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Entscheid

UV.2022.34

UVG

31. Januar 2023Deutsch18 min

rechten Gesichtshälfte zu, als er mit dem Kopf an einer Eisenstange anprallte (vgl.

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 31.

Januar 2023

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.

iur. S. Bammatter-Glättli, Dr. med. F. W. Eymann und

Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]

vertreten durch MLaw B____, Advokat,

[...]

Beschwerdeführer

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,

Postfach, 6002 Luzern

vertreten durch Dr. C____, Rechtsanwalt,

[...]

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2022.34

Einspracheentscheid vom 14. Juli

2022

Rückfall

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) A____ (Beschwerdeführer), geboren 1994, arbeitete seit

dem 11. April 2016 für die D____ AG als Warehouse Agent (Aufgabe: Überwachung

und Unterhalt der Maschine [Sorter] in der Verteilzentrale; vgl. Replikbeilage

3) und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen

Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unfallversichert. Am 11. Februar 2019 zog er

sich während der Arbeit auf dem Flughafen [...] eine Schnittwurde in der

rechten Gesichtshälfte zu, als er mit dem Kopf an einer Eisenstange anprallte (vgl.

u.a. SUVA-Akte 1 und SUVA-Akte 3, S. 2). Im Rahmen der ärztlichen

Erstversorgung vom 12. Februar 2019 wurde im Wesentlichen eine Commotio cerebri

diagnostiziert (vgl. SUVA-Akten 40, S. 4 und 41, S. 4).

b) Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht. Dem

Beschwerdeführer wurden ab dem 14. Februar 2019 Taggelder auf der Basis einer

100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgerichtet (vgl. u.a. die Schreiben der SUVA vom

15. Februar 2019 und vom 22. März 2019; SUVA-Akten 5 und 12). In

Bezug auf die Kosten der Heilbehandlung wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt,

man vergüte (nur) die Leistungserbringer in der Schweiz direkt (vgl. das

Schreiben vom 15. Februar 2019 [SUVA-Akte 6] resp. das Schreiben vom 14.

Februar 2019 betr. die in [...] erfolgten medizinischen Behandlungen [SUVA-Akte

4]). Am 18. Februar 2019 wurde der Beschwerdeführer wegen einer geltend

gemachten Sehschwäche ophthalmologisch untersucht (vgl. SUVA-Akte 35, S. 4). Ab

dem 22. Februar 2019 arbeitete er wieder 100 % in seiner angestammten Tätigkeit

(vgl. SUVA-Akte 13) und ab dem 25. Februar 2019 bezog er Ferien (vgl.

SUVA-Akte 13). Es wurde ihm ab dem 25. Februar 2019 eine 100%ige

Arbeitsfähigkeit attestiert (vgl. SUVA-Akte 19). Die SUVA stellte schliesslich die

Taggeldleistungen (formlos) ein.

c) Am 9. Mai 2019 wurde der Beschwerdeführer augenärztlich getestet

und es wurde ihm ein Brillenrezept ausgestellt (vgl. SUVA-Akte 37, S. 4). Im

weiteren Verlauf erfolgten wegen geltend gemachter Nackenschmerzen entsprechende

röntgendiagnostische Abklärungen (vgl. u.a. den Bericht vom 28. März 2019 [SUVA-Akte

27] und den Bericht vom 30. September 2019 [SUVA-Akte 25]).

d) Am 9. Dezember 2021 wurde der SUVA ein Rückfall zum Unfall vom 11.

Februar 2019 gemeldet. Es wurde dargetan, der Mitarbeiter habe weiterhin Nacken-

und Rückenschmerzen (vgl. SUVA-Akte 14). Dem Beschwerdeführer wurde ab dem 14. Dezember

2021 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (vgl. u.a. SUVA-Akte 33,

S. 4). Die SUVA nahm in der Folge diverse ärztliche Unterlagen zu den Akten,

insb. die HWS-Röntgenberichte vom 28. März 2019 (SUVA-Akte 27), vom 30. September

2019 (SUVA-Akte 25) und vom 5. Januar 2022 (SUVA-Akten 28 und 29). Anschliessend

äusserte sich der Kreisarzt am 10. März 2022 zur Unfallkausalität. Er verneinte

gestützt auf die Radiologie-Berichte das Vorliegen von Unfallfolgen (vgl.

SUVA-Akte 34). Der Beschwerdeführer reichte nochmals medizinische Unterlagen

ein. Unter anderem liess er der SUVA augenärztliche Berichte zukommen (u.a. den

Bericht vom 18. Februar 2019 [SUVA-Akte 35, S. 4] sowie das Brillenrezept vom

9. Mai 2019 [SUVA-Akte 37, S. 4]). Ausserdem reichte er den Bericht über

die Erstbehandlung vom 12. Februar 2019 ein (vgl. SUVA-Akte 40, S. 4 und 41, S.

4) und liess der SUVA den Radiologie-Bericht vom 12. Februar 2019 den Schädel betreffend

zukommen (vgl. SUVA-Akte 39, S. 4).

e) Mit Schreiben vom 11. März 2022 (SUVA-Akte 48) lehnte

die SUVA eine Leistungspflicht ab (vgl. SUVA-Akte 48). Der Beschwerdeführer

reichte daraufhin den Bericht von E____, diplomierte Osteopathin, vom 24. März

2022 ein (vgl. SUVA-Akte 55, S. 3) und liess der SUVA per E-Mail ein Video des

Unfalles vom 11. Februar 2019 zukommen (vgl. SUVA-Akten 57 und 58). Die

SUVA forderte noch die ärztliche Beurteilung des Kreisarztes (Dr. F____) vom

26. April 2022 an (SUVA-Akte 59) und verneinte schliesslich mit Verfügung vom

29. April 2022 eine Leistungspflicht, da der natürliche Kausalzusammenhang

zwischen den geklagten Beschwerden und dem Unfall vom 11. Februar 2019 nicht

gegeben sei (vgl. SUVA-Akte 61). Die hiergegen vom Beschwerdeführer am 24. Mai 2022

erhobene Einsprache (vgl. SUVA-Akte 62) wurde von der SUVA mit Einspracheentscheid

vom 14. Juli 2022 (SUVA-Akte 68) abgewiesen.

Erwägungen

II.

a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 14. September

2022.

Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er

beantragt, es sei der Einspracheentscheid vom 14. Juli 2022 aufzuheben und die SUVA

zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen weiterhin auszurichten. Unter

o/e-Kostenfolge.

b) Die SUVA (Beschwerdegegnerin) schliesst mit

Beschwerdeantwort vom 30. September 2022 auf Abweisung der Beschwerde.

c) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 11. November

2022.

an seiner Beschwerde fest. Der Eingabe hat er weitere medizinische Unterlagen

beigelegt.

d) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Duplik vom 7.

Dezember 2022 ebenfalls weiterhin die Abweisung der Beschwerde.

III.

Am 31. Januar 2023 findet die Beratung der Sache durch die

Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Örtlich zuständig zur Beurteilung der vorliegenden Sache ist gemäss

Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die

betroffene versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz

hatte. Befindet sich der Wohnsitz der versicherten Person im Ausland, so ist

das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter

schweizerischer Wohnsitz befand oder in dem ihr letzter schweizerischer

Arbeitgeber Wohnsitz hat; lässt sich keiner dieser Orte ermitteln, so ist das

Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem das

Durchführungsorgan seinen Sitz hat (Art. 58 Abs. 2 ATSG). Der Wohnsitz des

Beschwerdeführers befindet sich in [...]. Ausweislich der Akten lebte der

Beschwerdeführer zu keiner Zeit in der Schweiz. Die örtliche Zuständigkeit des

Gerichts richtet somit gemäss Art. 58 Abs. 2 ATSG danach, wo sein "letzter

schweizerische Arbeitgeber" den Sitz hat (vgl. BGE 145 V 247, 254 E.

5.6.2). Der letzte Schweizerische Arbeitgeber war die D____ AG. Diese hat ihren

Sitz in Basel, womit das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt örtlich

zuständig ist.

1.2

Die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts

ergibt sich aus § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

(Gerichtsorganisationsgesetz/GOG; SG 154.100).

1.3

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Der Beschwerdeführer macht zur Hauptsache geltend, es bestünden seit

dem Unfall vom 11. Februar 2019 persistierende Schmerzen. Es liege damit kein

Rückfall vor. Die Leistungseinstellung per 24. Februar 2019 sei daher zu

Unrecht erfolgt. Auf die ärztliche Beurteilung von Dr. Platz vom 26.

April 2022 könne nicht abgestellt werden (vgl. insb. S. 5 ff. der

Beschwerde; siehe auch die Replik).

2.2

Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, man gehe

zutreffend von einem Rückfall aus. Auch müsse die Verneinung eines natürlichen

Kausalzusammenhanges zwischen den vom Beschwerdeführer (erneut) geklagten

Beschwerden und dem Unfall vom 11. Februar 2019 gestützt auf die massgebende

Beurteilung von Dr. F____ vom 26. April 2022 als korrekt erachtet werden (vgl.

insb. die Beschwerdeantwort).

2.3

Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht

mit Verfügung vom 29. April 2022, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 14.

Juli 2022, eine erneute Leistungspflicht verneint hat.

3.

3.1

Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20.

März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) erbringt die

Versicherung – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – Leistungen bei

Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten.

3.2

3.2.1

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt einen

natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem

eingetretenen Schaden voraus (BGE 142 V 435, 438 E. 1). Ursachen im Sinne des

natürlichen Kausalzusammenhanges sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein

der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen

Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann.

Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen

Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder

unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das

schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder

geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit

andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene

gesundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435, 438 E. 1; BGE 129 V 177,

181.

E. 3.1). Die Adäquanz spielt im Sozialversicherungsrecht als rechtliche Eingrenzung

der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des

Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen

praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen

Kausalität deckt (BGE 140 V 356, 358 E. 3.2).

3.2.2

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer

gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine

Tatfrage, worüber das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung

nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs

genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177, 181

E. 3.1; siehe auch BGE 138 V 218, 221 E. 6.).

3.2.3

Gemäss Art. 11 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 (UVV;

SR 832.202) werden Versicherungsleistungen auch für Rückfälle und Spätfolgen

gewährt. Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer

vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung,

möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen

spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit

organische oder psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten

Krankheitsbild führen können. Rückfälle und Spätfolgen schliessen somit

begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an (BGE 118 V 293, 296 f. E.

2.c); siehe auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018

E. 3.1.1.).

3.2.4

Bei der Leistungspflicht der obligatorischen Unfallversicherung

gemäss Art. 11 UVV für Rückfälle und Spätfolgen kann der Unfallversicherer nicht

auf der Anerkennung des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhanges beim

Grundfall und bei früheren Rückfällen behaftet werden, weil die unfallkausalen

Faktoren durch Zeitablauf wegfallen können. Es obliegt vielmehr dem

Leistungsansprecher, das Vorliegen eines natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhanges

zwischen dem als Rückfall oder Spätfolge geltend gemachten Beschwerdebild und

dem Unfall nachzuweisen. Nur wenn die Unfallkausalität mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit erstellt ist, entsteht eine erneute Leistungspflicht des Unfallversicherers;

dabei sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis umso strengere Anforderungen zu

stellen, je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten

der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist (vgl. u.a. die Urteile des

Bundesgerichts 8C_448/2022 vom 23. November 2022 E. 2.3. und 8C_414/2017 vom

26.

Februar 2018 E. 2.2.).

3.3

3.3.1

Vorliegend spricht zunächst für die Annahme eines Rückfalles,

dass dem Beschwerdeführer bereits ab dem 25. Februar 2019, mithin nur sehr kurze

Zeit nach dem Unfall vom 11. Februar 2019, wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit

attestiert wurde (vgl. SUVA-Akte 19). Erst ab dem 14. Dezember 2021 wurde ihm

wieder eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (vgl. u.a. SUVA-Akte 33,

S. 4).

3.3.2

Des Weiteren spricht für einen Rückfall, dass zwischen Oktober 2019

und März 2021 keine ärztlichen Konsultationen wegen HWS-Problemen,

Kopfschmerzen etc. mehr stattgefunden haben (vgl. die Einträge in der

Krankengeschichte [Beschwerdebeilage 3]; siehe auch die nachstehenden

Ausführungen). So ergibt sich in Bezug auf die medizinischen Untersuchungen/Konsultationen

nach dem Unfall vom 11. Februar 2019 im Wesentlichen Folgendes aus den Akten: Im

Rahmen der ärztlichen Erstversorgung vom 12. Februar 2019 wurde primär eine

Commotio cerebri diagnostiziert. Strukturelle Hirnverletzungen konnten nicht

festgestellt werden (vgl. SUVA-Akten 39, S. 4, 40, S. 4 und 41, S. 4). Am 18.

Februar 2019 wurde der Beschwerdeführer ophthalmologisch untersucht. Ein

pathologischer Befund konnte nicht erhoben werden (vgl. SUVA-Akte 35, S. 4 und

Beschwerdebeilage 7). Gemäss Eintrag im Patientendossier (vgl.

Beschwerdebeilage 3) fanden im Februar 2019 – im Vorfeld von geplanten Ferien –

mehrere hausärztliche Konsultationen statt. Es wurden dem Beschwerdeführer primär

Augentropfen und Schmerzmittel verordnet. Des Weiteren wurde eine Reise mit dem

Flugzeug (Ferien ab dem 25. Februar 2019) aus ärztlicher Sicht als möglich

erachtet und dem Beschwerdeführer ein Attest ausgestellt. Nach den Ferien

erfolgte am 14. März 2019 eine weitere Konsultation wegen Kopfschmerzen und

Schwindel sowie einem Kribbeln im linken Arm. Es wurde in der Folge eine

röntgendiagnostische Abklärung in die Wege geleitet. Am 28. März 2019 erfolgte

dann (wegen Nackenschmerzen) eine Röntgenabklärung der HWS, welche keinen

pathologischen Befund zu Tage förderte (vgl. den entsprechenden Bericht;

SUVA-Akte 27). Im Eintrag vom 15. April 2019 wurde festgehalten, die

Kopfschmerzen hätten sich gebessert. Gleichzeitig wurde vermerkt, es bestünden

ständige Schulter-Arm-Beschwerden (vgl. Beschwerdebeilage 3). Am 9. Mai 2019

wurde dem Beschwerdeführer für eine festgestellte geringfügige Sehschwäche ein Brillenrezept

ausgestellt (vgl. SUVA-Akte 37, S. 4). Im weiteren Verlauf fanden dann in

grösseren Abständen Konsultationen resp. Abklärungen wegen HWS-Problemen statt.

So erfolgte am 30. September 2019 eine Röntgenabklärung der HWS, welche jedoch

erneut keinen pathologischen Befund zum Vorschein brachte (vgl. den entsprechenden

Röntgenbericht [SUVA-Akte 25]; siehe auch den Eintrag vom 2. Oktober 2019 im

Patientendossier [Beschwerdebeilage 3]). Im Eintrag über die Konsultation vom

14.

Oktober 2019 ist schliesslich von gebesserten Nackenschmerzen die Rede. Dann

erfolgte erst am 4. März 2021 wieder eine HWS-spezifische Konsultation (vgl.

Beschwerdebeilage 3). Schliesslich meldete sich der Beschwerdeführer am 5.

Oktober 2021 erneut beim Arzt. Er gab an, er sei am 3. Oktober 2021 von

mehreren Personen angegriffen worden und verspüre Kopf- und Nackenschmerzen

(vgl. Beschwerdebeilage 3). Eine (50%ige) Arbeitsunfähigkeit wurde ihm jedoch

erst ab dem 14. Dezember 2021 bescheinigt (vgl. u.a. SUVA-Akte 33, S. 4). Auch

fanden erst ab Dezember 2021 wieder Therapien statt (insb. Massage,

Osteopathie; vgl. SUVA-Akte 45, S. 2) und es wurden im Januar 2022 weitere

röntgendiagnostische Abklärungen getätigt (vgl. SUVA-Akten 28 und 29).

3.4

Da zwischen Oktober 2019 und März 2021 keine HWS-spezifischen

ärztlichen Konsultationen/Behandlungen stattfanden und der Beschwerdeführer darüber

hinaus bereits kurze Zeit nach dem Unfall vom 11. Februar 2019 wieder 100 %

arbeitsfähig war, ist von einem eigentlichen Rückfall auszugehen. Damit liegt

es am Beschwerdeführer, das Vorliegen eines natürlichen (und adäquaten Kausalzusammenhanges)

zwischen dem als Rückfall geltend gemachten Beschwerdebild und dem Unfall vom

11.

Februar 2019 nachzuweisen (vgl. Erwägung 3.2.4. hiervor).

4.

4.1

4.1.1

Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs ist in erster

Linie mit den Angaben medizinischer Fachpersonen zu führen (vgl. u.a. das

Urteil des Bundesgerichts 8C_253/2021 vom 2. Juli 2021 E. 3.). Hinsichtlich des

Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen

Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben

worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung

der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des

Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 3a mit Hinweis auf BGE 125 V 352).

4.1.2

Berichten versicherungsinterner medizinischer

Fachpersonen kommt praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem

gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger

veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein

Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens erledigt werden, so

sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur

geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der

versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen

vorzunehmen (BGE 145 V 97, 105 E. 8.5 in fine; BGE 139 V 225, 229 E. 5.2;

BGE 135 V 465, 469 E. 4.4).

4.2

In seiner Stellungnahme

vom 10. März 2022 machte der

Kreisarzt (Dr. F____) geltend, die rückfallweise geklagten Beschwerden stünden

mit dem Unfall vom 11. Februar 2019 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

in einem natürlichen Kausalzusammenhang. Im Bereich des Schädels und der HWS

lägen durch Ereignis vom 11. Februar 2019 keine strukturell-

objektivierbaren Läsionen vor (vgl. SUVA-Akte 34). Am 26. April 2022 äusserte

sich Dr. F____ erneut. Im Wesentlichen führte er aus, es sei im Bereich der

Halswirbelsäule und des Schädels zu keinen richtungsgebenden Verschlimmerungen

gekommen. Es seien hier vorübergehende Verschlimmerungen vorhanden. Überwiegend

wahrscheinlich sei von weiteren Behandlungen der Unfallfolgen im Bereich der

Halswirbelsäule und des Schädels mit keinen weiteren namhaften Verbesserungen

mehr zu rechnen. Spätestens im März 2020 seien Unfallfolgen im Bereich der

Halswirbelsäule und des Schädels vollständig abgeklungen gewesen. Insofern

seien die rückfallweise geklagten Beschwerden im Bereich des Schädels und der

Halswirbelsäule nicht in Zusammenhang mit dem Ereignis vom 11. Februar 2019 zu

sehen (vgl. SUVA-Akte 59).

4.3

4.3.1

Auf diese Beurteilung von Dr. F____ kann abgestellt werden.

Sie erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl.

Erwägung 4.1.1. hiervor). Insbesondere hat sich der Kreisarzt mit den

relevanten Vorakten (insb. den vorliegenden Röntgenberichten und den Berichten

über die ärztliche Erstbehandlung) auseinandergesetzt und seine Einschätzung in

nachvollziehbarer Art und Weise begründet (vgl. im Einzelnen die nachstehenden

Überlegungen).

4.3.2

Insbesondere gilt es zu beachten, dass im Rahmen der ärztlichen

Erstversorgung vom 12. Februar 2019 primär eine Commotio cerebri diagnostiziert

worden war. Strukturelle Hirnverletzungen hatten keine festgestellt werden können

(vgl. SUVA-Akten 39, S. 4, 40, S. 4 und 41, S. 4). Auch die diversen

röntgendiagnostischen Abklärungen der HWS brachten keine pathologischen Befunde

zum Vorschein (vgl. die Berichte vom 28. März 2019, vom 30. September 2019 und vom

5.

Januar 2022 (SUVA-Akten 27, 25, 28 und 29).

4.3.3

Nichts daran zu ändern vermögen die Berichte der den

Beschwerdeführer behandelnden ärztlichen Fachpersonen. Dies gilt zunächst für

den Bericht von E____ vom 24. März 2022 (SUVA-Akte 55, S. 3), zumal ihre Ausführungen

allein auf den Angaben des Beschwerdeführers basieren und der Beschwerdeführer

die Behandlung bei ihr erst lange nach dem infrage stehenden Unfall vom Februar

2019.

aufgenommen hat. Einen Kausalzusammenhang zwischen den geklagten

Beschwerden und dem Unfall vom 11. Februar 2019 lässt sich damit nicht begründen.

Gleiches gilt auch für den Bericht von Dr. G____ vom 20. Juni 2022 (Beschwerdebeilage

6) und den Bericht der H____klinik vom 11. August 2022 (Beschwerdebeilage 4). In

Bezug auf die Beurteilungen von Dr. I____ (Bestätigung vom 22. Juli 2022 [Beschwerdebeilage 5], Attest

vom 16. September 2022 [Replikbeilage 1], Bescheinigung vom 7. Oktober 2022 [Replikbeilage

2]) ist zu bemerken, dass diese ebenfalls auf den Schilderungen des

Beschwerdeführers beruhen. Im Übrigen ist zu bemerken, dass sie sich nicht mit den

Einträgen im Patientendossier (Beschwerdebeilage 3) vereinbaren lassen; denn

aus diesem ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 14. Oktober 2019 kundtat,

die Nackenschmerzen hätten sich gebessert und dass sich der Beschwerdeführer

erst am 4. März 2021 wieder mit einem HWS-spezifischen Anliegen beim Hausarzt meldete.

Es kann daher nicht von konstanten Beschwerden ausgegangen werden. Ergänzend

ist anzufügen, dass Aussagen von behandelnden Ärzten grundsätzlich mit

Vorbehalt zu würdigen sind, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass diese

im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen

eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5

mit Hinweisen). Schliesslich lässt sich ein natürlicher Kausalzusammenhang

zwischen dem Unfall vom 11. Februar 2019 und den vom Beschwerdeführer im Rahmen

des Rückfalls geltend gemachten Beschwerden auch nicht gestützt auf das Gutachten

von PD Dr. J____ vom 5. September 2022 (Replikbeilage 3) begründen. PD Dr. J____

stellte darin – die Aussagen des Beschwerdeführers und die ihm von der

Krankentaggeldversicherung zur Verfügung gestellten medizinischen Akten

würdigend – folgende Diagnosen: "myofaszial bedingtes chronifiziertes zerviko-spondylogenes

und zerviko-cephales Syndrom bei Wirbelsäulenfehlform (thorako-lumbaler

Flachrücken, Kopfprotraktion), wahrscheinliche segmentale Disfunktion im

unteren HWS-Bereich, reduzierte Stabilisierungsfähigkeit" sowie "Zustand

nach HWS- und Okziputkontusion" (vgl. S. 4 des Gutachtens). Daraus lässt

sich jedoch nichts ableiten, womit sich der natürliche Kausalzusammenhang

zwischen dem Unfall vom 11. Februar 2019 und den vom Beschwerdeführer geltend

gemachten Beeinträchtigungen begründen liesse. Wie von der Beschwerdegegnerin

zutreffend dargetan wird (vgl. die Duplik), nimmt PD Dr. J____ gar keine

Kausalitätsbeurteilung vor.

4.4

Damit sind die im Rahmen der Rückfallmeldung vom Dezember 2021

gemachten Beschwerden nicht überwiegend wahrscheinlich als Residuen des

Unfalles vom Februar 2019 zu erachten. Daraus folgt wiederum, dass die

Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 29. April 2022, bestätigt mit

Einspracheentscheid vom 14. Juli 2022, zu Recht eine Leistungspflicht

abgelehnt hat.

5.

5.1

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen

und der Einspracheentscheid vom 14. Juli 2022 zu bestätigen.

5.2

Das Verfahren ist kostenlos.

5.3

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen und der

Einspracheentscheid vom 14. Juli 2022 bestätigt.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer lic. iur. S.

Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe

sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Gesundheit

Versandt am: