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Entscheid

UV.2022.39

UVG, Keine Zweifel an der Einschätzung des beratenden Arztes; Beschwerdeabweisung (Bundesgerichtsurteil 8C_277/2023 vom 30.04.2024)

8. Februar 2023Deutsch16 min

umknickte, welcher ihr zuvor unbemerkt eingeschlafen war, und auf das Gesicht fiel

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 8.

Februar 2023

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. F.

W. Eymann, MLaw B. Fürbringer

und

Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

Parteien

A____

[...]

Beschwerdeführerin

B____

[...]

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2022.39

Einspracheentscheid vom

4. November 2022

Keine Zweifel an der Einschätzung

des beratenden Arztes; Beschwerdeabweisung.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Die 1978 geborene Beschwerdeführerin war über ihre

Arbeitgeberin bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Berufs- und

Nichtberufsunfällen obligatorisch versichert, als sie am

23. März 2020 beim Aufstehen nach längerem Sitzen mit dem linken Fuss

umknickte, welcher ihr zuvor unbemerkt eingeschlafen war, und auf das Gesicht fiel

(vgl. Bagatell-Unfallmeldung vom 19. April 2021,

Beschwerdeantwortbeilage/AB 1; Einspracheentscheid, S. 2). Im Sommer 2020

konsultierte die Beschwerdeführerin deswegen telefonisch ihre Hausärztin med. pract.

C____ (E-Mail med. pract. C____ vom 13. April 2022, AB 33).

Am 14. Dezember 2020 fand auf Veranlassung der Hausärztin

eine Röntgenuntersuchung statt, welche einen unauffälligen Befund ergab (Bericht

vom 14. Dezember 2020, AB 32). Ab dem Frühling des Folgejahres begab

sich die Versicherte bei Dr. D____ und Prof. Dr. Dr. E____ in Behandlung und

absolvierte Physiotherapie (Bericht vom 8. April 2021, AB 17).

Am 10. September 2021 wurde schliesslich eine MRI-Untersuchung des

linken OSG durchgeführt (MR Sprunggelenk links vom 10. September 2021,

AB 5). Diese ergab ein breit vernarbtes Ligamentum fibulotalare anterius (LFTA),

ein rupturiertes Ligamentum fibulocalcaneare (LFC) sowie ein gezerrtes oder

teilrupturiertes Ligamentum fibulo-talare posterius (LFTP, vgl. a.a.O.).

Daraufhin wurde im Februar 2022 eine Operation durchgeführt (Operationsbericht

vom 23. Februar 2022, AB 14). Die Beschwerdegegnerin anerkannte

ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Leistungen.

Nachdem die Beschwerdegegnerin das Dossier ihrem beratenden

Arzt Dr. F____, FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des

Bewegungsapparates, vorgelegt hatte, nahm dieser am 18. März 2022 zum

Dossier Stellung (Beurteilung vom 18. März 2022, AB 21). In der Folge

stellte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht mit Verfügung vom

28. März 2022 rückwirkend per 30. Oktober 2021 mit der

Begründung ein, dass kein Kausalzusammenhang mehr zum Ereignis vom

23. März 2020 bestehe (Verfügung vom 28. März 2022, AB 22).

Eine dagegen am 7. April 2022 erhobene Einsprache (AB 34) wies

die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 4. November 2022

ab (AB 38).

Erwägungen

II.

a) Mit Beschwerde vom 30. November 2022 (Postaufgabe:

2.

Dezember 2022) werden beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt

folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.

Der

Einspracheentscheid vom 4. November 2022 sei aufzuheben und die

Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, über das Einstellungsdatum vom

30.

Oktober 2021 hinaus Leistungen aus UVG für das Unfallereignis vom

23.

März 2020 zu erbringen.

2.

Eventualiter sei

der Einspracheentscheid vom 4. November 2022 aufzuheben und die

Beschwerdegegnerin zu verpflichten, zur Klärung des Kausalzusammenhangs ein

Gutachten bei einer neutralen, unabhängigen Stelle einzuholen.

In der Beilage reicht die Beschwerdeführerin den

Konsultationsbericht vom 21. November 2022 ein (Beschwerdebeilage/BB 1).

b) Mit Beschwerdeantwort vom 19. Dezember 2022

beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

c) Mit Replik vom 3. Januar 2023 (Postaufgabe

4.

Januar 2023) hält die Beschwerdeführerin an den gestellten

Rechtsbegehren fest.

III.

Da innert Frist keine

der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragt hat,

findet am 8. Februar 2023 die Urteilsberatung durch die Kammer des

Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1

des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die

örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 2

des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG; SR 830.1).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Mit der durch den Einspracheentscheid vom

4.

November 2022 bestätigten Verfügung vom 28. März 2022 hat

die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen rückwirkend per 30. Oktober 2021

eingestellt. Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gestützt auf

die Beurteilungen des beratenden Arztes Dr. F____ vom 18. März 2022

sei davon auszugehen, dass der Status quo sine am 30. Oktober 2021

erreicht gewesen sei (vgl. insb. den Einspracheentscheid; siehe auch die

Beschwerdeantwort).

2.2

Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin vor, der Beweis,

dass der Status quo sine erreicht sei, wofür die Beweislast bei der Beschwerdegegnerin

liege, sei nicht erbracht worden. Stattdessen sei auf die Einschätzungen ihrer

behandelnden Ärzte Dr. D____ und Prof. Dr. Dr. E____ abzustellen und ihr die

gesetzlichen Leistungen auch über das Einstelldatum hinaus zu gewähren (vgl.

insb. die Beschwerde).

2.3

Streitig und zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die

Beschwerdegegnerin zu Recht gestützt auf die Einschätzungen von Dr. F____ ihre

Leistungspflicht per 30. Oktober 2021 eingestellt hat.

3.

3.1

Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981

über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) erbringt die Versicherung – soweit

das Gesetz nichts anderes bestimmt – Leistungen bei Berufsunfällen,

Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten.

3.2

Die

Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt einen natürlichen und adäquaten

Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 142 V 435, 438 E. 1). Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhanges

sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als

eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise oder nicht als zur gleichen

Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für

die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein

Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist.

Es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die

körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt

hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch

die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177, 181

E. 3.1 und BGE 129 V 402, 406 E. 4.3.1). Die Adäquanz spielt im

Sozialversicherungsrecht als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen

Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich

organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich

hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 140 V 356, 358 E. 3.2).

3.3

3.3.1. Ob

zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher

Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber das Gericht im Rahmen

der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht

üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die

blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines

Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177, 181 E. 3.1).

3.3.2

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers entfällt erst,

wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des

Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich

auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der

(krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden

hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem

schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall

früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (vgl. u.a.

Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2016 vom 4. August 2017 E. 3.2.2. mit

Hinweisen).

3.4

Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten

Ursachen einer körperlichen oder psychischen Beeinträchtigung muss ebenso mit

dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich

fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Hat der

Unfallversicherer die Kausalität der im Anschluss an einen Unfall aufgetretenen

Beschwerden einmal anerkannt, trägt die Beweislast für deren geltend gemachten

Wegfall aufgrund des Erreichens des Status quo sine oder allenfalls des Status

quo ante – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender

Kausalzusammenhang überhaupt je gegeben war – nicht die betroffene und

Versicherungsleistungen beanspruchende Person, sondern der Unfallversicherer. Dies,

weil es sich dabei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt (vgl. u.a.

Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2016 vom 4. August 2017

E. 3.2.1.).

3.5

Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs respektive

dessen Wegfallens ist in erster Linie mit den Angaben medizinischer

Fachpersonen zu führen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist

entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten

Dispositiv

begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 3a mit Hinweis auf BGE 125 V 352). Praxisgemäss ist es dem Gericht demnach nicht verwehrt, auch gestützt auf

im Wesentlichen oder ausschliesslich von dem am Recht stehenden

Versicherungsträger intern eingeholte medizinische Unterlagen zu entscheiden.

In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen zu

stellen in dem Sinne, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der

Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende

Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 135 V 465, 469 ff. E. 4.4 ff.).

3.6.

Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit

Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass

behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in

Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470

E. 4.5 mit Hinweisen).

4.

4.1.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, durch das Umknicken

habe sie im linken Sprunggelenk "stärkste" Schmerzen verspürt und das

Gelenk sei angeschwollen. Da pandemiebedingt keine Behandlung möglich gewesen

sei, habe die Beschwerdeführerin darauf vertraut, dass die Beschwerden wieder

abnehmen würden. Folglich habe sie mit der Kontaktaufnahme zu ihrer Hausärztin bis

zum Sommer 2020 zugewartet (vgl. insb. die Beschwerde, Rz. 4). Weiter

macht die Beschwerdeführerin geltend, dass der beratende Arzt einen

Kausalzusammenhang als möglich erachtet habe und dies zur Begründung respektive

Aufrechterhaltung der Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin ausreiche (vgl.

die Beschwerde, Rz. 10). Zudem obliege es der Beschwerdegegnerin bei

anerkannter Leistungspflicht, den Wegfall des natürlichen Zusammenhangs mit dem

Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlich nachzuweisen (vgl. die Beschwerde,

Rz. 10).

4.2.

Den vorliegenden Akten ist Folgendes zu entnehmen: Gemäss der

Unfallmeldung vom 19. April 2021 knickte die Beschwerdeführerin am

23. März 2020 beim Aufstehen, nachdem sie während des Homeschooling

mit ihrem Sohn lange gesessen und dadurch ihr linker Fuss unbemerkt

eingeschlafen war, mit dem linken Fuss ein und fiel auf ihr Gesicht

(Bagatell-Unfallmeldung vom 19. April 2021, AB 1). Am 14.

Dezember 2020 fand auf Veranlassung der Hausärztin eine Röntgenuntersuchung

statt, welche eine unauffällige Beurteilung ergab ("Normale Knochendichte

und Knochenstruktur. Keine Coalitio. Keine Fraktur und kein anderes Korrelat zu

den Beschwerden. Kleiner plantarer Fersensporn. Unauffällige Weichteile", Bericht

vom 14. Dezember 2020, AB 32). Gemäss dem Bericht vom 8. April 2021 habe eine

symptomatische Behandlung mit Schonung und bedarfsgerechter Analgesie

stattgefunden. Die Beschwerdeführerin habe ausserdem aufgrund anhaltender Beschwerden

zuletzt eine OSG-Bandage getragen (vgl. Einspracheentscheid, S. 2). Des

Weiteren wird im Bericht vom 1. Juli 2021 aufgeführt, dass nach zwei Serien

Physiotherapie eine Besserung eingetreten sei, die Patientin Eigenübungen

durchführe und in zwei Monaten eine Verlaufskontrolle geplant sei. Das am 10.

September 2021 durchgeführte MRI des linken OSG ergab ein breit vernarbtes

Ligamentum fibulotalare anterius (LFTA), ein rupturiertes Ligamentum

fibulocalcaneare (LFC) sowie ein gezerrtes oder teilrupturiertes Ligamentum

fibulo-talare posterius (LFTP, vgl. MR Sprunggelenk links vom 10. September

2021, AB 5). Im Bericht vom 1. Oktober 2021 wird festgehalten, dass die

Versicherte über persistierende, leichte Restbeschwerden am lateralen OSG links

berichte und sportliche Aktivitäten schmerzbedingt nur eingeschränkt möglich

seien. Die Eigenübungen würden fortgeführt (Einspracheentscheid, S. 3).

Schliesslich wurde im Bericht vom 21. Januar 2022 festgehalten, dass die

Versicherte von anhaltenden Beschwerden mit subjektivem Instabilitätsgefühl

berichte und sich beschwerdebedingt keine sportlichen Aktivitäten zutraue.

Einlagen seien angefertigt und regelmässig getragen worden, jedoch hätte sich

hierdurch keine weitere Linderung der Beschwerden abgezeichnet. Deshalb sei

eine Indikation zur Operation gestellt worden, welche am 23. Februar 2022

stattfand (Operationsbericht vom 23. Februar 2022, AB 14). Der postoperative

Verlauf habe sich regelrecht gestaltet (Austrittsbericht vom 26. Februar 2022;

Bericht vom 5. April 2022, vgl. a.a.O.).

4.3.

4.3.1. Hierzu äusserte

sich der beratende Arzt Dr. F____, FMH für Orthopädische Chirurgie und

Traumatologie des Bewegungsapparats, in seiner Stellungnahme vom 18. März 2022

(AB 21, S. 1). Er diagnostizierte bei der Beschwerdeführerin einen "Status

nach Distorsion rechtes OSG" (a.a.O.). Zur Frage, ob zwischen dieser

Diagnose und dem Unfall vom 23. März 2020 ein natürlicher Kausalzusammenhang

bestehe, verwies er auf die in den Akten liegenden Berichte und führte aus, nach

einer OSG-Distorsion vom 23. März 2020 würden bei der Versicherten

therapieresistente Beschwerden am linken OSG vorliegen (AB 21, S. 2). Bei der

fachärztlichen Erstuntersuchung nach knapp einem Jahr sei keine Schwellung und

kein Instabilitätsgefühl beschrieben worden, klinisch sei ein unauffälliges

Gangbild sowie ein geringer Talusvorschub und eine vermehrte laterale

Aufklappbarkeit festgestellt worden. Dem bildgebenden Befund eines MRI hätten

keine Hinweise auf eine traumatische Verursachung zum Zeitpunkt des 23. März 2020

entnommen werden können. Die beschriebenen Veränderungen des lateralen

Kapsel-Band-Apparats seien ohne jeden Zweifel auf ein oder mehrere Trauma(ta)

zurückzuführen. Der grosse zeitliche Abstand zwischen Schadensereignis und

Schadensfeststellung (MRI-Bildgebung) verhindere, die Veränderungen mit der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 23. März 2020

zurückzuführen. Die Veränderungen könnten genauso gut auf ein vorbestehendes,

älteres Ereignis oder Ereignisse bezogen werden. In diesem Kontext sei das

Verhalten der Beschwerdeführerin, ein derart relevantes Unfallereignis so spät

diagnostisch abklären zu lassen, nicht plausibel. Aus beratungsärztlicher Sicht

seien die im MRI benannten Veränderungen des laterales Kapsel-Band-Apparates

links "nur möglicherweise" auf das Ereignis vom 23. März 2020

zurückzuführen (AB 21, S. 3).

4.3.2. Weiter führte der beratende Arzt aus, dass auch die Operation vom

23. Februar 2022 "nur möglicherweise" auf das Unfallereignis vom

23. März 2020 zurückzuführen sei und diese auch ohne das

Unfallereignis bereits zu diesem Zeitpunkt medizinisch notwendig geworden wäre

(a.a.O.). Eine vorbestehende Ruptur des lateralen Kapsel-Band-Apparates links sei

möglich (a.a.O.).

4.4.

Diese Beurteilung von Dr. F____ erfüllt die Anforderungen an

beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. dazu Erwägung 3.5 hiervor). Sie

ist schlüssig und in sich widerspruchsfrei. Ausserdem stehen die Ausführungen

von Dr. F____ im Einklang mit der am 10. September 2021 durchgeführten

MRI-Untersuchung (AB 5), weshalb darauf abgestellt werden kann. Auch aus den

übrigen Akten ergibt sich nichts, das dieser Beurteilung widersprechen oder an

ihr Zweifel wecken würde. Eine kausal auf den Unfall vom 23. März 2020

zurückzuführende Verletzung, welche die von der Beschwerdeführerin auch nach

dem Zeitpunkt der Leistungseinstellung (30. Oktober 2021) geklagten

intermittierenden Restbeschwerden am lateralen OSG zu erklären vermag, erscheint

damit unter Berücksichtigung der Aktenlage lediglich als möglich, nicht aber als

überwiegend wahrscheinlich.

4.5.

Was die Beschwerdeführerin hiergegen vorbringt, überzeugt

nicht. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Beschwerde, Rz. 3) hat

Dr. F____ die Fragen, ob das Unfallereignis zu einer vorübergehenden oder

richtunggebenden Verschlimmerung geführt habe und wann der Status quo sine vel

ante erreicht worden sei, nicht offen gelassen, sondern notierte hierzu

"entfällt", was vor dem Hintergrund seiner vorhergehenden

Ausführungen nachvollziehbar ist. Ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten

kann die Beschwerdeführerin aus dem Hinweis, dass für eine Leistungspflicht der

Versicherung eine Teilkausalität genüge (Replik, S. 2), da Dr. F____ keine

solche festgestellt hat.

4.6.

Die Beschwerdeführerin reicht den Sprechstundenbericht vom 21.

November 2022 ein. Darin bringen Dr. D____ und Prof. Dr. E____ eine Korrektur

am Operationsbericht vom 23. Februar 2022 an und halten fest, dass die

Beschwerdeführerin keine alten Operationsnarben aufgewiesen habe. Weiter halten

sie fest, dass sie die Kausalität der Rotationsinstabilität als klare

Unfallfolge ansehen und merken an, dass der Unfallzeitpunkt strittig sei, da

zwischen dem Unfallereignis vom März 2020 und der Erstkonsultation im Dezember

2020 neun Monate liegen. Hierzu halten sie fest, dass die Patientin nach ihren

Angaben bereits im Sommer 2022 (recte: 2020) ihre Hausärztin konsultiert habe

und seit 20 Jahren bei der betreffenden Unfallversicherung versichert sei. Vor

diesem Hintergrund dürfe nach Ansicht der Behandler davon ausgegangen werden,

dass ein allfälliges Unfallereignis in diesem Zeitraum liege, da eine

symptomlose Zeit über so viele Jahre mehr als unrealistisch sei (BB 1). Hierzu

ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Beweisregel "post hoc ergo

propter hoc" im Sinne einer natürlichen Vermutung, wonach die Beschwerden

müssten unfallbedingt sein, wenn eine vorbestehende Erkrankung bis zum Unfall

schmerzfrei war, medizinisch nicht haltbar und beweisrechtlich daher nicht

zulässig ist. Darüber hinaus entspricht es rechtsprechungsgemäss einer

Erfahrungstatsache, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre

auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten der

Versicherten aussagen, weshalb auf die Aussagen der behandelnden Ärzte nicht ohne

Weiteres abgestellt werden kann.

4.7.

Nach dem vorliegend aktenkundigen Geschehensablauf hat sich

die Beschwerdeführerin nach dem Unfallereignis nicht umgehend in ärztliche

Behandlung begeben, sondern mehrere Monate mit der Konsultation einer

medizinischen Fachperson zugewartet. Nachdem sich der Unfall am 23. März 2020

ereignete, fand erst im Sommer 2020, das heisst erst circa drei Monate nach dem

Unfallereignis, ein telefonischer Kontakt (und keine eigentliche Konsultation)

mit der Hausärztin statt. Auch wenn es aufgrund der Covid-19-Situation zu

zeitlichen Verzögerungen bei gewissen medizinischen Behandlungsangeboten

gekommen ist, kann ein mehrmonatiges Zuwarten bei so einem Unfallereignis wie

es hier vorliegt und welches eine Operation zur Folge hatte, nicht mit der

Covid-19-Situation gerechtfertigt werden. Der diesbezügliche Einwand der

Beschwerdeführerin, dass ihr pandemiebedingt keine Behandlung möglich gewesen

sei und sie darauf vertraut habe, dass die Beschwerden wieder abnehmen würden, kann

daher nicht gehört werden. Darüber hinaus ergab die am 14. Dezember 2020 und

damit rund neun Monate nach dem Unfallereignis angefertigte Röntgenuntersuchung

einen unauffälligen Befund (Bericht vom 14. Dezember 2020, AB 32) und

anlässlich der (ersten) fachärztlichen Untersuchung im März 2021 wurde weder

eine Schwellungsneigung noch ein Instabilitätsgefühl beschrieben, was die

Unfallkausalität wiederum lediglich als möglich, nicht aber als überwiegend

wahrscheinlich, erscheinen lässt.

4.8.

Im Übrigen ergeben sich aus den vorhandenen ärztlichen

Unterlagen keine Diagnosen, Befunde oder Hinweise, welche die über den 30. Oktober

2021 hinaus bestehenden Beschwerden als überwiegend wahrscheinlich unfallkausal

bewerten würden. Vor diesem Hintergrund erscheint ein versicherungsexternes

Gutachten entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin (Replik, S. 2)

vorliegend nicht als notwendig.

4.9.

Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin den Beweis für

ihre fehlende Leistungspflicht mit der Stellungnahme von Dr. F____ erbracht.

Folglich hat sie ihre Leistungen mit Verfügung vom 28. März 2022 resp. mit

Einspracheentscheid vom 4. November 2022 per 30. Oktober 2021 zu

Recht eingestellt.

5.

5.1. Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit

abzuweisen.

5.2. Das Verfahren ist kostenlos.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi Dr.

K. Zimmermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Gesundheit

Versandt am: