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Entscheid

UV.2022.38

Einstellung der Leistungen

20. April 2023Deutsch23 min

Einsatz (vgl. SUVA-Akte 3) und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 20. April 2023

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), MLaw

A. Zalad, S. Schenker

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]

vertreten durch B____, [...]

Beschwerdeführer

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,

Postfach, 6002 Luzern

vertreten durch Dr. C____, Rechtsanwalt,

[...]

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2022.38

Einspracheentscheid vom 20.

September 2022

Einstellung der Leistungen

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) A____ (Beschwerdeführer), geboren 1985, war seit dem 1.

Februar 2022 für die D____ AG bei der E____ AG, Basel, als Schweisser im

Einsatz (vgl. SUVA-Akte 3) und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt

(SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert (vgl. SUVA-Akte 1). Gemäss den

vorliegenden Akten rutschte er am 3. Februar 2022 bei der Arbeit für die F____ in

[...] aus und schlug sich in der Folge das linke Knie an (vgl. die Schadenmeldung

vom 9. Februar 2022 [SUVA-Akte 1]; siehe auch das Attest von Dr. G____, Arzt

für Allgemeinmedizin, vom 15. Februar 2022 [SUVA-Akte 6, S. 2] sowie die

Bescheinigung des Sachleistungsanspruches [SUVA-Akte 12]). Ab dem 6. Februar

2022 setzte der Beschwerdeführer seine Arbeit aus (vgl. SUVA-Akte 1) und er

konsultierte die Notfallstation des H____. Dem Beschwerdeführer wurde für drei

Tage eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (vgl. SUVA-Akte 2, S. 1). Der

Beschwerdeführer klagte jedoch über persistierende Beschwerden, woraufhin ihm

von den behandelnden Ärzten weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wurde

(vgl. u.a. SUVA-Akte 2, S. 2; SUVA-Akte 5, S. 2; SUVA-Akte 9, S. 2; SUVA-Akte

10, S. 2; SUVA-Akte 16, S. 2; SUVA-Akte 25, S. 1; SUVA-Akte 26, S. 2; SUVA-Akte

38, S. 1 und S. 2). Die SUVA richtete in Anerkennung der Leistungspflicht ab

dem 6. Februar 2022 Taggelder aus (vgl. SUVA-Akten 8, 16 und 18). In Bezug auf

die Vergütung der in Frankreich beanspruchten Heilbehandlungen wurde der

Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. März 2022 über die geltende Rechtslage

orientiert (insb. Bearbeitung der Rechnungen durch die Caisse primaire d’

assurance maladie [CPAM], Anwendbarkeit der französischen Sozialversicherungstarife).

Des Weiteren wurde ihm mitgeteilt, man habe der CPAM die

Kostenübernahmebestätigung bereits in elektronischer Form übermittelt (vgl. SUVA-Akte 11).

b) Die Behandlung der Kniebeschwerden des

Beschwerdeführers erfolgte im Wesentlichen mit Infiltrationen (vgl. insb. SUVA-Akte

23). Dessen ungeachtet stellte sich keine Besserung ein (vgl. SUVA-Akte 29).

Die SUVA veranlasste im weiteren Verlauf eine Abklärung mittels MRI (vgl. den

Bericht I____ vom 24. Juni 2022; SUVA-Akte 45, S. 2). Am 13. Juli 2022 äusserte

sich Dr. J____, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des

Bewegungsapparates, Abteilung Versicherungsmedizin der SUVA, in aller Kürze zur

medizinischen Situation (vgl. SUVA-Akte 51). Mit Schreiben vom 13. Juli 2022 teilte

die SUVA dem Beschwerdeführer mit, man werde die Leistungen per 31. Juli 2022

einstellen, da die weiterhin geklagten Beschwerden nicht mehr überwiegend

wahrscheinlich als Folgen des Unfalles vom 3. Februar 2022 angesehen werden

könnten (vgl. SUVA-Akte 53). Der Beschwerdeführer zeigte sich damit nicht einverstanden

(vgl. u.a. SUVA-Akte 54), woraufhin die SUVA von Dr. J____ die ausführlichere

ärztliche Beurteilung vom 18. Juli 2022 einholte (vgl. SUVA-Akte 57). Am

26. Juli 2022 erhob der Beschwerdeführer "Einsprache" (vgl.

SUVA-Akte 62). In der Folge forderte die SUVA von Dr. K____, Facharzt für

orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Abteilung

Versicherungsmedizin der SUVA, die Stellungnahme vom 3. August 2022 an (vgl.

SUVA-Akte 69).

c) Mit Verfügung vom 23. August 2022 stellte die SUVA ihre

Leistungen formell per Ende Juli 2022 ein (vgl. SUVA-Akte 85). Hiergegen erhob

der Beschwerdeführer am 9. September 2022 Einsprache (vgl. SUVA-Akte 88),

welche von der SUVA mit Einspracheentscheid vom 20. September 2022 abgewiesen

wurde (vgl. SUVA-Akte 91).

Erwägungen

II.

a) Am 24. Oktober 2022 hat der Beschwerdeführer Beschwerde

beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt, es sei die

Verfügung vom 23. August 2022 (recte: der Einspracheentscheid vom 20.

September 2022) aufzuheben und die SUVA zu verpflichten, ihm auch ab dem 1.

August 2022 die Taggelder auszurichten und die Genesungskosten zu übernehmen.

Eventualiter sei die Verfügung der SUVA vom 23. August 2022 (recte: der

Einspracheentscheid vom 20. September 2022) aufzuheben und die Sache zur weiteren

Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die SUVA zurückzuweisen. Alles

unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der SUVA. In verfahrensrechtlicher Hinsicht

ersucht der Beschwerdeführer um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung.

b) Die SUVA (Beschwerdegegnerin) schliesst mit

Beschwerdeantwort vom 7. Dezember 2022 auf Abweisung der Beschwerde.

c) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 13.

Februar 2023 wird dem Beschwerdeführer die Ablehnung des Kostenerlassgesuches

in Aussicht gestellt und diesem die Möglichkeit geboten, sich dazu zu äussern.

d) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 6. Februar

2023.

an seiner Beschwerde fest.

e) Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Schreiben vom

22.

Februar 2023 auf Einreichung einer Duplik.

f) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 6. März

2023.

wird das Kostenerlassgesuch abgelehnt.

III.

Am 20. April 2023 findet die Beratung der Sache durch die

Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1

des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz; GOG]; SG 154.100). Die

örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1

des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, der (medizinische)

Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt worden. Die Leistungseinstellung per Ende

Juli 2022 könne daher nicht als richtig erachtet werden (vgl. S. 6 ff. der

Beschwerde; siehe auch S. 2 f. der Replik). Demgegenüber wendet die

Beschwerdegegnerin ein, die versicherungsinternen Beurteilungen erfüllten die

Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen. Dies treffe insbesondere

auf diejenige von Dr. J____ vom 15. Juli 2022 zu. Da der Status quo ante somit

Ende Juli 2022 wieder erreicht gewesen sei, habe man die Leistungen zu Recht per

Ende Juli 2022 eingestellt (vgl. insb. die Beschwerdeantwort).

2.2

Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist somit, ob die

Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 23. August 2022, bestätigt mit

Einspracheentscheid vom 20. September 2022, zu Recht die dem Beschwerdeführer

bislang gewährten Leistungen per Ende Juli 2022 eingestellt hat.

3.

3.1

Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20.

März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) erbringt die

Versicherung – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – Leistungen bei

Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten.

3.2

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt einen natürlichen

und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen

Schaden voraus (BGE 142 V 435, 438 E. 1). Die Adäquanz spielt im

Sozialversicherungsrecht als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem

natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im

Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da

sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 140 V 356, 358 E. 3.2).

3.3

3.3.1

Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhanges sind

alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als

eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur

gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung

ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich,

dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher

Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen

Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person

beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann,

ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435, 438 E. 1; BGE 129 V 177, 181 E. 3.1).

3.3.2

Nach der Rechtsprechung gehören zu den im Sinn von Art.

6.

Abs. 1 UVG massgebenden Ursachen auch Umstände, ohne deren Vorhandensein die

gesundheitliche Beeinträchtigung nicht zur gleichen Zeit eingetreten wäre. Eine

schadensauslösende traumatische Einwirkung wirkt also selbst dann

leistungsbegründend, wenn der betreffende Schaden auch ohne das versicherte

Ereignis früher oder später wohl eingetreten wäre, der Unfall somit nur

hinsichtlich des Zeitpunkts des Schadenseintritts Conditio sine qua non war.

Anders verhält es sich, wenn der Unfall nur Gelegenheits- oder Zufallsursache

ist, welche ein gegenwärtiges Risiko, mit dessen Realisierung jederzeit zu

rechnen gewesen wäre, manifest werden lässt, ohne im Rahmen des Verhältnisses

von Ursache und Wirkung eigenständige Bedeutung anzunehmen. Wenn somit ein

alltäglicher alternativer Belastungsfaktor zu annähernd gleicher Zeit dieselbe

Gesundheitsschädigung hätte bewirken können, erscheint der Unfall nicht als

kausal signifikantes Ereignis, sondern als austauschbarer Anlass; es entsteht daher

keine Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers (vgl. u.a. das

Urteil des Bundesgerichts 8C_605/2021 vom 30. März 2021 E. 3.3.).

3.4

3.4.1

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer

gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine

Tatfrage, worüber das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung

nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs

genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177, 181

E. 3.1; siehe auch BGE 138 V 218, 221 E. 6.).

3.4.2

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers entfällt,

wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des

Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich

auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der

(krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden

hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem

schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall

früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (BGE 146 V 51, 56 E. 5.1.). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten

Ursachen einer körperlichen oder psychischen Beeinträchtigung muss ebenso mit

dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Da es sich um eine anspruchsaufhebende

Tatfrage handelt, liegt die Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein

leistungsbegründender Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim Versicherten,

sondern beim Unfallversicherer (vgl. BGE 146 V 51, 56 E. 5.1).

3.4.3

Zu beachten gilt es ausserdem, dass der

Unfallversicherer auch für eine richtungsweisende Verschlimmerung eines

Vorzustandes aufzukommen hat. Eine solche Verschlimmerung bedeutet, dass ein

Status quo sine – mithin ein krankhafter Gesundheitszustand, wie er sich nach

dem schicksalmässigen Verlauf des Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder

später eingestellt hätte (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 326 [U 180/93]) – nie

mehr erreicht werden kann.

4.

4.1

Gemäss dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz

ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln, und zwar

richtig und vollständig (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 136 V 376, 377 E. 4.1.1; BGE 133 V 196, 200 E. 1.4).

4.2

4.2.1

Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs bzw. dessen

Wegfallens ist in erster Linie mit den Angaben medizinischer Fachpersonen zu

führen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob

dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen

beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten

(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen

Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet

und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232

E. 3a mit Hinweis auf BGE 125 V 352).

4.2.2

Berichten versicherungsinterner medizinischer

Fachpersonen kommt praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem

gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger

veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein

Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens erledigt werden, so

sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur

geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der

versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen

vorzunehmen (BGE 145 V 97, 105 E. 8.5 in fine; BGE 139 V 225, 229 E. 5.2;

BGE 135 V 465, 469 E. 4.4). Nicht auf eigenen Untersuchungen der versicherten

Person beruhende kreisärztliche Stellungnahmen können nur beweiskräftig sein,

sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die Beurteilung

eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte

fachärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl.

u.a. das Urteil des Bundesgericht 8C_582/2021 vom 11. Januar 2022 E. 8.2.).

4.2.3

Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit

Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass

behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in

Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 139 V 225, 229

E. 5.2; BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).

4.3

4.3.1

Fest steht, dass sich der Beschwerdeführer am 3. Februar

2022.

bei der Arbeit eine Verletzung am linken Knie zuzog. In Bezug auf den

Unfallhergang wurde in der Schadenmeldung vom 9. Februar 2022 angeführt:

"Ist beim Schweissen ausgerutscht und hat sich dabei am linken Knie

angeschlagen" (vgl. SUVA-Akte 1). Dr. G____ führte im Attest vom 14.

Februar 2022 an: "traumatisme genoux gauche choc direct"

(Knieverletzung links, direktes Anschlagen; vgl. SUVA-Akte 5, S. 2). Im Bericht

vom 15. April 2022 gab Dr. G____ als Aussage des Beschwerdeführers an: "glissade,

puis choc du genoux gauche sur un point fixe" (ausgerutscht, dann Aufprall

mit dem linken Knie auf einen Fixpunkt). Der Befund lautete wie bereits im

Attest vom 14. Februar 2022 vermerkt wurde (vgl. SUVA-Akte 6, S. 2). In der Bescheinigung

des Sachleistungsanspruches vom 31. März 2022 (SUVA-Akte 12) gab die SUVA

schliesslich an, der Versicherte sei beim Schweissen abgerutscht und habe sich

dabei am linken Knie angeschlagen (vgl. S. 3 der Bescheinigung).

4.3.2

Des Weiteren ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer

am 6. Februar 2022 die Notfallstation des H____ konsultierte. Es wurde ihm

für drei Tage eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Eine Diagnose ergibt sich

nicht aus dem Attest. Auch die Angabe eines Befundes fehlt (vgl. SUVA-Akte 2,

S. 1). Wegen persistierender Beschwerden wurde am 16. März 2022 in Frankreich

ein MRI des linken Kniegelenkes gemacht. Ein Befundbericht wurde offenbar nicht

erstellt (vgl. implizit die Beurteilung von Dr. J____ vom 15. Juli 2022 [SUVA-Akte

57]; siehe auch SUVA-Akte 24, S. 2). Dr. L____, Arzt für Allgemeinmedizin, [...],

führte im Bericht vom 13. April 2022 (zu Handen von Dr. G____) an, die

Klinik und Bildgebung lasse auf eine interne femorotibiale Chondropathie

schliessen. Er empfahl die Behandlung mit Infiltrationen (vgl. SUVA-Akte 16, S.

3).

4.3.3

Am 11. Mai 2022 liess der Beschwerdeführer die

Beschwerdegegnerin telefonisch wissen, durch die Prellung habe es jetzt

Splitter im Kniegelenk, die Schmerzen und ein knirschendes Geräusch verursachen

würden (vgl. SUVA-Akte 22). Dr. K____ befürwortete die Vornahme einer

röntgendiagnostischen Abklärung (MRI) in der Schweiz. Im Überweisungsschreiben

vom 9. Juni 2022 führte er unter dem Titel "klinische Angaben" eine Prellung

des linken Kniegelenkes an (vgl. SUVA-Akte 33, S. 2). Am 24. Juni 2022

wurde ein MRT des linken Kniegelenkes (nativ) gemacht. Im Bericht I____ vom 24.

Juni 2022 wurde folgende Beurteilung angeführt: "Mediale Chondropathie mit

muldenförmigem Knorpeldefekt im medialen Aspekt der Femurcondyle zentral von 4

x 6 mm und angrenzender geringer oberflächlicher Signalirregularität bei

generalisierter geringer Höhenminderung im medialen Kompartiment (des Knorpels);

geringe Signalirregularität auch des Knorpels im lateralen Kompartiment ohne

abgrenzbare tiefere Knorpelläsionen; geringe Tendinopathie der Popliteus-Sehne.

FissuraIer Knorpeldefekt in der Trochlea im inferioren Aspekt, ohne

höhergradigen Knorpelschaden retropatellär; keine abgrenzbare Meniskusläsion; keine

abgrenzbare ligamentäre Verletzung; kein Knochenmarködem" (vgl. SUVA-Akte

45, S. 2).

4.3.4

Am 13. Juli 2022 beantwortete Dr. J____ in knapper

Weise spezifische Fragen zur medizinischen Situation (Kausalität). So bejahte er

die Frage, ob die Gesundheit der versicherten Person bei der vom aktuellen

Unfallereignis betroffenen Körperregion mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

schon vor dem Unfall in stummer oder manifester Weise beeinträchtigt gewesen sei.

Diesbezüglich führte er an, es habe eine Knorpelveränderung vorgelegen. Die

Frage, ob der Unfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu zusätzlichen

strukturellen Läsionen geführt habe, welche objektivierbar seien, wurde von Dr.

J____ verneint. In Bezug auf die Frage, ab wann Unfallfolgen im Beschwerdebild

mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Rolle mehr spielen würden, gab der SUVA-Arzt

an: "vier Monate" (vgl. SUVA-Akte 51).

4.3.5

Am 15. Juli 2022 äusserte sich Dr. J____ nochmals in

ausführlicherer Form zur medizinischen Situation. Er machte zunächst geltend, die

Gesundheit der versicherten Person sei bei der vom aktuellen Unfall betroffenen

Körperregion (linkes Kniegelenk) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit schon vor

dem Unfall beeinträchtigt gewesen. Zur Begründung führte er an, es bestünden abnutzungsbedingte

Veränderungen des Knorpels, vor allem im medialen Kompartiment, etwas auch im

lateralen Kompartiment und retropatellär. Ausserdem seien leichte krankhafte

Veränderungen der Textur der Popliteus-Sehne auszumachen. Des Weiteren stellte

Dr. J____ klar, der Unfall habe nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu zusätzlichen

strukturellen Läsionen geführt, welche objektivierbar seien. Zur Begründung

führte er zunächst an, eine generalisierte Schädigung des Knorpels im medialen

Kompartiment wie auf den vorliegenden Bildgebungen zur Darstellung kommend – und vom Radiologen auch so befundet – sei nicht unfallkausal, sondern immer

krankhaft oder abnutzungsbedingt. Ausserdem machte Dr. J____ geltend, auf der

Innenseite des gelenkbildenden Anteils des Oberschenkels beim linken Kniegelenk

komme eine flache, die oberen Schichten des Knorpels betreffende muldenförmige

Vertiefung in der Bildgebung zur Darstellung. Diese liege an zentraler Stelle

und sei ebenfalls keinesfalls unfallkausal. Der vom Versicherten angegebene

Unfallmechanismus mit Anschlagen des Kniegelenkes sei nicht geeignet, eine

derartige zentrale Läsion zu verursachen. Um den Knorpel zu schädigen, sei eine

erhebliche Krafteinwirkung nötig. Um diese an zentraler Stelle entstehen zu

lassen, wäre bestenfalls eine erhebliche Stauchung denkbar. In diesem Fall

wären aber in der Bildgebung zwingend weitere Zeichen der stattgehabten

Gewalteinwirkung zu erwarten. So würden sich z.B. Knochenmarkprellungen (Bone

bruise) unterhalb der Läsion befinden und mit Sicherheit auch auf der

Gegenseite, welche ebenfalls gestaucht worden wäre. Schliesslich legte Dr. J____

dar, die Läsion sei oberflächlich; sie betreffe nicht die gesamte Schicht des

Knorpels und laufe zu den Rändern hin flach aus. Es könne von der Morphologie

her beurteilt werden, dass ein Unfall ungeeignet sei, diese Läsion zu verursachen.

Unfallbedingte Knorpelläsionen hätten scharfe Ränder und würden praktisch immer

die gesamte Dicke des Knorpels betreffen; der Knorpel werde vollschichtig

lädiert. Dies habe Prof. Dr. M____, Fachradiologe für muskuloskelettale

Radiologie, in einer von ihm betreuten Promotionsschrift sehr schön nachweisen

können (vgl. SUVA-Akte 57).

4.3.6

Dr. L____ führte im auf Französisch verfassten Bericht vom

25.

Juli 2022 (SUVA-Akte 62, S. 2) an, der Patient zeige mechanische

Knieschmerzen links ("l’intéressé présente des gonalgies mécaniques

gauches"), welche Folge eines Arbeitsunfalles vom 3. Februar

2022.

seien ("survenues dans les suites d’un accident lors de son travail

le 3 Février dernier"). Es handle sich um eine intraartikuläre

Störung ("Il s’agit d’un syndrome de dérangement intraarticulaire"). Die

Symptomatik befinde sich im Bereich des inneren/medialen Kompartimentes ("La

symptomatologie siège en regard du compartiment interne"). Aufgrund der

Klinik und der Bildgebung sei eine innere femorotibiale Chondropathie

diagnostiziert worden ("Le bilan clinique et d'imagerie a conduit au

diagnostic de chondropathie fémorotibiale interne"). Er habe eine

Behandlung mit Infiltration empfohlen, welche am 6. April 2022

durchgeführt worden sei ("J’ai conseillé un traitement infiltrarif,

réalisé le 6 April 2022"). Die Entwicklung sei jedoch nicht

befriedigend ("L'évolution n'est pas satisfaisante"). Eine neuerliche

Abklärung mit MRI habe die innere femorotibiale Chondropathie bestätigt und

eine Meniskusläsion ausgeschlossen ("Une nouvelle IRM confirme la

chondropathie fémorotibiale interne et élimine une lésion méniscale"). Er empfehle

eine Behandlung mit Infiltration von plättchenreichem Plasma ("Je

conseille la réalisation d'un traitement infiltratif par plasma riche en

plaquettes"). Dieser Eingriff werde von Dr. N____ vorgenommen, der ein

Spezialist für diese Behandlung sei.

4.3.7

Dr. N____, Arzt für Allgemeinmedizin, Klinik für Sport,

hielt im auf Französisch abgefassten Bericht vom 25. Juli 2022 (SUVA-Akte 62,

S. 2) fest, es bestünden eine Meniskopathie und Chondropathie des linken Knies,

welche Folgen eines Arbeitsunfalles vom 3. Februar 2022 seien und eine

Injektion mit Plasma ("injection de platelet-rich plasma [PRP]") erforderlich

gemacht hätten, da die Infiltration vom 6. April 2022 keine Besserung mit sich

gebracht habe.

4.3.8

Dr. K____ bestätigte in der Folge am 3. August 2022 die

Beurteilung von Dr. J____. Er machte geltend, gemäss Dr. J____ sei eine

mediale Chondropathie mit muldenförmiger Verschmälerung des Knorpels im Bereich

des medialen Femurkondylus keine unfallbedingte, strukturell objektivierbare

Läsion als Folge des Ereignisses vom 3. Februar 2022. Diese Meinung könne er

unterstützen. Morphologisch sei die Knorpelveränderung im Bereich des linken

Kniegelenkes im MRI vom 24. Juni 2022 nicht im Sinne einer traumatisch

bedingten Knorpelschädigung zu verstehen. Wie Dr. J____ richtigerweise

ausführe, bestehe eine morphologisch bedingte Veränderung des Knorpels am medialen

Femurkondylus im Sinne einer degenerativen Veränderung. Dr. O____ (recte: Dr. L____)

bestätige in seinem Bericht vom 25. Juli 2022, dass sich die Beschwerden auf

das mediale Kompartiment des linken Kniegelenkes beziehen würden. Die

Beschwerden seien in Folge eines Arbeitsunfalles entstanden. Des Weiteren

erkläre Dr. O____ (recte: Dr. L____), dass eine Meniskusläsion im MRI habe

ausgeschlossen werden können. Nun solle eine Behandlung mit angereichertem

Blutplasma durch Dr. N____ durchgeführt werden. Dr. N____ erkläre am 25. Juli 2022,

dass eine Injektion mit angereichertem Blutplasma notwendig sei, da die

Infiltration mit Hyaluronsäure keinen Erfolg gehabt hätte und sich die

Beschwerden nicht verbessert hätten. Dr. N____ und Dr. L____ würden keine

neuen medizinischen Befunde erwähnen. Es handle sich um Therapievorschläge. Anzumerken

sei, dass eine Behandlung durch angereichertes Plasma aufgrund fehlender medizinischer

Evidenz nicht durch die SUVA übernommen werde. Unter Berücksichtigung der

Berichte von Dr. N____ und Dr. L____ habe die Beurteilung von Dr. J____ vom 15.

Juli 2022 definitiv unverändert Gültigkeit (vgl. SUVA-Akte 69).

4.4

4.4.1

Gestützt auf diese medizinischen Erhebungen kann jedoch

nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass im

Zeitpunkt der Leistungseinstellung (31. Juli 2022) keine Unfallrestfolgen mehr

vorgelegen haben. Namentlich kann nicht ohne Weiteres Dr. J____ und Dr. K____ gefolgt

werden. Es bestehen jedenfalls geringe Zweifel an der Richtigkeit der versicherungsinternen

Beurteilungen. Dr. J____ argumentiert insbesondere damit, dass das linke Knie des

Beschwerdeführers bereits (entsprechend) vorgeschädigt war. Hierbei stützt er

sich primär auf das MRI vom 24. Juni 2022 resp. den dazugehörigen Bericht. Des

Weiteren spricht Dr. J____ dem Unfallhergang auch die Eignung ab, die

bildgebend vorgefundene strukturelle Beeinträchtigung herbeizuführen. Dem kann

jedoch nicht ohne Weiteres gefolgt werden.

4.4.2

Gemäss den vorliegenden Akten ist der Beschwerdeführer beim

Schweissen ausgerutscht und hat sich das linke Knie angeschlagen (vgl. die

Unfallmeldung [SUVA-Akte 1]; siehe auch die Berichte von Dr. G____ [SUVA-Akte

5, S. 2 und SUVA-Akte 6, S. 2]). Soweit er in seiner – vom

Rechtsvertreter – verfassten Beschwerde ausführt, er sei

beim Schweissen mit dem linken Bein abgerutscht und mit dem linken Knie auf ein

Rohr geprallt (vgl. S. 3 der Beschwerde), lässt sich dies mit den Akten

vereinbaren. Was den genauen Unfallhergang

angeht, so gilt es zu beachten, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin

den Geschehensablauf nie mit eigenen Worten schilderte. Die

Beschwerdegegnerin befragte den Beschwerdeführer nie persönlich zum

Unfallhergang (vgl. zum Erfordernis der Ermittlung des Unfallherganges u.a. das

Urteil des Bundesgerichts 8C_605/2021 vom 30. März 2022 E. 6. und E. 8.). Schliesslich

wurde die Unfallmeldung von einer Sachbearbeiterin

der Arbeitgeberin verfasst (vgl. SUVA-Akte 1). In den Attesten und

Berichten der behandelnden Ärzte (insbesondere denjenigen von Dr. G____; vgl.

u.a. SUVA-Akte 5, S. 2 und SUVA-Akte 6, S. 2) finden sich ebenfalls keine exakteren

Angaben zum Geschehensablauf. Ob somit dem nicht weiter abgeklärten Unfallhergang

zur Verneinung von Unfallfolgen tatsächlich ein derartiges Gewicht beigemessen

werden darf, wie von Dr. J____ vorgenommen, erscheint zumindest als fraglich,

insbesondere auch deshalb, da Dr. J____ eine unfallbedingte Schädigung nicht in

genereller Weise ausschliesst. Aus der Sicht des Gerichts kann daher dem

vorliegend infrage stehenden Ereignis nicht per se die Eignung abgesprochen

werden, eine dauerhafte Schädigung des Knies hervorzurufen, zumal auch eine Teilursächlichkeit

des Unfalls für eine richtungsweisende Verschlimmerung eines krankhaften

Vorzustanden genügt (vgl. zu letzterem Erwägung 3.4.3. hiervor).

4.4.3

Soweit Dr. J____ einwendet, im Falle einer

unfallbedingten strukturellen Verletzung hätten zusätzliche Zeichen einer stattgehabten

Gewalteinwirkung sichtbar sein müssen (z.B. eine Knochenmarkprellung), ist zu

bemerken, dass zeitnah nach dem Unfall keine röntgendiagnostische Abklärung vorgenommen

wurde. In Bezug auf das in Frankreich am 16. März 2022 angefertigte MRI des linken

Kniegelenkes existiert kein Befundbericht. Es ist im Übrigen auch als unklar

anzusehen, wie lange eine derartige Zusatzverletzung mit MRI überhaupt noch

nachgewiesen werden kann. Insbesondere erscheint es – jedenfalls aus der Sicht

des nicht fachärztlich geschulten Gerichts – als fraglich, ob die von Dr. J____

angeführte Begleitverletzung zwingend im MRI vom 24. Juni 2022 (noch) sichtbar

hätte sein müssen.

4.4.4

Im MRI vom 24. Juni 2022 wurde unter anderem auch ein fissuraIer

Knorpeldefekt in der Trochlea im inferioren Aspekt sichtbar (vgl. den Bericht

vom 24. Juni 2022; SUVA-Akte 45). Dr. J____ äussert sich dazu gar nicht.

Möglicherweise erachtet er diesen Schaden per se als degenerativer Natur, was

jedoch einer näheren Begründung bedurft hätte.

4.4.5

Schliesslich gilt es in Bezug auf die Feststellung allfälliger

relevanter Vorschäden zu konstatieren, dass vorliegend nicht geklärt wurde, ob

bereits früher eine Verletzung des linken Knies stattgefunden hat. Auch wurde

der Zustand des rechten Knies nicht untersucht. Daraus hätten möglicherweise

auch Rückschlüsse gezogen werden können. Generell wurde auch der Frage nach

einer allfälligen Prädisposition des Beschwerdeführers (insb. durch den

Körperbau resp. die Beinstellung) nicht nachgegangen. So ist denn auch keine

persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers durch die SUVA-Ärzte erfolgt.

4.5

Damit bestehen insgesamt zumindest geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit

der Beurteilungen von Dr. J____ und Dr. K____. Bei diesem Ergebnis erscheint es

angebracht, dass die Beschwerdegegnerin den medizinischen Sachverhalt durch ein

externes orthopädisches Gutachten umfassend klärt und hernach erneut über die

Leistungsansprüche des Beschwerdeführers ab dem 1. August 2022

entscheidet.

5.

5.1

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit

gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 20. September 2022 aufzuheben. Die

Sache ist zur weiteren Abklärung im Sinne der obigen Erwägungen und zum

anschliessenden erneuten Entscheid über die Leistungsansprüche des Beschwerdeführers

ab dem 1. August 2022 zurückzuweisen.

5.2

Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen

Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das

Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in

durchschnittlichen Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel im Falle eines

vollständigen Obsiegens eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive

Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Bezug auf

die sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen

Fall auszugehen. Aus diesem Grunde erscheint ein Honorar von Fr. 3'750.--

(inklusive Auslagen) nebst Mehrwertsteuer als angemessen.

5.3

Das Verfahren ist kostenlos.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und der

Einspracheentscheid vom 20. September 2022 aufgehoben. Die Sache wird zur

Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zum anschliessenden

erneuten Entscheid über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers ab dem 1.

August 2022 an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen)

zuzüglich Fr. 288.75 Mehrwertsteuer.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder lic. iur. S.

Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Gesundheit

Versandt am: