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Entscheid

UV.2023.17

UVG Beschwerde abgewiesen. Zeitpunkt des Fallabschlusses nicht zu beanstande (Bundesgerichtsurteil 8C_478/2024 vom 05.02.2025)

24. Januar 2024Deutsch23 min

Behandlung (vgl. Erhebungsblatt Suva vom 6. Dezember 2022, Suva-Akte 25). Hierbei

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 24.

Januar 2024

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.

iur. M. Prack Hoenen, MLaw B. Fürbringer

und

Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

Parteien

A____

[...]

vertreten durch B____, [...]

Beschwerdeführer

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,

Postfach, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2023.17

Einspracheentscheid vom 1. März

2023

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Der im Jahr 1985 geborene Beschwerdeführer war seit dem 1. August 2021

bei der C____ GmbH in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zu 20% als

Hilfskraft tätig. Er war in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin gegen

Unfallfolgen versichert.

b)

Am 20. Oktober 2021 fuhr der Beschwerdeführer mit der Tramlinie 15,

wobei er sich aufgrund eines abrupten Bremsens des Trams den Hinterkopf und

Nacken an der Haltestange anschlug (vgl. Schadenmeldung UVG vom 22. Oktober

2021, Suva-Akte 1 und Arztzeugnis UVG vom 1. Dezember 2021, Suva-Akte 24). Der

Beschwerdeführer begab sich aufgrund der aufgetretenen Symptome (kurzes

Schwarzsehen direkt nach Unfall, Erbrechen am nächsten Tag, Kopf- und

Nackenschmerzen, Schwindel, Schlafstörungen) tags darauf in medizinische

Behandlung (vgl. Erhebungsblatt Suva vom 6. Dezember 2022, Suva-Akte 25). Hierbei

wurde ihm ein HWS Schleudertrauma mit Verdacht auf Commotio cerebri attestiert

und er wurde zunächst zu 100% arbeitsunfähig geschrieben (vgl. Arztzeugnis UVG

vom 1. Dezember 2021, Suva-Akte 24). Die Beschwerdegegnerin anerkannte in der

Folge ihre gesetzliche Leistungspflicht und erbrachte Leistungen in Form von

Taggeldern und Heilbehandlungen (vgl. Leistungsanerkennungen Suva vom 23. und

24. November 2021, Suva-Akten 19 und 20).

c)

Trotz Absolvierens der angeordneten Therapien und Medikamenteneinnahme, klagte

der Beschwerdeführer weiterhin über Schwindel, Konzentrations- und

Gedächtnisstörungen sowie einer Minderung der intellektuellen Aktivität (vgl. Arztberichte

Dr. med. D____ vom 14. Januar und 1. April 2022, Suva-Sammelakte 160). Er begab

sich daher ins Schmerzzentrum zu Dr. med. E____, Facharzt für Orthopädie, FMH, in

Behandlung. Letzterer kam mit Bericht vom 27. April 2022 zum Schluss, dass die

geltend gemachten Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zumindest

teilweise Folge des Unfalls vom 20. Oktober 2021 seien (vgl. Arztbericht vom

27. April 2022, Suva-Sammelakte 161).

d)

Die Beschwerdegegnerin führte ebenfalls verschiedene medizinische

Abklärungen durch. So wurde am 25. April 2022 ein ambulantes Assessment des

Beschwerdeführers in der Rehaklinik [...] durchgeführt (vgl. Bericht vom 3. Mai

2022, Suva-Akte 61). Am 17. November 2022 kam Dr. med. F____, Facharzt für

Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, FMH, aus versicherungsmedizinischer

Sicht zum Schluss, dass keine strukturell objektivierbaren Folgen des Unfalles

vom 20. Oktober 2021 vorlägen (vgl. Suva-Akte 119).

e)

Im Wesentlichen gestützt auf die versicherungsmedizinische Beurteilung

lehnte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 30. November 2022 ihre

Leistungen per Verfügungsdatum ab (vgl. Suva-Akte 122). Die gegen diese

Verfügung am 22. Dezember 2022 erhobene Einsprache wurde mit

Einspracheentscheid vom 1. März 2023 (Suva-Akte 147) abgewiesen.

Erwägungen

II.

a)

Mit Beschwerde vom 17. April 2023 beantragt der Beschwerdeführer, die

Aufhebung des Einspracheentscheids vom 1. März 2023. Ferner sei die

Beschwerdegegnerin zur Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen über den 30.

November 2022 hinaus zu verpflichten, insbesondere weiterhin die Taggeldleistungen

und Heilbehandlungen zu erbringen. Nach Erreichen des medizinischen Endzustandes

sei dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung, eventuell eine Rente

zuzusprechen. Es sei eventualiter die Sache zur Beurteilung der

Unfallkausalität an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese ein

externes Gutachten einholt und gestützt auf dieses weiterhin die gesetzlichen

Leistungen ausrichtet. Subeventualiter sei ein Gerichtsgutachten einzuholen und

die Beschwerdegegnerin gestützt auf dessen Ergebnis zu verpflichten, dem

Beschwerdeführer weiterhin die gesetzlichen Leistungen auszurichten. In verfahrensrechtlicher

Hinsicht verlangt der Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und die

unentgeltliche Verbeiständung mit B____, Rechtsanwältin, als unentgeltliche

Rechtsbeiständin. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich

Auslagen und Mehrwertsteuern zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

b)

Mit Beschwerdeantwort vom 20. Mai 2023 schliesst die Beschwerdegegnerin

auf Abweisung der Beschwerde.

c)

Mit Replik vom 9. August 2023 und Duplik vom 25. August 2023 halten die

Parteien an ihren eingangs gestellten Begehren fest.

III.

Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien

die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 24.

Januar 2024 die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts

Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1

des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz; GOG]; SG 154.100). Die

örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1

des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, seine nach wie

vor bestehenden Beschwerden seien unfallkausal und weiterhin

behandlungsbedürftig. Der medizinische Endzustand sei noch nicht erreicht und

der Fallabschluss daher verfrüht erfolgt. Es bestehe noch immer eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit

für eine angepasste Tätigkeit und eine vollumfängliche für die angestammte

Tätigkeit. Die gesetzlichen Leistungen seien folglich über den 30. November

2022.

hinaus zu erbringen, insbesondere seien Taggelder und die Kosten für Heilbehandlungen

geschuldet.

2.2

Die Beschwerdegegnerin hält dagegen, die vom Beschwerdeführer

geltend gemachten Beschwerden würden nicht auf einem objektivierbaren

organischen Substrat im Sinne einer strukturellen traumatisch bedingten

Veränderung beruhen und stünden in keinem adäquaten Kausalzusammenhang zum

Unfall vom 20. Oktober 2021. Die Leistungseinstellung per 30. November 2022 sei

daher rechtens. Aufgrund der fehlenden Adäquanz bestehe zudem kein Anspruch auf

eine Rente bzw. eine Integritätsentschädigung.

2.3

Streitig und zu prüfen ist daher, ob die Beschwerdegegnerin ihre

Leistungen zu Recht per 30. November 2022 einstellte.

3.

3.1

Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die

Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) erbringt die Versicherung – soweit das

Gesetz nichts anderes bestimmt – Leistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen

und Berufskrankheiten. Für die Leistungspflicht eines Unfallversicherers

setzt das UVG nebst dem Vorliegen eines Unfalls (Art. 4 ATSG) oder einer

unfallähnlichen Körperschädigung (Art. 6 UVG) voraus, dass zwischen dem

Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher und ein adäquater

Kausalzusammenhang besteht (BGE 142 V 435, 438 E. 1).

3.2

3.2.1

Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhanges

sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als

eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit

eingetreten gedacht werden kann (BGE 129 V 177 E. 3.1). Für die Bejahung

des natürlichen Kausalzusammenhangs ist daher nicht erforderlich, dass ein

Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störung ist.

Vielmehr genügt es, wenn das schädigende Ereignis zusammen mit anderen

Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person

beeinträchtigt hat, der Unfall folglich nicht weggedacht werden kann, ohne dass

die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1; BGE 119 V 335 E. 1; BGE118 V 286 E. 1.b).

3.2.2

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen

Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber

das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im

Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs

genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177, 181

E. 3.1; siehe auch BGE 138 V 218, 221 E. 6.).

3.2.3

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren

voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein

adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann

als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen

Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen

Erfolg in der Art des eingetretenen herbeizuführen und der Eintritt dieses

Erfolges durch das Ereignis allgemein begünstigt erscheint. Dabei spielt die

Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen

Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich

organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich

hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (Urteil des

Bundesgerichts 8C_720/2017 vom 12. März 2018 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 134 V 109 E. 2.; 127 V 102 E. 5b/bb). Objektivierbar sind Untersuchungsergebnisse,

die reproduzierbar und von der Person des Untersuchenden und

den Angaben des Patienten unabhängig sind. Von organisch objektiv

ausgewiesenen Unfallfolgen kann somit erst dann gesprochen werden, wenn die

erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und

die hierbei angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind

(BGE 138 V 248 E. 5.1 S. 252; Urteil des Bundesgerichts vom 7. August 2008

[8C_806/2007], E. 8.2 mit zahlreichen Hinweisen).

3.2.4

Anders verhält es sich bei natürlich unfallkausalen, aber organisch

nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden. Hier ist rechtsprechungsgemäss zu

differenzieren. Es ist zunächst abzuklären, ob die versicherte Person beim

Unfall ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule, eine

dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung oder ein Schädel-Hirntrauma erlitten

hat. Ist dies nicht der Fall, gelangt die Rechtsprechung gemäss Psycho-Praxis zur

Anwendung (vgl. BGE 115 V 133). Ergeben die Abklärungen, dass die versicherte

Person eine der soeben erwähnten Verletzungen erlitten hat, muss beurteilt

werden, ob die zum typischen Beschwerdebild (mit

einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel,

Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit,

Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depressionen, Wesensveränderungen

usw.) einer solchen Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise

vorliegen, im Vergleich zur psychischen Problematik aber ganz in den

Hintergrund treten. Trifft dies zu, ist für die Adäquanzbeurteilung ebenfalls

die Psycho-Praxis für Unfälle

mit psychischen Folgeschäden aufgestellten Grundsätze massgebend; andernfalls

erfolgt die Beurteilung der Adäquanz gemäss HWS-Praxis (Urteil des

Bundesgerichts 8C_12/2016 vom 1. Juni 2016 E. 7.1). Bei psychischen

Fehlentwicklungen nach Unfällen werden die Adäquanzkriterien nach konstanter

Rechtsprechung des Bundesgerichts unter Ausschluss psychischer Aspekte geprüft

(BGE 115 V 133 E. 6c/aa), während bei Schleudertraumen, äquivalenten

Verletzungen der HWS und Schädel-Hirntraumen auf eine Differenzierung zwischen

physischen und psychischen Komponenten verzichtet wird (BGE 134 V 109 E. 10.3).

3.3

Nach der Rechtsprechung ergibt sich die Dauer der Leistung von

Taggeldern und Heilbehandlung aus

Art. 19 UVG. Danach entsteht ein Rentenanspruch, wenn von

der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des

Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige

Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (Abs. 1

Satz 1); mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und Taggeldleistungen

dahin (Abs. 1 Satz 2). D.h. der Unfallversicherer hat - sofern die

Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind -

Heilbehandlungen und Taggelder solange zu gewähren, als von der Fortsetzung der

ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes

erwartet werden kann; trifft dies nicht zu, ist der Fall unter Einstellung der

vorübergehenden Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld) mit gleichzeitiger Prüfung

des Anspruchs auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung

abzuschliessen. Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich

insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung

der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist (Urteil des

Bundesgerichts 8C_170/2015 vom 29. September 2015 E. 4.1). Dabei bedeutet der

Begriff "namhaft", dass die durch weitere Heilbehandlungen zu

erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss und unbedeutende Verbesserungen

nicht genügen (BGE 134 V 109, 115 E. 4.3).

3.4

3.4.1

Hinsichtlich des Beweiswertes eines

Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend

ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten

begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 3a mit Hinweis auf BGE 125 V 352).

3.4.2

Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt zwar nicht

derselbe Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG

eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem

Gerichtsgutachten zu, sie sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht

geringe Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 145 V 97, 105 E. 8.5; BGE 139 V 225, 229 E. 5.2; BGE 135 V 465, 467 ff. E. 4.2-4.7).

Nicht auf eigenen Untersuchungen der versicherten Person beruhende

kreisärztliche Stellungnahmen können nur beweiskräftig sein, sofern ein

lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die Beurteilung eines

an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte

fachärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt

(vgl. u.a. das Urteil des Bundesgericht 8C_582/2021 vom 11. Januar 2022 E.

8.2.).

4.

4.1

Zu prüfen ist, ob die beklagten Beschwerden über den 30. November

2022.

hinaus in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Ereignis

vom 20. Oktober 2021 stehen.

4.2

4.2.1

Am 21. Oktober 2021, einen Tag nach dem Unfallereignis, erfolgte

ein CT Neurocranium und HWS nativ, wobei keine intrakranielle Hämorhagie oder

Schädelkalottenfraktur festgestellt wurde (vgl. Bericht G____ vom 21. Oktober

2021, Suva-Akte 11).

4.2.2

Die

Röntgenaufnahmen der HWS ap/lateral und die Denszielaufnahme mit

Funktionsaufnahmen vom 20. April 2022 ergaben in Ruhe und Reklination ein

regelrechtes und spinolaminäres Alignment der HWS. In Inklination eine minimale

Anterolisthese HWK 2/3 um 1.5 mm. Ferner bestand eine geringe rechtskonvexe

Fehlhaltung zervikothorakal mit Scheitel auf Höhe HWK 5. Schliesslich war eine

neu abgrenzbare degenerative Veränderung im Attlantodentalgelenk sichtbar und

eine normale attantodentale Distanz (vgl. Bericht G____ vom 20. April 2022,

Suva-Akte 77).

Dr. med. E____ attestiert dem Beschwerdeführer daraufhin ein

Beschleunigungstrauma LWS mit persistierenden Kopfschmerzen,

Schwindel-Problematik und muskulärer Dysbalance (vgl. Bericht vom 27. April

2022, Suva-Sammelakte 161).

4.2.3

Die Beschwerdegegnerin veranlasste in der Folge bei der

Rehaklinik [...] ein ambulantes Assessment, wobei eine HWS-Distorsion die

diagnostische Grundlage bildete (vgl. Bericht vom 3. Mai 2022, Suva-Akte 85).

Im Rahmen des Assessments konnte für die aktive und passive Therapiemassnahme

ein mässiger Zugang festgestellt werden. Der Beschwerdeführer habe sich

aufgrund von Schwindel- und Übelkeitsgefühlen nicht dazu in der Lage gesehen,

die Übungen häufiger als 3 – 4 Mal auszuführen. Die Leistungsbereitschaft bei

den Hebe - und Tragetests sei schlecht, die minimale Performance sei nicht

erreicht worden. Aus muskuloskelettaler Sicht sei bezogen auf den Unfall vom

21.

Oktober 2021 grundsätzlich von einer guten Prognose auszugehen. Empfohlen wurde

eine intensive ambulante Therapie, bestehend aus einmal wöchentlicher

Einzelphysiotherapie und darüber hinaus zweimal wöchentlich medizinische

Trainingstherapie. Ferner wurde zur Erweiterung der aktivierenden Massnahmen

das Fortführen täglicher, mindestens 30 - minütiger Spaziergänge ohne den

weichen Halskragen empfohlen. Unter den obigen Therapie-Empfehlungen und im

Hinblick auf den bisherigen Verlauf und die Resultate des Assessments sei von

einer schrittweisen Steigerung der Arbeitsfähigkeit bis zu 100% mit Suche einer

neuen Arbeitsstelle innerhalb der nächsten sechs bis acht Wochen auszugehen.

Das im Nachgang an das Assessment bei der [...] durchgeführte MRT der HWS vom

5.

Mai 2022 ergab keine Pathologie der Weichteile und keine Myelopathie (vgl. Suva-Akte

72).

4.2.4

Mit versicherungsmedizinischer Beurteilung vom 17.

November 2022 kam Dr. med. F____, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie des

Bewegungsapparates, FMH, zum Schluss, dass keine strukturell objektivierbaren

Folgen des Unfalles vom 20. Oktober 2021 vorlägen. Es habe eine deutliche

Verbesserung des Gesundheitszustandes stattgefunden. Geringfügige

Verbesserungen seien noch möglich, doch erscheine grundsätzlich der

unfallbedingte medizinische Endzustand erreicht. Von zusätzlichen Behandlungen

könne eher keine namhafte Verbesserung erwartet werden (vgl. Suva-Akte 119).

4.2.5

Mit Bericht vom 2. Februar 2023 des Schmerzzentrums

(Suva-Akte 141) wurde dem Beschwerdeführer neben einem Status nach Beschleunigungstrauma

HWS, persistierende Kopfschmerzen, Schwindel-Problematik und eine muskuläre

Dysbalance attestiert. Die Situation sei gleichbleibend. Der Beschwerdeführer

führe regelmässig täglich Übungen für Stabilisation und Konzentration durch.

Dazu Krafttraining für Nacken drei Mal die Woche. Aktuell bestehe eine

Arbeitsfähigkeit von 50% bis zum 23. Februar 2023.

4.2.6

Der Kreisarzt PD Dr. med. H____, Facharzt für

Neurologie, FMH, führte in seiner Beurteilung vom 15. Februar 2023 abermals aus,

dass keine objektivierbaren Unfallfolgen vorliegen würden. Mit CT vom 21.

Oktober 2021 seien keine strukturellen Unfallfolgen sichtbar gewesen. Auch die

kernspintomographische zervikale Bilddiagnostik vom 5. Mai 2022 habe keine

unfallstrukturellen Folgen ergeben, bei geringgradig degenerativen

Veränderungen mit einer Unkoverteralarthrose Höhe HWK 3/4 und HWK 4/5. Im

Assesment habe sich ergeben, dass über ein halbes Jahr nach dem Unfallereignis

weiterhin gelegentlich bewegungsabhängige Gleichgewichtsprobleme und Schwindel

mit Nausea angegeben würden, sowie bewegungs- und belastungsverstärkte

Nackenschmerzen beidseits mit Ausstrahlung in den Hinterkopf. In der

Untersuchung habe sich bis auf einen mässigen Hartspann im Nacken und

Schultergürtelmuskulatur beidseits ein Normalbefund gezeigt. Angesichts der am

2.

November 2022 gestellten Diagnose eines leichten Schädel-Hirn-Traumas und

einer HWS-Distorsion vom 20. Oktober 2021 mit leicht verminderter Belastbarkeit

seien daher aus versicherungsmedizinischer Sicht die Beschwerden nicht mehr

nachvollziehbar. Der neurologische Befund sei regelrecht, insbesondere

hinsichtlich Okulomotorik und Gleichgewicht. Versicherungsmedizinisch handle es

sich vorliegend um ein Bagatelltrauma mit leichtem Kopfanprall und leichter

HWS-Distorsion Grad I ohne neurologische Symptome. Unfallstrukturelle Folgen,

die bereits angesichts des Bagatelltraumas überwiegend unwahrscheinlich gewesen

seien, hätten bilddiagnostisch sowohl zervikal als auch kranial mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden können (vgl. Suva-Akte

143). Aus versicherungsmedizinisch-neurologischer Einschätzung seien, wie

dokumentiert, bei normaler neurologischer Untersuchung unspezifische Symptome

wie Nacken – und Kopfschmerzen, Angabe von Schwindelgefühl bis zu

Konzentrationsstörungen nach einem solchen Bagatelltrauma innerhalb von wenigen

Tagen in der Regel abgeklungen, längstens jedoch bis maximal drei Monate nach

einem Bagatell-Kopf-Anprall und HWS-Distorsionstrauma. Im Aktenverlauf sei

leider eine Symptomausweitung mit schlechter Leistungsmotivation dokumentiert. Dies

ohne überwiegend wahrscheinlich unfallkausalen Zusammenhang. Auf neurologischem

Fachgebiet sei daher spätestes zum 1. Februar 2022 bereits rein unfallbedingt

mit voller Arbeitsfähigkeit abzuschliessen.

4.2.7

Wie der Kreisarzt zutreffend ausführte, ist den bildgebenden

Untersuchungen zu entnehmen, dass sich kein organisches Korrelat für die vom

Beschwerdeführer geltend gemachten Beschwerden finden lassen. Abweichendes

ergibt sich auch nicht aus den Berichten der behandelnden Ärzte. Ferner besteht

Einigkeit in Bezug auf die massgebende Diagnostik. Unter Würdigung der gesamten

Aktenlage ist daher nicht von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen

auszugehen, bei welchen die Adäquanz ohne weiteres anzunehmen ist (vgl.

Erwägung 3.2.3.). Bei derartigen lediglich klinisch fassbaren Beschwerden ist

daher eine eigenständige Adäquanzprüfung vorzunehmen (vgl. Erwägungen 3.2.4., S.

E. 4.4). Vorliegend folgt diese Prüfung aufgrund der diagnostizierten HWS-Distorsion

den Regeln der Schleudertraumapraxis.

4.3

4.3.1

Zunächst ist für die Bejahung der Adäquanz nach der

Schleudertrauma-Praxis im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine

massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit

zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit

anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Für die Beurteilung dieser Frage

ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – ausgehend vom augenfälligen

Geschehensablauf – zwischen banalen bzw. leichten Unfällen einerseits, schweren

Unfällen andererseits und schliesslich dem dazwischenliegenden mittleren

Bereich unterschieden wird. Während der adäquate Kausalzusammenhang in der

Regel bei schweren Unfällen ohne Weiteres bejaht und bei leichten Unfällen

verneint werden kann, lässt sich die Frage der Adäquanz bei Unfällen aus dem

mittleren Bereich nicht aufgrund des Unfallgeschehens allein schlüssig

beantworten. Es sind weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar

mit dem Unfall in Zusammenhang stehen oder als direkte bzw. indirekte Folgen

davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung miteinzubeziehen. Je nachdem, wo im

mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne

dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur

Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere

herangezogen werden (BGE 134 V 109 E. 10.1 mit Hinweis auf BGE 117 V 359 E. 6).

4.3.2

Als wichtigste der – abhängig von der Unfallschwere – in die

Adäquanzbeurteilung einzubeziehenden Kriterien gelten rechtsprechungsgemäss besonders

dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit

des Unfalles; schwere und besondere Art der erlittenen Verletzungen;

fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; erhebliche

Beschwerden; ärztliche Fehlbehandlungen, welche die Unfallfolgen erheblich

verschlimmerten; schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;

erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen (BGE 134 V 109

E. 10.3). Die Unfallschwere ist aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufs

mit den sich dabei entwickelnden Kräften zu beurteilen. Nicht zu

berücksichtigen sind die Folgen des Unfalls oder Begleitumstände, die nicht

direkt dem Unfallgeschehen zugeordnet werden können; derartigen Faktoren ist

gegebenenfalls bei den Adäquanzkriterien Rechnung zu tragen (Urteil des

Bundesgerichts 8C_129/2009 vom 15. September 2009 E. 5.2.1). Ob besonders

dramatische Begleitumstände oder eine besondere

Eindrücklichkeit des Ereignisses vorliegen, beurteilt sich objektiv und nicht

aufgrund des subjektiven Empfindens bzw. Angstgefühls der versicherten Person (BGE 140 V 356 E. 5.6.1).

An dessen Erfüllung sind deutlich höhere Anforderungen gestellt, weisen doch

sämtliche der als mittelschwer qualifizierten Unfälle bereits eine gewisse

Eindrücklichkeit auf (Urteil des Bundesgerichts 8C_451/2022 vom 1. Dezember

2022.

E. 4.2.2. mit Hinweis auf nicht publ. E. 3.5.1 des Urteils BGE 137 V 199; Urteil 8C_53/2019 E. 5.3).

4.3.3

Die Beschwerdegegnerin hat den Vorfall des Beschwerdeführers,

dass er sich am 20. Oktober 2021 aufgrund abrupten Bremsens des Trams den Kopf

an einer Haltestange stiess (vgl. Suva-Akte 1) mit jenem des Bundesgerichts verglichen,

indem sich ein Versicherter den Kopf bei einer Vollbremsung eines Linienbusses

gestossen hatte (vgl. Einspracheentscheid Ziff. 5.2.1 mit Hinweis auf Urteil

des BGer 8C_795/2012 vom 28.11.2012 E. 5.2) und den Vorfall als mittelschweres

Ereignis im Grenzbereich zu den leichten eingestuft. Dies ist aufgrund des

augenfälligen Geschehensablaufs im Lichte der Rechtsprechung zur Unfallschwere

bei Stürzen nicht zu beanstanden. Gleich beurteilt wurden etwa der Sturz mit

dem Snowboard nach vorne und auf den Kopf (Urteil 8C_817/2007 vom 11. Dezember

2008), der Sturz mit dem Fahrrad auf vereister Strasse (BGer 8C_414/2017 vom

26.02.2018) oder ein Sturz auf der Treppe kopfüber (Urteil 8C_798/2007 vom 3.

Juli 2008). Bei Unfällen im mittleren Bereich im Grenzbereich zu den leichten

Fällen, sind von den zu beachtenden Kriterien gemäss BGE 134 V 109 (vgl. E.

4.4.2

hiervor) mindestens vier in der einfachen Form oder aber eines in

besonders ausgeprägter Weise zu erfüllen, damit der adäquate Kausalzusammenhang

bejaht werden kann.

4.3.4

Zunächst fehlt es dem vorliegenden Fall an der

Eindrücklichkeit sowie den besonders dramatischen Begleitumständen des Unfallereignisses.

Dem Beschwerdeführer wurde zwar für eine kurze Zeit schwarz vor Augen, doch sah

er sich offensichtlich in der Lage anschliessend eigenständig nach Hause zu

gehen und begab sich auch erst tags darauf zum Arzt. Zu verneinen ist ferner

das Kriterium der Schwere und besonderen Art der erlittenen Verletzungen. Dem

Beschwerdeführer wurde infolge der Untersuchung bei Dr. med. D____ am nächsten

Tag ein HWS-Schleudertrauma mit v.a. commotio cerebri diagnostiziert. Weder

wies er äussere Verletzungen noch Läsionen auf (vgl. Suva-Akte 24). Da zudem

auch keinerlei neurologisch relevante Befunde gestellt worden waren, ist das

Vorliegen dieses Kriteriums zu verneinen. Hinsichtlich des Kriteriums der

fortgesetzt spezifischen ärztlichen Behandlung ist entscheidend, ob nach dem

Unfall fortgesetzt spezifische, die versicherte Person belastende ärztliche

Behandlungen bis zum Fallabschluss notwendig waren (vgl. BGE 134 V 109 E.

10.2.3). Die bisher durchgeführten Therapien in Form von insbesondere

Physiotherapie und Medikamentenbehandlung sowie die medizinischen

Untersuchungen und Verlaufskontrollen vermögen das Kriterium nicht zu erfüllen.

Aus den Akten ergehen weiter keinerlei Anhaltspunkte, welche eine ärztliche

Fehlbehandlung, die die Unfallfolgen erheblich verschlimmerten, annehmen

lassen. Ebenso wenig finden sich Hinweise, welche auf die Erfüllung des

Kriteriums des schwierigen Heilungsverlaufs und erheblicher Komplikationen

hindeuten. Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung bedarf es hierzu nämlich

besondere Gründe, welche die Heilung beeinträchtigt haben (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 8C_825/2008 vom 9. April 2009 E. 4.8 mit Hinweis). Solche

besonderen Gründe sind vorliegend nicht auszumachen, zumal sich der

Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gemäss den vorliegenden Berichten

nicht mehr entscheidend veränderte (vgl. auch 8C_438/2008 vom 20. November 2008

E. 7.6). Auch das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz

ausgewiesener Anstrengungen gilt es vorliegend zu verneinen. Es sind aus den

Akten keine Bemühungen des Beschwerdeführers ersichtlich, eine Tätigkeit in

einer seinen gesundheitlichen Einschränkungen angepassten Arbeit zu finden. Das

Kriterium der Erheblichkeit der Beschwerden schliesslich bemisst sich nach den

glaubhaften Schmerzen und nach der Beeinträchtigung, welche der

Beschwerdeführer durch die Beschwerden im Lebensalltag erfährt. Der

Beschwerdegegnerin ist in diesem Zusammenhang zuzustimmen, dass selbst wenn

dieses bejaht werden könnte, es mangels entsprechender Anhaltspunkte nicht in

ausgeprägter Weise gegeben wäre, zumal die auf degenerative - mithin

unfallfremde - Vorzustände an der HWS zurückzuführenden Beschwerden der HWS

unberücksichtigt bleiben.

4.3.5

Insgesamt ist festzustellen, dass höchstens eines der

Adäquanzkriterien, namentlich jenes der Erheblichkeit der Beschwerden, zu

bejahen ist. Dieses liegt jedoch nicht besonders ausgeprägt vor. Die adäquate

Kausalität zwischen dem hier vorherrschenden Beschwerdebild und dem relevanten

Unfallereignis ist daher zu verneinen.

4.4

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer

weiterhin beklagten Beschwerden nicht auf einem objektivierbaren organischen

Substrat beruhen und auch in keinem adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall vom

20.

Oktober 2021 stehen. Die Leistungseinstellung per 30. November 2022 hält

somit vor Bundesrecht stand. In Anbetracht der fehlenden Adäquanz kommen auch

keine Ansprüche in Form von Rente und Integritätsentschädigung in Frage.

4.5

Aus den zahlreichen medizinischen Berichten ergibt sich weiter, dass

der Beschwerdeführer von einer Fortsetzung der Heilbehandlung keine namhafte

Besserung seines Gesundheitszustands mehr zu erwarten hatte und der

Fallabschluss ein Jahr nach dem Unfall gerechtfertigt war. Dr. med. F____

schloss hierzu im November 2022 – ein Jahr nach dem Unfall -, dass bereits

deutliche Verbesserungen des Gesundheitszustandes stattgefunden hätten. Weitere

geringfügige Verbesserungen seien zwar noch möglich, doch erscheine

grundsätzlich der unfallbedingte medizinische Endzustand erreicht. Von

zusätzlichen Behandlungen könne daher eher keine namhafte weitere Verbesserung

erwartet werden (Suva-Akte 119). Dr. med. H____ bestätigte diese Ansicht im

Februar 2023 und beschrieb nachvollziehbar, dass nach einem

Bagatell-Kopfanprall und HWS-Distorsionstrauma die Symptome in der Regel innert

weniger Tage bis längstens 3 Monate abgeklungen seien. Die vorliegende

Symptomausweitung des Beschwerdeführers sei nicht überwiegend wahrscheinlich

unfallkausal. Auf neurologischem Fachgebiet sei der Fall daher spätestens zum

1.

Februar 2022 bereits rein unfallbedingt mit voller Arbeitsfähigkeit

abzuschliessen (Suva-Akte 143). Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer

weiterhin unter Beschwerden leidet, vermag nicht das fehlende Vorliegen des

Endzustandes zu beweisen, vielmehr kommt es auf die Besserungsmöglichkeiten

durch weitere Therapierung an. Dass eine solche Verbesserung möglich wäre, wird

auch aus den durch den Beschwerdeführer angebrachten Verlaufsberichte von Dr. med.

D____ und Dr. E____ nicht ersichtlich (vgl. Suva-Sammelakten 160, 161). Die

Einschätzung von Dr. med. E____ vom 17. April 2023, wonach der Endzustand noch

nicht erreicht sei und mit entsprechenden Therapien der Zustand vor dem Unfall

erreicht werden könne, ohne genauere Angaben zu den fraglichen Therapien und

Begründung, vermag nicht zu überzeugen (vgl. Suva-Sammelakte 161). Die

Beschwerdegegnerin hat folglich zu Recht die Leistungen per 30. November 2022

eingestellt.

5.

5.1

Aus den obigen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen und

der Einspracheentscheid vom 1. März 2023 zu bestätigen ist.

5.2

Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG

kostenlos.

5.3

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da dem

Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt wurde, ist

seiner Vertreterin, Dr. B____, Rechtsanwältin, ein angemessenes Anwältinnenhonorar

aus der Gerichtskasse auszurichten. In diesem Zusammenhang ist darauf

hinzuweisen, dass das Sozialversicherungsgericht im Sinne einer Faustregel in

durchschnittlichen IV-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel ein

Kostenerlasshonorar von CHF 3'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich

Mehrwehrsteuer zuspricht. Im vorliegenden Fall ist in Bezug auf die sich

stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall

auszugehen. Aus diesem Grunde erscheint ein Honorar von CHF 3'000.00 (inklusive

Auslagen) nebst Mehrwertsteuer von CHF 231.00 (7.7 %) als angemessen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00. Zufolge Bewilligung der

unentgeltlichen Prozessführung gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.

Der

Vertreterin des Beschwerdeführers im Kostenerlass, Dr. iur. B____,

Rechtsanwältin, wird ein Anwältinnenhonorar von CHF 3'000.00 (inkl. Auslagen)

zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 231.00 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer MLaw N.

Marbot

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für

Gesundheit

Versandt am: