UV.2023.15
Leistungseinstellung
17. August 2023Deutsch32 min
vom 22. Dezember 2021 wurden insb. folgende Diagnosen festgehalten: "Jochbeinfraktur
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 17.
August 2023
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder
(Vorsitz), Dr. med. F. W. Eymann, Dr. phil. N. Bechtel und Gerichtsschreiberin
lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführerin
C____ AG, [...]
[...]
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2023.15
Einspracheentscheid vom 20.
Februar 2023
Leistungseinstellung
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) A____ (Beschwerdeführerin), geboren 1967, arbeitete
100 % als Assistentin der Geschäftsleitung für die Stiftung D____ und war in
dieser Eigenschaft obligatorisch bei der C____ AG gegen die Folgen von Unfällen
versichert. Am 15. Dezember 2021 wurde sie als Fussgängerin von einem Motorrad
angefahren (vgl. die Angaben der Verkehrspolizei [...] [Akte 1] sowie das
Unfallprotokoll [Akte 23]; vgl. auch die Schadenmeldung UVG [Akte 3]) und zog
sich dabei multiple Verletzungen zu. Im Austrittsbericht des E____spitals [...]
vom 22. Dezember 2021 wurden insb. folgende Diagnosen festgehalten: "Jochbeinfraktur
links mit minimaler Dislokation" und "Retrobulbärhämatom links mit
leichtem Exophthalmus und Hämatosinus links"; "Kontusion Zahn 14";
"laterale Rippenfrakturen Costae 5-6 links mit minimalem fokalem
Pneumothorax 2mm"; "Kontusion Knie- und Handgelenk beidseits"; "HWS-Distorsion".
Die Behandlung der Unfallfolgen erfolgte im Wesentlichen konservativ (vgl. Akte
2). Die C____ AG erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Insbesondere richtete
sie Taggelder aus (vgl. implizit Akte 69). In Bezug auf die Kosten der
Heilbehandlung wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, man vergüte (nur) die
Leistungserbringer in der Schweiz direkt (vgl. das Schreiben vom 13. Januar
2022; Akte 15).
b) Im weiteren Verlauf forderte die C____ AG beim E____spital
[...], Abteilung Chirurgie, den Bericht vom 5. April 2022 (Akte 44) an und
legte den Fall der beratenden Ärztin, Dr. F____, Fachärztin für Orthopädische
Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vor (vgl. Akte 45). Daraufhin
wurden bei den behandelnden Ärzten weitere Berichte eingeholt (Bericht
Augenklinik, E____spital, vom 4. März 2022 [Akte 52]; Bericht
Psychosomatik vom 12. April 2022 [Akte 54]). Überdies wurde der
Opthalmologe Dr. G____ zur Erstattung einer Aktenbeurteilung aufgefordert
(Beurteilung vom 16. Mai 2022; Akte 55). Ausserdem holte die C____ AG bei
der behandelnden Zahnärztin den Bericht vom 17. Mai 2022 (inkl. diverse
Röntgenaufnahmen) ein (vgl. Akten 57 und 58). Am 7. Juni 2022 nahm Dr. F____
nochmals Stellung (vgl. Akte 62). Am 8. Juni 2022 äusserte sich der
beratende Zahnarzt, Dr. med. dent. H____ (vgl. Akte 66).
c) Mit Schreiben vom 15. Juni 2022 teilte die C____ AG
der Beschwerdeführerin mit, es lägen keine unfallbedingten Beeinträchtigungen (mehr)
vor. Auch sei keine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit (mehr) ausgewiesen. Es
bestehe daher kein Anspruch auf Versicherungsleistungen (vgl. Akte 67). In
einem weiteren Schreiben vom 15. Juni 2022 wurde die Arbeitgeberin dahingehend
orientiert, dass ab dem 1. April 2022 keine Unfalltaggelder mehr
geschuldet seien (vgl. Akte 69).
d) Mit Schreiben vom 13. Juli 2022
("Wiedererwägungsgesuch") wandte sich die Ophtalmologie des E____spitals
[...] an den Vertrauensarzt der C____ AG (vgl. Akte 84). Am 25. Juli 2022
äusserte sich auch der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. I____, Allgemeine
Innere Medizin FMH, gegenüber der C____ AG (vgl. Akte 92). Auf Veranlassung der
Beschwerdeführerin liess die Psychosomatik des E____spitals [...] der Versicherung
den Verlaufsbericht vom 28. Juli 2022 zukommen (vgl. Akte 93). Ausserdem
reichte auch die Beschwerdeführerin am 8. August 2022 diverse ärztliche
Unterlagen ein (vgl. Akte 94). Die C____ AG forderte in der Folge beim
beratenden Zahnarzt die Stellungnahme vom 29. August 2022 an (vgl. Akte
96). Beim Ophthalmologen Dr. G____ hatte sie bereits die weitere Stellungnahme
vom 8. August 2022 eingeholt (vgl. Akte 89). Überdies nahm sie einen weiteren
Verlaufsbericht des E____spitals [...], Abteilung orthopädische Chirurgie, vom
11. September 2022 zu den Akten (vgl. Akte 99).
e) Mit Verfügung vom 13. Oktober 2022 verneinte die C____
AG schliesslich einen (weiteren) Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom
15. Dezember 2021 und den von der Beschwerdeführerin geklagten Beschweren
(vgl. Akte 105). Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 14. November 2022
Einsprache. Sie beantragte die Weiterausrichtung der gesetzlichen Leistungen
für den Unfall vom 15. Dezember 2021. Eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen
zu den Folgen des genannten Unfalls zu tätigen und es sei anschliessend erneut
über den weiterführenden Leistungsanspruch zu entscheiden (vgl. Akte 110). Mit
Einspracheentscheid vom 20. Februar 2023 wies die C____ AG die Einsprache der
Beschwerdeführerin ab (vgl. Akte 114).
Erwägungen
II.
a) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 24. März 2023
Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie stellt
folgende Anträge: (1.) Es sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin
vom 20. Februar 2023 aufzuheben und es sei diese zu verpflichten, der
Beschwerdeführerin weiterhin die gesetzlichen Leistungen für die beim Unfall
vom 15. Dezember 2021 erlittene Zahn- resp. Kieferverletzung, die
unfallbedingten psychosomatischen Leiden, die Augenproblematik sowie für die
Beeinträchtigungen durch die beim Unfall erlittene Rippenfraktur, die Kontusion
von Knie/Handgelenk, die Halswirbelsäulendistorsion und die Jochbeinfraktur zu
erbringen. (2.) Eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen zu den Folgen
des Unfalls vom 15. Dezember 2021 zu tätigen und es sei anschliessend erneut
über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin zu entscheiden. (3.) Unter
o/e-Kostenfolge.
b) Die C____ AG (Beschwerdegegnerin) schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 31. März 2023 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 4. Mai 2023
an ihrer Beschwerde fest und stellt die Einreichung eines neuen Arztberichtes
in Aussicht.
d) Mit Eingabe vom 26. Mai 2023 reicht die
Beschwerdeführerin einen Bericht des E____spitals [...] (Mund-, Kiefer- und
Gesichtschirurgie) vom 14. April 2023 ("Richtigstellung
Verlaufseintrag vom 11. April 2022") ein.
e) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Duplik vom 20.
Juni 2023 weiterhin die Abweisung der Beschwerde.
III.
Am 17. August 2023 findet die Beratung der Sache durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Örtlich zuständig zur Beurteilung der vorliegenden Sache ist gemäss
Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die
betroffene versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz
hatte. Befindet sich der Wohnsitz der versicherten Person im Ausland, so ist
das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter
schweizerischer Wohnsitz befand oder in dem ihr letzter schweizerischer
Arbeitgeber Wohnsitz hat; lässt sich keiner dieser Orte ermitteln, so ist das
Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem das
Durchführungsorgan seinen Sitz hat (Art. 58 Abs. 2 ATSG). Der Wohnsitz der
Beschwerdeführerin befindet sich in [...]. Gemäss Auszug aus dem Datenmarkt
lebte sie früher in der Schweiz. Allerdings hat ihr letzter schweizerischer
Arbeitgeber, die Stiftung D____, ihren Sitz in Basel, womit das Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt örtlich zuständig ist (vgl. BGE 145 V 247, 254 E.
5.6.2).
1.2
Die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts
ergibt sich aus § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
(Gerichtsorganisationsgesetz/GOG; SG 154.100).
1.3
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen eine unzureichende
Abklärung des medizinisch relevanten Sachverhaltes geltend. Sie wendet in
diesem Zusammenhang unter anderem ein, es fehle eine Gesamtbeurteilung. Die
verschiedenen Verletzungen seien – wenngleich
grösstenteils somatisch verheilt – gesamthaft
(durch ein polydisziplinäres Gutachten) zu würdigen. Die Aussagen der
Vertrauensärzte, auf welche die Beschwerdegegnerin abstelle, stünden im Übrigen
auch in Widerspruch zu den Beurteilungen der behandelnden Ärzte. Schliesslich
sei nicht klar, ob die Schmerzen somatisch begründbar seien. Der Fallabschluss sei
denn auch verfrüht erfolgt, weil die Leistungsfähigkeit weiter gesteigert
werden könne und ein medizinischer Endzustand somit noch nicht erreicht worden
sei (vgl. die Beschwerde).
2.2
Die Beschwerdegegnerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, die
Stellungnahmen der beratenden Ärzte (Beurteilungen von Dr. G____ vom 16. Mai
2022.
und vom 8. August 2022; Beurteilungen von Dr. F____ vom 26. April 2022 und
vom 7. Juni 2022; Beurteilungen von Dr. med. dent. H____ vom 8. Juni 2022 und
vom 29. August 2022) seien schlüssig. Gestützt auf diese könne daher ab
dem 1. April 2022 eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit nicht mehr als
überwiegend wahrscheinlich angenommen werden. Zufolge Erreichens des Status quo
sine bestehe keine Leistungspflicht mehr (vgl. insb. den Einspracheentscheid).
2.3
Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist somit, ob die
Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 13. Oktober 2022, bestätigt mit
Einspracheentscheid vom 20. Februar 2023 (Akte 114), eine weitere
Leistungspflicht zu Recht verneint hat; namentlich ist zu klären, ob die
Beschwerdegegnerin zu Recht ihre Taggeldleistungen (rückwirkend) per Ende März 2022
eingestellt hat (vgl. das Schreiben vom 15. Juni 2022; Akte 69).
3.
3.1
Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20.
März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) erbringt die
Versicherung – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – Leistungen bei
Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten.
3.2
Die versicherte Person hat gemäss Art. 10 Abs. 1 UVG Anspruch
auf zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen. Der Anspruch auf Heilbehandlung
besteht gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts, solange dadurch noch eine
namhafte Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten ist (BGE 134 V 109, 115
E. 4.3; vgl. auch die Urteile des Bundesgerichts 8C_614/2019 vom 29.
Januar 2020 E. 5.3. und 8C_354/2014 vom 10. Juli 2014 E. 3.2). Ist die
versicherte Person infolge eines Unfalles ganz oder teilweise arbeitsunfähig,
so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld.
3.3
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt einen natürlichen
und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen
Schaden voraus (BGE 142 V 435, 438 E. 1). Die Adäquanz spielt im
Sozialversicherungsrecht als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem
natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im
Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da
sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 140 V 356, 358 E. 3.2).
3.4
3.4.1
Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhanges sind
alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als
eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur
gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung
ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich,
dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher
Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen
Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person
beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann,
ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435, 438 E. 1; BGE 129 V 177, 181 E. 3.1).
3.4.2
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer
gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine
Tatfrage, worüber das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung
nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs
genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177, 181
E. 3.1; siehe auch BGE 138 V 218, 221 E. 6.).
3.5
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers entfällt, wenn der
Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens
darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden
Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte)
Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo
ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen
Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später
eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (BGE 146 V 51, 56 E. 5.1.).
Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen einer
körperlichen oder psychischen Beeinträchtigung muss ebenso mit dem im Sozialversicherungsrecht
allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen
sein. Da es sich um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die
Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender
Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern
beim Unfallversicherer (vgl. BGE 146 V 51, 56 E. 5.1).
3.6
Gemäss Art. 36 Abs. 1 UVG werden die Pflegeleistungen und
Kostenvergütungen nicht gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise
Folge eines Unfalles ist.
4.
4.1
Gemäss dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz
ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln, und zwar
richtig und vollständig (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 136 V 376, 377 E. 4.1.1; BGE 133 V 196, 200 E. 1.4).
4.2
4.2.1
Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs bzw. dessen
Wegfallens ist in erster Linie mit den Angaben medizinischer Fachpersonen zu
führen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen
Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet
und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232
E. 3a mit Hinweis auf BGE 125 V 352).
4.2.2
Berichten versicherungsinterner medizinischer
Fachpersonen kommt praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem
gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger
veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein
Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens erledigt werden, so
sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur
geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der
versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen
vorzunehmen (BGE 145 V 97, 105 E. 8.5 in fine; BGE 139 V 225, 229 E. 5.2;
BGE 135 V 465, 469 E. 4.4). Nicht auf eigenen Untersuchungen der versicherten
Person beruhende (kreisärztliche) Stellungnahmen können nur beweiskräftig sein,
sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die Beurteilung
eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte
fachärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl.
u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2021 vom 11. Januar 2022 E. 8.2.).
4.2.3
Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit
Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass diese im
Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher
zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 139 V 225, 229 E. 5.2; BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).
4.3
4.3.1
Gemäss den vorliegenden Akten erlitt die Beschwerdeführerin anlässlich
des Unfalles vom 15. Dezember 2021 diverse Verletzungen im Bereich des Kopfes
und des Bewegungsapparates (vgl. u.a. den Austrittsbericht des E____spitals [...]
vom 22. Dezember 2021 [Akte 2]; siehe im Einzelnen auch die nachstehenden
Ausführungen).
4.3.2
Insbesondere zog sich die Beschwerdeführerin eine
komplexe Mittelgesichtsverletzung zu. Im Bericht über die am Unfalltag
vorgenommene CT-Aufnahme des Schädels wurden folgende Befunde festgehalten: "Fraktur
der lateralen Orbitawand links (leicht eingestaucht) und des Orbitabodens";
"retroseptal extrakonal kleine Lufteinschlüsse sowie geringes Hämatom";
"kein intrakranielles Hämatom"; "beidseits elongiert
imponierende Sehnerven (Nervi optici) ohne Tenting"; "fraglicher
Fremdkörpereinschluss im präseptalen Hämatom"; "vom Aspekt geringe Proptosis
links" (geringes Hervortreten des linken Augapfels). Des Weiteren zeigte
sich bildgebend folgender Befund: "Fraktur der Vorderwand des Sinus
maxillaris links" (Kieferhöhle) mit konsekutivem Hämatosinus"; "Fraktur
des Orbitabodens mit Kommunikation zwischen Orbita und Sinus maxillaris"; "dislozierte
Fraktur der lateralen Wand des Sinus maxillaris"; "gering dislozierte
Fraktur des Jochbeinbogens (Arcus zygomaticus) links"; "Fraktur in
der Pfanne des Tempomandibulargelenks" (Kiefergelenk) (vgl. IV-Akte 41, S.
9.
f.). Eine intracerebrale Blutung (ICB) konnte jedoch bildgebend nicht
festgestellt werden. Als äusserliche Verletzung festgestellt wurde eine "Rissquetschwunde
(RQW) supraorbital links mit Hämatom" (vgl. den Austrittsbericht des E____spitals
[...] vom 22. Dezember 2021; Akte 2).
4.3.3
Darüber hinaus zog sich die Beschwerdeführerin eine
Augenverletzung zu. Im Bericht über die Notfalluntersuchung vom 15. Dezember
2021.
wurden ein "Monokelhämatom" und eine "Contusio bulbi" (Augapfelprellung)
am linken Auge (OS = Oculus sinister) erwähnt. Als Befund angeführt wurde im
Bericht über die Notfalluntersuchung ausserdem ein "funktionelles Monokel
OD" (Oculus dexter = rechtes Auge). Ebenfalls Erwähnung fand im
Untersuchungsbericht – das linke Auge betreffend – eine seit Kindheit
bestehende "Amblyopie ex Anisometropie (Schwachsichtigkeit bei
Ungleichsichtigkeit der Augen) mit posteriorem (hinterem) Staphylom,
unkorrigiert minus 18 Dioptrien". Betreffend beide Augen wurde darüber
hinaus ein "Cataracta nuclearis" (grauer Star) aufgeführt (vgl. Akte
83).
4.3.4
Schliesslich wurde im Rahmen der ärztlichen
Erstbeurteilung als weitere Verletzung auch eine Kontusion von Zahn 14
festgestellt (vgl. den Austrittsbericht des E____spitals [...] vom 22. Dezember
2021; Akte 2).
4.3.5
Zusätzlich zu den Verletzungen im Bereich des
Gesichtes/Kopfes erlitt die Beschwerdeführerin laterale Rippenfrakturen Costae
5-6 links mit minimalem fokalem Pneumothorax 2mm, eine Kontusion von Knie- und
Handgelenk beidseits sowie eine HWS-Distorsion. Als äusserliche Verletzungen
festgestellt wurden schliesslich oberflächliche Schürfungen am linken Knie und
am rechten Handrücken (vgl. den Austrittsbericht des E____spitals [...] vom 22.
Dezember 2021; Akte 2).
4.4
Abgesehen von der RQW supraorbital links, welche mit Einzelknopfnaht
(EKN) versorgt wurde, erfolgte die Behandlung der Verletzungen konservativ, insb.
mit Schmerzmitteln, Atemtherapie und Physiotherapie (vgl. den Austrittsbericht
des E____spitals vom 22. Dezember 2021; Akte 2). Darüber hinaus fanden spezialärztliche
Verlaufskontrollen statt, so insbesondere in der Augenklinik des E____spitals, in
der Chirurgie (Orthopädie und Traumatologie) des E____spitals und in der Mund-,
Kiefer- und Gesichtschirurgie des E____spitals. Des Weiteren wurde die
Beschwerdeführerin von der Psychosomatik des E____spitals behandelt. Ausserdem konsultierte
die Beschwerdeführerin wegen persistierender Schmerzen auch ihre Zahnärztin und
einen Gesichts- und Kieferchirurgen (vgl. dazu die nachfolgenden Ausführungen).
4.5
4.5.1
In der Augenklinik (E____spital) fanden insbesondere am 22.
Dezember 2021, am 10. Februar 2022, am 2. März 2022, am 13. Mai 2022 und am 29. Juni
2022.
Kontrollen statt. Im Bericht über die Kontrolle vom 22. Dezember 2021
wurde der Befund am rechten Auge (noch) als regelrecht beschrieben. In Bezug
auf das linke Auge wurden als Befunde angegeben: "Hyposphagma (Bluterguss)
in Resorption, subretinale Blutungen am posterioren Pol, Netzhaut allseits
anliegend, kein Riss" (vgl. Akte 34). Die zweite Folgeuntersuchung vom 10.
Februar 2022 ergab stabile Befunde am linken Auge. In Bezug auf das rechte Auge
wurde festgehalten, die Makula-OCT (Optische Kohärenz-Tomographie) habe sich
regelrecht dargestellt. Des Weiteren wurde angeführt, es zeige sich ein Visus
von 0.5, der nicht durch die beginnende Katarakt- und leichte Glaskörpertrübung
erklärbar sei. Es sei daher eine Verlaufskontrolle mit einer
Gesichtsfelduntersuchung geplant (vgl. Akten 36 und 37). Die darauffolgende
Untersuchung vom 2. März 2022 zeigte dann u.a. folgenden Befund: "Netzhaut
zentral stabil, Gesichtsfeld konzentrisch abnehmend beidseits" (Akte 38).
Im Bericht der Augenklinik vom 4. März 2022 (Akte 52) wurden als Diagnosen
angegeben: "linkes Auge Contusio Bulbi am 15. Dezember 2021, Amblyopie;
beide Augen konzentrische Gesichtsfeldausfälle unklarer Ätiologie". Erläuternd
wurde dargetan, in der Gesichtsfelduntersuchung hätten sich in Bezug auf beide
Augen konzentrische Gesichtsfeldausfälle gezeigt. Man könne zum heutigen
Zeitpunkt keine sichere Ätiologie der Gesichtsfeldausfälle ausmachen, wobei
differentialdiagnostisch eine peritraumatische Ätiologie (Sehnerv/cerebral)
oder aber auch ein Vitaminmangel im Vordergrund stehe. Im Bericht über die
Konsultation vom 29. Juni 2022 (Akte 82) wurde schliesslich Bezug nehmend
auf die Gesichtsfelduntersuchung angeführt: "fingerperimetrisch erhalten, keine
konzentrischen Ausfälle verifizierbar". Des Weiteren wurde im Bericht
festgehalten, der Visus am rechten Auge sei jetzt 1.0 (traumatische Komponente
des Cataracta incipens = beginnender grauer Star). Im Bericht vom 13. Juli
2022.
(Akte 84) wurde schliesslich klargestellt, nach dem Unfallereignis sei es
zu konzentrischen Gesichtsfeldeinschränkungen beidseits gekommen. Es lägen
Gesichtsfelduntersuchungen aus dem Jahr 2019 vor, wo diese nicht bestanden
hätten. Somit gehe man von einem Unfallzusammenhang aus. Aktuell (Mai 2022) hätten
sich die Gesichtsfeldausfälle – insbesondere am rechten Monokelauge – deutlich
regredient gezeigt. Der Unfall könne sicherlich auch einen Einfluss auf die
Cataracta, die beidseits bestünden, gehabt haben. Man habe die Patientin am 29.
Juni 2022 bei mittlerweile gebessertem Visus und rechtsseitig rückläufigen
konzentrischen Ausfällen im Gesichtsfeld nun zu 50 % arbeitsfähig deklarieren
können. Die weiterhin eingeschränkte Arbeitsfähigkeit erkläre sich nur zum Teil
aus ophthalmologischer Sicht, vor allem im Rahmen der bekannten
Keratokonjunktivitis sicca. Fortbestehend seien weiterhin orthopädische
Probleme (unter anderem Thorax- und nuchale Schmerzen).
4.5.2
In der Chirurgie (Orthopädie und Traumatologie) des E____spitals
erfolgte am 4. April 2022 eine elektive Kontrolle. Im dazugehörigen
Bericht vom 5. April 2022 (Akte 44) wurde festgehalten, subjektiv bestehe
ein regelrechter Verlauf mit einem Rückgang der Beschwerden. Schmerzmittel
würden nicht mehr täglich benötigt. Es bestehe eine laufende Betreuung durch
die Psychosomatik des E____spitals. Physisch liege – abgesehen von der Visusproblematik
– keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr vor. Da keine Möglichkeit
gegeben sei, im Homeoffice zu arbeiten und das Autofahren aufgrund der
vorliegenden Visusproblematik nicht möglich sei, bestehe aktuell noch eine
100%ige Arbeitsunfähigkeit. Es finde am 13. Mai 2022 eine
augenärztliche Kontrolle statt. Man verweise auf das Ergebnis dieser
Untersuchung. In der chirurgischen Abteilung sei die Betreuung abgeschlossen. Die
Chirurgie (Orthopädie und Traumatologie) des E____spitals wiederholte in den
später angeforderten Berichten vom 31. Mai 2022 (Akte 65) und vom
11.
September 2022 (Akte 99) im Ergebnis die im Bericht vom 5. April
2022.
gemachten Angaben.
4.5.3
Gemäss Eintrag in der Krankengeschichte fand die letzte
Kontrolle in der Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie des E____spitals am 11.
April 2022 statt. Es wurde dazu vermerkt, der Patientin gehe es allgemein gut.
Sie habe aktuell nur noch leichte Schmerzen an der Wange links, wo sich auch eine
Sensibilitätsstörung regio Nervus infraorbitalis links zeigen würde (vgl. Akte
97). In der Richtigstellung vom 14. April 2023 (Beilage zur Eingabe vom
26.
Mai 2023) wurde dargetan, es sei der Patientin nicht gut gegangen; sie habe
immer noch starke Schmerzen verspürt.
4.5.4
Wegen anhaltender Schmerzen suchte die
Beschwerdeführerin auch ihre Zahnärztin sowie einen Gesichts- und
Kieferchirurgen auf. Dr. med. dent. J____ hielt im Bericht vom 17. Mai
2022.
(Akte 57) fest, die Patientin verspüre Schmerzen im Bereich des linken
Oberkiefers (niveau de la région maxillaire gauche), Bereich Jochbein (région
zygomatique). Sie habe sie untersucht, damit eine allfällige Alveolar- oder
Zahnfraktur im Bereich 23-24-25-26 ausgeschlossen werden könne. Dabei sei eine
Devitalisation von Zahn 24 festgestellt worden. Mit der durchgeführten
sektoralen 3D-Röntgenaufnahme habe man einen Bruch der Seitenwand des linken
Sinus erkennen können. Dr. K____, Gesichts- und Kieferchirurge führte seinerseits
im Bericht vom 20. Juli 2022 (Akte 91) an, sechs Monate nach dem Bruch des
linken Jochbeins verspüre die Patientin immer noch Beschwerden. Er habe
nochmals eine CT-Untersuchung vorgenommen, die das Vorliegen einer Fraktur des
linken Jochbeins, die sehr leicht verschoben gewesen sei, bestätigt habe. Es gebe
keine Anzeichen einer reaktiven Sinusitis, keine Anzeichen einer spezifischen
Pseudarthrose. Es bestehe keine Indikation für einen chirurgischen Eingriff. Aufgrund
der schwer erklärbaren Schmerzpersistenz habe er eine Antibiotikatherapie verordnet.
Mangels Besserung habe er der Patientin in Anbetracht des Fehlens eines
spezifischen anatomischen Substrats dazu geraten, einen auf Schmerzen
spezialisierten Arzt aufzusuchen.
4.5.5
Im August 2022 erfolgte offenbar eine
neuropsychologische Untersuchung in der L____ Klinik des M____ Spitals (vgl.
implizit den Abschlussbericht der Psychosomatik des E____spitals vom 7.
November 2022; Akte 109). Ein diesbezüglicher Bericht befindet sich jedoch – soweit
ersichtlich – nicht in den Akten. Aufgrund der von der Beschwerdeführerin
geltend gemachten reduzierten kognitiven Belastbarkeit wurde am 27. September
2022.
ein MRT des Neurocraniums vorgenommen. Dieses brachte keine auf
Scherverletzungen hindeutende Läsionen zum Vorschein. Darüber hinaus waren auch
keine postkontusionellen Defekte und keine Blutungsresiduen sichtbar (vgl. Akte
106; siehe auch Akte 102).
4.5.6
In Bezug auf die Behandlung der Beschwerdeführerin
durch die Psychosomatik des E____spitals ergibt sich schliesslich Folgendes aus
den Akten: Im Bericht vom 12. April 2022 (Akte 54) wurde
festgehalten, man habe die Patientin am 16. März 2022 und am 1. April 2022
zu einem Abklärungsgespräch gesehen. Sie berichte über Schmerzen im Nacken, am
Rücken (insbesondere am linken Schulterblatt) sowie im Brust-/Lendenwirbelbereich
und Kreuzbein, an den Handgelenken beidseits bis in die Ellbogen ziehend, an
den Rippen, an den Knie beidseits, in den Fersen und Knöcheln beidseits, am
Jochbein links sowie am Zahn 14. Die stärksten Schmerzen habe sie aktuell an
den Rippen und am Kieferknochen, sowie an den Handgelenken durch das Erledigen
des Haushaltes. Seit Geburt bestehe darüber hinaus eine Visusminderung links.
Seit dem Unfall sei es zusätzlich zu einer bislang unerklärten Verschlechterung
des rechten Auges gekommen (Visusminderung um 50 %). Im Bericht vom 12.
April 2022 wurden als Diagnosen angeführt: "mittelgradige depressive
Episode; Probleme in Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung; Probleme
mit Bezug auf Berufstätigkeit; sonstige Amnesie (kongrade Amnesie)". Im Verlaufsbericht
der Psychosomatik vom 28. Juli 2022 (Akte 93) wurde dargetan, die Patientin
leide nach wie vor (Stand Juni 2022) an starken Schmerzen im Bereich der
Rippen, am Kieferknochen (links), am Kreuzbein, am Rücken, im Nacken- und
Schulterbereich, im Brust- und Lendenwirbelbereich, an den Handgelenken, den
Knien (beidseits) und den Fersen. An den Fersen verspüre sie unabhängig von der
Bewegung immer wieder Schmerzattacken. Die Handgelenksschmerzen würden bewegungsabhängig
zunehmen. Aufgrund der Knieschmerzen könne sie nicht länger gehen. Bei längerem
Stehen und Sitzen schmerze das Kreuzbein stark. Insbesondere das Schlafen sei
durch die Rippenschmerzen erschwert. Die Schmerzen hätten eine Intensität auf
einer VAS von 5-7. Die Patientin leide aufgrund der aktuellen Schmerzen sowie
Lebensumstände (aktuell neu Arbeitsplatzverlust und Leistungsablehnung durch
die Unfallversicherung) unter existentiellen Ängsten mit wütenden Gefühlen und
einer tief sitzenden Traurigkeit, Freudeverlust, Appetitverlust. Es wurden
folgende Diagnosen gestellt: chronische Schmerzstörung mit somatischen und
psychischen Anteilen; Anpassungsstörung, Angst und depressive Reaktion gemischt;
weiterhin Probleme mit Bezug auf Berufstätigkeit sowie sonstige Amnesie
(kongrade Amnesie). Schliesslich wurde klargestellt, aktuell erachte man aufgrund
der Schwere der Symptomatik die vollständige Arbeitsfähigkeit als nicht
gegeben. Im Abschlussbericht vom 7. November 2022 (Akte 109) wurde dargetan, man
habe die Patientin in der Zeit vom 16. März 2022 bis zum 27. Oktober 2022 zu neun
Einzelsitzungen gesehen. Seit dem Bericht vom 28. Juli 2022 sei es noch zu
einem Folgegespräch und einem telefonischen Kontakt gekommen. Nach der
überbrückenden kurzzeitigen Psychotherapie leide die Patientin nach wie vor an
diversen Beschwerden. Die chronischen Schmerzen erachte man weiterhin als
klinisch relevant und sehe immer noch die Kriterien für eine chronische
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41) als gegeben. Die
durch den Unfall entstandene belastende Lebenssituation gehe mit einem
spürbaren Leidensdruck und existentiellen Ängsten einher. Auch lägen Ängste im
Verkehr vor, welche man als klar reaktiv auf den Unfall und als alltagsrelevant
für die Patientin einstufe. Die Einordnung der Ängste sei nicht einfach. Nicht
gegeben seien die Kriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung. Man
ordne den Leidensdruck und die Ängste am ehesten im Rahmen einer prolongierten
Anpassungsreaktion auf ein chronisch belastendes Ereignis seit dem Unfall
(F43.22) ein. Deren Entwicklung bedürfe weiterer Beobachtung. Daneben lägen
Probleme in Bezug auf die Berufstätigkeit (Z56) sowie eine sonstige Amnesie (kongrade
Amnesie) (R41.3) vor.
4.6
4.6.1
Die Beschwerdegegnerin erachtet gestützt auf die
Einschätzungen der sie beratenden Ärzte (Dr. G____, Dr. F____ und Dr. med.
dent. H____) eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit ab dem 1. April 2022 als
nicht mehr überwiegend wahrscheinlich. Generell verneint sie unter Berufung auf
die Beurteilungen der beratenden Ärzte einen Anspruch der Beschwerdeführerin
auf weitere Versicherungsleistungen zufolge Erreichens des Status quo sine (vgl.
die Verfügung vom 13. Oktober 2022 [Akte 105] und den Einspracheentscheid
vom 20. Februar 2023 [Akte 114]).
4.6.2
Dr. G____ führte in seiner Beurteilung vom 16. Mai 2022
(Akte 55) aus, es bestehe aus ophthalmologischer Sicht ein Status quo ante mit
einer vollen Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen hielt er fest: (1.) akut bei
Unfall am 15. Dezember 2021: leichtes Lidödem links, Contusio bulbi links mit RQW
bei der Braue, Hyposphagma (Unterblutung der Bindehaut) links temporal; (2.) nicht
unfallbedingt: Katarakt beidseits, sehr hohe Myopie links mit tiefer Amblyopie
links ex Anisometropia; (3.) unklar: beidseits konzentrische
Gesichtsfeldausfälle (vgl. S. 3 der Beurteilung). Erläuternd machte Dr. G____
geltend, die RQW bei der linken Braue, das Lidödem links, die Contusio bulbi
links und das Hyposphagma links temporal seien sicher unfallbedingt. Die
Katarakte beidseits und die sehr hohe Myopie links mit tiefer Amblyopie links seien
mit Sicherheit nicht unfallbedingt. Die beidseitige konzentrische
Gesichtsfeldeinschränkung stehe vermutlich mit der anlässlich der
psychologischen Untersuchung festgestellten depressiven Episode, den
Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung und den Problemen mit Bezug zur
Berufstätigkeit im Zusammenhang. Sie sei nur möglicherweise unfallbedingt (vgl.
S. 3 der Beurteilung).
4.6.3
In einer weiteren Einschätzung vom 8. August 2022 (Akte
89) legte Dr. G____ – in Würdigung des Berichtes der Augenklinik vom 15.
Dezember 2021 (Akte 34), des Berichtes über die Gesichtsfelduntersuchung vom 2.
März 2022 (Akte 38), des (sich nicht in den Akten befindenden) Berichtes über
die Gesichtsfelduntersuchung vom 13. Mai 2022 und des Berichtes über die Untersuchung
vom 29. Juni 2022 (Akte 82) – dar, seine Einschätzung vom 16. Mai 2022
habe weiterhin Gültigkeit. An der ophthalmologischen Diagnose habe sich nichts
geändert. Ergänzend machte Dr. G____ geltend, der konzentrische
Gesichtsfeldausfall rechts sei wahrscheinlich ein Compliance-Problem im
Zusammenhang mit der damaligen psychischen Verfassung gewesen. Eine mögliche
Kataraktoperation links werde nicht unfallbedingt sein, solange die Katarakt
auf beiden Seiten gleich ausgeprägt sein werde, was jetzt noch der Fall sei.
Wenn sich aber links eine deutlich ausgeprägtere Katarakt entwickeln würde, mit
z.B. einer hinteren Schalentrübung, dann müsste sie als überwiegend
wahrscheinlich unfallbedingt beurteilt werden.
4.6.4
Dr. F____, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und
Traumatologie des Bewegungsapparates, führte mit Stellungnahme vom 7. Juni 2022
(Akte 62) aus, die Mittelgesichtsfraktur sei folgenlos abgeheilt. Laut
Beurteilung des beratenden Arztes Ophthalmologie vom 16. Mai 2022 sei der
Status quo ante wieder erreicht. Die vorliegenden Augeneinschränkungen würden
als vorbestehend, nicht unfallkausal beurteilt. Die Rippenfrakturen seien nach drei
Monaten folgenlos abgeheilt. Bei einer Kniekontusion ohne unfallkausale
strukturelle Läsion könnten die unfallbedingten Beschwerden nach sechs Wochen
als abgeheilt gelten. Des Weiteren wies Dr. F____ in Bezug auf die beidseitige
Handgelenkskontusion (von ihr versehentlich nochmals als Kniekontusion
bezeichnet) darauf hin, ohne unfallkausale strukturelle Läsion seien die
unfallkausalen Beschwerden nach sechs Wochen abgeheilt. Was die HWS-Distorsion
angehe, so habe im MRI eine frische unfallkausale strukturelle Läsion
ausgeschlossen werden können. Bei einer Wirbelsäulenkontusion resp.
Wirbelsäulendistorsion würden die unfallkausalen Beschwerden nach drei Monaten
als abgeklungen gelten. Abschliessend nahm Dr. F____ auch zur psychischen
Situation der Beschwerdeführerin Stellung. Sie machte geltend, dem
Unfallereignis fehle die geforderte und notwendige Schwere, damit psychische
Folgen als unfallkausal eingestuft werden könnten. Den in den psychologischen
Berichten erwähnten Beschwerden fehle das klinische und bildgebende Korrelat. Die
in den psychosomatischen Berichten gestellten Diagnosen (mittelgradige
depressive Episode, Probleme in Bezug auf Schwierigkeiten bei der
Lebensbewältigung, Probleme in der Berufstätigkeit, sonstige Amnesie) seien
lediglich möglicherweise unfallkausal.
4.6.5
Dr. med. dent. H____ führte in der Stellungnahme vom 8. Juni 2022
(Akte 66) aus, eine Zahnfraktur sei nicht dargestellt, weder auf dem Einzel-Röntgenbild
vom 25. Februar 2022 noch auf dem DVT vom 17. Mai 2022. Ein Grund für die
Devitalisation von Zahn 24 könne ebenfalls nicht eruiert werden. Zurzeit sei
keine unfallkausale, zahnärztliche Behandlungsnotwendigkeit erkennbar. Mit Stellungnahme
vom 29. August 2022 (Akte 96) führte Dr. med. dent. H____ aus, er halte
bezüglich Diagnose einer Zahnfraktur an seiner Einschätzung vom 8. Juni 2022
fest. Aufgrund der Schwere des Ereignisses könne eine unfallkausale
Wurzelbehandlung von Zahn 24 nicht ausgeschlossen werden.
4.7
4.7.1
Gestützt auf diese Unterlagen lässt sich der medizinisch
relevante Sachverhalt jedoch nicht zuverlässig feststellen. Namentlich hätte es
in Anbetracht der Vielschichtigkeit der Verletzungen einer Gesamtbeurteilung
bedurft. Mit der Einholung von Aktenbeurteilungen bei den beratenden Ärzten hat
die Beschwerdegegnerin ihrer Pflicht zur gehörigen Abklärung des medizinisch relevanten
Sachverhaltes nicht hinreichend Rechnung getragen. Auch vermögen die
Aktenbeurteilungen als solche nicht zu überzeugen. Insbesondere lässt sich
gestützt darauf nicht ohne Weiteres folgern, dass die Beschwerdeführerin
bereits per Ende März 2022 wieder über eine 100%ige Arbeitsfähigkeit verfügt
hat. Auch lässt sich generell nicht schlüssig feststellen, ob und – wenn ja –
in welchem Zeitpunkt ein Status quo sine erreicht war (vgl. im Einzelnen die
nachstehenden Überlegungen).
4.7.2
Zunächst kann nicht unbesehen auf die ophthalmologische
Einschätzung von Dr. G____ abgestellt werden. Namentlich lässt sich in
Anbetracht der Schwere der erlittenen Gesichtsverletzungen (vgl. dazu Erwägung 4.3.2.
hiervor) nicht ohne zusätzliche spezialärztliche Abklärungen von einem (rein) psychischen
Ursprung der festgestellten Beeinträchtigung am rechten Auge (Gesichtsfeldeinschränkung)
ausgehen. Auch kann nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass die
Beschwerdeführerin Ende März 2022 (aus ophthalmologischer Sicht) wieder über eine
100%ige Arbeitsfähigkeit verfügt hat. Dies erscheint im Wesentlichen in
Anbetracht der abweichenden Feststellungen der behandelnden Ärzte als fraglich.
So vermag die Beurteilung der Augenklinik (insb. der Bericht vom 13. Juli 2022;
Akte 84) jedenfalls minime Zweifel an der Richtigkeit der Einschätzung von Dr. G____
hervorzurufen. Ergänzend kann in diesem Zusammenhang auch auf die Ausführungen
von Dr. I____ (Bericht vom 25. Juli 2022; Akte 92) verwiesen werden. Selbst
wenn im Übrigen eine unfallbedingte organische Ursache für die
Gesichtsfeldeinschränkung ausgeschlossen werden könnte, müsste der Frage
nachgegangen werden, ob es sich um eine psychische Unfallfolge handelt. So
erweist sich der Sachverhalt denn auch in psychiatrischer Hinsicht als nicht ausreichend
abgeklärt (vgl. dazu Erwägung 4.7.3. hiernach).
4.7.3
Unter Berücksichtigung der Feststellungen der
Psychosomatik des E____spitals lässt sich auch das Vorliegen relevanter
psychischer Unfallfolgen aufgrund der zeitlichen Nähe zum Unfall nicht per se
verneinen. Auf die abweichende Beurteilung der diesbezüglich nicht fachärztlich
ausgebildeten Dr. F____ kann ebenfalls nicht unbesehen abgestellt werden.
Ergänzend kann auch hier auf die von Dr. I____ im Bericht vom 25. Juli 2022
(Akte 92) gemachten Überlegungen verwiesen werden.
4.7.4
Überdies kann in Bezug auf die chirurgische Situation
nicht ohne Weiteres der Meinung von Dr. F____ gefolgt werden. Zwar erachteten
die Ärzte des E____spitals (sowohl diejenigen der Orthopädie und Traumatologie als
auch diejenigen der Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie) ihre Behandlungen im
Verlaufe des Monates April 2022 für beendet resp. hielten weitere
Verlaufskontrollen für nicht mehr erforderlich (vgl. dazu Erwägungen 4.5.2. und
4.5.3
hiervor). Dessen ungeachtet kann aber gleichwohl nicht ohne zusätzliche
Abklärungen von der Wiedererlangung des Status quo sine resp. einer 100%igen
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab dem 1. April 2022 ausgegangen
werden. Namentlich erweist sich die medizinische Sachverhaltsabklärung in Bezug
auf die erlittene Gesichtsverletzung als unvollständig; so ermangelt es
diesbezüglich insbesondere an einer neurologischen Beurteilung. Die von der
Beschwerdeführerin über den Zeitpunkt der Leistungseinstellung (insb. der
Einstellung der Taggelder per Ende März 2022) geltend gemachten Schmerzen
können nämlich nicht einfach als unbeachtlich abgetan werden, zumal auch in
Bezug auf die am 11. April 2022 erfolgte Kontrolle durch die Mund-, Kiefer- und
Gesichtschirurgie insbesondere vermerkt wurde, es würde sich eine
Sensibilitätsstörung regio Nervus infraorbitalis links zeigen (vgl. Akte 97)
und in der Richtigstellung vom 14. April 2023 (Beilage zur Eingabe vom 26.
Mai 2023) – die Sensibilitätsstörung nochmals erwähnend – dargetan wurde, es
sei der Patientin nicht gut gegangen. Sie habe weiterhin starke Schmerzen
verspürt.
4.7.5
Darüber hinaus gilt es zu konstatieren, dass offenbar im
August 2022 eine neuropsychologische Untersuchung der Beschwerdeführerin in der
L____ Klinik des M____ Spitals stattgefunden hat (vgl. implizit den Abschlussbericht
der Psychosomatik vom 7. November 2022; Akte 109). Der im Abschlussbericht
erwähnte Bericht befindet sich nunmehr nicht in den Akten und wurde von der
Beschwerdegegnerin auch nicht in die Beurteilung einbezogen.
4.7.6
Soweit die Beschwerdegegnerin schliesslich eine
unfallbedingte zahnärztliche Behandlung ablehnt, ist zu bemerken, dass anlässlich
der ärztlichen Erstversorgung eine Kontusion von Zahn 14 festgestellt wurde
(vgl. den Austrittsbericht des E____spitals vom 22. Dezember 2021; Akte 2). In
Bezug auf die von Dr. J____ später festgestellte Devitalisation von Zahn 24
(vgl. Akte 57; vgl. Erwägung 4.5.4.) machte Dr. med. dent. H____ in seiner
Stellungnahme vom 8. Juni 2022 (Akte 66) geltend, es könne hierfür kein Grund
eruiert werden. Dem widersprechend legte er dann aber mit Stellungnahme vom 29.
August 2022 (Akte 96) dar, aufgrund der Schwere des Ereignisses könne eine
unfallkausale Wurzelbehandlung von Zahn 24 nicht ausgeschlossen werden. Immerhin
gilt es zu bemerken, dass Zahn 24 auf der gegenüberliegenden Seite von Zahn 14
liegt. Gleichwohl lässt sich angesichts der widersprüchlichen Aussagen von Dr.
med. dent. H____ eine unfallkausale Schädigung nicht mehr ohne Weiteres verneinen.
Es bedarf auch hier einer entsprechenden Klärung des Sachverhaltes.
4.8
Zusammenfassend ist daher zu konstatieren, dass sich die Annahme
einer 100%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab April 2022 gestützt
auf die vorliegenden Akten nicht ohne Weiteres stützen lässt. Generell lässt
sich die Frage, ob und – wenn ja – in welchem Zeitpunkt vom Erreichen des
Status quo sine ausgegangen werden kann, gestützt auf die Aktenlage nicht
zuverlässig beurteilen. Namentlich liegen diesbezüglich abweichende
Einschätzungen der behandelnden Ärzte vor, was jedenfalls geringe Zweifel an
den Beurteilungen der beratenden Ärzte hervorzurufen vermag, so dass darauf
nicht abgestellt werden kann. In Anbetracht der Vielschichtigkeit der
Verletzungen, die sich die Beschwerdeführerin anlässlich des Unfalles vom 15.
Dezember 2021 zugezogen hat, wäre eine umfassende polydisziplinäre Beurteilung (beinhaltend
insb. die Disziplinen Ophthalmologie, Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie,
Neurologie, Psychiatrie, Dentologie) erforderlich gewesen.
4.9
Aus all dem erscheint es angezeigt, dass die Beschwerdegegnerin zur
Frage der Unfallkausalität ein polydisziplinäres Gutachten (beinhaltend die sub
Erwägung 4.8. erwähnten Disziplinen und – bei Bedarf – weitere) einholt und
anschliessend nochmals über die Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin,
insb. den Taggeldanspruch ab dem 1. April 2022, entscheidet.
5.
5.1
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit
gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 20. Februar 2023 ist aufzuheben. Die
Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, die infrage stehende Unfallkausalität
durch Einholung eines polydisziplinären Gutachtens zu klären und anschliessend
erneut über die Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin, insbesondere über
den Taggeldanspruch ab dem 1. April 2022, zu entscheiden.
5.2
Die Beschwerdegegnerin hat der anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das
Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in
durchschnittlichen Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen
eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden
Sachverhalts- und Rechtsfragen insgesamt von einem durchschnittlichen Fall
auszugehen. Daher ist ein Honorar von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer (7.7 %) zuzusprechen.
5.3
Das Verfahren ist kostenlos.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und der
Einspracheentscheid vom 20. Februar 2023 aufgehoben. Die
Beschwerdegegnerin wird dazu verpflichtet, die infrage stehende
Unfallkausalität durch Einholung eines polydisziplinären Gutachtens zu klären
und anschliessend erneut über die Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin, insbesondere
über den Taggeldanspruch ab dem 1. April 2022, zu entscheiden.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive
Auslagen) zuzüglich Fr. 288.75 Mehrwertsteuer.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder lic. iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: