Lexipedia

Entscheid

UV.2022.6

Fallabschluss rechtmässig, keine weiteren Leistungen geschuldet

14. Juni 2022Deutsch17 min

I.

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 14.

Juni 2022

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W.

Rühl, lic. phil. D. Borer

und

Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

Parteien

A____

Beschwerdeführer

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,

Postfach, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2022.6

Einspracheentscheid vom 13.

Januar 2022

Fallabschluss rechtmässig, keine

weiteren Leistungen geschuldet

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Der 1973 geborene Beschwerdeführer war vom 23. September 2020 bis

zum 31. Mai 2021 als Gipser und Maler bei der B____ angestellt. Am

5. Mai 2021 zog sich der Beschwerdeführer bei der Arbeit eine Quetschung

der linken Mittelhand zu (vgl. Schadenmeldung UVG vom 6. Mai 2021,

SUVA-Akte 1). Der Beschwerdeführer wurde daraufhin zu 100 %

krankgeschrieben (vgl. Unfallschein, SUVA-Akte 20). Die Beschwerdegegnerin

erbrachte die gesetzlichen Leistungen in Form von Taggeldleistungen und

Übernahme der Heilungskosten (vgl. Schreiben vom 10. Mai 2021,

IV-Akten 2 und 3).

b)

Basierend auf einer Stellungnahme von Dr. med. C____, Fachärztin

Allgemeinchirurgie und Traumatologie, der SUVA Versicherungsmedizin vom

18. Juni 2021 (SUVA-Akte 14) teilte die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. Juni 2021 mit, dass sie den Fall

per 30. Juni 2021 abschliessen und die Versicherungsleistungen per diesem

Datum einstellen werde. Die noch bestehenden Beschwerden seien nicht mehr

unfallbedingt (vgl. SUVA-Akte 15). Die von ihm bevollmächtigte

Rechtsschutzversicherung (vgl. SUVA-Akte 21) bat die Beschwerdegegnerin in

der Folge mit Schreiben vom 6. September 2021 um eine anfechtbare

Verfügung (SUVA-Akte 25).

c)

Daraufhin erliess die Beschwerdegegnerin am 16. September 2021 eine

Verfügung, mit welcher sie am Fallabschluss und an der Leistungseinstellung per

30. Juni 2021 festhielt (SUVA-Akte 32). Dagegen erhob der

Beschwerdeführer, vertreten durch seine Rechtsschutzversicherung, am

18. Oktober 2021 Einsprache (SUVA-Akte 35). Die Beschwerdegegnerin

hielt mit Einspracheentscheid vom 13. Januar 2022 an ihrer Verfügung fest

und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung.

Erwägungen

II.

a)

Mit Beschwerde vom 14. Februar 2022 beim Sozialversicherungsgericht

Basel-Stadt beantragt der Beschwerdeführer, es sei der Einspracheentscheid vom

13.

Januar 2022 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten,

dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Unter Kosten-

und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. In

verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er die Durchführung eines zweiten

Schriftenwechsels.

b)

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 16. März

2022.

auf Abweisung der Beschwerde.

c)

Mit Replik vom 9. Mai 2022 (Postaufgabe 11. Mai 2022) hält der

Beschwerdeführer an seinen in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest.

III.

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer

Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 14. Juni 2022 die

Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56

Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in

Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen

Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und

§ 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom

9.

Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher

Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche

Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.

1.2

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und

auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen

ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte ihre Leistungen (Taggeld und

Heilungskosten) an den Beschwerdeführer per 30. Juni 2021 mit der

Begründung ein, der Zustand, wie er sich auch ohne den Unfall vom 5. Mai

2021.

eingestellt hätte (status quo sine), sei gemäss medizinischer Beurteilung

spätestens am 30. Juni 2021 erreicht. Sie stützte sich dabei im

Wesentlichen auf die Stellungnahmen bzw. Beurteilungen von Dr. med. C____

vom 18. Juni 2021 und vom 13. September 2021 (SUVA-Akten 14 und 30).

2.2

Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er sei auch nach

dem 30. Juni 2021, bis zum 4. Januar 2022 unfallbedingt

arbeitsunfähig gewesen. Infolgedessen seien ihm bis zum 4. Januar 2022

Leistungen der Unfallversicherung auszurichten.

2.3

Streitig ist, ob der Beschwerdeführer infolge des Unfallereignisses

vom 5. Mai 2021 über den 30. Juni 2021 hinaus und bis zum

4.

Januar 2022 Anspruch auf Leistungen der Beschwerdegegnerin basierend

auf einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % hat.

3.

3.1

Eine versicherte Person hat Anspruch auf die Kostenübernahme für

zweckmässige Heilbehandlungen aufgrund der Unfallfolgen im Sinne von

Art. 10 Abs. 1 UVG. Wenn sie in Folge eines Unfalls voll oder

teilweise arbeitsunfähig (vgl. Art. 6 UVG) ist, hat sie zudem einen

Anspruch auf Taggeldleistungen (Art. 16 Abs. 1 UVG).

3.2

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt voraus, dass

zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher und

ein adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 129 V 177, 181 E. 3.1 f.).

Für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt es, dass das

schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder

geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, es muss nicht

alleinige oder unmittelbare Ursache der Beeinträchtigung sein (BGE 129 V 177,

181.

E. 3.1 mit Hinweisen). Ein adäquater Kausalzusammenhang liegt vor,

wenn das betreffende Ereignis nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der

allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des

eingetretenen herbeizuführen, der Erfolg also durch das Ereignis allgemein als

begünstigt erscheint (129 V 177, 181 E. 3.2 und BGE 125 V 456, 461 f.

E. 5a).

3.3

Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen (überwiegenden)

Wahrscheinlichkeit nachgewiesen (die blosse Möglichkeit eines

Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht; vgl. Urteil

des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.1. mit

Hinweis auf Urteil 8C_819/2016 vom 4. August 2017 E. 3.2.1),

entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall

nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt,

wenn also letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen

beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand,

wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante), oder

derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines

krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte

(status quo sine), erreicht ist (Bundesgerichtsurteile 8C_484/2014 vom

1.

April 2015 E. 2.1., 8C_354/2007 vom 4. August 2008

E. 2.2 und U 488/06 vom 10. April 2007 E. 2.2). Die

Beweislast für den Wegfall des Kausalzusammenhangs liegt beim Unfallver­sicherer

(Urteile des Bundesgerichts 8C_263/2016 vom 24. August 2016 E. 4.2.

und 8C_453/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 2.3.1, je mit Hinweisen).

3.4

3.4.1

Gemäss Art. 43

Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger (wie auch das

Sozialversicherungsgericht gemäss Art. 61 lit. c ATSG) die Begehren,

nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die

erforderlichen Auskünfte ein. Was notwendig ist, ergibt sich aus dem Umfang der

Abklärungen, die vorzunehmen sind, und daraus, „in welcher Tiefe dies der Fall

ist“; der Versicherungsträger hat abzustecken, welche Bereiche im jeweiligen

Fall massgebend sind (Ueli Kieser,

ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2020, Art. 43 N 18 f.).

Es liegt im Ermessen des Rechtsanwenders, über die notwendigen

Abklärungsmassnahmen zu befinden (BGE 122 V 157, 160 E. 1b). Der

Versicherungsträger darf bei der Abklärung versicherungsinterne medizinische

Fachpersonen einbeziehen (BGE 135 V 465, 467 f. E. 4.2).

3.4.2

Das Bundesgericht hat bereits verschiedentlich

festgehalten, dass das Versicherungsgericht die Beweise frei zu würdigen hat

und für den Beweiswert eines medizinischen Berichtes im Besonderen weder dessen

Herkunft noch dessen Bezeichnung massgebend sind. Hinsichtlich des Beweiswertes

eines Arztberichtes ist namentlich viel mehr entscheidend, ob der Bericht für

die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht,

auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten

(Anamnese) abgegeben wurde, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge

und in der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen der

Experten begründet sind (BGE 125 V 351, 352 E. 3a und BGE 122 V 157, 160

f. E. 1c mit Hinweisen). In Bezug auf versicherungsinterne medizinische Fachpersonen,

wie z.B. den Kreisärzten und -ärztinnen der SUVA, erkannte das Bundesgericht,

dass deren Berichten stets Beweiswert zuerkannt wurde, deren Stellungnahmen

jedoch keine Gutachten im Sinne von Art. 44 ATSG darstellen und ihnen

praxisgemäss auch nicht dieselbe Beweiskraft zukommt wie einem extern in

Auftrag gegebenen Gutachten. Beim Entscheid eines Versicherungsfalles ohne

Einholung eines externen Gutachtens bestehen strenge Anforderungen an die

Beweiswürdigung. Schon geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit

der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bewirken, dass ergänzende

Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 139 V 225, 229 E. 5.2, BGE 135 V 465,

468.

E. 4.2 und 469 f. E. 4.4, BGE 135 V 254, 258 ff. E. 3.4.1 und BGE 122 V 157, 162 f. E. 1c sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_699/2018 vom

28.

August 2019 E. 3.). Im Übrigen besteht jedoch im Verfahren um

Zusprechung oder Verweigerung von Sozialversicherungsleistungen kein förmlicher

Anspruch auf eine versicherungsexterne Begutachtung (BGE 122 V 157, 162

E. 1d sowie Urteile des Bundesgerichts 8C_785/2018 vom 22. Februar

2019.

E. 4.2.3., 9C_462/2014 vom 16. September 2014 E. 3.4,

9C_81/2011 vom 28. März 2011 E. 3.3 und 8C_755/2011 vom

19.

Dezember 2011 E. 4.1).

4.

4.1

Die Beschwerdegegnerin stellte – wie erwähnt (vgl. E. 2.1.) –

im Wesentlichen auf die Beurteilung von Dr. med. C____ ab. Diese hielt in

der Vorlage Versicherungsmedizin vom 18. Juni 2021 (SUVA-Akte 14)

fest, der Unfall habe nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu

strukturellen Läsionen geführt, welche objektivierbar sind. Zur von den

behandelnden Ärztinnen gestellten Diagnose «Neurapraxie vom Ramus superficialis

Nervus radialis Höhe distales Os metacarpale II Hand links» (vgl.

Sprechstundenberichte des D____spitals [...] vom 10. Mai 2021,

SUVA-Akte 4, S. 2, und vom 18. Mai 2021, SUVA-Akte 7,

S. 2) erklärte sie, normalerweise erhole sich eine «Neurapraxie

(Nervenquetschung ohne Durchtrennung)» nach ein paar Tagen oder max. vier bis

sechs Wochen. Die Karpaltunnelsyndrom-Beschwerden (vgl. die Verdachtsdiagnose

im Sprechstundenbericht des D____spitals [...] vom 18. Mai 2021,

SUVA-Akte 7, S. 2) seien unfallfremd.

In ihrer ärztlichen Beurteilung vom 13. September 2021

(SUVA-Akte 30) führte Dr. med. C____ aus, die Neurapraxie sei eine

Form der Nervenverletzung, die weder die Hüllstrukturen noch die Kontinuität

des Nervs verletze. Es handle sich um eine passagere also vorübergehende

Funktionsstörung, die z.B. durch Quetschung oder Dehnung eines Nervs verursacht

werde. Die Neurapraxie sei die schwächste Form einer Nervenverletzung, sie

bilde sich, wie in der Literatur übereinstimmend nachzulesen sei, innerhalb

weniger Stunden bis Tage vollständig zurück. Der Beschwerdeführer sei gemäss

Nachfrage letztmalig am 2. Juli 2021 bei Dr. med. E____ in Behandlung

gewesen. Die von den Spezialisten aus dem D____spital [...] empfohlene

neurologische Untersuchung sei bis anhin nicht durchgeführt worden. Auch sei

die empfohlene Ergotherapie nicht indiziert respektive nicht in Anspruch

genommen worden. Offensichtlich finde keine Therapie statt und habe auch nicht

stattgefunden. Zusammengefasst halte sie an ihrer Stellungnahme vom

18.

Juni 2021 fest, dass die Unfallfolgen spätestens nach maximal vier bis

sechs Wochen abgeklungen seien. Darüberhinausgehende Beschwerden seien anders

zu erklären und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht unfallkausal.

Passend dazu nehme der Beschwerdeführer seit über zwei Monaten keine

Sprechstundentermine mehr wahr, noch fänden Therapien statt.

4.2

Der Beschwerdeführer macht geltend, es lägen begründete Zweifel an

der Beurteilung von Dr. med. C____ von der Versicherungsmedizin der

Beschwerdegegnerin vor. So würden die Arbeitsunfähigkeitszeugnisse vom

6.

Oktober 2021 (ausgestellt von Dr. med. E____, Beilage des

Beschwerdeführers [BB] 2) und vom 24. April 2022 (BB 3) darlegen,

dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt noch immer aufgrund des Unfalles

in Behandlung gewesen sei. Erst ab dem 5. Januar 2022 sei dem

Beschwerdeführer wieder eine Arbeitsfähigkeit attestiert worden. Er gehe nun

auch wieder einer Arbeit nach. Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr.

med. E____, halte an seiner Einschätzung fest, dass die Beschwerden des

Beschwerdeführers bis zum 5. Januar 2022 klar auf das Unfallereignis vom

5.

Mai 2021 zurückzuführen seien. Im Weiteren könne aus dem Umstand, dass

der Beschwerdeführer keine Ergotherapie wahrgenommen habe, nicht abgeleitet

werden, dass er ab dem 30. Juni 2021 beschwerdefrei gewesen sei. Die

Ergotherapie sei lediglich aufgrund des attestierten Karpaltunnelsyndroms,

welches nicht auf den Unfall zurückzuführen sei, empfohlen worden, nicht

aufgrund der Neurapraxie. Es sei offensichtlich, dass divergierende ärztliche

Einschätzungen vorlägen, womit berechtigte Zweifel an der Schlüssigkeit der Beurteilung

von Dr. med. C____ bestünden. Der Beschwerdeführer weist sodann noch auf

die Rechtsprechung bezüglich der Erreichung des status quo sine vel ante (vgl.

oben E. 3.3.) hin, sowie auf den Umstand, dass schon geringe Zweifel an

einer kreisärztlichen/versicherungsmedizini­schen Beurteilung genügen, damit

nicht auf diese abgestellt werden kann (vgl. oben E. 3.4.2).

4.3

Festzuhalten ist zunächst, dass unumstritten ist, dass das erwähnte

Karpaltunnelsyndrom nicht unfallkausal ist bzw. war. Unfallkausal war allein

die Neurapraxie. Diese wurde einen Tag nach dem Unfallereignis, am 6. Mai

2021, – nach einer Überweisung durch Dr. med. E____ – im D____spital [...]

diagnostiziert (vgl. Sprechstundenbericht vom 10. Mai 2021,

SUVA-Akte 4, S. 2). Die Neurapraxie ist gemäss Pschyrembel –

Klinisches Wörterbuch, 266. Auflage, Berlin 2014, S. 1478, die

«leichteste Form einer peripheren Nervenverletzung mit vollständig reversiblem

Funktionsausfall eines peripheren Nervs u[nd] mit spontaner Rückbildung

innerh[alb] von Stunden bis Wochen». Die Aussage von Dr. med. C____ in

ihrer Stellungnahme vom 18. Juni 2021, dass sich eine Neurapraxie nach ein

paar Tagen oder maximal vier bis sechs Wochen erhole (SUVA-Akte 14; vgl.

E. 4.1.), geht damit einher.

Der Beschwerdeführer bringt jedoch vor, er habe deutlich länger

(mehrere Monate, bis Anfang Januar 2022) unter unfallkausalen Beschwerden

gelitten und verweist namentlich auf seinen Hausarzt Dr. med. E____. Der

erste von ihm vorliegende Bericht stammt vom 10. Juni 2021, in welchem der

Hausarzt die vom D____spital [...] gestellte Diagnose (Neurapraxie) wiedergab,

dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit bis zum 31. Mai 2021

attestierte und erklärte, es sei noch unklar, wann der Behandlungsabschluss

erfolge (SUVA-Akte 13). In seiner Stellungnahme vom 16. Juli 2021 erklärte

Dr. med. E____, der Beschwerdeführer klage weiterhin über die anfänglichen

Beschwerden, welche durch das Unfallereignis hervorgerufen worden seien.

Deshalb seien diese als unfallkausal zu werten. Bis anhin habe leider keine

wesentliche Besserung der Beschwerden erreicht werden können

(SUVA-Akte 26, S. 1). Im Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom

6.

Oktober 2021 (Beschwerdebeilage 2) bestätigte er im Weiteren eine

100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 6. Oktober 2021 bis zum 31. Oktober

2021.

und im Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 24. April 2022 (Replikbeilage)

bestätigte er, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Arbeitsunfalles vom

5.

Mai 2021 bei ihm in Behandlung gewesen sei. Als Diagnose nannte er

einzig eine Neurapraxie vom Ramus superficialis Nervus radialis Höhe distales

Os metacarpale II Hand links (adominant) nach Quetschtrauma am 5. Mai

2021.

Dazu führte er aus, am 5. Mai 2021 habe sich der Beschwerdeführer

bei der Arbeit als Gipser die linke Hand in einer Türe eingeklemmt.

Infolgedessen habe er bei jeder Berührung am Handrücken elektrisierende

Schmerzen. Die Bewegungen der linken Hand seien aufgrund der Schmerzen sehr

eingeschränkt gewesen. Aufgrund dieser Beschwerden habe vom 5. Mai 2021

bis zum 4. Januar 2022 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden.

Die Angaben von Dr. med. E____ stehen den Ausführungen von

Dr. med. C____ allein in Bezug auf die Frage, ob der Beschwerdeführer nach

dem 30. Juni 2021 weiterhin unfallbedingt arbeitsunfähig war, entgegen.

Hinsichtlich der Diagnosestellung weicht er nicht von der Versicherungsärztin

ab. Auch begründet er nicht, weshalb er davon ausgeht, dass die Neurapraxie

beim Beschwerdeführer länger als üblich (vgl. dazu die Ausführungen oben)

anhalten sollte. Die Ausführungen von Dr. med. C____ entsprechen hingegen

den Angaben in der zitierten Literatur und sind insgesamt nachvollziehbar und

schlüssig begründet. Die Berichte von Dr. med. E____ vermögen daher keine

Zweifel an den Beurteilungen der Versicherungsärztin Dr. med. C____ zu wecken.

Der Beschwerdeführer kritisiert im Weiteren, es entspreche

nicht den Tatsachen, dass die Behandlung des Beschwerdeführers nur bis zum

2.

Juli 2021 angedauert habe. Ein Dr. med. F____, welcher der

Beschwerdegegnerin nach deren Angaben mitgeteilt habe, dass keine weitere

Behandlung mehr stattgefunden habe, gebe es in der Praxis von Dr. med. E____

nicht. Gemäss Telefonnotiz vom 9. September 2021 (SUVA-Akte 28) hat

sich die Beschwerdegegnerin bei der Praxis von Dr. med. E____, der G____,

bezüglich verschiedener, den Beschwerdeführer betreffender Fragen gemeldet und

mit einem Dr. med. F____ telefoniert. Dieser habe mitgeteilt, es habe

keine neurologische Untersuchung stattgefunden (keine Überweisung) und es finde

auch keine Ergotherapie statt. Hinsichtlich der Behandlung seit Juni (2021)

habe er angegeben, der Beschwerdeführer sei ausschliesslich bei der G____ in

Behandlung. Er werde von Dr. med. E____ behandelt, jedoch sei er das letzte Mal

bei ihm (Dr. med. F____, als Vertretung von Dr. med. E____) gewesen,

letztmals am 2. Juli 2021. Ein weiterer Termin sei nicht geplant. Er lasse

sich auch sehr schwer erreichen, wie er aus den Unterlagen entnehmen könne. Es

trifft zu, dass sich auf der Website der Praxis kein Dr. med. F____ findet

– jedenfalls zum heutigen Zeitpunkt nicht (vgl. [...]; zuletzt eingesehen am

11.

Juli 2022). Dies bedeutet nicht, dass nie – zumindest zum fraglichen

Zeitpunkt – ein Dr. med. F____ (vertretungsweise) dort gearbeitet hat. Vor

allem aber ändert diese Anfrage nichts am Umstand, dass aus den Berichten des

Hausarztes Dr. med. E____ – wie dargelegt – nichts hervorgeht, was zu

Zweifeln an der Beurteilung von Dr. med. C____ führen würde. Aus seinen

Berichten wird klar, dass er dem Beschwerdeführer auch nach dem 2. Juli

2021.

weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit attestiert hat. Jedoch genügt dies

allein nicht zur Annahme einer Unfallkausalität der zu diesem Zeitpunkt noch

bestehenden Beschwerden – zumal auch zumindest der Verdacht bestand, der

Beschwerdeführer leide beidhändig an einem leichtgradigen Karpaltunnelsyndrom

(vgl. Sprechstundenbericht des D____spitals [...] vom 18. Mai 2021,

SUVA-Akte 7). Auch auf eine neurologische Untersuchung, deren Stattfinden

gemäss genannter Telefonnotiz erfragt wurde, gibt es in den Akten keine

Hinweise – insbesondere nicht in den Berichten von Dr. med. E____. Im

Sprechstundenbericht des D____spitals [...] vom 18. Mai 2021

(SUVA-Akte 7, S. 2) wurde aufgrund des Verdachts auf ein beidseitiges

Karpaltunnelsyndrom eine neurologische Untersuchung mit ENMG und Neurosonographie

empfohlen. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass bei der Neurosonographie

ebenfalls der Ramus superficialis des Nervus radialis oder sein Ast im Bereich

des positiven Tinel-Zeichens auf der linken Seite mit der Frage nach einer

Unterbrechung oder Auftreibung des Nervs ebenda erfolgen könnte. Der Umstand,

dass Dr. med. E____ zuletzt im Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom

24.

April 2022 die Diagnose einer Neurapraxie wiederholte, weist aber darauf

hin, dass in der ganzen Zeit keine andere Diagnose gestellt wurde. Es gibt

somit auch daher keine Veranlassung um die Beurteilung von Dr. med. C____

anzuzweifeln. Ein Anspruch auf eine versicherungsexterne Begutachtung besteht

nicht (vgl. E. 3.4.2.).

4.4

Im Weiteren sei darauf hingewiesen, dass eine gesundheitliche

Schädigung nicht schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach

diesem aufgetreten ist (Unzulässigkeit der Beweisregel „post hoc ergo propter

hoc“ vgl. BGE 119 V 335, 341 E. 2b/bb sowie Bundesgerichtsurteile 8C_772/2019

vom 4. August 2020 E. 4.2.2, 8C_403/2012 vom 19. Juni 2012

E. 3.3 mit Hinweisen, 8C_744/2013 vom 10. Januar 2014 E. 3.2 und

8C_359/2016 vom 25. August 2017 E. 5.2.).

4.5

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zu

Recht auf die Beurteilung von Dr. med. C____ (vgl. E. 4.1.)

abgestellt hat. Demzufolge ist davon auszugehen, dass der Endzustand beim

Beschwerdeführer per Ende Juni 2021 eingetreten war und darüber hinaus kein

Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 5. Mai 2021 und den von

ihm beklagten Beschwerden mehr bestand bzw. der status quo sine vel ante

eingetreten war. Somit hat die Beschwerdegegnerin die Leistungen des

Beschwerdeführers infolge des Unfallereignisses vom 5. Mai 2021 zu Recht

per 30. Juni 2021 eingestellt.

5.

5.1

Im Lichte der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2

Das Verfahren ist kostenlos (es liegt keine bundesrechtliche

Regelung vor, welche im vorliegenden Fall zu einer Kostenpflicht führen würde;

vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG und § 16 SVGG).

5.3

Gemäss § 17 Abs. 2 SVGG steht

dem Versicherungsträger kein Anspruch auf eine Parteientschädigung zu.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi MLaw

L. Marti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Gesundheit

Versandt am: