UV.2023.16
Versicherte Verdienst gemäss der Sonderregel in Art. 22 Abs. 2 lit. c UVV
2. November 2023Deutsch32 min
350.95 ab dem 1. Januar 2023 nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 100 % zu.
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 17.
November 2023
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder
(Vorsitz), P. Kaderli , lic. iur. S.
Bammatter-Glättli
und a.o.
Gerichtsschreiber Dr. R. Schibli
Parteien
A____
[...]
vertreten durch B____, [...]
Beschwerdeführer
C____
[...]
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2023.16
Einspracheentscheid vom 7. März
2023
Versicherte Verdienst gemäss der
Sonderregel in Art. 22 Abs. 2 lit. c UVV – Anwendbarkeit der Allgemeinen
Systematik der Wirtschaftszweige (NOGA) zur Bestimmung des für die Festlegung
des massgeblichen Tabellenlohnes wesentlichen Wirtschaftszweiges gemäss LSE bei
einer versicherten Person, die in einem Betrieb mit mehreren wirtschaftlichen
Tätigkeiten arbeitet.
Bestimmung des Kompetenzniveaus
bei einer versicherten Person, die in einem Betrieb mit mehreren
wirtschaftlichen Tätigkeiten arbeitet.
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) [...]
b) [...]
c) Mit Verfügung vom 15. September 2022 teilte die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass – obwohl der Invaliditätsgrad
100 % betrage – kein Anspruch auf eine (Komplementär-)Invalidenrente nach
Art. 20 Abs. 2 UVG bestehe, da die Rentenleistungen der
Invalidenversicherung mehr als 90 % des versicherten Jahresverdienstes
ausmachen würden. Es bestehe aber ein Anspruch auf eine
Integritätsentschädigung in Höhe von Fr. 66'690.00 sowie ein Anspruch auf
Heilbehandlungen unter den Voraussetzungen von Art. 21 Abs. 1 lit b und
lit. d UVG. Zudem teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass die Geldleistungen
aus der obligatorischen Unfallversicherung gemäss Art. [...] UVV um 50 %
gekürzt würden, da sich der massgebliche Nichtberufsunfall im Rahmen der [...]
ereignet habe (Verfügung vom 15. September 2022, UV-Akte 233). Die
Beschwerdegegnerin teilte mit Verfügung vom 21. September 2022 ferner mit, dass
die Kosten für die [...]therapie des Beschwerdeführers nicht übernommen würden
(Verfügung vom 21. September 2022, UV-Akte 240).
d) Der Beschwerdeführer erhob, vertreten durch lic. iur.
D____, Advokat, am 18. Oktober 2022 Einsprache gegen die Verfügungen vom
15. und 21. September 2022 (Einsprache vom 18. Oktober 2022, UV-Akte 244). Die
Beschwerdegegnerin hiess diese mit Einspracheentscheid vom 7. März 2023
teilweise gut und sprach dem Beschwerdeführer nun, basierend auf einem
versicherten Verdienst von Fr. 34'634.00, eine (Komplementär-)Invalidenrente
von monatlich Fr. 339.10 ab dem 1. November 2019 bzw. von monatlich Fr.
350.95 ab dem 1. Januar 2023 nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 100 % zu.
Im Übrigen wies sie die Einsprache ab (vgl. Einspracheentscheid vom 7. März
2023, BB 1).
Erwägungen
II.
a) Mit Beschwerde vom 18. April 2023 beantragt der
Beschwerdeführer beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, nunmehr vertreten
durch lic. iur. E____, Advokat, der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin
vom 7. März 2023 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten,
dem Beschwerdeführer basierend auf einem versicherten Verdienst von Fr. 59'140.35
eine Invalidenrente von monatlich mindestens Fr. 1'258.05 und Taggelder in
der Höhe von Fr. 129.60 pro Tag (rückwirkend für den Zeitraum ab Unfalltag
bis 31. Oktober 2019; Auszahlung des Differenzbetrags zum bisher ausgerichteten
Taggeld auf Basis eines versicherten Verdienstes von Fr. 34'634.00 in der
Höhe von mindestens Fr. 16'409.20) auszurichten. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht wird die Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung im Sinne
von Art. 6 EMRK beantragt. Unter o/e-Kostenfolge zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer
zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 31. Mai 2023 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Replik vom 29. Juni 2023 hält der
Beschwerdeführer an seinen in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest.
d) Mit Duplik vom 26. Juli 2023 beantragt die
Beschwerdegegnerin weiterhin die Abweisung der Beschwerde.
e) Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom
7.
September 2023 werden die Parteien informiert, dass die Kammer über
weitere Beweiserhebungen einschliesslich Vorladung der Zeugen gemäss Antrag des
Beschwerdeführers entscheiden werde. Auf die Durchführung einer
Parteiverhandlung werde daher vorderhand verzichtet werde, sofern kein
Widerspruch seitens des Beschwerdeführers bis 19. September 2023 erfolgt.
f) Mit Eingabe vom 12. September 2023 teilt der Rechtsvertreter
des Beschwerdeführers mit, der Beschwerdeführer nehme Kenntnis davon, dass das
Gericht vorläufig auf die Befragung der beantragen Zeugen verzichte und es auch
die Durchführung einer Parteiverhandlung nicht für notwendig erachte. Zudem
wird mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer sich zur Duplik der
Beschwerdegegnerin nicht mehr äussern werde.
III.
Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt findet am 17. November 2023 statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staats-anwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die
örtliche Zustän-digkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).
1.2
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
1.3
Mit Verfügung vom 15. September 2022 teilte die Beschwerdegegnerin
dem Beschwerdeführer mit, dass kein Anspruch auf eine (Komplementär-)Invalidenrente
bestehe. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Integritätsentschädigung
in Höhe von Fr. 66'690.00 sowie der Anspruch auf Heilbehandlungen unter
den Voraussetzungen von Art. 21 Abs. 1 lit b und lit. d UVG werden hingegen
bejaht. Zudem teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass die Geldleistungen aus
der obligatorischen Unfallversicherung gemäss Art. [...] UVV um 50 % gekürzt
werde, da sich der massgebliche Nichtberufsunfall im Rahmen der [...] ereignet
habe (Verfügung vom 15. September 2022, UV-Akte 233). Die Beschwerdegegnerin
teilte mit Verfügung vom 21. September 2022 ferner mit, dass die Kosten für die
[...]therapie des Beschwerdeführers nicht übernommen werden (Verfügung vom 21.
September 2022, UV-Akte 240). Die Beschwerdegegnerin hiess die gegen diese
Verfügungen erhobene Einsprache mit Einspracheentscheid vom 7. März 2023
teilweise gut und sprach dem Beschwerdeführer nun basierend auf einem
versicherten Verdienst von Fr. 34'634.00 eine (Komplementär-)Invalidenrente
von monatlich Fr. 339.10 ab dem 1. November 2019 bzw. von monatlich Fr.
350.95
ab dem 1. Januar 2023 nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 100 %
zu. Die Begehren des Einsprechenden um Ausrichtung einer anhand einer
Integritätseinbusse von 100 % bemessenen Integritätsentschädigung, um Übernahme
der Kosten für die [...]therapie des Beschwerdeführers sowie um Auszahlung von
ungekürzten Geldleistungen (Art. [...] UVV) wies die Beschwerdegegnerin
hingegen ab (vgl. Einspracheentscheid vom 7. März 2023, S. 14). Mit
vorliegender Beschwerde wird der Einspracheentscheid hinsichtlich der Bemessung
der Integritätsentschädigung, der Kürzung der Geldleistungen infolge [...]
sowie hinsichtlich der Kostenübernahme für die [...]therapie des
Beschwerdeführers nicht angefochten (vgl. Beschwerde, Rz. 6). Streitgegenstand
bildet folglich einzig die Frage der Höhe des versicherten Verdiensts, welcher
für die Bemessung der Höhe der (Komplementär-)Invalidenrente und des Taggeldanspruchs
massgeblich ist.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer – basierend auf
einem Invaliditätsgrad von 100 % – eine Invalidenrente in Höhe von
monatlich Fr. 339.10 ab dem 1. November 2019 bzw. von monatlich
Fr. 350.95 ab dem 1. Januar 2023 zugesprochen. Bei der Ermittlung des
versicherten Verdienstes stellte sie auf den Tabellenlohn gemäss der
Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2018, Tabelle TA1,
Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie (Ziff. 55-56), Total für Männer,
mit Anpassung der Wochenstunden von 40 auf 42.4 (Statistik der betriebsüblichen
Wochenstunden 2018) ab (Einspracheentscheid, Rz. 6.3-6.5). Der Beschwerdeführer
war zum Unfallzeitpunkt zu 60 % als Gesellschafter und Geschäftsführer für die F____
tätig, weshalb der versicherte Jahresverdienst – basierend auf einem monatlichen
Einkommen von Fr. 4'538.00 – auf Fr. 34'634.00 festgesetzt wurde (Einspracheentscheid,
Rz. 6.3).
2.2
Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die
Beschwerdegegnerin habe den versicherten Verdienst nicht korrekt berechnet. Die
Tätigkeit des Beschwerdeführers für die F____ sei dem Wirtschaftszweig «Kunst,
Unterhaltung und Erholung» (LSE 2018, Tabelle TA1, Ziff. 90-93) zuzuordnen
(Beschwerde, Rz. 21-23; Replik, Rz. 3-10). Innerhalb des Wirtschaftszweiges
«Kunst, Unterhaltung und Erholung» sei der Beschwerdeführer auf dem
Kompetenzniveau 4 einzustufen (Beschwerde, Rz. 24-26; Replik, Rz. 11-16).
2.3
Die Beschwerdegegnerin wendet hiergegen im Wesentlichen ein, das
Lokal «G____» der F____ sei eindeutig eine Bar bzw. ein Gastronomiebetrieb,
womit die wirtschaftliche Tätigkeit des Beschwerdeführers in der LSE 2018,
Tabelle TA1, unter den Wirtschaftszweig «Gastgewerbe/Beherbergung und
Gastronomie» (Ziff. 55-56) falle (BA, S. 6-8; Duplik, S. 3 f.). Innerhalb der
Kategorie «Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie» sei der Beschwerdeführer
dem Kompetenzniveau «Total» für Männer zuzuordnen (Vgl. Einspracheentscheid vom
7.
März 2023, Rz. 6.5; BA, S. 9; Duplik, S. 4).
2.4
Nachfolgend zu prüfen ist einzig die Höhe des für die Bemessung der (Komplementär-)Invalidenrente
sowie des Taggeldanspruchs massgebliche versicherte Verdienst.
3.
3.1
Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine Invalidenrente der
Unfallversicherung, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine
namhafte Besserung ihres Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann,
allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen
sind (Art. 19 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom
20.
März 1981 [UVG; SR 832.20] und sie infolge eines Unfalles zu
mindestens 10% invalid (Art. 8 ATSG) ist (Art. 18 UVG). Die
Invalidenrente beträgt bei Vollinvalidität 80 % des versicherten Verdienstes;
bei Teilinvalidität wird entsprechend gekürzt (Art. 20 Abs. 1 UVG). Als
versicherter Verdienst gilt der nach der Bundesgesetzgebung über die AHV massgebende
Lohn mit Abweichungen (vgl. Art. 22 Abs. 2 der Verordnung über die
Unfallversicherung [UVV; SR 832.202]).
3.2
Unter anderem für mitarbeitende
Familienmitglieder, Gesellschafter, Aktionäre und Genossenschafter
statuiert Art. 22 Abs. 2 lit. c UVV eine Abweichung vom Grundsatz der
Übereinstimmung von versichertem Verdienst und AHV-rechtlich massgebendem Lohn
(vgl. Art. 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]) dahingehend, dass für sie mindestens der berufs- und
ortsübliche Lohn zu berücksichtigen ist. Dem Begriff «berufs- und
ortsüblicher Lohn» ist die Frage nach dem mit der Ausübung einer bestimmten
Tätigkeit ordentlicherweise erzielbaren Verdienst eigen. Darunter fallen auch
(und in erster Linie) die Löhne von in vergleichbarer Funktion tätigen
Angestellten ohne besondere Beziehung zum Arbeitgeber. Es soll damit
sichergestellt werden, dass Personen mit persönlicher oder
gesellschaftsrechtlicher Verflechtung mit dem Arbeitgeber mindestens einem
marktkonformen Lohn entsprechend versichert sind. Der berufs- und ortsübliche
Lohn ist daher nach seinem Sinn und Zweck ein hypothetisches Erwerbseinkommen,
das die versicherte Person bei entsprechender Funktion, Leistung und
Arbeitszeit in einem anderen Betrieb erzielen könnte. Hingegen geht es nicht
darum, die tatsächlichen Einkommensverhältnisse (AHV-pflichtiger Lohn,
zuzüglich verdeckte Gewinnausschüttung, nicht deklarierte Naturaleinkommen, in
der Arbeitgeberfirma belassene Gewinne etc.) zu erfassen. Er kann daher
nötigenfalls auf einfache Weise und ohne Mitwirkung der versicherten Person
und/oder deren Arbeitgeber bestimmt werden (Befragung ortsnaher Firmen, die
eine vergleichbare Stelle anbieten, Tabellenlöhne, etc.; Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilung] U 282/99 vom 30. November 2001 E. 5c, in: Rechtsprechung und Verwaltungspraxis,
Kranken- und Unfallversicherung [RKUV] 1/2002 U 450 S. 57; vgl. auch Urteil des
Bundesgerichts 8C_68/2022 E. 5.5 und Urteil des Bundesgerichts 8C_893/2011 vom
31.
Mai 2012 E. 3.3). Nicht relevant ist die Frage des wirtschaftlichen Erfolgs
des Betriebes. Denn der Schutzzweck von Art. 22 Abs. 2 lit. c UVV verlangt
gerade, dass ein Versicherter nicht zu jenem niedrigeren Lohn versichert ist,
den der Betrieb, an den er verwandtschaftlich, familiär oder aus anderen
persönlichen Gründen gebunden ist, zu erwirtschaften und zu bezahlen in der
Lage ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_88/2007 vom 30. Juli 2007 E. 3.2.3). Entsprechend
dem Sinn und Zweck dieser Sonderregel – Vermeidung einer Benachteiligung von
Familienmitgliedern und anderen mit dem Betrieb verwandtschaftlich oder
persönlich eng verbundenen und darin mitarbeitenden Personen, die mit Rücksicht
auf diese Bindung keine arbeitsmarktkonforme Entlöhnung erzielen können – ist
der berufs- oder ortsübliche Lohn als versicherter Verdienst aber nur zu
berücksichtigen, wenn er höher ist als der effektive Verdienst (Urteil des Bundesgerichts 8C_88/2007 vom 30. Juli
2007.
E. 2; Urteil des EVG U 48/02 vom 29. August 2002 E. 2c, in: RKUV 1/2003
U 471 S. 35 ff.).
3.3
3.3.1
Festzuhalten ist, dass zwischen den Parteien die Anwendung
des Ausnahmetatbestands gemäss Art. 15 Abs. 2 lit. c UVG in Verbindung mit Art.
22.
Abs. 2 lit. c UVV zur Bemessung des versicherten Verdienstes unbestritten
ist. Der Beschwerdeführer hat sich im Unfallzeitpunkt als Geschäftsführer und
Gesellschafter der F____ einen unterdurchschnittlich tiefen Jahreslohn von
Fr. [...] auszahlen lassen (vgl. IK-Auszug für das Jahr 2017, UV-Akte
31.2, S. 2; vgl. Lohnabrechnung, UV-Akte 142). Der tiefe Lohn ist auf seine
gesellschaftsrechtliche Verflechtung mit der F____ zurückzuführen, die sich
gemäss nachvollziehbarer Angabe des Beschwerdeführers seit [...] noch im Aufbau
befunden hatte (vgl. Abklärungsbericht der Invalidenversicherung vom 10. April
2019, UV-Akte 168.163 S. 5; Einspracheentscheid vom 7. März 2023, Rz. 6.1).
Die Anwendung des Ausnahmetatbestands gemäss Art. 15 Abs. 2 lit. c UVG in
Verbindung mit Art. 22 Abs. 2 lit. c UVV zur Bemessung des versicherten
Dispositiv
Verdienstes des Beschwerdeführers ist demnach nicht zu beanstanden.
3.3.2. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass der im Sinne
des Art. 15 Abs. 2 lit. c UVG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 2 lit. c UVV
zu ermittelnde berufs- und ortsübliche Lohn mit Hilfe statistischer Lohntabellen
wie jene der Lohnstrukturerhebung des Bundesamts für Statistik beziffert werden
kann, wie in der oben zitierten Rechtsprechung (siehe E. 3.2 hiervor) in
Erwägung gezogen. Vorliegend sind sich die Parteien denn auch einig, dass der
berufs- und ortsübliche Lohn anhand der Tabelle TA1 der LSE 2018 zu bestimmen
ist. Dem kann gefolgt werden.
4.
4.1.
4.1.1. Zwischen den Parteien ist zunächst umstritten, ob die
wirtschaftliche Tätigkeit des Beschwerdeführers für die F____ in Anwendung der
Tabelle TA1 der LSE 2018 dem Wirtschaftszweig «Gastgewerbe/Beherbergung und
Gastronomie» (Ziff. 55-56) oder «Kunst, Unterhaltung und Erholung»
(Ziff. 90-93) zuzuordnen ist. Die Beschwerdegegnerin hat bei der Zuordnung
der wirtschaftlichen Tätigkeit des Beschwerdeführers unter den Wirtschaftszweig
«Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie» (Ziff. 55-56) die Grundregeln
für die Klassifizierung von Tätigkeiten und Einheiten angewendet, die in der
Einführung der NOGA 2008, Allgemeine Systematik der Wirtschaftszweige,
herausgegeben vom Bundesamt für Statistik, aufgeführt werden (vgl.
Einspracheentscheid vom 7. März 2023, Rz. 6.2 und Rz. 6.4; BA, S. 6;
Duplik, S. 2 f.). Fraglich und zu prüfen ist, ob dieses Vorgehen vorliegend rechtens
war.
4.1.2. Das Bundesamt für Statistik (BFS) führt das sog.
UID-Register, eine zentrale Datenbank, die der eindeutigen Identifikation von
Unternehmen dient, damit Informationen in administrativen und statistischen
Prozessen einfach und sicher ausgetauscht werden können (vgl. Art. 1 des Bundesgesetzes
über die Unternehmens-Identifikationsnummer [UIDG; SR 431.03]). Im UID-Register
erhalten alle eingetragenen Unternehmen einen Code der NOGA (Abkürzung von
Nomenclature Générale des Activités économiques, Deutsch: Allgemeine Systematik
der Wirtschaftszweige). Die NOGA ist eine in der Schweiz verwendete fünfstufige
Nomenklatur, die sämtliche wirtschaftliche Tätigkeiten zusammenfasst. Der
massgebliche NOGA-Code wird in den UID-Registerauszügen unter den Zusatzmerkmalen
aufgeführt (Art. 6 Abs. 2 lit. b UIDG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1
lit. b der Verordnung über die Unternehmens-Identifikationsnummer [UIDV; SR
431.031]).
4.1.3. Die Zuweisung und Aktualisierung des NOGA-Codes erfolgt
auf Grundlage der Tätigkeitsbeschreibungen, die von den verschiedenen
administrativen Quellen an das Betriebs- und Unternehmensregister (BUR)
geliefert werden sowie durch die Aktualisierungserhebungen des BUR. Sie sind
Teil der Standardprozesse zur Aktualisierung des BUR und werden vom Personal
des Bundesamts für Statistik durchgeführt. Mögliche direkte Kontakte zu den
Unternehmen sind ebenfalls Quellen der Aktualisierung (vgl. die «Frequently Asked
Questions» [FAQ] auf der Website des Bundesamts für Statistik, abrufbar unter https://www.bfs.admin.ch/).
Die Kodierung wird mit Hilfe der Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeit
der UID-Einheit, welche durch die UID-Stelle gemeldet wird, vollzogen. Im
Gegensatz zum NOGA-Code wird die gemeldete Beschreibung im UID-Register nicht
verwaltet (Erläuternder Bericht und Kommentar zur Verordnung über die
Unternehmens-Identifikationsnummer, Eidgenössisches Departement des Innern
[EDI], Januar 2011, S. 10).
4.1.4. Die im UID-Register aufgeführten Daten zu den
Zusatzmerkmalen, zu denen u.a. auch die NOGA-Kodierung gehört, dürfen gemäss
Art. 11 Abs. 4 UIDG nur den UID-Stellen gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. d UIDG zugänglich
gemacht werden. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hat aus diesem Grund
das Bundesamt für Statistik im Rahmen einer amtlichen Erkundigung mit Schreiben
vom 31. Oktober 2023 um Einsicht in das UID-Registerauszug der F____ samt den
Angaben zu den Zusatzmerkmalen ersucht. Gemäss dem beim
Sozialversicherungsgericht eingereichten UID-Registerauszug vom 31. Oktober
2023 hat das Bundesamt für Statistik die wirtschaftliche Tätigkeit der F____
dem NOGA-Code 563002 (Diskotheken, Dancings, Night Clubs) zugewiesen. Gemäss
UID-Registerauszug wurde die F____ am [...] im UID-Register und am [...] im
Handelsregister eingetragen. Festzustellen ist jedoch, dass dem
UID-Registerauszug nicht entnommen werden kann, ob seit der erstmaligen
Erfassung der F____ im UID-Register allfällige Modifikationen des Registereintrags,
insbesondere hinsichtlich des vermerkten NOGA-Codes, vorgenommen wurden, sei
dies etwa aufgrund einer Aktualisierungserhebung oder eines möglichen Änderungsantrags
der F____. Im UID-Registerauszug ebenfalls nicht ersichtlich ist, aufgrund welcher
Datengrundlage (z.B. Erfolgsrechnung, Steuerverfügung etc.) die Zuweisung zu
einem NOGA-Code erfolgte. Folgedessen kann nicht vorbehaltlos auf die im
UID-Registerauszug der F____ stehende, vom BFS vorgenommene NOGA-Kodierung abgestellt
werden. Nachfolgend ist deshalb anhand der bestehenden Aktenlage zu prüfen,
welchem Wirtschaftszweig der Tabelle TA1 (LSE 2018) die wirtschaftliche
Tätigkeit der F____ zuzuweisen ist.
4.2.
4.2.1 Die Lohntabellen der Lohnstrukturerhebung weisen die Löhne
nach Wirtschaftszweigen auf Basis der NOGA aus. Gemäss Anhang 21 der Verordnung
über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes vom 30. Juni 1993
(SR 431.012.1) findet neben repräsentativen Stichproben denn auch eine
Verknüpfung der LSE mit den Daten des BUR statt (vgl. E. 4.1.3 hiervor). Die
NOGA, welche ein grundlegendes Arbeitsinstrument darstellt, um statistische
Informationen zu strukturieren, zu analysieren und darzustellen (vgl. NOGA
2008, Allgemeine Systematik der Wirtschaftszweige, Einführung S. 6), macht
keine Aussage über die Branchenüblichkeit von Löhnen, liefert aber das
Instrument, um erhobene Löhne nach Branchen bzw. Wirtschaftszweigen zu
strukturieren. Ist – wie vorliegend – streitig, welchem Wirtschaftszweig die
Tätigkeit eines Betriebes zuzuordnen ist, kann die NOGA dazu dienen, eine
entsprechende Zuordnung zu einem Wirtschaftszweig vorzunehmen und damit einen
Rückschluss auf den berufs- und ortsüblichen Lohn zu bekommen. Zu prüfen ist deshalb
vorliegend, ob die Zuordnungsregeln der NOGA geeignet sind, den massgeblichen
Wirtschaftszweig der LSE und somit den orts- und branchenüblichen Lohn des
Beschwerdeführers zu eruieren.
4.2.2 Gemäss der Allgemeinen Systematik der Wirtschaftszweige
(NOGA) wird jeder im BUR verzeichneten Einheit ein NOGA-Code gestützt auf ihre
Haupttätigkeit zugewiesen. Als Haupttätigkeit gilt jene Tätigkeit, die den
grössten Beitrag zur Wertschöpfung einer Einheit leistet. Übt ein Unternehmen
Tätigkeiten aus, die unter zwei verschiedene Positionen der NOGA fallen, wird
eine von beiden stets mehr als 50% der Wertschöpfung oder des Ersatzkriteriums
ausmachen, es sei denn, es tritt der höchst ungewöhnliche Fall ein, dass auf
beide Tätigkeiten der unterschiedlichen Positionen der NOGA jeweils 50 %
entfallen. Die Tätigkeit, auf die mehr als 50% der Wertschöpfung des
Ersatzkriteriums entfallen, ist die Haupttätigkeit massgeblich für die Einordnung
der Einheit in die NOGA 2008 (vgl. NOGA 2008, Allgemeine Systematik der
Wirtschaftszweige, Einführung S. 14 f.; abrufbar unter https://www.bfs.admin.ch).
4.2.3. Die Klassifizierung von wirtschaftlichen Tätigkeiten
von Unternehmen anhand der NOGA verfolgt verschiedene Zwecke. Aus
administrativer Sicht verwenden unter anderem Versicherungsgesellschaften,
Arbeitsvermittlungsagenturen oder Pensionskassen die NOGA-Codes auf eigene
Initiative, um beispielsweise die Risikoprämien für Unternehmen festzulegen.
Diese administrative Nutzung lässt sich auf die neutrale und auf objektiven
Kriterien basierende Zuordnung der NOGA zurückführen (vgl. die FAQ auf der
Website des Bundesamts für Statistik, abrufbar unter https://www.bfs.admin.ch/).
4.2.4. Zwar stellt die NOGA als Verwaltungsverordnung lediglich
eine – für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindliche – Auslegungshilfe
dar (BGE 125 V 377 E. 1c mit Hinweisen). Sofern jedoch Verwaltungsverordnungen
eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen zulassen, sowie den richtig verstandenen Sinn des
Gesetzes wiedergeben, sind sie vom Gericht beim Entscheid zu berücksichtigen (BGE 141 III 401 E. 4.2.2).
4.2.5. Vorliegend sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die
darauf hinweisen würden, dass die Anwendung der Regeln zur Klassifizierung von wirtschaftlichen
Tätigkeiten gemäss der NOGA nicht zu einer korrekten Anwendung der
Schutzbestimmung in Art. 15 Abs. 2 lit. c UVG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 2
lit. c UVV zur Bemessung des versicherten Verdienstes führen würde. So greift
der – aus administrativer Sicht bestehende (vgl. E. 4.2.3. hiervor) –
Zweck der NOGA-Kodierung auch im Zusammenhang mit der vorliegend sich
stellenden Frage, welcher berufs- und ortsübliche Lohn massgeblich sein soll
für die Bemessung des versicherten Verdiensts im Bereich des
Unfallversicherungsrechts. Die Allgemeine Systematik der Wirtschaftszweige stellt
bei der NOGA-Kodierung von Unternehmen, die wie vorliegend die F____ mehrere
wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, auf das objektive Kriterium der erbrachten
Wertschöpfung ab (vgl. E. 4.2.2. hiervor). Diese neutrale und auf objektiven
Kriterien basierte Klassifizierung der NOGA ermöglicht es, die
Wirtschaftstätigkeit eines Unternehmens jenem Wirtschaftszweig zuzuordnen, der
am ehesten der wirtschaftlichen Realität des Betriebs entspricht. Als Folge
davon kann – da sich bei der Anwendung der Tabelle TA 1 (LSE 2018) der
hypothetisch anzunehmende Verdienst sich an den Durchschnittslöhnen des jeweils
massgeblichen Wirtschaftszweiges orientiert – auch jenes (berufs- und
ortsübliche) Einkommen im Sinne der Bestimmung in Art. 22 Abs. 2 lit.
c UVV eruiert werden, welches das jeweilige Unternehmen auch realistischerweise
und üblicherweise für eine Tätigkeit im entsprechenden Wirtschaftssegment auszahlen
könnte bzw. würde. Im Ergebnis ist deshalb die Anwendung der
Klassifizierungsregeln der NOGA im Zusammenhang mit der Ermittlung des berufs-
und ortsübliche Lohnes nach Art. 22 Abs. 2 lit. c UVV nicht zu
beanstanden.
4.2.6. In Anwendung der Klassifizierungsregeln der NOGA ist
vorliegend die Haupttätigkeit der F____ bzw. der massgebliche Wirtschaftszweig gemäss
der Tabelle TA1 wie folgt zu ermitteln: Dem Jahresabschluss der F____ für das Jahr
2017 kann entnommen werden, dass deren gesamter Betriebsertrag aus
unterschiedlichen Positionen stammt. Hierzu gehören insbesondere die Erträge,
welche sie aus dem Barbetrieb des Lokals «G____» (Fr. [...]), aus dem Verkauf
von Eintritten für kulturelle Veranstaltungen (Fr. [...]) sowie aus dem
Untervermieten von Räumlichkeiten generiert hat (Fr. [...]; UV-Akte 168.149). Der
Betrieb der F____ umfasst somit verschiedene wirtschaftliche Tätigkeiten. Hierzu
gehört insbesondere der Barbetrieb. Diese wirtschaftliche Tätigkeit ist dem NOGA-Code
Nr. 563002 (Diskotheken, Dancing, Night Clubs) und somit dem Wirtschaftszweig
«Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie» (TA1, Ziff. 55-56) zuzuordnen. Die
Erträge aus dem Verkauf von Eintritten für kulturelle Veranstaltungen zeigen,
dass die F____ ferner – neben dem Barbetrieb – eine weitere Wirtschaftstätigkeit
ausübt, die unter die NOGA-Kodierung Nr. 900400 (Betrieb von Kultur- und Unterhaltungseinrichtungen)
oder Nr. 932900 (Erbringung von Dienstleistungen der Unterhaltung und der
Erholung, anderweitig nicht genannt) zu fassen und somit dem Wirtschaftszweig
«Kunst, Unterhaltung und Erholung» (TA1, Ziff. 90-93) zuzuordnen ist. Da die
Einnahmen der F____ aus dem Barbetrieb im Unfallzeitpunkt ca. 74 % und jene aus
dem Verkauf von Eintritten für kulturelle Veranstaltungen lediglich ca. 20 % des
Gesamtertrags von Fr. [...] ausmachten, ist deren Haupttätigkeit gemäss den
vorliegend anwendbaren Regeln für die Klassifizierung von Tätigkeiten der NOGA eindeutig
unter dem NOGA-Code Nr. 563002 (Diskotheken, Dancing, Night Clubs) einzustufen
(vgl. E. 4.2.2. hiervor). Dies hat zur Folge, dass vorliegend bei der
Ermittlung des berufs- und ortsüblichen Lohnes des Beschwerdeführers dessen
wirtschaftliche Tätigkeit für die F____ dem Wirtschaftszweig
«Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie» (Ziff. 55-56) zuzuweisen ist.
4.2.7. Nichts an diesem Ergebnis zu ändern vermag der Hinweis
des Beschwerdeführers auf den Umstand, die F____ sei vom Präsidialdepartement Basel-Stadt,
Abteilung Kultur, im Rahmen der Prüfung eines Gesuchs um Ausfallentschädigung
gemäss Art. 11 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die gesetzlichen Grundlagen für
Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie vom 25.
September 2020 (Covid-19-Gesetz; SR 818.102) sowie die Verordnung über die
Massnahmen im Kulturbereich gemäss Covid-19-Gesetz vom 14. Oktober 2020
(Covid-19-Kulturverordnung; SR 442.15) als Kulturunternehmen bezeichnet worden ist
(Schreiben des Präsidialdepartements vom 26. August 2022, RB 1). Damit müsse nach
Ansicht des Beschwerdeführers dessen wirtschaftliche Tätigkeit dem NOGA-Code
Nr. 900400 (Betrieb von Kultur- und Unterhaltungseinrichtungen) und dem
Wirtschaftszweig «Kunst, Unterhalt und Erholung» zugeordnet werden (Replik,
Rz. 4 ff.). Dem kann nicht gefolgt werden. Das Präsidialdepartement des
Kantons Basel-Stadt hat zwar das Gesuch der F____ um Ausfallentschädigung einer
materiellen Vorprüfung unterzogen (vgl. § 4 Abs. 2 Verordnung zur Umsetzung von
Massnahmen im Kulturbereich gemäss Covid-19-Gesetz des Bundes [Verordnung
Kulturbereich gemäss Covid-19-Gesetz]; SG 835.203). Bezüglich der vom
Präsidialdepartement verwendeten Bezeichnung «Kulturunternehmen» ist jedoch
festzuhalten, dass diese Qualifikation der Zuordnung unter dem Wirtschaftszweig
«Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie» (Ziff. 55-56) bzw. dem NOGA-Code Nr.
563002 (Diskotheken, Dancing, Night Clubs) anhand den Zuordnungsregeln der NOGA
entgegensteht. Letztere sind vorliegend jedoch – wie gesehen (vgl. E.
4.2.5.-4.2.6. hiervor) – für die Bestimmung des massgeblichen
Wirtschaftszweiges der LSE massgeblich. Im Übrigen lässt sich dem Schreiben des
Präsidialdepartements nicht entnehmen, aufgrund welcher Angaben bzw. welcher
Datengrundlage die Qualifikation der F____ als «Kulturunternehmen» erfolgte,
dies unter Berücksichtigung der Qualifikationskriterien gemäss Merkblatt
Unterstützungsmassnahmen im Kulturbereich gemäss Covid-19-Gesetz des Bundes,
Version 1.6 vom 31. August 2021, S. 2 zu Art. 2 lit. c
Covid-19-Kulturverordnung. Vorliegend kann also nicht unbesehen auf die vom
Präsidialdepartement getätigte Qualifikation der F____ als «Kulturunternehmen»
im Sinne von Art. 2 lit. c Covid-19-Kulturverordnung abgestellt
werden. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf die Qualifikation der F____ als «Kulturunternehmen»
vermag daher eine Einstufung der wirtschaftlichen Tätigkeit des
Beschwerdeführers unter dem Wirtschaftszweig «Kunst, Unterhalt und Erholung» nicht
zu rechtfertigen.
4.2.8. Als Zwischenfazit kann somit festgehalten werden, dass
die Beschwerdegegnerin die wirtschaftliche Tätigkeit des Beschwerdeführers für
die F____ zu Recht dem Wirtschaftszweig «Gastgewerbe/Beherbergung und
Gastronomie» (TA1, Ziff. 55-56) zugeordnet hat.
5.
5.1.
Zwischen den Parteien ist darüber hinaus streitig, unter welchem
Kompetenzniveau die Tätigkeit des Beschwerdeführers für die F____ einzustufen
ist. Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zur Bestimmung des versicherten
Verdienstes des Beschwerdeführers zu Recht das Kompetenzniveau «Total» für Männer
des Wirtschaftszweiges Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie (Ziff. 55-56)
angewendet hat.
5.2.
Das Kompetenzniveau 4 der Tabelle TA1 gemäss LSE 2018 (entspricht
nach den früheren LSE vor 2012 dem Anforderungsniveau 1; vgl. Urteil des
Bundesgeriechts 8C_325/2018 vom 11. September 2018 E. 4.2) erfasst
Tätigkeiten mit komplexer Problemlösung und Entscheidungsfindung, welche ein
grosses Fakten- und theoretisches Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen.
Auf der nächsttieferen Stufe des Kompetenzniveaus 3 werden diejenigen Einkommen
eingeordnet, welche in komplexen praktischen Tätigkeiten erzielt werden und ein
grosses Wissen in einem Spezialgebiet erfordern. Auf dem Kompetenzniveau 2
(entspricht nach den früheren LSE vor 2012 dem Anforderungsniveau 3; vgl.
Urteil des Bundesgerichts 8C_325/2018 vom 11. September 2018 E. 4.2) sind
die Löhne aus praktischen Tätigkeiten wie Verkauf, Pflege, Datenverarbeitung
und Administration, Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten sowie
Sicherheits- und Fahrdiensten verzeichnet. Das unterste Kompetenzniveau 1
spiegelt die Einkommen aus einfachen Tätigkeiten körperlicher oder
handwerklicher Art (Urteil des Bundesgerichts 8C_534/2019 vom 18. Dezember 2019
E. 5.3.1).
5.3.
5.3.1. Der Beschwerdeführer gibt an, er sei als Geschäftsführer des Lokals
«G____» verantwortlich für die Bereiche «Musikprogramm und PR», «Vernetzung und
Kontaktpflege» sowie «Eventmanagement» gewesen. Im Bereich «Musikprogramm und
PR» sei der Beschwerdeführer insbesondere für die Co-Leitung des musikalischen
Programms des Lokals «G____», die Koordination des Monatprogramms (erscheint 11
Mal jährlich) und die Aktualisierung der Internetseite zuständig gewesen. Zudem
habe er die Verantwortung für das Design, die Koordination des Flyer- und
Plakataushangs sowie alle weitere medienrelevante PR-Arbeiten getragen. Der
Beschwerdeführer führt unter dem Verantwortungsbereich «Vernetzung und
Kontaktpflege» ferner auf, er sei Ansprechperson bei Bookinganfragen für
Veranstaltung und Agenturen und zuständig für die Korrespondenz über die
E-Mail-Adresse der «G____» sowie die Vernetzung des Kulturbetriebs auf
nationaler und internationaler Ebene bei Agenturen, Künstlern, Stiftungen,
Medien und allen relevanten Zielgruppen gewesen. Zudem habe der
Beschwerdeführer die Repräsentation des Betriebs gegenüber Medien wahrgenommen.
Unter dem Verantwortungsbereich «Eventmanagement» gibt der Beschwerdeführer an,
er sei für die Vertragsverhandlungen mit Agenturen und Künstlern, die
Organisation und Durchführung von Musikveranstaltungen, das Nightmanagement
während Veranstaltungen sowie die Betreuung von Künstlern zuständig gewesen
(Aufgabenprofil A____, BB 10, UV-Akte 244.6; vgl. auch Abklärungsbericht der
Invalidenversicherung vom 10. April 2019, UV-Akte 168.163 S. 4). Aufgrund
seines grossen Fakten- und theoretischen Wissens sei der Beschwerdeführer dem
Kompetenzniveau 4 zuzuordnen (Beschwerde, Rz. 25 f.; Replik, Rz. 11 f.).
5.3.2. Die Beschwerdegegnerin wendet hiergegen ein, es sei
nicht ersichtlich, dass für die vom Beschwerdeführer genannten Tätigkeit das
Anforderungsprofil eines Experten Voraussetzung wäre und höchst anspruchsvolle
sowie schwierigste Arbeiten verrichtet werden würden (BA, S. 9). Zudem verfüge
der Beschwerdeführer weder über ein grosses theoretisches Wissen noch über
komplexe Problemlösungskompetenzen und auch nicht über eine spezifische
Berufsausbildung oder Weiterbildung in seiner Vorunfalltätigkeit als
Geschäftsführer eines Gastronomiebetriebs (Duplik, S. 4). Da die
technischen Berufsausbildungen (Lehre als [...]mechaniker und Weiterbildung an
der Fachhochschule zum [...]leiter; BB 2) grundsätzlich nichts mit den Betätigungen
des Beschwerdeführers für die F____, wo es um diverse, geschäftsführende und
administrative Tätigkeiten gehen würde, zu tun hätten, sei eine Einordnung in ein
Kompetenzniveau nicht möglich. Nach Ansicht der Beschwerdegegnerin rechtfertige
sich das Abstellen auf den gesamten Durchschnittswert «Total» für Männer, um
allen anfallenden Tätigkeiten des Versicherten mit unterschiedlichem
Anspruchsniveau Rechnung zu tragen (Einspracheentscheid vom 7. März 2023, Rz. 6.5).
5.4.
5.4.1. Die Beschwerdegegnerin stellt sich ferner auf den Standpunkt,
der Beschwerdeführer verfüge hinsichtlich seiner administrativen und
organisatorischen Tätigkeiten als Geschäftsführer der F____ über keine
Ausbildung, weshalb eine Einordnung in ein Kompetenzniveau nicht möglich sei
(Einspracheentscheid vom 7. März 2023, Rz. 6.5). Zudem könne der
Beschwerdeführer keine spezifische Berufsausbildung oder Weiterbildung in
seiner Vorunfalltätigkeit als Geschäftsführer eines Gastronomiebetriebs
ausweisen (Duplik, S. 4). Dem kann nicht gefolgt werden. Die
Beschwerdegegnerin verkennt, dass bei der Einschätzung der Kompetenzen eines
Geschäftsführers eines – gemäss NOGA-Code Nr. 563002 als Diskothek, Dancing
bzw. Night Club (mit Getränkeausschank) zu qualifizierenden (vgl. E. 4.2.6.
hiervor) – Lokals nicht isoliert darauf abgestellt werden kann, ob im Bereich
Gastronomie eine Aus- oder Weiterbildung besteht oder nicht. Es liegt in der
Natur solcher Diskotheken und Night Clubs mit Getränkeausschank, dass das
angebotene kulturelle Rahmenprogramm in einer wirtschaftlichen Wechselwirkung
zum Gastronomieteil des Betriebs steht und somit einen wesentlichen Einfluss
auf dessen Erfolg hat. Sachgerecht ist somit vielmehr, – wie vorliegend – die
Kompetenzen des Geschäftsführers ausgehend von der gesamten Betriebsstruktur
eines derartigen Lokals zu bewerten. Betrachtet man die Kompetenzen des
Beschwerdeführers mit Blick auf die gesamte Betriebsstruktur des Lokals «G____»,
kann festgehalten werden, dass dieser die alleinige Zuständigkeit für das
kulturelle Programm des Lokals innehatte und als Mitgesellschafter und
Geschäftsführer einen massgeblichen Teil der Gesamtverantwortung des Betriebs
trug. Darüber hinaus trug er in dieser Eigenschaft auch die Verantwortung über
den gesamten Betrieb mit. Er war somit Teil des obersten Kaders und übte damit
eine Managementtätigkeit aus mit Schwerpunkt im Bereich der Kultur. Der
Beschwerdeführer verfügte zudem über eine jahrelange Berufserfahrung sowie ein
grosses Wissen auf dem Gebiet der Geschäftsführung eines Betriebs, welcher –
wie vorliegend das Lokal «G____» – Besucherinnen und Besuchern Dienstleistungen
im Bereich der Gastronomie und der Kultur anbietet. Dieses hatte er sich während
vier Jahren beim Aufbau des Lokals «G____» sowie zuvor bei seiner Tätigkeit als
[...]techniker für das [...] angeeignet (vgl. Lebenslauf, UV-Akte 32.1 ff.) Seine
weitreichende Erfahrung und sein Wissen befugten ihn dazu, den Geschäftsbetrieb
eines solchen Lokals zu bewerkstelligen. Der Beschwerdeführer absolvierte
ferner eine Weiterbildung zum [...]leiter (vgl. Lebenslauf, UV-Akte 32.1 ff.), die
– wie den Angaben der Fachhochschule [...] zu den Berufsaussichten zu entnehmen
ist (vgl. https://www.[...])
– Absolventinnen und Absolventen u.a. für Tätigkeiten im Bereich
Kulturmanagement und Eventorganisation vorbereiten soll. Hinzukommt, dass der
Beschwerdeführer mit seiner Lehre als [...]mechaniker eine entsprechende
Ausbildung für den technischen Teil seiner Tätigkeit im Lokal «G____»
vorzuweisen hat (vgl. Lebenslauf, UV-Akte 32.1 ff.). In Anbetracht seiner
Verantwortung als Mitglied des obersten Kaders, der Aus- und Weiterbildungen
des Beschwerdeführers und seiner weitgehenden praktischen Erfahrung auf dem
Bereich der Führung eines Gastronomiebetriebs mit kulturellem Rahmenprogramm rechtfertigt
sich, seine Funktion bei der «G____» auf dem Kompetenzniveau 4 einzustufen.
5.4.2. Der Einwand der Beschwerdegegnerin, es sei für die
Frage der Kompetenzniveaueinstufung einzig die vorhandenen Kompetenzen im
Gastronomiebereich massgeblich, verfängt auch mit Blick auf die Schweizerischen
Lohnstrukturerhebung bzw. Erstellung der LSE-Lohntabellen nicht. Die
Beschwerdegegnerin übersieht, dass die im Rahmen der Lohnstrukturerhebung
befragten Unternehmen bei der Bewertung ihrer Angestellten jeweils nur einen
Wert in den Kategorien «Ausbildung (A)», «Hochschultitel (B)» und «Berufliche
Stellung (C)» anzugeben haben, auch wenn diese sowohl in der Haupttätigkeit wie
auch in einer oder mehrerer Nebentätigkeiten des fraglichen Betriebs arbeiten
(vgl. Fragebogen, Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2022, S. 3; vgl.
Erläuterungen zum Fragebogen, Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2022, S. 2).
Es kann also bei der Kompetenzniveaueinstufung einer wirtschaftlichen Tätigkeit
nicht unbesehen isoliert darauf abgestellt werden, welche Kompetenzen in der
Haupttätigkeit vorliegen, ohne auch die Kompetenzen – sofern dies im Einzelfall
angezeigt ist – in der Nebentätigkeit mitzuberücksichtigen. Da zudem das
angebotene kulturelle Rahmenprogramm in einer wirtschaftlichen Wechselwirkung
zum Gastronomieteil des Lokals «G____» steht (vgl. E. 5.4.1. hiervor), ist es
folgerichtig, bei der Kompetenzniveaueinstufung nicht nur die Kompetenzen in
der Haupttätigkeit bzw. im Wirtschaftszweig Gastronomie
«Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie» (TA1, Ziff. 55-56) zu
berücksichtigen.
5.4.3. Als weiteres Zwischenfazit lässt sich somit festhalten,
dass die administrative und organisatorische Tätigkeit als Geschäftsführer eines
Betriebs, welcher gemäss NOGA-Kodierung als Diskothek mit Getränkeausschank
einzustufen und somit dem Wirtschaftszweig Gastronomie/Beherbergung und
Gastronomie zuzuordnen ist (siehe oben E. 4.2.6), hohe Kompetenzen voraussetzte
und der Beschwerdeführer über eine Ausbildung und langjährige Erfahrung sowie
ein breites Wissen insbesondere in seinem Verantwortungsbereich verfügt. Es
rechtfertigt sich demnach vorliegend, bei der Ermittlung des berufs- und
ortsüblichen Einkommens des Beschwerdeführers auf das Kompetenzniveau 4,
Männer, des Wirtschaftszweiges «Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie»
(Ziff. 55-56) abzustellen.
5.5.
5.5.1. Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin einen zu tiefen
versicherten Verdienst angenommen, indem sie auf die LSE 2018,
Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie (Ziff. 55-56), Kompetenzniveau «Total»
für Männer, abgestellt hat. Der für die Berechnung des Taggeld- und
Rentenanspruchs des Beschwerdeführers massgebliche versicherte Verdienst ist
vielmehr anhand der LSE 2018, TA1, Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie (Ziff.
55-56), Kompetenzniveau 4, zu ermitteln.
5.5.2. Die Invalidenrente des
Beschwerdeführers ist demnach wie folgt zu berechnen: Basierend auf eine
Arbeitszeit von 4 1/3 Wochen à 40 Wochenstunden beträgt das massgebliche
Einkommen monatlich Fr. 5'993.00. Unter Umrechnung von 40 auf 42.4
Wochenstunden (vgl. Tabelle des BFS «Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen»)
beträgt das monatliche Einkommen bei einem Vollpensum Fr. 6'352.60 und bei
60% Fr. 3'811.55, hochgerechnet auf das Jahr Fr. 45'738.60. Da der
Beschwerdeführer eine Rente der Invalidenversicherung bezieht, wird ihm eine
Komplementärrente gewährt, die der Differenz zwischen 90 % des versicherten
Verdienstes und der Rente der IV, höchstens aber dem für die Vollzeitinvalidität
vorgesehenen Betrag (Art. 20 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 4 UVV).
Weil vorliegend die Rente der IV auch eine nicht nach UVG versicherte
Invalidität entschädigt, ist bei der Berechnung der Komplementärrente nur jener
Teil der Rente der IV zu berücksichtigten, welcher die obligatorische
versicherte Tätigkeit abgilt (Art. 20 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 32 Abs.
1 UVV). Demnach ist vom versicherten Verdienst von Fr. 41'164.70 (90 % von Fr.
45'738.60) 60 % der IV-Rente von Fr. 38'388, d.h. Fr. 23'032.80, in
Abzug zu bringen. Aufgrund der 50 %-igen Kürzung gemäss Art. [...] UVV beträgt
der versicherte Jahresverdienst total Fr. 9'066.00 und der
Invalidenrentenanspruch somit monatlich Fr. 755.50.
6.
6.1.
Im Lichte der obigen Ausführungen ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen
und der Einspracheentscheid vom 7. März 2023 teilweise aufzuheben. Die
Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer, basierend auf einem
Invaliditätsgrad von 100 % und einem versicherten Verdienst von Fr. 45'738.60,
vom 1. November 2019 bis 31. Dezember 2022 rückwirkend eine Invalidenrente in
Höhe von Fr. 755.50 auszurichten. Da diese Rente ab dem 1. Januar 2023 der
Teuerungzulage in Höhe von 3.5 % anzupassen ist (Art. 34 UVG in Verbindung mit
Art. 44 UVV in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 Verordnung 23 über Teuerungszulagen
an Rentnerinnen und Rentner der obligatorischen Unfallversicherung [SR 832.205.27]),
hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2023
rückwirkend und bis auf weiteres eine Invalidenrente in Höhe von Fr. 781.95
auszurichten. Da die Höhe des versicherten Verdiensts auch massgeblich ist für
die Berechnung des Taggeldanspruchs (Art. 17 Abs. 1 UVG in Verbindung mit
Art. 25 Abs. 1 UVV in Verbindung mit Anhang 2 UVV), hat die Beschwerdegegnerin
dem Beschwerdeführer ferner die Differenz zwischen den auf Basis eines
versicherten Jahresverdiensts von Fr. 34'634.00 ausbezahlten Taggeldern
und jenen auszurichten, die auf Grundlage eines versicherten Jahresverdiensts
von Fr. 45'738.60 zu ermitteln sind. Der Differenzbetrag berechnet sich wie
folgt: Der während 611 Tagen bestehende Taggeldanspruch (Zeitraum vom 25. Februar
2018 bis 31. Oktober 2019) im Umfang von Fr. 100.25 pro Tag (80 % des
versicherten Jahresverdiensts von Fr. 45'738.60 [Art. 20 Abs. 1 UVG],
geteilt durch 365) multipliziert mit 611 ergibt Fr. 61'252.75, abzüglich
Kürzung von 50 % [Art. [...] UVV] und abzüglich der Taggelder aus der
Krankentaggeldversicherung in Höhe von Fr. 11'596.60 (gemäss Schreiben der
[...] vom 4. November 2019, UV-Akte 264.4, Aufstellung Krankentaggeld, UV-Akte
264.81 und Einspracheentscheid Ziff. 6.7) ergibt total gerundet Fr. 19'029.80.
Davon ist auf Basis des bereits ausbezahlten Taggeldanspruches im Umfang von
Fr. 75.90 pro Tag (80 % des versicherten Verdiensts von Fr. 34'634.00
[Art. 20 Abs. 1 UVG], geteilt durch 365) multipliziert mit 611 (Zwischenergebnis
Fr. 46'374.90), abzüglich Kürzung von 50 % [Art. [...] UVV] und abzüglich
der Taggelder aus der Krankentaggeldversicherung in Höhe von Fr. 11'596.60
(gemäss Schreiben der [...] vom 4. November 2019, UV-Akte 264.4,
Aufstellung Krankentaggeld UV-Akte 264.81 und Einspracheentscheid Ziff. 6.7) der
Totalbetrag von Fr. 11'590.85 abzuziehen. Dies ergibt den Differenzbetrag
von total Fr. 7'438.85, welcher die Beschwerdegegnerin nachzuzahlen hat.
6.2.
Das Verfahren ist kostenlos (es liegt keine bundesrechtliche
Regelung vor, welche im vorliegenden Fall zu einer Kostenpflicht führen würde;
vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG und § 16 SVGG).
6.3.
Nach § 2 Abs. 1 SVGG in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes
über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) in Verbindung mit Art. 7 Abs.
2 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 (VGKE) hat der teilweise obsiegende
Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin nach Massgabe seines
Obsiegens einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das
Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das
Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für
anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen Verfahren mit
doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe
von Fr. 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer
aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz
entsprechend erhöht oder reduziert werden. Hinsichtlich der in der Hauptsache
streitigen Frage zur Höhe des versicherten Verdiensts obsiegt der
Beschwerdeführer nur teilweise. Da der vorliegende Fall jedoch in rechtlicher
Hinsicht überdurchschnittlich kompliziert ist, rechtfertigt sich eine ungekürzte
Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr.
288.75.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen
und der Einspracheentscheid vom 7. März 2023 teilweise aufgehoben. Die
Beschwerdegegnerin wird dazu verpflichtet, dem Beschwerdeführer, basierend auf
einem Invaliditätsgrad von 100 % und einem versicherten Verdienst von Fr.
45'738.60, vom 1. November 2019 bis 31. Dezember 2022 eine Invalidenrente in
Höhe von Fr. 755.50 und ab dem 1. Januar 2023 rückwirkend und bis auf
weiteres eine Invalidenrente in Höhe von Fr. 781.95 zuzusprechen. Ferner wird die
Beschwerdegegnerin verpflichtet, dem Beschwerdeführer hinsichtlich des
Taggeldanspruchs den Differenzbetrag in Höhe von total Fr. 7'438.85 nachzuzahlen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3'750.00 (inkl.
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 288.75.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. R. Schnyder Dr. R.
Schibli
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Gesundheit
Versandt am: