Lexipedia

Entscheid

UV.2023.18

UVG Beschwerde gutgeheissen. Frage der Unfallkausalität anhand der Akten nicht zu beantworten. Rückweisung zu weiteren Abklärungen.

12. Juli 2023Deutsch16 min

Psychiatrie und Psychotherapie, FMH verneinte eine natürliche Teilkausalität zum

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 12.

Juli 2023

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M.

Prack Hoenen , MLaw B. Fürbringer

und

Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, [...]

Beschwerdeführer

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,

Postfach, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2023.18

Einspracheentscheid vom 20. März

2023

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Der 1977 geborene Beschwerdeführer erlitt am 15. August 2018 einen

Unfall, als ihm auf einer Baustelle in [...] beim Schalen der Decke aus ca. 3m

Höhe Baumaterial auf den Kopf und den rechten Thorax fiel (Schadenmeldung vom

27. August 2018, Suva-Akte 2). Seine multiplen Verletzungen mussten im

Spitalzentrum [...] behandelt werden. Später wurde der Beschwerdeführer zur

weiteren Behandlung ins C____spital [...] überführt und u.a. am 17. August 2018

operiert (Operationsbericht, SUVA-Akte 21). Die Beschwerdegegnerin

anerkannte nachträglich ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen

Versicherungsleistungen (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts

Basel-Stadt vom 12. Mai 2020, UV.2020.1, Suva-Akte 124).

b)

Am 10. Februar 2019 meldete sich der Beschwerdeführer bei der

Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Suva-Akte 80). Diese liess ein

polydisziplinäres Gutachten bei der D____ vom 8. Juli 2021 erstellen (Suva-Akte

239), gemäss welchem seit dem Unfallereignis vom 15. August 2018 eine

vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Die IV-Stelle sprach dem

Beschwerdeführer gemäss Beschluss vom 14. Oktober 2021 eine ganze Rente ab dem

1. September 2019 zu (Suva-Akte 247, vgl. Verfügung vom 7. Dezember 2019,

IV-Akte 273).

c)

Die Beschwerdegegnerin legte die Akten in der Folge ihrem

kreisärztlichen Dienst, namentlich Dr. med. E____, Facharzt für Orthopädie,

FMH, vor. Dieser hielt mit Bericht vom 8. Dezember 2021 (Suva-Akte 269) fest,

dass er dem Gutachten vom 8. Juli 2021 folgen könne und aus orthopädischer

Sicht, keine Beeinträchtigung bestehe. Es empfehle sich aber eine Vorlage an

die Kollegen der Psychiatrie, Neurologie und Ophtalmologie. Daraufhin wurden

die Akten dem versicherungsinternen Ophtalmologen, Dr. med. F____, Facharzt für

Ophtalmologie und Ophtalmochirurgie, FMH, vorgelegt. Dieser hielt mit Bericht

vom 14. Januar 2022 (Suva-Akte 282) fest, eine augenärztliche Untersuchung sei

mit Gutachten vom 8. Juli 2021 nicht erfolgt. Allerdings bestehe keine

augenärztliche Beeinträchtigung der Belastung als Bauarbeiter. Die Vorlage an

den Neurologen Dr. med. G____, Facharzt für Neurologie und Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, ergab, dass eine zum Unfallereignis

kausale neuropathische Schmerzstörung bestehe, allerdings ohne Auswirkung auf

die Arbeitsfähigkeit. Der Versicherungsmediziner, Dr. med. H____, Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie, FMH verneinte eine natürliche Teilkausalität zum

Unfallereignis (Bericht vom 7. Februar 2022, Suva-Akte 288 und 289).

d)

In der Folge stellte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 28.

September 2023 die Heilkosten- und Taggeldleistungen per 30. September 2022 ein

(Suva-Akte 328). Mit Verfügung vom 5. Oktober 2022 (Suva-Akte 333) verneinte

die Beschwerdegegnerin sodann einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers im

Wesentlichen gestützt auf die versicherungsinternen Beurteilungen bei einem

Invaliditätsgrad von 8%. Die gegen die beiden Verfügungen erhobenen Einsprachen

wurden mit Einspracheentscheid vom 20. März 2023 abgewiesen (Suva-Akte 347).

Erwägungen

II.

a)

Mit Beschwerde vom 25. April 2023 beantragt der Beschwerdeführer, es sei

der Einspracheentscheid vom 20. März 2023 aufzuheben und es sei die

Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen für den Unfall

des Beschwerdeführers vom 15. August 2018 zu erbringen, insbesondere die

Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100%. Eventualiter seien

weitere medizinische Abklärungen zu den Unfallfolgen zu tätigen und es sei

anschliessend erneut über die Versicherungsansprüche des Beschwerdeführers

gegenüber der Beschwerdegegnerin zu entscheiden. Unter o/e-Kostenfolge.

b)

Mit Beschwerdeantwort vom 12. Mai 2023 schliesst die Beschwerdegegnerin

auf Abweisung der Beschwerde.

III.

Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien die Durchführung

einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 27. Juli 2023 die

Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1

des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz; GOG]; SG 154.100). Die

örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1

des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ist gestützt auf die

versicherungsinternen ärztlichen Beurteilungen der Ansicht, der

Beschwerdeführer verfüge über eine volle Arbeitsfähigkeit und habe daher keinen

Anspruch mehr auf Versicherungsleistungen. Ferner müsse der Anspruch auf eine

Invalidenrente auch mit Blick auf die Adäquanz verneint werden, da dem

Unfallereignis im Sinne der massgebenden Kriterien keine Bedeutung für die

Entstehung psychischer Störungen zukommen könne.

2.2

Der Beschwerdeführer vertritt demgegenüber die Ansicht, dass

gestützt auf das von der Invalidenversicherung in Auftrag gegebene beweiswertige

Gutachten der D____ vom 8. Juli 2021, eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit

des Beschwerdeführers ausgewiesen sei. Da die versicherungsinternen

Beurteilungen den Beweiswert des Gutachtens nicht in Zweifel ziehen vermögen,

sei von einer vollen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Hinzu

komme, dass die Adäquanz zu bejahen und der medizinische Endzustand noch nicht

eingetreten sei.

2.3

Streitig und zu prüfen ist demgemäss, ob die

Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht – mit Ausnahme der unumstrittenen

Integritätsentschädigung – zu Recht verneinte.

3.

3.1

Ist eine versicherte Person infolge des Unfalles mindestens

zu 10 % invalid, so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20.

März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) Anspruch auf eine

Invalidenrente. Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG

das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der

unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger

Eingliederungsmassnahmen durch eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener

Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung

gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid

geworden wäre (sog. Valideneinkommen).

3.2

3.2.1

Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es

Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten

Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich

welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen

Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche

Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

3.2.2

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob

dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen

beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten

(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen

Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet

und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232

E. 3a mit Hinweis auf BGE 125 V 352). Den Berichten versicherungsinterner Ärzte

kommt nicht derselbe Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG

eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem

Gerichtsgutachten zu. Sie sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht

geringe Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 145 V 97, 105 E. 8.5; BGE 142 V 58, 65 E. 5.1; BGE 135 V 465, 467 ff. E. 4.2-4.7).

3.3

3.3.1

Es ist im Folgenden die relevante medizinische

Aktenlage näher zu beleuchten.

3.3.2

Mit orthopädisch-traumatologischem Gutachten wurden keine Diagnosen mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt. Ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit stellte Dr. med. I____, Facharzt für Chirurgie und Facharzt

für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, FMH, chronische

Gesichtsschmerzen links nach komplexer Mittelgesichtsfraktur vom 15. August

2018.

und operativer Behandlung am 17. August 2018 als auch chronische Schmerzen

des rechten unteren Thorax nach dislozierter Rippenfraktur und Pneumothorax

sowie ORIF der neunten Rippe rechts am 17. August 2018 ohne objektivierendes

Korrelat, objektivierende Funktionseinschränkung (Suva-Akte 239, S. 39). In

Bezug auf die Arbeitsfähigkeit hielt der Gutachter entsprechend fest, diese sei

in der angestammten Tätigkeit zu 100% gegeben. Im Längsschnittverlauf sei nach

dem Unfall am 15. August 2018 eine sechsmonatige Arbeitsunfähigkeit

nachzuvollziehen aufgrund der als stark geschilderten Schmerzen des rechten

Thorax. Danach, ab dem 1. März 2019, sei eine Arbeitsfähigkeit in der

angestammten oder in einer adaptierten Tätigkeit nicht mehr nachzuvollziehen

(a.a.O., S. 42).

3.3.3

Mit neurologischem Teilgutachten diagnostizierte Dr. med. J____,

Facharzt für Neurologie, FMH, dem Beschwerdeführer mit Relevanz für die

Arbeitsfähigkeit posttraumatische (postoperative) Gesichtsschmerzen links bzw.

eine traumatische Trigeminusaffektion links mit residualen

Oberflächensensibilitätsstörungen im Bereich des oberen und mittleren

Trigeminusastes, sowie posttraumatische Kopfschmerzen mit Chronifizierungstendenz,

möglicherweise koexistenter Analgetika-induzierter Kopfschmerz mit

unspezifischem Schwindel (Suva-Akte 239, S. 58). In der angestammten Tätigkeit

liege eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit vor. Wechselbelastende

Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von mittelschweren und schweren Lasten,

Tätigkeiten ohne Höhen und Gerüste sowie ohne spezielle Anforderungen an die

Daueraufmerksamkeit und Konzentration seien dem Beschwerdeführer mit einer

Präsenzzeit von maximal sechs Stunden pro Tag zumutbar. Insgesamt werde die

Arbeitsfähigkeit seit dem Unfall vom 15. August 2018 auf 70% geschätzt (a.a.O.,

S. 63).

3.3.4

Gemäss internistischem Teilgutachten liegen keine Diagnosen mit Einfluss

auf die Arbeitsfähigkeit vor. Entsprechend wurden keine Einschränkungen im Belastungsprofil

festgelegt und eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit attestiert (Suva-Akte 239,

S. 76).

3.3.5

Dr. med. K____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH,

diagnostizierte dem Beschwerdeführer mit psychiatrischem Teilgutachten mit

Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit den Verdacht auf eine schizoaffektive Störung

(ICD-10 F25). Ohne Einfluss stellte der Gutachter psychische und

Verhaltensstörungen durch Cannabinoide mit schädlichem Gebrauch (ICD-10 F

12.19) und psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak, Abhängigkeitssyndrom

– ständiger Substanzgebrauch (ICD-10 F17.25) fest. Hinsichtlich der

Arbeitsfähigkeit führte der Gutachter aus, seit dem Unfall am 15. August 2018

bestehe eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers. Der

Unfall müsse als auslösender Faktor der seitdem in den Vordergrund getretenen

psychiatrischen Symptomatik gesehen werden. Aus präventiv-medizinischer

Indikation sei die Arbeitsfähigkeit vor dem Hintergrund der erhobenen

Verdachtsdiagnose bis zur endgültig erfolgten differentialdiagnostischen

Abklärung im stationären Rahmen einer geeigneten psychiatrischen Fachklinik für

jegliche Tätigkeiten im ersten Arbeitsmarkt aufgehoben (Suva-Akte 239, S. 91).

3.3.6

Mit interdisziplinärer Gesamtbeurteilung führten die Experten in Bezug

auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus, seit dem Unfall bestehe

gesamthaft gesehen eine Arbeitsunfähigkeit von 100% sowohl in der bisherigen

als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit. Die Gesamt-Arbeitsunfähigkeit

sei im polydisziplinären Konsens und integrativ festgestellt worden, wobei die

neurologischen und psychiatrischen Gesundheitsstörungen den Ausschlag gäben.

3.4

3.4.1

Die Beschwerdegegnerin stützt sich im Wesentlichen auf

die kreisärztlichen Beurteilungen, welche der gutachterlichen Darstellung

widersprechen. Da sich, wie aus den obigen Ausführungen ersichtlich, eine

relevante Arbeitsunfähigkeit lediglich aus den medizinischen Disziplinen

Neurologie und Psychiatrie ergibt, beschränken sich die nachfolgenden

Ausführungen auf die fraglichen Fachrichtungen.

3.4.2

Mit neurologischer Beurteilung vom 25. Januar 2022

(Suva-Akte 284) stellte der Kreisarzt Dr. med. G____, Facharzt für Neurologie,

Facharzt für Psychiatrie, FMH, fest, dass im Rahmen des Polytraumas vom 15.

August 2018 keine namhafte und dauerhafte organische (strukturelle)

Hirnschädigung entstanden sei, dass (unter Berücksichtigung des in den früheren

Fällen der Unfallversicherung aktenkundigen) gesundheitlichen Vorzustandes beim

Beschwerdeführer kein erhebliches und chronisches posttraumatisches

Kopfschmerz-Syndrom angenommen werden könne, und dass die wahrscheinlich

organische (strukturelle) Schädigung von Endästen des Nervus (n.) trigeminus

links einen Anspruch auf Integritätsentschädigung rechtfertige, jedoch keine

signifikante und anhaltende Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit begründe. Eine

unfallkausale Schädigung im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 15. August 2018

liege nicht vor. Er attestierte dem Beschwerdeführer eine vollumfängliche

Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in einer Verweistätigkeit.

3.4.3

Mit Beurteilung vom 7. Februar 2022 (Suva-Akte 288)

nahm Dr. med. H____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, zur

Frage nach der Unfallkausalität der psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers

Stellung. Er kam zum Schluss, dass die psychiatrischen Diagnosen nicht in einem

Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 15. August 2018 zu sehen seien. Im

vorgelegten Fall erscheine sehr viel plausibler, dass die unfallunabhängigen

psychischen Auffälligkeiten im Nachgang des Unfallereignisses weiterbestanden

bzw. –bestehen würden. Damit sei unwahrscheinlich, dass das Unfallereignis als

wesentliche Bedingungen anzusehen sei, die behaupteten psychischen Beschwerden

ausgelöst zu haben. Abschliessend sei festzuhalten, dass aus rein

unfallversicherungsmedizinisch-psychiatrischer Sicht mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit kein natürlicher Teilkausalzusammenhang zum Unfallereignis

bestehe. Die festgehaltenen psychischen Gesundheitsstörungen seien überwiegend

wahrscheinlich nicht losgelöst von einem langjährigen unfallfremden Suchtmittelmissbrauch

zu beurteilen, die nach dem Unfallereignis weiterbestehen.

3.5

3.5.1

Der Untersuchungsgrundsatz verpflichtet das kantonale

Gericht – unter Vorbehalt der Mitwirkungspflichten der Parteien – von sich aus

für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts

zu sorgen. Massnahmen zur Klärung des rechtserheblichen Sachverhalts müssen

vorgenommen oder veranlasst werden, wenn dazu aufgrund der Parteivorbringen

oder anderer, sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass

besteht. In Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes sind etwa weitere

Abklärungen vorzunehmen, wenn der festgestellte Sachverhalt unauflösbare

Widersprüche enthält oder eine entscheidwesentliche Tatfrage bislang auf einer

unvollständigen Beweisgrundlage beantwortet wurde (BGE 146 V

240.

E. 8.1 mit Hinweisen). Die Untersuchungspflicht dauert so

lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen

Tatsachen hinreichende Klarheit besteht (Urteil

8C_641/2019 vom 8. April 2020 E. 3.3.1 mit Hinweis, nicht publ.

in: BGE 146 V 12).

Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der

bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln,

soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse

zu erwarten sind (Urteil

8C_269/2009 E. 2.2 mit Hinweis; Urteil

8C_831/2019 vom 13. Februar 2020 E. 3.2.1).

3.5.2

In Bezug auf die

Beweiskraft des polydisziplinären Gutachtens ist zu bemerken, dass die Gutachtenvergabe zwar nach den in Art. 44 ATSG

normierten Grund­sätzen erfolgte, welche sowohl für die Invalidenversicherung

als auch für die Unfallversicherung und somit für die Beschwerdegegnerin

einschlägig sind. Allerdings besteht rechtsprechungsgemäss keine absolute

wechselseitige Bindungswirkung auch rechtskräftig festgestellter

Invaliditätsgrade der Invalidenversicherung oder der Unfallversicherung für den

jeweils anderen Sozialversicherungsbereich. Die einzelnen Versicherer haben die

Invaliditätsbemessung in jedem Fall selbstständig durchzuführen. Gleichzeitig

können rechtskräftig abgeschlossene Invaliditätsschätzungen aber nicht einfach

unbeachtet bleiben (vgl. Graziella Salamone, "Die Bindungswirkung der Invaliditätsschätzung

der Invalidenversicherung und die Beschwerdelegitimation des Unfallversicherers

im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren" in: HAVE 2005 S. 432). Nicht

ausser Acht gelassen werden darf ferner, dass Art. 16 ATSG, der die Ermittlung

des Invaliditätsgrades umschreibt, sowohl für die Invaliden- als auch für die

Unfallversicherung Geltung hat. Der Grundsatz der Einheitlichkeit des

Invaliditätsbegriffs gebietet es daher, bei gleichem Gesundheitsschaden den

Invaliditätsgrad sowohl in der Invalidenversicherung als auch in der

Unfallversicherung gleich festzulegen. Die Koordination der

Invaliditätsbemessung in diesen Sozialversicherungszweigen verfolgt das Ziel,

unterschiedliche Festlegungen des Invaliditätsgrades zu vermeiden. Vorbehalten bleibt

eine abweichende Invaliditätsbemessung beim Vorliegen triftiger Gründe. So

etwa, wenn der Invaliditätsbemessung ein Rechtsfehler oder eine nicht

vertretbare Ermessensausübung zugrunde liegt, wenn der Invaliditätsgrad

vergleichsweise festgesetzt wurde, die Invaliditätsschätzung auf äusserst

knappen und ungenauen Abklärungen sowie kaum überzeugenden oder nicht

sachgerechten Schlussfolgerungen beruht oder wenn die Erwerbsunfähigkeit einer

versicherten Person nicht nur unfall-, sondern auch krankheitsbedingt ist (vgl.

mit weiteren Ausführungen Salamone, a.a.O.). Letzteres ist vorliegend der Fall. So ergibt sich aus dem

polydisziplinären Gutachten (Gutachten der D____ vom 8. Juli 2021,

Suva-Akte 239), dass sich die Arbeitsunfähigkeit des

Beschwerdeführers neben der aus neurologischer Sicht bestehenden 30%igen

Arbeitsunfähigkeit im Wesentlichen aus psychiatrischer Sicht ergibt (100%ige

Arbeitsunfähigkeit). Obschon in den jeweiligen Teilgutachten festgehalten

wurde, dass die Beeinträchtigungen auf das Ereignis vom 15. August 2018

zurückzuführen seien, erfolgte keine exakte Differenzierung zwischen unfall-

und krankheitsbedingter Beeinträchtigung der Arbeitsunfähigkeit. Da das

polydisziplinäre Gutachten somit sämtliche gesundheitlichen

Beeinträchtigungen, somit auch die unfallfremden, berücksichtigt, vermag es in

Bezug auf die hier vordergründig interessierende Frage der unfallkausalen

Arbeitsunfähigkeit keine Antwort zu liefern. Aus diesem Grund kann vorliegend

nicht auf das polydisziplinäre Gutachten abgestellt werden, auch wenn ihm im

Rahmen des invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens Beweiskraft zuerkannt

wurde.

3.5.3

Andererseits kann auch nicht unbesehen auf die

kreisärztlichen Beurteilungen abgestellt werden. Soll nämlich ein

Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden,

so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch

nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der

versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen

vorzunehmen (BGE 122 V 157 E. 1d S. 162 f.).

So erstaunt die durch Dr. med. G____ attestierte vollumfängliche

Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers mit Blick auf den Umstand, dass die

gutachterliche Diagnostik des «posttraumatischen Gesichtsschmerzes links»,

welche die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige, nachvollziehbar sei (Suva-Akte 284,

S. 7). Der Kreisarzt verneinte das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit dann auch

im Wesentlichen mit Hinweis auf angeblichen Inkonsistenzen in den Angaben des

Beschwerdeführers. Bei dieser Ausgangslage wäre Dr. med. G____ allerdings

gehalten gewesen, den Beschwerdeführer persönlich zu untersuchen, da bei

Verdacht auf Inkonsistenzen die direkte ärztliche Befassung mit der

versicherten Person nicht in den Hintergrund rückt und eine Aktenbeurteilung

als unzureichend und – wie vorliegend - nicht beweiskräftig erscheinen lässt

(Urteil 8C_322/2020 vom 9. Juli 2020 E. 3). Gleiches gilt für die

versicherungsinterne Beurteilung durch Dr. med. H____. Rechtsprechungsgemäss bedarf

es zu einer überzeugenden psychiatrischen Exploration in aller Regel eines

Gesprächs mit dem Patienten, ist doch gerade im Rahmen der Psychiatrie der

persönliche Eindruck von ausschlaggebender Bedeutung (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 8C_721/2014 vom 27. April 2015 E. 7.3). Dies muss vorliegend mit

Blick auf die zwischen dem Kreisarzt und dem Gutachter weit

auseinanderliegenden Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers

umso mehr gelten, zumal seitens des Kreisarztes die Frage der Unfallkausalität

in Bezug auf die psychiatrischen Beschwerden zu beantworten waren. Hinzu kommt,

dass sich Dr. med. H____ mit der gutachterlichen Diagnostik des Verdachts auf

eine schizoaffektive Störung gar nicht auseinandersetzt, weshalb auch aus

diesem Grund geringe Zweifel an der versicherungsinternen Beurteilung

hervorgerufen werden.

3.6

Zusammenfassend ist festzuhalten,

dass die vorliegend zu beurteilende Frage der unfallkausalen Beeinträchtigung

der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers unter Würdigung der vorliegenden

Akten nicht beantwortet werden kann. Die Sache ist daher zur ergänzenden

Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Nach Vorliegen der

Abklärungsergebnisse hat sich die Beschwerdegegnerin mit der adäquaten

Kausalität auseinanderzusetzen und erneut über den Rentenanspruch des

Beschwerdeführers zu entscheiden.

4.

4.1

Gemäss vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde

gutzuheissen. Der Einspracheentscheid vom 20. März 2023 ist aufzuheben. Die

Sache ist zur ergänzenden Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

4.2

Das Verfahren ist kostenlos.

4.3

Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen

Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das

Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in

durchschnittlichen Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel im Falle eines

vollständigen Obsiegens eine Parteientschädigung von CHF 3'750.00 (inklusive

Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Bezug auf

die sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen

Fall auszugehen. Aus diesem Grunde erscheint ein Honorar von CHF 3'750.00

(inklusive Auslagen) nebst Mehrwertsteuer als angemessen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der

Einspracheentscheid vom 20. März 2023 wird aufgehoben. Die Sache wird zur

ergänzenden Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 3'750.00 (inkl. Auslagen)

zuzüglich CHF 288.75 (7.7%) Mehrwertsteuer.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi MLaw N.

Marbot

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht

Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni

2005.

über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist

kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in

Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für

Gesundheit

Versandt am: