Lexipedia

Entscheid

UV.2023.20

Fallabschluss verfrüht erfolgt; Beschwerde gutgeheissen

12. Juni 2024Deutsch16 min

versichert war (vgl. Schadensmeldung vom 8. Januar 2021, SUVA-Akte 1), erlitt bei

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 12.

Juni 2024

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med.

W. Rühl, Dr. T. Fasnacht

und a.o.

Gerichtsschreiber Dr. R. Schibli

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,

[...]

Beschwerdeführer

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,

Postfach, 6002 Luzern

vertreten durch MLaw C____, [...]

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2023.20

Einspracheentscheid vom 14. März

2023

Fallabschluss verfrüht erfolgt;

Beschwerde gutgeheissen

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Der 1992 geborene Beschwerdeführer hat von 2009 bis

2011 eine Anlehre als Metallbaupraktiker absolviert. Er arbeitete – bis ihm per

30. November 2020 gekündigt worden war – als Geschäftsführer eines Restaurants

(vgl. Lebenslauf, SUVA-Akte 53, S. 2). Der Beschwerdeführer, der nach seiner

Kündigung bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Basel-Stadt Leistungen der

Arbeitslosenversicherung beantragte und damit bei der Beschwerdegegnerin gegen

die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten

versichert war (vgl. Schadensmeldung vom 8. Januar 2021, SUVA-Akte 1), erlitt bei

einem Schlittelunfall am 8. Dezember 2020 eine mehrfragmentäre bikondyläre

Tibiakopffraktur sowie ossäre Avulsion LCL Fibulaspitze rechts mit/bei St. n.

Wundverschluss mediolateral und knieüberbrückender Fixateur externe am 11.

Dezember 2020, St. n. Fasziotomie aller vier Unterschenkellogen mittels dual

incision am 8. Dezember 2020 bei manifestem Unterschenkel-Kompartmentsyndrom

und eine asymptomatische perioperative Blutungsanämie. Als Nebendiagnose wurde

eine St. n. Osteosynthese einer Patellafraktur rechts 2011 festgehalten

(Austrittsbericht Kantonsspital D____ vom 21. Dezember 2020, SUVA-Akte 12).

Nach der Erstbehandlung durch Dr. med. E____, Allgemeine Innere Medizin (vgl.

SUVA-Akte 18) war der Beschwerdeführer daraufhin vom 8. Dezember 2020 bis

23. Dezember 2020 im Kantonsspital D____ hospitalisiert (Austrittsbericht

Kantonsspital D____ vom 21. Dezember 2020, SUVA-Akte 12), wo er auch am

8. Dezember 2020 (Operationsbericht vom 9. Dezember 2020, SUVA-Akte 30),

11. Dezember 2020 (Operationsbericht vom 15. Dezember 2020, SUVA-Akte 31)

und 16. Dezember 2020 (Operationsbericht vom 17. Dezember 2020, SUVA-Akte

32) operiert wurde. Die Beschwerdegegnerin erbrachte infolge des Unfalls vom 8.

Dezember 2020 die gesetzlichen Leistungen (Übernahmeschreiben vom 13. Januar

2021, SUVA-Akte 2).

b) Neben weiteren Untersuchungen im Kantonsspital D____ am

1. Februar 2021 (Bericht vom 1. Februar 2021, SUVA-Akte 33) und am 15. März

2021 (Bericht vom 15. März 2021, SUVA-Akte 41) erfolgte die Nachbehandlung des

Beschwerdeführers durch Dr. med. F____, FMH für Orthopädie und Traumatologie, FMH

für Chirurgie und Unfallchirurgie, von der G____ (Bericht G____ vom 12. April

2021, SUVA-Akte 45). Am 27. Mai 2021 (vgl. Operationsbericht, SUVA-Akte 71;

Bericht Dr. med. F____ vom 12. Juli 2021, SUVA-Akte 78; Bericht von Dr.

med. F____ vom 15. September 2021, SUVA-Akte 86) und 18. November 2021 (vgl.

Operationsgericht, SUVA-Akte 97 und Bericht von Dr. med. H____, FMH für Orthopädische

Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 2. Dezember 2021,

SUVA-Akte 102) wurde der Beschwerdeführer von Dr. med. F____ operiert. Nachdem

der Beschwerdeführer im Dezember 2021 im Badezimmer ausgerutscht war, wurde

eine Distorsion am linken Kniegelenk diagnostiziert (Bericht von Dr. med. F____

vom 29. Dezember 2021, SUVA-Akte 102). Vom 25. April 2022 bis 31. Mai 2022

liess sich der Beschwerdeführer stationär in der Rehaklinik I____ behandeln

(vgl. Austrittsbericht vom 7. Juni 2022, SUVA-Akte 151).

c) Von Seiten der Invalidenversicherung, bei der sich

der Beschwerdeführer angemeldet hatte, wurde ein Anspruch auf berufliche

Eingliederungsmassnahmen geprüft. Mit Mitteilung vom 5. Oktober 2021 teilte die

IV-Stelle Basel-Stadt mit, dass aufgrund des Gesundheitszustands des

Beschwerdeführers keine Eingliederungsmassnahme möglich seien und deshalb ein

Rentenanspruch geprüft werde (SUVA-Akte 90). Mit Mitteilung vom 7. Dezember 2022

wurde jedoch in der Folge eine Kostengutsprache für ein Coaching zur

Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes gewährt, welches beim

J____ durchgeführt wurde (SUVA-Akte 175).

d) Mit Schreiben vom 6. Juli 2022 zeigte die Beschwerdegegnerin

dem Beschwerdeführer an, dass sie gestützt auf die Einschätzung ihres

Kreisarztes Dr. med. K____, FMH für Orthopädische Chirurgie und

Traumatologie des Bewegungsapparates (SUVA-Akte 135), sowie aufgrund der

Erkenntnisse im Austrittsbericht der Rehaklinik I____ (SUVA-Akte 151) den Fall

abschliessen und die Heilkosten- und Taggeldleistungen per 31. August 2022

einstellen werde (SUVA-Akte 147). Mit Verfügung vom 17. Oktober 2022 stellte

die Beschwerdegegnerin in Anwendung der Bemessungsmethode des

Einkommensvergleichs fest, dass der Invaliditätsgrad weniger als 10 % betrage

und somit kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe. Es bestehe hingegen

eine Integritätsentschädigung in Höhe von Fr. 37'050.00 (SUVA-Akte 168).

e) Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10.

November 2022 Einsprache. Er beantragte im Wesentlichen, es seien die von der

Rehaklinik I____ vorgeschlagenen beruflichen Massnahmen durchzuführen. Während

den laufenden Massnahmen seien weiterhin das gesetzliche Taggeld rückwirkend ab

1. September 2022 auszurichten und die Heilungskosten zu ersetzen. Danach sei

der Anspruch auf eine Invalidenrente erneut zu prüfen. Eventualiter sei dem

Versicherten rückwirkend ab 1. September 2022 eine Invalidenrente

basierend auf einem Invaliditätsgrad von wenigstens 34 % auszurichten

(SUVA-Akte 171). Die Beschwerdegegnerin lehnte die Einsprache des

Beschwerdeführers mit Einspracheentscheid vom 14. März 2023 ab (SUVA-Akte 178).

Erwägungen

II.

a) Hiergegen erhebt der Beschwerdeführer am 26. April

2023.

beim Sozial-versicherungsgericht Basel-Stadt Beschwerde (SUVA-Akte 179) und

stellt folgende Rechtsbegehren:

1) In Gutheissung der

vorliegenden Beschwerde sei der Einspracheentscheid der SUVA vom 14. März 2023

aufzuheben und diese sei zu verurteilen, die von der Rehaklinik I____

vorgeschlagenen beruflichen Massnahmen durchzuführen. Während diesen Massnahmen

sei dem Versicherten weiterhin das gesetzliche Taggeld rückwirkend ab 1.

September 2022 auszurichten und die Heilungskosten seien ihm zu ersetzen. Nach

Abschluss der beruflichen Massnahmen sei der Anspruch des Beschwerdeführers auf

eine Invalidenrente erneut zu prüfen.

2) Eventualiter sei Herrn A____

rückwirkend ab 1. September 2022 eine Invalidenrente basierend auf einem

Invaliditätsgrad von wenigstens 34 % auszurichten.

3) Unter

o/e-Kostenfolge.

b) Mit Beschwerdeantwort vom 12. Juni 2023 beantragt die

Beschwerdegeg-nerin, vertreten durch MLaw C____, Rechtsanwältin, die Abweisung

der Beschwerde und die Bestätigung des Einspracheentscheids vom 14. März 2023.

c) Mit Replik vom 27. Juli 2023 hält der

Beschwerdeführer an den mit der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest und

beantragt, es sei eine mündliche Parteiverhandlung durchzuführen.

d) Mit Duplik vom 27. September 2023 hält die

Beschwerdegegnerin an ihrem Antrag fest, die Beschwerde sei abzuweisen.

e) Mit Verfügung vom 9. Oktober 2023 teilt die

Instruktionsrichterin den Parteien mit, dass sie zur Hauptverhandlung geladen

werden.

III.

Am 19. Dezember 2023 findet die Hauptverhandlung der

Kammer des Sozialversicherungsgerichts in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seinem Rechtsanwalt lic. iur. B____ sowie der

Rechtsanwältin der Beschwerdegegnerin, MLaw C____, statt. Der

Beschwerdeführer reicht anlässlich der Hauptverhandlung weitere Unterlagen

betreffend seiner Teilnahme an eines am 1. September 2023 bei der L____ begonnenen

Aufbautrainings, welches aus gesundheitlichen Gründen per 30. November 2023

beendet worden war (vgl. Protokoll Standortgespräch Integrationsmassnahme vom

20.

November 2023; definitiver Bericht Aufbautraining vom 15. November 2023).

Zudem wird der Operationsbericht der M____ vom 28. November 2023 eingereicht.

IV.

a) Den Parteien wird mit Instruktionsverfügung vom 20.

Dezember 2023 mitgeteilt, dass das Verfahren an der Beratung vom 19. Dezember

2023.

zur Einholung weiterer medizinischer Stellungnahmen ausgestellt werde.

b) Mit instruktionsrichterlichen Verfügung vom 24.

Januar 2024 werden der Beschwerdegegnerin die an der Hauptverhandlung

eingereichten Dokumente zur (medizinischen) Stellungnahme zugestellt.

c) Die Beschwerdegegnerin nimmt mit Schreiben vom 3.

April 2024 Stellung zu den an der Hauptverhandlung eingereichten Dokumenten.

d) Mit Instruktionsverfügung vom 16. April 2024 wird der

Beschwerdeführer gebeten, zum Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 3. April

2024.

Stellung zu nehmen.

e) Der Beschwerdeführer nimmt mit Eingabe vom 18. April

2024.

Stellung zum Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 3. April 2024 und reicht

seine Honorarnote ein.

V.

Am 12. Juni 2024 ergeht das Urteil auf dem Zirkulationsweg (§

11.

Abs. 5 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des

Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen

(SVGG; SG 154.200).

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz

zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des

Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die

örtliche Zuständigkeit ergibt sich vorliegend aus Art. 58 Abs. 1 des

Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1).

1.2

Auf

die im Weiteren fristgerecht eingereichte Beschwerde ist – da auch die übrigen

formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind – einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin zeigte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom

6.

Juli 2022 an, dass sie den Fall abschliessen und die Heilkosten- und

Taggeldleistungen per 31. August 2022 einstellen werde (SUVA-Akte 147). Mit Verfügung

vom 17. Oktober 2022 stellte die Beschwerdegegnerin in Anwendung der

Bemessungsmethode des Einkommensvergleichs fest, dass der Invaliditätsgrad

weniger als 10 % betrage und somit kein Anspruch auf eine Invalidenrente

bestehe (SUVA-Akte 168). Sie stützte sich im Wesentlichen auf die Einschätzung

ihres Kreisarztes Dr. med. K____ (SUVA-Akte 134) sowie auf den Austrittsbericht

der Rehaklinik I____ (SUVA-Akte 151).

2.2

Der Beschwerdeführer moniert im Wesentlichen, der Fallabschluss sei

namentlich in Anbetracht der laufenden Eingliederungsmassnahmen der

Invalidenversicherung verfrüht erfolgt (vgl. Beschwerde, Rz. 7; Replik, Rz. 4).

Zudem könne nicht auf das Zumutbarkeitsprofil abgestellt werden, welche die

Rehaklinik I____ (SUVA-Akte 151) und Dr. med. K____ (SUVA-Akte 134) definiert

hatten (Beschwerde, Rz. 10; Replik, Rz. 7-9). Ferner sei der

Einkommensvergleich nicht richtig vorgenommen worden, da die Beschwerdegegnerin

zu Unrecht keinen leidensbedingten Abzug vom Invalideneinkommen vorgenommen

habe und bei der Ermittlung des Valideneinkommens fälschlicherweise das

Kompetenzniveau 3 und nicht das Kompetenzniveau 4 im Wirtschaftszweig

«Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie» (Ziff. 55-56) angewendet worden sei

(Beschwerde, Rz. 11 f.; Replik, Rz. 10 f.).

2.3

Die Beschwerdegegnerin wendet hiergegen im Wesentlichen ein, es

seien keine Eingliedermassnahmen der Invalidenversicherung im Gange, die

geeignet seien, den Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers zu beeinflussen (BA,

Rz. 17 f.; Duplik, Rz. 3). Zudem könne auf die Beurteilungen von Dr. med. K____

und der Rehaklinik I____ abgestellt werden (BA, Rz. 20-24; Duplik, Rz. 4-6).

Schliesslich sei der in der Verfügung vom 17. Oktober 2022 vorgenommene

Einkommensvergleich nicht zu beanstanden (BA, Rz. 25-30; Replik, Rz. 8-12).

2.4

Umstritten und im Folgenden zunächst zu prüfen ist, ob die

Beschwerdegegnerin zu Recht mit Schreiben vom 6. Juli 2022 den Fall des

Beschwerdeführers per 31. August 2022 abgeschlossen und die Übernahme der

Heilkosten und Leistung von Taggeldern eingestellt hat.

3.

3.1

Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März

1981.

über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) hat eine versicherte

Person Anspruch auf zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung).

Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise

arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf

ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem

Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit

dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2

UVG).

3.2

Ein Anspruch auf die vorübergehenden UV-Leistungen Heilbehandlung

(Art. 10 UVG) und Taggeld (Art. 16 f. UVG) setzt nach Gesetz und Praxis

voraus, dass von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte

Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann oder dass noch

Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung laufen. Trifft beides nicht (mehr)

zu, hat der Versicherer den Fall unter Einstellung der vorübergehenden

Leistungen abzuschliessen und den Anspruch auf eine allfällige Invalidenrente

und auf eine Integritätsentschädigung zu prüfen (Art. 19 Abs. 1 UVG und Art. 24

Abs. 2 UVG; BGE 144 V 354 E. 4.1; BGE 134 V 109 E.

4.1). Die Besserung des Gesundheitszustandes bestimmt sich namentlich nach

Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der

Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt, wobei die durch weitere

Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende

Verbesserungen genügen nicht. Diese Frage ist prospektiv zu beurteilen (vgl.

u.a. die Urteile des Bundesgerichts 8C_682/2021 vom 13. April 2022 E. 5.1 und

8C_548/2020 vom 18. Dezember 2020 E. 4.1.1).

3.3

3.3.1

Zur Abklärung medizinischer Sachverhalte – wie namentlich zur

Beantwortung der Frage, ob noch eine namhafte Verbesserung des

Gesundheitszustandes erwartet werden kann – ist die rechtsanwendende Behörde

auf Unterlagen angewiesen, die ihr vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung

zu stellen sind (BGE 122 V 157 E. 1b). Das Gericht hat diese medizinischen

Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess geltenden Grundsatz der

freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen

Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie

umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das

Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen,

objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen

eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten.

3.3.2

Für den Beweiswert eines Arztberichtes ist

entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in

Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der

medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a mit Hinweisen). Ausschlaggebend für den

Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch

die Bezeichnung der Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E.

3a).

3.3.3

Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt zwar

nicht derselbe Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten

Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu, sie

sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der

Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 135 V 465 E. 4.2-4.7).

4.

4.1

Die Beschwerdegegnerin konsultierte ihren Kreisarzt Dr. med. K____

aufgrund der am 28. November 2023 erfolgten Operation des Beschwerdeführers

(vgl. den anlässlich der Hauptverhandlung eingereichten Operationsbericht der M____

vom 28. November 2023). Dr. med. K____ hielt in seinem Bericht vom 23. Februar

2024.

fest, dass der Beschwerdeführer im Verlauf eine posttraumatische

symptomatische laterale Instabilität zunehmend entwickelt habe. Dies werde im

Verlaufsbericht der M____ vom 10. Oktober 2023 (recte wohl 28. November 2023)

Dr. med. N____, FMH für Orthopädie und Traumatologie, bestätigt. Eine solche

Instabilität am rechten Kniegelenk habe im Austrittsbericht der Rehaklinik I____

von 7. Juni 2022 (SUVA-Akte 151) noch nicht erkannt werden können. Insofern sei

es zu einer objektivierbaren Verschlimmerung im Bereich des rechten

Kniegelenkes gekommen. Durch die Operation in der M____ vom 28. November 2023 sei

diese posttraumatische laterale Instabilität adressiert worden durch eine hohe

tibiale Umstellungsoperation mit Revisionsarthroskopie und modifizierter

Larson-Plastik mit ipsilateraler Gracilissehne. Dr. med. K____ komme deshalb in

seinem Bericht vom 23. Februar 2024 zum Schluss, dass die durchgeführte

Operation vom 28. November 2023 seine Beurteilung vom 7. Juni 2022 hinsichtlich

der Frage ändere, ob von weiteren Behandlungen mindestens mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit eine Besserung des unfallbedingten Gesundheitszustands

erwartet werden könne (vgl. SUVA-Akte 135, S. 3). Die Beschwerdegegnerin anerkannte

deshalb in der Folge – nachdem sie in ihrer Beschwerdeantwort noch festgehalten

hatte, es sei von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung unbestrittenermassen

keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes beim Beschwerdeführer mehr zu

erwarten (BA, Rz. 18; vgl. auch Duplik, Rz. 3) – , dass der Endzustand am

31.

August 2022 noch nicht erreicht gewesen war.

4.2

Der schlüssigen und nachvollziehbaren Ansicht des Kreisarztes Dr.

med. K____ kann gefolgt werden. Da somit der Fallabschluss vorliegend verfrüht

erfolgt ist und der Anspruch auf eine Invalidenrente erst entsteht, wenn von

der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des

Gesundheitszustands der versicherten Person erwartet werden kann (vgl. Art. 19

Abs. 1 UVG; BGE 144 V 354 E. 4.1; BGE 134 V 109 E. 4.1;

vgl. E. 3.2. hiervor), erübrigt es sich, darauf einzugehen, ob der

Beschwerdeführer im Falle, dass dieser korrekt erfolgt wäre, einen Anspruch auf

eine Invalidenrente der Beschwerdegegnerin hätte. Aus demselben Grund erübrigen

sich auch derzeit endgültige Ausführungen zur Integritätsentschädigung (vgl.

Art. 24 Abs. 2 UVG und E. 3.2. hiervor).

5.

5.1

Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen und

die Beschwerdegegnerin zu verpflichten ist, dem Beschwerdeführer rückwirkend ab 1. September 2022 und bis auf Weiteres

die gesetzlichen Leistungen nach UVG zu erbringen.

Das Verfahren ist kostenlos (es liegt keine bundesrechtliche Regelung vor,

welche im vorliegenden Fall zu einer Kostenpflicht führen würde; vgl.

Art. 61 lit. fbis ATSG und § 16 SVGG). Nach § 2 Abs. 1 SVGG in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren

(VwVG; SR 172.021) in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 des Reglements über die

Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar

2008.

(VGKE) hat der obsiegende Beschwerdeführer gegenüber der

Beschwerdegegnerin nach Massgabe seines Obsiegens einen Anspruch auf Ersatz der

Parteikosten. Diese werden durch das Gericht festgesetzt (Art. 61

lit. g ATSG). Vorliegend reicht der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers

eine Honorarnote über den Betrag von Fr. 6'445.60 ein.

5.2

Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der

Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in

durchschnittlichen Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer

Faustregel von einem Pauschalhonorar in Höhe von Fr. 3'750.00 (inklusive

Auslagen) zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer bzw. 8.1 % ab 1. Januar 2024 aus.

Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend

erhöht oder reduziert werden. Da der vorliegende Fall in tatsächlicher und rechtlicher

Hinsicht durchschnittlich kompliziert ist, rechtfertigt sich eine

Parteientschädigung von Fr. 3'750.00, zuzüglich eines Zuschlags für die

Hauptverhandlung von praxisgemäss Fr. 750.00, d.h. total Fr. 4'500.00

zuzusprechen. Die Honorarnote wird entsprechend dieser am Gericht üblichen

Pauschale gekürzt. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wies in seiner

Honorarnote vom 18. April 2024 aus, dass von seinem zeitlichen Aufwand von total

23.

Stunden (1'380 Minuten) 1'285 Minuten im Jahr 2023 (gerundet 93 % des

Gesamtaufwands) und 95 Minuten im Jahr 2024 (gerundet 7 % des Gesamtaufwands)

geleistet wurden. Teilt man die auszuzahlende Pauschale von total Fr. 4'500.00

gemäss dieser prozentualen Verteilung der Stundenaufwände der Jahre 2023 und

2024.

auf (Fr. 4'185.00 für das Jahr 2023 und Fr. 315.00 für das Jahr 2014),

ergibt dies einen Mehrwertsteueranteil von gerundet Fr. 322.25 (7.7 %) für das

Jahr 2023 und gerundet Fr. 25.50 (8.1 %) für das Jahr 2024, d.h. total Fr.

347.75

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und der

Einspracheentscheid vom 14. März 2023 aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin

wird dazu verpflichtet, dem Beschwerdeführer rückwirkend ab 1. September 2022

und bis auf weiteres die gesetzlichen Leistungen nach UVG zu erbringen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in Höhe von total Fr. 4'500.00

(inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 347.75.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

a.o. Gerichtsschreiber

Dr. A. Pfleiderer Dr.

R. Schibli

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Gesundheit

Versandt am: