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Entscheid

UV.2023.1

Ablehnung Gutachter; Einigungsversuch (Bundesgerichsurteil 8C_679/2023 vom 03.11.2023)

6. Juli 2023Deutsch19 min

Begründung ein, es liege kein objektivierbarer unfallkausaler Befund mehr vor. Ihren

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 6.

Juli 2023

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder

(Vorsitz), C. Müller, MLaw B. Fürbringer

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer

Parteien

A____

vertreten durch B____

Beschwerdeführer

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,

Postfach, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2023.1

Zwischenverfügung vom 21.

November 2022

Ablehnung Gutachter;

Einigungsversuch

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Der Beschwerdeführer zog sich als Mitarbeiter eines

Kanalservice-Betriebs am 24. September 2019 durch einen fallenden Schachtdeckel

ein Quetschtrauma des linken Fusses zu (vgl. Unfallmeldung vom 25. September

2019, SUVA-Akte 1). Trotz orthopädischer, neurologischer und

schmerztherapeutischer Begleitung und eines stationären

Rehabilitationsaufenthaltes in der C____ vom 25. August 2020 bis zum 15.

September 2020 (vgl. SUVA-Akte 123), klagte der Beschwerdeführer dauerhaft über

Schmerzen im linken Fuss. Mit Verfügung vom 15. Januar 2021 (SUVA-Akte 158)

stellte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen per 20. Januar 2021 mit der

Begründung ein, es liege kein objektivierbarer unfallkausaler Befund mehr vor. Ihren

Standpunkt stützte sie auf die Beurteilung anstaltsinterner Fachpersonen. Eine

dagegen erhobene Einsprache (SUVA-Akten 164, 173) wies die Beschwerdegegnerin

mit Einsprache-Entscheid vom 9. August 2021 ab. Das daraufhin angerufene

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hatte sich in seinem Urteil UV 2021 30

vom 13. April 2022 (SUVA-Akte 193) mit der Ätiologie der vom Beschwerdeführer über

den 20. Januar 2021 hinaus geklagten Schmerzen im linken Fuss zu befassen.

Dabei kam es zum Schluss, dass es die Beschwerdegegnerin trotz zahlreicher

Hinweise der behandelnden Stellen auf eine neurologische Ursache unterlassen

habe, entsprechende Abklärungen durchzuführen. Es wies die Angelegenheit

deshalb zur Anordnung einer neutralen neurologischen Begutachtung an die

Beschwerdegegnerin zurück. Im Rahmen dieser Begutachtung sei die

Schmerzproblematik rund um die betroffenen Nerven umfassend abzuklären und

gegebenenfalls der Beizug weiterer Disziplinen, sowie die Rücksprache mit den

involvierten Schmerztherapeuten zu prüfen (Erw. 4.4).

b) Mit Email vom 6. Juli 2022 erkundigte sich die

Beschwerdegegnerin beim Neurologen Dr. med. D____, E____, ob er bereit

sei, den Beschwerdeführer neurologisch, mit möglichem Zuzug weiterer

Fachdisziplinen nach seinem Ermessen, zu begutachten (vgl. SUVA-Akte 210). Am

8. Juli 2022 erklärte Dr. med. D____ seine Bereitschaft zur Durchführung des

Gutachtens und teilte mit, er würde zu diesem Zweck dazu den Orthopäden Dr.

med. F____, Oberarzt Fusschirurgie, beiziehen (vgl. SUVA-Akte 212).

Mit Schreiben vom 11. Juli 2022 teilte die Beschwerdegegnerin

dem Beschwerdeführer mit, sie beabsichtigte, ihn interdisziplinär in der E____

mit den Fachrichtungen Neurologie (Dr. med. D____) und Orthopädie (Dr. med. F____)

begutachten zu lassen und räumte ihm Frist zur Stellungnahme zur Person der

Begutachtenden und zum beigelegten Fragenkatalog bis zum 9. August 2022 ein

(vgl. SUVA-Akte 213). Am 17. August 2022 fragte die Beschwerdegegnerin beim

Beschwerdeführer nach, da sie von diesem bis dahin keine Stellungnahme erhalten

hatte (SUVA-Akte 230). Am 19. August 2022 ersuchte der Beschwerdeführer um

Erstreckung der Vernehmlassungsfrist bis Ende September 2022 (SUVA-Akte 231),

worauf ihm die Beschwerdegegnerin eine entsprechende Frist einräumte und ihn

darauf hinwies, es handle sich dabei um eine einmalige Erstreckung (SUVA-Akte

232). Am 3. Oktober 2022 liess der Beschwerdeführer wissen, er erwarte noch die

Stellungnahme seines behandelnden Arztes hinsichtlich der Gutachter und werde

bis am 7. Oktober 2022 ein Feedback geben. Bereits jetzt könne er

vorausschicken, dass er Zweifel an deren Eignung hege (SUVA-Akte 238). Die

Beschwerdegegnerin erklärte sich mit diesem Vorgehen einverstanden (SUVA-Akte

239). Mit Schreiben vom 7. Oktober 2022 (SUVA-Akte 240) brachte der

Beschwerdeführer Einwände gegen die vorgeschlagenen Gutachter vor, ersuchte um

Ergänzung des Fragenkataloges und schlug Prof. Dr. G____, (Chefarzt

Physikalische Medizin und Rheumatologie) als Gutachter vor. Die

Beschwerdegegnerin reagierte mit Schreiben vom 26. Oktober 2022 auf die Einwände

des Beschwerdeführers und teilte ihm mit, sie halte am von ihr vorgeschlagenen

Gutachter fest. Gleichzeitig räumte sie ihm Frist bis zum 15. November 2022

ein, um sich nochmals vernehmen zu lassen (SUVA-Akte 245). Mit Email vom 17.

November 2022 teilte der Beschwerdeführer mit, er lehne den Gutachter weiterhin

ab und bat um den Erlass einer anfechtbaren Verfügung (SUVA-Akte 247). Mit

Zwischenverfügung vom 21. November 2022 hielt die Beschwerdegegnerin an der

Begutachtung durch Dr. med. D____ und Dr. med. F____ fest (SUVA-Akte 248).

Erwägungen

II.

Nunmehr vertreten durch den Advokaten Dr. B____ erhebt der

Beschwerdeführer am 9. Januar 2023 Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom

21.

November 2022 und ersucht um deren Aufhebung sowie um die Rückweisung an

die Beschwerdegegnerin zwecks Durchführung eines Einigungsverfahrens gemäss

Art. 7j ATSV (Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts, SR. 830.11). Eventualiter sei das H____ oder

eine andere qualifizierte und unparteiische Gutachterstelle direkt mit der

Begutachtung zu beauftragen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht der

Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 24.

Februar 2023 auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 5. Mai 2023 hält der Beschwerdeführer an seiner

Beschwerde und den darin gestellten Anträgen fest.

Die Beschwerdegegnerin dupliziert mit Eingabe vom 7. Juni 2023

und hält an ihrem Antrag auf Abweisung fest.

III.

Die Instruktionsrichterin bewilligt mit Instruktionsverfügung

vom 7. März 2023 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Vertretung.

IV.

Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer

mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 6. Juli 2023 findet die

Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige

kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde in sachlicher

Hinsicht zuständig (Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes vom 6. Oktober 2000 [ATSG; SR

830.1] in Verbindung mit § 82a Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3.

Juni 2015 [GOG; SG 154.100] und § 1 Abs. 1 des Sozialversicherungsgerichtsgesetzes

vom 9. Mai 2001 [SVGG; SG 154.200]).

1.2

1.2

Bei der strittigen Begutachtungsanordnung handelt es sich um

eine direkt mit Beschwerde anfechtbare Zwischenverfügung (vgl. Art. 52 Abs. 1

zweiter Satzteil ATSG in Verbindung mit Art. 56 Abs. 1 ATSG; BGE 137 V 210 E.

3.4.2.8

in fine, 138 V 318 E. 6.1.4 für die Unfallversicherung). Die sachliche

Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist damit gegeben. Die örtliche

Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.

1.3

1.3

Da die Beschwerde unter Berücksichtigung des

Fristenstillstands gemäss Art. 38 Abs. 4 lit. c ATSG rechtzeitig erhoben worden

ist und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist

auf die Beschwerde einzutreten.

1.4

Was die Einholung von ärztlichen Gutachten betrifft, so sind die

einschlägigen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) und der Verordnung über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) per 1. Januar

2022.

revidiert worden. Nach der Rechtsprechung sind neue Verfahrensvorschriften

vorbehältlich abweichender Übergangsbestimmungen in der Regel mit dem Tag des

Inkrafttretens sofort und in vollem Umfang anwendbar. Im Zusammenhang mit der

Gesetzesänderung per 1. Januar 2022 sind keine Übergangsbestimmungen erlassen

worden, welche die Vergabe von Begutachtungsaufträgen betreffen. Da die

Begutachtung hier nach dem 1. Januar 2022 in Auftrag gegeben wurde, sind somit

nach den allgemeinen Grundsätzen die neuen Verfahrensbestimmungen anwendbar,

zumal diese die Art des Verfahrens nicht grundlegend ändern.

2.

2.1

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde Ziff.

28, 30) hat das Sozialversicherungsgericht mit seinem Urteil UV 2021 30 vom 13.

April 2022 das Vorliegen einer neuropathischen Schmerzstörung weder implizit

noch ausdrücklich anerkannt. Vielmehr hielt es fest, die Aktenlage präsentiere

ein Bild sich widersprechender ärztlicher Beurteilungen. Während die

anstaltsinternen Ärzte sowohl ein noch bestehendes organisches Substrat als

auch den neuropathischen Charakter der beklagten Schmerzen im linken Fuss verneinen

würden, würden die behandelnden Ärzte berichten, der Beschwerdeführer habe

infolge des Unfallereignisses vom 24. September 2019 mit neurographisch

nachgewiesenem Nervenschaden ein gemischt nozizeptiv-neuropathisches

Schmerzsyndrom entwickelt (vgl. Urteil S. 10 E. 4.1.). Weder die Kreisärztin

noch der anstaltsinterne Neurologe hätten trotz der zahlreichen Hinweise in den

Berichten der behandelnden Fachpersonen weitergehende neurologische Abklärungen

am Beschwerdeführer selber durchgeführt um zu klären, ob die geklagten

Schmerzen nach wie vor auf einer neurologisch-klinischen Grundlage beruhen

würden. Dies habe die Beschwerdegegnerin nun im Rahmen einer neutralen, neurologischen

Begutachtung nachzuholen und zu klären, wobei der Beizug weiterer Disziplinen

und die Rücksprache mit den involvierten Schmerztherapeuten zu prüfen sei (vgl.

Urteil S. 13 E. 4.4.).

2.2

Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Zwischenverfügung

vom 21. November 2022 (SUVA-Akte 248) fest, sie habe die vom Beschwerdeführer

gegen die vorgeschlagene Gutachterstelle vorgebrachten Einwände sorgfältig

geprüft und sei zum Ergebnis gekommen, diese würden keine valablen

Ausstandsgründe enthalten. Die Zweifel an der fachlichen Kompetenz von Dr. med.

D____ seien vollends unbegründet. Der Umstand, dass er vor mehr als zehn Jahren

für die C____ gearbeitet habe, sei ferner nicht geeignet Misstrauen in seine

Unparteilichkeit zu wecken. Sie halte folglich an der Begutachtung durch Dr.

med. D____ (Neurologie) und Dr. med. F____ (Orthopädie) fest.

2.3

Beschwerdeweise zweifelt der Beschwerdeführer im Wesentlichen die

Kompetenzen der vorgeschlagenen Gutachter für die Durchführung einer seinem

Fall angemessenen Begutachtung an (Beschwerde Ziff. 21). Er macht insbesondere

geltend, es liege ein komplexes neuropathisches Schmerzsyndrom vor, das nach

dem für somatoforme Schmerzstörungen entwickelten strukturierten

Beweisverfahren zu evaluieren sei. Er habe den Eindruck, dass die Gutachter

lediglich eine "klassische" Begutachtung gewährleisten könnten

(Beschwerde Ziff. 28 f.). Dementsprechend wäre auch der Fragenkatalog auf

organisch nicht fassbare Fälle anzupassen (Beschwerde Ziff. 38). Ferner scheine

Dr. med. D____ ein auf die Neurologie des Kopfbereichs spezialisierter Facharzt

zu sein (Beschwerde Ziff. 34). Weil er zudem früher in der C____ gearbeitet

habe, bestehe ein Matching, das eventuell noch fortdauern könne (Beschwerde

Ziff. 35). Indem die Beschwerdegegnerin Ausstandsgründe verneint und von einem

Einigungsversuch abgesehen habe, habe sie gegen Art. 7j ATSV (Verordnung vom

11.

September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, SR.

830.11) verstossen.

2.4

Umstritten und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin zur

Recht mit Zwischenverfügung vom 21. November 2022 an der vorgesehenen

Begutachtung durch Dr. med. D____ festhält.

3.

3.1

3.1.1

Im Abklärungsverfahren der Invalidenversicherung und der

Unfallversicherung gelten grundsätzlich die gleichen Verfahrensbestimmungen, so

namentlich die Art. 43 ff. ATSG. Folglich finden in diesen beiden

Sozialversicherungszweigen auch die gleichen Verfahrens-, Gehörs- und

Partizipationsrechte Anwendung.

3.1.2

Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhalts ein

Gutachten bei einem oder mehreren unabhängigen Sachverständigen einholen, so

gibt er der Partei deren Namen bekannt. Diese kann innert zehn Tagen aus den

Gründen nach Art. 36 Abs. 1 ATSG Sachverständige ablehnen und Gegenvorschläge

machen (Art. 44 Abs. 2 ATSG).

3.1.3

Art. 36 Abs. 1 ATSG (vgl. SK ATSG-Kieser Art. 36, Rz 6, 15, 4.

Aufl., Zürich 2020) übernimmt die Ablehnungsgründe von Art. 10 Abs. 1 VwVG (Bundesgesetz

über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968, SR 172.021). Danach tritt

in den Ausstand, wer in der Sache ein persönliches Interesse hat (lit. a),

wobei darunter alle rechtlichen und tatsächlichen Interessen zu verstehen sind,

welche die Person als solche leiten können (vgl. Kieser a.a.O., Rz 14). Ferner tritt in den Ausstand, wer mit

einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden ist oder mit

ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führt (lit. b), wer mit einer Partei in

gerader Linie oder bis zum dritten Grad in der Seitenlinie verwandt oder

verschwägert ist (lit. bbis), wer Vertreter einer Partei ist oder

für eine Partei in der gleichen Sache tätig war (lit. c) oder wer aus

anderen Gründen in der Sache befangen sein könnte (lit. d). Befangenheit ist

anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die

Unparteilichkeit zu erwecken. Für die Ablehnung wegen Befangenheit muss nicht

nachgewiesen werden, dass die sachverständige Person tatsächlich befangen ist.

Es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit

und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der

Beurteilung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden

einer Partei abgestellt werden. Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver

Weise als begründet erscheinen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung,

welche den ärztlichen Gutachten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die

Unparteilichkeit des Gutachters ein strenger Massstab anzusetzen (BGE 132 V 93

E. 7.1).

3.1.4

Die genannten gesetzlichen Ausstandsgründe nach Art. 36 Abs.1 ATSG gehören

zu den Einwendungen formeller Art. Sie sind geeignet, Misstrauen in die

Unparteilichkeit des Sachverständigen zu wecken (BGE 132 V 93 E. 6.5 S. 108). Nur

sie können nach der seit dem 1. Januar 2022 geltenden Fassung des Art. 44 Abs. 2

ATSG im Rahmen der Vergabe von Gutachteraufträgen noch vorgebracht werden (vgl.

Thomas Flückiger, Rechtsschutz im

Sozialversicherungsrecht - Entwicklungen und Grenzen,

Sozialversicherungsrechtstagung 2021, IRP - Rechtswissenschaft und

Rechtspraxis, 2022, S. 70).

3.2

Einwendungen materieller Art können hingegen nicht vorgebracht

werden. Zwar können sie sich ebenfalls gegen die Person des Gutachters richten.

Sie beschlagen jedoch nicht dessen Unparteilichkeit. Oft sind sie von der Sorge

getragen, das Gutachten könne mangelhaft ausfallen oder jedenfalls nicht im

Sinne der zu begutachtenden Person. Solche Einwendungen sind in der Regel mit

dem Entscheid in der Sache im Rahmen der Beweiswürdigung zu behandeln (vgl. BGE 132 V 93 S. 109).

3.3

3.3.1

Gemäss Art. 7j Abs. 1 ATSV hat der Versicherungsträger

die Ausstandsgründe zu prüfen, wenn eine Partei eine Sachverständige oder einen

Sachverständigen nach Art. 44 Abs. 2 ATSG ablehnt. Liegt kein Ausstandsgrund

vor, so ist ein Einigungsversuch durchzuführen (Art. 7j Abs. 1 ATSV). Dieser

kann mündlich oder schriftlich erfolgen und ist in den Akten zu dokumentieren

(Art. 7j Abs. 2 ATSV).

3.3.2

Wird keine Einigung gefunden und hält der Versicherer

trotz Ablehnungsantrag an den vorgesehenen Sachverständigen fest, so teilt er dies

der Partei durch eine anfechtbare Zwischenverfügung mit (Art. 44 Abs. 4 ATSG).

4.

4.1

4.1.1

Mit seiner Stellungnahme vom 7. Oktober 2022 bringt der

Beschwerdeführer gegen den vorgeschlagenen Gutachter vor, dieser könne

lediglich eine "klassische" Begutachtung gewährleisten. Bei ihm liege

jedoch ein Beschwerdebild vor, das mit einer derartigen Betrachtungsweise nicht

rechtsgenüglich evaluiert werden könne. Es handle sich um ein komplexes

Schmerzsyndrom, das - wie die somatoformen Schmerzstörungen - anhand eines

strukturierten Beweisverfahrens zu untersuchen sei. Nur ganz bestimmte Experten

- Schmerztherapeuten und Rheumatologen mit neurologischem Background - seien

überhaupt in der Lage, die komplexen Zusammenhäng einer Schmerzstörung

wahrzunehmen. Dies scheine bei den vorgeschlagenen Ärzten nicht der Fall zu sein

(vgl. SUVA-Akte 240 Ziff.4), weshalb er Prof. Dr. med. G____ als geeigneten

Spezialisten vorschlage. Hinzu komme, dass Dr. med. D____ einige Jahre für die C____

gearbeitet habe, weshalb es für ihn diesem gegenüber an einer Vertrauensbasis

für die Durchführung eines solch wichtigen Gutachtens fehle.

4.1.2

Dem Beschwerdeführer ist entgegenzuhalten, dass die

Beschwerdegegnerin vom angerufenen Gericht verpflichtet wurde, eine

neurologische Begutachtung zu veranlassen, nötigenfalls unter Beizug weiterer

Disziplinen. Die Erteilung des Gutachtensauftrags an einen Facharzt für

Physikalische Medizin und Rehabilitation wie der vom Beschwerdeführer

vorgeschlagene Prof. Dr. med. G____ (vgl. www.medregom.admin.ch, zuletzt

besucht am: 4. September 2023) fällt deshalb zum vornherein ausser Betracht.

Was der Beschwerdeführer ferner gegen die Qualifikation des vorgeschlagenen

Gutachters zur Beurteilung seines pathogenetisch-ätiologisch unklaren Beschwerdebildes

vorbringt, beschlägt nicht dessen Unparteilichkeit und hat nichts mit den

Ausstandsgründen nach Art. 36 Abs.1 ATSG zu tun, weshalb dieser Einwand im

Rahmen des Gutachtenerteilungsverfahrens nicht zu hören ist. Gleiches gilt für

die beschwerdeweise vorgebrachte Argumentation Dr. med. D____ sei ein auf

Erkrankungen des Kopfes spezialisierter Neurologe. Die fehlende Sachkunde eines

Gutachters ist rechtsprechungsgemäss kein Grund, um Misstrauen in dessen Unparteilichkeit

zu wecken. Vielmehr ist die Sachkundigkeit des Gutachters im Rahmen der Würdigung

eines Gutachtens in Betracht zu ziehen (vgl. BGE 132 V 93 E. 6.5). Was

schliesslich das Argument betrifft, die mehrjährige Tätigkeit des

vorgeschlagenen Gutachters für die C____, wo er sich während seines Aufenthalts

von August bis September 2020 unfair und unsorgfältig behandelt gefühlt habe

(vgl. SUVA-Akte 140), erwecke in ihm ein Misstrauen in die Unvoreingenommenheit

des Gutachters, so ist zu entgegnen, dass Dr. med. D____ seit mehr als zehn

Jahren leitender Arzt Neurologie an der E____ ist und nicht mehr in einem

Arbeitsverhältnis mit der C____ steht [...], zuletzt besucht: 4. September 2023).

Es trifft zu, dass funktionelle oder organisatorische Gegebenheiten geeignet

sein können, um den Anschein der Befangenheit zu wecken. So erwähnt die

Rechtsprechung etwa bestehende oder frühere Beziehungen wirtschaftlicher,

beruflicher und auch persönlicher Natur. Diese müssen jedoch eine gewisse

Intensität aufweisen (vgl. Urteil BGer 9C_257/2016 vom 29. Juni 2016). Dies ist

vorliegend nach objektiver Betrachtung nicht der Fall. Rechtsprechungsgemäss liesse

sodann selbst ein Anstellungsverhältnis des Arztes zum Versicherungsträger

allein noch nicht ohne Weiteres auf mangelnde Objektivität schliessen (vgl.

Urteil BGer 8C_354/2016 vom 25. Oktober 2016 E. 5.3). Wichtig ist, dass

fachlich-inhaltlich eine Weisungsunabhängigkeit des Gutachters besteht, die

vorliegend in Bezug auf die C____ zweifellos gegeben ist. Weitere objektive

Anhaltspunkte, welche zur Annahme einer Befangenheit führen müssten, werden

nicht vorgebracht und sind nicht ersichtlich. Zusammenfassend lassen sich aus

objektiver Sicht unter diesen Umständen weder ein Ausstandsgrund noch ein erhöhtes

Gefahrenpotential für die Befangenheit des vorgeschlagenen Gutachters erkennen.

4.2

4.2.1

Der Beschwerdeführer rügt, die Beschwerdegegnerin habe es

unterlassen ein Einigungsverfahren durchzuführen. Dem ist entgegenzuhalten,

dass Letztere dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. Juli 2022 (SUVA-Akte

213) die vorgeschlagene Begutachtungsstelle und den Fragenkatalog zustellte und

ihm Frist bis zum 9. August 2022 einräumte, um zur Person des Gutachters und zum

Fragenkatalog Stellung zu nehmen. Damit hat sie dem Beschwerdeführer eine über

die gesetzlich vorgeschriebene zehntägige Frist (Art. 44 Abs. 2 ATSG) weit hinausgehende

Zeitspanne gewährt, die sie ihm auf seinen Wunsch hin entgegenkommender Weise

bis Ende September 2022 (vgl. Email vom 22. August 2022, SUVA-Akte 232),

respektive bis zum 7. Oktober 2022 (vgl. SUVA-Akte 239) nochmals erstreckt hat.

Auf seinen dann erhobenen Einwand und den von ihm vorgeschlagenen Gutachter (SUVA-Akte

240) reagierte sie, indem sie mit Schreiben vom 26. Oktober 2022 ausführlich zu

seinen Argumenten Stellung nahm und ihm die Möglichkeit einräumte, sich bis zum

15.

November 2022 wiederum zu äussern (vgl. SUVA-Akte 245), worauf der

Beschwerdeführer mit E-Mail vom 17. November 2022 den Erlass einer anfechtbaren

Verfügung verlangte (SUVA-Akte 247).

4.2.2

Im Gegensatz zur Invalidenversicherung (vgl. Kreisschreiben

über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI] gültig ab 1. Januar 2022

Rz 3082 ff) bestehen in der Unfallversicherung keine konkreten Vorgaben

darüber, wie der Einigungsversuch auszusehen hat. Dennoch gilt es zu bedenken,

dass sowohl im Abklärungsverfahren der Invalidenversicherung wie auch in

demjenigen der Unfallversicherung grundsätzlich dieselben

Verfahrensbestimmungen des ATSG gelten und demzufolge die daraus abgeleiteten

Verfahrens-, Gehörs-, und Partizipationsrechte im Wesentlichen übereinzustimmen

haben (vgl. BGE 138 V 318 E. 6.1.2). Dementsprechend ist beim Einigungsversuch

konsensorientiert vorzugehen und im Sinne einer verbesserten Akzeptanz auf ein

Einvernehmen mit der versicherten Person abzuzielen. Dieser Stossrichtung ist

die Beschwerdegegnerin nachgekommen, indem sie dem Beschwerdeführer ausreichend

Zeit eingeräumt hat, seinerseits einen geeigneten Gutachter vorzuschlagen. Sie hat

zum Vorschlag des Beschwerdeführers Stellung genommen und ihm nochmals

Gelegenheit zur Wahrung des rechtlichen Gehörs eingeräumt. Damit hat die

Beschwerdegegnerin sich um eine einvernehmliche Lösung bemüht gezeigt. Es war

der Beschwerdeführer, der daraufhin den Erlass einer anfechtbaren Verfügung

verlangte und nicht weiter Hand zu einer einvernehmlichen Lösung bot. Dass

Prof. Dr. med. G____ als Rheumatologe nicht den Abklärungsvorgaben des

Sozialversicherungsgerichtsurteils UV 2021 30 entspricht, wurde oben unter E.

4.1.2

bereits dargelegt. Wenn der Beschwerdeführer nun vorbringt, die

Beschwerdegegnerin habe es unterlassen, den vorgeschriebenen Einigungsversuch

vorzunehmen, so setzt er sich damit in Widerspruch zu seinem eigenen Verhalten

im Rahmen der Gutachtensanordnung. Es war, gerade im Hinblick auf das Gebot

eines einfachen und raschen Verfahrens, folgerichtig von der Beschwerdegegnerin,

unter diesen Umständen mit Zwischenverfügung vom 21. November 2022 am

vorgesehenen Gutachter festzuhalten und die Einigungsbemühungen abschliessen.

Selbst wenn auf eine einvernehmliche Bestimmung des Sachverständigen

hinzuwirken ist, liegt es nach wie vor in der Zuständigkeit des

Versicherungsträgers, den Gutachter anzuordnen und es besteht kein Recht der

versicherten Person auf einen Sachverständigen ihrer Wahl (vgl.

Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die

Invalidenversicherung [Weiterentwicklung der IV], Erläuternder Bericht [nach

Vernehmlassung] des BSV, S. 75). Demzufolge kann auch dem Antrag des

Beschwerdeführers, es sei vom Gericht direkt eine Gutachterstelle zu

beauftragen (Rechtsbegehren Ziff. 2), nicht stattgegeben werden.

4.2.3

Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin das

Verfahren betreffend Einholung des Gutachtens samt Einigungsversuch formal

vollständig und korrekt durchgeführt. Sie hat dem Beschwerdeführer vor Erlass

der angefochtenen Verfügung die Gehörs- und Partizipationsrechte aktenkundig

gewährt. Dem Beschwerdeführer bleibt die Möglichkeit, sich im Rahmen des

Einspracheverfahrens oder in einem allfälligen weiteren Beschwerdeverfahren zum

Beweiswert des Gutachtens zu äussern.

5.

5.1

Aufgrund der obenstehenden Erwägungen ist die angefochtene

Zwischenverfügung vom 21. November 2022 korrekt und die dagegen erhobene

Beschwerde abzuweisen.

5.2

Das Verfahren ist nach Art. 61 lit. fbis ATSG kostenlos.

5.3

Die ausserordentlichen Kosten sind bei diesem Ausgang des Verfahrens

wettzuschlagen. Da dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. März 2023 die

unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, ist seinem Rechtsvertreter ein

angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. In Anbetracht des

Umstands, dass das Sozialversicherungsgericht im Sinne einer Faustregel in

durchschnittlichen IV-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel ein

Kostenerlasshonorar von Fr. 3'000.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich MWSt.

zuspricht, erscheint vorliegend - da es sich um die Beschwerde gegen eine

Zwischenverfügung handelt - ein Kostenerlasshonorar von Fr. 2'000.-- als

angemessen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Dem Vertreter des Beschwerdeführers im

Kostenerlass, Dr. B____, Advokat, wird ein Honorar von Fr. 2'000.-- (inkl.

Auslagen) zuzüglich Fr. 154.-- (7.7%) MWSt. aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder lic. iur. H. Hofer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Gesundheit

Versandt am: