UV.2022.3
Rente
28. Juni 2022Deutsch16 min
2014 in die Schweiz ein (vgl. IV-Akte 2, S. 1). Seit September 2014 arbeitete sie
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 28. Juni 2022
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. phil. D.
Borer, Dr. med. R. von Aarburg
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,
C____ Rechtsanwälte,
[...]
Beschwerdeführerin
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,
Postfach, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2022.3
Einspracheentscheid vom 17.
Dezember 2021
Rente
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) A____ (Beschwerdeführerin), geboren 1970, reiste im August
2014 in die Schweiz ein (vgl. IV-Akte 2, S. 1). Seit September 2014 arbeitete sie
hier als Reinigungsfrau, wobei sie jeweils mehrere Teilzeitstellen gleichzeitig
innehatte (vgl. den IK-Auszug; SUVA-Akte 310, S. 2). Zuletzt war sie ab Juni
2016 für die D____ AG (E____ AG) tätig. Seit Juli 2016 arbeitete sie ausserdem für
die F____ GmbH und ab August 2016 für die G____ AG (vgl. SUVA-Akte 310, S. 2). Sie
war über ihre Arbeitgeber bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt
(SUVA) unfallversichert.
b) Am 18. November 2016 rutschte die Beschwerdeführerin
während ihrer Reinigungstätigkeit im Bad eines Hotelzimmers aus und stürzte
(vgl. u.a. SUVA-Akte 20). Dabei zog sie sich eine Verletzung am rechten Knie zu
(vgl. u.a. das Arztzeugnis UVG vom 2. April 2017). Am 19. April 2017 wurde sie deswegen
ein erstes Mal operiert (Kniearthroskopie und subtotale laterale Meniskektomie
Knie rechts; vgl. SUVA-Akte 44). Mangels Beschwerdebesserung folgten diverse
weitere operative Eingriffe am rechten Knie. Am 1. Dezember 2017 wurde der
Beschwerdeführerin eine unikompartimentäre Kniegelenksprothese lateral
implantiert (vgl. SUVA-Akte 114). Anlässlich eines weiteren Eingriffes vom 24.
Januar 2019 wurde eine Konversion zur Kniegelenkstotalprothese vorgenommen (Ausbau
der lateralen Teilprothese; Implantation einer primären Knietotalprothese; vgl.
SUVA-Akte 172, S. 2). Wegen weiterhin persistierender Beschwerden erfolgte am
18. April 2019 eine diagnostische Punktion (vgl. SUVA-Akte 184). Am 19.
November 2019 fand eine Revision der Totalprothese am rechten Knie statt (vgl.
SUVA-Akte 220, S. 2). Anlässlich des operativen Eingriffes vom 8. Dezember 2020
wurde schliesslich eine Neurotomie (R. infrapatellaris N. sapheni, R.
peroneus recurrens und genicularis lat.) sowie eine Neurolyse (N. peroneus)
vorgenommen (vgl. SUVA-Akte 272).
c) Am 9. Februar 2021 wurde die Beschwerdeführerin vom
Kreisarzt der SUVA untersucht (vgl. den Abklärungsbericht sowie die Beurteilung
des Integritätsschadens; SUVA-Akten 286 und 287). In der Folge teilte die SUVA
der Beschwerdeführerin mit, man werde die vorübergehenden Leistungen per Ende
April 2021 einstellen und den Anspruch auf Dauerleistungen (insb. auf eine Rente)
prüfen (vgl. SUVA-Akte 293). Daraufhin wurden erwerbliche Abklärungen
getätigt (SUVA-Akte 308, S. 3; SUVA-Akte 309, S. 3; SUVA-Akte 311). Mit
Verfügung vom 15. September 2021 sprach die SUVA der Beschwerdeführerin
eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer 35%igen Integritätseinbusse
zu. Einen Rentenanspruch verneinte sie hingegen (vgl. SUVA-Akte 324). Hiergegen
erhob die Beschwerdeführerin am 23. September 2021 Einsprache. Sie
beantragte im Wesentlichen die Zusprechung einer Rente auf der Basis einer
mindestens 15%igen Erwerbseinbusse sowie eine mindestens 40%ige
Integritätsentschädigung (vgl. SUVA-Akte 326). Die SUVA wies die Einsprache mit
Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2021 ab (vgl. SUVA-Akte 333).
Erwägungen
II.
a) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 27. Januar
2022.
Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie
beantragt, es sei der Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2021 aufzuheben und
es sei die SUVA zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen zurückgehend
auf das Unfallereignis vom 18. November 2016 zuzusprechen und auszurichten. Es
sei ihr mit Beginn ab 1. Mai 2021 namentlich eine Invalidenrente auf
Basis eines Invaliditätsgrads von mindestens 25 % – eventualiter von mindestens
15.
% – zuzusprechen.
b) Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 31. Januar
2022.
wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Vertretung durch lic. iur. B____,
Advokat, bewilligt.
c) Die SUVA (Beschwerdegegnerin) schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 1. März 2022 auf Abweisung der Beschwerde.
d) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 1. April
2022.
an ihrer Beschwerde fest.
e) Im Rahmen einer Amtlichen Erkundigung werden die
IV-Akten eingeholt (vgl. die Verfügung des Instruktionsrichters vom 21. April
2022). Die Beschwerdegegnerin äussert sich mit Eingabe vom 13. Mai 2022 zu den
IV-Akten und hält an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. Die
Beschwerdeführerin äussert sich ihrerseits mit Stellungnahme vom 20. Mai 2022
und hält ebenfalls an ihrer gegenteiligen Ansicht und Begründung fest.
III.
Am 28. Juni 2022 findet die Beratung der Sache durch die Kammer
des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit
(§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG
154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).
1.2
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Umstritten unter den Parteien und im Folgenden zu prüfen ist, ob die
Beschwerdegegnerin zu Recht einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin
verneint hat. Nicht mehr infrage gestellt wird die Höhe der
Integritätsentschädigung (vgl. insb. die Beschwerde).
2.2
Die Beschwerdeführerin macht in Bezug auf die Rentenbemessung im
Wesentlichen geltend, korrekterweise müssten die beiden hypothetischen
Vergleichseinkommen gestützt auf denselben Tabellenlohn (LSE 2018, TA1,
Kompetenzniveau 1, Frauen, Total) bestimmt werden. Bei einer
leidensbedingten Reduktion des Invalideneinkommens habe sie somit Anspruch auf
eine Rente auf der Basis einer mindestens 15%igen Erwerbseinbusse (vgl. insb.
die Beschwerde; siehe auch die Replik). Die Beschwerdegegnerin wendet hiergegen
zur Hauptsache ein, man habe korrekterweise zur Bestimmung des
Valideneinkommens auf die LSE 2018, TA1, Kompetenzniveau 1, Frauen, Ziff. 77-88
(sonstige wirtschaftliche Dienstleistungen), abgestellt. Das Invalideneinkommen
habe man – der Praxis des Bundesgerichts folgend – gestützt auf LSE 2018, TA1,
Kompetenzniveau 1, Frauen, Total, bestimmt. Damit lasse sich selbst mit der
Gewährung eines 15%igen Leidensabzuges kein Invaliditätsgrad von mindestens 10
% ermittelt. Folglich sei die Verneinung eines Rentenanspruches als korrekt zu
erachten (vgl. insb. die Beschwerdeantwort; siehe auch den Einspracheentscheid).
3.
3.1
Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine Invalidenrente nach
Art. 18 Abs. 1 UVG, wenn sie infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid
ist. Als invalid gilt, wer voraussichtlich bleibend oder längere Zeit in seiner
Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt ist (Art. 8 Abs. 1 ATSG).
3.2
Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen
Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und
dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten
diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).
3.3
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis). Auf das Ergebnis versicherungsinterner
ärztlicher Abklärungen kann abgestellt werden, wenn keine geringen Zweifel an
ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (BGE 139 V 225, 229 E. 5.2;
BGE 135 V 465, 469 E. 4.4 und 471 E. 4.7; Urteil des Bundesgerichts 8C_839/2016
vom 12. April 2017 E. 3.2).
3.4
Der Kreisarzt hielt im Bericht vom 9. Februar 2021 (SUVA-Akte 286)
fest, unter Berücksichtigung des unfallbedingten Knieleidens rechts sei der
Versicherten eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit ganztags zumutbar. Dabei
müsse es sich um eine vorwiegend im Sitzen auszuübende Tätigkeit handeln. Kurze
Intervalle mit Stehen und Gehen seien zumutbar. Ausgeschlossen sei das
Besteigen von Leitern und Gerüsten. Ebenfalls nicht zugemutet werden könne der
Versicherten das Einnehmen von Positionen mit Absturzgefahr. Auch ein Gehen in
unebenem Gelände sei nicht mehr möglich. Zusätzlich ausgeschlossen seien Zwangshaltungen
und kniende Tätigkeiten sowie Tätigkeiten, die Vibrationsbelastungen für die rechte
untere Extremität beinhalten würden. Im Zumutbarkeitsprofil müssten dreimal
fünfzehn Minuten zusätzliche Pausen berücksichtigt werden. Diese Pausen würden
zur Schwellungsprophylaxe benötigt. Es müsse der Versicherten ermöglicht
werden, die untere Extremität rechts in den Pausen hochzulagern (vgl. S. 7 des
Berichtes).
3.5
Diese kreisärztliche Beurteilung resp. das vom Kreisarzt definierte
Zumutbarkeitsprofil wird von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht infrage
gestellt (vgl. S. 6 der Beschwerde). Zu prüfen ist daher im Folgenden, wie es
sich mit der erwerblichen Umsetzung der ärztlich bescheinigten 100%igen
Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit
verhält.
4.
4.1
Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen,
das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und
nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine zumutbare
Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen),
in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie
nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
4.2
Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist prospektiv gesehen
entscheidend, welches hypothetische Gehalt die versicherte Person überwiegend
wahrscheinlich ohne Gesundheitsschaden tatsächlich erzielen würde (BGE 145 V 141,
144.
E. 5.2.1). Dabei ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich am zuletzt
erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung
angepassten Verdienst anzuknüpfen. Es entspricht der empirischen Erfahrung,
dass die bisherige Tätigkeit in der Regel ohne gesundheitliche Beeinträchtigung
fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen hiervon müssen mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 144 I 103, 110 E. 5.3; BGE 139 V 28, 30
E. 3.3.2; BGE 134 V 322, 325 f. E. 4.1). Wenn die versicherte Person als
Gesunde nicht mehr an der bisherigen Arbeitsstelle tätig wäre, ist das
Valideneinkommen praxisgemäss mittels statistischer Werte zu bestimmen (vgl.
u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_551/2017 vom 2. August 2018 E. 5.).
4.3
Die Beschwerdegegnerin stellte mit Einspracheentscheid vom 17.
Dezember 2021 (SUVA-Akte 333) auf TA1 der LSE 2018 (Ziff. 77-82 [sonstige
wirtschaftliche Dienstleistungen], Kompetenzniveau 1, Frauen) ab. Gestützt auf
den in der Tabelle ausgewiesenen Monatslohn von Fr. 3'921.-- errechnete sie –
unter Anpassung an die bis zum Jahr 2021 eingetretene Nominallohnentwicklung
sowie unter Berücksichtigung einer wöchentlichen Arbeitszeit von 42 Stunden im
Jahr 2021 – einen Monatslohn von Fr. 4'182.43 resp. einen Jahreslohn von Fr.
50'189.16 (vgl. S. 5 f. des Einspracheentscheides). Diese Vorgehensweise erscheint
zwar nicht als korrekt, wirkt sich aber nicht zu Lasten der Beschwerdeführerin
aus (vgl. die nachstehenden Überlegungen).
4.4
Die Beschwerdegegnerin führt zutreffend aus (vgl. S. 5 des
Einspracheentscheides), dass die Beschwerdeführerin zwar auch ohne den Unfall
nicht mehr für die F____ GmbH arbeiten würde; denn es wurde ihr mit Schreiben
vom 31. Oktober 2016 per 1. Dezember 2016 gekündet (vgl. SUVA-Akte 331). Ihre
Stelle bei der G____ AG verlor sie aber wegen der unfallbedingten Absenzen
(vgl. das Kündigungsschreiben vom 29. Mai 2017; IV-Akte 12, S. 8 f.). Auch von
der D____ AG (E____ AG) wurde ihr wegen der unfallbedingten Absenzen per 30.
September 2017 gekündet (vgl. das Kündigungsschreiben vom 5. Juli 2017;
IV-Akte 4, S. 20). Da grundsätzlich am zuletzt erzielten Verdienst anzuknüpfen
ist, kann daher auf die Lohnangaben dieser Arbeitgeber abgestellt werden. Für
einen Beizug der Tabellenlöhne besteht kein Anlass (vgl. Erwägung 4.2. hiervor).
4.5
4.5.1
Wie der E-Mail der G____ AG vom 8. Juni 2021 (SUVA-Akte 309,
S. 1) zu entnehmen ist, werden Reinigungsmitarbeiterinnen der Kategorie UH
1.
(vgl. dazu den Arbeitsvertrag; IV-Akte 4, S. 4) grundsätzlich mit einem
Stundenlohn von Fr. 19.20 (Grundlohn) entschädigt. Gemäss G____ AG hätte
die Beschwerdeführerin im 2021 einen Stundenlohn von Fr. 20.-- (zuzüglich Fr.
1.65
Anteil 13. Monatslohn) erhalten (vgl. die schriftliche Auskunft vom 8. Juni
2021; SUVA-Akte 309, S. 3), was sich mit dem Arbeitsvertrag vom 19. Januar 2017
(IV-Akte 4, S. 4) deckt. Gestützt auf die Angaben der G____ AG ergibt sich
daher für das Jahr 2021 ein hypothetisches Jahreseinkommen (100 %) von Fr.
47'283.60 ([Fr. 20.-- + Fr. 1.65] x 42 x 52). Gemäss der schriftlichen Auskunft
der E____ AG (E-Mail vom 9. Juni 2021; SUVA-Akte 311) würde die
Beschwerdeführerin im 2021 einen Jahreslohn (100 %) von Fr. 45'405.36 ([Fr.
19.20
+ Fr. 1.59] x 42 x 52) erhalten (vgl. überdies den Arbeitsvertrag,
IV-Akte 5.40. S. 1).
4.5.2
Der Validenlohn kann gemäss der Rechtsprechung des
Bundesgerichts grundsätzlich dann nicht als unterdurchschnittlich qualifiziert
werden, wenn er den Mindestverdienstvorgaben eines vom Bundesrat für allgemein
verbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrages (GAV) im entsprechenden
Berufszweig entspricht, werden dort doch die branchenüblichen Einkommen
präziser abgebildet als in der LSE. Eine Parallelisierung der
Vergleichseinkommen fällt in einem solchen Fall daher praxisgemäss ausser
Betracht (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 8C_65/2022 vom 3. Juni
2022.
E. 6.1.2. und 8C_541/2022 vom 18. Mai 2022 E. 4.2.).
4.5.3
Gemäss Anhang 5 des GAV für die Reinigungsbranche in
der Deutschschweiz beträgt der Minimallohn einer "Unterhaltsreinigerin I"
ab dem Jahr 2020 pro Stunde Fr. 19.20 (vgl. den Bundesratsbeschluss über die
erleichterte Allgemeinverbind-licherklärung des GAV für die Reinigungsbranche
in der Deutschschweiz; Verlängerung und Änderung vom 18. Oktober 2018 [BBl 2018
6755]). Im Jahr 2021 belief sich der Minimallohn weiterhin auf Fr. 19.20. Per
2022.
erfolgte eine Erhöhung des Minimallohnes auf Fr. 19.60 (vgl. den
Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbind-licherklärung des GAV für die
Reinigungsbranche in der Deutschschweiz vom 7. September 2021 [BBl 2021 2129]).
Damit kann das von der Beschwerdeführerin erzielte Einkommen nicht als
unterdurchschnittlich erachtet werden. Es gereicht ihr daher nicht zum
Nachteil, dass die Beschwerdegegnerin per 2021 von einem hypothetischen
Jahreslohn von Fr. 50'189.15 ausgeht.
4.6
4.6.1
Hat die versicherte Person – wie hier – nach Eintritt des
Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue
Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung die
LSE-Tabellenlöhne herangezogen werden (vgl. BGE 143 V 295 E. 2.2; siehe auch
das Urteil des Bundesgerichts 8C_124/2021 vom 2. August 2021 E. 4.4.1).
4.6.2
Die Rechtsprechung wendet dabei in der Regel die
Monatslöhne gemäss LSE-Tabelle TA1 (Zeile "Total Privater Sektor") an
(vgl. BGE 124 V 321, 323 E. 3b/aa; siehe auch das Urteil des
Bundesgerichts 8C_632/2021 vom 2. Dezember 2021 E. 6.3.2.). Nur
ausnahmsweise haben das Bundesgericht und das Eidgenössische Versicherungsgericht
bei Personen, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit in diesem Bereich
tätig gewesen sind und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage
kommt, auf das statistische Durchschnittseinkommen einzelner Branchen
abgestellt, wenn dies als sachgerecht erschien, um der im Einzelfall zumutbaren
erwerblichen Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen. Auch
kann es sich rechtfertigen, auf die Tabelle TA7 resp. T17 (ab 2012)
abzustellen, wenn dies eine genauere Festsetzung des Invalideneinkommens
erlaubt und wenn der versicherten Person der öffentliche Sektor auch offensteht
(in BGE 133 V 545 nicht
publizierte E. 5.1 des Urteils 9C_237/2007 vom 24. August 2007; vgl. auch das
Urteil des Bundesgerichts 8C_124/2021 vom 2. August 2021 E. 4.4.1.).
4.6.3
Vorliegend ist kein Grund ersichtlich, mit dem sich ein
Nichtabstellen auf den Totalwert von TA1 rechtfertigen lässt (vgl. dazu die
zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin auf S. 7 des
Einspracheentscheides [Ziff. 2.3.2]). Ergänzend ist noch anzufügen, dass das
Bundesgericht mit Urteil 8C_256/2021 vom 9. März 2022, zur Publikation
vorgesehen, entschieden hat, dass im heutigen Zeitpunkt kein ernsthafter
sachlicher Grund für die Änderung der Rechtsprechung besteht, wonach
Ausgangspunkt für die Bemessung des Invalideneinkommens anhand statistischer
Werte grundsätzlich die Zentral- bzw. Medianwerte der LSE darstellen (vgl. auch
die Urteile 8C_219/2022 vom 2. Juni 2022 E. 6.6. und 8C_139/2021 vom 10. Mai
2022.
E. 3.2.2.3. und E. 3.2.2.4.). Gemäss Urteil des Bundesgerichts
8C_541/2021 vom 18. Mai 2022 (E. 5.2.1) gilt dies infolge des
Grundsatzes der Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffs auch für den Bereich
der Unfallversicherung (vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_112/2022 vom
31.
Mai 2022 E. 5.1.).
4.6.4
Unter Berücksichtigung des in der Tabelle ausgewiesenen
Monatslohnes von Fr. 4'371.-- für "einfache Tätigkeiten körperlicher und
handwerklicher Art" (Kompetenzniveau 1, Frauen, Total) ergibt sich – nach
Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden (vgl. betriebsübliche Arbeitszeit nach
Wirtschaftszweigen; T 03.02.03.01.04.01) sowie unter Berücksichtigung der
bis zum Jahr 2021 eingetretenen Nominallohnentwicklung (2019: + 1.0 %; 2020: +
0.9
%; 2021: + 0.6 %; vgl. T 39 [Nominallohnindex 2011-2021]) – als Basis
ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 56'059.40.
4.6.5
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage der
Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE BFS) ermittelt, ist der
entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen, wenn im Einzelfall
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen bestimmter
einkommensbeeinflussender Merkmale (leidensbedingte Einschränkungen, Alter,
Dienstjahre, Nationalität und Aufenthaltskategorie, Beschäftigungsgrad) ihre
Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit
unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Einfluss aller
Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im
Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Der Abzug darf
25.
% nicht übersteigen (BGE 146 V 16, 19 f. E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_256/2021 vom 9. März
2022.
E. 6.3, zur Publikation vorgesehen).
4.6.6
Die Beschwerdegegnerin hat wegen des zusätzlichen Pausenbedarfes
(vgl. dazu Erwägung 3.4. hiervor) einen 15%igen Leidensabzug vorgenommen (vgl.
S. 8 des Einspracheentscheides; SUVA-Akte 333, S. 8 [Ziff. 2.3.4]). Dem kann
gefolgt werden. Eine weitere Reduktion des Tabellenlohnes lässt sich nicht
rechtfertigen und würde im Übrigen am Ergebnis nichts ändern. Wird der
Tabellenlohn somit um 15 % gekürzt, so ergibt sich per 2021 ein hypothetisches
Invalideneinkommen von Fr. 47’650.-- (Fr. 56’059.40 x 0.85).
4.7
Aufgrund des Vergleiches des Valideneinkommens von Fr. 47'283.60 (Lohn
gemäss Auskunft der G____ AG; vgl. Erwägung 4.5.1. hiervor) resp. von Fr. 50'189.16
(gestützt auf die LSE ermitteltes Einkommen; vgl. Erwägung 4.3. hiervor) mit
dem Invalideneinkommen von Fr. 47'650.-- lässt sich kein IV-Grad von mindestens
10.
% ermitteln. Damit erweist sich die Ablehnung eines Rentenanspruches als
korrekt.
5.
5.1
Folglich ist die Beschwerde abzuweisen.
5.2
Das Verfahren ist kostenlos.
5.3
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da der
Beschwerdeführerin der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist ihrem Vertreter,
lic. iur. B____, Advokat, ein angemessenes Anwaltshonorar aus
der Gerichtskasse auszurichten. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen,
dass das Sozialversicherungsgericht im Sinne einer Faustregel in
durchschnittlichen (IV-)Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel ein
Kostenerlasshonorar von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwehrsteuer zuspricht. Im vorliegenden Fall ist in Bezug auf die sich
stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen sowie unter Berücksichtigung des
anwaltlichen Aufwandes von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Aus diesem
Grunde erscheint ein Honorar von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) nebst
Mehrwertsteuer als angemessen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Dem Vertreter der Beschwerdeführerin im
Kostenerlass, lic. iur. B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 3'000.--
(inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 231.-- aus der Gerichtskasse
zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi lic. iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: