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Entscheid

UV.2022.9

Bemessung des Invaliditätsgrades bei Verbleib an der bisherigen Stelle in einem reduzierten Pensum

28. Juni 2022Deutsch19 min

Kreuzbandes zu und er musste sich in der Folge mehreren Operationen unterziehen.

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 28.

Juni 2022

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. phil. D.

Borer , Dr. med. R. von Aarburg

und

Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber

Parteien

A____

[...]

vertreten durch B____, [...]

Beschwerdeführer

C____ AG

[...]

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2022.9

Einspracheentscheid vom 27.

Januar 2022

Bemessung des Invaliditätsgrades

bei Verbleib an der bisherigen Stelle in einem reduzierten Pensum

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Der Beschwerdeführer arbeitet seit August 2006 (vgl.

Änderungskündigung vom 29. Mai 2020, UV-Akte 33) in der D____ AG, Basel, als

technischer Operationsassistent.

Er rutschte am 20. Februar 2013 auf nassem Boden aus und

verdrehte sich das rechte Knie. Dabei zog er sich eine Ruptur des vorderen

Kreuzbandes zu und er musste sich in der Folge mehreren Operationen unterziehen.

Mit Änderungskündigung vom 29. Mai 2020 (UV-Akte 33) wurde sein Arbeitspensum

per 30. August 2020 von 100 % auf 60 % reduziert.

Im Gutachten des E____ vom 3. November 2020 (UV-Akte 49) wird

festgehalten, dass der Beschwerdeführer ab dem 13. März 2020 in seiner

ursprünglichen Tätigkeit als technischer Operationsassistent nur noch in einem

Pensum von 60 % arbeiten könne. In einer leichten, wechselbelastenden

Tätigkeit, mehrheitlich sitzend, sei er ganztags mit einem Rendement von

80 % arbeitsfähig. Die derzeitige Tätigkeit sei als angepasst zu werten.

Mit Verfügung vom 17. Februar 2021 (UV-Akte 63) sprach die Beschwerdegegnerin

eine Invalidenrente auf Basis eines Invaliditätsgrades von 20 % zu. Dabei

limitierte die Beschwerdegegnerin die ärztlichen Konsultationen auf maximal 4

pro Jahr für die Verschreibung der erforderlichen Medikamente und die Sitzungen

für Physiotherapie und Lymphdrainage auf fünf Serien à neun Sitzungen pro Jahr

befristet für zwei Jahre. Im Januar 2023 werde der Bedarf von weiteren

Therapien und Medikamenten neu geprüft. Gegen diese Verfügung erhob der

Beschwerdeführer am 19. März 2021 Einsprache. Im Einspracheentscheid vom 27.

Januar 2022 (UV-Akte 78) hiess die Beschwerdegegnerin die Einsprache vom 19.

März 2021 teilweise gut, sprach nunmehr eine Rente auf der Basis eines

Invaliditätsgrades von 22 % zu und setzte den versicherten Verdienst neu

fest.

Erwägungen

II.

In der Beschwerde vom 7. März 2022 beantragt der

Beschwerdeführer, vertreten durch lic. iur. B____, Rechtsanwalt, die Aufhebung

des Einspracheentscheids vom 27. Januar 2022 und die Ausrichtung der

gesetzlichen Leistungen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

In der Beschwerdeantwort vom 12. Mai 2022 beantragt die

Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 18. Mai 2022 hält der Beschwerdeführer an seinen

Rechtsbegehren fest.

III.

Am 28. Juni 2022 findet die Beratung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts

statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit

(Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] in Verbindung

mit § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der

Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]

und § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in

Sozialversicherungssachen [Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG; SG

154.200]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus

Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die

Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde (Art. 60 ATSG) einzutreten.

2.

2.1

Im Einspracheentscheid vom 27. Januar 2022 setzte die

Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen mit Fr. 91’650.00 im Zeitpunkt des

Rentenbeginns per 1. Dezember 2020 fest. Dabei liess sie die Zulagen für Nachtschichten

in der Höhe von Fr. 3’973.80 mit der Begründung unberücksichtigt, diese seien

entweder sowohl auf Seiten des Validen- und des Invalideneinkommens oder aber

gar nicht zu berücksichtigten. Bei der aktuellen Stelle schöpfe der Einsprecher

seine Restarbeitsfähigkeit nicht vollständig aus. Eine Hochrechnung des Lohnes

vom 60%igen auf ein 80%-Pensum sei daher grundsätzlich zulässig. Ausgehend von

der tatsächlichen beruflich-erwerblichen Situation resultiere ein Invalideneinkommen

von Fr. 73’320.00 bzw. ein Invaliditätsgrad von 20 %. Bei Heranziehen

von Tabellenlöhnen sei die Tabelle TA1 (2018), Zeile 86-88 (Gesundheits- u.

Sozialwesen), Kompetenzniveau 3, Männer, massgebend. Als technischer

Operationsassistent sei der Beschwerdeführer die «rechte Hand» von Ärzten und

Chirurgen während und nach operativen Eingriffen, was eine Anwendung des

Kompetenzniveaus 3, welchem diejenigen Einkommen zugeordnet werden, welche in

komplexen praktischen Tätigkeiten erzielt werden und ein grosses Wissen in

einem Spezialgebiet erforderten, rechtfertigt. Das anrechenbare Einkommen

Dispositiv

betrage demnach Fr. 87’494.90 (Fr. 6’994.-- x 12 : 40 Std. x 41,7

Std. [betriebsübliche Wochenarbeitszeit]). Unter Berücksichtigung der Teuerung

für 2019 (0,9 %) und 2020 (0,8 %) und einem zumutbaren Pensum von

80 % resultiere ein Invalideneinkommen im Zeitpunkt des Rentenbeginns von

Fr. 71’190.00 bzw. ein Invaliditätsgrad von (gerundet) 22 %.

2.2.

Der Beschwerdeführer rügt die Festlegung des Validen- und

Invalideneinkommens. Beim Valideneinkommen seien seine Nacht- und Bereitschaftsdienste

zu berücksichtigen, beim Invalideneinkommen nicht mehr, da seine Stelle so

angepasst worden sei, dass er keine Nachtdienste mehr leisten müsse. Es sei für

seine Arbeitgeberin organisatorisch nicht möglich, ihn in der Nacht

aufzubieten. Auch bestehe bei Nachtdiensten keine Möglichkeit der Entlastung

durch Kollegen. Insbesondere sei ihm bei Bereitschaftsdiensten keine schnelle

Fortbewegung oder notfallmässige Versorgung von Patientinnen und Patienten

möglich.

Der Beschwerdeführer arbeite weiterhin in seiner angestammten

Tätigkeit, die seine Arbeitgeberin für ihn angepasst habe. Eine Hochrechnung

seines Lohnes von 60 % auf 80 % sei nicht zulässig. Er könne seine

aktuelle Stelle nur deshalb ausüben, weil seine Arbeitgeberin die Stelle für

ihn angepasst habe und er keine längeren Operationen mehr stehend assistieren

müsse. Er werde für kürzere Operationen eingesetzt und könne die Arbeit häufig

sitzend ausführen. Auch müsse er keine Nacht- und Bereitschaftsdienste mehr

leisten. Auch dürfe beim Heranziehen der LSE nicht auf das Kompetenzniveau 3

abgestellt werden, da er die normale Tätigkeit als Operationsassistent aufgrund

des langen Stehens nicht mehr ausüben könne. Das für dieses Niveau

vorausgesetzte grosse Spezialwissen besitze er als technischer

Operationsassistent, nicht aber allgemein im Bereich Gesundheits- und

Sozialwesen. Anzuwenden sei das Kompetenzniveau 2. Dieses Einkommen sei leicht

höher als sein aktuelles in der angepassten Tätigkeit. Mit Blick auf seine

langjährige Tätigkeit rechtfertige es sich, sein Einkommen in der konkret

ausgeübten Stelle heranzuziehen. Der Invaliditätsgrad betrage daher 42 %.

Diesen Invaliditätsgrad ziehe auch die Invalidenversicherung heran.

2.3.

Zu prüfen ist die Berechnung des Invaliditätsgrades.

3.

3.1.

Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der

beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person

konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus,

bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und

anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer

Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der

Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der

tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich

erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich, weil die versicherte Person

nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich

zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der

Rechtsprechung die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik

periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden

(BGE 143 V 295 E. 2.2, 129 V 472 E. 4.2.1).

3.2.

Ausgangspunkt für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist die

medizinische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit. Die Gutachter hielten

zusammenfassend (UV-Akte 38 S. 10) fest, es bestünden therapieresistente

Kniebeschwerden rechts bei Status nach einer Kniedistorsion am 20. Februar

2013, die zu insgesamt fünf operativen Eingriffen geführt haben. Es bestehe

einerseits ein nozizeptiver, belastungsabhängiger Schmerz im Knie mit einer

endgradigen Flexionseinschränkung und Schwelltendenz des Gelenkes bei längerem

Stehen und andererseits ein neuropathischer Schmerz, der wahrscheinlich durch

eine perioperative Verletzung von Nervenendästen im Rahmen der diversen

Knieeingriffe entstanden sei. Die Kernzone des neuropathischen Schmerzes

entspreche dabei dem Innervationsgebiet des Nervus cutaneus surae lateralis.

Aus orthopädischer Sicht bestehe eine Minderbelastbarkeit des rechten Beines,

aufgrund der neuropathischen Schmerzen eine leichte Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit. Im Detail führen die Gutachter im Gutachten des E____ vom 9.

Juli 2020 aus, dass der Beschwerdeführer in der ursprünglichen, überwiegend

stehenden Tätigkeit im Anschluss an Arbeitsversuche zu 100 % und

80 %, die misslangen, nur noch in einem Pensum von 60 % in der

bisherigen Tätigkeit arbeiten könne. Dies sei ausgewiesen ab dem 13. März 2020.

In einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit, mehrheitlich sitzend, mit

Gehstrecken nicht über eine Stunde am Stück, mit Stehen nicht über eine Stunde

am Stück, ohne kniende, kauernde Tätigkeit, ohne vermehrtes Treppensteigen sei

der Beschwerdeführer ganztags arbeitsfähig mit einem Rendement von 80 %.

Die Einschränkung ergebe sich aus der Notwendigkeit, vermehrt Ruhepausen

einzulegen und das rechte Bein hochlagern zu können wegen der Schwelltendenz.

Die zurzeit ausgeübte Tätigkeit als Operationsassistent sei seit dem 13. März

2020 als eine wie oben beschriebene angepasste Tätigkeit zu werten, sie gingen

also davon aus, dass der Beschwerdeführer in dieser Tätigkeit zu 80 %

arbeitsfähig sei. Dabei müsse der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben zu drei

Fünfteln die eigentliche Tätigkeit als Operationsassistent ausführen, häufig

sitzend. Es werde als Entgegenkommen des Arbeitgebers dabei darauf geachtet,

dass er keine längeren Operationen stehend assistieren müsse. In den übrigen

zwei Fünfteln der Zeit verrichte er Tätigkeiten mehrheitlich sitzend mit

kürzeren Gehstrecken im OP. Er müsse keine Nachtdienste machen. Hierzu sei zu

bemerken, dass die neuropathischen Schmerzen unabhängig von Belastungen

vorhanden seien. Die Arbeitsfähigkeit als Operationsassistent sei durch die

rein neurologische Symptomatik nur leichtgradig eingeschränkt (ca. 10 %;

Gutachten UV-Akte 38 S. 13 f.).

3.3.

Der Versicherte arbeitete seit dem Jahr 2006 bei der D____ AG als Operationsassistent

in einem 100%-Pensum. Im Rahmen einer Mutation des Arbeitsvertrages vom 29. Mai

2020 reduzierte der Beschwerdeführer sein Pensum als Operationsassistent auf

60 %. Dieses seit Jahren andauernde Arbeitsverhältnis gilt als stabil im

Sinne der Rechtsprechung. Ferner ist auch das Arbeitsentgelt angemessen, es

wurde im Rahmen der Vertragsanpassung nicht geändert.

3.4.

Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer die ihm verbleibende

Arbeitsfähigkeit durch die Tätigkeit als Operationsassistent in einem Pensum

von 60 % in zumutbarer Weise voll ausschöpft oder ob ihm allenfalls eine

bessere Verwertung der Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im

Umfang von 80 % durch die Aufnahme einer Verweistätigkeit zumutbar ist (vgl.

BGE 114 V 119 E. 2b).

3.5.

Demnach ist, um festzustellen, ob der Beschwerdeführer die ihm

zumutbare Arbeitsfähigkeit voll ausgeschöpft hat, der Invalidenlohn auf der

Basis der konkreten und aktuellen Erwerbstätigkeit dem Invalidenlohn in einer

Verweistätigkeit und somit auf der Basis von Tabellenlöhnen gegenüberzustellen.

3.6.

Es ist dasjenige Arbeitsentgelt heranzuziehen, das der Beschwerdeführer

als Operationsassistent verdient. Entsprechend dem Arbeitspensum von 60 %

beträgt das Invalideneinkommen 60 % des Valideneinkommens und der

Invaliditätsgrad 40 % (Prozentvergleich; BGE 114 V 310 E. 3a; Urteil

9C_532/2016 vom 25. November 2016 E. 3.1).

3.7.

Die Beschwerdegegnerin hat in ihrem Einspracheentscheid vom 12. Mai

2022 ein Valideneinkommen von Fr. 91’650.00 im Zeitpunkt des Rentenbeginns 1.

Dezember 2020 herangezogen (ohne Zulagen für Nachtdienste). Der

Beschwerdeführer erzielt daher in seiner in einem Pensum von 60 % ausgeübten

Tätigkeit als Operationsassistent einen Lohn von Fr. 54’990.00 (Fr. 91’650 x

0.6).

3.8.

Die Beschwerdegegnerin zog einen Invalidenlohn von Fr. 71’190.00 auf

der Grundlage der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik unter

Zugrundelegung des Tabellenlohns der Tabelle TA1 2018, 86-88 (Gesundheits- und

Sozialwesen) heran. Dabei stellte sie auf das Kompetenzniveau 3 ab und ging von

einem Monatslohn von Fr. 6’994.00 aus.

3.9.

Wenn die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität nicht auf

einen angestammten Beruf zurückgreifen kann, rechtfertigt sich die Anwendung

von Kompetenzniveau 2 nach der bundesgerichtlichen Praxis nur dann, wenn sie

über besondere Fertigkeiten und Kenntnisse verfügt (Urteil des Bundesgerichts

vom 14. Juni 2018, 8C_227/2018, E. 4.2.2.). Die zitierte bundesgerichtliche

Rechtsprechung bezieht sich auf die Frage der Abgrenzung des Kompetenzniveaus 1

und 2, es kann ihr jedoch entnommen werden, dass das Kompetenzniveau 2

herangezogen wird, wenn der Beschwerdeführer über besondere Fertigkeiten und

Kenntnisse verfügt. Das ist beim Beschwerdeführer aufgrund seiner langjährigen

Tätigkeit als Operationsassistent zweifelsohne der Fall im Bereich des

Gesundheitswesens. Hingegen betrifft das Kompetenzniveau 3 nach der Definition

in der LSE komplexe praktische Tätigkeiten, die ein grosses Wissen in einem

Spezialgebiet voraussetzen. Der Beschwerdeführer verfügt aufgrund seiner

langjährigen Tätigkeit über ein grosses Spezialwissen als Operationsassistent,

jedoch nicht allgemein im Gesundheitswesen. In diesem Bereich ist lediglich vom

Bestehen besonderer Fertigkeiten und Kenntnisse auszugehen. Es ist daher bei

der Bemessung des Invalidenlohnes in einer Verweistätigkeit auf den

Tabellenlohn im Kompetenzniveau 2 abzustellen.

3.10.

Gestützt auf die LSE-Tabelle TA1 für das Jahr 2020 betrug das

monatliche Einkommen der Männer im Kompetenzniveau 2 im Gesundheits- und

Sozialwesen 86-88, im Sektor 3, Dienstleistungen, bei einer wöchentlichen

Arbeitszeit von 40 Stunden monatlich brutto Fr. 5’543.00. Bei der 80%igen

Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und einer betriebsüblichen Arbeitszeit

von 41.7 Stunden pro Woche im Sektor 3 im Jahr 2020 (vgl. Bundesamt für Statistik,

Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, in Stunden pro Woche,

Tabelle T03.02.03.01.04.01) resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 55’474.35

(5’543 x 12 : 40 x 41.7 x 0.8).

3.11.

Dem Invalidenlohn von Fr. 54’990.00 in der angestammten Tätigkeit in

einem Pensum von 60 % steht der Invalidenlohn in einer Verweistätigkeit

von Fr. 55’474.35 in einem Pensum vom 80 % gegenüber. Dies bedeutet einen

Minderverdienst von Fr. 484.35 bzw. 0.87 %. Diese geringe Lohndifferenz genügt

nicht, um auf eine nicht optimal verwertete Arbeitsfähigkeit schliessen zu

können (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 22. Februar 2019, 9C_479/2018, E.

4.2). Sodann ist nicht erkennbar, dass der erzielte Lohn der Arbeitsleistung

nicht angemessen wäre oder als Soziallohn angesehen werden müsste. Relevant

bleibt somit die konkrete beruflich-erwerbliche Situation, die

Restarbeitsfähigkeit ist damit voll ausgeschöpft.

3.12.

Es sind jedoch die weiteren Einwände der Beschwerdegegnerin zu

prüfen. So ist sie der Ansicht, der Beschwerdeführer könne auch in seiner

angestammten Tätigkeit in einem Pensum von 80 % arbeiten, da die Tätigkeit

für ihn angepasst worden sei.

3.13.

Der Beschwerdeführer hat, wie soeben ausgeführt, seine

Restarbeitsfähigkeit voll ausgeschöpft. Die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers

sprach mit Schreiben vom 29. Mai 2020 (UV-Akte 50 S. 2) eine Änderungskündigung

per 31. August 2020 aus. Der Arbeitsvertrag vom 29. Mai 2020 (UV-Akte 50 S. 3)

sieht neu ein Pensum von 60 % vor. Den Akten sind keine Hinweise zu

entnehmen, dass die Arbeitgeberin ein 80%-Pensum zur Verfügung hätte stellen

können. Dem Gutachten ist vielmehr zu entnehmen, dass als Entgegenkommen der

Arbeitgeberin dabei darauf geachtet werde, dass der Beschwerdeführer keine

längeren Operationen stehend assistieren müsse und er auch keine Operationen

über einer Dauer von zwei Stunden assistieren müsse. Während die Tätigkeit als

Operationsassistent eine vorwiegend stehende ist, wird ihm die Möglichkeit

geboten, sie vorwiegend sitzend auszuführen. Die Weiterbeschäftigung des Beschwerdeführers

ist damit auch mit einem organisatorischen Aufwand für die Arbeitgeberin

verbunden, der nicht ohne weiteres von ihr erwartet werden kann. Die Situation

ist auch nicht vergleichbar mit jener im Urteil des Bundesgerichts vom 11.

Februar 2013, 9C_720/2012, denn dort bezog sich die im Gutachten attestierte

Arbeitsfähigkeit in gleicher Höhe auf die angestammte und die tatsächlich

ausgeübte Tätigkeit. Vorliegend ist die attestierte Arbeitsfähigkeit jedoch

unterschiedlich hoch, nämlich 60 % in der ursprünglichen und 80 % in

der aktuell ausgeübten. Auch ist in dem von der Beschwerdegegnerin erwähnten

Urteil nicht ersichtlich, dass die Arbeitgeberin den Arbeitsplatz angepasst hat.

3.14.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Lohn in der aktuellen

Tätigkeit des Beschwerdeführers in einem Pensum von 60 % massgebend ist.

4.

4.1.

Zu prüfen ist des Weiteren, ob bei der Berechnung des

Invaliditätsgrades Zulagen für Nacht- und Bereitschaftsdienste zu

berücksichtigen sind.

4.2.

Laut Art. 25 Abs. 1 IVV gelten als Erwerbseinkommen im Sinne von

Art. 16 ATSG mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen, von denen Beiträge gemäss

AHVG erhoben würden. Massgebend für die Rentenberechnung sind sämtliche

Erwerbseinkünfte, für welche AHV-Beiträge bezahlt wurden (Art. 36 Abs. 2 IVG

und Art. 32 IVV in Verbindung mit Art. 29bis ff., insbesondere Art.

29quinquies Abs. 1 AHVG; siehe auch Urteil des Bundesgerichts vom

25. Februar 2011, 8C_671/2010, E. 4.5.5).

4.3.

Bei der Bestimmung des zuletzt erzielten Einkommens sind

grundsätzlich sämtliche Bestandteile des Erwerbseinkommens, mithin

Nebeneinkünfte und geleistete Überstunden oder Einkommenszusätze, zu

berücksichtigen. Derartige Zuschläge sind auch bei der Berechnung des

Invalideneinkommens miteinzubeziehen, wenn feststeht, dass die versicherte

Person im Hinblick auf ihren Gesundheitszustand in der Lage ist, Arbeiten zu

verrichten, die zu solchen Zuschlägen führen (Urteile des Bundesgerichts vom 8.

Februar 2023, 8C_236/2022, E. 9.5.1; vom 20. Mai 2021, 8C_48/2021, E. 4.2.2 und

vom 25. Februar 2011, 8C_671/2010, E. 4 und 5).

4.4.

Der Beschwerdeführer verrichtet bei seiner aktuellen Tätigkeit keine

Nacht- und Bereitschaftsdienste mehr (vgl. Vorbescheid der IV-Stelle

Basel-Stadt vom 9. April 2021, UV-Akte 72). Er begründet dies damit, dass er

aufgrund seiner Einschränkungen nicht mehr ausreichend schnell reagieren könne.

Auch die gutachterliche Vorgabe, in einer leichten, wechselbelastenden

Tätigkeit, mehrheitlich sitzend, mit Gehstrecken nicht über eine Stunde am

Stück, mit Stehen nicht über eine Stunde am Stück zu arbeiten, lassen sich mit

Nacht- und Bereitschaftsdiensten im Gesundheitswesen aufgrund ihrer

Unvorhersehbarkeit nicht vereinbaren. Die Einschränkungen des Beschwerdeführers

wirken sich daher auch in anderen Tätigkeiten im Gesundheitswesen aus, was zu

berücksichtigen ist. Aufgrund seines Gesundheitszustandes ist der

Beschwerdeführer daher nicht mehr in der Lage, Nacht- und Bereitschaftsdienste

im Gesundheitswesen zu verrichten. Die entsprechenden Zulagen sind daher beim

Validen- nicht jedoch beim Invalideneinkommen zu berücksichtigen.

4.5.

Unter Berücksichtigung der als gesunde Person geleisteten Nacht- und

Bereitschaftsdienste beträgt das Valideneinkommen Fr. 95’623.80

(Fr. 91’650.00 + Fr. 3’973.80 [inkl. Nominallohnentwicklung von

0.9 % bis 2020, siehe Vorbescheid der IV-Stelle vom 9. April 2021 und auch

oben Erw. 2.1.]) und das Invalideneinkommen Fr. 54’990.00, woraus ein

Invaliditätsgrad von 42 % (abgerundet von 42.4934 % entsprechend BGE 130 V 121 E. 3.2 in fine) resultiert. Auch bei Heranziehen des Invalidenlohnes

gemäss LSE von Fr. 55’474.35 (siehe oben Erw. 3.7.) ergibt sich ein

Invaliditätsgrad von 42 % (vgl. in dieser Hinsicht auch den Vorbescheid

der IV-Stelle).

5.

5.1.

Schliesslich befristete die Beschwerdegegnerin die Kostenübernahme

für Heilbehandlung in zeitlicher Hinsicht. Sie ist der Auffassung, es ergäben

sich aus den Akten keinerlei Anhaltspunkte, wonach der Beschwerdeführer zur

Erhaltung seiner Arbeitsfähigkeit dauerhaft Physiotherapie oder Lymphdrainage

benötige oder für die Erhaltung der Arbeitsfähigkeit auf die Einnahme von

Medikamenten angewiesen sei. Eine Leistungspflicht gestützt auf Art. 21 Abs. 1

lit. c UVG sei nicht ausgewiesen und die Befristung der Heilungskosten

zulässig.

5.2.

Der Beschwerdeführer bringt vor, eine rechtliche Grundlage für eine

Befristung auf zwei Jahre bestehe nicht. Es sei nicht mit dem Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass er nach diesen zwei Jahren

keine Heilbehandlung mehr benötige, um seine Resterwerbsfähigkeit zu erhalten.

5.3.

Geht es um Pflegeleistungen, die zusammen mit der Berentung im Sinne

von Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG für die Zeit danach zugesprochen werden, so

handelt es sich dabei gemäss BGE 144 V 418 E. 3.3.2 - ungeachtet der konkret in

Frage stehenden Leistungsart - um ein auf Dauer angelegtes Leistungsverhältnis.

Bedeutsam ist in diesem Zusammenhang namentlich, dass Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG

generell einen zwar behandlungs- bzw. pflegebedürftigen, aber immerhin

stationären Gesundheitszustand voraussetzt, war doch im Zeitpunkt der Leistungszusprache

prognostisch nicht mehr mit einer namhaften Verbesserung zu rechnen. Denn genau

dieser Umstand hatte zuvor Anlass zum Fallabschluss gegeben (BGE 143 V 148 E.

3.1.1 und E. 5.3.1; 134 V 109 V E. 3.2 und E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts

vom 15. Februar 2019, 8C_351/2018, E. 2.2.3.).

5.4.

Damit die Kosten der Heilbehandlung nach Festsetzung der Rente von

der Unfallversicherung übernommen werden können, ist gemäss Art. 21 Abs. 1 lit.

c UVG einzig gefordert, dass zur Erhaltung der verbleibenden Erwerbsfähigkeit

dauernd Behandlung und Pflege notwendig ist.

5.5.

Im Gutachten vom 3. November 2020 hielten die Gutachter fest, der

Beschwerdeführer benötige aus orthopädischer Sicht zur Erhaltung der

Arbeitsfähigkeit weiterhin regelmässig Physiotherapie und Lymphdrainage für mindestens

ein bis zwei Jahre (Gutachten S. 20, UV-Akte 38). In der Verfügung vom 17.

Februar 2021 (UV-Akte 63) stellte die Beschwerdegegnerin in Aussicht, dass die

Notwendigkeit weiterer Heilbehandlung im Januar 2023 einer erneuten Überprüfung

unterzogen werde. Unter diesen Voraussetzungen war die Befristung der Übernahme

der Kosten der Heilbehandlung rechtens. Die Beschwerdegegnerin wird die von ihr

angekündigte Überprüfung im Januar 2023 bzw. zeitnah vorzunehmen haben. Dabei

wird sie für die Zukunft zu beachten haben, dass die nach Art. 21 Abs. 1 lit. c

UVG zugesprochenen Pflegeleistungen und Kostenvergütungen als Dauerleistungen

behandelt werden und es für ihre Aufhebung oder Anpassung eines Rückkommenstitels

oder eines Revisionsgrunds nach Art. 17 Abs. 2 ATSG bedarf (BGE 144 V 418 E.

3.4.).

6.

6.1.

Die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen, der

Einspracheentscheid vom 27. Januar 2022 aufzuheben, soweit es nicht um die

Heilbehandlung geht, und die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem

Beschwerdeführer eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von

42 % auszurichten. Erwägung 10 «Heilbehandlungen» der Verfügung vom 17.

Februar 2021 (UV-Akte 63) bleibt weiterhin massgebend in Bezug auf die

Kostenübernahme der Heilbehandlungen.

6.2.

Das Verfahren ist kostenlos.

6.3.

Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen

Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das

Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in

durchschnittlichen (UV-)Fällen bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von

Fr. 3’750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (7.7 %) zu. Da die

Beschwerdegegnerin nur in einem äusserst geringen Umfang obsiegt, ist dies

vernachlässigbar und die Parteientschädigung in voller Höhe auszurichten.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird

der Einspracheentscheid vom 27. Januar 2022 aufgehoben, soweit es nicht um die

Heilbehandlung geht, und die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem

Beschwerdeführer eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von

42 % auszurichten.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer

eine Parteientschädigung von Fr. 3’750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Fr.

288.75 Mehrwertsteuer.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi Dr.

B. Gruber

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Gesundheit

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