UV.2022.40
Medizinischer Endzustand; Integritätsentschädigung; Beschwerde abgewiesen (Bundesgerichtsurteil 8C_760/2023 vom 24.06.2024)
20. Juni 2023Deutsch25 min
Nr. 13). Gemäss Bericht des Universitätsspitals [...] vom 17. November 2010 (UV-Akte
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 20.
Juni 2023
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer
(Vorsitz), Dr. med. F. W. Eymann, Dr. T. Fasnacht
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. J. Reidemeister
Parteien
A____
[...]
vertreten durch B____, Totentanz 5,
4051 Basel
Beschwerdeführer
C____
Postfach, [...] Zürich
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2022.40
Einspracheentscheid vom 18.
November 2022
Medizinischer Endzustand; Integritätsentschädigung;
Beschwerde abgewiesen
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) A____, geboren 1994 (nachfolgend: Beschwerdeführer),
erlitt am 12. Oktober 2010 mit dem Motorrad einen Verkehrsunfall (UV-Akte
Nr. 13). Gemäss Bericht des Universitätsspitals [...] vom 17. November 2010 (UV-Akte
Nr. 44) erlitt der Beschwerdeführer dabei folgende Verletzungen: Polytrauma mit
Mittelgesichtsfrakturen, Mittelhandfraktur links, Weichteilverletzung Knie
rechts mit offener Bursa praepatellaris, hochfrontaler Kontusionsblutung und
epiduraler Blutung frontal rechts 0.4 x, 2cm und Kontusionsblutung frontal,
kleine Lungenkontusion Oberlappen links, welche am 15., 19. und 21. Oktober
2010 sowie 8. Dezember 2010 und 12. April 2011 operativ versorgt wurden (UV-Akten
Nr. 42, 46, 51, 52, 81). In der Folge fanden am 11. Dezember 2012 und am 6.
März 2013 weitere Operationen zur Rekonstruktion des Vorderen Kreuzbandes (VKB)
am linken Knie statt (UV-Akten Nr. 187, 202). Die Beschwerdegegnerin
erbrachte infolge des Unfalls vom 12. Oktober 2010 die gesetzlichen
Leistungen.
b) Mit Verfügung vom 4. Juni 2014 wurden die
Versicherungsleistungen gestützt auf die orthopädische und neurologische
Begutachtung der SMAB AG vom 7. April 2014 per Verfügungsdatum eingestellt
(UV-Akte Nr. 270).
c) Mit Schreiben vom 23. Februar 2021 meldete der
Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin einen Rückfall an (vgl. UV-Akte Nr.
333). Nachdem die Beschwerdegegnerin den Rückfall mit Schreiben vom 4. März
2021 zunächst abgelehnt hatte (UV-Akte Nr. 337), teilte sie dem Beschwerdeführer
mit Schreiben vom 9. Juni 2021 mit, dass sie den Rückfall gestützt auf die Stellungnahme
der Versicherungsärztin, Dr. med. D____, Fachärztin für Orthopädie und
Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, anerkenne (vgl. Schreiben der
Beschwerdegegnerin vom 9. Juni 2021, UV-Akte Nr. 347).
d) Mit Schreiben vom 5. November 2021 stellte die
Beschwerdegegnerin die Versicherungsleistungen gestützt auf die Stellungnahme
der Versicherungsärztin, Dr. med. D____ vom 2. November 2021 (UV-Akte Nr. 371),
infolge Erreichens des medizinischen Endzustands ein (UV-Akte Nr. 372). Die vom
Beschwerdeführer eingereichten medizinischen Berichte von Dr. med. E____ vom
22. Dezember 2021 (UV-Akte Nr. 380) und vom 23. Februar 2022 (UV-Akte Nr. 387)
legte die Beschwerdegegnerin wiederum Dr. med. D____ vor und verfügte gestützt
auf deren Stellungnahmen vom 11. Januar 2022 (UV-Akte Nr. 382) sowie vom 8.
März 2022 (UV-Akte Nr. 388) am 11. März 2022 die Leistungseinstellung (UV-Akte
Nr. 391).
e) Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom
1. April 2022 Einsprache. Er beantragte im Wesentlichen, es seien ihm die
gesetzlichen Leistungen auszurichten. Insbesondere seien ihm weitere Heilbehandlungskosten
zu gewähren (vgl. UV-Akte Nr. 396). Mit Einspracheentscheid vom 18. November
2022 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache des Beschwerdeführers ab. Zur
Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, der medizinische Endzustand sei gemäss
Dr. med. D____ im Zeitpunkt der Leistungseinstellung erreicht gewesen. Diese
habe (insb. mit Beurteilung vom 2. November 2021; UV-Akte Nr. 371) zu Recht
auch eine relevante Integritätseinbusse verneint und gehe zutreffend von einer
100%igen Restarbeitsfähigkeit aus (vgl. UV-Akte Nr. 412).
Erwägungen
II.
a) Hiergegen erhebt der Beschwerdeführer am 5. Dezember 2022
beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Beschwerde und stellt folgende
Rechtsbegehren:
-
Es seien der Einspracheentscheid vom 18. November 2022 sowie
die Verfügung vom 11. März 2022 aufzuheben.
-
Es seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen,
insbesondere Heilbehandlungskosten sowie später eventuell eine Invalidenrente
und eine Integritätsentschädigung zu gewähren.
-
Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung
und Rechtsverbeiständung mit der Unterzeichneten zu gewähren.
-
Eventualiter sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen, damit diese weitere medizinische Abklärungen vornimmt,
insbesondere ein externes Gutachten zur Frage des Erreichens des medizinischen
Endzustandes einholt.
-
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt) zu
Lasten der Beschwerdegegnerin.
b)
Mit Beschwerdeantwort vom 27. Februar 2023
beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen.
c) Mit Replik vom 17. März 2023 erneuert der
Beschwerdeführer Ziff. 2 der in seiner Beschwerde gestellten Rechtsbegehren und
beantragt, es seien ihm die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine
Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung zu gewähren.
d) Mit Duplik vom 8. Mai 2023 hält die Beschwerdegegnerin
an ihrem Antrag fest, die Beschwerde sei abzuweisen.
III.
Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 20. März 2023 wird
dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Vertretung durch B____, Advokatin,
bewilligt.
IV.
Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien die Durchführung
einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, findet am 20. Juni 2023 die Urteilsberatung durch die Kammer
des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die
örtliche Zuständigkeit ergibt sich vorliegend aus Art. 58 Abs. 2 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1).
1.2
Auf die im Weiteren fristgerecht eingereichte Beschwerde ist – da
auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind –
einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte die Leistungen mit Verfügung
vom 11. März 2022 per Verfügungsdatum ein (vgl. UV-Akte Nr. 391). Sie
stützte sich dabei auf die Berichte der Versicherungsärztin, Dr. med. D____ vom
2.
November 2021 (UV-Akte Nr. 371), vom 8. Juni 2021 (UV-Akte Nr. 346), 11. Januar
2022.
(UV-Akte Nr. 382) sowie vom 8. März 2022 (UV-Akte Nr. 388). Diese geht
davon aus, dass der medizinische Endzustand erreicht sei und kein Anspruch auf
eine Integritätsentschädigung bestehe und von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit
ausgegangen werden könne.
2.2
Der Beschwerdeführer wendet hiergegen
im Wesentlichen ein, der Fallabschluss sei namentlich in Anbetracht der
laufenden Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung verfrüht erfolgt
(vgl. die Beschwerde und die Replik).
2.3
Vorliegend ist zwischen den
Parteien unbestritten, dass der Beschwerdeführer einen Rückfall
erlitten hat und dass der Rückfall kausal auf den Unfall vom 12. Oktober
2010.
zurückzuführen ist. Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist hingegen, ob
die Beschwerdegegnerin die Leistungen zu Recht per 11. März 2022 eingestellt und
einen weitergehenden Anspruch verneint hat.
3.
3.1
Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20.
März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) erbringt die
Versicherung – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – Leistungen bei
Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten.
3.2
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat eine versicherte Person Anspruch
auf zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung). Ist die
versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig
(Art. 6 ATSG), so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld.
Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er
erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn
einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2
UVG).
3.3
Gestützt auf Art. 11 der Verordnung vom 20.
Dezember 1982 (UVV; SR 832.202) werden Versicherungsleistungen auch für Rückfälle
und Spätfolgen gewährt. Bei einem Rückfall handelt es sich um das
Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu
ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit
kommt (BGE 118 V 293, 296 f. E. 2.c); siehe auch das Urteil des
Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.1.1.).
4.
4.1
Ein
Anspruch auf die vorübergehenden UV-Leistungen Heilbehandlung (Art. 10 UVG) und
Taggeld (Art. 16 f. UVG) setzt nach Gesetz und Praxis voraus, dass von einer
Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des
Gesundheitszustandes erwartet werden kann oder dass noch
Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung laufen. Trifft beides nicht
(mehr) zu, hat der Versicherer den Fall unter Einstellung der vorübergehenden
Leistungen abzuschliessen und den Anspruch auf eine allfällige Invalidenrente
und auf eine Integritätsentschädigung zu prüfen (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 144 V 354, 357 E. 4.1; BGE 134 V 109, 113 f. E. 4.1). Die Besserung des
Gesundheitszustandes bestimmt sich namentlich nach Massgabe der zu erwartenden
Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt
beeinträchtigt, wobei die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung
ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht. Diese Frage
ist prospektiv zu beurteilen (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 8C_682/2021
vom 13. April 2022 E. 5.1. und 8C_548/2020 vom 18. Dezember 2020 E. 4.1.1.).
4.2
Im Lichte der oben dargelegten rechtlichen
Erörterungen stellt sich zunächst die Frage, ob die Beschwerdegegnerin die
vorübergehenden Leistungen zu Recht – mangels einer noch zu erwartenden
namhaften Verbesserung des Gesundheitszustandes – per 11. März 2022 eingestellt
hat (UV-Akte Nr. 391).
4.3
4.3.1. Zur Abklärung medizinischer Sachverhalte
– wie namentlich zur Beantwortung der Frage, ob noch eine namhafte Verbesserung
des Gesundheitszustandes erwartet werden kann – ist die rechtsanwendende
Behörde auf Unterlagen angewiesen, die ihr vorab von Ärztinnen und Ärzten zur
Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V 157, 158 E. 1b). Das Gericht hat diese
medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess geltenden Grundsatz
der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen
Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie
umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das
Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen,
objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen
eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten.
4.3.2
Für den Beweiswert eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten
begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1, BGE 125 V 351, 352 E. 3a mit
Hinweisen). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder
die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der Stellungnahme als
Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351, 352 E. 3a).
4.3.3
Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt zwar
nicht derselbe Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten
Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu, sie
sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der
Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 135 V 465, 467 ff. E.
4.2-4.7).
4.3.4
Aufgrund der Bedeutung der ärztlichen Aussagen im
vorliegenden Zusammenhang werden die zentralen medizinischen Unterlagen im
Folgenden kurz zusammengefasst.
4.4
4.4.1. Ab November 2020 war der Beschwerdeführer
bei PD Dr. med. F____ der Orthopädischen Klinik des Universitätsspitals [...] und
des [...] Spitals in Behandlung. In dessen Berichten vom 13. November 2020
(UV-Akte Nr. 320) sowie vom 30. November 2020 (UV-Akte Nr. 326) wurde
folgende Diagnose gestellt: "Status nach Verkehrsunfall als Motorradfahrer
vom 12.10.2010 mit/bei Knie links: Status nach VKB-Re-Plastik links (Allograft)
vom 06.03.2013, Status nach VKB-Débridement links und Auffüllung mittels MTF,
DBX, PRP, Status nach TVT links mit posterolateraler Rekonstruktion vom
04.02.2011
sowie OSME mit Tomofix-Platte 02/2012, Status nach VKB links nach
traumatischer VKB-Ruptur 2010, Knie rechts: Traumatische eröffnete Bursa
praepatellaris, (…)". Gestützt auf das MRI vom 27. November 2020 des
Instituts für Radiologie des [...] Spitals (UV-Akte Nr. 327) stellte er
fest, dass am linken Knie keine relevante Chondropathie, keine Meniskusläsion
medial oder lateral vorliege, die Seitenbänder erhalten seien, die VKB-Plastik
intakt sei und keine Anzeichen für Arthrofibrose vorlägen. Aufgrund der
Bildgebung zeige sich kein direktes Korrelat für die vom Beschwerdeführer beschriebenen
Schmerzen. Das Kniegelenk sei soweit ligamentär klinisch wie auch bildgeberisch
stabil. Für die weitere Abklärung empfehle er dem Beschwerdeführer noch eine
schmerztherapeutische Untersuchung durchzuführen. Ansonsten sei in seinem Fall
sicherlich eine erneute Ausbildung resp. eine Arbeitstätigkeit mit eher
sitzendem Alltag zu empfehlen. Die Arbeitsunfähigkeit schätzte er mit 0 % ein. Am
3.
Mai 2021 stellte Dr. med. F____ folgende Zwischenanamnese: "Zwischenzeitlich
wurde eine Kryotherapie der Genikularnerven am 01.04.2021 durchgeführt. Der
Patient berichtet über eine deutliche Verbesserung der Schmerzen. Das Punctum
maximum liegt aber weiterhin über der Inzision tibial. Es besteht hier eine
Langzeitkomplikation nach Verkehrsunfall. Die Beschwerden sind im Bereich der
tibialen Inzision. Die Kryotherapie zeigte eine deutliche Verbesserung der
Schmerzen. Eine Wiederholung ist in rund 6 Monaten geplant. Das Kniegelenk ist
soweit gut und stabil rekonstruiert. Die Restbeschwerden sind noch neurogen,
aber meiner Ansicht nach soweit unter Kontrolle" (UV-Akte Nr. 342). Im
ambulanten Bericht vom 13. August 2021 hält Dr. med. G____, Oberärztin in
der Orthopädischen Klinik am [...] Spital, fest, dass sich mit der Kryoablation
insgesamt nur eine kurzfristige Beschwerdebesserung eingestellt habe, welche
leider keine nachhaltige Wirkung zeige. Aus medizinischer Sicht sei davon
auszugehen, dass der Schaden bleiben werde und keine Besserung mehr zu erwarten
ist. Dies werde auch für die berufliche Laufbahn des Patienten Konsequenzen
haben, sodass rein stehende oder gehende Tätigkeiten aus medizinischer Sicht
nicht sinnvoll seien (UV-Akte Nr. 374, S. 9 ff.).
4.4.2
Mit Schreiben vom 2. November 2021 hielt die
Versicherungsärztin Dr. med. D____ gestützt auf die zuvor erwähnten ambulanten
Berichte von Dr. med. F____ und Dr. med. G____ (vgl. Ziff. 4.3.1 hiervor) fest,
dass in Bezug auf die Kniebeschwerden des Beschwerdeführers der Endzustand
erreicht sei. Zudem hielt sie fest, dass weitere Therapien (Physiotherapie
usw.) die Situation nicht positiv beeinflussen können, da die Kniefunktion
(Beweglichkeit, Kraft, Stabilität) bereits sehr gut sei und somit kein Verbesserungspotential
vorliege (UV-Akte Nr. 371). In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit schloss sie, dass
diese für die angestammte Tätigkeit als Koch/Chauffeur zu 100 % gegeben
sei und dass wechselbelastende Tätigkeiten zumutbar seien. Nach ihrer
Einschätzung sollte der Versicherte in der Lage sein, seine Arbeitsposition in
einem freien Ermessen zwischen Stehen, Sitzen und Umhergehen wechseln zu
können.
4.4.3
In der vom Beschwerdeführer angeforderten Stellungnahme
vom 22. Dezember 2021 zum Bericht der Versicherungsärztin vom 2. November 2021 schliesst
Dr. med. E____, dass seiner Ansicht nach der medizinische Endzustand nicht
erreicht sei. Zudem erwähnt er, dass das linke Kniegelenk eine höhergradige
Rotationsinstabilität zeige, welche überwiegend wahrscheinlich ihre Ursache im
zu steilen Verlauf des VKB-Transplantates habe. Somit komme es immer wieder zu
Reizzuständen des linken Kniegelenks. Behandlungsoptionen für diese Problematik
wären Kraftaufbau und zusätzlich schmerztherapeutische Massnahmen auch aus dem
Bereich der Alternativmedizin. Die Indikation für eine erneute Operation zur
Stabilisierung des linken Kniegelenks sehe er nicht. Die Erfolgsaussichten
einer solchen Massnahme dürften, bei bereits mehrfach voroperiertem linkem
Kniegelenk, gering sein. Da die durch ihn durchgeführte diagnostisch-therapeutische
Infiltration des linken Kniegelenkes beim Beschwerdeführer für einige Stunden
leichte Besserung gebracht habe, müsse von einer überwiegend extraartikulären,
die Muskulatur und die Sehnenansätze betreffenden Problematik ausgegangen
werden. Dr. med. E____ empfiehlt vor allem therapeutische Massnahmen mit dem Zweck
der Schmerzlinderung und den Kraftaufbau. In Bezug auf das zumutbare
Tätigkeitsprofil des Beschwerdeführers schliesst er, dass Ziel müsse sein, eine
überwiegend sitzende Tätigkeit zu finden (vgl. UV-Akte Nr. 380).
4.4.4
In ihrem Bericht vom 11. Januar 2022 weist Dr. med. D____
diese Schlussfolgerungen von Dr. med. E____ zurück, da sie durch die
vorliegenden ausführlichen und aktuellen Arztberichte der behandelnden Ärzte Dr.
med. F____ und Dr. med. G____ nicht gestützt würden und medizinisch auch nicht
nachvollziehbar seien (vgl. UV-Akte Nr. 382).
4.4.5
Seinen neuerlichen Bericht vom 22. Februar 2023
schliesst Dr. med. E____ mit folgender Beurteilung: "Hier handelt es sich
wirklich um einen sehr unglücklichen und unerfreulichen Fall. Es besteht sicher
eine gewisse Instabilität des linken Kniegelenks. Eine erneute Operation und
Revision des VKB-Transplantates kommt weder für den Patienten noch für mich
infrage. Der Patient berichtet, er würde fleissig Fitness-Training durchführen.
Ich denke, auch diesbezüglich kann man nichts verbessern. Die Infiltration des
linken Kniegelenks hat vor gut einem Jahr keine Besserung gebracht. Eine
Wiederholung einer solchen Infiltration lehnt der Patient ab. Somit haben wir
eigentlich keine weiteren Optionen. Der Patient versucht sich mit der Situation
abzufinden. Er kann sich jederzeit gerne wieder melden" (Replikbeilage 1).
4.5
Wie dargetan wurde, setzt der Fallabschluss
voraus, dass von weiteren medizinischen Massnahmen keine erhebliche
Verbesserung mehr zu erwarten ist (vgl. dazu Erwägung 3.2. hiervor), nicht
aber, dass eine ärztliche Behandlung nicht länger erforderlich ist.
Therapeutische Massnahmen, welche in erster Linie die Schmerzlinderung und
Stabilisierung des Erreichten bezwecken, schliessen den Endzustand nicht aus
(vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_402/2007 vom 23. April 2008 E.
5.1.2.2).
4.5.1
Die Einschätzung von Dr. med. E____, wonach die
Schmerzen am linken Knie des Beschwerdeführers möglicherweise durch ein zu
steil verlaufendes VKB-Implantat verursacht werden, erscheint aus medizinischer
Sicht als plausibel (vgl. 4.3.3. hiervor). Dennoch dienen die durch Dr. med. E____
empfohlenen Behandlungsoptionen (vgl. ebenfalls 4.3.3. hiervor) in erster Linie
der Schmerzlinderung und der Stabilisierung des Erreichten. In seiner
Einschätzung vom 22. Februar 2023 (vgl. 4.4.5. hiervor) schliesst er damit,
dass eigentlich keine weiteren Optionen bestehen und der Patient versuche, sich
mit der Situation abzufinden.
4.6
Gestützt auf diese ärztlichen Berichte ist davon
auszugehen, dass eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes im
Zeitpunkt der Einstellung der vorübergehenden Leistungen nicht mehr hat
erwartet werden können. Zu betonen ist, dass sich der Entscheid der Beschwerdegegnerin,
den Fall abzuschliessen, nicht ausschliesslich auf die Einschätzung der
Versicherungsärztin Dr. med. D____, sondern in erster Linie auf die
Arztberichte von Dr. med. F____ und Dr. med. G____ der Orthopädischen Klinik
des [...] Spitals stützt, die der Versicherungsärztin zur Stellungnahme
unterbreitet wurden. Aufgrund der umfassenden Untersuchungen durch Dr. med. F____,
Dr. med. G____ und Dr. med. E____ besteht kein Anlass, die Stellungnahme von
Dr. med. D____ in Zweifel zu ziehen. Das Vorliegen eines medizinischen
Endzustandes wird denn vom Beschwerdeführer in der Replik auch nicht mehr
infrage gestellt (vgl. S. 1 unten der Replik).
4.7
Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene
Einstellung der vorübergehenden Leistungen (Taggelder und Heilbehandlung) per
11.
März 2022 (vgl. UV-Akte Nr. 391) ist folglich unter dem Gesichtspunkt der
medizinischen Sachlage nicht zu beanstanden. Zu prüfen bleibt damit noch, ob die
Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung dem vorgenommenen Fallabschluss
entgegenstehen.
5.
5.1
Der Invaliditätsgrad und damit der
Rentenanspruch kann auch dann noch nicht beurteilt werden, wenn zwar der
medizinisch-therapeutische Endzustand erreicht ist, aber noch
Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung im Gang sind. Das Ergebnis
solcher Massnahmen ist dann abzuwarten, wenn sie Unfallfolgen betreffen und
geeignet sind, den der Invalidenrente zugrunde zu legenden Invaliditätsgrad zu
beeinflussen (BSK-Flückiger, Art.
19.
N 18 mit weiteren Hinweisen). Ist von der Fortsetzung der ärztlichen
Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten
und wird der Entscheid der Invalidenversicherung über die berufliche Eingliederung
erst später gefällt, kann dies Anlass für eine das Taggeld ablösende
Übergangsrente (Art. 19 Abs. 3 UVG i.V.m. Art. 30 UVV) bilden (vgl. u.a.
das Urteil des Bundesgerichts 8C_892/2015 vom 29. April 2016 E. 4.1). Eine auf
Art. 30 UVV abgestützte Übergangsrente ist ebenfalls nach der Methode des
Einkommensvergleichs zu ermitteln. Die Ermittlung erfolgt indessen vor der
Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen. Demzufolge kommt in diesem
Zeitpunkt allein die Erwerbstätigkeit in Betracht, die von einer noch nicht
eingegliederten versicherten Person unter Berücksichtigung eines ausgeglichenen
Arbeitsmarktes vernünftigerweise verlangt werden kann (BGE 139 V 517, 519 E. 2.3
mit Hinweis auf BGE 116 V 246, 252 E. 3a).
5.2
Rechtsprechungsgemäss kann sich sodann der in
Art. 19 Abs. 1 erster Satz UVG in Verbindung mit Art. 30 Abs. 1 UVV vorbehaltene
Abschluss allfälliger IV-Eingliederungsmassnahmen, soweit es um berufliche
Massnahmen geht, nur auf Vorkehren beziehen, welche geeignet sind, den der
Invalidenrente der Unfallversicherung zu Grunde zu legenden Invaliditätsgrad zu
beeinflussen (BSK-Flückiger,
Art. 19 N 53 bzw. Art. 19 N 18 mit weiteren Hinweisen; vgl. u.a. die
Urteile des Bundesgerichts 8C_374/2021 vom 13. August 2021 E. 4.3.1., 8C_651/2016
vom 15. Dezember 2016 E. 4.3 und 8C_892/2015 vom 29. April 2016 E. 4.1). Für das
Vorliegen dieser Voraussetzungen braucht es konkrete Anhaltspunkte (Urteil des
Bundesgerichts 8C_588/2013 vom 16. Januar 2014 E. 3.4).
5.2.1
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die
Beschwerdegegnerin für den Fallabschluss den Abschluss der Eingliederungsmassnahmen
hätte abwarten sollen und dass der Invaliditätsgrad und damit der
Rentenanspruch noch nicht beurteilt werden könnten (vgl. insb. die Beschwerde).
5.2.2
Wie nachfolgend zu zeigen sein wird (vgl. Ziff. 6.1 ff.
hiernach), konnte der die Invalidenrente bestimmende Invaliditätsgrad, welcher
durch die Beschwerdegegnerin gestützt auf die medizinischen Akten ermittelt
worden war, durch die getroffenen Eingliederungsmassnahmen nicht rechtsrelevant
und konkret beeinflusst werden, da der Einkommensvergleich einen
rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von weniger als 10 % ergibt.
Entsprechend musste die Beschwerdegegnerin den Abschluss der
IV-Eingliederungsmassnahmen per 31. Juli 2023 nicht abwarten, um den
Fallabschluss verfügen zu können. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist somit der
Fallabschluss per 11. März 2022 nicht zu beanstanden.
6.
6.1
Bei einer unfallbedingten Invalidität von
mindestens 10 % hat die versicherte Person Anspruch auf eine Invalidenrente
(Art. 18 Abs. 1 UVG). Als invalid gilt, wer voraussichtlich bleibend oder
längere Zeit in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt ist (Art. 8 Abs. 1
ATSG).
6.2
Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es
Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten
Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und
bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die
ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,
welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können
(BGE 132 V 93, 99 f. E. 4). Für den Beweiswert ärztlicher Berichte kann auf das
sub Erwägungen 4.2.2. und 4.2.3. Gesagte verwiesen werden.
6.3
Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird
gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach
Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung
gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid
geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
6.3.1
Für die Ermittlung des beim Einkommensvergleich nach
Art. 16 ATSG zu berücksichtigenden Validenverdienstes ist entscheidend, was die
versicherte Person im Zeitpunkt des Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei
wird in der Regel am zuletzt erzielten, der Teuerung und der realen
Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer
Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden
fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
erstellt sein (BGE 139 V 28, 30 E. 3.3.2; BGE 135 V 58, 59 E. 3.1). Da die Invalidität der voraussichtlich bleibenden oder
längere Zeit dauernden Erwerbsunfähigkeit zu entsprechen hat (vgl. Art. 8 Abs.
1.
ATSG), ist auch die berufliche Weiterentwicklung zu berücksichtigen, die eine
versicherte Person normalerweise vollzogen hätte. Rechtsprechungsgemäss sind
theoretisch vorhandene berufliche Entwicklungs- oder Aufstiegsmöglichkeiten nur
dann beachtlich, wenn sie mit hoher Wahrscheinlichkeit eingetreten wären. Für
die Annahme einer mutmasslichen Weiterentwicklung wird daher der Nachweis
konkreter Anhaltspunkte dafür verlangt, dass die versicherte Person einen
beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen auch tatsächlich
realisiert hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Es müssen konkrete Hinweise
für das behauptete berufliche Fortkommen bestehen. Blosse Absichtserklärungen der
versicherten Person genügen nicht (BGE 139 V 28, 31 E. 3.3.3.2; vgl. auch das
Urteil des Bundesgerichts 8C_139/2020 vom 30. Juli 2020 E. 5.1.).
6.3.2
Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der strittigen
Verfügung vom 11. März 2022 ohne Arbeitsstelle, war davor jedoch einer
Tätigkeit als Chauffeur und zuletzt verschiedenen Hilfstätigkeiten nachgegangen
(vgl. UV-Akten Nr. 216, 320). Mit Verfügung vom 6. September 2022 bewilligte
die IV-Stelle dem Beschwerdeführer im Sinne einer Eingliederungsmassnahme eine erstmalige
berufliche Ausbildung zum Praktiker Büro PrA, welche vom 1. August 2022 bis
Ende Juli 2023 andauerte und richtete ihm während dieses Zeitraums ein Taggeld
aus (vgl. Beschwerdebeilage [BB] 9).
6.3.3
Sowohl die ambulanten Berichte von Dr. med. F____ vom
21.
April 2021 (UV-Akte Nr. 350) und Dr. med. G____ vom 13. August 2021
(UV-Akte Nr. 370) als auch die Berichte von Dr. med. E____ vom 22. Dezember
2021.
und vom 22. Februar 2023 (UV-Akte Nr. 380; Replikbeilage [RB] 1)
attestierten dem Beschwerdeführer in angepasster Tätigkeit mit hauptsächlich
wechselbelastenden Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Rein
stehende oder gehende Tätigkeiten und schweres Heben sollten vermieden werden.
6.3.4
Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde sowie
in der Replik geltend, dass er eine Lehre als Koch abgeschlossen hätte, wenn
die Folgen des Unfalls vom Oktober 2010 dies nicht verunmöglicht hätten. Entsprechend
müsse in Bezug auf das Valideneinkommen von einem Einkommen ausgegangen werden,
das er aller Wahrscheinlichkeit nach als Koch erzielt hätte.
6.3.5
Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Zum
Unfallzeitpunkt absolvierte der Beschwerdeführer ein Praktikum als Koch im
Schulrestaurant H____ (UV-Akte Nr. 17). Gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung sind konkrete Indizien erforderlich, dass die Ausbildung als
Koch effektiv eingeschlagen worden wäre (vgl. dazu Erwägung 6.3.1. hiervor).
Die Tatsache allein, dass der Beschwerdeführer zum Unfallzeitpunkt ein
Praktikum als Koch absolvierte, genügt nicht für die Annahme, dass er die Lehre
als Koch tatsächlich in Angriff genommen hätte. Aus den Akten ergibt sich
nicht, dass der Beschwerdeführer eine Kochlehre begonnen hatte oder dass ein
Lehrvertrag abgeschlossen oder vorbereitet worden wäre. Den Akten ist vielmehr
zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer das Praktikum bei H____ hätte
wiederholen können, jedoch gemeint habe, der Beruf als Koch sei nicht mehr geeignet
und sein Interesse eher verhalten gewesen (UV-Akte Nr. 93). Die vom Beschwerdeführer
vorgebrachten generellen Absichtserklärungen reichen angesichts der
praxisgemäss vorausgesetzten Beweisanforderungen für den Nachweis der aller
Wahrscheinlichkeit aufgenommenen Laufbahn als Koch nicht aus. Eine berufliche
Ausbildung muss gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung "nachweislich
geplant" gewesen sein, um Spekulationen zu vermeiden und um auf das
Einkommen im entsprechenden Beruf abstellen zu können (vgl. u.a. das Urteil des
Bundesgerichts 8C_864/2011 vom 11. Februar 2012 E. 5.2.4). Vorliegend fehlt es
an konkreten Hinweisen auf eine nachweisliche Planung der Ausbildung als Koch
oder einer anderen Ausbildung, weshalb in Bezug auf das Valideneinkommen vom
Einkommen des Beschwerdeführers zur Zeit der strittigen Verfügung auszugehen
ist.
6.3.6
Zusammengefasst ist festzustellen, dass keine
unfallbedingte Invalidität im Sinne von Art. 8 ATSG i.V.m. Art. 18 UVG
vorliegt, weshalb die Beschwerdegegnerin eine Invalidenrente zurecht abgelehnt
hat.
6.4
Zu prüfen ist weiter, ob die Beschwerdeführerin
eine Integritätsentschädigung zurecht abgelehnt hat.
6.4.1
Anspruch auf eine Integritätsentschädigung nach Art. 24
UVG hat, wer durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der
körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Art. 36 Abs. 1
der UVV bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er
voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang
besteht; er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische
Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark
beeinträchtigt wird (vgl. auch BGE 124 V 209, 210 E.
4.a/aa). In Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung
der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten,
nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29, 32 E. 1b mit Hinweisen) häufig
vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet. In Weiterentwicklung der
bundesrätlichen Skala hat die SUVA weitere Bemessungsgrundlagen in
tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet (zur Vereinbarkeit des
Feinrasters mit Anhang 3 zur UVV vgl. BGE 116 V 156, 157 E. 3a).
6.4.2
Gemäss Dr. med. D____ (Bericht vom 11. Januar 2022, UV-Akte
Nr. 382) liege bei einem gut beweglichen Kniegelenk gemäss Tabelle 2 ("Funktionsstörungen
an den unteren Extremitäten") kein Integritätsschaden vor. Die Irritation
der Genikularnerven entspreche ebenfalls keinem Integritätsschaden im Sinne von
Tabelle 2. Eine posttraumatische Arthrose liege mit Blick auf das MRI vom 27.
November 2020 (Fundstelle) gemäss Tabelle 5 ("Integritätsschaden bei Arthrosen")
ebenfalls nicht vor. Bei gegebener guter Stabilität gemäss MRI vom 27. November
2020.
sei auch kein Integritätsschaden gemäss Tabelle 6 der Gelenkinstabilitäten
gegeben. Zwar geht Dr. med. E____ in seinem Bericht vom 22. Februar 2023 (UV-Akte
Nr. 380) davon aus, dass eine gewisse Instabilität des linken Kniegelenks
gegeben sei, ohne diese jedoch zu beziffern. Für leichte Gelenkinstabilitäten
am Knie sieht die Tabelle 6 ("Integritätsschaden bei Gelenkinstabilitäten")
keine Entschädigung vor, für mittelschwere Gelenkinstabilitäten verursacht
durch ein oder beide Kreuzbänder eine Integritätsentschädigung von 0-5 %.
Vorliegend ist aufgrund der Tatsache, dass die behandelnden Ärzte überwiegend
davon ausgehen, dass keine Rotationsinstabilität gegeben ist (vgl. Ziff. 4.3.1.
hiervor), allenfalls von einer leichten Instabilität auszugehen. Damit ist die leistungsbegründende
Erheblichkeit (mindestens 5 % vgl. Ziff. 1 Abs. 3 und Ziff. 2 des Anhangs
3.
zur UVV) nachweislich nicht erreicht. Die Beschwerdegegnerin hat somit in
Berücksichtigung der Verhältnisse zum Zeitpunkt des Fallabschlusses auch den
Anspruch auf eine Integritätsentschädigung zu Recht verneint.
7.
7.1
Gemäss vorstehenden Erwägungen ist die
Beschwerde abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 18. November 2022 zu
bestätigen.
7.2
Das Verfahren ist kostenlos.
7.3
Die ausserordentlichen Kosten sind
wettzuschlagen. Da dem Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt worden ist,
ist seiner Vertreterin, B____, Advokatin, ein angemessenes Anwaltshonorar aus
der Gerichtskasse auszurichten. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen,
dass das Sozialversicherungsgericht im Sinne einer Faustregel in
durchschnittlichen Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel ein
Kostenerlasshonorar von CHF 3'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwehrsteuer zuspricht. Im vorliegenden Fall ist in Bezug auf die sich
stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen sowie unter Berücksichtigung des
anwaltlichen Aufwandes von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Aus diesem
Grunde erscheint ein Honorar von CHF 3'000.00 (inklusive Auslagen) nebst
Mehrwertsteuer als angemessen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen und der
Einspracheentscheid vom 18. November 2022 bestätigt.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen. Der Vertreterin des Beschwerdeführers im Kostenerlass, B____,
Advokatin, wird ein Anwaltshonorar von CHF 3'000.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer von CHF 231.00 (7.7%) aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic. iur. J.
Reidemeister
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich
die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in
Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: