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Entscheid

UV.2022.30

Keine Zweifel an den Einschätzungen des beratenden Arztes; Beschwerdeabweisung (Bundesgerichtsurteil 8C_387/2023 vom 8.11.23)

20. Dezember 2022Deutsch19 min

2020 attestierte Dr. E____ dem Beschwerdeführer einen Zustand nach Thoraxprellung

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 20.

Dezember 2022

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), C. Müller,

lic. iur. S. Bammatter-Glättli

und

Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, [...]

Beschwerdeführer

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,

Postfach, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2022.30

Einspracheentscheid vom 9. August

2022

Keine Zweifel an den Einschätzungen

des beratenden Arztes; Beschwerdeabweisung

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Der 1957 in […] geborene Beschwerdeführer arbeitete nach

Abschluss der obligatorischen Schulen und des Militärdienstes auf dem [...] als

[...] und [...]. Er heiratete 1981 und wurde Vater zwei Kinder (geb. 1980 und

1988). Im Jahr 1995 wanderte die Familie nach C____ aus. In der Folge war der

Beschwerdeführer in C____ und in der Schweiz auf dem [...] als [...] tätig.

Der Beschwerdeführer war seit 27. Juli 2020 bei der

Personalvermittlungsfirma D____ AG angestellt (Arbeitsvertrag, SUVA-Akte 3) als

er gemäss Schadenmeldung vom 11. September 2020 am 2. September 2020 beladen

mit Materialien während dem Hochsteigen von Stufen stürzte und auf Kopf, Brust,

Schulter/Arm und Hüfte/Knie fiel (Schadenmeldung UVG, SUVA-Akte 1). Am 4.

September 2020 suchte der Beschwerdeführer Dr. E____, Facharzt für Chirurgie

und Unfallchirurgie, [...]/C____, auf, welcher die Diagnosen "Schulterprellung

rechts" und "Throraxprellung rechts" stellte (Arztbericht vom

4.9.2020, SUVA-Akte 15). Anlässlich der zweiten Konsultation am 15. September

2020 attestierte Dr. E____ dem Beschwerdeführer einen Zustand nach Thoraxprellung

rechtsseitig und einen Zustand nach Schulterprellung mit Restbeschwerden und

Bewegungseinschränkungen (SUVA-Akte 16). Am 22. September 2020 erfolgte eine

Kernspintomographie des rechten Schultergelenks (SUVA-Akte 24). Ab dem 15.

Oktober 2020 wurde der Beschwerdeführer durch Dr. F____, FMH Orthopädische

Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, [...], behandelt (Bericht,

SUVA-Akte 33).

Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht,

erbrachte Taggeldleistungen und erteilte Kostengutsprache (SUVA-Akte 34) für

eine am 2. November 2020 von Dr. F____ durchgeführte Operation (Arthroskopische

Rekonstruktion Supraspinatussehne und Subscapularissehne, Synoviektomie,

Bursektomie und Acromioplastik Schulter rechts, vgl. Operationsbericht,

SUVA-Akte 38). Am 17. November 2020 und 4. März 2021 fanden weitere Konsultationen

bei Dr. F____ statt (SUVA-Akten 46 und 54). Der Beschwerdeführer absolvierte darüber

hinaus Physiotherapie.

In der Folge äusserten sich die Kreisärzte Dr. G____, FMH

Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates (SUVA-Akten 55

und 70), und Dr.H____, FMH Orthopädie und Traumatologie (SUVA-Akte 83).

Am 10. Februar 2022 fand eine MR Arthrographie Schulter rechts

statt (Bericht [...] Spital, SUVA-Akte 91). Am 7. April 2022 konsultierte der Beschwerdeführer

erneut Dr. F____ (SUVA-Akte 100). Am 27. April 2022 nahm Dr. H____ eine

kreisärztliche Beurteilung des Leistungsprofils (SUVA-Akte 103) und der

Integritätsentschädigung (SUVA-Akte 104) vor.

Mit Schreiben vom 3. Mai 2022 beendete die SUVA die Zahlung der

Taggelder und Heilkosten per 30. September 2022 und stellten eine Prüfung der

Invalidenrente sowie der Integritätsentschädigung in Aussicht (SUVA-Akte 112).

Nach erwerblichen Abklärungen (SUVA-Akte 118) sprach die Beschwerdegegnerin

dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25. Mai 2022 eine

Integritätsentschädigung auf der Basis einer Einschränkung von 5% zu. Die

Ausrichtung einer Invalidenrente wurde verneint, da keine erhebliche

Einschränkung in der Erwerbsfähigkeit bestehe (SUVA-Akte 120). Dagegen erhob

der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B____, am 29. Juni 2022

Einsprache (SUVA-Akte 124). Diese wurde mit Einspracheentscheid vom 9. August

2022 abgewiesen (SUVA-Akte 128).

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 14. September 2022 werden beim

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.

Die Verfügung vom

25.

Mai 2022 und der Einspracheentscheid vom 9. August 2022 ist aufzuheben.

2.

Die SUVA hat die

gesetzlichen Leistungen auch nach dem 30. September 2022 zu erbringen.

3.

Dem Versicherten

ist eine volle Rente zuzusprechen.

4.

Die

Integritätsentschädigung ist von 5% auf mindestens 15% zu erhöhen.

5.

Dem Versicherten

ist die unentgeltliche Verbeiständung mit dem Unterzeichner als Vertreter zu

gewähren.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 27.

September 2022 auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Eingabe vom 9. November 2022 stellt der Beschwerdeführer

ein Gesuch um Kostenerlass und beantragt eine mündliche Verhandlung.

Mit Eingabe vom 1. Dezember 2022 ersucht die Beschwerdeführerin

darum, sich von der Hauptverhandlung dispensieren zu können resp. sinngemäss

die angesetzte Hauptverhandlung abzubieten. Dieser Antrag wird mit Verfügung

vom 13. Dezember 2022 abgewiesen.

III.

Am 20. Dezember 2022 findet die Hauptverhandlung der Kammer des

Sozialversicherungsgerichts statt. Der Beschwerdeführer wird befragt und die

Vertreter gelangen zum Vortrag. Für alle Ausführungen wird auf das

Verhandlungsprotokoll und die nachstehenden Entscheidungsgründe verwiesen.

IV.

Mit Instruktionsverfügung vom 21. April 2023 wird dem Gesuch um

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Advokat B____ als Vertreter

entsprochen.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit

(Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] in Verbindung

mit § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der

Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG

154.100] und § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das

Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht

in Sozialversicherungssachen [Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG; SG

154.200]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus

Art. 58 Abs. 2 ATSG.

1.2

Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind

(Art. 60 ATSG), ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin verfügte mit der durch den Einspracheentscheid

vom 9. August 2022 bestätigten Verfügung vom 25. Mai 2022 den Fallabschluss,

sprach dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung basierend auf einer

Einbusse von 5% zu und lehnte bei einem ermitteln IV-Grad von 0% die

Ausrichtung einer Invalidenrente ab. Sie stützte sich dabei in medizinischer

Hinsicht auf die Stellungnahmen ihres beratenden Arztes Dr. H____, FMH

Orthopädie und Traumatologie, vom 26. April 2022 hinsichtlich des Leistungsprofils

(SUVA-Akte 103) und der Integritätsentschädigung (SUVA-Akte 104).

2.2

Der Beschwerdeführer wendet dagegen im Wesentlichen ein, der

Sachverhalt sei unrichtig und unvollständig festgestellt worden und bringt

sinngemäss vor, auf die Einschätzungen des Kreisarztes Dr. H____ könne nicht

abgestellt werden.

2.3

Streitig und zu prüfen ist lediglich, ob die Beschwerdegegnerin über

den 1. Oktober 2022 hinaus Leistungen zu erbringen hat.

3.

3.1

Nach Art. 6 Abs. 1 UVG werden - soweit das Gesetz nichts Anderes

bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen

und Berufskrankheiten gewährt. Ist die versicherte Person infolge des Unfalles

mindestens 10% invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine

Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der

Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des

Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und

allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV)

abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die

Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).

3.2

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers gemäss UVG setzt u.a.

zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden

(Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang

besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle

Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als

eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit

eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung genügt es,

dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche

oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall

mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene

gesundheitliche Störung entfiele.

3.3

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen

Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber

die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden

Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines

Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (zum

Ganzen Bundesgerichtsentscheid [BGE] 129 V 181 E. 3.1). Als adäquate Ursache

eines Erfolgs hat nach der Rechtsprechung ein Ereignis dann zu gelten, wenn es

nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung

an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen

herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein

als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 E. 3.2).

3.4

Ob bei Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem

versicherten Ereignis und der eingetretenen gesundheitlichen Schädigung auch

der erforderliche adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalzusammenhang besteht,

ist eine Rechtsfrage, die nach den von Doktrin und Praxis entwickelten Regeln

zu beurteilen ist (BGE 112 V 33 E. 1b).

3.5

Zur Abklärung medizinischer Sachverhalte – wie der Beurteilung des

Gesundheitszustandes, der Arbeitsfähigkeit sowie natürlicher

Kausalzusammenhänge im Bereich der Medizin – ist die rechtsanwendende Behörde

auf Unterlagen angewiesen, die ihr vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung

zu stellen sind (BGE 122 V 158 f. E. 1b). Für den Beweiswert eines

Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben

worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der

Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den

Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch

die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als

Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 352 E. 3a).

3.6

Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte

kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig

erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und

keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351, 353 f E.

3b/ee mit Hinweis). Rechtsprechungsgemäss kann auch reinen Aktengutachten

voller Beweiswert zukommen, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im

Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden

medizinischen Sachverhalts geht. Aktengutachten sind insbesondere dann von

Belang, wenn die relevanten Befunde mehrfach und ohne wesentlichen Widerspruch

bereits erhoben worden sind, aber die Zuordnung zu einer Diagnose oder der

Kausalzusammenhang und das Ausmass der Behinderung verschieden bewertet werden.

In diesen Fällen kann sehr wohl in einem Aktengutachten das Für und Wider der

verschiedenen Meinungen erwogen und die überwiegende Wahrscheinlichkeit für

eine bestimmte Beurteilung deutlich gemacht werden (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 8C_540/2007 vom 27. März 2008 E. 3.2 mit Hinweisen).

3.7

Berichte Berichte der behandelnden Ärzte oder anderer medizinischer

Fachpersonen lassen wegen ihrer auftragsrechtlichen Stellung und ihres

Behandlungsauftrags praxisgemäss kaum je eine abschliessende objektive

Beurteilung des Gesundheitszustandes zu (BGE 135 V 465 E. 4.5: Urteil

8C_260/2012 vom 27. Juni 2012 E. 3.3.2).

4.

4.1

4.1.1

Die Beschwerdegegnerin stützte ihre Leistungseinstellung per 30.

September 2022 auf die Einschätzungen ihres beratenden Arztes Dr. H____. Dieser

hielt in seiner Stellungnahme vom 26. April 2022 fest, der Beschwerdeführer

könne wieder sämtliche Verrichtungen des täglichen Lebens ausführen (SUVA-Akte

103, S. 4). Zwar sei die Wiederaufnahme der Tätigkeit als ungelernter [...]

nicht mehr möglich. In einer leichten körperlichen Arbeitstätigkeit (5 kg bis

maximal 10 kg) sei jedoch von einer ganztägigen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Eine

Tätigkeit im Gehen, Stehen und Sitzen und sowohl Tagschicht, Frühschicht,

Spätspricht als auch Nachtschicht seien möglich. Vermieden werden sollten

schulterbedingt Arbeiten mit häufigem Armvorhalten sowie Überkopfarbeiten,

regelmässiges Heben und Tragen Lasten grösser als 10 kg mit dem rechten Arm,

Vibrationsbelastungen des rechten Armes sowie Tätigkeiten auf Leitern sowie

Gerüsten wegen der reduzierten Festhaltefunktion mit dem rechten Arm (SUVA-Akte

103, S. 4).

4.1.2

Hinsichtlich der Beurteilung des Integritätsschadens nannte Dr. H____

folgende Diagnosen: traumatische Supraspinatussehnenruptur und subtotale Ruptur

der Subscapularissehne sowie Ruptur der langen Bicepssehne rechts nach Sturz am

2.

September 2020, Zustand nach arthroskopischer Rekonstruktion der

Supraspinatussehne und der Subscapularissehne sowie Synovektomie, Bursektomie

und Acromioplastik rechte Schulter am 2. November 2020 (SUVA-Akte 104, S. 1).

4.1.3

Den Integritätsschaden schätzte Dr. H____ auf 5%. Zur

Beurteilung führte er aus, beim Beschwerdeführer liege eine komplette

Supraspinatussehnenruptur bei nicht atrophiertem Musculus supraspinatus sowie

eine subtotale Subscapularisruptur und eine Ruptur der langen Bicepssehne vor.

Des Weiteren würden degenerative Veränderungen in Form einer AC-Gelenksarthrose

mit leichter Bedrängung des darunter verlaufenden muskulotendinösen Überganges am

Supraspinatus vorliegen. Eine primäre Omarthrose des Humeruskopfes oder des

Glenoids seien im 20 Tage nach Unfall erfolgten MRI nicht erkennbar gewesen und

auch nicht beschrieben worden (SUVA-Akte 104, S. 1). Weiter führte er aus, dass

im aktuellen MRI vom 10. Februar 2022 eine Chondropathie Grad II bis beginnend

Grad III des Humeruskopfes inferior und eine Chondropathie Grad II im

superioren Glenoid beschrieben werde. Diese Veränderungen müssten als

unfallkausal anerkannt werden und daher bestehe ein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung

von 5% bei mässiger Arthrose des Glenohumeralgelenkes, die überwiegend den

Humeruskopf betreffe. Die Einschränkungen seien dauerhaft und erheblich

(SUVA-Akte 104, S. 1).

4.2

4.2.1

Bei einer Gesamtwürdigung der vorliegenden Aktenlage kann auf

die Beurteilungen von Dr. H____ vollumfänglich abgestellt werden. Die

Darlegungen sind in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der

Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend und die Schlussfolgerungen

des Experten sind begründet. Der Bericht ist für die streitigen Belange

umfassend, die Stellungnahme stützt sich auf die erhobenen Befunde,

insbesondere auch auf die bildgebenden Abklärungen und steht im Einklang mit

den gesetzlichen Bestimmungen sowie der Praxis der Beschwerdegegnerin. Dr. H____

hat sich korrekt mit den relevanten Vorakten auseinandergesetzt und sich bei

seiner Beurteilung auf die vom behandelnden Arzt anlässlich der damals jüngsten

Konsultation vom 7. April 2022 erhobenen Befunde abgestützt, sodass

diesbezüglich keine Diskrepanzen bestehen.

4.2.2

Ferner kann die Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge vollumfänglich

nachvollzogen werden. Dr. F____ hat selber keine Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit vorgenommen und auch aus den übrigen

Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte, die an der Beurteilung durch Dr. H____

Zweifel aufkommen lassen würden. Im Übrigen ergeben sich aus den vom

Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen keine neuen Aspekte, welche Dr. H____

noch nicht bekannt waren oder von ihm nicht gewürdigt worden sind. Insbesondere

kann aus dem anlässlich der Hauptverhandlung vom 20. Dezember 2022 eingereichten

Bericht von Dr. F____ über die Konsultation vom 6. Oktober 2022 nichts zu Gunsten

des Beschwerdeführers abgeleitet werden, da dieser eine gute aktive

Schulterbeweglichkeit mit einer Abduktion und Flexion von knapp 170° ohne

signifikante Einschränkung der passiven glenohumeralen Abduktion/Rotation sowie

eine recht ordentliche Kraftübertragung bei der Rotatorenmanschetten-Testung in

der Abduktion, Aussen- und der Innenrotation festgestellt hat (Gerichtsakte

10).

4.3

Die Einwände des Beschwerdeführers gegen die Stellungnahmen des

beratenden Arztes sind nicht geeignet, eine andere Beurteilung der Sachlage zu

begründen.

4.4

4.4.1

So bringt der Beschwerdeführer zunächst vor, die Teilruptur

der Supraspinatussehne sowie die rupturierte Bizepssehne seien von Dr. H____ in

dessen Bericht nicht erwähnt worden (Beschwerde, S. 5). Dies trifft nicht zu. Dr.

H____ führte in seinem Bericht vom 27. April 2022 beide Diagnosen in der

Aktenzusammenfassung auf (SUVA-Akte 103) und nannte diese auch in der

Beurteilung (und Begründung) des Integritätsschadens vom 25. April 2022

(SUVA-Akte 104).

4.4.2

Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, er könne seinen rechten

Arm fast nicht belasten und dieser sei auch "als Hilfshand" praktisch

nicht verwendbar. Damit sei der Beschwerdeführer auch in einer leichten Verweistätigkeit

hinsichtlich der Dauer einer solchen Tätigkeit als auch in Bezug auf das

Arbeitstempo stark eingeschränkt (Beschwerde, S. 6). Entgegen der Ansicht des

Beschwerdeführers sind die von ihm beklagten Einschränkungen vorliegend

medizinisch nicht belegt. Gegen eine erhebliche Einschränkung spricht ferner,

dass der behandelnde Arzt Dr. F____ in seinem Bericht vom 7. April 2022 beschreibt,

dass der Versicherte mit seinen noch bestehenden Beschwerden im Alltag gut

zurechtkomme (SUVA-Akte 100) und auch in seinem Bericht über die Konsultation

vom 6. Oktober 2022 objektiv eine gute Beweglichkeit dokumentiert (vgl.

Erwägung 4.2.2. vorstehend). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das von

Dr. H____ formulierte Zumutbarkeitsprofil auch als verwertbar bezeichnet werden

kann, da von einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt auszugehen ist.

4.5

Der Beschwerdeführer verweist weiter auf verschiedene

bundesgerichtliche Entscheide und macht geltend, ein Wechsel in eine andere

Berufstätigkeit (Verweistätigkeit) sei ihm nicht mehr zumutbar, weshalb ihm eine

volle Rente zuzusprechen sei (Beschwerde, S. 6 ff.). Dabei verweist er auf Art.

20.

Abs. 2ter UVG und bringt vor, es spreche vieles dafür, die Regeln

über den Tätigkeitswechsel in der Invalidenversicherung auf die

Unfallversicherung zu übertragen (Beschwerde, S. 7 f.). Dieser Ansicht kann

vorliegend nicht gefolgt werden. Im Bereich der Unfallversicherung besteht

gegenwärtig keine Rechtsprechung, wonach die die Unverwertbarkeit einer

verbleibenden medizinisch-theoretischen Restarbeitsfähigkeit wegen des

fortgeschrittenen Alters berücksichtigt werden könnte (vgl. SVR 2018 UV Nr. 22 S.

78, Urteil des Bundesgerichts 8C_212/2017 vom 1. Februar 2018 E. 4.3 mit

Hinweisen). Die Hypothese des Beschwerdeführers, dass das Bundesgericht seine

Praxis aufgrund von Art. 20 Abs. 2ter UVG ändern könnte, ist zum

gegenwärtigen Zeitpunkt rein spekulativ.

4.6

4.6.1

In erwerblicher Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend,

dass zum Stundenlohn, welchen die Beschwerdegegnerin ermittelt hat, noch die

Feiertagsentschädigung hinzugerechnet werden müsse. Daher geht er insgesamt von

einem Jahreseinkommen von CHF 64'830.63 aus (Beschwerde, S. 8). Dies ist nicht

korrekt. Aufgrund des Umstands, dass der Stundenlohn vorliegend auf 41.25

Wochenarbeitsstunden und danach auf 52 Wochen hochgerechnet wurde, sind die Ferien-

und Feiertage bereits im Betrag von CHF 61'113.-- enthalten. Zudem wurde der

Anteil des 13. Monatslohnes – entgegen den Vorbringen in der Beschwerde – bei

der Berechnung ebenfalls bereits berücksichtigt (vgl. Hinweis auf "+ 8.33

% für 13. ML" in der Verfügung vom 25. Mai 2022, SUVA-Akte 120, S. 2).

Entsprechend ist das von der Beschwerdegegnerin der Verfügung zugrunde gelegte

Valideneinkommen von CHF 61’113.-- (SUVA-Akte 120, S. 2) nicht zu beanstanden.

4.6.2

Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer den maximalen

leidensbedingten Abzug von 25% (Beschwerde, S. 8) anstelle des ihm aufgrund der

Unfallfolgen im Einspracheentscheid gewährten Abzugs von 5%

(Einspracheentscheid, S. 5). Allerdings lässt sich ein höherer leidensbedingter

Abzug vorliegend nicht rechtfertigen. Die Behauptung, der Beschwerdeführer könne

seinen rechten Arm praktisch nicht mehr gebrauchen, ist aktenwidrig. Ein erhöhter

Pausenbedarf ist nicht nachgewiesen und das Alter des Beschwerdeführers spielt vorliegend

keine Rolle, da Hilfsarbeiten auf dem massgebenden ausgeglichenen Stellenmarkt

altersunabhängig nachgefragt werden (Urteile 8C_411/2019 vom 16. Oktober 2019

E. 8.2; 8C_403/2017 vom 25. August 2017 E. 4.4.1; 8C_805/2016 vom 22. März 2017

E. 3.4.3). Mit anderen Worten wird dem Umstand, dass die Stellensuche

altersbedingt erschwert sein mag, als einem invaliditätsfremden Faktor

regelmässig keine Bedeutung beigemessen (Urteile 8C_411/2019 vom 16. Oktober

2019.

E. 8.2; 8C_878/2018 vom 21. August 2019 E. 5.3.1; je mit Hinweisen). Ebenfalls

nicht abzugsrelevant sind allfällige sprachliche Schwierigkeiten, da

Hilfsarbeitertätigkeiten keine guten Kenntnisse der deutschen Sprache erfordern

(Urteile 9C_777/2015 vom 12. Mai 2016 E. 5.3; 9C_426/2014 vom 18. August 2014

E. 4.2).

4.7

Weiter macht der Beschwerdeführer hinsichtlich der

Integritätsentschädigung geltend, es liege eine Teilruptur der

Supraspinatussehne vor, welche nicht vollständig habe rekonstruiert werden

können. Dies sei im kreisärztlichen Bericht nicht erwähnt. Zudem werde die

Behinderung durch die rupturierte Bizepssehne und den dadurch unbrauchbaren

Bizeps im rechten Arm nicht in die Beurteilung einbezogen. Im zitierten Bericht

von Dr. F____ habe dieser vermerkt, dass nur "ganz leichte Belastungen"

des rechten Arms möglich seien (Beschwerde, S. 5). Darüber hinaus ist der

Beschwerdeführer der Ansicht, dass bei der Integritätsentschädigung die

Suva-Tabelle 1 und nicht die Suva-Tabelle 5 anwendbar sei und die

Integritätsentschädigung aufgrund der vom behandelnden Orthopäden Dr. F____ festgestellten

Verletzungen auf mindestens 15% erhöht werden müsse (Beschwerde, S. 9).

4.8

4.8.1

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers kann vorliegend nicht

gefolgt werden. Wie bereits festgehalten wurde, kann auf die Beurteilung von

Dr. H____ vollumfänglich abgestellt werden (vgl. Erwägung 4.2 vorstehend).

Insbesondere ist festzustellen, dass Dr. H____ die entsprechende Position in

der Tabelle korrekt gewählt hat. Bei einer Chondropathie handelt es sich (noch)

nicht um eine Arthrose, sodass sich der vorliegend erfolgte Beizug des Wertes

für die Arthrose als grosszügig erweist resp. mit dieser Beurteilung die

absehbare Verschlimmerung bereits berücksichtigt wird. Der geltend gemachte

Beizug der Tabelle 1 steht vorliegend ausser Betracht, da die hinsichtlich der Schulterbeschwerden

genannten Positionen, die Beweglichkeit nicht einschränken (Dr. F____ stellte im

Bericht vom 7. April 2022 eine Abduktion bis 150° und eine Flexion bis 170° fest

und beschrieb im Bericht vom 14. Oktober 2022 eine Abduktion und Flexion von knapp

170°, was altersentsprechend ist, vgl. SUVA-Akte 100).

4.8.2

Bei der vom Beschwerdeführer angeführten Sehnenruptur handelt es

sich um den Zustand nach dem Unfall und nicht um den – für die Festlegung des

Integritätsschadens wesentlichen – therapierten Zustand. Selbst wenn man die

Position "Periathrosis humeroscapularis" beiziehen würde, käme

allerhöchstens die leichte Form in Frage, welche keine Integritätsentschädigung

nach sich zieht. Für eine Erhöhung des Integritätsschadens von 5% besteht somit

keine Veranlassung, zumal auch keine medizinischen Berichte vorliegen, welche

eine solche fordern oder begründen würden.

4.9

Im Ergebnis erweist sich damit der angefochtene Einspracheentscheid

als korrekt.

5.

5.1

Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen

ist.

5.2

Das Verfahren ist kostenlos.

5.3

Die ausserordentlichen Kosten sind entsprechend dem Ausgang des

Verfahrens wettzuschlagen. Dem Beschwerdeführer wurde die unentgeltliche

Rechtspflege bewilligt, weshalb seinem Vertreter ein angemessenes Kostenerlasshonorar

zuzusprechen ist (Art. 61 lit. f ATSG). Bei der Bemessung des Honorars in

Kostenerlassfällen geht das Sozialversicherungsgericht von der Richtlinie aus,

dass bei der Überprüfung von Renten mit einem doppelten Schriftenwechsel ein

Kostenerlasshonorar von CHF 3'000.00 nebst Mehrwertsteuer zugesprochen wird.

Vorliegend handelt es sich um einen durchschnittlichen Fall mit einem doppelten

Schriftenwechsel. Dem Rechtsvertreter wird folglich ein Kostenerlasshonorar von

CHF 3'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zugesprochen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen. Dem Vertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass, B____,

Advokat in Basel, wird ein Anwaltshonorar von CHF 3'000.00 (inklusive Auslagen)

zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 231.00 (7,7%) aus der Gerichtskasse

zugesprochen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi Dr.

K. Zimmermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Gesundheit

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