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Entscheid

UV.2022.8

Beschwerde abgewiesen. Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Erneutes Gutachten stellt keine «second opinion» dar.

22. Juni 2022Deutsch20 min

Schmerzproblematik (vgl. kreisärztliche Untersuchung vom 23. März 2018 (Suva-Akte

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 22.

Juni 2022

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), lic.

iur. M. Prack Hoenen , P. Waegeli

und

Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

Parteien

A____

[...]

vertreten durch B____, [...]

Beschwerdeführerin

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,

Postfach, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2022.8

Zwischenverfügung vom 8. Februar

2022

Beschwerde abgewiesen.

Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Erneutes Gutachten stellt keine «second

opinion» dar.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Die im Jahr 1978 geborene Beschwerdeführerin arbeitete bei [...] und war

infolgedessen bei der Beschwerdegegnerin unfallversichert.

b)

Am 14. Mai 2016 wurde die Beschwerdeführerin bei einem Ausritt vom Pferd

geworfen (vgl. Bagatellunfall-Meldung vom 20. Mai 2016, Suva-Akte 1;

Schadenmeldung UVG vom 26. Juli 2016, Suva-Akte 8). Hierbei zog sie sich eine

Zerrung zu und es bestand der Verdacht auf einen Knorpelriss retropatellär,

(Bericht C____spital [...] vom 25. Juli 2016, Suva-Akte 6, S. 3). Zudem wurde

eine Tendovaginitis der Beugesehnen des rechten Handgelenks festgestellt

(Bericht C____spitals [...] vom 27. Juli 2016, Suva-Akte 18).

c)

Aufgrund persistierender Knieschmerzen wurde in der Folge ein MRI des

rechten Knies veranlasst. Dieses ergab weder Meniskus- noch Bandläsionen jedoch

deutliche Knorpelschäden III° der Retropatellarfläche (vgl. Verlaufsbericht vom

17. Juli 2016, Suva-Akte 7). Am 27. Juli 2016 wurde am rechten Knie eine

Teilmenisektomie pars intermedia, Knorpelglättung retropatella durchgeführt

(vgl. Operationsbericht vom 27. Juli 2016, Suva-Akte 30).

d)

Mit Schreiben vom 28. Juli 2016 (Suva-Akte 11) anerkannte die

Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht für die Folgen des Nichtberufsunfalles

vom 14. Mai 2016 an, richtete ab dem 17. Mai 2016 ein Unfalltaggeld aus und

übernahm die Kosten für die Heilbehandlung.

e)

Im Verlauf entwickelte sich bei der Beschwerdeführerin eine regelrechte

Schmerzproblematik (vgl. kreisärztliche Untersuchung vom 23. März 2018 (Suva-Akte

121). Am 27. Juli 2018 erfolgte eine erneute kreisärztliche Beurteilung

(Suva-Akte 190), gemäss welcher nicht mehr von unfallbedingten

Beeinträchtigungen auszugehen sei. Insbesondere könne ein CRPS (Complex

regional pain syndrom) ausgeschlossen werden. Die Beschwerdegegnerin schloss in

der Folge den Fall mit Verfügung vom 16. August 2018 (Suva-Akte 199) per 31.

August 2018 ab. Auf Einsprache vom 13. September 2018 (Suva-Akte 204) hin, zog

die Beschwerdegegnerin ihre Verfügung mit Schreiben vom 22. Oktober 2018

(Suva-Akte 211) zurück und stellte die Durchführung einer externen Begutachtung

in Aussicht.

f)

Nach durchgeführtem Einigungsverfahren erfolgte eine Begutachtung durch

Dr. med. D____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des

Bewegungsapparates, FMH (vgl. Gutachten vom 8. Juli 2019, Suva-Akte 293). Dr.

med. D____ stellte ein auf das Ereignis vom 14. Mai 2016 zurückzuführendes CRPS

fest und empfahl die Durchführung eines psychologischen Gutachtens.

g)

Die Beschwerdegegnerin unterbreitete das orthopädische Gutachten ihren

Kreisärzten und holte eine neurologische und chirurgische Beurteilung ein. Mit

Beurteilungen vom 21. Januar 2020 und vom 12. Februar 2020 (Suva-Akten 319 und

320) kamen die Kreisärzte zum Schluss, die Unfallfolgen seien zwischenzeitlich

ausgeheilt, ein CRPS liege nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor.

h)

Mit Verfügung vom 3. Juni 2020 (Suva-Akte 336) stellte die

Beschwerdegegnerin die Leistungen per 31. Mai 2020 ein und begründete dies im

Wesentlichen damit, dass die bestehenden Beschwerden nicht mehr unfallkausal

seien. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diese Verfügung am 30. Juni 2020 Einsprache

(Suva-Akte 348). Mit Schreiben vom 25. November 2021 (Suva-Akte 362) teilte die

Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, eine polydisziplinäre

Begutachtung in den Fachrichtungen Chirurgie/Orthopädie, Neurologie und

Psychiatrie durchführen zu wollen. Da sich die Beschwerdeführerin mit diesem

Vorgehen nicht einverstanden zeigte (vgl. Schreiben vom 30. November 2021,

Suva-Akte 363; Schreiben vom 25. Januar 2022, Suva-Akte 365) erliess die

Beschwerdegegnerin eine entsprechende Zwischenverfügung vom 8. Februar 2022

(Suva-Akte 366).

Erwägungen

II.

a)

Mit Beschwerde vom 3. März 2022 beantragt die Beschwerdeführerin, es sei

die Zwischenverfügung vom 8. März 2022 aufzuheben, von der Anordnung einer

polydisziplinären Begutachtung abzusehen und die Beschwerdegegnerin zu

verpflichten, gestützt auf die vorhandenen medizinischen Akten einen

Einspracheentscheid zu erlassen. In prozessualer Hinsicht beantragt die

Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit B____,

Advokatin, als unentgeltliche Rechtsbeiständin.

b)

Mit Beschwerdeantwort vom 31. März 2022 schliesst die Beschwerdegegnerin

auf Abweisung der Beschwerde.

c)

Mit Replik vom 8. April 2022 und Duplik vom 26. April 2022 halten die

Parteien an ihren eingangs gestellten Begehren fest.

III.

Mit

instruktionsrichterlicher Verfügung vom 19. Mai 2022 wird der

Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit B____,

Advokatin, als unentgeltliche Rechtsbeiständin bewilligt.

IV.

Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien

die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragte, findet am 22. Juni

2022.

die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts

Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1

des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die

örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 2

des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).

1.2

Anfechtungsgegenstand ist die Zwischenverfügung vom 8. Februar 2022,

mit welcher die Beschwerdegegnerin die Durchführung einer polydisziplinären

Begutachtung anordnet. Da diese Verfügung das Administrativverfahren nicht

abschliesst, handelt es sich um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 55

Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das

Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche bei

Bejahung eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils rechtlicher oder

tatsächlicher Natur angefochten werden kann. Im Kontext der Gutachtenanordnung

ist gemäss der Rechtsprechung (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7) die

Eintretensvoraussetzung des nicht wiedergutzumachenden Nachteils für das

erstinstanzliche Beschwerdeverfahren zu bejahen, zumal eine nicht sachgerechte

Begutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur einen tatsächlichen

Nachteil bewirken wird.

1.3

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, auf das

orthopädisch/chirurgische Gutachten von Dr. med. D____ sei abzustellen. Der

Beschwerdeführerin seien aufgrund der bestehenden Aktenlage die gesetzlichen

Leistungen zu gewähren. Die Anordnung einer polydisziplinären Begutachtung sei

nicht notwendig, da der Sachverhalt genügend abgeklärt sei. Insofern handle es

sich um die Einholung einer unzulässigen «second opinion». Eine

polydisziplinäre Begutachtung sei schliesslich unter dem Aspekt der

Zumutbarkeit zu verneinen.

2.2

Die Beschwerdeführerin hält dagegen, dass dem Gutachten von

Dr. med. D____ kein Beweiswert zukommen könne. Es sei einerseits zu knapp und

beantworte zudem die zentralen Fragen nur ungenügend. Eine erneute

orthopädische Begutachtung stelle daher keine unzulässige «second opinion» dar.

Da ein CRPS auch neurologische Ursachen haben könne und Dr. med. D____ zudem

eine psychiatrische Begutachtung empfehle, sei die angeordnete polydisziplinäre

Begutachtung nicht zu beanstanden.

2.3

Streitig und zu prüfen ist

vorliegend, ob sich die Beschwerdeführerin einer polydisziplinären Begutachtung

in den Fachrichtungen Chirurgie/Orthopädie, Neurologie und Psychiatrie

unterziehen muss. In diesem Zusammenhang summarisch

zu prüfen ist, ob es sich bei der angeordneten bidisziplinären Begutachtung um

das Einholen einer unzulässigen «second opinion» handelt, beziehungsweise ob

eine genügende Beweislage vorliegt. Um diese Frage abschliessend beantworten zu

können, müsste die vorliegende Aktenlage auf ihre Vollständigkeit und

Schlüssigkeit hin überprüft werden. Eine eingehende Überprüfung der

medizinischen Aktenlage würde aber dazu führen, dass der Endentscheid im

Hinblick auf die Beurteilung der medizinischen Sachlage weitgehend präjudiziert

würde. Da die Verfahrenshoheit bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens bei

der Beschwerdegegnerin liegt und ihr deshalb im Rahmen der Verfahrensleitung

ein grosser Ermessensspielraum bezüglich Notwendigkeit, Umfang und

Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen zukommt, muss im vorliegenden

Verfahren die gerichtliche Prüfung bei einer knappen Beurteilung der Aktenlage

im Sinne einer Plausibilitäts- respektive Missbrauchskontrolle ihr Bewenden haben.

Entscheidend ist, ob die Gründe, die die Beschwerdegegnerin für die

Notwendigkeit einer weiteren psychiatrischen Abklärung anführt, plausibel

erscheinen (Urteil des Sozialversicherungsgerichts Zürich IV.2021.00766 vom 29.

März 2022 E. 4.1).

3.

3.1

Wird eine Begutachtung veranlasst und mittels Verfügung

angeordnet, so kann die versicherte Person mit Beschwerde an das kantonale

Versicherungsgericht materielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich erheben,

wie etwa vorliegend der Einwand, es handle sich bei der mit Verfügung vom 8.

Februar 2022 angeordneten polydisziplinären Begutachtung um eine unnötige

second opinion (vgl. BGE 138 V 271 E. 1.1). Es ist daher im Folgenden zu

prüfen, ob die Beschwerdegegnerin unzulässiger Weise eine erneute Begutachtung

der Beschwerdeführerin anordnete.

3.2

Nach den allgemeinen Regeln des

Sozialversicherungsrechts hat der Versicherungsträger den rechtserheblichen

Sachverhalt abzuklären. Er ist nach dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG statuierten

Untersuchungsgrundsatz verpflichtet, die notwendigen Abklärungen von Amtes

wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen. Die

Verfahrensleitung liegt dabei beim Versicherungsträger, dessen

Ermessensspielraum in Bezug auf Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von

medizinischen Erhebungen gross ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_481/2013 vom

7.

November 2013 E. 3.4). Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der Sach- und

Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit

zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann.

3.3

Die für die Beurteilung

des Leistungsanspruchs von Amtes wegen durchzuführenden notwendigen Abklärungen

im Sinne von Art. 43 ATSG beinhalten indessen nicht das Recht des

Versicherungsträgers, eine "second opinion" zum bereits in einem

Gutachten festgestellten Sachverhalt einzuholen, wenn ihm dieser nicht passt

(BGE 138 V 271, 274 f. E. 1.1). So sind die Untersuchungen einzustellen, wenn

die Akten vollständig sind, d.h., wenn die inhaltlichen und beweismässigen

Anforderungen, welche an die einzelnen Beweismittel gestellt werden, erfüllt

sind und eine Würdigung dieser Beweismittel mit dem Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit einen bestimmten Sachverhalt ergibt (Kieser Ueli, in: Kommentar zum

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG, 4.

Aufl., Zürich - Basel - Genf 2020, Art. 43 Abklärung N 29). Dabei ergibt sich

die Notwendigkeit der Anordnung eines weiteren Gutachtens aus der Beantwortung

der Frage, ob bereits bei den Akten liegende Gutachten die inhaltlichen und

beweismässigen Anforderungen an eine zu erstattende ärztliche Expertise

erfüllen. Dies hängt entscheidend davon ab, ob sie für die Beantwortung der

gestellten Fragen umfassend sind und in diesem Rahmen auf den erforderlichen

allseitigen Abklärungen beruhen; die geklagten Beschwerden wiedergeben und sich

damit auseinandersetzen, was vor allem bei psychogenen Fehlentwicklungen nötig

ist; in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten

abgegeben worden sind; in der Darlegung der medizinischen Zustände,

Entwicklungen und Zusammenhänge einleuchten; und die Schlussfolgerungen der

medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die Rechtsanwender

sie kritisch nachvollziehen können (BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

4.

4.1

Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 12. Dezember

2016.

(Suva-Akte 49) hielt Dr. med. E____, Facharzt für Chirurgie, FMH, fest, es

bestünden strukturelle Unfallfolgen. Weitere Abklärungen seien derzeit nicht

erforderlich. Die Fortsetzung der ambulanten Physiotherapie sei dringend

angezeigt. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit stellte Dr. med. E____ fest, die

Beschwerdeführerin sei für sitzende Tätigkeiten schon vollumfänglich

einsetzbar.

4.2

Mit Bericht vom 16. August 2017 (Suva-Akte 85)

diagnostizierte Dr. med. F____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und

Traumatologie des Bewegungsapparates, FMH, als Hauptdiagnose ein chronisches

Schmerzsyndrom Stadium 1 nach Gebershagen mit/bei chronischer Gonalgie rechts

bei Status nach Kontusion vom Mai 2015, Status nach posttraumatischem,

retropatellarem Knorpeldefekt, Status nach Teil-Menisektomie vom Juli 2016. Dr.

med. F____ konstatierte, dass die Beschwerden mit einem chronischen

Schmerzsyndrom Stadium 1 nach Gebershagen vereinbar seien, mit Verdacht auf

CRPS des rechten Kniegelenks. Mit Nachtrag vom 18. August 2017 hält Dr. med. F____

fest, die Beschwerdeführerin sei Dank der Behandlung (Neuraltherapie)

schmerzfrei und benötige keine Gehhilfe mehr. Lediglich Treppensteigen führe

noch zu leichten Schmerzen.

4.3

Der Kreisarzt, Dr. med. G____, Facharzt für Orhopädische

Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, FMH, diagnostizierte mit

Bericht vom 23. März 2018 (Suva-Akte 121) einen Satus nach Pferdesturz im Mai

2016.

mit Verletzung des rechten Kniegelenks, eine Arthroskopie rechtes

Kniegelenk mit medialer Vorderhornteilmenisektomie und Knorpelglättung

retropaellär und lebensbestimmende invalidisierende Schmerzen im Bereich des

rechten Kniegelenks. Die Symptomatik sei hinsichtlich der Kausalität völlig

unklar. Der Kreisarzt lehne sich so weit aus dem Fenster, dass er mit Abgleich

mit den Budapester Kriterien ein CRPS zum Zeitpunkt der Untersuchung am 23.

März 2018 an mit Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausschliessen könne.

Die strukturell nachgewiesenen Läsionen würden die Symptomatik der

Beschwerdeführerin nicht erklären.

4.4

Mit (externem) orthopädisch chirurgischem Gutachten vom 8.

Juli 2019 (Suva-Akte 293) diagnostizierte Dr. med. D____ als Hauptdiagnose

einen Status nach Pferdesturz vom 14. Mai 2016 mit Handgelenks- und Kniekontusion

rechts, retropatellärem Knorpeldefekt sowie degenerative Innenmeniscus

Vorderhorn Meniscopathie rechts, Status nach Kniearthroskopie, medialer

Teilmenisektomie Pars intermedia, Knorpelglättung retropellar rechts vom 27.

Juli 2016, Status nach dreimaliger Kniearthroskopie mit Knorpelglättung 1978,

in den 1990er Jahren sowie 2003 Knie rechts, anamnestisch, CRPS (Erstdiagnose

08/2017; vgl. Bericht der H____klinik vom 16. August 2017, Suva-Akte 85). Die

Budapest-Diagnose-Kriterien für ein CRPS seien im Zeitpunkt der Erstdiagnose

sowie anlässlich der Begutachtung erfüllt. Vor dem Unfallereignis sei bei der

Beschwerdeführerin anamnestisch nie ein CRPS vorgelegen, weshalb die

Beschwerden mit grosser Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 14. Mai 2016

zurückzuführen seien. Es gebe keine andere Diagnose, die die bestehenden

Schmerzen aus aktueller Sicht hinreichend erklären könnte. Die Arbeitsfähigkeit

schätzte der Gutachter in längerfristiger Hinsicht auf ein bis drei Stunden

täglich – mit Pausen und Abstrichen – ein. Den Integritätsschaden bezifferte er

auf 30%. Schliesslich empfahl der Gutachter ergänzend ein psychologisches

Gutachten erstellen zu lassen.

4.5

Der Kreisarzt, Dr. med. I____, Facharzt für Neurologie, FMH,

hielt mit neurologischer Beurteilung vom 23. Januar 2020 (Suva-Akte 319)

hinsichtlich des im Raum stehenden CRPS fest, die Budapester-Kriterien liessen

sich in den klinischen Angaben zur Anamnese und Befund von Dr. med. D____ nicht

finden. Die Diagnosestellung eines CRPS sei daher nicht nachvollziehbar und

nicht überwiegend wahrscheinlich. Zudem bestünden aus neurologischer und

versicherungsmedizinischer Sicht Inkonsistenzen der Symptompräsentation und der

Schmerzsymptomatik.

4.6

Mit chirurgischer Beurteilung vom

12.

Februar 2020 (Suva-Akte 320) hielt med. pract. J____, Facharzt für

Unfallchirurgie (D), Facharzt für Viszeralchirurgie (D) fest, es sei nicht

überwiegend wahrscheinlich, dass der Unfall zu einem CRPS geführt habe. Die

Folgen des Unfalls seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nach vier bis

sechs Wochen, spätestens aber zum Zeitpunkt der ärztlichen Untersuchung vom 1.

Juli 2016 abgeheilt. Die Operation vom 27. Juli 2016 sei nicht mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit an Folgen des Unfalls vom 14. Mai 2016

adressiert. Es sei nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Unfall zu einem

CRPS geführt habe.

5.

5.1

Gestützt auf die kreisärztlichen Beurteilungen vom 23. Januar

2020.

und vom 12. Februar 2020 gelangte die Beschwerdegegnerin zum Ergebnis,

dass auf das chirurgisch/orthopädische Gutachten von Dr. med. D____ nicht

abgestellt werden könne und eine polydisziplinäre Begutachtung

(Orthopädie/Chirurgie, Psychiatrie) zur Beantwortung der Fragen nach dem

Bestand eines CRPS unabdingbar sei. Demgegenüber ist die Beschwerdeführerin der

Ansicht, dem Gutachten von Dr. med. D____ komme voller Beweiswert zu. Bei der

vorgesehenen Neubegutachtung handle es sich daher um die unzulässige Einholung

einer «second opinion».

5.2

5.2.1

Das CRPS ist eine Sammelbezeichnung für

Krankheitsbilder, die die Extremitäten betreffen. Es entwickelt sich nach einem

schädigenden Ereignis und führt beim Betroffenen zu anhaltenden Schmerzen mit

Störungen des vegetativen Nervensystems, der Sensibilität und der Motorik. Das

CRPS ist eine Erkrankung der Extremitäten, die ohne definierte Nervenläsion

nach relativ geringfügigem Trauma ohne Bezug zum Innervationsgebiet eines Nervs

auftritt. Klinische Zeichen bzw. Symptome eines CRPS sind schwer lokalisierbare

brennende Schmerzen kombiniert mit sensiblen, motorischen und autonomen

Störungen. Im weiteren Verlauf kann es zu Knochenabbau, Ankylose sowie

Funktionsverlust kommen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_698/2021 vom 3.

August 2022 E. 4.3).

5.2.2

Praxisgemäss ist erforderlich, dass anhand echtzeitliche

erhobener medizinischer Befunde der Schluss gezogen werden kann, die betroffene

Person habe innerhalb der Latenzzeit von sechs bis acht Wochen nach dem Unfall

zumindest teilweise an den für ein CRPS typischen Symptomen gelitten (Urteil

des Bundesgerichts 8C_515/2021 vom 4. November 2021 E. 3).

5.3

5.3.1

Das CRPS ist eine

neurologisch-orthopädisch-traumatologische Erkrankung und ein organischer bzw.

körperlicher Gesundheitsschaden (Urteil des Bundesgerichts 8C_123/2018 vom 18.

September 2018 E. 4.1.2 mit Hinweis auf Urteile 8C_232/2012 vom 27. September

2012.

E. 5.3.1; 8C_1021/2010 vom 19. Februar 2011 E. 7). Eine vollständige

Beurteilung eines CRPS hat daher sowohl aus orthopädisch/chirurgischer Sicht

als auch aus neurologischer Sicht zu erfolgen. Die Beschwerdegegnerin liess die

mit Bericht vom 16. August 2017 von Dr. med. F____ gestellte Verdachtsdiagnose

eines CRPS lediglich orthopädisch/chirurgisch, nicht aber neurologisch abklären.

Eine monodisziplinäre Beurteilung ist daher als ungenügend einzustufen.

Vielmehr ist eine bidisziplinäre Begutachtung in den vorgenannten Fachrichtungen

erforderlich. In der Folge ist von den Gutachtern eine Konsensbeurteilung mit

gesamtheitlicher Einschätzung vorzunehmen. Ohne eine entsprechende

gesamtmedizinische Beurteilung muss von einem unvollständig erhobenen

Sachverhalt ausgegangen werden (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts

8C:131/2022 vom 27. Juni 2022 E. 5.2 ff.). Ohne neurologische Begutachtung kann

somit über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin nicht mit dem

Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden.

5.3.2

Vorliegend findet sich eine neurologische Begutachtung des Kreisarztes I____

in den Akten, welcher grundsätzlich Beweiswert zukommt (BGE 135 V 465 E. 4.4

mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3a; BGE 122 V 157 E. 1c). Allerdings vermögen

die Ausführungen des Kreisarztes hier eine bidisziplinäre Beurteilung bereits

daher nicht zu ersetzen, da im Nachgang an die kreisärztlichen Beurteilungen

vom 23. Januar 2020 und vom 12. Februar 2020 (vgl. Suva-Akte 319 und 320) keine

Konsensbesprechung in Form einer Gesamtbeurteilung stattfand. Ohnehin soll ein

Versicherungsfall nur dann ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden

werden, wenn nicht bereits geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und

Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bestehen (BGE 122 V 157 E. 1d). Im Rahmen der hier vorzunehmenden lediglich summarischen

Prüfung können allerdings, aufgrund der sich aus der Aktenlage ergebenden diametral

voneinander abweichenden medizinischen Beurteilungen hinsichtlich des

Vorliegens eines CRPS, solche geringfügigen Zweifel nicht restlos

ausgeschlossen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_347/2021 vom 10.

November 2021 E. 4.4). Es ist daher eine externe neurologische Begutachtung

durchzuführen.

5.4

5.4.1

Mit Blick auf die Beurteilung von Dr. med. D____ erscheint

es für die sich hier stellenden Fragen nach den Unfallfolgen nicht ausreichend,

lediglich noch eine externe neurologische Begutachtung in Auftrag zu geben und

im Anschluss eine Konsensbesprechung zwischen dem Neurologen und Dr. med. D____

zu veranlassen. Eine erneute orthopädisch/chirurgische Beurteilung drängt sich

angesichts der Qualität der Beurteilung vom 8. Juli 2019 auf.

5.4.2

Das Gutachten D____ leidet zunächst an formellen Mängeln. Dem Gutachten ist

nicht zu entnehmen, ob es in Kenntnis sämtlicher massgeblicher Vorakten

erstellt wurde. An einem Aktenauszug fehlt es. Weiter ergeben sich aus dem

Gutachten keine Angaben hinsichtlich Anamneseerhebungen und eigenen

Untersuchungsbefunden. Zu abweichenden Beurteilungen (vgl. kreisärztlicher

Bericht vom 27. März 2018, Suva-Akte 121) nahm Dr. med. D____ keine Stellung

und setzte sich folglich damit auch nicht auseinander. Insgesamt genügt die

Beurteilung daher den bundesgerichtlichen Voraussetzungen an beweiskräftige

medizinische Erhebungen bereits in formeller Hinsicht nicht (vgl. BGE 134 V 213

E. 5.1). Es erübrigt sich angesichts der gravierenden formellen Mängel des

Gutachtens D____ eine materielle Prüfung. Eine solche inhaltliche Beurteilung

hat mit Blick auf die Verfahrenshoheit, welche bis zum Abschluss des Verfahrens

bei der Beschwerdegegnerin liegt, ohnehin mit Zurückhaltung zu erfolgen (vgl.

e. 2.3 hiervor). Immerhin ist festzuhalten, dass die Beurteilung durch Dr. med.

D____ auch im Rahmen einer summarischen Prüfung mehr Fragen aufwirft, als dass

sie Antworten liefert. Wie Dr. med. G____ beispielsweise zutreffend festhält,

wurde die Verdachtsdiagnose eines CRPS erst ungefähr 15 Monate nach dem Unfall

gestellt. Es trifft zwar zu, dass es nicht auf den Zeitpunkt der

Diagnosestellung ankommt, sondern vielmehr zu prüfen ist, ob anhand echtzeitlicher

Unterlagen innerhalb der fraglichen Latenzzeit von sechs bis acht Wochen die

für ein CRPS typischen Symptome vorgelegen haben (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 8C_27/2019 vom 20. August 2019 E. 6.4.2). Allerdings unterlässt

es Dr. med. D____ darzustellen aufgrund welcher echtzeitlicher Berichte und

welcher sich präsentierender Symptomatik bereits im fraglichen Zeitraum von

einem CRPS auszugehen sei. Das Gutachten D____ erweist sich somit insgesamt auf

verschiedenen Ebenen als mangelhaft und beantwortet die im Zentrum stehende

Frage nicht. Es ist daher von Rückfragen an den Gutachter abzusehen und eine

erneute orthopädisch/chirurgische Begutachtung vorzunehmen. Von der Einholung

einer unzulässigen «second opinion» kann angesichts der Qualität der zu

beurteilenden orthopädisch/chirurgischen Expertise nicht die Rede sein.

5.5

5.5.1

Hinsichtlich der umstrittenen psychiatrischen

Begutachtung ist zunächst auf die Schreiben der Beschwerdeführerin vom 18.

September 2019 (Suva-Akte 307) und vom 20. Mai 2020 (Suva-Akte 334)

hinzuweisen. Mit vorgenannten Schreiben wies die Beschwerdeführerin dezidiert

darauf hin, dass Gutachter D____ mit seiner Expertise vom 8. Juli 2019 ein

ergänzendes psychologisches Gutachten empfahl und rügte dem Umstand, dass die

gutachterliche Empfehlung seitens der Beschwerdegegnerin noch nicht umgesetzt

worden ist. Der Meinungsumschwung der Beschwerdeführerin hinsichtlich der

Notwendigkeit einer psychiatrischen Begutachtung ist vor diesem Hintergrund

nicht restlos nachvollziehbar.

5.5.2

Anzuführen ist im Zusammenhang mit einer allfälligen psychiatrischen

Begutachtung Folgendes: Der von der Beschwerdeführerin am 14. Mai 2016

erlittene Unfall ist mit Blick auf die Rechtsprechung als leicht zu

qualifizieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts (8C_896/2014 vom 28. September

2015.

E. 7; 8C_887/2009 vom 21. Januar 2010 E. 5.2; 8C_454/2014 vom 2. September

2014.

E. 6.3), weshalb der adäquate Zusammenhang mit (lange andauernden)

psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel zu verneinen ist (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 8C_734/2021 vom 8. Juli 2022 E. 3.1.5). Vor diesem Hintergrund

erschliesst sich auf den ersten Blick die Notwendigkeit einer psychiatrischen

Begutachtung nicht. Mit Blick auf die Verfahrenshoheit der Beschwerdegegnerin

im Abklärungsverfahren und dem damit verbundenen grossen Ermessensspielraum (vgl.

E. 3.2. hiervor), dem Umstand, dass ein Schmerzsyndrom (vgl. E. 4.1. hiervor)

auch psychische Ursachen haben kann, erscheint die psychiatrische Untersuchung

für die Beurteilung des Leistungsanspruchs der Beschwerdeführerin jedoch dann

notwendig, wenn die zuerst durchzuführende organische Beurteilung in den

Fachrichtungen Orthopädie und Neurologie keine abschliessende Beurteilung des rechtsrelevanten

Sachverhaltes erlaubt. In einem solchen Fall ist eine zusätzliche psychiatrische

Begutachtung als notwendig und daher auch als zumutbar im Sinne von Art. 43

Abs. 2 ATSG anzusehen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_481/2013 vom 7.

November 2013 E. 3.4).

5.6

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich gestützt auf das

orthopädisch/chirurgische Gutachten vom 27. März 2018 die Unfallkausalität der

bestehenden Beschwerden, insbesondere des im Raum stehenden CRPS, nicht

zuverlässig beurteilen lässt. Die bestehende Aktenlage lässt keine

abschliessende Bewertung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu, weshalb

sich auch unter diesem Gesichtspunkt weitergehende Abklärungen aufdrängen. Vor

diesem Hintergrund ist die Veranlassung einer erneuten Begutachtung im Sinne

der Erwägungen zur Klärung der offenen Fragen gerechtfertigt und es ist nicht

von der Einholung einer unzulässigen «second opinion» auszugehen. Die

Zwischenverfügung vom 8. Februar 2022 ist daher zu schützen.

6.

6.1

Gemäss vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2

Das Verfahren ist kostenlos.

6.3

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da

der Beschwerdeführerin der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist ihrer

Vertreterin, B____, Advokatin, ein angemessenes Anwaltshonorar aus der

Gerichtskasse auszurichten. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass

das Sozialversicherungsgericht im Sinne einer Faustregel in durchschnittlichen

(IV-)Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel ein Kostenerlasshonorar von CHF

3'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwehrsteuer zuspricht. Im

vorliegenden Fall ist in Bezug auf die sich stellenden Sachverhalts- und

Rechtsfragen sowie unter Berücksichtigung des anwaltlichen Aufwandes von einem

durchschnittlichen Fall auszugehen. Aus diesem Grunde erscheint ein Honorar von

CHF 3'000.00 (inklusive Auslagen) nebst Mehrwertsteuer als angemessen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Der Vertreterin der Beschwerdeführerin im

Kostenerlass, B____, Advokatin, wird ein Anwaltshonorar von CHF 3'000.00 (inkl.

Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 231.00 aus der Gerichtskasse

zugesprochen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder MLaw N.

Marbot

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Gesundheit

Versandt am: