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Entscheid

UV.2022.41

Fehlende Adäquanz; Beschwerdeabweisung.

29. Juni 2023Deutsch30 min

Tag danach begab er sich in der Folge auf die Notfallstation des [...]spitals [...]

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 8.

Juni 2023

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), MLaw

A. Zalad, Dr. phil. N. Bechtel

und

Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____

Beschwerdeführer

C____ AG [...]

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2022.41

Einspracheentscheid vom 15.

November 2022

Fehlende Adäquanz;

Beschwerdeabweisung.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Der 1978 geborene Beschwerdeführer war am 29. Dezember 2017

beim D____ angestellt und in dieser Eigenschaft gegen die Folgen von Berufs-

und Nichtberufsunfällen versichert, als er in einer Eiskunsthalle beim

Schlittschuhlaufen rückwärts stürzte, auf seine Hand fiel und den Hinterkopf

auf dem Eis anschlug (Unfallmeldung, Allgemeine Akten [nachfolgend A] A1). Am

Tag danach begab er sich in der Folge auf die Notfallstation des [...]spitals [...]

(nachfolgend [...]), wo er in der hausärztlichen Notfallpraxis behandelt wurde (Bericht

vom 30.12.2017, Medizinische Akten [nachfolgend M] M1). Mittels CT Schädel und

HWS wurden Blutung und Fraktur ausgeschlossen (Befund, M22). Festgehalten wurde

die Diagnose der Commotio bei Hinterkopfkontusion am 29. Dezember 2017. Weiter

wurde ihm Analgesie und Ruhe verordnet und eine Arbeitsunfähigkeit bis 4.

Januar 2018 attestiert (M1).

In der Folge bestanden Nackenbeschwerden, Schwindel und Sehstörung

sowie Schmerzen an Daumen, Handgelenk und Ellbogen rechts, wofür der

Beschwerdeführer ärztliche Abklärungen und Behandlungen in Anspruch nahm (Berichte

Hausarzt med. pract. E____ vom 15.01.2018 und 12.02.2018, M2 und M3; Bericht

Dr. F____, M4; MRI-Untersuchung, M5; Physiotherapie, M14).

Die Beschwerdegegnerin stellte mit Verfügung vom 27. November

2018 die Leistungen per 30. November 2018 mit der Begründung ein, die aktuell

vorliegenden und noch bestehenden Beschwerden würden nicht in einem adäquaten Kausalzusammenhang

zum Unfallereignis stehen (A39). Sie stützte sich dabei auf die von ihr

beauftragte Beurteilung von Dr. G____ vom 16. November 2018 (M25).

Der Beschwerdeführer wurde in der Folge ab dem 10. April 2019

im H____ Spital psychiatrisch behandelt (M32) und hielt sich vom 14. August

2019 bis 14. September 2019 stationär in der Reha Klinik I____ auf (Austrittsbericht

vom 26.09.2019, M30; Neuropsychologischer Bericht vom 27.09.2019, M31).

Mit Einspracheentscheid vom 22. August 2019 bestätigte die

Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 27. November 2018 (A60). Der

Beschwerdeführer gelangte an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, welches den Einspracheentscheid

mit Urteil vom 23. Juli 2020 aufhob und die Angelegenheit zur weiteren

Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die

Vorinstanz zurückwies (A73). Die Beschwerdegegnerin habe abzuklären, ob in

Bezug auf die zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses (bzw. Einspracheentscheides)

vorhandenen medizinischen Unterlagen prognostisch mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit festgestellt werden könne, dass keine namhafte Besserung des

Gesundheitszustandes mehr zu erwarten sei und danach erneut über den

Leistungsanspruch des Versicherten zu entscheiden (a.a.O.).

In der Folge holte die Beschwerdegegnerin die ärztlichen

Berichte der weiteren Behandlungen und Abklärungen ein (vgl. M34, M35, M39, M40

und M46) und unterbreitete die gesamten Akten ihrem beratenden Arzt Dr. J____,

Facharzt für Neurologie FMH. Nach Eingang der Aktenbeurteilung vom 2. Februar

2022 (M47) erliess sie gestützt darauf die Verfügung vom 10. März 2022, mit

welcher sie ihre Leistungen nunmehr per 7. April 2018 einstellte (A121).

Nachdem der Versicherte dagegen Einsprache erhoben hatte, hielt die

Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 15. November 2022 an der

Leistungseinstellung per 7. April 2018 fest und teilte gleichzeitig mit, dass sie

auf die Rückforderung der über dieses Datum hinaus ausgerichteten Leistungen verzichte

(A129, S. 9).

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 12. Dezember 2022 werden beim

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.

Es sei der Entscheid

der C____ AG vom 15. November 2022 aufzuheben und es seien dem Beschwerdeführer

die gesetzlichen Leistungen aus dem Unfallversicherungsgesetz auszurichten.

2.

Es seien weitere

medizinische Abklärungen durchzuführen.

3.

Unter

o/e-Kostenfolge, wobei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege mit

dem Unterzeichneten als seinem unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bewilligen

sei.

Mit Beschwerdeantwort vom 27. Februar 2023 wird die

Beschwerdeabweisung beantragt.

Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 11. April 2023 an den

gestellten Rechtsbegehren fest.

Mit Eingabe vom 8. Mai 2023 verzichtet die Beschwerdegegnerin

auf eine Duplik.

III.

Mit Instruktionsverfügung vom 10. März 2023 wird dem

Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsvertretung mit lic. iur. B____,

Advokat, Basel, bewilligt.

IV.

Innert Frist verlangt keine der Parteien die Durchführung einer

mündlichen Parteiver-handlung. Am 8. Juni 2023 findet die Beratung durch die

Kammer des Sozial-versicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist zur Beurteilung der

vorliegenden Beschwerde in sachlicher Hinsicht zuständig (vgl. Art. 56 Abs. 1

bzw. Art. 57 ATSG in Verbindung mit § 56a lit. a des

Gerichtsorganisationsgesetzes, GOG, sowie mit § 1 Abs. 1 des Sozialversicherungsgerichtsgesetzes,

SVGG). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art.

58.

Abs. 1 ATSG.

1.2

Auf die im Weiteren fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit –

da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind –

einzutreten.

2.

2.1

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers gemäss dem Bundesgesetz

vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) setzt voraus,

dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher

und ein adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 129 V 177, 181 E. 3.1 und E.

3.2).

2.2

Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhanges sind alle

Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als

eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise oder nicht zur gleichen Zeit

eingetreten gedacht werden kann (BGE 129 V 177, 181 E. 3.1; BGE 129 V 402, 406

E. 4.3.1).

2.3

Die Adäquanz spielt als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem

natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im

Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da

sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V 109, 112 E. 2.1; BGE 127 V 102, 103 E. 5b/bb). Von (im Zeitpunkt des

Fallabschlusses) organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen kann erst dann

gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativ/bildgebenden

Abklärungen bestätigt wurden, und die hierbei angewendeten

Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind (BGE 138 V 248, 251 mit

Hinweisen; vgl. auch die Urteile des Bundesgerichts 8C_123/2018 vom 18.

September 2018 E. 4.1.1 und 8C_488/2017 vom 27. November 2017 E. 4.).

2.4

Sind die geklagten Beschwerden natürlich unfallkausal, aber nicht

organisch objektiv ausgewiesen, so ist die Adäquanz besonders zu prüfen. Dabei

ist vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, und es sind gegebenenfalls

weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen (BGE 134 V 109, 111 f. E. 2.1).

Hat die versicherte Person beim Unfall eine Verletzung erlitten, welche die

Anwendung der Schleudertrauma-Rechtsprechung rechtfertigt, so sind hierbei die

durch BGE 134 V 109, 126 ff. E. 10 präzisierten Kriterien massgebend. Ist diese

Rechtsprechung nicht anwendbar, so sind grundsätzlich die Adäquanzkriterien,

welche für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall entwickelt wurden

(BGE 115 V 133, 140 E. 6c/aa; sog. "Psycho-Praxis"), anzuwenden (BGE 138 V 248, 250 E. 4; BGE 134 V 109, 111 f. E. 2.1).

2.5

Zur Feststellung natürlicher Kausalzusammenhänge ist das Gericht auf

Angaben ärztlicher Experten angewiesen (BGE 118 V 286, 290 E. 1b; Urteil

8C_492/2013 vom 10. Februar 2014 E. 6.2 mit Hinweis). Aufgabe der ärztlichen

Fachperson ist es überdies, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu

Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die

versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen

Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche

Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4; vgl. auch BGE 140 V 193, 195 f. E. 3.2).

2.6

Ob aufgrund der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung mit einer

namhaften Besserung des Gesundheitszustandes gerechnet werden kann, bestimmt

sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder

Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt

beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffs "namhaft" in Art. 19

Dispositiv

Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung

im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss (BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115). Eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven

Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung verleiht keinen Anspruch

auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der

versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver

Feststellungen beurteilt werden. Grundlage für die Beurteilung dieser

Rechtsfrage bilden in erster Linie die ärztlichen Auskünfte zu den

therapeutischen Möglichkeiten und der Krankheitsentwicklung, die in der Regel

unter dem Begriff Prognose erfasst werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_739/2020 vom

17. Februar 2021 E. 3).

2.7.

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,

ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in

Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der

medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

2.8.

In medizinisch-theoretischer Hinsicht stützt sich die Beschwerdegegnerin

auf die Aktenbeurteilung eines beratenden Arztes ab. Das Bundesgericht

anerkennt nach ständiger Praxis den grundsätzlichen Beweiswert solcher

Abklärungen. Jedoch kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe hohe Beweiskraft

wie einem gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom

Versicherungsträger in Auftrag gegebenen externen Gutachten zu (BGE 125 V 351,

352 E. 3a und 3b/bb). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen

Gutachtens entschieden werden, sind an die Beweiswürdigung strenge

Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der

Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen

Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465, 470 E.

4.4; 122 V 157, 162 E. 1d).

2.9.

Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid nach

dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse

Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt den Beweisanforderungen

nicht. Das Gericht hat jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von

allen möglichen Geschehensabläufen als die Wahrscheinlichste erachtet (BGE 126 V 353, 360 E. 5b mit weiteren Hinweisen).

3.

3.1.

Die Beschwerdegegnerin hat im Wesentlichen auf die Auffassung ihres

beratenden Arztes Dr. J____ abgestellt, wonach der medizinische Endzustand

spätestens am 7. April 2018 erreicht gewesen sei (M47) und ihre Leistungen auf

diesen Zeitpunkt hin eingestellt. Gleichzeitig hat sie festgehalten, sie

verzichte auf eine Rückforderung der über dieses Datum hinaus erbrachten

Leistungen (A129, S. 9). Um zu prüfen, ob auf diese Einschätzung abgestellt

werden kann, ist nachfolgend kurz auf die wichtigsten Akten einzugehen.

3.2.

3.2.1. Der Beschwerdeführer begab sich am Tag nach dem Unfall auf

die hausärztliche Notfallstation des [...], wo am 30. Dezember 2017 ein CT

Schädel und Halswirbelsäule durchgeführt und frischen Frakturen und

intrakraniellen Blutungen ausgeschlossen wurden (M22). Die medizinischen, echtzeitlichen

Akten dokumentierten einen Kopfanprall (Schädelkontusion) bzw. eine Commotio. Dies

gilt insbesondere für den Bericht der Notfallpraxis des [...] vom Tag nach dem

Unfall (Bericht vom 30.12.2017, M1), aber auch für die ersten beiden zeitnah

nach dem Unfall erstellten Berichte des behandelnden Hausarztes med. pract. E____

(Berichte vom 15.01.2018 und vom 12.2.2019, M2 und M3).

3.2.2. Beim einzigen in den Akten vorliegenden Bericht, in welchem von

einem "Schädelhirntrauma I°" gesprochen wird, handelt es sich um den

Bericht von Dr. F____ vom 21. Februar 2018 (M4). Allerdings wird diese Diagnose

im besagten Bericht weder in den Befunden beschrieben noch auf andere Weise begründet

und es fällt auf, dass Dr. F____ diese Diagnose in sämtlichen darauffolgenden

Berichten nicht mehr erwähnte (vgl. Berichte vom 27.02.2018, vom 07.04.2018 und

16.05.2018, M5, M8 und M10). Der behandelnde Hausarzt med. pract. E____ schrieb

im Überweisungsschreiben an die Wirbelsäulensprechstunde des [...] vom 26. April

2018 ausdrücklich von einem Status nach "Commotio

cerebri" (M9) und verwendete

auch in späteren Berichten stets den Begriff der "Commotio" (vgl. statt vieler den

Bericht vom 21.04.2021, M41).

3.2.3. Die im Auftrag von Dr.K____, Oberarzt Spinale Chirurgie des L____,

am 5. Juni 2018 durchgeführten Röntgen HWS sowie LWS in 2 Ebenen zeigten

regelrechte Verhältnisse (vgl. Bericht vom 05.06.2018, wonach keine

signifikante Befundänderung im Vergleich zur Voruntersuchung im Dezember 2017

bestehe, M13; vgl. ferner auch den Bericht vom 07.06.2018, M12, S. 2). Die am

16. Juli 2018 ebenfalls im Auftrag von Dr. K____ zusätzlich durchgeführten MRI

der Lenden- und Halswirbelsäule zeigten keinen Nachweis von Traumafolgen und

lediglich geringe mehrsegmentale degenerative Veränderungen der HWS und der

unteren LWS, ohne Spinalkanaleinengung oder Wurzelkompression (Bericht vom

16.07.2018, M15). Entsprechend hielt Dr. K____ anlässlich der Verlaufskontrolle

in der Spinalen Chirurgie des USB fest, im Bereich der HWS und LWS seien

okkulte knöcherne Frakturen ausgeschlossen. Auch hinsichtlich der Bandstrukturen

würde sich keine Verletzung zeigen. Eine Nervenkompression könne ebenfalls

ausgeschlossen werden und eine Unfallfolge sei nicht ersichtlich. Im Bereich

der mittleren HWS seien lediglich altersentsprechende

Degenerationsveränderungen mit leichtem Bandscheibenbulging ersichtlich (Bericht

vom 14.08.2018, M16).

3.2.4. Zur Vervollständigung der Abklärungen wurde von Dr. K____

schliesslich ein MRI der Brustwirbelsäule angefertigt und eine Kortison-Stosstherapie

über einen Zeitraum von 9 Tagen initiiert (vgl. M16). Das MRI der

Brustwirbelsäule zeigte unauffällige Verhältnisse (Bericht vom 05.09.2018,

M21). Aufgrund des Ansprechens auf die Kortison-Therapie wurde der

Beschwerdeführer zur Abklärung einer möglichen rheumatoiden Erkrankung in die

rheumatologische Abteilung überwiesen (Bericht vom 29.08.2018, M17). Dr. M____,

Assistenzärztin in der Rheumatologie des [...], diagnostizierte neben Status

nach "Commotio" eine chronische Zervi-kothorakalgie und Lumbalgie

nach Sturz beim Schlittschuhlaufen 29. Dezember 2017. Sie hielt in ihrem

Bericht unter anderem eine subjektiv stark empfundene kognitive Verlangsamung

mit Konzentrationsstörungen fest. Sie schloss die Behandlung per 15. Oktober

2018 ab, meldete den Beschwerdeführer aber bei der Reha Klinik I____ für einen

stationären Aufenthalt an (M23). Fast gleichzeitig übergab auch Dr. K____ das

weitere Therapiemanagement in hausärztliche Hände (Bericht vom 29. Oktober

2018, M24).

3.2.5. Dr. G____, FMH Neurologie, nahm als beratender Arzt der

Beschwerdegegnerin am 16. November 2018 zum Fall Stellung, ohne jedoch eigene

Diagnosen zu stellen und verwies in der Beurteilung auf die Richtlinien der

Deutschen Gesellschaft für Neurologie, wonach bei einem "HWS-Distorsionstrauma

und Commotio cerebri" eine Abheilung innert weniger Monate erwartet werden

dürfe (M25, S. 5). In der Folge stellte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung

vom 27. November 2018 ihre Leistungen ein (A39). Daraufhin meldete der Hausarzt

med. pract. E____ der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 30. November 2018,

dass er mit der Beurteilung nicht einverstanden sei, da er den Versicherten

seit 2012 kenne und dieser bis zum Unfall vom Dezember 2017 nie über Kopf-,

Nacken- und Rückenschmerzen, Konzentrationsstörung, Schlafschwierigkeiten und

Schwindel geklagt hätte (M26).

3.2.6. Ab dem 10. April 2019 befand sich der Beschwerdeführer im H____

Spital in psychiatrischer Behandlung (M32). Anlässlich eines stationären

Aufenthalts des Beschwerdeführers vom 14. August 2019 bis 14. September 2019 in

der Reha Klinik I____ wurde ein chronisches Zervikalsyndrom sowie

Thorakolumbalgie nach Sturz rücklings beim Schlittschuhlaufen am 29.12.201, ein

St.n. Commotio bei Sturz rücklings beim Schlittschuhlaufen mit

Hinterkopfanprall am 29.12.2017, ein V.a. chronische Schmerzstörung mit somatischen

und psychischen Faktoren (F45.41) sowie ein St.n. Cholezystektomie 06/2019

diagnostiziert (Austrittsbericht vom 26.09.2019, M30, S. 1). Zusätzlich wurde

der Beschwerdeführer in der Reha Klinik I____ vom 28. August 2019 bis 4.

September 2019 neuropsychologisch abgeklärt, wobei eine mittelgradige bis

schwere neuropsychologische Störung festgestellt wurde (Bericht vom 27.09.2019,

M31).

3.2.7. Mit Einspracheentscheid vom 22. August 2019 bestätigte die

Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 27. November 2018. Nachdem das

Kantonsgericht Basel-Landschaft die Beurteilung von Dr. G____ als nicht

beweiskräftig beurteilt und die Beschwerdegegnerin zu weiteren Abklärungen

verurteilt hatte, holte diese beim H____ Spital und beim Hausarzt aktuelle

Arztberichte ein (M34, M35, M39). Zugleich wurde der Beschwerdeführer am 23.

April 2021 mit einem MRT der ganzen Wirbelsäule (HWS, BWS, LWS) abgeklärt

(M40). Dieses MRT konnte allerdings keine unfallbedingte Ursache für die

beklagten Beschwerden aufzeigen.

3.2.8. Anschliessend wurde auf Zuweisung von Dr. E____ der Beschwerdeführer

am 8. Juli 2021 und 13. Juli 2021 in der [...] Clinic des N____ Spitals untersucht.

Die dort tätigen Ärzte und Fachpsychologen stellten beim Beschwerdeführer im

Rahmen der Diagnosenkonferenz vom 29. September 2021 folgende Diagnosen:

-

Nicht-quantifizierbare

kognitive Leistungsfähigkeit

-

Chronische

Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren

-

Mittelschwere

depressive Episode nach ICD-10

-

aktuell: anamnestisch wöchentliche Psychotherapie, keine medikamentöse Therapie

-

St. n. MTBI Grad

2 am 29.12.2017

-

anamnestisch Sturz auf Hinterkopf bei Schlittschuhlaufen mit anschliessender

Nausea und Kopfschmerzen

-

CT Schädel und HWS vom 30.12.2017: Keine Blutung, keine Fraktur

-

MRI vom 06.09.2021: Kein Nachweis einer intracerebralen Pathologie

-

Vitamin D-Mangel

(M46, S. 1).

3.2.9. Bei den Untersuchungen in der [...] Clinic wurden verschiedene

Untersuchungsinstrumente eingesetzt (Uhrzeichentest/Sprach- und

Rechenscreening/TAP (Alertness, Go/Nogo / Performanzvalidierung) und zahlreiche

Zusatzuntersuchungen durchgeführt (vgl. M46, S. 3 und 4), unter anderem ein MRI

Neurocranium vom 6. September 2021, in welchem visuell und strukturell keine

relevante Atrophie sowie volumetrisch gering unter der Norm liegende

WM-Volumina parietal und okzipital links festgestellt wurden und kein Nachweis

einer intracerebralen Akutpathologie bestand (M46, S. 4). Die vaskuläre

Komponente wurde gesamthaft als nicht relevant eingeschätzt. In der Beurteilung

(Neuropsychologie und Medizin) wurde festgehalten, dass sich in zwei unabhängigen

Verfahren zur Performancevalidierung ein deutlich auffälliges Ergebnis gezeigt

habe (M46, S. 5). Dies bedeute, dass die Testergebnisse nicht als valide

betrachtet werden könnten und somit kein Rückschluss auf das tatsächliche

Leistungsvermögen möglich sei. Dies besage nicht notwendigerweise, dass der

Patient keine tatsächlichen kognitiven Beschwerden habe. Diese würden sich jedoch

in ihrem Ausmass nicht valide erfassen lassen. Insgesamt sei das Ergebnis als

nicht-quantifizierbare kognitive Leistungsfähigkeit zu interpretieren. Im

Rahmen der Abklärungen hätten sich keine Hinweise für eine neurodegenerative oder

sonstige organische Ursache der beklagten Symptomatik ergeben (Bericht vom

29.10.2021, M46, S. 5). Empfohlen werde eine psychiatrisch-psychotherapeutische

Betreuung sowie ggf. der Beginn einer medikamentösen Therapie (a.a.O.).

3.3.

3.3.1. Vor diesem Hintergrund nahm der beratende Arzt Dr. J____, FMH

Neurologie, am 2. Februar 2022 eine Aktenbeurteilung vor. Dabei hielt er fest, der

Versicherte sei durch den Unfall nicht bewusstlos geworden und es würden sich

keinerlei Hinweise darauf finden lassen, dass unmittelbar nach dem Ereignis

eine Erinnerungslücke, ein Verwirrtheitszustand oder motorische Koordinationsschwierigkeiten

bestanden hätten (M46, S. 6). Am nächsten Tag habe der Versicherte wegen

anhaltenden starken Kopfschmerzen, Licht- und Lärmempfindlichkeit, Erbrechen

und Nackenschmerzen die Notfallstation aufgesucht. Er sei der hausärztlichen Notfallpraxis

zugeführt worden, was darauf schliessen lasse, dass die triagierende Person keine

schwere Verletzung vermutet habe. Diagnostiziert worden sei eine Commotio

cerebri, also eine leichte traumatische Hirnverletzung (a.a.O.).

3.3.2. Kardinalsymptome einer leichten traumatischen Hirnverletzung seien

Bewusstlosigkeit, Erinnerungslücke (Amnesie), unmittelbar bestehende

Verwirrtheitszustände und motorische Koordinationsstörungen (a.a.O.). In den

ersten Stunden könnten Kopfschmerzen, Übelkeit und Erbrechen, Licht- und

Lärmempfindlichkeit auftreten. Nicht bei allen leichten traumatischen

Hirnverletzungen würden alle Kardinalsymptome auftreten. Insbesondere könnten

die sogenannt postcommotionellen Symptome von Kopfschmerzen, Übelkeit und Sinnesüberempfindlichkeit

auftreten, ohne dass eine Bewusstlosigkeit bestanden habe. Die Diagnose sei

aber viel weniger sicher, wenn die Kardinalsymptome fehlen würden. Im Kontext

eines Unfalls mit Kopfanprall seien Bewusstlosigkeit und Gedächtnislücken sehr

spezifische Zeichen einer leichten traumatischen Hirnverletzung. Eine andere

Ursache dieser Symptome komme kaum infrage. Kopfschmerzen, Übelkeit,

Sinnesüberempfindlichkeit hingegen seien viel weniger spezifisch. Diese

Symptome könnten durch eine leichte traumatische Hirnverletzung bedingt sein

(a.a.O.). Sie könnten aber auch andere Ursachen haben, beispielsweise eine

Migräne-Attacke, migräneforme Kopfschmerzen als Folge von Nackenverspannungen

oder psychische Störungen. Diese Überlegungen führten Dr. J____ zum Schluss, es

sei möglich, dass der Versicherte am 29. Dezember 2017 eine leichte

traumatische Hirnverletzung erlitten habe. Die Diagnose sei aber nicht derart

offensichtlich, dass andere Ursachen der Beschwerden vernünftigerweise nicht in

Betracht fallen würden. Eine leichte traumatische Hirnverletzung sei daher

nicht überwiegend wahrscheinlich aufgetreten. Unabhängig davon, ob eine leichte

traumatische Hirnverletzung nun aufgetreten sei oder nicht, könne mit

Sicherheit festgestellt werden, dass das Ereignis nicht zu einer strukturellen

Schädigung des Hirns geführt habe, da eine solche radiologisch mittels CT und

MRI habe ausgeschlossen werden können (a.a.O.).

3.3.3. Im August/September 2019 sei eine neuropsychologische

Untersuchung in der Reha Klinik I____ erfolgt (M46, S. 8). Dem Bericht sei zu

entnehmen, dass die vorgesehenen Untersuchungen nicht korrekt hätten

durchgeführt werden können, da der Versicherte viel zu langsam gewesen sei und

die Instruktionen nicht verstanden habe. Festgestellt worden sei eine

mittelschwere bis schwere neuropsychologische Funktionsstörung. Allerdings sei

die Prüfung der Validität in der Untersuchung in I____ vollkommen unterblieben.

Dabei wäre offensichtlich erforderlich gewesen, diese durchzuführen. Den

durchführenden Fachpersonen seien im Verlauf der Untersuchung nämlich Zweifel

daran aufgekommen, ob der Versicherte die erforderliche Motivation aufbringe.

Sie hätten es dann aber dabei belassen, sich von ihm versichern zu lassen, dass

er motiviert mitarbeite. Die erhobenen Befunde seien offensichtlich nicht

plausibel und deshalb nicht als valide anzusehen. Im Vordergrund stünden eine

äusserst schwere kognitive Verlangsamung und eine schwere Begriffsstutzigkeit. Dabei

handle sich aber nicht um die in der Fachliteratur beschriebenen Folgen traumatischer

Hirnverletzungen. Dass die Untersuchung nicht valide gewesen sei, ergebe sich

auch aus dem Vergleich mit der Untersuchung am N____ Spital im Jahr 2021. Hier habe

der Versicherte sehr ähnliche Einschränkungen gehabt. Die in dieser

Untersuchung sorgfältig durchgeführte Validierung (mit Prüfung der internen

Konsistenz sowie zwei separaten Beschwerdevalidierungsverfahren) habe hier

jedoch eindeutig die fehlende Validität gezeigt (a.a.O.)

3.4.

Im Ergebnis kam Dr. J____ zum Schluss, dass lediglich eine leichte

traumatische Hirnverletzung habe diagnostiziert werden können und dass selbst

diese bei genauer Prüfung aller Kriterien nicht überwiegend wahrscheinlich

aufgetreten sei (M47, S. 6). Ferner hielt er fest, dass die beklagten

Beschwerden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (auch nicht im Sinne

einer Teilursache) in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum gemeldeten

Ereignis stünden (M46, S. 8).

3.5.

3.5.1. Auf die Einschätzung von Dr. J____ kann vorliegend abgestellt

werden. Die Beurteilung überzeugt zunächst in Bezug auf die sorgfältige

Auseinandersetzung mit dem Unfallhergang. Darüber hinaus stützte Dr. J____

seine Schlussfolgerungen auch auf die verschiedenen bildgebenden

Untersuchungen, welche er selber einsah (CT Schädel vom 30.12.2017; CT HWS vom

30.12.2017; MRI HWS vom 16.07.2018; MRI BWS vom 05.09.2018; MRI LWS vom

16.07.2018; MRI ganze Wirbelsäule vom 23.04.2021). So hielt er fest, dass sich auf

den Bildern der Wirbelsäule von 2017/2018 leichte degenerative Veränderungen

der Wirbelsäule in einer Ausprägung zeigen würden, wie sie in diesem Alter auch

bei beschwerdefreien Personen oft gesehen werden und die nicht als abnormal

angesehen werden können. Ferner sei keine relevante Veränderung des Befunds

eingetreten. Zum Schädel-CT vom 30. Dezember 2017 führte er weiter aus, dieses

sei normal. Insbesondere finde sich kein Hämatom/keine Beule in den Weichteilen

am Hinterkopf. Diese Einschätzung wird durch die Ausführungen der [...] Clinic und

das dort durchgeführte MRI Neurocranium vom 6. September 2021 bestätigt (vgl.

E. 3.2.9.).

3.5.2. Insbesondere überzeugt die Einschätzung von Dr. J____

mit Blick auf den Verlauf. In den ersten Monaten nach dem Ereignis seien, was

die ärztliche Behandlung und Abklärung betrifft, Beschwerden seitens des

Daumens im Vordergrund gestanden (M46, S. 7). Zu den dannzumal ebenfalls

bestehenden Nacken- und Kopfschmerzen sowie zum Schwindel würden sich in den

zeitnah erstellten Berichten nur spärliche Hinweise finden. Erst später sei

berichtet worden, dass seit dem Unfall kognitive Einschränkungen bestehen

würden. Dass kognitive Symptome in den ersten Monaten nach dem Ereignis bereits

in schwerwiegender Weise vorhanden gewesen seien, sei aber unwahrscheinlich,

weil sonst kaum mit den ersten Abklärungen und der neurologischen Untersuchung,

welche erst im Juli 2021 stattgefunden habe, derart lange gewartet worden wäre.

Dieser Ablauf müsse dahingehend gedeutet werden, dass die behandelnden Ärzte in

den ersten Monaten nach dem Ereignis nicht davon ausgegangen seien, dass eine

relevante organische Schädigung des Hirns aufgetreten sei (a.a.O.). Diese

Ansicht erscheint vorliegend vor allem deshalb überzeugend, weil erste

Konzentrationsschwierigkeiten des Beschwerdeführers erst im Oktober 2018,

mithin 10 Monate nach dem Unfall, dokumentiert sind (vgl. E. 3.2.4.). Hinzu

kommt, dass in den neuropsychologischen Abklärungen Auffälligkeiten

festgestellt wurden, wodurch die Testergebnisse zuletzt als nicht valide

betrachtet werden mussten (vgl. E. 3.2.9 vorstehend)

3.6.

Bei der Beurteilung des Endzustands hielt Dr. J____ fest, dass ab

dem 7. April 2018 wieder von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Zur

Begründung verwies er darauf, dass dokumentierte Prellungen von Rücken und Kopf

ohne anhaltende, objektivierbare strukturelle Schädigung des Körpers die Symptome

während Tagen bis wenigen Wochen zu erklären würden. Aufgrund dessen, dass der

behandelnde Unfallchirurg die Daumenbeschwerden (unabhängig deren Ursache) am

7. April 2018 als soweit abgeheilt beurteilte, habe ab diesem Zeitpunkt wieder eine

volle Arbeitsfähigkeit bestanden (M46, S. 9).

3.7.

Diese Begründung ist insoweit nachvollziehbar, als auch der

behandelnde Hausarzt med. pract. E____ am 9. März 2018 von einer

wahrscheinlichen Steigerung der Arbeitsfähigkeit ab Anfang April ausgegangen war

(M7). Allerdings lässt diese Beurteilung unberücksichtigt, dass vorliegend auch

nach diesem Zeitpunkt mehrere bildgebende Untersuchungen stattfanden. So wurde

im Auftrag von Dr. K____, Oberarzt Spinale Chirurgie [...], am 5. Juni 2018 das

Röntgen HWS und LWS durchgeführt (vgl. M13 und M12). Am 16. Juli 2018 erfolgte

das MRI der Lenden- und Halswirbelsäule (M15). Schliesslich wurden noch eine 9tägige

Kortison-Stosstherapie (vgl. M16) und am 5. September 2018 ein MRI der

Brustwirbelsäule durchgeführt (M21). Entsprechend wurde die Behandlung des

Beschwerdeführers in der Rheumatologie des [...] per 15. Oktober 2018 und

diejenige in der Spinalen Chirurgie des [...] per 29. Oktober 2018

abgeschlossen (M23 und M24). Bei dieser Ausgangslage erscheint es fraglich, ob

die Beschwerdegegnerin den Fallabschluss (vgl. E. 2.6 vorstehend) richtigerweise

auf den April 2018 gelegt hat statt auf Ende November 2018 entsprechend der

Verfügung vom 27. November 2018 (vgl. A39).

3.8.

Im Ergebnis würde sich vorliegend jedoch nichts ändern, da die

Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid ausdrücklich auf eine Rückforderung

der bereits erbrachten Leistungen verzichtet hat. Darauf ist sie zu behaften.

Damit kann aber auch die Frage des Fallabschlusses per November 2018

offengelassen werden, da die Beschwerdegegnerin sicher bis Ende November ihre

Leistungen erbracht hat (vgl. A39).

3.9.

Vor dem Hintergrund der bereits erfolgten umfassenden medizinischen

Abklärungen, welche keine weiteren strukturell objektivierbaren Unfallfolgen hervorbrachten,

besteht vorliegend kein weiterer Abklärungsbedarf in Form des vom

Beschwerdeführer beantragten gerichtlichen Gutachtens (Beschwerde, Rz. 11 und

13).

4.

4.1.

Im Übrigen erweisen sich auch die weiteren Vorbringen des

Beschwerdeführers vorliegend nicht als zielführend.

4.2.

So ist der Beschwerdeführer der Auffassung, dass vorliegend nicht

die sog. "Psycho-Praxis", sondern die sog. "Schleudertrauma-Praxis" resp. "HWS-Praxis"

anwendbar sei (Beschwerde, Rz. 16, 33 und 37). Dabei ist er der Ansicht, dass das

Kantonsgericht Basel-Landschaft die sog. "Schleudertrauma-Praxis" geprüft habe (Beschwerde, Rz.

31).

4.3.

Dieser Auffassung kann vorliegend nicht gefolgt werden. Zunächst ist

festzuhalten, dass das Kantonsgericht zwar in seinem Urteil sowohl rechtliche

Erwägungen zur "Schleudertrauma-Praxis" als auch solche zur "Psycho-Praxis" verwendet hat, jedoch in den

Erwägungen weder eine Prüfung der "Schleudertrauma-Praxis" stattfand noch eine solche im

vorliegenden Fall vorgeschrieben wurde.

4.4.

Darüber hinaus wurde beim Beschwerdeführer stets eine "Commotio cerebri" und kein Schleudertrauma oder

eine HWS-Distorsion diagnostiziert. Einzige Ausnahme bildet hier der Bericht

von Dr. F____ vom 21. Februar 2018, in welchem von einem "Schädelhirntrauma

I°" gesprochen wird (vgl. E. 3.2.2.). Dabei handelt es sich indes um einen

Einzelfall, da diese Diagnose im besagten Bericht weder in den Befunden beschrieben

noch auf andere Weise begründet wurde und in sämtlichen späteren Berichten von

Dr. F____ nicht mehr erwähnt wurde (vgl. a.a.O.). Daher kann darauf vorliegend

nicht abgestellt werden. Das gleiche gilt für die Stellungnahme von Dr. G____,

in welcher zwar keine klare Diagnose einer HWS-Distorsion gestellt wurde, aber

Ausführungen hierzu enthalten sind, weil bereits das Kantonsgericht

Basel-Landschaft in seinem Urteil vom 23. Juli 2020 die Stellungnahme von Dr. G____

als nicht beweiskräftig beurteilt hat (A73, insb. E. 6.4).

4.5.

Da nach ständiger bundesgerichtlicher Praxis ein Schädel-Hirntrauma,

welches höchstens den Schweregrad einer Commotio cerebri erreicht und sich

nicht im Grenzbereich zu einer Contusio cerebri bewegt, für die Anwendung der

Schleudertrauma-Praxis grundsätzlich nicht genügt (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 8C_75/2016 vom 18.04.2020 E. 4.2 mit zahlreichen Hinweisen; vgl.

auch Urteil des Bundesgerichts 8C_44/2017 vom 19.04.2017, E. 4.1 und E. 4.2.1),

kommt in der vorliegenden Ausgangslage die Anwendung der Schleudertrauma- resp.

HWS-Rechtsprechung nicht in Betracht. Folglich muss die Adäquanzprüfung gemäss

den in BGE 115 V 133 aufgeführten Kriterien erfolgen.

4.6.

4.6.1. Nach dieser Rechtsprechung setzt die Bejahung des adäquaten

Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfallereignis und einer anschliessend

einsetzenden psychischen Fehlentwicklung im Einzelfall voraus, dass dem

Unfallereignis für die Entstehung der psychisch bedingten Arbeits- bzw.

Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu,

wenn es objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten

ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. BGE 115 V 133, 141 E. 7 mit Hinweisen). Für

die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei –

ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf – folgende Einteilung der Unfälle

in drei Gruppen zweckmässig erscheint: banale bzw. leichte Unfälle einerseits,

schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischenliegende mittlere

Bereich (vgl. BGE 115 V 133, 138 E. 6).

4.6.2. Während bei leichten bzw. banalen Unfällen der adäquate

Kausalzusammenhang in der Regel ohne weiteres verneint werden kann, weil auf

Grund der allgemeinen Lebenserfahrung, aber auch unter Einbezug

unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein

solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu

verursachen, ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Folgen bei

schweren Unfällen in der Regel zu bejahen. Denn nach dem gewöhnlichen Lauf der

Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung sind solche Unfälle geeignet,

invalidisierende psychische Gesundheitsschäden zu bewirken. Bei Unfällen aus

dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein

adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht auf Grund des Unfalls allein

schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände,

welche unmittelbar mit dem Unfall in Zusammenhang stehen oder als direkte oder

indirekte Folge davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als

wichtigste Kriterien sind nach der Rechtsprechung (vgl. BGE 115 V 140 E. 6c/aa)

zu nennen:

- besonders dramatische Begleitumstände

oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;

- die Schwere oder besondere Art der

erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung,

psychische Fehlentwicklungen auszulösen;

- ungewöhnlich lange Dauer der

ärztlichen Behandlung;

- körperliche Dauerschmerzen;

- ärztliche Fehlbehandlung, welche die

Unfallfolgen erheblich verschlimmert;

- schwieriger Heilungsverlauf und

erhebliche Komplikationen;

- Grad und Dauer der physisch bedingten

Arbeitsunfähigkeit.

4.6.3. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes bzw.

ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien

herangezogen werden. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im

mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten der Unfällen

zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in

gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht wird.

Die Würdigung des Unfalls zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur

Bejahung oder Verneinung des adäquaten Kausalzusammenhangs. Damit entfällt die

Notwendigkeit, nach anderen Ursachen zu forschen, die möglicherweise die

psychische Fehlreaktion mitbegünstigt haben könnten (vgl. BGE 115 V 133, 140 E.

6c/bb). Zusammenfassend setzt der adäquate Kausalzusammenhang grundsätzlich

voraus, dass dem Unfallereignis für die Entstehung einer psychisch bedingten

Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu,

wenn der Unfallhergang objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit andern

Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Andernfalls ist eine so weitreichende

psychische Störung wie eine längerdauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit zum Unfallereignis nicht mehr adäquat, d.h. auch in einem

weiten Sinne nicht mehr angemessen und „einigermassen typisch“. Für eine

psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit, welche zum Unfallereignis in einem

krassen Missverhältnis steht, hat die obligatorische Unfallversicherung nicht

einzustehen (vgl. BGE 115 V 133, 141 f. E. 7 mit Hinweisen).

4.6.4. Treten erst später anderweitige gesundheitliche

Beschwerden auf, die mit dem Unfall in Zusammenhang stehen könnten, so ist auch

bezüglich dieser Beschwerden notwendig, dass sie mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit auf den Unfall zurückgeführt werden können. Denn die

Bejahung eines Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einem

Gesundheitsschaden bedeutet nicht automatisch, dass nun der Kausalzusammenhang

für sämtliche Gesundheitsschäden, die auch nur ansatzweise mit dem Unfall im

Zusammenhang stehen könnten, als gegeben zu betrachten ist. Ist der natürliche

Kausalzusammenhang nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, ist

eine zwingende Anspruchsvoraussetzung nicht erfüllt und es besteht keine

Leistungspflicht der Unfallversicherung.

4.7.

Vorliegend ist für die Beurteilung der Unfallschwere von einem

einfachen Sturz aus Standhöhe auszugehen. Dabei wurde ein Teil der Energie

durch die Hand aufgefangen. Wie die Beschwerdegegnerin richtigerweise festhält

werden derartige (und sogar deutlich höhere) Stürze vom Bundesgericht regelmässig

den mittleren Ereignissen an der Grenze zu den leichten Ereignissen (oder gar

bei den leichten Ereignissen an sich) zugeordnet (vgl. statt vieler Urteil U 145/02 vom 2.12.2002; Urteil 8C_436/2015 vom 02.09.2015; Urteil 8C_748/2010 vom

9.12.2010; Urteil U 299/03 vom 20.4.2004 E. 3). Für eine Einordnung im

eigentlich mittleren Bereich werden regelmässig deutlich grössere Sturzhöhen

und damit deutlich grössere Einwirkungskräfte verlangt. Geht man von einem

leichten Unfall aus, können psychische Beschwerden (inkl. Neuropsychologie) bei

der Festlegung des Endzustandes sowie bei der Kriterienprüfung nicht berücksichtigt

werden. Doch selbst wenn man vorliegend einem mittelschweren Unfall im

Grenzbereich zu den leichten Unfällen annehmen würde, würde dies am Ergebnis

nichts ändern, weil in einem solchen Fall vier der erwähnten Kriterien oder

eines in besonderer Ausprägung erfüllt sein müssten (vgl. E. 4.6.3. vorstehend),

was nicht der Fall ist. Ein Sturz beim Schlittschuhlaufen mit Abstützen mit der

Hand und Aufschlagen mit dem Kopf erfüllt das Kriterium der besonders

dramatischen Begleitumstände oder der besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls

nicht. Dem Unfall kann ferner keine besondere Schwere zugeschrieben werden und

besondere Verletzungen liegen ebenfalls nicht vor. Das Kriterium der ungewöhnlich

langen Dauer der ärztlichen Behandlung, welche vom Bundesgericht streng

beurteilt wird, ist vorliegend nicht erfüllt. Ferner liegen auch keine

körperlichen Dauerschmerzen vor, da die somatischen Unfallfolgen an per 7.

April 2018 folgenlos abgeklungen sind (Dr. F____ schilderte in Bezug auf

Handgelenk und Ellenbogen im Bericht vom 7.4.2018, dass der Beschwerdeführer

praktisch beschwerdefrei sei, vgl. M8). Zudem wurde die Behandlung in der

Rheumatologie des L____ per 15. Oktober 2018 und diejenige in der Spinalen

Chirurgie des L____ per 29. Oktober 2018 abgeschlossen (vgl. M23 und M24). Auch

eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert

hat, lag im vorliegenden Fall nicht vor. Ebenso wenig kann von einem

schwierigen Heilverlauf mit erhebliche Komplikationen gesprochen werden.

Darüber hinaus fanden vorliegend keine Wiedereingliederungsbemühungen oder

Arbeitsversuche vor, sodass auch das Kriterium der erheblichen

Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen nicht als erfüllt

angesehen werden kann.

4.8.

Im Ergebnis hat damit die Beschwerdegegnerin die Prüfung zu Recht

nach der Psycho-Praxis vorgenommen. Die Adäquanz eines allfälligen natürlichen

Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis vom 29. Dezember 2017 und den vom

Beschwerdeführer noch geklagten organisch nicht hinreichend nachweisbaren

Beschwerden sowie den psychischen Problemen ist damit klar zu verneinen.

5.

5.1.

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen und

es ist der Einspracheentscheid vom 15. November 2022 zu bestätigen.

5.2.

Das Verfahren ist kostenlos.

5.3.

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da dem

Beschwerdeführer der Kostenerlass gewährt worden ist, ist seinem Vertreter, lic.

iur. B____, Advokat, ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse

auszuweisen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt im Sinne einer Faustregel in

durchschnittlichen Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel ein Kostenerlasshonorar

von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwehrsteuer zuspricht. Im

vorliegenden Fall ist in Bezug auf die sich stellenden Sachverhalts- und

Rechtsfragen sowie unter Berücksichtigung des anwaltlichen Aufwandes von einem

durchschnittlichen Fall auszugehen. Aus diesem Grunde erscheint ein Honorar von

Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) nebst Mehrwertsteuer als angemessen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdegegnerin wird darauf behaftet,

dass sie auf eine Rückforderung der nach dem Fallabschluss vom 7. April 2018

erbrachten Leistungen verzichtet hat.

Das Verfahren ist kostenlos.

Dem Vertreter des Beschwerdeführers im

Kostenerlass, lic. iur. B____, Advokat wird ein Anwaltshonorar von Fr. 3'000.--

(inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 231.-- aus der Gerichtskasse

zugesprochen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder Dr.

K. Zimmermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für

Gesundheit

Versandt am: