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Entscheid

UV.2023.22

Unfallereignis unklar, Beweiswert versicherungsinterner Arztbericht, geringe Zweifel

20. September 2023Deutsch26 min

bei der C____ AG unfallversichert (Schadenmeldung vom 11. Mai 2022, Beschwerdeantwortbeilage

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 20.

September 2023

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz),

lic. iur. M. Prack Hoenen , P. Waegeli

und

Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber

Parteien

A____

[...]

vertreten durch Dr. B____, Advokat,

[...]

Beschwerdeführerin

C____ AG

[...]

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2023.22

Einspracheentscheid vom 5. April

2023

Unfallereignis unklar, Beweiswert

versicherungsinterner Arztbericht, geringe Zweifel

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Die 1981 geborene Beschwerdeführerin arbeitet seit dem Jahr

2008 als Bürosachbearbeiterin bei der D____ AG und ist in dieser Eigenschaft

bei der C____ AG unfallversichert (Schadenmeldung vom 11. Mai 2022, Beschwerdeantwortbeilage

[AB 1]). Mit Schadenmeldung UVG vom 11. Mai 2022 teilte die Arbeitgeberin der

Beschwerdegegnerin mit, dass die Beschwerdeführerin am 11. April 2022 am Morgen

unter der Dusche ausgerutscht sei und eine Schädigung der Bandscheiben C6 und

C7 stattgefunden habe (AB 1).

Im MRT der Halswirbelsäule vom 12. April 2022 (AB 6) zeigte

sich eine raumfordernde Diskushernie rechts mediolateral HWK 6/7 mit

Kompression der C7 Wurzel rechts im lateralen Spinalkanal und eine diskogene

geringe Neuroforamenenge rechts HWK 5/6 mit möglicher Affektion der C6 Wurzel

rechts.

Der von der Beschwerdegegnerin beauftragte beratende Arzt Dr.

med. E____, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, führte im Bericht vom

22. Juni 2022 (AB 9) aus, dass objektivierbare strukturelle traumatische Läsionen

fehlen würden und bereits erhebliche degenerative Befunde vorlägen und

verneinte demzufolge die Kausalität zum Ereignis vom 11. April 2022. Die

Beschwerdeführerin informierte die Beschwerdegegnerin am 13. Juni 2022 (AB 14)

über den Hergang des Unfalls. Die Beschwerdegegnerin lehnte mit Schreiben vom

23. Juni 2022 (AB 10) die Übernahme der Kosten für das Ereignis vom 11. April

2022 ab. Am 14. Juli 2022 teilte die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin

mit, dass das Ereignis nicht am 11. April 2022, sondern am 4. April 2022 stattgefunden

habe (AB 13). Der beratende Arzt Dr. med. E____ nahm am 2. August 2022 (AB 41) nochmals

Stellung. Die Beschwerdegegnerin verneinte sodann mit Verfügung vom 19. August

2022 (AB 17) Leistungsansprüche mit der Begründung, es fehlten objektivierbare

strukturelle traumatische Läsionen und es lägen bereits erhebliche degenerative

(krankheitsbedingte) Befunde vor.

Am 14. September 2022 erhob die Beschwerdeführerin Einsprache

(AB 20). Diese begründete sie am 26. Oktober 2022 (AB 23) und legte dazu den

Bericht von Dr. med. F____, Facharzt für Allgemeinmedizin FMH und Facharzt für

Manuelle Medizin FMH, vom 17. Oktober 2022 (AB 23) vor. Jener hielt fest, dass

bei Bejahen der Unfallkriterien ein Zustand nach einer zeitlimitierten,

unfallbedingten Traumatisierung eines deutlichen degenerativen Vorschadens im

Bereich der HWS in mehreren Etagen vorliege und der Status quo sine nach drei

bis vier Monaten überwiegend wahrscheinlich sei.

Die Beschwerdegegnerin wies die Einsprache mit Einspracheentscheid

vom 5. April 2023 (AB 37) ab.

Erwägungen

II.

In der Beschwerde vom 11. Mai 2023 beantragt die Beschwerdeführerin,

vertreten durch Dr. iur. B____, Advokat, die Aufhebung des Einspracheentscheids

vom 5. April 2023 und die Ausrichtung der gesetzlichen Versicherungsleistungen.

Eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen und ein Gutachten zur

Beurteilung der Kausalitätsfrage zu veranlassen, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

In der Beschwerdeantwort vom 24. Juli 2023 beantragt die

Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

In der Replik vom 8. August 2023 hält die Beschwerdeführerin an

ihren Rechtsbegehren fest.

III.

Am 20. September 2023 findet die Beratung durch die Kammer des

Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§

82.

Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der

Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG

154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus

Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).

1.2

Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde (Art. 60 ATSG) einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin bringt vor, es liege kein Unfallereignis vor.

Die Beschwerdeführerin habe das Ausrutschen in der Dusche bei den erstbehandelnden

Ärzten nicht erwähnt, weshalb auf die spontanen Aussagen der ersten Stunde der

Beschwerdeführerin abzustellen sei. Erst in der «Schadenmeldung UVG» vom 11.

Mai 2022 und mit E-Mail vom 13. Juni 2022 habe die Beschwerdeführerin ein Ausrutschen

in der Dusche beschrieben. Nach dem ablehnenden Entscheid habe die

Beschwerdeführerin im E-Mail vom 14. Juli 2022 geltend gemacht, dass sie einen

Sturz mit Kopfverletzung erlitten habe, der zu einem posttraumatischen

Gedächtnisverlust geführt habe. Wie auch Dr. med. E____ in der Stellungnahme

vom 22. Juni 2022 ausgeführt habe, entspreche es einer Erfahrungstatsache, dass

relevante Ereignisse zeitnah erinnerlich seien, weshalb kein Unfallereignis

vorliege.

2.2

Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie im Rahmen der

Unfallmeldung und aufgrund der Nachfrage der Beschwerdegegnerin stets das

Unfallereignis geschildert habe. Sie habe sich umgehend nach dem Ereignis in

ärztliche Behandlung begeben und habe unter Beschwerden und starken Schmerzen

gelitten. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass eine unfallbedingte

Verschlimmerung eines zuvor stummen Vorzustands vorliegt. Ein derart

plötzliches Auftreten ohne Ereignis sei nicht überwiegend wahrscheinlich.

2.3

Strittig ist, ob ein Unfall stattgefunden hat.

3.

3.1

Nach Art. 6 Abs. 1 Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG; SR

832.20) hat der Unfallversicherer in der obligatorischen Unfallversicherung,

soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen (Art. 10

ff. UVG) bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu

gewähren. Gemäss Art. 10 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf

zweckmässige Heilbehandlung.

3.2

Als Unfall gilt die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende

Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper,

die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen

Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). Der äussere Faktor ist

ungewöhnlich, wenn er - nach einem objektiven Massstab - nicht mehr im Rahmen dessen

liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist (BGE 134 V 72 E. 4.1).

3.3

Nach Lehre und Rechtsprechung kann das für den Unfallbegriff

wesentliche Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer

unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der

Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt

ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf

einer Körperbewegung gleichsam «programmwidrig» beeinflusst hat (BGE 130 V 117

E. 2.1). Dies trifft beispielsweise dann zu, wenn die versicherte Person

stolpert, ausgleitet oder an einem Gegenstand anstösst, oder wenn sie, um ein

Ausgleiten zu verhindern, eine reflexartige Abwehrhaltung ausführt oder

auszuführen versucht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_783/2013 vom 10. April

2014.

E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts vom 15. Januar 2009, 8C_749/2008, E. 3.2).

4.

4.1

Die Beschwerdeführerin hat sich am 5. April 2022 (Austrittsbericht,

AB 30) im G____, Interdisziplinäre Notfallstation, wegen bewegungsabhängiger

Schulterschmerzen rechts vorgestellt. Diagnostiziert wurden Schmerzen an der

Schulter am ehesten muskuloskelettaler Genese, Erstdiagnose am 5. April 2022.

Die Beschwerdeführerin sei um ca. 2 Uhr nachts wegen starker stechender/ziehender

Schmerzen an der rechten Schulter und Nacken, in den Rücken und in die Arme bis

in die Fingerspitzen aufgewacht. Auch nach der Einnahme des Schmerzmittels

Dafalgan hätten die Schmerzen persistiert. Laborchemisch hätten sich keine

Hinweise auf eine Entzündung, Schwangerschaft, kardiale oder pulmonale Genese

gezeigt. Nach Verabreichung der Analgesie hätten sich die Schmerzen gebessert.

Es sei eine analgetische Medikation und Physiotherapie empfohlen worden. In der

Gesamtschau der Befunde werde von einer muskuloskelettalen Genese ausgegangen.

4.2

Am 6. April 2022 suchte die Beschwerdeführerin ihre Hausarztpraxis auf,

wo sie an die Notfallstation überwiesen wurde (siehe Journaleintrag vom 6.

April 2022, AB 32). Gemäss Austrittsbericht des G____, Interdisziplinäre

Notfallstation, vom 6. April 2022 (AB 32) sei die Beschwerdeführerin bei

starken Schmerzen in Schulterblatt, Schulter und Oberarm auf der rechten Seite

seit dem 5. April 2022 durch den Hausarzt zugewiesen worden. Sie sei am Tag

zuvor auf ihrem Notfall gewesen. Zusätzlich habe sie über Parästhesien in Dig I

bis III der rechten Hand berichtet. Anamnestisch seien keine motorischen

Ausfälle ersichtlich. Das Röntgen der Schulter rechts am 6. April 2022 habe

keine Hinweise auf eine Fraktur sowie auf eine ossäre Degeneration gezeigt.

Klinisch bestehe der Verdacht auf eine muskuloskelettale Genese der Schmerzen. Im

Bericht ist festgehalten, dass kein Sturz oder Trauma stattgefunden habe. Unter

der Analgesie mit Brufen 400mg und Novalgin 1g peroral bestehe eine Besserung

der Schmerzsituation (AB 32).

4.3

Der Chiropraktor Dr. H____, [...], attestierte der

Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 8. April 2022 bis zum

15.

April 2022 (AB 31).

4.4

Im MRI vom 12. April 2022 (MRT HWS vom 12. April 2022, AB 6) zeigt

sich eine raumfordernde Diskushernie rechts mediolateral HWK 6/7 mit

Kompression der C7 Wurzel rechts im lateralen Spinalkanal und eine diskogene

geringe Neuroforamenenge rechts HWK 5/6 mit möglicher Affektion der C6 Wurzel

rechts.

4.5

Am 13. April 2022 suchte die Beschwerdeführerin die I____ auf (Bericht

vom 19. April 2022, AB 32). Sie gab an, sie habe plötzlich eine Woche zuvor

unter stark auftretenden Schmerzen im Nacken gelitten, danach ausstrahlend in

die rechte Schulter und rechte Hand. Es sei ihr kein Trauma innerlich. Klinisch

und MR-tomographisch handle es sich um eine akut aufgetretene Wurzelkompression

der Wurzeln C7 und eventuell C6 rechts. Am 20. April 2022

(Interventionsbericht I____ vom 27. April 2022, AB 45) liess die Beschwerdeführerin

eine CT-gesteuerte Infiltration durchführen. Die Schmerzen hätten sich wesentlich

gebessert bei einem Schmerzscore mit NRS 7/10 vor dem Eingriff und bei NRS 3/10

nach dem Eingriff. Nach einer weiteren CT-gesteuerten Infiltration am 29. April

2022.

(Interventionsbericht I____ vom 29. April 2022, AB 45) haben sich die

Schmerzen bei einem Schmerzscore von NRS 7/10 zu NRS 2/10 reduziert.

4.6

Am 22. Juni 2022 (AB 45) führte Dr.

med. E____ aus, dass die Diskushernie ausschliesslich degenerativ, aber nicht

traumatisch bedingt sei. Es fehle an objektivierbaren strukturellen

traumatischen Läsionen. Es liege bereits ein erheblicher degenerativer Befund

vor. Es würden also bereits alltägliche Bewegungsmechanismen reichen, um ein

akutes Zervikalsyndrom auslösen zu können. Die Echtzeitakten würden der Angabe

widersprechen, dass ein relevantes Ereignis stattgefunden habe. Es gebe keinen

objektivierbaren Befund, der eine traumatische Ursache zu beweisen vermöge,

weswegen initial an einen atypischen Herzinfarkt gedacht worden sei. Auch sei

die Beschwerdeführerin nach einem Trauma gefragt worden und habe sich zeitnah

an kein relevantes Ereignis erinnern können. Es entspreche aber der

Erfahrungstatsache, dass relevante Ereignisse zeitnah erinnerlich seien. Bei

der Beschwerdeführerin liege kein Ereignis mit Bewusstlosigkeit und Amnesie

vor. Die Beschwerden seien ausschliesslich degenerativer Natur.

4.7

Gemäss Bericht der I____ vom 5.

Juli 2022 (dieser Bericht liegt den Akten nicht bei) bestehe bei der

Beschwerdeführerin ein Verdacht auf ein postkommotionelles Syndrom nach einem

unbeobachteten Sturz in der Badewanne am 4. April 2022, dazu Kopf- und

Nackenschmerzen mit passagerer Verwirrtheit mit falscher Angabe des Datums vom

Unfall und starken Konzentrationsstörungen (E-Mail vom 14. Juli 2022, AB 13; Einspracheentscheid

vom 5. April 2023, S. 3, AB 37).

4.8

Mit Stellungnahme vom 17. Oktober 2022 (AB 23) hielt der von der

Beschwerdeführerin beigezogene Arzt Dr. med. F____, Facharzt für

Allgemeinmedizin FMH, zu den medizinischen Akten fest, dass die Beschwerden

unmittelbar nach dem Ereignis aufgetreten seien, sodass aus ärztlicher Sicht

ein Zusammenhang bestehe.

5.

5.1

Fest steht, dass die Beschwerdeführerin sowohl am 5. als auch am 6.

April 2022 jeweils die Notfallstation des G____ aufgesucht hat. Fest steht

auch, dass die Beschwerdeführerin ab dem 5. April 2022 nachts unter starken

Schmerzen in Schulter- und Nackenbereich gelitten hat. Vor der zweiten

notfallmässigen Konsultation suchte sie aufgrund persistierender starker

Schmerzen ihre Hausarztpraxis auf, die sie sodann auf den Notfall überwiesen

hatte. Auch wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin sei vermutlich aufgrund

der Schmerzen sehr fordernd (Journaleintrag vom 6. April 2022) und die

praktische Ärztin J____ präzisierte diesbezüglich im Bericht vom 3. Februar

2023.

(AB 34), dass die Beschwerdeführerin wegen der Schmerzen geweint habe. Das

am 6. April 2022 durchgeführte Röntgen zeigte keinen auffälligen Befund, das

MRI vom 12. April 2022 zeigte sodann aber das Vorliegen einer Diskushernie mit

Wurzelkompression C6/7. Wie im Bericht der I____ vom 19. April 2022 (AB 34)

festgehalten, handelt es sich bei den Beschwerden um eine akut aufgetretene

Wurzelkompression der Wurzeln C7. Der Zusammenhang der Beschwerden mit dem

erstmaligen Aufsuchen des Notfalls am 5. April 2022 ist damit offensichtlich.

5.2

Die Beschwerdeführerin hat zunächst angegeben, dass der

Unfall am 11. April 2022 stattgefunden habe, hat dies dann aber mit E-Mail vom 14. Juli 2022 (AB 13) berichtigt. Darin teilte sie der Beschwerdegegnerin mit, dass sich der

Unfall nicht am 11. April 2022, sondern am 4. April 2022 ereignet habe. Dies

habe sie erst realisiert, als sie die Rechnung des G____ erhalten habe.

Aufgrund der Erinnerungsschwierigkeiten gehe sie davon aus, dass es sich nicht

um ein Ausrutschen, sondern um einen Sturz mit Kopfverletzung gehandelt habe,

der zu einem posttraumatischen Gedächtnisverlust geführt habe.

5.3

Da die Schilderungen im E-Mail vom 14. Juli 2022 in Bezug auf

die Berichtigung des Datums mit den medizinischen Akten, insbesondere den

Notfallkonsultationen am 5. und am 6. April 2022, übereinstimmen, ist davon

auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin zunächst im Datum um eine Woche

geirrt hat. Entsprechend hat die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 19.

August 2022 (AB 17) auch auf ein Ereignis vom 4. April 2022 Bezug genommen.

5.4

Des Weiteren hat die Beschwerdeführerin in der Unfallmeldung

vom 11. Mai 2022 geschildert, sie sei am Morgen in der Dusche ausgerutscht. Die

Schmerzen sind jedoch erst nachts aufgetreten, sodass die Beschwerdeführerin in

der Folge den Notfall aufgesucht hat (vgl. oben Erw. 4.1.). Die

Beschwerdeführerin führte mit E-Mail vom 13. Juni 2022 (AB 8) aus, dass sie erst

nach zwei CT-gesteuerten Infiltrationen ihre Schmerzen unter Kontrolle gehabt

habe und sich überlegen habe können, was sie die Vortage gemacht bzw. ob sie

sich falsch bewegt habe. Erst später habe sie sich daran erinnern können, dass sie

im Bad ausgerutscht sei. Sie habe sich während der akuten Situation nicht mehr

daran erinnern können, daher habe sie sich dazu auch nicht geäussert.

5.5

In den Arztberichten der erstbehandelnden Ärzte ist kein

Unfallereignis beschrieben. Im Austrittsbericht des G____ vom 6. April 2022 ist

vermerkt, dass kein Sturz oder Trauma stattgefunden habe. Es können den

Arztberichten jedoch keine Informationen darüber entnommen werden, ob und wie

die erstbehandelnden Ärzte die Beschwerdeführerin zu einem allfälligen Ereignis

befragt haben, weshalb die Arztberichte über die Notfallkonsultation nicht

allein als Grundlage dafür herangezogen werden können, die Rechtsprechung zu

den «Aussagen der ersten Stunde» heranzuziehen.

5.6

Die Beschwerdegegnerin bemerkt, dass in den Arztberichten des G____

vom 5. und 6. April 2022 eine Besserung der Schmerzen nach der Schmerzmitteleinahme

dokumentiert sei, weswegen es nicht überzeuge, dass sich die Beschwerdeführerin

erst nach der zweiten CT-gesteuerten Infiltration an das Ereignis vom 4. April

2022.

erinnere. Dass sich die Beschwerdeführerin bei der notfallmässigen

Konsultation im G____ nicht an einen Sturz bzw. ein Ausrutschen erinnern hat

können, ist insofern nachvollziehbar, als das Ereignis am 4. April 2022 am

Morgen (Schadenmeldung vom 11. Mai 2022, AB 1) stattgefunden hat, und sie sich danach

um ihre Kinder gekümmert hat und anschliessend im Homeoffice arbeitete (AB 8).

Damit ist es plausibel, dass ihr die Auswirkungen des Ereignisses bei Auftreten

der Schmerzen nicht unmittelbar klar gewesen sein könnten, da die Schmerzen

erst nachts auftraten und sie sich dann am nächsten Morgen in die

Notfallaufnahme des G____ begab (AB 30). Vor dem Hintergrund der Konsultation

am Morgen nach einer Nacht mit akuten Schmerzen und einer damit offensichtlich

verbundenen Müdigkeit ist es nachvollziehbar, dass ihr das Ausrutschen am

Morgen davor nicht in Erinnerung war. Die Beschwerdeführerin wurde am 5. April

2022.

in einem gebesserten Allgemeinzustand nach Hause entlassen

(Austrittbericht des G____ vom 5. April 2022, AB 30), sie stellte sich jedoch

bereits am darauffolgenden Tag aufgrund starker Schulterschmerzen bei med.

pract. J____, praktische Ärztin, vor (Bericht vom 3. Februar 2023, AB 45),

welche die Beschwerdeführerin notfallmässig am 6. April 2022 an das G____ Basel

überwies. Somit stand anlässlich der Notfallkonsultationen das Schmerzgeschehen

im Fokus. Zusätzlich beruft sie sich auf ein postkommotionelles

Syndrom (siehe oben Erw. 4.7.).

5.7

Ist die Gesundheitsschädigung typische Folge einer äusseren

Einwirkung, so erlaubt dies allenfalls, Rückschlüsse auf die Ungewöhnlichkeit

zu ziehen. Unter Umständen kann aufgrund des medizinischen Befunds erstellt

sein, dass eine Schädigung auf eine ungewöhnliche äussere Einwirkung und somit

auf ein Unfallereignis zurückzuführen ist. Der mangelnde Nachweis eines Unfalls

lässt sich zwar nur selten durch medizinische Feststellungen ersetzen. Diese

dienen mitunter aber als Indizien im Beweis für oder gegen das Vorliegen eines

Unfalls. Im Bereich der obligatorischen Unfallversicherung sind die in Art. 9

Abs. 2 UVV abschliessend aufgezählten Schädigungen - im Wesentlichen des

Bewegungsapparats, etwa von Knochen, Muskeln, Sehnen und Bändern - denn auch

selbst ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung Unfällen gleichgestellt, wenn sie

nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind.

Auch ausserhalb der unfallähnlichen Körperschädigungen kann es sich ergeben,

dass von der Auswirkung eines von aussen betrachtet regulär verlaufenden

Geschehens zwangsläufig auf einen tatsächlich ungewöhnlichen Verlauf

geschlossen werden muss (vgl. Art. 9 Abs. 2 lit. h UVV; BGE 134 V 72 E. 4.3.2.2

mit Hinweisen).

5.8

Das plötzliche und akute Auftreten von Schmerzen im Rahmen einer

Diskushernie könnte auch typische Folge einer äusseren Einwirkung sein. Diese

lassen daher auch Rückschlüsse auf die Frage zu, ob ein Unfallereignis

stattgefunden hat. Diese Frage kann nicht allein aufgrund einer

Aktenbeurteilung (siehe dazu unten Erw. 6.6.), wie sie bis jetzt stattgefunden

hat, beantwortet werden, und wird von der Beschwerdegegnerin abzuklären sein

(siehe unten Erw. 7.9.).

6.

6.1

Strittig ist darüber hinaus der Kausalzusammenhang zwischen den

bestehenden Beschwerden und dem Unfallereignis.

6.2

Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass der von ihr beigezogene Arzt

Dr. med. F____ von einer teilweise unfallbedingten Verletzung der Diskushernie

ausgehe. Ein stummer degenerativer Vorzustand sei durch das Ereignis vom 4.

April 2022 aktiviert worden und habe zu einer vorübergehenden Verschlimmerung geführt.

Die Beschwerdegegnerin ist demgegenüber der Ansicht, dass die Beschwerden unfallfremd

seien, weswegen sie nicht leistungspflichtig sei.

6.3

Die Unfallversicherung haftet für einen Gesundheitsschaden nur

insoweit, als dieser nicht nur in einem natürlichen, sondern auch in einem

adäquaten Kausalzusammenhang zu einem versicherten Ereignis steht (BGE 129 V 177 E. 3.1 u. 3.2). Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind

alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als

eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur

gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Für die Bejahung des natürlichen

Kausalzusammenhangs ist daher nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige

oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störung ist, es genügt, dass das

schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder

geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall

folglich nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene

gesundheitliche Störung entfiele. Ein Ereignis gilt als adäquat kausale Ursache

eines Erfolges, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der

allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg in der Art des

eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das

Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2).

6.4

Zur Feststellung natürlicher Kausalzusammenhänge ist die rechtsanwendende

Behörde naturgemäss auf Angaben ärztlicher Fachpersonen angewiesen.

Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die

streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch

die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)

abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und

der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des

Experten begründet und nachvollziehbar sind (BGE 134 V 231 E. 3a mit Hinweis

auf BGE 125 V 352).

6.5

Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid nach

dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse

Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt den Beweisanforderungen

nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es

von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b).

6.6

Reinen Aktenbeurteilungen kommt Beweiswert zu, sofern keine Zweifel

an deren Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen. Ein medizinischer

Aktenbericht ist zulässig, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese,

Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind. Der

Untersuchungsbefund muss lückenlos vorliegen, damit der Experte im Stande ist,

sich auf Grund der vorhandenen Unterlagen ein gesamthaft lückenloses Bild zu

verschaffen (Urteil des Bundesgerichts vom 2. Februar 2016, 8C_674/2015, E.

2.2.1; Urteil des Bundesgerichts vom 2. April 2009, 8C_826/2008, E. 5.2).

6.7

Soweit sich ein Entscheid auf versicherungsinterne ärztliche

Beurteilungen stützt, sind nach Art. 43 f. ATSG und Art. 6 Ziff. 1 EMRK an die

Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen: Bestehen auch nur geringe

Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit dieser ärztlichen Feststellungen,

ist eine versicherungsexterne medizinische Begutachtung im Verfahren nach Art.

44.

ATSG oder ein Gerichtsgutachten anzuordnen (BGE 135 V 465 E. 4.7; Urteile

des Bundesgerichts vom 19. Januar 2011, 9C_689/2010, E. 3.1.4 und vom 18.

Dezember 2009, 8C_638/2009, E. 5.1).

6.8

Es entspricht einer medizinischen Erfahrungstatsache im Bereich des

Unfallversicherungsrechts, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen

degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur

ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in

Betracht fällt. Als weitgehend unfallbedingt kann eine Diskushernie betrachtet

werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine

Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der Diskushernie

(vertebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich und mit sofortiger

Arbeitsunfähigkeit auftreten. So muss eine entsprechende richtunggebende

Verschlimmerung insbesondere auch röntgenologisch ausgewiesen sein und sich von

der altersüblichen Progression abheben. Ist hingegen die Diskushernie bei

(stummem) degenerativem Vorzustand durch den Unfall nur aktiviert, nicht aber

verursacht worden, liegt eine vorübergehende Verschlimmerung vor. Diesfalls hat

die Unfallversicherung nur Leistungen für das unmittelbar im Zusammenhang mit

dem Unfall stehende Schmerzsyndrom zu erbringen. Nach derzeitigem medizinischem

Wissensstand kann in solchen Fällen das Erreichen des Status quo sine bei

posttraumatischen Lumbalgien und Lumboischialgien nach drei bis vier Monaten

erwartet werden. Im Allgemeinen ist bei einer Prellung, Verstauchung oder

Zerrung der Wirbelsäule die vorübergehende Verschlimmerung nach sechs bis neun

Monaten und bei Vorliegen eines erheblichen degenerativen Vorzustandes

spätestens nach einem Jahr als abgeschlossen zu betrachten (Urteil des

Bundesgerichts vom 27. April 2021, 8C_19/2021, E. 7.2 mit weiteren Hinweisen

auf die Rechtsprechung).

7.

7.1

Die Beschwerdegegnerin stützt sich massgeblich auf die Berichte ihres

Konsiliararztes Dr. med. E____, Facharzt für Innere Medizin FMH. In der Beantwortung

vom 2. August 2022 (AB 45) der Anfrage der Beschwerdegegnerin, ob sich aufgrund

der Einwände gegen die Verfügung vom 23. Juni 2022 etwas an seiner Beurteilung

ändern würde, verneinte er dies und hielt an seiner bisherigen Stellungnahme

vom 22. Juni 2022 (siehe oben Erw. 4.6.) fest, dass die Kausalität der

Beschwerden der Beschwerdeführerin abzulehnen sei. Inhaltlich setzte er sich mit

dem Bericht der I____ vom 5. Juli 2022, in welchem der Verdacht auf ein

postkommotionelles Syndrom geäussert wurde, nicht auseinander.

7.2

Dr. med. F____, Allgemeinmedizin FMH, hielt in seiner Stellungnahme

vom 17. Oktober 2022 (AB 23) fest, dass wenn administrativ juristisch

Unfallkriterien nachträglich bejaht würden, liege eine Zeit lang eine

limitierte unfallbedingte Traumatisierung eines deutlichen degenerativen

Vorzustands im Bereich der HWS in mehreren Etagen vor. Falls das Ereignis vom

4.

April 2022 die Unfallkriterien erfülle, so müsse von einer vorübergehenden

Verschlimmerung und einer drei- bis viermonatigen Teilunfallkausalität

ausgegangen werden.

7.3

In der Stellungnahme vom 11. Juli 2023 (AB 46) hielt der beratende

Arzt Dr. med. E____ fest, gemäss wissenschaftlicher Literatur bedinge eine

traumatische Diskushernie Begleitverletzungen, die sich durch Schäden am

Knochen aufgrund Elastizitätsgefälle sowie Bandzerreissungen des hinteren und

vorderen Längsbands auszeichnen würden. Es seien keine Befunde vorhanden, die auf

eine traumatische Genese hinweisen würden. Die Beschwerden der

Beschwerdeführerin seien überwiegend als degenerativ zu klassifizieren. Ein

akutes zervikoradikuläres Schmerzsyndrom könne sowohl traumatisch, als auch

degenerativ ausgelöst werden. Wenn das Ereignis vom 4. April 2022 den

Unfallbegriff erfülle, so müsse geprüft werden, ob es sich um eine

Zufallsgelegenheit handle, welche degenerativer Natur sei. Ein Festhalten an

der Wand oder ein Abstützen sei vergleichbar mit Taschentragen und könne

ebenfalls zu einem akuten zervikalen Syndrom führen. Wenn ein adäquates

Ereignis vorliege, dann sei es möglich, dass ein akutes zervikoradikuläres

Syndrom ausgelöst werde. Da jedoch der Schaden auf einem degenerativen Leiden

basiere, könne bei fehlenden objektivierbaren strukturellen traumatischen

Schäden kein Dauerschaden oder richtunggebende Verschlechterung abgeleitet

werden. Es könne maximal eine vorübergehende Verschlimmerung von drei bis vier

Monaten akzeptiert werden. Versicherungsmedizinisch sei eine Beurteilung in

diesem Fall schwierig, da unterschiedliche Ereignisangaben vorliegen. Dr. med. E____

bemerkte, dass die Beurteilung durch Dr. med. F____ vom 17. Oktober 2022 korrekt

sei. Sofern das Ereignis vom 4. April 2022 keine Gelegenheitsursache darstelle,

sei überwiegend wahrscheinlich von einer vorübergehenden Verschlimmerung von drei

bis vier Monaten auszugehen. Ohne einen Nachweis objektivierbarer struktureller

traumatischer Schäden könne kein Dauerschaden oder eine richtunggebende

Verschlechterung geltend gemacht werden.

7.4

Dr. med. E____ ist beratender Arzt der Beschwerdegegnerin und ihm kommt

eine einem Kreisarzt der SUVA vergleichbare Funktion zu. Beratende Ärzte sind,

was den Beweiswert ihrer ärztlichen Beurteilung angeht, versicherungsinternen

Ärzten gleichzusetzen (Urteil des Bundesgerichts vom 25. Juni 2018, 8C_281/2018,

E. 4.2.2), sodass an die Beweiswürdigung besonders strenge Anforderungen zu

stellen sind (vgl. oben Erw. 6.7.).

7.5

Auch ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei Dr. med. E____ um

einen Facharzt für Innere Medizin und nicht um einen Orthopäden oder

Rheumatologen handelt. Die Stellungnahme zur Unfallkausalität der Diskushernie

beschlägt damit nicht sein Fachgebiet. Es fehlt damit an der entsprechenden

fachärztlichen Qualifikation (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 14. Dezember 2016,

8C_309/2016, E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts vom 26. Januar 2011, 9C_547/2010,

E. 2.2). Des Weiteren hat Dr. med. E____ die Beschwerdeführerin kein einziges

Mal persönlich untersucht. Es liegt damit eine Aktenbeurteilung vor, die

ebenfalls strengen Anforderungen bezüglich ihres Beweiswerts zu genügen hat,

die hier nicht erfüllt sind (vgl. oben Erw. 4.8.).

7.6

Dr. med. E____ und Dr. med. F____ stimmen darin überein, dass ein

medizinischer Vorzustand gegeben ist. Dr. med. E____ ging in seinen diversen

Berichten von einem erheblichen Vorzustand aus. Auch Dr. med. F____ hielt in

seiner Stellungnahme vom 17. Oktober 2022 fest, dass ein wesentlicher,

degenerativer Vorzustand der HWS in mehreren Segmenten bestehe. Weiter ist

anzuführen, dass die Arbeitsunfähigkeit unverzüglich mit dem Auftreten der

Beschwerden einhergegangen ist und sich die Beschwerdeführerin sofort in

ärztliche Behandlung begab (vgl. Austrittsbericht G____ vom 5. April 2022, AB

30; Austrittsbericht G____ vom 6. April 2022, AB 32; Bericht von Dr. med. H____

vom 20. Dezember 2022, AB 31, Bericht der Hausärztin vom 3. Februar 2023, AB

45). Ebenso sind die Symptome der Diskushernie sofort und unverzüglich

aufgetreten. Des Weiteren ist anzumerken, dass es sich um eine recht junge (40

Jahre) Beschwerdeführerin handelt, weshalb grundsätzlich nicht allein von einer

altersüblichen Progression der Beschwerden ausgegangen werden kann.

7.7

Bei den Berichten des Konsiliararztes fällt auf, dass er bereits im

ersten Bericht von einer degenerativen Diskushernie ausgeht, ohne dies aber

eingehend zu diskutieren, sondern er beruft sich vorwiegend auf das Fehlen

eines Unfallereignisses und die Aussagen der ersten Stunde. Erst in der

versicherungsmedizinischen Stellungnahme vom 11. Juli 2023 macht er dazu

weitere Ausführungen. Dabei hielt Dr. med. E____ fest, dass eine

versicherungsmedizinische Beurteilung in diesem Fall schwierig ausfalle (AB 46,

S. 7). Erst unter Bezugnahme auf die Ausführungen von Dr. med. F____ vom 17.

Oktober 2022 zog Dr. med. E____ in Erwägung, dass eine vorübergehende

Verschlimmerung von drei bis vier Monaten möglich sei und dass Dr. med. F____

mit seiner Beurteilung richtig liege. Dr. med. E____ führte die Möglichkeit der

Teilkausalität in seinen vorherigen Berichten nicht auf und hatte sich mit der

Möglichkeit einer vorübergehenden Verschlimmerung eines stummen Vorzustandes

nicht auseinandergesetzt.

7.8

Dr. med. E____ ist auf diese Aspekte in seinen Berichten nicht

eingegangen, was Zweifel am Beweiswert seiner Berichte aufkommen lässt (vgl.

oben Erw. 6.7.), sodass die Beschwerdegegnerin abzuklären hat, ob eine

unfallbedingte Diskushernie vorliegt und wann im Fall der Bejahung der Status

quo sine vel ante, für den die Unfallversicherung die Beweislast trägt (siehe

beispielsweise Urteil des Bundesgerichts vom 24. August 2016, 8C_263/2016, E.

4.2), eingetreten ist.

7.9

Ob das Ereignis vom 4. April 2022 (teil)kausal für die anhaltenden

Beschwerden ist, kann mit den vorliegenden Akten weder mit dem Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. oben Erw. 4.6.) bejaht noch verneint

werden. Insgesamt haben sich jedoch Zweifel gegenüber den Berichten des

Konsiliararztes der Beschwerdegegnerin aufgetan, sodass mit Hilfe eines

versicherungsexternen orthopädischen Gutachtens (vgl. oben Erw. 6.7.) mit

klinischer Untersuchung zum einen der Frage nach der Ursache der Diskushernien

und zum anderen nach dem konkreten Zeitpunkt des Erreichens des Status quo sine

nachzugehen ist. Im Rahmen des Gutachtens wird auch abzuklären sein, ob die

Schilderungen der Beschwerdeführerin zum Unfallereignis und einem allfälligen postkommotionellen

Syndrom aus medizinischer Sicht nachvollziehbar sind (siehe dazu oben Erw. 4.7.).

8.

8.1

Dispositiv

Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Der Einspracheentscheid vom

5. April 2022 ist aufzuheben und die Sache ist zur Einholung eines versicherungsexternen

Gutachtens im Sinne der Erwägungen und anschliessenden Neubeurteilung des

Sachverhalts an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

8.2.

Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG)

8.3.

Die obsiegende Beschwerdeführerin hat gegenüber der

Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden

durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das

Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für

anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen IV-Verfahren mit

doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe

von Fr. 3’750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (Fr.

288.75) aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz

entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist

vergleichbar mit einem IV-Fall durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar

und somit eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3’750.-- zuzüglich

Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird der

Einspracheentscheid vom 5. April 2023 aufgehoben und die Sache zur weiteren

Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3’750.-- (inkl. Auslagen)

zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 288.75.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi Dr.

B. Gruber

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Gesundheit

Versandt am: