UV.2023.24
UVG Beschwerde abgewiesen. Sachverhalt genügend abgeklärt. Keine Veranlassung für externe Begutachtung.
17. November 2023Deutsch29 min
Ausstrahlung in die Hüfte bei Dr. med. E____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie,
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 17.
November 2023
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder
(Vorsitz), P. Kaderli , Dr. med. F. W. Eymann
und
Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,
Postfach, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2023.24
Einspracheentscheid vom 24. April
2023
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a)
Der im Jahr 1971 geborene Beschwerdeführer war seit dem 1. September
2016 bei der C____ AG angestellt und in dieser Eigenschaft gegen die Folgen von
Unfällen versichert. Er erlitt am 20. Juli 2015 ein akutes Lumbago nach
Verhebetrauma beim Schaufeln auf der Baustelle (vgl. Bericht D____spital [...]
vom 22. Juli 2015, Suva-Akte 1). Am 16. September 2017 rutschte er beim
Hinuntergehen auf der Treppe aus und stürzte. (vgl. Schadenmeldung UVG vom 18.
September 2017, Suva-Akte 2). Er begab sich gleichentags im D____spital [...]
in Behandlung. Hierbei wurde im Rahmen von medizinischen Abklärungen eine
Patellafraktur rechts nach Treppensturz am 16. September 2017 festgestellt
(vgl. Bericht vom 20. September 2017, Suva-Akte 15). Die Beschwerdegegnerin
richtete in der Folge die gesetzlichen Leistungen aus (vgl. u.a detailliert
Taggeldübersicht, Suva-Akte 22). Am 27. Oktober 2017 stürzte der
Beschwerdeführer erneut von der Treppe und zog sich hierbei eine
Wirbelsäulenkontusion zu (vgl. Bericht D____spital [...] vom 3. November 2017,
Suva-Akte 14).
b)
Im Frühjahr 2020 stellte sich der Beschwerdeführer wegen Nackenschmerzen
mit Ausstrahlung in Kopf und rechten Oberarm und tieflumbalen Schmerzen mit
Ausstrahlung in die Hüfte bei Dr. med. E____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie,
FMH, vor, welcher eine Überlastung des Schultergürtels und der Rumpfmuskulatur
attestierte und zur Verbesserung der Situation Therapie verordnete (vgl.
Bericht vom 13. März 2020, Suva-Akte 102). Ferner vollzog Dr. med. E____ am 29.
Mai 2020 eine Dekompression der L4/5 und L/5/S1 (Operationsbericht vom 29. Mai
2020, Suva-Akte 103).
c)
Im Juni 2020 wurde der Beschwerdeführer überdies aufgrund
persistierender Knieschmerzen im D____spital [...] vorstellig (vgl. Bericht vom
26. Juni 2020, Suva-Akte 24). Festgestellt wurde eine Pseudoarthrose mit
Knorpelverschleiss im Bereich der lateralen Patellafacette (Bericht D____spital
[...] vom 25. Juli 2020, Suva-Akte 32), welche am 7. August 2020 im Rahmen
einer arthroskopischen Teilmeniskektomie behandelt wurde (Operationsbericht vom
7. August 2020, Suva-Akte 35). Dr. med. F____, Facharzt für Neurologie, FMH,
diagnostizierte ferner eine Inaktivitätsatrophie des rechten Oberschenkels bei
chronischen Knieschmerzen. Eine sensomotorische Ausfallsymptomatik konnte nicht
festgestellt werden (Bericht Dr. med. F____ vom 14. Dezember 2020, Suva-Akte
79). Dr. med. E____ ging gemäss Bericht vom 19. Februar 2021 in Bezug auf die
Wirbelsäulenpathologie nach Eingriff vom 29. Mai 2020 von einem medizinischen
Endzustand aus (Suva-Akte 107).
d)
Mit Verfügung vom 17. August 2021 (Suva-Akte 136), bestätigt durch den
Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2021 (Suva-Akte 159), verneinte die
Beschwerdegegnerin im Wesentlichen gestützt auf die vertrauensärztliche
Beurteilung von Dr. med. G____, Fachärztin für Chirurgie, FMH, vom 17. August
2021 (Suva-Akte 133) einen Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 16.
September 2017 und den Rückenbeschwerden. Der Einspracheentscheid erwuchs
unangefochten in Rechtskraft.
e)
Nach einem stationären Aufenthalt in der Rehaklinik [...] vom 23.
November 2021 bis zum 24. Dezember 2021 (Suva-Akten 161 f.) legte die
Beschwerdeführerin die Akten erneut Dr. med. G____, Fachärztin für
Allgemeinchirurgie und Traumatologie, FMH, zur Beurteilung vor, welche mit
Bericht vom 22. Februar 2022 (Suva-Akte 173) festhielt, es sei von weiteren
Behandlungen keine namhafte Besserung des unfallbedingten Gesundheitszustandes
zu erwarten. Die angestammte Tätigkeit als Bauarbeiter könne dem
Beschwerdeführer nicht mehr zugemutet werden. Allerdings bestehe in einer
leichten, ganztätigen, wechselbelastenden Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von
100%. Mit Beurteilung vom gleichen Tag schätzte Dr. med. G____ den
Integritätsschaden des Beschwerdeführers auf 10% (Suva-Akte 173).
f)
Die Beschwerdegegnerin lehnte mit Verfügung vom 22. März 2022 eine Rente
der Unfallversicherung bei einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 9%
ab und sprach gleichzeitig eine Integritätsentschädigung von 10% zu (Suva-Akte
198). Nach Einsprache vom 29. März 2022 (Suva-Akte 207) gegen vorgenannte
Verfügung und erneuter Operation vom 17. Mai 2022, anlässlich welcher eine
Arthroskopie des rechten Kniegelenks sowie eine Resektion der symptomatischen
Pilca mediopatellaris und eine offene Resektion der signalalterierenden Patella
bipartita sowie eine Knorpelglättung durchgeführt wurde, (Suva-Akte 225), zog
die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 23. Juni 2022 (Suva-Akte 232) die
Verfügung vom 22. März 2022 wieder zurück.
g)
Nach erneuter Vorlage an die Versicherungsmedizin (Stellungnahme vom 28.
Oktober 2022, Suva-Akte 264) stellte die Beschwerdegegnerin gemäss Schreiben
vom 2. November 2022 (Suva-Akte 269) die Heilkosten- und Taggeldleistungen per
30. November 2022 ein, schloss mit Verfügung vom 24. November 2022 (Suva-Akte
274) den Fall ab und sprach dem Beschwerdeführer eine Rente gestützt auf einen
Invaliditätsgrad von 13%, sowie eine Integritätsentschädigung von 10% zu. Die
gegen diese Verfügung am 9. Dezember 2022 erhobene Einsprache wurde mit Einspracheentscheid
vom 24. April 2023 (Suva-Akte 300) abgewiesen.
Erwägungen
II.
a)
Mit Beschwerde vom 16. Mai 2023 beantragt der Beschwerdeführer, es sei
der Einspracheentscheid vom 24. April 2023 aufzuheben und es seien hinsichtlich
der den Invaliditätsgrad von 13% übersteigenden Invalidität gestützt auf Art.
43.
ATSG weitere Abklärungen vorzunehmen. Danach sei neu über die UVG-Ansprüche
(Rente/Integritätsentschädigung) zu entscheiden. Eventualiter sei der
Einspracheentscheid vom 24. April 2023 teilweise aufzuheben und es sei die
Beschwerdegegnerin hinsichtlich der den Invaliditätsgrad von 13% übersteigenden
Invalidität gestützt auf Art. 43 ATSG anzuweisen, weitere Abklärungen
vorzunehmen. Danach sei neu über die UVG-Ansprüche des Beschwerdeführers zu
entscheiden. Verfahrensrechtlich beantragt der Beschwerdeführer die Einräumung
des Replikrechts, die Einholung eines gerichtlichen knieorthopädischen
Gutachtens und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das
Beschwerdeverfahren. Alles unter o-/e-Kostenfolge.
b)
Mit Beschwerdeantwort vom 3. Juli 2023 schliesst die Beschwerdegegnerin
auf Abweisung der Beschwerde.
c)
Mit Replik vom 25. August 2023 und Duplik vom 26. September 2023 halten
die Parteien an ihren eingangs gestellten Begehren fest.
III.
Mit Verfügung vom 5. Juli 2023 bewilligte die
Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung
und Verbeiständung mit lic. iur. B____, Advokat, als unentgeltlichem
Rechtsbeistand.
IV.
Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien
die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragt, findet am 17.
November 2023 die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Örtlich zuständig zur Beurteilung der vorliegenden Sache ist gemäss
Art. 58 Abs. 1 Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) das Versicherungsgericht desjenigen
Kantons, in dem die betroffene versicherte Person zur Zeit der
Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hatte. Befindet sich der Wohnsitz der
versicherten Person im Ausland, so ist das Versicherungsgericht desjenigen
Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder
in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat; lässt sich keiner
dieser Orte ermitteln, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons
zuständig, in dem das Durchführungsorgan seinen Sitz hat (Art. 58 Abs. 2 ATSG).
Der Wohnsitz der Beschwerdeführerin befindet sich in Frankreich. Die örtliche
Zuständigkeit des Gerichts richtet somit gemäss Art. 58 Abs. 2 ATSG danach, wo
sein "letzter schweizerische Arbeitgeber" den Sitz hat (vgl. BGE 145 V 247, 254 E. 5.6.2). Der letzte Schweizerische Arbeitgeber war die H____ SA.
Diese hat ihren Sitz in Basel, womit das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt
örtlich zuständig ist.
1.2
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig (Art. 60 ATSG) erhobene Beschwerde einzutreten.
1.3
1.3.1
In verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren sind
grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen
die zuständige Behörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung –
Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise
weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem
Anfechtungsobjekt und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und soweit
keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 413, 414 E. 1a mit Hinweisen).
1.3.2
Anfechtungsobjekt
ist vorliegend einzig der Einspracheentscheid vom 24. April 2023, mit welcher
die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Unfallversicherung
in Bezug auf die mit dem Ereignis vom 16. September 2017 bestehenden
Kniebeschwerden prüfte.
1.3.3
Insoweit der
Beschwerdeführer im Rahmen seiner Eingaben die Kausalitätsfrage in Bezug auf
die Rückenbeschwerden aufwirft, ist einerseits darauf hinzuweisen, dass diese
Thematik nicht vom angefochtenen Einspracheentscheid erfasst wird und sich
somit bereits vor diesem Hintergrund der gerichtlichen Überprüfung im
vorliegenden Beschwerdeverfahren entzieht. Andererseits wurde die
Kausalitätsfrage der Rückenbeschwerden mit Blick auf das Ereignis vom 16.
September 2017 und allfälligen Rückenbeschwerden mit rechtskräftigem
Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2021 abschlägig beurteilt. Vor diesem
Hintergrund erübrigt sich eine entsprechende gerichtliche Überprüfung (vgl.
Dispositiv
auch BGE 134 V 49, 51 E. 2.). Demnach ist festzuhalten, dass im Rahmen
des vorliegenden Beschwerdeverfahrens lediglich Fragen in Bezug auf die Kniebeschwerden
zu überprüfen sind.
2.
2.1.
Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, der massgebliche Sachverhalt
sei ungenügend abgeklärt. Die Beschwerdegegnerin habe sich unzulässiger Weise
lediglich auf versicherungsinterne Beurteilungen abgestützt, wobei der Beschwerdeführer
nie persönlich untersucht worden sei. Insgesamt seien die kreisärztlichen
Beurteilungen sowohl in Bezug auf die Knie- als auch auf die Rückenbeschwerden
mit erheblichen Zweifeln behaftet, so dass nicht auf diese abgestellt werden
könne. Es sei daher zur Klärung des massgeblichen Sachverhaltes ein
Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben, eventualiter die Sache zur erneuten
Beurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und danach erneut über den
Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu entscheiden.
2.2.
Die Beschwerdegegnerin vertritt demgegenüber den Standpunkt, die
vorliegenden versicherungsinternen Beurteilungen seien schlüssig,
nachvollziehbar und begründet und würden somit den höchstrichterlichen
Beweisanforderungen genügen. Eine Begutachtung sei daher nicht angezeigt. Da
ferner die Invaliditätsbemessung nicht zu beanstanden sei, sei der
Enspracheentscheid entsprechend zu schützen.
2.3.
Streitig und zu prüfen ist demgemäss, ob die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer zu Recht die Taggeldleistungen und Heilkosten einstellte und eine
Rente basierend auf einem 13%igen Invaliditätsgrad und eine 10%ige
Integritätsentschädigung zugesprochen hatte.
3.
3.1.
Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die
Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) erbringt die Versicherung – soweit das
Gesetz nichts anderes bestimmt – Leistungen bei Berufsunfällen,
Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten.
3.2.
3.2.1. Art. 10 Abs. 1 UVG gewährt der versicherten Person Anspruch
auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung). Ist die
versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so
hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Eine versicherte
Person hat Anspruch auf eine Invalidenrente nach Art. 18 Abs. 1 UVG, wenn sie
infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid ist. Als invalid gilt, wer
voraussichtlich bleibend oder längere Zeit in seiner Erwerbsfähigkeit
beeinträchtigt ist (Art. 8 Abs. 1 ATSG).
3.2.2. Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt
zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden
(Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht.
Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne
deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht
als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht
werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des
natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die
alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt,
dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche
oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall
mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene
gesundheitliche Störung entfiele (BGE 119 V 337 Erw. 1, BGE 118 V 289 Erw. 1b,
je mit Hinweisen).
3.3.
Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine Invalidenrente der
Unfallversicherung, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine
namhafte Besserung ihres Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und sie
infolge eines Unfalles zu mindestens 10% invalid (Art. 8 ATSG i.V.m.Art. 18
UVG). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das
Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten
Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch
eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte
(sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie
erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
3.4.
3.4.1. Gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch
auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch
den Unfall eine dauernde und erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen
oder psychischen Integrität erleidet. Nach Art. 36 Abs. 1 der Verordnung vom
17. Januar 1961 über die Unfallversicherung (UVV; SR 831.201) vom 20. Dezember
1982 gilt ein Integritätsschaden als dauernd, wenn er voraussichtlich während
des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht (Satz 1); er ist
erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität,
unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird
(Satz 2).
3.4.2.
Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen
Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und
dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten
diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).
3.4.3.
Für die Beurteilung der einzelnen Integritätseinbussen sind die
Verwaltung und das Gericht ebenfalls auf ärztliche Sachverständige angewiesen.
Die Beurteilung des Integritätsschadens basiert auf dem medizinischen Befund.
In einem ersten Schritt fällt es der medizinischen Fachperson zu, sich unter
Einbezug der in Anhang 3 der UVV und gegebenenfalls in den SUVA-Tabellen
aufgeführten Integritätsschäden dazu zu äussern, ob und inwieweit ein Schaden
vorliegt, welcher dem Typus von Verordnung, Anhang oder Weisung entspricht.
Verwaltung und Gericht obliegt es danach, gestützt auf die ärztliche
Befunderhebung die rechtliche Beurteilung vorzunehmen, ob ein
Integritätsschaden gegeben ist, ob die Erheblichkeitsschwelle erreicht ist und,
bejahendenfalls, welches Ausmass die erhebliche Schädigung angenommen hat
(Urteil des Bundesgerichts vom 4. Februar 2009, 8C_459/2008, E. 2.3).
3.4.4.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen
Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet
und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232
E. 3a mit Hinweis auf BGE 125 V 352). Den Berichten versicherungsinterner Ärzte
kommt nicht derselbe Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten
Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu. Sie
sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der
Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 145 V 97, 105 E. 8.5; BGE 142 V 58, 65 E. 5.1; BGE 135 V 465, 467 ff. E. 4.2-4.7).
4.
4.1.
Vorliegend ist zunächst umstritten, ob zur Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf die versicherungsinternen
Beurteilungen der Beschwerdegegnerin abgestellt werden kann. Zur Beantwortung
dieser Frage, ist die medizinische Aktenlage mit Blick auf die Knieproblematik näher
zu beleuchten.
4.2.
4.2.1. Mit Bericht vom 20. September 2017 (Suva-Akte 15) diagnostizierte
das D____spital [...] dem Beschwerdeführer eine Patellafraktur rechts nach
Treppensturz am 16. September 2017 und attestierte in diesem Zusammenhang eine
vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit für zwei Wochen. Im November 2017 stellte
sich der Beschwerdeführer wegen Kniebeschwerden erneut im D____spital vor.
Hierbei wurden unklare Patellaschmerzen bei Status nach lateral undislozierter
Patellarandfraktur bei Patella bipartita und tiefem fokalem Knorpeldefekt der
zentralen Trochlea gemoris nach Unfall vom 26. September 2017 [recte: 16.
September 2017] festgestellt. Es erfolgte eine weitere Krankschreibung zu 100%
bis zum 27. November 2017, anschliessend ein Arbeitsversuch zu 50% bis zum 11.
November 2017 und anschliessend ab dem 12. Dezember 2017 eine 100%ige
Arbeitsfähigkeit (Bericht D____spital [...] vom 10. November 2017, Suva-Akte
16).
4.2.2. Zweieinhalb
Jahre später, am 24. Juni 2020 begab sich der Beschwerdeführer wieder in
Behandlung ins D____spital. Hierbei wurde ein Röntgen des rechten Knies
angefertigt, welches eine Patella bipartita mit Status nach Frakturheilung ohne
wesentliche Dislokation zeigte. Ferner zeigte sich bereits röntgenologisch ein
Verdacht auf einen fokalen Defekt im Bereich der Trochlea. Die Beschwerden des
Beschwerdeführers seien am ehesten durch den überstehenden lateralen Patellapol
zu erklären. Hier bestehe klinisch eine Druckdolenz (vgl. Bericht vom 26. Juni
2020, Suva-Akte 24). Im Anschluss an diese Konsultation erfolgte am 13. Juli
2020 ein MRI des rechten Knies. Es zeigte sich eine lokale Chondropathie Grad
II bis III retropattelar auf Höhe der ehemaligen Fraktur mit Pseudoarthrosenbildung.
Ansonsten regulärer Knorpel femorotibial mediolateral. Keine relevanten
Meniskusläsionen, reguläre Darstellung der Seitenbänder, intaktes VKB und HK
(vgl. ambulanter Bericht D____spital [...] vom 25. Juli 2020, Suva-Akte 32).
4.2.3. In
der Folge wurde am 7. August 2020 eine (1) Arthroskopie des rechten Knies und
eine arthroskopische Teilmeniskektomie latereral Scheibenmeniskus und eine (2)
offene Resektion der symptomatischen Pseudoarthrose bzw. Patella bipartita am
lateralen Patellapol durchgeführt (Operationsbericht vom 16. August 2020, Suva-Akte
35).
4.2.4. Anlässlich
der Verlaufskontrolle vom 26. Oktober 2020 (Suva-Akte 58) wurde festgehalten,
dass klinisch einzig noch eine Hypertrophie der Muskulatur imponiere, welche
nun mit Physiotherapie bzw. MTT-massnahmen adressiert werden müsse. Ansonsten
gebe es bezüglich des rechten Kniegelenks anhand der MRI Bilder und auch der
Arhtroskopiebilder eigentlich keinen Grund, warum die Funktion nicht
wiederhergestellt werden könnte. Bei der Verlaufskontrolle vom 20. Januar 2021
(vgl. Suva-Akte 85) habe sich ein reizfreies Kniegelenk mit guter Beweglichkeit
gezeigt. Eine Arbeitsunfähigkeit bestehe zwar weiterhin, aktuell würden jedoch eher
die lumbalen Beschwerden im Vordergrund stehen. Eine erneute Kontrolle am 12.
April 2021 (Bericht vom 23. April 2021, Suva-Akte 117) neun Monate postoperativ
ergab als Befund ein unauffälliges, flüssiges Gangbild, eine deutliche Atrophie
des Quadrizeps im Vergleich zur Gegenseite, reizlose Narbenverhältnisse, keine
Schwellung, keine Rötung; wenig Erguss palpabel. Der Streckapparat sei
erhalten, allerdings schmerzhaft gegen Widerstand. Eine deutliche Druckdolenz
parapatellär medial, Meniskuszeichen negativ. Kollateral- und Kreuzbänder
klinisch stabil. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit sind dem Bericht vom 23.
April 2021 keine Angaben zu entnehmen. Im Rahmen der Sprechstunde vom 26. April
2021 (vgl. Bericht vom 28. April 2021, Suva-Akte 120) zeigte sich ein nach wie
vor flüssiges Gangbild ohne Schonhinken bei bestehender atropher Quadrizepsmuskulatur
im Seitenvergleich. Die Narbenverhältnisse wurden als reizlos beschrieben. Die
zirkulär gesteppte Patella zeige eine regelrechte Zentrierung und regelrechte
Führung sowohl bei Extension als auch bei Übergang zu Flexion. Mit Ausnahme
einer retropatellären Chondropathie und einer Hypertrophie im Bereich des
Quadrizeps im Seitenvergleich zeige das MRI einen regelrechten Befund. Erneuter
Interventionsbedarf bestehe nicht. Eine weitere Vorstellung fand am 15.
September 2021 statt. Als Befund wurde unter anderem eine leicht varische
Beinachse, ein etwas verlangsamtes, hinkfreies Gangbild, am rechten Knie eine
reizlose Operationsnarbe Patella lateral, Druckdolenz im Bereich des
superolateralen Patellaquadranten und im Bereich der Patella bipartita festgestellt.
Der Gelenksspalt lateral sowie medial sei indolent. Ligamentär stabil. Im
Rahmen der Beurteilung wurde festgehalten, dass beim Beschwerdeführer ein
protrahierter Verlauf ein Jahr nach der Operation bestehe. Die Beschwerden
könnten am ehesten durch eine Traumatisierung der patella bipartita erklärt
werden. Es wurde ein Rezept zur Bedarfsanalgesie mit Novalgin abgegeben.
Aktuell werde keine feste Nachkontrolle geplant (vgl. Bericht vom 21. September
2021, Suva-Akte 145).
4.2.5. Aufgrund
persistierender Schmerzen im rechten Knie (vgl. Telefonnotiz vom 1. November
2021, Suva-Akte 152) erfolgte eine ambulante Rehabilitation in der Rehaklinik [...]
für die Dauer von vier Wochen (vgl. Suva-Akte 154) und zwar vom 23. November
2021 bis zum 24. Dezember 2021. Gemäss Austrittsbericht der Rehaklinik [...]
vom 24. Dezember 2021 (Suva-Akte 162) wurde dem Beschwerdeführer in Bezug auf
die zu beurteilende Knieproblematik eine undislozierte laterale Patellafraktur
rechts bei bekannter Patella bipartita attestiert. Als Probleme beim Austritt
wurden Schmerzen im rechten Knie, Rückenschmerzen lumbal und zervikal, in den
Kopf ausstrahlende Schmerzen, eine Sprachbarriere (portugiesische
Muttersprache) und unklare berufliche Zukunft bei aktueller Stellenlosigkeit
gelistet. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit wurde ausgeführt, dass eine mässige
Symptomausweitung zu beobachten sei. Dies sei teilweise auf eine psychische
Störung zurückzuführen. Die Resultate der physischen Leistungstests seien daher
für die Beurteilung der zumutbaren körperlichen Belastbarkeit nur teilweise
verwertbar. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse
sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen
Untersuchung und bildgebenden Abklärung sowie den Diagnosen nur zum Teil
erklären. Die Beurteilung der Zumutbarkeit stütze sich auch auf
medizinisch-theoretische Überlegungen, unter Berücksichtigung der Beobachtungen
bei den Leistungstests und im Behandlungsprogramm. Aus somatischer Sicht sei
die Tätigkeit als Bauarbeiter nicht zumutbar. Die Anforderungen seien zu hoch,
da es sich um sehr schwere, vorwiegend gehend-stehende Tätigkeiten inkl.
Zwangshaltungen für das Knie und um Arbeiten auf unebenem Gelände handle.
Andere berufliche Tätigkeiten, (mindestens) leichte Arbeit seien ohne spezielle
Einschränkungen ganztags zumutbar. Ad rechtem Knie wurde ferner festgehalten,
dass die Tätigkeiten wechselbelastend, ohne Zwangshaltungen (Knie, Kauern,
Hocken), ohne Tätigkeit auf unebenem Gelände, ohne Ersteigen von
Leitern/Gerüsten, ohne Schläge/Vibrationsbelastung sein sollten. Ad HWS und LWS
(unfallfremd) müsste es sich um Tätigkeiten handeln, welche ohne länger
dauernde Zwangshaltungen für Nacken und Rumpf durchführbar seien. Die Rückkehr
an die angestammte Tätigkeit sei nicht mehr möglich und der Beschwerdeführer
werde sich beruflich neu ausrichten müssen. Nach einer abschliessenden
ambulanten Therapieserie könne nicht mehr von weiteren wegweisenden
Verbesserungen hinsichtlich des rechten Knies ausgegangen werden.
4.2.6. Die
Beschwerdegegnerin legte im Zusammenhang mit der Knieproblematik die
medizinischen Akten zur Beurteilungen ihrem versicherungsinternen Dienst vor. Mit
Beurteilung vom 22. Februar 2022 (Suva-Akte 172) hielt Dr. med. G____ fest, das
gut vier Jahre nach initial konservativ behandelter undislozierter lateraler
Patellarandfraktur rechts bei bekannter Patella bipartita und über 1 ½ Jahre
nach arthroskopischer Teilmeniskektomie des lateralen Scheibenmeniskus bei
longitudinalem Einriss sowie offener Resektion einer symptomatischen
Pseudoarthrose bzw. Patelle bipartita am lateralen Patellapol würden beim
Beschwerdeführer diffuse Schmerzen im Bereich des rechten Kniegelenks
persistieren. Im Rahmen des Aufenthaltes in [...] habe sich das Knie reizlos
und ohne Schwellung oder Überwärmung präsentiert. Die Beweglichkeit sei kaum
eingeschränkt. Es sei eine deutliche Druckdolenz im Bereich des superolaterlaen
und superomedialen Patellaquadranten angegeben worden. Radiologisch sei vor
allem eine geringe bis mässige Chondropathie patellae retropellär und lateral
nahzuweisen. Wie im Austritt der Rehaklinik [...] bestätigt, könne von weiteren
Behandlungen keine wesentliche Besserung des unfallbedingten
Gesundheitszustandes mehr erwartet werden. Die angestammte Tätigkeit als
Bauarbeiter im Strassen- und Tiefbau sei dem Beschwerdeführer nicht mehr
zuzumuten. Hingegen wäre ihm eine zumindest leichte, ganztätige,
wechselbelastende Tätigkeit zuzumuten. Dabei sollten die Arbeiten in kniender
oder hockender Stellung vermieden werden. Ebenfalls ungeeignet sei das
Besteigen von Leitern und das Begehen von Gerüsten. Arbeiten in unebenem
Gelände seien ebenfalls zu vermeiden. In einer solchen angepassten Tätigkeit
wäre der Beschwerdeführer aus unfallkausaler Sicht zu 100% arbeitsfähig. In
Bezug auf die Integritätsentschädigung führte Dr. med. G____ aus, dass gemäss
Suva-Tabelle 5.2 bei einer mässigen Femoropatellararthrose eine
Integritätsentschädigung von 10% geschuldet sei (Suva-Akte 173).
4.2.7. Am 17. Mai 2022 erfolgte eine weitere Operation des
rechten Knie des Beschwerdeführers aufgrund persistierender Schmerzen im
Bereich der Patella bipartita sowie der Plica mediopatellaris mit/bei Status
nach Arhtroskopie Knie rechts und arthroskopischer Teilmeniskektomie lateraler
Scheibenmeniskus bei lingitudinalem Einriss sowie offener Resektion der
symptomatischen Pseudoarthrose am lateralen Patellapol bei bekannter Patella
bipartita bei/mit Status nach undislozierter lateraler Patellafraktur bei
bekannter Patella bipartita nach Unfall vom 26. September 2017. Namentlich
wurde eine (1) Arthroskopie des rechten Kniegelenks sowie Resektion der
symptomatischen Pilca mediopatellaris sowie eine (2) offene Resektion der
signalterierenden Patella bipartita, Knorpelglättung (leichtes laterales
Release, vgl. Operationsbericht vom 19. Mai 2022, Suva-Akte 225). In der Nachkontrolle
am 27. Juni 2022 (vgl. Bericht D____spital [...] vom 29. Juni 2022, Suva-Akte
241) wurden regelrechte Narbenverhältnisse, reizlos ohne Hypertrophie, ohne
Anzeichen eines Gelenkergusses festgestellt. Es bestünden aus letztmaliger
operativer Sanierung weiterhin Schmerzen. Empfohlen wurde daher Physiotherapie.
In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit sind dem Bericht keine Angaben zu entnehmen. Eine
weitere Konsultation am 29. August 2022 ergab drei Monate postoperativ einen
regelrechten Verlauf. Vorgesehen wurde eine erneute Vorstellung in sechs
Wochen, wobei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis zu diesem Zeitpunkt
attestiert wurde (vgl. Bericht D____spital [...] vom 30. August 2022, Suva-Akte
255). Die erneute Vorstellung erfolgte am 10. Oktober 2022. Der Beurteilung
gemäss Bericht des D____spitals vom 14. Oktober 2022 (Suva-Akte 257) ist zu
entnehmen, dass mit dem Beschwerdeführer die gesamten präoperativen und
intraoperativen Befunde erneut diskutiert worden seien. Hierbei wurde
erläutert, dass der Eingriff vom 17. Mai 2022 die letzte chirurgische Massnahme
dargestellt habe. Zwar habe der Beschwerdeführer einen Knorpelschaden im
Bereich der Patella respektive auch der Trochlea, allerdings weise das Kniegelenk
keinen Erguss auf. Letztlich sei es fünf Monate postoperativ nur schwer zu
erklären, warum der Beschwerdeführer immer noch hinke, respektive immer noch
derart starke Schmerzen angebe. Eine Krankschreibung erfolgte noch bis Ende
Oktober. Die weitere Krankschreibung wurde dem Hausarzt überlassen.
4.2.8. Angesichts des erneuten operativen Eingriffs erfolgte
eine erneute Vorlage der Akten an den versicherungsmedizinischen Dienst der
Beschwerdegegnerin. Mit Beurteilung vom 28. Oktober 2022 (Suva-Akte 264) führte
Dr. med. I____, Facharzt für Allgemeinmedizin, FMH, aus, aufgrund der
vorliegenden Dokumentation sei von weiteren medizinischen Massnahmen keine
wesentliche Verbesserung mehr zu erwarten, insbesondere nicht hinsichtlich des
Belastungsprofils. Es sei ab sofort von einer ganztätigen Arbeitsfähigkeit in
einer angepassten, wechselbelastenden, körperlichen leichten bis mittelschweren
Tätigkeit unter folgenden Voraussetzungen auszugehen: Keine Tätigkeiten in
unebenem Gelände, keine knienden und/oder kauernden Tätigkeiten, keine
Tätigkeiten mit häufigem Besteigen von Leitern und/oder Gerüsten sowie keine
Tätigkeiten mit häufigem Treppensteigen, insbesondere Gewichtsbelastung.
4.2.9. Mit ärztlicher Beurteilung vom 3. März 2023
(Suva-Akte 298) führte Dr. med. I____ abermals aus, dass aufgrund der
vorliegenden Dokumentation und insbesondere auch dem Verlauf sei ausgewiesen,
dass von weiteren medizinischen Massnahmen keine wesentliche Besserung des
unfallbedingten Gesundheitszustandes erwartet werden könne. Das Ausmass der
geklagten Beschwerdesymptomatik und demonstrierten Einschränkungen entbehre
auch gemäss fachärztlicher orthopädischer Beurteilung einer nachvollziehbaren
Grundlage. Aufgrund der objektivierbaren Befunde sei unverändert von einer
ganztägigen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten, wechselbelastenden
körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit unter folgenden
Voraussetzungen auszugehen. Die Integritätsentschädigung sei am 22. Februar
2022 von Dr. med. G____ grosszügig mit 10% festgelegt worden, wobei an dieser
Beurteilung unverändert festzuhalten sei.
4.3.
4.3.1. Auf die Beurteilungen der versicherungsinternen Fachkräfte,
wonach von weiteren medizinischen Massnahmen keine wesentliche Besserung des
unfallbedingten Gesundheitszustandes mehr erwartet werden könne, eine 100%ige
Arbeitsfähigkeit in einer zumutbaren Verweistätigkeit vorliege und eine
Integritätsentschädigung von 10% geschuldet sei, kann abgestellt werden. Die
Beurteilung der Dres. med. G____ und I____ erfüllen die Anforderungen an
beweiskräftige medizinische Erhebungen im Sinne der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung. Die Beurteilung wurde in Kenntnis der gesamten Vorakten
erstellt. Sie sind ferner mit Blick auf die Aktenlage für die hier streitigen
Fragen umfassend und in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge sowie in
der Beurteilung der medizinischen Situation schlüssig. So weist Dr. med. I____
zu Recht auf den Umstand hin, dass auch aus fachorthopädischer Sicht keine
weiteren medizinischen Massnahmen mehr in Betracht kämen. So legten die
behandelnden Ärzte des Universitätsspitals Basel dem Beschwerdeführer dar, dass
der Eingriff vom 17. Mai 2022 die letzte chirurgische Massnahme dargestellt
habe (vgl. E. 4.2.7. hiervor). Abweichende Einschätzungen lassen sich hingegen
aus den vorliegenden Akten nicht entnehmen. Gleiches gilt auch für die
Arbeitsfähigkeit. An diesem Ergebnis vermögen auch, wie im Folgenden
darzustellen ist, die Einwände des Beschwerdeführers nichts zu ändern, da an
der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen
Feststellungen keine geringen Zweifel hervorgerufen werden, welche ergänzende
Abklärungen für angezeigt erscheinen liessen (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.4 mit
Hinweis auf BGE 122 V 157 E. 1d).
4.3.2. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, mit Blick auf die
fachliche Qualifikation von Dr. med. I____, den Umstand, dass es sich bei den
versicherungsinternen Beurteilungen um reine Aktenbeurteilungen handle und die
Berichte von Dr. med. J____, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie des
Bewegungsapparates, FMH, vom 15. März 2023 (Suva-Akte 299) und von Dr. med. E____,
Facharzt für Orthopädische Chirurgie, FMH, vom 10. Mai 2023, bestünden
zumindest geringe Zweifel, welche die Veranlassung einer externen Begutachtung
rechtfertigen würden.
4.3.3. Mit Bericht vom 10. Mai 2023 (Beschwerdebeilage [BB] 4)
führte Dr. med. E____ aus, Dr. med. I____ könne als Allgemeinmediziner die
komplexen biomechanischen Zusammenhänge nicht beurteilen. Er bestätige
lediglich den Bericht von Dr. med. G____, einer Allgemeinchirurgin, die nie
selbstständig gearbeitet habe. Vor diesem Hintergrund unterstütze Dr. med. E____
eine unabhängige externe Beurteilung. Vorweg zu nehmen ist, dass dem Bericht
von Dr. med. E____ keinerlei materielle Ausführungen hinsichtlich des Zeitpunkt
des Fallabschlusses oder der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers entnommen
werden können. Bereits aus diesem Grund ist der Bericht von Dr. med. E____
nicht geeignet inhaltlich an der versicherungsinternen Beurteilung (geringe)
Zweifel zu schüren. Was die formelle Argumentation in Bezug auf die fachliche
Expertise von Dr. med. I____ anbelangt ist zu bemerken, dass die Kreisärzte wie auch die Fachärzte des
Kompetenzzentrums Versicherungsmedizin Suva nach ihrer Funktion und beruflichen
Stellung Fachärzte im Bereich der Unfallmedizin sind. Da sie ausschliesslich
Unfallpatienten, Körperschädigungen im Sinne des Art. 6
Abs. 2 UVG (früher: unfallähnliche Körperschädigungen gemäss Art. 9
Abs. 2 aUVV) und Berufskrankheiten diagnostisch beurteilen und therapeutisch
begleiten, verfügen sie über besonders ausgeprägte traumatologische Kenntnisse
und Erfahrungen (vgl. Urteile 8C_316/2019 vom 24. Oktober 2019 E. 5.4 mit
Hinweis auf SVR 2009 UV Nr. 9 S. 35; 8C_510/2007 vom 3. Oktober 2008 E. 7.5.4).
Weshalb dies auf Dr. med. I____ nicht zutreffen sollte, ist nicht
ersichtlich und wird im Übrigen vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan. Hinzu
kommt, dass mit Dr. med. G____, die Akten ohnehin durch eine ausgewiesene
Fachärztin beurteilt worden sind, weshalb der beschwerdeführerische Einwand
auch unter diesem Gesichtspunkt ins Leere zielt. Ob Dr. med. G____ als
selbstständige Ärztin praktizierte oder nicht, kann für die Frage ihrer
fachlichen Kompetenz zur Beurteilung der vorliegend interessierenden Fragen
nicht von Bedeutung sein. In diesem Zusammenhang ist überdies festzuhalten,
dass der Umstand, dass die versicherungsinternen Beurteilungen reine
Aktenbeurteilungen darstellen, deren Beweiswert nicht schmälern. So sind reine
Aktengutachten gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zulässig, wenn ein
lückenloser Befund vorliegt, und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche
Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhaltes geht,
mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund
rückt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_322/2020 vom 9. Juli 2020 E. 3,
bestätigt mit Urteil 8C_373/2023 vom 9. Januar 2024 E. 3). Diese
Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. So präsentiert sich in Bezug auf die
Knieproblematik eine umfassende und lückenlose Aktenlage, wobei Einigkeit über
die Diagnostik und die objektivierbaren Funktionsbeeinträchtigungen herrscht.
Angesichts des feststehenden medizinischen Sachverhaltes rückt die direkte
ärztliche Befassung mit dem Beschwerdeführer in den Hintergrund, wobei nicht
ersichtlich ist, inwieweit eine Untersuchung desselben durch die
versicherungsinternen Ärzte im Hinblick auf die zu beantwortenden Fragen einen
Mehrwert generieren könnten.
4.3.4. Mit Bericht
vom 15. März 2023 (Suva-Akte 299) diagnostizierte Dr. med. J____ dem Beschwerdeführer
persistierende Beschwerden bei Status nach Treppensturz am 16. September 2017,
Status nach Arthroskopie, Teilmeniskektomie bei Scheibenmeniskus sowie offene
Resektion der Patella bipartita rechts am 7. August 2020, Status nach
Arthroskopie und arthroskopischer Pilcaentfernung sowie erneuter lateraler
Patellaresektion am 17. Mai 2022. Im Rahmen der Beurteilung hielt Dr. med. J____
fest, es könnten verschiedene Schmerzursachen postuliert werden. Am ehesten sei
jedoch eine Verkleinerung der Patellaauflagefläche durch die Entfernung der
beiden Fragmente sowie die Beschwerden durch die nicht mehr regulär
inserierenden Teile des Vastus lateralis bzw. Quadrizeps für die Schmerzen
verantwortlich. Bei Entfernung einer Patella bipartita-Fragmentes müssten immer
Teile des Quadrizepsansatzes desinseriert werden, was häufig auch zu einer
nicht anheilenden abgelösten Sehne komme. In dieser Situation sei eine
Reoperation aus Sicht von Dr. med. J____ nicht erfolgreich. Die Patellarückfläche
sei mit Entfernung der Fragmente verkleinert worden, damit sei eine vermehrte
Lateralisation zu erwarten. Zudem sei die laterale Traktus jetzt chronisch
entzündet. Auch wenn nach einer Reoperation die Beschwerden leicht besser
seien, werde der Beschwerdeführer kaum wieder im Strassenbau arbeiten können.
Dr. med. J____ habe ihm klar von einer Reoperation abgeraten, konservative
Massnahmen wie Knieschoner und Physiotherapie könnten helfen. In Bezug auf die
Ausführungen von Dr. med. J____ ist vorab festzuhalten, dass die
unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen
Fachpersonen einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten
fachmedizinischen Experten andererseits es rechtsprechungsgemäss nicht zulässt,
ein Administrativgutachten stets in Frage zu stellen, wenn die behandelnde
Arztperson zu anderslautenden Einschätzungen gelangt (Urteil des Bundesgerichts
8C_373/2023 vom 9. Januar 2024 E. 3). Zwar handelt es sich vorliegend nicht um
ein Administrativgutachten, sondern um eine versicherungsinternen ärztlichen
Beurteilung. Allerdings bestehen vorliegend an der Schlüssigkeit und
Zuverlässigkeit der versicherungsinternen Beurteilungen wie dargetan (E. 4.3.1.)
keine (geringen) Zweifel (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.4), weshalb es korrekt war, auf
die Einholung eines externen Gutachtens zu verzichten. Dies muss vorliegend
umso mehr gelten, als dass sich aus dem Bericht von Dr. med. J____ keine
abweichende Einschätzung ergibt. So besteht auch hier wiederum Einigkeit in
Bezug auf die Diagnostik. Ebenfalls keine anderslautende Einschätzung besteht
in Bezug auf die vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit in der angestammten
Tätigkeit. Hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in einer
Verweistätigkeit äussert sich Dr. med. J____ nicht. Insgesamt ergeben sich
somit auch aus dem Bericht vom 15. März 2023 keine Hinweise dahingehend, welche
die versicherungsinterne Beurteilung als zweifelhaft erscheinen liessen. Es ist
daher in Bezug auf die Integritätsentschädigung, die Arbeitsfähigkeit und den
Zeitpunkt des Fallabschlusses auf die versicherungsinternen Beurteilungen
abzustellen. Eine (erneute) Begutachtung drängt sich nicht auf. Da schliesslich
in arithmetischer Hinsicht, die Berechnung des Invaliditätsgrades
zwischen den Parteien zu Recht nicht umstritten ist, ist der seitens der
Beschwerdegegnerin errechnete Invaliditätsgrad von 13% unter Berücksichtigung
der vorstehenden Erwägungen nicht zu beanstanden.
4.4.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin den massgeblichen
Sachverhalt genügend abklärte. Eine externe Begutachtung ist nicht angezeigt
und der Einspracheentscheid vom 24. April 2023 ist zu schützen.
5.
5.1.
Gemäss den vorstehenden Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.
5.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
5.3.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Da dem
Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist seinem Vertreter, lic.
iur. B____, Advokat, ein angemessenes Anwaltshonorar aus der Gerichtskasse
auszurichten. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt im Sinne einer Faustregel in
durchschnittlichen IV-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel ein
Kostenerlasshonorar von CHF 3'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwehrsteuer zuspricht. Im vorliegenden Fall ist in Bezug auf die sich
stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen sowie unter Berücksichtigung des
anwaltlichen Aufwandes von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Aus diesem
Grunde erscheint ein Honorar von CHF 3'000.00 (inklusive Auslagen) nebst
Mehrwertsteuer als angemessen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im
Kostenerlass, lic. iur. B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von CHF
3'000.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich CHF 231.00 Mehrwertsteuer aus der
Gerichtskasse ausgerichtet.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder MLaw N. Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für
Gesundheit
Versandt am: