UV.2023.20
Fallabschluss verfrüht erfolgt; Beschwerde gutgeheissen
12. Juni 2024Deutsch16 min
versichert war (vgl. Schadensmeldung vom 8. Januar 2021, SUVA-Akte 1), erlitt bei
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 12.
Juni 2024
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med.
W. Rühl, Dr. T. Fasnacht
und a.o.
Gerichtsschreiber Dr. R. Schibli
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,
Postfach, 6002 Luzern
vertreten durch MLaw C____, [...]
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2023.20
Einspracheentscheid vom 14. März
2023
Fallabschluss verfrüht erfolgt;
Beschwerde gutgeheissen
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) Der 1992 geborene Beschwerdeführer hat von 2009 bis
2011 eine Anlehre als Metallbaupraktiker absolviert. Er arbeitete – bis ihm per
30. November 2020 gekündigt worden war – als Geschäftsführer eines Restaurants
(vgl. Lebenslauf, SUVA-Akte 53, S. 2). Der Beschwerdeführer, der nach seiner
Kündigung bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Basel-Stadt Leistungen der
Arbeitslosenversicherung beantragte und damit bei der Beschwerdegegnerin gegen
die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten
versichert war (vgl. Schadensmeldung vom 8. Januar 2021, SUVA-Akte 1), erlitt bei
einem Schlittelunfall am 8. Dezember 2020 eine mehrfragmentäre bikondyläre
Tibiakopffraktur sowie ossäre Avulsion LCL Fibulaspitze rechts mit/bei St. n.
Wundverschluss mediolateral und knieüberbrückender Fixateur externe am 11.
Dezember 2020, St. n. Fasziotomie aller vier Unterschenkellogen mittels dual
incision am 8. Dezember 2020 bei manifestem Unterschenkel-Kompartmentsyndrom
und eine asymptomatische perioperative Blutungsanämie. Als Nebendiagnose wurde
eine St. n. Osteosynthese einer Patellafraktur rechts 2011 festgehalten
(Austrittsbericht Kantonsspital D____ vom 21. Dezember 2020, SUVA-Akte 12).
Nach der Erstbehandlung durch Dr. med. E____, Allgemeine Innere Medizin (vgl.
SUVA-Akte 18) war der Beschwerdeführer daraufhin vom 8. Dezember 2020 bis
23. Dezember 2020 im Kantonsspital D____ hospitalisiert (Austrittsbericht
Kantonsspital D____ vom 21. Dezember 2020, SUVA-Akte 12), wo er auch am
8. Dezember 2020 (Operationsbericht vom 9. Dezember 2020, SUVA-Akte 30),
11. Dezember 2020 (Operationsbericht vom 15. Dezember 2020, SUVA-Akte 31)
und 16. Dezember 2020 (Operationsbericht vom 17. Dezember 2020, SUVA-Akte
32) operiert wurde. Die Beschwerdegegnerin erbrachte infolge des Unfalls vom 8.
Dezember 2020 die gesetzlichen Leistungen (Übernahmeschreiben vom 13. Januar
2021, SUVA-Akte 2).
b) Neben weiteren Untersuchungen im Kantonsspital D____ am
1. Februar 2021 (Bericht vom 1. Februar 2021, SUVA-Akte 33) und am 15. März
2021 (Bericht vom 15. März 2021, SUVA-Akte 41) erfolgte die Nachbehandlung des
Beschwerdeführers durch Dr. med. F____, FMH für Orthopädie und Traumatologie, FMH
für Chirurgie und Unfallchirurgie, von der G____ (Bericht G____ vom 12. April
2021, SUVA-Akte 45). Am 27. Mai 2021 (vgl. Operationsbericht, SUVA-Akte 71;
Bericht Dr. med. F____ vom 12. Juli 2021, SUVA-Akte 78; Bericht von Dr.
med. F____ vom 15. September 2021, SUVA-Akte 86) und 18. November 2021 (vgl.
Operationsgericht, SUVA-Akte 97 und Bericht von Dr. med. H____, FMH für Orthopädische
Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 2. Dezember 2021,
SUVA-Akte 102) wurde der Beschwerdeführer von Dr. med. F____ operiert. Nachdem
der Beschwerdeführer im Dezember 2021 im Badezimmer ausgerutscht war, wurde
eine Distorsion am linken Kniegelenk diagnostiziert (Bericht von Dr. med. F____
vom 29. Dezember 2021, SUVA-Akte 102). Vom 25. April 2022 bis 31. Mai 2022
liess sich der Beschwerdeführer stationär in der Rehaklinik I____ behandeln
(vgl. Austrittsbericht vom 7. Juni 2022, SUVA-Akte 151).
c) Von Seiten der Invalidenversicherung, bei der sich
der Beschwerdeführer angemeldet hatte, wurde ein Anspruch auf berufliche
Eingliederungsmassnahmen geprüft. Mit Mitteilung vom 5. Oktober 2021 teilte die
IV-Stelle Basel-Stadt mit, dass aufgrund des Gesundheitszustands des
Beschwerdeführers keine Eingliederungsmassnahme möglich seien und deshalb ein
Rentenanspruch geprüft werde (SUVA-Akte 90). Mit Mitteilung vom 7. Dezember 2022
wurde jedoch in der Folge eine Kostengutsprache für ein Coaching zur
Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes gewährt, welches beim
J____ durchgeführt wurde (SUVA-Akte 175).
d) Mit Schreiben vom 6. Juli 2022 zeigte die Beschwerdegegnerin
dem Beschwerdeführer an, dass sie gestützt auf die Einschätzung ihres
Kreisarztes Dr. med. K____, FMH für Orthopädische Chirurgie und
Traumatologie des Bewegungsapparates (SUVA-Akte 135), sowie aufgrund der
Erkenntnisse im Austrittsbericht der Rehaklinik I____ (SUVA-Akte 151) den Fall
abschliessen und die Heilkosten- und Taggeldleistungen per 31. August 2022
einstellen werde (SUVA-Akte 147). Mit Verfügung vom 17. Oktober 2022 stellte
die Beschwerdegegnerin in Anwendung der Bemessungsmethode des
Einkommensvergleichs fest, dass der Invaliditätsgrad weniger als 10 % betrage
und somit kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe. Es bestehe hingegen
eine Integritätsentschädigung in Höhe von Fr. 37'050.00 (SUVA-Akte 168).
e) Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10.
November 2022 Einsprache. Er beantragte im Wesentlichen, es seien die von der
Rehaklinik I____ vorgeschlagenen beruflichen Massnahmen durchzuführen. Während
den laufenden Massnahmen seien weiterhin das gesetzliche Taggeld rückwirkend ab
1. September 2022 auszurichten und die Heilungskosten zu ersetzen. Danach sei
der Anspruch auf eine Invalidenrente erneut zu prüfen. Eventualiter sei dem
Versicherten rückwirkend ab 1. September 2022 eine Invalidenrente
basierend auf einem Invaliditätsgrad von wenigstens 34 % auszurichten
(SUVA-Akte 171). Die Beschwerdegegnerin lehnte die Einsprache des
Beschwerdeführers mit Einspracheentscheid vom 14. März 2023 ab (SUVA-Akte 178).
Erwägungen
II.
a) Hiergegen erhebt der Beschwerdeführer am 26. April
2023.
beim Sozial-versicherungsgericht Basel-Stadt Beschwerde (SUVA-Akte 179) und
stellt folgende Rechtsbegehren:
1) In Gutheissung der
vorliegenden Beschwerde sei der Einspracheentscheid der SUVA vom 14. März 2023
aufzuheben und diese sei zu verurteilen, die von der Rehaklinik I____
vorgeschlagenen beruflichen Massnahmen durchzuführen. Während diesen Massnahmen
sei dem Versicherten weiterhin das gesetzliche Taggeld rückwirkend ab 1.
September 2022 auszurichten und die Heilungskosten seien ihm zu ersetzen. Nach
Abschluss der beruflichen Massnahmen sei der Anspruch des Beschwerdeführers auf
eine Invalidenrente erneut zu prüfen.
2) Eventualiter sei Herrn A____
rückwirkend ab 1. September 2022 eine Invalidenrente basierend auf einem
Invaliditätsgrad von wenigstens 34 % auszurichten.
3) Unter
o/e-Kostenfolge.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 12. Juni 2023 beantragt die
Beschwerdegeg-nerin, vertreten durch MLaw C____, Rechtsanwältin, die Abweisung
der Beschwerde und die Bestätigung des Einspracheentscheids vom 14. März 2023.
c) Mit Replik vom 27. Juli 2023 hält der
Beschwerdeführer an den mit der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest und
beantragt, es sei eine mündliche Parteiverhandlung durchzuführen.
d) Mit Duplik vom 27. September 2023 hält die
Beschwerdegegnerin an ihrem Antrag fest, die Beschwerde sei abzuweisen.
e) Mit Verfügung vom 9. Oktober 2023 teilt die
Instruktionsrichterin den Parteien mit, dass sie zur Hauptverhandlung geladen
werden.
III.
Am 19. Dezember 2023 findet die Hauptverhandlung der
Kammer des Sozialversicherungsgerichts in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seinem Rechtsanwalt lic. iur. B____ sowie der
Rechtsanwältin der Beschwerdegegnerin, MLaw C____, statt. Der
Beschwerdeführer reicht anlässlich der Hauptverhandlung weitere Unterlagen
betreffend seiner Teilnahme an eines am 1. September 2023 bei der L____ begonnenen
Aufbautrainings, welches aus gesundheitlichen Gründen per 30. November 2023
beendet worden war (vgl. Protokoll Standortgespräch Integrationsmassnahme vom
20.
November 2023; definitiver Bericht Aufbautraining vom 15. November 2023).
Zudem wird der Operationsbericht der M____ vom 28. November 2023 eingereicht.
IV.
a) Den Parteien wird mit Instruktionsverfügung vom 20.
Dezember 2023 mitgeteilt, dass das Verfahren an der Beratung vom 19. Dezember
2023.
zur Einholung weiterer medizinischer Stellungnahmen ausgestellt werde.
b) Mit instruktionsrichterlichen Verfügung vom 24.
Januar 2024 werden der Beschwerdegegnerin die an der Hauptverhandlung
eingereichten Dokumente zur (medizinischen) Stellungnahme zugestellt.
c) Die Beschwerdegegnerin nimmt mit Schreiben vom 3.
April 2024 Stellung zu den an der Hauptverhandlung eingereichten Dokumenten.
d) Mit Instruktionsverfügung vom 16. April 2024 wird der
Beschwerdeführer gebeten, zum Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 3. April
2024.
Stellung zu nehmen.
e) Der Beschwerdeführer nimmt mit Eingabe vom 18. April
2024.
Stellung zum Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 3. April 2024 und reicht
seine Honorarnote ein.
V.
Am 12. Juni 2024 ergeht das Urteil auf dem Zirkulationsweg (§
11.
Abs. 5 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen
(SVGG; SG 154.200).
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz
zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des
Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die
örtliche Zuständigkeit ergibt sich vorliegend aus Art. 58 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1).
1.2
Auf
die im Weiteren fristgerecht eingereichte Beschwerde ist – da auch die übrigen
formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind – einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin zeigte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom
6.
Juli 2022 an, dass sie den Fall abschliessen und die Heilkosten- und
Taggeldleistungen per 31. August 2022 einstellen werde (SUVA-Akte 147). Mit Verfügung
vom 17. Oktober 2022 stellte die Beschwerdegegnerin in Anwendung der
Bemessungsmethode des Einkommensvergleichs fest, dass der Invaliditätsgrad
weniger als 10 % betrage und somit kein Anspruch auf eine Invalidenrente
bestehe (SUVA-Akte 168). Sie stützte sich im Wesentlichen auf die Einschätzung
ihres Kreisarztes Dr. med. K____ (SUVA-Akte 134) sowie auf den Austrittsbericht
der Rehaklinik I____ (SUVA-Akte 151).
2.2
Der Beschwerdeführer moniert im Wesentlichen, der Fallabschluss sei
namentlich in Anbetracht der laufenden Eingliederungsmassnahmen der
Invalidenversicherung verfrüht erfolgt (vgl. Beschwerde, Rz. 7; Replik, Rz. 4).
Zudem könne nicht auf das Zumutbarkeitsprofil abgestellt werden, welche die
Rehaklinik I____ (SUVA-Akte 151) und Dr. med. K____ (SUVA-Akte 134) definiert
hatten (Beschwerde, Rz. 10; Replik, Rz. 7-9). Ferner sei der
Einkommensvergleich nicht richtig vorgenommen worden, da die Beschwerdegegnerin
zu Unrecht keinen leidensbedingten Abzug vom Invalideneinkommen vorgenommen
habe und bei der Ermittlung des Valideneinkommens fälschlicherweise das
Kompetenzniveau 3 und nicht das Kompetenzniveau 4 im Wirtschaftszweig
«Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie» (Ziff. 55-56) angewendet worden sei
(Beschwerde, Rz. 11 f.; Replik, Rz. 10 f.).
2.3
Die Beschwerdegegnerin wendet hiergegen im Wesentlichen ein, es
seien keine Eingliedermassnahmen der Invalidenversicherung im Gange, die
geeignet seien, den Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers zu beeinflussen (BA,
Rz. 17 f.; Duplik, Rz. 3). Zudem könne auf die Beurteilungen von Dr. med. K____
und der Rehaklinik I____ abgestellt werden (BA, Rz. 20-24; Duplik, Rz. 4-6).
Schliesslich sei der in der Verfügung vom 17. Oktober 2022 vorgenommene
Einkommensvergleich nicht zu beanstanden (BA, Rz. 25-30; Replik, Rz. 8-12).
2.4
Umstritten und im Folgenden zunächst zu prüfen ist, ob die
Beschwerdegegnerin zu Recht mit Schreiben vom 6. Juli 2022 den Fall des
Beschwerdeführers per 31. August 2022 abgeschlossen und die Übernahme der
Heilkosten und Leistung von Taggeldern eingestellt hat.
3.
3.1
Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März
1981.
über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) hat eine versicherte
Person Anspruch auf zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung).
Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise
arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf
ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem
Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit
dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2
UVG).
3.2
Ein Anspruch auf die vorübergehenden UV-Leistungen Heilbehandlung
(Art. 10 UVG) und Taggeld (Art. 16 f. UVG) setzt nach Gesetz und Praxis
voraus, dass von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte
Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann oder dass noch
Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung laufen. Trifft beides nicht (mehr)
zu, hat der Versicherer den Fall unter Einstellung der vorübergehenden
Leistungen abzuschliessen und den Anspruch auf eine allfällige Invalidenrente
und auf eine Integritätsentschädigung zu prüfen (Art. 19 Abs. 1 UVG und Art. 24
Abs. 2 UVG; BGE 144 V 354 E. 4.1; BGE 134 V 109 E.
4.1). Die Besserung des Gesundheitszustandes bestimmt sich namentlich nach
Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der
Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt, wobei die durch weitere
Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende
Verbesserungen genügen nicht. Diese Frage ist prospektiv zu beurteilen (vgl.
u.a. die Urteile des Bundesgerichts 8C_682/2021 vom 13. April 2022 E. 5.1 und
8C_548/2020 vom 18. Dezember 2020 E. 4.1.1).
3.3
3.3.1
Zur Abklärung medizinischer Sachverhalte – wie namentlich zur
Beantwortung der Frage, ob noch eine namhafte Verbesserung des
Gesundheitszustandes erwartet werden kann – ist die rechtsanwendende Behörde
auf Unterlagen angewiesen, die ihr vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung
zu stellen sind (BGE 122 V 157 E. 1b). Das Gericht hat diese medizinischen
Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess geltenden Grundsatz der
freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen
Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie
umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das
Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen,
objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen
eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten.
3.3.2
Für den Beweiswert eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a mit Hinweisen). Ausschlaggebend für den
Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch
die Bezeichnung der Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E.
3a).
3.3.3
Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt zwar
nicht derselbe Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten
Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu, sie
sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der
Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 135 V 465 E. 4.2-4.7).
4.
4.1
Die Beschwerdegegnerin konsultierte ihren Kreisarzt Dr. med. K____
aufgrund der am 28. November 2023 erfolgten Operation des Beschwerdeführers
(vgl. den anlässlich der Hauptverhandlung eingereichten Operationsbericht der M____
vom 28. November 2023). Dr. med. K____ hielt in seinem Bericht vom 23. Februar
2024.
fest, dass der Beschwerdeführer im Verlauf eine posttraumatische
symptomatische laterale Instabilität zunehmend entwickelt habe. Dies werde im
Verlaufsbericht der M____ vom 10. Oktober 2023 (recte wohl 28. November 2023)
Dr. med. N____, FMH für Orthopädie und Traumatologie, bestätigt. Eine solche
Instabilität am rechten Kniegelenk habe im Austrittsbericht der Rehaklinik I____
von 7. Juni 2022 (SUVA-Akte 151) noch nicht erkannt werden können. Insofern sei
es zu einer objektivierbaren Verschlimmerung im Bereich des rechten
Kniegelenkes gekommen. Durch die Operation in der M____ vom 28. November 2023 sei
diese posttraumatische laterale Instabilität adressiert worden durch eine hohe
tibiale Umstellungsoperation mit Revisionsarthroskopie und modifizierter
Larson-Plastik mit ipsilateraler Gracilissehne. Dr. med. K____ komme deshalb in
seinem Bericht vom 23. Februar 2024 zum Schluss, dass die durchgeführte
Operation vom 28. November 2023 seine Beurteilung vom 7. Juni 2022 hinsichtlich
der Frage ändere, ob von weiteren Behandlungen mindestens mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit eine Besserung des unfallbedingten Gesundheitszustands
erwartet werden könne (vgl. SUVA-Akte 135, S. 3). Die Beschwerdegegnerin anerkannte
deshalb in der Folge – nachdem sie in ihrer Beschwerdeantwort noch festgehalten
hatte, es sei von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung unbestrittenermassen
keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes beim Beschwerdeführer mehr zu
erwarten (BA, Rz. 18; vgl. auch Duplik, Rz. 3) – , dass der Endzustand am
31.
August 2022 noch nicht erreicht gewesen war.
4.2
Der schlüssigen und nachvollziehbaren Ansicht des Kreisarztes Dr.
med. K____ kann gefolgt werden. Da somit der Fallabschluss vorliegend verfrüht
erfolgt ist und der Anspruch auf eine Invalidenrente erst entsteht, wenn von
der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des
Gesundheitszustands der versicherten Person erwartet werden kann (vgl. Art. 19
Abs. 1 UVG; BGE 144 V 354 E. 4.1; BGE 134 V 109 E. 4.1;
vgl. E. 3.2. hiervor), erübrigt es sich, darauf einzugehen, ob der
Beschwerdeführer im Falle, dass dieser korrekt erfolgt wäre, einen Anspruch auf
eine Invalidenrente der Beschwerdegegnerin hätte. Aus demselben Grund erübrigen
sich auch derzeit endgültige Ausführungen zur Integritätsentschädigung (vgl.
Art. 24 Abs. 2 UVG und E. 3.2. hiervor).
5.
5.1
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen und
die Beschwerdegegnerin zu verpflichten ist, dem Beschwerdeführer rückwirkend ab 1. September 2022 und bis auf Weiteres
die gesetzlichen Leistungen nach UVG zu erbringen.
Das Verfahren ist kostenlos (es liegt keine bundesrechtliche Regelung vor,
welche im vorliegenden Fall zu einer Kostenpflicht führen würde; vgl.
Art. 61 lit. fbis ATSG und § 16 SVGG). Nach § 2 Abs. 1 SVGG in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren
(VwVG; SR 172.021) in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 des Reglements über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar
2008.
(VGKE) hat der obsiegende Beschwerdeführer gegenüber der
Beschwerdegegnerin nach Massgabe seines Obsiegens einen Anspruch auf Ersatz der
Parteikosten. Diese werden durch das Gericht festgesetzt (Art. 61
lit. g ATSG). Vorliegend reicht der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
eine Honorarnote über den Betrag von Fr. 6'445.60 ein.
5.2
Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der
Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in
durchschnittlichen Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer
Faustregel von einem Pauschalhonorar in Höhe von Fr. 3'750.00 (inklusive
Auslagen) zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer bzw. 8.1 % ab 1. Januar 2024 aus.
Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend
erhöht oder reduziert werden. Da der vorliegende Fall in tatsächlicher und rechtlicher
Hinsicht durchschnittlich kompliziert ist, rechtfertigt sich eine
Parteientschädigung von Fr. 3'750.00, zuzüglich eines Zuschlags für die
Hauptverhandlung von praxisgemäss Fr. 750.00, d.h. total Fr. 4'500.00
zuzusprechen. Die Honorarnote wird entsprechend dieser am Gericht üblichen
Pauschale gekürzt. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wies in seiner
Honorarnote vom 18. April 2024 aus, dass von seinem zeitlichen Aufwand von total
23.
Stunden (1'380 Minuten) 1'285 Minuten im Jahr 2023 (gerundet 93 % des
Gesamtaufwands) und 95 Minuten im Jahr 2024 (gerundet 7 % des Gesamtaufwands)
geleistet wurden. Teilt man die auszuzahlende Pauschale von total Fr. 4'500.00
gemäss dieser prozentualen Verteilung der Stundenaufwände der Jahre 2023 und
2024.
auf (Fr. 4'185.00 für das Jahr 2023 und Fr. 315.00 für das Jahr 2014),
ergibt dies einen Mehrwertsteueranteil von gerundet Fr. 322.25 (7.7 %) für das
Jahr 2023 und gerundet Fr. 25.50 (8.1 %) für das Jahr 2024, d.h. total Fr.
347.75
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und der
Einspracheentscheid vom 14. März 2023 aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin
wird dazu verpflichtet, dem Beschwerdeführer rückwirkend ab 1. September 2022
und bis auf weiteres die gesetzlichen Leistungen nach UVG zu erbringen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in Höhe von total Fr. 4'500.00
(inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 347.75.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
a.o. Gerichtsschreiber
Dr. A. Pfleiderer Dr.
R. Schibli
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Gesundheit
Versandt am: