UV.2023.10
Rente; Integritätsentschädigung (Bundesgerichtsurteil 8C_466/2023 vom 20.07.2023)
10. Mai 2023Deutsch45 min
gemachten Aussagen [SUVA-Akte 9]). Dabei zog er sich gemäss Schadenmeldung UVG Prellungen
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 10.
Mai 2023
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), Ph. Waegeli,
Th. Aeschbach
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,
Postfach, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2023.10
Einspracheentscheid vom 31.
Januar 2023
Rente; Integritätsentschädigung
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) A____ (Beschwerdeführer), geboren 1963, ist gelernter
Landschaftsgärtner und -architekt und verfügt über diverse Weiterbildungen in
diesem Bereich. Er war zunächst selbstständig erwerbend und arbeitete später
als Angestellter im Bereich Gartenbau/Landschaftsarchitektur. Seit Mai 2008 war
er Geschäftsführer der von ihm gegründeten B____ GmbH (vormals: C____ GmbH) und
in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
gegen die Folgen von Unfällen versichert.
b) Am 28. Februar 2012 verlor der Beschwerdeführer während
seiner Ferien in Indien mit dem gemieteten Motorrad in einer Kurve die
Kontrolle über das Motorrad und stürzte (vgl. die Schadenmeldung UVG [SUVA-Akte
1] und die vom Beschwerdeführer anlässlich einer Besprechung vom 27. April 2012
gemachten Aussagen [SUVA-Akte 9]). Dabei zog er sich gemäss Schadenmeldung UVG Prellungen
im Bereich der oberen Extremitäten beidseits zu (vgl. SUVA-Akte 1). In der
Telefonnotiz der zuständigen Sachbearbeiterin vom 27. April 2012 wurde als
Aussage des Beschwerdeführers festgehalten, er habe vor allem Schürfwunden
gehabt. Beschwerden habe er (aktuell) an der rechten Hüfte, dem rechten Knie
und beiden Ellbogen. Aktuell sei der rechte Ellbogen das Hauptproblem (vgl.
SUVA-Akte 9). Dr. D____, der den Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr aus
Indien behandelte, hielt in seinem Bericht vom 7. Mai 2012 als Befund fest: links
Schulterschmerz und rechts Handgelenksschmerz mit Bewegungseinschränkung,
multiple Schürfwunden. Seine Diagnosen lauteten auf: Periarthropathia
humeroscapularis (PAHS) links, Distorsion rechte Handwurzel, multiple
Schürfwunden, posttraumatische Bursitis olecrani rechts (vgl. SUVA-Akte 11, S.
1). Im Rahmen einer Besprechung im Betrieb machte der Beschwerdeführer weitere
Angaben zum Unfall und führte an, er habe sich Schürfwunden an der rechten
Hüfte, dem rechten Ellbogen und beiden Knie zugezogen. Schmerzen habe er am
ganzen Körper verspürt, vorwiegend jedoch in der linken Schulter, wo er einen
starken Schlag vom Aufprall her und durch den Aufprall des Sohnes auf ihn erhalten
habe […] Den linken Arm habe er anfänglich wegen der linksseitigen
Schulterschmerzen kaum bewegen können (vgl. SUVA-Akte 36).
c) Die Behandlung, insbesondere der Schulterschmerzen
links (PAHS), erfolgte im Wesentlichen mit Physiotherapie und Craniosacral-Therapie
(vgl. u.a. die ärztliche Verordnung vom 30. Mai 2012 [SUVA-Akte 24] sowie die
Verordnung vom 3. Januar 2013 [SUVA-Akte 25] die Erläuterungen von Dr. D____
vom 9. Februar 2013 [SUVA-Akte 28, S. 1] und die Rechnung betr.
Craniosacral-Therapie [SUVA-Akte 35]). Dr. D____ bescheinigte dem
Beschwerdeführer ab dem 28. Februar 2012 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und ab
dem 19. März 2012 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. den Bericht vom 7. Mai
2012; SUVA-Akte 11). Schliesslich wurde dem Beschwerdeführer ab dem 1. Juni
2012 noch eine 25%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Ab dem 1. August 2012
bescheinigte Dr. D____ ihm wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (vgl. den
Unfallschein; SUVA-Akte 19, S. 1).
d) Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht und richtete
ab dem 2. März 2012 Taggelder aus (bis Ende Juli 2012; vgl. implizit SUVA-Akte
33) und kam auch für die Kosten der Heilbehandlung auf (vgl. insb. das
Schreiben vom 24. Juni 2013; SUVA-Akte 48). Im November 2013 traf die SUVA
Abklärungen zur weiteren Indikation der Physiotherapie (vgl. SUVA-Akte 57).
Insbesondere holte sie bei Dr. D____ die Stellungnahme vom 20. Dezember 2013
ein. Dieser machte geltend, es bestünden noch leichte Restbeschwerden. Es sei geplant,
die Physiotherapie Anfang Januar 2014 abzusetzen (vgl. SUVA-Akte 59). Am 1.
April 2014 liess Dr. D____ die SUVA wissen, die Behandlung sei abgeschlossen.
Der Patient mache selbstständig Übungen (vgl. SUVA-Akte 61).
e) Im August 2019 konsultierte der Beschwerdeführer Dr. E____
wegen Schulterschmerzen auf der linken Seite. Den Bericht vom 20. August 2019 (SUVA-Akte 63)
liess er der SUVA zukommen. Diese forderte den Beschwerdeführer dazu auf, eine
Rückfallmeldung zu veranlassen (vgl. SUVA-Akte 68). In der Folge reichte er die
Schadenmeldung vom 4. September 2019 ein (vgl. SUVA-Akte 69). Gestützt auf die
Stellungnahme des Kreisarztes vom 16. September 2019 (SUVA-Akte 70) akzeptierte
die SUVA einen Rückfall und kam für die Kosten der Heilbehandlung auf (vgl. das
Schreiben vom 16. September 2019; SUVA-Akte 72).
f) Gestützt auf die Schätzung des Integritätsschadens durch
den Kreisarzt vom 12. Januar 2021 (SUVA-Akte 86) sprach die SUVA dem
Beschwerdeführer mit Verfügung vom 10. Februar 2021 eine auf einer
Integritätseinbusse von 5 % basierende Integritätsentschädigung zu (vgl. SUVA-Akte
89). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 25. Februar 2021 Einsprache. Er
beantragte eine höhere Integritätsentschädigung und (implizit) die Prüfung des Rentenanspruches
(vgl. SUVA-Akte 90). In einem Schreiben vom 10. April 2021 beantragte er die
rückwirkende Ausrichtung einer 10%igen Rente und eine Integritätsentschädigung
von 10 % (SUVA-Akte 94).
g) Gestützt auf die vom Kreisarzt veranlasste Röntgenabklärung
(Bericht F____ vom 3. Mai 2021; SUVA-Akte 105, S. 2) erfolgte eine nochmalige
Schätzung des Integritätsschadens (vgl. die Schätzung vom 20. Mai 2021;
SUVA-Akte 113). Mit Verfügung vom 28. Mai 2021 erhöhte die SUVA die
Integritätsentschädigung um 5 % (vgl. SUVA-Akte 119).
h) Zur Prüfung des Rentenanspruches holte die SUVA u.a.
Geschäftsabschlüsse der C____ GmbH resp. der B____ GmbH ein (vgl. SUVA-Akten 98
und 99). Von der Ausgleichskasse Basel-Stadt wurde der IK-Auszug angefordert
(vgl. SUVA-Akte 115, S. 2 f.). In medizinischer Hinsicht empfahl der Kreisarzt
die Durchführung einer EFL in der G____klinik [...] (vgl. SUVA-Akte 112). Diese
erfolgte am 13./14. Oktober 2021 (vgl. den Bericht vom 29. November 2021;
SUVA-Akte 138, S. 2 ff.). Daraufhin nahm die SUVA Berechnungen erwerblicher
Natur vor (vgl. SUVA-Akten 140 und 141). Mit Verfügung vom 29. Dezember 2021
(SUVA-Akte 144) verneinte sie einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers
gestützt auf einen ermittelten IV-Grad von 5 % (vgl. SUVA-Akte 144). Hiergegen
erhob der Beschwerdeführer am 15. Januar 2022 Einsprache. Er beantragte die
Ausrichtung einer Rente rückwirkend ab 2012 (vgl. SUVA-Akte 147). Mit Schreiben
vom 24. Januar 2022 beantragte er eine 50%ige Rente ab 2018 und eine höhere
Integritätsentschädigung (vgl. SUVA-Akte 153). In einem weiteren Brief vom 31.
Januar 2022 ergänzte er seine Ausführungen nochmals (vgl. SUVA-Akte 154).
i) Die SUVA nahm im weiteren Verlauf einen neuen
Einkommensvergleich vor (vgl. SUVA-Akte 157). Mit Verfügung vom 30. März
2022 nahm sie die Verfügung vom 29. Dezember 2021 zurück und sprach dem
Beschwerdeführer ab 1. November 2021 eine Rente auf der Basis einer
Erwerbsunfähigkeit von 13 % zu. Gleichzeitig hob sie die Verfügung vom 28. Mai
2021 wiedererwägungsweise auf und sprach dem Beschwerdeführer eine
Integritätsentschädigung von 15 % zu (vgl. SUVA-Akte 166). Hiergegen erhob
der Beschwerdeführer am 1. April 2022 Einsprache. Er beanstandete den
Rentenbeginn und die Rentenhöhe. Ausserdem machte er einen Integritätsschaden
von 25 % geltend (vgl. SUVA-Akte 167).
j) Mit Schreiben vom 5. September 2022 orientierte der
Beschwerdeführer die SUVA dahingehend, der behandelnde Arzt habe ihm mitgeteilt,
dass man ein künstliches Schultergelenk in Erwägung ziehen solle, bevor die linke
Schulter völlig versteift sei (vgl. SUVA-Akte 177). Die SUVA holte in der Folge
von Dr. E____ weitere Unterlagen ein (Bericht vom 23. Juni 2022 [SUVA-Akte 181,
S. 2] und Bericht vom Oktober 2022 [SUVA-Akte 182, S. 2]). Ebenfalls zu
den Akten genommen wurde ein MRI vom 2. November 2022 (SUVA-Akte 184, S. 2)
sowie ein Bericht von Dr. E____ vom 9. November 2022 (SUVA-Akte 186, S. 2 ff.).
Anschliessend wurde der Beschwerdeführer am 12. Dezember 2022 von Dr. H____ untersucht.
Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit geboten, sich zum Untersuchungsbericht
vom 12. Dezember 2022 (SUVA-Akte 196) zu äussern (vgl. SUVA-Akte 200). Mit
Stellungnahme vom 7. Januar 2023 beantragte er die Ausrichtung der Rente ab
2019 (vgl. SUVA-Akte 201). Die SUVA hiess die Einsprache des Beschwerdeführers
mit Einspracheentscheid vom 31. Januar 2023 teilweise gut. Der Rentenbeginn
wurde auf Januar 2021 festgelegt. Im Übrigen wurde die Einsprache
abgewiesen (vgl. SUVA-Akte 205).
Erwägungen
II.
a) Gegen den Einspracheentscheid der SUVA vom 31. Januar
2023.
hat der Beschwerdeführer am 3. Februar 2023 Beschwerde bei der SUVA erhoben.
Im Wesentlichen beantragt er die Festlegung des Rentenbeginns auf Januar 2018
und – bezüglich Integritätsentschädigung – den Verzicht auf die Reduktion wegen
eines Vorzustandes. Ausserdem beanstandet er die Rentenhöhe (Festlegung des
Valideneinkommens). Die Eingabe wurde zuständigkeitshalber an das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt weitergeleitet.
b) Die SUVA (Beschwerdegegnerin) schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 27. Februar 2023 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 17. März 2023
an seiner Beschwerde fest.
d) Am 17. April 2023 lässt er dem Gericht noch eine Kopie
der Versicherungspolice zukommen.
III.
a) Am 10. Mai 2023 findet eine mündliche Verhandlung vor
der Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
b) An dieser nehmen der Beschwerdeführer persönlich sowie
für die Beschwerdegegnerin I____, Rechtsanwalt, teil. Zunächst erfolgt
eine Befragung des Beschwerdeführers. Anschliessend erhalten die Parteien
Gelegenheit zum Vortrag.
c) Für sämtliche Ausführungen wird auf das geführte
Verhandlungsprotokoll und die nachfolgenden Entscheidungsgründe verwiesen.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz; GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
6.
Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG; SR 830.1).
1.2
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gestützt auf den
Untersuchungsbericht von Dr. H____ vom 12. Dezember 2022 (SUVA-Akte 196) sowie dessen
Beurteilung des Integritätsschadens vom 20. Mai 2021 (SUVA-Akte 113) habe man
dem Beschwerdeführer zu Recht eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer
15%igen Integritätseinbusse zugestanden. Des Weiteren sei gestützt auf den
Untersuchungsbericht von Dr. H____ vom 12. Dezember 2022 davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit über eine 100%ige
Restarbeitsfähigkeit verfüge. Bei dieser medizinischen Ausgangslage sei – bei
im Übrigen zutreffend gestützt auf die Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für
Statistik (LSE) vorgenommenem Einkommensvergleich – die Zusprechung einer
13%igen Rente ab Januar 2021 (Datum der erstmaligen Schätzung des
Integritätsschadens durch Dr. H____) als richtig zu erachten (vgl. insb. die
Beschwerdeantwort; siehe auch den Einspracheentscheid).
2.2
Der Beschwerdeführer moniert im Wesentlichen, die zugesprochene
Rente und Integritätsentschädigung seien zu tief. Auch möchte er den Beginn
Rente auf einen früheren Zeitpunkt festgelegt haben. Überdies macht er geltend,
er habe wegen der zu langen Verfahrensdauer einen Schadenersatzanspruch
gegenüber der Beschwerdegegnerin (vgl. die Beschwerde und die Replik sowie das
Verhandlungsprotokoll; siehe auch die während des Verwaltungsverfahrens
gemachten Eingaben, insb. die Einsprachen vom 15. Januar 2022 [SUVA-Akte 147]
und vom 1. April 2022 [SUVA-Akte 167] und die Stellungnahme vom 7. Januar 2023
[SUVA-Akte 201]).
2.3
Im Folgenden ist somit zunächst zu klären, ob der Beschwerdegegnerin
ein rechtsverzögerndes Verhalten vorgeworfen werden kann. Darüber hinaus
umstritten und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer
gestützt auf die vorliegenden Unterlagen zu Recht mit Wirkung ab 1. Januar 2021
eine Rente auf der Basis einer 13%igen Erwerbsunfähigkeit und eine
Integritätsentschädigung auf der Basis einer 15%igen Integritätseinbusse
zugestanden hat.
3.
3.1
Was zunächst den Vorwurf des rechtsverzögernden Verhaltens angeht (vgl.
insb. die Beschwerde und die Eingabe vom 17. März 2023), so kann dem
Beschwerdeführer aus den nachstehenden Überlegungen nicht gefolgt werden.
3.2
3.2.1
Eine Rechtsverzögerung liegt nur dann vor, wenn der
Unfallversicherer den Entscheid nicht binnen der Frist fasst, welche nach der
Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen
erscheint. Ob sich die gegebene Verfahrensdauer mit dem Anspruch auf Rechtsschutz
innert angemessener Frist verträgt, ist am konkreten Einzelfall zu prüfen.
Massgeblich sind namentlich Umfang und Schwierigkeit des Falles, die Schwere
der Betroffenheit des Einzelnen, aber auch das Verhalten der Beteiligten (vgl.
u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_634/2012 vom 18. Februar 2013 E. 3.2). Wie
sich vorliegend bereits aus der Darstellung des Sachverhaltes ergibt (vgl. I.
lit. e-k), traf die Beschwerdegegnerin fortlaufend die sich aufdrängenden
Abklärungen. Eine Untätigkeit oder ein verzögerndes Verhalten kann ihr nicht
vorgeworfen werden. So akzeptierte sie im September 2019 einen Rückfall zum
Unfall vom Jahr 2012 und kam für die Kosten der Heilbehandlung auf (vgl. das
Schreiben vom 16. September 2019; SUVA-Akte 72). Einhergehend mit dem
Fortschreiten der Omarthrose an der linken Schulter (vgl. dazu insb. die sub
Erwägungen 6.3. und 6.4. hiernach gemachten Ausführungen) wurde die
Integritätsentschädigung sukzessive erhöht (vgl. die Verfügung vom 28. Mai 2021
[SUVA-Akte 119] sowie die Verfügung vom 30. März 2022 [SUVA-Akte 166]). Auch
als schliesslich ein allfälliger Rentenanspruch im Raum stand (vgl. dazu
Erwägung 5.4. hiernach), wurden mehrfach sachdienliche Abklärungen erwerblicher
und medizinischer Natur getroffen (Veranlassung der EFL [vgl. insb. SUVA-Akte
138, S. 2 ff.]; Einholung der Geschäftsunterlagen [SUVA-Akten 98 und 99]) und
es erfolgten – gestützt auf dabei gewonnene neue Erkenntnisse – jeweils Korrekturen
zu Gunsten des Beschwerdeführers (vgl. die Verfügung vom 30. März 2022
[SUVA-Akte 166] sowie den Einspracheentscheid vom 31. Januar 2023 [SUVA-Akte 205]).
3.2.2
Das ATSG und das UVG enthalten im Übrigen auch keine
Frist, innert welcher die Unfallversicherung ihren Einspracheentscheid erlassen
muss (vgl. Art. 52 Abs. 2 ATSG: "angemessene Frist"). Die vom Beschwerdeführer
unter Bezugnahme auf eine Rechtsquelle erwähnte Frist von zwei Wochen (vgl. die
Eingabe vom 17. März 2023) findet sich nicht im Gesetz.
3.2.3
Der Vollständigkeit halber ist noch zu erwähnen, dass es
mangels sachlicher Zuständigkeit auch nicht dem Sozialversicherungsgericht
obliegen würde, sich über eine allfällige Schadenersatzleistung auszusprechen (vgl.
u.a. BGE 129 V 411, 418 E. 1.4 mit Hinweis = Pra 94 [2005] Nr. 13).
3.3
Im Folgenden zu prüfen sind somit noch der Rentenanspruch und der
Anspruch auf Integritätsentschädigung.
4.
4.1
Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20.
März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) erbringt die
Versicherung – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – Leistungen bei
Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten.
4.2
Die versicherte Person hat gemäss Art. 10 Abs. 1 UVG Anspruch
auf zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen. Ist sie infolge eines Unfalles
voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch
auf ein Taggeld. Die versicherte Person hat Anspruch auf eine Invalidenrente
nach Art. 18 Abs. 1 UVG, wenn sie infolge eines Unfalles zu mindestens 10 %
invalid ist. Auch steht ihr gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG eine
angemessene Integritätsentschädigung zu, wenn sie durch den Unfall eine
dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Integrität erleidet.
4.3
4.3.1
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt einen
natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen
Schaden voraus (BGE 142 V 435, 438 E. 1).
4.3.2
Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhanges
sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als
eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur
gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung
ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich,
dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher
Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen
Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person
beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann,
ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435, 438 E. 1; BGE 129 V 177, 181 E. 3.1). Ob zwischen einem schädigenden
Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang
besteht, ist eine Tatfrage, worüber das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden
Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines
Zusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177, 181 E. 3.1; siehe auch BGE 138 V 218, 221 E. 6.).
4.3.3
Als adäquate Ursache
eines Erfolgs gilt ein Ereignis nach der Rechtsprechung dann, wenn es nach dem
gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich
geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der
Eintritt dieses Erfolgs also durch das Ereignis allgemein als begünstigt
erscheint (BGE 129 V 177, 181 E. 3.2; BGE 125 V 456, 461 f. E. 5.a). Die
Adäquanz spielt im Sozialversicherungsrecht als rechtliche Eingrenzung der sich
aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des
Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen
praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen
Kausalität deckt (BGE 140 V 356, 358 E. 3.2).
4.4
Gemäss Art. 11 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 (UVV; SR
832.202) werden die Versicherungsleistungen auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt,
für Bezüger von Invalidenrenten jedoch nur unter den Voraussetzungen von Art.
21.
UVG. Gemäss Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückfall um das
Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, sodass es zu
ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit
kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im
Verlaufe längerer Zeit organische oder psychische Veränderungen bewirkt, die zu
einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (vgl. u.a. das Urteil des
Bundesgerichts 8C_934/2014 vom 8. Januar 2016 E. 3.2.). Rückfälle und Spätfolgen
stellen besondere revisionsrechtliche Tatbestände dar. Ändern sich die
tatsächlichen Verhältnisse nach einem verfügten Fallabschluss, entfällt die
Möglichkeit einer Rentenrevision gemäss Art. 22 Abs. 1 UVG (heute: Art. 17 Abs.
1.
ATSG), weil sich diese Bestimmung auf die Revision laufender Renten bezieht.
Eine Anpassung an geänderte unfallkausale Verhältnisse kann im Bereich der
obligatorischen Unfallversicherung aber dadurch bewirkt werden, dass ein Rückfall
oder Spätfolgen des seinerzeit rechtskräftig beurteilten Unfallereignisses geltend
gemacht werden (BGE 118 V 293, 297 E. 2d).
4.5
Gemäss Art. 36 Abs. 1 UVG werden die Pflegeleistungen und
Kostenvergütungen sowie die Taggelder nicht gekürzt, wenn die
Gesundheitsschädigung nur teilweise Folge eines Unfalles ist. Gestützt auf Art.
36.
Abs. 2 UVG werden die Invalidenrenten und die Integritätsentschädigungen gemäss
Art. 36 Abs. 2 UVG angemessen gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung nur
teilweise die Folge eines Unfalles ist. Gesundheitsschädigungen vor dem Unfall,
die zu keiner Verminderung der Erwerbsfähigkeit geführt haben, werden dabei
nicht berücksichtigt.
5.
5.1
Die Beschwerdegegnerin setzte den Beginn der 13%igen Rente auf
Januar 2021 (Datum der erstmaligen Schätzung des Integritätsschadens; vgl.
SUVA-Akte 86) fest (vgl. den Einspracheentscheid vom 31. Januar 2023;
SUVA-Akte 205).
5.2
Die vorübergehenden Leistungen, wie Taggelder und Heilbehandlung,
hat der Unfallversicherer – sofern allfällige Eingliederungsmassnahmen der
Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. dazu das Urteil des
Bundesgerichts 8C_651/2016 vom 15. Dezember 2016 E. 4.3) – nur so lange zu
gewähren, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung der unfallbedingten
Beschwerden noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet
werden kann. Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall unter Einstellung der
vorübergehenden Leistungen mit gleichzeitiger Prüfung des Anspruches auf eine
Invalidenrente und/oder eine Integritätsentschädigung abzuschliessen (Art. 19 Abs.
1.
UVG; BGE 144 V 354, 357 f. E. 4.1; BGE 134 V 109, 113 f. E. 4.1).
5.3
Der Beschwerdeführer gab in der Schadenmeldung vom September 2019
an, er habe die Arbeit nicht ausgesetzt (vgl. SUVA-Akte 69) und er machte auch
im weiteren Verlauf keine Arbeitsunfähigkeit geltend. Die Beschwerdegegnerin richtete
ihm daher keine Taggelder aus. Sie kam jedoch längere Zeit für die Kosten der
Heilbehandlung auf (vgl. das Schreiben vom 16. September 2019; SUVA-Akte 72).
Diese bestand im Wesentlichen in Physiotherapie (vgl. u.a. die Angaben des
Beschwerdeführers zum Heilverlauf vom 4. September 2020 und vom 29. November 2020;
SUVA-Akten 81 und 83).
5.4
5.4.1
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. das
Schreiben vom 3. Februar 2023; SUVA-Akte 201) kann der Beginn des
Rentenanspruches nicht rückwirkend auf das Jahr 2018 (vgl. das Schreiben vom
24.
Januar 2022 [SUVA-Akte 153] sowie das Schreiben vom 1. April 2022
[SUVA-Akte 167]) oder das Jahr 2019 (vgl. das Schreiben vom 7. Januar 2023;
SUVA-Akte 201, S. 2 f.) festgelegt werden. Denn im Jahr 2018 war noch gar kein
Rückfall gemeldet worden und im Jahr 2019 durfte die Heilbehandlung
(Durchführung der Physiotherapie) durchaus noch als erfolgversprechend angesehen
werden. Im Bericht vom 3. Juli 2020 (SUVA-Akte 79) hielt Dr. E____
dann fest, trotz der deutlichen Omarthrose zeige sich eine gute
Schulterfunktion. Limitierend für den Patienten sei die Aussenrotation bei
angehobenem Arm. Da sich ein grosser Osteophyt kaudal am Humeruskopf entwickelt
habe, sei nicht zu erwarten, dass es zu einer wesentlichen Verbesserung der
Beweglichkeit komme. Die Physiotherapie könne weitergeführt werden; denn diese
löse die immer wieder auftretenden muskulären Verspannungen im Schultergürtel
und Nacken. Von einer Kortikosteroid-lnfiItration würde er aktuell absehen. Eine
solche komme bei einem akuten Entzündungsschub infrage. Ein fixer
Kontrolltermin sei nicht vereinbart worden. Bei Bedarf werde sich der Patient
wieder melden (vgl. S. 1 f. des Berichtes). Diese Ausführungen von Dr. E____
legen nahe, dass bereits im Juli 2000 von der Physiotherapie kaum mehr eine
erhebliche Besserung zu erwarten war. Allerdings fanden weitere Therapien
statt, die von der Beschwerdegegnerin bezahlt wurden. Im Bericht vom 6. März
2021.
(SUVA-Akte 93) führte Dr. E____ schliesslich aus, es persistierten
Beschwerden an der linken Schulter. Der Patient habe sich heute wieder bei ihm
vorgestellt, um eine Kortikosteroid-Infiltration durchführen zu lassen. Ein
fixer Kontrolltermin sei nicht vereinbart worden. Bei Bedarf könne sich der
Patient jederzeit wieder vorstellen. Diese Ausführungen von Dr. E____ sowie
die Tatsache, dass wiederum auf fixe Kontrolltermine verzichtet wurde, deuten erneut
an, dass damals von weiteren (konservativen) Behandlungen kaum noch markante
Fortschritte zu erwarten waren.
5.4.2
Allerdings stand – wie dargetan wurde – eine
Arbeitsunfähigkeit (als Voraussetzung einer allfälligen Erwerbsunfähigkeit) – gar
nicht im Raume resp. wurde vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht.
Ergänzend ist diesbezüglich zu bemerken, dass sich
der Beschwerdeführer
ab dem 1. März 2020 selbstständig gemacht und bei der Beschwerdegegnerin per
9.
März 2020 eine entsprechende Versicherung abgeschlossen hatte. Seine
Tätigkeit hatte er mit "Architekt/Büro" bezeichnet (vgl. die
Versicherungspolice; Beilage zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 17. April 2023).
Es handelte sich somit um eine eher schulterschonende Arbeit, so dass für den
Beschwerdeführer wohl auch kein Anlass zur Geltendmachung einer unfallbedingten
Arbeitsunfähigkeit in Bezug auf diese Tätigkeit bestanden hatte.
5.4.3
Wie im Übrigen von der Beschwerdegegnerin zutreffend
dargetan wird (vgl. den Einspracheentscheid), erfolgt die Festlegung der
Integritätsentschädigung gemäss Art. 24 Abs. 2 UVG grundsätzlich zusammen mit
der Invalidenrente (vgl. u.a. Max B. Berger,
Basler Kommentar zum UVG, 2019, N 33 zu Art. 24 UVG). Die erstmalige
Beurteilung des Integritätsschadens durch den Kreisarzt fand vorliegend am 12.
Januar 2021 statt (vgl. SUVA-Akte 86). Da es keine Indizien für das Vorliegen
einer Arbeitsunfähigkeit gab und der Beschwerdeführer erst mit seiner
Einsprache vom 25. Februar 2021 (implizit) auch die Prüfung des
Rentenanspruches (vgl. SUVA-Akte 90) beantragte, lässt sich die Festlegung
des Beginns der Rente auf Januar 2021 nicht beanstanden.
6.
6.1
Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen
Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu
Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese
arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten
Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).
6.2
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 3a mit Hinweis auf BGE 125 V 352). Den Berichten
versicherungsinterner Ärzte kommt nicht derselbe Beweiswert wie einem im
Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder
gar wie einem Gerichtsgutachten zu. Sie sind aber soweit zu berücksichtigen,
als auch nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen
bestehen (BGE 145 V 97, 105 E. 8.5; BGE 142 V 58, 65 E. 5.1; BGE 135 V 465, 467
ff. E. 4.2-4.7).
6.3
6.3.1
In Bezug auf die Befundlage (linke Schulter) und die sich
daraus ergebende Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers lässt sich den Akten Folgendes
entnehmen: Im Bericht F____ vom 3. Mai 2021 (SUVA-Akte 105, S. 2) wurde als
Befund angegeben: "Dezentrierung des Humeruskopfes mit Translation nach
posterior und geringfügig nach kranial; fortgeschrittene Omarthrose mit nahezu
aufgebrauchtem Gelenksspalt inferior und posterior; deutliche osteophytäre
Appositionen, vor allem ausgehend vom Humeruskopf nach inferior (zwanzig Millimeter)
in den Recessus; Glenoid nach posterior abgeflacht und Grenzlamelle irregulär
bei kleinen subchondralen Zysten; kein Hinweis auf eine Nekrose des
Humeruskopfes; in der axialen Aufnahme leichte bis moderate AC-Gelenksarthrose
mit subchondralen Zysten und Sklerosierung bei nur diskreten osteophytären
Appositionen; keine Verkalkung in Projektion auf die Rotatorenmanschette."
Als Beurteilung wurde schliesslich im Bericht F____ vom 3. Mai 2021 angeführt: "deutliche
Omarthrose links mit kräftigen Osteophyten, vor allem nach inferior (zwanzig
Millimeter); Dezentrierung des Humeruskopfes mit Translation nach posterior und
gering nach kranial; leichte bis moderate AC-Gelenksarthrose."
6.3.2
Im Bericht über die EFL vom 29. November 2021 (SUVA-Akte
138, S. 2 ff.) wurde festgehalten, die teilweise anfallende Arbeit als
Landschaftsgärtner sei dem Versicherten nicht mehr zumutbar (vgl. S. 4 des
Berichtes). Zumutbar sei dem Versicherten eine leichte bis mittelschwere Arbeit
ganztags. Als spezielle Einschränkungen (ad Schulter links) gelte es zu
beachten: keine Tätigkeiten über Schulterhöhe, keine Vibrations- und
Stossbelastungen und (aus Gründen der Sicherheit) kein Besteigen von Leitern
und Gerüsten (vgl. ebenfalls S. 4 des Berichtes).
6.3.3
Dr. E____ hielt im Bericht vom 9. Oktober 2022
(SUVA-Akte 182, S. 2) fest, beim Patienten persistierten deutliche
Schulterbeschwerden. Von der im Juni durchgeführten Kortikosteroid-Infiltration
habe der Patient für einige Wochen gut profitieren können; die Beschwerdesituation
sei um etwa 80 % gebessert gewesen. Der Effekt sei leider nicht nachhaltig
gewesen. Radiologisch zeige sich im Vergleich zu den Voraufnahmen eine
deutliche Befundprogression mit Zunahme der arthrotischen Veränderungen und
teilweise Aufhebung des glenohumeralen Gelenkspalts. Am inferiorem Humeruskopf lägen
grosse osteophytäre Ausziehungen vor. Ausserdem bestehe eine relative subakromiale
Enge. Aufgrund der persistierenden und auch störenden Schulterbeschwerden mit
der zunehmenden Bewegungseinschränkung sei die Indikation für die Implantation
einer Schulterprothese zu diskutieren. Er habe mit dem Patienten vereinbart,
zur Beurteilung der Rotatorenmanschette, der Glenoidversion und des
Knochenzustands zunächst eine MRI-Untersuchung in die Wege zu leiten. Im
November erfolge dann die Befundbesprechung und die Besprechung des weiteren
Vorgehens mit wahrscheinlich Planung der Operation.
6.3.4
Das MRI vom 2. November 2022 (SUVA-Akte 184, S. 2)
führte zu folgender Beurteilung: (a.) vollständige Omarthrose mit vollständigen
Verlust Grad IV des hyalinen Knorpels […], Verbreiterung sowie Abflachung der
glenoidalen Gelenkpfanne, glenoidale Retroversion von 23 Grad sowie leichte
Subluxationsfehlstellung des Humeruskopfes im Glenohumeralgelenk nach posterior;
(b.) subchondrale zystoide Formationen sowie ossäres Stress-Ödem mit
osteophytären Anbauten im Glenohumeralgelenk, jedoch noch gute Spongiosa-Qualität
der Humeruskopfepiphyse und -metaphyse sowie der Humerusdiaphyse; (c.)
Partialruptur der proximalen Bizepssehne sowie des Bizepssehnen-Ankers; (d.) intakte
Rotatorenmanschette, keine Atrophiezeichen; (.) Synovialitis mit Gelenkerguss, keine
relevante Bursitis.
6.3.5
Dr. E____ hielt im Bericht vom 9. November 2022
(SUVA-Akte 186, S. 2 ff.) als Diagnose eine "posttraumatische Omarthrose
Schulter links" fest. Des Weiteren legte er dar, im MRI zeige sich neben
der fortgeschrittenen Arthrose eine glenoidale Retroversion von 23 Grad sowie
eine leichte posteriore Subluxationsstellung des Humeruskopfes sowie eine
Ausdünnung der posterioren Anteile der Supraspinatussehne sowie der ventralen
Anteile der Infraspinatussehne. Wie bereits im Bericht vom 4. Oktober 2022
festgehalten, könne die Indikation für die Implantation einer Schulterprothese
gestellt werden.
6.4
6.4.1
Dr. H____ führte im Untersuchungsbericht vom 13. Dezember
2022.
(SUVA-Akte 196) an, es habe sich eine weit fortgeschrittene Omarthrose des
linken Schultergelenks entwickelt, mit Ausbildung eines ausgeprägten
Osteophyten im Bereich des kaudalen Humeruskopfes sowie Osteophytenbildung im
Bereich der unteren Schultergelenkspfanne. Die Beschwerden des Versicherten seien
vor allem nachts vorhanden. Dazu komme eine Bewegungseinschränkung aktiv und
passiv der linken Schulter, insbesondere der Aussenrotation. Aufgrund der
Knochenanlagerungen im Bereich des Humeruskopfes und der unteren
Schultergelenkspfanne seien die Bewegungen biomechanisch eingeschränkt (vgl. S.
5.
des Berichtes).
6.4.2
In Bezug auf den radiologisch sichtbaren Verlauf führte
Dr. H____ aus, vorliegend sei eine Röntgendiagnostik der linken Schulter vom
20.
August 2019. Ebenfalls vorhanden sei eine Röntgendiagnostik der linken
Schulter vom 3. Mai 2021. Im MRI vom Mai 2021 sei im Vergleich zur Situation
von August 2019 eine deutliche Zunahme der Omarthrose zu erkennen. Es bestehe
ein Aufbrauch des Gelenkspaltes im Bereich des unteren Pfannenrandes und eine deutliche
Zunahme der osteophytären Anlagerung im unteren Pfannenrand und kaudalen
Humeruskopf. Das MRI vom 2. November 2022 zeige im Vergleich zur
Voraufnahme vom Mai 2021 keine weiteren wesentlichen Befundveränderungen im
Bereich des linken Schultergelenkes. Die weit fortgeschrittene Omarthrose mit
osteophytären Anbauten im Bereich des kaudalen Pfannenrandes und des kaudalen
Humeruskopfes sei bereits im MRI vom 3. Mai 2021 erkennbar (vgl. S. 6
des Berichtes).
6.4.3
Aufgrund des radiologischen Verlaufes sei seit November
2021.
(EFL-Schätzung der J____klinik [...]) keine zusätzliche Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit eingetreten. Allerdings sei die Annahme einer leichten bis
mittelschweren Tätigkeit seiner Meinung nach zu hoch angesetzt (vgl. S. 6 des
Berichtes). Er komme nach der Untersuchung des Versicherten zu folgendem
Belastbarkeitsprofil bezogen auf das linke Schultergelenk: leichte Tätigkeiten
in Gürtelhöhe seien mit dem linken Arm ganztags zumutbar. Weiterhin möglich
seien Tätigkeiten mit dem linken Arm knapp bis unterhalb der Horizontalen. Das
Besteigen von Leitern und Gerüsten sei ausgeschlossen. Auch eine Arbeit in absturzgefährdenden
Positionen sei nicht mehr möglich. Zu vermeiden gelte es ausserdem Vibrations-
und Stossbelastungen für die linke obere Extremität. Ebenfalls ausgeschlossen
sei eine körperferne Tätigkeit (vgl. S. 6 f. des Berichtes).
6.5
Dieser Einschätzung des Kreisarztes kann gefolgt werden. Sie erging
namentlich in Kenntnis der Röntgenbilder und basiert auf einer umfassenden
persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers. Es gibt keine Anhalte dafür,
dass die Beurteilung nicht richtig sein könnte. Aus diesem Grunde ist daher
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit über
eine 100%ige Restarbeitsfähigkeit verfügt.
6.6
Damit bleibt zu prüfen, wie es sich mit der erwerblichen Umsetzung
der festgestellten Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers verhält.
7.
7.1
Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das
Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten
Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch
eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte
(sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen
könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
7.2
Die Beschwerdegegnerin stellte einem Valideneinkommen von Fr.
82'465.-- ein Invalideneinkommen von Fr. 71’947.-- gegenüber und ermittelte so
einen IV-Grad von (aufgerundet) 13 % (vgl. die Verfügung vom 30. März 2022 [SUVA-Akte
166] und den Einspracheentscheid vom 31. Januar 2023 [SUVA-Akte 205]).
7.3
Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist prospektiv gesehen
entscheidend, welches hypothetische Gehalt die versicherte Person überwiegend
wahrscheinlich ohne Gesundheitsschaden tatsächlich erzielen würde (BGE 145 V 141, 144 E. 5.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_715/2020 vom 21. Januar 2022 E.
2.). Es ist so konkret wie möglich festzusetzen (SVR 2021 UV Nr. 26 S. 123; vgl.
auch Urteile des Bundesgerichts 8C_738/2021 vom 8. Februar 2023 E. 3.4.2.1. und
8C_715/2020 vom 21. Januar 2022 E. 3.1.1). Dabei ist in der Regel am zuletzt
erzielten, der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten
Verdienst anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die
bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen
müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Lässt sich das
Valideneinkommen aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse nicht hinreichend
genau beziffern, darf auf statistische Werte wie die LSE zurückgegriffen
werden, sofern dabei die für die Entlöhnung im Einzelfall relevanten
persönlichen und beruflichen Faktoren mitberücksichtigt werden (vgl. u.a. das Urteil
des Bundesgerichts 8C_523/2022 vom 23. Februar 2023 E. 7.1.). Die
Tabellenposition soll so gewählt werden, dass der überwiegend wahrscheinliche
Verlauf der Einkommensentwicklung ohne Gesundheitsschaden möglichst gut
abgebildet wird (Urteil des Bundesgerichts 9C_368/2022 vom 9. Dezember 2022 E.
5.1.1
mit Hinweisen).
7.4
7.4.1
Zur Bestimmung des Valideneinkommens stellte die
Beschwerdegegnerin auf die LSE 2018 ab. Sie berücksichtigte dabei einen monatlichen
Lohn von Fr. 6'271.--. Dieser entspricht dem Einkommen, welches Männer im
2018.
in freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen auf
dem Kompetenzniveau 2 (= praktische Tätigkeiten wie Verkauf/ Pflege/
Datenverarbeitung und Administration/ Bedienen von Maschinen und elektronischen
Geräten/ Sicherheitsdienst/ Fahrdienst) erzielten (vgl. LSE 2018, TA1_tirage_skill_level,
Ziff. 69-75). Nach Umrechnung des auf 40 Wochenstunden basierenden Lohnes auf
eine durchschnittliche Arbeitszeit von 41.6 Stunden (vgl. T03.02.03.01.04.01)
sowie nach Anpassung an die bis zum Jahr 2021 eingetretene
Nominallohnentwicklung (gemäss den Berechnungen der Beschwerdegegnerin war
dies: 2019: + 2.1 %; 2020: + 3.1 %; 2021: + 0.1 %)
ergab sich daraus ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 82'465.-- (vgl.
die Verfügung vom 30. März 2022 [SUVA-Akte 166] und den Einspracheentscheid vom
31.
Januar 2023 [SUVA-Akte 205]). Diese Berechnung gereicht dem Beschwerdeführer
aus den nachstehenden Überlegungen nicht zum Nachteil.
7.4.2
Zunächst gilt es zu beachten, dass nach ständiger
Rechtsprechung allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis
zum Einspracheentscheid zu berücksichtigen sind (vgl. u.a. BGE 129 V 222, 223
f. E. 4.1). Wird auf Tabellenlöhne abgestellt, sind grundsätzlich die
aktuellsten statistischen Daten zu verwenden (BGE 143 V 295, 297 E. 2.3), womit
die im Verfügungszeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns
aktuellsten veröffentlichten Daten gemeint sind (vgl. u.a. das Urteil des
Bundesgerichts 8C_350/2022 vom 9. November 2022 E. 6.). Nachdem die LSE 2020
vor Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides publiziert worden ist, müsste
vorliegend korrekterweise zur Ermittlung des Invalideneinkommens auf die
Tabellenlöhne der LSE 2020 abgestellt werden, da es sich dabei um die im
Zeitpunkt des Einspracheentscheides aktuellsten Daten handelt. Gemäss LSE 2020
(TA1_tirage_skill_level, Ziff. 69-75) verdienten Männer, die im Jahr 2020
freiberufliche, wissenschaftliche und technische Dienstleistungen auf dem
Kompetenzniveau 2erbrachten, einen Monatslohn von Fr. 6'421.--. Bei Umrechnung
dieses Lohnes auf eine wöchentliche Arbeitszeit von 41.6 Stunden (vgl.
T03.02.03.01.04.01) und unter Anpassung an die bis zum Jahr 2021 eingetretene
Nominallohnentwicklung (-1.4 %; vgl. T1.1.10 [Ziff. 69-74]) würde sich lediglich
ein Valideneinkommen von Fr. 79'012.-- ergeben (vgl. dazu auch die
Ausführungen der Beschwerdegegnerin auf S. 7 des Einspracheentscheid; SUVA-Akte
205).
7.4.3
Im Zusammenhang mit der Ermittlung des
Valideneinkommens gilt es ausserdem auch Folgendes zu beachten: Wie dargetan
wurde, ist in der Regel am zuletzt erzielten, der Teuerung und der realen
Einkommensentwicklung angepassten Verdienst anzuknüpfen, da es empirischer
Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden
fortgesetzt worden wäre (vgl. Erwägung 7.3. hiervor). Vorliegend liesse sich nunmehr
auch ein Abstellen auf die IK-Einträge rechtfertigen (vgl. zum Abstellen auf
den IK-Auszug u.a. die Urteile des Bundesgerichts 8C_450/2020 vom 15. September
2020.
E. 4.1.1. und 8C_618/2020 vom 3. Februar 2021 E. 5.2.2.). Gemäss dem Auszug
aus dem IK erzielte der Beschwerdeführer in der Zeit ab Juli 2005 bis 2011
(Jahr vor dem Unfall) nur einmal einen Lohn von rund Fr. 70'000.--,
nämlich im Jahr 2008. Der Durchschnittslohn der Jahre 2006 bis 2011 belief sich
lediglich auf Fr. 39'570.-- (vgl. SUVA-Akte 115, S. 2 f.). Auch wenn das
Jahr 2012 in die Berechnung miteinbezogen würde, dann resultierte lediglich ein
(verglichen mit dem von der Beschwerdegegnerin angenommenen) tieferes Valideneinkommen
von Fr. 50'547.40.
7.4.4
Soweit der Beschwerdeführer implizit geltend macht, er
habe mehr verdient als im IK-Auszug vermerkt wurde (vgl. die Beschwerde), ist einzuwenden,
dass das Bundesgericht es zwar akzeptiert, dass dort nicht allein auf die
Einträge im IK abgestellt werden kann, wo die Gesellschaft einem faktisch
selbstständigen Angestellten (insb. dem Geschäftsführer) einen relativ
bescheidenen Lohn auszahlt. Diesfalls sind diesem auch die erwirtschafteten,
aber nicht ausgeschütteten Gewinne der Gesellschaft anzurechnen (vgl. u.a. das
Urteil des Bundesgerichts 8C_228/2021 vom 6. Oktober 2021 E. 3.1). Es
genügt jedoch nicht, dass lediglich behauptet wird, die IK-Auszüge würden nicht
den objektiven Wert der Arbeit des Versicherten im eigenen Betrieb widerspiegeln
(vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_450/2016 vom 6. Oktober 2016 E.
4.2.). Auch gemessen an dieser Praxis des Bundesgerichts würde es statthaft
erscheinen, das Valideneinkommen gestützt auf die Einträge im IK zu ermitteln. Soweit
die Beschwerdegegnerin vorliegend auf den Tabellenlohn abgestellt hat, wirkt
sich dies folglich nicht zu Ungunsten des Beschwerdeführers aus.
7.5
7.5.1
Die Beschwerdegegnerin stellte auch zur Bestimmung
des Invalideneinkommens auf die LSE ab. Dem kann ebenfalls gefolgt werden. Denn
ein Abstellen auf den tatsächlich erzielten
Verdienst würde unter anderem voraussetzen, dass die versicherte Person ihre
verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft (BGE 143 V 295, 296 E. 2.2). Dies ist dann nicht der Fall, wenn sie auf dem hypothetischen
ausgeglichenen Arbeitsmarkt einen höheren als den tatsächlich erhaltenen Lohn
erzielen könnte. Bezogen auf diesen hypothetischen Arbeitsmarkt ist ein
Stellenwechsel auch dann zumutbar, wenn es für die versicherte Person aufgrund
der wirtschaftlichen Gegebenheiten auf dem tatsächlichen Arbeitsmarkt sehr
schwierig oder gar unmöglich ist, eine entsprechende Stelle zu finden. Die
Anrechnung dieses hypothetischen höheren Einkommens beruht dabei weniger auf
der Schadenminderungspflicht, sondern auf der Überlegung, dass die
Unfallversicherung lediglich die durch den unfallkausalen Gesundheitsschaden
bedingte Lohneinbusse ausgleichen soll (SVR 2019 UV Nr. 3 S. 9, 8C_121/2017 E.
7.4, 2012 UV Nr. 3 S. 9, 8C_237/2011 E. 2.3). Eine versicherte Person muss sich
bei der Invaliditätsbemessung die Einkünfte als Invalideneinkommen anrechnen
lassen, die sie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt an einer Stelle erzielen
könnte, selbst wenn sie infolge günstiger Aussichten an der bisherigen Stelle
von einem Berufs- oder Stellenwechsel absieht, kann sie nicht erwarten, dass
die Unfallversicherung für einen wegen des Verzichts auf zumutbare Einkünfte
eingetretenen Minderverdienst aufkommt (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts
8C_631/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 6.1).
7.5.2
Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte einen Lohn von Fr.
5'649.--, den Männer im 2018 im Durchschnitt auf dem Kompetenzniveau 2
verdienten (TA1_tirage_skill_level, Total). Nach Umrechnung des auf 40
Wochenstunden basierenden Lohnes auf eine durchschnittliche Arbeitszeit von
41.7
Stunden (vgl. T03.02.03.01.04.01) sowie nach Anpassung an die bis zum Jahr
2021.
eingetretene Nominallohnentwicklung (gemäss den Berechnungen der
Beschwerdegegnerin: 2019: + 0.9 %; 2020: + 0.8 %; 2021: + 0.1 %)
ergab sich ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 71’947.33 (vgl. die
Verfügung vom 30. März 2022 [SUVA-Akte 166] und den Einspracheentscheid vom 31.
Januar 2023 [SUVA-Akte 205]). Ein Abstellen auf die anwendbaren LSE 2020 würde
nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Denn gemäss dieser Tabelle betrug der
durchschnittliche Männerlohn (Kompetenzniveau 2) Fr. 5'791.-- (TA1_tirage_skill_level,
Total). Bei Umrechnung dieses Lohnes auf eine wöchentliche Arbeitszeit von 41.7
Stunden im Jahr 2021 (vgl. T03.02.03.01.04.01) und unter Anpassung an die bis
zum Jahr 2021 eingetretene Nominallohnentwicklung (2021: - 0.7 %; vgl.
T1.1.10 [Total]) resultierte ein Invalideneinkommen von Fr. 71'938.30 (vgl.
dazu auch die zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin auf S. 7 des
Einspracheentscheid; SUVA-Akte 205). Dieses Einkommen entspricht somit im
Wesentlichen dem von der Beschwerdegegnerin gestützt auf die LSE 2018
angenommenen hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 71’947.--.
7.5.3
Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens auf der
Grundlage von statistischen Lohndaten wie namentlich der LSE ist der so
erhobene Ausgangswert gemäss der Rechtsprechung allenfalls zu kürzen ist. Damit
soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche
Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre,
Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf
die Lohnhöhe haben können und die versicherte Person je nach Ausprägung
deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten
kann. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung
der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen
und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 148 V 174, 182 E. 6.3 mit Hinweisen).
Der zur bis 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage im Bereich der
Invalidenversicherung ergangene BGE 148 V 174 gilt infolge des Grundsatzes der
Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffes auch für den Bereich der
Unfallversicherung (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 8C_281/2022 vom
24.
Oktober 2022 E. 6.2. und 8C_541/2021 vom 18. Mai 2022 E. 5.2.1).
7.5.4
Die Beschwerdegegnerin gewährte vorliegend keinen
leidensbedingten Abzug. Dem kann im Ergebnis gefolgt werden. Zunächst fällt ins
Gewicht, dass das Bundesgericht in der Regel selbst dann einen Abzug vom
Tabellenlohn verneint, wenn die versicherte Person in der Lage ist, in einem
Vollzeitpensum eine wegen vermehrten Pausenbedarfs reduzierte Arbeitsleistung
zu erbringen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_139/2020 vom 30. Juli
2020.
E. 6.3.2.). Auch das Alter des Beschwerdeführers (59-jährig im Zeitpunkt
des Einspracheentscheides am 31. Januar 2023) kann nicht als lohnmindernder
Faktor angesehen werden. Bislang hat es das Bundesgericht denn auch offengelassen,
ob das Merkmal "Alter" in der obligatorischen Unfallversicherung
überhaupt einen Abzug vom Tabellenlohn zu rechtfertigen vermag, oder ob die
Einflüsse der Altersfaktoren auf die Erwerbsfähigkeit in diesem
Versicherungsbereich allein im Rahmen einer Anwendung der Sonderregelung von Art. 28 Abs. 4 UVV Berücksichtigung finden (vgl. u.a. das
Urteil 8C_682/2021 vom 13. April 2022 E. 13.2.3.). Vorliegend fehlen jedenfalls
Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
aufgrund seines Alters verglichen mit anderen Beschäftigten seiner
Alterskategorie mit einem geringeren Lohn rechnen müsste. Zudem fällt der
Umstand, dass die Stellensuche altersbedingt erschwert sein könnte, als
invaliditätsfremder Faktor ausser Betracht (vgl. dazu
u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_104/2022 vom 5. August 2022 E.
6.2).
7.6
Aus all dem folgt, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer
zu Recht (ab Januar 2021) eine Rente auf der Basis einer 13%igen
Erwerbsunfähigkeit zugesprochen hat.
7.7
Der Vollständigkeit halber ist noch zu bemerken, dass die
Beschwerdegegnerin – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. insb. die
Beschwerde) – im Rahmen der Rentenbemessung keinerlei Abzug für einen
Vorzustand vorgenommen hat.
7.8
Was schliesslich die Berechnung des für die Rentenbemessung
massgebenden versicherten Verdienstes angeht, so hat sich die
Beschwerdegegnerin korrekterweise auf Art. 24 Abs. 2 UVV abgestützt (vgl.
SUVA-Akte 162). Gemäss dieser Bestimmung ist für die Bestimmung des
versicherten Verdienstes in Fällen wie dem vorliegenden, wo die Rente mehr als fünf
Jahre nach dem Unfall beginnt, der Lohn massgebend, den der Versicherte ohne
den Unfall im Jahre vor dem Rentenbeginn bezogen hätte, sofern er höher ist als
der letzte vor dem Unfall erzielte Lohn. Mit der Sonderregel in Art. 24 Abs. 2
UVV soll vermieden werden, dass ein Versicherter mit langandauernder
Heilbehandlung und einem um mehr als fünf Jahre nach dem Unfall entstehenden
Rentenanspruch auf dem vor dem Unfall erzielten Lohn haften bleibt. Andernfalls
resultierten vor allem in Zeiten überdurchschnittlich starken Lohnanstiegs
stossende Ergebnisse. Angestrebt wird also die Anpassung an die normale
Lohnentwicklung im angestammten Tätigkeitsbereich (vgl. BGE 148 V 286, 292 E.
8.3). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. die Beschwerde; siehe
auch das Verhandlungsprotokoll) kann bei der Berechnung der auf den Unfall vom
Jahr 2012 zurückzuführenden Rente nicht der Verdienst massgebend sein, den er aufgrund
der Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit im März 2020 mit der
Beschwerdegegnerin vereinbart hat (vgl. dazu die Versicherungspolice; Beilage
zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 17. April 2023). Denn im Rahmen von Art. 24 Abs. 2 UVV entfällt nicht
jeder Bezug zur Grundregel von Art. 15 Abs. 2 UVG in Verbindung
mit Art. 22 Abs. 4 UVV (Massgeblichkeit der Verhältnisse vor dem Unfall). Bei der Festsetzung des versicherten Verdienstes
ist vielmehr beim angestammten Arbeitsverhältnis anzuknüpfen und haben
Arbeitsverhältnisse, die erst nach dem Unfallereignis
angetreten werden, unbeachtlich zu bleiben
(BGE 148 V 286, 299 E. 9.3.6.).
8.
8.1
Umstritten ist ausserdem die Höhe der zugesprochenen
Integritätsentschädigung. Mit Verfügung vom 30. März 2022 sprach die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine auf einer Integritätseinbusse von
15.
% basierende Integritätsentschädigung zu (vgl. SUVA-Akte 166). Dies wurde
mit Einspracheentscheid vom 31. Januar 2023 bestätigt (vgl. SUVA-Akte 205). Der
Beschwerdeführer macht geltend, er habe Anspruch auf eine 25%ige
Integritätsentschädigung (vgl. die Beschwerde vom 3. Februar 2023 sowie die
Stellungnahme vom 7. Januar 2023 [SUVA-Akte 201, S. 2 f.]; siehe auch die Einsprache
vom 1. April 2022 [SUVA-Akte 167]).
8.2
Gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf
eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine
dauernde und erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Integrität erleidet. Nach Art. 36 Abs. 1 UVV gilt ein Integritätsschaden als
dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in
gleichem Umfang besteht (Satz 1); er ist erheblich, wenn die körperliche,
geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit,
augenfällig oder stark beeinträchtigt wird (Satz 2).
8.3
8.3.1
Laut Art. 25 Abs. 1 UVG wird die Integritätsentschädigung in
Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie wird entsprechend der Schwere des
Integritätsschadens abgestuft, wobei sie den am Unfalltag geltenden
Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen darf.
Letzteres gilt auch, wenn eine Gesamtentschädigung für mehrere körperliche,
geistige oder psychische Integritätsschäden zur Ausrichtung gelangt (Art. 36
Abs. 3 Satz 2 UVV).
8.3.2
Nach Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die
Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch
gemacht. Gemäss Abs. 2 dieser Vorschrift gelten für die Bemessung der
Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Darin hat der Bundesrat
in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 113 V 218, 219 E. 2a; Kranken- und Unfallversicherung –
Rechtsprechung und Verwaltungspraxis [RKUV] 1988 Nr. U 48 S. 236 E. 2a mit
Hinweisen) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet.
8.4
Verwaltung und Gericht sind für die Beurteilung der einzelnen
Integritätseinbussen auf ärztliche Sachverständige angewiesen (vgl. zum
Beweiswert der medizinischen Beurteilungen vgl. Erwägung 6.2. hiervor). Die
Beurteilung des Integritätsschadens basiert auf dem medizinischen Befund. In
einem ersten Schritt fällt es der medizinischen Fachperson zu, sich unter
Einbezug der in Anhang 3 der UVV und gegebenenfalls in den SUVA-Tabellen
aufgeführten Integritätsschäden dazu zu äussern, ob und inwieweit ein Schaden
vorliegt, welcher dem Typus von Verordnung, Anhang oder Weisung entspricht.
Verwaltung und Gericht obliegt es danach, gestützt auf die ärztliche
Befunderhebung die rechtliche Beurteilung vorzunehmen, ob ein Integritätsschaden
gegeben ist, ob die Erheblichkeitsschwelle erreicht ist und, bejahendenfalls,
welches Ausmass die erhebliche Schädigung angenommen hat (vgl. SVR 2009 UV Nr.
27.
S. 97, Urteil des Bundesgerichts 8C_459/2008 vom 4. Februar 2009 E.
2.3).
8.5
8.5.1
Dr. H____ führte in der medizinischen Beurteilung vom 12.
Januar 2021 (SUVA-Akte 86) an, nach einem Ereignis im Jahre 2012 habe der
Kreisarzt im Jahr 2013 eine magnetresonanztomographisch nachgewiesene fibrös
konsolidierte Fraktur des dorsalen Glenoids als überwiegend wahrscheinlich
unfallkausal anerkannt. Bereits zeitnah zum Ereignis habe die Bildgebung eine
deutlich Omarthrose am betroffenen Schultergelenk gezeigt. In der letzten
Bildgebung komme ein Fortschreiten der Omarthrose der linken Schulter zur
Darstellung. Es handle sich nun eine mässige Omarthrose im oberen Bereich, an
der Grenze zur schweren Omarthrose. Den unfallbedingten Integritätsschaden
schätzte Dr. H____ auf 5 %. Zur Begründung führte er an, die aktuell in der
Bildgebung zur Darstellung kommende Arthrose sei mässig bis schwer. Gemäss Tabelle
5.
sei eine Integritätsentschädigung von 10 % geschuldet. Allerdings müsse von
diesem Wert noch der Vorzustand abgezogen werden, welcher zeitnah zum Ereignis
schon eindeutig im Sinne einer vorbestehenden Omarthrose links nachgewiesen
sei. Deshalb komme er zu den 5 %. Er weise darauf hin, dass die aktuelle
Schätzung des Integritätsschadens auf Wunsch der Administration erfolge; es sei
damit zu rechnen, dass sich die Omarthrose mittel- bis langfristig noch weiter
verschlechtere. Ob dies eintrete und welchen Endgrad die Arthrose erreiche, sei
jedoch jetzigen Zeitpunkt nicht vorwegzunehmen und müsse gegebenenfalls im
Rahmen eines allfälligen Rückfalles nochmals evaluiert werden.
8.5.2
Im Bericht F____ vom 3. Mai 2021 (SUVA-Akte 105, S. 2)
wurde angeführt, es bestehe eine deutliche Omarthrose links mit kräftigen
Osteophyten, vor allem nach inferior (zwanzig Millimeter). Ersichtlich sei eine
Dezentrierung des Humeruskopfes mit Translation nach posterior und gering nach
kranial sowie eine leichte bis moderate AC-Gelenksarthrose.
8.5.3
In der medizinischen Beurteilung vom 19. Mai 2021
(SUVA-Akte 113) führte Dr. H____ an, der Versicherte zeige einen Status nach
fibrös konsolidierter Fraktur des dorsalen Glenoids linke Schulter. Im weiteren
Verlauf sei eine konservative Behandlung der Beschwerden erfolgt. Es habe sich
eine weit fortschreitende glenohumerale Arthrose der linken Schulter
ausgebildet. Dr. H____ schätzte den Integritätsschaden neu auf 10 %. Zur
Begründung führte er an, Schätzungsgrundlage sei Tabelle 5.2. Hier gelte für
eine schwere Omarthrose ein Wert von 10-25 %. Aufgrund des Vergleiches der aktuellen
Bildgebung vom 3. Mai 2021 mit den Voraufnahmen aus dem Jahr 2019 habe sich
gerade in den letzten zwei Jahren eine weitere Verschlechterung der Omarthrose des
linken Schultergelenkes ausgebildet. Berücksichtigt worden sei die Schätzung
Integritätsschaden der linken Schulter vom 12. Januar 2021. Damals sei bereits
ein Integritätsschaden von 5 % bezüglich der linken Schulter geschätzt worden.
Zusätzlich habe man 5 % für einen arthrotischen Vorzustand abgezogen. Insgesamt
sei aufgrund der weiteren Verschlechterung der posttraumatischen Omarthrose ein
zusätzlicher Integritätsschaden von 10 % linkes Schultergelenk zu schätzen.
8.5.4
Die Beurteilung des MRI-Befundes vom 2. November 2022
(SUVA-Akte 184, S. 2) lautete im Wesentlichen folgendermassen: Vollständige
Omarthrose mit vollständigen Verlust Grad IV des hyalinen Knorpels im
Glenohumeralgelenk, Verbreiterung sowie Abflachung der glenoidalen
Gelenkpfanne, glenoidale Retroversion von dreiundzwanzig Grad sowie leichte
Subluxationsfehlstellung des Humeruskopfes im Glenohumeralgelenk nach posterior.
8.5.5
Im Untersuchungsbericht vom 12. Dezember 2022
(SUVA-Akte 196) führte Dr. H____ an, der Vergleich des aufgrund der
Röntgendiagnostik vom 3. Mai 2021 ausgewiesenen Befundes des linken
Schultergelenkes mit dem Befund gemäss MRI vom 2. November 2022 zeige keine
weiteren wesentlichen Veränderungen. Die weit fortgeschrittene Omarthrose mit
osteophytären Anbauten im Bereich des kaudalen Pfannenrandes und des kaudalen
Humeruskopfes sei bereits am 3. Mai 2021 erkennbar. Gemäss Tabelle 1.2 gelte
für eine bis zur Horizontalen bewegliche Schulter ein Wert von 15 %. Laut
Tabelle 5.2 gelte für eine schwere Omarthrose ein Wert von 10 % bis 25 %. Der
Integritätsschaden sei bereits mit 15 % bewertet worden. Beim Versicherten
seien, wie in der Schätzung 12. Januar 2021 erwähnt, unfallfremd vorbestehend
arthrotische Veränderungen der linken Schulter in Abzug zu bringen. Gesamthaft
bleibe der geschätzte Integritätsschaden von 15 % für das linke Schultergelenk
unverändert bestehen. Eine völlige Gebrauchsunfähigkeit der linken oberen
Extremität würde gemäss Tabelle 1.2 50 % Integritätsentschädigung verursachen.
Von einer völligen Gebrauchsunfähigkeit könne klinisch und radiologisch nicht
ausgegangen werden.
8.6
8.6.1
Diesen Ausführungen von Dr. H____ kann ebenfalls gefolgt werden.
Gemäss Tabelle 5.2 ist für eine schwere Omarthrose ein Wert von 10-25 %
vorgesehen. Soweit Dr. H____ daher grundsätzlich von einer 20%igen
Beeinträchtigung ausgeht (10 % gemäss Beurteilung vom 12. Januar 2021
[SUVA-Akte 86]; "zusätzlich 10 %" gemäss Beurteilung vom 19. Mai
2021.
[SUVA-Akte 113]), erscheint dies richtig. Der Vollständigkeit halber ist
noch anzufügen, dass eine allfällige spätere Versorgung mit Endoprothese bei
der Festlegung der Integritätsentschädigung vorliegend keine Rolle spielt. Denn
die Bemessung des Integritätsschadens hat auch bei der Versorgung mit Endoprothesen nach dem
unkorrigierten Zustand zu erfolgen (vgl. dazu die einleitenden
Ausführungen zu Tabelle 5.2; siehe auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_600/2007 vom 28. April 2008 E. 2.1.2).
8.6.2
Ebenfalls als korrekt zu
erachten ist die von Dr. H____ befürwortete Vornahme eines 5%igen Abzuges wegen
eines Vorzustandes (Omarthrose). Es erscheint zwar als verständlich, dass der
Beschwerdeführer annimmt, da er vor dem Unfall vom Jahr 2012 keine Beschwerden
verspürt habe, könne auch keine Omarthose vorbestanden haben (vgl. die
Beschwerde; siehe auch das Verhandlungsprotokoll). Dabei handelt es sich aber
um eine unzulässige "Post-hoc-ergo-propter-hoc"-Argumentation (BGE 119 V 335, 342 f. E. 2b/bb; siehe auch die Urteile des Bundesgerichts 8C_586/2021
vom 20. Mai 2022 E. 5.2.2. und 8C_241/2020 vom 29. Mai 2020 E. 3.). Die Annahme
eines Vorzustandes erscheint jedoch gestützt auf den Bericht des K____spitals [...]
vom 22. April 2013 (SUVA-Akte 38) begründet. Darin wurde festgehalten, es
bestehe ein ausgeprägtes posttraumatisches Impingementsyndrom der linken
Schulter mit Verdacht auf eine fibrös konsolidierte Fraktur des dorsalen
Glenoids bei vorbestehender Omarthrose (vgl. S. 1 des Berichtes). Des Weiteren
wurde im Bericht des K____spitals [...] dargetan, das angefertigte MRI vom 19.
April 2013 (SUVA-Akte 43) habe Folgendes gezeigt: eine Tendinopathie des
Musculus supraspinatus mit subacromialer Bursitis; einen Verdacht auf fibrös
konsolidierte Fraktur des dorsalen Glenoids. Knorpelschaden am dorsalen
Glenoid, ein traumatisiertes Labrum dorsal sowie eine Omarthrose (vgl. S. 2 des
Berichtes). Ausserdem wurde im Bericht des K____spitals [...] klargestellt, der
Patient leide unter einer traumatisierten Omarthrose mit subacromialem
Impingement. Die Beschwerden seien weniger typisch für eine Omarthrose-Problematik
(vgl. ebenfalls S. 2 des Berichtes).
8.6.3
Zwar spricht Dr. E____
in seinen Berichten jeweils von einer "posttraumatischen Omarthrose"
(vgl. u.a. den Bericht vom 20. August 2019 [SUVA-Akte 63]; siehe auch den Bericht
vom 9. November 2022 [SUVA-Akte 186, S. 2 ff.]), was für
"unfallkausal" sprechen könnte. Diesbezüglich ist aber zu bemerken,
dass Dr. E____ die Vorakten (insb. der Bericht des K____spitals aus dem Jahr
2013) offenbar nicht zur Verfügung gestanden haben. Seine Beurteilung basiert im
Wesentlichen auf den Aussagen des Beschwerdeführers.
8.6.4
Selbst wenn nicht auf
den Bericht des K____spitals [...] vom 22. April 2013 (SUVA-Akte 38) abgestellt
würde, liesse sich durch die Einholung einer neuen ärztlichen Stellungnahme nicht
mehr mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
klären, wie sich der Zustand der linken Schulter im Unfallzeitpunkt präsentiert
hat. Insbesondere bliebe auch die entscheidende Frage unbeantwortet, ob sich die
im MRI-Bild vom 19. April 2013 sichtbare Omarthose allenfalls auch erst in der
Zeit zwischen dem Unfall vom Februar 2012 bis zur Erstellung des MRI-Bildes im
April 2013 entwickelt haben könnte. Auf weitere Abklärungen kann daher
verzichtet werden.
8.6.5
Wie bereits ausgeführt wurde, sieht Tabelle 5.2 für
eine schwere Arthrose (ohne Berücksichtigung von etwaigen unfallfremden
Vorschäden) eine Integritätsentschädigung von 10-25 % vor (vgl. Erwägung 8.6.1.
hiervor). Auch unter diesem Gesichtswinkel erscheint die Bemessung des
Integritätsschadens mit 15 % als angemessen.
8.7
Aus all dem folgt, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer
korrekterweise mit Verfügung vom 30. März 2022 (SUVA-Akte 166), bestätigt mit
Einspracheentscheid vom 31. Januar 2023 (SUVA-Akte 205), eine Integritätsentschädigung
auf der Basis eines 15%igen Integritätsschadens zugesprochen hat.
9.
9.1
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen
und der Einspracheentscheid vom 31. Januar 2023 zu bestätigen.
9.2
Das Verfahren ist kostenlos.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen und der
Einspracheentscheid vom 31. Januar 2023 bestätigt.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi lic.
iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: