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Entscheid

UV.2022.29

Unfall mit Todesfolge; Kausalität bejaht. Gutheissung der Beschwerde.

30. März 2023Deutsch34 min

gemäss UVG versichert. Mit Unfallmeldung vom 1. April 2020 (UVG-Dossier [UV-Akte]

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 30.

März 2023

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), P.

Kaderli, Dr. med. F. W. Eymann

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw I. Mostert Meier

Parteien

A____

[...]

vertreten durch B____,

Rechtsanwalt

[...]

Beschwerdeführerin

C____ AG

Rechtsdienst

[...]

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2022.29

Einspracheentscheid vom

13. Juli 2022

Unfall mit Todesfolge; Kausalität

bejaht. Gutheissung der Beschwerde.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Der 1952 geborene D____ (nachfolgend: der Versicherte) war bei

der [...] AG angestellt und dadurch bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch

gemäss UVG versichert. Mit Unfallmeldung vom 1. April 2020 (UVG-Dossier [UV-Akte]

Dokument Nr. 1) meldete die Arbeitgeberin der Beschwerdegegnerin, der

Versicherte sei während seiner Ferien in [...], [...], am 24. Februar 2020

verstorben.

Die Beschwerdeführerin führte in englischer Sprache verfasster

E-Mail vom 10. Juni 2020 (UV-Akte 13) an die Beschwerdegegnerin aus,

dass ihr Ehemann am Strand, ausserhalb des Wassers, Kitesurfen geübt habe und

ihn dabei völlig überraschend ein unerwartet starker Windstoss erfasst und aufs

Wasser gezogen habe. Er habe kein Board an den Füssen befestigt gehabt. Er sei

einige Zeit im Wasser getrieben und sei infolgedessen gestorben, anscheinend an

einem Herzinfarkt. Zwei Retter hätten ihren Ehemann zurück an den Strand

gebracht und die Wiederbelebung eingeleitet. Nach circa 15 Minuten sei ein Rettungswagen

eingetroffen. Tragischerweise sei ihr Ehemann in der Zwischenzeit verstorben.

Denselben Ereignishergang hielt die Beschwerdeführerin auch in der

Schadenmeldung an die E____ (zur Unfallversicherung für Tod und Invalidität bei

der F____ AG) vom 3. Mai 2020 (UV-Akte 19) fest.

In der Folge prüfte die Beschwerdegegnerin ihre

Leistungspflicht. Sie holte dazu den Polizeirapport der Dienststelle [...], [...],

vom 25. Februar 2020 (UV-Akte 22) sowie den medizinischen Bericht des

behandelnden Hausarztes vom 19. Februar 2021 (UV-Akte 29) ein. Im

Auftrag der Beschwerdegegnerin erstattete Dr. med. G____, FMH für orthopädische

Chirurgie, Vertrauensarzt SGV, zertifizierter Gutachter SIM, am 14. März

2021 eine Aktenbeurteilung (UV-Akte 33).

Mit Schreiben vom 18. März 2021 (UV-Akte 34) teilte

die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, da die Todesursache des

Ereignisses vom 24. Februar 2020 nicht unfallbedingt sei, bestehe kein

Leistungsanspruch aus der Unfallversicherung.

Die inzwischen anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin

erklärte sich mit Eingabe vom 21. Mai 2021 (UV-Akte 37) mit der Ablehnung

des Leistungsanspruchs nicht einverstanden. Als Beilage reichte sie neben einer

beglaubigten Übersetzung des Polizeiprotokolls und der polizeilichen Zeugenaussagen,

zwei Stellungnahmen des Zeugen H____ vom 23. März 2021 bzw. vom 27. März

2021 zum Unfallhergang sowie zur Aktenbeurteilung von Dr. med. G____ ein.

Daraufhin veranlasste die Beschwerdegegnerin eine

Aktennachbeurteilung durch Dr. med. G____ sowie eine Aktenbeurteilung vom

21. Oktober 2021 (UV-Akte 44) durch ihren beratenden Arzt Dr. med. I____,

FMH Kardiologie und Allgemeine Medizin.

Mit Verfügung vom 6. Dezember 2021 (UV-Akte 47),

bestätigt mit Einspracheentscheid vom 13. Juli 2022 (UV-Akte 52), lehnte

die Beschwerdegegnerin mangels unfallbedingter Todesursache einen

Leistungsanspruch der Hinterbliebenen ab.

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 13. September 2022 beantragt die

Beschwerdeführerin den Einspracheentscheid vom 13. Juli 2022 aufzuheben.

Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die

gesetzlichen Leistungen, insbesondere Hinterlassenenleistungen nach dem

Unfallereignis ihres verstorbenen Ehemanns vom 24. Februar 2020

zuzusprechen. Eventualiter sei ein rechtsmedizinisches Aktengutachten zur Frage

der überwiegend wahrscheinlichen Todesursache des Versicherten einzuholen. Subeventualiter

sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und diese zu

verpflichten, ein verwaltungsexternes rechtsmedizinisches Aktengutachten zur

Ursache des Ablebens des Versicherten einzuholen. Die Auswahl der

Gutachtensperson sei einvernehmlich mit der Beschwerdeführerin zu treffen. Auf

der Basis dieser gutachterlichen Beurteilung sei über die Ansprüche der

Beschwerdeführerin auf die gesetzlichen Unfallversicherungsleistungen zu

entscheiden. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird die Durchführung einer

öffentlichen Parteiverhandlung im Sinne von Art. 6 EMRK mit einer

Zeugenbefragung beantragt. Der Beschwerde beigelegt ist die (übersetzte)

Zeugenaussage von J____ vom 12. September 2022.

Mit Beschwerdeantwort vom 28. Oktober 2022 schliesst die

Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 11. Januar 2023 und Duplik vom 8. Februar

2023.

halten die Parteien an ihren eingangs gestellten Begehren fest.

Mit Instruktionsverfügung vom 1. März 2023 wird vorerst

auf die beantragte Vorladung von Zeugen verzichtet.

III.

Nachdem die Beschwerdeführerin auf die Durchführung einer

mündlichen Parteiverhandlung verzichtet hat, findet die Beratung der Sache

durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts am 30. März 2023 statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit

(§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015

betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]).

1.2

Gemäss Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom

6.

Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG; SR 830.1) in Verbindung Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes

über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG; SR 832.20) ist

das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig zur Beurteilung von

Beschwerden aus dem Bereich der Unfallversicherung, in dem die versicherte

Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung

Wohnsitz hat. Die versicherte Person ist am 24. Februar 2020 verstorben.

Als Hinterlassene ist die Beschwerdeführerin Dritte im Sinne von Art. 58

Abs. 1 ATSG (vgl. BGE 135 V 153, 161 E. 4.11 f.; Kieser, ATSG Kommentar, 4. Aufl.,

2020, Art. 58 Rz. 21 f.). Sie hat Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt,

womit das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt zur Beurteilung

der vorliegenden Streitigkeit zuständig ist.

1.3

Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründet ihre Leistungsabweisung damit, dass

aufgrund der rechtsgenüglichen Todesbescheinigung vom 24. Februar 2020 und

der damit übereinstimmenden medizinischen Aktenlage erstellt sei, dass der Tod

des Versicherten nicht unfallbedingt eingetreten sei, sondern es sich um einen

natürlichen Tod infolge Herzstillstands gehandelt habe, weshalb sich keine

Leistungsansprüche aus UVG ergeben würden. Mangels Obduktion seien von weiteren

medizinischen Abklärungen keine neuen entscheidwesentlichen Erkenntnisse zu

erwarten, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung davon abzusehen sei (Beschwerdeantwort

Rz. 5.4; Duplik Rz. 5.3).

2.2

Dagegen ist die Beschwerdeführerin der Ansicht, dass von einem

unfallbedingten Herzkreislaufstillstand, mithin von einem plötzlichen Herztod

auszugehen sei. Der Versicherte habe am Strand mit einem ausgeliehenen

Windsurf-Kite einige Manöver exerziert, als ihn eine unerwartet starke Windböe

vom Strand ins Meer gerissen und er 500 bis 600 Meter am Kite hängend durch das

Wasser gezogen worden sei. Die dadurch verursachte Überanstrengung mit einer

möglichen Sauerstoffunterversorgung sei die überwiegend wahrscheinliche Mitursache

für den Herzkreislaufstill­stand (Beschwerde Rz. 57 f.; Replik

Rz. 7).

Weiter wirft die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin vor,

den Sachverhalt im Hinblick auf die Geschehnisse vom 24. Februar 2020 in [...]

nicht hinreichend abgeklärt und die von ihr beigebrachten präzisierenden

Zeugenaussagen nicht berücksichtigt zu haben (Beschwerde Rz. 68). Sodann

seien die Beurteilungen von Dr. med. G____ weder umfassend, noch würden sie auf

hinreichenden Abklärungen der Todesursache beruhen. Würden auch nur geringe

Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen

ärztlichen Feststellungen bestehen, seien ergänzende Abklärungen zwingend

vorzunehmen (Beschwerde Rz. 46 ff.).

2.3

Streitig und zu prüfen ist die Leistungspflicht der

Beschwerdegegnerin und in diesem Zusammenhang die Frage, ob der Tod des

Versicherten unfallbedingt durch das Ereignis vom 24. Februar 2020

eingetreten ist.

3.

3.1

Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung

setzt das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer

Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG). Unfall ist die

plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen

äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der

körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat

(Art. 4 ATSG).

3.2

Stirbt eine versicherte Person an den Folgen eines Unfalles, so

haben der überlebende Ehegatte und die Kinder Anspruch auf Hinterlassenenrenten

der Unfallversicherung (Art. 28 UVG).

3.3

3.3.1

Der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen

Unfallversicherung setzt einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang

zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod)

voraus (BGE 147 V 161, 162 E. 3.1; 142 V 435, 438 E. 1; 129 V 177,

181.

E. 3.1 und 3.2). Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs

sind alle Umstände, ohne die der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder

nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht als zur gleichen Zeit eingetreten gedacht

werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des

natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die

alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt,

dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche

oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall

mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene

gesundheitliche Störung entfiele ("conditio sine qua non"; BGE 142 V 435, 438 E. 1; 129 V 177, 181 E. 3.1; 119 V 335, 337 E. 1).

3.3.2

Laut Bundesgericht sind auch Umstände massgebend, ohne deren

Vorhandensein die gesundheitliche Beeinträchtigung nicht zur gleichen Zeit

eingetreten wäre. Eine schadensauslösende traumatische Einwirkung wirkt also

selbst dann leistungsbegründend, wenn der betreffende Schaden auch ohne das

versicherte Ereignis früher oder später wohl eingetreten wäre, der Unfall somit

nur hinsichtlich des Zeitpunkts des Schadenseintritts eine unerlässliche

Bedingung darstellte. Anders verhält es sich, wenn der Unfall nur Gelegenheits-

oder Zufallsursache ist, welche ein gegenwärtiges Risiko, mit dessen

Realisierung jederzeit zu rechnen gewesen wäre, manifest werden lässt, ohne im

Rahmen des Verhältnisses von Ursache und Wirkung eigenständige Bedeutung

anzunehmen. Einem Ereignis kommt demzufolge der Charakter einer

anspruchsbegründenden Teilursache zu, wenn das aus der potentiellen pathogenen

Gesamtursache resultierende Risiko zuvor nicht dermassen gegenwärtig war, dass

der auslösende Faktor gleichsam beliebig und austauschbar erschiene. Dagegen

entspricht die unfallbedingte Einwirkung bei erstelltem Auslösezusammenhang

einer (anspruchshindernden) Gelegenheits- oder Zufallsursache, wenn sie auf

einen derart labilen, prekären Vorzustand trifft, dass jederzeit mit einem

Eintritt der (organischen) Schädigung zu rechnen gewesen wäre, sei es aus

eigener Dynamik der pathogenen Schadensanlage oder wegen Ansprechens auf einen

beliebigen anderen Zufallsanlass. Wenn ein alltäglicher alternativer

Belastungsfaktor zu annähernd gleicher Zeit dieselbe Gesundheitsschädigung

hätte bewirken können, erscheint der Unfall nicht als kausal signifikantes

Ereignis, sondern als austauschbarer Anlass; es entsteht daher keine

Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers (Urteile des

Bundesgerichts 8C_206/2022 vom 14. Juli 2022 E. 2.3, 8C_605/‌2021

vom 30. März 2022 E. 3.3 und 8C_549/2021 vom 7. Januar 2022

E. 4.2 jeweils mit Hinweisen).

3.4

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung

ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die

Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden

Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges

genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 129 V 177, 181 E. 3.1;

siehe auch BGE 138 V 218, 221 f. E. 6). Der Richter und die Richterin

haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen

möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen.

3.5

Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs bzw. dessen

Wegfallens ist in erster Linie mit den Angaben medizinischer Fachpersonen zu

führen. Während bei der Frage, ob ein Kausalzusammenhang überhaupt jemals

gegeben ist, die versicherte Person beweisbelastet ist, trägt die

Unfallversicherung die Beweislast für einen behaupteten Wegfall der Kausalität

aufgrund des Erreichens des Zustands, wie er vor dem Unfall bestand oder sich

ohne diesen ergeben hätte (Urteile des Bundesgerichts 8C_287/‌2020 vom

27.

April 2021 E. 3.1; 8C_167/2018 vom 28. Februar 2019

E. 4.2; 8C_523/2018 vom 5. November 2018 E. 3.2; 8C_198/2017 vom

6.

Sep­tember 2017 E. 3.2 je mit Hinweisen). Allerdings tragen die

Parteien im Sozialversicherungsrecht in der Regel eine Beweislast nur insofern,

als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei

ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten

wollte. Diese Beweisregel greift erst Platz, wenn es sich als unmöglich

erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung

einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich

hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 144 V 427, 429 E. 3.2; 138 V 218,

221.

f. E. 6 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_351/‌2019

vom 17. September 2019 E. 4.3.1; 8C_643/‌2018 vom 4. Juli

2019.

E. 6.1; 8C_387/‌2018 vom 16. November 2018 E. 3.5 mit

Hinweis).

4.

4.1

4.1.1

Als echtzeitliche medizinische Grundlagen enthalten die

Akten die am 24. Februar 2020 ausgestellte ärztliche Todesbescheinigung

(UV-Akten 22 und 37) und den Arztbericht des behandelnden Hausarztes Dr.

med. K____, FMH für Innere Medizin und Pneumologie, vom 19. Februar 2021 mit

weiteren Berichten in der Beilage (UV-Akte 29). Zwar wurde der Bericht

nach dem Tod erstattet, er bezieht sich aber auf die Behandlungszeit bis Februar

2020.

kurz vor dem Tod des Versicherten.

4.1.2

Im Totenschein bestätigt die Notärztin am Strand [...] in [...]

den Tod des Versicherten festgestellt zu haben. Der Tod sei am 24. Feb­ruar

2020.

wahrscheinlich um 13.40 Uhr eingetreten; wahrscheinliche Todesursache sei

ein Herzstillstand (UV-Akten 22 und 37).

4.1.3

Gemäss dem vom Hausarzt Dr. med. K____ eingeholten Arztbericht vom

19.

Februar 2021 sei der Versicherte seit Dezember 2015 bei ihm in ärztlicher

Behandlung gewesen. Er sei im Februar 2020 letztmals in der Praxis gesehen

worden. Als Befund des Check-Up 12/15 wird eine Sauerstoffsättigung: 98 %,

Herzfrequenz: 71/min, Blutdruck: 110/80 mm Hg, sonorer Klopfschall, normales

Atemgeräusch aufgeführt. Als Diagnosen sind eine Hypercholesterinamie,

Prostatahyperplasie, reizlose Sigmadivertikulose und eine Hiatusgleithernie

festgehalten. Dem Arztbericht sind Laborberichte und Berichte weiterer

Abklärungen beigelegt (UV-Akte 29).

4.2

4.2.1

Zum Hergang der Ereignisse sind in den Akten folgende

Unterlagen ersichtlich:

4.2.2

Gemäss Polizeirapport der Dienststelle [...], [...], an die

Staatsanwaltschaft beim Landgericht vom 25. Februar 2020 sei am 24. Februar

2020.

gegen 14 Uhr eine Patrouille dieser Dienststelle in den Ort [...] entsandt

worden, weil das Personal des RTW 118 einen Einsatz bei einer Person am Strand

durchgeführt und Hilfe ben.igt habe. Die Beamten hätten sich sofort vor Ort begeben

und hätten das Rettungspersonal vorgefunden, welches soeben die Reanimation

beendet habe. Die mit einem Kitesurf-Anzug bekleidete Person sei von mittlerer

Grösse und kräftigem Körperbau gewesen. Auf den ersten Blick sei die Person

unverletzt gewesen. Die Notärztin des Rettungseinsatzes habe mitgeteilt, dass sie

sofort mit der Reanimation begonnen habe; ausserdem habe sich vor Ort auch ein

Helikopter für den etwaigen Weitertransport ins Krankenhaus befunden; aber

leider habe nur noch der Tod festgestellt werden können. Nach sorgfältiger

Prüfung des Leichnams habe die Ärztin festgestellt, dass keine Spuren,

Verletzungen oder sonstige Anzeichnen vorhanden seien, die den Verdacht eines

gewaltsamen Todes oder einer möglichen Gewalteinwirkung erhärteten. Daraufhin

habe sie die Diagnose des Verdachts auf Herzstillstand infolge eines

Unwohlseins gestellt, wobei etwaige Gewalteinwirkungen seitens Dritter

ausgeschlossen worden seien.

Noch vor Ort sei festgestellt worden, dass der Verstorbene zuvor mit einem

Freund am Strand die Kite-Ausrüstung getestet habe. Dabei sei das Opfer von

einem heftigen Windstoss ins Wasser gezogen worden. Obwohl der Freund und eine

weitere am Ort befindliche Person versucht hätten, ihm zu Hilfe zu eilen, habe

das Opfer das Bewusstsein verloren. Nachdem die Männer das Opfer an Land

gezogen hatten, hätten sie versucht, es zu reanimieren (UV-Akte 22

S. 4 ff.; deutsche Übersetzung UV-Akte 37 S. 17 ff.).

4.2.3

Von den im Polizeirapport aufgeführten beiden Helfern, J____ aus

[...] und H____ aus [...], einem Freund, liegen polizeiliche Zeugenaussagen vor

(UV-Akte 22 S. 8 f.; deutsche Übersetzung UV-Akte 37 S. 11

und 14).

4.2.4

Laut Zeugenaussage von J____ sei er am 24. Februar 2020

gegen 12 Uhr gemeinsam mit seiner Frau am Strand (Ortsteil [...]) entlanggegangen,

dabei habe er zwei Personen im Wasser bemerkt, die miteinander gesprochen

hätten. Der kräftigere von beiden schien in Schwierigkeiten zu sein, er habe aber

weiterhin mit seinem Freund geredet. Er habe einem Surfer ein Zeichen gegeben,

dass er sich dem Mann nähern und ihm helfen solle. Er habe dann den Handlungsablauf

beobachtet. Dann habe er den Mann mit dem Kopf im Wasser liegen sehen, und zwar

mit dem Gesicht. Er sei sofort ins Wasser gesprungen, um ihm zu helfen und er

habe ihn nach etwa 30 bis 40 Sekunden erreicht. Er sei circa 20 oder 30 Meter

vom Strand entfernt gewesen. Er habe ihn an Land gebracht, daraufhin seien schon

die anderen gekommen. Sie hätten den Notfall benachrichtigt, der nach 15

Minuten eingetroffen sei. In der Zwischenzeit hätten sie versucht, den Mann zu

reanimieren. Das Rettungspersonal habe sofort mit der Reanimation begonnen.

Kurz danach sei auch ein Helikopter eingetroffen. Sie hätten dann aber schnell

gemerkt, dass nichts mehr zu machen sei. Er erinnere sich, dass der Versicherte

bläulich verfärbt gewesen sei, als er ihn aus dem Wasser gezogen hatte. Er

glaube aber, dass er nicht ertrunken sei, sondern einen Infarkt gehabt habe.

4.2.5

Der Zeuge H____ sagte aus, er habe sich am 24. Februar 2020

gegen 12:00 Uhr gemeinsam mit dem Versicherten zum Kitesurfen an den Strand [...]

begeben. Dort hätten sie entschieden, ein wenig den Strand zu sondieren, bevor

sie ins Wasser gehen wollten. Er habe seinem Freund Zeit geben wollen, um sich

mit der Ausrüstung vertraut zu machen. Sie seien so verblieben, dass der Versicherte

die Ausrüstung nehmen und er ihn von hinten halten sollte. Plötzlich habe eine

heftige Windböe den Versicherten ins Wasser gezogen. Er habe es nicht

geschafft, ihn festzuhalten. Er sei sofort ins Wasser gesprungen, um ihm zu

helfen, aber er habe ihn nicht erreichen können. Er sei dann ans Ufer zurückgegangen

und sei ihm entlang dem Strand gefolgt. Er erinnere sich, dass sein Freund bei

Bewusstsein gewesen sei. Sie hätten im Abstand von circa 20 Metern ein paar

Worte ausgetauscht. Vom Ufer aus habe er dann gesehen, dass der Versicherte das

Bewusstsein verloren habe. Er und eine weitere Person hätten ihm sofort Hilfe

geleistet. Nachdem sie ihn an Land gezogen hätten, hätten sie mit der

Herzkreislaufmassage begonnen, bis das Rettungspersonal eingetroffen sei.

Ausserdem sei auch ein Helikopter gekommen.

4.3

Der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. G____, hielt in seiner

Aktenbeurteilung vom 14. März 2021 (UV-Akte 33) fest, dass gemäss

Schadenmeldung der Versicherte beim Kitetraining am Strand von einer Windböe

erfasst und ohne Board an den Füssen aufs Meer getrieben worden sei. Im Wasser

habe er einen Myokardinfarkt erlitten; zwei Retter hätten ihn geborgen und

Erste Hilfe Massnahmen eingeleitet. Nach 15 Minuten sei vom dazugekommenen

Rettungspersonal jedoch der Tod festgestellt worden, gemäss Totenschein sei die

Todesursache wahr­scheinlich ein Herzstillstand. Äussere Verletzungszeichen,

welche auf eine gewaltsame Todesursache oder eine sonstige Beteiligung Dritter

rückschliessen könnten, seien ausgeschlossen worden. Als Befund hielt der

Gutachter einen Verdacht auf Herzkreislaufstillstand ohne Fremdeinwirkung fest.

Die Todes­ursache sei ein Verdacht auf einen Herzkreislaufstillstand. Beim

Unfallereignis vom 24. Februar 2020 handle es sich um eine bloss mögliche

Teilursache am Tod des Versicherten. Dieser habe sich im Wasser 20 Meter vom

Ufer entfernt befunden und sich noch mit seinem hinzugekommenen Freund

unterhalten können, als er plötzlich das Bewusstsein verloren habe. Dies

schliesse ein unfallbedingtes Ertrinken mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

aus. Bei kurzzeitigem Aspirieren von Wasser seien darüber hinaus die sofortigen

Wiederbelebungsmassnahmen in der Regel erfolgreich. Der Bewusstseinsverlust und

die erfolglose Reanimation würden mehrheitlich für die vom Notfallpersonal und

diensthabenden Arzt gestellte Verdachtsdiagnose sprechen. Eindeutige Klarheit

könne jedoch nur durch eine Obduktion erbracht werden. Der eingetretene Tod sei

mit überwiegender Wahrscheinlichkeit krankheitsbedingt.

4.4

4.4.1

In seiner Stellungnahme vom 23. März 2021 an den

Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (UV-Akte 37 S. 8 f.) präzisierte

der Zeuge H____ den Hergang. Er führte aus, dass die Distanz zwischen der

Stelle des Sturzes des Versicherten ins Wasser an der [...], bis zur Stelle

seiner Bergung an der anderen Seite der Bucht, [...], circa 500 bis 600 Meter

betrage. Die gesamte Strecke, über die er während etwa fünf Minuten mit hoher

Geschwindigkeit gezogen worden sei, habe der Versicherte dagegen angekämpft,

durch den starken und unablässigen Zug des Kites unter Wasser gezogen zu werden.

Er habe versucht, sich aus seiner lebensbedrohlichen Lage aus Luftnot,

zunehmender Erschöpfung und Panik zu befreien, habe aber die Kontrolle über den

Kite nicht wiedererlangen können. Wenige Augenblicke, bevor der Kite auf den

Strand am nördlichen Ende der Bucht aufgelaufen sei, etwa 20 bis 30 Meter vom

Ufer entfernt, habe er aus knapp 100 Meter Entfernung ansehen müssen, wie er

der andauernden Anstrengung nicht mehr gewachsen gewesen sei, die

Körperspannung abrupt aus seinem Körper entwichen und sein Kopf unter Wasser gesunken

sei. Der ihm vor­ausgeeilte Helfer sei da wenige Meter vom Versicherten

entfernt im Wasser gewesen, er habe den bewusstlosen Körper innert weniger

Sekunden über die Wasseroberfläche gehoben. Wenige Sekunden später habe er die

beiden erreicht. In einer weiteren Stellungnahme vom 27. März 2021

(UV-Akte 37 S. 24 f.) hielt H____ präzisierend fest, dass zwischen

ihm und dem Versicherten keine Unterhaltung im Wortsinn stattgefunden habe. Auf

seine Zurufe von Kommandos hin habe er vom Versicherten weder im Moment des

Sturzes ins Wasser, noch während er hinter ihm hergeschwommen sei, noch nach

seiner Rückkehr an den Strand eine Antwort bekommen. Dieser sei offenbar zu sehr

mit der Unfallsituation beschäftigt gewesen, um auf die Rufe zu antworten. Er

habe einzig im Moment, in dem er ins Wasser gezogen worden sei, den Ausruf

seines Vornamens vernommen. Zwischen dem Ausgangsort des Unfalls bis zum Ort,

wo der Versicherte aus dem Wasser geborgen worden sei, würden deutlich über 700

Meter der Wasserlinie entlang liegen, zeitlich entspreche dies circa fünf

Minuten. In diesem Zeitraum sei der Versicherte über eine Strecke von 500 bis

600.

Meter Luftlinie vom Kite durch das offene Wasser gezogen worden, bis er

wenige Duzend Meter vor dem Strand auf der anderen Seite der Bucht das

Bewusstsein verloren habe, noch bevor der Zeuge J____ und er ihn erreichen

konnten.

4.4.2

Gemäss der Zeugenaussage von J____ vom 12. September 2022

(Beschwerdebeilage) habe er vom Strand aus beobachtet, wie der Herr mit dem

Kite sehr schnell auf das Meer hinaus gerast sei. Dabei habe er sehen können, dass

sein Kopf ab einem gewissen Zeitpunkt mit dem Gesicht zum Wasser gegangen sei.

Das habe ihn veranlasst, sofort ins Wasser zu springen.

4.5

4.5.1

Mit Aktenbeurteilung vom 27. Juni 2021 (UV-Akte 40

S. 3 ff.) nahm Dr. med. G____ erneut Stellung. Dabei hielt er

vollumfänglich an seiner Beurteilung vom 14. März 2021 (UV-Akte 33)

fest. Zu den präzisierenden Aussagen des Zeugen H____ führte er aus, dass

dieser neu ausführe, er habe sich nicht im Wasser mit dem Opfer unterhalten.

Dies widerspreche der ursprünglichen Aussage, wonach er am Strand im Abstand

von circa 20 Metern ein paar Worte ausgetauscht habe. Laut aktueller

Zeugenaussage habe der Zeuge gesehen, wie der Versicherte abrupt das

Bewusstsein verloren und dann erst der Kopf unter Wasser gesunken sei. Das

spreche für die von Rettungsteam und dem Zeugen J____ erhobene

Verdachtsdiagnose Infarkt. Dies möge mangels eindeutiger Diagnostiken

spekulativ erscheinen, jedoch würden sich das Bild eines Ertrinkenden vom Bild

einer Person, die im Wasser plötzlich Kraft und dann das Bewusstsein verliert,

auch für einen Laien unterscheiden. Ein Ertrinkender rufe um Hilfe, schlucke Wasser

und geht mehrfach unter; das Bewusstsein verliere man dagegen durch eine

gestörte zentrale Sauerstoffversorgung, z.B. durch ein embolisches oder sonstiges

kardiovaskuläres Geschehen. Dieses könne auch bei unauffälligem vorherigen

Check-up ohne Vorwarnung durch Stress, Angst und Kraftlosigkeit ausgelöst

werden. Ferner gelinge nach kurzer Wasseraspirationsphase in der Regel die

Reanimation, bei der Herzdruckmassage entleere sich dann Wasser aus der Lunge.

Ein solcher Vorgang hätte beim Rettungspersonal nicht zur Diagnose Herzinfarkt

geführt. Die erfolglose Reanimation auch nach kurzer ″Kopf unter

Wasser-Phase″ spreche ebenfalls für ein kardiovaskuläres Geschehen. Die

vom Zeugen J____ beschriebene Zyanose (Blaufärbung) könne sowohl ein äusseres

Infarktzeichen als auch eine Folge des Ertrinkens sein, sei jedoch für beides

nicht beweisend, da Infarkte auch stumm verlaufen und Ertrunkene inspektorisch

unauffällig aussehen könnten.

4.5.2

Im Schreiben vom 21. Mai 2021 (UV-Akte 37) führte der

Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die medizinische Einschätzung einer

Kardiologin auf (vgl. UV-Akte 37 S. 3 ff.), wonach ein Herzinfarkt als

Todesursache innerhalb von fünf Minuten sehr unwahrscheinlich erscheine. Da vom

Eintreten der Stresssituation bis zum Tod nur wenige Minuten vergangen seien, sei

ein Herzinfarkt mit Plaqueruptur durch Stress, Aktivierung der Gerinnungskaskade,

Gerinnselbildung, Ischämie, Rhythmusstörungen bzw. Kammerflimmern

pathophysiologisch wenig plausibel. Vielmehr sei von einem

Herzkreislaufstillstand auszugehen. Dieser sei überwiegend wahrscheinlich

unfallbedingt verursacht, entweder infolge innerer Verletzung durch die

unfallbedingten physikalischen Traktionskräfte (beispielsweise in Form einer

Milz- oder einer Aortenruptur) oder durch Hypoxämie, namentlich einem

Sauerstoffmangel infolge nicht ausreichender Atmung bzw. einem

"Beinahe-Ertrinken" bzw. einer weitgehend mit Wasser gefüllten Lunge.

In seiner Stellungnahme hielt der Vertrauensarzt diesbezüglich fest, gemäss der

American Heart Association habe jedes zweite Opfer des plötzlichen Herztodes

(PHT, sudden cardiac death) im Vorfeld Symptome gezeigt, wobei das Risiko

hierfür bei Vorliegen einer koronaren Herzkrankheit (KHK) nochmals erhöht sei.

Damit sei ein plötzlicher Herztod bei vorheriger Abwesenheit entsprechender

Symptome nicht unwahrscheinlich, sondern wahrscheinlich (1:2, 50 %). Anzumerken

sei, dass das Risiko, an einem plötzlichen Herztod zu sterben, bei Sportlern

erhöht sei, da sportliche Belastung hier bis dato unbekannte Herzerkrankungen

triggern könnten. Für unwahrscheinlich halte er dagegen das plötzliche

"abrupte "Ertrinken. Ebenfalls unwahrscheinlich seien Milzrupturen

und Aortendezelerationstraumata durch einen longitudinalen Zug durchs Wasser.

Ausserdem sei man nach einer Aortenruptur oder Milzruptur (und/oder

Erschöpfung) in warmen [...] Gewässern nicht blau im Gesicht, sondern blass, da

man verblute. Wie schon in der ersten Stellungnahme ausgeführt, lasse sich die

genaue Todesursache nur durch eine Autopsie feststellen. Ein

Herzkreislaufversagen, wie es von Zeugen und Rettungskräften vermutet würde,

sei jedoch wahrscheinlich.

4.5.3

Zur Frage, ob das Unfallereignis vom 24. Februar 2020 eine

bloss mögliche oder eine überwiegend wahrscheinliche Todesursache sei, hielt

Dr. med. G____ fest, dass es sich um eine bloss mögliche Teilursache handle. Bei

kurzeitigem Aspirieren von Wasser seien Wiederbelebungsmassnahmen mehrheitlich erfolgreich.

Aspiriertes Wasser in relevanten Mengen werde durch die Herzmassage hinausbefördert

und beim Beatmen bemerkt. Auch die nun vorliegende ausführliche Zeugenaussage

beschreibe kein Ertrinken.

4.6

In der Aktenbeurteilung vom 21. Oktober 2021 (UV-Akte 44) zu

Handen der Beschwerdegegnerin hielt der Kardiologe Dr. med. I____ fest, dass er

ohne Autopsie keine Beurteilung vornehmen könne. Persönlich sei er überzeugt,

dass der Versicherte ohne den Kiteunfall wahrscheinlich an diesem Tag nicht

gestorben wäre. Eine Beurteilung müsse er aber den juristischen Stellen

überlassen.

5.

5.1

5.1.1

Rechtsprechungsgemäss hat die leistungsansprechende Person

die einzelnen Umstände des als Unfall gemeldeten Ereignisses glaubhaft zu

machen. Zur Glaubhaftmachung müssen über das konkrete Geschehen genaue und

möglichst detaillierte Angaben namhaft gemacht werden, aufgrund derer der

Versicherer in die Lage versetzt wird, sich über die Tatumstände ein klares

Bild zu machen und diese in objektiver Weise abzuschätzen (BGE 116 V 136, 140

E. 4b).

5.1.2

Zur Beurteilung des Kausalzusammenhangs zwischen dem Tod des

Versicherten und dem Unfallhergang führt die Beschwerdeführerin aus, dass

aufgrund der ausführlichen und präzisen Zeugenaussagen der Geschehensablauf vom

Zeitpunkt, in welchem ihr verstorbener Ehemann von einer Windböe mit seinem

Kite an der [...] mitgerissen und über rund 600 Meter durch die Bucht gezogen

worden sei, bis zum Zeitpunkt seines Bewusstseinsverlustes an der [...] bzw.

bis zur Bergung aus dem Wasser eindeutig erstellt sei (Replik Rz. 3, 5).

Dabei habe das "Durch-die-Bucht-gezogen-werden" zusammen mit der

niedrigen Wassertemperatur und dem Ankämpfen gegen das Ertrinken bzw. gegen das

"Unter-Wasser-gezogen-werden" eine derartige Anstrengung bzw.

Überanstrengung verursacht, dass selbst das nach Aktenlage gesunde Herz des

Versicherten mit einem Herzkreislaufstillstand "reagiert" habe

(Replik Rz. 12). Somit sei das "Durch-die-Bucht-gezogen-werden" und

die fünfminütige Anstrengung, vom Kite nicht unter Wasser gezogen zu werden,

medizinische (Mit-)Ursache für den Herzkreislauf­still­stand. Könne dieses

Geschehen nicht hinweggedacht werden, ohne dass auch der Tod des Versicherten

entfiele, stehe fest, dass das Unfallereignis kausale Ursache und wesentliche

Bedingung für den Tod des Ehemanns der Beschwerdeführerin sei (Replik

Rz. 7).

5.2

5.2.1

Dagegen hält die Beschwerdegegnerin fest, soweit sich die

Beschwerdeführerin auf die polizeilich protokollierten Zeugenaussagen von H____

und J____ und deren Präzisierungen stütze, könne dem nicht gefolgt werden: Die

zeitnahen Angaben und die mehr als ein bzw. zwei Jahre späteren Präzisierungen

der Zeugen seien nicht stringent.

5.2.2

Weiter führt die Beschwerdegegnerin aus, die geschilderten

Geschehensabläufe, wonach der Ehemann der Beschwerdeführerin nach

vorangegangenem Gespräch plötzlich mit dem Kopf das Gesicht zum Wasser im Meer

gelegen habe, das Bewusstsein verloren und vermutlich verstorben sei und so

durch die Bucht gezogen worden sei, würden gegen einen unfallbedingten

Herzstillstand sprechen (Beschwerdeantwort Rz. 4.2). Entgegen der

Beschwerdeführerin habe kein "Todeskampf" beim

"Durch-die-Bucht-ge­zogen-werden" und eine dadurch verursachte

Überanstrengung stattgefunden, die Bewusstlosigkeit sei bereits vorher

beobachtet worden (Duplik Rz. 4.1). Bei der Beurteilung der Todesursache,

die für den vorliegenden Leistungsanspruch entscheidend sei, handle es sich um

eine medizinische Frage, die von hierfür qualifizierten medizinischen

Fachpersonen zu beantworten sei. Die Zeugenaussagen seien für die Beurteilung

der Leistungspflicht nicht entscheidrelevant (Duplik Rz. 4.2). Die darauf gestützten

Einwände der Beschwerdeführerin, welche nicht auf medizinische Tatsachen beruhten,

würden keine hinreichenden Zweifel an der echtzeitlichen und rechtsgenüglichen

Todesbescheinigung vom 24. Februar 2020 sowie der damit übereinstimmenden

medizinischen Aktenlage zu begründen (Duplik Rz. 5.1).

5.2.3

Denke man das Unfallereignis vom 24. Februar 2020 weg, so

entfiele der Tod des Versicherten nicht, da er den Herzstillstand trotzdem

erlitten hätte und bedingt durch diesen verstorben wäre. Die Frage, ob wenn der

Versicherte keinen Herzstillstand erlitten hätte, er alleine aufgrund der

Unfallfolgen verstorben wäre, könne offenbleiben, da dieser Kausalitätsverlauf

nicht eingetreten sei. Der Unfall sei als mögliches auslösendes Ereignis des

Todes durch den Herzstillstand gleichsam überholt worden und es sei nicht mit

dem erforderlichen Beweisgrad erstellt, dass sich ein Unfalltod ereignet habe

(Duplik Rz. 5.2). Ein unfallbedingter Herzstillstand werde nur als

Möglichkeit – und überdies ohne schlüssige Begründung – in Betracht gezogen.

Angesichts des geforderten Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

vermöge die Beschwerdeführerin aus einer bloss möglichen Teilursache nichts zu

ihren Gunsten abzuleiten. Die zuständige Notärztin habe demgegenüber

zweifelsfrei eine natürliche Todesursache festgestellt und bescheinigt; darauf

sei abzustellen (Duplik Rz. 3.2 und 3.3). Zusammenfassend stehe mit der

Todesbescheinigung vom 24. Februar 2020 und der damit übereinstimmenden

medizinischen Aktenlage mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit fest, dass der Tod des Versicherten nicht unfallbedingt

eingetreten sei, sondern es sich um einen natürlichen Tod infolge

Herzstillstands gehandelt habe, weshalb sich keine Leistungsansprüche aus UVG

ergeben würden (Duplik 5.3).

5.3

Bezüglich der präzisierenden Ausführungen des Zeugen H____ vom März

2021.

gegenüber dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ist mit der

Beschwerdegegnerin festzuhalten (vgl. Einsprache­entscheid Rz. 3.6), dass

im Sozialversicherungsrecht die Beweismaxime gilt, wonach die sogenannten spontanen

"Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und

zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von

nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst

sein können (BGE 143 V 168, 174 E. 5.2.2; 121 V 45, 47 E. 2a). Der

Zeuge H____ hat seine präzisierenden Aussagen über ein Jahr nach dem Ereignis

gemacht und damit in einem Zeitpunkt, in welchem das menschliche

Erinnerungsvermögen – vor allem mit Bezug auf Details und Einzelheiten eines

Geschehens – längst an Konturen verloren hat (Urteil des Eidgenössischen

Versicherungsgerichts [EVG] U 110/99 vom 12. April 2000 E. 2).

Somit ist vorliegend primär auf die im Polizeirapport festgehaltenen

Zeugenaussagen abzustellen.

5.4

Massgebend für die Beurteilung der Leistungspflicht der

Beschwerdegegnerin ist vorliegend, auf welche Ursache – natürlicher Tod infolge

Herzstillstands oder Herzstillstand durch Überanstrengung aufgrund des

Unfallgeschehens – der eingetretene Tod des Versicherten zurückzuführen ist.

Mithin stellt sich die Kausalitätsfrage, wobei entscheidend ist, ob eine

Teilursächlichkeit mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

besteht (vgl. BGE 142 V 435, 440 f. E. 3 und Urteil des Bundesgerichts 8C_437/2018

vom 20. Mai 2019 E. 4.6).

5.5

Nach dem im Sozialversicherungsprozess geltenden Beweismass der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit ist ein bestimmter Sachverhalt nicht bereits

dann bewiesen, wenn er bloss möglich ist. Hingegen genügt es, wenn das Gericht

aufgrund der Würdigung aller relevanten Sachumstände, mithin nach objektiven

Gesichtspunkten, zur Überzeugung gelangt, dass er der wahrscheinlichste aller

in Betracht fallenden Geschehensabläufe – bei zwei möglichen

Sachverhaltsvarianten die wahrscheinlichere – ist und zudem begründeterweise

angenommen werden darf, dass weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden

Ergebnis nichts mehr ändern (ein Wahrscheinlichkeitsgrad von generell 75 %

ist nicht vorausgesetzt; siehe dazu die Urteile des Bundesgerichts 9C_541/2011

vom 7. Dezember 2011 E. 5.1; 9C_717/‌2009 vom 20. Oktober

2009.

E. 3.3 mit Hinweisen).

5.6

5.6.1

Das Bundesgericht hat sich in seinem Urteil BGE 142 V 435

zur Frage, ob eine natürliche oder unfallbedingte Todesursache vorliege,

geäussert. Laut Sachverhalt befand sich der Versicherte zusammen mit Freunden auf

einer Bergwanderung. Nach der Mittagspause sagte er seinen Freunden, dass er

sich nicht gut fühle, ein wenig schwach sei und starke Schmerzen habe, und er fügte

hinzu, dass er sich eventuell übergeben müsse. Kurz danach hörten seine

Begleiter, wie er sich übergab und wie Steine wegrollten. Sie sahen, wie er

kopfüber stürzte und eilten zur Stelle, wo er lag, in einem Geröllfeld circa 60

Meter unterhalb der Sturzstelle. Sie unternahmen Wiederbelebungsversuche und

alarmierten die Rettungsflugwacht. Der Notarzt stellte den Tod des Versicherten

fest sowie die vorläufigen Diagnosen Herzkreislaufstillstand,

Schädel-Hirn-Trauma, Verdacht auf Frakturen der Halswirbelsäule, mehrere

Frakturen der Gesichtsknochen und ein vorangegangenes Herzereignis. Anlässlich

der noch am Todestag durchführten rechtsmedizinischen Untersuchung schloss der

Gerichtsmediziner, die wenigen Verletzungsspuren an den Händen deuteten darauf

hin, dass während des Sturzes keine Schutzreaktion stattgefunden habe. Die

Verletzungen würden insgesamt nicht so schwer erschienen, dass daraus

geschlossen werden müsste, sie hätten zum Tod geführt. Die stark ausgeprägte

dunkelblaue Verfärbung der Haut, des Kopfes und des Halses sowie eine deutlich

sichtbare Blutansammlung in den Halsvenen seien Hinweise auf ein akutes

internistisches Ereignis wie eines akuten Herzversagens. Es wurde keine

Autopsie vorgenommen.

5.6.2

Das Bundesgericht, wie auch die Vorinstanz, schlossen aus den geschilderten

Umständen, dass die wahrscheinlichste Todesursache ein Herzkreislaufversagen sei.

Der Versicherte habe sich vor dem Sturz unwohl gefühlt. Der Weg sei zwar feucht

gewesen, aber nach den Fotos in der Polizeiakte habe es an dieser Stelle keine

technischen Schwierigkeiten gegeben. Die Interpretation des Gerichtsmediziners,

dass es kaum Verletzungen an den Händen gebe, weshalb eine fehlende

Schutzreaktion vorliege, bedeute, dass der Sturz aufgrund eines schweren

Unwohlseins oder sogar einer Bewusstlosigkeit erfolgt sei. Schliesslich seien

die Stauung der Jugularvenen sowie die dunkelblaue Verfärbung der Haut, des

Kopfes und des Halses eindeutig klinische Anzeichen für eine Herzinsuffizienz.

Somit sei der Unfallcharakter des Todesfalls nach einem Sturz auf einer

Bergwanderung zu verneinen, weil der Tod des Versicherten im erforderlichen

Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit durch einen kardio­vaskulären Schwächeanfall

verursacht worden sei (BGE 142 V 435, 440 f. E. 3).

5.7

Im vorliegend zu beurteilenden Fall gibt es Parallelen, aber

vorwiegend Unterschiede zu dem in BGE 142 V 435 geschilderten Fall. So

schilderte der Zeuge J____, dass er eine blaue Verfärbung wahrgenommen habe

(E. 4.2.4. hiervor). Dazu führte der Dr. med. G____ in seiner

Stellungnahme vom 27. Juni 2021 (E. 4.5.1. hiervor) aus, dass die

beschriebene Zyanose sowohl ein äusseres Infarktzeichen als auch eine Folge des

Ertrinkens sein könne. Im Unterschied zum erwähnten Bundesgerichtsurteil erwähnte

keiner der Zeugen, dass der Versicherte sich unwohl gefühlt habe. Auch gibt es

keine Hinweise, dass er die Ausübung des Kitesurfens aus gesundheitlichen

Gründen hätte unterlassen sollen. Der Versicherte wurde beim Üben im Umgang mit

der Kite-Ausrüstung am Strand ohne Brett unerwartet von einer sehr starken

Windböe erfasst und ins Wasser gezogen. Die Windböe war derart heftig, dass

sein Freund ihn nicht mehr halten konnte. Der Versicherte war erkennbar in

Schwierigkeiten. Auch ohne die Präzisierungen der Zeugen H____ und J____ ergibt

sich bereits aus den Polizeiprotokollen, dass der Versicherte durch das Wasser

gezogen wurde, da H____ zurück zum Ufer ging und ihm entlang des Strandes

folgte. Auch J____ konnte nicht auf der Höhe des Versicherten gestanden haben,

da er zunächst einem Surfer bedeutete, zu helfen, ehe er ihm nahe genug sein

konnte, um innerhalb von 30 bis 40 Sekunden zu Hilfe zu eilen. Seine

protokollierte Aussage "Ich beobachtete den Handlungsablauf" deutet

ebenso auf einen weiteren Verlauf hin. Inwieweit währenddessen ein verbaler Austausch

stattfand, lässt sich den Zeugenaussagen nicht eindeutig entnehmen. Während der

Zeuge H____ angab, ein paar Worte ausgetauscht zu haben, lässt sich der Aussage

von Zeuge J____ entnehmen, dass gesprochen worden sei. Der Austausch fand H____

zufolge statt, als er dem Strand entlanglief. Daraus ist zu folgern, dass der

Versicherte noch bei Bewusstsein war, als er durch das Wasser gezogen wurde.

Dies deckt sich auch mit der Aussage von J____, der ihn erst mit dem Kopf unter

Wasser sah, nachdem er den Handlungsablauf beobachtet hatte und er nur noch 20

oder 30 Meter von ihm entfernt war, sodass er zu Hilfe eilen konnte. Entgegen

der Ansicht der Beschwerdegegnerin ist somit davon auszugehen, dass der

Versicherte von einer heftigen Windböe erfasst, durch das Wasser gezogen wurde

und zu diesem Zeitpunkt bei Bewusstsein war. Gemäss Zeugenaussagen hat er erst

später das Bewusstsein verloren und ist mit dem Kopf unter Wasser geraten. Zu diesem

Zeitpunkt war er denn auch für den Zeugen J____ ohne weiteres erreichbar.

5.8

Bei dieser Ausgangslage steht fest, dass der Eintritt des Todes im

Rahmen des Geschehensablaufs stattfand. Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass

der Versicherte bei Bewusstsein einer Extremsituation mit enormem Stress ausgesetzt

war und nicht schon zuvor das Bewusstsein verloren hatte. Dass der Tod bereits

vor dem Geschehensablauf durch eine Herzinsuffizienz oder einen

kardiovaskulären Schwächeanfall verursacht wurde, lässt sich den Zeugenaussagen

nicht entnehmen. Auch ergeben sich keinerlei Hinweise darauf, dass der

Versicherte nicht gesund war. Der Hausarzt, der ihn während fünf Jahren

betreute, zuletzt noch in den letzten zwei Monaten vor dem Tod, registrierte

keine kardiale Problematik. Ebenso wenig haben die Ehefrau als auch sein Freund

H____ entsprechende Hinweise wahrgenommen. Schliesslich registrierte die

Dispositiv

Notfallärztin den kräftigen Körperbau des Versicherten. Demnach steht das

exogene Ereignis im Vordergrund und hat mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

die Ursache für die Todesfolge gesetzt, wobei auch eine Teilursache genügen

würde (Art. 36 UVG). Entscheidend ist dabei, dass vorliegend, wie

dargelegt, das Ereignis keineswegs als Gelegenheits- oder Zufallsursache daherkommt.

Denn mit Einstufung als Gelegenheits- oder Zufallsursache wäre der Teilursache

ein anspruchsbegründender Charakter abzusprechen (vgl. Urteil des Bundesgerichts

8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 4, vgl. auch E. 3.3.2. hiervor).

Daran ändert auch der Umstand nichts, dass keine Autopsie vorgenommen wurde. So

wird denn auch vom Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. I____, das

Ereignis als kausaler Faktor in Betracht gezogen, trotz fehlender Autopsie

(vgl. E. 4.6. hiervor). Die Auffassung des beratenden Arztes Dr. med. G____,

führt nicht zu einem anderen Ergebnis, interpretiert er doch den

Geschehensablauf anders und führt er auch zu wenig überzeugend aus, weswegen

die Extremsituation als einziger exogener Faktor nur als mögliche Teilursache

in Frage kommt. Unbestritten nicht Ursache und damit nicht Thema ist zweifellos

ein Tod durch Ertrinken, worüber sich Dr. med. G____ in seinen Berichten in weiten

Teilen auslässt.

5.9.

Aus dem Gesagten folgt, dass ein unfallbedingter Herzkreislaufstillstand

die wahrscheinlichere Todesursache als ein kardio­vaskulärer Schwächeanfall

ist. Zusammenfassend ergibt sich, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit der

eingetretene Tod unfallbedingt verursacht worden ist (vgl. dazu E. 5.4.

hiervor). Daraus folgt, dass die Beschwerdegegnerin leistungspflichtig ist.

6.

6.1.

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde gutzuheissen und

der Einspracheentscheid vom 13. Juli 2021 aufzuheben.

6.2.

Die Beschwerdegegnerin hat die gesetzlichen Leistungen nach UVG für

das Unfallereignis vom 24. Februar 2020 den verstorbenen Versicherten D____,

geb. 27. August 1952, betreffend zu erbringen.

6.3.

Das Verfahren ist kostenlos.

6.4.

Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin der

Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung auszurichten. Das

Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in

durchschnittlichen Fällen und bei doppeltem Schriftenwechsel – bei Obsiegen

eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich

Mehrwertsteuer zu. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser

Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. In vorliegendem Fall ist

angesichts der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem

durchschnittlichen Fall auszugehen, weshalb eine Parteientschädigung von

Fr. 3'750.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer angemessen

erscheint.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und der

Einspracheentscheid vom 13. Juli 2021 aufgehoben.

Die Beschwerdegegnerin wird dazu

verpflichtet, die gesetzlichen Leistungen nach UVG für das Unfallereignis vom 24.

Februar 2020 den verstorbenen Versicherten D____, geb. 27. August 1952,

betreffend zu erbringen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt der

Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 (inkl.

Auslagen) zuzüglich Fr. 288.75 Mehrwertsteuer.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder MLaw I.

Mostert Meier

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen;

zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Gesundheit

Versandt am: