UV.2023.17
UVG Beschwerde abgewiesen. Zeitpunkt des Fallabschlusses nicht zu beanstande (Bundesgerichtsurteil 8C_478/2024 vom 05.02.2025)
24. Januar 2024Deutsch23 min
Behandlung (vgl. Erhebungsblatt Suva vom 6. Dezember 2022, Suva-Akte 25). Hierbei
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 24.
Januar 2024
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.
iur. M. Prack Hoenen, MLaw B. Fürbringer
und
Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot
Parteien
A____
[...]
vertreten durch B____, [...]
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,
Postfach, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2023.17
Einspracheentscheid vom 1. März
2023
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a)
Der im Jahr 1985 geborene Beschwerdeführer war seit dem 1. August 2021
bei der C____ GmbH in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zu 20% als
Hilfskraft tätig. Er war in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin gegen
Unfallfolgen versichert.
b)
Am 20. Oktober 2021 fuhr der Beschwerdeführer mit der Tramlinie 15,
wobei er sich aufgrund eines abrupten Bremsens des Trams den Hinterkopf und
Nacken an der Haltestange anschlug (vgl. Schadenmeldung UVG vom 22. Oktober
2021, Suva-Akte 1 und Arztzeugnis UVG vom 1. Dezember 2021, Suva-Akte 24). Der
Beschwerdeführer begab sich aufgrund der aufgetretenen Symptome (kurzes
Schwarzsehen direkt nach Unfall, Erbrechen am nächsten Tag, Kopf- und
Nackenschmerzen, Schwindel, Schlafstörungen) tags darauf in medizinische
Behandlung (vgl. Erhebungsblatt Suva vom 6. Dezember 2022, Suva-Akte 25). Hierbei
wurde ihm ein HWS Schleudertrauma mit Verdacht auf Commotio cerebri attestiert
und er wurde zunächst zu 100% arbeitsunfähig geschrieben (vgl. Arztzeugnis UVG
vom 1. Dezember 2021, Suva-Akte 24). Die Beschwerdegegnerin anerkannte in der
Folge ihre gesetzliche Leistungspflicht und erbrachte Leistungen in Form von
Taggeldern und Heilbehandlungen (vgl. Leistungsanerkennungen Suva vom 23. und
24. November 2021, Suva-Akten 19 und 20).
c)
Trotz Absolvierens der angeordneten Therapien und Medikamenteneinnahme, klagte
der Beschwerdeführer weiterhin über Schwindel, Konzentrations- und
Gedächtnisstörungen sowie einer Minderung der intellektuellen Aktivität (vgl. Arztberichte
Dr. med. D____ vom 14. Januar und 1. April 2022, Suva-Sammelakte 160). Er begab
sich daher ins Schmerzzentrum zu Dr. med. E____, Facharzt für Orthopädie, FMH, in
Behandlung. Letzterer kam mit Bericht vom 27. April 2022 zum Schluss, dass die
geltend gemachten Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zumindest
teilweise Folge des Unfalls vom 20. Oktober 2021 seien (vgl. Arztbericht vom
27. April 2022, Suva-Sammelakte 161).
d)
Die Beschwerdegegnerin führte ebenfalls verschiedene medizinische
Abklärungen durch. So wurde am 25. April 2022 ein ambulantes Assessment des
Beschwerdeführers in der Rehaklinik [...] durchgeführt (vgl. Bericht vom 3. Mai
2022, Suva-Akte 61). Am 17. November 2022 kam Dr. med. F____, Facharzt für
Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, FMH, aus versicherungsmedizinischer
Sicht zum Schluss, dass keine strukturell objektivierbaren Folgen des Unfalles
vom 20. Oktober 2021 vorlägen (vgl. Suva-Akte 119).
e)
Im Wesentlichen gestützt auf die versicherungsmedizinische Beurteilung
lehnte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 30. November 2022 ihre
Leistungen per Verfügungsdatum ab (vgl. Suva-Akte 122). Die gegen diese
Verfügung am 22. Dezember 2022 erhobene Einsprache wurde mit
Einspracheentscheid vom 1. März 2023 (Suva-Akte 147) abgewiesen.
Erwägungen
II.
a)
Mit Beschwerde vom 17. April 2023 beantragt der Beschwerdeführer, die
Aufhebung des Einspracheentscheids vom 1. März 2023. Ferner sei die
Beschwerdegegnerin zur Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen über den 30.
November 2022 hinaus zu verpflichten, insbesondere weiterhin die Taggeldleistungen
und Heilbehandlungen zu erbringen. Nach Erreichen des medizinischen Endzustandes
sei dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung, eventuell eine Rente
zuzusprechen. Es sei eventualiter die Sache zur Beurteilung der
Unfallkausalität an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese ein
externes Gutachten einholt und gestützt auf dieses weiterhin die gesetzlichen
Leistungen ausrichtet. Subeventualiter sei ein Gerichtsgutachten einzuholen und
die Beschwerdegegnerin gestützt auf dessen Ergebnis zu verpflichten, dem
Beschwerdeführer weiterhin die gesetzlichen Leistungen auszurichten. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht verlangt der Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und die
unentgeltliche Verbeiständung mit B____, Rechtsanwältin, als unentgeltliche
Rechtsbeiständin. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich
Auslagen und Mehrwertsteuern zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
b)
Mit Beschwerdeantwort vom 20. Mai 2023 schliesst die Beschwerdegegnerin
auf Abweisung der Beschwerde.
c)
Mit Replik vom 9. August 2023 und Duplik vom 25. August 2023 halten die
Parteien an ihren eingangs gestellten Begehren fest.
III.
Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien
die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 24.
Januar 2024 die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz; GOG]; SG 154.100). Die
örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).
1.2
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, seine nach wie
vor bestehenden Beschwerden seien unfallkausal und weiterhin
behandlungsbedürftig. Der medizinische Endzustand sei noch nicht erreicht und
der Fallabschluss daher verfrüht erfolgt. Es bestehe noch immer eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit
für eine angepasste Tätigkeit und eine vollumfängliche für die angestammte
Tätigkeit. Die gesetzlichen Leistungen seien folglich über den 30. November
2022.
hinaus zu erbringen, insbesondere seien Taggelder und die Kosten für Heilbehandlungen
geschuldet.
2.2
Die Beschwerdegegnerin hält dagegen, die vom Beschwerdeführer
geltend gemachten Beschwerden würden nicht auf einem objektivierbaren
organischen Substrat im Sinne einer strukturellen traumatisch bedingten
Veränderung beruhen und stünden in keinem adäquaten Kausalzusammenhang zum
Unfall vom 20. Oktober 2021. Die Leistungseinstellung per 30. November 2022 sei
daher rechtens. Aufgrund der fehlenden Adäquanz bestehe zudem kein Anspruch auf
eine Rente bzw. eine Integritätsentschädigung.
2.3
Streitig und zu prüfen ist daher, ob die Beschwerdegegnerin ihre
Leistungen zu Recht per 30. November 2022 einstellte.
3.
3.1
Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die
Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) erbringt die Versicherung – soweit das
Gesetz nichts anderes bestimmt – Leistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen
und Berufskrankheiten. Für die Leistungspflicht eines Unfallversicherers
setzt das UVG nebst dem Vorliegen eines Unfalls (Art. 4 ATSG) oder einer
unfallähnlichen Körperschädigung (Art. 6 UVG) voraus, dass zwischen dem
Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher und ein adäquater
Kausalzusammenhang besteht (BGE 142 V 435, 438 E. 1).
3.2
3.2.1
Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhanges
sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als
eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit
eingetreten gedacht werden kann (BGE 129 V 177 E. 3.1). Für die Bejahung
des natürlichen Kausalzusammenhangs ist daher nicht erforderlich, dass ein
Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störung ist.
Vielmehr genügt es, wenn das schädigende Ereignis zusammen mit anderen
Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person
beeinträchtigt hat, der Unfall folglich nicht weggedacht werden kann, ohne dass
die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1; BGE 119 V 335 E. 1; BGE118 V 286 E. 1.b).
3.2.2
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen
Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber
das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im
Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs
genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177, 181
E. 3.1; siehe auch BGE 138 V 218, 221 E. 6.).
3.2.3
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren
voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein
adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann
als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen
Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen
Erfolg in der Art des eingetretenen herbeizuführen und der Eintritt dieses
Erfolges durch das Ereignis allgemein begünstigt erscheint. Dabei spielt die
Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen
Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich
organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich
hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (Urteil des
Bundesgerichts 8C_720/2017 vom 12. März 2018 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 134 V 109 E. 2.; 127 V 102 E. 5b/bb). Objektivierbar sind Untersuchungsergebnisse,
die reproduzierbar und von der Person des Untersuchenden und
den Angaben des Patienten unabhängig sind. Von organisch objektiv
ausgewiesenen Unfallfolgen kann somit erst dann gesprochen werden, wenn die
erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und
die hierbei angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind
(BGE 138 V 248 E. 5.1 S. 252; Urteil des Bundesgerichts vom 7. August 2008
[8C_806/2007], E. 8.2 mit zahlreichen Hinweisen).
3.2.4
Anders verhält es sich bei natürlich unfallkausalen, aber organisch
nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden. Hier ist rechtsprechungsgemäss zu
differenzieren. Es ist zunächst abzuklären, ob die versicherte Person beim
Unfall ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule, eine
dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung oder ein Schädel-Hirntrauma erlitten
hat. Ist dies nicht der Fall, gelangt die Rechtsprechung gemäss Psycho-Praxis zur
Anwendung (vgl. BGE 115 V 133). Ergeben die Abklärungen, dass die versicherte
Person eine der soeben erwähnten Verletzungen erlitten hat, muss beurteilt
werden, ob die zum typischen Beschwerdebild (mit
einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel,
Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit,
Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depressionen, Wesensveränderungen
usw.) einer solchen Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise
vorliegen, im Vergleich zur psychischen Problematik aber ganz in den
Hintergrund treten. Trifft dies zu, ist für die Adäquanzbeurteilung ebenfalls
die Psycho-Praxis für Unfälle
mit psychischen Folgeschäden aufgestellten Grundsätze massgebend; andernfalls
erfolgt die Beurteilung der Adäquanz gemäss HWS-Praxis (Urteil des
Bundesgerichts 8C_12/2016 vom 1. Juni 2016 E. 7.1). Bei psychischen
Fehlentwicklungen nach Unfällen werden die Adäquanzkriterien nach konstanter
Rechtsprechung des Bundesgerichts unter Ausschluss psychischer Aspekte geprüft
(BGE 115 V 133 E. 6c/aa), während bei Schleudertraumen, äquivalenten
Verletzungen der HWS und Schädel-Hirntraumen auf eine Differenzierung zwischen
physischen und psychischen Komponenten verzichtet wird (BGE 134 V 109 E. 10.3).
3.3
Nach der Rechtsprechung ergibt sich die Dauer der Leistung von
Taggeldern und Heilbehandlung aus
Art. 19 UVG. Danach entsteht ein Rentenanspruch, wenn von
der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des
Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige
Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (Abs. 1
Satz 1); mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und Taggeldleistungen
dahin (Abs. 1 Satz 2). D.h. der Unfallversicherer hat - sofern die
Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind -
Heilbehandlungen und Taggelder solange zu gewähren, als von der Fortsetzung der
ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes
erwartet werden kann; trifft dies nicht zu, ist der Fall unter Einstellung der
vorübergehenden Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld) mit gleichzeitiger Prüfung
des Anspruchs auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung
abzuschliessen. Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich
insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung
der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist (Urteil des
Bundesgerichts 8C_170/2015 vom 29. September 2015 E. 4.1). Dabei bedeutet der
Begriff "namhaft", dass die durch weitere Heilbehandlungen zu
erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss und unbedeutende Verbesserungen
nicht genügen (BGE 134 V 109, 115 E. 4.3).
3.4
3.4.1
Hinsichtlich des Beweiswertes eines
Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend
ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten
begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 3a mit Hinweis auf BGE 125 V 352).
3.4.2
Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt zwar nicht
derselbe Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG
eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem
Gerichtsgutachten zu, sie sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht
geringe Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 145 V 97, 105 E. 8.5; BGE 139 V 225, 229 E. 5.2; BGE 135 V 465, 467 ff. E. 4.2-4.7).
Nicht auf eigenen Untersuchungen der versicherten Person beruhende
kreisärztliche Stellungnahmen können nur beweiskräftig sein, sofern ein
lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die Beurteilung eines
an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte
fachärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt
(vgl. u.a. das Urteil des Bundesgericht 8C_582/2021 vom 11. Januar 2022 E.
8.2.).
4.
4.1
Zu prüfen ist, ob die beklagten Beschwerden über den 30. November
2022.
hinaus in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Ereignis
vom 20. Oktober 2021 stehen.
4.2
4.2.1
Am 21. Oktober 2021, einen Tag nach dem Unfallereignis, erfolgte
ein CT Neurocranium und HWS nativ, wobei keine intrakranielle Hämorhagie oder
Schädelkalottenfraktur festgestellt wurde (vgl. Bericht G____ vom 21. Oktober
2021, Suva-Akte 11).
4.2.2
Die
Röntgenaufnahmen der HWS ap/lateral und die Denszielaufnahme mit
Funktionsaufnahmen vom 20. April 2022 ergaben in Ruhe und Reklination ein
regelrechtes und spinolaminäres Alignment der HWS. In Inklination eine minimale
Anterolisthese HWK 2/3 um 1.5 mm. Ferner bestand eine geringe rechtskonvexe
Fehlhaltung zervikothorakal mit Scheitel auf Höhe HWK 5. Schliesslich war eine
neu abgrenzbare degenerative Veränderung im Attlantodentalgelenk sichtbar und
eine normale attantodentale Distanz (vgl. Bericht G____ vom 20. April 2022,
Suva-Akte 77).
Dr. med. E____ attestiert dem Beschwerdeführer daraufhin ein
Beschleunigungstrauma LWS mit persistierenden Kopfschmerzen,
Schwindel-Problematik und muskulärer Dysbalance (vgl. Bericht vom 27. April
2022, Suva-Sammelakte 161).
4.2.3
Die Beschwerdegegnerin veranlasste in der Folge bei der
Rehaklinik [...] ein ambulantes Assessment, wobei eine HWS-Distorsion die
diagnostische Grundlage bildete (vgl. Bericht vom 3. Mai 2022, Suva-Akte 85).
Im Rahmen des Assessments konnte für die aktive und passive Therapiemassnahme
ein mässiger Zugang festgestellt werden. Der Beschwerdeführer habe sich
aufgrund von Schwindel- und Übelkeitsgefühlen nicht dazu in der Lage gesehen,
die Übungen häufiger als 3 – 4 Mal auszuführen. Die Leistungsbereitschaft bei
den Hebe - und Tragetests sei schlecht, die minimale Performance sei nicht
erreicht worden. Aus muskuloskelettaler Sicht sei bezogen auf den Unfall vom
21.
Oktober 2021 grundsätzlich von einer guten Prognose auszugehen. Empfohlen wurde
eine intensive ambulante Therapie, bestehend aus einmal wöchentlicher
Einzelphysiotherapie und darüber hinaus zweimal wöchentlich medizinische
Trainingstherapie. Ferner wurde zur Erweiterung der aktivierenden Massnahmen
das Fortführen täglicher, mindestens 30 - minütiger Spaziergänge ohne den
weichen Halskragen empfohlen. Unter den obigen Therapie-Empfehlungen und im
Hinblick auf den bisherigen Verlauf und die Resultate des Assessments sei von
einer schrittweisen Steigerung der Arbeitsfähigkeit bis zu 100% mit Suche einer
neuen Arbeitsstelle innerhalb der nächsten sechs bis acht Wochen auszugehen.
Das im Nachgang an das Assessment bei der [...] durchgeführte MRT der HWS vom
5.
Mai 2022 ergab keine Pathologie der Weichteile und keine Myelopathie (vgl. Suva-Akte
72).
4.2.4
Mit versicherungsmedizinischer Beurteilung vom 17.
November 2022 kam Dr. med. F____, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie des
Bewegungsapparates, FMH, zum Schluss, dass keine strukturell objektivierbaren
Folgen des Unfalles vom 20. Oktober 2021 vorlägen. Es habe eine deutliche
Verbesserung des Gesundheitszustandes stattgefunden. Geringfügige
Verbesserungen seien noch möglich, doch erscheine grundsätzlich der
unfallbedingte medizinische Endzustand erreicht. Von zusätzlichen Behandlungen
könne eher keine namhafte Verbesserung erwartet werden (vgl. Suva-Akte 119).
4.2.5
Mit Bericht vom 2. Februar 2023 des Schmerzzentrums
(Suva-Akte 141) wurde dem Beschwerdeführer neben einem Status nach Beschleunigungstrauma
HWS, persistierende Kopfschmerzen, Schwindel-Problematik und eine muskuläre
Dysbalance attestiert. Die Situation sei gleichbleibend. Der Beschwerdeführer
führe regelmässig täglich Übungen für Stabilisation und Konzentration durch.
Dazu Krafttraining für Nacken drei Mal die Woche. Aktuell bestehe eine
Arbeitsfähigkeit von 50% bis zum 23. Februar 2023.
4.2.6
Der Kreisarzt PD Dr. med. H____, Facharzt für
Neurologie, FMH, führte in seiner Beurteilung vom 15. Februar 2023 abermals aus,
dass keine objektivierbaren Unfallfolgen vorliegen würden. Mit CT vom 21.
Oktober 2021 seien keine strukturellen Unfallfolgen sichtbar gewesen. Auch die
kernspintomographische zervikale Bilddiagnostik vom 5. Mai 2022 habe keine
unfallstrukturellen Folgen ergeben, bei geringgradig degenerativen
Veränderungen mit einer Unkoverteralarthrose Höhe HWK 3/4 und HWK 4/5. Im
Assesment habe sich ergeben, dass über ein halbes Jahr nach dem Unfallereignis
weiterhin gelegentlich bewegungsabhängige Gleichgewichtsprobleme und Schwindel
mit Nausea angegeben würden, sowie bewegungs- und belastungsverstärkte
Nackenschmerzen beidseits mit Ausstrahlung in den Hinterkopf. In der
Untersuchung habe sich bis auf einen mässigen Hartspann im Nacken und
Schultergürtelmuskulatur beidseits ein Normalbefund gezeigt. Angesichts der am
2.
November 2022 gestellten Diagnose eines leichten Schädel-Hirn-Traumas und
einer HWS-Distorsion vom 20. Oktober 2021 mit leicht verminderter Belastbarkeit
seien daher aus versicherungsmedizinischer Sicht die Beschwerden nicht mehr
nachvollziehbar. Der neurologische Befund sei regelrecht, insbesondere
hinsichtlich Okulomotorik und Gleichgewicht. Versicherungsmedizinisch handle es
sich vorliegend um ein Bagatelltrauma mit leichtem Kopfanprall und leichter
HWS-Distorsion Grad I ohne neurologische Symptome. Unfallstrukturelle Folgen,
die bereits angesichts des Bagatelltraumas überwiegend unwahrscheinlich gewesen
seien, hätten bilddiagnostisch sowohl zervikal als auch kranial mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden können (vgl. Suva-Akte
143). Aus versicherungsmedizinisch-neurologischer Einschätzung seien, wie
dokumentiert, bei normaler neurologischer Untersuchung unspezifische Symptome
wie Nacken – und Kopfschmerzen, Angabe von Schwindelgefühl bis zu
Konzentrationsstörungen nach einem solchen Bagatelltrauma innerhalb von wenigen
Tagen in der Regel abgeklungen, längstens jedoch bis maximal drei Monate nach
einem Bagatell-Kopf-Anprall und HWS-Distorsionstrauma. Im Aktenverlauf sei
leider eine Symptomausweitung mit schlechter Leistungsmotivation dokumentiert. Dies
ohne überwiegend wahrscheinlich unfallkausalen Zusammenhang. Auf neurologischem
Fachgebiet sei daher spätestes zum 1. Februar 2022 bereits rein unfallbedingt
mit voller Arbeitsfähigkeit abzuschliessen.
4.2.7
Wie der Kreisarzt zutreffend ausführte, ist den bildgebenden
Untersuchungen zu entnehmen, dass sich kein organisches Korrelat für die vom
Beschwerdeführer geltend gemachten Beschwerden finden lassen. Abweichendes
ergibt sich auch nicht aus den Berichten der behandelnden Ärzte. Ferner besteht
Einigkeit in Bezug auf die massgebende Diagnostik. Unter Würdigung der gesamten
Aktenlage ist daher nicht von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen
auszugehen, bei welchen die Adäquanz ohne weiteres anzunehmen ist (vgl.
Erwägung 3.2.3.). Bei derartigen lediglich klinisch fassbaren Beschwerden ist
daher eine eigenständige Adäquanzprüfung vorzunehmen (vgl. Erwägungen 3.2.4., S.
E. 4.4). Vorliegend folgt diese Prüfung aufgrund der diagnostizierten HWS-Distorsion
den Regeln der Schleudertraumapraxis.
4.3
4.3.1
Zunächst ist für die Bejahung der Adäquanz nach der
Schleudertrauma-Praxis im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine
massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit
zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit
anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Für die Beurteilung dieser Frage
ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – ausgehend vom augenfälligen
Geschehensablauf – zwischen banalen bzw. leichten Unfällen einerseits, schweren
Unfällen andererseits und schliesslich dem dazwischenliegenden mittleren
Bereich unterschieden wird. Während der adäquate Kausalzusammenhang in der
Regel bei schweren Unfällen ohne Weiteres bejaht und bei leichten Unfällen
verneint werden kann, lässt sich die Frage der Adäquanz bei Unfällen aus dem
mittleren Bereich nicht aufgrund des Unfallgeschehens allein schlüssig
beantworten. Es sind weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar
mit dem Unfall in Zusammenhang stehen oder als direkte bzw. indirekte Folgen
davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung miteinzubeziehen. Je nachdem, wo im
mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne
dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur
Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere
herangezogen werden (BGE 134 V 109 E. 10.1 mit Hinweis auf BGE 117 V 359 E. 6).
4.3.2
Als wichtigste der – abhängig von der Unfallschwere – in die
Adäquanzbeurteilung einzubeziehenden Kriterien gelten rechtsprechungsgemäss besonders
dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit
des Unfalles; schwere und besondere Art der erlittenen Verletzungen;
fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; erhebliche
Beschwerden; ärztliche Fehlbehandlungen, welche die Unfallfolgen erheblich
verschlimmerten; schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen (BGE 134 V 109
E. 10.3). Die Unfallschwere ist aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufs
mit den sich dabei entwickelnden Kräften zu beurteilen. Nicht zu
berücksichtigen sind die Folgen des Unfalls oder Begleitumstände, die nicht
direkt dem Unfallgeschehen zugeordnet werden können; derartigen Faktoren ist
gegebenenfalls bei den Adäquanzkriterien Rechnung zu tragen (Urteil des
Bundesgerichts 8C_129/2009 vom 15. September 2009 E. 5.2.1). Ob besonders
dramatische Begleitumstände oder eine besondere
Eindrücklichkeit des Ereignisses vorliegen, beurteilt sich objektiv und nicht
aufgrund des subjektiven Empfindens bzw. Angstgefühls der versicherten Person (BGE 140 V 356 E. 5.6.1).
An dessen Erfüllung sind deutlich höhere Anforderungen gestellt, weisen doch
sämtliche der als mittelschwer qualifizierten Unfälle bereits eine gewisse
Eindrücklichkeit auf (Urteil des Bundesgerichts 8C_451/2022 vom 1. Dezember
2022.
E. 4.2.2. mit Hinweis auf nicht publ. E. 3.5.1 des Urteils BGE 137 V 199; Urteil 8C_53/2019 E. 5.3).
4.3.3
Die Beschwerdegegnerin hat den Vorfall des Beschwerdeführers,
dass er sich am 20. Oktober 2021 aufgrund abrupten Bremsens des Trams den Kopf
an einer Haltestange stiess (vgl. Suva-Akte 1) mit jenem des Bundesgerichts verglichen,
indem sich ein Versicherter den Kopf bei einer Vollbremsung eines Linienbusses
gestossen hatte (vgl. Einspracheentscheid Ziff. 5.2.1 mit Hinweis auf Urteil
des BGer 8C_795/2012 vom 28.11.2012 E. 5.2) und den Vorfall als mittelschweres
Ereignis im Grenzbereich zu den leichten eingestuft. Dies ist aufgrund des
augenfälligen Geschehensablaufs im Lichte der Rechtsprechung zur Unfallschwere
bei Stürzen nicht zu beanstanden. Gleich beurteilt wurden etwa der Sturz mit
dem Snowboard nach vorne und auf den Kopf (Urteil 8C_817/2007 vom 11. Dezember
2008), der Sturz mit dem Fahrrad auf vereister Strasse (BGer 8C_414/2017 vom
26.02.2018) oder ein Sturz auf der Treppe kopfüber (Urteil 8C_798/2007 vom 3.
Juli 2008). Bei Unfällen im mittleren Bereich im Grenzbereich zu den leichten
Fällen, sind von den zu beachtenden Kriterien gemäss BGE 134 V 109 (vgl. E.
4.4.2
hiervor) mindestens vier in der einfachen Form oder aber eines in
besonders ausgeprägter Weise zu erfüllen, damit der adäquate Kausalzusammenhang
bejaht werden kann.
4.3.4
Zunächst fehlt es dem vorliegenden Fall an der
Eindrücklichkeit sowie den besonders dramatischen Begleitumständen des Unfallereignisses.
Dem Beschwerdeführer wurde zwar für eine kurze Zeit schwarz vor Augen, doch sah
er sich offensichtlich in der Lage anschliessend eigenständig nach Hause zu
gehen und begab sich auch erst tags darauf zum Arzt. Zu verneinen ist ferner
das Kriterium der Schwere und besonderen Art der erlittenen Verletzungen. Dem
Beschwerdeführer wurde infolge der Untersuchung bei Dr. med. D____ am nächsten
Tag ein HWS-Schleudertrauma mit v.a. commotio cerebri diagnostiziert. Weder
wies er äussere Verletzungen noch Läsionen auf (vgl. Suva-Akte 24). Da zudem
auch keinerlei neurologisch relevante Befunde gestellt worden waren, ist das
Vorliegen dieses Kriteriums zu verneinen. Hinsichtlich des Kriteriums der
fortgesetzt spezifischen ärztlichen Behandlung ist entscheidend, ob nach dem
Unfall fortgesetzt spezifische, die versicherte Person belastende ärztliche
Behandlungen bis zum Fallabschluss notwendig waren (vgl. BGE 134 V 109 E.
10.2.3). Die bisher durchgeführten Therapien in Form von insbesondere
Physiotherapie und Medikamentenbehandlung sowie die medizinischen
Untersuchungen und Verlaufskontrollen vermögen das Kriterium nicht zu erfüllen.
Aus den Akten ergehen weiter keinerlei Anhaltspunkte, welche eine ärztliche
Fehlbehandlung, die die Unfallfolgen erheblich verschlimmerten, annehmen
lassen. Ebenso wenig finden sich Hinweise, welche auf die Erfüllung des
Kriteriums des schwierigen Heilungsverlaufs und erheblicher Komplikationen
hindeuten. Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung bedarf es hierzu nämlich
besondere Gründe, welche die Heilung beeinträchtigt haben (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 8C_825/2008 vom 9. April 2009 E. 4.8 mit Hinweis). Solche
besonderen Gründe sind vorliegend nicht auszumachen, zumal sich der
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gemäss den vorliegenden Berichten
nicht mehr entscheidend veränderte (vgl. auch 8C_438/2008 vom 20. November 2008
E. 7.6). Auch das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz
ausgewiesener Anstrengungen gilt es vorliegend zu verneinen. Es sind aus den
Akten keine Bemühungen des Beschwerdeführers ersichtlich, eine Tätigkeit in
einer seinen gesundheitlichen Einschränkungen angepassten Arbeit zu finden. Das
Kriterium der Erheblichkeit der Beschwerden schliesslich bemisst sich nach den
glaubhaften Schmerzen und nach der Beeinträchtigung, welche der
Beschwerdeführer durch die Beschwerden im Lebensalltag erfährt. Der
Beschwerdegegnerin ist in diesem Zusammenhang zuzustimmen, dass selbst wenn
dieses bejaht werden könnte, es mangels entsprechender Anhaltspunkte nicht in
ausgeprägter Weise gegeben wäre, zumal die auf degenerative - mithin
unfallfremde - Vorzustände an der HWS zurückzuführenden Beschwerden der HWS
unberücksichtigt bleiben.
4.3.5
Insgesamt ist festzustellen, dass höchstens eines der
Adäquanzkriterien, namentlich jenes der Erheblichkeit der Beschwerden, zu
bejahen ist. Dieses liegt jedoch nicht besonders ausgeprägt vor. Die adäquate
Kausalität zwischen dem hier vorherrschenden Beschwerdebild und dem relevanten
Unfallereignis ist daher zu verneinen.
4.4
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer
weiterhin beklagten Beschwerden nicht auf einem objektivierbaren organischen
Substrat beruhen und auch in keinem adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall vom
20.
Oktober 2021 stehen. Die Leistungseinstellung per 30. November 2022 hält
somit vor Bundesrecht stand. In Anbetracht der fehlenden Adäquanz kommen auch
keine Ansprüche in Form von Rente und Integritätsentschädigung in Frage.
4.5
Aus den zahlreichen medizinischen Berichten ergibt sich weiter, dass
der Beschwerdeführer von einer Fortsetzung der Heilbehandlung keine namhafte
Besserung seines Gesundheitszustands mehr zu erwarten hatte und der
Fallabschluss ein Jahr nach dem Unfall gerechtfertigt war. Dr. med. F____
schloss hierzu im November 2022 – ein Jahr nach dem Unfall -, dass bereits
deutliche Verbesserungen des Gesundheitszustandes stattgefunden hätten. Weitere
geringfügige Verbesserungen seien zwar noch möglich, doch erscheine
grundsätzlich der unfallbedingte medizinische Endzustand erreicht. Von
zusätzlichen Behandlungen könne daher eher keine namhafte weitere Verbesserung
erwartet werden (Suva-Akte 119). Dr. med. H____ bestätigte diese Ansicht im
Februar 2023 und beschrieb nachvollziehbar, dass nach einem
Bagatell-Kopfanprall und HWS-Distorsionstrauma die Symptome in der Regel innert
weniger Tage bis längstens 3 Monate abgeklungen seien. Die vorliegende
Symptomausweitung des Beschwerdeführers sei nicht überwiegend wahrscheinlich
unfallkausal. Auf neurologischem Fachgebiet sei der Fall daher spätestens zum
1.
Februar 2022 bereits rein unfallbedingt mit voller Arbeitsfähigkeit
abzuschliessen (Suva-Akte 143). Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer
weiterhin unter Beschwerden leidet, vermag nicht das fehlende Vorliegen des
Endzustandes zu beweisen, vielmehr kommt es auf die Besserungsmöglichkeiten
durch weitere Therapierung an. Dass eine solche Verbesserung möglich wäre, wird
auch aus den durch den Beschwerdeführer angebrachten Verlaufsberichte von Dr. med.
D____ und Dr. E____ nicht ersichtlich (vgl. Suva-Sammelakten 160, 161). Die
Einschätzung von Dr. med. E____ vom 17. April 2023, wonach der Endzustand noch
nicht erreicht sei und mit entsprechenden Therapien der Zustand vor dem Unfall
erreicht werden könne, ohne genauere Angaben zu den fraglichen Therapien und
Begründung, vermag nicht zu überzeugen (vgl. Suva-Sammelakte 161). Die
Beschwerdegegnerin hat folglich zu Recht die Leistungen per 30. November 2022
eingestellt.
5.
5.1
Aus den obigen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen und
der Einspracheentscheid vom 1. März 2023 zu bestätigen ist.
5.2
Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG
kostenlos.
5.3
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da dem
Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt wurde, ist
seiner Vertreterin, Dr. B____, Rechtsanwältin, ein angemessenes Anwältinnenhonorar
aus der Gerichtskasse auszurichten. In diesem Zusammenhang ist darauf
hinzuweisen, dass das Sozialversicherungsgericht im Sinne einer Faustregel in
durchschnittlichen IV-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel ein
Kostenerlasshonorar von CHF 3'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwehrsteuer zuspricht. Im vorliegenden Fall ist in Bezug auf die sich
stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall
auszugehen. Aus diesem Grunde erscheint ein Honorar von CHF 3'000.00 (inklusive
Auslagen) nebst Mehrwertsteuer von CHF 231.00 (7.7 %) als angemessen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00. Zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Prozessführung gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.
Der
Vertreterin des Beschwerdeführers im Kostenerlass, Dr. iur. B____,
Rechtsanwältin, wird ein Anwältinnenhonorar von CHF 3'000.00 (inkl. Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 231.00 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw N.
Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für
Gesundheit
Versandt am: