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Entscheid

UV.2022.5

Beschwerde abgewiesen. Unfallbegriff nicht erfüllt und Voraussetzungen für unfallähnliche Körperschädigung nicht gegeben.

31. August 2022Deutsch21 min

Luxationen der Kniescheibe, jeweils mit spontaner Reposition (vgl. Schreiben der

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 31.

August 2022

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), lic.

iur. M. Prack Hoenen, Dr. med. F. W. Eymann und Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

Parteien

A____

[...]

vertreten durch B____, Advokat, [...]

Beschwerdeführerin

C____

[...]

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2022.5

Einspracheentscheid vom 6. Januar

2022

Beschwerde abgewiesen.

Unfallbegriff nicht erfüllt und Voraussetzungen für unfallähnliche

Körperschädigung nicht gegeben.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Die im Jahr 1980 geborene Beschwerdeführerin ist bei der D____ GmbH in

einem Vollzeitpensum als Vertriebsleiterin angestellt und in dieser Eigenschaft

bei der Beschwerdegegnerin für die Folgen von Unfällen versichert.

b)

Gemäss Schadenmeldung UVG vom 7. Februar 2017 (Dok 2) befand sich die

Beschwerdeführerin am 4. Februar 2017 während eines Taekwondotrainings im

Rahmen eines Sportlehrgangs, als ihre Kniescheibe des rechten Knies während der

Durchführung einer Drehkickbewegung (rechtes Bein = Standbein) plötzlich

heraussprang, ohne Relokation. Bereits in der Vergangenheit erfolgten vier

Luxationen der Kniescheibe, jeweils mit spontaner Reposition (vgl. Schreiben der

Beschwerdeführerin vom 14. Mai 2017 samt Beilagen, Dok 29; Fragebogen: Unfallhergang

vom 14. Mai 2017, Dok 30).

c)

Mit Bericht vom 10. März 2017 (Dok 9) stellte die E____klinik [...], Dr.

med. F____, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des

Bewegungsapparates, eine habituelle Patellaluxation mit letztmaliger Luxation

vor knapp einem Monat fest. Das MRI zeigte einen Status nach erneuter

Patellaluxation mit Knochenmarksödem am lateralen Condylus sowie deutliches

Knochenmarksödem am medialen Patellarand. Leichte Knorpelschäden patellär wie

aber auch trochär. In der Folge wurde bei der Beschwerdeführerin am 23. Mai

2017 eine offene Trochleaplastik mit autogener Knochenunterfütterung des

lateralen Kondylus am rechten Knie vorgenommen (vgl. Operationsbericht vom 23.

Mai 2017, Dok 32).

d)

Mit formlosem Schreiben vom 7. Juli 2017 (Dok 37) teilte die

Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, das Ereignis vom 4. Februar 2017

stelle kein Unfallereignis dar. Da zudem keine Listenverletzung vorliege, seien

keine Unfallversicherungsleistungen zu erbringen. Die entstandenen Kosten

würden im gesetzlichen Rahmen von der Krankenversicherung getragen. Die

Beschwerdegegnerin wies auf die Möglichkeit hin, eine einsprachefähige

Verfügung zu verlangen. Eine Reaktion auf die Ablehnung seitens der

Beschwerdeführerin oder ihrer Krankenkasse erfolgte nicht.

e)

Mit Schadenmeldung vom 8. Oktober 2019 (Dok 49) meldete die

Beschwerdeführerin einen Rückfall und machte geltend, es sei ein beim Ereignis

vom 14. Mai 2017 entstandener Meniskusschaden am Innenknie (vgl. Bericht Dr.

med. F____ der E____klinik vom 25. Juni 2019, Dok 55; vom 10. Oktober 2019, Dok

56; vom 24. März 2020, Dok 65) übersehen und dementsprechend nicht mitbehandelt

worden.

f)

Nach Fallvorlage an die beratende Ärztin, Dr. med. G____, Fachärztin für

Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, FMH (vgl.

Bericht vom 22. März 2020 (Dok 61) lehnte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung

vom 20. Mai 2019 (Dok 67) ihre Leistungspflicht erneut ab. Sie begründete dies

im Wesentlichen damit, dass einerseits bereits mit formlosem Schreiben vom 7.

Juli 2017 die Unfallqualität des Ereignisses vom 4. Februar 2017 verneint

worden sei und andererseits ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem

damaligen Ereignis und den nun geltend gemachten Beschwerden nicht überwiegend

wahrscheinlich sei.

g)

Die hierauf am 22. Juni 2020 erhobene Einsprache mit am 23. Juni 2020

erfolgter ergänzender Einsprachebegründung (Dok 71) wurde mit

Einspracheentscheid vom 6. Januar 2022 (Dok 86) abgelehnt.

Erwägungen

II.

a)

Mit Beschwerde vom 7. Februar 2022 beantragt die Beschwerdeführerin, es

sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 6. Januar 2022

aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin

die gesetzlichen Leistungen gemäss UVG nach dem Unfallereignis vom 4. Februar

2017.

auszurichten. Eventualiter sei zur Abklärung des medizinischen

Sachverhaltes, namentlich der Ursache des diagnostizierten Meniskusrisses nebst

Knorpelschaden im rechten Knie der Beschwerdeführerin ein medizinisches

Gutachten bei einer unabhängigen, fachlich geeigneten Gutachterstelle

einzuholen. Subeventualiter sei nach Aufhebung des Einspracheentscheids die

Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und diese zu verpflichten, zur

rechtsgenüglichen Abklärung des medizinischen Sachverhaltes, nachdem mit der

Beschwerdeführerin eine einvernehmliche Auswahl der Gutachterperson getroffen

wurde, ein verwaltungsexternes medizinisches Gutachten zur Ursache des im erst

mehrere Jahre nach dem Unfallereignis vom 4. Februar 2017 diagnostizierten

Meniskusrisses und Knorpelschaden im rechten Knie der Beschwerdeführerin bei

einer unabhängigen, fachlich geeigneten Gutachterperson einzuholen, um im

Nachgang dazu auf Basis dieser gutachterlichen Beurteilung über die Ansprüche der

Beschwerdeführerin auf die gesetzlichen Unfallversicherungsleistungen zu

entscheiden. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. In

verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin die

Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels.

b)

Mit Beschwerdeantwort vom 26. März 2022 schliesst die Beschwerdegegnerin

auf Abweisung der Beschwerde.

c)

Mit Eingabe vom 3. Juni 2022 verzichtet die Beschwerdeführerin auf ihr

Replikrecht.

III.

Die Hauptverhandlung findet am 31. August 2022 in

Anwesenheit der Parteien statt. Die Beschwerdeführerin wird befragt. Die

Parteivertretungen gelangen zum Schlussvortrag. Für alle Ausführungen wird auf

das Verhandlungsprotokoll und die nachstehenden Entscheidgründe verwiesen.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1

des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die

örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1

des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdeführerin vertritt im Wesentlichen die Auffassung, dass

es sich beim Ereignis vom 4. Februar 2017 um ein Unfallereignis im Sinne des

Gesetzes handelt, welches eine entsprechende Leistungspflicht der

Beschwerdegegnerin auslöst. Über die Frage des Unfallcharakters des Ereignisses

vom 4. Februar 2017 sei im Übrigen nicht bereits mit formloser Ablehnung vom 7.

Juli 2017 entschieden worden. Darüber hinaus, sei die Sachverhaltsabklärung der

Beschwerdegegnerin mangelhaft. Es seien daher entweder durch das Gericht,

eventualiter durch die Beschwerdegegnerin ergänzende Abklärungen zu tätigen.

2.2

Die Beschwerdegegnerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, es

liege kein Unfallereignis im Sinne von Art. 4 ATSG vor. Dies habe man mit

inzwischen rechtskräftigem Schreiben vom 7. Juli 2017 ohnehin bereits

entschieden, weshalb die Frage nach dem Vorliegen eines Unfallereignisses der

gerichtlichen Überprüfung nicht zugänglich ist. Gestützt auf die

kreisärztlichen Ausführungen sei eine unfallähnliche Körperschädigung mangels

überwiegend traumatisch bedingter Kausalität ebenfalls zu verneinen. Eine

Leistungspflicht der Unfallversicherung bestehe somit nicht. Ob es sich um

einen Grundfall oder Rückfall handelt, könne offenbleiben.

2.3

Streitig und zu prüfen ist daher, ob die Beschwerdegegnerin ihre

Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 4. Februar 2017 zu Recht

ablehnte.

3.

3.1

Zunächst ist der Frage nachzugehen, ob es sich beim Ereignis vom 4.

Februar 2017 um einen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG handelte. Insbesondere zu

beleuchten, da strittig ist, ob dem Ereignis vom 4. Februar 2020 ein ungewöhnlicher

äusserer Faktor zugrunde lag. Mit Blick auf die

nachstehenden Erwägungen erübrigen sich Weiterungen dahingehend, ob mit

formloser Ablehnung der Beschwerdegegnerin vom 7. Juli 2017 (Dok 37) über die

Unfallqualität des Ereignisses vom 4. Februar 2017 bereits entschieden wurde.

Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang allerdings auf die bundesgerichtliche

Rechtsprechung, wonach im Falle von formlosen Leistungsablehnungen innerhalb

eines Jahres nach Zugang des Schreibens zu intervenieren ist, ansonsten die

Entscheidung in Rechtskraft erwächst (vgl. BGE 134 V 145, 453 E. 5.4).

3.2

3.2.1

Gemäss Art. 6 UVG werden Versicherungsleistungen bei

Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. Als Unfall

gilt nach Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende

Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper,

die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit

oder den Tod zur Folge hat. Der Unfallbegriff umfasst die fünf

Tatbestandselemente äussere Einwirkung, Plötzlichkeit, fehlende Absicht,

Ungewöhnlichkeit und Gesundheitsschaden (BGE 134 V 72 E. 2.3). Diese müssen

kumulativ erfüllt sein, damit ein Unfall im Sinne des Gesetzes vorliegt (BGE 142 V 219 E. 4.3 = Pra2016, Nr. 103). Die ersten vier Merkmale umschreiben das

Ereignis, welches stattgefunden und zum fünften Tatbestandsmerkmal (Gesundheit

oder Tod) geführt haben muss (Locher

Thomas/Gächter Thomas, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4.

Aufl., Bern 2014, S. 75, Rz 3). Falls nur eines dieser Tatbestandelemente nicht

erfüllt ist, ist das fragliche Ereignis nicht als Unfall, sondern als Krankheit

zu qualifizieren (BGE 129 V 402 E. 2.1 = Pra2005, Nr. 36).

3.2.2

Das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors kann unter anderem in

einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der

Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt

ist, wenn ein in der Aussenwelt begründetet Umstand den natürlichen Ablauf

gleichsam programmwidrig beeinflusst hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts

8C_24/2022 vom 20. September 2022 E. 3.2). Ausschlaggebend ist, dass sich der

äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper

abhebt (BGE 134 V 72 E. 4.1). Dies trifft beispielsweise dann zu, wenn die

versicherte Person stolpert, ausgleitet, an einem Gegenstand anstösst, oder

wenn sie, um ein Ausgleiten zu verhindern, eine reflexartige Abwehrhaltung

ausführt oder auszuführen versucht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_783/2013

vom 10. April 2014 E. 4.2; 8C_749/2008 vom 15. Januar 2009 E. 3.2). Das Auftreten

von Schmerzen als solches ist demgegenüber kein äusserer (schädigender) Faktor

im Sinne der Rechtsprechung (BGE 129 V 466 E. 4.2.1.; Urteil des Bundesgerichts

8C_456/2018 vom 12. September 2018 E. 6.3.2). Einwirkungen, die aus

alltäglichen Vorgängen resultieren, taugen in der Regel nicht als Ursache einer

Gesundheitsschädigung (BGE 134 V 72 E. 4.1). Das Merkmal der Ungewöhnlichkeit,

und damit das Vorliegen eines Unfalles, ist selbst bei Sportverletzungen ohne

besondere Vorkommnisse zu verneinen. Der äussere Faktor ist nur dann

ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – nicht mehr im Rahmen

dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist,

nicht aber, wenn ein Geschehen in die gewöhnliche Bandbreite der Bewegungsmuster

der betreffenden Sportart fällt (Urteil des Bundesgerichts 8C_835/2013 vom 28.

Januar 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).

3.3

Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen

Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime

entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann

zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen (BGE 114 V 298, 305 f. E. 5b;

Urteil des Bundesgerichts vom 16. August 2003, U 269/03, E. 2.2). Das Gericht hat

seinen Entscheid nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu

fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den

Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener

Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen

Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353, 360 E.

5b). Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts

auf die spontanen «Aussagen der ersten Stunde» ab. Sie sind in der Regel

unbefangener und zuverlässiger als spätere Darstellungen, die bewusst oder

unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer

Art beeinflusst sein können. Angaben, welche die versicherte Person kurz nach

dem Ereignis macht, kommt daher meist grösseres Gewicht zu, als jenen nach

Kenntnis einer Ablehnungsverfügung des Versicherers (BGE 121 V 45, 47 E. 2a).

3.4

3.4.1

Die Beschwerdeführerin meldete mit Schadenmeldung UVG vom 4.

Februar 2017 (Dok 1) hinsichtlich des Unfallhergangs Folgendes: «Taekwondotraining

im Rahmen eines Sportlehrgangs. Plötzliches Herausspringen der Kniescheibe am

rechten Knie während der Durchführung einer Drehkickbewegung (rechtes Bein =

Standbein). Keine spontane Relokation, Kniescheibe konnte erst durch den

eintreffenden Notarzt wieder eingerenkt werden.»

3.4.2

Es ist zwar durchaus denkbar, dass eine versicherte Person nicht gleich

zu Beginn Elemente nennt, die für den Unfallhergang wesentlich sind. Dennoch

ist im vorliegenden Fall kaum nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin

den im Nachhinein (vgl. Fragebogen Unfallhergang vom 14. Mai 2017, Dok 30)

erwähnten «klebrigen» Boden in der originären Sachverhaltsdarstellung ausliess,

da es sich hierbei aus Sicht der Beschwerdeführerin um ein wesentliches und

unabdingbares Element des Unfallhergangs handelt, so auch ihre Schilderungen an

der Hauptverhandlung. Ein ungewöhnliches exogenes Element (vgl. BGE 134 V 72 E.

4.1) ist jedenfalls in der ursprünglichen Hergangsschilderung nicht

auszumachen.

Mit Fragebogen Unfallhergang vom 14. Mai 2017 (Dok. 30) führte die

Beschwerdeführerin erstmals aus, sie habe im Rahmen eines Sportlehrganges zum

Thema Geschwindigkeit bei Kicktechniken an einem Taekwondotraining

teilgenommen. Sie habe gerade den «Momtong-baldung-chagi» (360° über den Rücken

eingedrehter Halbkreistritt mit dem Fussspann auf Höhe des Solar Plexus) links,

rechts in direkter und schneller Abfolge auf die Schlagpratze trainiert, als

beim Ausführen der Technik mit dem linken Bein der rechte Fuss des Standbeins

im Verlauf der Drehung «auf dem für mich ungewohnt klebrigen Sporthallenboden»

plötzlich kleben blieb. Zum ersten Mal nannte die Beschwerdeführerin im

Zusammenhang mit dem Ereignisablauf vom 4. Februar 2017 einen möglichen

äusseren Faktor. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 31. August 2022

präzisierte die Beschwerdeführerin die Schilderung dahingehend, ihr sei beim

Üben von Drehkicks auf einem klebrigen Hallenboden der Fuss stehen geblieben,

während sich der Körper weitergedreht habe. Insoweit nun die Beschwerdeführerin

hinsichtlich der Qualität des Bodens aus einer objektiven Perspektive

berichtete, hat sich das Gericht in erster Linie an der «Aussage der ersten

Stunde» zu orientieren (vgl. E. 3.3. hiervor), gemäss welcher es an einer

programmwidrigen Beeinflussung des Geschehensablaufs fehlt. Doch selbst wenn

davon auszugehen wäre, der Hallenboden sei im Ereigniszeitpunkt «klebrig»

gewesen, so ist zu bemerken, dass ein Turnhallenboden eine gewisse

Rutschfestigkeit aufweisen muss, um seine Bestimmung zu erfüllen. Mithin müsste

bei Bejahung der einem Turnhallenboden inhärenten Rutschfestigkeit der

Unfallbegriff verneint werden, da diesem Umstand nichts Ungewöhnliches

innewohnt. Hiervon scheint auch die Beschwerdeführerin mit Fragebogen vom 14.

Mai 2017 auszugehen, spricht sie zunächst von «einem für mich ungewohnt

klebrigen Sporthallenboden» und führt weiter aus, die äusseren Bedingungen

seien für sie an diesem Tag neu und ungewohnt

gewesen. Der Hallenboden sei nicht mir ihr bekannten Hallenböden vergleichbar

gewesen, da er weich gewesen sei und eine hohe Reibung in Bezug auf durch

Schwitzen feuchte Füsse aufgewiesen habe. Die gemäss Hauptverhandlung

dargestellte objektive Klebrigkeit des Bodens, welche allenfalls tauglich wäre,

als exogener Faktor den ausgeführten Bewegungsablauf programmwidrig zu

beeinflussen, umschrieb die Beschwerdeführerin nicht weiter. Insbesondere ging

aus den Schilderungen der Beschwerdeführerin – und auch aus den gesamten Akten

- nicht hervor, inwiefern die «Klebrigkeit» des Bodens auf ein über die zu

erwartende und somit nicht ungewöhnliche Konsistenz eines Hallenbodens und

somit auf ein zusätzliches äusseres Element (beispielsweise ausgeschütteter

Limonade) zurückzuführen wäre. Schliesslich ist zu erwähnen, dass die

Übungsanlage mit Blick auf die von der Beschwerdeführerin ausgeübte Sportart

nichts Aussergewöhnliches darstellte, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt

nicht von einer Programmwidrigkeit auszugehen ist. Mangels Vorliegen des

«ungewöhnlichen äusseren Faktors» ist der Unfallbegriff nach Art. 4 ATSG somit

zu verneinen.

4.

4.1

In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob eine Leistungspflicht

der Beschwerdegegnerin aufgrund einer unfallähnlichen Körperschädigung im Sinne

von Art. 6 Abs. 2 lit. c UVG zu bejahen ist (vgl. BGE 146 V 51 E. 9.1). Für

eine Listenverletzung nach Art. 6 Abs. 2 UVG besteht eine Leistungspflicht des

Unfallversicherers nur, sofern er nicht den Nachweis erbringt, dass die Verletzung

vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurück zu führen ist.

4.2

4.2.1

Das Vorliegen einer in Art. 6 Abs. 2 lit. a – h UVG genannten

Körperschädigung führt zur Vermutung, es handle sich um eine unfallähnliche

Körperschädigung, die vom Unfallversicherer übernommen werden muss. Aus der in

Art. 6 Abs. 2 UVG vorgesehenen Möglichkeit des Gegenbeweises ergibt sich die

Notwendigkeit der Abgrenzung der vom Unfallversicherer zu übernehmenden

Listenverletzung und damit letztlich zur Leistungspflicht des

Krankenversicherers. Insoweit ist die Frage nach einem initialen erinnerlichen

und benennbaren Ereignis – nicht zuletzt auch aufgrund der Bedeutung eines

zeitlichen Anknüpfungspunkts – relevant. Allerdings steht der Unfallversicherer

bei Vorliegen einer Listenverletzung grundsätzlich in der Pflicht, Leistungen

zu erbringen, solange er nicht den Nachweis für eine vorwiegende Bedingtheit

durch Abnützung oder Erkrankung erbringt. Dies setzt voraus, dass er im Rahmen

seiner Abklärungspflicht (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG) nach Eingang der Meldung

einer Listenverletzung die Begleitumstände der Verletzung genau abklärt. Lässt

sich dabei kein initiales Ereignis erheben oder lediglich ein solches ganz

untergeordneter resp. harmloser Art, so vereinfacht dies zwangsläufig in aller

Regel den Entlastungsbeweis des Unfallversicherers (BGE 146 V 51 E. 8.6).

4.2.2

Nebst den in erster Linie von medizinischen Fachpersonen zu

beurteilenden Abgrenzungsfragen ist das gesamt Ursachenspektrum der in Frage

stehenden Körperschädigung zu berücksichtigen. Nebst dem Vorzustand sind somit

auch die Umstände des erstmaligen Auftretens der Beschwerden näher zu

beleuchten. Die verschiedenen Indizien, die für oder gegen Abnützung oder

Erkrankung sprechen, müssen aus medizinischer Sicht gewichtet werden. Damit der

Entlastungsbeweis gelingt, hat der Unfallversicherer gestützt auf

beweiskräftige ärztliche Einschätzungen – mit dem Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit – nachzuweisen, dass die fragliche Listenverletzung

vorwiegend, das heisst im gesamten Ursachenspektrum zu mehr als 50% auf

Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist (BGE 146 V 51 E. 8.6).

4.3

4.3.1

Zur Abklärung medizinischer Sachverhalte ist die

rechtsanwendende Behörde auf Unterlagen angewiesen, die ihr vorab von Ärztinnen

und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind. Für den Beweiswert eines

Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben

worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der

Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 3a mit

Hinweis auf BGE 125 V 352).

4.4

4.4.1

Gemäss Unfallanzeige vom 21. März 1996 (Dok 29) stiess die

Beschwerdeführerin beim Sport (Aufwärmen zum Sprungwurf) mit einer Mitschülerin

unglücklich zusammen, wobei ihr die Kniescheibe raussprang. Zudem seien in den

Jahren 2002 bis 2006 ca. drei bis vier Trainingsunfälle aufgrund von

Gewalteinwirkungen durch Trainingspartner mit spontanen Relokationen

vorgefallen (vgl. Fragebogen vom 14. Mai 2017, Dok 30, S. 3).

Mit Bericht vom 10. März 2017 der E____klinik [...] (Dok 9) wurde eine

habituelle Patellaluxation mit letztmaliger Luxation vor knapp einem Monat

diagnostiziert. Es wurden weitere Abklärungen mittels Rotations-CT

vorgeschlagen. Die Auswertung des MRT des rechten Knies ergab einen Status nach

erneuter Patellaluxation am medialen Patellarand. Das Ligamentum

patellofemorale mediale sei medialseitig der Patella ausgerissen. Leichte

Knorpelschäden patellär wie aber auch trochlär. Diese vor allem im medialen

Ansatzbereich. Die Trochlea sei dysplastisch, zeige aber ein lateraler

ausgeprägter Condylus. Die Beurteilung des Rotations-CT vom 21. März 2017 der E____klinik

[...] (Dok 10) ergab ebenfalls die Diagnose einer habituellen Patellaluxation

mit letztmaliger Luxation vor knapp einem Monat. Vorgeschlagen wurde die

Durchführung einer Trochlea-Plastik am Knie (Bericht E____klinik [...] vom 8.

Mai 2017, Dok 20). Die Operation erfolgte am 23. Mai 2017 (vgl.

Operationsbericht vom 23. Mai 2017, Dok 32).

4.4.2

Im Rahmen einer postoperativen Konsultation vom 3. Juli 2017 (Dok 43) wurde

ein Status nach offener Trocheplastik mit autologer Knochenunterfütterung des lateralen

Kondylus Knie rechts am 2. Mai 2017 bei habitueller Patellaluxation vor knapp

einem Monat diagnostiziert. Der Befund ergab eine noch leichte Schwellung

respektive Ergussbildung. Palpatorisch keine wesentliche Druckdolenz. Vor allem

aber auch sei das Aprahenslomssignal negativ. Somit habe sie keine

Luxationstendenz der Patella mehr.

4.4.3

Anlässlich einer weiteren Konsultation zwei Jahre nach der Operation

(vgl. Bericht E____klinik vom 29. Mai 2019, Dok 54) wurden die gleichen

Diagnosen wie im Juli 2017 gestellt. Im Rahmen der Beurteilung erfolgte eine

erneute Konsultation der MRT-Bilder des Jahres 2017, wobei effektiv keine

Meniskusschädigung ersichtlich sei. Aufgrund klarer Signale hinsichtlich einer

bestehenden Meniskusproblematik wird die Durchführung eines erneuten MRTs

empfohlen. Nach Durchführung eines neuerlichen MRTs wurde im Juni 2019 die

Verdachtsdiagnose eines medialen Meniskus-Risses mit Ganglion im Bereich des

Pes-Anserinus Knie rechts gestellt (Bericht Orthoklinik [...] vom 25. Juni

2019, Dok 55). Das MRI vom 4. Juni 2019 (vgl. Bericht H____ vom 4. Juni 2019,

Dok 58) zeigte jedoch einen Meniskus ohne Einriss. Aufgrund persistierender

Beschwerden im Bereich des medialen Meniskus beschloss Dr. med. F____, E____klinik

[...], eine Arthoskopie mit Meniskusnaht durchzuführen (Bericht 10. Oktober

2019, Dok 56). Aufgrund eines weiteren Unfalls beim Kampfsport am 7. Dezember

2019.

mit Supinationstrauma OSG links (vgl. Bericht E____klinik 24. März 2020,

Gesprächsnotiz vom 19. Dezember 2019, Dok 57) fand die Operation erst am 26.

Mai 2020 statt (Operationsbericht E____klinik vom 27. Mai 2020, Dok 70). Diese führte

ein medialer basisnaher Meniskusriss, traumatisch bedingter Knorpelschaden

medialer Kondylus 1.5 x 2 cm und mit Ganglion im Bereich des Pes anserinus Knie

rechts zu Tage (Operationsbericht E____klinik vom 27. Mai 2020, Dok 70). Dem

Bericht zur Verlaufskontrolle vom 17. Juni 2020 ist sodann die Diagnose St. n.

Kniegelenksarthroskopie, Naht medialer Meniskusriss und Chondropic medialer

Kondylus Knie rechts 26. Mai 2020 zu entnehmen (Bericht E____klinik 19. Juni

2020, Dok 69).

4.4.4

Bereits vor Durchführung der Operation stufte Dr. med. G____

(Bericht 22. März 2021, Dok 61) eine allfällige intraoperativ vorliegende

Meniskusverletzung als nur möglicherweise kausal zum Ereignis vom 4. Februar

2017.

ein. Zum Operationsbericht, welcher ihr im Rahmen des Einspracheverfahrens

unterbreitet wurde, nahm sie zweimal Stellung (Berichte 6. Juli 2021, Dok 82,

und 7. Dezember 2021, Dok 83). Nachdem sie zunächst unter dem Blickwinkel einer

frischen Listenverletzung zu einer Meniskusinstabilität Stellung nahm (Dok 82

und 83), stufte Dr. med. G____ im zweiten Bericht den diagnostizierten Meniskusriss

als vorwiegend degenerativ bedingt ein. Sie hielt fest, dass in den mehrfach

durchgeführten MRI Untersuchungen sich zunehmende degenerative Veränderungen

wie osteophytäre Anbauten und Knorpelveränderungen bis hin zu Knorpelulcera

zeigten. Immer wieder, erstmals bereits 2017, sei der Verdacht geäussert

worden, dass der mediale Meniskus eine Rissbildung aufweisen würde. Der 2019

festgestellte und 2020 behandelten Meniskusriss sie bei dieser langen

Vorgeschichte, langer Symptomatik und deutlich degenerativen Veränderungen des

rechten Knies als vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen (Dok

83).

4.5

Aus den massgeblichen medizinischen Akten ist ersichtlich, dass die

vermutete Meniskusproblematik erst zwei Jahre nach dem dokumentierten Ereignis

(Patellaluxation rechts am 4. Februar 2017 bei habitueller Patellainstabilität)

diagnostiziert wurde. Weder das unfallnahe MRI vom 21. Februar 2017 noch das MRI

vom 4. Juni 2019 (medialer Meniskus ohne Einriss) zeigten eine entsprechende

Läsion. Vor diesem Hintergrund erscheint die Ersteinschätzung der

versicherungsinternen Ärztin, Dr. med. G____, wonach lediglich möglicherweise (50%

oder weniger) ein Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 4. Februar 2017 vorliegt,

plausibel (Bericht vom 22. März 2020, Dok 61, Bericht vom 6. Juli 2021, Dok 81),

auch wenn diese in Unkenntnis der Operationsberichte erfolgte. An der Betrachtungsweise

von Dr. med. G____ vermag angesichts der langen medizinischen Vorgeschichte der

Beschwerdeführerin der Umstand, dass im Nachgang die Verdachtsdiagnose

gesichert werden konnte, nichts zu ändern. Zunächst wurde die Verdachtsdiagnose

aktenmässig erst mehr als zwei Jahre nach dem Ereignis vom 3. Februar 2017

gestellt (vgl. Bericht Dr. med. F____ der E____klinik [...] vom 29. Mai 2019,

Dok 54, vom 17. Juni 2020, Dok 69, Operationsbericht vom 27. Mai 2020, Dok 70),

wobei Dr. med. G____ bereits einen Verdacht im Jahr 2017 festhielt, der sich

aber nicht auf die Akten abstützen lässt. Ausserdem ergibt sich aus den Akten,

dass bereits seit dem Jahr 1996 Patellaluxationen bekannt sind und sich das

Beschwerdebild der habituellen Patellaluxationen etablierte. Wie Dr. med. G____

aufzeigte, präsentierten sich in den mehrfach durchgeführten MRI Untersuchungen

zunehmend degenerative Veränderungen. Unter Berücksichtigung des Gesamtbildes

eines deutlich vorbelasteten Knies ist daher auf die zutreffenden Ausführungen

von Dr. med. G____ abzustellen. Gegenteilige Einschätzungen der behandelnden

Ärzte befinden sich nicht in den Akten.

4.6

Insgesamt ist somit festzuhalten, dass es beim Ereignis vom 4.

Februar 2017 lediglich zu einer Patellaluxation kam. Die in Frage stehende

Meniskusverletzung konnte erst über zwei Jahre später vermutet und dann

diagnostiziert werden, weshalb bereits sehr fraglich erscheint, ob der Vorfall

vom Februar 2017 geeignet ist, um ein initiales Ereignis im Sinne der

Rechtsprechung darzustellen. In jedem Fall ist jedoch die Listenverletzung

gemäss dem gesamten Ursachenspektrum (vgl. E. 4.5) mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit zu mehr als 50% auf Abnützung zurückzuführen, weshalb der

Beschwerdegegnerin der Entlastungsbeweis gelingt und eine entsprechende

Leistungspflicht zu verneinen ist. Bei diesem Ergebnis erübrigen sich

Ausführungen zur Frage des Rückfalls.

5.

5.1

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen und

der Einspracheentscheid vom 6. Januar 2022 zu bestätigen.

5.2

Das Verfahren ist kostenlos.

5.3

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die ordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder MLaw N.

Marbot

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für

Gesundheit

Versandt am: