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Entscheid

UV.2022.7

Einigungsversuch bei der Vergabe des Gutachtensauftrags

29. September 2022Deutsch18 min

I.

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 29.

September 2022

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med.

W. Rühl , MLaw A. Zalad

und

Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,

[...]

Beschwerdeführer

C____ AG

[...]

Beschwerdegegnerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beigeladene

Gegenstand

UV.2022.7

Zwischenverfügung vom 14. Januar

2022

Einigungsversuch bei der Vergabe

des Gutachtensauftrags

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Der Beschwerdeführer verunfallte am 25. Juli 2017 mit dem

Fahrrad und die Beschwerdegegnerin erbrachte in der Folge als dessen

obligatorischer Unfallversicherer die gesetzlichen Leistungen (vgl. Verfügung

vom 14. Januar 2022, UV-Akte 1). Im Schreiben vom 14. Juni 2021 teilte die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass eine polydisziplinäre

Begutachtung bei der D____ GmbH durchgeführt werde, um die weiteren Leistungen

aufgrund des Unfalls vom 25. Juli 2017 festlegen zu können (UV-Akte 17). Ferner

teilte sie ihm die vorgesehene Gutachterstelle mit sowie die Begutachtung in

den Fachgebieten der Handchirurgie, Neurologie, Neuropsychologie und

Psychiatrie und wies ihn auf seine Rechte nach Art. 44 ATSG hin.

Die IV-Stelle Basel-Stadt (Beigeladene) hatte der

Beschwerdegegnerin bereits im Email vom 3. Juni 2021 mitgeteilt, dass sie sich

an der Begutachtung beteiligen würde, sofern noch ein psychiatrisches Gutachten

miteingeschlossen werde (UV-Akte 11). Dem stimmte die Beschwerdegegnerin nach

Rücksprache mit der Gutachterstelle mit Email vom 9. Juni 2021 zu (UV-Akte 14).

Die Beschwerdegegnerin und die Beigeladene einigten sich auf eine

Kostenbeteiligung der IV-Stelle am Gutachten von 50 % (Emails vom

14. und 15. Juni 2021, UV-Akte 18 und 19).

Mit Schreiben vom 5. Juli 2021 (UV-Akte 21)

brachte der Beschwerdeführer verschiedene Einwände gegen die Vergabe des

Gutachtens an die D____ vor und schlug zwei andere Gutachterstellen vor.

Die Beschwerdegegnerin verfügte am 14. Januar

2022, dass der Gutachtensauftrag an das D____ vergeben werde (UV-Akte 1) und

nahm in der Verfügung zu den Einwänden des Beschwerdeführers Stellung.

Erwägungen

II.

In der Beschwerde vom 18. Februar 2022 beantragt der

Beschwerdeführer, vertreten durch B____, Rechtsanwalt, die Verfügung vom 14.

Januar 2022 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, ein

Einigungsverfahren durchzuführen. Eventualiter seien die Beschwerdegegnerin und

die Beizuladende anzuweisen, die Gutachtensvergabe nach Zufallsprinzip

vorzunehmen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. In verfahrensrechtlicher

Hinsicht beantragte er die Beiladung der IV-Stelle und die Durchführung eines

zweiten Schriftenwechsels.

In der Beschwerdeantwort vom 16. März 2022 beantragt die

Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist,

sowie die Abweisung der Verfahrensanträge.

In der Replik vom 12. April 2022 hält der Beschwerdeführer an

seinen Anträgen fest. In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellt er den Antrag,

die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die letzten 20 Beurteilungen der D____,

welche diese im Auftrag der Beschwerdegegnerin abgegeben hat, zu edieren.

In der Duplik vom 25. April 2022 hält die Beschwerdegegnerin an

ihren Anträgen fest.

III.

Die Instruktionsrichterin lädt die IV-Stelle mit

instruktionsrichterlicher Verfügung vom 19. Mai 2022 dem Verfahren bei. In der

Stellungnahme vom 13. Juni 2022 schliesst die IV-Stelle auf Abweisung der

Beschwerde.

IV.

Am 29. September 2022 findet die Sitzung der Kammer des

Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde in sachlicher Hinsicht

zuständig (Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen

Teil des Sozialversicherungsrechtes vom 6. Oktober 2000 [ATSG; SR 830.1] in

Verbindung mit § 82a Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015

[GOG; SG 154.100] und § 1 Abs. 1 des Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9.

Mai 2001 [SVGG; SG 154.200]).

1.2

Bei der strittigen Begutachtungsanordnung handelt es sich um eine

direkt mit Beschwerde anfechtbare Zwischenverfügung (vgl. Art. 52 Abs. 1

zweiter Satzteil ATSG in Verbindung mit Art. 56 Abs. 1 ATSG; BGE 137 V 210 E. 3.4.2.8

in fine, 138 V 318 E. 6.1.4 für die Unfallversicherung). Die sachliche

Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist damit gegeben. Die örtliche

Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.

1.3

Da die Beschwerde gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG rechtzeitig erhoben

worden ist und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Der Beschwerdeführer bemängelt zunächst, dass ein polydisziplinäres

Gutachten eingeholt werde, aber die von der Beschwerdegegnerin für die

Begutachtung vorgesehene D____ keinen Vertrag mit dem Bundesamt für

Sozialversicherungen (BSV) abgeschlossen habe und damit keine Gutachterstelle

sei, bei der die Beigeladene ein Gutachten einholen dürfe. Auch in

unfallversicherungsrechtlichen Verfahren müsse ein Einigungsversuch vorgenommen

werden, insbesondere seit dem Inkrafttreten des seit dem 1. Januar 2022

geltenden Art. 7j ATSV, ausser es werde ein Gutachten nach dem Zufallsprinzip

vergeben. Gemäss Absatz 1 der Bestimmung habe der Versicherungsträger im Fall

der Ablehnung der vorgeschlagenen Gutachterstelle zu prüfen, ob ein

Ausstandsgrund vorliege. Liege keiner vor, so sei ein Einigungsversuch zu

unternehmen.

2.2

Die Beschwerdegegnerin entgegnet, sie habe einen Einigungsversuch

vorgenommen. Der Beschwerdeführer habe mit Schreiben vom 5. Juli 2021 zwei

Gutachterstellen vorgeschlagen. Sie habe geprüft, ob sie diesen Vorschlägen

nachkommen könne, sie erachtete jedoch eine Einigung als nicht möglich. In der

Zwischenverfügung vom 14. Januar 2022 habe sie begründet, weshalb eine

Begutachtung erforderlich sei und weshalb weder die E____ noch die F____ als

Gutachterstellen in Betracht kämen. Sie habe begründet, weshalb sie den

Vorschlägen des Beschwerdeführers nicht habe zustimmen können und eine Einigung

daher gescheitert sei. Dem Beschwerdeführer seien aufgrund der Akteneinsicht

die Namen der vorgesehen Sachverständigen für die Begutachtung bekannt gewesen,

er hätte auch nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV)

nachfragen sollen. Zu weiteren Einigungsversuchen sei sie nicht verpflichtet

gewesen. Des Weiteren gelte das Zufallsprinzip für sie als Unfallversicherer

nicht.

2.3

Replikweise kritisiert der Beschwerdeführer, Einigungsbemühungen

hätten ernsthaft zu erfolgen. Das, was die Beschwerdegegnerin in dieser

Angelegenheit vorgenommen habe, seien keine Einigungsbemühungen. Es sei nicht

nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin nicht beim vom Beschwerdeführer

vorgeschlagenen Dr. med. G____ nachgefragt habe, auch wenn er nun bei einer anderen

Gutachterstelle arbeite. Er weist darauf hin, dass die Beschwerdegegnerin die

Namen der Gutachter nicht mit der Gutachtensanordnung bekannt gegeben habe. Lediglich

mit der Möglichkeit einer Akteneinsicht seien die Gutachter nicht

ordnungsgemäss bekannt gegeben worden. Zudem seien weder der psychiatrische

noch der neurologische Gutachter klar.

2.4

Die beigeladene IV-Stelle bringt vor, dass in den Verfahren anderer

Versicherungszweige eingeholte Gutachten, die nicht nach dem für das

IV-Verfahren geltenden Modus in Auftrag gegeben worden seien, auch im

IV-Verfahren beweiskräftig seien (z.B. Urteil vom 14. November 2018,

9C_580/2018, E. 4.1.). Damit könne ein vor der Unfallversicherung nicht nach

dem Zufallsprinzip eingeholtes polydisziplinäres Gutachten auch im IV-Verfahren

Beweis erbringen. Wenn sie sich an einem Gutachten der Unfallversicherung

finanziell beteiligen und Zusatzfragen dazu stellen würde, führe dies nicht

bereits dazu, dass daraus ein IV-Gutachten werde. So liege vorliegend die

Verfahrenshoheit betreffend die Gutachtensvergabe klar bei der

Unfallversicherung. Diese entscheide abschliessend darüber, wo das Gutachten in

Auftrag gegeben werde. Aufgrund der Verfahrenshoheit müsse der

Gutachtensauftrag dem im Bereich der Unfallversicherung geltenden Recht

genügen. Der Vorwurf, dass sie durch dieses Vorgehen das Zufallsprinzip

unterlaufen hätten, sei nur dann angebracht, wenn der Gutachtensauftrag der

Unfallversicherung rechtsmissbräuchlich nur aus dem Grund erteilt worden wäre,

um die Verfahrensvorschriften der Invalidenversicherung zu umgehen. Dies sei

aber hier nicht der Fall. Welchen beweisrechtlichen Stellenwert ein solches, im

Unfallversicherungsverfahren in Auftrag gegebenes Gutachten im IV-Verfahren

verglichen mit einem nach dem Zufallsprinzip eingeholten Gutachten besitze, sei

dann allenfalls im Rahmen des IV-Verfahrens zu klären.

3.

3.1

Der Beschwerdeführer macht geltend, auch in

unfallversicherungsrechtlichen Verfahren müsse ein Einigungsversuch vorgenommen

werden, insbesondere seit dem Inkrafttreten des seit dem 1. Januar 2022

geltenden Art. 7j ATSV, ausser es werde ein Gutachten nach dem Zufallsprinzip

vergeben. Es stellt sich somit die Frage nach dem intertemporal anwendbaren

Recht.

3.2

Lehnt eine Partei eine Sachverständige oder einen Sachverständigen

nach Artikel 44 Absatz 2 ATSG ab, so hat der Versicherungsträger die

Ausstandsgründe zu prüfen. Liegt kein Ausstandsgrund vor, so ist ein Einigungsversuch

durchzuführen. Der Einigungsversuch kann mündlich oder schriftlich durchgeführt

werden und ist in den Akten zu dokumentieren. Bei der Vergabe eines Auftrags

für ein Gutachten nach dem Zufallsprinzip ist kein Einigungsversuch

durchzuführen (Art. 7j ATSV Abs. 1-3).

3.3

In zeitlicher Hinsicht sind - auch bei einer Änderung der

gesetzlichen Grundlage - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze relevant, die bei

der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhaltes in Geltung

standen (BGE 130 V 445 E. 1.2.1, 129 V 4 E. 1.2, BGE 129 V 169 E. 1, 356 E. 1,

je mit Hinweisen).

3.4

Die strittige Zwischenverfügung wurde am 14. Januar 2022 erlassen.

Die Bekanntgabe der Gutachterstelle erfolgte bereits am 14. Juni 2021 und der

Beschwerdeführer hatte seine Einwände bereits am 5. Juli 2021 geäussert. Die

Bekanntgabe der Gutachterstelle erfolgte damit vor Inkrafttreten des Art. 7j

ATSV, die Zwischenverfügung jedoch erst nach Inkrafttreten von Art. 7j ATSV.

Auf welchen Zeitpunkt im vorliegenden Fall konkret abzustellen ist, kann jedoch

offenbleiben. Denn Art. 7j ATSV normiert, wie sich im Folgenden zeigt, die

bereits zuvor von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aufgestellten

Grundsätze.

4.

4.1

In BGE 138 V 318 befasste sich das Bundesgericht mit der Anordnung

einer Begutachtung in der Unfallversicherung. Dabei entschied es, dass auch im

Bereich der Unfallversicherung eine Begutachtung bei Uneinigkeit durch eine

beim kantonalen Versicherungsgericht anfechtbare Zwischenverfügung anzuordnen

sei und dass der versicherten Person vorgängige Mitwirkungsrechte in dem Sinne

zustünden, dass sie sich zu den Gutachterfragen äussern könne (BGE 138 V 318 E.

6.1.4).

In Erwägung 6.1.1 des genannten Urteils liess das Bundesgericht

jedoch die Frage, ob das im IV-Verfahren geltende Zufallsprinzip auch in der

Unfallversicherung anwendbar sei, explizit offen mit der Begründung, die in BGE 137 V 210 vorgesehenen Korrektive der Vergabe von MEDAS-Begutachtungsaufträgen

nach dem Zufallsprinzip beziehen sich auf das Verfahren in der Invalidenversicherung.

4.2

Ob die Vergabe von polydisziplinären Gutachten mittels Zufallsprinzip

auch im Bereich der Unfallversicherung gilt, hat das Bundesgericht somit nicht

entschieden. Mangels eines entsprechend eingeführten Systems in der

Unfallversicherung, ist das Zufallsprinzip vorliegend nicht anwendbar. Es ist

daher in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin

verpflichtet war, ein Einigungsverfahren einzuleiten.

4.3

Zu bedenken ist, sowohl im Abklärungsverfahren der

Invalidenversicherung wie auch in demjenigen der Unfallversicherung gelten

grundsätzlich dieselben Verfahrensbestimmungen, namentlich die hier

einschlägigen Art. 43-49 ATSG. «Es kann daher nicht angehen, dass in den beiden

Sozialversicherungszweigen Invalidenversicherung und Unfallversicherung daraus abgeleitet

unterschiedliche Verfahrens-, Gehörs- und Partizipationsrechte gelten» (BGE 138 V 318 E. 6.1.2). Was das Fairnessgebot und die prozessuale Chancengleichheit

anbelangt, gelten die Feststellungen des Bundesgerichts bezüglich eines relativ

hohen Masses an Ungleichheit der Beteiligten ebenfalls im System der Unfallversicherung,

was eine latente Gefährdung der Verfahrensfairness auch in der

Unfallversicherung zur Folge hat. Die diesbezüglichen Korrektive zur Stärkung

der Partizipationsrechte gelten daher - sofern nicht IV-spezifisch - auch im

Verfahren der Unfallversicherung (BGE 138 V 318 E. 6.1.1 in fine).

4.4

Hinsichtlich der Notwendigkeit des Erlasses einer Zwischenverfügung

bei Nichteinigung für die Anordnung einer Expertise erwog das Bundesgericht in

BGE 137 V 210 Erwägung 3.4.2.6: «Unter all diesen Umständen ist zunächst, mehr

als bisher der Fall, das Bestreben um eine einvernehmliche Gutachtenseinholung

in den Vordergrund zu stellen.» Die Militärversicherung erlässt (erst dann)

eine selbständig anfechtbare Zwischenverfügung, wenn sie sich mit dem Gesuchsteller

oder dessen Angehörigen über den Gutachter nicht einigen kann (Art. 93 des

Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung). Dem Vorbild

dieser Bestimmung entsprechend liegt es in der beiderseitigen Verantwortung von

IV-Stelle und versicherter Person, vermeidbare Verfahrensweiterungen

abzuwenden. Zu bedenken ist auch, dass eine auf beiderseitigem Einverständnis

beruhende Begutachtung zu tragfähigeren Beweisergebnissen führt, die bei der

betroffenen Person zudem auf bessere Akzeptanz stossen (a.a.O., E. 3.4.2.6).

4.5

Die Obliegenheit von IV-Stelle und versicherter Person, eine

einvernehmliche Gutachterbestellung anzustreben, erhält dort ihre besondere

Bedeutung, wo Aufträge für Expertisen mit weniger als drei Fachdisziplinen

nicht nach dem Zufallsprinzip vergeben werden (BGE 139 V 349 E. 4.2). Da die

Auftragsvergabe bei Begutachtungen durch eine Unfallversicherung nicht

zufallsbasiert erfolgt und da im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren grundsätzlich

die gleichen Verfahrens-, Gehörs- und Partizipationsrechte gelten, ist wie bei

der Anordnung eines bi- oder monodisziplinären Gutachtens im Bereich der Invalidenversicherung

konsensorientiert vorzugehen und zwingend ein Einigungsversuch einzuleiten

(vgl. Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 26. September 2013, 725

13.

70 / 231, E. 5.1; vgl. hierzu auch

Roger Peter, Medizinische Begutachtung in der obligatorischen

Unfallversicherung, in: Jusletter 16. Dezember 2019 S. 19). Scheitert dieser,

hat der Versicherer über die Wahl der Gutachterstelle eine Zwischenverfügung zu

erlassen (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.6 in fine).

4.6

Die höchstrichterlichen Korrektive zur Stärkung der

Partizipationsrechte gebieten ein konsensorientiertes Vorgehen bei der Auswahl

einer Gutachterstelle resp. einer Gutachterperson, welches über die blosse

Prüfung allfälliger Ablehnungs- bzw. Ausstandsgründe hinaus - im Interesse

einer verbesserten Akzeptanz bei den Betroffenen - auf ein Einvernehmen mit den

Versicherten abzielen muss (Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 26.

September 2013, 725 13 70 / 231, E. 5.2.2). Daraus folgt, dass auch dann auf

eine Einigung hinzuwirken ist, wenn keine Ausschliessungs- und Ausstandsgründe

vorliegen.

4.7

Aufgrund von BGE 138 V 318 (vgl. oben Erw. 4.1.) gelten die

genannten Grundsätze auch für die Vergabe von Gutachtensaufträgen in der

Unfallversicherung. Die Einigung stellt zwar nur eine Obliegenheit des

Versicherers dar, letzterer kann dieser aber nur nachkommen, wenn er

tatsächlich einen Versuch unternimmt, sich mit dem Versicherten zu einigen.

Insofern besteht eine Pflicht des Versicherers, einen Versuch zu unternehmen,

sich in der Frage der Gutachterwahl zu einigen (vgl. auch Peter, a.a.O., FN 65).

In diesem Zusammenhang festzuhalten ist, dass dies aber nicht

bedeutet, dass die zu beauftragende Gutachterstelle nur noch mit dem

Einverständnis der versicherten Person bezeichnet werden dürfe, sobald sie

personenbezogene Einwendungen vorgebracht hätten. Eine so weitgehende

Priorisierung der einvernehmlichen Gutachtenseinholung käme einem Vetorecht der

versicherten Person gleich; ist ein Einwand begründet, so bedeutet dies nicht,

dass Gegenvorschlägen der versicherten Person ohne Weiteres zu folgen wäre.

Ansonsten drohte wiederum eine - nunmehr freilich unter umgekehrten Vorzeichen

- ergebnisorientierte Auswahl der Gutachterstelle (BGE 139 V 349 E. 5.2.1).

4.8

Es müssen sich daher die Versicherer mit den Vorschlägen der

versicherten Personen auseinandersetzen und prüfen, ob die vorgeschlagenen

Gutachterstellen bzw. Gutachterpersonen grundsätzlich in Frage kommen. Dies ist

etwa dann der Fall, wenn sie beispielsweise über freie Kapazitäten in den

gewünschten Fachdisziplinen verfügen und in der Lage sind, das zu vergebende

Gutachten in der erwarteten Bearbeitungszeit zu verfassen. Entspricht eine

vorgeschlagene Gutachterstelle oder Gutachterperson nach der Ansicht des

Versicherers diesen Anforderungen nicht, hat sie dies der versicherten Person

mitzuteilen, wobei sie darzulegen hat, von welchen Überlegungen sie sich leiten

liess. Offenlegen könnte der Versicherer auch, von welchen Überlegungen er sich

bezüglich seines eigenen Gutachtervorschlags hat leiten lassen. Erst wenn der

Einigungsversuch scheitert, erlässt der Versicherer über die von ihm gewählte

Gutachterstelle oder Gutachterperson eine Zwischenverfügung (vgl. Urteil des

Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 26. September 2013, 725 13 70 / 231, E.

5.2.2)

4.9

Die Beschwerdegegnerin ist folgendermassen bei der Auswahl der

Gutachter vorgegangen:

Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer in ihrem Schreiben

vom 14. Juni 2021 (UV-Akte 17) die Gutachterstelle sowie die vorgesehenen

Fachdisziplinen mitgeteilt, und diesen darüber informiert, dass sich die

IV-Stelle an der Begutachtung beteiligen werde. Sodann hat sie den Beschwerdeführer

auf Art. 44 ATSG hingewiesen. Daraufhin teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin

mit, dass ein ausgewiesener Experte für Schädelhirntraumata heranzuziehen sei,

und schlug mehrere Ärzte beim E____ und Prof. Dr. med. G____ in der F____ vor.

Des Weiteren teilte er mit, dass er eine Begutachtung beim E____ aufgrund der

kurzen Reisezeiten bevorzuge. Daraufhin verfügte die Beschwerdegegnerin am 14.

Januar 2022 eine Begutachtung bei der D____. Zu den Vorschlägen des

Beschwerdeführers nahm sie in der Verfügung Stellung. Sie führte hierzu aus,

der Beschwerdeführer habe keine triftigen Gründe gegen die D____ vorgebracht.

Die vorgeschlagene Gutachterstelle E____ sei Teil des H____, wo der

Beschwerdeführer mehrmals behandelt worden sei. Der einzige von der E____ aufgeführte

Gutachter und Facharzt für Handchirurgie, Dr. med. I____, habe den

Beschwerdeführer bereits selbst operiert. Damit lägen klarerweise

Ausstandsgründe im Sinn von Art. 36 Abs. 1 ATSG vor, weshalb die E____ als

Gutachterstelle nicht berücksichtigt werden könne. Dr. med. G____ arbeite nicht

mehr in der F____ und warum diese geeigneter sei als das D____, sei nicht

ersichtlich. Dieses biete in allen für das Gutachten erforderlichen

Fachgebieten Begutachtungen an und es befinde sich in der Nähe des Bahnhofs,

womit es auch besser erreichbar als die F____ sei. Beim D____ lägen weder

Anzeichen einer Befangenheit gemäss Art. 36 Abs. 1 ATSG noch einer fehlenden

Sachkompetenz vor. Zusammenfassend seien keine rechtlich relevanten

Ablehnungsgründe gegen das D____ geltend gemacht worden.

4.10

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass ein Einigungsverfahren immer

dann durchzuführen ist, wenn kein Ausstandsgrund vorliegt (vgl. oben Erw.

3.2.). Liegt ein Ausstandsgrund vor, so ist ohnehin aus diesem Grund eine

andere als die ursprünglich vorgeschlagene Gutachterstelle zu beauftragen. Zur

Überprüfung der Ausstandsgründe ist es jedoch notwendig, dass der Versicherer

auch die Namen der einzelnen Gutachterinnen bzw. Gutachter bekannt gibt. Den

vorliegenden Unterlagen ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdegegnerin mit

den vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Gutachterstellen lediglich in der

ablehnenden Zwischenverfügung vom 14. Januar 2022 geäussert hat. Den

Vorschlägen des Beschwerdeführers steht ein Beharren der Beschwerdegegnerin auf

ihrem Vorschlag gegenüber, ohne dem Beschwerdeführer die Gelegenheit

einzuräumen, dass er sich zu den Beweggründen der Beschwerdegegnerin äussern

kann. Die Beschwerdegegnerin hat nicht auf eine Einigung hingewirkt, sondern

die Vorschläge des Beschwerdeführers in der strittigen Verfügung sogleich

abgewiesen. Damit hat sie das Einigungsverfahren nicht ausreichend eingehalten,

sodass man nicht davon sprechen kann, dass sie eine Einigung versucht hat. Was

ihre Vorbringen gegen die E____ anbelangt, so ist dazu zu bemerken, dass

einerseits die handchirurgische Begutachtung nicht im Vordergrund steht und

daher eine Anfrage an die E____ möglich gewesen wäre und diese auch hätte

befragt werden können, ob eine andere Gutachterin oder Gutachter zur Verfügung

stehe. Auch hätte sie den anderen Vorschlag des Beschwerdeführers insofern

aufgreifen können, als sie Dr. med. G____ anfragen hätte können, ob er

weiterhin für eine Begutachtung zur Verfügung stehe. Eine einfache Recherche im

Internet ergibt, dass er nunmehr für die J____ in [...] arbeitet. Diese

Gutachterstelle deckt auch die Handchirurgie ab und würde in Bezug auf den

kürzeren Reiseweg nach [...] auch einen Kompromiss darstellen. Sie begründete

auch nicht, warum sie nicht ihrerseits Gegenvorschläge unterbreitet hat. Damit

hat die Beschwerdegegnerin zu den Vorschlägen des Beschwerdeführers in der

Verfügung zwar Stellung genommen, sie hat aber keinen Einigungsversuch

eingeleitet, obwohl sie hierzu zur Wahrung der prozessualen Chancengleichheit

Dispositiv

verpflichtet gewesen wäre. Stattdessen hat sie sofort verfügt. Damit hat sie

die Partizipationsrechte des Beschwerdeführers verletzt. Dies hat zur Folge,

dass die Zwischenverfügung vom 14. April 2022 aufzuheben und die Sache an die

Vorinstanz zurückzuweisen ist mit der Anweisung, einen Einigungsversuch vorzunehmen.

Damit wird der replikweise gestellte Antrag des Beschwerdeführers, die letzten

20 Beurteilungen der D____, die diese im Auftrag der Beschwerdegegnerin

abgegeben hat, zu edieren, gegenstandslos.

4.11.

Was schliesslich den Hinweis der beigeladenen IV-Stelle auf das

Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2018 anbelangt, so ist darauf aufmerksam zu

machen, dass dort festgehalten wurde, dass den vom Krankentaggeldversicherer

nicht im gesetzlich vorgesehenen Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten

Gutachten der Beweiswert versicherungsinterner ärztlicher Feststellungen

zukommt. Der beweisrechtliche Stellenwert im Verfahren nach IVG ist jedoch

abschliessend im Rahmen des IV-Verfahrens zu klären.

5.

5.1.

Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen und

die angefochtene Verfügung aufzuheben ist. Die Sache ist zur Durchführung eines

Einigungsverfahrens über den bzw. die Gutachter an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen.

5.2.

Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG und § 16 SVGG kostenlos.

5.3.

Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen

Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das

Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen

(UV-)Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen eine

Parteientschädigung von Fr. 3’750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich

Mehrwertsteuer zu.

5.4.

Bezüglich einer allfälligen Beschwerde des vorliegenden Urteils an

das Bundesgericht wird auf BGE 138 V 318 hingewiesen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die

Zwischenverfügung vom 14. Januar 2022 aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird

dazu verpflichtet, ein Einigungsverfahren durchzuführen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3’750.-- (inklusive Auslagen)

zuzüglich Fr. 288.75 Mehrwertsteuer.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer Dr.

B. Gruber

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Beigeladene

– Bundesamt

für Gesundheit

Versandt am: