Lexipedia

Entscheid

UV.2023.11

Der medizinische Sachverhalt ist rechtsgenüglich abgeklärt. Auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die behandelnde Ärztin kann abgestellt werden. Beschwerde abgewiesen.

29. August 2023Deutsch12 min

Arbeitsfähigkeit wiederhergestellt sei. In der Folge stellte die Beschwerdegegnerin

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 29.

August 2023

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer

(Vorsitz), C. Müller, lic. phil. D. Borer

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw I. Mostert Meier

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, Rechtsanwalt,

[...]

Beschwerdeführer

C____ AG

[...]

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2023.11

Einspracheentscheid vom

31. Januar 2023

Der medizinische Sachverhalt ist

rechtsgenüglich abgeklärt. Auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die

behandelnde Ärztin kann abgestellt werden. Beschwerde abgewiesen.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Der 1962 geborene Beschwerdeführer arbeitete seit November 2011

in einem Pensum von 90 % als Mitarbeiter Technik bei der Stiftung D____.

Infolgedessen war er bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch unfallversichert.

Am 4. April 2012 stürzte er auf der Treppe seines Wohnhauses und verletzte

sich dabei am rechten Fuss (Schadenmeldung Akte 1). Die Beschwerdegegnerin

anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte entsprechende Leistungen.

Der Beschwerdeführer musste sich mehreren Operationen des

rechten Fusses unterziehen (Operationsberichte vom 25. April 2012, vom

30. September 2014, vom 5. Juli 2016 und vom 19. Oktober 2017

[Akten 6 und 17]). Im Bericht vom 18. März 2019 (Akte 13) hielt

die behandelnde Ärztin fest, dass der Beschwerdeführer knapp 1.5 Jahre nach dem

letzten Eingriff praktisch wieder uneingeschränkt mobil und auch seine

Arbeitsfähigkeit wiederhergestellt sei. In der Folge stellte die Beschwerdegegnerin

die Heilbehandlung per 18. März 2019 ein. Mit Verfügung vom 14. April

2020 (Akte 14) sprach sie dem Beschwerdeführer eine

Integritätsentschädigung von 15 % zu. In der Einsprache vom 18. Mai

2020 (Akte 15) sowie ergänzender Begründung vom 25. Juli 2020

(Akte 16) beantragte der Beschwerdeführer, es seien ihm eine Integritätsentschädigung

von mehr als 15 % sowie die übrigen gesetzlichen Versicherungsleistungen,

namentlich Heilungskosten und Rentenleistungen auszurichten. Die

Beschwerdegegnerin wies die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 2. Sep­tem­ber

2020 (Akte 17) ab.

Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Beschwerdeführer

beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Beschwerde (Akte 18). Mit

Urteil vom 15. Februar 2021 (Verfahren UV.2020.41 [Akte 21]) hiess

das Gericht die Beschwerde bezogen auf die Rentenfrage teilweise gut. Es wies

die Sache zur Durchführung weiterer Abklärungen und zur Neuberechnung des

Invaliditätsgrads an die Beschwerdegegnerin zurück. Hinsichtlich der Höhe der Integritätsentschädigung

wurde die Beschwerde abgewiesen. Das Urteil erwuchs unangefochten in

Rechtskraft.

Die Beschwerdegegnerin tätigte in der Folge Abklärungen zu den

vom Beschwerdeführer vor dem Unfall ausgeübten Tätigkeiten sowie den dabei

erzielten Einkommen. Mit Verfügung vom 22. November 2022 (Akte 30)

verneinte sie einen Rentenanspruch, da die Einkommen ohne Unfall und nach dem

Unfall identisch seien und somit keine Erwerbseinbusse vorliege. Die hiergegen am

9. Januar 2023 erhobene Einsprache (Akte 31) wies die

Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 31. Januar 2023 (Akte 34)

ab.

Erwägungen

II.

Dagegen hat der Beschwerdeführer am 3. März 2023 Beschwerde

beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt, es sei der

Einspracheentscheid vom 31. Januar 2023 aufzuheben. Die Sache sei zur

Anordnung eines medizinischen Gutachtens zur Abklärung der Arbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 4. April

2023.

auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 9. Juni 2023 und Duplik vom 6. Juli

2023.

halten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest.

III.

Am 29. August 2023 findet die Beratung der Sache durch die

Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (Art. 1

Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März

1981.

[UVG; SR 832.20] in Verbindung mit Art. 56 Abs. 1 und Art. 57

des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] sowie § 82 Abs. 1 des

Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.

1.2

Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht. Die Eintretensfrage

wird nachfolgend geprüft (siehe E. 3 hiernach).

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, dass das

Sozialversicherungsgericht die Sache nicht zur Abklärung des medizinischen

Sachverhalts, sondern nur zur Neuberechnung des Invaliditätsgrads an sie

zurückgewiesen habe. Eine Neubeurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers

sei explizit in den Erwägungen ausgeschlossen worden, weshalb hinsichtlich des

medizinischen Sachverhalts das Urteil in Rechtskraft erwachsen sei (Duplik

S. 2). Gemäss dem Urteil sei für die Tätigkeiten als [...] und [...] sowie

die angestammte Tätigkeit als [...] von einer vollen Arbeitsfähigkeit

auszugehen (Beschwerdeantwort B. Materielles, S. 2). Da der

Beschwerdeführer die gleichen Tätigkeiten in einem gleichen Pensum wie vor dem

Unfall ausüben könne, seien Validen- und Invalideneinkommen identisch, weshalb

zu Recht ein Rentenanspruch verneint worden sei (Beschwerdeantwort B.

Materielles, S. 3; vgl. auch den Einspracheentscheid).

2.2

Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, dass

hinsichtlich seiner Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten divergierende

Beurteilungen vorliegen würden (Beschwerde Rz. 7). Sodann werde

bestritten, dass das Urteil vom 15. Februar 2021 in Bezug auf den

medizinischen Sachverhalt in Rechtskraft erwachsen sei. Die Erwägungen des

Urteils könnten nicht in Rechtskraft erwachsen, einzig das Dispositiv sei der

Rechtskraft zugänglich. Es müsse daher dem Beschwerdeführer möglich sein, den

medizinischen Sachverhalt im vorliegenden Verfahren anzufechten (Replik

S. 2).

2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht

gestützt auf die vorliegenden Akten einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers

verneint hat.

3.

3.1

Mit Blick auf die Ermittlung des im vorliegenden Beschwerdeverfahren

massgebenden Streitgegenstandes ist vorweg die Bedeutung des unangefochtenen gebliebenen

Urteils vom 15. Februar 2021 zu klären. Anfechtungsobjekt und damit

Begrenzung des Streitgegenstandes dieses ersten Verfahrens bildete der

Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 2. Sep­tember 2020, mit

welchem sie dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung von 15 %

zusprach und einen Anspruch auf eine Invalidenrente ablehnte.

3.2

Das Gericht hat hinsichtlich der Höhe der Integritätsentschädigung

die Beschwerde abgewiesen. Diesbezüglich liegt ein Teil-Endentscheid vor, der

selbständig anfechtbar ist, bei Nichtanfechtung selbständig rechtskräftig wird

und später nicht mehr angefochten werden kann (BGE 135 V 141, 144 f. E. 1.4;

Urteil des Bundesgerichts 9C_40/2020 vom 26.Juni 2020 E. 1.3). Vorliegend

kann festgehalten werden, dass das Gericht mit unangefochten gebliebenem Teil-Endentscheid

vom 15. Feb­ruar 2021 die Höhe der Integritätsentschädigung materiell

rechtskräftig abschliessend beurteilt und die diesbezüglich am 14. April

2020.

verfügte, mit Einspracheentscheid vom 2. September 2020 bestätigte

Integritätsentschädigung durch Abweisung der entsprechenden Beschwerde

definitiv geschützt hat.

3.3

Hingegen wies es bezüglich der Rentenfrage die Sache zur

Durchführung weiterer Abklärungen und zur Neuberechnung des Invaliditätsgrads

an die Beschwerdegegnerin zurück. Diesbezüglich liegt ein

Teil-Rückweisungsentscheid vor. Rückweisungsentscheide, mit denen eine Sache

zur neuen Entscheidung an die Vor­instanz zurückgewiesen wird, sind

Zwischenentscheide, welche das Verfahren nicht abschliessen, sondern eine

formell- oder materiell-rechtliche Frage im Hinblick auf die

Verfahrenserledigung regeln (BGE 140 V 282, 283 f. E. 2; Urteil des

Bundesgerichts 1C_457/2012 vom 18. Februar 2013 E. 1.2).

3.4

In diesem Beschwerdeverfahren ist zwischen den Parteien in Bezug auf

den Rentenanspruch die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers

strittig und damit zusammenhängend die Frage, ob der (Teil-) Rückweisungsentscheid

vom 15. Feb­ruar 2021 diese verbindlich und rechtskräftig festgesetzt hat.

Der Beschwerdeführer argumentiert primär, es liege ein Zwischen­entscheid vor, welcher

nicht mit einer Beschwerde beim Bundesgericht anfechtbar gewesen sei. Die

Beschwerdegegnerin hält dagegen, eine Neubeurteilung der Arbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers sei explizit ausgeschlossen worden, weshalb diesbezüglich das

Urteil in (materielle) Rechtskraft erwachsen sei.

3.5

Materielle Rechtskraft bedeutet Massgeblichkeit eines formell

rechtskräftigen Urteils in jedem späteren Verfahren unter denselben Parteien

(BGE 139 III 126, 128 E. 3.1 mit Hinweisen). Sie erstreckt sich auf das,

was Streitgegenstand des Verfahrens gebildet hat und materiell gewürdigt und

entschieden worden ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_1009/2012 vom

12.

August 2013 E. 3.1). Nach der Rechtsprechung erwächst der

Entscheid nur in jener Form in (materielle) Rechtskraft und es liegt insoweit

eine abgeurteilte Sache (BGE 142 III 210, 212 E. 2.1) vor, wie er im

Urteilsdispositiv zum Ausdruck kommt, doch ergibt sich dessen Tragweite

vielfach erst aus einem Beizug der Urteilserwägungen (BGE 121 III 474, 478

E. 4a; vgl. auch BGE 141 III 257, 259 E. 3.2; 123 III 16, 18 f.

E. 2a.; Urteile des Bundesgerichts 8C_652/2019 vom 18. Feb­ruar 2020

E. 3.3.1; 8C_630/2015 vom 17. März 2016 E. 3.2.1). Insbesondere

in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren ist ein vor­instanzlicher

Gerichtsentscheid nicht nach seinem Wortlaut, sondern nach seinem tatsächlichen

rechtlichen Bedeutungsgehalt zu verstehen (Urteil des Bundesgerichts

8C_634/2022 vom 23. Dezember 2022 E. 3.2). Verweist das Dispositiv

auf die Erwägungen, nehmen diese an der Rechtsverbindlichkeit teil (Urteile des

Bundesgerichts 8C_652/2019 vom 18. Februar 2020 E. 3.3.2; 2C_826/2016

vom 6. April 2018 E. 6.2). Umgekehrt sind die Erwägungen eines

Rückweisungsentscheides, dessen Dispositiv nicht auf die Motive verweist, für

die Verwaltung nicht verbindlich (Urteil des Bundesgerichts 8C_630/2015 vom

17.

März 2016 E. 3.2.2; vgl. zum Ganzen auch Urteil des

Bundesgerichts 8C_272/2011 vom 11. November 2011 E. 1.3, nicht publ.

in: BGE 137 I 327).

3.6

Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils vom 15. Februar 2021 lautet:

"In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom

2.

September 2020 (bezogen auf die Rentenfrage) teilweise aufgehoben und

die Sache zur Durchführung weiterer Abklärungen und zur Neuberechnung des

Invaliditätsgrads an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Hinsichtlich der

Höhe der Integritätsentschädigung wird die Beschwerde abgewiesen". In den

Erwägungen wird im Wesentlichen festgehalten, dass aufgrund der Aktenlage unklar

sei, welche Tätigkeiten der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall bzw. ab März

2019.

ausgeübt und in welchem Pensum er in welcher Tätigkeit gearbeitet hätte.

Die Beschwerdegegnerin habe diesen Punkt ungenügend abgeklärt. Sie habe deshalb

die entsprechenden Abklärungen nachzuholen und zu prüfen, welches Einkommen der

Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Fallabschlusses mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit hätte erzielen können bzw. erzielt hätte, wenn er keine

unfallbedingten gesundheitlichen Einschränkungen hätte. Anschliessend habe sie

den Invaliditätsgrad anhand der eruierten Einkommen und unter Berücksichtigung

der obigen Ausführungen neu zu berechnen.

3.7

Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sind weder

durch Verweis auf die Erwägungen noch durch ausdrückliche Erwähnung Teil des

Dispositivs. Zwar hat das Gericht sich in Erwägung 4 des Urteils vom

15.

Februar 2021 zur Frage des Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine

Invalidenrente und damit auch zu seiner Arbeitsfähigkeit in einer angepassten

Verweistätigkeit geäussert. Die diesbezüglich getroffenen

Sachverhaltsfeststellungen sind jedoch mangels Verweises auf die Erwägungen

nicht verbindlich. In diesem strittigen Punkt ist das Urteil vom

15.

Februar 2015 somit nicht in materielle Rechtskraft erwachsen, weshalb

auf die Beschwerde einzutreten ist.

4.

4.1

Ist die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens

10.

% invalid, hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18

Abs. 1 UVG). Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von

der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des

Gesundheitszustands der versicherten Person mehr erwartet werden kann und

allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV)

abgeschlossen sind.

4.2

Zu prüfen ist, ob sich die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers,

welche einen wesentlichen Teilaspekt für die Berechnung des Invaliditätsgrades

und damit zur Beurteilung des Rentenanspruches darstellt, gestützt auf die

vorliegenden medizinischen Einschätzungen überwiegend wahrscheinlich festlegen

lässt oder ob weitere medizinische Abklärungen zu erfolgen haben.

4.3

Die Beschwerdegegnerin stellte hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit auf

die Berichte der behandelnden Ärztin ab. Diese hielt im Bericht zur

Verlaufskontrolle vom 18. März 2019 (Akte 13) fest, der Verlauf sei regelrecht

und günstig. Die Mobilität des Patienten habe sich im Vergleich zur ursprünglichen

Konsultation massiv gesteigert und auch seine Arbeitsfähigkeit sei

wiederhergestellt worden. 1.5 Jahre nach dem letzten Eingriff sei der Fall

abgeschlossen und der Patient sei praktisch uneingeschränkt mobil und seine

Arbeitsfähigkeit wiederhergestellt.

4.4

Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag keine andere

Beurteilung der Sachlage zu bewirken. Insoweit er ausführt, Dr. med. E____ habe

im Bericht vom 15. Juni 2017 (Akte 3 S. 2 ff.) festgehalten,

dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit eine

Arbeitsunfähigkeit von 20 % aufweise, ist festzuhalten, dass der

Versicherer zum Zeitpunkt des Fallabschlusses den Anspruch auf eine allfällige

Rente zu prüfen hat. Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin den Fallabschluss

per 18. März 2019 vorgenommen, was vom Beschwerdeführer zu Recht nicht

gerügt wird. Somit ist auf die Arbeitsfähigkeit, wie sie zu diesem Zeitpunkt festgestellt

wurde, abzustellen. Arbeitsunfähigkeitsatteste, die zuvor während der instabilen

Heilungsphase ausgestellt wurden, sind bei der Rentenprüfung unbeachtlich und

insofern kann auf den Bericht vom 15. Juni 2017 nicht abgestellt werden. Der

medizinische Sachverhalt erweist sich demzufolge genügend geklärt.

4.5

Somit kann der Beschwerdegegnerin gefolgt werden, welche – gestützt

auf die Beurteilung der behandelnden Ärztin – davon ausgeht, dass der

Beschwerdeführer ab März 2019 für angepasste, mehrheitlich sitzende, maximal

leichte wechselbelastende Tätigkeit über eine Arbeitsfähigkeit von 100 % verfügt.

Ausgehend von dieser Arbeitsfähigkeit ist sodann der Einkommensvergleich und

damit die Festlegung des Invaliditätsgrads der Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid

vom 31. Januar 2023 nicht zu beanstanden. Die von der Beschwerdegegnerin

verwendeten Vergleichseinkommen werden denn auch vom Beschwerdeführer im

vorliegenden Verfahren nicht gerügt. Zusammenfassend resultiert ein

Invaliditätsgrad, der unter der rentenerheblichen Grenze von 10 % liegt.

Damit hat die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 22. No­vember

2022, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 31. Januar 2023, einen

Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint.

5.

5.1

Folglich ist die Beschwerde abzuweisen und es ist der

Einspracheentscheid vom 31. Januar 2023 zu bestätigen.

5.2

Das Verfahren ist kostenlos.

5.3

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen und der

Einspracheentscheid vom 31. Ja­nuar 2023 wird bestätigt.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

a.o. Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer MLaw

I. Mostert Meier

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Gesundheit

Versandt am: