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Entscheid

UV.2023.13

Leistungseinstellung zu Unrecht erfolgt; Beschwerdegutheissung.

30. August 2023Deutsch19 min

2021 mit ihrem Fahrrad ausrutschte und auf ihre rechte Körperseite fiel (Unfallmeldung,

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 30.

August 2023

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz),

Dr. med. F. W. Eymann, MLaw B. Fürbringer

und

Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

Parteien

A____

[...]

vertreten durch MLaw B____, [...]

Beschwerdeführerin

C____ AG

[...]

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2023.13

Einspracheentscheid vom 1.

Februar 2023

Leistungseinstellung zu Unrecht

erfolgt; Beschwerdegutheissung.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Die 1987 geborene Beschwerdeführerin war als [...] mit einem

Pensum von 86% beim Kanton [...] angestellt und dadurch bei der

Beschwerdegegnerin obligatorisch nach UVG versichert, als sie am 13. Januar

2021 mit ihrem Fahrrad ausrutschte und auf ihre rechte Körperseite fiel (Unfallmeldung,

Akten S. 1 f.). Dabei verletzte sie sich das rechte Handgelenk (a.a.O.). Die

Beschwerdegegnerin anerkannte mit Schreiben vom 28. Januar 2021 ihre

Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Akten S. 3).

Die Erstbehandlung fand beim Hausarzt Dr. D____ statt, welcher

das am 3. Februar 2021 durchgeführte Arthro-MRI in Auftrag gab (Akten S. 5). Aufgrund

von Schmerzen bei der Einstichstelle des Kontrastmittels begab sich die

Beschwerdeführerin am 5. Februar 2021 in die Notfallstation des [...]spitals [...]

(Akten S. 7 f.). Danach suchte sie Dr.E____, Fachärztin für Chirurgie, Tätigkeitsgebiet

Handchirurgie, [...] Spital, und Dr.F____, Facharzt FMH für Handchirurgie und

FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, Leiter Hand-Team, [...], auf. Letzterer

diagnostizierte am 13. März 2021 eine trophische Störung/ein beginnendes CRPS I

an der dominanten rechten Hand (Bericht, Akten S. 20). Am 17. März 2021 fand

eine erneute MRI des rechten Handgelenks mit intravenösem Kontrastmittel statt

(Akten S. 25 f.). Die Beschwerdeführerin absolvierte zudem Ergotherapie und es wurde

ihr eine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Mit Bericht vom 15. September 2021

äusserte sich Dr. E____ (Akten, S. 89 ff.).

Am 10. Februar 2022 nahm der beratende Arzt Dr.G____, Facharzt

für Orthopädie und Traumatologie FMH, eine Kurzbeurteilung vor (Akte S. 108 f).

In der Folge stellte die Beschwerdegegnerin mit formloser Mitteilung vom 10.

Februar 2022 rückwirkend per 30. September 2021 ihre Leistungen ein (Akten S.

111). Mit Bericht vom 31. März 2022 (Akten S. 119 f.) und Fragebogen vom 18.

Mai 2022 (Akten S. 140 ff.) äusserte sich Dr. E____. Dr. F____ nahm mit Bericht

vom 25. Mai 2022 ebenfalls Stellung zum Fragebogen der Beschwerdegegnerin (Akten

S. 157 f).

Am 20. Juni 2022 äusserte sich erneut Dr. G____ (Akten S. 162

f.). Mit Verfügung vom 30. Juni 2022 hielt die Beschwerdegegnerin an der

Leistungseinstellung per 30. September 2021 fest (Akten S. 164 ff.). Am 18.

Juli 2022 äusserte sich nochmals Dr. F____ gegenüber der Beschwerdeführerin

(Akten S. 211 f.). Am 21. Juli 2022 erfolgte eine Handgelenksarthroskopie

rechts mit arthroskopischer Ausglättung eines zentralen Discusrisses im

Handgelenk rechts durch Dr. F____ (OP-Bericht, Akten S. 170 ff.). Am 28. August

2022 erhob die Beschwerdeführerin Einsprache (Akten S. 172 ff). Dr. F____

berichtete erneut am 12. September 2022 (Akten S. 203 f.). Am 24. Januar 2023

nahm der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin Dr.H____, Facharzt für

orthopädische Chirurgie FMH, eine Aktenbeurteilung vor (Akten S. 238 ff.).

Gestützt darauf wies die Beschwerdeführerin die Einsprache mit Einspracheentscheid

vom 1. Februar 2023 ab (Akten S. 249 ff.).

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 10. März 2023 werden beim

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.

Es sei der

Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 1. Februar 2023 aufzuheben und

es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die

gesetzlichen Leistungen das Unfallereignis vom 13. Januar 2021 betreffend über

die Einstellung per 30. September 2021 hinaus und bis auf Weiteres zuzusprechen

und auszurichten.

2.

Eventualiter sei

der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 1. Februar 2023 aufzuheben

und ein gerichtliches orthopädisches Gutachten bei einem unabhängigen Experten

oder einer unabhängigen Expertin für Handchirurgie einzuholen.

3.

Subeventualiter

sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 1. Februar 2023

aufzuheben und es sei die Streitsache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen

und diese zu verpflichten, ein orthopädisches Gutachten bei einem unabhängigen

Experten oder einer unabhängigen Expertin für Handchirurgie einzuholen und es

sei nach Vorliegen dieses Gutachtens neu über den Leistungsanspruch zu

entscheiden.

4.

Unter

o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 17.

Mai 2023 die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen.

Mit undatierter Replik (Postaufgabe 14. Juli 2023) hält die

Beschwerdeführerin an den gestellten Rechtsbegehren fest.

III.

Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer

mündlichen Parteiver-handlung verlangt. Am 30. August 2023 wird die Sache von

der Kammer des Sozial-versicherungsgerichts beraten.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit

(Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] in Verbindung

mit § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der

Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG

154.100] und § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in

Sozialversicherungssachen [Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG; SG

154.200]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus

Art. 58 Abs. 1 ATSG.

1.2

Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind

(Art. 60 ATSG), ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin bestätigte mit Einspracheentscheid vom 1.

Februar 2023 die mit Verfügung vom 30. Juni 2022 mitgeteilte Leistungseinstellung

per 30. September 2021 (Erreichen des Status quo sine). In medizinischer

Hinsicht stützte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungseinstellung auf die

Berichte ihrer beratenden Ärzte Dr. H____ und Dr. G____.

2.2

Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des

Untersuchungsgrundsatzes und macht geltend, auf die Berichte von Dr. H____ und

Dr. G____ könne nicht abgestellt werden.

2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre

Versicherungsleistungen hinsichtlich des Unfalls vom 13. Januar 2021 zu Recht

per 30. September 2021 eingestellt hat.

3.

3.1

Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung

vom 20. März 1981 (UVG; SR 832.20) werden – soweit das Gesetz nichts Anderes

bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen

und Berufskrankheiten gewährt. Gemäss Art. 10 Abs. 1 UVG hat eine versicherte

Person Anspruch auf zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung).

3.2

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers setzt zunächst voraus,

dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit,

Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinn

des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren

Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in

der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden

kann. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen

Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber

die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihr

obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen

Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse

Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines

Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177, 181 E. 3.1).

3.3

Ist der natürliche Kausalzusammenhang einmal mit der erforderlichen

Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte

Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn die Gesundheitsschädigung

nicht mehr auf den Unfall zurückzuführen ist, sondern ausschliesslich auf

unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der

(allenfalls krankhafte) Zustand, wie er vor dem Unfall bestanden hat (Status

quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen

Verlauf des krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später

eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (U 183/04 Erw. 3.2; RKUV 1994

U 206 S. 328 Erw. 3b). Die Teilkausalität nach Art. 36 Abs. 1 UVG geht von der

Annahme aus, dass der Unfall und der unfallfremde Faktor zusammen eine

Gesundheitsschädigung bewirkt haben. Wenn jedoch nach einiger Zeit dem Unfall

überhaupt keine natürliche Ursache der Gesundheitsschädigung mehr darstellt und

somit die Gesundheitsschädigung von unfallfremden Faktoren beherrscht wird, ist

die Leistungspflicht des Unfallversicherers nicht mehr gegeben (Alfred Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht,

2.

Aufl., 1989, S. 470 ff.).

3.4

Zur Abklärung medizinischer Sachverhalte – wie der Beurteilung des

Gesundheitszustandes, der Arbeitsfähigkeit sowie natürlicher

Kausalzusammenhänge im Bereich der Medizin – ist die rechtsanwendende Behörde

auf Unterlagen angewiesen, die ihr vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung

zu stellen sind (BGE 122 V 157, 158 E. 1b). Das Gericht hat diese medizinischen

Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der

freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen

Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie

umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das

Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen,

objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen

eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Für den

Beweiswert eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die

streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch

die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)

abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in

der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1, BGE 125 V 351, 352 E. 3a mit Hinweisen). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist

grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung

der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder

Gutachten (BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

3.5

Dennoch erachtet es die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit dem

Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte

Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung

aufzustellen (vgl. die ausführliche Zusammenstellung dieser Richtlinien in BGE 125 V 351 E. 3b mit zahlreichen Hinweisen; vgl. dazu auch BGE 135 V 465 E. 4.4

und 4.5). So kommt beispielsweise Berichten und Gutachten versicherungsinterner

Fachpersonen nicht derselbe Beweiswert zu wie einem im Verfahren nach Art. 44

ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem

Gerichtsgutachten. An die Beweiswürdigung sind deshalb strenge Anforderungen zu

stellen, wenn ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens

entschieden werden soll. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der

Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen

Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E.

4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_879/2014 vom 26.03.2015 E. 5.3).

4.

4.1

Die Beschwerdegegnerin führte in der leistungseinstellenden

Verfügung zur Begründung aus, der Endzustand sei gemäss den handschriftlichen

Krankengeschichte-Einträgen ab 1. Oktober 2021 erreicht gewesen. Die darüber

hinaus bestehenden Beschwerden seien überwiegend wahrscheinlich nicht mehr auf

das Ereignis vom 13. Januar 2021 zurückzuführen, sondern auf altersentsprechende

degenerative Veränderungen. An dieser Auffassung hielt sie mit

Einspracheentscheid vom 1. Februar 2023 fest. Dabei stützte sie sich in

medizinischer Hinsicht auf die Einschätzung zweier für sie beratend tätiger

Ärzte, Dr. G____, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie FMH, und Dr. H____,

Facharzt für orthopädische Chirurgie FMH, ab.

4.2

Das Bundesgericht anerkennt nach ständiger Praxis den

grundsätzlichen Beweiswert solcher Abklärungen. Jedoch kommt ihnen praxisgemäss

nicht dieselbe hohe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder einem im Verfahren

nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen externen

Gutachten zu (BGE 125 V 351, 352 E. 3a und BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb). Soll

ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden

werden, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen

auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der

versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen

vorzunehmen (BGE 135 V 465, 469 f. E. 4.4).

4.3

Im Lichte der angeführten Praxis zum Beweiswert

versicherungsinterner Arztberichte sind die für den Entscheid wesentlichen

medizinischen Unterlagen nachfolgend zu würdigen.

4.4

Dr. G____ hielt in seiner Beurteilung vom 10. Februar 2022 fest, die

Teil-SL-Bandruptur re (MRT HG re vom 17.03.2021) sei ereigniskausal (Akten S.

108). Der Endzustand sei gemäss den handschriftlichen KG-Einträgen ca.

September 2021 erreicht gewesen (a.a.O.). Des Weiteren vermerkte er in seiner

Stellungnahme vom 20. Juni 2022 es nicht überwiegend wahrscheinlich belegt,

dass die von der Versicherten geschilderten Schmerzen auf die

Kontrastmittelinjektion am Handgelenk zurückzuführen seien. Gemäss dem

Schreiben von Dr. F____ vom 25. Mai 2022 bestehe kein CRPS mehr. Subjektive Schmerzen

nach Kontrastmittelinjektion würden jeder strukturell objektivierbaren

Grundlage entbehren. Der Endzustand sei spätestens Ende September 2021 erreicht

gewesen. Die geplante Handgelenksarthroskopie stehe deshalb nicht mehr in einem

erkennbaren überwiegend wahrscheinlichen natürlichen Zusammenhang zum Ereignis

vom 13. Januar 2021 (Akten S. 162 f.).

4.5

Dr. H____ hielt in seiner Stellungnahme vom 24. Januar 2023 fest,

dass sich sämtliche in der Einsprache der Versicherten formulierten

medizinischen Argumente anhand objektiver Fakten schlüssig widerlegen liessen.

Es sei weiterhin daran festzuhalten, dass sich von Anfang an nie eine klinisch

oder bildgebend fassbare strukturpathologische Alteration habe objektivieren

lassen, die überwiegend wahrscheinlich beim Ereignis vom 13. Januar 2021

entstanden sei. Daran hätten auch die am TFCC erhobenen Befunde anlässlich der

Arthroskopie vom 21. Juli 2022 nichts geändert, zumal sie eher nicht von

Krankheitswert gewesen seien und deren Débridement jedenfalls nicht zu einer

relevanten Beschwerdelinderung geführt habe. Ein passager aufgetretenes CRPS

habe zwar indirekt als unfallkausal bewertet werden müssen, da es nach einer

Arthro-MRT vom 3. Februar 2021 aufgetreten sei, die im Zusammenhang mit dem

erwähnten Ereignis durchgeführt worden sei. Diese Problematik sei jedoch innert

etwa acht Monaten folgenlos ausgeheilt und davon hätten sich auch später keine

Residuen mehr nachweisen lassen. Somit sei ein unfallkausaler Status quo sine

spätestens Ende September 2021 erreicht gewesen und sämtliche in der Folge

durchgeführten Abklärungen und Behandlungen sowie allenfalls attestierte

Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit seien somit überwiegend wahrscheinlich

ausschliesslich unfallfremd gewesen. Insgesamt könne vollumfänglich an der im

Ergebnis gleichlautenden Einschätzung des Sachverhalts durch Dr. G____ in dessen

Stellungnahme vom 10. Februar 2022 festgehalten werden (Akten S. 247).

4.6

In der ärztlichen Beurteilung vom 24. Januar 2023 nimmt Dr. H____ Bezug

auf den Bericht von Dr. F____ vom 13. März 2021 und den OP-Bericht über die Arthroskopie

vom 21. Juli 2022 (vgl. Akten S. 238). In der Aktenauflistung findet sich zudem

der Hinweis, dass sich die Beschwerdeführerin am 12. Februar 2021 bei Dr. E____,

Handchirurgie [...] Spital, vorgestellt habe (a.a.O.). Allerdings fehlen in der

Aktenzusammenstellung von Dr. H____ der von Dr. F____ ausgefüllte Fragebogen

vom 25. Mai 2022 und der Bericht von Dr. F____ vom 18. Juli 2022. Zudem fehlt

es an einem Hinweis auf den Bericht von Dr. E____ vom 31. März 2022. Auf diese und

weitere vorliegend relevante Berichte gilt es nachfolgend kurz einzugehen.

4.7

4.7.1

Dr. F____, Facharzt für Handchirurgie, diagnostizierte im

Bericht vom 13. März 2021 eine trophische Störung und ein beginnendes CRPS I an

der dominanten rechten Hand. Dr. F____ hielt fest, dass nach Abklingen der

trophischen Veränderungen bei anhaltenden, auf das rechte Handgelenk

beschränkten, Beschwerden allenfalls eine weitere Abklärung im Sinne einer

Handgelenksarthroskopie sinnvoll sei, damit die Situation bezüglich der

Stabilität des lunotriqueralen Bandes und auch in Bezug auf die Situation am

Discus articularis beurteilt werden könne (Akten, S. 22).

4.7.2

Im MRI vom 17. März 2021 wurden eine höhergradige

Partialruptur der volaren Anteile des lunotriquetralen Ligaments, eine Ruptur

der dorsalen Kapselbandstrukturen in der Höhe des Ligamentum interkarpale

dorsale sowie partiell auch des Ligamentum radio-triquetrum dorsale

festgestellt. Zudem wurde im TCFF ein Einriss des Discus in Höhe der Fixation

am Processus Styloideus mit begleitender zentraler Diskusperforation

beschrieben (Akten S. 26).

4.7.3

Dr. E____ hielt im Bericht vom 15. September 2021 als

Diagnosen unter anderem eine Partialruptur des dorsalen Lunotriquetral-Ligamentes

rechts nach Velosturz am 13.01.2021, einen V.a. TFCC-Läsion rechts und einen

St. n. MR-Arthrographie Handgelenk rechts mit massiven Schmerzen n. Punktion sowie

eine Traumatische Tendovaginitis der Extensoren-Sehnen des 1. und 4.

Strecksehnenfaches fest (Akten S. 90). Zudem vermerkte sie, dass die

Fortführung der Ergotherapie notwendig sei, um die Arbeitsfähigkeit

aufrechtzuerhalten (Akten S. 91.).

4.7.4

Mit Bericht vom 31. März 2022 stellte Dr. E____ klar, dass

sie mit der Begründung der Versicherung, gestützt auf ihre handschriftlichen

Einträge in der Krankengeschichte sei von einem Endzustand auszugehen, nicht

einverstanden sei. So hielt sie fest, erfreulicherweise sei der Befund im

September insgesamt gebessert gewesen. Die Patientin sei wieder 100%

arbeitsfähig gewesen, habe jedoch Schmerzen nach der Arbeit und auch während

der Arbeit gehabt und es habe weiterhin Tätigkeiten gegeben, welche die

Patientin nicht habe durchführen können. Die Beweglichkeit sei insgesamt

gebessert gewesen, im Vergleich zur Gegenseite jedoch noch nicht gut. Die

Trophik sei im Vergleich zu den vorherigen Befunden deutlich gebessert, jedoch

nicht normal gewesen. Ferner hielt sie zweifach fest, dass sie nicht geschrieben

habe, der Endzustand sei erreicht. Hinsichtlich der Kontrolluntersuchung am 11.

Januar 2022 vermerkte sie, dass sich sowohl die Beweglichkeit als auch die

Trophik verbessert hätten, aber dass der Endzustand noch nicht erreicht sei.

Diverse Bewegungen seien noch nicht durchführbar. Insbesondere bestünden

weiterhin vor allem Schmerzen im Bereich des Handgelenkes dorsal-seitig sowie

pisotriqueral (Akten S. 119). Ferner gab sie in der Beantwortung der Fragen der

Beschwerdeführerin zur Prognose an, dass eine Langzeitverordnung von

Ergotherapie für 1 Jahr zu einem Fortschritt führen könne (Akten S. 140).

4.7.5

Dr. F____ hielt in Beantwortung des Fragebogens der

Beschwerdeführerin am 25. Mai 2022 fest, dass das CRPS I an der rechten Hand

mittlerweile abgeheilt, aber dass die Beschwerdeführerin nach wie vor nicht

beschwerdefrei sei. Die Schmerzen bestünden in der Region des Discus

articularis resp. des distalen Radioulnargelenkes, wo die MRI-Untersuchungen

eine Läsion der Kapselstrukturen bestätigt hätten (Akten S. 157).

4.7.6

Im Schreiben vom 18. Juli 2022 betonte Dr. F____, dass er

in seinem letzten Schreiben klar festgehalten habe, dass er die aktuelle

Situation noch im Rahmen des Unfallgeschehens beurteile. Wegen den im MRI

nachgewiesenen Läsionen, einerseits zentral am Discus articulons, andererseits

im Bereich der ulnarseitigen fovealen Aufhängung sowie der in beiden

MRI-Untersuchungen erwähnten Verletzungen des lunotriqueralen Bandes sei eine Handgelenksarthroskopie

geplant. Diese Verletzungen seien "sicherlich

nicht als altersbedingte Abnützung/Arthrose anzusehen", sondern auf ein Distorsionstrauma des

Handgelenks zurückzuführen (Akten S. 211).

4.7.7

Im OP-Bericht betreffend die Handgelenksarthroskopie vom 21. Juli

2022.

hielt Dr. F____ folgendes fest: "Der

Discus articulons zeigt wie vom ersten MRI her erwartet nahe dem radialseitigen

Ansatz einen schlitzförmigen Einriss, keine degenerative Zerfaserung der

Ränder, keine ausgefransten Ränder und [ist] damit nicht als degenerativ zu

beurteilen" (Akten S.

171).

4.8

4.8.1

Unstreitig wurde die Beschwerdeführerin vorliegend von den

beratend tätigen Ärzten nicht persönlich klinisch untersucht. Diese haben

jeweils eine reine Aktenbeurteilung vorgenommen. An deren Einschätzung ergeben

sich bei einer Gesamtwürdigung der Akten Zweifel. Zunächst ist darauf

hinzuweisen, dass Dr. G____ nicht auf die Befunde von Dr. F____ zur Läsion der

Kapselbandstrukturen und zum Discus articularis einging und sich bei seiner

Beurteilung einzig auf die Angaben zum abgeheilten CRPS bezog. Weiter kann dem

OP-Bericht entnommen werden, dass beim radialseitigen Ansatz ein

schlitzförmiger Einriss bestand. Ein solcher war von Dr. F____ bereits

anlässlich der Untersuchung vom 13. März 2021 nach kritischer Betrachtung des

ersten MRI vermutet worden, wobei sich dieser Verdacht im zweiten MRI vom 17.

März 2021 bestätigte. Im OP-Bericht wurde ausserdem festgehalten, dass bei der

Beschwerdeführerin keine degenerative Zerfaserung der Ränder und keine

ausgefransten Ränder vorlagen. Bei diesem Geschehensablauf mit der zweifach

erfolgten Bildgebung und den Feststellungen anlässlich der Operation erscheint es

als vollumfänglich nachvollziehbar, dass die Beschwerden bei der noch jungen

Patientin nicht als altersbedingte Abnutzung/Arthrose anzusehen sind, sondern

auf das Distorisionstrauma zurückgehen, wie dies Dr. F____ überzeugend darlegt.

Die Handgelenksarthroskopie vom 21. Juli 2022 steht damit mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit in einem kausalen Zusammenhang zum Unfall vom 13. Januar

2021, weshalb der Status quo sine entgegen der Behauptung von Dr. H____ nicht

bereits Ende September 2021 eingetreten ist. Ob zusätzlich eine unfallfremde

Ulna-Plus-Variante besteht, welche ihrerseits ebenfalls Beschwerden bereitet,

ändert nichts an der mindestens bestehenden Teilkausalität der Beschwerden (bis

zur Operation bzw. die im Anschluss stattfindende Rekonvaleszenz).

4.8.2

Die diesbezüglich gegenteiligen Ausführungen von Dr. H____, welcher

sämtliche Veränderungen ausschliesslich als degenerativ beurteilte, berücksichtigen

wesentliche Berichte nicht (vgl. E. 4.6 vorstehend) und sind damit nicht

ausreichend begründet und folglich auch nicht schlüssig. Vielmehr erscheint die

Schlussfolgerung von Dr. H____, dass kein unfallbedingter Kausalzusammenhang

des Risses im Diskus articularis bestehe, vor dem Hintergrund der klaren

intraoperativen Befunde als nicht nachvollziehbar. Schliesslich widerspricht

sich Dr. H____ selbst, wenn er es einerseits für unerheblich erachtet, dass

sich die seit dem Unfall bestehenden Instabilitätsbeschwerden seit der

Arthroskopie stark verbessert hätten oder sogar verschwunden seien und er andererseits

festhält, die am 21. Juli 2021 anlässlich der Arthroskopie am TCFF erhobenen

Befunde würden an der fehlenden Unfallkausalität nichts ändern, da die

Operation anschliessend zu keiner erheblichen Beschwerdelinderung geführt habe.

4.8.3

Das Vorliegen einer überwiegend wahrscheinlichen Unfallkausalität wird

weiter dadurch gestützt, dass sich die Beschwerden gemäss den Ausführungen von

Dr. F____ im Bericht vom 12. September 2022 entgegen der Darstellung von Dr. H____

nach der Operation doch erheblich verbesserten, auch wenn damals noch keine

Schmerzfreiheit bestand (Akten S. 203 f.). Nebst der seit der Operation nahezu

verschwundenen Instabilität im Handgelenk, hat sich auch dorsal die Situation

verbessert. Zudem sind stärker ausgeprägte Entzündungszustände im Verlauf nicht

mehr aufgetreten (a.a.O.).

4.9

Bei dieser klaren Ausgangslage rechtfertigt es sich vorliegend, direkt

auf die Beurteilung von Dr. F____ abzustellen und die Unfallkausalität bis zur

Operation und einer anschliessenden angemessenen Rekonvaleszenz mit

Ergotherapie zu bejahen.

5.

5.1

Zusammenfassend ist die Beschwerde gutzuheissen und der

Einspracheentscheid vom 1. Februar 2023 ist aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin

ist zu verpflichten, über die Einstellung per 30. September 2021 hinaus die

Heilungskosten zu übernehmen (insbesondere für die Handgelenksarthroskopie am

21.

Juli 2022 und während einer angemessenen Zeit danach für Ergotherapie).

5.2

Das Verfahren ist kostenlos.

5.3

Die Beschwerdegegnerin hat der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin

eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Diese wird durch das Gericht

festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht spricht im

Sinne einer Richtlinie in durchschnittlichen (UV-)Fällen bei vollem Obsiegen

eine Parteientschädigung von CHF 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich

Mehrwertsteuer von CHF 288.75 zu. Bei einfacheren oder komplizierteren

Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der

vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar und somit

eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 3'750.00 zuzüglich Mehrwertsteuer als

angemessen erscheint.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid

vom 1. Februar 2023 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, über

die Einstellung per 30. September 2021 hinaus die Heilungskosten im Sinne der

Erwägungen zu übernehmen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin

eine Parteientschädigung von CHF 3'750.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich

Mehrwertsteuer von CHF 288.75.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi Dr. K.

Zimmermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für

Gesundheit

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