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Entscheid

UV.2022.3

Rente

28. Juni 2022Deutsch16 min

2014 in die Schweiz ein (vgl. IV-Akte 2, S. 1). Seit September 2014 arbeitete sie

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 28. Juni 2022

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. phil. D.

Borer, Dr. med. R. von Aarburg

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,

C____ Rechtsanwälte,

[...]

Beschwerdeführerin

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,

Postfach, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2022.3

Einspracheentscheid vom 17.

Dezember 2021

Rente

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) A____ (Beschwerdeführerin), geboren 1970, reiste im August

2014 in die Schweiz ein (vgl. IV-Akte 2, S. 1). Seit September 2014 arbeitete sie

hier als Reinigungsfrau, wobei sie jeweils mehrere Teilzeitstellen gleichzeitig

innehatte (vgl. den IK-Auszug; SUVA-Akte 310, S. 2). Zuletzt war sie ab Juni

2016 für die D____ AG (E____ AG) tätig. Seit Juli 2016 arbeitete sie ausserdem für

die F____ GmbH und ab August 2016 für die G____ AG (vgl. SUVA-Akte 310, S. 2). Sie

war über ihre Arbeitgeber bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt

(SUVA) unfallversichert.

b) Am 18. November 2016 rutschte die Beschwerdeführerin

während ihrer Reinigungstätigkeit im Bad eines Hotelzimmers aus und stürzte

(vgl. u.a. SUVA-Akte 20). Dabei zog sie sich eine Verletzung am rechten Knie zu

(vgl. u.a. das Arztzeugnis UVG vom 2. April 2017). Am 19. April 2017 wurde sie deswegen

ein erstes Mal operiert (Kniearthroskopie und subtotale laterale Meniskektomie

Knie rechts; vgl. SUVA-Akte 44). Mangels Beschwerdebesserung folgten diverse

weitere operative Eingriffe am rechten Knie. Am 1. Dezember 2017 wurde der

Beschwerdeführerin eine unikompartimentäre Kniegelenksprothese lateral

implantiert (vgl. SUVA-Akte 114). Anlässlich eines weiteren Eingriffes vom 24.

Januar 2019 wurde eine Konversion zur Kniegelenkstotalprothese vorgenommen (Ausbau

der lateralen Teilprothese; Implantation einer primären Knietotalprothese; vgl.

SUVA-Akte 172, S. 2). Wegen weiterhin persistierender Beschwerden erfolgte am

18. April 2019 eine diagnostische Punktion (vgl. SUVA-Akte 184). Am 19.

November 2019 fand eine Revision der Totalprothese am rechten Knie statt (vgl.

SUVA-Akte 220, S. 2). Anlässlich des operativen Eingriffes vom 8. Dezember 2020

wurde schliesslich eine Neurotomie (R. infrapatellaris N. sapheni, R.

peroneus recurrens und genicularis lat.) sowie eine Neurolyse (N. peroneus)

vorgenommen (vgl. SUVA-Akte 272).

c) Am 9. Februar 2021 wurde die Beschwerdeführerin vom

Kreisarzt der SUVA untersucht (vgl. den Abklärungsbericht sowie die Beurteilung

des Integritätsschadens; SUVA-Akten 286 und 287). In der Folge teilte die SUVA

der Beschwerdeführerin mit, man werde die vorübergehenden Leistungen per Ende

April 2021 einstellen und den Anspruch auf Dauerleistungen (insb. auf eine Rente)

prüfen (vgl. SUVA-Akte 293). Daraufhin wurden erwerbliche Abklärungen

getätigt (SUVA-Akte 308, S. 3; SUVA-Akte 309, S. 3; SUVA-Akte 311). Mit

Verfügung vom 15. September 2021 sprach die SUVA der Beschwerdeführerin

eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer 35%igen Integritätseinbusse

zu. Einen Rentenanspruch verneinte sie hingegen (vgl. SUVA-Akte 324). Hiergegen

erhob die Beschwerdeführerin am 23. September 2021 Einsprache. Sie

beantragte im Wesentlichen die Zusprechung einer Rente auf der Basis einer

mindestens 15%igen Erwerbseinbusse sowie eine mindestens 40%ige

Integritätsentschädigung (vgl. SUVA-Akte 326). Die SUVA wies die Einsprache mit

Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2021 ab (vgl. SUVA-Akte 333).

Erwägungen

II.

a) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 27. Januar

2022.

Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie

beantragt, es sei der Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2021 aufzuheben und

es sei die SUVA zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen zurückgehend

auf das Unfallereignis vom 18. November 2016 zuzusprechen und auszurichten. Es

sei ihr mit Beginn ab 1. Mai 2021 namentlich eine Invalidenrente auf

Basis eines Invaliditätsgrads von mindestens 25 % – eventualiter von mindestens

15.

% – zuzusprechen.

b) Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 31. Januar

2022.

wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Vertretung durch lic. iur. B____,

Advokat, bewilligt.

c) Die SUVA (Beschwerdegegnerin) schliesst mit

Beschwerdeantwort vom 1. März 2022 auf Abweisung der Beschwerde.

d) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 1. April

2022.

an ihrer Beschwerde fest.

e) Im Rahmen einer Amtlichen Erkundigung werden die

IV-Akten eingeholt (vgl. die Verfügung des Instruktionsrichters vom 21. April

2022). Die Beschwerdegegnerin äussert sich mit Eingabe vom 13. Mai 2022 zu den

IV-Akten und hält an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. Die

Beschwerdeführerin äussert sich ihrerseits mit Stellungnahme vom 20. Mai 2022

und hält ebenfalls an ihrer gegenteiligen Ansicht und Begründung fest.

III.

Am 28. Juni 2022 findet die Beratung der Sache durch die Kammer

des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist

als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit

(§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der

Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG

154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus

Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen

Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Umstritten unter den Parteien und im Folgenden zu prüfen ist, ob die

Beschwerdegegnerin zu Recht einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin

verneint hat. Nicht mehr infrage gestellt wird die Höhe der

Integritätsentschädigung (vgl. insb. die Beschwerde).

2.2

Die Beschwerdeführerin macht in Bezug auf die Rentenbemessung im

Wesentlichen geltend, korrekterweise müssten die beiden hypothetischen

Vergleichseinkommen gestützt auf denselben Tabellenlohn (LSE 2018, TA1,

Kompetenzniveau 1, Frauen, Total) bestimmt werden. Bei einer

leidensbedingten Reduktion des Invalideneinkommens habe sie somit Anspruch auf

eine Rente auf der Basis einer mindestens 15%igen Erwerbseinbusse (vgl. insb.

die Beschwerde; siehe auch die Replik). Die Beschwerdegegnerin wendet hiergegen

zur Hauptsache ein, man habe korrekterweise zur Bestimmung des

Valideneinkommens auf die LSE 2018, TA1, Kompetenzniveau 1, Frauen, Ziff. 77-88

(sonstige wirtschaftliche Dienstleistungen), abgestellt. Das Invalideneinkommen

habe man – der Praxis des Bundesgerichts folgend – gestützt auf LSE 2018, TA1,

Kompetenzniveau 1, Frauen, Total, bestimmt. Damit lasse sich selbst mit der

Gewährung eines 15%igen Leidensabzuges kein Invaliditätsgrad von mindestens 10

% ermittelt. Folglich sei die Verneinung eines Rentenanspruches als korrekt zu

erachten (vgl. insb. die Beschwerdeantwort; siehe auch den Einspracheentscheid).

3.

3.1

Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine Invalidenrente nach

Art. 18 Abs. 1 UVG, wenn sie infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid

ist. Als invalid gilt, wer voraussichtlich bleibend oder längere Zeit in seiner

Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt ist (Art. 8 Abs. 1 ATSG).

3.2

Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen

Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und

dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten

diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine

wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der

versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

3.3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,

ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in

Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der

medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis). Auf das Ergebnis versicherungsinterner

ärztlicher Abklärungen kann abgestellt werden, wenn keine geringen Zweifel an

ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (BGE 139 V 225, 229 E. 5.2;

BGE 135 V 465, 469 E. 4.4 und 471 E. 4.7; Urteil des Bundesgerichts 8C_839/2016

vom 12. April 2017 E. 3.2).

3.4

Der Kreisarzt hielt im Bericht vom 9. Februar 2021 (SUVA-Akte 286)

fest, unter Berücksichtigung des unfallbedingten Knieleidens rechts sei der

Versicherten eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit ganztags zumutbar. Dabei

müsse es sich um eine vorwiegend im Sitzen auszuübende Tätigkeit handeln. Kurze

Intervalle mit Stehen und Gehen seien zumutbar. Ausgeschlossen sei das

Besteigen von Leitern und Gerüsten. Ebenfalls nicht zugemutet werden könne der

Versicherten das Einnehmen von Positionen mit Absturzgefahr. Auch ein Gehen in

unebenem Gelände sei nicht mehr möglich. Zusätzlich ausgeschlossen seien Zwangshaltungen

und kniende Tätigkeiten sowie Tätigkeiten, die Vibrationsbelastungen für die rechte

untere Extremität beinhalten würden. Im Zumutbarkeitsprofil müssten dreimal

fünfzehn Minuten zusätzliche Pausen berücksichtigt werden. Diese Pausen würden

zur Schwellungsprophylaxe benötigt. Es müsse der Versicherten ermöglicht

werden, die untere Extremität rechts in den Pausen hochzulagern (vgl. S. 7 des

Berichtes).

3.5

Diese kreisärztliche Beurteilung resp. das vom Kreisarzt definierte

Zumutbarkeitsprofil wird von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht infrage

gestellt (vgl. S. 6 der Beschwerde). Zu prüfen ist daher im Folgenden, wie es

sich mit der erwerblichen Umsetzung der ärztlich bescheinigten 100%igen

Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit

verhält.

4.

4.1

Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen,

das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und

nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine zumutbare

Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen),

in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie

nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).

4.2

Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist prospektiv gesehen

entscheidend, welches hypothetische Gehalt die versicherte Person überwiegend

wahrscheinlich ohne Gesundheitsschaden tatsächlich erzielen würde (BGE 145 V 141,

144.

E. 5.2.1). Dabei ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich am zuletzt

erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung

angepassten Verdienst anzuknüpfen. Es entspricht der empirischen Erfahrung,

dass die bisherige Tätigkeit in der Regel ohne gesundheitliche Beeinträchtigung

fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen hiervon müssen mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 144 I 103, 110 E. 5.3; BGE 139 V 28, 30

E. 3.3.2; BGE 134 V 322, 325 f. E. 4.1). Wenn die versicherte Person als

Gesunde nicht mehr an der bisherigen Arbeitsstelle tätig wäre, ist das

Valideneinkommen praxisgemäss mittels statistischer Werte zu bestimmen (vgl.

u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_551/2017 vom 2. August 2018 E. 5.).

4.3

Die Beschwerdegegnerin stellte mit Einspracheentscheid vom 17.

Dezember 2021 (SUVA-Akte 333) auf TA1 der LSE 2018 (Ziff. 77-82 [sonstige

wirtschaftliche Dienstleistungen], Kompetenzniveau 1, Frauen) ab. Gestützt auf

den in der Tabelle ausgewiesenen Monatslohn von Fr. 3'921.-- errechnete sie –

unter Anpassung an die bis zum Jahr 2021 eingetretene Nominallohnentwicklung

sowie unter Berücksichtigung einer wöchentlichen Arbeitszeit von 42 Stunden im

Jahr 2021 – einen Monatslohn von Fr. 4'182.43 resp. einen Jahreslohn von Fr.

50'189.16 (vgl. S. 5 f. des Einspracheentscheides). Diese Vorgehensweise erscheint

zwar nicht als korrekt, wirkt sich aber nicht zu Lasten der Beschwerdeführerin

aus (vgl. die nachstehenden Überlegungen).

4.4

Die Beschwerdegegnerin führt zutreffend aus (vgl. S. 5 des

Einspracheentscheides), dass die Beschwerdeführerin zwar auch ohne den Unfall

nicht mehr für die F____ GmbH arbeiten würde; denn es wurde ihr mit Schreiben

vom 31. Oktober 2016 per 1. Dezember 2016 gekündet (vgl. SUVA-Akte 331). Ihre

Stelle bei der G____ AG verlor sie aber wegen der unfallbedingten Absenzen

(vgl. das Kündigungsschreiben vom 29. Mai 2017; IV-Akte 12, S. 8 f.). Auch von

der D____ AG (E____ AG) wurde ihr wegen der unfallbedingten Absenzen per 30.

September 2017 gekündet (vgl. das Kündigungsschreiben vom 5. Juli 2017;

IV-Akte 4, S. 20). Da grundsätzlich am zuletzt erzielten Verdienst anzuknüpfen

ist, kann daher auf die Lohnangaben dieser Arbeitgeber abgestellt werden. Für

einen Beizug der Tabellenlöhne besteht kein Anlass (vgl. Erwägung 4.2. hiervor).

4.5

4.5.1

Wie der E-Mail der G____ AG vom 8. Juni 2021 (SUVA-Akte 309,

S. 1) zu entnehmen ist, werden Reinigungsmitarbeiterinnen der Kategorie UH

1.

(vgl. dazu den Arbeitsvertrag; IV-Akte 4, S. 4) grundsätzlich mit einem

Stundenlohn von Fr. 19.20 (Grundlohn) entschädigt. Gemäss G____ AG hätte

die Beschwerdeführerin im 2021 einen Stundenlohn von Fr. 20.-- (zuzüglich Fr.

1.65

Anteil 13. Monatslohn) erhalten (vgl. die schriftliche Auskunft vom 8. Juni

2021; SUVA-Akte 309, S. 3), was sich mit dem Arbeitsvertrag vom 19. Januar 2017

(IV-Akte 4, S. 4) deckt. Gestützt auf die Angaben der G____ AG ergibt sich

daher für das Jahr 2021 ein hypothetisches Jahreseinkommen (100 %) von Fr.

47'283.60 ([Fr. 20.-- + Fr. 1.65] x 42 x 52). Gemäss der schriftlichen Auskunft

der E____ AG (E-Mail vom 9. Juni 2021; SUVA-Akte 311) würde die

Beschwerdeführerin im 2021 einen Jahreslohn (100 %) von Fr. 45'405.36 ([Fr.

19.20

+ Fr. 1.59] x 42 x 52) erhalten (vgl. überdies den Arbeitsvertrag,

IV-Akte 5.40. S. 1).

4.5.2

Der Validenlohn kann gemäss der Rechtsprechung des

Bundesgerichts grundsätzlich dann nicht als unterdurchschnittlich qualifiziert

werden, wenn er den Mindestverdienstvorgaben eines vom Bundesrat für allgemein

verbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrages (GAV) im entsprechenden

Berufszweig entspricht, werden dort doch die branchenüblichen Einkommen

präziser abgebildet als in der LSE. Eine Parallelisierung der

Vergleichseinkommen fällt in einem solchen Fall daher praxisgemäss ausser

Betracht (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 8C_65/2022 vom 3. Juni

2022.

E. 6.1.2. und 8C_541/2022 vom 18. Mai 2022 E. 4.2.).

4.5.3

Gemäss Anhang 5 des GAV für die Reinigungsbranche in

der Deutschschweiz beträgt der Minimallohn einer "Unterhaltsreinigerin I"

ab dem Jahr 2020 pro Stunde Fr. 19.20 (vgl. den Bundesratsbeschluss über die

erleichterte Allgemeinverbind-licherklärung des GAV für die Reinigungsbranche

in der Deutschschweiz; Verlängerung und Änderung vom 18. Oktober 2018 [BBl 2018

6755]). Im Jahr 2021 belief sich der Minimallohn weiterhin auf Fr. 19.20. Per

2022.

erfolgte eine Erhöhung des Minimallohnes auf Fr. 19.60 (vgl. den

Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbind-licherklärung des GAV für die

Reinigungsbranche in der Deutschschweiz vom 7. September 2021 [BBl 2021 2129]).

Damit kann das von der Beschwerdeführerin erzielte Einkommen nicht als

unterdurchschnittlich erachtet werden. Es gereicht ihr daher nicht zum

Nachteil, dass die Beschwerdegegnerin per 2021 von einem hypothetischen

Jahreslohn von Fr. 50'189.15 ausgeht.

4.6

4.6.1

Hat die versicherte Person – wie hier – nach Eintritt des

Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue

Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung die

LSE-Tabellenlöhne herangezogen werden (vgl. BGE 143 V 295 E. 2.2; siehe auch

das Urteil des Bundesgerichts 8C_124/2021 vom 2. August 2021 E. 4.4.1).

4.6.2

Die Rechtsprechung wendet dabei in der Regel die

Monatslöhne gemäss LSE-Tabelle TA1 (Zeile "Total Privater Sektor") an

(vgl. BGE 124 V 321, 323 E. 3b/aa; siehe auch das Urteil des

Bundesgerichts 8C_632/2021 vom 2. Dezember 2021 E. 6.3.2.). Nur

ausnahmsweise haben das Bundesgericht und das Eidgenössische Versicherungsgericht

bei Personen, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit in diesem Bereich

tätig gewesen sind und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage

kommt, auf das statistische Durchschnittseinkommen einzelner Branchen

abgestellt, wenn dies als sachgerecht erschien, um der im Einzelfall zumutbaren

erwerblichen Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen. Auch

kann es sich rechtfertigen, auf die Tabelle TA7 resp. T17 (ab 2012)

abzustellen, wenn dies eine genauere Festsetzung des Invalideneinkommens

erlaubt und wenn der versicherten Person der öffentliche Sektor auch offensteht

(in BGE 133 V 545 nicht

publizierte E. 5.1 des Urteils 9C_237/2007 vom 24. August 2007; vgl. auch das

Urteil des Bundesgerichts 8C_124/2021 vom 2. August 2021 E. 4.4.1.).

4.6.3

Vorliegend ist kein Grund ersichtlich, mit dem sich ein

Nichtabstellen auf den Totalwert von TA1 rechtfertigen lässt (vgl. dazu die

zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin auf S. 7 des

Einspracheentscheides [Ziff. 2.3.2]). Ergänzend ist noch anzufügen, dass das

Bundesgericht mit Urteil 8C_256/2021 vom 9. März 2022, zur Publikation

vorgesehen, entschieden hat, dass im heutigen Zeitpunkt kein ernsthafter

sachlicher Grund für die Änderung der Rechtsprechung besteht, wonach

Ausgangspunkt für die Bemessung des Invalideneinkommens anhand statistischer

Werte grundsätzlich die Zentral- bzw. Medianwerte der LSE darstellen (vgl. auch

die Urteile 8C_219/2022 vom 2. Juni 2022 E. 6.6. und 8C_139/2021 vom 10. Mai

2022.

E. 3.2.2.3. und E. 3.2.2.4.). Gemäss Urteil des Bundesgerichts

8C_541/2021 vom 18. Mai 2022 (E. 5.2.1) gilt dies infolge des

Grundsatzes der Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffs auch für den Bereich

der Unfallversicherung (vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_112/2022 vom

31.

Mai 2022 E. 5.1.).

4.6.4

Unter Berücksichtigung des in der Tabelle ausgewiesenen

Monatslohnes von Fr. 4'371.-- für "einfache Tätigkeiten körperlicher und

handwerklicher Art" (Kompetenzniveau 1, Frauen, Total) ergibt sich – nach

Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden (vgl. betriebsübliche Arbeitszeit nach

Wirtschaftszweigen; T 03.02.03.01.04.01) sowie unter Berücksichtigung der

bis zum Jahr 2021 eingetretenen Nominallohnentwicklung (2019: + 1.0 %; 2020: +

0.9

%; 2021: + 0.6 %; vgl. T 39 [Nominallohnindex 2011-2021]) – als Basis

ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 56'059.40.

4.6.5

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage der

Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE BFS) ermittelt, ist der

entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen, wenn im Einzelfall

Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen bestimmter

einkommensbeeinflussender Merkmale (leidensbedingte Einschränkungen, Alter,

Dienstjahre, Nationalität und Aufenthaltskategorie, Beschäftigungsgrad) ihre

Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit

unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Einfluss aller

Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im

Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Der Abzug darf

25.

% nicht übersteigen (BGE 146 V 16, 19 f. E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_256/2021 vom 9. März

2022.

E. 6.3, zur Publikation vorgesehen).

4.6.6

Die Beschwerdegegnerin hat wegen des zusätzlichen Pausenbedarfes

(vgl. dazu Erwägung 3.4. hiervor) einen 15%igen Leidensabzug vorgenommen (vgl.

S. 8 des Einspracheentscheides; SUVA-Akte 333, S. 8 [Ziff. 2.3.4]). Dem kann

gefolgt werden. Eine weitere Reduktion des Tabellenlohnes lässt sich nicht

rechtfertigen und würde im Übrigen am Ergebnis nichts ändern. Wird der

Tabellenlohn somit um 15 % gekürzt, so ergibt sich per 2021 ein hypothetisches

Invalideneinkommen von Fr. 47’650.-- (Fr. 56’059.40 x 0.85).

4.7

Aufgrund des Vergleiches des Valideneinkommens von Fr. 47'283.60 (Lohn

gemäss Auskunft der G____ AG; vgl. Erwägung 4.5.1. hiervor) resp. von Fr. 50'189.16

(gestützt auf die LSE ermitteltes Einkommen; vgl. Erwägung 4.3. hiervor) mit

dem Invalideneinkommen von Fr. 47'650.-- lässt sich kein IV-Grad von mindestens

10.

% ermitteln. Damit erweist sich die Ablehnung eines Rentenanspruches als

korrekt.

5.

5.1

Folglich ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2

Das Verfahren ist kostenlos.

5.3

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da der

Beschwerdeführerin der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist ihrem Vertreter,

lic. iur. B____, Advokat, ein angemessenes Anwaltshonorar aus

der Gerichtskasse auszurichten. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen,

dass das Sozialversicherungsgericht im Sinne einer Faustregel in

durchschnittlichen (IV-)Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel ein

Kostenerlasshonorar von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich

Mehrwehrsteuer zuspricht. Im vorliegenden Fall ist in Bezug auf die sich

stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen sowie unter Berücksichtigung des

anwaltlichen Aufwandes von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Aus diesem

Grunde erscheint ein Honorar von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) nebst

Mehrwertsteuer als angemessen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Dem Vertreter der Beschwerdeführerin im

Kostenerlass, lic. iur. B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 3'000.--

(inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 231.-- aus der Gerichtskasse

zugesprochen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi lic. iur. S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Gesundheit

Versandt am: