UV.2023.18
UVG Beschwerde gutgeheissen. Frage der Unfallkausalität anhand der Akten nicht zu beantworten. Rückweisung zu weiteren Abklärungen.
12. Juli 2023Deutsch16 min
Psychiatrie und Psychotherapie, FMH verneinte eine natürliche Teilkausalität zum
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 12.
Juli 2023
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M.
Prack Hoenen , MLaw B. Fürbringer
und
Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, [...]
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,
Postfach, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2023.18
Einspracheentscheid vom 20. März
2023
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a)
Der 1977 geborene Beschwerdeführer erlitt am 15. August 2018 einen
Unfall, als ihm auf einer Baustelle in [...] beim Schalen der Decke aus ca. 3m
Höhe Baumaterial auf den Kopf und den rechten Thorax fiel (Schadenmeldung vom
27. August 2018, Suva-Akte 2). Seine multiplen Verletzungen mussten im
Spitalzentrum [...] behandelt werden. Später wurde der Beschwerdeführer zur
weiteren Behandlung ins C____spital [...] überführt und u.a. am 17. August 2018
operiert (Operationsbericht, SUVA-Akte 21). Die Beschwerdegegnerin
anerkannte nachträglich ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen
Versicherungsleistungen (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt vom 12. Mai 2020, UV.2020.1, Suva-Akte 124).
b)
Am 10. Februar 2019 meldete sich der Beschwerdeführer bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Suva-Akte 80). Diese liess ein
polydisziplinäres Gutachten bei der D____ vom 8. Juli 2021 erstellen (Suva-Akte
239), gemäss welchem seit dem Unfallereignis vom 15. August 2018 eine
vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Die IV-Stelle sprach dem
Beschwerdeführer gemäss Beschluss vom 14. Oktober 2021 eine ganze Rente ab dem
1. September 2019 zu (Suva-Akte 247, vgl. Verfügung vom 7. Dezember 2019,
IV-Akte 273).
c)
Die Beschwerdegegnerin legte die Akten in der Folge ihrem
kreisärztlichen Dienst, namentlich Dr. med. E____, Facharzt für Orthopädie,
FMH, vor. Dieser hielt mit Bericht vom 8. Dezember 2021 (Suva-Akte 269) fest,
dass er dem Gutachten vom 8. Juli 2021 folgen könne und aus orthopädischer
Sicht, keine Beeinträchtigung bestehe. Es empfehle sich aber eine Vorlage an
die Kollegen der Psychiatrie, Neurologie und Ophtalmologie. Daraufhin wurden
die Akten dem versicherungsinternen Ophtalmologen, Dr. med. F____, Facharzt für
Ophtalmologie und Ophtalmochirurgie, FMH, vorgelegt. Dieser hielt mit Bericht
vom 14. Januar 2022 (Suva-Akte 282) fest, eine augenärztliche Untersuchung sei
mit Gutachten vom 8. Juli 2021 nicht erfolgt. Allerdings bestehe keine
augenärztliche Beeinträchtigung der Belastung als Bauarbeiter. Die Vorlage an
den Neurologen Dr. med. G____, Facharzt für Neurologie und Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, ergab, dass eine zum Unfallereignis
kausale neuropathische Schmerzstörung bestehe, allerdings ohne Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit. Der Versicherungsmediziner, Dr. med. H____, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie, FMH verneinte eine natürliche Teilkausalität zum
Unfallereignis (Bericht vom 7. Februar 2022, Suva-Akte 288 und 289).
d)
In der Folge stellte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 28.
September 2023 die Heilkosten- und Taggeldleistungen per 30. September 2022 ein
(Suva-Akte 328). Mit Verfügung vom 5. Oktober 2022 (Suva-Akte 333) verneinte
die Beschwerdegegnerin sodann einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers im
Wesentlichen gestützt auf die versicherungsinternen Beurteilungen bei einem
Invaliditätsgrad von 8%. Die gegen die beiden Verfügungen erhobenen Einsprachen
wurden mit Einspracheentscheid vom 20. März 2023 abgewiesen (Suva-Akte 347).
Erwägungen
II.
a)
Mit Beschwerde vom 25. April 2023 beantragt der Beschwerdeführer, es sei
der Einspracheentscheid vom 20. März 2023 aufzuheben und es sei die
Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen für den Unfall
des Beschwerdeführers vom 15. August 2018 zu erbringen, insbesondere die
Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100%. Eventualiter seien
weitere medizinische Abklärungen zu den Unfallfolgen zu tätigen und es sei
anschliessend erneut über die Versicherungsansprüche des Beschwerdeführers
gegenüber der Beschwerdegegnerin zu entscheiden. Unter o/e-Kostenfolge.
b)
Mit Beschwerdeantwort vom 12. Mai 2023 schliesst die Beschwerdegegnerin
auf Abweisung der Beschwerde.
III.
Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien die Durchführung
einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 27. Juli 2023 die
Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz; GOG]; SG 154.100). Die
örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).
1.2
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ist gestützt auf die
versicherungsinternen ärztlichen Beurteilungen der Ansicht, der
Beschwerdeführer verfüge über eine volle Arbeitsfähigkeit und habe daher keinen
Anspruch mehr auf Versicherungsleistungen. Ferner müsse der Anspruch auf eine
Invalidenrente auch mit Blick auf die Adäquanz verneint werden, da dem
Unfallereignis im Sinne der massgebenden Kriterien keine Bedeutung für die
Entstehung psychischer Störungen zukommen könne.
2.2
Der Beschwerdeführer vertritt demgegenüber die Ansicht, dass
gestützt auf das von der Invalidenversicherung in Auftrag gegebene beweiswertige
Gutachten der D____ vom 8. Juli 2021, eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit
des Beschwerdeführers ausgewiesen sei. Da die versicherungsinternen
Beurteilungen den Beweiswert des Gutachtens nicht in Zweifel ziehen vermögen,
sei von einer vollen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Hinzu
komme, dass die Adäquanz zu bejahen und der medizinische Endzustand noch nicht
eingetreten sei.
2.3
Streitig und zu prüfen ist demgemäss, ob die
Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht – mit Ausnahme der unumstrittenen
Integritätsentschädigung – zu Recht verneinte.
3.
3.1
Ist eine versicherte Person infolge des Unfalles mindestens
zu 10 % invalid, so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20.
März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) Anspruch auf eine
Invalidenrente. Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG
das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der
unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung
gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid
geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
3.2
3.2.1
Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es
Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten
Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich
welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen
Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).
3.2.2
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen
Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet
und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232
E. 3a mit Hinweis auf BGE 125 V 352). Den Berichten versicherungsinterner Ärzte
kommt nicht derselbe Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG
eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem
Gerichtsgutachten zu. Sie sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht
geringe Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 145 V 97, 105 E. 8.5; BGE 142 V 58, 65 E. 5.1; BGE 135 V 465, 467 ff. E. 4.2-4.7).
3.3
3.3.1
Es ist im Folgenden die relevante medizinische
Aktenlage näher zu beleuchten.
3.3.2
Mit orthopädisch-traumatologischem Gutachten wurden keine Diagnosen mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt. Ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit stellte Dr. med. I____, Facharzt für Chirurgie und Facharzt
für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, FMH, chronische
Gesichtsschmerzen links nach komplexer Mittelgesichtsfraktur vom 15. August
2018.
und operativer Behandlung am 17. August 2018 als auch chronische Schmerzen
des rechten unteren Thorax nach dislozierter Rippenfraktur und Pneumothorax
sowie ORIF der neunten Rippe rechts am 17. August 2018 ohne objektivierendes
Korrelat, objektivierende Funktionseinschränkung (Suva-Akte 239, S. 39). In
Bezug auf die Arbeitsfähigkeit hielt der Gutachter entsprechend fest, diese sei
in der angestammten Tätigkeit zu 100% gegeben. Im Längsschnittverlauf sei nach
dem Unfall am 15. August 2018 eine sechsmonatige Arbeitsunfähigkeit
nachzuvollziehen aufgrund der als stark geschilderten Schmerzen des rechten
Thorax. Danach, ab dem 1. März 2019, sei eine Arbeitsfähigkeit in der
angestammten oder in einer adaptierten Tätigkeit nicht mehr nachzuvollziehen
(a.a.O., S. 42).
3.3.3
Mit neurologischem Teilgutachten diagnostizierte Dr. med. J____,
Facharzt für Neurologie, FMH, dem Beschwerdeführer mit Relevanz für die
Arbeitsfähigkeit posttraumatische (postoperative) Gesichtsschmerzen links bzw.
eine traumatische Trigeminusaffektion links mit residualen
Oberflächensensibilitätsstörungen im Bereich des oberen und mittleren
Trigeminusastes, sowie posttraumatische Kopfschmerzen mit Chronifizierungstendenz,
möglicherweise koexistenter Analgetika-induzierter Kopfschmerz mit
unspezifischem Schwindel (Suva-Akte 239, S. 58). In der angestammten Tätigkeit
liege eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit vor. Wechselbelastende
Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von mittelschweren und schweren Lasten,
Tätigkeiten ohne Höhen und Gerüste sowie ohne spezielle Anforderungen an die
Daueraufmerksamkeit und Konzentration seien dem Beschwerdeführer mit einer
Präsenzzeit von maximal sechs Stunden pro Tag zumutbar. Insgesamt werde die
Arbeitsfähigkeit seit dem Unfall vom 15. August 2018 auf 70% geschätzt (a.a.O.,
S. 63).
3.3.4
Gemäss internistischem Teilgutachten liegen keine Diagnosen mit Einfluss
auf die Arbeitsfähigkeit vor. Entsprechend wurden keine Einschränkungen im Belastungsprofil
festgelegt und eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit attestiert (Suva-Akte 239,
S. 76).
3.3.5
Dr. med. K____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH,
diagnostizierte dem Beschwerdeführer mit psychiatrischem Teilgutachten mit
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit den Verdacht auf eine schizoaffektive Störung
(ICD-10 F25). Ohne Einfluss stellte der Gutachter psychische und
Verhaltensstörungen durch Cannabinoide mit schädlichem Gebrauch (ICD-10 F
12.19) und psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak, Abhängigkeitssyndrom
– ständiger Substanzgebrauch (ICD-10 F17.25) fest. Hinsichtlich der
Arbeitsfähigkeit führte der Gutachter aus, seit dem Unfall am 15. August 2018
bestehe eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers. Der
Unfall müsse als auslösender Faktor der seitdem in den Vordergrund getretenen
psychiatrischen Symptomatik gesehen werden. Aus präventiv-medizinischer
Indikation sei die Arbeitsfähigkeit vor dem Hintergrund der erhobenen
Verdachtsdiagnose bis zur endgültig erfolgten differentialdiagnostischen
Abklärung im stationären Rahmen einer geeigneten psychiatrischen Fachklinik für
jegliche Tätigkeiten im ersten Arbeitsmarkt aufgehoben (Suva-Akte 239, S. 91).
3.3.6
Mit interdisziplinärer Gesamtbeurteilung führten die Experten in Bezug
auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus, seit dem Unfall bestehe
gesamthaft gesehen eine Arbeitsunfähigkeit von 100% sowohl in der bisherigen
als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit. Die Gesamt-Arbeitsunfähigkeit
sei im polydisziplinären Konsens und integrativ festgestellt worden, wobei die
neurologischen und psychiatrischen Gesundheitsstörungen den Ausschlag gäben.
3.4
3.4.1
Die Beschwerdegegnerin stützt sich im Wesentlichen auf
die kreisärztlichen Beurteilungen, welche der gutachterlichen Darstellung
widersprechen. Da sich, wie aus den obigen Ausführungen ersichtlich, eine
relevante Arbeitsunfähigkeit lediglich aus den medizinischen Disziplinen
Neurologie und Psychiatrie ergibt, beschränken sich die nachfolgenden
Ausführungen auf die fraglichen Fachrichtungen.
3.4.2
Mit neurologischer Beurteilung vom 25. Januar 2022
(Suva-Akte 284) stellte der Kreisarzt Dr. med. G____, Facharzt für Neurologie,
Facharzt für Psychiatrie, FMH, fest, dass im Rahmen des Polytraumas vom 15.
August 2018 keine namhafte und dauerhafte organische (strukturelle)
Hirnschädigung entstanden sei, dass (unter Berücksichtigung des in den früheren
Fällen der Unfallversicherung aktenkundigen) gesundheitlichen Vorzustandes beim
Beschwerdeführer kein erhebliches und chronisches posttraumatisches
Kopfschmerz-Syndrom angenommen werden könne, und dass die wahrscheinlich
organische (strukturelle) Schädigung von Endästen des Nervus (n.) trigeminus
links einen Anspruch auf Integritätsentschädigung rechtfertige, jedoch keine
signifikante und anhaltende Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit begründe. Eine
unfallkausale Schädigung im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 15. August 2018
liege nicht vor. Er attestierte dem Beschwerdeführer eine vollumfängliche
Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in einer Verweistätigkeit.
3.4.3
Mit Beurteilung vom 7. Februar 2022 (Suva-Akte 288)
nahm Dr. med. H____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, zur
Frage nach der Unfallkausalität der psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers
Stellung. Er kam zum Schluss, dass die psychiatrischen Diagnosen nicht in einem
Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 15. August 2018 zu sehen seien. Im
vorgelegten Fall erscheine sehr viel plausibler, dass die unfallunabhängigen
psychischen Auffälligkeiten im Nachgang des Unfallereignisses weiterbestanden
bzw. –bestehen würden. Damit sei unwahrscheinlich, dass das Unfallereignis als
wesentliche Bedingungen anzusehen sei, die behaupteten psychischen Beschwerden
ausgelöst zu haben. Abschliessend sei festzuhalten, dass aus rein
unfallversicherungsmedizinisch-psychiatrischer Sicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit kein natürlicher Teilkausalzusammenhang zum Unfallereignis
bestehe. Die festgehaltenen psychischen Gesundheitsstörungen seien überwiegend
wahrscheinlich nicht losgelöst von einem langjährigen unfallfremden Suchtmittelmissbrauch
zu beurteilen, die nach dem Unfallereignis weiterbestehen.
3.5
3.5.1
Der Untersuchungsgrundsatz verpflichtet das kantonale
Gericht – unter Vorbehalt der Mitwirkungspflichten der Parteien – von sich aus
für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts
zu sorgen. Massnahmen zur Klärung des rechtserheblichen Sachverhalts müssen
vorgenommen oder veranlasst werden, wenn dazu aufgrund der Parteivorbringen
oder anderer, sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass
besteht. In Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes sind etwa weitere
Abklärungen vorzunehmen, wenn der festgestellte Sachverhalt unauflösbare
Widersprüche enthält oder eine entscheidwesentliche Tatfrage bislang auf einer
unvollständigen Beweisgrundlage beantwortet wurde (BGE 146 V
240.
E. 8.1 mit Hinweisen). Die Untersuchungspflicht dauert so
lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen
Tatsachen hinreichende Klarheit besteht (Urteil
8C_641/2019 vom 8. April 2020 E. 3.3.1 mit Hinweis, nicht publ.
in: BGE 146 V 12).
Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der
bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln,
soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse
zu erwarten sind (Urteil
8C_269/2009 E. 2.2 mit Hinweis; Urteil
8C_831/2019 vom 13. Februar 2020 E. 3.2.1).
3.5.2
In Bezug auf die
Beweiskraft des polydisziplinären Gutachtens ist zu bemerken, dass die Gutachtenvergabe zwar nach den in Art. 44 ATSG
normierten Grundsätzen erfolgte, welche sowohl für die Invalidenversicherung
als auch für die Unfallversicherung und somit für die Beschwerdegegnerin
einschlägig sind. Allerdings besteht rechtsprechungsgemäss keine absolute
wechselseitige Bindungswirkung auch rechtskräftig festgestellter
Invaliditätsgrade der Invalidenversicherung oder der Unfallversicherung für den
jeweils anderen Sozialversicherungsbereich. Die einzelnen Versicherer haben die
Invaliditätsbemessung in jedem Fall selbstständig durchzuführen. Gleichzeitig
können rechtskräftig abgeschlossene Invaliditätsschätzungen aber nicht einfach
unbeachtet bleiben (vgl. Graziella Salamone, "Die Bindungswirkung der Invaliditätsschätzung
der Invalidenversicherung und die Beschwerdelegitimation des Unfallversicherers
im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren" in: HAVE 2005 S. 432). Nicht
ausser Acht gelassen werden darf ferner, dass Art. 16 ATSG, der die Ermittlung
des Invaliditätsgrades umschreibt, sowohl für die Invaliden- als auch für die
Unfallversicherung Geltung hat. Der Grundsatz der Einheitlichkeit des
Invaliditätsbegriffs gebietet es daher, bei gleichem Gesundheitsschaden den
Invaliditätsgrad sowohl in der Invalidenversicherung als auch in der
Unfallversicherung gleich festzulegen. Die Koordination der
Invaliditätsbemessung in diesen Sozialversicherungszweigen verfolgt das Ziel,
unterschiedliche Festlegungen des Invaliditätsgrades zu vermeiden. Vorbehalten bleibt
eine abweichende Invaliditätsbemessung beim Vorliegen triftiger Gründe. So
etwa, wenn der Invaliditätsbemessung ein Rechtsfehler oder eine nicht
vertretbare Ermessensausübung zugrunde liegt, wenn der Invaliditätsgrad
vergleichsweise festgesetzt wurde, die Invaliditätsschätzung auf äusserst
knappen und ungenauen Abklärungen sowie kaum überzeugenden oder nicht
sachgerechten Schlussfolgerungen beruht oder wenn die Erwerbsunfähigkeit einer
versicherten Person nicht nur unfall-, sondern auch krankheitsbedingt ist (vgl.
mit weiteren Ausführungen Salamone, a.a.O.). Letzteres ist vorliegend der Fall. So ergibt sich aus dem
polydisziplinären Gutachten (Gutachten der D____ vom 8. Juli 2021,
Suva-Akte 239), dass sich die Arbeitsunfähigkeit des
Beschwerdeführers neben der aus neurologischer Sicht bestehenden 30%igen
Arbeitsunfähigkeit im Wesentlichen aus psychiatrischer Sicht ergibt (100%ige
Arbeitsunfähigkeit). Obschon in den jeweiligen Teilgutachten festgehalten
wurde, dass die Beeinträchtigungen auf das Ereignis vom 15. August 2018
zurückzuführen seien, erfolgte keine exakte Differenzierung zwischen unfall-
und krankheitsbedingter Beeinträchtigung der Arbeitsunfähigkeit. Da das
polydisziplinäre Gutachten somit sämtliche gesundheitlichen
Beeinträchtigungen, somit auch die unfallfremden, berücksichtigt, vermag es in
Bezug auf die hier vordergründig interessierende Frage der unfallkausalen
Arbeitsunfähigkeit keine Antwort zu liefern. Aus diesem Grund kann vorliegend
nicht auf das polydisziplinäre Gutachten abgestellt werden, auch wenn ihm im
Rahmen des invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens Beweiskraft zuerkannt
wurde.
3.5.3
Andererseits kann auch nicht unbesehen auf die
kreisärztlichen Beurteilungen abgestellt werden. Soll nämlich ein
Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden,
so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch
nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der
versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen
vorzunehmen (BGE 122 V 157 E. 1d S. 162 f.).
So erstaunt die durch Dr. med. G____ attestierte vollumfängliche
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers mit Blick auf den Umstand, dass die
gutachterliche Diagnostik des «posttraumatischen Gesichtsschmerzes links»,
welche die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige, nachvollziehbar sei (Suva-Akte 284,
S. 7). Der Kreisarzt verneinte das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit dann auch
im Wesentlichen mit Hinweis auf angeblichen Inkonsistenzen in den Angaben des
Beschwerdeführers. Bei dieser Ausgangslage wäre Dr. med. G____ allerdings
gehalten gewesen, den Beschwerdeführer persönlich zu untersuchen, da bei
Verdacht auf Inkonsistenzen die direkte ärztliche Befassung mit der
versicherten Person nicht in den Hintergrund rückt und eine Aktenbeurteilung
als unzureichend und – wie vorliegend - nicht beweiskräftig erscheinen lässt
(Urteil 8C_322/2020 vom 9. Juli 2020 E. 3). Gleiches gilt für die
versicherungsinterne Beurteilung durch Dr. med. H____. Rechtsprechungsgemäss bedarf
es zu einer überzeugenden psychiatrischen Exploration in aller Regel eines
Gesprächs mit dem Patienten, ist doch gerade im Rahmen der Psychiatrie der
persönliche Eindruck von ausschlaggebender Bedeutung (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 8C_721/2014 vom 27. April 2015 E. 7.3). Dies muss vorliegend mit
Blick auf die zwischen dem Kreisarzt und dem Gutachter weit
auseinanderliegenden Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers
umso mehr gelten, zumal seitens des Kreisarztes die Frage der Unfallkausalität
in Bezug auf die psychiatrischen Beschwerden zu beantworten waren. Hinzu kommt,
dass sich Dr. med. H____ mit der gutachterlichen Diagnostik des Verdachts auf
eine schizoaffektive Störung gar nicht auseinandersetzt, weshalb auch aus
diesem Grund geringe Zweifel an der versicherungsinternen Beurteilung
hervorgerufen werden.
3.6
Zusammenfassend ist festzuhalten,
dass die vorliegend zu beurteilende Frage der unfallkausalen Beeinträchtigung
der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers unter Würdigung der vorliegenden
Akten nicht beantwortet werden kann. Die Sache ist daher zur ergänzenden
Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Nach Vorliegen der
Abklärungsergebnisse hat sich die Beschwerdegegnerin mit der adäquaten
Kausalität auseinanderzusetzen und erneut über den Rentenanspruch des
Beschwerdeführers zu entscheiden.
4.
4.1
Gemäss vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde
gutzuheissen. Der Einspracheentscheid vom 20. März 2023 ist aufzuheben. Die
Sache ist zur ergänzenden Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
4.2
Das Verfahren ist kostenlos.
4.3
Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das
Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in
durchschnittlichen Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel im Falle eines
vollständigen Obsiegens eine Parteientschädigung von CHF 3'750.00 (inklusive
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Bezug auf
die sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen
Fall auszugehen. Aus diesem Grunde erscheint ein Honorar von CHF 3'750.00
(inklusive Auslagen) nebst Mehrwertsteuer als angemessen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der
Einspracheentscheid vom 20. März 2023 wird aufgehoben. Die Sache wird zur
ergänzenden Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 3'750.00 (inkl. Auslagen)
zuzüglich CHF 288.75 (7.7%) Mehrwertsteuer.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw N.
Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht
Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni
2005.
über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für
Gesundheit
Versandt am: