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Entscheid

UV.2023.2

UVG Beschwerde abgewiesen. Natürlicher Kausalzusammenhang verneint. (Bundesgerichtsurteil 8C_652/2023 vom 20.11.2024)

19. April 2023Deutsch9 min

Spital [...] vom 2. Mai 2021, Suva-Akte 19). Anlässlich einer Untersuchung im D____spital

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 19.

April 2023

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Waegeli , Th. Aeschbach

und

Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

Parteien

A____

[...]

vertreten durch B____, [...]

Beschwerdeführerin

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,

Postfach, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2023.2

Einspracheentscheid vom 7.

Dezember 2022

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Die im Jahr 1970 geborene Beschwerdeführerin ist seit dem 1. September

2008 als Angestellte bei der C____ AG in einem Vollzeitpensum tätig und in

dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin gegen Unfallfolgen versichert.

b)

Am 2. Mai 2021 nahm die Beschwerdeführerin mit drei weiteren Personen an

einer geführten Skitour im [...] teil, als das Eis unter ihren Füssen einbrach

und sie ca. 15 bis 20 Meter tief in eine Gletscherspalte stürzte. Nach 30

Minuten konnte sie durch den Bergführer gerettet werden (vgl. Schadenmeldung

UVG vom 6. Mai 2021, Suva-Akte 2, Unfallmeldung vom 12. Mai 2021, Suva-Akte 8).

Hierbei zog sie sich eine Fraktur der rechten Augenhöhle mit wenig reaktiver

Pupillenweitung, eine Jochbeinfraktur rechts mit Orbitalbeteiligung, eine

Nasenbeinfraktur, eine Fraktur paranasal rechts, Rippenserienfrakturen mit

apikalem Pneumothorax rechts von 12 mm und Lungenprellung rechts zu (Bericht

Spital [...] vom 2. Mai 2021, Suva-Akte 19). Anlässlich einer Untersuchung im D____spital

[...] wurde bei der Beschwerdegegnerin eine Okolomutoriuesparese innen und

aussen bei Status nach Schieloperation 1974 festgestellt (vgl. Bericht D____spital

[...] vom 7. Mai 2021, Suva-Akte 24). Die Beschwerdegegnerin anerkannte in der

Folge ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Leistungen

(Suva-Akten 3 und 4).

c)

Am 16. Mai 2022 wurde der Beschwerdeführerin seitens der Augenklinik des

E____spitals [...] ein Rezept für eine Gleitsichtbrille (Suva-Akte 134) ausgestellt.

Die Anfrage auf Kostenübernahme für die verordnete Brille (Suva-Akte 135, vgl.

auch Rechnung vom 3. Juni 2022, Suva-Akte 144, S. 2) lehnte die

Beschwerdegegnerin nach Vorlage an ihren Kreisarzt, Dr. med. F____, Facharzt

für Ophtalmologie und Ophtalmochirurgie, FMH (vgl. Beurteilung vom 10. Juni

2022, Suva-Akte 142) mit informellem Schreiben vom 13. Juni 2022 (Suva-Akte

143) ab.

d)

Nachdem die behandelnde Ärztin der Augenklinik des E____spitals [...] mit

Schreiben vom 28. Juni 2022 (Suva-Akte 155) erneut ein Gesuch um

Kostenübernahme für die Brille bei der Beschwerdegegnerin einreichte, lehnte die

Beschwerdegegnerin das Gesuch mit Verfügung vom 15. August 2022, bestätigt

durch den Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2022 erneut ab (Beschwerdebeilage

[BB] 2).

Erwägungen

II.

a)

Mit Beschwerde vom 9. Januar 2023 beantragt die Beschwerdeführerin, es

sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 7. Dezember 2022

aufzuheben und es seien der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen

zuzusprechen. Eventualiter sei ein Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben. Unter

o/e Kostenfolge.

b)

Mit Beschwerdeantwort vom 14. Februar 2023 schliesst die

Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

c)

Mit Replik vom 13. März 2023 hält die Beschwerdeführerin an ihren

eingangs gestellten Begehren fest.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§

82.

Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der

Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG

154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus

Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).

1.2

Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin lehnt ihre Leistungspflicht betreffend die

Kostenübernahme für die Brillenkorrektur mit dem Argument ab, es bestehe mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit kein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen

den Sehstörungen und dem Unfallereignis vom 2. Mai 2021. Sie stützte sich

hierbei auf die kreisärztliche Beurteilung von Dr. med. F____.

2.2

Die Beschwerdeführerin hält dagegen, da die Beschwerdegegnerin ihre

Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 2. Mai 2021

grundsätzlich anerkannt habe, müsse sie nachweisen, dass die Sehstörung der

Beschwerdeführerin nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unfallkausal sei.

Dieser Nachweis sei mit der kreisärztlichen Beurteilung nicht gelungen. Die

Beschwerdegegnerin habe daher die Kosten für die Brille zu übernehmen,

eventualiter sei ein Gerichtgutachten in Auftrag zu geben.

2.3

Streitig und zu prüfen ist daher, ob die Beschwerdegegnerin ihre

Leistungspflicht betreffend die Kostenübernahme für die Brille zu Recht

ablehnte.

3.

3.1

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt

zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden

ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen

Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der

eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise

beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Dabei

genügt es, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die

körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt

hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden

kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele. Ob

zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein

natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die

Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm

obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen

Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse

Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines

Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177, 181 E. 3.1).

3.2

Berichten und Gutachten von versicherungsinternen Ärzten kommt

Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet

sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit

bestehen (BGE 135 V 465 E. 4.4. mit Hinweis auf 125 V 351 E. 3a). Soll ein

Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden

werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen.

Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der

versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen

vorzunehmen (BGE 122 V 157 E. 1d).

3.3

3.3.1

Für die Beantwortung der Frage nach der Leistungspflicht der

Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit der Brillenkorrektur ist die

medizinische Ausgangslage näher zu beleuchten:

3.3.2

Der Kreisarzt Dr. med. F____, Facharzt für Ophtalmologie und

Ophtalmochirurgie, FMH, führte mit Beurteilung vom 10. Juni 2022 (Suva-Akte

142) im Zusammenhang mit der Frage nach der Leistungspflicht der

Beschwerdegegnerin bezüglich der Brille gemäss Brillenverordnung vom 16. Mai

2021.

aus, die Beschwerdeführerin habe sich im Rahmen eines Polytraumas am 2.

Mai 2021 eine rechtsseitige Okulomotoriusparese sowie eine Jochbeinfraktur mit

Orbitalbeteiligung rechts zugezogen. Gemäss Bericht der Universitätsklinik für

Augenheilkunde am D____spital [...] vom 7. Mai 2021 werde ferner über einen

Status nach Schieloperation 1974, eine Amblyopie, links bestand einer

Hyperopie, beidseits eine Presbyopie, berichtet. Die Fraktur sei am 3. Mai 2021

in der Universitätsklink für Schädel- Kiefer und Gesichtschirurgie am D____spital

[...] versorgt worden. Der Krankengeschichtenauszug der Konsultation in der

Augenklinik des E____spitals [...] vom 2. Juli 2021 informiere, dass die

Versicherte als Kind hyperotrop gewesen sei, nun etwas myop, sie habe nun eine

Gleitsichtbrille. Als Kind habe sie nach innen geschielt, habe nie räumliches

Sehen gehabt. Nach der Schiel-OP sei die Augenstellung ziemlich gerade, sie

habe nie Doppelbilder. Das rechte Auge habe sie nie wirklich benutzt, habe nie

lesen können mit dem rechten Auge. Der Fernvisus betrage rechts 1.0, links 1.2,

Refraktion nicht angegeben. Rechts Ptose bei kompletter Okulomotoriusparese und

Mydriase mit wenig Pupillenspiel. Ansonsten unauffällige vordere und hintere

Augenabschnitte. Am 16. Mai 2022 sei der Beschwerdeführerin von der Augenklinik

des E____spitals ein Brillenrezept verordnet worden mit der Korrektur rechts

+2.0/-0.25/0/0, Nahaddition je 1.75, keine Prismen. Bei der fraglichen

Brillenkorrektur handle es sich um eine Brillenkorrektur für die Ferne und Nähe.

Dabei sei rechts eine Hyperopie (Weitsichtigkeit), links eine leichte Myopie

(Kurzsichtigkeit) mit altersentsprechender Presbyopie (Altersweitsichtigkeit) vorliegend

(vgl. Suva-Akte 146). Diese Refraktionsfehler seien nicht in Zusammenhang mit

dem fraglichen Unfallereignis zu stellen.

3.3.3

Die behandelnde Ärztin des Augenspitals des E____spitals [...], Prof.

Dr. med. G____, Fachärztin für Ophtalmologie und Ophtalmochirurgie, FMH, führte

mit Bericht vom 28. Juni 2022 (Suva-Akte 155) aus, es sei zwar richtig, dass

die Brechkraft-Änderung nicht in Zusammenhang mit dem Unfallereignis stehe.

Dennoch gehe sie davon aus, dass die Beschwerdeführerin bei eigentlich planen Werten

links (-0.25) und einer leichten Hyperopie ohne die Okulomotoriusparese

vermutlich mit einer leichten Lesebrille zurechtkommen würde. Durch die

Augenmuskelparese sehe sie jedoch doppelt, wenn die Augen abweichen. Mit einer

entsprechenden Korrektur sei die Sehschärfe gut genug und die Augenlähmung

ausreichend zurückgebildet, dass ihr ein zentrales binokulares Fusionsfeld

gelinge. Dies setze aber die beidseitige Korrektur der Sehschärfe voraus, das

heisst rechts für die Ferne mit zusätzlicher Korrektur für die Nähe und links

minimer Ausgleich für die Ferne und Korrektur für die Nähe.

3.3.4

Hierauf legte die Beschwerdegegnerin das Dossier am 11. Juli 2022 erneut

ihrem Kreisarzt vor (Suva-Akte 160), welcher an seiner Einschätzung festhielt,

dass die Brillenkorrektur für die Ferne und Nähe nicht in Zusammenhang mit dem

fraglichen Unfallereignis stehe.

3.4

Insgesamt ergibt sich aus den Akten einhellig das Bild, dass die in

Frage stehende Brillenkorrektur nicht im Zusammenhang mit dem Unfallereignis zu

sehen ist. So räumt selbst die behandelnde Ärztin mit Bericht vom 28. Juni 2022

(vgl. E. 3.3.3. hiervor) ein, es sei richtig, dass die Brechkraft-Änderung

nicht im Zusammenhang mit dem Unfallereignis stehe. Angesichts des Umstandes,

dass selbst die Behandlerin nicht von einer Unfallkausalität der

Refraktionsfehler ausgeht, bestehen nicht einmal die von der Rechtsprechung

geforderten geringen Zweifel an der Schlüssigkeit und Zuverlässigkeit der

kreisärztlichen Beurteilung, welche für die Einholung ergänzender Abklärungen notwendig

wären (vgl. E. 3.2. hiervor). Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass

unabhängig, ob man auf den Bericht von Dr. F____ oder denjenigen von Prof. Dr.

med. G____ abstellt, die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht aufgrund des

fehlenden (natürlichen) Kausalzusammenhanges zu Recht verneinte und nicht für

die Kosten der Gleitsichtbrille aufzukommen hat.

4.

4.1

Zufolge obiger Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.

4.2

Das Verfahren ist kostenlos.

4.3

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi MLaw N.

Marbot

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für

Gesundheit

Versandt am: