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Entscheid

UV.2022.32

Unfallkausalität fraglich; Rückweisung zur weiteren Abklärung

16. März 2023Deutsch24 min

Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlich vorgesehenen Leistungen (Schreiben

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 16.

März 2023

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), MLaw

A. Zalad, Dr. phil. N. Bechtel

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer

Parteien

A____

vertreten durch B____

Beschwerdeführer

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,

Postfach, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2022.32

Einspracheentscheid vom 20. Juli

2022

Unfallkausalität fraglich;

Rückweisung zur weiteren Abklärung

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Der 1973 geborene Beschwerdeführer erlitt am 2. August 2017

einen Berufsunfall, bei dem er von einem rückwärtsfahrenden Fassadenlift

erfasst und an den unteren Extremitäten verletzt wurde. Die medizinische

Erstversorgung fand im C____ statt, wo eine Quetschung beider Füsse mit

Fahrzeugrad ohne Frakturen diagnostiziert wurde (vgl. Austrittsbericht vom 4.

August 2017, SUVA-Akte 22). In der Folge nahm der Beschwerdeführer seine

Tätigkeit als Möbelträger (SUVA-Akte 1) nicht wieder auf.

Die Beschwerdegegnerin anerkannte zunächst ihre

Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlich vorgesehenen Leistungen (Schreiben

vom 4. August 2017, SUVA-Akte 4). Vom 23. November 2017 bis zum 11. Januar 2018

fand in der D____ stationär eine arbeitsorientierte Rehabilitation statt (vgl.

Austrittsbericht vom 11. Januar 2018, SUVA-Akte 66). Im März 2018 wurde bei

Diagnose einer komplexen Innenmeniskushinterhornläsion am linken Knie eine

Arthroskopie mit medialer Teilmeniskektomie durchgeführt (vgl. Operationsbericht

des C____ vom 13. März 2018, SUVA-Akte 80). Im weiteren Verlauf persistierten Schmerzen

in beiden Füssen, worauf die behandelnden Orthopäden am C____ Abklärungen bezüglich

einer womöglich neurologischen Ursache in die Wege leiteten (vgl. Schreiben der

Orthopädie C____ vom 4. April 2018, SUVA-Akte 99 und vom 11. Juli 2018,

SUVA-Akte 107). In der Folge fanden entsprechende Abklärungen im C____ (vgl.

Berichte der Neurologie vom 1. Mai 2018, SUVA-Akte 108 und vom 30. Juli 2018,

SUVA-Akte 111) und bei niedergelassenen Neurologen (vgl. Bericht Dr. med. E____

vom 18. Februar 2019, SUVA-Akte 200 und Bericht Dr. med. F____ vom 5. Februar

2020, SUVA-Akte 274) sowie Schmerztherapien (vgl. Berichte der G____ vom 19.

November 2018, SUVA-Akte 164 und vom 16. Mai 2019, SUVA-Akte 242 und des Dr.

med. H____ vom 31. Mai 2019, SUVA-Akte 247 und vom 4. April 2020, SUVA-Akte

280) statt.

Nachdem der Beschwerdeführer am 25. Mai 2020 vom Kreisarzt

untersucht worden war (vgl. dessen Beurteilung SUVA-Akten 291 f.), wurde ihm mit

Schreiben vom 19. August 2020 (SUVA-Akte 308) die Einstellung der

Heilkosten- und Taggeldleistungen per 30. September 2020 in Aussicht gestellt.

Mit Verfügung vom 10. September 2020 (SUVA-Akte 315) teilte die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer daraufhin mit, auf der Basis eines

Invaliditätsgrades von 5% bestehe kein Anspruch auf Ausrichtung einer

Invalidenrente, hingegen werde ihm auf der Grundlage einer Integritätseinbusse

von 5% eine entsprechende Integritätsentschädigung ausgerichtet. Vertreten

durch den Advokaten I____ erhob der Beschwerdeführer am 6. Oktober 2020 Einsprache

gegen diese Verfügung (SUVA-Akte 317). Die Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin

weitere medizinische Abklärungen. Unter anderem zog sie die Akten der

Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) bei und unterbreitete das Dossier

ihrem Kompetenzzentrum für Versicherungsmedizin zur Beurteilung. Am 14. Mai

2021 (SUVA-Akte 336) und am 6. April 2022 (SUVA-Akte 354) ergingen die

entsprechenden interdisziplinären neurologischen und ortho-chirurgischen

Beurteilungen der Dres. med. J____ (Chirurgie) und K____ (Neurologie). In deren

Folge stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Vornahme einer reformatio

in peius in Aussicht und bot ihm Gelegenheit zum Rückzug seiner Einsprache

(Schreiben vom 8. April 2022, SUVA-Akte 355), was er mit Schreiben vom 20. Mai

2022 (SUVA-Akte 356) ablehnte. Mit Einspracheentscheid vom 20. Juli 2022

(SUVA-Akte 359) wies die Beschwerdegegnerin daraufhin die Einsprache vom 6.

Oktober 2020 ab und schloss den Fall entsprechend der angedrohten reformatio in

peius per 11. Januar 2018 ab. Auf die Rückforderung der darüber hinaus

erbrachten Versicherungsleistungen verzichtete sie.

Erwägungen

II.

Nunmehr vertreten durch den Advokaten B____ führt der

Beschwerdeführer am 14. September 2022 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid

vom 20. Juli 2022 und ersucht um dessen Aufhebung sowie um Zusprechung der

gesetzlichen Leistungen, insbesondere einer Invalidenrente auf Basis einer

Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20% und einer Integritätsentschädigung von

mindestens 10%.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 28.

Oktober 2022 auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 12. Januar 2023 hält der Beschwerdeführer an

seiner Beschwerde und den darin gestellten Anträgen fest.

Die Beschwerdegegnerin dupliziert mit Eingabe vom 14. Februar

2023.

III.

Mit Verfügung vom 1. November 2022 ordnet die

Instruktionsrichterin den Beizug der IV-Akten an. Deren Inhaltsverzeichnis wird

den Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt.

IV.

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen

Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 16. März 2023 die Urteilsberatung

durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1

des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der

Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG

154.100). Der Beschwerdeführer ist in [...] wohnhaft, sein letzter

Schweizerischer Arbeitgeber hat seinen Sitz in Basel-Stadt, weshalb sich die örtliche

Zuständigkeit des angerufenen Gerichts aus Art. 58 Abs. 2 des Bundesgesetzes

vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG; SR 830.1) ergibt.

1.2

Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die - unter Berücksichtigung des Fristenstillstands gemäss Art.

38.

Abs. 4 lit. a ATSG - rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

2.1.1

Gestützt auf die von ihr aufgrund der Einsprache intern

veranlassten versicherungsmedizinischen Beurteilungen der Dres. med. J____ (Chirurgie)

und K____ (Neurologie) vom 14. Mai 2021 (SUVA-Akte 336) und vom 6. April

2022.

(SUVA-Akte 354) stellt sich die Beschwerdegegnerin mit dem vorliegend

angefochtenen Einspracheentscheid vom 20. Juli 2022 auf den Standpunkt, beim

Unfall vom 2. August 2017 sei es nicht zu einer Quetschverletzung des

linken Unterschenkels gekommen und dementsprechend könne aus

neurologisch-versicherungs-medizinischer Sicht kein neuropathisches

Schmerzsyndrom vorliegen. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seien bereits am

11.

Januar 2018 keine Unfallfolgen mehr vorhanden gewesen.

2.2

2.2.1

Der Beschwerdeführer hatte mit seiner Einsprache im

Wesentlichen gerügt, den chronifizierten neuropathischen und nozizeptiven

Schmerzen und der damit zusammenhängenden, hoch dosierten Schmerzmedikation

werde bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit und der

Integritätsentschädigung zu wenig Gewicht beigemessen.

2.2.2

Gestützt auf das im Verlauf des Einspracheverfahrens ergangene, im

Auftrag der IV erstellte, polydisziplinäre MEDAS-Gutachten (vom 17. März 2021, SUVA-Akte

338) betont der Beschwerdeführer im Rahmen des vorliegenden

Beschwerdeverfahrens, in Anbetracht des neurologischen MEDAS-Teilgutachtens, könne

der Ansicht der SUVA-Versicherungsmediziner, wonach kein Quetschtrauma der

Unterschenkel stattgefunden habe, nicht gefolgt werden.

2.3

Vorliegend herrscht Uneinigkeit darüber, ob die über den 11. Januar

2018.

hinaus geklagten Beschwerden als Unfallfolgen zu betrachten sind.

3.

3.1

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die

zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll

oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein

Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so

hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen

des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der

Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung

keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und

allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen

sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen

dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall

eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder

psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene

Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG).

3.2

3.2.1

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG

setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden

(Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht.

Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne

deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht

als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten

gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des

natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die

alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt,

dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche

oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall

mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene

gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335

E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

3.2.2

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im

Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden

ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein

Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem

gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich

geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der

Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt

erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

3.2.3

Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen

deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit

der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen

Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (vgl. BGE 134 V 109

E. 2.1, 127 V 102 E. 5b/bb mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_499/2020

vom 19. November 2020 E. 2.2.1).

3.2.4

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer

gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine

Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht

im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im

Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs

genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E.

3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

3.3

Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der

vorübergehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente

und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der

ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der

versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige

Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl.

Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; BGE 144 V 354 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil

des Bundesgerichts 8C_527/2020 vom 2. November 2020 E. 4.1 mit Hinweisen). In

diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu

prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit

Hinweis auf BGE 134 V 109, vgl. auch Urteil 8C_674/2019 vom 3. Dezember 2019 E.

4.1).

3.4

Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz.

Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im

Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige

und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art.

43.

Abs. 1 und Abs. 1bis sowie Art. 61 lit. c ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz

wird durch die Mitwirkungspflicht der Versicherten respektive der Parteien

beschränkt (Art. 28 und Art. 43 Abs. 2 ATSG), vor allem in Bezug auf Tatsachen,

die sie besser kennen als die (Verwaltungs- oder Gerichts-) Behörde und welche

diese sonst gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (BGE 122 V 157 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2020 vom 4. September 2020 E.

2.2

mit Hinweis auf BGE 138 V 86 E. 5.2.3 und 125 V 193 E. 2; vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2).

3.5

Grundsätzlich liegt es im Ermessen des Versicherungsträgers, darüber

zu befinden, mit welchen Mitteln die Sachverhaltsabklärung zu erfolgen hat. Im

Rahmen der Verfahrensleitung kommt ihm ein grosser Ermessensspielraum bezüglich

Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen zu. Was

zu beweisen ist, ergibt sich aus der jeweiligen Sach- und Rechtslage. Gestützt

auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass

über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

entschieden werden kann (Urteil BGer 8C_8157/2012 E. 3.2.1. mit Hinweisen auf:

SVR 2007 UV Nr. 33 S. 111, U 571/06 E. 4.1; Urteil 9C_1037/2010 vom 10. Oktober

2011.

E. 5.1). Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes bewirkt

grundsätzlich die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu erneuter Abklärung.

3.6

3.6.1

Zur Abklärung medizinischer Sachverhalte ist die

rechtsanwendende Behörde regelmässig auf Unterlagen angewiesen, die ihr vorab

von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V 158 f. E. 1b

mit zahlreichen Hinweisen). Ihre Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu

beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher

Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die

ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,

welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können.

3.6.2

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,

ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in

Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der

medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

3.6.3

Reine Aktengutachten sind beweiskräftig, sofern ein lückenloser

Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung

eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte

ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt

(Urteil des Bundesgerichts 8C_750/2020 vom 23. April 2021 E. 4 mit Hinweisen).

3.6.4

Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner

Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als

schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei

sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E.

5.1

mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Trotz dieser grundsätzlichen

Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer

Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen

oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten

Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne

Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die

Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe

Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen

ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).

4.

4.1

4.1.1

Im Lichte der dargelegten Rechtsprechung sind nachfolgend die

zentralen Unterlagen aufzuführen und zu würdigen.

4.1.2

Im Hinblick auf den Fallabschluss wurde der Beschwerdeführer am 25. Mai

2020.

vom Kreisarzt Dr. med. L____, Facharzt für orthopädische Chirurgie und

Traumatologie des Bewegungsapparates, nach den Untersuchungen vom 3. September

2018.

(vgl. SUVA-Akten 120) und vom 8. April 2019 (vgl. SUVA-Akte 217), zum

dritten und abschliessenden Mal untersucht. Ihm gegenüber schilderte der

Beschwerdeführer, er habe derzeit weiterhin auch in Ruhe Beschwerden, im

Bereich des linken Unterschenkels mehr als rechts. Zeitweise würden plötzlich

hämmernde Schmerzen im Bereich des linken Fusses auftreten, manchmal sei es auch

ein brennender Schmerz. Zusätzlich habe er Taubheitsgefühle im Bereich des

linken Fusses und zeitweise elektrisierende ziehende Beschwerden im linken

lateralen Oberschenkel. Gehen könne er circa 300 Meter weit, dann benötige er

eine kurze Pause. Der Kreisarzt bestätigte erneut den bereits anlässlich der

Untersuchung vom 3. September 2018 der Diagnosestellung zugrunde gelegten

Unfallhergang, wonach er davon ausging, dass das Überrolltrauma im Bereich des

linken Unterschenkels lateral erfolgte und der rechte Unterschenkel dabei unter

dem linken lag, sodass eine Kompression auf beide Unterschenkel und zusätzlich

eine Distorsion des linken Kniegelenks stattfand. Er diagnostizierte ein

Quetschtrauma beider Unterschenkel mit Quetschtrauma im Bereich des Nervus

peronaeus comunis und Nervus peronaeus superficialis links mehr als rechts,

ferner eine Rissbildung des medialen Meniskushinterhorns im linken Knie, einen

Status nach Kniegelenksarthrose links mit Teilmeniskektomie medial am 13. März

2018.

und bezüglich Nervenproblematik eine konservative Behandlung. Nach seiner abschliessenden

Einschätzung sollte es dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der beiden

Unterschenkel und des linken Knies zumutbar sein, eine leichte und wechselbelastende

Tätigkeit ganztägig auszuüben. Zu vermeiden seien dabei das Besteigen von

Leitern und Gerüsten, absturzgefährdete Positionen, das Gehen in unebenem

Gelände, kniende oder kauernde Tätigkeiten, keine Arbeiten in Zwangshaltungen

und keine Vibrationsbelastungen der unteren Extremitäten. Die recht hoch

dosierte Medikation mit Neurontin führe zu einer Einschränkung beim Bedienen

von Maschinen und beim selbstständigen Fahren von Fahrzeugen (vgl. SUVA-Akte

292). In Bezug auf die Integritätseinbusse führte der Kreisarzt aus, der

Beschwerdeführer zeige ein Quetschtrauma am linken Unterschenkel mehr als

rechts, mit Quetschung des Nervus peronaeus communis und Nervus peronaeus

superficialis links mehr als rechts. Es resultiere eine chronische

Beschwerdeproblematik im Bereich der Nerven, wobei motorische Ausfälle und

Paresen nicht feststellbar seien. Gemäss SUVA-Tabelle 2.2 gelte bei einer

vollständigen Peronaeus-Lähmung ein Wert von 10%. Unter Berücksichtigung dessen

und in Zusammenschau der Befunde, seien vorliegend bei einer chronischen

Nervenschädigung und Schmerzproblematik sowie Medikation mit Neurontin für die

Quetschproblematik 5% Integritätsentschädigung geschuldet (SUVA-Akte 291).

4.2

4.2.1

Im Rahmen des Einspracheverfahrens unterbreitete die

Beschwerdegegnerin daraufhin das Dossier ihrem Kompetenzzentrum für

Versicherungsmedizin zur neurologischen und orthopädisch-chirurgischen

Zumutbarkeitsbeurteilung und Prüfung der Integritätsentschädigung. In Würdigung

der Akten gelangte der Neurologe Dr. med. K____ (vgl. dessen Beurteilung vom

14.

Mai 2021, SUVA-Akte 336) dabei zum Ergebnis, es bestünden Inkonsistenzen in

der Darstellung des Unfallgeschehens. Die Version, wonach ein Überrolltrauma im

Bereich der Unterschenkel stattgefunden haben soll, überzeuge nicht, da

ansonsten in diesem Bereich massivste Verletzungsfolgen wie Frakturen und

Weichteildefekte mit Gewebezerreissungen und -quetschungen vorhanden gewesen sein

müssten (vgl. Beurteilung S. 14 Ziff. 8). Aus

neurologisch-versicherungsmedizinischer Sicht schloss er sich insofern der

Beurteilung von Dr. med. E____ an, wonach bei völlig unauffälliger klinischer

neurologischer Untersuchung, bei fehlenden Paresen und fehlender Palhypästhesie,

seitengleicher Umfangmessung und neurophysiologischer Untersuchung ohne Nachweis

neurogener Läsionen ein neuropathischer Schmerz ausgeschlossen worden sei (vgl.

Bericht S. 16). Dr. med. K____ sprach sich sodann auch gegen das Vorliegen eines

nozizeptiv-neuropathisch gemischten Schmerzes aus und sah die geklagten

Beschwerden im Kontext einer gestörten Schmerzverarbeitung (Bericht S. 16). Dementsprechend

sei aus seiner neurologisch-versicherungs-medizinischen Sicht bei nicht mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit gesichertem Quetschtrauma im Bereich des

Unterschenkels und Schädigung des Nervus peroneus communis/superficialis und im

Heilverlauf dokumentierter Rückbildung der unfallbedingten Beschwerden

(Entlassungsbericht D____ über Aufenthalt vom 23. November 2017 bis 11. Januar

2018) kein Integritätsschaden geschuldet beziehungsweise es bestehe aus rein

neurologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (vgl. Bericht S.

25). Der Facharzt für Chirurgie und Orthopädie, Dr. med. J____, schloss

sich in Bezug auf den Unfallhergang dem Neurologen an. Zur Begründung führte er

im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe Stahlkappenschuhe getragen, wodurch

eine schwere Quetschung beziehungsweise Ablederung an den Füssen verhindert

worden sei. Ein Überrolltrauma der Unterschenkel hätte jedoch Frakturen und

Ablederungsverletzungen verursacht. Die Unterschenkel seien zudem am Unfalltag weder

als gespannt oder druckdolent beschrieben worden, noch gäbe es Hinweise auf

Sturzverletzungen in den zeitnahen Berichten. Die am Unfalltag und im Rahmen

der Nachuntersuchung dokumentierten Befunde und Röntgenaufnahmen würde keine

schweren Verletzungen beschreiben und es seien keine strukturellen Läsionen

objektiviert worden. Aufgrund der am Unfalltag im C____ dokumentierten Befunde

sei davon auszugehen, dass die Füsse des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt des

Unfallgeschehens relativ nahe zueinander und parallel positioniert gewesen sein

müssen. Daher sei auch die Meniskusverletzung am linken Knie mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit nicht unfallkausal zum Ereignis vom 2. August 2017, sondern

als Vorzustand zu werten. Aus orthopädischer Sicht hätten nach dem 1. November

2017.

keine Unfallfolgen mehr vorgelegen und eine Integritätsentschädigung sei

nicht geschuldet (vgl. Beurteilung vom 14. Mai 2021, SUVA-Akte 336 S. 16f., 22,

25).

4.2.2

Im Auftrag der Invalidenversicherung war der

Beschwerdeführer im Januar 2021 durch die MEDAS [...] polydisziplinär

begutachtet worden. Insbesondere das neurologische, von Dr. med. N____

verfasste, Teilgutachten ist vorliegend von Interesse (SUVA-Akte 338 S. 57

ff.). Dem Gutachter gegenüber berichtete der Beschwerdeführer, ein 2.9 Tonnen

schwerer Fassadenlift-Anhänger sei ihm - nachdem er zu Boden gestürzt sei - auf

beide Beine gefahren und dort eine ganze Zeit auf dem Bein gestanden, bis der

Fahrer realisiert habe, was geschehen sei und den Anhänger wegbewegt habe (vgl.

SUVA-Akte 338 S. 66). Im Rahmen der Anamneseerhebung schilderte der

Beschwerdeführer Schmerzen am Sprunggelenk, Fuss seitlich, Innenseite

Unterschenkel, Knie Innenseite, Oberschenkel vorne, Leiste, linke Hüfte sowie

Schulter rechts. Am Fuss seien die Schmerzen brennend und wie eingeschnürt

(vgl. SUVA-Akte 338 S. 67). Während der klinischen Untersuchung war die

Sensibilität für das Oberflächenempfinden in sämtlichen Lokalisationen

erhalten, es bestand jedoch konsistent eine Allodynie bei Berührungen,

besonders im Versorgungsgebiet des Nervus peronaeus superficialis links und des

Nervus suralis links. Atrophien oder Paresen zeigten sich keine, ebensowenig

motorische oder koordinative Defizite. Während des Gesprächs zeigten sich keine

konzentrativen Defizite und der Beschwerdeführer verblieb in sitzender

Gesprächsposition. Bei den komplexen Gangtest zeigten sich leichte

Inkonsistenzen mit Verdeutlichungstendenz (vgl. SUVA-Akte 338 S. 73). Aufgrund

des geschilderten Schmerzcharakters schloss der Gutachter auf neuropathische

Schmerzen in den Versorgungsgebieten von peripheren Nerven. Diagnostisch ordnetet

er diese als Unfallfolge im Sinne eines neuropathischen Schmerzsyndroms durch

Verletzung peripherer Nerven, insbesondere im Versorgungsgebiet des Nervus

peronaeus superficialis und des Nervus suralis links, ein. Diese Verletzung sei

durch den Unfallmechanismus mit starker Gewichtsbelastung, betont auf dem

linken Unterschenkel, plausibel (vgl. SUVA-Akte 338 S. 73 f.). Sodann sei in

sämtlichen bisherigen klinischen Untersuchungen die Schmerzlokalisation links

am Bein passend zu seinen gutachterlichen Untersuchungsergebnissen angegeben

worden und in der elektrophysiologischen Untersuchung vom 13. März 2018 gar

eine leicht verlangsamte Nervenleitgeschwindigkeit im Sinne einer Nervenläsion dokumentiert

worden (vgl. SUVA-Akte 338 S. 73). Er erachtete die funktionellen Auswirkungen dieser

Schädigung für schwere körperliche Arbeiten als gravierend (vgl. SUVA-Akte 338

S. 74) und führte aus, der Beschwerdeführer könne die bisherige Arbeit nicht

mehr ausüben. Hingegen sei ihm aus neurologischer Sicht eine angepasste

Tätigkeit während 8.5 Stunden täglich möglich, wobei wegen des vermehrten

Pausenbedarfs und des leicht verminderten Arbeitstempos eine Leistungsminderung

von 20% bestehe (vgl. SUVA-Akte 338 S. 76 f.).

4.2.3

Die versicherungsinternen Fachärzte Dres. med. K____und J____liessen

sich am 6. April 2022 zum vorerwähnten Gutachten vernehmen. Dabei kritisierte Dr.

med. K____im Wesentlichen, das MEDAS-Gutachten habe sich nicht mit den

Inkonsistenzen in den Unfallhergangs- und Beschwerdeschilderungen des

Beschwerdeführers auseinandergesetzt (vgl. SUVA-Akte 354 S. 6). Die vom

neurologischen MEDAS-Gutachter erhobenen Befunde - insbesondere bezüglich der

Sensibilitätsstörungen - sowie die Beurteilung derer Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit erachtet Dr. med. K____als inkonsistent und nicht

nachvollziehbar (vgl. SUVA-Akte 354 S. 6f.). Dr. med. J____ kritisierte im

Wesentlichen, das MEDAS-Gutachten sei insbesondere nicht aus biomechanischer

Sicht auf die Details des Unfallhergangs eingegangen und lasse eine Diskussion

mit den echtzeitliche Befunde und der umfangreichen Bildgebung vermissen. Diese

hätten eine eminente Bedeutung (vgl. SUVA-Akte 354 S. 5). Sie würden daher auch

in Kenntnis des MEDAS-Gutachtens an ihrer versicherungsmedizinischen Beurteilung

vom 14. Mai 2021 festhalten (vgl. SUVA-Akte 354 S. 7).

4.3

4.3.1

Mit dem vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid vom 20.

Juli 2022 unterzieht die Beschwerdegegnerin ihre Verfügung gestützt auf die

Beurteilung der beiden versicherungsinternen Ärzte Dres. med. K____und J____einer

reformatio in peius und nimmt fortan den Standpunkt ein, es lägen spätestens

seit dem 11. Januar 2018 keine Unfallfolgen mehr vor. Dieses Fazit kann jedoch

nicht als mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit erstellt betrachtet werden.

4.3.2

Zunächst ist festzustellen, dass die beiden Fachärzte des

Kompetenzzentrums Versicherungsmedizin eine reine Aktenbeurteilung vorgenommen

und die biomechanischen Aspekte stark gewichtet haben. Dahingegen konnten sich

der Kreisarzt, der MEDAS-Gutachter sowie zahlreiche weitere behandelnde

Ärztinnen und Ärzte den Unfallhergang persönlich schildern lassen und sich

mittels eigener Untersuchungen ein Bild von der medizinischen Situation machen,

wobei sich sowohl hinsichtlich des Unfallhergangs als auch bezüglich der neuropathischen

Schmerzen als Unfallfolgen divergierende Angaben finden. Gerade in Anbetracht

dieser Inkonsistenzen kann ein reines Aktengutachten versicherungsinterner

Ärzte vorliegend nicht als Basis für die Beurteilung der Unfallfolgen taugen. Einem

Aktengutachten kann rechtsprechungsgemäss nur dann Beweiswert zuerkannt werden,

wenn ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die

fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen

Sachverhalts geht, wenn also die ärztliche Befassung mit der versicherten

Person in den Hintergrund rückt (Urteil Bger 8C_750/2020 vom 23. April 2021, E.

4.

mit Hinweisen). In den medizinischen Akten finden sich ferner durchaus nachvollziehbare

ärztliche Meinungen, die mindestens geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit der

Schlussfolgerungen der beiden versicherungsinternen Mediziner wecken. Nebst den

oben dargelegten Beurteilungen des Kreisarztes Dr. med. L____, der im Mai 2020

ein Quetschtrauma beider Unterschenkel im Bereich des Nervus peronaeus communis

und des Nervus peronaeus superficialis als Unfallfolge bejahte und des neurologischen

MEDAS-Gutachters, der konsequent eine Allodynie in den entsprechenden Gebieten

feststellen konnte, und ein neuropathisches Schmerzsyndrom als plausible

Unfallfolge bezeichnete, ging auch das C____ von einer komplexen

Quetschverletzung (so etwa im Bericht vom 6. November 2017, SUVA-Akte 60) mit

neuropathischen Schmerzen aus (vgl. Bericht vom 1. Mai 2018, SUV-Akte 108).

Ebenso der Neurologe D. med. F____, der ausgehend von einem schweren

Quetschtrauma der unteren Extremitäten Hypästhesien und Hypalgesien im Bereich

des Nervus suralis und Nervus peronaeus feststellte und ausdrücklich festhielt,

die von Dr. med. E____ (Bericht vom 18. Februar 2019, SUVA-Akte 200) durchgeführte

elektrophysiologische Abklärung mit Normalbefund schliesse das Vorliegen einer

nicht fassbaren Nervenläsion nicht aus (Bericht vom 5. Februar 2020, SUVA-Akte

274). Anzufügen bleibt, dass Dr. med. E____ zwar aufgrund des elektrographisch

absolut unauffälligen Befundes nicht von neuropathischen Schmerzen ausging,

jedoch unter Zusammenschau der anamnestischen, klinischen und

neurophysiologischen Abklärungen ein nozizeptives Schmerzsyndrom im Bereich des

linken Sprunggelenks mit Ausstrahlung auf den Fussrücken und den

antero-medialen Oberschenkel annahm (vgl. SUVA-Akte 200 S. 3).

Zusammenfassend kann daher durchaus geschlussfolgert werden, dass die

versicherungsinternen Beurteilungen der Dres. med. J____ und K____ keine

taugliche Grundlage für die Beurteilung von Unfallhergang und -folgen darstellen

können. Anerkennen mehrere Fachärzte das Vorliegen eines neuropathischen

Schmerzes als Folge eines beim Unfall erlittenen Quetschtraumas, kann ein

solcher nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rein biomechanisch ausgeschlossen

werden.

4.3.3

Gleichzeitig lässt sich andererseits aufgrund der

Inkonsistenzen in der Aktenlage eine zuverlässige Beurteilung nach derzeitigem

Dispositiv

Aktenstand nicht vornehmen. Der Sachverhalt erweist sich demnach vorliegend als

nicht abschliessend geklärt. Weder das tatsächlich vorhandene Ausmass der

Beschwerden noch deren Kausalität zum Unfallereignis vom 2. August 2017 lassen

sich beurteilen. Bei dieser Ausgangslage drängen sich weitere Abklärungen in

sachverhaltlicher Sicht - etwa in Form des Bezugs der Polizeiakten - sowie eine

externe bidisziplinäre neurologisch-orthopädische Begutachtung des

Beschwerdeführers auf. Vorliegend steht die Rechtsprechung gemäss BGE 137 V 210, wonach bei ungenügenden Abklärungen des medizinischen Sachverhalts durch

den Versicherungsträger in der Regel ein Gerichtsgutachten einzuholen ist,

einer Rückweisung an die Beschwerdegegnerin nicht entgegen. Diese

Rechtsprechung ändert nichts an der gesetzlichen Ordnung, wonach der Beweis

über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche primär auf der Stufe des

Adminstrativverfahrens und nicht im gerichtlichen Prozess geführt wird. Da es

sich bei der Frage nach dem Unfallhergang und dessen Folgen um eine ungeklärte

Frage handelt, rechtfertigt sich vorliegend eine Rückweisung zur weiteren

Abklärung und Neubeurteilung. Dabei ist zu klären, inwieweit durch den Unfall

initial Füsse und Unterschenkel betroffen waren, wie die persistierende

Beschwerdeproblematik medizinisch einzuordnen und ob diese überwiegend

wahrscheinlich auf den Unfall zurückzuführen ist und in welchem Ausmass sich

diese gegebenenfalls auf die Erwerbsfähigkeit und die körperliche Integrität

des Beschwerdeführers auswirkt.

5.

5.1.

Aus den obenstehenden Erwägungen folgt, dass der angefochtene

Einspracheentscheid vom 20. Juli 2022 aufzuheben ist. Die Sache ist in

Gutheissung der Beschwerde an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit

diese im Sinne der Erwägungen weiter verfahre und danach neu über den

Rentenanspruch und die Integritätsentschädigung verfüge.

5.2.

Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG und § 16 SVGG kostenlos.

5.3.

Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten. Das

Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie Rentenfällen mit

durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad und doppeltem Schriftenwechsel bei vollem

Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inkl. Auslagen)

zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Bei der Anwendung dieser Pauschale wird

berücksichtigt, dass der effektive Aufwand davon nach oben oder unten abweichen

kann, sich im Schnitt aber ausgleicht. Vorliegend ist in Anbetracht der sich

stellenden Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird der

Einspracheentscheid vom 20. Juli 2022 aufgehoben und die Sache zur weiteren

Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die

Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer

eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 288.75

(7.7%) MWSt.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder lic. iur. H. Hofer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Gesundheit

Versandt am: