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Entscheid

UV.2023.16

Versicherte Verdienst gemäss der Sonderregel in Art. 22 Abs. 2 lit. c UVV

2. November 2023Deutsch32 min

350.95 ab dem 1. Januar 2023 nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 100 % zu.

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 17.

November 2023

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder

(Vorsitz), P. Kaderli , lic. iur. S.

Bammatter-Glättli

und a.o.

Gerichtsschreiber Dr. R. Schibli

Parteien

A____

[...]

vertreten durch B____, [...]

Beschwerdeführer

C____

[...]

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2023.16

Einspracheentscheid vom 7. März

2023

Versicherte Verdienst gemäss der

Sonderregel in Art. 22 Abs. 2 lit. c UVV – Anwendbarkeit der Allgemeinen

Systematik der Wirtschaftszweige (NOGA) zur Bestimmung des für die Festlegung

des massgeblichen Tabellenlohnes wesentlichen Wirtschaftszweiges gemäss LSE bei

einer versicherten Person, die in einem Betrieb mit mehreren wirtschaftlichen

Tätigkeiten arbeitet.

Bestimmung des Kompetenzniveaus

bei einer versicherten Person, die in einem Betrieb mit mehreren

wirtschaftlichen Tätigkeiten arbeitet.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) [...]

b) [...]

c) Mit Verfügung vom 15. September 2022 teilte die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass – obwohl der Invaliditätsgrad

100 % betrage – kein Anspruch auf eine (Komplementär-)Invalidenrente nach

Art. 20 Abs. 2 UVG bestehe, da die Rentenleistungen der

Invalidenversicherung mehr als 90 % des versicherten Jahresverdienstes

ausmachen würden. Es bestehe aber ein Anspruch auf eine

Integritätsentschädigung in Höhe von Fr. 66'690.00 sowie ein Anspruch auf

Heilbehandlungen unter den Voraussetzungen von Art. 21 Abs. 1 lit b und

lit. d UVG. Zudem teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass die Geldleistungen

aus der obligatorischen Unfallversicherung gemäss Art. [...] UVV um 50 %

gekürzt würden, da sich der massgebliche Nichtberufsunfall im Rahmen der [...]

ereignet habe (Verfügung vom 15. September 2022, UV-Akte 233). Die

Beschwerdegegnerin teilte mit Verfügung vom 21. September 2022 ferner mit, dass

die Kosten für die [...]therapie des Beschwerdeführers nicht übernommen würden

(Verfügung vom 21. September 2022, UV-Akte 240).

d) Der Beschwerdeführer erhob, vertreten durch lic. iur.

D____, Advokat, am 18. Oktober 2022 Einsprache gegen die Verfügungen vom

15. und 21. September 2022 (Einsprache vom 18. Oktober 2022, UV-Akte 244). Die

Beschwerdegegnerin hiess diese mit Einspracheentscheid vom 7. März 2023

teilweise gut und sprach dem Beschwerdeführer nun, basierend auf einem

versicherten Verdienst von Fr. 34'634.00, eine (Komplementär-)Invalidenrente

von monatlich Fr. 339.10 ab dem 1. November 2019 bzw. von monatlich Fr.

350.95 ab dem 1. Januar 2023 nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 100 % zu.

Im Übrigen wies sie die Einsprache ab (vgl. Einspracheentscheid vom 7. März

2023, BB 1).

Erwägungen

II.

a) Mit Beschwerde vom 18. April 2023 beantragt der

Beschwerdeführer beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, nunmehr vertreten

durch lic. iur. E____, Advokat, der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin

vom 7. März 2023 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten,

dem Beschwerdeführer basierend auf einem versicherten Verdienst von Fr. 59'140.35

eine Invalidenrente von monatlich mindestens Fr. 1'258.05 und Taggelder in

der Höhe von Fr. 129.60 pro Tag (rückwirkend für den Zeitraum ab Unfalltag

bis 31. Oktober 2019; Auszahlung des Differenzbetrags zum bisher ausgerichteten

Taggeld auf Basis eines versicherten Verdienstes von Fr. 34'634.00 in der

Höhe von mindestens Fr. 16'409.20) auszurichten. In verfahrensrechtlicher

Hinsicht wird die Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung im Sinne

von Art. 6 EMRK beantragt. Unter o/e-Kostenfolge zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer

zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit

Beschwerdeantwort vom 31. Mai 2023 auf Abweisung der Beschwerde.

c) Mit Replik vom 29. Juni 2023 hält der

Beschwerdeführer an seinen in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest.

d) Mit Duplik vom 26. Juli 2023 beantragt die

Beschwerdegegnerin weiterhin die Abweisung der Beschwerde.

e) Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom

7.

September 2023 werden die Parteien informiert, dass die Kammer über

weitere Beweiserhebungen einschliesslich Vorladung der Zeugen gemäss Antrag des

Beschwerdeführers entscheiden werde. Auf die Durchführung einer

Parteiverhandlung werde daher vorderhand verzichtet werde, sofern kein

Widerspruch seitens des Beschwerdeführers bis 19. September 2023 erfolgt.

f) Mit Eingabe vom 12. September 2023 teilt der Rechtsvertreter

des Beschwerdeführers mit, der Beschwerdeführer nehme Kenntnis davon, dass das

Gericht vorläufig auf die Befragung der beantragen Zeugen verzichte und es auch

die Durchführung einer Parteiverhandlung nicht für notwendig erachte. Zudem

wird mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer sich zur Duplik der

Beschwerdegegnerin nicht mehr äussern werde.

III.

Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts

Basel-Stadt findet am 17. November 2023 statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1

des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staats-anwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die

örtliche Zustän-digkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1

des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

1.3

Mit Verfügung vom 15. September 2022 teilte die Beschwerdegegnerin

dem Beschwerdeführer mit, dass kein Anspruch auf eine (Komplementär-)Invalidenrente

bestehe. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Integritätsentschädigung

in Höhe von Fr. 66'690.00 sowie der Anspruch auf Heilbehandlungen unter

den Voraussetzungen von Art. 21 Abs. 1 lit b und lit. d UVG werden hingegen

bejaht. Zudem teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass die Geldleistungen aus

der obligatorischen Unfallversicherung gemäss Art. [...] UVV um 50 % gekürzt

werde, da sich der massgebliche Nichtberufsunfall im Rahmen der [...] ereignet

habe (Verfügung vom 15. September 2022, UV-Akte 233). Die Beschwerdegegnerin

teilte mit Verfügung vom 21. September 2022 ferner mit, dass die Kosten für die

[...]therapie des Beschwerdeführers nicht übernommen werden (Verfügung vom 21.

September 2022, UV-Akte 240). Die Beschwerdegegnerin hiess die gegen diese

Verfügungen erhobene Einsprache mit Einspracheentscheid vom 7. März 2023

teilweise gut und sprach dem Beschwerdeführer nun basierend auf einem

versicherten Verdienst von Fr. 34'634.00 eine (Komplementär-)Invalidenrente

von monatlich Fr. 339.10 ab dem 1. November 2019 bzw. von monatlich Fr.

350.95

ab dem 1. Januar 2023 nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 100 %

zu. Die Begehren des Einsprechenden um Ausrichtung einer anhand einer

Integritätseinbusse von 100 % bemessenen Integritätsentschädigung, um Übernahme

der Kosten für die [...]therapie des Beschwerdeführers sowie um Auszahlung von

ungekürzten Geldleistungen (Art. [...] UVV) wies die Beschwerdegegnerin

hingegen ab (vgl. Einspracheentscheid vom 7. März 2023, S. 14). Mit

vorliegender Beschwerde wird der Einspracheentscheid hinsichtlich der Bemessung

der Integritätsentschädigung, der Kürzung der Geldleistungen infolge [...]

sowie hinsichtlich der Kostenübernahme für die [...]therapie des

Beschwerdeführers nicht angefochten (vgl. Beschwerde, Rz. 6). Streitgegenstand

bildet folglich einzig die Frage der Höhe des versicherten Verdiensts, welcher

für die Bemessung der Höhe der (Komplementär-)Invalidenrente und des Taggeldanspruchs

massgeblich ist.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer – basierend auf

einem Invaliditätsgrad von 100 % – eine Invalidenrente in Höhe von

monatlich Fr. 339.10 ab dem 1. November 2019 bzw. von monatlich

Fr. 350.95 ab dem 1. Januar 2023 zugesprochen. Bei der Ermittlung des

versicherten Verdienstes stellte sie auf den Tabellenlohn gemäss der

Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2018, Tabelle TA1,

Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie (Ziff. 55-56), Total für Männer,

mit Anpassung der Wochenstunden von 40 auf 42.4 (Statistik der betriebsüblichen

Wochenstunden 2018) ab (Einspracheentscheid, Rz. 6.3-6.5). Der Beschwerdeführer

war zum Unfallzeitpunkt zu 60 % als Gesellschafter und Geschäftsführer für die F____

tätig, weshalb der versicherte Jahresverdienst – basierend auf einem monatlichen

Einkommen von Fr. 4'538.00 – auf Fr. 34'634.00 festgesetzt wurde (Einspracheentscheid,

Rz. 6.3).

2.2

Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die

Beschwerdegegnerin habe den versicherten Verdienst nicht korrekt berechnet. Die

Tätigkeit des Beschwerdeführers für die F____ sei dem Wirtschaftszweig «Kunst,

Unterhaltung und Erholung» (LSE 2018, Tabelle TA1, Ziff. 90-93) zuzuordnen

(Beschwerde, Rz. 21-23; Replik, Rz. 3-10). Innerhalb des Wirtschaftszweiges

«Kunst, Unterhaltung und Erholung» sei der Beschwerdeführer auf dem

Kompetenzniveau 4 einzustufen (Beschwerde, Rz. 24-26; Replik, Rz. 11-16).

2.3

Die Beschwerdegegnerin wendet hiergegen im Wesentlichen ein, das

Lokal «G____» der F____ sei eindeutig eine Bar bzw. ein Gastronomiebetrieb,

womit die wirtschaftliche Tätigkeit des Beschwerdeführers in der LSE 2018,

Tabelle TA1, unter den Wirtschaftszweig «Gastgewerbe/Beherbergung und

Gastronomie» (Ziff. 55-56) falle (BA, S. 6-8; Duplik, S. 3 f.). Innerhalb der

Kategorie «Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie» sei der Beschwerdeführer

dem Kompetenzniveau «Total» für Männer zuzuordnen (Vgl. Einspracheentscheid vom

7.

März 2023, Rz. 6.5; BA, S. 9; Duplik, S. 4).

2.4

Nachfolgend zu prüfen ist einzig die Höhe des für die Bemessung der (Komplementär-)Invalidenrente

sowie des Taggeldanspruchs massgebliche versicherte Verdienst.

3.

3.1

Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine Invalidenrente der

Unfallversicherung, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine

namhafte Besserung ihres Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann,

allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen

sind (Art. 19 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom

20.

März 1981 [UVG; SR 832.20] und sie infolge eines Unfalles zu

mindestens 10% invalid (Art. 8 ATSG) ist (Art. 18 UVG). Die

Invalidenrente beträgt bei Vollinvalidität 80 % des versicherten Verdienstes;

bei Teilinvalidität wird entsprechend gekürzt (Art. 20 Abs. 1 UVG). Als

versicherter Verdienst gilt der nach der Bundesgesetzgebung über die AHV massgebende

Lohn mit Abweichungen (vgl. Art. 22 Abs. 2 der Verordnung über die

Unfallversicherung [UVV; SR 832.202]).

3.2

Unter anderem für mitarbeitende

Familienmitglieder, Gesellschafter, Aktionäre und Genossenschafter

statuiert Art. 22 Abs. 2 lit. c UVV eine Abweichung vom Grundsatz der

Übereinstimmung von versichertem Verdienst und AHV-rechtlich massgebendem Lohn

(vgl. Art. 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und

Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]) dahingehend, dass für sie mindestens der berufs- und

ortsübliche Lohn zu berücksichtigen ist. Dem Begriff «berufs- und

ortsüblicher Lohn» ist die Frage nach dem mit der Ausübung einer bestimmten

Tätigkeit ordentlicherweise erzielbaren Verdienst eigen. Darunter fallen auch

(und in erster Linie) die Löhne von in vergleichbarer Funktion tätigen

Angestellten ohne besondere Beziehung zum Arbeitgeber. Es soll damit

sichergestellt werden, dass Personen mit persönlicher oder

gesellschaftsrechtlicher Verflechtung mit dem Arbeitgeber mindestens einem

marktkonformen Lohn entsprechend versichert sind. Der berufs- und ortsübliche

Lohn ist daher nach seinem Sinn und Zweck ein hypothetisches Erwerbseinkommen,

das die versicherte Person bei entsprechender Funktion, Leistung und

Arbeitszeit in einem anderen Betrieb erzielen könnte. Hingegen geht es nicht

darum, die tatsächlichen Einkommensverhältnisse (AHV-pflichtiger Lohn,

zuzüglich verdeckte Gewinnausschüttung, nicht deklarierte Naturaleinkommen, in

der Arbeitgeberfirma belassene Gewinne etc.) zu erfassen. Er kann daher

nötigenfalls auf einfache Weise und ohne Mitwirkung der versicherten Person

und/oder deren Arbeitgeber bestimmt werden (Befragung ortsnaher Firmen, die

eine vergleichbare Stelle anbieten, Tabellenlöhne, etc.; Urteil des Eidgenössischen

Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilung] U 282/99 vom 30. November 2001 E. 5c, in: Rechtsprechung und Verwaltungspraxis,

Kranken- und Unfallversicherung [RKUV] 1/2002 U 450 S. 57; vgl. auch Urteil des

Bundesgerichts 8C_68/2022 E. 5.5 und Urteil des Bundesgerichts 8C_893/2011 vom

31.

Mai 2012 E. 3.3). Nicht relevant ist die Frage des wirtschaftlichen Erfolgs

des Betriebes. Denn der Schutzzweck von Art. 22 Abs. 2 lit. c UVV verlangt

gerade, dass ein Versicherter nicht zu jenem niedrigeren Lohn versichert ist,

den der Betrieb, an den er verwandtschaftlich, familiär oder aus anderen

persönlichen Gründen gebunden ist, zu erwirtschaften und zu bezahlen in der

Lage ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_88/2007 vom 30. Juli 2007 E. 3.2.3). Entsprechend

dem Sinn und Zweck dieser Sonderregel – Vermeidung einer Benachteiligung von

Familienmitgliedern und anderen mit dem Betrieb verwandtschaftlich oder

persönlich eng verbundenen und darin mitarbeitenden Personen, die mit Rücksicht

auf diese Bindung keine arbeitsmarktkonforme Entlöhnung erzielen können – ist

der berufs- oder ortsübliche Lohn als versicherter Verdienst aber nur zu

berücksichtigen, wenn er höher ist als der effektive Verdienst (Urteil des Bundesgerichts 8C_88/2007 vom 30. Juli

2007.

E. 2; Urteil des EVG U 48/02 vom 29. August 2002 E. 2c, in: RKUV 1/2003

U 471 S. 35 ff.).

3.3

3.3.1

Festzuhalten ist, dass zwischen den Parteien die Anwendung

des Ausnahmetatbestands gemäss Art. 15 Abs. 2 lit. c UVG in Verbindung mit Art.

22.

Abs. 2 lit. c UVV zur Bemessung des versicherten Verdienstes unbestritten

ist. Der Beschwerdeführer hat sich im Unfallzeitpunkt als Geschäftsführer und

Gesellschafter der F____ einen unterdurchschnittlich tiefen Jahreslohn von

Fr. [...] auszahlen lassen (vgl. IK-Auszug für das Jahr 2017, UV-Akte

31.2, S. 2; vgl. Lohnabrechnung, UV-Akte 142). Der tiefe Lohn ist auf seine

gesellschaftsrechtliche Verflechtung mit der F____ zurückzuführen, die sich

gemäss nachvollziehbarer Angabe des Beschwerdeführers seit [...] noch im Aufbau

befunden hatte (vgl. Abklärungsbericht der Invalidenversicherung vom 10. April

2019, UV-Akte 168.163 S. 5; Einspracheentscheid vom 7. März 2023, Rz. 6.1).

Die Anwendung des Ausnahmetatbestands gemäss Art. 15 Abs. 2 lit. c UVG in

Verbindung mit Art. 22 Abs. 2 lit. c UVV zur Bemessung des versicherten

Dispositiv

Verdienstes des Beschwerdeführers ist demnach nicht zu beanstanden.

3.3.2. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass der im Sinne

des Art. 15 Abs. 2 lit. c UVG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 2 lit. c UVV

zu ermittelnde berufs- und ortsübliche Lohn mit Hilfe statistischer Lohntabellen

wie jene der Lohnstrukturerhebung des Bundesamts für Statistik beziffert werden

kann, wie in der oben zitierten Rechtsprechung (siehe E. 3.2 hiervor) in

Erwägung gezogen. Vorliegend sind sich die Parteien denn auch einig, dass der

berufs- und ortsübliche Lohn anhand der Tabelle TA1 der LSE 2018 zu bestimmen

ist. Dem kann gefolgt werden.

4.

4.1.

4.1.1. Zwischen den Parteien ist zunächst umstritten, ob die

wirtschaftliche Tätigkeit des Beschwerdeführers für die F____ in Anwendung der

Tabelle TA1 der LSE 2018 dem Wirtschaftszweig «Gastgewerbe/Beherbergung und

Gastronomie» (Ziff. 55-56) oder «Kunst, Unterhaltung und Erholung»

(Ziff. 90-93) zuzuordnen ist. Die Beschwerdegegnerin hat bei der Zuordnung

der wirtschaftlichen Tätigkeit des Beschwerdeführers unter den Wirtschaftszweig

«Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie» (Ziff. 55-56) die Grundregeln

für die Klassifizierung von Tätigkeiten und Einheiten angewendet, die in der

Einführung der NOGA 2008, Allgemeine Systematik der Wirtschaftszweige,

herausgegeben vom Bundesamt für Statistik, aufgeführt werden (vgl.

Einspracheentscheid vom 7. März 2023, Rz. 6.2 und Rz. 6.4; BA, S. 6;

Duplik, S. 2 f.). Fraglich und zu prüfen ist, ob dieses Vorgehen vorliegend rechtens

war.

4.1.2. Das Bundesamt für Statistik (BFS) führt das sog.

UID-Register, eine zentrale Datenbank, die der eindeutigen Identifikation von

Unternehmen dient, damit Informationen in administrativen und statistischen

Prozessen einfach und sicher ausgetauscht werden können (vgl. Art. 1 des Bundesgesetzes

über die Unternehmens-Identifikationsnummer [UIDG; SR 431.03]). Im UID-Register

erhalten alle eingetragenen Unternehmen einen Code der NOGA (Abkürzung von

Nomenclature Générale des Activités économiques, Deutsch: Allgemeine Systematik

der Wirtschaftszweige). Die NOGA ist eine in der Schweiz verwendete fünfstufige

Nomenklatur, die sämtliche wirtschaftliche Tätigkeiten zusammenfasst. Der

massgebliche NOGA-Code wird in den UID-Registerauszügen unter den Zusatzmerkmalen

aufgeführt (Art. 6 Abs. 2 lit. b UIDG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1

lit. b der Verordnung über die Unternehmens-Identifikationsnummer [UIDV; SR

431.031]).

4.1.3. Die Zuweisung und Aktualisierung des NOGA-Codes erfolgt

auf Grundlage der Tätigkeitsbeschreibungen, die von den verschiedenen

administrativen Quellen an das Betriebs- und Unternehmensregister (BUR)

geliefert werden sowie durch die Aktualisierungserhebungen des BUR. Sie sind

Teil der Standardprozesse zur Aktualisierung des BUR und werden vom Personal

des Bundesamts für Statistik durchgeführt. Mögliche direkte Kontakte zu den

Unternehmen sind ebenfalls Quellen der Aktualisierung (vgl. die «Frequently Asked

Questions» [FAQ] auf der Website des Bundesamts für Statistik, abrufbar unter https://www.bfs.admin.ch/).

Die Kodierung wird mit Hilfe der Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeit

der UID-Einheit, welche durch die UID-Stelle gemeldet wird, vollzogen. Im

Gegensatz zum NOGA-Code wird die gemeldete Beschreibung im UID-Register nicht

verwaltet (Erläuternder Bericht und Kommentar zur Verordnung über die

Unternehmens-Identifikationsnummer, Eidgenössisches Departement des Innern

[EDI], Januar 2011, S. 10).

4.1.4. Die im UID-Register aufgeführten Daten zu den

Zusatzmerkmalen, zu denen u.a. auch die NOGA-Kodierung gehört, dürfen gemäss

Art. 11 Abs. 4 UIDG nur den UID-Stellen gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. d UIDG zugänglich

gemacht werden. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hat aus diesem Grund

das Bundesamt für Statistik im Rahmen einer amtlichen Erkundigung mit Schreiben

vom 31. Oktober 2023 um Einsicht in das UID-Registerauszug der F____ samt den

Angaben zu den Zusatzmerkmalen ersucht. Gemäss dem beim

Sozialversicherungsgericht eingereichten UID-Registerauszug vom 31. Oktober

2023 hat das Bundesamt für Statistik die wirtschaftliche Tätigkeit der F____

dem NOGA-Code 563002 (Diskotheken, Dancings, Night Clubs) zugewiesen. Gemäss

UID-Registerauszug wurde die F____ am [...] im UID-Register und am [...] im

Handelsregister eingetragen. Festzustellen ist jedoch, dass dem

UID-Registerauszug nicht entnommen werden kann, ob seit der erstmaligen

Erfassung der F____ im UID-Register allfällige Modifikationen des Registereintrags,

insbesondere hinsichtlich des vermerkten NOGA-Codes, vorgenommen wurden, sei

dies etwa aufgrund einer Aktualisierungserhebung oder eines möglichen Änderungsantrags

der F____. Im UID-Registerauszug ebenfalls nicht ersichtlich ist, aufgrund welcher

Datengrundlage (z.B. Erfolgsrechnung, Steuerverfügung etc.) die Zuweisung zu

einem NOGA-Code erfolgte. Folgedessen kann nicht vorbehaltlos auf die im

UID-Registerauszug der F____ stehende, vom BFS vorgenommene NOGA-Kodierung abgestellt

werden. Nachfolgend ist deshalb anhand der bestehenden Aktenlage zu prüfen,

welchem Wirtschaftszweig der Tabelle TA1 (LSE 2018) die wirtschaftliche

Tätigkeit der F____ zuzuweisen ist.

4.2.

4.2.1 Die Lohntabellen der Lohnstrukturerhebung weisen die Löhne

nach Wirtschaftszweigen auf Basis der NOGA aus. Gemäss Anhang 21 der Verordnung

über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes vom 30. Juni 1993

(SR 431.012.1) findet neben repräsentativen Stichproben denn auch eine

Verknüpfung der LSE mit den Daten des BUR statt (vgl. E. 4.1.3 hiervor). Die

NOGA, welche ein grundlegendes Arbeitsinstrument darstellt, um statistische

Informationen zu strukturieren, zu analysieren und darzustellen (vgl. NOGA

2008, Allgemeine Systematik der Wirtschaftszweige, Einführung S. 6), macht

keine Aussage über die Branchenüblichkeit von Löhnen, liefert aber das

Instrument, um erhobene Löhne nach Branchen bzw. Wirtschaftszweigen zu

strukturieren. Ist – wie vorliegend – streitig, welchem Wirtschaftszweig die

Tätigkeit eines Betriebes zuzuordnen ist, kann die NOGA dazu dienen, eine

entsprechende Zuordnung zu einem Wirtschaftszweig vorzunehmen und damit einen

Rückschluss auf den berufs- und ortsüblichen Lohn zu bekommen. Zu prüfen ist deshalb

vorliegend, ob die Zuordnungsregeln der NOGA geeignet sind, den massgeblichen

Wirtschaftszweig der LSE und somit den orts- und branchenüblichen Lohn des

Beschwerdeführers zu eruieren.

4.2.2 Gemäss der Allgemeinen Systematik der Wirtschaftszweige

(NOGA) wird jeder im BUR verzeichneten Einheit ein NOGA-Code gestützt auf ihre

Haupttätigkeit zugewiesen. Als Haupttätigkeit gilt jene Tätigkeit, die den

grössten Beitrag zur Wertschöpfung einer Einheit leistet. Übt ein Unternehmen

Tätigkeiten aus, die unter zwei verschiedene Positionen der NOGA fallen, wird

eine von beiden stets mehr als 50% der Wertschöpfung oder des Ersatzkriteriums

ausmachen, es sei denn, es tritt der höchst ungewöhnliche Fall ein, dass auf

beide Tätigkeiten der unterschiedlichen Positionen der NOGA jeweils 50 %

entfallen. Die Tätigkeit, auf die mehr als 50% der Wertschöpfung des

Ersatzkriteriums entfallen, ist die Haupttätigkeit massgeblich für die Einordnung

der Einheit in die NOGA 2008 (vgl. NOGA 2008, Allgemeine Systematik der

Wirtschaftszweige, Einführung S. 14 f.; abrufbar unter https://www.bfs.admin.ch).

4.2.3. Die Klassifizierung von wirtschaftlichen Tätigkeiten

von Unternehmen anhand der NOGA verfolgt verschiedene Zwecke. Aus

administrativer Sicht verwenden unter anderem Versicherungsgesellschaften,

Arbeitsvermittlungsagenturen oder Pensionskassen die NOGA-Codes auf eigene

Initiative, um beispielsweise die Risikoprämien für Unternehmen festzulegen.

Diese administrative Nutzung lässt sich auf die neutrale und auf objektiven

Kriterien basierende Zuordnung der NOGA zurückführen (vgl. die FAQ auf der

Website des Bundesamts für Statistik, abrufbar unter https://www.bfs.admin.ch/).

4.2.4. Zwar stellt die NOGA als Verwaltungsverordnung lediglich

eine – für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindliche – Auslegungshilfe

dar (BGE 125 V 377 E. 1c mit Hinweisen). Sofern jedoch Verwaltungsverordnungen

eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen zulassen, sowie den richtig verstandenen Sinn des

Gesetzes wiedergeben, sind sie vom Gericht beim Entscheid zu berücksichtigen (BGE 141 III 401 E. 4.2.2).

4.2.5. Vorliegend sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die

darauf hinweisen würden, dass die Anwendung der Regeln zur Klassifizierung von wirtschaftlichen

Tätigkeiten gemäss der NOGA nicht zu einer korrekten Anwendung der

Schutzbestimmung in Art. 15 Abs. 2 lit. c UVG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 2

lit. c UVV zur Bemessung des versicherten Verdienstes führen würde. So greift

der – aus administrativer Sicht bestehende (vgl. E. 4.2.3. hiervor) –

Zweck der NOGA-Kodierung auch im Zusammenhang mit der vorliegend sich

stellenden Frage, welcher berufs- und ortsübliche Lohn massgeblich sein soll

für die Bemessung des versicherten Verdiensts im Bereich des

Unfallversicherungsrechts. Die Allgemeine Systematik der Wirtschaftszweige stellt

bei der NOGA-Kodierung von Unternehmen, die wie vorliegend die F____ mehrere

wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, auf das objektive Kriterium der erbrachten

Wertschöpfung ab (vgl. E. 4.2.2. hiervor). Diese neutrale und auf objektiven

Kriterien basierte Klassifizierung der NOGA ermöglicht es, die

Wirtschaftstätigkeit eines Unternehmens jenem Wirtschaftszweig zuzuordnen, der

am ehesten der wirtschaftlichen Realität des Betriebs entspricht. Als Folge

davon kann – da sich bei der Anwendung der Tabelle TA 1 (LSE 2018) der

hypothetisch anzunehmende Verdienst sich an den Durchschnittslöhnen des jeweils

massgeblichen Wirtschaftszweiges orientiert – auch jenes (berufs- und

ortsübliche) Einkommen im Sinne der Bestimmung in Art. 22 Abs. 2 lit.

c UVV eruiert werden, welches das jeweilige Unternehmen auch realistischerweise

und üblicherweise für eine Tätigkeit im entsprechenden Wirtschaftssegment auszahlen

könnte bzw. würde. Im Ergebnis ist deshalb die Anwendung der

Klassifizierungsregeln der NOGA im Zusammenhang mit der Ermittlung des berufs-

und ortsübliche Lohnes nach Art. 22 Abs. 2 lit. c UVV nicht zu

beanstanden.

4.2.6. In Anwendung der Klassifizierungsregeln der NOGA ist

vorliegend die Haupttätigkeit der F____ bzw. der massgebliche Wirtschaftszweig gemäss

der Tabelle TA1 wie folgt zu ermitteln: Dem Jahresabschluss der F____ für das Jahr

2017 kann entnommen werden, dass deren gesamter Betriebsertrag aus

unterschiedlichen Positionen stammt. Hierzu gehören insbesondere die Erträge,

welche sie aus dem Barbetrieb des Lokals «G____» (Fr. [...]), aus dem Verkauf

von Eintritten für kulturelle Veranstaltungen (Fr. [...]) sowie aus dem

Untervermieten von Räumlichkeiten generiert hat (Fr. [...]; UV-Akte 168.149). Der

Betrieb der F____ umfasst somit verschiedene wirtschaftliche Tätigkeiten. Hierzu

gehört insbesondere der Barbetrieb. Diese wirtschaftliche Tätigkeit ist dem NOGA-Code

Nr. 563002 (Diskotheken, Dancing, Night Clubs) und somit dem Wirtschaftszweig

«Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie» (TA1, Ziff. 55-56) zuzuordnen. Die

Erträge aus dem Verkauf von Eintritten für kulturelle Veranstaltungen zeigen,

dass die F____ ferner – neben dem Barbetrieb – eine weitere Wirtschaftstätigkeit

ausübt, die unter die NOGA-Kodierung Nr. 900400 (Betrieb von Kultur- und Unterhaltungseinrichtungen)

oder Nr. 932900 (Erbringung von Dienstleistungen der Unterhaltung und der

Erholung, anderweitig nicht genannt) zu fassen und somit dem Wirtschaftszweig

«Kunst, Unterhaltung und Erholung» (TA1, Ziff. 90-93) zuzuordnen ist. Da die

Einnahmen der F____ aus dem Barbetrieb im Unfallzeitpunkt ca. 74 % und jene aus

dem Verkauf von Eintritten für kulturelle Veranstaltungen lediglich ca. 20 % des

Gesamtertrags von Fr. [...] ausmachten, ist deren Haupttätigkeit gemäss den

vorliegend anwendbaren Regeln für die Klassifizierung von Tätigkeiten der NOGA eindeutig

unter dem NOGA-Code Nr. 563002 (Diskotheken, Dancing, Night Clubs) einzustufen

(vgl. E. 4.2.2. hiervor). Dies hat zur Folge, dass vorliegend bei der

Ermittlung des berufs- und ortsüblichen Lohnes des Beschwerdeführers dessen

wirtschaftliche Tätigkeit für die F____ dem Wirtschaftszweig

«Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie» (Ziff. 55-56) zuzuweisen ist.

4.2.7. Nichts an diesem Ergebnis zu ändern vermag der Hinweis

des Beschwerdeführers auf den Umstand, die F____ sei vom Präsidialdepartement Basel-Stadt,

Abteilung Kultur, im Rahmen der Prüfung eines Gesuchs um Ausfallentschädigung

gemäss Art. 11 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die gesetzlichen Grundlagen für

Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie vom 25.

September 2020 (Covid-19-Gesetz; SR 818.102) sowie die Verordnung über die

Massnahmen im Kulturbereich gemäss Covid-19-Gesetz vom 14. Oktober 2020

(Covid-19-Kulturverordnung; SR 442.15) als Kulturunternehmen bezeichnet worden ist

(Schreiben des Präsidialdepartements vom 26. August 2022, RB 1). Damit müsse nach

Ansicht des Beschwerdeführers dessen wirtschaftliche Tätigkeit dem NOGA-Code

Nr. 900400 (Betrieb von Kultur- und Unterhaltungseinrichtungen) und dem

Wirtschaftszweig «Kunst, Unterhalt und Erholung» zugeordnet werden (Replik,

Rz. 4 ff.). Dem kann nicht gefolgt werden. Das Präsidialdepartement des

Kantons Basel-Stadt hat zwar das Gesuch der F____ um Ausfallentschädigung einer

materiellen Vorprüfung unterzogen (vgl. § 4 Abs. 2 Verordnung zur Umsetzung von

Massnahmen im Kulturbereich gemäss Covid-19-Gesetz des Bundes [Verordnung

Kulturbereich gemäss Covid-19-Gesetz]; SG 835.203). Bezüglich der vom

Präsidialdepartement verwendeten Bezeichnung «Kulturunternehmen» ist jedoch

festzuhalten, dass diese Qualifikation der Zuordnung unter dem Wirtschaftszweig

«Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie» (Ziff. 55-56) bzw. dem NOGA-Code Nr.

563002 (Diskotheken, Dancing, Night Clubs) anhand den Zuordnungsregeln der NOGA

entgegensteht. Letztere sind vorliegend jedoch – wie gesehen (vgl. E.

4.2.5.-4.2.6. hiervor) – für die Bestimmung des massgeblichen

Wirtschaftszweiges der LSE massgeblich. Im Übrigen lässt sich dem Schreiben des

Präsidialdepartements nicht entnehmen, aufgrund welcher Angaben bzw. welcher

Datengrundlage die Qualifikation der F____ als «Kulturunternehmen» erfolgte,

dies unter Berücksichtigung der Qualifikationskriterien gemäss Merkblatt

Unterstützungsmassnahmen im Kulturbereich gemäss Covid-19-Gesetz des Bundes,

Version 1.6 vom 31. August 2021, S. 2 zu Art. 2 lit. c

Covid-19-Kulturverordnung. Vorliegend kann also nicht unbesehen auf die vom

Präsidialdepartement getätigte Qualifikation der F____ als «Kulturunternehmen»

im Sinne von Art. 2 lit. c Covid-19-Kulturverordnung abgestellt

werden. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf die Qualifikation der F____ als «Kulturunternehmen»

vermag daher eine Einstufung der wirtschaftlichen Tätigkeit des

Beschwerdeführers unter dem Wirtschaftszweig «Kunst, Unterhalt und Erholung» nicht

zu rechtfertigen.

4.2.8. Als Zwischenfazit kann somit festgehalten werden, dass

die Beschwerdegegnerin die wirtschaftliche Tätigkeit des Beschwerdeführers für

die F____ zu Recht dem Wirtschaftszweig «Gastgewerbe/Beherbergung und

Gastronomie» (TA1, Ziff. 55-56) zugeordnet hat.

5.

5.1.

Zwischen den Parteien ist darüber hinaus streitig, unter welchem

Kompetenzniveau die Tätigkeit des Beschwerdeführers für die F____ einzustufen

ist. Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zur Bestimmung des versicherten

Verdienstes des Beschwerdeführers zu Recht das Kompetenzniveau «Total» für Männer

des Wirtschaftszweiges Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie (Ziff. 55-56)

angewendet hat.

5.2.

Das Kompetenzniveau 4 der Tabelle TA1 gemäss LSE 2018 (entspricht

nach den früheren LSE vor 2012 dem Anforderungsniveau 1; vgl. Urteil des

Bundesgeriechts 8C_325/2018 vom 11. September 2018 E. 4.2) erfasst

Tätigkeiten mit komplexer Problemlösung und Entscheidungsfindung, welche ein

grosses Fakten- und theoretisches Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen.

Auf der nächsttieferen Stufe des Kompetenzniveaus 3 werden diejenigen Einkommen

eingeordnet, welche in komplexen praktischen Tätigkeiten erzielt werden und ein

grosses Wissen in einem Spezialgebiet erfordern. Auf dem Kompetenzniveau 2

(entspricht nach den früheren LSE vor 2012 dem Anforderungsniveau 3; vgl.

Urteil des Bundesgerichts 8C_325/2018 vom 11. September 2018 E. 4.2) sind

die Löhne aus praktischen Tätigkeiten wie Verkauf, Pflege, Datenverarbeitung

und Administration, Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten sowie

Sicherheits- und Fahrdiensten verzeichnet. Das unterste Kompetenzniveau 1

spiegelt die Einkommen aus einfachen Tätigkeiten körperlicher oder

handwerklicher Art (Urteil des Bundesgerichts 8C_534/2019 vom 18. Dezember 2019

E. 5.3.1).

5.3.

5.3.1. Der Beschwerdeführer gibt an, er sei als Geschäftsführer des Lokals

«G____» verantwortlich für die Bereiche «Musikprogramm und PR», «Vernetzung und

Kontaktpflege» sowie «Eventmanagement» gewesen. Im Bereich «Musikprogramm und

PR» sei der Beschwerdeführer insbesondere für die Co-Leitung des musikalischen

Programms des Lokals «G____», die Koordination des Monatprogramms (erscheint 11

Mal jährlich) und die Aktualisierung der Internetseite zuständig gewesen. Zudem

habe er die Verantwortung für das Design, die Koordination des Flyer- und

Plakataushangs sowie alle weitere medienrelevante PR-Arbeiten getragen. Der

Beschwerdeführer führt unter dem Verantwortungsbereich «Vernetzung und

Kontaktpflege» ferner auf, er sei Ansprechperson bei Bookinganfragen für

Veranstaltung und Agenturen und zuständig für die Korrespondenz über die

E-Mail-Adresse der «G____» sowie die Vernetzung des Kulturbetriebs auf

nationaler und internationaler Ebene bei Agenturen, Künstlern, Stiftungen,

Medien und allen relevanten Zielgruppen gewesen. Zudem habe der

Beschwerdeführer die Repräsentation des Betriebs gegenüber Medien wahrgenommen.

Unter dem Verantwortungsbereich «Eventmanagement» gibt der Beschwerdeführer an,

er sei für die Vertragsverhandlungen mit Agenturen und Künstlern, die

Organisation und Durchführung von Musikveranstaltungen, das Nightmanagement

während Veranstaltungen sowie die Betreuung von Künstlern zuständig gewesen

(Aufgabenprofil A____, BB 10, UV-Akte 244.6; vgl. auch Abklärungsbericht der

Invalidenversicherung vom 10. April 2019, UV-Akte 168.163 S. 4). Aufgrund

seines grossen Fakten- und theoretischen Wissens sei der Beschwerdeführer dem

Kompetenzniveau 4 zuzuordnen (Beschwerde, Rz. 25 f.; Replik, Rz. 11 f.).

5.3.2. Die Beschwerdegegnerin wendet hiergegen ein, es sei

nicht ersichtlich, dass für die vom Beschwerdeführer genannten Tätigkeit das

Anforderungsprofil eines Experten Voraussetzung wäre und höchst anspruchsvolle

sowie schwierigste Arbeiten verrichtet werden würden (BA, S. 9). Zudem verfüge

der Beschwerdeführer weder über ein grosses theoretisches Wissen noch über

komplexe Problemlösungskompetenzen und auch nicht über eine spezifische

Berufsausbildung oder Weiterbildung in seiner Vorunfalltätigkeit als

Geschäftsführer eines Gastronomiebetriebs (Duplik, S. 4). Da die

technischen Berufsausbildungen (Lehre als [...]mechaniker und Weiterbildung an

der Fachhochschule zum [...]leiter; BB 2) grundsätzlich nichts mit den Betätigungen

des Beschwerdeführers für die F____, wo es um diverse, geschäftsführende und

administrative Tätigkeiten gehen würde, zu tun hätten, sei eine Einordnung in ein

Kompetenzniveau nicht möglich. Nach Ansicht der Beschwerdegegnerin rechtfertige

sich das Abstellen auf den gesamten Durchschnittswert «Total» für Männer, um

allen anfallenden Tätigkeiten des Versicherten mit unterschiedlichem

Anspruchsniveau Rechnung zu tragen (Einspracheentscheid vom 7. März 2023, Rz. 6.5).

5.4.

5.4.1. Die Beschwerdegegnerin stellt sich ferner auf den Standpunkt,

der Beschwerdeführer verfüge hinsichtlich seiner administrativen und

organisatorischen Tätigkeiten als Geschäftsführer der F____ über keine

Ausbildung, weshalb eine Einordnung in ein Kompetenzniveau nicht möglich sei

(Einspracheentscheid vom 7. März 2023, Rz. 6.5). Zudem könne der

Beschwerdeführer keine spezifische Berufsausbildung oder Weiterbildung in

seiner Vorunfalltätigkeit als Geschäftsführer eines Gastronomiebetriebs

ausweisen (Duplik, S. 4). Dem kann nicht gefolgt werden. Die

Beschwerdegegnerin verkennt, dass bei der Einschätzung der Kompetenzen eines

Geschäftsführers eines – gemäss NOGA-Code Nr. 563002 als Diskothek, Dancing

bzw. Night Club (mit Getränkeausschank) zu qualifizierenden (vgl. E. 4.2.6.

hiervor) – Lokals nicht isoliert darauf abgestellt werden kann, ob im Bereich

Gastronomie eine Aus- oder Weiterbildung besteht oder nicht. Es liegt in der

Natur solcher Diskotheken und Night Clubs mit Getränkeausschank, dass das

angebotene kulturelle Rahmenprogramm in einer wirtschaftlichen Wechselwirkung

zum Gastronomieteil des Betriebs steht und somit einen wesentlichen Einfluss

auf dessen Erfolg hat. Sachgerecht ist somit vielmehr, – wie vorliegend – die

Kompetenzen des Geschäftsführers ausgehend von der gesamten Betriebsstruktur

eines derartigen Lokals zu bewerten. Betrachtet man die Kompetenzen des

Beschwerdeführers mit Blick auf die gesamte Betriebsstruktur des Lokals «G____»,

kann festgehalten werden, dass dieser die alleinige Zuständigkeit für das

kulturelle Programm des Lokals innehatte und als Mitgesellschafter und

Geschäftsführer einen massgeblichen Teil der Gesamtverantwortung des Betriebs

trug. Darüber hinaus trug er in dieser Eigenschaft auch die Verantwortung über

den gesamten Betrieb mit. Er war somit Teil des obersten Kaders und übte damit

eine Managementtätigkeit aus mit Schwerpunkt im Bereich der Kultur. Der

Beschwerdeführer verfügte zudem über eine jahrelange Berufserfahrung sowie ein

grosses Wissen auf dem Gebiet der Geschäftsführung eines Betriebs, welcher –

wie vorliegend das Lokal «G____» – Besucherinnen und Besuchern Dienstleistungen

im Bereich der Gastronomie und der Kultur anbietet. Dieses hatte er sich während

vier Jahren beim Aufbau des Lokals «G____» sowie zuvor bei seiner Tätigkeit als

[...]techniker für das [...] angeeignet (vgl. Lebenslauf, UV-Akte 32.1 ff.) Seine

weitreichende Erfahrung und sein Wissen befugten ihn dazu, den Geschäftsbetrieb

eines solchen Lokals zu bewerkstelligen. Der Beschwerdeführer absolvierte

ferner eine Weiterbildung zum [...]leiter (vgl. Lebenslauf, UV-Akte 32.1 ff.), die

– wie den Angaben der Fachhochschule [...] zu den Berufsaussichten zu entnehmen

ist (vgl. https://www.[...])

– Absolventinnen und Absolventen u.a. für Tätigkeiten im Bereich

Kulturmanagement und Eventorganisation vorbereiten soll. Hinzukommt, dass der

Beschwerdeführer mit seiner Lehre als [...]mechaniker eine entsprechende

Ausbildung für den technischen Teil seiner Tätigkeit im Lokal «G____»

vorzuweisen hat (vgl. Lebenslauf, UV-Akte 32.1 ff.). In Anbetracht seiner

Verantwortung als Mitglied des obersten Kaders, der Aus- und Weiterbildungen

des Beschwerdeführers und seiner weitgehenden praktischen Erfahrung auf dem

Bereich der Führung eines Gastronomiebetriebs mit kulturellem Rahmenprogramm rechtfertigt

sich, seine Funktion bei der «G____» auf dem Kompetenzniveau 4 einzustufen.

5.4.2. Der Einwand der Beschwerdegegnerin, es sei für die

Frage der Kompetenzniveaueinstufung einzig die vorhandenen Kompetenzen im

Gastronomiebereich massgeblich, verfängt auch mit Blick auf die Schweizerischen

Lohnstrukturerhebung bzw. Erstellung der LSE-Lohntabellen nicht. Die

Beschwerdegegnerin übersieht, dass die im Rahmen der Lohnstrukturerhebung

befragten Unternehmen bei der Bewertung ihrer Angestellten jeweils nur einen

Wert in den Kategorien «Ausbildung (A)», «Hochschultitel (B)» und «Berufliche

Stellung (C)» anzugeben haben, auch wenn diese sowohl in der Haupttätigkeit wie

auch in einer oder mehrerer Nebentätigkeiten des fraglichen Betriebs arbeiten

(vgl. Fragebogen, Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2022, S. 3; vgl.

Erläuterungen zum Fragebogen, Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2022, S. 2).

Es kann also bei der Kompetenzniveaueinstufung einer wirtschaftlichen Tätigkeit

nicht unbesehen isoliert darauf abgestellt werden, welche Kompetenzen in der

Haupttätigkeit vorliegen, ohne auch die Kompetenzen – sofern dies im Einzelfall

angezeigt ist – in der Nebentätigkeit mitzuberücksichtigen. Da zudem das

angebotene kulturelle Rahmenprogramm in einer wirtschaftlichen Wechselwirkung

zum Gastronomieteil des Lokals «G____» steht (vgl. E. 5.4.1. hiervor), ist es

folgerichtig, bei der Kompetenzniveaueinstufung nicht nur die Kompetenzen in

der Haupttätigkeit bzw. im Wirtschaftszweig Gastronomie

«Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie» (TA1, Ziff. 55-56) zu

berücksichtigen.

5.4.3. Als weiteres Zwischenfazit lässt sich somit festhalten,

dass die administrative und organisatorische Tätigkeit als Geschäftsführer eines

Betriebs, welcher gemäss NOGA-Kodierung als Diskothek mit Getränkeausschank

einzustufen und somit dem Wirtschaftszweig Gastronomie/Beherbergung und

Gastronomie zuzuordnen ist (siehe oben E. 4.2.6), hohe Kompetenzen voraussetzte

und der Beschwerdeführer über eine Ausbildung und langjährige Erfahrung sowie

ein breites Wissen insbesondere in seinem Verantwortungsbereich verfügt. Es

rechtfertigt sich demnach vorliegend, bei der Ermittlung des berufs- und

ortsüblichen Einkommens des Beschwerdeführers auf das Kompetenzniveau 4,

Männer, des Wirtschaftszweiges «Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie»

(Ziff. 55-56) abzustellen.

5.5.

5.5.1. Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin einen zu tiefen

versicherten Verdienst angenommen, indem sie auf die LSE 2018,

Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie (Ziff. 55-56), Kompetenzniveau «Total»

für Männer, abgestellt hat. Der für die Berechnung des Taggeld- und

Rentenanspruchs des Beschwerdeführers massgebliche versicherte Verdienst ist

vielmehr anhand der LSE 2018, TA1, Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie (Ziff.

55-56), Kompetenzniveau 4, zu ermitteln.

5.5.2. Die Invalidenrente des

Beschwerdeführers ist demnach wie folgt zu berechnen: Basierend auf eine

Arbeitszeit von 4 1/3 Wochen à 40 Wochenstunden beträgt das massgebliche

Einkommen monatlich Fr. 5'993.00. Unter Umrechnung von 40 auf 42.4

Wochenstunden (vgl. Tabelle des BFS «Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen»)

beträgt das monatliche Einkommen bei einem Vollpensum Fr. 6'352.60 und bei

60% Fr. 3'811.55, hochgerechnet auf das Jahr Fr. 45'738.60. Da der

Beschwerdeführer eine Rente der Invalidenversicherung bezieht, wird ihm eine

Komplementärrente gewährt, die der Differenz zwischen 90 % des versicherten

Verdienstes und der Rente der IV, höchstens aber dem für die Vollzeitinvalidität

vorgesehenen Betrag (Art. 20 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 4 UVV).

Weil vorliegend die Rente der IV auch eine nicht nach UVG versicherte

Invalidität entschädigt, ist bei der Berechnung der Komplementärrente nur jener

Teil der Rente der IV zu berücksichtigten, welcher die obligatorische

versicherte Tätigkeit abgilt (Art. 20 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 32 Abs.

1 UVV). Demnach ist vom versicherten Verdienst von Fr. 41'164.70 (90 % von Fr.

45'738.60) 60 % der IV-Rente von Fr. 38'388, d.h. Fr. 23'032.80, in

Abzug zu bringen. Aufgrund der 50 %-igen Kürzung gemäss Art. [...] UVV beträgt

der versicherte Jahresverdienst total Fr. 9'066.00 und der

Invalidenrentenanspruch somit monatlich Fr. 755.50.

6.

6.1.

Im Lichte der obigen Ausführungen ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen

und der Einspracheentscheid vom 7. März 2023 teilweise aufzuheben. Die

Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer, basierend auf einem

Invaliditätsgrad von 100 % und einem versicherten Verdienst von Fr. 45'738.60,

vom 1. November 2019 bis 31. Dezember 2022 rückwirkend eine Invalidenrente in

Höhe von Fr. 755.50 auszurichten. Da diese Rente ab dem 1. Januar 2023 der

Teuerungzulage in Höhe von 3.5 % anzupassen ist (Art. 34 UVG in Verbindung mit

Art. 44 UVV in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 Verordnung 23 über Teuerungszulagen

an Rentnerinnen und Rentner der obligatorischen Unfallversicherung [SR 832.205.27]),

hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2023

rückwirkend und bis auf weiteres eine Invalidenrente in Höhe von Fr. 781.95

auszurichten. Da die Höhe des versicherten Verdiensts auch massgeblich ist für

die Berechnung des Taggeldanspruchs (Art. 17 Abs. 1 UVG in Verbindung mit

Art. 25 Abs. 1 UVV in Verbindung mit Anhang 2 UVV), hat die Beschwerdegegnerin

dem Beschwerdeführer ferner die Differenz zwischen den auf Basis eines

versicherten Jahresverdiensts von Fr. 34'634.00 ausbezahlten Taggeldern

und jenen auszurichten, die auf Grundlage eines versicherten Jahresverdiensts

von Fr. 45'738.60 zu ermitteln sind. Der Differenzbetrag berechnet sich wie

folgt: Der während 611 Tagen bestehende Taggeldanspruch (Zeitraum vom 25. Februar

2018 bis 31. Oktober 2019) im Umfang von Fr. 100.25 pro Tag (80 % des

versicherten Jahresverdiensts von Fr. 45'738.60 [Art. 20 Abs. 1 UVG],

geteilt durch 365) multipliziert mit 611 ergibt Fr. 61'252.75, abzüglich

Kürzung von 50 % [Art. [...] UVV] und abzüglich der Taggelder aus der

Krankentaggeldversicherung in Höhe von Fr. 11'596.60 (gemäss Schreiben der

[...] vom 4. November 2019, UV-Akte 264.4, Aufstellung Krankentaggeld, UV-Akte

264.81 und Einspracheentscheid Ziff. 6.7) ergibt total gerundet Fr. 19'029.80.

Davon ist auf Basis des bereits ausbezahlten Taggeldanspruches im Umfang von

Fr. 75.90 pro Tag (80 % des versicherten Verdiensts von Fr. 34'634.00

[Art. 20 Abs. 1 UVG], geteilt durch 365) multipliziert mit 611 (Zwischenergebnis

Fr. 46'374.90), abzüglich Kürzung von 50 % [Art. [...] UVV] und abzüglich

der Taggelder aus der Krankentaggeldversicherung in Höhe von Fr. 11'596.60

(gemäss Schreiben der [...] vom 4. November 2019, UV-Akte 264.4,

Aufstellung Krankentaggeld UV-Akte 264.81 und Einspracheentscheid Ziff. 6.7) der

Totalbetrag von Fr. 11'590.85 abzuziehen. Dies ergibt den Differenzbetrag

von total Fr. 7'438.85, welcher die Beschwerdegegnerin nachzuzahlen hat.

6.2.

Das Verfahren ist kostenlos (es liegt keine bundesrechtliche

Regelung vor, welche im vorliegenden Fall zu einer Kostenpflicht führen würde;

vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG und § 16 SVGG).

6.3.

Nach § 2 Abs. 1 SVGG in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes

über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) in Verbindung mit Art. 7 Abs.

2 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem

Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 (VGKE) hat der teilweise obsiegende

Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin nach Massgabe seines

Obsiegens einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das

Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das

Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für

anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen Verfahren mit

doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe

von Fr. 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer

aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz

entsprechend erhöht oder reduziert werden. Hinsichtlich der in der Hauptsache

streitigen Frage zur Höhe des versicherten Verdiensts obsiegt der

Beschwerdeführer nur teilweise. Da der vorliegende Fall jedoch in rechtlicher

Hinsicht überdurchschnittlich kompliziert ist, rechtfertigt sich eine ungekürzte

Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr.

288.75.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen

und der Einspracheentscheid vom 7. März 2023 teilweise aufgehoben. Die

Beschwerdegegnerin wird dazu verpflichtet, dem Beschwerdeführer, basierend auf

einem Invaliditätsgrad von 100 % und einem versicherten Verdienst von Fr.

45'738.60, vom 1. November 2019 bis 31. Dezember 2022 eine Invalidenrente in

Höhe von Fr. 755.50 und ab dem 1. Januar 2023 rückwirkend und bis auf

weiteres eine Invalidenrente in Höhe von Fr. 781.95 zuzusprechen. Ferner wird die

Beschwerdegegnerin verpflichtet, dem Beschwerdeführer hinsichtlich des

Taggeldanspruchs den Differenzbetrag in Höhe von total Fr. 7'438.85 nachzuzahlen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3'750.00 (inkl.

Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 288.75.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur. R. Schnyder Dr. R.

Schibli

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Gesundheit

Versandt am: