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Entscheid

UV.2022.40

Medizinischer Endzustand; Integritätsentschädigung; Beschwerde abgewiesen (Bundesgerichtsurteil 8C_760/2023 vom 24.06.2024)

20. Juni 2023Deutsch25 min

Nr. 13). Gemäss Bericht des Universitätsspitals [...] vom 17. November 2010 (UV-Akte

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 20.

Juni 2023

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer

(Vorsitz), Dr. med. F. W. Eymann, Dr. T. Fasnacht

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. J. Reidemeister

Parteien

A____

[...]

vertreten durch B____, Totentanz 5,

4051 Basel

Beschwerdeführer

C____

Postfach, [...] Zürich

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2022.40

Einspracheentscheid vom 18.

November 2022

Medizinischer Endzustand; Integritätsentschädigung;

Beschwerde abgewiesen

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) A____, geboren 1994 (nachfolgend: Beschwerdeführer),

erlitt am 12. Oktober 2010 mit dem Motorrad einen Verkehrsunfall (UV-Akte

Nr. 13). Gemäss Bericht des Universitätsspitals [...] vom 17. November 2010 (UV-Akte

Nr. 44) erlitt der Beschwerdeführer dabei folgende Verletzungen: Polytrauma mit

Mittelgesichtsfrakturen, Mittelhandfraktur links, Weichteilverletzung Knie

rechts mit offener Bursa praepatellaris, hochfrontaler Kontusionsblutung und

epiduraler Blutung frontal rechts 0.4 x, 2cm und Kontusionsblutung frontal,

kleine Lungenkontusion Oberlappen links, welche am 15., 19. und 21. Oktober

2010 sowie 8. Dezember 2010 und 12. April 2011 operativ versorgt wurden (UV-Akten

Nr. 42, 46, 51, 52, 81). In der Folge fanden am 11. Dezember 2012 und am 6.

März 2013 weitere Operationen zur Rekonstruktion des Vorderen Kreuzbandes (VKB)

am linken Knie statt (UV-Akten Nr. 187, 202). Die Beschwerdegegnerin

erbrachte infolge des Unfalls vom 12. Oktober 2010 die gesetzlichen

Leistungen.

b) Mit Verfügung vom 4. Juni 2014 wurden die

Versicherungsleistungen gestützt auf die orthopädische und neurologische

Begutachtung der SMAB AG vom 7. April 2014 per Verfügungsdatum eingestellt

(UV-Akte Nr. 270).

c) Mit Schreiben vom 23. Februar 2021 meldete der

Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin einen Rückfall an (vgl. UV-Akte Nr.

333). Nachdem die Beschwerdegegnerin den Rückfall mit Schreiben vom 4. März

2021 zunächst abgelehnt hatte (UV-Akte Nr. 337), teilte sie dem Beschwerdeführer

mit Schreiben vom 9. Juni 2021 mit, dass sie den Rückfall gestützt auf die Stellungnahme

der Versicherungsärztin, Dr. med. D____, Fachärztin für Orthopädie und

Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, anerkenne (vgl. Schreiben der

Beschwerdegegnerin vom 9. Juni 2021, UV-Akte Nr. 347).

d) Mit Schreiben vom 5. November 2021 stellte die

Beschwerdegegnerin die Versicherungsleistungen gestützt auf die Stellungnahme

der Versicherungsärztin, Dr. med. D____ vom 2. November 2021 (UV-Akte Nr. 371),

infolge Erreichens des medizinischen Endzustands ein (UV-Akte Nr. 372). Die vom

Beschwerdeführer eingereichten medizinischen Berichte von Dr. med. E____ vom

22. Dezember 2021 (UV-Akte Nr. 380) und vom 23. Februar 2022 (UV-Akte Nr. 387)

legte die Beschwerdegegnerin wiederum Dr. med. D____ vor und verfügte gestützt

auf deren Stellungnahmen vom 11. Januar 2022 (UV-Akte Nr. 382) sowie vom 8.

März 2022 (UV-Akte Nr. 388) am 11. März 2022 die Leistungseinstellung (UV-Akte

Nr. 391).

e) Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom

1. April 2022 Einsprache. Er beantragte im Wesentlichen, es seien ihm die

gesetzlichen Leistungen auszurichten. Insbesondere seien ihm weitere Heilbehandlungskosten

zu gewähren (vgl. UV-Akte Nr. 396). Mit Einspracheentscheid vom 18. November

2022 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache des Beschwerdeführers ab. Zur

Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, der medizinische Endzustand sei gemäss

Dr. med. D____ im Zeitpunkt der Leistungseinstellung erreicht gewesen. Diese

habe (insb. mit Beurteilung vom 2. November 2021; UV-Akte Nr. 371) zu Recht

auch eine relevante Integritätseinbusse verneint und gehe zutreffend von einer

100%igen Restarbeitsfähigkeit aus (vgl. UV-Akte Nr. 412).

Erwägungen

II.

a) Hiergegen erhebt der Beschwerdeführer am 5. Dezember 2022

beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Beschwerde und stellt folgende

Rechtsbegehren:

-

Es seien der Einspracheentscheid vom 18. November 2022 sowie

die Verfügung vom 11. März 2022 aufzuheben.

-

Es seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen,

insbesondere Heilbehandlungskosten sowie später eventuell eine Invalidenrente

und eine Integritätsentschädigung zu gewähren.

-

Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung

und Rechtsverbeiständung mit der Unterzeichneten zu gewähren.

-

Eventualiter sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen, damit diese weitere medizinische Abklärungen vornimmt,

insbesondere ein externes Gutachten zur Frage des Erreichens des medizinischen

Endzustandes einholt.

-

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt) zu

Lasten der Beschwerdegegnerin.

b)

Mit Beschwerdeantwort vom 27. Februar 2023

beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen.

c) Mit Replik vom 17. März 2023 erneuert der

Beschwerdeführer Ziff. 2 der in seiner Beschwerde gestellten Rechtsbegehren und

beantragt, es seien ihm die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine

Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung zu gewähren.

d) Mit Duplik vom 8. Mai 2023 hält die Beschwerdegegnerin

an ihrem Antrag fest, die Beschwerde sei abzuweisen.

III.

Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 20. März 2023 wird

dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Vertretung durch B____, Advokatin,

bewilligt.

IV.

Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien die Durchführung

einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, findet am 20. Juni 2023 die Urteilsberatung durch die Kammer

des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1

des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die

örtliche Zuständigkeit ergibt sich vorliegend aus Art. 58 Abs. 2 des

Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1).

1.2

Auf die im Weiteren fristgerecht eingereichte Beschwerde ist – da

auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind –

einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte die Leistungen mit Verfügung

vom 11. März 2022 per Verfügungsdatum ein (vgl. UV-Akte Nr. 391). Sie

stützte sich dabei auf die Berichte der Versicherungsärztin, Dr. med. D____ vom

2.

November 2021 (UV-Akte Nr. 371), vom 8. Juni 2021 (UV-Akte Nr. 346), 11. Januar

2022.

(UV-Akte Nr. 382) sowie vom 8. März 2022 (UV-Akte Nr. 388). Diese geht

davon aus, dass der medizinische Endzustand erreicht sei und kein Anspruch auf

eine Integritätsentschädigung bestehe und von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit

ausgegangen werden könne.

2.2

Der Beschwerdeführer wendet hiergegen

im Wesentlichen ein, der Fallabschluss sei namentlich in Anbetracht der

laufenden Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung verfrüht erfolgt

(vgl. die Beschwerde und die Replik).

2.3

Vorliegend ist zwischen den

Parteien unbestritten, dass der Beschwerdeführer einen Rückfall

erlitten hat und dass der Rückfall kausal auf den Unfall vom 12. Oktober

2010.

zurückzuführen ist. Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist hingegen, ob

die Beschwerdegegnerin die Leistungen zu Recht per 11. März 2022 eingestellt und

einen weitergehenden Anspruch verneint hat.

3.

3.1

Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom

20.

März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) erbringt die

Versicherung – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – Leistungen bei

Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten.

3.2

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat eine versicherte Person Anspruch

auf zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung). Ist die

versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig

(Art. 6 ATSG), so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld.

Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er

erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn

einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2

UVG).

3.3

Gestützt auf Art. 11 der Verordnung vom 20.

Dezember 1982 (UVV; SR 832.202) werden Versicherungsleistungen auch für Rückfälle

und Spätfolgen gewährt. Bei einem Rückfall handelt es sich um das

Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu

ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit

kommt (BGE 118 V 293, 296 f. E. 2.c); siehe auch das Urteil des

Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.1.1.).

4.

4.1

Ein

Anspruch auf die vorübergehenden UV-Leistungen Heilbehandlung (Art. 10 UVG) und

Taggeld (Art. 16 f. UVG) setzt nach Gesetz und Praxis voraus, dass von einer

Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des

Gesundheitszustandes erwartet werden kann oder dass noch

Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung laufen. Trifft beides nicht

(mehr) zu, hat der Versicherer den Fall unter Einstellung der vorübergehenden

Leistungen abzuschliessen und den Anspruch auf eine allfällige Invalidenrente

und auf eine Integritätsentschädigung zu prüfen (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 144 V 354, 357 E. 4.1; BGE 134 V 109, 113 f. E. 4.1). Die Besserung des

Gesundheitszustandes bestimmt sich namentlich nach Massgabe der zu erwartenden

Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt

beeinträchtigt, wobei die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung

ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht. Diese Frage

ist prospektiv zu beurteilen (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 8C_682/2021

vom 13. April 2022 E. 5.1. und 8C_548/2020 vom 18. Dezember 2020 E. 4.1.1.).

4.2

Im Lichte der oben dargelegten rechtlichen

Erörterungen stellt sich zunächst die Frage, ob die Beschwerdegegnerin die

vorübergehenden Leistungen zu Recht – mangels einer noch zu erwartenden

namhaften Verbesserung des Gesundheitszustandes – per 11. März 2022 eingestellt

hat (UV-Akte Nr. 391).

4.3

4.3.1. Zur Abklärung medizinischer Sachverhalte

– wie namentlich zur Beantwortung der Frage, ob noch eine namhafte Verbesserung

des Gesundheitszustandes erwartet werden kann – ist die rechtsanwendende

Behörde auf Unterlagen angewiesen, die ihr vorab von Ärztinnen und Ärzten zur

Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V 157, 158 E. 1b). Das Gericht hat diese

medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess geltenden Grundsatz

der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen

Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie

umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das

Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen,

objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen

eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten.

4.3.2

Für den Beweiswert eines Arztberichtes ist

entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten

begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1, BGE 125 V 351, 352 E. 3a mit

Hinweisen). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder

die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der Stellungnahme als

Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

4.3.3

Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt zwar

nicht derselbe Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten

Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu, sie

sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der

Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 135 V 465, 467 ff. E.

4.2-4.7).

4.3.4

Aufgrund der Bedeutung der ärztlichen Aussagen im

vorliegenden Zusammenhang werden die zentralen medizinischen Unterlagen im

Folgenden kurz zusammengefasst.

4.4

4.4.1. Ab November 2020 war der Beschwerdeführer

bei PD Dr. med. F____ der Orthopädischen Klinik des Universitätsspitals [...] und

des [...] Spitals in Behandlung. In dessen Berichten vom 13. November 2020

(UV-Akte Nr. 320) sowie vom 30. November 2020 (UV-Akte Nr. 326) wurde

folgende Diagnose gestellt: "Status nach Verkehrsunfall als Motorradfahrer

vom 12.10.2010 mit/bei Knie links: Status nach VKB-Re-Plastik links (Allograft)

vom 06.03.2013, Status nach VKB-Débridement links und Auffüllung mittels MTF,

DBX, PRP, Status nach TVT links mit posterolateraler Rekonstruktion vom

04.02.2011

sowie OSME mit Tomofix-Platte 02/2012, Status nach VKB links nach

traumatischer VKB-Ruptur 2010, Knie rechts: Traumatische eröffnete Bursa

praepatellaris, (…)". Gestützt auf das MRI vom 27. November 2020 des

Instituts für Radiologie des [...] Spitals (UV-Akte Nr. 327) stellte er

fest, dass am linken Knie keine relevante Chondropathie, keine Meniskusläsion

medial oder lateral vorliege, die Seitenbänder erhalten seien, die VKB-Plastik

intakt sei und keine Anzeichen für Arthrofibrose vorlägen. Aufgrund der

Bildgebung zeige sich kein direktes Korrelat für die vom Beschwerdeführer beschriebenen

Schmerzen. Das Kniegelenk sei soweit ligamentär klinisch wie auch bildgeberisch

stabil. Für die weitere Abklärung empfehle er dem Beschwerdeführer noch eine

schmerztherapeutische Untersuchung durchzuführen. Ansonsten sei in seinem Fall

sicherlich eine erneute Ausbildung resp. eine Arbeitstätigkeit mit eher

sitzendem Alltag zu empfehlen. Die Arbeitsunfähigkeit schätzte er mit 0 % ein. Am

3.

Mai 2021 stellte Dr. med. F____ folgende Zwischenanamnese: "Zwischenzeitlich

wurde eine Kryotherapie der Genikularnerven am 01.04.2021 durchgeführt. Der

Patient berichtet über eine deutliche Verbesserung der Schmerzen. Das Punctum

maximum liegt aber weiterhin über der Inzision tibial. Es besteht hier eine

Langzeitkomplikation nach Verkehrsunfall. Die Beschwerden sind im Bereich der

tibialen Inzision. Die Kryotherapie zeigte eine deutliche Verbesserung der

Schmerzen. Eine Wiederholung ist in rund 6 Monaten geplant. Das Kniegelenk ist

soweit gut und stabil rekonstruiert. Die Restbeschwerden sind noch neurogen,

aber meiner Ansicht nach soweit unter Kontrolle" (UV-Akte Nr. 342). Im

ambulanten Bericht vom 13. August 2021 hält Dr. med. G____, Oberärztin in

der Orthopädischen Klinik am [...] Spital, fest, dass sich mit der Kryoablation

insgesamt nur eine kurzfristige Beschwerdebesserung eingestellt habe, welche

leider keine nachhaltige Wirkung zeige. Aus medizinischer Sicht sei davon

auszugehen, dass der Schaden bleiben werde und keine Besserung mehr zu erwarten

ist. Dies werde auch für die berufliche Laufbahn des Patienten Konsequenzen

haben, sodass rein stehende oder gehende Tätigkeiten aus medizinischer Sicht

nicht sinnvoll seien (UV-Akte Nr. 374, S. 9 ff.).

4.4.2

Mit Schreiben vom 2. November 2021 hielt die

Versicherungsärztin Dr. med. D____ gestützt auf die zuvor erwähnten ambulanten

Berichte von Dr. med. F____ und Dr. med. G____ (vgl. Ziff. 4.3.1 hiervor) fest,

dass in Bezug auf die Kniebeschwerden des Beschwerdeführers der Endzustand

erreicht sei. Zudem hielt sie fest, dass weitere Therapien (Physiotherapie

usw.) die Situation nicht positiv beeinflussen können, da die Kniefunktion

(Beweglichkeit, Kraft, Stabilität) bereits sehr gut sei und somit kein Verbesserungspotential

vorliege (UV-Akte Nr. 371). In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit schloss sie, dass

diese für die angestammte Tätigkeit als Koch/Chauffeur zu 100 % gegeben

sei und dass wechselbelastende Tätigkeiten zumutbar seien. Nach ihrer

Einschätzung sollte der Versicherte in der Lage sein, seine Arbeitsposition in

einem freien Ermessen zwischen Stehen, Sitzen und Umhergehen wechseln zu

können.

4.4.3

In der vom Beschwerdeführer angeforderten Stellungnahme

vom 22. Dezember 2021 zum Bericht der Versicherungsärztin vom 2. November 2021 schliesst

Dr. med. E____, dass seiner Ansicht nach der medizinische Endzustand nicht

erreicht sei. Zudem erwähnt er, dass das linke Kniegelenk eine höhergradige

Rotationsinstabilität zeige, welche überwiegend wahrscheinlich ihre Ursache im

zu steilen Verlauf des VKB-Transplantates habe. Somit komme es immer wieder zu

Reizzuständen des linken Kniegelenks. Behandlungsoptionen für diese Problematik

wären Kraftaufbau und zusätzlich schmerztherapeutische Massnahmen auch aus dem

Bereich der Alternativmedizin. Die Indikation für eine erneute Operation zur

Stabilisierung des linken Kniegelenks sehe er nicht. Die Erfolgsaussichten

einer solchen Massnahme dürften, bei bereits mehrfach voroperiertem linkem

Kniegelenk, gering sein. Da die durch ihn durchgeführte diagnostisch-therapeutische

Infiltration des linken Kniegelenkes beim Beschwerdeführer für einige Stunden

leichte Besserung gebracht habe, müsse von einer überwiegend extraartikulären,

die Muskulatur und die Sehnenansätze betreffenden Problematik ausgegangen

werden. Dr. med. E____ empfiehlt vor allem therapeutische Massnahmen mit dem Zweck

der Schmerzlinderung und den Kraftaufbau. In Bezug auf das zumutbare

Tätigkeitsprofil des Beschwerdeführers schliesst er, dass Ziel müsse sein, eine

überwiegend sitzende Tätigkeit zu finden (vgl. UV-Akte Nr. 380).

4.4.4

In ihrem Bericht vom 11. Januar 2022 weist Dr. med. D____

diese Schlussfolgerungen von Dr. med. E____ zurück, da sie durch die

vorliegenden ausführlichen und aktuellen Arztberichte der behandelnden Ärzte Dr.

med. F____ und Dr. med. G____ nicht gestützt würden und medizinisch auch nicht

nachvollziehbar seien (vgl. UV-Akte Nr. 382).

4.4.5

Seinen neuerlichen Bericht vom 22. Februar 2023

schliesst Dr. med. E____ mit folgender Beurteilung: "Hier handelt es sich

wirklich um einen sehr unglücklichen und unerfreulichen Fall. Es besteht sicher

eine gewisse Instabilität des linken Kniegelenks. Eine erneute Operation und

Revision des VKB-Transplantates kommt weder für den Patienten noch für mich

infrage. Der Patient berichtet, er würde fleissig Fitness-Training durchführen.

Ich denke, auch diesbezüglich kann man nichts verbessern. Die Infiltration des

linken Kniegelenks hat vor gut einem Jahr keine Besserung gebracht. Eine

Wiederholung einer solchen Infiltration lehnt der Patient ab. Somit haben wir

eigentlich keine weiteren Optionen. Der Patient versucht sich mit der Situation

abzufinden. Er kann sich jederzeit gerne wieder melden" (Replikbeilage 1).

4.5

Wie dargetan wurde, setzt der Fallabschluss

voraus, dass von weiteren medizinischen Massnahmen keine erhebliche

Verbesserung mehr zu erwarten ist (vgl. dazu Erwägung 3.2. hiervor), nicht

aber, dass eine ärztliche Behandlung nicht länger erforderlich ist.

Therapeutische Massnahmen, welche in erster Linie die Schmerzlinderung und

Stabilisierung des Erreichten bezwecken, schliessen den Endzustand nicht aus

(vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_402/2007 vom 23. April 2008 E.

5.1.2.2).

4.5.1

Die Einschätzung von Dr. med. E____, wonach die

Schmerzen am linken Knie des Beschwerdeführers möglicherweise durch ein zu

steil verlaufendes VKB-Implantat verursacht werden, erscheint aus medizinischer

Sicht als plausibel (vgl. 4.3.3. hiervor). Dennoch dienen die durch Dr. med. E____

empfohlenen Behandlungsoptionen (vgl. ebenfalls 4.3.3. hiervor) in erster Linie

der Schmerzlinderung und der Stabilisierung des Erreichten. In seiner

Einschätzung vom 22. Februar 2023 (vgl. 4.4.5. hiervor) schliesst er damit,

dass eigentlich keine weiteren Optionen bestehen und der Patient versuche, sich

mit der Situation abzufinden.

4.6

Gestützt auf diese ärztlichen Berichte ist davon

auszugehen, dass eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes im

Zeitpunkt der Einstellung der vorübergehenden Leistungen nicht mehr hat

erwartet werden können. Zu betonen ist, dass sich der Entscheid der Beschwerdegegnerin,

den Fall abzuschliessen, nicht ausschliesslich auf die Einschätzung der

Versicherungsärztin Dr. med. D____, sondern in erster Linie auf die

Arztberichte von Dr. med. F____ und Dr. med. G____ der Orthopädischen Klinik

des [...] Spitals stützt, die der Versicherungsärztin zur Stellungnahme

unterbreitet wurden. Aufgrund der umfassenden Untersuchungen durch Dr. med. F____,

Dr. med. G____ und Dr. med. E____ besteht kein Anlass, die Stellungnahme von

Dr. med. D____ in Zweifel zu ziehen. Das Vorliegen eines medizinischen

Endzustandes wird denn vom Beschwerdeführer in der Replik auch nicht mehr

infrage gestellt (vgl. S. 1 unten der Replik).

4.7

Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene

Einstellung der vorübergehenden Leistungen (Taggelder und Heilbehandlung) per

11.

März 2022 (vgl. UV-Akte Nr. 391) ist folglich unter dem Gesichtspunkt der

medizinischen Sachlage nicht zu beanstanden. Zu prüfen bleibt damit noch, ob die

Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung dem vorgenommenen Fallabschluss

entgegenstehen.

5.

5.1

Der Invaliditätsgrad und damit der

Rentenanspruch kann auch dann noch nicht beurteilt werden, wenn zwar der

medizinisch-therapeutische Endzustand erreicht ist, aber noch

Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung im Gang sind. Das Ergebnis

solcher Massnahmen ist dann abzuwarten, wenn sie Unfallfolgen betreffen und

geeignet sind, den der Invalidenrente zugrunde zu legenden Invaliditätsgrad zu

beeinflussen (BSK-Flückiger, Art.

19.

N 18 mit weiteren Hinweisen). Ist von der Fortsetzung der ärztlichen

Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten

und wird der Entscheid der Invalidenversicherung über die berufliche Eingliederung

erst später gefällt, kann dies Anlass für eine das Taggeld ablösende

Übergangsrente (Art. 19 Abs. 3 UVG i.V.m. Art. 30 UVV) bilden (vgl. u.a.

das Urteil des Bundesgerichts 8C_892/2015 vom 29. April 2016 E. 4.1). Eine auf

Art. 30 UVV abgestützte Übergangsrente ist ebenfalls nach der Methode des

Einkommensvergleichs zu ermitteln. Die Ermittlung erfolgt indessen vor der

Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen. Demzufolge kommt in diesem

Zeitpunkt allein die Erwerbstätigkeit in Betracht, die von einer noch nicht

eingegliederten versicherten Person unter Berücksichtigung eines ausgeglichenen

Arbeitsmarktes vernünftigerweise verlangt werden kann (BGE 139 V 517, 519 E. 2.3

mit Hinweis auf BGE 116 V 246, 252 E. 3a).

5.2

Rechtsprechungsgemäss kann sich sodann der in

Art. 19 Abs. 1 erster Satz UVG in Verbindung mit Art. 30 Abs. 1 UVV vorbehaltene

Abschluss allfälliger IV-Eingliederungsmassnahmen, soweit es um berufliche

Massnahmen geht, nur auf Vorkehren beziehen, welche geeignet sind, den der

Invalidenrente der Unfallversicherung zu Grunde zu legenden Invaliditätsgrad zu

beeinflussen (BSK-Flückiger,

Art. 19 N 53 bzw. Art. 19 N 18 mit weiteren Hinweisen; vgl. u.a. die

Urteile des Bundesgerichts 8C_374/2021 vom 13. August 2021 E. 4.3.1., 8C_651/2016

vom 15. Dezember 2016 E. 4.3 und 8C_892/2015 vom 29. April 2016 E. 4.1). Für das

Vorliegen dieser Voraussetzungen braucht es konkrete Anhaltspunkte (Urteil des

Bundesgerichts 8C_588/2013 vom 16. Januar 2014 E. 3.4).

5.2.1

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die

Beschwerdegegnerin für den Fallabschluss den Abschluss der Eingliederungsmassnahmen

hätte abwarten sollen und dass der Invaliditätsgrad und damit der

Rentenanspruch noch nicht beurteilt werden könnten (vgl. insb. die Beschwerde).

5.2.2

Wie nachfolgend zu zeigen sein wird (vgl. Ziff. 6.1 ff.

hiernach), konnte der die Invalidenrente bestimmende Invaliditätsgrad, welcher

durch die Beschwerdegegnerin gestützt auf die medizinischen Akten ermittelt

worden war, durch die getroffenen Eingliederungsmassnahmen nicht rechtsrelevant

und konkret beeinflusst werden, da der Einkommensvergleich einen

rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von weniger als 10 % ergibt.

Entsprechend musste die Beschwerdegegnerin den Abschluss der

IV-Eingliederungsmassnahmen per 31. Juli 2023 nicht abwarten, um den

Fallabschluss verfügen zu können. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist somit der

Fallabschluss per 11. März 2022 nicht zu beanstanden.

6.

6.1

Bei einer unfallbedingten Invalidität von

mindestens 10 % hat die versicherte Person Anspruch auf eine Invalidenrente

(Art. 18 Abs. 1 UVG). Als invalid gilt, wer voraussichtlich bleibend oder

längere Zeit in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt ist (Art. 8 Abs. 1

ATSG).

6.2

Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es

Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten

Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und

bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die

ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,

welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können

(BGE 132 V 93, 99 f. E. 4). Für den Beweiswert ärztlicher Berichte kann auf das

sub Erwägungen 4.2.2. und 4.2.3. Gesagte verwiesen werden.

6.3

Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird

gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach

Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger

Eingliederungsmassnahmen durch eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener

Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung

gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid

geworden wäre (sog. Valideneinkommen).

6.3.1

Für die Ermittlung des beim Einkommensvergleich nach

Art. 16 ATSG zu berücksichtigenden Validenverdienstes ist entscheidend, was die

versicherte Person im Zeitpunkt des Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei

wird in der Regel am zuletzt erzielten, der Teuerung und der realen

Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer

Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden

fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

erstellt sein (BGE 139 V 28, 30 E. 3.3.2; BGE 135 V 58, 59 E. 3.1). Da die Invalidität der voraussichtlich bleibenden oder

längere Zeit dauernden Erwerbsunfähigkeit zu entsprechen hat (vgl. Art. 8 Abs.

1.

ATSG), ist auch die berufliche Weiterentwicklung zu berücksichtigen, die eine

versicherte Person normalerweise vollzogen hätte. Rechtsprechungsgemäss sind

theoretisch vorhandene berufliche Entwicklungs- oder Aufstiegsmöglichkeiten nur

dann beachtlich, wenn sie mit hoher Wahrscheinlichkeit eingetreten wären. Für

die Annahme einer mutmasslichen Weiterentwicklung wird daher der Nachweis

konkreter Anhaltspunkte dafür verlangt, dass die versicherte Person einen

beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen auch tatsächlich

realisiert hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Es müssen konkrete Hinweise

für das behauptete berufliche Fortkommen bestehen. Blosse Absichtserklärungen der

versicherten Person genügen nicht (BGE 139 V 28, 31 E. 3.3.3.2; vgl. auch das

Urteil des Bundesgerichts 8C_139/2020 vom 30. Juli 2020 E. 5.1.).

6.3.2

Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der strittigen

Verfügung vom 11. März 2022 ohne Arbeitsstelle, war davor jedoch einer

Tätigkeit als Chauffeur und zuletzt verschiedenen Hilfstätigkeiten nachgegangen

(vgl. UV-Akten Nr. 216, 320). Mit Verfügung vom 6. September 2022 bewilligte

die IV-Stelle dem Beschwerdeführer im Sinne einer Eingliederungsmassnahme eine erstmalige

berufliche Ausbildung zum Praktiker Büro PrA, welche vom 1. August 2022 bis

Ende Juli 2023 andauerte und richtete ihm während dieses Zeitraums ein Taggeld

aus (vgl. Beschwerdebeilage [BB] 9).

6.3.3

Sowohl die ambulanten Berichte von Dr. med. F____ vom

21.

April 2021 (UV-Akte Nr. 350) und Dr. med. G____ vom 13. August 2021

(UV-Akte Nr. 370) als auch die Berichte von Dr. med. E____ vom 22. Dezember

2021.

und vom 22. Februar 2023 (UV-Akte Nr. 380; Replikbeilage [RB] 1)

attestierten dem Beschwerdeführer in angepasster Tätigkeit mit hauptsächlich

wechselbelastenden Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Rein

stehende oder gehende Tätigkeiten und schweres Heben sollten vermieden werden.

6.3.4

Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde sowie

in der Replik geltend, dass er eine Lehre als Koch abgeschlossen hätte, wenn

die Folgen des Unfalls vom Oktober 2010 dies nicht verunmöglicht hätten. Entsprechend

müsse in Bezug auf das Valideneinkommen von einem Einkommen ausgegangen werden,

das er aller Wahrscheinlichkeit nach als Koch erzielt hätte.

6.3.5

Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Zum

Unfallzeitpunkt absolvierte der Beschwerdeführer ein Praktikum als Koch im

Schulrestaurant H____ (UV-Akte Nr. 17). Gemäss der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung sind konkrete Indizien erforderlich, dass die Ausbildung als

Koch effektiv eingeschlagen worden wäre (vgl. dazu Erwägung 6.3.1. hiervor).

Die Tatsache allein, dass der Beschwerdeführer zum Unfallzeitpunkt ein

Praktikum als Koch absolvierte, genügt nicht für die Annahme, dass er die Lehre

als Koch tatsächlich in Angriff genommen hätte. Aus den Akten ergibt sich

nicht, dass der Beschwerdeführer eine Kochlehre begonnen hatte oder dass ein

Lehrvertrag abgeschlossen oder vorbereitet worden wäre. Den Akten ist vielmehr

zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer das Praktikum bei H____ hätte

wiederholen können, jedoch gemeint habe, der Beruf als Koch sei nicht mehr geeignet

und sein Interesse eher verhalten gewesen (UV-Akte Nr. 93). Die vom Beschwerdeführer

vorgebrachten generellen Absichtserklärungen reichen angesichts der

praxisgemäss vorausgesetzten Beweisanforderungen für den Nachweis der aller

Wahrscheinlichkeit aufgenommenen Laufbahn als Koch nicht aus. Eine berufliche

Ausbildung muss gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung "nachweislich

geplant" gewesen sein, um Spekulationen zu vermeiden und um auf das

Einkommen im entsprechenden Beruf abstellen zu können (vgl. u.a. das Urteil des

Bundesgerichts 8C_864/2011 vom 11. Februar 2012 E. 5.2.4). Vorliegend fehlt es

an konkreten Hinweisen auf eine nachweisliche Planung der Ausbildung als Koch

oder einer anderen Ausbildung, weshalb in Bezug auf das Valideneinkommen vom

Einkommen des Beschwerdeführers zur Zeit der strittigen Verfügung auszugehen

ist.

6.3.6

Zusammengefasst ist festzustellen, dass keine

unfallbedingte Invalidität im Sinne von Art. 8 ATSG i.V.m. Art. 18 UVG

vorliegt, weshalb die Beschwerdegegnerin eine Invalidenrente zurecht abgelehnt

hat.

6.4

Zu prüfen ist weiter, ob die Beschwerdeführerin

eine Integritätsentschädigung zurecht abgelehnt hat.

6.4.1

Anspruch auf eine Integritätsentschädigung nach Art. 24

UVG hat, wer durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der

körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Art. 36 Abs. 1

der UVV bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er

voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang

besteht; er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische

Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark

beeinträchtigt wird (vgl. auch BGE 124 V 209, 210 E.

4.a/aa). In Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung

der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten,

nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29, 32 E. 1b mit Hinweisen) häufig

vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet. In Weiterentwicklung der

bundesrätlichen Skala hat die SUVA weitere Bemessungsgrundlagen in

tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet (zur Vereinbarkeit des

Feinrasters mit Anhang 3 zur UVV vgl. BGE 116 V 156, 157 E. 3a).

6.4.2

Gemäss Dr. med. D____ (Bericht vom 11. Januar 2022, UV-Akte

Nr. 382) liege bei einem gut beweglichen Kniegelenk gemäss Tabelle 2 ("Funktionsstörungen

an den unteren Extremitäten") kein Integritätsschaden vor. Die Irritation

der Genikularnerven entspreche ebenfalls keinem Integritätsschaden im Sinne von

Tabelle 2. Eine posttraumatische Arthrose liege mit Blick auf das MRI vom 27.

November 2020 (Fundstelle) gemäss Tabelle 5 ("Integritätsschaden bei Arthrosen")

ebenfalls nicht vor. Bei gegebener guter Stabilität gemäss MRI vom 27. November

2020.

sei auch kein Integritätsschaden gemäss Tabelle 6 der Gelenkinstabilitäten

gegeben. Zwar geht Dr. med. E____ in seinem Bericht vom 22. Februar 2023 (UV-Akte

Nr. 380) davon aus, dass eine gewisse Instabilität des linken Kniegelenks

gegeben sei, ohne diese jedoch zu beziffern. Für leichte Gelenkinstabilitäten

am Knie sieht die Tabelle 6 ("Integritätsschaden bei Gelenkinstabilitäten")

keine Entschädigung vor, für mittelschwere Gelenkinstabilitäten verursacht

durch ein oder beide Kreuzbänder eine Integritätsentschädigung von 0-5 %.

Vorliegend ist aufgrund der Tatsache, dass die behandelnden Ärzte überwiegend

davon ausgehen, dass keine Rotationsinstabilität gegeben ist (vgl. Ziff. 4.3.1.

hiervor), allenfalls von einer leichten Instabilität auszugehen. Damit ist die leistungsbegründende

Erheblichkeit (mindestens 5 % vgl. Ziff. 1 Abs. 3 und Ziff. 2 des Anhangs

3.

zur UVV) nachweislich nicht erreicht. Die Beschwerdegegnerin hat somit in

Berücksichtigung der Verhältnisse zum Zeitpunkt des Fallabschlusses auch den

Anspruch auf eine Integritätsentschädigung zu Recht verneint.

7.

7.1

Gemäss vorstehenden Erwägungen ist die

Beschwerde abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 18. November 2022 zu

bestätigen.

7.2

Das Verfahren ist kostenlos.

7.3

Die ausserordentlichen Kosten sind

wettzuschlagen. Da dem Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt worden ist,

ist seiner Vertreterin, B____, Advokatin, ein angemessenes Anwaltshonorar aus

der Gerichtskasse auszurichten. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen,

dass das Sozialversicherungsgericht im Sinne einer Faustregel in

durchschnittlichen Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel ein

Kostenerlasshonorar von CHF 3'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich

Mehrwehrsteuer zuspricht. Im vorliegenden Fall ist in Bezug auf die sich

stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen sowie unter Berücksichtigung des

anwaltlichen Aufwandes von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Aus diesem

Grunde erscheint ein Honorar von CHF 3'000.00 (inklusive Auslagen) nebst

Mehrwertsteuer als angemessen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen und der

Einspracheentscheid vom 18. November 2022 bestätigt.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen. Der Vertreterin des Beschwerdeführers im Kostenerlass, B____,

Advokatin, wird ein Anwaltshonorar von CHF 3'000.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich

Mehrwertsteuer von CHF 231.00 (7.7%) aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer lic. iur. J.

Reidemeister

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die sich

die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in

Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Gesundheit

Versandt am: