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Entscheid

UV.2023.14

Unfallbegriff nicht erfüllt und Voraussetzungen für unfallähnliche Körperschädigung nicht gegeben; Beschwerde abgewiesen.

14. November 2023Deutsch19 min

fuhr der Beschwerdeführer am 14. Februar 2019 beim Skifahren in Kitzbühel (Österreich)

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 14.

November 2023

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer

(Vorsitz), Dr. med. F. W. Eymann, Dr. T. Fasnacht

und a.o.

Gerichtsschreiber Dr. R. Schibli

Parteien

A____

vertreten durch B____

Beschwerdeführer

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,

Postfach, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2023.14

Einspracheentscheid vom 9.

Februar 2023

Unfallbegriff nicht erfüllt und

Voraussetzungen für unfallähnliche Körperschädigung nicht gegeben; Beschwerde

abgewiesen.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Der im Jahr 1989 geborene Beschwerdeführer war vom 1.

März 2018 bis 31. August 2020 als Project Management Analyst bei der C____

angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin für die Folgen

von Unfällen versichert.

b) Gemäss Bagatell-Unfallmeldung vom 14. Juli 2022

fuhr der Beschwerdeführer am 14. Februar 2019 beim Skifahren in Kitzbühel (Österreich)

in eine Mulde und erlitt dabei eine Stauchung im Rücken (SUVA-Akte 1). Der

Beschwerdeführer begab sich wegen Rückenschmerzen am 16. Februar 2019 bei

Dr. med. D____, in ärztliche Behandlung, der eine Rückenstauchung

diagnostizierte (Bericht vom 16. Februar 2019, SUVA-Akte 3 S. 2).

c) Der Beschwerdeführer liess sich daraufhin in den

Jahren 2019 und 2021 mehrmals ärztlich behandeln. Mit Bericht vom 15. Mai 2019

diagnostizierte Dr. med. E____, Facharzt für Neurochirurgie, beim

Beschwerdeführer eine anhaltende radikuläre Reizsymptomatik rechts bei grosser,

deutlich raumfordernder, rechts-paramedianer Diskushernie L5/S1, Osteochondrose

L5/S1 und St. n. thorkolumbalem Morbus Scheuermann (SUVA-Akte 17). Im

Bericht des [...] Kantonsspitals vom 12. Juni 2019 wurde eine anhaltende

radikuläre Reizsymptomatik S1 rechts (nach Stauchung beim Skifahren 2-2019) bei

grosser, deutlich raumfordernder, rechts-paramedianer und mediolateraler

Diskushernie L5/S1, Teil kollabierende und erosive Osteochondrose L5/S1, St. n.

thorakolumbalem Morbus Scheuermann und vorbekanntem sensiblem Defizit rechte

Grosszehe nach Unfall und Lokaltrauma in der Schulzeit festgehalten (SUVA-Akte

18). Ferner wurde im Bericht des [...] Kantonsspitals vom 14. August 2019 festgehalten,

dass beim Beschwerdeführer eine St. n. diagnostisch-therapeutischer Wurzelblockade

S1 rechts mit 2-tägigem diagnostischen Ansprechen bestehe (SUVA-Akte 2). Mit

Bericht vom 14. Juni 2021 diagnostizierte Dr. med. F____, FMH

Neurochirurgie, ein radikuläres Schmerzsyndrom und sensibles Ausfallsyndrom S1

rechts, medio-rechts-laterale Diskushernie L5/S1 mit Kompression der

Nervenwurzel S1 rechts und Grad Il-Osteochondrose L5/S1 (SUVA-Akte 19).

d) Die Beschwerdegegnerin lehnte mit Verfügung vom 30.

September 2022 (SUVA-Akte 10) eine Erbringung von Versicherungsleistungen ab,

da aus dem geschilderten Sachverhalt sowie den medizinischen Unterlagen

hervorgehe, dass die Beschwerden des Beschwerdeführers weder auf einen Unfall

noch auf eine unfallähnliche Körperschädigung zurückzuführen seien. Die gegen

diese Verfügung am 21. Oktober 2022 erhobene Einsprache (SUVA-Akte 11) wurde

von der Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 9. Februar 2023

(SUVA-Akte 33) abgewiesen.

Erwägungen

II.

a) Mit Beschwerde vom 10. März 2023 werden beim

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.

Der

Einspracheentscheid vom 9. Februar 2023 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer

seien die ihm zustehenden UVG-Leistungen rückwirkend und für die Zukunft

auszurichten.

2.

Die

Beschwerdegegnerin habe dem Beschwerdeführer die zusätzlichen Abklärungskosten

zurückzuerstatten. Es sei ihm betreffend Nachreichung der Rechnungen das

rechtliche Gehör zu gewähren.

3.

Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

b) Mit Beschwerdeantwort vom 21. April 2023 schliesst

die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

c) Innerhalb der mit Instruktionsverfügung vom 26.

April 2023 gesetzten Frist geht keine Replik des Beschwerdeführers ein. Da der

Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. Juli 2023 die Durchführung einer

mündlichen Parteiverhandlung verlangt, werden die Parteien sowie zwei Auskunftspersonen/Zeugen

mit Instruktionsverfügung vom 8. August 2023 zur Hauptverhandlung geladen.

III.

Die Hauptverhandlung findet am 14. November 2023 in Anwesenheit

der Parteien statt. Zunächst erfolgt die Befragung des Beschwerdeführers. Die

Beschwerdegegnerin stellt einen Antrag auf Befragung der zwei

Auskunftspersonen/Zeugen im Rahmen einer förmlichen Zeugeneinvernahme. Der

Antrag wird vom Sozialversicherungsgericht gutgeheissen und anschliessend

werden die beiden Zeugen befragt. Die Parteivertretungen gelangen abschliessend

zum Schlussvortrag. Für alle Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll

und die nachstehenden Entscheidgründe verwiesen.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1

des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der

Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG

154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus

Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).

1.2

Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, beim Ereignis vom 14. Februar

2019.

handle es sich nicht um einen Unfall im Sinne des Gesetzes (Einspracheentscheid,

SUVA-Akte 33 S. 4 ff.). Ein Leistungsanspruch aufgrund einer unfallähnlichen

Körperschädigung müsse ebenfalls abgelehnt werden (Einspracheentscheid,

SUVA-Akte 33 S. 6 f.). Insgesamt sei die Leistungsablehnung für den geltend

gemachten Unfall daher zu Recht erfolgt (Einspracheentscheid, SUVA-Akte 33 S.

7).

2.2

Der Beschwerdeführer vertritt demgegenüber die Ansicht, das Ereignis

vom 14. Februar 2019 stelle ein Unfallereignis im Sinne von Art. 4 ATSG dar

(Einsprache, SUVA-Akte 11 Rz. 11 ff.; Beschwerde, S. 11 ff.). Ferner liege eine

unfallähnliche Körperschädigung vor (Einsprache, SUVA-Akte 11 Rz. 18 ff.;

Beschwerde, S. 13 f.). Die Beschwerdegegnerin sei daher leistungspflichtig

(Beschwerde, S. 2).

2.3

Streitig und zu prüfen ist daher, ob die Beschwerdegegnerin ihre

Leistungspflicht mit Verfügung vom 30. September 2022 und Einspracheentscheid

vom 9. Februar 2023 zu Recht verneinte.

3.

3.1

Zunächst ist der Frage nachzugehen, ob es sich beim Ereignis vom 14.

Februar 2019 um einen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG handelte. Insbesondere zu

prüfen – da strittig – ist, ob dem Ereignis vom 14. Februar 2019 ein

ungewöhnlicher äusserer Faktor zugrunde lag.

3.2

3.2.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung

(UVG; SR 832.20) werden Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen,

Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. Als Unfall gilt nach

Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende

Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper,

die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen

Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. Der Unfallbegriff umfasst die fünf

Tatbestandselemente äussere Einwirkung, Plötzlichkeit, fehlende Absicht,

Ungewöhnlichkeit und Gesundheitsschaden (BGE 134 V 72 E. 2.3). Diese müssen

kumulativ erfüllt sein, damit ein Unfall im Sinne des Gesetzes vorliegt (BGE 142 V 219 E. 4.3.1 = Pra 2016, Nr. 103). Die ersten vier Merkmale umschreiben

das Ereignis, welches stattgefunden und zum fünften Tatbestandsmerkmal

(Gesundheit oder Tod) geführt haben muss (vgl. Ueli

Kieser, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts ATSG, 4. Auflage, Zürich 2020, Art. 4 N 14). Falls

nur eines dieser Tatbestandelemente nicht erfüllt ist, ist das fragliche

Ereignis nicht als Unfall, sondern als Krankheit zu qualifizieren

(BGE 129 V 402 E. 2.1 = Pra 2005, Nr. 36).

3.2.2

Nach der Rechtsprechung ist der äussere Faktor

ungewöhnlich, wenn er – nach einem

objektiven Massstab – nicht mehr im

Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich

ist (BGE 142 V 219 E. 4.3.1; 134 V 72 E. 4.1). In BGE 134 V 72 E.

4.3.2.1

erwog das Bundesgericht, ein gesteigertes Abgrenzungsbedürfnis

bestehe dort, wo der Gesundheitsschaden seiner Natur nach auch andere Ursachen

als eine plötzliche schädigende Einwirkung haben könne, also keine gesicherte

Zuordnung zum exogenen Faktor erlaube. So werde eine Einwirkung ohne

offensichtliche Schadensneigung erst durch das Hinzukommen eines zusätzlichen

Ereignisses zum ungewöhnlichen äusseren Faktor (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2021

vom 17. Dezember 2021 E. 5.2). Bei Schädigungen, die sich auf das

Körperinnere beschränken, unterliegt der Nachweis eines Unfalls insofern

strengen Anforderungen, als die unmittelbare Ursache der Schädigung unter besonders

sinnfälligen Umständen gesetzt werden muss; denn ein Unfallereignis

manifestiert sich in der Regel in einer äusserlich wahrnehmbaren Schädigung,

während bei deren Fehlen eine erhöhte Wahrscheinlichkeit rein

krankheitsbedingter Ursachen besteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_268/2019

vom 2. Juli 2019 E. 3; BGE 99 V 136 E. 1).

3.2.3

Praxisgemäss sind die

einzelnen Umstände des Unfallgeschehens von der leistungsansprechenden Person

glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser Forderung nicht nach, indem unvollständige,

ungenaue oder widersprüchliche Angaben gemacht werden, die das Bestehen eines

unfallmässigen Schadens als unglaubwürdig erscheinen lassen, so besteht keine

Leistungspflicht des Unfallversicherers. Insbesondere ist zu verlangen, dass

die Schilderungen mit den vorhandenen Indizien im Wesentlichen übereinstimmen.

Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen

Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime

entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann

zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Wird auf Grund dieser

Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht wenigstens mit

Wahrscheinlichkeit erstellt – die blosse Möglichkeit genügt nicht –, so hat

dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der den Anspruch erhebenden

Person auswirkt (Urteil des Bundesgerichts 8C_648/2013 vom 18. Februar 2014

E. 3.1; BGE 116 V 136 E. 4b mit Hinweis).

3.2.4

Die Verwaltung als

verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache

nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im

Sozialversicherungsrecht gilt, soweit das Gesetz nicht etwas Abweichendes

vorsieht, der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E.

5b). Bei sich widersprechenden Angaben der

versicherten Person über den Unfallhergang ist auf die Beweismaxime

hinzuweisen, wonach die sogenannten spontanen «Aussagen der ersten Stunde» in

der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die

bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher

oder anderer Art beeinflusst sein können. Wenn die versicherte Person ihre

Darstellung im Laufe der Zeit wechselt, kommt den Angaben, die sie kurz nach

dem Unfall gemacht hat, meistens grösseres Gewicht zu als jenen nach Kenntnis

einer Ablehnungsverfügung des Versicherers (BGE 121 V 45 E. 2a S. 47 mit

Hinweisen). Der Grundsatz, wonach die ersten Aussagen nach einem schädigenden

Ereignis in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere

Darstellungen, stellt eine im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu

berücksichtigende Entscheidungshilfe dar. Sie kann nur zur Anwendung gelangen,

wenn von zusätzlichen Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil 8C_696/2013 vom 14. November 2013 E. 2

mit Hinweisen). Unter Umständen kann auch der medizinische Befund einen Beweis

dafür bilden, dass eine Schädigung auf eine ungewöhnliche äussere Einwirkung,

also auf ein Unfallereignis, zurückzuführen ist. Der mangelnde Nachweis eines

Unfalles lässt sich selten durch medizinische Feststellungen ersetzen. Diese

dienen aber mitunter als Indizien im Beweis für oder gegen das Vorliegen eines

Unfalles (Urteil des Bundesgerichts 8C_709/2010 E. 2.2; Urteil des EVG U 307/01 vom 22. April 2003 E. 5 mit Hinweisen).

4.

4.1

Mit Bagatell-Unfallmeldung vom 14. Juli 2019 (SUVA-Akte 1) gab der

Beschwerdeführer an, er sei beim Skifahren am 14. Februar 2019 in eine Mulde gefahren

und habe eine Stauchung erlitten. Später sei eine Diskushernie diagnostiziert

worden. Sowohl im Rahmen der Einsprache vom 21. Oktober 2022 (SUVA-Akte 11) wie

auch der Beschwerde vom 10. März 2023 schilderte der Beschwerdeführer den

Ereignishergang dahingehend, dass er beim Skifahren in eine Mulde gefahren und

dabei gestürzt sei. Der Beschwerdeführer legt als Beweis für den geltend

gemachten Sturz die schriftlichen Zeugenbestätigungen zweier Personen vor, die

mit eigenen Augen gesehen hätten, wie der Beschwerdeführer gestürzt sei, als er

in eine Art Senkung auf der Piste gefahren sei (Zeugenbestätigung von G____ vom

14.

Oktober 2022, Einsprache-Beilage 3, SUVA-Akte 11; ergänzte Zeugenbestätigung

von G____ von 8. März 2023, BB 10; Zeugenbestätigung von H____ vom

8.

März 2023, BB 9). Zudem reichte der Beschwerdeführer den Bericht von

Dr. med. D____ vom 9. März 2023 ein, in welchem dieser bestätigte,

dass der am 16. Februar 2019 von ihm behandelte Beschwerdeführer in eine

Schneemulde gefahren und gestürzt sei (BB 8). Schliesslich äusserten sich Herr G____

sowie Herr H____ anlässlich der Hauptverhandlung vom 14. November 2023 zur

Angelegenheit und bestätigten beide, sie hätten einen Sturz des

Beschwerdeführers gesehen (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 7 ff.).

4.2

Vorliegend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer in der Bagatell-Unfallmeldung

vom 14. Juli 2019 bei der Sachverhaltserläuterung bzw. Unfallbeschreibung (SUVA-Akte

1) angegeben hat, er sei beim Skifahren am 14. Februar 2019 in eine Mulde gefahren

und habe eine Stauchung erlitten. Der nach dem Ereignis vom 14. Februar

2019.

erstbehandelnde Arzt Dr. med. D____ hielt in seinem Bericht vom 16.

Februar 2019 fest, der Versicherte sei beim Skifahren in eine Mulde gefahren

und habe dabei eine Stauchung erlitten (vgl. SUVA-Akte 3 S. 2). Seitens

der behandelnden Ärzte des Beschwerdeführers wurde mit Bericht des [...]

Kantonsspitals vom 12. Juni 2019 (SUVA-Akte 18) festgehalten, es sei «beim

aktiven Skifahren zu einer Einstauchung in einer Mulde mit Abknicken des

Oberkörpers mit sofortigem Rückenschmerz» gekommen. Dr. med. F____ hielt mit

Bericht vom 14. Juni 2021 (SUVA-Akte 19) ebenfalls fest, der Versicherte sei

«beim Skifahren in eine Mulde gefahren» und dass dieser «eine Einstauchung

erlitten hat mit Flexion des Oberkörpers». Das [...] Kantonsspital führte

ferner mit Bericht vom 14. August 2019 an, der Beschwerdeführer leide an einer

anhaltenden radikulären Reizsymptomatik S1 rechts, die er aufgrund einer «Stauchung

beim Skifahren» zugefügt bekommen habe (SUVA-Akte 2).

4.3

4.3.1

Erst im Laufe der Zeit ist das Ereignis vom 14. Februar 2019

sowohl vom Beschwerdeführer, als auch in den medizinischen Berichten anders

dargestellt worden. In seiner Einsprache vom 21. Oktober 2022 (SUVA-Akte 11 S.

4.

ff.) gab der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Rechtsanwalt, an, er

sei beim Skifahren am 14. Februar 2019 gestürzt. Und ebenso wird erstmals in

einem etwas mehr als zwei Jahre später verfassten Bericht von Dr. med. D____

vom 9. März 2023 festgehalten, der Versicherte sei in eine Schneemulde

gefahren, gestürzt und habe sich dadurch eine Stauchung im Rücken zugezogen (BB

8).

4.3.2

Im Lichte der bereits erwähnten Beweismaxime, wonach die spontanen «Aussagen

der ersten Stunden» in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als

spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen

Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können

(vgl. E. 3.2.4. hiervor; BGE 143 V 168 E. 5.2.2), kann vorliegend nicht von

einem Sturz des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Ein programmwidriges

Zusatzereignis, das die Ungewöhnlichkeit des Geschehens begründet, ist damit

nicht nachgewiesen (mehr hierzu nachfolgend in E. 4.4.1-E. 4.4.2). Es ist

vielmehr davon auszugehen, dass sich jene Sachverhaltsdarstellung mit

überwiegend Wahrscheinlichkeit zugetragen hat, die der Versicherte kurz nach

dem Unfallereignis und ohne Überlegungen über mögliche versicherungsrechtliche

Folgen dargelegt hatte bzw. die Schilderung, welche er auch den ihn daraufhin

behandelnden Ärztinnen und Ärzten gegenüber gemacht hat. Erst im Laufe der Zeit

hat der Beschwerdeführer den Sachverhaltshergang anders geschildert und

insofern selber widersprüchliche Angaben über das Ereignis vom 14. Februar 2019

gemacht. Damit ist ein Sturz vom Beschwerdeführer nicht genügend glaubhaft

gemacht worden. Somit ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon

auszugehen, dass der Beschwerdeführer beim Skifahren am 14. Februar 2019 nicht

gestürzt, sondern in eine Mulde gefahren ist und dabei eine Rückenstauchung

erlitten hatte.

4.3.3

Nichts an diesem Beweisergebnis zu verändern vermögen die Sachverhaltsdarstellungen

der beiden anlässlich der Hauptverhandlung vom 14. November 2023 befragten

Zeugen, die zusätzlich schriftliche Zeugenbestätigungen verfasst hatten

(Zeugenbestätigung von Herrn G____ vom 14. Oktober 2022, Beilage Einsprache 3

und BB 3; Zeugenbestätigung H____ vom 8. März 2023, BB 9; ergänzte

Zeugenbestätigung G____ vom 9. März 2023, BB 10). Verschiedene Anhaltspunkte

lassen Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugenaussagen aufkommen, weshalb vorliegend

nicht vorbehaltlos auf diese abgestellt werden kann, zumal der Unfall auch

bereits vier Jahre zurückliegt. Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugen

bestehen in erster Linie aufgrund deren Aussageverhalten. So verfügen die

schriftlichen Zeugenbestätigungen von Herrn G____ vom 8. März 2023 und von

Herrn H____ vom 9. März 2023 über einen gänzlich identischen Wortlaut, weshalb

eine Absprache zwischen den Zeugen nicht ausgeschlossen werden kann. Überdies

sind aus inhaltlicher Sicht die anlässlich der Hauptverhandlung gemachten

Beschreibungen, insbesondere hinsichtlich des Sturzhergangs sowie der

sturzauslösenden Pistenunebenheit, nicht nur ungenau, sondern teilweise auch inkonsistent.

So wurden während der Zeugenbefragung Aussagen gemacht, die inhaltlich von den

Aussagen des anderen Zeugen bzw. Beschwerdeführers abweichen und sich auch

nicht mit den Ausführungen in den schriftlichen Zeugenbestätigungen decken.

Dies betrifft etwa die Frage, wer von den Zeugen dem Beschwerdeführer zu Hilfe

eilte, nachdem dieser gestürzt war (Verhandlungsprotokoll, S. 1 ff.).

4.3.4

Da im Ergebnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer beim Skifahren am 14. Februar

2019.

nicht gestürzt, sondern in eine Mulde gefahren ist und dadurch eine

Stauchung im Rücken erlitten hatte, ist basierend auf dieser

Sachverhaltsdarstellung zu prüfen, ob die plötzliche schädigende Einwirkung auf

den Körper des Beschwerdeführers auf einen ungewöhnlichen äusseren Faktor

zurückzuführen ist.

4.4

4.4.1

Das Bundesgericht hat im Zusammenhang mit Schadensereignissen im

Bereich des Skisports das Merkmal des

ungewöhnlichen äusseren Faktors im Sinne einer den normalen Bewegungsablauf

störenden Programmwidrigkeit als gegeben angesehen im Fall eines Skifahrers,

der auf einer Buckelpiste auf einer vereisten Stelle ausglitt und danach ohne

zu stürzen unkontrolliert einen Buckel anfuhr, abhob und bei verdrehter

Oberkörperhaltung hart auf dem Boden aufschlug (Urteil des EVG U 345 vom

18.

März 1999 E. 5, in: Kranken- und Unfallversicherung, Rechtsprechung und

Verwaltungspraxis [RKUV] 4/1999, S. 426 f.). Eine Programmwidrigkeit wurde

hingegen verneint im Fall eines Skifahrers, der auf einer steilen, buckligen

Piste in einer Wellenmulde eine Diskushernie erlitt (nicht veröffentlichtes Urteil des EVG vom 16. Mai 1991, U 16/91

E. 4d, zitiert in RKUV 4/1999 S. 426). Ebenfalls verneint wurde die

Programmwidrigkeit bei einem Skifahrer, der bei einer sturzfreien Kurvenfahrt einen

Schlag in der linken Schulter verspürte (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2021

vom 17. Dezember 2021 E. 5.4) sowie bei einem Snowboardfahrer, der bei

einer sturzfreien Fahrt über eine Unebenheit im Gelände einen Schlag im Knie

spürte (Urteil des Bundesgerichts 8C_107/2017 vom 3. März 2017 E. 5).

4.4.2

Es ist der sportlichen Tätigkeit des Skifahrens

inhärent, dass der Körper regelmässig Erschütterungen ausgesetzt ist und stets

mit kleinen Absätzen, Unebenheiten und Schlägen gerechnet werden muss.

Inwiefern sich beim mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmenden Hergang

des Ereignisses vom 14. Februar 2019 eine für den Unfall erforderliche

Programmwidrigkeit zugetragen haben soll, ist im Lichte der zitierten

Rechtsprechung zum Skisport (vgl. E. 4.4.1. hiervor), wie bereits in E. 4.3.2. erwähnt,

nicht rechtsgenüglich dargetan und auch nicht ersichtlich. Die im Rücken

erlittene Stauchung sprengt den Rahmen eines beim Skifahren üblichen Vorgangs

nicht, weshalb es am ungewöhnlichen äusseren Faktor mangelt (vgl. E. 3.2.2.

hiervor). Das Ereignis vom 14. Februar 2019 erfüllt somit den

versicherungsrechtlichen Unfallbegriff nach Art. 4 ATSG nicht.

4.5

Abgesehen davon, entspricht es einer medizinischen

Erfahrungstatsache im Bereich des Unfallversicherungsrechts, dass praktisch

alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen

entstehen und folglich krankheitsbedingt sind und ein Unfallereignis nur

ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache überhaupt

in Betracht fällt. Somit wäre – auch wenn das Gericht vorliegend den Unfallbegriff

bejahen würde – ohnehin fraglich, ob vorliegend ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang

zwischen dem schädigenden Ereignis vom 14. Februar 2019 und der Diskushernie

des Beschwerdeführers zu bejahen wäre.

5.

5.1

In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob eine Leistungspflicht

der Beschwerdegegnerin aufgrund einer unfallähnlichen Körperschädigung im Sinne

von Art. 6 Abs. 2 lit. c UVG zu bejahen ist. Für eine Listenverletzung nach

Art. 6 Abs. 2 UVG besteht eine Leistungspflicht des Unfallversicherers nur,

sofern er nicht den Nachweis erbringt, dass die Verletzung vorwiegend auf

Abnützung oder Erkrankung zurück zu führen ist.

5.2

Der Aktenlage zufolge wurde beim Beschwerdeführer im Wesentlichen eine

Diskushernie diagnostiziert (vgl. Bericht von Dr. med. E____ vom 15. Mai 2019

[SUVA-Akte 17]; Bericht des Kantonsspitals Luzern vom 12. Juni 2019 [SUVA-Akte

18]; Bericht von Dr. med. F____ vom 14. Juni 2021 [SUVA-Akte 19]). Da die

Diskushernie gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sich nicht unter eine

unfallähnliche Körperschädigung subsumieren lässt (BGE 116 V 145 E. 4c),

ist auch das auf Art. 6 Abs. 2 UVG gestützte Begehren des Beschwerdeführers auf

Ausrichtung von UVG-Leistungen abzuweisen.

6.

Schliesslich kann entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers der

Beschwerdegegnerin keine Verletzung der Untersuchungsmaxime vorgeworfen werden.

Der Beschwerdegegnerin lagen insgesamt vier ärztliche Berichte vor. Diese

Berichte wurden in unterschiedlichen zeitlichen Abständen nach dem geltend

gemachten Tag des Schadensereignisses am 14. Februar 2019 erstellt (zwei Tage nach

dem Schadensereignis: Bericht von Dr. med. D____ vom 16. Februar 2019; ca. drei

Monate nach dem Schadensereignis: Bericht von Dr. med. E____ vom 15. Mai 2019;

ca. vier Monate nach dem Schadensereignis: Bericht des [...] Kantonsspitals vom

12.

Juni 2019; ca. drei Jahre nach dem Schadensereignis: Bericht von Dr. med. I____

vom 14. Juni 2021). In keinem dieser Berichte wird – wie hiervor in E. 4.2.

ausgeführt – ein Sturz des Beschwerdeführers erwähnt, welcher unter

Umständen einen Unfall im rechtlichen Sinne begründen könnte. Die

Dispositiv

Beschwerdegegnerin hatte demnach begründeten Anlass anzunehmen, dass die Einholung

weiterer Berichte von behandelnden Ärzten des Beschwerdeführers (namentlich von

der J____, des Ärztezentrums K____, der Osteopathie L____, Dr. M____, Dr. N____

und Dr. I____; vgl. Beschwerde, Rz. 13) nichts mehr am feststehenden Ergebnis ändern

würde. Der Verzicht der Beschwerdegegnerin auf die Abnahme weiterer Beweise

stellt demnach keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar (sog. antizipierte

Beweiswürdigung; vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5). Gleiches gilt hinsichtlich des

Antrags des Beschwerdeführers auf Anordnung eines Gerichtgutachtens (vgl.

Beschwerde, Rz. 31).

7.

Im Ergebnis ist die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausgegangen,

dass das Ereignis vom 14. Februar 2019 den Unfallbegriff gemäss Art. 4

ATSG nicht erfüllt und keine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art.

6 Abs. 2 UVG vorliegt. Ebenfalls zu Recht verneint wurde die Frage, ob die

Beschwerdegegnerin die Untersuchungsmaxime verletzt hat. Der

Einspracheentscheid vom 9. Februar 2023, mit dem die Beschwerdegegnerin den

Anspruch des Beschwerdeführers auf Versicherungsleistungen abgelehnt hat, ist

somit nicht zu beanstanden.

8.

8.1.

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen und

der Einspracheentscheid vom 9. Februar 2023 zu bestätigen.

8.2.

Das Verfahren ist kostenlos.

8.3.

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

a.o. Gerichtsschreiber

Dr. A. Pfleiderer Dr.

R. Schibli

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Gesundheit

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