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Entscheid

UV.2023.12

Auf die Beurteilung des Kreisarztes kann abgestellt werden; Beschwerdeabweisung

11. Mai 2023Deutsch23 min

Läsion ausgeschlossen werden konnte (vgl. Notfallbericht ambulant [...]spital [...]

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 11.

Mai 2023

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), Dr.

med. W. Rühl, MLaw A. Zalad

und

Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

Parteien

A____

[...]

vertreten durch B____, [...]

Beschwerdeführer

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,

Postfach, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2023.12

Einspracheentscheid vom 2.

Februar 2023

Auf die Beurteilung des

Kreisarztes kann abgestellt werden; Beschwerdeabweisung.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Der 1986 geborene Beschwerdeführer war als [...] bei der C____ AG

angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin gegen die

Folgen von Unfällen versichert (Schadenmeldung, SUVA-Akte 1), als er am 12.

Februar 2016 beim Verteilen von [...]elementen auf einer [...] durch ein nicht

abgedecktes [...]loch im Boden aus rund 2.6 Metern Höhe herabstürzte, wobei er

sich zuvor am Rande des Loches noch ca. 15 Sekunden halten konnte

(Polizeibericht, SUVA-Akte 43, S. 5). Dabei zog sich der Versicherte unter

anderem eine Kontusion des linken Handgelenks zu, bei welcher eine ossäre

Läsion ausgeschlossen werden konnte (vgl. Notfallbericht ambulant [...]spital [...]

vom 16.02.2016, SUVA-Akte 18; Bericht [...]spital [...] vom 17.03.2016,

SUVA-Akte 19 f.).

In der Folge wurden von Dr. D____, Leitender Arzt

Handchirurgie, [...]spital [...], ein zentraler Discusabriss (TFCC) im Bereich

des linken Handgelenks sowie ein dorsaler Kapselriss diagnostiziert (Bericht vom

30.3.2016, SUVA-Akte 24). Am 24. Juni 2016 wurde eine Arthroskopie mit offenem

Débridement des TFCC und fovealer Reinsertion respektive Raffung sowie dorsaler

Kapselnaht durchgeführt (Operationsbericht, SUVA-Akte 51). Nach einem

schwierigen Heilungsverlauf mit einer erfolglosen Kenacort-Infiltration (SUVA-Akte

108) wurde der Versicherte am 4. April 2017 durch Dr. E____ untersucht

(KU-Bericht, SUVA-Akte 122).

Am 25. März 2019 erfolgte eine weitere Operation im Bereich des

linken Handgelenks mit Shaving des Discus und offener Revision des TFCC mit

fovealer Reinsertion (Operationsbericht, SUVA-Akte 260). Der Kreisarzt Dr. E____

untersuchte den Versicherten erneut am 10. Januar 2020 (KU-Bericht, SUVA-Akte

298). Am 26. Oktober 2020 wurde eine weitere Operation mit ulnocarpaler

Revision, ausgedehntem Débridement und Wafer-Resektion, transossärer

Reinsertion, vor allem des dorsalen, radioulnaren Bandes und Resektion des

Nervus interosseus posterior durchgeführt (Operationsbericht, SUVA-Akte 346).

Die Beschwerdegegnerin erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Am 18. Mai 2021 fand

eine weitere kreisärztliche Untersuchung durch Dr. E____ statt (KU-Bericht, SUVA-Akte

378).

Schliesslich untersuchte Dr. E____ den Versicherten am 18. Mai

2022 insgesamt zum vierten Mal (SUVA-Akte 449) und nahm eine Einschätzung des

Integritätsschadens vor (SUVA-Akte 448). In der Folge stellte die

Beschwerdegegnerin mit formlosen Schreiben vom 19. Mai 2022 den Endzustand per

September 2022 fest und stellte auf diesen Zeitpunkt die Taggeldleistungen und

die Heilkosten ein (SUVA-Akte 451). Mit Verfügung der Suva vom 5. August 2022 verneinte

die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch bei einem ermittelten IV-Grad von

0% (wobei sie dem Versicherten einen leidensbedingten Abzug von 5% gewährte). Gleichzeitig

sprach sie dem Versicherten eine Integritätsentschädigung von CHF 7'410.00

entsprechend einer Integritätseinbusse von 5% zu (SUVA-Akte 482). Eine vom Versicherten

erhobene Einsprache (SUVA-Akte 492), in dessen Zuge er den Bericht vom 29.

August 2022 seines behandelndes Arztes Dr. D____ beilegte (SUVA-Akte 491), wies

die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 2. Februar 2023 nunmehr bei

einem Invaliditätsgrad von 2,63% ab (SUVA-Akte 507), ohne diesen Bericht erneut

dem kreisärztlichen Dienst vorzulegen.

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 3. März 2023 werden beim

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.

Es sei der

Einsprache-Entscheid vom 2. Februar 2023 aufzuheben und es sei die

Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen

Leistungen zurückgehend auf das Unfallereignis vom 12. Februar 2016

zuzusprechen und auszurichten.

2.

Es sei die

Beschwerdegegnerin insbesondere zu verpflichten, dem Beschwerdeführer

zuzusprechen und auszurichten

a)

eine Invalidenrente

auf Basis eines Invaliditätsgrads von mindestens 18%, eventualiter 13%,

b)

und eine Integritätsentschädigung

auf Basis eines Integritätsschadens von mindestens 10%.

3.

Eventualiter sei

der Einsprache-Entscheid vom 2. Februar 2023 aufzuheben und es sei eine gerichtliche

medizinische Expertise einschliesslich einer Evaluation der funktionellen

Leistungsfähigkeit (EFL) zur Klärung der Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit und

des Integritätsschadens des Beschwerdeführers einzuholen und es sei

anschliessend neu über die Leistungsansprüche zu entscheiden.

4.

Unter

o/e-Kostenfolge zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer zu Lasten der

Beschwerdegegnerin.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 16.

März 2023 auf Abweisung der Beschwerde.

Die Parteien halten mit Replik vom 22. März 2023 resp. Duplik

vom 28. März 2023 (Postaufgabe 30. März 2023) an den gestellten Rechtsbegehren

fest.

III.

Da innert Frist keine der Parteien die Durchführung einer

mündlichen Parteiverhandlung beantragt hat, findet am 11. Mai 2023 die

Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt

statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1

des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die

örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 2

des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Mit dem vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid lehnte die

Beschwerdegegnerin die Ausrichtung einer Invalidenrente bei einem ermittelten

IV-Grad von 2,63% ab (SUVA-Akte 507). Zugleich gewährte sie dem

Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung von 5%. Dabei stellte sie in

medizinischer Hinsicht auf die kreisärztliche Untersuchung sowie die Einschätzung

des Integritätsschadens von Kreisarzt Dr. E____ vom 18. Mai 2022 ab (SUVA-Akten

448.

und 449).

2.2

Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, dass auf

die von seinem behandelnden Arzt Dr. D____ attestierte 80%ige Arbeitsfähigkeit

(vgl. SUVA-Akte 491) abzustellen und ihm ein zusätzlicher leidensbedingter

Abzug von 10% resp. 5% zu gewähren sei. Eventualiter beantragt er, es sei ein

gerichtliches medizinisches Gutachten inkl. EFL zur Klärung der Arbeits- und

Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers in Auftrag zu geben. Zudem bringt er

vor, dass der entschädigungspflichtige Integritätsschaden mindestens 10%

betrage.

2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob der Versicherte Anspruch auf eine

Invalidenrente und auf eine höhere Integritätsentschädigung als 5% hat.

Massgebend ist der Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass des vorliegend

angefochtenen Einspracheentscheids vom 2. Februar 2023 entwickelt hat. Dieser

Zeitpunkt bildet rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen

Überprüfungsbefugnis (vgl. BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis).

3.

3.1

Bei der Feststellung des Gesundheitszustands und insbesondere auch

bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person ist die

rechtsanwendende Behörde – die Verwaltung und im Streitfall das Gericht – auf

Unterlagen angewiesen, die vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu

stellen sind. Deren Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und

dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten

die versicherte Person arbeitsunfähig ist (vgl. BGE 115 V 133 E. 2, 114 V 310

E. 3c, 105 V 156 E. 1 in fine). Darüber hinaus bilden die ärztlichen

Stellungnahmen eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Zumutbarkeit,

also der Frage, welche anderen Erwerbstätigkeiten als die zuletzt ausgeübte

Berufsarbeit von der versicherten Person auf dem allgemeinen, ausgeglichenen

und nach ihren persönlichen Verhältnissen in Frage kommenden Arbeitsmarkt

zumutbarerweise noch verrichtet werden können (vgl. Ulrich Meyer-Blaser, Zur Prozentgenauigkeit in der

Invaliditätsschätzung, in: René Schaffhauser/Franz Schlauri [Hrsg.],

Rechtsfragen der Invalidität in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 20

f. mit Hinweisen).

3.2

Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den

Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl.

Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung

an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies

bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle relevanten Beweismittel,

unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden

hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen

Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden

medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte

Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und

nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes

Dispositiv

eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob der Bericht für die streitigen

Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die

geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)

abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in

der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind.

Ausschlaggebend für den Beweiswert ist somit grundsätzlich weder die Herkunft

eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag

gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a,

122 V 160 E. 1c; AHI-Praxis 2001 S. 113 E. 3a).

3.3.

Dennoch erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien

Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer

Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl.

die ausführlichen Zusammenstellungen dieser Richtlinien in BGE 125 V 351 E. 3b

und in AHI-Praxis 2001 S. 114 E. 3b, jeweils mit weiteren Hinweisen). So ist

den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer

Spezialärztinnen und -ärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und

Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der

Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der

Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien

gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb

mit weiteren Hinweisen).

3.4.

Stützt sich der angefochtene Entscheid hingegen ausschliesslich auf

versicherungsinterne medizinische Unterlagen, sind an die Beweiswürdigung

strenge Anforderungen zu stellen. In solchen Fällen sind bereits bei geringen

Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen

ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 14. Mai

2019, 9C_143/2019, E. 4.1 mit Hinweisen).

3.5.

In Bezug auf Berichte von behandelnden Ärztinnen oder Ärzten darf

und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese

mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in

Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (vgl.

BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des

therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und von Begutachtungsauftrag des

amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (vgl. BGE 124 I 170 E.

4; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht,

sozialrechtliche Abteilungen] vom 13. Juni 2001, I 506/00, E. 2b) lässt nicht

zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum

Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärztinnen und

Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in

denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden

Ärztinnen und Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher

Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung

unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom

25. Mai 2007, I 514/06, E. 2.2.1 mit Hinweisen).

3.6.

Das Administrativverfahren wie auch der kantonale

Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43

Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und

Sozialversicherungsgericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige

Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht

(vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 6. Februar 2008, 8C_163/2007, E. 3.2). Was

zu beweisen ist, ergibt sich aus der Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den

Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den

Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

entschieden werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 7. März 2019,

9C_57/2019, E. 3.2)

4.

4.1.

In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin

ihre Untersuchungspflicht verletzt hat, indem sie hinsichtlich der Rentenfrage auf

die kreisärztliche Beurteilung vom 18. Mai 2022 abgestellt hat.

4.2.

Der Kreisarzt Dr. E____ untersuchte den Beschwerdeführer am 18. Mai

2022 persönlich und gelangte gestützt darauf zum Schluss, dass ihm auf dem

allgemeinen Arbeitsmarkt bezogen auf das linke Handgelenk eine ganztägige

leichte Tätigkeit zumutbar sei. Ebenso seien feinmotorische Tätigkeiten mit der

linken Hand zumutbar. Nicht zumutbar seien das Besteigen von Leitern und

Gerüsten, absturzgefährdete Positionen und Vibrationsbelastungen für die linke

obere Extremität sowie repetitive Umwendbewegungen mit der linken Hand und länger

dauernden Haltetätigkeiten linksseitig (SUVA-Akte 449).

4.3.

Der Beschwerdeführer hält dieser Einschätzung entgegen, dass sein Operateur

Dr. D____ im Bericht vom 29. August 2022 (SUVA-Akte 491) festhält, dass sowohl

Grobbelastungen, Dauerbelastungen als auch ungünstige Stellungen des

Handgelenks, auch ohne Belastung, nicht mehr zumutbar seien. Realistisch seien

nur Arbeiten mit einer geringen Belastung der linken Hand unter Vermeidung von

ungünstigen Stellungen, auch wenn keine Belastung auftrete, wie bei

feinmotorischen Aufgaben. Mit diesen Einschränkungen wäre nach Ansicht von Dr. D____

wahrscheinlich maximal eine 80%ige Arbeitsfähigkeit möglich, allenfalls initial

gesteigert aus z.B. 25%. Weiter empfehle Dr. D____ dringend eine EFL

(Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit, z.B. im F____), weil nur so eine

korrekte Bewerbung im heutigen Berufsumfeld möglich sei (SUVA-Akte 491).

4.4.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der behandelnde Arzt Dr. D____

mit dem Kreisarzt Dr. E____ dahingehend übereinstimmt, dass er leichte

Tätigkeiten resp. Tätigkeiten mit einer geringen Belastung bezogen auf das

linke Handgelenk grundsätzlich noch als zumutbar erachtet. Diese Beurteilung

deckt sich auch mit den Angaben des Beschwerdeführers gegenüber Dr. E____,

wonach bei grösseren Belastungen das rechte Handgelenk benutzt und das linke

Handgelenk geschont würde (SUVA-Akte 449 S. 12). Allerdings ist umstritten, ob dem

Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit bezogen auf das linke

Handgelenk eine ganztägige Tätigkeit oder eine Tätigkeit im Rahmen einer

Arbeitsfähigkeit von maximal 80% zumutbar ist. Diesbezüglich ist Dr. D____ der

Ansicht, dass eine EFL (Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit) notwendig

sei, um das Funktionsniveau im Einzelnen zu klären. Wie sich aus den

nachfolgenden Erwägungen jedoch ergibt, ist eine solche für die vorliegende

Prüfung eines Rentenanspruchs nicht notwendig.

4.5.

Zwar ist Dr. E____ als Kreisarzt ein verwaltungsinterner Arzt,

weshalb ergänzende Abklärungen vorzunehmen wären, falls auch nur geringe

Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit seines Berichts bestünden

(vgl. oben E. 3.4 vorstehend; BGE 139 V 225 E. 5.2 und 135 V 465 E. 4.2, je mit

Hinweisen). Solche Zweifel sind in Bezug auf seine Ausführungen jedoch nicht zu

erkennen. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Dr. E____ bereits ca. ein Jahr

nach dem Unfall, anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 4. April 2017

zur Auffassung kam, bezogen auf das linke Handgelenk sei dem Beschwerdeführer

eine ganztägige mittelschwere Tätigkeit zumutbar (SUVA-Akte 122, S. 7). Auch

Dr. D____ erachtete den Beschwerdeführer trotz der bereits damals vorliegenden

Schmerzsituation ab 1. Juni 2017 in einer angepassten Tätigkeit theoretisch für

100% arbeitsfähig und riet damals von einer Anmeldung bei der IV ausdrücklich

ab (Bericht vom 27.04.2017, SUVA-Akte 133, Bericht 12. Juni 2017, SUVA-Akte 139).

Im Jahr 2018 teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit, dass ab 1. Mai 2017

kein Rentenanspruch bestehe, da eine volle Arbeitsfähigkeit vorliege (SUVA-Akte

218, S. 5). Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft. Weiter lehnte die IV am 6.

Juli 2021 die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen ab, da eine volle

Arbeitsfähigkeit bestehe (SUVA-Akte 398). Schliesslich befürwortete Dr. D____

im Bericht vom 21. April 2022 eine Arbeitsaufnahme ab 1. Mai 2022 in

angepasster Tätigkeit, d. h. ohne Belastung der linken Hand, zu initial 25%

täglich (SUVA-Akte 440). Vor diesem Hintergrund erscheint die Einschätzung der

medizinischen Situation von Dr. E____ widerspruchsfrei und schlüssig. Die

unfallbedingten funktionellen Restbeschwerden berücksichtigte er im Rahmen des

Zumutbarkeitsprofils, indem er davon ausging, dass dem Beschwerdeführer die

angestammte Tätigkeit nicht mehr möglich sei. Hingegen erachtete er – nach

eingehender Auseinandersetzung mit dem medizinischen Sachverhalt – eine

adaptierte Tätigkeit, welche die attestierten Beschwerden berücksichtigt, als

100% zumutbar, was nicht zu beanstanden ist.

4.6.

Daran ändern auch die Ausführungen in der Beschwerde nichts. Der

Beschwerdeführer rügt, Dr. E____ habe allfällige Nebenwirkungen der

einzunehmenden Medikamente unberücksichtigt gelassen (Beschwerde, Rz. 15). Weiter

macht der Beschwerdeführer geltend, dass beim Beschwerdeführer eine ausgeprägte

Schmerzproblematik bestehe und eine solche Schmerzproblematik durchaus geeignet

sei, eine zusätzliche Beeinträchtigung in der Arbeitsfähigkeit zu begründen.

Dr. D____ halte in seinem Sprechstundenbericht vom 29. August 2022 (SUVA-Akte

491) jedenfalls fest, dass auch ungünstige Stellungen des Handgelenks ohne

Belastung unzumutbar seien und dass eine erhebliche Schmerzproblematik bestehe,

weshalb er ein Arbeitspensum von lediglich 80% für zumutbar erachte (Replik,

Rz. 2). In jedem Fall hätte Dr. E____ nach Ansicht des Beschwerdeführers gesamthaft

die Belastbarkeit unter Berücksichtigung der Schmerzproblematik und der hieraus

indizierten Schmerzmedikation in nachvollziehbarer Weise prüfen müssen

(Beschwerde, Rz. 15). Dieser Ansicht kann indes vorliegend nicht gefolgt werden,

ergibt sich doch insbesondere aus der Einschätzung der

Integritätsentschädigung, dass Dr. E____ die Einschränkung der Beweglichkeit

des linken Handgelenkes als auch eine chronifizierte Schmerzproblematik feststellte

und diese Beschwerden als unfallbedingt, dauernd und erheblich bezeichnete (vgl.

dazu ferner Erwägung 6 untenstehend).

4.7.

4.7.1. Schliesslich ist der Beschwerdeführer der Ansicht, dass die Beschwerdegegnerin

den Bericht von Dr. D____ vom 29. August 2022 (SUVA-Akte 491) Dr. E____ vor

Erlass des Einspracheentscheids zur Beurteilung hätte vorlegen müssen

(Beschwerde, Rz. 16).

4.7.2. Hierzu führt die Beschwerdegegnerin aus, sie habe im

Einspracheentscheid bewusst auf eine Klärung verzichtet, ob im Rahmen einer

angepassten Tätigkeit bezogen auf das linke Handgelenk resp. die adominante

linke Hand eine ganztägige Tätigkeit oder aber eine Tätigkeit im Rahmen einer

Arbeitsfähigkeit von nur noch "maximal 80%" zumutbar sei (bei einer

unbestritten voll einsatzfähigen dominanten rechten Hand). Zur Begründung führt

sie aus, dass aus einer nur teilweisen funktionellen Einschränkung kein

tieferes zumutbares Einkommen resultieren könne, als bei einer funktionellen

Einarmigkeit (Beschwerdeantwort, Rz. 5). Vielmehr sei in dieser Konstellation von

einem höheren Invalideneinkommen als bei einer funktionellen Einarmigkeit

auszugehen.

4.7.3. Vorliegend lassen sich den medizinischen Akten Hinweise entnehmen,

dass Beschwerden bei ungünstiger Stellung des Handgelenks bestehen (Zumutbarkeitsbeurteilung

Dr. D____, vgl. ferner Untersuchungsbericht Dr. E____ vom 18.05.2021, SUVA-Akte

378, S. 10: "Ausgeprägte

Ruhebeschwerden" und

Untersuchungsbericht Dr. E____ vom 18.05.2022, SUVA-Akte 449, S. 12 "Es seien auch Ruhebeschwerden linkes

Handgelenk vorhanden"). Dennoch

ist die Hand weder gebrauchsuntauglich noch liegt eine funktionelle

Einarmigkeit vor. Ausschlaggebend ist vorliegend, dass auch bei einer

Arbeitsunfähigkeit von 20%, wie sie Dr. D____ angenommen hat, kein Rentenanspruch

resultiert, wäre damit doch den behinderungsbedingten Einschränkungen im

Vergleich zu einer gebrauchsuntauglichen Hand oder funktionellen Einarmigkeit ausreichend

Rechnung getragen, und ein zusätzlicher leidensbedingter Abzug wäre nicht

gerechtfertigt (vgl. dazu unter Erwägung 5.2).

4.8.

Insgesamt ergibt sich somit, dass auf die kreisärztliche Beurteilung

von Dr. E____ abgestellt werden kann. Im Rahmen eines allfälligen

Revisionsverfahrens wäre jedoch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der

Bericht von Dr. D____ vom 29. August 2022 Dr. E____ nicht zur Stellungnahme

unterbreitet wurde.

4.9.

Vor diesem Hintergrund erübrigt sich die Einholung des beantragten

gerichtlichen medizinischen Gutachtens.

5.

5.1.

Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlichen

Beeinträchtigungen. Der Invaliditätsgrad ist bei erwerbstätigen Versicherten

aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Vorliegend zog die

Beschwerdegegnerin hinsichtlich des Valideneinkommens die Angaben des

Arbeitgebers im Unfallzeitpunkt heran, welches über dem Mindestlohn gemäss GAV

liegt (vgl. SUVA-Akte 469) und ermittelte ein solches von CHF 57'681.00. Beim

Invalideneinkommen stellte die Beschwerdegegnerin im Einspracheverfahren auf

die Statistik der periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) für

das Jahr 2020 ab und wählte die Tabelle TA1 Männer im privaten Sektor im

tiefsten Kompetenzniveau (1: einfache Tätigkeiten körperlicher oder

handwerklicher Art) bezogen auf alle Wirtschaftszweige und bezifferte unter Berücksichtigung

der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit und der Nominallohnentwicklung für die

Jahre 2021/2022 das Invalideneinkommen auf CHF 66'073.00, wobei sie einen

leidensbedingten Abzug von 15% zugestand, woraus ein Invalideneinkommen von CHF

56'162.00 resultierte. Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Bemessung

der Vergleichseinkommen hält einer richterlichen Überprüfung stand und wird vom

Beschwerdeführer zu Recht nicht beanstandet.

5.2.

Der Beschwerdeführer macht einzig geltend, dass vom Invalideneinkommen

ein zusätzlicher leidensbedingter Abzug von mindestens 5% resp. 10% bei einer

Erwerbsunfähigkeit von 80% vorzunehmen sei. Dazu wird auf das oben Gesagte

unter Erwägung 4.7 verwiesen. Soweit er damit einen leidensbedingten Abzug von 20%

resp. 25% statt den bisher gewährten 15% geltend macht, verkennt der

Beschwerdeführer, dass das Bundesgericht bei funktioneller Einarmigkeit oder

Einhändigkeit neben höheren Abzügen auch Abzüge von 10% als angemessen

bezeichnet hat (Urteile des BGer 8C_800/2017 vom 21.6.2018 E. 6 mit zahlreichen

Hinweisen; 9C_783/2015 vom 7. April 2016 E. 4.6; 8C_971/2008 vom 23. März 2009

E. 4.2.6.2; vgl. ferner Urteil 8C_471/2017 vom 16. April 2018 E. 5). Vorliegend

liegt keine funktionelle Einarmigkeit oder Einhändigkeit vor. Die linke

adominante Hand kann bei geringer Belastung grundsätzlich noch eingesetzt

werden. Somit rechtfertigt sich vorliegend im Rahmen des Ermessens ein

leidensbedingter Abzug von 15%, zumal die rechte dominante Hand weiterhin voll

einsatzfähig ist. Diese 15% hat die Beschwerdegegnerin bereits gewährt, wobei

darauf hinzuweisen ist, dass auch ein Abzug von 20% keinen Rentenanspruch

begründen würde, da damit ein Invaliditätsgrad von 8.36% resultieren würde.

5.3.

Weitere Merkmale für die Gewährung eines leidensbedingten Abzuges sind

vorliegend nicht erfüllt. Insbesondere setzen einfache Tätigkeiten weder gute

Sprachkenntnisse noch ein besonderes Bildungsniveau voraus, so dass sich

diesbezüglich kein Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigt (vgl. Beschwerdeantwort,

Rz. 6 mit Hinweisen auf Urteil des BGer 9C_808/2015 vom 29.2.2016 E. 3.4.2,

9C_633/2013 vom 23. Oktober 2013 E. 4.2).

5.4.

Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in

ihrem Entscheid davon ausging, der Beschwerdeführer könne in einer Verweistätigkeit

ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen.

6.

6.1.

Zu prüfen ist schliesslich die Frage, ob die Beschwerdegegnerin den

Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Integritätsentschädigung korrekt

berechnet hat.

6.2.

Gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf

eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine

dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen

Integrität erleidet. Nach Art. 36 Abs. 1 der Verordnung über die

Unfallversicherung (UVV) vom 20. Dezember 1982 gilt ein Integritätsschaden als

dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in

gleichem Umfang besteht (Satz 1); er ist erheblich, wenn die körperliche,

geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit,

augenfällig oder stark beeinträchtigt wird (Satz 2). Laut Art. 25 Abs. 1 UVG

wird die Integritätsentschädigung in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie

wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft, wobei sie den

am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdiensts nicht

übersteigen darf. Nach Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung

der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht.

Gemäss Abs. 2 dieser Vorschrift gelten für die Bemessung der

Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Darin hat der Bundesrat

in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (vgl. BGE 113 V 218 E. 2a, RKUV1988 Nr. U 48 S. 236 E. 2a mit Hinweisen) häufig vorkommende

und typische Schäden prozentual gewichtet.

6.3.

Für die im Anhang 3 zur UVV genannten Integritätsschäden entspricht

die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages

des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle

oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom

Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2 Satz 1). In diesem Zusammenhang hat die

Suva in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala zusätzliche Bemessungsgrundlagen

in tabellarischer Form erarbeitet. Diese in den Mitteilungen der Medizinischen

Abteilung der Suva Nr. 57 bis 59 herausgegebenen Tabellen (teilweise geändert

und ergänzt in den Mitteilungen Nr. 60, 62 und 66) sind, soweit sie lediglich

Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten

gewährleistet werden soll, mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (vgl. BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a mit Hinweis).

6.4.

Bei der Bestimmung des Schweregrads einer gesundheitlichen

Beeinträchtigung handelt es sich um eine Tatfrage, für deren Beantwortung

Verwaltung und Gerichte auf fachärztliche Mithilfe angewiesen sind. Dem Gericht

ist es nicht möglich, die Beurteilung aufgrund der aktenkundigen Diagnosen

selber vorzunehmen, da die Ausschöpfung des in den Tabellen offen gelassenen

Bemessungsspielraums entsprechende Fachkenntnisse voraussetzt und von einem

medizinischen Laien eine zuverlässige Zuordnung nicht erwartet werden kann. Die

Beurteilung der einzelnen Integritätseinbussen obliegt somit den ärztlichen

Sachverständigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 23. April 2007, U 121/06,

E. 4.2 mit weiteren Hinweisen).

6.5.

Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Beurteilung der Frage,

ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Integritätsentschädigung hat, zu

Recht auf die Beurteilung von Dr. E____ vom 18. Mai 2022 (SUVA-Akte 448).

Dieser hielt fest, dass Schätzungsgrundlage für den vorliegenden

Integritätsschaden bei ausgeprägter chronifizierter Schmerzproblematik des

linken Handgelenks die Schmerzsituation selbst sei. Eine Tabelle der Suva

existiere im konkreten Fall nicht. Der Versicherte zeige keine wesentlichen

Verschleisserscheinungen im linken Handgelenk, aber die Beweglichkeit sei

eingeschränkt. Gesamthaft sei deshalb ein Integritätsschaden von 5% für das

linke Handgelenk gegeben (SUVA-Akte 448).

6.6.

Der Beschwerdeführer ist dagegen der Auffassung, dass ihm ein

Integritätsschaden von mindestens 10% zu gewähren sei (Beschwerde, Rz. 24 ff.).

Zur Begründung verweist er auf Dr. D____, welcher in seinem Bericht vom 29.

August 2022 festgehalten hatte, dass bei ihm eine Arthrose im DRUG feststellbar

sei, diese zum heutigen Zeitpunkt aber offenbar "weniger akut" sei.

6.7.

Diesbezüglich ist festzustellen, dass sich Dr. D____ in seinem

Bericht vom 29. August 2022 in Widerspruch zu seinen eigenen früheren Berichten

setzt. So hatte er in seinem Bericht vom 10. November 2021 (SUVA-Akte 412) das

Vorliegen einer DRUG-Arthrose noch ausdrücklich verneint und in einem Schreiben

vom 6. Dezember 2021 an Dr. E____ (SUVA-Akte 419) sogar ausdrücklich

festgehalten, dass die Beschwerden nicht durch eine ausgedehnte DRUG-Arthrose

bedingt seien. Im MRI-Bericht vom 24. März 2021 war zudem explizit festgehalten

worden, dass keine Zeichen einer wesentlichen Degeneration im distalen Radioulnargelenk

[DRUG] bestünden (SUVA-Akte 372, S. 1) und im SPECT-CT vom 5. November 2021,

auf welches im Bericht vom 10. November 2021 verwiesen wird, wurde sowohl eine

DRUG Arthrose als auch eine massive Impaktation verneint (SUVA-Akte 412).

6.8.

Darüber hinaus ist denn auch nicht ersichtlich, auf welche

bildgebenden Untersuchungen sich Dr. D____ bezüglich seiner Aussage im Bericht

vom 29. August 2022 stützt. Dass eine neuere bildgebende Untersuchung

stattgefunden hätte, ist aus den Akten nicht ersichtlich, sodass davon auszugehen

ist, dass er bei seiner Einschätzung weiterhin auf das MRI vom 24. März 2021

(SUVA-Akte 372) resp. das SPECT-CT vom 5. November 2021 (SUVA-Akte 412) abstellte.

Weitere Anhaltspunkte in den Akten, dass eine - gegebenenfalls auch im konkreten

Umfang - voraussehbare Verschlimmerung bestünde, welche von Dr. E____ zu

Unrecht nicht berücksichtigt worden wäre, bestehen nicht. Somit kann

vollumfänglich auf die Beurteilung von Dr. E____ abgestellt werden. Die

zugesprochene Integritätsentschädigung von 5% erweist sich folglich als

korrekt.

6.9.

Weitere medizinische Abklärungen sind aufgrund der vorliegenden

Aktenlage nicht angezeigt. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf

hinzuweisen, dass ein Rückfallmelderecht gewährleistet ist resp. dass bei einer

erheblichen Verschlimmerung (mindestens 5%) ein Anspruch auf eine zusätzliche

Entschädigung bestehen kann.

7.

7.1.

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen.

7.2.

Das Verfahren ist kostenlos.

7.3.

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder Dr. K. Zimmermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für

Gesundheit

Versandt am: