UV.2022.38
Einstellung der Leistungen
20. April 2023Deutsch23 min
Einsatz (vgl. SUVA-Akte 3) und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 20. April 2023
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), MLaw
A. Zalad, S. Schenker
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch B____, [...]
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,
Postfach, 6002 Luzern
vertreten durch Dr. C____, Rechtsanwalt,
[...]
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2022.38
Einspracheentscheid vom 20.
September 2022
Einstellung der Leistungen
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) A____ (Beschwerdeführer), geboren 1985, war seit dem 1.
Februar 2022 für die D____ AG bei der E____ AG, Basel, als Schweisser im
Einsatz (vgl. SUVA-Akte 3) und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt
(SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert (vgl. SUVA-Akte 1). Gemäss den
vorliegenden Akten rutschte er am 3. Februar 2022 bei der Arbeit für die F____ in
[...] aus und schlug sich in der Folge das linke Knie an (vgl. die Schadenmeldung
vom 9. Februar 2022 [SUVA-Akte 1]; siehe auch das Attest von Dr. G____, Arzt
für Allgemeinmedizin, vom 15. Februar 2022 [SUVA-Akte 6, S. 2] sowie die
Bescheinigung des Sachleistungsanspruches [SUVA-Akte 12]). Ab dem 6. Februar
2022 setzte der Beschwerdeführer seine Arbeit aus (vgl. SUVA-Akte 1) und er
konsultierte die Notfallstation des H____. Dem Beschwerdeführer wurde für drei
Tage eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (vgl. SUVA-Akte 2, S. 1). Der
Beschwerdeführer klagte jedoch über persistierende Beschwerden, woraufhin ihm
von den behandelnden Ärzten weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wurde
(vgl. u.a. SUVA-Akte 2, S. 2; SUVA-Akte 5, S. 2; SUVA-Akte 9, S. 2; SUVA-Akte
10, S. 2; SUVA-Akte 16, S. 2; SUVA-Akte 25, S. 1; SUVA-Akte 26, S. 2; SUVA-Akte
38, S. 1 und S. 2). Die SUVA richtete in Anerkennung der Leistungspflicht ab
dem 6. Februar 2022 Taggelder aus (vgl. SUVA-Akten 8, 16 und 18). In Bezug auf
die Vergütung der in Frankreich beanspruchten Heilbehandlungen wurde der
Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. März 2022 über die geltende Rechtslage
orientiert (insb. Bearbeitung der Rechnungen durch die Caisse primaire d’
assurance maladie [CPAM], Anwendbarkeit der französischen Sozialversicherungstarife).
Des Weiteren wurde ihm mitgeteilt, man habe der CPAM die
Kostenübernahmebestätigung bereits in elektronischer Form übermittelt (vgl. SUVA-Akte 11).
b) Die Behandlung der Kniebeschwerden des
Beschwerdeführers erfolgte im Wesentlichen mit Infiltrationen (vgl. insb. SUVA-Akte
23). Dessen ungeachtet stellte sich keine Besserung ein (vgl. SUVA-Akte 29).
Die SUVA veranlasste im weiteren Verlauf eine Abklärung mittels MRI (vgl. den
Bericht I____ vom 24. Juni 2022; SUVA-Akte 45, S. 2). Am 13. Juli 2022 äusserte
sich Dr. J____, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des
Bewegungsapparates, Abteilung Versicherungsmedizin der SUVA, in aller Kürze zur
medizinischen Situation (vgl. SUVA-Akte 51). Mit Schreiben vom 13. Juli 2022 teilte
die SUVA dem Beschwerdeführer mit, man werde die Leistungen per 31. Juli 2022
einstellen, da die weiterhin geklagten Beschwerden nicht mehr überwiegend
wahrscheinlich als Folgen des Unfalles vom 3. Februar 2022 angesehen werden
könnten (vgl. SUVA-Akte 53). Der Beschwerdeführer zeigte sich damit nicht einverstanden
(vgl. u.a. SUVA-Akte 54), woraufhin die SUVA von Dr. J____ die ausführlichere
ärztliche Beurteilung vom 18. Juli 2022 einholte (vgl. SUVA-Akte 57). Am
26. Juli 2022 erhob der Beschwerdeführer "Einsprache" (vgl.
SUVA-Akte 62). In der Folge forderte die SUVA von Dr. K____, Facharzt für
orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Abteilung
Versicherungsmedizin der SUVA, die Stellungnahme vom 3. August 2022 an (vgl.
SUVA-Akte 69).
c) Mit Verfügung vom 23. August 2022 stellte die SUVA ihre
Leistungen formell per Ende Juli 2022 ein (vgl. SUVA-Akte 85). Hiergegen erhob
der Beschwerdeführer am 9. September 2022 Einsprache (vgl. SUVA-Akte 88),
welche von der SUVA mit Einspracheentscheid vom 20. September 2022 abgewiesen
wurde (vgl. SUVA-Akte 91).
Erwägungen
II.
a) Am 24. Oktober 2022 hat der Beschwerdeführer Beschwerde
beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt, es sei die
Verfügung vom 23. August 2022 (recte: der Einspracheentscheid vom 20.
September 2022) aufzuheben und die SUVA zu verpflichten, ihm auch ab dem 1.
August 2022 die Taggelder auszurichten und die Genesungskosten zu übernehmen.
Eventualiter sei die Verfügung der SUVA vom 23. August 2022 (recte: der
Einspracheentscheid vom 20. September 2022) aufzuheben und die Sache zur weiteren
Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die SUVA zurückzuweisen. Alles
unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der SUVA. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
ersucht der Beschwerdeführer um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung.
b) Die SUVA (Beschwerdegegnerin) schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 7. Dezember 2022 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 13.
Februar 2023 wird dem Beschwerdeführer die Ablehnung des Kostenerlassgesuches
in Aussicht gestellt und diesem die Möglichkeit geboten, sich dazu zu äussern.
d) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 6. Februar
2023.
an seiner Beschwerde fest.
e) Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Schreiben vom
22.
Februar 2023 auf Einreichung einer Duplik.
f) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 6. März
2023.
wird das Kostenerlassgesuch abgelehnt.
III.
Am 20. April 2023 findet die Beratung der Sache durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz; GOG]; SG 154.100). Die
örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).
1.2
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, der (medizinische)
Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt worden. Die Leistungseinstellung per Ende
Juli 2022 könne daher nicht als richtig erachtet werden (vgl. S. 6 ff. der
Beschwerde; siehe auch S. 2 f. der Replik). Demgegenüber wendet die
Beschwerdegegnerin ein, die versicherungsinternen Beurteilungen erfüllten die
Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen. Dies treffe insbesondere
auf diejenige von Dr. J____ vom 15. Juli 2022 zu. Da der Status quo ante somit
Ende Juli 2022 wieder erreicht gewesen sei, habe man die Leistungen zu Recht per
Ende Juli 2022 eingestellt (vgl. insb. die Beschwerdeantwort).
2.2
Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist somit, ob die
Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 23. August 2022, bestätigt mit
Einspracheentscheid vom 20. September 2022, zu Recht die dem Beschwerdeführer
bislang gewährten Leistungen per Ende Juli 2022 eingestellt hat.
3.
3.1
Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20.
März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) erbringt die
Versicherung – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – Leistungen bei
Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten.
3.2
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt einen natürlichen
und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen
Schaden voraus (BGE 142 V 435, 438 E. 1). Die Adäquanz spielt im
Sozialversicherungsrecht als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem
natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im
Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da
sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 140 V 356, 358 E. 3.2).
3.3
3.3.1
Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhanges sind
alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als
eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur
gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung
ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich,
dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher
Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen
Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person
beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann,
ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435, 438 E. 1; BGE 129 V 177, 181 E. 3.1).
3.3.2
Nach der Rechtsprechung gehören zu den im Sinn von Art.
6.
Abs. 1 UVG massgebenden Ursachen auch Umstände, ohne deren Vorhandensein die
gesundheitliche Beeinträchtigung nicht zur gleichen Zeit eingetreten wäre. Eine
schadensauslösende traumatische Einwirkung wirkt also selbst dann
leistungsbegründend, wenn der betreffende Schaden auch ohne das versicherte
Ereignis früher oder später wohl eingetreten wäre, der Unfall somit nur
hinsichtlich des Zeitpunkts des Schadenseintritts Conditio sine qua non war.
Anders verhält es sich, wenn der Unfall nur Gelegenheits- oder Zufallsursache
ist, welche ein gegenwärtiges Risiko, mit dessen Realisierung jederzeit zu
rechnen gewesen wäre, manifest werden lässt, ohne im Rahmen des Verhältnisses
von Ursache und Wirkung eigenständige Bedeutung anzunehmen. Wenn somit ein
alltäglicher alternativer Belastungsfaktor zu annähernd gleicher Zeit dieselbe
Gesundheitsschädigung hätte bewirken können, erscheint der Unfall nicht als
kausal signifikantes Ereignis, sondern als austauschbarer Anlass; es entsteht daher
keine Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers (vgl. u.a. das
Urteil des Bundesgerichts 8C_605/2021 vom 30. März 2021 E. 3.3.).
3.4
3.4.1
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer
gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine
Tatfrage, worüber das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung
nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs
genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177, 181
E. 3.1; siehe auch BGE 138 V 218, 221 E. 6.).
3.4.2
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers entfällt,
wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des
Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich
auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der
(krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden
hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem
schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall
früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (BGE 146 V 51, 56 E. 5.1.). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten
Ursachen einer körperlichen oder psychischen Beeinträchtigung muss ebenso mit
dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Da es sich um eine anspruchsaufhebende
Tatfrage handelt, liegt die Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein
leistungsbegründender Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim Versicherten,
sondern beim Unfallversicherer (vgl. BGE 146 V 51, 56 E. 5.1).
3.4.3
Zu beachten gilt es ausserdem, dass der
Unfallversicherer auch für eine richtungsweisende Verschlimmerung eines
Vorzustandes aufzukommen hat. Eine solche Verschlimmerung bedeutet, dass ein
Status quo sine – mithin ein krankhafter Gesundheitszustand, wie er sich nach
dem schicksalmässigen Verlauf des Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder
später eingestellt hätte (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 326 [U 180/93]) – nie
mehr erreicht werden kann.
4.
4.1
Gemäss dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz
ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln, und zwar
richtig und vollständig (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 136 V 376, 377 E. 4.1.1; BGE 133 V 196, 200 E. 1.4).
4.2
4.2.1
Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs bzw. dessen
Wegfallens ist in erster Linie mit den Angaben medizinischer Fachpersonen zu
führen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen
Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet
und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232
E. 3a mit Hinweis auf BGE 125 V 352).
4.2.2
Berichten versicherungsinterner medizinischer
Fachpersonen kommt praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem
gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger
veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein
Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens erledigt werden, so
sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur
geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der
versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen
vorzunehmen (BGE 145 V 97, 105 E. 8.5 in fine; BGE 139 V 225, 229 E. 5.2;
BGE 135 V 465, 469 E. 4.4). Nicht auf eigenen Untersuchungen der versicherten
Person beruhende kreisärztliche Stellungnahmen können nur beweiskräftig sein,
sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die Beurteilung
eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte
fachärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl.
u.a. das Urteil des Bundesgericht 8C_582/2021 vom 11. Januar 2022 E. 8.2.).
4.2.3
Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit
Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass
behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in
Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 139 V 225, 229
E. 5.2; BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).
4.3
4.3.1
Fest steht, dass sich der Beschwerdeführer am 3. Februar
2022.
bei der Arbeit eine Verletzung am linken Knie zuzog. In Bezug auf den
Unfallhergang wurde in der Schadenmeldung vom 9. Februar 2022 angeführt:
"Ist beim Schweissen ausgerutscht und hat sich dabei am linken Knie
angeschlagen" (vgl. SUVA-Akte 1). Dr. G____ führte im Attest vom 14.
Februar 2022 an: "traumatisme genoux gauche choc direct"
(Knieverletzung links, direktes Anschlagen; vgl. SUVA-Akte 5, S. 2). Im Bericht
vom 15. April 2022 gab Dr. G____ als Aussage des Beschwerdeführers an: "glissade,
puis choc du genoux gauche sur un point fixe" (ausgerutscht, dann Aufprall
mit dem linken Knie auf einen Fixpunkt). Der Befund lautete wie bereits im
Attest vom 14. Februar 2022 vermerkt wurde (vgl. SUVA-Akte 6, S. 2). In der Bescheinigung
des Sachleistungsanspruches vom 31. März 2022 (SUVA-Akte 12) gab die SUVA
schliesslich an, der Versicherte sei beim Schweissen abgerutscht und habe sich
dabei am linken Knie angeschlagen (vgl. S. 3 der Bescheinigung).
4.3.2
Des Weiteren ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer
am 6. Februar 2022 die Notfallstation des H____ konsultierte. Es wurde ihm
für drei Tage eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Eine Diagnose ergibt sich
nicht aus dem Attest. Auch die Angabe eines Befundes fehlt (vgl. SUVA-Akte 2,
S. 1). Wegen persistierender Beschwerden wurde am 16. März 2022 in Frankreich
ein MRI des linken Kniegelenkes gemacht. Ein Befundbericht wurde offenbar nicht
erstellt (vgl. implizit die Beurteilung von Dr. J____ vom 15. Juli 2022 [SUVA-Akte
57]; siehe auch SUVA-Akte 24, S. 2). Dr. L____, Arzt für Allgemeinmedizin, [...],
führte im Bericht vom 13. April 2022 (zu Handen von Dr. G____) an, die
Klinik und Bildgebung lasse auf eine interne femorotibiale Chondropathie
schliessen. Er empfahl die Behandlung mit Infiltrationen (vgl. SUVA-Akte 16, S.
3).
4.3.3
Am 11. Mai 2022 liess der Beschwerdeführer die
Beschwerdegegnerin telefonisch wissen, durch die Prellung habe es jetzt
Splitter im Kniegelenk, die Schmerzen und ein knirschendes Geräusch verursachen
würden (vgl. SUVA-Akte 22). Dr. K____ befürwortete die Vornahme einer
röntgendiagnostischen Abklärung (MRI) in der Schweiz. Im Überweisungsschreiben
vom 9. Juni 2022 führte er unter dem Titel "klinische Angaben" eine Prellung
des linken Kniegelenkes an (vgl. SUVA-Akte 33, S. 2). Am 24. Juni 2022
wurde ein MRT des linken Kniegelenkes (nativ) gemacht. Im Bericht I____ vom 24.
Juni 2022 wurde folgende Beurteilung angeführt: "Mediale Chondropathie mit
muldenförmigem Knorpeldefekt im medialen Aspekt der Femurcondyle zentral von 4
x 6 mm und angrenzender geringer oberflächlicher Signalirregularität bei
generalisierter geringer Höhenminderung im medialen Kompartiment (des Knorpels);
geringe Signalirregularität auch des Knorpels im lateralen Kompartiment ohne
abgrenzbare tiefere Knorpelläsionen; geringe Tendinopathie der Popliteus-Sehne.
FissuraIer Knorpeldefekt in der Trochlea im inferioren Aspekt, ohne
höhergradigen Knorpelschaden retropatellär; keine abgrenzbare Meniskusläsion; keine
abgrenzbare ligamentäre Verletzung; kein Knochenmarködem" (vgl. SUVA-Akte
45, S. 2).
4.3.4
Am 13. Juli 2022 beantwortete Dr. J____ in knapper
Weise spezifische Fragen zur medizinischen Situation (Kausalität). So bejahte er
die Frage, ob die Gesundheit der versicherten Person bei der vom aktuellen
Unfallereignis betroffenen Körperregion mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
schon vor dem Unfall in stummer oder manifester Weise beeinträchtigt gewesen sei.
Diesbezüglich führte er an, es habe eine Knorpelveränderung vorgelegen. Die
Frage, ob der Unfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu zusätzlichen
strukturellen Läsionen geführt habe, welche objektivierbar seien, wurde von Dr.
J____ verneint. In Bezug auf die Frage, ab wann Unfallfolgen im Beschwerdebild
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Rolle mehr spielen würden, gab der SUVA-Arzt
an: "vier Monate" (vgl. SUVA-Akte 51).
4.3.5
Am 15. Juli 2022 äusserte sich Dr. J____ nochmals in
ausführlicherer Form zur medizinischen Situation. Er machte zunächst geltend, die
Gesundheit der versicherten Person sei bei der vom aktuellen Unfall betroffenen
Körperregion (linkes Kniegelenk) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit schon vor
dem Unfall beeinträchtigt gewesen. Zur Begründung führte er an, es bestünden abnutzungsbedingte
Veränderungen des Knorpels, vor allem im medialen Kompartiment, etwas auch im
lateralen Kompartiment und retropatellär. Ausserdem seien leichte krankhafte
Veränderungen der Textur der Popliteus-Sehne auszumachen. Des Weiteren stellte
Dr. J____ klar, der Unfall habe nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu zusätzlichen
strukturellen Läsionen geführt, welche objektivierbar seien. Zur Begründung
führte er zunächst an, eine generalisierte Schädigung des Knorpels im medialen
Kompartiment wie auf den vorliegenden Bildgebungen zur Darstellung kommend – und vom Radiologen auch so befundet – sei nicht unfallkausal, sondern immer
krankhaft oder abnutzungsbedingt. Ausserdem machte Dr. J____ geltend, auf der
Innenseite des gelenkbildenden Anteils des Oberschenkels beim linken Kniegelenk
komme eine flache, die oberen Schichten des Knorpels betreffende muldenförmige
Vertiefung in der Bildgebung zur Darstellung. Diese liege an zentraler Stelle
und sei ebenfalls keinesfalls unfallkausal. Der vom Versicherten angegebene
Unfallmechanismus mit Anschlagen des Kniegelenkes sei nicht geeignet, eine
derartige zentrale Läsion zu verursachen. Um den Knorpel zu schädigen, sei eine
erhebliche Krafteinwirkung nötig. Um diese an zentraler Stelle entstehen zu
lassen, wäre bestenfalls eine erhebliche Stauchung denkbar. In diesem Fall
wären aber in der Bildgebung zwingend weitere Zeichen der stattgehabten
Gewalteinwirkung zu erwarten. So würden sich z.B. Knochenmarkprellungen (Bone
bruise) unterhalb der Läsion befinden und mit Sicherheit auch auf der
Gegenseite, welche ebenfalls gestaucht worden wäre. Schliesslich legte Dr. J____
dar, die Läsion sei oberflächlich; sie betreffe nicht die gesamte Schicht des
Knorpels und laufe zu den Rändern hin flach aus. Es könne von der Morphologie
her beurteilt werden, dass ein Unfall ungeeignet sei, diese Läsion zu verursachen.
Unfallbedingte Knorpelläsionen hätten scharfe Ränder und würden praktisch immer
die gesamte Dicke des Knorpels betreffen; der Knorpel werde vollschichtig
lädiert. Dies habe Prof. Dr. M____, Fachradiologe für muskuloskelettale
Radiologie, in einer von ihm betreuten Promotionsschrift sehr schön nachweisen
können (vgl. SUVA-Akte 57).
4.3.6
Dr. L____ führte im auf Französisch verfassten Bericht vom
25.
Juli 2022 (SUVA-Akte 62, S. 2) an, der Patient zeige mechanische
Knieschmerzen links ("l’intéressé présente des gonalgies mécaniques
gauches"), welche Folge eines Arbeitsunfalles vom 3. Februar
2022.
seien ("survenues dans les suites d’un accident lors de son travail
le 3 Février dernier"). Es handle sich um eine intraartikuläre
Störung ("Il s’agit d’un syndrome de dérangement intraarticulaire"). Die
Symptomatik befinde sich im Bereich des inneren/medialen Kompartimentes ("La
symptomatologie siège en regard du compartiment interne"). Aufgrund der
Klinik und der Bildgebung sei eine innere femorotibiale Chondropathie
diagnostiziert worden ("Le bilan clinique et d'imagerie a conduit au
diagnostic de chondropathie fémorotibiale interne"). Er habe eine
Behandlung mit Infiltration empfohlen, welche am 6. April 2022
durchgeführt worden sei ("J’ai conseillé un traitement infiltrarif,
réalisé le 6 April 2022"). Die Entwicklung sei jedoch nicht
befriedigend ("L'évolution n'est pas satisfaisante"). Eine neuerliche
Abklärung mit MRI habe die innere femorotibiale Chondropathie bestätigt und
eine Meniskusläsion ausgeschlossen ("Une nouvelle IRM confirme la
chondropathie fémorotibiale interne et élimine une lésion méniscale"). Er empfehle
eine Behandlung mit Infiltration von plättchenreichem Plasma ("Je
conseille la réalisation d'un traitement infiltratif par plasma riche en
plaquettes"). Dieser Eingriff werde von Dr. N____ vorgenommen, der ein
Spezialist für diese Behandlung sei.
4.3.7
Dr. N____, Arzt für Allgemeinmedizin, Klinik für Sport,
hielt im auf Französisch abgefassten Bericht vom 25. Juli 2022 (SUVA-Akte 62,
S. 2) fest, es bestünden eine Meniskopathie und Chondropathie des linken Knies,
welche Folgen eines Arbeitsunfalles vom 3. Februar 2022 seien und eine
Injektion mit Plasma ("injection de platelet-rich plasma [PRP]") erforderlich
gemacht hätten, da die Infiltration vom 6. April 2022 keine Besserung mit sich
gebracht habe.
4.3.8
Dr. K____ bestätigte in der Folge am 3. August 2022 die
Beurteilung von Dr. J____. Er machte geltend, gemäss Dr. J____ sei eine
mediale Chondropathie mit muldenförmiger Verschmälerung des Knorpels im Bereich
des medialen Femurkondylus keine unfallbedingte, strukturell objektivierbare
Läsion als Folge des Ereignisses vom 3. Februar 2022. Diese Meinung könne er
unterstützen. Morphologisch sei die Knorpelveränderung im Bereich des linken
Kniegelenkes im MRI vom 24. Juni 2022 nicht im Sinne einer traumatisch
bedingten Knorpelschädigung zu verstehen. Wie Dr. J____ richtigerweise
ausführe, bestehe eine morphologisch bedingte Veränderung des Knorpels am medialen
Femurkondylus im Sinne einer degenerativen Veränderung. Dr. O____ (recte: Dr. L____)
bestätige in seinem Bericht vom 25. Juli 2022, dass sich die Beschwerden auf
das mediale Kompartiment des linken Kniegelenkes beziehen würden. Die
Beschwerden seien in Folge eines Arbeitsunfalles entstanden. Des Weiteren
erkläre Dr. O____ (recte: Dr. L____), dass eine Meniskusläsion im MRI habe
ausgeschlossen werden können. Nun solle eine Behandlung mit angereichertem
Blutplasma durch Dr. N____ durchgeführt werden. Dr. N____ erkläre am 25. Juli 2022,
dass eine Injektion mit angereichertem Blutplasma notwendig sei, da die
Infiltration mit Hyaluronsäure keinen Erfolg gehabt hätte und sich die
Beschwerden nicht verbessert hätten. Dr. N____ und Dr. L____ würden keine
neuen medizinischen Befunde erwähnen. Es handle sich um Therapievorschläge. Anzumerken
sei, dass eine Behandlung durch angereichertes Plasma aufgrund fehlender medizinischer
Evidenz nicht durch die SUVA übernommen werde. Unter Berücksichtigung der
Berichte von Dr. N____ und Dr. L____ habe die Beurteilung von Dr. J____ vom 15.
Juli 2022 definitiv unverändert Gültigkeit (vgl. SUVA-Akte 69).
4.4
4.4.1
Gestützt auf diese medizinischen Erhebungen kann jedoch
nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass im
Zeitpunkt der Leistungseinstellung (31. Juli 2022) keine Unfallrestfolgen mehr
vorgelegen haben. Namentlich kann nicht ohne Weiteres Dr. J____ und Dr. K____ gefolgt
werden. Es bestehen jedenfalls geringe Zweifel an der Richtigkeit der versicherungsinternen
Beurteilungen. Dr. J____ argumentiert insbesondere damit, dass das linke Knie des
Beschwerdeführers bereits (entsprechend) vorgeschädigt war. Hierbei stützt er
sich primär auf das MRI vom 24. Juni 2022 resp. den dazugehörigen Bericht. Des
Weiteren spricht Dr. J____ dem Unfallhergang auch die Eignung ab, die
bildgebend vorgefundene strukturelle Beeinträchtigung herbeizuführen. Dem kann
jedoch nicht ohne Weiteres gefolgt werden.
4.4.2
Gemäss den vorliegenden Akten ist der Beschwerdeführer beim
Schweissen ausgerutscht und hat sich das linke Knie angeschlagen (vgl. die
Unfallmeldung [SUVA-Akte 1]; siehe auch die Berichte von Dr. G____ [SUVA-Akte
5, S. 2 und SUVA-Akte 6, S. 2]). Soweit er in seiner – vom
Rechtsvertreter – verfassten Beschwerde ausführt, er sei
beim Schweissen mit dem linken Bein abgerutscht und mit dem linken Knie auf ein
Rohr geprallt (vgl. S. 3 der Beschwerde), lässt sich dies mit den Akten
vereinbaren. Was den genauen Unfallhergang
angeht, so gilt es zu beachten, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin
den Geschehensablauf nie mit eigenen Worten schilderte. Die
Beschwerdegegnerin befragte den Beschwerdeführer nie persönlich zum
Unfallhergang (vgl. zum Erfordernis der Ermittlung des Unfallherganges u.a. das
Urteil des Bundesgerichts 8C_605/2021 vom 30. März 2022 E. 6. und E. 8.). Schliesslich
wurde die Unfallmeldung von einer Sachbearbeiterin
der Arbeitgeberin verfasst (vgl. SUVA-Akte 1). In den Attesten und
Berichten der behandelnden Ärzte (insbesondere denjenigen von Dr. G____; vgl.
u.a. SUVA-Akte 5, S. 2 und SUVA-Akte 6, S. 2) finden sich ebenfalls keine exakteren
Angaben zum Geschehensablauf. Ob somit dem nicht weiter abgeklärten Unfallhergang
zur Verneinung von Unfallfolgen tatsächlich ein derartiges Gewicht beigemessen
werden darf, wie von Dr. J____ vorgenommen, erscheint zumindest als fraglich,
insbesondere auch deshalb, da Dr. J____ eine unfallbedingte Schädigung nicht in
genereller Weise ausschliesst. Aus der Sicht des Gerichts kann daher dem
vorliegend infrage stehenden Ereignis nicht per se die Eignung abgesprochen
werden, eine dauerhafte Schädigung des Knies hervorzurufen, zumal auch eine Teilursächlichkeit
des Unfalls für eine richtungsweisende Verschlimmerung eines krankhaften
Vorzustanden genügt (vgl. zu letzterem Erwägung 3.4.3. hiervor).
4.4.3
Soweit Dr. J____ einwendet, im Falle einer
unfallbedingten strukturellen Verletzung hätten zusätzliche Zeichen einer stattgehabten
Gewalteinwirkung sichtbar sein müssen (z.B. eine Knochenmarkprellung), ist zu
bemerken, dass zeitnah nach dem Unfall keine röntgendiagnostische Abklärung vorgenommen
wurde. In Bezug auf das in Frankreich am 16. März 2022 angefertigte MRI des linken
Kniegelenkes existiert kein Befundbericht. Es ist im Übrigen auch als unklar
anzusehen, wie lange eine derartige Zusatzverletzung mit MRI überhaupt noch
nachgewiesen werden kann. Insbesondere erscheint es – jedenfalls aus der Sicht
des nicht fachärztlich geschulten Gerichts – als fraglich, ob die von Dr. J____
angeführte Begleitverletzung zwingend im MRI vom 24. Juni 2022 (noch) sichtbar
hätte sein müssen.
4.4.4
Im MRI vom 24. Juni 2022 wurde unter anderem auch ein fissuraIer
Knorpeldefekt in der Trochlea im inferioren Aspekt sichtbar (vgl. den Bericht
vom 24. Juni 2022; SUVA-Akte 45). Dr. J____ äussert sich dazu gar nicht.
Möglicherweise erachtet er diesen Schaden per se als degenerativer Natur, was
jedoch einer näheren Begründung bedurft hätte.
4.4.5
Schliesslich gilt es in Bezug auf die Feststellung allfälliger
relevanter Vorschäden zu konstatieren, dass vorliegend nicht geklärt wurde, ob
bereits früher eine Verletzung des linken Knies stattgefunden hat. Auch wurde
der Zustand des rechten Knies nicht untersucht. Daraus hätten möglicherweise
auch Rückschlüsse gezogen werden können. Generell wurde auch der Frage nach
einer allfälligen Prädisposition des Beschwerdeführers (insb. durch den
Körperbau resp. die Beinstellung) nicht nachgegangen. So ist denn auch keine
persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers durch die SUVA-Ärzte erfolgt.
4.5
Damit bestehen insgesamt zumindest geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit
der Beurteilungen von Dr. J____ und Dr. K____. Bei diesem Ergebnis erscheint es
angebracht, dass die Beschwerdegegnerin den medizinischen Sachverhalt durch ein
externes orthopädisches Gutachten umfassend klärt und hernach erneut über die
Leistungsansprüche des Beschwerdeführers ab dem 1. August 2022
entscheidet.
5.
5.1
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit
gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 20. September 2022 aufzuheben. Die
Sache ist zur weiteren Abklärung im Sinne der obigen Erwägungen und zum
anschliessenden erneuten Entscheid über die Leistungsansprüche des Beschwerdeführers
ab dem 1. August 2022 zurückzuweisen.
5.2
Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das
Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in
durchschnittlichen Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel im Falle eines
vollständigen Obsiegens eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Bezug auf
die sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen
Fall auszugehen. Aus diesem Grunde erscheint ein Honorar von Fr. 3'750.--
(inklusive Auslagen) nebst Mehrwertsteuer als angemessen.
5.3
Das Verfahren ist kostenlos.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und der
Einspracheentscheid vom 20. September 2022 aufgehoben. Die Sache wird zur
Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zum anschliessenden
erneuten Entscheid über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers ab dem 1.
August 2022 an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen)
zuzüglich Fr. 288.75 Mehrwertsteuer.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder lic. iur. S.
Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: