UV.2022.6
Fallabschluss rechtmässig, keine weiteren Leistungen geschuldet
14. Juni 2022Deutsch17 min
I.
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 14.
Juni 2022
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W.
Rühl, lic. phil. D. Borer
und
Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,
Postfach, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2022.6
Einspracheentscheid vom 13.
Januar 2022
Fallabschluss rechtmässig, keine
weiteren Leistungen geschuldet
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a)
Der 1973 geborene Beschwerdeführer war vom 23. September 2020 bis
zum 31. Mai 2021 als Gipser und Maler bei der B____ angestellt. Am
5. Mai 2021 zog sich der Beschwerdeführer bei der Arbeit eine Quetschung
der linken Mittelhand zu (vgl. Schadenmeldung UVG vom 6. Mai 2021,
SUVA-Akte 1). Der Beschwerdeführer wurde daraufhin zu 100 %
krankgeschrieben (vgl. Unfallschein, SUVA-Akte 20). Die Beschwerdegegnerin
erbrachte die gesetzlichen Leistungen in Form von Taggeldleistungen und
Übernahme der Heilungskosten (vgl. Schreiben vom 10. Mai 2021,
IV-Akten 2 und 3).
b)
Basierend auf einer Stellungnahme von Dr. med. C____, Fachärztin
Allgemeinchirurgie und Traumatologie, der SUVA Versicherungsmedizin vom
18. Juni 2021 (SUVA-Akte 14) teilte die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. Juni 2021 mit, dass sie den Fall
per 30. Juni 2021 abschliessen und die Versicherungsleistungen per diesem
Datum einstellen werde. Die noch bestehenden Beschwerden seien nicht mehr
unfallbedingt (vgl. SUVA-Akte 15). Die von ihm bevollmächtigte
Rechtsschutzversicherung (vgl. SUVA-Akte 21) bat die Beschwerdegegnerin in
der Folge mit Schreiben vom 6. September 2021 um eine anfechtbare
Verfügung (SUVA-Akte 25).
c)
Daraufhin erliess die Beschwerdegegnerin am 16. September 2021 eine
Verfügung, mit welcher sie am Fallabschluss und an der Leistungseinstellung per
30. Juni 2021 festhielt (SUVA-Akte 32). Dagegen erhob der
Beschwerdeführer, vertreten durch seine Rechtsschutzversicherung, am
18. Oktober 2021 Einsprache (SUVA-Akte 35). Die Beschwerdegegnerin
hielt mit Einspracheentscheid vom 13. Januar 2022 an ihrer Verfügung fest
und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung.
Erwägungen
II.
a)
Mit Beschwerde vom 14. Februar 2022 beim Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt beantragt der Beschwerdeführer, es sei der Einspracheentscheid vom
13.
Januar 2022 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten,
dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Unter Kosten-
und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er die Durchführung eines zweiten
Schriftenwechsels.
b)
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 16. März
2022.
auf Abweisung der Beschwerde.
c)
Mit Replik vom 9. Mai 2022 (Postaufgabe 11. Mai 2022) hält der
Beschwerdeführer an seinen in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer
Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 14. Juni 2022 die
Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56
Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in
Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen
Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und
§ 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom
9.
Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher
Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche
Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.
1.2
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und
auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte ihre Leistungen (Taggeld und
Heilungskosten) an den Beschwerdeführer per 30. Juni 2021 mit der
Begründung ein, der Zustand, wie er sich auch ohne den Unfall vom 5. Mai
2021.
eingestellt hätte (status quo sine), sei gemäss medizinischer Beurteilung
spätestens am 30. Juni 2021 erreicht. Sie stützte sich dabei im
Wesentlichen auf die Stellungnahmen bzw. Beurteilungen von Dr. med. C____
vom 18. Juni 2021 und vom 13. September 2021 (SUVA-Akten 14 und 30).
2.2
Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er sei auch nach
dem 30. Juni 2021, bis zum 4. Januar 2022 unfallbedingt
arbeitsunfähig gewesen. Infolgedessen seien ihm bis zum 4. Januar 2022
Leistungen der Unfallversicherung auszurichten.
2.3
Streitig ist, ob der Beschwerdeführer infolge des Unfallereignisses
vom 5. Mai 2021 über den 30. Juni 2021 hinaus und bis zum
4.
Januar 2022 Anspruch auf Leistungen der Beschwerdegegnerin basierend
auf einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % hat.
3.
3.1
Eine versicherte Person hat Anspruch auf die Kostenübernahme für
zweckmässige Heilbehandlungen aufgrund der Unfallfolgen im Sinne von
Art. 10 Abs. 1 UVG. Wenn sie in Folge eines Unfalls voll oder
teilweise arbeitsunfähig (vgl. Art. 6 UVG) ist, hat sie zudem einen
Anspruch auf Taggeldleistungen (Art. 16 Abs. 1 UVG).
3.2
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt voraus, dass
zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher und
ein adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 129 V 177, 181 E. 3.1 f.).
Für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt es, dass das
schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder
geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, es muss nicht
alleinige oder unmittelbare Ursache der Beeinträchtigung sein (BGE 129 V 177,
181.
E. 3.1 mit Hinweisen). Ein adäquater Kausalzusammenhang liegt vor,
wenn das betreffende Ereignis nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der
allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des
eingetretenen herbeizuführen, der Erfolg also durch das Ereignis allgemein als
begünstigt erscheint (129 V 177, 181 E. 3.2 und BGE 125 V 456, 461 f.
E. 5a).
3.3
Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen (überwiegenden)
Wahrscheinlichkeit nachgewiesen (die blosse Möglichkeit eines
Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht; vgl. Urteil
des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.1. mit
Hinweis auf Urteil 8C_819/2016 vom 4. August 2017 E. 3.2.1),
entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall
nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt,
wenn also letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen
beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand,
wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante), oder
derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines
krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte
(status quo sine), erreicht ist (Bundesgerichtsurteile 8C_484/2014 vom
1.
April 2015 E. 2.1., 8C_354/2007 vom 4. August 2008
E. 2.2 und U 488/06 vom 10. April 2007 E. 2.2). Die
Beweislast für den Wegfall des Kausalzusammenhangs liegt beim Unfallversicherer
(Urteile des Bundesgerichts 8C_263/2016 vom 24. August 2016 E. 4.2.
und 8C_453/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 2.3.1, je mit Hinweisen).
3.4
3.4.1
Gemäss Art. 43
Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger (wie auch das
Sozialversicherungsgericht gemäss Art. 61 lit. c ATSG) die Begehren,
nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die
erforderlichen Auskünfte ein. Was notwendig ist, ergibt sich aus dem Umfang der
Abklärungen, die vorzunehmen sind, und daraus, „in welcher Tiefe dies der Fall
ist“; der Versicherungsträger hat abzustecken, welche Bereiche im jeweiligen
Fall massgebend sind (Ueli Kieser,
ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2020, Art. 43 N 18 f.).
Es liegt im Ermessen des Rechtsanwenders, über die notwendigen
Abklärungsmassnahmen zu befinden (BGE 122 V 157, 160 E. 1b). Der
Versicherungsträger darf bei der Abklärung versicherungsinterne medizinische
Fachpersonen einbeziehen (BGE 135 V 465, 467 f. E. 4.2).
3.4.2
Das Bundesgericht hat bereits verschiedentlich
festgehalten, dass das Versicherungsgericht die Beweise frei zu würdigen hat
und für den Beweiswert eines medizinischen Berichtes im Besonderen weder dessen
Herkunft noch dessen Bezeichnung massgebend sind. Hinsichtlich des Beweiswertes
eines Arztberichtes ist namentlich viel mehr entscheidend, ob der Bericht für
die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht,
auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben wurde, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge
und in der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen der
Experten begründet sind (BGE 125 V 351, 352 E. 3a und BGE 122 V 157, 160
f. E. 1c mit Hinweisen). In Bezug auf versicherungsinterne medizinische Fachpersonen,
wie z.B. den Kreisärzten und -ärztinnen der SUVA, erkannte das Bundesgericht,
dass deren Berichten stets Beweiswert zuerkannt wurde, deren Stellungnahmen
jedoch keine Gutachten im Sinne von Art. 44 ATSG darstellen und ihnen
praxisgemäss auch nicht dieselbe Beweiskraft zukommt wie einem extern in
Auftrag gegebenen Gutachten. Beim Entscheid eines Versicherungsfalles ohne
Einholung eines externen Gutachtens bestehen strenge Anforderungen an die
Beweiswürdigung. Schon geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit
der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bewirken, dass ergänzende
Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 139 V 225, 229 E. 5.2, BGE 135 V 465,
468.
E. 4.2 und 469 f. E. 4.4, BGE 135 V 254, 258 ff. E. 3.4.1 und BGE 122 V 157, 162 f. E. 1c sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_699/2018 vom
28.
August 2019 E. 3.). Im Übrigen besteht jedoch im Verfahren um
Zusprechung oder Verweigerung von Sozialversicherungsleistungen kein förmlicher
Anspruch auf eine versicherungsexterne Begutachtung (BGE 122 V 157, 162
E. 1d sowie Urteile des Bundesgerichts 8C_785/2018 vom 22. Februar
2019.
E. 4.2.3., 9C_462/2014 vom 16. September 2014 E. 3.4,
9C_81/2011 vom 28. März 2011 E. 3.3 und 8C_755/2011 vom
19.
Dezember 2011 E. 4.1).
4.
4.1
Die Beschwerdegegnerin stellte – wie erwähnt (vgl. E. 2.1.) –
im Wesentlichen auf die Beurteilung von Dr. med. C____ ab. Diese hielt in
der Vorlage Versicherungsmedizin vom 18. Juni 2021 (SUVA-Akte 14)
fest, der Unfall habe nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu
strukturellen Läsionen geführt, welche objektivierbar sind. Zur von den
behandelnden Ärztinnen gestellten Diagnose «Neurapraxie vom Ramus superficialis
Nervus radialis Höhe distales Os metacarpale II Hand links» (vgl.
Sprechstundenberichte des D____spitals [...] vom 10. Mai 2021,
SUVA-Akte 4, S. 2, und vom 18. Mai 2021, SUVA-Akte 7,
S. 2) erklärte sie, normalerweise erhole sich eine «Neurapraxie
(Nervenquetschung ohne Durchtrennung)» nach ein paar Tagen oder max. vier bis
sechs Wochen. Die Karpaltunnelsyndrom-Beschwerden (vgl. die Verdachtsdiagnose
im Sprechstundenbericht des D____spitals [...] vom 18. Mai 2021,
SUVA-Akte 7, S. 2) seien unfallfremd.
In ihrer ärztlichen Beurteilung vom 13. September 2021
(SUVA-Akte 30) führte Dr. med. C____ aus, die Neurapraxie sei eine
Form der Nervenverletzung, die weder die Hüllstrukturen noch die Kontinuität
des Nervs verletze. Es handle sich um eine passagere also vorübergehende
Funktionsstörung, die z.B. durch Quetschung oder Dehnung eines Nervs verursacht
werde. Die Neurapraxie sei die schwächste Form einer Nervenverletzung, sie
bilde sich, wie in der Literatur übereinstimmend nachzulesen sei, innerhalb
weniger Stunden bis Tage vollständig zurück. Der Beschwerdeführer sei gemäss
Nachfrage letztmalig am 2. Juli 2021 bei Dr. med. E____ in Behandlung
gewesen. Die von den Spezialisten aus dem D____spital [...] empfohlene
neurologische Untersuchung sei bis anhin nicht durchgeführt worden. Auch sei
die empfohlene Ergotherapie nicht indiziert respektive nicht in Anspruch
genommen worden. Offensichtlich finde keine Therapie statt und habe auch nicht
stattgefunden. Zusammengefasst halte sie an ihrer Stellungnahme vom
18.
Juni 2021 fest, dass die Unfallfolgen spätestens nach maximal vier bis
sechs Wochen abgeklungen seien. Darüberhinausgehende Beschwerden seien anders
zu erklären und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht unfallkausal.
Passend dazu nehme der Beschwerdeführer seit über zwei Monaten keine
Sprechstundentermine mehr wahr, noch fänden Therapien statt.
4.2
Der Beschwerdeführer macht geltend, es lägen begründete Zweifel an
der Beurteilung von Dr. med. C____ von der Versicherungsmedizin der
Beschwerdegegnerin vor. So würden die Arbeitsunfähigkeitszeugnisse vom
6.
Oktober 2021 (ausgestellt von Dr. med. E____, Beilage des
Beschwerdeführers [BB] 2) und vom 24. April 2022 (BB 3) darlegen,
dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt noch immer aufgrund des Unfalles
in Behandlung gewesen sei. Erst ab dem 5. Januar 2022 sei dem
Beschwerdeführer wieder eine Arbeitsfähigkeit attestiert worden. Er gehe nun
auch wieder einer Arbeit nach. Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr.
med. E____, halte an seiner Einschätzung fest, dass die Beschwerden des
Beschwerdeführers bis zum 5. Januar 2022 klar auf das Unfallereignis vom
5.
Mai 2021 zurückzuführen seien. Im Weiteren könne aus dem Umstand, dass
der Beschwerdeführer keine Ergotherapie wahrgenommen habe, nicht abgeleitet
werden, dass er ab dem 30. Juni 2021 beschwerdefrei gewesen sei. Die
Ergotherapie sei lediglich aufgrund des attestierten Karpaltunnelsyndroms,
welches nicht auf den Unfall zurückzuführen sei, empfohlen worden, nicht
aufgrund der Neurapraxie. Es sei offensichtlich, dass divergierende ärztliche
Einschätzungen vorlägen, womit berechtigte Zweifel an der Schlüssigkeit der Beurteilung
von Dr. med. C____ bestünden. Der Beschwerdeführer weist sodann noch auf
die Rechtsprechung bezüglich der Erreichung des status quo sine vel ante (vgl.
oben E. 3.3.) hin, sowie auf den Umstand, dass schon geringe Zweifel an
einer kreisärztlichen/versicherungsmedizinischen Beurteilung genügen, damit
nicht auf diese abgestellt werden kann (vgl. oben E. 3.4.2).
4.3
Festzuhalten ist zunächst, dass unumstritten ist, dass das erwähnte
Karpaltunnelsyndrom nicht unfallkausal ist bzw. war. Unfallkausal war allein
die Neurapraxie. Diese wurde einen Tag nach dem Unfallereignis, am 6. Mai
2021, – nach einer Überweisung durch Dr. med. E____ – im D____spital [...]
diagnostiziert (vgl. Sprechstundenbericht vom 10. Mai 2021,
SUVA-Akte 4, S. 2). Die Neurapraxie ist gemäss Pschyrembel –
Klinisches Wörterbuch, 266. Auflage, Berlin 2014, S. 1478, die
«leichteste Form einer peripheren Nervenverletzung mit vollständig reversiblem
Funktionsausfall eines peripheren Nervs u[nd] mit spontaner Rückbildung
innerh[alb] von Stunden bis Wochen». Die Aussage von Dr. med. C____ in
ihrer Stellungnahme vom 18. Juni 2021, dass sich eine Neurapraxie nach ein
paar Tagen oder maximal vier bis sechs Wochen erhole (SUVA-Akte 14; vgl.
E. 4.1.), geht damit einher.
Der Beschwerdeführer bringt jedoch vor, er habe deutlich länger
(mehrere Monate, bis Anfang Januar 2022) unter unfallkausalen Beschwerden
gelitten und verweist namentlich auf seinen Hausarzt Dr. med. E____. Der
erste von ihm vorliegende Bericht stammt vom 10. Juni 2021, in welchem der
Hausarzt die vom D____spital [...] gestellte Diagnose (Neurapraxie) wiedergab,
dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit bis zum 31. Mai 2021
attestierte und erklärte, es sei noch unklar, wann der Behandlungsabschluss
erfolge (SUVA-Akte 13). In seiner Stellungnahme vom 16. Juli 2021 erklärte
Dr. med. E____, der Beschwerdeführer klage weiterhin über die anfänglichen
Beschwerden, welche durch das Unfallereignis hervorgerufen worden seien.
Deshalb seien diese als unfallkausal zu werten. Bis anhin habe leider keine
wesentliche Besserung der Beschwerden erreicht werden können
(SUVA-Akte 26, S. 1). Im Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom
6.
Oktober 2021 (Beschwerdebeilage 2) bestätigte er im Weiteren eine
100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 6. Oktober 2021 bis zum 31. Oktober
2021.
und im Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 24. April 2022 (Replikbeilage)
bestätigte er, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Arbeitsunfalles vom
5.
Mai 2021 bei ihm in Behandlung gewesen sei. Als Diagnose nannte er
einzig eine Neurapraxie vom Ramus superficialis Nervus radialis Höhe distales
Os metacarpale II Hand links (adominant) nach Quetschtrauma am 5. Mai
2021.
Dazu führte er aus, am 5. Mai 2021 habe sich der Beschwerdeführer
bei der Arbeit als Gipser die linke Hand in einer Türe eingeklemmt.
Infolgedessen habe er bei jeder Berührung am Handrücken elektrisierende
Schmerzen. Die Bewegungen der linken Hand seien aufgrund der Schmerzen sehr
eingeschränkt gewesen. Aufgrund dieser Beschwerden habe vom 5. Mai 2021
bis zum 4. Januar 2022 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden.
Die Angaben von Dr. med. E____ stehen den Ausführungen von
Dr. med. C____ allein in Bezug auf die Frage, ob der Beschwerdeführer nach
dem 30. Juni 2021 weiterhin unfallbedingt arbeitsunfähig war, entgegen.
Hinsichtlich der Diagnosestellung weicht er nicht von der Versicherungsärztin
ab. Auch begründet er nicht, weshalb er davon ausgeht, dass die Neurapraxie
beim Beschwerdeführer länger als üblich (vgl. dazu die Ausführungen oben)
anhalten sollte. Die Ausführungen von Dr. med. C____ entsprechen hingegen
den Angaben in der zitierten Literatur und sind insgesamt nachvollziehbar und
schlüssig begründet. Die Berichte von Dr. med. E____ vermögen daher keine
Zweifel an den Beurteilungen der Versicherungsärztin Dr. med. C____ zu wecken.
Der Beschwerdeführer kritisiert im Weiteren, es entspreche
nicht den Tatsachen, dass die Behandlung des Beschwerdeführers nur bis zum
2.
Juli 2021 angedauert habe. Ein Dr. med. F____, welcher der
Beschwerdegegnerin nach deren Angaben mitgeteilt habe, dass keine weitere
Behandlung mehr stattgefunden habe, gebe es in der Praxis von Dr. med. E____
nicht. Gemäss Telefonnotiz vom 9. September 2021 (SUVA-Akte 28) hat
sich die Beschwerdegegnerin bei der Praxis von Dr. med. E____, der G____,
bezüglich verschiedener, den Beschwerdeführer betreffender Fragen gemeldet und
mit einem Dr. med. F____ telefoniert. Dieser habe mitgeteilt, es habe
keine neurologische Untersuchung stattgefunden (keine Überweisung) und es finde
auch keine Ergotherapie statt. Hinsichtlich der Behandlung seit Juni (2021)
habe er angegeben, der Beschwerdeführer sei ausschliesslich bei der G____ in
Behandlung. Er werde von Dr. med. E____ behandelt, jedoch sei er das letzte Mal
bei ihm (Dr. med. F____, als Vertretung von Dr. med. E____) gewesen,
letztmals am 2. Juli 2021. Ein weiterer Termin sei nicht geplant. Er lasse
sich auch sehr schwer erreichen, wie er aus den Unterlagen entnehmen könne. Es
trifft zu, dass sich auf der Website der Praxis kein Dr. med. F____ findet
– jedenfalls zum heutigen Zeitpunkt nicht (vgl. [...]; zuletzt eingesehen am
11.
Juli 2022). Dies bedeutet nicht, dass nie – zumindest zum fraglichen
Zeitpunkt – ein Dr. med. F____ (vertretungsweise) dort gearbeitet hat. Vor
allem aber ändert diese Anfrage nichts am Umstand, dass aus den Berichten des
Hausarztes Dr. med. E____ – wie dargelegt – nichts hervorgeht, was zu
Zweifeln an der Beurteilung von Dr. med. C____ führen würde. Aus seinen
Berichten wird klar, dass er dem Beschwerdeführer auch nach dem 2. Juli
2021.
weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit attestiert hat. Jedoch genügt dies
allein nicht zur Annahme einer Unfallkausalität der zu diesem Zeitpunkt noch
bestehenden Beschwerden – zumal auch zumindest der Verdacht bestand, der
Beschwerdeführer leide beidhändig an einem leichtgradigen Karpaltunnelsyndrom
(vgl. Sprechstundenbericht des D____spitals [...] vom 18. Mai 2021,
SUVA-Akte 7). Auch auf eine neurologische Untersuchung, deren Stattfinden
gemäss genannter Telefonnotiz erfragt wurde, gibt es in den Akten keine
Hinweise – insbesondere nicht in den Berichten von Dr. med. E____. Im
Sprechstundenbericht des D____spitals [...] vom 18. Mai 2021
(SUVA-Akte 7, S. 2) wurde aufgrund des Verdachts auf ein beidseitiges
Karpaltunnelsyndrom eine neurologische Untersuchung mit ENMG und Neurosonographie
empfohlen. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass bei der Neurosonographie
ebenfalls der Ramus superficialis des Nervus radialis oder sein Ast im Bereich
des positiven Tinel-Zeichens auf der linken Seite mit der Frage nach einer
Unterbrechung oder Auftreibung des Nervs ebenda erfolgen könnte. Der Umstand,
dass Dr. med. E____ zuletzt im Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom
24.
April 2022 die Diagnose einer Neurapraxie wiederholte, weist aber darauf
hin, dass in der ganzen Zeit keine andere Diagnose gestellt wurde. Es gibt
somit auch daher keine Veranlassung um die Beurteilung von Dr. med. C____
anzuzweifeln. Ein Anspruch auf eine versicherungsexterne Begutachtung besteht
nicht (vgl. E. 3.4.2.).
4.4
Im Weiteren sei darauf hingewiesen, dass eine gesundheitliche
Schädigung nicht schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach
diesem aufgetreten ist (Unzulässigkeit der Beweisregel „post hoc ergo propter
hoc“ vgl. BGE 119 V 335, 341 E. 2b/bb sowie Bundesgerichtsurteile 8C_772/2019
vom 4. August 2020 E. 4.2.2, 8C_403/2012 vom 19. Juni 2012
E. 3.3 mit Hinweisen, 8C_744/2013 vom 10. Januar 2014 E. 3.2 und
8C_359/2016 vom 25. August 2017 E. 5.2.).
4.5
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zu
Recht auf die Beurteilung von Dr. med. C____ (vgl. E. 4.1.)
abgestellt hat. Demzufolge ist davon auszugehen, dass der Endzustand beim
Beschwerdeführer per Ende Juni 2021 eingetreten war und darüber hinaus kein
Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 5. Mai 2021 und den von
ihm beklagten Beschwerden mehr bestand bzw. der status quo sine vel ante
eingetreten war. Somit hat die Beschwerdegegnerin die Leistungen des
Beschwerdeführers infolge des Unfallereignisses vom 5. Mai 2021 zu Recht
per 30. Juni 2021 eingestellt.
5.
5.1
Im Lichte der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.
5.2
Das Verfahren ist kostenlos (es liegt keine bundesrechtliche
Regelung vor, welche im vorliegenden Fall zu einer Kostenpflicht führen würde;
vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG und § 16 SVGG).
5.3
Gemäss § 17 Abs. 2 SVGG steht
dem Versicherungsträger kein Anspruch auf eine Parteientschädigung zu.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw
L. Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Gesundheit
Versandt am: