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Entscheid

UV.2023.24

UVG Beschwerde abgewiesen. Sachverhalt genügend abgeklärt. Keine Veranlassung für externe Begutachtung.

17. November 2023Deutsch29 min

Ausstrahlung in die Hüfte bei Dr. med. E____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie,

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 17.

November 2023

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder

(Vorsitz), P. Kaderli , Dr. med. F. W. Eymann

und

Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,

[...]

Beschwerdeführer

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,

Postfach, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2023.24

Einspracheentscheid vom 24. April

2023

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Der im Jahr 1971 geborene Beschwerdeführer war seit dem 1. September

2016 bei der C____ AG angestellt und in dieser Eigenschaft gegen die Folgen von

Unfällen versichert. Er erlitt am 20. Juli 2015 ein akutes Lumbago nach

Verhebetrauma beim Schaufeln auf der Baustelle (vgl. Bericht D____spital [...]

vom 22. Juli 2015, Suva-Akte 1). Am 16. September 2017 rutschte er beim

Hinuntergehen auf der Treppe aus und stürzte. (vgl. Schadenmeldung UVG vom 18.

September 2017, Suva-Akte 2). Er begab sich gleichentags im D____spital [...]

in Behandlung. Hierbei wurde im Rahmen von medizinischen Abklärungen eine

Patellafraktur rechts nach Treppensturz am 16. September 2017 festgestellt

(vgl. Bericht vom 20. September 2017, Suva-Akte 15). Die Beschwerdegegnerin

richtete in der Folge die gesetzlichen Leistungen aus (vgl. u.a detailliert

Taggeldübersicht, Suva-Akte 22). Am 27. Oktober 2017 stürzte der

Beschwerdeführer erneut von der Treppe und zog sich hierbei eine

Wirbelsäulenkontusion zu (vgl. Bericht D____spital [...] vom 3. November 2017,

Suva-Akte 14).

b)

Im Frühjahr 2020 stellte sich der Beschwerdeführer wegen Nackenschmerzen

mit Ausstrahlung in Kopf und rechten Oberarm und tieflumbalen Schmerzen mit

Ausstrahlung in die Hüfte bei Dr. med. E____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie,

FMH, vor, welcher eine Überlastung des Schultergürtels und der Rumpfmuskulatur

attestierte und zur Verbesserung der Situation Therapie verordnete (vgl.

Bericht vom 13. März 2020, Suva-Akte 102). Ferner vollzog Dr. med. E____ am 29.

Mai 2020 eine Dekompression der L4/5 und L/5/S1 (Operationsbericht vom 29. Mai

2020, Suva-Akte 103).

c)

Im Juni 2020 wurde der Beschwerdeführer überdies aufgrund

persistierender Knieschmerzen im D____spital [...] vorstellig (vgl. Bericht vom

26. Juni 2020, Suva-Akte 24). Festgestellt wurde eine Pseudoarthrose mit

Knorpelverschleiss im Bereich der lateralen Patellafacette (Bericht D____spital

[...] vom 25. Juli 2020, Suva-Akte 32), welche am 7. August 2020 im Rahmen

einer arthroskopischen Teilmeniskektomie behandelt wurde (Operationsbericht vom

7. August 2020, Suva-Akte 35). Dr. med. F____, Facharzt für Neurologie, FMH,

diagnostizierte ferner eine Inaktivitätsatrophie des rechten Oberschenkels bei

chronischen Knieschmerzen. Eine sensomotorische Ausfallsymptomatik konnte nicht

festgestellt werden (Bericht Dr. med. F____ vom 14. Dezember 2020, Suva-Akte

79). Dr. med. E____ ging gemäss Bericht vom 19. Februar 2021 in Bezug auf die

Wirbelsäulenpathologie nach Eingriff vom 29. Mai 2020 von einem medizinischen

Endzustand aus (Suva-Akte 107).

d)

Mit Verfügung vom 17. August 2021 (Suva-Akte 136), bestätigt durch den

Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2021 (Suva-Akte 159), verneinte die

Beschwerdegegnerin im Wesentlichen gestützt auf die vertrauensärztliche

Beurteilung von Dr. med. G____, Fachärztin für Chirurgie, FMH, vom 17. August

2021 (Suva-Akte 133) einen Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 16.

September 2017 und den Rückenbeschwerden. Der Einspracheentscheid erwuchs

unangefochten in Rechtskraft.

e)

Nach einem stationären Aufenthalt in der Rehaklinik [...] vom 23.

November 2021 bis zum 24. Dezember 2021 (Suva-Akten 161 f.) legte die

Beschwerdeführerin die Akten erneut Dr. med. G____, Fachärztin für

Allgemeinchirurgie und Traumatologie, FMH, zur Beurteilung vor, welche mit

Bericht vom 22. Februar 2022 (Suva-Akte 173) festhielt, es sei von weiteren

Behandlungen keine namhafte Besserung des unfallbedingten Gesundheitszustandes

zu erwarten. Die angestammte Tätigkeit als Bauarbeiter könne dem

Beschwerdeführer nicht mehr zugemutet werden. Allerdings bestehe in einer

leichten, ganztätigen, wechselbelastenden Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von

100%. Mit Beurteilung vom gleichen Tag schätzte Dr. med. G____ den

Integritätsschaden des Beschwerdeführers auf 10% (Suva-Akte 173).

f)

Die Beschwerdegegnerin lehnte mit Verfügung vom 22. März 2022 eine Rente

der Unfallversicherung bei einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 9%

ab und sprach gleichzeitig eine Integritätsentschädigung von 10% zu (Suva-Akte

198). Nach Einsprache vom 29. März 2022 (Suva-Akte 207) gegen vorgenannte

Verfügung und erneuter Operation vom 17. Mai 2022, anlässlich welcher eine

Arthroskopie des rechten Kniegelenks sowie eine Resektion der symptomatischen

Pilca mediopatellaris und eine offene Resektion der signalalterierenden Patella

bipartita sowie eine Knorpelglättung durchgeführt wurde, (Suva-Akte 225), zog

die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 23. Juni 2022 (Suva-Akte 232) die

Verfügung vom 22. März 2022 wieder zurück.

g)

Nach erneuter Vorlage an die Versicherungsmedizin (Stellungnahme vom 28.

Oktober 2022, Suva-Akte 264) stellte die Beschwerdegegnerin gemäss Schreiben

vom 2. November 2022 (Suva-Akte 269) die Heilkosten- und Taggeldleistungen per

30. November 2022 ein, schloss mit Verfügung vom 24. November 2022 (Suva-Akte

274) den Fall ab und sprach dem Beschwerdeführer eine Rente gestützt auf einen

Invaliditätsgrad von 13%, sowie eine Integritätsentschädigung von 10% zu. Die

gegen diese Verfügung am 9. Dezember 2022 erhobene Einsprache wurde mit Einspracheentscheid

vom 24. April 2023 (Suva-Akte 300) abgewiesen.

Erwägungen

II.

a)

Mit Beschwerde vom 16. Mai 2023 beantragt der Beschwerdeführer, es sei

der Einspracheentscheid vom 24. April 2023 aufzuheben und es seien hinsichtlich

der den Invaliditätsgrad von 13% übersteigenden Invalidität gestützt auf Art.

43.

ATSG weitere Abklärungen vorzunehmen. Danach sei neu über die UVG-Ansprüche

(Rente/Integritätsentschädigung) zu entscheiden. Eventualiter sei der

Einspracheentscheid vom 24. April 2023 teilweise aufzuheben und es sei die

Beschwerdegegnerin hinsichtlich der den Invaliditätsgrad von 13% übersteigenden

Invalidität gestützt auf Art. 43 ATSG anzuweisen, weitere Abklärungen

vorzunehmen. Danach sei neu über die UVG-Ansprüche des Beschwerdeführers zu

entscheiden. Verfahrensrechtlich beantragt der Beschwerdeführer die Einräumung

des Replikrechts, die Einholung eines gerichtlichen knieorthopädischen

Gutachtens und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das

Beschwerdeverfahren. Alles unter o-/e-Kostenfolge.

b)

Mit Beschwerdeantwort vom 3. Juli 2023 schliesst die Beschwerdegegnerin

auf Abweisung der Beschwerde.

c)

Mit Replik vom 25. August 2023 und Duplik vom 26. September 2023 halten

die Parteien an ihren eingangs gestellten Begehren fest.

III.

Mit Verfügung vom 5. Juli 2023 bewilligte die

Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung

und Verbeiständung mit lic. iur. B____, Advokat, als unentgeltlichem

Rechtsbeistand.

IV.

Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien

die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragt, findet am 17.

November 2023 die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts

Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Örtlich zuständig zur Beurteilung der vorliegenden Sache ist gemäss

Art. 58 Abs. 1 Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) das Versicherungsgericht desjenigen

Kantons, in dem die betroffene versicherte Person zur Zeit der

Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hatte. Befindet sich der Wohnsitz der

versicherten Person im Ausland, so ist das Versicherungsgericht desjenigen

Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder

in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat; lässt sich keiner

dieser Orte ermitteln, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons

zuständig, in dem das Durchführungsorgan seinen Sitz hat (Art. 58 Abs. 2 ATSG).

Der Wohnsitz der Beschwerdeführerin befindet sich in Frankreich. Die örtliche

Zuständigkeit des Gerichts richtet somit gemäss Art. 58 Abs. 2 ATSG danach, wo

sein "letzter schweizerische Arbeitgeber" den Sitz hat (vgl. BGE 145 V 247, 254 E. 5.6.2). Der letzte Schweizerische Arbeitgeber war die H____ SA.

Diese hat ihren Sitz in Basel, womit das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt

örtlich zuständig ist.

1.2

Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die rechtzeitig (Art. 60 ATSG) erhobene Beschwerde einzutreten.

1.3

1.3.1

In verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren sind

grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen

die zuständige Behörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung –

Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise

weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem

Anfechtungsobjekt und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und soweit

keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 413, 414 E. 1a mit Hinweisen).

1.3.2

Anfechtungsobjekt

ist vorliegend einzig der Einspracheentscheid vom 24. April 2023, mit welcher

die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Unfallversicherung

in Bezug auf die mit dem Ereignis vom 16. September 2017 bestehenden

Kniebeschwerden prüfte.

1.3.3

Insoweit der

Beschwerdeführer im Rahmen seiner Eingaben die Kausalitätsfrage in Bezug auf

die Rückenbeschwerden aufwirft, ist einerseits darauf hinzuweisen, dass diese

Thematik nicht vom angefochtenen Einspracheentscheid erfasst wird und sich

somit bereits vor diesem Hintergrund der gerichtlichen Überprüfung im

vorliegenden Beschwerdeverfahren entzieht. Andererseits wurde die

Kausalitätsfrage der Rückenbeschwerden mit Blick auf das Ereignis vom 16.

September 2017 und allfälligen Rückenbeschwerden mit rechtskräftigem

Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2021 abschlägig beurteilt. Vor diesem

Hintergrund erübrigt sich eine entsprechende gerichtliche Überprüfung (vgl.

Dispositiv

auch BGE 134 V 49, 51 E. 2.). Demnach ist festzuhalten, dass im Rahmen

des vorliegenden Beschwerdeverfahrens lediglich Fragen in Bezug auf die Kniebeschwerden

zu überprüfen sind.

2.

2.1.

Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, der massgebliche Sachverhalt

sei ungenügend abgeklärt. Die Beschwerdegegnerin habe sich unzulässiger Weise

lediglich auf versicherungsinterne Beurteilungen abgestützt, wobei der Beschwerdeführer

nie persönlich untersucht worden sei. Insgesamt seien die kreisärztlichen

Beurteilungen sowohl in Bezug auf die Knie- als auch auf die Rückenbeschwerden

mit erheblichen Zweifeln behaftet, so dass nicht auf diese abgestellt werden

könne. Es sei daher zur Klärung des massgeblichen Sachverhaltes ein

Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben, eventualiter die Sache zur erneuten

Beurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und danach erneut über den

Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu entscheiden.

2.2.

Die Beschwerdegegnerin vertritt demgegenüber den Standpunkt, die

vorliegenden versicherungsinternen Beurteilungen seien schlüssig,

nachvollziehbar und begründet und würden somit den höchstrichterlichen

Beweisanforderungen genügen. Eine Begutachtung sei daher nicht angezeigt. Da

ferner die Invaliditätsbemessung nicht zu beanstanden sei, sei der

Enspracheentscheid entsprechend zu schützen.

2.3.

Streitig und zu prüfen ist demgemäss, ob die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer zu Recht die Taggeldleistungen und Heilkosten einstellte und eine

Rente basierend auf einem 13%igen Invaliditätsgrad und eine 10%ige

Integritätsentschädigung zugesprochen hatte.

3.

3.1.

Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die

Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) erbringt die Versicherung – soweit das

Gesetz nichts anderes bestimmt – Leistungen bei Berufsunfällen,

Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten.

3.2.

3.2.1. Art. 10 Abs. 1 UVG gewährt der versicherten Person Anspruch

auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung). Ist die

versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so

hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Eine versicherte

Person hat Anspruch auf eine Invalidenrente nach Art. 18 Abs. 1 UVG, wenn sie

infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid ist. Als invalid gilt, wer

voraussichtlich bleibend oder längere Zeit in seiner Erwerbsfähigkeit

beeinträchtigt ist (Art. 8 Abs. 1 ATSG).

3.2.2. Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt

zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden

(Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht.

Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne

deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht

als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht

werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des

natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die

alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt,

dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche

oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall

mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene

gesundheitliche Störung entfiele (BGE 119 V 337 Erw. 1, BGE 118 V 289 Erw. 1b,

je mit Hinweisen).

3.3.

Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine Invalidenrente der

Unfallversicherung, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine

namhafte Besserung ihres Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und sie

infolge eines Unfalles zu mindestens 10% invalid (Art. 8 ATSG i.V.m.Art. 18

UVG). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das

Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten

Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch

eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte

(sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie

erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).

3.4.

3.4.1. Gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch

auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch

den Unfall eine dauernde und erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen

oder psychischen Integrität erleidet. Nach Art. 36 Abs. 1 der Verordnung vom

17. Januar 1961 über die Unfallversicherung (UVV; SR 831.201) vom 20. Dezember

1982 gilt ein Integritätsschaden als dauernd, wenn er voraussichtlich während

des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht (Satz 1); er ist

erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität,

unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird

(Satz 2).

3.4.2.

Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen

Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und

dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten

diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine

wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der

versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

3.4.3.

Für die Beurteilung der einzelnen Integritätseinbussen sind die

Verwaltung und das Gericht ebenfalls auf ärztliche Sachverständige angewiesen.

Die Beurteilung des Integritätsschadens basiert auf dem medizinischen Befund.

In einem ersten Schritt fällt es der medizinischen Fachperson zu, sich unter

Einbezug der in Anhang 3 der UVV und gegebenenfalls in den SUVA-Tabellen

aufgeführten Integritätsschäden dazu zu äussern, ob und inwieweit ein Schaden

vorliegt, welcher dem Typus von Verordnung, Anhang oder Weisung entspricht.

Verwaltung und Gericht obliegt es danach, gestützt auf die ärztliche

Befunderhebung die rechtliche Beurteilung vorzunehmen, ob ein

Integritätsschaden gegeben ist, ob die Erheblichkeitsschwelle erreicht ist und,

bejahendenfalls, welches Ausmass die erhebliche Schädigung angenommen hat

(Urteil des Bundesgerichts vom 4. Februar 2009, 8C_459/2008, E. 2.3).

3.4.4.

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob

dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen

beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten

(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen

Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet

und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232

E. 3a mit Hinweis auf BGE 125 V 352). Den Berichten versicherungsinterner Ärzte

kommt nicht derselbe Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten

Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu. Sie

sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der

Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 145 V 97, 105 E. 8.5; BGE 142 V 58, 65 E. 5.1; BGE 135 V 465, 467 ff. E. 4.2-4.7).

4.

4.1.

Vorliegend ist zunächst umstritten, ob zur Einschätzung der

Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf die versicherungsinternen

Beurteilungen der Beschwerdegegnerin abgestellt werden kann. Zur Beantwortung

dieser Frage, ist die medizinische Aktenlage mit Blick auf die Knieproblematik näher

zu beleuchten.

4.2.

4.2.1. Mit Bericht vom 20. September 2017 (Suva-Akte 15) diagnostizierte

das D____spital [...] dem Beschwerdeführer eine Patellafraktur rechts nach

Treppensturz am 16. September 2017 und attestierte in diesem Zusammenhang eine

vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit für zwei Wochen. Im November 2017 stellte

sich der Beschwerdeführer wegen Kniebeschwerden erneut im D____spital vor.

Hierbei wurden unklare Patellaschmerzen bei Status nach lateral undislozierter

Patellarandfraktur bei Patella bipartita und tiefem fokalem Knorpeldefekt der

zentralen Trochlea gemoris nach Unfall vom 26. September 2017 [recte: 16.

September 2017] festgestellt. Es erfolgte eine weitere Krankschreibung zu 100%

bis zum 27. November 2017, anschliessend ein Arbeitsversuch zu 50% bis zum 11.

November 2017 und anschliessend ab dem 12. Dezember 2017 eine 100%ige

Arbeitsfähigkeit (Bericht D____spital [...] vom 10. November 2017, Suva-Akte

16).

4.2.2. Zweieinhalb

Jahre später, am 24. Juni 2020 begab sich der Beschwerdeführer wieder in

Behandlung ins D____spital. Hierbei wurde ein Röntgen des rechten Knies

angefertigt, welches eine Patella bipartita mit Status nach Frakturheilung ohne

wesentliche Dislokation zeigte. Ferner zeigte sich bereits röntgenologisch ein

Verdacht auf einen fokalen Defekt im Bereich der Trochlea. Die Beschwerden des

Beschwerdeführers seien am ehesten durch den überstehenden lateralen Patellapol

zu erklären. Hier bestehe klinisch eine Druckdolenz (vgl. Bericht vom 26. Juni

2020, Suva-Akte 24). Im Anschluss an diese Konsultation erfolgte am 13. Juli

2020 ein MRI des rechten Knies. Es zeigte sich eine lokale Chondropathie Grad

II bis III retropattelar auf Höhe der ehemaligen Fraktur mit Pseudoarthrosenbildung.

Ansonsten regulärer Knorpel femorotibial mediolateral. Keine relevanten

Meniskusläsionen, reguläre Darstellung der Seitenbänder, intaktes VKB und HK

(vgl. ambulanter Bericht D____spital [...] vom 25. Juli 2020, Suva-Akte 32).

4.2.3. In

der Folge wurde am 7. August 2020 eine (1) Arthroskopie des rechten Knies und

eine arthroskopische Teilmeniskektomie latereral Scheibenmeniskus und eine (2)

offene Resektion der symptomatischen Pseudoarthrose bzw. Patella bipartita am

lateralen Patellapol durchgeführt (Operationsbericht vom 16. August 2020, Suva-Akte

35).

4.2.4. Anlässlich

der Verlaufskontrolle vom 26. Oktober 2020 (Suva-Akte 58) wurde festgehalten,

dass klinisch einzig noch eine Hypertrophie der Muskulatur imponiere, welche

nun mit Physiotherapie bzw. MTT-massnahmen adressiert werden müsse. Ansonsten

gebe es bezüglich des rechten Kniegelenks anhand der MRI Bilder und auch der

Arhtroskopiebilder eigentlich keinen Grund, warum die Funktion nicht

wiederhergestellt werden könnte. Bei der Verlaufskontrolle vom 20. Januar 2021

(vgl. Suva-Akte 85) habe sich ein reizfreies Kniegelenk mit guter Beweglichkeit

gezeigt. Eine Arbeitsunfähigkeit bestehe zwar weiterhin, aktuell würden jedoch eher

die lumbalen Beschwerden im Vordergrund stehen. Eine erneute Kontrolle am 12.

April 2021 (Bericht vom 23. April 2021, Suva-Akte 117) neun Monate postoperativ

ergab als Befund ein unauffälliges, flüssiges Gangbild, eine deutliche Atrophie

des Quadrizeps im Vergleich zur Gegenseite, reizlose Narbenverhältnisse, keine

Schwellung, keine Rötung; wenig Erguss palpabel. Der Streckapparat sei

erhalten, allerdings schmerzhaft gegen Widerstand. Eine deutliche Druckdolenz

parapatellär medial, Meniskuszeichen negativ. Kollateral- und Kreuzbänder

klinisch stabil. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit sind dem Bericht vom 23.

April 2021 keine Angaben zu entnehmen. Im Rahmen der Sprechstunde vom 26. April

2021 (vgl. Bericht vom 28. April 2021, Suva-Akte 120) zeigte sich ein nach wie

vor flüssiges Gangbild ohne Schonhinken bei bestehender atropher Quadrizepsmuskulatur

im Seitenvergleich. Die Narbenverhältnisse wurden als reizlos beschrieben. Die

zirkulär gesteppte Patella zeige eine regelrechte Zentrierung und regelrechte

Führung sowohl bei Extension als auch bei Übergang zu Flexion. Mit Ausnahme

einer retropatellären Chondropathie und einer Hypertrophie im Bereich des

Quadrizeps im Seitenvergleich zeige das MRI einen regelrechten Befund. Erneuter

Interventionsbedarf bestehe nicht. Eine weitere Vorstellung fand am 15.

September 2021 statt. Als Befund wurde unter anderem eine leicht varische

Beinachse, ein etwas verlangsamtes, hinkfreies Gangbild, am rechten Knie eine

reizlose Operationsnarbe Patella lateral, Druckdolenz im Bereich des

superolateralen Patellaquadranten und im Bereich der Patella bipartita festgestellt.

Der Gelenksspalt lateral sowie medial sei indolent. Ligamentär stabil. Im

Rahmen der Beurteilung wurde festgehalten, dass beim Beschwerdeführer ein

protrahierter Verlauf ein Jahr nach der Operation bestehe. Die Beschwerden

könnten am ehesten durch eine Traumatisierung der patella bipartita erklärt

werden. Es wurde ein Rezept zur Bedarfsanalgesie mit Novalgin abgegeben.

Aktuell werde keine feste Nachkontrolle geplant (vgl. Bericht vom 21. September

2021, Suva-Akte 145).

4.2.5. Aufgrund

persistierender Schmerzen im rechten Knie (vgl. Telefonnotiz vom 1. November

2021, Suva-Akte 152) erfolgte eine ambulante Rehabilitation in der Rehaklinik [...]

für die Dauer von vier Wochen (vgl. Suva-Akte 154) und zwar vom 23. November

2021 bis zum 24. Dezember 2021. Gemäss Austrittsbericht der Rehaklinik [...]

vom 24. Dezember 2021 (Suva-Akte 162) wurde dem Beschwerdeführer in Bezug auf

die zu beurteilende Knieproblematik eine undislozierte laterale Patellafraktur

rechts bei bekannter Patella bipartita attestiert. Als Probleme beim Austritt

wurden Schmerzen im rechten Knie, Rückenschmerzen lumbal und zervikal, in den

Kopf ausstrahlende Schmerzen, eine Sprachbarriere (portugiesische

Muttersprache) und unklare berufliche Zukunft bei aktueller Stellenlosigkeit

gelistet. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit wurde ausgeführt, dass eine mässige

Symptomausweitung zu beobachten sei. Dies sei teilweise auf eine psychische

Störung zurückzuführen. Die Resultate der physischen Leistungstests seien daher

für die Beurteilung der zumutbaren körperlichen Belastbarkeit nur teilweise

verwertbar. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse

sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen

Untersuchung und bildgebenden Abklärung sowie den Diagnosen nur zum Teil

erklären. Die Beurteilung der Zumutbarkeit stütze sich auch auf

medizinisch-theoretische Überlegungen, unter Berücksichtigung der Beobachtungen

bei den Leistungstests und im Behandlungsprogramm. Aus somatischer Sicht sei

die Tätigkeit als Bauarbeiter nicht zumutbar. Die Anforderungen seien zu hoch,

da es sich um sehr schwere, vorwiegend gehend-stehende Tätigkeiten inkl.

Zwangshaltungen für das Knie und um Arbeiten auf unebenem Gelände handle.

Andere berufliche Tätigkeiten, (mindestens) leichte Arbeit seien ohne spezielle

Einschränkungen ganztags zumutbar. Ad rechtem Knie wurde ferner festgehalten,

dass die Tätigkeiten wechselbelastend, ohne Zwangshaltungen (Knie, Kauern,

Hocken), ohne Tätigkeit auf unebenem Gelände, ohne Ersteigen von

Leitern/Gerüsten, ohne Schläge/Vibrationsbelastung sein sollten. Ad HWS und LWS

(unfallfremd) müsste es sich um Tätigkeiten handeln, welche ohne länger

dauernde Zwangshaltungen für Nacken und Rumpf durchführbar seien. Die Rückkehr

an die angestammte Tätigkeit sei nicht mehr möglich und der Beschwerdeführer

werde sich beruflich neu ausrichten müssen. Nach einer abschliessenden

ambulanten Therapieserie könne nicht mehr von weiteren wegweisenden

Verbesserungen hinsichtlich des rechten Knies ausgegangen werden.

4.2.6. Die

Beschwerdegegnerin legte im Zusammenhang mit der Knieproblematik die

medizinischen Akten zur Beurteilungen ihrem versicherungsinternen Dienst vor. Mit

Beurteilung vom 22. Februar 2022 (Suva-Akte 172) hielt Dr. med. G____ fest, das

gut vier Jahre nach initial konservativ behandelter undislozierter lateraler

Patellarandfraktur rechts bei bekannter Patella bipartita und über 1 ½ Jahre

nach arthroskopischer Teilmeniskektomie des lateralen Scheibenmeniskus bei

longitudinalem Einriss sowie offener Resektion einer symptomatischen

Pseudoarthrose bzw. Patelle bipartita am lateralen Patellapol würden beim

Beschwerdeführer diffuse Schmerzen im Bereich des rechten Kniegelenks

persistieren. Im Rahmen des Aufenthaltes in [...] habe sich das Knie reizlos

und ohne Schwellung oder Überwärmung präsentiert. Die Beweglichkeit sei kaum

eingeschränkt. Es sei eine deutliche Druckdolenz im Bereich des superolaterlaen

und superomedialen Patellaquadranten angegeben worden. Radiologisch sei vor

allem eine geringe bis mässige Chondropathie patellae retropellär und lateral

nahzuweisen. Wie im Austritt der Rehaklinik [...] bestätigt, könne von weiteren

Behandlungen keine wesentliche Besserung des unfallbedingten

Gesundheitszustandes mehr erwartet werden. Die angestammte Tätigkeit als

Bauarbeiter im Strassen- und Tiefbau sei dem Beschwerdeführer nicht mehr

zuzumuten. Hingegen wäre ihm eine zumindest leichte, ganztätige,

wechselbelastende Tätigkeit zuzumuten. Dabei sollten die Arbeiten in kniender

oder hockender Stellung vermieden werden. Ebenfalls ungeeignet sei das

Besteigen von Leitern und das Begehen von Gerüsten. Arbeiten in unebenem

Gelände seien ebenfalls zu vermeiden. In einer solchen angepassten Tätigkeit

wäre der Beschwerdeführer aus unfallkausaler Sicht zu 100% arbeitsfähig. In

Bezug auf die Integritätsentschädigung führte Dr. med. G____ aus, dass gemäss

Suva-Tabelle 5.2 bei einer mässigen Femoropatellararthrose eine

Integritätsentschädigung von 10% geschuldet sei (Suva-Akte 173).

4.2.7. Am 17. Mai 2022 erfolgte eine weitere Operation des

rechten Knie des Beschwerdeführers aufgrund persistierender Schmerzen im

Bereich der Patella bipartita sowie der Plica mediopatellaris mit/bei Status

nach Arhtroskopie Knie rechts und arthroskopischer Teilmeniskektomie lateraler

Scheibenmeniskus bei lingitudinalem Einriss sowie offener Resektion der

symptomatischen Pseudoarthrose am lateralen Patellapol bei bekannter Patella

bipartita bei/mit Status nach undislozierter lateraler Patellafraktur bei

bekannter Patella bipartita nach Unfall vom 26. September 2017. Namentlich

wurde eine (1) Arthroskopie des rechten Kniegelenks sowie Resektion der

symptomatischen Pilca mediopatellaris sowie eine (2) offene Resektion der

signalterierenden Patella bipartita, Knorpelglättung (leichtes laterales

Release, vgl. Operationsbericht vom 19. Mai 2022, Suva-Akte 225). In der Nachkontrolle

am 27. Juni 2022 (vgl. Bericht D____spital [...] vom 29. Juni 2022, Suva-Akte

241) wurden regelrechte Narbenverhältnisse, reizlos ohne Hypertrophie, ohne

Anzeichen eines Gelenkergusses festgestellt. Es bestünden aus letztmaliger

operativer Sanierung weiterhin Schmerzen. Empfohlen wurde daher Physiotherapie.

In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit sind dem Bericht keine Angaben zu entnehmen. Eine

weitere Konsultation am 29. August 2022 ergab drei Monate postoperativ einen

regelrechten Verlauf. Vorgesehen wurde eine erneute Vorstellung in sechs

Wochen, wobei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis zu diesem Zeitpunkt

attestiert wurde (vgl. Bericht D____spital [...] vom 30. August 2022, Suva-Akte

255). Die erneute Vorstellung erfolgte am 10. Oktober 2022. Der Beurteilung

gemäss Bericht des D____spitals vom 14. Oktober 2022 (Suva-Akte 257) ist zu

entnehmen, dass mit dem Beschwerdeführer die gesamten präoperativen und

intraoperativen Befunde erneut diskutiert worden seien. Hierbei wurde

erläutert, dass der Eingriff vom 17. Mai 2022 die letzte chirurgische Massnahme

dargestellt habe. Zwar habe der Beschwerdeführer einen Knorpelschaden im

Bereich der Patella respektive auch der Trochlea, allerdings weise das Kniegelenk

keinen Erguss auf. Letztlich sei es fünf Monate postoperativ nur schwer zu

erklären, warum der Beschwerdeführer immer noch hinke, respektive immer noch

derart starke Schmerzen angebe. Eine Krankschreibung erfolgte noch bis Ende

Oktober. Die weitere Krankschreibung wurde dem Hausarzt überlassen.

4.2.8. Angesichts des erneuten operativen Eingriffs erfolgte

eine erneute Vorlage der Akten an den versicherungsmedizinischen Dienst der

Beschwerdegegnerin. Mit Beurteilung vom 28. Oktober 2022 (Suva-Akte 264) führte

Dr. med. I____, Facharzt für Allgemeinmedizin, FMH, aus, aufgrund der

vorliegenden Dokumentation sei von weiteren medizinischen Massnahmen keine

wesentliche Verbesserung mehr zu erwarten, insbesondere nicht hinsichtlich des

Belastungsprofils. Es sei ab sofort von einer ganztätigen Arbeitsfähigkeit in

einer angepassten, wechselbelastenden, körperlichen leichten bis mittelschweren

Tätigkeit unter folgenden Voraussetzungen auszugehen: Keine Tätigkeiten in

unebenem Gelände, keine knienden und/oder kauernden Tätigkeiten, keine

Tätigkeiten mit häufigem Besteigen von Leitern und/oder Gerüsten sowie keine

Tätigkeiten mit häufigem Treppensteigen, insbesondere Gewichtsbelastung.

4.2.9. Mit ärztlicher Beurteilung vom 3. März 2023

(Suva-Akte 298) führte Dr. med. I____ abermals aus, dass aufgrund der

vorliegenden Dokumentation und insbesondere auch dem Verlauf sei ausgewiesen,

dass von weiteren medizinischen Massnahmen keine wesentliche Besserung des

unfallbedingten Gesundheitszustandes erwartet werden könne. Das Ausmass der

geklagten Beschwerdesymptomatik und demonstrierten Einschränkungen entbehre

auch gemäss fachärztlicher orthopädischer Beurteilung einer nachvollziehbaren

Grundlage. Aufgrund der objektivierbaren Befunde sei unverändert von einer

ganztägigen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten, wechselbelastenden

körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit unter folgenden

Voraussetzungen auszugehen. Die Integritätsentschädigung sei am 22. Februar

2022 von Dr. med. G____ grosszügig mit 10% festgelegt worden, wobei an dieser

Beurteilung unverändert festzuhalten sei.

4.3.

4.3.1. Auf die Beurteilungen der versicherungsinternen Fachkräfte,

wonach von weiteren medizinischen Massnahmen keine wesentliche Besserung des

unfallbedingten Gesundheitszustandes mehr erwartet werden könne, eine 100%ige

Arbeitsfähigkeit in einer zumutbaren Verweistätigkeit vorliege und eine

Integritätsentschädigung von 10% geschuldet sei, kann abgestellt werden. Die

Beurteilung der Dres. med. G____ und I____ erfüllen die Anforderungen an

beweiskräftige medizinische Erhebungen im Sinne der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung. Die Beurteilung wurde in Kenntnis der gesamten Vorakten

erstellt. Sie sind ferner mit Blick auf die Aktenlage für die hier streitigen

Fragen umfassend und in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge sowie in

der Beurteilung der medizinischen Situation schlüssig. So weist Dr. med. I____

zu Recht auf den Umstand hin, dass auch aus fachorthopädischer Sicht keine

weiteren medizinischen Massnahmen mehr in Betracht kämen. So legten die

behandelnden Ärzte des Universitätsspitals Basel dem Beschwerdeführer dar, dass

der Eingriff vom 17. Mai 2022 die letzte chirurgische Massnahme dargestellt

habe (vgl. E. 4.2.7. hiervor). Abweichende Einschätzungen lassen sich hingegen

aus den vorliegenden Akten nicht entnehmen. Gleiches gilt auch für die

Arbeitsfähigkeit. An diesem Ergebnis vermögen auch, wie im Folgenden

darzustellen ist, die Einwände des Beschwerdeführers nichts zu ändern, da an

der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen

Feststellungen keine geringen Zweifel hervorgerufen werden, welche ergänzende

Abklärungen für angezeigt erscheinen liessen (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.4 mit

Hinweis auf BGE 122 V 157 E. 1d).

4.3.2. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, mit Blick auf die

fachliche Qualifikation von Dr. med. I____, den Umstand, dass es sich bei den

versicherungsinternen Beurteilungen um reine Aktenbeurteilungen handle und die

Berichte von Dr. med. J____, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie des

Bewegungsapparates, FMH, vom 15. März 2023 (Suva-Akte 299) und von Dr. med. E____,

Facharzt für Orthopädische Chirurgie, FMH, vom 10. Mai 2023, bestünden

zumindest geringe Zweifel, welche die Veranlassung einer externen Begutachtung

rechtfertigen würden.

4.3.3. Mit Bericht vom 10. Mai 2023 (Beschwerdebeilage [BB] 4)

führte Dr. med. E____ aus, Dr. med. I____ könne als Allgemeinmediziner die

komplexen biomechanischen Zusammenhänge nicht beurteilen. Er bestätige

lediglich den Bericht von Dr. med. G____, einer Allgemeinchirurgin, die nie

selbstständig gearbeitet habe. Vor diesem Hintergrund unterstütze Dr. med. E____

eine unabhängige externe Beurteilung. Vorweg zu nehmen ist, dass dem Bericht

von Dr. med. E____ keinerlei materielle Ausführungen hinsichtlich des Zeitpunkt

des Fallabschlusses oder der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers entnommen

werden können. Bereits aus diesem Grund ist der Bericht von Dr. med. E____

nicht geeignet inhaltlich an der versicherungsinternen Beurteilung (geringe)

Zweifel zu schüren. Was die formelle Argumentation in Bezug auf die fachliche

Expertise von Dr. med. I____ anbelangt ist zu bemerken, dass die Kreisärzte wie auch die Fachärzte des

Kompetenzzentrums Versicherungsmedizin Suva nach ihrer Funktion und beruflichen

Stellung Fachärzte im Bereich der Unfallmedizin sind. Da sie ausschliesslich

Unfallpatienten, Körperschädigungen im Sinne des Art. 6

Abs. 2 UVG (früher: unfallähnliche Körperschädigungen gemäss Art. 9

Abs. 2 aUVV) und Berufskrankheiten diagnostisch beurteilen und therapeutisch

begleiten, verfügen sie über besonders ausgeprägte traumatologische Kenntnisse

und Erfahrungen (vgl. Urteile 8C_316/2019 vom 24. Oktober 2019 E. 5.4 mit

Hinweis auf SVR 2009 UV Nr. 9 S. 35; 8C_510/2007 vom 3. Oktober 2008 E. 7.5.4).

Weshalb dies auf Dr. med. I____ nicht zutreffen sollte, ist nicht

ersichtlich und wird im Übrigen vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan. Hinzu

kommt, dass mit Dr. med. G____, die Akten ohnehin durch eine ausgewiesene

Fachärztin beurteilt worden sind, weshalb der beschwerdeführerische Einwand

auch unter diesem Gesichtspunkt ins Leere zielt. Ob Dr. med. G____ als

selbstständige Ärztin praktizierte oder nicht, kann für die Frage ihrer

fachlichen Kompetenz zur Beurteilung der vorliegend interessierenden Fragen

nicht von Bedeutung sein. In diesem Zusammenhang ist überdies festzuhalten,

dass der Umstand, dass die versicherungsinternen Beurteilungen reine

Aktenbeurteilungen darstellen, deren Beweiswert nicht schmälern. So sind reine

Aktengutachten gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zulässig, wenn ein

lückenloser Befund vorliegt, und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche

Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhaltes geht,

mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund

rückt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_322/2020 vom 9. Juli 2020 E. 3,

bestätigt mit Urteil 8C_373/2023 vom 9. Januar 2024 E. 3). Diese

Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. So präsentiert sich in Bezug auf die

Knieproblematik eine umfassende und lückenlose Aktenlage, wobei Einigkeit über

die Diagnostik und die objektivierbaren Funktionsbeeinträchtigungen herrscht.

Angesichts des feststehenden medizinischen Sachverhaltes rückt die direkte

ärztliche Befassung mit dem Beschwerdeführer in den Hintergrund, wobei nicht

ersichtlich ist, inwieweit eine Untersuchung desselben durch die

versicherungsinternen Ärzte im Hinblick auf die zu beantwortenden Fragen einen

Mehrwert generieren könnten.

4.3.4. Mit Bericht

vom 15. März 2023 (Suva-Akte 299) diagnostizierte Dr. med. J____ dem Beschwerdeführer

persistierende Beschwerden bei Status nach Treppensturz am 16. September 2017,

Status nach Arthroskopie, Teilmeniskektomie bei Scheibenmeniskus sowie offene

Resektion der Patella bipartita rechts am 7. August 2020, Status nach

Arthroskopie und arthroskopischer Pilcaentfernung sowie erneuter lateraler

Patellaresektion am 17. Mai 2022. Im Rahmen der Beurteilung hielt Dr. med. J____

fest, es könnten verschiedene Schmerzursachen postuliert werden. Am ehesten sei

jedoch eine Verkleinerung der Patellaauflagefläche durch die Entfernung der

beiden Fragmente sowie die Beschwerden durch die nicht mehr regulär

inserierenden Teile des Vastus lateralis bzw. Quadrizeps für die Schmerzen

verantwortlich. Bei Entfernung einer Patella bipartita-Fragmentes müssten immer

Teile des Quadrizepsansatzes desinseriert werden, was häufig auch zu einer

nicht anheilenden abgelösten Sehne komme. In dieser Situation sei eine

Reoperation aus Sicht von Dr. med. J____ nicht erfolgreich. Die Patellarückfläche

sei mit Entfernung der Fragmente verkleinert worden, damit sei eine vermehrte

Lateralisation zu erwarten. Zudem sei die laterale Traktus jetzt chronisch

entzündet. Auch wenn nach einer Reoperation die Beschwerden leicht besser

seien, werde der Beschwerdeführer kaum wieder im Strassenbau arbeiten können.

Dr. med. J____ habe ihm klar von einer Reoperation abgeraten, konservative

Massnahmen wie Knieschoner und Physiotherapie könnten helfen. In Bezug auf die

Ausführungen von Dr. med. J____ ist vorab festzuhalten, dass die

unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen

Fachpersonen einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten

fachmedizinischen Experten andererseits es rechtsprechungsgemäss nicht zulässt,

ein Administrativgutachten stets in Frage zu stellen, wenn die behandelnde

Arztperson zu anderslautenden Einschätzungen gelangt (Urteil des Bundesgerichts

8C_373/2023 vom 9. Januar 2024 E. 3). Zwar handelt es sich vorliegend nicht um

ein Administrativgutachten, sondern um eine versicherungsinternen ärztlichen

Beurteilung. Allerdings bestehen vorliegend an der Schlüssigkeit und

Zuverlässigkeit der versicherungsinternen Beurteilungen wie dargetan (E. 4.3.1.)

keine (geringen) Zweifel (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.4), weshalb es korrekt war, auf

die Einholung eines externen Gutachtens zu verzichten. Dies muss vorliegend

umso mehr gelten, als dass sich aus dem Bericht von Dr. med. J____ keine

abweichende Einschätzung ergibt. So besteht auch hier wiederum Einigkeit in

Bezug auf die Diagnostik. Ebenfalls keine anderslautende Einschätzung besteht

in Bezug auf die vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit in der angestammten

Tätigkeit. Hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in einer

Verweistätigkeit äussert sich Dr. med. J____ nicht. Insgesamt ergeben sich

somit auch aus dem Bericht vom 15. März 2023 keine Hinweise dahingehend, welche

die versicherungsinterne Beurteilung als zweifelhaft erscheinen liessen. Es ist

daher in Bezug auf die Integritätsentschädigung, die Arbeitsfähigkeit und den

Zeitpunkt des Fallabschlusses auf die versicherungsinternen Beurteilungen

abzustellen. Eine (erneute) Begutachtung drängt sich nicht auf. Da schliesslich

in arithmetischer Hinsicht, die Berechnung des Invaliditätsgrades

zwischen den Parteien zu Recht nicht umstritten ist, ist der seitens der

Beschwerdegegnerin errechnete Invaliditätsgrad von 13% unter Berücksichtigung

der vorstehenden Erwägungen nicht zu beanstanden.

4.4.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin den massgeblichen

Sachverhalt genügend abklärte. Eine externe Begutachtung ist nicht angezeigt

und der Einspracheentscheid vom 24. April 2023 ist zu schützen.

5.

5.1.

Gemäss den vorstehenden Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2.

Das Verfahren ist kostenlos.

5.3.

Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Da dem

Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist seinem Vertreter, lic.

iur. B____, Advokat, ein angemessenes Anwaltshonorar aus der Gerichtskasse

auszurichten. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt im Sinne einer Faustregel in

durchschnittlichen IV-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel ein

Kostenerlasshonorar von CHF 3'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich

Mehrwehrsteuer zuspricht. Im vorliegenden Fall ist in Bezug auf die sich

stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen sowie unter Berücksichtigung des

anwaltlichen Aufwandes von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Aus diesem

Grunde erscheint ein Honorar von CHF 3'000.00 (inklusive Auslagen) nebst

Mehrwertsteuer als angemessen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im

Kostenerlass, lic. iur. B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von CHF

3'000.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich CHF 231.00 Mehrwertsteuer aus der

Gerichtskasse ausgerichtet.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder MLaw N. Marbot

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für

Gesundheit

Versandt am: