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Entscheid

UV.2023.10

Rente; Integritätsentschädigung (Bundesgerichtsurteil 8C_466/2023 vom 20.07.2023)

10. Mai 2023Deutsch45 min

gemachten Aussagen [SUVA-Akte 9]). Dabei zog er sich gemäss Schadenmeldung UVG Prellungen

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 10.

Mai 2023

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), Ph. Waegeli,

Th. Aeschbach

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]

Beschwerdeführer

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,

Postfach, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2023.10

Einspracheentscheid vom 31.

Januar 2023

Rente; Integritätsentschädigung

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) A____ (Beschwerdeführer), geboren 1963, ist gelernter

Landschaftsgärtner und -architekt und verfügt über diverse Weiterbildungen in

diesem Bereich. Er war zunächst selbstständig erwerbend und arbeitete später

als Angestellter im Bereich Gartenbau/Landschaftsarchitektur. Seit Mai 2008 war

er Geschäftsführer der von ihm gegründeten B____ GmbH (vormals: C____ GmbH) und

in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA)

gegen die Folgen von Unfällen versichert.

b) Am 28. Februar 2012 verlor der Beschwerdeführer während

seiner Ferien in Indien mit dem gemieteten Motorrad in einer Kurve die

Kontrolle über das Motorrad und stürzte (vgl. die Schadenmeldung UVG [SUVA-Akte

1] und die vom Beschwerdeführer anlässlich einer Besprechung vom 27. April 2012

gemachten Aussagen [SUVA-Akte 9]). Dabei zog er sich gemäss Schadenmeldung UVG Prellungen

im Bereich der oberen Extremitäten beidseits zu (vgl. SUVA-Akte 1). In der

Telefonnotiz der zuständigen Sachbearbeiterin vom 27. April 2012 wurde als

Aussage des Beschwerdeführers festgehalten, er habe vor allem Schürfwunden

gehabt. Beschwerden habe er (aktuell) an der rechten Hüfte, dem rechten Knie

und beiden Ellbogen. Aktuell sei der rechte Ellbogen das Hauptproblem (vgl.

SUVA-Akte 9). Dr. D____, der den Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr aus

Indien behandelte, hielt in seinem Bericht vom 7. Mai 2012 als Befund fest: links

Schulterschmerz und rechts Handgelenksschmerz mit Bewegungseinschränkung,

multiple Schürfwunden. Seine Diagnosen lauteten auf: Periarthropathia

humeroscapularis (PAHS) links, Distorsion rechte Handwurzel, multiple

Schürfwunden, posttraumatische Bursitis olecrani rechts (vgl. SUVA-Akte 11, S.

1). Im Rahmen einer Besprechung im Betrieb machte der Beschwerdeführer weitere

Angaben zum Unfall und führte an, er habe sich Schürfwunden an der rechten

Hüfte, dem rechten Ellbogen und beiden Knie zugezogen. Schmerzen habe er am

ganzen Körper verspürt, vorwiegend jedoch in der linken Schulter, wo er einen

starken Schlag vom Aufprall her und durch den Aufprall des Sohnes auf ihn erhalten

habe […] Den linken Arm habe er anfänglich wegen der linksseitigen

Schulterschmerzen kaum bewegen können (vgl. SUVA-Akte 36).

c) Die Behandlung, insbesondere der Schulterschmerzen

links (PAHS), erfolgte im Wesentlichen mit Physiotherapie und Craniosacral-Therapie

(vgl. u.a. die ärztliche Verordnung vom 30. Mai 2012 [SUVA-Akte 24] sowie die

Verordnung vom 3. Januar 2013 [SUVA-Akte 25] die Erläuterungen von Dr. D____

vom 9. Februar 2013 [SUVA-Akte 28, S. 1] und die Rechnung betr.

Craniosacral-Therapie [SUVA-Akte 35]). Dr. D____ bescheinigte dem

Beschwerdeführer ab dem 28. Februar 2012 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und ab

dem 19. März 2012 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. den Bericht vom 7. Mai

2012; SUVA-Akte 11). Schliesslich wurde dem Beschwerdeführer ab dem 1. Juni

2012 noch eine 25%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Ab dem 1. August 2012

bescheinigte Dr. D____ ihm wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (vgl. den

Unfallschein; SUVA-Akte 19, S. 1).

d) Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht und richtete

ab dem 2. März 2012 Taggelder aus (bis Ende Juli 2012; vgl. implizit SUVA-Akte

33) und kam auch für die Kosten der Heilbehandlung auf (vgl. insb. das

Schreiben vom 24. Juni 2013; SUVA-Akte 48). Im November 2013 traf die SUVA

Abklärungen zur weiteren Indikation der Physiotherapie (vgl. SUVA-Akte 57).

Insbesondere holte sie bei Dr. D____ die Stellungnahme vom 20. Dezember 2013

ein. Dieser machte geltend, es bestünden noch leichte Restbeschwerden. Es sei geplant,

die Physiotherapie Anfang Januar 2014 abzusetzen (vgl. SUVA-Akte 59). Am 1.

April 2014 liess Dr. D____ die SUVA wissen, die Behandlung sei abgeschlossen.

Der Patient mache selbstständig Übungen (vgl. SUVA-Akte 61).

e) Im August 2019 konsultierte der Beschwerdeführer Dr. E____

wegen Schulterschmerzen auf der linken Seite. Den Bericht vom 20. August 2019 (SUVA-Akte 63)

liess er der SUVA zukommen. Diese forderte den Beschwerdeführer dazu auf, eine

Rückfallmeldung zu veranlassen (vgl. SUVA-Akte 68). In der Folge reichte er die

Schadenmeldung vom 4. September 2019 ein (vgl. SUVA-Akte 69). Gestützt auf die

Stellungnahme des Kreisarztes vom 16. September 2019 (SUVA-Akte 70) akzeptierte

die SUVA einen Rückfall und kam für die Kosten der Heilbehandlung auf (vgl. das

Schreiben vom 16. September 2019; SUVA-Akte 72).

f) Gestützt auf die Schätzung des Integritätsschadens durch

den Kreisarzt vom 12. Januar 2021 (SUVA-Akte 86) sprach die SUVA dem

Beschwerdeführer mit Verfügung vom 10. Februar 2021 eine auf einer

Integritätseinbusse von 5 % basierende Integritätsentschädigung zu (vgl. SUVA-Akte

89). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 25. Februar 2021 Einsprache. Er

beantragte eine höhere Integritätsentschädigung und (implizit) die Prüfung des Rentenanspruches

(vgl. SUVA-Akte 90). In einem Schreiben vom 10. April 2021 beantragte er die

rückwirkende Ausrichtung einer 10%igen Rente und eine Integritätsentschädigung

von 10 % (SUVA-Akte 94).

g) Gestützt auf die vom Kreisarzt veranlasste Röntgenabklärung

(Bericht F____ vom 3. Mai 2021; SUVA-Akte 105, S. 2) erfolgte eine nochmalige

Schätzung des Integritätsschadens (vgl. die Schätzung vom 20. Mai 2021;

SUVA-Akte 113). Mit Verfügung vom 28. Mai 2021 erhöhte die SUVA die

Integritätsentschädigung um 5 % (vgl. SUVA-Akte 119).

h) Zur Prüfung des Rentenanspruches holte die SUVA u.a.

Geschäftsabschlüsse der C____ GmbH resp. der B____ GmbH ein (vgl. SUVA-Akten 98

und 99). Von der Ausgleichskasse Basel-Stadt wurde der IK-Auszug angefordert

(vgl. SUVA-Akte 115, S. 2 f.). In medizinischer Hinsicht empfahl der Kreisarzt

die Durchführung einer EFL in der G____klinik [...] (vgl. SUVA-Akte 112). Diese

erfolgte am 13./14. Oktober 2021 (vgl. den Bericht vom 29. November 2021;

SUVA-Akte 138, S. 2 ff.). Daraufhin nahm die SUVA Berechnungen erwerblicher

Natur vor (vgl. SUVA-Akten 140 und 141). Mit Verfügung vom 29. Dezember 2021

(SUVA-Akte 144) verneinte sie einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers

gestützt auf einen ermittelten IV-Grad von 5 % (vgl. SUVA-Akte 144). Hiergegen

erhob der Beschwerdeführer am 15. Januar 2022 Einsprache. Er beantragte die

Ausrichtung einer Rente rückwirkend ab 2012 (vgl. SUVA-Akte 147). Mit Schreiben

vom 24. Januar 2022 beantragte er eine 50%ige Rente ab 2018 und eine höhere

Integritätsentschädigung (vgl. SUVA-Akte 153). In einem weiteren Brief vom 31.

Januar 2022 ergänzte er seine Ausführungen nochmals (vgl. SUVA-Akte 154).

i) Die SUVA nahm im weiteren Verlauf einen neuen

Einkommensvergleich vor (vgl. SUVA-Akte 157). Mit Verfügung vom 30. März

2022 nahm sie die Verfügung vom 29. Dezember 2021 zurück und sprach dem

Beschwerdeführer ab 1. November 2021 eine Rente auf der Basis einer

Erwerbsunfähigkeit von 13 % zu. Gleichzeitig hob sie die Verfügung vom 28. Mai

2021 wiedererwägungsweise auf und sprach dem Beschwerdeführer eine

Integritätsentschädigung von 15 % zu (vgl. SUVA-Akte 166). Hiergegen erhob

der Beschwerdeführer am 1. April 2022 Einsprache. Er beanstandete den

Rentenbeginn und die Rentenhöhe. Ausserdem machte er einen Integritätsschaden

von 25 % geltend (vgl. SUVA-Akte 167).

j) Mit Schreiben vom 5. September 2022 orientierte der

Beschwerdeführer die SUVA dahingehend, der behandelnde Arzt habe ihm mitgeteilt,

dass man ein künstliches Schultergelenk in Erwägung ziehen solle, bevor die linke

Schulter völlig versteift sei (vgl. SUVA-Akte 177). Die SUVA holte in der Folge

von Dr. E____ weitere Unterlagen ein (Bericht vom 23. Juni 2022 [SUVA-Akte 181,

S. 2] und Bericht vom Oktober 2022 [SUVA-Akte 182, S. 2]). Ebenfalls zu

den Akten genommen wurde ein MRI vom 2. November 2022 (SUVA-Akte 184, S. 2)

sowie ein Bericht von Dr. E____ vom 9. November 2022 (SUVA-Akte 186, S. 2 ff.).

Anschliessend wurde der Beschwerdeführer am 12. Dezember 2022 von Dr. H____ untersucht.

Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit geboten, sich zum Untersuchungsbericht

vom 12. Dezember 2022 (SUVA-Akte 196) zu äussern (vgl. SUVA-Akte 200). Mit

Stellungnahme vom 7. Januar 2023 beantragte er die Ausrichtung der Rente ab

2019 (vgl. SUVA-Akte 201). Die SUVA hiess die Einsprache des Beschwerdeführers

mit Einspracheentscheid vom 31. Januar 2023 teilweise gut. Der Rentenbeginn

wurde auf Januar 2021 festgelegt. Im Übrigen wurde die Einsprache

abgewiesen (vgl. SUVA-Akte 205).

Erwägungen

II.

a) Gegen den Einspracheentscheid der SUVA vom 31. Januar

2023.

hat der Beschwerdeführer am 3. Februar 2023 Beschwerde bei der SUVA erhoben.

Im Wesentlichen beantragt er die Festlegung des Rentenbeginns auf Januar 2018

und – bezüglich Integritätsentschädigung – den Verzicht auf die Reduktion wegen

eines Vorzustandes. Ausserdem beanstandet er die Rentenhöhe (Festlegung des

Valideneinkommens). Die Eingabe wurde zuständigkeitshalber an das

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt weitergeleitet.

b) Die SUVA (Beschwerdegegnerin) schliesst mit

Beschwerdeantwort vom 27. Februar 2023 auf Abweisung der Beschwerde.

c) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 17. März 2023

an seiner Beschwerde fest.

d) Am 17. April 2023 lässt er dem Gericht noch eine Kopie

der Versicherungspolice zukommen.

III.

a) Am 10. Mai 2023 findet eine mündliche Verhandlung vor

der Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

b) An dieser nehmen der Beschwerdeführer persönlich sowie

für die Beschwerdegegnerin I____, Rechtsanwalt, teil. Zunächst erfolgt

eine Befragung des Beschwerdeführers. Anschliessend erhalten die Parteien

Gelegenheit zum Vortrag.

c) Für sämtliche Ausführungen wird auf das geführte

Verhandlungsprotokoll und die nachfolgenden Entscheidungsgründe verwiesen.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist

als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende

Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[Gerichtsorganisationsgesetz; GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom

6.

Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG; SR 830.1).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gestützt auf den

Untersuchungsbericht von Dr. H____ vom 12. Dezember 2022 (SUVA-Akte 196) sowie dessen

Beurteilung des Integritätsschadens vom 20. Mai 2021 (SUVA-Akte 113) habe man

dem Beschwerdeführer zu Recht eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer

15%igen Integritätseinbusse zugestanden. Des Weiteren sei gestützt auf den

Untersuchungsbericht von Dr. H____ vom 12. Dezember 2022 davon auszugehen, dass

der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit über eine 100%ige

Restarbeitsfähigkeit verfüge. Bei dieser medizinischen Ausgangslage sei – bei

im Übrigen zutreffend gestützt auf die Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für

Statistik (LSE) vorgenommenem Einkommensvergleich – die Zusprechung einer

13%igen Rente ab Januar 2021 (Datum der erstmaligen Schätzung des

Integritätsschadens durch Dr. H____) als richtig zu erachten (vgl. insb. die

Beschwerdeantwort; siehe auch den Einspracheentscheid).

2.2

Der Beschwerdeführer moniert im Wesentlichen, die zugesprochene

Rente und Integritätsentschädigung seien zu tief. Auch möchte er den Beginn

Rente auf einen früheren Zeitpunkt festgelegt haben. Überdies macht er geltend,

er habe wegen der zu langen Verfahrensdauer einen Schadenersatzanspruch

gegenüber der Beschwerdegegnerin (vgl. die Beschwerde und die Replik sowie das

Verhandlungsprotokoll; siehe auch die während des Verwaltungsverfahrens

gemachten Eingaben, insb. die Einsprachen vom 15. Januar 2022 [SUVA-Akte 147]

und vom 1. April 2022 [SUVA-Akte 167] und die Stellungnahme vom 7. Januar 2023

[SUVA-Akte 201]).

2.3

Im Folgenden ist somit zunächst zu klären, ob der Beschwerdegegnerin

ein rechtsverzögerndes Verhalten vorgeworfen werden kann. Darüber hinaus

umstritten und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer

gestützt auf die vorliegenden Unterlagen zu Recht mit Wirkung ab 1. Januar 2021

eine Rente auf der Basis einer 13%igen Erwerbsunfähigkeit und eine

Integritätsentschädigung auf der Basis einer 15%igen Integritätseinbusse

zugestanden hat.

3.

3.1

Was zunächst den Vorwurf des rechtsverzögernden Verhaltens angeht (vgl.

insb. die Beschwerde und die Eingabe vom 17. März 2023), so kann dem

Beschwerdeführer aus den nachstehenden Überlegungen nicht gefolgt werden.

3.2

3.2.1

Eine Rechtsverzögerung liegt nur dann vor, wenn der

Unfallversicherer den Entscheid nicht binnen der Frist fasst, welche nach der

Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen

erscheint. Ob sich die gegebene Verfahrensdauer mit dem Anspruch auf Rechtsschutz

innert angemessener Frist verträgt, ist am konkreten Einzelfall zu prüfen.

Massgeblich sind namentlich Umfang und Schwierigkeit des Falles, die Schwere

der Betroffenheit des Einzelnen, aber auch das Verhalten der Beteiligten (vgl.

u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_634/2012 vom 18. Februar 2013 E. 3.2). Wie

sich vorliegend bereits aus der Darstellung des Sachverhaltes ergibt (vgl. I.

lit. e-k), traf die Beschwerdegegnerin fortlaufend die sich aufdrängenden

Abklärungen. Eine Untätigkeit oder ein verzögerndes Verhalten kann ihr nicht

vorgeworfen werden. So akzeptierte sie im September 2019 einen Rückfall zum

Unfall vom Jahr 2012 und kam für die Kosten der Heilbehandlung auf (vgl. das

Schreiben vom 16. September 2019; SUVA-Akte 72). Einhergehend mit dem

Fortschreiten der Omarthrose an der linken Schulter (vgl. dazu insb. die sub

Erwägungen 6.3. und 6.4. hiernach gemachten Ausführungen) wurde die

Integritätsentschädigung sukzessive erhöht (vgl. die Verfügung vom 28. Mai 2021

[SUVA-Akte 119] sowie die Verfügung vom 30. März 2022 [SUVA-Akte 166]). Auch

als schliesslich ein allfälliger Rentenanspruch im Raum stand (vgl. dazu

Erwägung 5.4. hiernach), wurden mehrfach sachdienliche Abklärungen erwerblicher

und medizinischer Natur getroffen (Veranlassung der EFL [vgl. insb. SUVA-Akte

138, S. 2 ff.]; Einholung der Geschäftsunterlagen [SUVA-Akten 98 und 99]) und

es erfolgten – gestützt auf dabei gewonnene neue Erkenntnisse – jeweils Korrekturen

zu Gunsten des Beschwerdeführers (vgl. die Verfügung vom 30. März 2022

[SUVA-Akte 166] sowie den Einspracheentscheid vom 31. Januar 2023 [SUVA-Akte 205]).

3.2.2

Das ATSG und das UVG enthalten im Übrigen auch keine

Frist, innert welcher die Unfallversicherung ihren Einspracheentscheid erlassen

muss (vgl. Art. 52 Abs. 2 ATSG: "angemessene Frist"). Die vom Beschwerdeführer

unter Bezugnahme auf eine Rechtsquelle erwähnte Frist von zwei Wochen (vgl. die

Eingabe vom 17. März 2023) findet sich nicht im Gesetz.

3.2.3

Der Vollständigkeit halber ist noch zu erwähnen, dass es

mangels sachlicher Zuständigkeit auch nicht dem Sozialversicherungsgericht

obliegen würde, sich über eine allfällige Schadenersatzleistung auszusprechen (vgl.

u.a. BGE 129 V 411, 418 E. 1.4 mit Hinweis = Pra 94 [2005] Nr. 13).

3.3

Im Folgenden zu prüfen sind somit noch der Rentenanspruch und der

Anspruch auf Integritätsentschädigung.

4.

4.1

Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20.

März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) erbringt die

Versicherung – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – Leistungen bei

Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten.

4.2

Die versicherte Person hat gemäss Art. 10 Abs. 1 UVG Anspruch

auf zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen. Ist sie infolge eines Unfalles

voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch

auf ein Taggeld. Die versicherte Person hat Anspruch auf eine Invalidenrente

nach Art. 18 Abs. 1 UVG, wenn sie infolge eines Unfalles zu mindestens 10 %

invalid ist. Auch steht ihr gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG eine

angemessene Integritätsentschädigung zu, wenn sie durch den Unfall eine

dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen

Integrität erleidet.

4.3

4.3.1

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt einen

natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen

Schaden voraus (BGE 142 V 435, 438 E. 1).

4.3.2

Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhanges

sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als

eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur

gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung

ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich,

dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher

Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen

Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person

beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann,

ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435, 438 E. 1; BGE 129 V 177, 181 E. 3.1). Ob zwischen einem schädigenden

Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang

besteht, ist eine Tatfrage, worüber das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden

Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines

Zusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177, 181 E. 3.1; siehe auch BGE 138 V 218, 221 E. 6.).

4.3.3

Als adäquate Ursache

eines Erfolgs gilt ein Ereignis nach der Rechtsprechung dann, wenn es nach dem

gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich

geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der

Eintritt dieses Erfolgs also durch das Ereignis allgemein als begünstigt

erscheint (BGE 129 V 177, 181 E. 3.2; BGE 125 V 456, 461 f. E. 5.a). Die

Adäquanz spielt im Sozialversicherungsrecht als rechtliche Eingrenzung der sich

aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des

Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen

praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen

Kausalität deckt (BGE 140 V 356, 358 E. 3.2).

4.4

Gemäss Art. 11 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 (UVV; SR

832.202) werden die Versicherungsleistungen auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt,

für Bezüger von Invalidenrenten jedoch nur unter den Voraussetzungen von Art.

21.

UVG. Gemäss Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückfall um das

Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, sodass es zu

ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit

kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im

Verlaufe längerer Zeit organische oder psychische Veränderungen bewirkt, die zu

einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (vgl. u.a. das Urteil des

Bundesgerichts 8C_934/2014 vom 8. Januar 2016 E. 3.2.). Rückfälle und Spätfolgen

stellen besondere revisionsrechtliche Tatbestände dar. Ändern sich die

tatsächlichen Verhältnisse nach einem verfügten Fallabschluss, entfällt die

Möglichkeit einer Rentenrevision gemäss Art. 22 Abs. 1 UVG (heute: Art. 17 Abs.

1.

ATSG), weil sich diese Bestimmung auf die Revision laufender Renten bezieht.

Eine Anpassung an geänderte unfallkausale Verhältnisse kann im Bereich der

obligatorischen Unfallversicherung aber dadurch bewirkt werden, dass ein Rückfall

oder Spätfolgen des seinerzeit rechtskräftig beurteilten Unfallereignisses geltend

gemacht werden (BGE 118 V 293, 297 E. 2d).

4.5

Gemäss Art. 36 Abs. 1 UVG werden die Pflegeleistungen und

Kostenvergütungen sowie die Taggelder nicht gekürzt, wenn die

Gesundheitsschädigung nur teilweise Folge eines Unfalles ist. Gestützt auf Art.

36.

Abs. 2 UVG werden die Invalidenrenten und die Integritätsentschädigungen gemäss

Art. 36 Abs. 2 UVG angemessen gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung nur

teilweise die Folge eines Unfalles ist. Gesundheitsschädigungen vor dem Unfall,

die zu keiner Verminderung der Erwerbsfähigkeit geführt haben, werden dabei

nicht berücksichtigt.

5.

5.1

Die Beschwerdegegnerin setzte den Beginn der 13%igen Rente auf

Januar 2021 (Datum der erstmaligen Schätzung des Integritätsschadens; vgl.

SUVA-Akte 86) fest (vgl. den Einspracheentscheid vom 31. Januar 2023;

SUVA-Akte 205).

5.2

Die vorübergehenden Leistungen, wie Taggelder und Heilbehandlung,

hat der Unfallversicherer – sofern allfällige Eingliederungsmassnahmen der

Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. dazu das Urteil des

Bundesgerichts 8C_651/2016 vom 15. Dezember 2016 E. 4.3) – nur so lange zu

gewähren, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung der unfallbedingten

Beschwerden noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet

werden kann. Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall unter Einstellung der

vorübergehenden Leistungen mit gleichzeitiger Prüfung des Anspruches auf eine

Invalidenrente und/oder eine Integritätsentschädigung abzuschliessen (Art. 19 Abs.

1.

UVG; BGE 144 V 354, 357 f. E. 4.1; BGE 134 V 109, 113 f. E. 4.1).

5.3

Der Beschwerdeführer gab in der Schadenmeldung vom September 2019

an, er habe die Arbeit nicht ausgesetzt (vgl. SUVA-Akte 69) und er machte auch

im weiteren Verlauf keine Arbeitsunfähigkeit geltend. Die Beschwerdegegnerin richtete

ihm daher keine Taggelder aus. Sie kam jedoch längere Zeit für die Kosten der

Heilbehandlung auf (vgl. das Schreiben vom 16. September 2019; SUVA-Akte 72).

Diese bestand im Wesentlichen in Physiotherapie (vgl. u.a. die Angaben des

Beschwerdeführers zum Heilverlauf vom 4. September 2020 und vom 29. November 2020;

SUVA-Akten 81 und 83).

5.4

5.4.1

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. das

Schreiben vom 3. Februar 2023; SUVA-Akte 201) kann der Beginn des

Rentenanspruches nicht rückwirkend auf das Jahr 2018 (vgl. das Schreiben vom

24.

Januar 2022 [SUVA-Akte 153] sowie das Schreiben vom 1. April 2022

[SUVA-Akte 167]) oder das Jahr 2019 (vgl. das Schreiben vom 7. Januar 2023;

SUVA-Akte 201, S. 2 f.) festgelegt werden. Denn im Jahr 2018 war noch gar kein

Rückfall gemeldet worden und im Jahr 2019 durfte die Heilbehandlung

(Durchführung der Physiotherapie) durchaus noch als erfolgversprechend angesehen

werden. Im Bericht vom 3. Juli 2020 (SUVA-Akte 79) hielt Dr. E____

dann fest, trotz der deutlichen Omarthrose zeige sich eine gute

Schulterfunktion. Limitierend für den Patienten sei die Aussenrotation bei

angehobenem Arm. Da sich ein grosser Osteophyt kaudal am Humeruskopf entwickelt

habe, sei nicht zu erwarten, dass es zu einer wesentlichen Verbesserung der

Beweglichkeit komme. Die Physiotherapie könne weitergeführt werden; denn diese

löse die immer wieder auftretenden muskulären Verspannungen im Schultergürtel

und Nacken. Von einer Kortikosteroid-lnfiItration würde er aktuell absehen. Eine

solche komme bei einem akuten Entzündungsschub infrage. Ein fixer

Kontrolltermin sei nicht vereinbart worden. Bei Bedarf werde sich der Patient

wieder melden (vgl. S. 1 f. des Berichtes). Diese Ausführungen von Dr. E____

legen nahe, dass bereits im Juli 2000 von der Physiotherapie kaum mehr eine

erhebliche Besserung zu erwarten war. Allerdings fanden weitere Therapien

statt, die von der Beschwerdegegnerin bezahlt wurden. Im Bericht vom 6. März

2021.

(SUVA-Akte 93) führte Dr. E____ schliesslich aus, es persistierten

Beschwerden an der linken Schulter. Der Patient habe sich heute wieder bei ihm

vorgestellt, um eine Kortikosteroid-Infiltration durchführen zu lassen. Ein

fixer Kontrolltermin sei nicht vereinbart worden. Bei Bedarf könne sich der

Patient jederzeit wieder vorstellen. Diese Ausführungen von Dr. E____ sowie

die Tatsache, dass wiederum auf fixe Kontrolltermine verzichtet wurde, deuten erneut

an, dass damals von weiteren (konservativen) Behandlungen kaum noch markante

Fortschritte zu erwarten waren.

5.4.2

Allerdings stand – wie dargetan wurde – eine

Arbeitsunfähigkeit (als Voraussetzung einer allfälligen Erwerbsunfähigkeit) – gar

nicht im Raume resp. wurde vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht.

Ergänzend ist diesbezüglich zu bemerken, dass sich

der Beschwerdeführer

ab dem 1. März 2020 selbstständig gemacht und bei der Beschwerdegegnerin per

9.

März 2020 eine entsprechende Versicherung abgeschlossen hatte. Seine

Tätigkeit hatte er mit "Architekt/Büro" bezeichnet (vgl. die

Versicherungspolice; Beilage zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 17. April 2023).

Es handelte sich somit um eine eher schulterschonende Arbeit, so dass für den

Beschwerdeführer wohl auch kein Anlass zur Geltendmachung einer unfallbedingten

Arbeitsunfähigkeit in Bezug auf diese Tätigkeit bestanden hatte.

5.4.3

Wie im Übrigen von der Beschwerdegegnerin zutreffend

dargetan wird (vgl. den Einspracheentscheid), erfolgt die Festlegung der

Integritätsentschädigung gemäss Art. 24 Abs. 2 UVG grundsätzlich zusammen mit

der Invalidenrente (vgl. u.a. Max B. Berger,

Basler Kommentar zum UVG, 2019, N 33 zu Art. 24 UVG). Die erstmalige

Beurteilung des Integritätsschadens durch den Kreisarzt fand vorliegend am 12.

Januar 2021 statt (vgl. SUVA-Akte 86). Da es keine Indizien für das Vorliegen

einer Arbeitsunfähigkeit gab und der Beschwerdeführer erst mit seiner

Einsprache vom 25. Februar 2021 (implizit) auch die Prüfung des

Rentenanspruches (vgl. SUVA-Akte 90) beantragte, lässt sich die Festlegung

des Beginns der Rente auf Januar 2021 nicht beanstanden.

6.

6.1

Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen

Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu

Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese

arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige

Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten

Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

6.2

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,

ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in

Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der

medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 3a mit Hinweis auf BGE 125 V 352). Den Berichten

versicherungsinterner Ärzte kommt nicht derselbe Beweiswert wie einem im

Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder

gar wie einem Gerichtsgutachten zu. Sie sind aber soweit zu berücksichtigen,

als auch nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen

bestehen (BGE 145 V 97, 105 E. 8.5; BGE 142 V 58, 65 E. 5.1; BGE 135 V 465, 467

ff. E. 4.2-4.7).

6.3

6.3.1

In Bezug auf die Befundlage (linke Schulter) und die sich

daraus ergebende Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers lässt sich den Akten Folgendes

entnehmen: Im Bericht F____ vom 3. Mai 2021 (SUVA-Akte 105, S. 2) wurde als

Befund angegeben: "Dezentrierung des Humeruskopfes mit Translation nach

posterior und geringfügig nach kranial; fortgeschrittene Omarthrose mit nahezu

aufgebrauchtem Gelenksspalt inferior und posterior; deutliche osteophytäre

Appositionen, vor allem ausgehend vom Humeruskopf nach inferior (zwanzig Millimeter)

in den Recessus; Glenoid nach posterior abgeflacht und Grenzlamelle irregulär

bei kleinen subchondralen Zysten; kein Hinweis auf eine Nekrose des

Humeruskopfes; in der axialen Aufnahme leichte bis moderate AC-Gelenksarthrose

mit subchondralen Zysten und Sklerosierung bei nur diskreten osteophytären

Appositionen; keine Verkalkung in Projektion auf die Rotatorenmanschette."

Als Beurteilung wurde schliesslich im Bericht F____ vom 3. Mai 2021 angeführt: "deutliche

Omarthrose links mit kräftigen Osteophyten, vor allem nach inferior (zwanzig

Millimeter); Dezentrierung des Humeruskopfes mit Translation nach posterior und

gering nach kranial; leichte bis moderate AC-Gelenksarthrose."

6.3.2

Im Bericht über die EFL vom 29. November 2021 (SUVA-Akte

138, S. 2 ff.) wurde festgehalten, die teilweise anfallende Arbeit als

Landschaftsgärtner sei dem Versicherten nicht mehr zumutbar (vgl. S. 4 des

Berichtes). Zumutbar sei dem Versicherten eine leichte bis mittelschwere Arbeit

ganztags. Als spezielle Einschränkungen (ad Schulter links) gelte es zu

beachten: keine Tätigkeiten über Schulterhöhe, keine Vibrations- und

Stossbelastungen und (aus Gründen der Sicherheit) kein Besteigen von Leitern

und Gerüsten (vgl. ebenfalls S. 4 des Berichtes).

6.3.3

Dr. E____ hielt im Bericht vom 9. Oktober 2022

(SUVA-Akte 182, S. 2) fest, beim Patienten persistierten deutliche

Schulterbeschwerden. Von der im Juni durchgeführten Kortikosteroid-Infiltration

habe der Patient für einige Wochen gut profitieren können; die Beschwerdesituation

sei um etwa 80 % gebessert gewesen. Der Effekt sei leider nicht nachhaltig

gewesen. Radiologisch zeige sich im Vergleich zu den Voraufnahmen eine

deutliche Befundprogression mit Zunahme der arthrotischen Veränderungen und

teilweise Aufhebung des glenohumeralen Gelenkspalts. Am inferiorem Humeruskopf lägen

grosse osteophytäre Ausziehungen vor. Ausserdem bestehe eine relative subakromiale

Enge. Aufgrund der persistierenden und auch störenden Schulterbeschwerden mit

der zunehmenden Bewegungseinschränkung sei die Indikation für die Implantation

einer Schulterprothese zu diskutieren. Er habe mit dem Patienten vereinbart,

zur Beurteilung der Rotatorenmanschette, der Glenoidversion und des

Knochenzustands zunächst eine MRI-Untersuchung in die Wege zu leiten. Im

November erfolge dann die Befundbesprechung und die Besprechung des weiteren

Vorgehens mit wahrscheinlich Planung der Operation.

6.3.4

Das MRI vom 2. November 2022 (SUVA-Akte 184, S. 2)

führte zu folgender Beurteilung: (a.) vollständige Omarthrose mit vollständigen

Verlust Grad IV des hyalinen Knorpels […], Verbreiterung sowie Abflachung der

glenoidalen Gelenkpfanne, glenoidale Retroversion von 23 Grad sowie leichte

Subluxationsfehlstellung des Humeruskopfes im Glenohumeralgelenk nach posterior;

(b.) subchondrale zystoide Formationen sowie ossäres Stress-Ödem mit

osteophytären Anbauten im Glenohumeralgelenk, jedoch noch gute Spongiosa-Qualität

der Humeruskopfepiphyse und -metaphyse sowie der Humerusdiaphyse; (c.)

Partialruptur der proximalen Bizepssehne sowie des Bizepssehnen-Ankers; (d.) intakte

Rotatorenmanschette, keine Atrophiezeichen; (.) Synovialitis mit Gelenkerguss, keine

relevante Bursitis.

6.3.5

Dr. E____ hielt im Bericht vom 9. November 2022

(SUVA-Akte 186, S. 2 ff.) als Diagnose eine "posttraumatische Omarthrose

Schulter links" fest. Des Weiteren legte er dar, im MRI zeige sich neben

der fortgeschrittenen Arthrose eine glenoidale Retroversion von 23 Grad sowie

eine leichte posteriore Subluxationsstellung des Humeruskopfes sowie eine

Ausdünnung der posterioren Anteile der Supraspinatussehne sowie der ventralen

Anteile der Infraspinatussehne. Wie bereits im Bericht vom 4. Oktober 2022

festgehalten, könne die Indikation für die Implantation einer Schulterprothese

gestellt werden.

6.4

6.4.1

Dr. H____ führte im Untersuchungsbericht vom 13. Dezember

2022.

(SUVA-Akte 196) an, es habe sich eine weit fortgeschrittene Omarthrose des

linken Schultergelenks entwickelt, mit Ausbildung eines ausgeprägten

Osteophyten im Bereich des kaudalen Humeruskopfes sowie Osteophytenbildung im

Bereich der unteren Schultergelenkspfanne. Die Beschwerden des Versicherten seien

vor allem nachts vorhanden. Dazu komme eine Bewegungseinschränkung aktiv und

passiv der linken Schulter, insbesondere der Aussenrotation. Aufgrund der

Knochenanlagerungen im Bereich des Humeruskopfes und der unteren

Schultergelenkspfanne seien die Bewegungen biomechanisch eingeschränkt (vgl. S.

5.

des Berichtes).

6.4.2

In Bezug auf den radiologisch sichtbaren Verlauf führte

Dr. H____ aus, vorliegend sei eine Röntgendiagnostik der linken Schulter vom

20.

August 2019. Ebenfalls vorhanden sei eine Röntgendiagnostik der linken

Schulter vom 3. Mai 2021. Im MRI vom Mai 2021 sei im Vergleich zur Situation

von August 2019 eine deutliche Zunahme der Omarthrose zu erkennen. Es bestehe

ein Aufbrauch des Gelenkspaltes im Bereich des unteren Pfannenrandes und eine deutliche

Zunahme der osteophytären Anlagerung im unteren Pfannenrand und kaudalen

Humeruskopf. Das MRI vom 2. November 2022 zeige im Vergleich zur

Voraufnahme vom Mai 2021 keine weiteren wesentlichen Befundveränderungen im

Bereich des linken Schultergelenkes. Die weit fortgeschrittene Omarthrose mit

osteophytären Anbauten im Bereich des kaudalen Pfannenrandes und des kaudalen

Humeruskopfes sei bereits im MRI vom 3. Mai 2021 erkennbar (vgl. S. 6

des Berichtes).

6.4.3

Aufgrund des radiologischen Verlaufes sei seit November

2021.

(EFL-Schätzung der J____klinik [...]) keine zusätzliche Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit eingetreten. Allerdings sei die Annahme einer leichten bis

mittelschweren Tätigkeit seiner Meinung nach zu hoch angesetzt (vgl. S. 6 des

Berichtes). Er komme nach der Untersuchung des Versicherten zu folgendem

Belastbarkeitsprofil bezogen auf das linke Schultergelenk: leichte Tätigkeiten

in Gürtelhöhe seien mit dem linken Arm ganztags zumutbar. Weiterhin möglich

seien Tätigkeiten mit dem linken Arm knapp bis unterhalb der Horizontalen. Das

Besteigen von Leitern und Gerüsten sei ausgeschlossen. Auch eine Arbeit in absturzgefährdenden

Positionen sei nicht mehr möglich. Zu vermeiden gelte es ausserdem Vibrations-

und Stossbelastungen für die linke obere Extremität. Ebenfalls ausgeschlossen

sei eine körperferne Tätigkeit (vgl. S. 6 f. des Berichtes).

6.5

Dieser Einschätzung des Kreisarztes kann gefolgt werden. Sie erging

namentlich in Kenntnis der Röntgenbilder und basiert auf einer umfassenden

persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers. Es gibt keine Anhalte dafür,

dass die Beurteilung nicht richtig sein könnte. Aus diesem Grunde ist daher

davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit über

eine 100%ige Restarbeitsfähigkeit verfügt.

6.6

Damit bleibt zu prüfen, wie es sich mit der erwerblichen Umsetzung

der festgestellten Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers verhält.

7.

7.1

Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das

Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten

Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch

eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte

(sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen

könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).

7.2

Die Beschwerdegegnerin stellte einem Valideneinkommen von Fr.

82'465.-- ein Invalideneinkommen von Fr. 71’947.-- gegenüber und ermittelte so

einen IV-Grad von (aufgerundet) 13 % (vgl. die Verfügung vom 30. März 2022 [SUVA-Akte

166] und den Einspracheentscheid vom 31. Januar 2023 [SUVA-Akte 205]).

7.3

Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist prospektiv gesehen

entscheidend, welches hypothetische Gehalt die versicherte Person überwiegend

wahrscheinlich ohne Gesundheitsschaden tatsächlich erzielen würde (BGE 145 V 141, 144 E. 5.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_715/2020 vom 21. Januar 2022 E.

2.). Es ist so konkret wie möglich festzusetzen (SVR 2021 UV Nr. 26 S. 123; vgl.

auch Urteile des Bundesgerichts 8C_738/2021 vom 8. Februar 2023 E. 3.4.2.1. und

8C_715/2020 vom 21. Januar 2022 E. 3.1.1). Dabei ist in der Regel am zuletzt

erzielten, der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten

Verdienst anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die

bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen

müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Lässt sich das

Valideneinkommen aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse nicht hinreichend

genau beziffern, darf auf statistische Werte wie die LSE zurückgegriffen

werden, sofern dabei die für die Entlöhnung im Einzelfall relevanten

persönlichen und beruflichen Faktoren mitberücksichtigt werden (vgl. u.a. das Urteil

des Bundesgerichts 8C_523/2022 vom 23. Februar 2023 E. 7.1.). Die

Tabellenposition soll so gewählt werden, dass der überwiegend wahrscheinliche

Verlauf der Einkommensentwicklung ohne Gesundheitsschaden möglichst gut

abgebildet wird (Urteil des Bundesgerichts 9C_368/2022 vom 9. Dezember 2022 E.

5.1.1

mit Hinweisen).

7.4

7.4.1

Zur Bestimmung des Valideneinkommens stellte die

Beschwerdegegnerin auf die LSE 2018 ab. Sie berücksichtigte dabei einen monatlichen

Lohn von Fr. 6'271.--. Dieser entspricht dem Einkommen, welches Männer im

2018.

in freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen auf

dem Kompetenzniveau 2 (= praktische Tätigkeiten wie Verkauf/ Pflege/

Datenverarbeitung und Administration/ Bedienen von Maschinen und elektronischen

Geräten/ Sicherheitsdienst/ Fahrdienst) erzielten (vgl. LSE 2018, TA1_tirage_skill_level,

Ziff. 69-75). Nach Umrechnung des auf 40 Wochenstunden basierenden Lohnes auf

eine durchschnittliche Arbeitszeit von 41.6 Stunden (vgl. T03.02.03.01.04.01)

sowie nach Anpassung an die bis zum Jahr 2021 eingetretene

Nominallohnentwicklung (gemäss den Berechnungen der Beschwerdegegnerin war

dies: 2019: + 2.1 %; 2020: + 3.1 %; 2021: + 0.1 %)

ergab sich daraus ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 82'465.-- (vgl.

die Verfügung vom 30. März 2022 [SUVA-Akte 166] und den Einspracheentscheid vom

31.

Januar 2023 [SUVA-Akte 205]). Diese Berechnung gereicht dem Beschwerdeführer

aus den nachstehenden Überlegungen nicht zum Nachteil.

7.4.2

Zunächst gilt es zu beachten, dass nach ständiger

Rechtsprechung allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis

zum Einspracheentscheid zu berücksichtigen sind (vgl. u.a. BGE 129 V 222, 223

f. E. 4.1). Wird auf Tabellenlöhne abgestellt, sind grundsätzlich die

aktuellsten statistischen Daten zu verwenden (BGE 143 V 295, 297 E. 2.3), womit

die im Verfügungszeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns

aktuellsten veröffentlichten Daten gemeint sind (vgl. u.a. das Urteil des

Bundesgerichts 8C_350/2022 vom 9. November 2022 E. 6.). Nachdem die LSE 2020

vor Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides publiziert worden ist, müsste

vorliegend korrekterweise zur Ermittlung des Invalideneinkommens auf die

Tabellenlöhne der LSE 2020 abgestellt werden, da es sich dabei um die im

Zeitpunkt des Einspracheentscheides aktuellsten Daten handelt. Gemäss LSE 2020

(TA1_tirage_skill_level, Ziff. 69-75) verdienten Männer, die im Jahr 2020

freiberufliche, wissenschaftliche und technische Dienstleistungen auf dem

Kompetenzniveau 2erbrachten, einen Monatslohn von Fr. 6'421.--. Bei Umrechnung

dieses Lohnes auf eine wöchentliche Arbeitszeit von 41.6 Stunden (vgl.

T03.02.03.01.04.01) und unter Anpassung an die bis zum Jahr 2021 eingetretene

Nominallohnentwicklung (-1.4 %; vgl. T1.1.10 [Ziff. 69-74]) würde sich lediglich

ein Valideneinkommen von Fr. 79'012.-- ergeben (vgl. dazu auch die

Ausführungen der Beschwerdegegnerin auf S. 7 des Einspracheentscheid; SUVA-Akte

205).

7.4.3

Im Zusammenhang mit der Ermittlung des

Valideneinkommens gilt es ausserdem auch Folgendes zu beachten: Wie dargetan

wurde, ist in der Regel am zuletzt erzielten, der Teuerung und der realen

Einkommensentwicklung angepassten Verdienst anzuknüpfen, da es empirischer

Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden

fortgesetzt worden wäre (vgl. Erwägung 7.3. hiervor). Vorliegend liesse sich nunmehr

auch ein Abstellen auf die IK-Einträge rechtfertigen (vgl. zum Abstellen auf

den IK-Auszug u.a. die Urteile des Bundesgerichts 8C_450/2020 vom 15. September

2020.

E. 4.1.1. und 8C_618/2020 vom 3. Februar 2021 E. 5.2.2.). Gemäss dem Auszug

aus dem IK erzielte der Beschwerdeführer in der Zeit ab Juli 2005 bis 2011

(Jahr vor dem Unfall) nur einmal einen Lohn von rund Fr. 70'000.--,

nämlich im Jahr 2008. Der Durchschnittslohn der Jahre 2006 bis 2011 belief sich

lediglich auf Fr. 39'570.-- (vgl. SUVA-Akte 115, S. 2 f.). Auch wenn das

Jahr 2012 in die Berechnung miteinbezogen würde, dann resultierte lediglich ein

(verglichen mit dem von der Beschwerdegegnerin angenommenen) tieferes Valideneinkommen

von Fr. 50'547.40.

7.4.4

Soweit der Beschwerdeführer implizit geltend macht, er

habe mehr verdient als im IK-Auszug vermerkt wurde (vgl. die Beschwerde), ist einzuwenden,

dass das Bundesgericht es zwar akzeptiert, dass dort nicht allein auf die

Einträge im IK abgestellt werden kann, wo die Gesellschaft einem faktisch

selbstständigen Angestellten (insb. dem Geschäftsführer) einen relativ

bescheidenen Lohn auszahlt. Diesfalls sind diesem auch die erwirtschafteten,

aber nicht ausgeschütteten Gewinne der Gesellschaft anzurechnen (vgl. u.a. das

Urteil des Bundesgerichts 8C_228/2021 vom 6. Oktober 2021 E. 3.1). Es

genügt jedoch nicht, dass lediglich behauptet wird, die IK-Auszüge würden nicht

den objektiven Wert der Arbeit des Versicherten im eigenen Betrieb widerspiegeln

(vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_450/2016 vom 6. Oktober 2016 E.

4.2.). Auch gemessen an dieser Praxis des Bundesgerichts würde es statthaft

erscheinen, das Valideneinkommen gestützt auf die Einträge im IK zu ermitteln. Soweit

die Beschwerdegegnerin vorliegend auf den Tabellenlohn abgestellt hat, wirkt

sich dies folglich nicht zu Ungunsten des Beschwerdeführers aus.

7.5

7.5.1

Die Beschwerdegegnerin stellte auch zur Bestimmung

des Invalideneinkommens auf die LSE ab. Dem kann ebenfalls gefolgt werden. Denn

ein Abstellen auf den tatsächlich erzielten

Verdienst würde unter anderem voraussetzen, dass die versicherte Person ihre

verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft (BGE 143 V 295, 296 E. 2.2). Dies ist dann nicht der Fall, wenn sie auf dem hypothetischen

ausgeglichenen Arbeitsmarkt einen höheren als den tatsächlich erhaltenen Lohn

erzielen könnte. Bezogen auf diesen hypothetischen Arbeitsmarkt ist ein

Stellenwechsel auch dann zumutbar, wenn es für die versicherte Person aufgrund

der wirtschaftlichen Gegebenheiten auf dem tatsächlichen Arbeitsmarkt sehr

schwierig oder gar unmöglich ist, eine entsprechende Stelle zu finden. Die

Anrechnung dieses hypothetischen höheren Einkommens beruht dabei weniger auf

der Schadenminderungspflicht, sondern auf der Überlegung, dass die

Unfallversicherung lediglich die durch den unfallkausalen Gesundheitsschaden

bedingte Lohneinbusse ausgleichen soll (SVR 2019 UV Nr. 3 S. 9, 8C_121/2017 E.

7.4, 2012 UV Nr. 3 S. 9, 8C_237/2011 E. 2.3). Eine versicherte Person muss sich

bei der Invaliditätsbemessung die Einkünfte als Invalideneinkommen anrechnen

lassen, die sie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt an einer Stelle erzielen

könnte, selbst wenn sie infolge günstiger Aussichten an der bisherigen Stelle

von einem Berufs- oder Stellenwechsel absieht, kann sie nicht erwarten, dass

die Unfallversicherung für einen wegen des Verzichts auf zumutbare Einkünfte

eingetretenen Minderverdienst aufkommt (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts

8C_631/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 6.1).

7.5.2

Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte einen Lohn von Fr.

5'649.--, den Männer im 2018 im Durchschnitt auf dem Kompetenzniveau 2

verdienten (TA1_tirage_skill_level, Total). Nach Umrechnung des auf 40

Wochenstunden basierenden Lohnes auf eine durchschnittliche Arbeitszeit von

41.7

Stunden (vgl. T03.02.03.01.04.01) sowie nach Anpassung an die bis zum Jahr

2021.

eingetretene Nominallohnentwicklung (gemäss den Berechnungen der

Beschwerdegegnerin: 2019: + 0.9 %; 2020: + 0.8 %; 2021: + 0.1 %)

ergab sich ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 71’947.33 (vgl. die

Verfügung vom 30. März 2022 [SUVA-Akte 166] und den Einspracheentscheid vom 31.

Januar 2023 [SUVA-Akte 205]). Ein Abstellen auf die anwendbaren LSE 2020 würde

nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Denn gemäss dieser Tabelle betrug der

durchschnittliche Männerlohn (Kompetenzniveau 2) Fr. 5'791.-- (TA1_tirage_skill_level,

Total). Bei Umrechnung dieses Lohnes auf eine wöchentliche Arbeitszeit von 41.7

Stunden im Jahr 2021 (vgl. T03.02.03.01.04.01) und unter Anpassung an die bis

zum Jahr 2021 eingetretene Nominallohnentwicklung (2021: - 0.7 %; vgl.

T1.1.10 [Total]) resultierte ein Invalideneinkommen von Fr. 71'938.30 (vgl.

dazu auch die zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin auf S. 7 des

Einspracheentscheid; SUVA-Akte 205). Dieses Einkommen entspricht somit im

Wesentlichen dem von der Beschwerdegegnerin gestützt auf die LSE 2018

angenommenen hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 71’947.--.

7.5.3

Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens auf der

Grundlage von statistischen Lohndaten wie namentlich der LSE ist der so

erhobene Ausgangswert gemäss der Rechtsprechung allenfalls zu kürzen ist. Damit

soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche

Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre,

Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf

die Lohnhöhe haben können und die versicherte Person je nach Ausprägung

deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen

Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten

kann. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung

der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen

und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 148 V 174, 182 E. 6.3 mit Hinweisen).

Der zur bis 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage im Bereich der

Invalidenversicherung ergangene BGE 148 V 174 gilt infolge des Grundsatzes der

Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffes auch für den Bereich der

Unfallversicherung (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 8C_281/2022 vom

24.

Oktober 2022 E. 6.2. und 8C_541/2021 vom 18. Mai 2022 E. 5.2.1).

7.5.4

Die Beschwerdegegnerin gewährte vorliegend keinen

leidensbedingten Abzug. Dem kann im Ergebnis gefolgt werden. Zunächst fällt ins

Gewicht, dass das Bundesgericht in der Regel selbst dann einen Abzug vom

Tabellenlohn verneint, wenn die versicherte Person in der Lage ist, in einem

Vollzeitpensum eine wegen vermehrten Pausenbedarfs reduzierte Arbeitsleistung

zu erbringen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_139/2020 vom 30. Juli

2020.

E. 6.3.2.). Auch das Alter des Beschwerdeführers (59-jährig im Zeitpunkt

des Einspracheentscheides am 31. Januar 2023) kann nicht als lohnmindernder

Faktor angesehen werden. Bislang hat es das Bundesgericht denn auch offengelassen,

ob das Merkmal "Alter" in der obligatorischen Unfallversicherung

überhaupt einen Abzug vom Tabellenlohn zu rechtfertigen vermag, oder ob die

Einflüsse der Altersfaktoren auf die Erwerbsfähigkeit in diesem

Versicherungsbereich allein im Rahmen einer Anwendung der Sonderregelung von Art. 28 Abs. 4 UVV Berücksichtigung finden (vgl. u.a. das

Urteil 8C_682/2021 vom 13. April 2022 E. 13.2.3.). Vorliegend fehlen jedenfalls

Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt

aufgrund seines Alters verglichen mit anderen Beschäftigten seiner

Alterskategorie mit einem geringeren Lohn rechnen müsste. Zudem fällt der

Umstand, dass die Stellensuche altersbedingt erschwert sein könnte, als

invaliditätsfremder Faktor ausser Betracht (vgl. dazu

u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_104/2022 vom 5. August 2022 E.

6.2).

7.6

Aus all dem folgt, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer

zu Recht (ab Januar 2021) eine Rente auf der Basis einer 13%igen

Erwerbsunfähigkeit zugesprochen hat.

7.7

Der Vollständigkeit halber ist noch zu bemerken, dass die

Beschwerdegegnerin – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. insb. die

Beschwerde) – im Rahmen der Rentenbemessung keinerlei Abzug für einen

Vorzustand vorgenommen hat.

7.8

Was schliesslich die Berechnung des für die Rentenbemessung

massgebenden versicherten Verdienstes angeht, so hat sich die

Beschwerdegegnerin korrekterweise auf Art. 24 Abs. 2 UVV abgestützt (vgl.

SUVA-Akte 162). Gemäss dieser Bestimmung ist für die Bestimmung des

versicherten Verdienstes in Fällen wie dem vorliegenden, wo die Rente mehr als fünf

Jahre nach dem Unfall beginnt, der Lohn massgebend, den der Versicherte ohne

den Unfall im Jahre vor dem Rentenbeginn bezogen hätte, sofern er höher ist als

der letzte vor dem Unfall erzielte Lohn. Mit der Sonderregel in Art. 24 Abs. 2

UVV soll vermieden werden, dass ein Versicherter mit langandauernder

Heilbehandlung und einem um mehr als fünf Jahre nach dem Unfall entstehenden

Rentenanspruch auf dem vor dem Unfall erzielten Lohn haften bleibt. Andernfalls

resultierten vor allem in Zeiten überdurchschnittlich starken Lohnanstiegs

stossende Ergebnisse. Angestrebt wird also die Anpassung an die normale

Lohnentwicklung im angestammten Tätigkeitsbereich (vgl. BGE 148 V 286, 292 E.

8.3). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. die Beschwerde; siehe

auch das Verhandlungsprotokoll) kann bei der Berechnung der auf den Unfall vom

Jahr 2012 zurückzuführenden Rente nicht der Verdienst massgebend sein, den er aufgrund

der Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit im März 2020 mit der

Beschwerdegegnerin vereinbart hat (vgl. dazu die Versicherungspolice; Beilage

zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 17. April 2023). Denn im Rahmen von Art. 24 Abs. 2 UVV entfällt nicht

jeder Bezug zur Grundregel von Art. 15 Abs. 2 UVG in Verbindung

mit Art. 22 Abs. 4 UVV (Massgeblichkeit der Verhältnisse vor dem Unfall). Bei der Festsetzung des versicherten Verdienstes

ist vielmehr beim angestammten Arbeitsverhältnis anzuknüpfen und haben

Arbeitsverhältnisse, die erst nach dem Unfallereignis

angetreten werden, unbeachtlich zu bleiben

(BGE 148 V 286, 299 E. 9.3.6.).

8.

8.1

Umstritten ist ausserdem die Höhe der zugesprochenen

Integritätsentschädigung. Mit Verfügung vom 30. März 2022 sprach die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine auf einer Integritätseinbusse von

15.

% basierende Integritätsentschädigung zu (vgl. SUVA-Akte 166). Dies wurde

mit Einspracheentscheid vom 31. Januar 2023 bestätigt (vgl. SUVA-Akte 205). Der

Beschwerdeführer macht geltend, er habe Anspruch auf eine 25%ige

Integritätsentschädigung (vgl. die Beschwerde vom 3. Februar 2023 sowie die

Stellungnahme vom 7. Januar 2023 [SUVA-Akte 201, S. 2 f.]; siehe auch die Einsprache

vom 1. April 2022 [SUVA-Akte 167]).

8.2

Gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf

eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine

dauernde und erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen

Integrität erleidet. Nach Art. 36 Abs. 1 UVV gilt ein Integritätsschaden als

dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in

gleichem Umfang besteht (Satz 1); er ist erheblich, wenn die körperliche,

geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit,

augenfällig oder stark beeinträchtigt wird (Satz 2).

8.3

8.3.1

Laut Art. 25 Abs. 1 UVG wird die Integritätsentschädigung in

Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie wird entsprechend der Schwere des

Integritätsschadens abgestuft, wobei sie den am Unfalltag geltenden

Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen darf.

Letzteres gilt auch, wenn eine Gesamtentschädigung für mehrere körperliche,

geistige oder psychische Integritätsschäden zur Ausrichtung gelangt (Art. 36

Abs. 3 Satz 2 UVV).

8.3.2

Nach Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die

Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch

gemacht. Gemäss Abs. 2 dieser Vorschrift gelten für die Bemessung der

Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Darin hat der Bundesrat

in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 113 V 218, 219 E. 2a; Kranken- und Unfallversicherung –

Rechtsprechung und Verwaltungspraxis [RKUV] 1988 Nr. U 48 S. 236 E. 2a mit

Hinweisen) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet.

8.4

Verwaltung und Gericht sind für die Beurteilung der einzelnen

Integritätseinbussen auf ärztliche Sachverständige angewiesen (vgl. zum

Beweiswert der medizinischen Beurteilungen vgl. Erwägung 6.2. hiervor). Die

Beurteilung des Integritätsschadens basiert auf dem medizinischen Befund. In

einem ersten Schritt fällt es der medizinischen Fachperson zu, sich unter

Einbezug der in Anhang 3 der UVV und gegebenenfalls in den SUVA-Tabellen

aufgeführten Integritätsschäden dazu zu äussern, ob und inwieweit ein Schaden

vorliegt, welcher dem Typus von Verordnung, Anhang oder Weisung entspricht.

Verwaltung und Gericht obliegt es danach, gestützt auf die ärztliche

Befunderhebung die rechtliche Beurteilung vorzunehmen, ob ein Integritätsschaden

gegeben ist, ob die Erheblichkeitsschwelle erreicht ist und, bejahendenfalls,

welches Ausmass die erhebliche Schädigung angenommen hat (vgl. SVR 2009 UV Nr.

27.

S. 97, Urteil des Bundesgerichts 8C_459/2008 vom 4. Februar 2009 E.

2.3).

8.5

8.5.1

Dr. H____ führte in der medizinischen Beurteilung vom 12.

Januar 2021 (SUVA-Akte 86) an, nach einem Ereignis im Jahre 2012 habe der

Kreisarzt im Jahr 2013 eine magnetresonanztomographisch nachgewiesene fibrös

konsolidierte Fraktur des dorsalen Glenoids als überwiegend wahrscheinlich

unfallkausal anerkannt. Bereits zeitnah zum Ereignis habe die Bildgebung eine

deutlich Omarthrose am betroffenen Schultergelenk gezeigt. In der letzten

Bildgebung komme ein Fortschreiten der Omarthrose der linken Schulter zur

Darstellung. Es handle sich nun eine mässige Omarthrose im oberen Bereich, an

der Grenze zur schweren Omarthrose. Den unfallbedingten Integritätsschaden

schätzte Dr. H____ auf 5 %. Zur Begründung führte er an, die aktuell in der

Bildgebung zur Darstellung kommende Arthrose sei mässig bis schwer. Gemäss Tabelle

5.

sei eine Integritätsentschädigung von 10 % geschuldet. Allerdings müsse von

diesem Wert noch der Vorzustand abgezogen werden, welcher zeitnah zum Ereignis

schon eindeutig im Sinne einer vorbestehenden Omarthrose links nachgewiesen

sei. Deshalb komme er zu den 5 %. Er weise darauf hin, dass die aktuelle

Schätzung des Integritätsschadens auf Wunsch der Administration erfolge; es sei

damit zu rechnen, dass sich die Omarthrose mittel- bis langfristig noch weiter

verschlechtere. Ob dies eintrete und welchen Endgrad die Arthrose erreiche, sei

jedoch jetzigen Zeitpunkt nicht vorwegzunehmen und müsse gegebenenfalls im

Rahmen eines allfälligen Rückfalles nochmals evaluiert werden.

8.5.2

Im Bericht F____ vom 3. Mai 2021 (SUVA-Akte 105, S. 2)

wurde angeführt, es bestehe eine deutliche Omarthrose links mit kräftigen

Osteophyten, vor allem nach inferior (zwanzig Millimeter). Ersichtlich sei eine

Dezentrierung des Humeruskopfes mit Translation nach posterior und gering nach

kranial sowie eine leichte bis moderate AC-Gelenksarthrose.

8.5.3

In der medizinischen Beurteilung vom 19. Mai 2021

(SUVA-Akte 113) führte Dr. H____ an, der Versicherte zeige einen Status nach

fibrös konsolidierter Fraktur des dorsalen Glenoids linke Schulter. Im weiteren

Verlauf sei eine konservative Behandlung der Beschwerden erfolgt. Es habe sich

eine weit fortschreitende glenohumerale Arthrose der linken Schulter

ausgebildet. Dr. H____ schätzte den Integritätsschaden neu auf 10 %. Zur

Begründung führte er an, Schätzungsgrundlage sei Tabelle 5.2. Hier gelte für

eine schwere Omarthrose ein Wert von 10-25 %. Aufgrund des Vergleiches der aktuellen

Bildgebung vom 3. Mai 2021 mit den Voraufnahmen aus dem Jahr 2019 habe sich

gerade in den letzten zwei Jahren eine weitere Verschlechterung der Omarthrose des

linken Schultergelenkes ausgebildet. Berücksichtigt worden sei die Schätzung

Integritätsschaden der linken Schulter vom 12. Januar 2021. Damals sei bereits

ein Integritätsschaden von 5 % bezüglich der linken Schulter geschätzt worden.

Zusätzlich habe man 5 % für einen arthrotischen Vorzustand abgezogen. Insgesamt

sei aufgrund der weiteren Verschlechterung der posttraumatischen Omarthrose ein

zusätzlicher Integritätsschaden von 10 % linkes Schultergelenk zu schätzen.

8.5.4

Die Beurteilung des MRI-Befundes vom 2. November 2022

(SUVA-Akte 184, S. 2) lautete im Wesentlichen folgendermassen: Vollständige

Omarthrose mit vollständigen Verlust Grad IV des hyalinen Knorpels im

Glenohumeralgelenk, Verbreiterung sowie Abflachung der glenoidalen

Gelenkpfanne, glenoidale Retroversion von dreiundzwanzig Grad sowie leichte

Subluxationsfehlstellung des Humeruskopfes im Glenohumeralgelenk nach posterior.

8.5.5

Im Untersuchungsbericht vom 12. Dezember 2022

(SUVA-Akte 196) führte Dr. H____ an, der Vergleich des aufgrund der

Röntgendiagnostik vom 3. Mai 2021 ausgewiesenen Befundes des linken

Schultergelenkes mit dem Befund gemäss MRI vom 2. November 2022 zeige keine

weiteren wesentlichen Veränderungen. Die weit fortgeschrittene Omarthrose mit

osteophytären Anbauten im Bereich des kaudalen Pfannenrandes und des kaudalen

Humeruskopfes sei bereits am 3. Mai 2021 erkennbar. Gemäss Tabelle 1.2 gelte

für eine bis zur Horizontalen bewegliche Schulter ein Wert von 15 %. Laut

Tabelle 5.2 gelte für eine schwere Omarthrose ein Wert von 10 % bis 25 %. Der

Integritätsschaden sei bereits mit 15 % bewertet worden. Beim Versicherten

seien, wie in der Schätzung 12. Januar 2021 erwähnt, unfallfremd vorbestehend

arthrotische Veränderungen der linken Schulter in Abzug zu bringen. Gesamthaft

bleibe der geschätzte Integritätsschaden von 15 % für das linke Schultergelenk

unverändert bestehen. Eine völlige Gebrauchsunfähigkeit der linken oberen

Extremität würde gemäss Tabelle 1.2 50 % Integritätsentschädigung verursachen.

Von einer völligen Gebrauchsunfähigkeit könne klinisch und radiologisch nicht

ausgegangen werden.

8.6

8.6.1

Diesen Ausführungen von Dr. H____ kann ebenfalls gefolgt werden.

Gemäss Tabelle 5.2 ist für eine schwere Omarthrose ein Wert von 10-25 %

vorgesehen. Soweit Dr. H____ daher grundsätzlich von einer 20%igen

Beeinträchtigung ausgeht (10 % gemäss Beurteilung vom 12. Januar 2021

[SUVA-Akte 86]; "zusätzlich 10 %" gemäss Beurteilung vom 19. Mai

2021.

[SUVA-Akte 113]), erscheint dies richtig. Der Vollständigkeit halber ist

noch anzufügen, dass eine allfällige spätere Versorgung mit Endoprothese bei

der Festlegung der Integritätsentschädigung vorliegend keine Rolle spielt. Denn

die Bemessung des Integritätsschadens hat auch bei der Versorgung mit Endoprothesen nach dem

unkorrigierten Zustand zu erfolgen (vgl. dazu die einleitenden

Ausführungen zu Tabelle 5.2; siehe auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_600/2007 vom 28. April 2008 E. 2.1.2).

8.6.2

Ebenfalls als korrekt zu

erachten ist die von Dr. H____ befürwortete Vornahme eines 5%igen Abzuges wegen

eines Vorzustandes (Omarthrose). Es erscheint zwar als verständlich, dass der

Beschwerdeführer annimmt, da er vor dem Unfall vom Jahr 2012 keine Beschwerden

verspürt habe, könne auch keine Omarthose vorbestanden haben (vgl. die

Beschwerde; siehe auch das Verhandlungsprotokoll). Dabei handelt es sich aber

um eine unzulässige "Post-hoc-ergo-propter-hoc"-Argumentation (BGE 119 V 335, 342 f. E. 2b/bb; siehe auch die Urteile des Bundesgerichts 8C_586/2021

vom 20. Mai 2022 E. 5.2.2. und 8C_241/2020 vom 29. Mai 2020 E. 3.). Die Annahme

eines Vorzustandes erscheint jedoch gestützt auf den Bericht des K____spitals [...]

vom 22. April 2013 (SUVA-Akte 38) begründet. Darin wurde festgehalten, es

bestehe ein ausgeprägtes posttraumatisches Impingementsyndrom der linken

Schulter mit Verdacht auf eine fibrös konsolidierte Fraktur des dorsalen

Glenoids bei vorbestehender Omarthrose (vgl. S. 1 des Berichtes). Des Weiteren

wurde im Bericht des K____spitals [...] dargetan, das angefertigte MRI vom 19.

April 2013 (SUVA-Akte 43) habe Folgendes gezeigt: eine Tendinopathie des

Musculus supraspinatus mit subacromialer Bursitis; einen Verdacht auf fibrös

konsolidierte Fraktur des dorsalen Glenoids. Knorpelschaden am dorsalen

Glenoid, ein traumatisiertes Labrum dorsal sowie eine Omarthrose (vgl. S. 2 des

Berichtes). Ausserdem wurde im Bericht des K____spitals [...] klargestellt, der

Patient leide unter einer traumatisierten Omarthrose mit subacromialem

Impingement. Die Beschwerden seien weniger typisch für eine Omarthrose-Problematik

(vgl. ebenfalls S. 2 des Berichtes).

8.6.3

Zwar spricht Dr. E____

in seinen Berichten jeweils von einer "posttraumatischen Omarthrose"

(vgl. u.a. den Bericht vom 20. August 2019 [SUVA-Akte 63]; siehe auch den Bericht

vom 9. November 2022 [SUVA-Akte 186, S. 2 ff.]), was für

"unfallkausal" sprechen könnte. Diesbezüglich ist aber zu bemerken,

dass Dr. E____ die Vorakten (insb. der Bericht des K____spitals aus dem Jahr

2013) offenbar nicht zur Verfügung gestanden haben. Seine Beurteilung basiert im

Wesentlichen auf den Aussagen des Beschwerdeführers.

8.6.4

Selbst wenn nicht auf

den Bericht des K____spitals [...] vom 22. April 2013 (SUVA-Akte 38) abgestellt

würde, liesse sich durch die Einholung einer neuen ärztlichen Stellungnahme nicht

mehr mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

klären, wie sich der Zustand der linken Schulter im Unfallzeitpunkt präsentiert

hat. Insbesondere bliebe auch die entscheidende Frage unbeantwortet, ob sich die

im MRI-Bild vom 19. April 2013 sichtbare Omarthose allenfalls auch erst in der

Zeit zwischen dem Unfall vom Februar 2012 bis zur Erstellung des MRI-Bildes im

April 2013 entwickelt haben könnte. Auf weitere Abklärungen kann daher

verzichtet werden.

8.6.5

Wie bereits ausgeführt wurde, sieht Tabelle 5.2 für

eine schwere Arthrose (ohne Berücksichtigung von etwaigen unfallfremden

Vorschäden) eine Integritätsentschädigung von 10-25 % vor (vgl. Erwägung 8.6.1.

hiervor). Auch unter diesem Gesichtswinkel erscheint die Bemessung des

Integritätsschadens mit 15 % als angemessen.

8.7

Aus all dem folgt, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer

korrekterweise mit Verfügung vom 30. März 2022 (SUVA-Akte 166), bestätigt mit

Einspracheentscheid vom 31. Januar 2023 (SUVA-Akte 205), eine Integritätsentschädigung

auf der Basis eines 15%igen Integritätsschadens zugesprochen hat.

9.

9.1

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen

und der Einspracheentscheid vom 31. Januar 2023 zu bestätigen.

9.2

Das Verfahren ist kostenlos.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen und der

Einspracheentscheid vom 31. Januar 2023 bestätigt.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi lic.

iur. S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Gesundheit

Versandt am: