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Entscheid

UV.2022.31

Fehlendes Mahn- und Bedenkzeitverfahren; Beschwerdegutheissung.

17. Januar 2023Deutsch16 min

versichert, als er gemäss Unfallmeldung am [...] 2015 beim Ausliefern von [...]kartons

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 17.

Januar 2023

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.

phil. D. Borer, Dr. med. R. von Aarburg

und

Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

Parteien

A____

[...] vertreten

durch Dr. B____, [...]

Beschwerdeführer

C____

[...]

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2022.31

Einspracheentscheid vom 20. Juli

2022

Fehlendes Mahn- und

Bedenkzeitverfahren; Beschwerdegutheissung.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Der 1963 geborene Beschwerdeführer war als Mitarbeiter von [...]

bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen

versichert, als er gemäss Unfallmeldung am [...] 2015 beim Ausliefern von [...]kartons

auf dem eisigen Boden ausrutsche, stürzte und die Kartons auf ihn fielen

(Meldung, Beschwerdeantwortbeilage/AB 1). Der Beschwerdeführer verletzte sich

beim Unfall unter anderem an der rechten Schulter und befand sich deswegen vom

24. November 2015 bis 21. Dezember 2015 in Behandlung in [...] (AB 2 ff.).

Am 2. August 2016 teilte die Arbeitgeberin mit, dass der

Beschwerdeführer wegen einer Krankheit infolge eines Herzleidens seit dem 13.

April 2016 arbeitsunfähig und wegen der rechten Schulter wieder in Behandlung sei

(AB 10). Ein MRI vom 9. August 2016 zeigte einen minimen interstitiellen Riss

des distalen Teils der Infraspinatussehne ohne Hinweis für einen transfixianten

Riss sowie bedeutende degenerative Veränderungen (AB 13). Mit Schreiben vom 19.

September 2016 anerkannte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht für den

Rückfall (AB 20).

Am 1. Februar 2017 erstattete Dr. D____, FMH chir. Orthopédique,

im Auftrag der Beschwerdegegnerin und der Invalidenversicherung ein Gutachten

(AB 44). Gestützt darauf verneinte die Beschwerdegegnerin mit

Einspracheentscheid vom 18. August 2017 das Vorliegen eines Kausalzusammenhangs

zwischen dem Sturz und den Restbeschwerden (AB 65). Eine dagegen erhobene

Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 22. Oktober 2018

gut und verpflichtete die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt bei einem

ausgewiesenen Schulterspezialisten wie namentlich PD Dr. E____, [...], abzuklären

und anschliessend erneut über den Leistungsanspruch ab dem 1. Juni 2016 zu

entscheiden (AB 94).

PD Dr. E____, [...], erstattete sein orthopädisches

monodisziplinäres Gutachten am 15. August 2019 (AB 117) und empfahl in der

Folge weitere Abklärungen in Form einer Arthro-MRT, was die behandelnde Kardiologin

jedoch als medizinisch nicht vertretbar erachtete (vgl. Korrespondenz AB 132).

Daraufhin wurde die Empfehlung auf ein Arthro-CT geändert (vgl. AB 143), was

der Beschwerdeführer jedoch ebenfalls ablehnte (AB 148).

Am 10. August 2020 bat die Beschwerdegegnerin PD Dr. E____ um

einen Zusatzbericht. Daraufhin untersuchte PD Dr. E____ den Beschwerdeführer am

1. September 2020 erneut und empfahl mit Ergänzungsbericht vom 1. April 2021 eine

Operation (AB 169). Zudem regte er eine Neubeurteilung des vorhandenen MRI

durch einen unabhängigen Radiologen an (vgl. AB 170), woraufhin diese durch PD

Dr. F____, FMH Radiologie, mit Bericht vom 11. Juli 2021 vorgenommen wurde (AB

181).

Mit Schreiben vom 22. Juli 2021 bat die Beschwerdegegnerin den

Beschwerdeführer mitzuteilen, ob er die Operation durchführen wolle (AB 183). Nachdem

bei der Beschwerdegegnerin keine Antwort eingegangen war, kündigte diese mit Schreiben

vom 16. November 2021 die Leistungseinstellung per Ende November 2021 an (AB

191). Damit zeigte sich der Beschwerdeführer nicht einverstanden (Schreiben vom

30.11.2021, AB 200). Daraufhin stellte die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer am 15. Dezember 2021 erneut die Einstellung der Taggeldleistungen

in Aussicht (AB 209), wogegen der Beschwerdeführer wiederum opponierte (Schreiben

vom 20.12.2021, AB 210). Nach einer Aufforderung Seitens des Beschwerdeführers,

einen Entscheid zu erlassen, informierte die Beschwerdegegnerin den

Beschwerdeführer, dass sie bei PD Dr. E____ einen Zusatzbericht angefordert

habe und nach dessen Eingang entscheiden werde (AB 218). Daraufhin verlangte

der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. Februar 2022 wiederum den Erlass einer

Verfügung (AB 220). Schliesslich verfügte die Beschwerdegegnerin am 23. März

2022 die Einstellung der Taggeldleistungen per 31. Dezember 2021 und lehnte

einen Rentenanspruch ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 8,03% implizit ab

(AB 226). Nachdem der Beschwerdeführer Einsprache erhoben hatte (AB 227), hielt

die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 20. Juli 2022 an der

Verfügung fest (AB 235).

Mit Schreiben vom 8. August 2022 beantwortete PD Dr. E____ die am

16. November 2021 von der Beschwerdegegnerin gestellten Fragen (AB 239). Daraufhin

fragte die Beschwerdegegnerin beim Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7.

September 2022 erneut nach, ob er den von PD Dr. E____ empfohlenen

chirurgischen Eingriff durchführen lassen wolle. Weiter stellte sie in Aussicht,

die Kosten für den chirurgischen Eingriff zu übernehmen, sollte sich der

Beschwerdeführer dazu entschliessen, und danach ein abschliessendes

medizinisches Gutachten über das Erreichen des Status quo ante vel sine einzuholen.

Für den Fall, dass der Beschwerdeführer der Operation nicht zustimme, gab sie

an, die Frage des Status quo ante vel sine offen zu lassen und eine

Integritätsentschädigung von 10% zu bezahlen (AB 269).

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 13. September 2022 werden beim

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.

Der

Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 20. Juli 2022 sei aufzuheben und

die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, an den Beschwerdeführer die gesetzlichen

Taggeldleistungen und die gesetzlichen Heilbehandlungskosten auch nach dem 31.

Dezember 2021 auszurichten.

2.

Eventualiter sei

die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, die Invaliditätsbemessung und die

Überentschädigungsberechnung neu vorzunehmen.

3.

Unter o/e

Kostenfolge.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 14.

Oktober 2022 auf Abweisung der Beschwerde, unter o/e-Kostenfolge.

Die Parteien halten mit Replik vom 3. November 2022 resp.

Duplik vom 24. November 2022 an den gestellten Rechtsbegehren fest.

III.

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer

Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 17. Januar 2023 findet die erste

Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1

des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der

Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG

154.100). Da der Beschwerdeführer selbst seinen Wohnsitz im Ausland hat, ergibt

sich die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts aus Art. 58 Abs. 2 des

Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG; SR 830.1) am Sitz des letzten schweizerischen Arbeitgebers.

1.2

Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der

vorübergehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente

und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der

ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der

versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige

Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl.

Art. 19 Abs. 1 und Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013

vom 2. Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E.

3). Mit anderen Worten hat die versicherte Person den gesetzlich umschriebenen

Anspruch auf Heilbehandlung so lange, als von der Fortsetzung der ärztlichen

Behandlung eine namhafte Verbesserung ihres Gesundheitszustandes erwartet

werden kann. Trifft dies nicht mehr zu und sind allfällige

Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen, geht die

Unfallversicherung zur Berentung über, wenn der Unfall eine Invalidität im Sinne

von Art. 18 UVG hinterlässt (Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario; BGE 116 V 41, 44

E. 2c).

2.2

Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich

insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung

der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die

Verwendung des Begriffes "namhaft" in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht

Dispositiv

demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art.

10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit

entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der

ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur

– zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch

auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der

versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver

Feststellungen beurteilt werden (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts

8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen).

2.3.

Da die Heilbehandlung gemäss Art. 10 UVG eine unfallbedingte

Behandlungsbedürftigkeit, nicht aber eine Arbeitsunfähigkeit voraussetzt,

vermag die trotz des Unfalls uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit allein ein

Dahinfallen des Anspruchs auf Heilbehandlung nicht zu begründen (Urteil des

Bundesgerichts 8C_354/2014 vom 10. Juli 2014 E. 3.2).

2.4.

Im Rahmen der Schadenminderungspflicht ist die versicherte Person

zudem gehalten, sich medizinischen und sonstigen Massnahmen zu unterziehen, die

geeignet sind, die gesundheitliche Beeinträchtigung oder deren nachteilige

Folgen zu mildern oder zu beheben (Urteil des Eidgenössischen

Versicherungsgerichts (EVG) vom 22. April 2005, U 417/04, E. 4.5). Gemäss Art.

48 UVG ist der Versicherungsträger ermächtigt, unter angemessener Rücksichtnahme

auf den Versicherten und seine Angehörigen die nötigen Anordnungen zur

zweckmässigen Behandlung zu treffen. Diese haben die Versicherten aufgrund

ihrer Schadenminderungspflicht zu befolgen (Kieser,

Ueli/Gehring, Kaspar/Bollinger, Susanne, KVG/UVG Kommentar, Zürich 2018,

Art. 48 UVG Rz. 1).

2.5.

Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer

zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche

Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht,

oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können

ihr gemäss Art. 21 Abs. 4 Satz 1 ATSG die Leistungen vorübergehend oder dauernd

gekürzt oder verweigert werden. Ergänzend sieht Art. 61 der Verordnung über die

Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 (UVV;

SR 832.202) vor, dass wenn sich eine versicherte Person ohne zureichenden Grund

weigert, sich einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederungsmassnahme zu

unterziehen, ihr nur die Leistungen gewährt werden, die beim erwarteten Erfolg

dieser Massnahmen wahrscheinlich hätten entrichtet werden müssen. Die

Zumutbarkeit einer Operation ist zu bejahen, wenn es sich um einen

erfahrungsgemäss unbedenklichen, nicht mit Lebensgefahr verbundenen Eingriff

handelt, der mit Sicherheit oder überwiegender Wahrscheinlichkeit völlige

Heilung oder doch erhebliche Besserung des Leidens und damit verbunden eine

wesentliche Erhöhung der Erwerbsfähigkeit erwarten lässt, der ferner nicht zu

einer normalerweise sichtbaren Entstellung führt und nicht übermässige

Schmerzen verursacht. Die Frage der Zumutbarkeit ist dabei aufgrund der

konkreten Umstände und mit Blick auf die betroffene Person zu beurteilen

(Urteil des EVG vom 1. März 2005, U 287/03, E. 2.1 mit Hinweisen).

2.6.

Die Rechtsfolgen bei Verletzung der Schadenminderungspflichten

gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG bzw. Art. 61 UVV (Kürzung oder Verweigerung von

Leistungen) können erst nach Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens

eintreten (Art. 43 Abs. 3 Satz 2 ATSG; Art. 21 Abs. 4 Satz 2 ATSG; BGE 134 V 189,

194 E. 2.2). Dazu muss der Versicherungsträger die versicherte Person vorher

schriftlich mahnen, sie über die rechtlichen Konsequenzen einer weiteren

Verweigerung informieren und ihr eine angemessene Bedenkzeit einräumen (vgl.

BGE 134 V 189, 193 E. 2.1). Diese Vorgehensweise ist zwingend einzuhalten und

selbst dann erforderlich, wenn die versicherte Person von vornherein erklärt,

sich einer Massnahme zu widersetzen (vgl. BGE 134 V 189, 194 E. 2.3). Sinn und

Zweck des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens ist es, die versicherte Person auf die

möglichen nachteiligen Folgen ihres Widerstandes gegen die vorgesehenen

Abklärungen und Massnahmen aufmerksam zu machen und sie so in die Lage zu

versetzen, in Kenntnis der wesentlichen Faktoren ihre Entscheidung zu treffen (BGE 122 V 218, 220 E. 4b.).

3.

3.1.

Ausgangspunkt bildet das im Nachgang zum Urteil des

Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 22. Oktober 2018 (AB 94) ergangene

Gutachten von PD Dr. E____ vom 15. August 2019, worin festgehalten wird, der

Unfall habe zu einer richtungsgebenden Verschlimmerung geführt. Dabei wird im

Gutachten der Anteil des Traumas auf 60% und der Anteil des degenerativen

Vorzustandes auf 40% geschätzt (AB 117, S. 12). Der Gutachter beurteilte die

Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als Chauffeur ohne Verladearbeiten auf

80%. Weiter führte der Gutachter im Zusatzbericht vom 1. April 2021 aus, dass durch

einen operativen Eingriff die Möglichkeit bestehe, die Schulterfunktion global

um circa 30-40% zu verbessern (AB 169, S. 2). Vor diesem Hintergrund hat die

Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mehrfach angefragt, ob dieser die Operation

durchführen lassen wolle. Nachdem der Beschwerdeführer diese Frage stets offen

gelassen hatte, stellte die Beschwerdegegnerin durch die mit

Einspracheentscheid vom 20. Juli 2022 bestätigte Verfügung vom 23. März 2022 die

Taggeldleistungen per 31. Dezember 2021 ein und lehnte ausgehend von einem

Invaliditätsgrad von 8,03% einen Rentenanspruch implizit ab. Weiter informierte

die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. September

2022, dass sie, sollte sich der Beschwerdeführer entscheiden, den von PD Dr. E____

erwähnten chirurgischen Eingriff durchzuführen, die Kosten hierfür übernehmen und

anschliessend eine medizinische Expertise über das Erreichen des Status quo

ante vel sine erstellen würde. Für den Fall, dass der Beschwerdeführer der

Operation nicht zustimme, stellte sie in Aussicht, die Frage des Status quo

ante vel sine offen zu lassen und eine 10%ige Integritätsentschädigung zu

bezahlen (AB 269).

3.2.

3.2.1. Nach der Rechtsprechung ergibt sich die Dauer der Leistung

von Taggeldern und Heilbehandlung aus Art. 19 UVG: Danach entsteht ein

Rentenanspruch, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine

namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und

allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen

sind (Abs. 1 Satz 1); mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und

Taggeldleistungen dahin (Abs. 1 Satz 2). D.h. der Unfallversicherer hat -

sofern die Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen

sind - die Heilbehandlung und Taggelder solange zu gewähren, als von der

Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes

erwartet werden kann; trifft dies nicht zu, ist der Fall unter Einstellung der

vorübergehenden Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld) mit gleichzeitiger Prüfung

des Anspruchs auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung

abzuschliessen. Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich

insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung

der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist (Urteil des

Bundesgerichts 8C_170/2015 vom 29. September 2015 E. 4.1). Dabei bedeutet der

Begriff "namhaft", dass die durch weitere Heilbehandlungen zu

erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss und unbedeutende Verbesserungen

nicht genügen (BGE 134 V 109, 115 E. 4.3).

3.2.2. Die Einstellung der vorübergehenden Leistungen und der Fallabschluss

hängen mit der Prüfung der Rentenfrage und der Integritätsentschädigung derart

eng zusammen, dass von einem einheitlichen Streitgegenstand auszugehen ist

(Urteil des Bundesgerichts 8C_170/2015 vom 29. September 2015 E. 4.2). Ist der

Rentenanspruch streitig, so kann die Frage, ob der Fallabschluss korrekt

erfolgt ist, nicht gesondert in Rechtskraft erwachsen, weil das Entstehen des

Anspruchs auf eine Rente der Unfallversicherung unter anderem auch vom Zeitpunkt

des Eintritts des medizinisch-therapeutischen Endzustandes abhängig ist (Urteil

des Bundesgerichts 8C_43/2017 vom 1. Juni 2017 E. 2.3.2). Mit Blick auf das von

Art. 19 Abs. 1 UVG vorgegebene Zusammenfallen der Einstellung von

vorübergehenden Leistungen und der Prüfung (und gegebenenfalls Festlegung) der

Rente kann entsprechend bezüglich Einstellung der Taggeld- und

Heilbehandlungsleistungen einerseits und der Rentenfrage andererseits nicht von

zwei unterschiedlichen Streitgegenständen ausgegangen werden (vgl. BGE 144 V 354, 358 E. 4.2).

3.3.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Fall nach prognostischer

Einschätzung von PD Dr. E____ durch einen operativen Eingriff eine Verbesserung

der Schulter um 30-40% erreicht werden kann. Eine solche ist als namhaft im

Sinne der Rechtsprechung zu qualifizieren (vgl. Erwägung 3.2.1. vorstehend).

Damit besteht beim Beschwerdeführer noch kein stabiler Gesundheitszustand, der

eine Einstellung der Taggeldleistungen rechtfertigen würde. Die in Frage

stehende Operation entspricht einer medizinischen Behandlung. Gestützt auf die

Akten ist davon auszugehen, dass die zur Diskussion stehende medizinische

Massnahme mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit eine erhebliche

Verbesserung der Erwerbsfähigkeit bewirkt. Im Rahmen der Schadensminderungspflicht

gemäss Art. 21 Abs. 4 Satz 2 ATSG in Verbindung mit Art. 48 UVG bzw. Art. 61

UVV können einer versicherten Person, welche sich einer zumutbaren Behandlung

oder Eingliederung ins Erwerbsleben entzieht oder widersetzt, die eine

wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit

verspricht, oder die nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu beiträgt,

die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Gemäss

Art. 21 Abs. 4 Satz 2 ATSG kann eine Verletzung der Behandlungs- oder

Eingliederungspflicht erst angenommen werden, nachdem die versicherte Person

mit schriftlicher Mahnung auf die betreffenden Rechtsfolgen hingewiesen und ihr

eine angemessene Bedenkzeit eingeräumt wurde. Art. 61 UVV konkretisiert und

präzisiert die Folgen einer Weigerung der Versicherten im Bereich der

Unfallversicherung. Er sieht vor, dass die Versicherten den Anteil des Schadens

tragen müssen, den sie selbst verschuldet haben. Einer versicherten Person, die

sich ohne zureichenden Grund weigert, sich einer zumutbaren Behandlung oder

Eingliederungsmassnahme zu unterziehen, werden gemäss Art. 61 UVV nur diejenigen

Leistungen des UVG gewährt, die beim Erfolg dieser Massnahmen wahrscheinlich

hätten entrichtet werden müssen. Dieser Bestimmung kommt jedoch keine

selbstständige Tragweite zu. Sie muss vielmehr in Beziehung zu Art. 21 Abs. 4

ATSG gesetzt werden (BGE 134 V 189, 194 E. 2.2.).

3.4.

Im vorliegenden Fall beurteilte PD Dr. E____ im Schreiben vom 6.

August 2022 die Durchführung der Operation als zumutbar, sofern sich die

Nebendiagnosen des Beschwerdeführers nicht verschlechtert haben (AB 239, S. 2).

Zwar hat die Beschwerdegegnerin mehrfach beim Beschwerdeführer nachgefragt, ob

er die Operation durchführen lassen will, wozu sich dieser nicht geäussert hat.

Bevor der Sozialversicherer eine Sanktion aussprechen darf, muss die

versicherte Person schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen

werden; zudem ist ihr eine angemessene Bedenkfrist einzuräumen. Dieses

formalisierte Verfahren kann als Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches

Gehör als Teilgehalt des allgemeinen Grundsatzes des fairen Verfahrens (Art. 29 Abs. 1 und 2 BV)

qualifiziert werden. Ein eigentliches Mahn- und Bedenkzeitverfahren hat die

Beschwerdegegnerin im vorliegenden Fall jedoch bislang nicht durchgeführt, was

es nachzuholen gilt.

3.5.

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen ist.

4.

4.1.

Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 20.

Juli 2022 aufzuheben und die Angelegenheit zur Durchführung eines Mahn- und

Bedenkzeitverfahrens im Sinne der vorstehenden Ausführungen und zum Erlass

einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

4.2.

Das Verfahren ist kostenlos.

4.3.

Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der

Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführer in

durchschnittlichen Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer

Faustregel von einem Honorar in Höhe von CHF 3‘750.-- (inklusive Auslagen)

zuzüglich Mehrwertsteuer aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren

kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende

Fall ist durchschnittlich im Sinne der Praxis zu qualifizieren. Entsprechend

hat die Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 3'750.--

(inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer an den Beschwerdeführer zu tragen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird der

Einspracheentscheid vom 20. Juli 2022 aufgehoben und die Angelegenheit zur Durchführung

eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens und zum Erlass einer neuen Verfügung an

die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die Beschwerdegegnerin trägt eine

Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 288.75

(7.7%) MwSt. an den Beschwerdeführer.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer Dr.

K. Zimmermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Gesundheit

Versandt am: