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Entscheid

UV.2023.15

Leistungseinstellung

17. August 2023Deutsch32 min

vom 22. Dezember 2021 wurden insb. folgende Diagnosen festgehalten: "Jochbeinfraktur

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 17.

August 2023

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder

(Vorsitz), Dr. med. F. W. Eymann, Dr. phil. N. Bechtel und Gerichtsschreiberin

lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,

[...]

Beschwerdeführerin

C____ AG, [...]

[...]

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2023.15

Einspracheentscheid vom 20.

Februar 2023

Leistungseinstellung

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) A____ (Beschwerdeführerin), geboren 1967, arbeitete

100 % als Assistentin der Geschäftsleitung für die Stiftung D____ und war in

dieser Eigenschaft obligatorisch bei der C____ AG gegen die Folgen von Unfällen

versichert. Am 15. Dezember 2021 wurde sie als Fussgängerin von einem Motorrad

angefahren (vgl. die Angaben der Verkehrspolizei [...] [Akte 1] sowie das

Unfallprotokoll [Akte 23]; vgl. auch die Schadenmeldung UVG [Akte 3]) und zog

sich dabei multiple Verletzungen zu. Im Austrittsbericht des E____spitals [...]

vom 22. Dezember 2021 wurden insb. folgende Diagnosen festgehalten: "Jochbeinfraktur

links mit minimaler Dislokation" und "Retrobulbärhämatom links mit

leichtem Exophthalmus und Hämatosinus links"; "Kontusion Zahn 14";

"laterale Rippenfrakturen Costae 5-6 links mit minimalem fokalem

Pneumothorax 2mm"; "Kontusion Knie- und Handgelenk beidseits"; "HWS-Distorsion".

Die Behandlung der Unfallfolgen erfolgte im Wesentlichen konservativ (vgl. Akte

2). Die C____ AG erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Insbesondere richtete

sie Taggelder aus (vgl. implizit Akte 69). In Bezug auf die Kosten der

Heilbehandlung wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, man vergüte (nur) die

Leistungserbringer in der Schweiz direkt (vgl. das Schreiben vom 13. Januar

2022; Akte 15).

b) Im weiteren Verlauf forderte die C____ AG beim E____spital

[...], Abteilung Chirurgie, den Bericht vom 5. April 2022 (Akte 44) an und

legte den Fall der beratenden Ärztin, Dr. F____, Fachärztin für Orthopädische

Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vor (vgl. Akte 45). Daraufhin

wurden bei den behandelnden Ärzten weitere Berichte eingeholt (Bericht

Augenklinik, E____spital, vom 4. März 2022 [Akte 52]; Bericht

Psychosomatik vom 12. April 2022 [Akte 54]). Überdies wurde der

Opthalmologe Dr. G____ zur Erstattung einer Aktenbeurteilung aufgefordert

(Beurteilung vom 16. Mai 2022; Akte 55). Ausserdem holte die C____ AG bei

der behandelnden Zahnärztin den Bericht vom 17. Mai 2022 (inkl. diverse

Röntgenaufnahmen) ein (vgl. Akten 57 und 58). Am 7. Juni 2022 nahm Dr. F____

nochmals Stellung (vgl. Akte 62). Am 8. Juni 2022 äusserte sich der

beratende Zahnarzt, Dr. med. dent. H____ (vgl. Akte 66).

c) Mit Schreiben vom 15. Juni 2022 teilte die C____ AG

der Beschwerdeführerin mit, es lägen keine unfallbedingten Beeinträchtigungen (mehr)

vor. Auch sei keine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit (mehr) ausgewiesen. Es

bestehe daher kein Anspruch auf Versicherungsleistungen (vgl. Akte 67). In

einem weiteren Schreiben vom 15. Juni 2022 wurde die Arbeitgeberin dahingehend

orientiert, dass ab dem 1. April 2022 keine Unfalltaggelder mehr

geschuldet seien (vgl. Akte 69).

d) Mit Schreiben vom 13. Juli 2022

("Wiedererwägungsgesuch") wandte sich die Ophtalmologie des E____spitals

[...] an den Vertrauensarzt der C____ AG (vgl. Akte 84). Am 25. Juli 2022

äusserte sich auch der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. I____, Allgemeine

Innere Medizin FMH, gegenüber der C____ AG (vgl. Akte 92). Auf Veranlassung der

Beschwerdeführerin liess die Psychosomatik des E____spitals [...] der Versicherung

den Verlaufsbericht vom 28. Juli 2022 zukommen (vgl. Akte 93). Ausserdem

reichte auch die Beschwerdeführerin am 8. August 2022 diverse ärztliche

Unterlagen ein (vgl. Akte 94). Die C____ AG forderte in der Folge beim

beratenden Zahnarzt die Stellungnahme vom 29. August 2022 an (vgl. Akte

96). Beim Ophthalmologen Dr. G____ hatte sie bereits die weitere Stellungnahme

vom 8. August 2022 eingeholt (vgl. Akte 89). Überdies nahm sie einen weiteren

Verlaufsbericht des E____spitals [...], Abteilung orthopädische Chirurgie, vom

11. September 2022 zu den Akten (vgl. Akte 99).

e) Mit Verfügung vom 13. Oktober 2022 verneinte die C____

AG schliesslich einen (weiteren) Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom

15. Dezember 2021 und den von der Beschwerdeführerin geklagten Beschweren

(vgl. Akte 105). Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 14. November 2022

Einsprache. Sie beantragte die Weiterausrichtung der gesetzlichen Leistungen

für den Unfall vom 15. Dezember 2021. Eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen

zu den Folgen des genannten Unfalls zu tätigen und es sei anschliessend erneut

über den weiterführenden Leistungsanspruch zu entscheiden (vgl. Akte 110). Mit

Einspracheentscheid vom 20. Februar 2023 wies die C____ AG die Einsprache der

Beschwerdeführerin ab (vgl. Akte 114).

Erwägungen

II.

a) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 24. März 2023

Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie stellt

folgende Anträge: (1.) Es sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin

vom 20. Februar 2023 aufzuheben und es sei diese zu verpflichten, der

Beschwerdeführerin weiterhin die gesetzlichen Leistungen für die beim Unfall

vom 15. Dezember 2021 erlittene Zahn- resp. Kieferverletzung, die

unfallbedingten psychosomatischen Leiden, die Augenproblematik sowie für die

Beeinträchtigungen durch die beim Unfall erlittene Rippenfraktur, die Kontusion

von Knie/Handgelenk, die Halswirbelsäulendistorsion und die Jochbeinfraktur zu

erbringen. (2.) Eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen zu den Folgen

des Unfalls vom 15. Dezember 2021 zu tätigen und es sei anschliessend erneut

über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin zu entscheiden. (3.) Unter

o/e-Kostenfolge.

b) Die C____ AG (Beschwerdegegnerin) schliesst mit

Beschwerdeantwort vom 31. März 2023 auf Abweisung der Beschwerde.

c) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 4. Mai 2023

an ihrer Beschwerde fest und stellt die Einreichung eines neuen Arztberichtes

in Aussicht.

d) Mit Eingabe vom 26. Mai 2023 reicht die

Beschwerdeführerin einen Bericht des E____spitals [...] (Mund-, Kiefer- und

Gesichtschirurgie) vom 14. April 2023 ("Richtigstellung

Verlaufseintrag vom 11. April 2022") ein.

e) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Duplik vom 20.

Juni 2023 weiterhin die Abweisung der Beschwerde.

III.

Am 17. August 2023 findet die Beratung der Sache durch die

Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Örtlich zuständig zur Beurteilung der vorliegenden Sache ist gemäss

Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die

betroffene versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz

hatte. Befindet sich der Wohnsitz der versicherten Person im Ausland, so ist

das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter

schweizerischer Wohnsitz befand oder in dem ihr letzter schweizerischer

Arbeitgeber Wohnsitz hat; lässt sich keiner dieser Orte ermitteln, so ist das

Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem das

Durchführungsorgan seinen Sitz hat (Art. 58 Abs. 2 ATSG). Der Wohnsitz der

Beschwerdeführerin befindet sich in [...]. Gemäss Auszug aus dem Datenmarkt

lebte sie früher in der Schweiz. Allerdings hat ihr letzter schweizerischer

Arbeitgeber, die Stiftung D____, ihren Sitz in Basel, womit das Sozialversicherungsgericht

Basel-Stadt örtlich zuständig ist (vgl. BGE 145 V 247, 254 E.

5.6.2).

1.2

Die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts

ergibt sich aus § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

(Gerichtsorganisationsgesetz/GOG; SG 154.100).

1.3

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen eine unzureichende

Abklärung des medizinisch relevanten Sachverhaltes geltend. Sie wendet in

diesem Zusammenhang unter anderem ein, es fehle eine Gesamtbeurteilung. Die

verschiedenen Verletzungen seien – wenngleich

grösstenteils somatisch verheilt – gesamthaft

(durch ein polydisziplinäres Gutachten) zu würdigen. Die Aussagen der

Vertrauensärzte, auf welche die Beschwerdegegnerin abstelle, stünden im Übrigen

auch in Widerspruch zu den Beurteilungen der behandelnden Ärzte. Schliesslich

sei nicht klar, ob die Schmerzen somatisch begründbar seien. Der Fallabschluss sei

denn auch verfrüht erfolgt, weil die Leistungsfähigkeit weiter gesteigert

werden könne und ein medizinischer Endzustand somit noch nicht erreicht worden

sei (vgl. die Beschwerde).

2.2

Die Beschwerdegegnerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, die

Stellungnahmen der beratenden Ärzte (Beurteilungen von Dr. G____ vom 16. Mai

2022.

und vom 8. August 2022; Beurteilungen von Dr. F____ vom 26. April 2022 und

vom 7. Juni 2022; Beurteilungen von Dr. med. dent. H____ vom 8. Juni 2022 und

vom 29. August 2022) seien schlüssig. Gestützt auf diese könne daher ab

dem 1. April 2022 eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit nicht mehr als

überwiegend wahrscheinlich angenommen werden. Zufolge Erreichens des Status quo

sine bestehe keine Leistungspflicht mehr (vgl. insb. den Einspracheentscheid).

2.3

Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist somit, ob die

Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 13. Oktober 2022, bestätigt mit

Einspracheentscheid vom 20. Februar 2023 (Akte 114), eine weitere

Leistungspflicht zu Recht verneint hat; namentlich ist zu klären, ob die

Beschwerdegegnerin zu Recht ihre Taggeldleistungen (rückwirkend) per Ende März 2022

eingestellt hat (vgl. das Schreiben vom 15. Juni 2022; Akte 69).

3.

3.1

Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20.

März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) erbringt die

Versicherung – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – Leistungen bei

Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten.

3.2

Die versicherte Person hat gemäss Art. 10 Abs. 1 UVG Anspruch

auf zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen. Der Anspruch auf Heilbehandlung

besteht gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts, solange dadurch noch eine

namhafte Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten ist (BGE 134 V 109, 115

E. 4.3; vgl. auch die Urteile des Bundesgerichts 8C_614/2019 vom 29.

Januar 2020 E. 5.3. und 8C_354/2014 vom 10. Juli 2014 E. 3.2). Ist die

versicherte Person infolge eines Unfalles ganz oder teilweise arbeitsunfähig,

so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld.

3.3

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt einen natürlichen

und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen

Schaden voraus (BGE 142 V 435, 438 E. 1). Die Adäquanz spielt im

Sozialversicherungsrecht als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem

natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im

Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da

sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 140 V 356, 358 E. 3.2).

3.4

3.4.1

Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhanges sind

alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als

eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur

gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung

ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich,

dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher

Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen

Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person

beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann,

ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435, 438 E. 1; BGE 129 V 177, 181 E. 3.1).

3.4.2

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer

gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine

Tatfrage, worüber das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung

nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs

genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177, 181

E. 3.1; siehe auch BGE 138 V 218, 221 E. 6.).

3.5

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers entfällt, wenn der

Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens

darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden

Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte)

Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo

ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen

Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später

eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (BGE 146 V 51, 56 E. 5.1.).

Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen einer

körperlichen oder psychischen Beeinträchtigung muss ebenso mit dem im Sozialversicherungsrecht

allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen

sein. Da es sich um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die

Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender

Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern

beim Unfallversicherer (vgl. BGE 146 V 51, 56 E. 5.1).

3.6

Gemäss Art. 36 Abs. 1 UVG werden die Pflegeleistungen und

Kostenvergütungen nicht gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise

Folge eines Unfalles ist.

4.

4.1

Gemäss dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz

ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln, und zwar

richtig und vollständig (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 136 V 376, 377 E. 4.1.1; BGE 133 V 196, 200 E. 1.4).

4.2

4.2.1

Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs bzw. dessen

Wegfallens ist in erster Linie mit den Angaben medizinischer Fachpersonen zu

führen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob

dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen

beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten

(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen

Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet

und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232

E. 3a mit Hinweis auf BGE 125 V 352).

4.2.2

Berichten versicherungsinterner medizinischer

Fachpersonen kommt praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem

gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger

veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein

Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens erledigt werden, so

sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur

geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der

versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen

vorzunehmen (BGE 145 V 97, 105 E. 8.5 in fine; BGE 139 V 225, 229 E. 5.2;

BGE 135 V 465, 469 E. 4.4). Nicht auf eigenen Untersuchungen der versicherten

Person beruhende (kreisärztliche) Stellungnahmen können nur beweiskräftig sein,

sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die Beurteilung

eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte

fachärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl.

u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2021 vom 11. Januar 2022 E. 8.2.).

4.2.3

Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit

Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass diese im

Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher

zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 139 V 225, 229 E. 5.2; BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).

4.3

4.3.1

Gemäss den vorliegenden Akten erlitt die Beschwerdeführerin anlässlich

des Unfalles vom 15. Dezember 2021 diverse Verletzungen im Bereich des Kopfes

und des Bewegungsapparates (vgl. u.a. den Austrittsbericht des E____spitals [...]

vom 22. Dezember 2021 [Akte 2]; siehe im Einzelnen auch die nachstehenden

Ausführungen).

4.3.2

Insbesondere zog sich die Beschwerdeführerin eine

komplexe Mittelgesichtsverletzung zu. Im Bericht über die am Unfalltag

vorgenommene CT-Aufnahme des Schädels wurden folgende Befunde festgehalten: "Fraktur

der lateralen Orbitawand links (leicht eingestaucht) und des Orbitabodens";

"retroseptal extrakonal kleine Lufteinschlüsse sowie geringes Hämatom";

"kein intrakranielles Hämatom"; "beidseits elongiert

imponierende Sehnerven (Nervi optici) ohne Tenting"; "fraglicher

Fremdkörpereinschluss im präseptalen Hämatom"; "vom Aspekt geringe Proptosis

links" (geringes Hervortreten des linken Augapfels). Des Weiteren zeigte

sich bildgebend folgender Befund: "Fraktur der Vorderwand des Sinus

maxillaris links" (Kieferhöhle) mit konsekutivem Hämatosinus"; "Fraktur

des Orbitabodens mit Kommunikation zwischen Orbita und Sinus maxillaris"; "dislozierte

Fraktur der lateralen Wand des Sinus maxillaris"; "gering dislozierte

Fraktur des Jochbeinbogens (Arcus zygomaticus) links"; "Fraktur in

der Pfanne des Tempomandibulargelenks" (Kiefergelenk) (vgl. IV-Akte 41, S.

9.

f.). Eine intracerebrale Blutung (ICB) konnte jedoch bildgebend nicht

festgestellt werden. Als äusserliche Verletzung festgestellt wurde eine "Rissquetschwunde

(RQW) supraorbital links mit Hämatom" (vgl. den Austrittsbericht des E____spitals

[...] vom 22. Dezember 2021; Akte 2).

4.3.3

Darüber hinaus zog sich die Beschwerdeführerin eine

Augenverletzung zu. Im Bericht über die Notfalluntersuchung vom 15. Dezember

2021.

wurden ein "Monokelhämatom" und eine "Contusio bulbi" (Augapfelprellung)

am linken Auge (OS = Oculus sinister) erwähnt. Als Befund angeführt wurde im

Bericht über die Notfalluntersuchung ausserdem ein "funktionelles Monokel

OD" (Oculus dexter = rechtes Auge). Ebenfalls Erwähnung fand im

Untersuchungsbericht – das linke Auge betreffend – eine seit Kindheit

bestehende "Amblyopie ex Anisometropie (Schwachsichtigkeit bei

Ungleichsichtigkeit der Augen) mit posteriorem (hinterem) Staphylom,

unkorrigiert minus 18 Dioptrien". Betreffend beide Augen wurde darüber

hinaus ein "Cataracta nuclearis" (grauer Star) aufgeführt (vgl. Akte

83).

4.3.4

Schliesslich wurde im Rahmen der ärztlichen

Erstbeurteilung als weitere Verletzung auch eine Kontusion von Zahn 14

festgestellt (vgl. den Austrittsbericht des E____spitals [...] vom 22. Dezember

2021; Akte 2).

4.3.5

Zusätzlich zu den Verletzungen im Bereich des

Gesichtes/Kopfes erlitt die Beschwerdeführerin laterale Rippenfrakturen Costae

5-6 links mit minimalem fokalem Pneumothorax 2mm, eine Kontusion von Knie- und

Handgelenk beidseits sowie eine HWS-Distorsion. Als äusserliche Verletzungen

festgestellt wurden schliesslich oberflächliche Schürfungen am linken Knie und

am rechten Handrücken (vgl. den Austrittsbericht des E____spitals [...] vom 22.

Dezember 2021; Akte 2).

4.4

Abgesehen von der RQW supraorbital links, welche mit Einzelknopfnaht

(EKN) versorgt wurde, erfolgte die Behandlung der Verletzungen konservativ, insb.

mit Schmerzmitteln, Atemtherapie und Physiotherapie (vgl. den Austrittsbericht

des E____spitals vom 22. Dezember 2021; Akte 2). Darüber hinaus fanden spezialärztliche

Verlaufskontrollen statt, so insbesondere in der Augenklinik des E____spitals, in

der Chirurgie (Orthopädie und Traumatologie) des E____spitals und in der Mund-,

Kiefer- und Gesichtschirurgie des E____spitals. Des Weiteren wurde die

Beschwerdeführerin von der Psychosomatik des E____spitals behandelt. Ausserdem konsultierte

die Beschwerdeführerin wegen persistierender Schmerzen auch ihre Zahnärztin und

einen Gesichts- und Kieferchirurgen (vgl. dazu die nachfolgenden Ausführungen).

4.5

4.5.1

In der Augenklinik (E____spital) fanden insbesondere am 22.

Dezember 2021, am 10. Februar 2022, am 2. März 2022, am 13. Mai 2022 und am 29. Juni

2022.

Kontrollen statt. Im Bericht über die Kontrolle vom 22. Dezember 2021

wurde der Befund am rechten Auge (noch) als regelrecht beschrieben. In Bezug

auf das linke Auge wurden als Befunde angegeben: "Hyposphagma (Bluterguss)

in Resorption, subretinale Blutungen am posterioren Pol, Netzhaut allseits

anliegend, kein Riss" (vgl. Akte 34). Die zweite Folgeuntersuchung vom 10.

Februar 2022 ergab stabile Befunde am linken Auge. In Bezug auf das rechte Auge

wurde festgehalten, die Makula-OCT (Optische Kohärenz-Tomographie) habe sich

regelrecht dargestellt. Des Weiteren wurde angeführt, es zeige sich ein Visus

von 0.5, der nicht durch die beginnende Katarakt- und leichte Glaskörpertrübung

erklärbar sei. Es sei daher eine Verlaufskontrolle mit einer

Gesichtsfelduntersuchung geplant (vgl. Akten 36 und 37). Die darauffolgende

Untersuchung vom 2. März 2022 zeigte dann u.a. folgenden Befund: "Netzhaut

zentral stabil, Gesichtsfeld konzentrisch abnehmend beidseits" (Akte 38).

Im Bericht der Augenklinik vom 4. März 2022 (Akte 52) wurden als Diagnosen

angegeben: "linkes Auge Contusio Bulbi am 15. Dezember 2021, Amblyopie;

beide Augen konzentrische Gesichtsfeldausfälle unklarer Ätiologie". Erläuternd

wurde dargetan, in der Gesichtsfelduntersuchung hätten sich in Bezug auf beide

Augen konzentrische Gesichtsfeldausfälle gezeigt. Man könne zum heutigen

Zeitpunkt keine sichere Ätiologie der Gesichtsfeldausfälle ausmachen, wobei

differentialdiagnostisch eine peritraumatische Ätiologie (Sehnerv/cerebral)

oder aber auch ein Vitaminmangel im Vordergrund stehe. Im Bericht über die

Konsultation vom 29. Juni 2022 (Akte 82) wurde schliesslich Bezug nehmend

auf die Gesichtsfelduntersuchung angeführt: "fingerperimetrisch erhalten, keine

konzentrischen Ausfälle verifizierbar". Des Weiteren wurde im Bericht

festgehalten, der Visus am rechten Auge sei jetzt 1.0 (traumatische Komponente

des Cataracta incipens = beginnender grauer Star). Im Bericht vom 13. Juli

2022.

(Akte 84) wurde schliesslich klargestellt, nach dem Unfallereignis sei es

zu konzentrischen Gesichtsfeldeinschränkungen beidseits gekommen. Es lägen

Gesichtsfelduntersuchungen aus dem Jahr 2019 vor, wo diese nicht bestanden

hätten. Somit gehe man von einem Unfallzusammenhang aus. Aktuell (Mai 2022) hätten

sich die Gesichtsfeldausfälle – insbesondere am rechten Monokelauge – deutlich

regredient gezeigt. Der Unfall könne sicherlich auch einen Einfluss auf die

Cataracta, die beidseits bestünden, gehabt haben. Man habe die Patientin am 29.

Juni 2022 bei mittlerweile gebessertem Visus und rechtsseitig rückläufigen

konzentrischen Ausfällen im Gesichtsfeld nun zu 50 % arbeitsfähig deklarieren

können. Die weiterhin eingeschränkte Arbeitsfähigkeit erkläre sich nur zum Teil

aus ophthalmologischer Sicht, vor allem im Rahmen der bekannten

Keratokonjunktivitis sicca. Fortbestehend seien weiterhin orthopädische

Probleme (unter anderem Thorax- und nuchale Schmerzen).

4.5.2

In der Chirurgie (Orthopädie und Traumatologie) des E____spitals

erfolgte am 4. April 2022 eine elektive Kontrolle. Im dazugehörigen

Bericht vom 5. April 2022 (Akte 44) wurde festgehalten, subjektiv bestehe

ein regelrechter Verlauf mit einem Rückgang der Beschwerden. Schmerzmittel

würden nicht mehr täglich benötigt. Es bestehe eine laufende Betreuung durch

die Psychosomatik des E____spitals. Physisch liege – abgesehen von der Visusproblematik

– keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr vor. Da keine Möglichkeit

gegeben sei, im Homeoffice zu arbeiten und das Autofahren aufgrund der

vorliegenden Visusproblematik nicht möglich sei, bestehe aktuell noch eine

100%ige Arbeitsunfähigkeit. Es finde am 13. Mai 2022 eine

augenärztliche Kontrolle statt. Man verweise auf das Ergebnis dieser

Untersuchung. In der chirurgischen Abteilung sei die Betreuung abgeschlossen. Die

Chirurgie (Orthopädie und Traumatologie) des E____spitals wiederholte in den

später angeforderten Berichten vom 31. Mai 2022 (Akte 65) und vom

11.

September 2022 (Akte 99) im Ergebnis die im Bericht vom 5. April

2022.

gemachten Angaben.

4.5.3

Gemäss Eintrag in der Krankengeschichte fand die letzte

Kontrolle in der Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie des E____spitals am 11.

April 2022 statt. Es wurde dazu vermerkt, der Patientin gehe es allgemein gut.

Sie habe aktuell nur noch leichte Schmerzen an der Wange links, wo sich auch eine

Sensibilitätsstörung regio Nervus infraorbitalis links zeigen würde (vgl. Akte

97). In der Richtigstellung vom 14. April 2023 (Beilage zur Eingabe vom

26.

Mai 2023) wurde dargetan, es sei der Patientin nicht gut gegangen; sie habe

immer noch starke Schmerzen verspürt.

4.5.4

Wegen anhaltender Schmerzen suchte die

Beschwerdeführerin auch ihre Zahnärztin sowie einen Gesichts- und

Kieferchirurgen auf. Dr. med. dent. J____ hielt im Bericht vom 17. Mai

2022.

(Akte 57) fest, die Patientin verspüre Schmerzen im Bereich des linken

Oberkiefers (niveau de la région maxillaire gauche), Bereich Jochbein (région

zygomatique). Sie habe sie untersucht, damit eine allfällige Alveolar- oder

Zahnfraktur im Bereich 23-24-25-26 ausgeschlossen werden könne. Dabei sei eine

Devitalisation von Zahn 24 festgestellt worden. Mit der durchgeführten

sektoralen 3D-Röntgenaufnahme habe man einen Bruch der Seitenwand des linken

Sinus erkennen können. Dr. K____, Gesichts- und Kieferchirurge führte seinerseits

im Bericht vom 20. Juli 2022 (Akte 91) an, sechs Monate nach dem Bruch des

linken Jochbeins verspüre die Patientin immer noch Beschwerden. Er habe

nochmals eine CT-Untersuchung vorgenommen, die das Vorliegen einer Fraktur des

linken Jochbeins, die sehr leicht verschoben gewesen sei, bestätigt habe. Es gebe

keine Anzeichen einer reaktiven Sinusitis, keine Anzeichen einer spezifischen

Pseudarthrose. Es bestehe keine Indikation für einen chirurgischen Eingriff. Aufgrund

der schwer erklärbaren Schmerzpersistenz habe er eine Antibiotikatherapie verordnet.

Mangels Besserung habe er der Patientin in Anbetracht des Fehlens eines

spezifischen anatomischen Substrats dazu geraten, einen auf Schmerzen

spezialisierten Arzt aufzusuchen.

4.5.5

Im August 2022 erfolgte offenbar eine

neuropsychologische Untersuchung in der L____ Klinik des M____ Spitals (vgl.

implizit den Abschlussbericht der Psychosomatik des E____spitals vom 7.

November 2022; Akte 109). Ein diesbezüglicher Bericht befindet sich jedoch – soweit

ersichtlich – nicht in den Akten. Aufgrund der von der Beschwerdeführerin

geltend gemachten reduzierten kognitiven Belastbarkeit wurde am 27. September

2022.

ein MRT des Neurocraniums vorgenommen. Dieses brachte keine auf

Scherverletzungen hindeutende Läsionen zum Vorschein. Darüber hinaus waren auch

keine postkontusionellen Defekte und keine Blutungsresiduen sichtbar (vgl. Akte

106; siehe auch Akte 102).

4.5.6

In Bezug auf die Behandlung der Beschwerdeführerin

durch die Psychosomatik des E____spitals ergibt sich schliesslich Folgendes aus

den Akten: Im Bericht vom 12. April 2022 (Akte 54) wurde

festgehalten, man habe die Patientin am 16. März 2022 und am 1. April 2022

zu einem Abklärungsgespräch gesehen. Sie berichte über Schmerzen im Nacken, am

Rücken (insbesondere am linken Schulterblatt) sowie im Brust-/Lendenwirbelbereich

und Kreuzbein, an den Handgelenken beidseits bis in die Ellbogen ziehend, an

den Rippen, an den Knie beidseits, in den Fersen und Knöcheln beidseits, am

Jochbein links sowie am Zahn 14. Die stärksten Schmerzen habe sie aktuell an

den Rippen und am Kieferknochen, sowie an den Handgelenken durch das Erledigen

des Haushaltes. Seit Geburt bestehe darüber hinaus eine Visusminderung links.

Seit dem Unfall sei es zusätzlich zu einer bislang unerklärten Verschlechterung

des rechten Auges gekommen (Visusminderung um 50 %). Im Bericht vom 12.

April 2022 wurden als Diagnosen angeführt: "mittelgradige depressive

Episode; Probleme in Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung; Probleme

mit Bezug auf Berufstätigkeit; sonstige Amnesie (kongrade Amnesie)". Im Verlaufsbericht

der Psychosomatik vom 28. Juli 2022 (Akte 93) wurde dargetan, die Patientin

leide nach wie vor (Stand Juni 2022) an starken Schmerzen im Bereich der

Rippen, am Kieferknochen (links), am Kreuzbein, am Rücken, im Nacken- und

Schulterbereich, im Brust- und Lendenwirbelbereich, an den Handgelenken, den

Knien (beidseits) und den Fersen. An den Fersen verspüre sie unabhängig von der

Bewegung immer wieder Schmerzattacken. Die Handgelenksschmerzen würden bewegungsabhängig

zunehmen. Aufgrund der Knieschmerzen könne sie nicht länger gehen. Bei längerem

Stehen und Sitzen schmerze das Kreuzbein stark. Insbesondere das Schlafen sei

durch die Rippenschmerzen erschwert. Die Schmerzen hätten eine Intensität auf

einer VAS von 5-7. Die Patientin leide aufgrund der aktuellen Schmerzen sowie

Lebensumstände (aktuell neu Arbeitsplatzverlust und Leistungsablehnung durch

die Unfallversicherung) unter existentiellen Ängsten mit wütenden Gefühlen und

einer tief sitzenden Traurigkeit, Freudeverlust, Appetitverlust. Es wurden

folgende Diagnosen gestellt: chronische Schmerzstörung mit somatischen und

psychischen Anteilen; Anpassungsstörung, Angst und depressive Reaktion gemischt;

weiterhin Probleme mit Bezug auf Berufstätigkeit sowie sonstige Amnesie

(kongrade Amnesie). Schliesslich wurde klargestellt, aktuell erachte man aufgrund

der Schwere der Symptomatik die vollständige Arbeitsfähigkeit als nicht

gegeben. Im Abschlussbericht vom 7. November 2022 (Akte 109) wurde dargetan, man

habe die Patientin in der Zeit vom 16. März 2022 bis zum 27. Oktober 2022 zu neun

Einzelsitzungen gesehen. Seit dem Bericht vom 28. Juli 2022 sei es noch zu

einem Folgegespräch und einem telefonischen Kontakt gekommen. Nach der

überbrückenden kurzzeitigen Psychotherapie leide die Patientin nach wie vor an

diversen Beschwerden. Die chronischen Schmerzen erachte man weiterhin als

klinisch relevant und sehe immer noch die Kriterien für eine chronische

Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41) als gegeben. Die

durch den Unfall entstandene belastende Lebenssituation gehe mit einem

spürbaren Leidensdruck und existentiellen Ängsten einher. Auch lägen Ängste im

Verkehr vor, welche man als klar reaktiv auf den Unfall und als alltagsrelevant

für die Patientin einstufe. Die Einordnung der Ängste sei nicht einfach. Nicht

gegeben seien die Kriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung. Man

ordne den Leidensdruck und die Ängste am ehesten im Rahmen einer prolongierten

Anpassungsreaktion auf ein chronisch belastendes Ereignis seit dem Unfall

(F43.22) ein. Deren Entwicklung bedürfe weiterer Beobachtung. Daneben lägen

Probleme in Bezug auf die Berufstätigkeit (Z56) sowie eine sonstige Amnesie (kongrade

Amnesie) (R41.3) vor.

4.6

4.6.1

Die Beschwerdegegnerin erachtet gestützt auf die

Einschätzungen der sie beratenden Ärzte (Dr. G____, Dr. F____ und Dr. med.

dent. H____) eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit ab dem 1. April 2022 als

nicht mehr überwiegend wahrscheinlich. Generell verneint sie unter Berufung auf

die Beurteilungen der beratenden Ärzte einen Anspruch der Beschwerdeführerin

auf weitere Versicherungsleistungen zufolge Erreichens des Status quo sine (vgl.

die Verfügung vom 13. Oktober 2022 [Akte 105] und den Einspracheentscheid

vom 20. Februar 2023 [Akte 114]).

4.6.2

Dr. G____ führte in seiner Beurteilung vom 16. Mai 2022

(Akte 55) aus, es bestehe aus ophthalmologischer Sicht ein Status quo ante mit

einer vollen Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen hielt er fest: (1.) akut bei

Unfall am 15. Dezember 2021: leichtes Lidödem links, Contusio bulbi links mit RQW

bei der Braue, Hyposphagma (Unterblutung der Bindehaut) links temporal; (2.) nicht

unfallbedingt: Katarakt beidseits, sehr hohe Myopie links mit tiefer Amblyopie

links ex Anisometropia; (3.) unklar: beidseits konzentrische

Gesichtsfeldausfälle (vgl. S. 3 der Beurteilung). Erläuternd machte Dr. G____

geltend, die RQW bei der linken Braue, das Lidödem links, die Contusio bulbi

links und das Hyposphagma links temporal seien sicher unfallbedingt. Die

Katarakte beidseits und die sehr hohe Myopie links mit tiefer Amblyopie links seien

mit Sicherheit nicht unfallbedingt. Die beidseitige konzentrische

Gesichtsfeldeinschränkung stehe vermutlich mit der anlässlich der

psychologischen Untersuchung festgestellten depressiven Episode, den

Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung und den Problemen mit Bezug zur

Berufstätigkeit im Zusammenhang. Sie sei nur möglicherweise unfallbedingt (vgl.

S. 3 der Beurteilung).

4.6.3

In einer weiteren Einschätzung vom 8. August 2022 (Akte

89) legte Dr. G____ – in Würdigung des Berichtes der Augenklinik vom 15.

Dezember 2021 (Akte 34), des Berichtes über die Gesichtsfelduntersuchung vom 2.

März 2022 (Akte 38), des (sich nicht in den Akten befindenden) Berichtes über

die Gesichtsfelduntersuchung vom 13. Mai 2022 und des Berichtes über die Untersuchung

vom 29. Juni 2022 (Akte 82) – dar, seine Einschätzung vom 16. Mai 2022

habe weiterhin Gültigkeit. An der ophthalmologischen Diagnose habe sich nichts

geändert. Ergänzend machte Dr. G____ geltend, der konzentrische

Gesichtsfeldausfall rechts sei wahrscheinlich ein Compliance-Problem im

Zusammenhang mit der damaligen psychischen Verfassung gewesen. Eine mögliche

Kataraktoperation links werde nicht unfallbedingt sein, solange die Katarakt

auf beiden Seiten gleich ausgeprägt sein werde, was jetzt noch der Fall sei.

Wenn sich aber links eine deutlich ausgeprägtere Katarakt entwickeln würde, mit

z.B. einer hinteren Schalentrübung, dann müsste sie als überwiegend

wahrscheinlich unfallbedingt beurteilt werden.

4.6.4

Dr. F____, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und

Traumatologie des Bewegungsapparates, führte mit Stellungnahme vom 7. Juni 2022

(Akte 62) aus, die Mittelgesichtsfraktur sei folgenlos abgeheilt. Laut

Beurteilung des beratenden Arztes Ophthalmologie vom 16. Mai 2022 sei der

Status quo ante wieder erreicht. Die vorliegenden Augeneinschränkungen würden

als vorbestehend, nicht unfallkausal beurteilt. Die Rippenfrakturen seien nach drei

Monaten folgenlos abgeheilt. Bei einer Kniekontusion ohne unfallkausale

strukturelle Läsion könnten die unfallbedingten Beschwerden nach sechs Wochen

als abgeheilt gelten. Des Weiteren wies Dr. F____ in Bezug auf die beidseitige

Handgelenkskontusion (von ihr versehentlich nochmals als Kniekontusion

bezeichnet) darauf hin, ohne unfallkausale strukturelle Läsion seien die

unfallkausalen Beschwerden nach sechs Wochen abgeheilt. Was die HWS-Distorsion

angehe, so habe im MRI eine frische unfallkausale strukturelle Läsion

ausgeschlossen werden können. Bei einer Wirbelsäulenkontusion resp.

Wirbelsäulendistorsion würden die unfallkausalen Beschwerden nach drei Monaten

als abgeklungen gelten. Abschliessend nahm Dr. F____ auch zur psychischen

Situation der Beschwerdeführerin Stellung. Sie machte geltend, dem

Unfallereignis fehle die geforderte und notwendige Schwere, damit psychische

Folgen als unfallkausal eingestuft werden könnten. Den in den psychologischen

Berichten erwähnten Beschwerden fehle das klinische und bildgebende Korrelat. Die

in den psychosomatischen Berichten gestellten Diagnosen (mittelgradige

depressive Episode, Probleme in Bezug auf Schwierigkeiten bei der

Lebensbewältigung, Probleme in der Berufstätigkeit, sonstige Amnesie) seien

lediglich möglicherweise unfallkausal.

4.6.5

Dr. med. dent. H____ führte in der Stellungnahme vom 8. Juni 2022

(Akte 66) aus, eine Zahnfraktur sei nicht dargestellt, weder auf dem Einzel-Röntgenbild

vom 25. Februar 2022 noch auf dem DVT vom 17. Mai 2022. Ein Grund für die

Devitalisation von Zahn 24 könne ebenfalls nicht eruiert werden. Zurzeit sei

keine unfallkausale, zahnärztliche Behandlungsnotwendigkeit erkennbar. Mit Stellungnahme

vom 29. August 2022 (Akte 96) führte Dr. med. dent. H____ aus, er halte

bezüglich Diagnose einer Zahnfraktur an seiner Einschätzung vom 8. Juni 2022

fest. Aufgrund der Schwere des Ereignisses könne eine unfallkausale

Wurzelbehandlung von Zahn 24 nicht ausgeschlossen werden.

4.7

4.7.1

Gestützt auf diese Unterlagen lässt sich der medizinisch

relevante Sachverhalt jedoch nicht zuverlässig feststellen. Namentlich hätte es

in Anbetracht der Vielschichtigkeit der Verletzungen einer Gesamtbeurteilung

bedurft. Mit der Einholung von Aktenbeurteilungen bei den beratenden Ärzten hat

die Beschwerdegegnerin ihrer Pflicht zur gehörigen Abklärung des medizinisch relevanten

Sachverhaltes nicht hinreichend Rechnung getragen. Auch vermögen die

Aktenbeurteilungen als solche nicht zu überzeugen. Insbesondere lässt sich

gestützt darauf nicht ohne Weiteres folgern, dass die Beschwerdeführerin

bereits per Ende März 2022 wieder über eine 100%ige Arbeitsfähigkeit verfügt

hat. Auch lässt sich generell nicht schlüssig feststellen, ob und – wenn ja –

in welchem Zeitpunkt ein Status quo sine erreicht war (vgl. im Einzelnen die

nachstehenden Überlegungen).

4.7.2

Zunächst kann nicht unbesehen auf die ophthalmologische

Einschätzung von Dr. G____ abgestellt werden. Namentlich lässt sich in

Anbetracht der Schwere der erlittenen Gesichtsverletzungen (vgl. dazu Erwägung 4.3.2.

hiervor) nicht ohne zusätzliche spezialärztliche Abklärungen von einem (rein) psychischen

Ursprung der festgestellten Beeinträchtigung am rechten Auge (Gesichtsfeldeinschränkung)

ausgehen. Auch kann nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass die

Beschwerdeführerin Ende März 2022 (aus ophthalmologischer Sicht) wieder über eine

100%ige Arbeitsfähigkeit verfügt hat. Dies erscheint im Wesentlichen in

Anbetracht der abweichenden Feststellungen der behandelnden Ärzte als fraglich.

So vermag die Beurteilung der Augenklinik (insb. der Bericht vom 13. Juli 2022;

Akte 84) jedenfalls minime Zweifel an der Richtigkeit der Einschätzung von Dr. G____

hervorzurufen. Ergänzend kann in diesem Zusammenhang auch auf die Ausführungen

von Dr. I____ (Bericht vom 25. Juli 2022; Akte 92) verwiesen werden. Selbst

wenn im Übrigen eine unfallbedingte organische Ursache für die

Gesichtsfeldeinschränkung ausgeschlossen werden könnte, müsste der Frage

nachgegangen werden, ob es sich um eine psychische Unfallfolge handelt. So

erweist sich der Sachverhalt denn auch in psychiatrischer Hinsicht als nicht ausreichend

abgeklärt (vgl. dazu Erwägung 4.7.3. hiernach).

4.7.3

Unter Berücksichtigung der Feststellungen der

Psychosomatik des E____spitals lässt sich auch das Vorliegen relevanter

psychischer Unfallfolgen aufgrund der zeitlichen Nähe zum Unfall nicht per se

verneinen. Auf die abweichende Beurteilung der diesbezüglich nicht fachärztlich

ausgebildeten Dr. F____ kann ebenfalls nicht unbesehen abgestellt werden.

Ergänzend kann auch hier auf die von Dr. I____ im Bericht vom 25. Juli 2022

(Akte 92) gemachten Überlegungen verwiesen werden.

4.7.4

Überdies kann in Bezug auf die chirurgische Situation

nicht ohne Weiteres der Meinung von Dr. F____ gefolgt werden. Zwar erachteten

die Ärzte des E____spitals (sowohl diejenigen der Orthopädie und Traumatologie als

auch diejenigen der Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie) ihre Behandlungen im

Verlaufe des Monates April 2022 für beendet resp. hielten weitere

Verlaufskontrollen für nicht mehr erforderlich (vgl. dazu Erwägungen 4.5.2. und

4.5.3

hiervor). Dessen ungeachtet kann aber gleichwohl nicht ohne zusätzliche

Abklärungen von der Wiedererlangung des Status quo sine resp. einer 100%igen

Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab dem 1. April 2022 ausgegangen

werden. Namentlich erweist sich die medizinische Sachverhaltsabklärung in Bezug

auf die erlittene Gesichtsverletzung als unvollständig; so ermangelt es

diesbezüglich insbesondere an einer neurologischen Beurteilung. Die von der

Beschwerdeführerin über den Zeitpunkt der Leistungseinstellung (insb. der

Einstellung der Taggelder per Ende März 2022) geltend gemachten Schmerzen

können nämlich nicht einfach als unbeachtlich abgetan werden, zumal auch in

Bezug auf die am 11. April 2022 erfolgte Kontrolle durch die Mund-, Kiefer- und

Gesichtschirurgie insbesondere vermerkt wurde, es würde sich eine

Sensibilitätsstörung regio Nervus infraorbitalis links zeigen (vgl. Akte 97)

und in der Richtigstellung vom 14. April 2023 (Beilage zur Eingabe vom 26.

Mai 2023) – die Sensibilitätsstörung nochmals erwähnend – dargetan wurde, es

sei der Patientin nicht gut gegangen. Sie habe weiterhin starke Schmerzen

verspürt.

4.7.5

Darüber hinaus gilt es zu konstatieren, dass offenbar im

August 2022 eine neuropsychologische Untersuchung der Beschwerdeführerin in der

L____ Klinik des M____ Spitals stattgefunden hat (vgl. implizit den Abschlussbericht

der Psychosomatik vom 7. November 2022; Akte 109). Der im Abschlussbericht

erwähnte Bericht befindet sich nunmehr nicht in den Akten und wurde von der

Beschwerdegegnerin auch nicht in die Beurteilung einbezogen.

4.7.6

Soweit die Beschwerdegegnerin schliesslich eine

unfallbedingte zahnärztliche Behandlung ablehnt, ist zu bemerken, dass anlässlich

der ärztlichen Erstversorgung eine Kontusion von Zahn 14 festgestellt wurde

(vgl. den Austrittsbericht des E____spitals vom 22. Dezember 2021; Akte 2). In

Bezug auf die von Dr. J____ später festgestellte Devitalisation von Zahn 24

(vgl. Akte 57; vgl. Erwägung 4.5.4.) machte Dr. med. dent. H____ in seiner

Stellungnahme vom 8. Juni 2022 (Akte 66) geltend, es könne hierfür kein Grund

eruiert werden. Dem widersprechend legte er dann aber mit Stellungnahme vom 29.

August 2022 (Akte 96) dar, aufgrund der Schwere des Ereignisses könne eine

unfallkausale Wurzelbehandlung von Zahn 24 nicht ausgeschlossen werden. Immerhin

gilt es zu bemerken, dass Zahn 24 auf der gegenüberliegenden Seite von Zahn 14

liegt. Gleichwohl lässt sich angesichts der widersprüchlichen Aussagen von Dr.

med. dent. H____ eine unfallkausale Schädigung nicht mehr ohne Weiteres verneinen.

Es bedarf auch hier einer entsprechenden Klärung des Sachverhaltes.

4.8

Zusammenfassend ist daher zu konstatieren, dass sich die Annahme

einer 100%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab April 2022 gestützt

auf die vorliegenden Akten nicht ohne Weiteres stützen lässt. Generell lässt

sich die Frage, ob und – wenn ja – in welchem Zeitpunkt vom Erreichen des

Status quo sine ausgegangen werden kann, gestützt auf die Aktenlage nicht

zuverlässig beurteilen. Namentlich liegen diesbezüglich abweichende

Einschätzungen der behandelnden Ärzte vor, was jedenfalls geringe Zweifel an

den Beurteilungen der beratenden Ärzte hervorzurufen vermag, so dass darauf

nicht abgestellt werden kann. In Anbetracht der Vielschichtigkeit der

Verletzungen, die sich die Beschwerdeführerin anlässlich des Unfalles vom 15.

Dezember 2021 zugezogen hat, wäre eine umfassende polydisziplinäre Beurteilung (beinhaltend

insb. die Disziplinen Ophthalmologie, Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie,

Neurologie, Psychiatrie, Dentologie) erforderlich gewesen.

4.9

Aus all dem erscheint es angezeigt, dass die Beschwerdegegnerin zur

Frage der Unfallkausalität ein polydisziplinäres Gutachten (beinhaltend die sub

Erwägung 4.8. erwähnten Disziplinen und – bei Bedarf – weitere) einholt und

anschliessend nochmals über die Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin,

insb. den Taggeldanspruch ab dem 1. April 2022, entscheidet.

5.

5.1

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit

gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 20. Februar 2023 ist aufzuheben. Die

Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, die infrage stehende Unfallkausalität

durch Einholung eines polydisziplinären Gutachtens zu klären und anschliessend

erneut über die Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin, insbesondere über

den Taggeldanspruch ab dem 1. April 2022, zu entscheiden.

5.2

Die Beschwerdegegnerin hat der anwaltlich vertretenen

Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das

Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in

durchschnittlichen Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen

eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich

Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden

Sachverhalts- und Rechtsfragen insgesamt von einem durchschnittlichen Fall

auszugehen. Daher ist ein Honorar von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen)

zuzüglich Mehrwertsteuer (7.7 %) zuzusprechen.

5.3

Das Verfahren ist kostenlos.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und der

Einspracheentscheid vom 20. Februar 2023 aufgehoben. Die

Beschwerdegegnerin wird dazu verpflichtet, die infrage stehende

Unfallkausalität durch Einholung eines polydisziplinären Gutachtens zu klären

und anschliessend erneut über die Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin, insbesondere

über den Taggeldanspruch ab dem 1. April 2022, zu entscheiden.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt der

Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive

Auslagen) zuzüglich Fr. 288.75 Mehrwertsteuer.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder lic. iur. S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Gesundheit

Versandt am: