Lexipedia

Entscheid

UV.2023.19

Leistungseinstellung. Zweifel an versicherungsinterner Beurteilung. Rückweisung zur externen Begutachtung. Beschwerde gutgeheissen.

13. September 2023Deutsch20 min

Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen obligatorisch versichert. Am 26. August

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 13.

September 2023

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz),

C. Müller, Dr. med. F. W. Eymann

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw I. Mostert Meier

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, Advokat

[...]

Beschwerdeführer

SUVA

Rechtsabteilung

Fluhmattstrasse 1, Postfach,

6002 Luzern

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2023.19

Einspracheentscheid vom

28. März 2023

Leistungseinstellung. Zweifel an

versicherungsinterner Beurteilung. Rückweisung zur externen Begutachtung.

Beschwerde gutgeheissen.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Der 1976 geborene Beschwerdeführer arbeitete bei der C____, [...],

als Maler (siehe Einsatzvertrag vom 13. Mai 2022, Suva-Akte 4) und

war gestützt auf dieses Arbeitsverhältnis bei der Beschwerdegegnerin für die

Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen obligatorisch versichert. Am 26. August

2022 rutschte er gemäss Schadenmeldung UVG vom 30. August 2022

(Suva-Akte 1) in der Badewanne aus. Dabei habe er sich das linke Knie

distorsioniert. Die Erstbehandlung fand noch am gleichen Tag statt (Behandlungsbericht

vom 26. August 2022 [Suva-Akte 70]), dabei wurde eine

Kniebinnenläsion links diagnostiziert. Am 30. August 2022 erfolgte eine

MRI-Untersuchung des linken Kniegelenks (Suva-Akte 2). Die

Beschwerdegegnerin richtete in Anerkennung ihrer Leistungspflicht ab dem 29. August

2022 Taggelder aus (Suva-Akte 27). Am 2. November 2022 wurde eine

Kniearthroskopie links durchgeführt (Operationsbericht [Suva-Akte 47]).

Am 25. November 2022 äusserte sich Dr. med. D____,

Fachärztin für Traumatologie und Allgemeinchirurgie, Abteilung

Versicherungsmedizin der Suva, in einer Kurzbeurteilung zur medizinischen

Situation (Suva-Akte 53). Mit Schreiben vom 30. November 2022

(Suva-Akte 56) teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, sie

werde die Leistungen per 30. November 2022 einstellen, da spätestens vier

Wochen nach dem Ereignis die verbleibenden Beschwerden gestützt auf die

ärztliche Beurteilung nicht mehr unfallbedingt seien. Der Beschwerdeführer

zeigte sich damit nicht einverstanden (Suva-Akten 59, 66), worauf die

Beschwerdegegnerin bei Dr. med. D____ die ausführlichere ärztliche Beurteilung

vom 22. De­zember 2022 einholte (vgl. Suva-Akte 79).

Mit Verfügung vom 4. Januar 2023 (Suva-Akte 82)

schloss die Beschwerdegegnerin den Fall per 30. November 2022 unter

Einstellung der Versicherungsleistungen (Tag­geld und Heilbehandlung) ab.

Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 25. Januar 2023 Einsprache

(Suva-Akte 89). Der Einsprachebegründung vom 13. Februar 2023

(Suva-Akte 93) ist eine Stellungnahme des behandelnden und operierenden Arztes

Dr. med. E____, FMH für Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates,

Sportmedizin SGSM, vom 9. Februar 2023 beigelegt (Suva-Akte 94). Daraufhin

holte die Beschwerdegegnerin bei PD Dr. med. F____, Facharzt für orthopädische

Chirurgie, Abteilung Versicherungsmedizin der Suva, die ärztliche Beurteilung

vom 8. März 2023 ein (Suva-Akte 98). Mit Einspracheentscheid vom

28. März 2023 (Suva-Akte 102) wies die Beschwerdegegnerin die

Einsprache ab und hielt an ihrer Verfügung vom 4. Januar 2023 fest.

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 27. April 2023 beantragt der

Beschwerdeführer, es sei der Einspracheentscheid vom 28. März 2023 aufzuheben

und die Beschwerdegegnerin sei zu verurteilen, dem Beschwerdeführer die

gesetzlichen Leistungen gemäss UVG im Zusammenhang mit dem Ereignis vom

26.

August 2022 über den 30. November 2022 hinaus weiter zu

erbringen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege und der unentgeltlichen Verbeiständung. Der

Beschwerde ist eine Stellungnahme des behandelnden Arztes vom 21. April

2023.

beigelegt (Beschwerdebeilage [BB] 9).

Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 3. Mai 2023

wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom

6.

Juli 2023 auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeantwort ist die

Stellungnahme von PD Dr. med. F____ vom 26. Juni 2023 beigelegt (Beilage

Beschwerdeantwort [AB] 1).

Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 25. Juli 2023 an

seiner Beschwerde fest.

III.

Am 13. September 2023 findet die Beratung der Sache durch

die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82

Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz],

GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts

ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).

1.2

Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Unter den Parteien umstritten ist die Leistungspflicht der

Beschwerdegegnerin in Bezug auf die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden des

linken Kniegelenks. Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend,

gemäss den Beurteilungen von Dr. med. D____ und von PD Dr. F____ könne davon

ausgegangen werden, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit spätestens acht

Wochen nach dem Ereignis vom 26. August 2022 keine Unfallfolgen mehr

vorgelegen hätten. Damit habe man zu Recht per 30. November 2022 die

Versicherungsleistungen eingestellt und einen Anspruch auf weitere Leistungen

abgelehnt (vgl. insbesondere den Einspracheentscheid). Der Beschwerdeführer

wendet hiergegen zur Hauptsache ein, auf die Einschätzungen von Dr. med. D____

und von PD Dr. F____ könne in Anbetracht der Beurteilung von Dr. med. E____

nicht abgestellt werden (vgl. die Beschwerde, siehe auch die Replik).

2.2

Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht

mit Verfügung vom 4. Januar 2023, bestätigt mit Einspracheentscheid vom

28.

März 2023, ihre Leistungen per Ende November 2022 eingestellt hat. Im

Zentrum steht dabei die Frage, ob die über den 30. November 2022 hinaus geklagten

Kniebeschwerden auf den Unfall vom 26. August 2022 zurückzuführen sind,

beziehungsweise ob über den 30. November 2022 hinaus eine Leistungspflicht

der Beschwerdegegnerin besteht.

3.

3.1

Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März

1981.

über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) hat die versicherte

Person Anspruch auf zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen. Der Anspruch auf

Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt zunächst einen

natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen

Schaden voraus (BGE 147 V 161, 162 f. E. 3.1; 142 V 435, 438 E. 1;

129.

V 177, 181 E. 3.1). Ursachen im Sinne des natürlichen

Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne die der eingetretene Erfolg nicht

als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht als zur

gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung

ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich,

dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher

Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen

Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person

beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann,

ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (Conditio sine

qua non; BGE 142 V 435, 438 E. 1; 129 V 177, 181 E. 3.1; 119 V 335,

337.

E. 1). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer

gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine

Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen

der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht

üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die

blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die Begründung eines

Leistungsanspruchs nicht (BGE 129 V 177, 181 E. 3.1; siehe auch BGE 138 V 218, 221 f. E. 6).

3.2

Hat ein Unfallversicherer die Unfallkausalität bejaht und Leistungen

erbracht, entfällt seine Leistungspflicht erst, wenn der gesundheitliche

Schaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies

trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er

unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige

Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften

Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo

sine), erreicht ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_669/2019 vom 25. März 2020

E. 2.2). Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs bzw. dessen

Wegfallens ist in erster Linie mit den Angaben medizinischer Fachpersonen zu

führen. Während bei der Frage, ob ein Kausalzusammenhang überhaupt jemals gegeben

ist, die versicherte Person beweisbelastet ist, trägt die Unfallversicherung

die Beweislast für einen behaupteten Wegfall der Kausalität aufgrund des

Erreichens des Zustands, wie er vor dem Unfall bestand oder sich ohne diesen

ergeben hätte (Status quo sine vel ante; Urteile des Bundesgerichts 8C_287/2020

vom 27. April 2021 E. 3.1; 8C_167/2018 vom 28. Februar 2019

E. 4.2; 8C_523/2018 vom 5. No­vember 2018 E. 3.2 je mit

Hinweisen).

3.3

Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine

Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser

Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf

Art. 36 Abs. 1 UVG Leistungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts

8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen).

4.

4.1

4.1.1

Zur Klärung der Leistungspflicht des Unfallversicherers,

insbesondere der Frage der natürlichen Kausalität, ist der Sozialversicherungsträger

– und im Beschwerdefall das Gericht – auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und

gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben (vgl. BGE 140 V 193, 195 f. E. 3.2; 132 V 93, 99 f. E. 4). Der Beweiswert eines

ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob dieser für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben

worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der

Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen

des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 f. E. 5.1 mit Hinweis auf

BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

4.1.2

Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen kommt

praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder einem im

Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen

Gutachten zu (BGE 125 V 351, 352 E. 3a; 122 V 157, 160 ff. E. 1c).

Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden

werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen.

Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der

versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen

vorzunehmen (vgl. BGE 145 V 97, 104 f. E. 8.5; 142 V 58, 64 f E. 5.1;

135.

V 465, 469 f. E. 4.4; Urteile des Bundesgerichts 8C_410/2022 vom

23.

Dezember 2022 E. 4.3; 8C_549/2021 vom 7. Januar 2022

E. 7.1; 8C_143/2021 vom 7. Juni 2021 E. 2.4 mit Hinweisen).

4.1.3

Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt

zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte

im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen

eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 f. E. 4.5

mit Hinweisen).

4.2

Vorliegend gelangte die Beschwerdegegnerin gestützt auf die

Beurteilungen der versicherungsinternen Ärzte Dr. med. D____, Fachärztin für

Traumatologie und Allgemeinchirurgie, vom 22. Dezember 2022 sowie PD Dr.

med. F____, Facharzt für orthopädische Chirurgie, vom 8. März 2023 zum

Schluss, dass der Status quo sine vel ante spätestens acht Wochen nach dem

Ereignis vom 26. August 2022 erreicht war. Nachfolgend gilt es somit zu

prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Beurteilungen der versicherungsinternen

Ärzte abgestellt hat oder ob Zweifel an deren Zuverlässigkeit oder

Schlüssigkeit bestehen. Den Akten ist im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen:

4.3

Gemäss Schadenmeldung UVG vom 30. August 2022

(Suva-Akte 1) rutschte der Beschwerdeführer am 26. August 2022 beim

Aussteigen aus der Badewanne aus. Noch am gleichen Tag wurde er im

Ortho-Notfall der [...] Klinik vorstellig, wo am linkem Knie eine

Kniebinnenläsion diagnostiziert wurde. Der Beschwerdeführer habe angegeben, nach

dem Distorsionstrauma des linken Kniegelenks ausgeprägte Schmerzen im Bereich

des medialen Kompartimentes verspürt zu haben. Es wurde eine Sonographie des

linken Knies durchgeführt, wonach alle ossären Strukturen ohne

Konturunterbrechungen darstellbar seien. Allenfalls zeige sich ein minimaler

Kniegelenkserguss. Der Innenmeniskus im Bereich des Hinterhorns sei prolabiert mit

perimeniskaler Flüssigkeit (Behandlungsbericht vom 26. August 2022

[Suva-Akte 70]). Am 30. August 2022 erfolgte eine MRI-Unter­suchung

des linken Kniegelenks. In der Beurteilung wurden ein komplexer Riss im

Hinterhorn und Corpus des medialen Meniskus bis zum Vorderhorn auslaufend, eine

leichte Flüssigkeitsdurchtränkung der Weichteile und ein minimaler Gelenkerguss

aufgeführt (Suva-Akte 2). Am 2. November 2022 wurde eine

Kniearthroskopie links durchgeführt (Operationsbericht von Dr. med. E____

[Suva-Akte 47]).

4.4

Dr. med. D____ hielt in ihrer Aktenbeurteilung vom 22. Dezember

2022.

(Suva-Akte 79) fest, dass der Versicherte am 26. August 2022

beim Aussteigen aus der Badewanne eine Distorsion des linken Kniegelenkes

erlitten habe. Im MRI vom 30. August 2022 werde eine komplexe Läsion im

Hinterhorn und Corpus des medialen Meniskus beschrieben. Aufgrund der

Beschwerden sei am 2. November 2022 eine diagnostische Kniearthroskopie

mit Teilmeniskektomie medial sowie eine Plicaresektion durchgeführt worden. Bei

einer komplexen Meniskusläsion handle es sich typischerweise um eine

degenerative Meniskopathie. Passend dazu würden MRI-Bilder aus dem Jahre 2013

vorliegen. Damals habe der Versicherte eine linksseitige Knieprellung mit

kleiner Schnittwunde und möglicher Verletzung des Retinaculums patellae mediale

transversale erlitten. In den zwei MRIs aus dem Jahre 2013 zeige sich eine

mukoide Degeneration im Bereiche des Innenmeniskushinterhorns ohne eigentlichen

Riss des Meniskus. Zusammengefasst habe der Versicherte sich beim Ereignis vom

26.

August 2022 keine frischen strukturellen Läsionen im Bereich des

linken Kniegelenkes zugezogen. Durch das Ereignis sei es zu einer

vorübergehenden Verschlimmerung im Sinne einer Schmerzauslösung bei

vorbestehenden chronisch-degenerativen Veränderungen gekommen, wobei diese sich

über einen maximalen Zeitraum von drei bis vier Wochen erstrecke. Beschwerden

über diesen Zeitraum hinaus seien mit den vorbestehenden

chronisch-degenerativen Befunden am medialen Meniskus erklärbar. Die mukoide

Degeneration des medialen Meniskus sei schon im Jahre 2013 dokumentiert worden.

Entsprechend habe die Operation vom 2. November 2022 der Sanierung einer

degenerativen Meniskopathie gegolten.

4.5

Der behandelnde Chirurg Dr. med. E____ führte in der Stellungnahme

vom 9. Februar 2023 (Suva-Akte 94) aus, das MRI vom 30. August

2022.

zeige eine komplexe mediale Meniskusläsion. Der komplexe Riss im Hinterhorn

und Korpus des medialen Meniskus beschreibe sowohl eine horizontale als auch

eine radiäre Komponente mit einem kleinen eingeschlagenen Lappen. Vor allem der

kleine eingeschlagene Lappen und die radiäre Komponente seien erfahrungsgemäss

und gemäss der Literatur traumatisch entstanden, während die Horizontalläsionen

eher degenerativ verursacht seien. Aufgrund der Meniskusrissform gehe er hier

mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer unfalltraumatischen Genese aus. Es

sei natürlich nicht bekannt, wie sich bildmorphologisch der Meniskus zwischen

2013.

und 2022 verhalten habe. Im Jahr 2013 sei der Innenmeniskus regelrecht

konfiguriert beschrieben worden und es habe sich eine diskrete mukoide

Degeneration im Hinterhornbereich ohne Meniskuspathologie, die die Oberfläche

erreicht habe, gezeigt. Vor dem Unfall sei der Versicherte bezüglich des Knies

komplett beschwerdefrei gewesen. Die Klinik (keine Beschwerden, keine

Einschränkung der Arbeitstätigkeit auch bei langer kniender Tätigkeit) spreche

gegen eine strukturell relevante Meniskusläsion grösserer Art. Daher sei es seiner

Meinung nach mit der Distorsion (und nicht Zerrung) vom 26. August 2022

mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu der frischen strukturellen Läsion im

linken Kniegelenk im Bereich des Hinterhorns des medialen Meniskus gekommen.

4.6

PD Dr. med. F____ äusserte sich in der ärztlichen Beurteilung vom

8.

März 2023 (Suva-Akte 98) zu den Ausführungen von Dr. med. E____. Für

eine Unfallkausalität eines Meniskusrisses werde in der Literatur eine ″Begleitverletzung″

des Bandapparats, vorzugsweise des vorderen Kreuzbandes und der

Kollateralbänder, oder eine Fraktur, zum Beispiel des Schienbeinkopfes,

gefordert. Dagegen habe sich anlässlich der Erstbehandlung am Unfalltag weder bei

der körperlichen Untersuchung noch sonographisch ein Gelenkserguss gezeigt. Das

Bewegungsausmass habe sich altersentsprechend ausgezeichnet und offenbar

schmerzfrei mit einer Beugung von 150° bei voller Streckung präsentiert. Eine

im Rahmen der Untersuchung durchgeführte forcierte Knie-Extension sei gemäss

Dokumentation der Notfallstation offensichtlich schmerzlos toleriert worden. Isolierte

Läsionen der Menisken seien klar als Ausnahme zu werten. Einzig der sogenannte

″Dreh­sturz″, bei dem das gebeugte und rotierte Kniegelenk bei

fixiertem Unterschenkel plötzlich passiv in die Streckung gezwungen werde, gelte

als Mechanismus, der eine auf das Kniegelenk einwirkende Gewalt begründen

könnte, die ausschliesslich die Menisken und nicht die Begleitstrukturen treffe.

Ein Beispiel sei das Abdrehen des Oberkörpers über den im Skischuh fixierten

Unterschenkel ohne Möglichkeit bei anliegendem Ski der Drehbewegung zu folgen. Der

behandelnde Arzt postuliere, dass es im Rahmen der Kniedistorsion beim

Aussteigen aus der Badewanne möglicherweise zu einem grösseren Trauma gekommen sei.

Dass der Ablauf des Wannensturzes vom 26. August 2022 einem in der

Literatur als Drehsturz beschriebenen Hergang entspreche, der eine auf das

Kniegelenk einwirkende Gewalt begründen könnte, die ausschliesslich die

Menisken und nicht die Begleitstrukturen treffe, bleibe unwahrscheinlich. Arthroskopisch

beschreibe der Operateur knapp zehn Wochen nach dem Geschehen eine komplexe

Meniskusläsion. Aufgrund der zeitlichen Latenz könnten aber keine Aussagen zu

einer allfällig traumatischen Entstehung getroffen werden. Die angegebene

Morphologie der Läsion sei gemäss Literatur zwanglos mit einem degenerativen

Geschehen zu vereinbaren. Anlässlich eines früheren Unfallereignisses unter

Beteiligung des linken Kniegelenkes im Jahr 2013 liege ein sich über neun Jahre

erstreckender kernspintomografischer Verlauf vor. Bereits 2013 würden typisch

degenerative Signalveränderungen im Hinterhorn des Innenmeniskus zur

Darstellung gelangen, welche sich während der folgenden Jahre ausgedehnt und

schliesslich die Oberfläche des Innenmeniskus erreicht hätten. Hinweise, die

auf die Folgen einer Gewalteinwirkung, respektive eine traumatisch bedingte

Zerreissung des Innenmeniskus schliessen liessen, seien kernspintomografisch

nicht gegeben. Das Ereignis vom 26. August 2022 habe nicht mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit zu strukturellen Verletzungen geführt, es sei

überwiegend wahrscheinlich zu einer vorübergehenden Verschlimmerung eines

Vorzustandes gekommen. Unfallfolgen hätten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

vier bis sechs, spätestens aber acht Wochen nach dem Geschehen nicht mehr vorgelegen.

Die chirurgische Massnahme vom 2. November 2022 habe mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit unfallfremde Pathologien adressiert.

4.7

Dr. med. E____ nahm am 21. April 2023 zum Bericht von PD Dr.

med. F____ Stellung (BB 9). Dabei hielt er an seinen Ausführungen vom

9.

Februar 2023 fest. Der Unfall mit dem ″Wegrutschen beim

Aussteigen aus der Badewanne″ könne sehr wohl eine akute Meniskusläsion

verursachen, da auch dies zu einer belasteten Rotation mit passiver Streckung

des Beines führen könne, wobei es zum Einklemmen und Verletzen des Meniskus

komme. Dieser Vorgang sei nicht zwingend an einen fixierten Fuss wie z.B. in

einer Skibindung gekoppelt, sondern könne auch bei einer ″normalen″

Kniedistorsion vorkommen. Sowohl im MRI vom 30. August 2022 als auch

intraoperativ (wie im Operationsbericht vom 2. November 2022 dokumentiert)

hätten sich eine komplexe mediale Meniskusläsion mit horizontaler und radiärer

sowie Lappenkomponente gezeigt. Hierbei seien vor allem die radiäre und die

Lappenkomponente dem akuten Trauma zuzuordnen und als frisch traumatisch

anzusehen. Im Notfallbericht der [...] Klinik vom 26. August 2022 werde

trotz guter Beweglichkeit eine hochgradige positive Testung für den Meniskus

beschrieben. Im Ultraschall habe sich das prolabierte Meniskushinterhorn mit

perimeniskaler Flüssigkeit als akute Folge der Distorsion gezeigt.

4.8

In der Stellungnahme vom 26. Juni 2023 hielt PD Dr. med. F____

fest, die Vorbringen von Dr. med. E____ würden nichts an der

versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 8. März 2023 ändern.

5.

5.1

Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 28. März 2023

anerkannte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht für eine vorübergehende

Verschlimmerung eines degenerativen Vorzustandes während (maximal) acht Wochen

nach dem Ereignis vom 26. August 2022 und verneinte eine Leistungspflicht

über den 30. Novem­ber 2022 hinaus. Der Beschwerdeführer bringt vor, er

leide weiterhin unter den Unfallfolgen und sei deshalb arbeitsunfähig (vgl.

Arztberichte vom 19. Dezember 2022 [Suva-Akte 83] und vom 4. Januar

2023.

[Suva-Akte 84]).

5.2

Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und

Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind

rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58, 64 f.

E. 5.1). Solche geringen Zweifel sind vorliegend mit Blick auf die

voneinander diametral abweichenden medizinischen Beurteilungen gegeben. Zwar

besteht Einigkeit, dass sich im MRI aus dem Jahr 2013 eine mukoide Degeneration

im Hinterhornbereich des Innenmeniskus gezeigt habe. Unklarheit besteht dagegen

über deren Ausmass und ihre Rolle bezüglich der Meniskusläsion. Dr. med. D____

und PD Dr. med. F____ gehen davon aus, dass der Beschwerdeführer sich beim

Ereignis vom 26. August 2022 überwiegend wahrscheinlich keine frischen

strukturellen Läsionen im Bereich des linken Kniegelenkes zugezogen habe. Es

sei unwahrscheinlich, dass der geschilderte Unfallablauf einem in der Literatur

als Drehsturz beschriebenen Hergang entspreche, der eine auf das Kniegelenk

einwirkende Gewalt begründen könne, welche ausschliesslich die Menisken und

nicht die Begleitstrukturen treffe. Weiterhin bestehende Schmerzen über einen

maximalen Zeitraum von acht Wochen nach dem Ereignis hinaus seien mit den

vorbestehenden chronisch-degenerativen Befunden am medialen Meniskus erklärbar.

Dr. med. E____ ist hingegen der Ansicht, dass der Unfallhergang durchaus zu

einer belasteten Rotation mit passiver Streckung des Beines führen und damit

eine akute Meniskusläsion verursachen könne. Der komplexe Riss im Hinterhorn müsse

aufgrund der Meniskusrissform erfahrungsgemäss und gemäss der Literatur

traumatisch entstanden sein. Am 26. August 2022 sei es mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit zu einer frischen strukturellen Läsion des linken

Kniegelenks im Bereich des Hinterhorns des medialen Meniskus gekommen.

5.3

Die Frage nach der Ursache der Meniskusschädigung lässt sich anhand

der vorliegenden medizinischen Berichte nicht zuverlässig klären. Es ist damit

dem Gericht nicht möglich, mit dem Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit zu beurteilen, ob die vorliegende Meniskusläsion mindestens

teilweise auf den Unfall vom 26. August 2022 zurückzuführen ist respektive

ob die unfallbedingte Verschlimmerung der vorbestehenden Degeneration wirklich

bereits nach dem 30. November 2022 keine Rolle mehr spielte. An dieser

Stelle ist daran zu erinnern, dass es genügt, wenn der Unfall lediglich eine

Teilursache des Schadensbildes darstellt, um die Leistungspflicht der

Unfallversicherung auszulösen, mithin wenn das Unfallereignis zu einer richtunggebenden

Verschlimmerung und nicht nur zu einer vorübergehenden Verschlechterung des

(degenerativ vorbestehenden Schadens) geführt hat. Rechtsprechungsgemäss wird

von einer richtunggebenden Verschlimmerung dann gesprochen, wenn ein Unfall auf

einen vorgeschädigten Körper trifft und aus ärztlicher Sicht feststeht, dass

weder der Status quo ante noch der Status quo sine je wieder erreicht werden

können (Urteil des Bundesgerichts 8C_352/2015 vom 24. September 2015

E. 3.1 mit Hinweis). Um die Leistungspflicht über den 30. November

2022.

hinaus zu klären beziehungsweise um die Frage der natürlichen Kausalität

des Ereignisses vom 26. August 2022 für die Meniskusläsion beantworten zu

können, ist folglich ein verwaltungsexternes Gutachten einzuholen, welches über

die Wirkung des Unfallereignisses auf den (degenerativen) Vorzustand im linken Knie

unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Fachmeinungen Auskunft gibt. Zu

diesem Zweck ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Gestützt

auf die Ergebnisse des Gutachtens ist über den Anspruch des Beschwerdeführers

auf Versicherungsleistungen neu zu befinden.

6.

6.1

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde gutzuheissen und

es ist der Einspracheentscheid vom 28. März 2023 aufzuheben. Die Sache ist

zur Einholung eines externen Gutachtens im Sinne der obigen Erwägungen und zum

anschliessenden erneuten Entscheid über die Leistungsansprüche des

Beschwerdeführers zurückzuweisen.

6.2

Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen

Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das

Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in

durchschnittlichen Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen

eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich

Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden

Sachverhalts- und Rechtsfragen insgesamt von einem durchschnittlichen Fall

auszugehen. Daher ist ein Honorar von Fr. 3'750.00 (inklusive Auslagen)

zuzüglich Mehrwertsteuer zuzusprechen.

6.3

Das Verfahren ist kostenlos.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und der

Einspracheentscheid vom 28. März 2023 aufgehoben. Die Sache wird zur

Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zum anschliessenden

erneuten Entscheid über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers an die

Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 (inklusive

Auslagen) zuzüglich Fr. 288.75 Mehrwertsteuer.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

a.o. Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi MLaw

I. Mostert Meier

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Gesundheit

Versandt am: