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Entscheid

UV.2023.25

Leistungseinstellung. Zweifel an versicherungsinterner Beurteilung. Rückweisung zur externen Begutachtung. Beschwerde gutgeheissen.

9. August 2023Deutsch29 min

auf einer Baustelle eine Treppe hinunter und zog sich dabei einen Bruch der Wirbelsäule

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 9.

August 2023

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz),

lic. iur. M. Prack Hoenen, Th. Aeschbach

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw I. Mostert Meier

Parteien

A____

[...]

vertreten durch B____, Advokatin

[...]

Beschwerdeführer

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,

Postfach, 6002 Luzern

vertreten durch lic. iur. C____

[...]

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2023.25

Einspracheentscheid vom 6. April

2023

Leistungseinstellung. Zweifel an

versicherungsinterner Beurteilung. Rückweisung zur externen Begutachtung.

Beschwerde gutgeheissen.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Der 1964 geborene Beschwerdeführer, polnischer

Staatsangehöriger und als Grenzgänger in Deutschland wohnhaft, arbeitete bei

der D____ AG, Basel, als Plattenleger (siehe Leih-Arbeitsvertrag vom

25. Juli 2017 [Suva-Akte 2]) und war gestützt auf dieses

Arbeitsverhältnis bei der Beschwerdegegnerin für die Folgen von Berufs- und

Nichtberufsunfällen obligatorisch versichert. Am 3. August 2017 stürzte er

auf einer Baustelle eine Treppe hinunter und zog sich dabei einen Bruch der Wirbelsäule

zu (Schadenmeldung [Suva-Akte 1]). Gemäss Arztbericht vom 9. Au­gust

2017 (Suva-Akte 18) wurde eine BWK12 Fraktur festgestellt, was am

4. August 2017 einen operativen Eingriff notwendig machte. Die

Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die

gesetzlichen Leistungen (vgl. Suva-Akte 6).

Zur Abklärung der Unfallfolgen sowie zur Festlegung des weiteren

medizinischen Prozederes fand am 22. März 2018 eine kreisärztliche

Untersuchung statt (Suva-Akte 48). In der Zeit vom 15. Mai 2018 bis zum

19. Juni 2018 weilte der Beschwerdeführer in der [...]klinik E____ (vgl.

den Austrittsbericht [Suva-Akte 79]). Im Oktober 2018 nahm der

Beschwerdeführer Wohnsitz in Polen (Suva-Akten 102, 103). Nachdem der

Kreisarzt in seiner Beurteilung vom 7. Februar 2019 (Suva-Akte 121) den

medizinischen Endzustand als gegeben erachtet hatte, teilte die

Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 11. Februar 2019 dem Beschwerdeführer

mit, man werde die Taggelder und Heilbehandlungskosten per 31. März 2019

einstellen und prüfen, ob ein Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen

bestehe (vgl. Suva-Akte 126). Mit Verfügung vom 7. Mai 2019 (Suva-Ak­te 141)

sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung

bei einer Integritätseinbusse von 15 % zu. Ein Anspruch auf eine

Invalidenrente wurde verneint. Der Beschwerdeführer erhob dagegen am 29. Mai

2019 Einsprache (Suva-Akte 145). Nach Prüfung der eingereichten

Arztberichte (Suva-Akten 148, 149, 150) zog die Beschwerdegegnerin mit

Schreiben vom 19. Juni 2019 (Suva-Akte 151) die Verfügung vom

7. Mai 2019 zurück und erbrachte weiterhin die gesetzlichen Leistungen.

Am 26. November 2019 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen

einer Zweitbeurteilung im [...]spital [...], Spinale Chirurgie, untersucht

(Untersuchungsbericht vom 6. Dezember 2019 [Suva-Akte 184]). Eine für

den 18. März 2020 geplante Operation am [...]spital [...] musste Corona-bedingt

abgesagt werden (Suva-Akte 204) und wurde auf Dezember 2020 verschoben

(Suva-Akte 209). Auch diese Operation musste abgesagt werden (Suva-Akte 227).

Am 14. Juli 2021 erfolgte eine Verlaufskontrolle am [...]spital [...],

Spinale Chirurgie (vgl. Bericht vom 21. Juli 2021 [Suva-Akte 253]). Nachdem

eine neurologische Abklärung in der Schweiz nicht durchgeführt werden konnte,

veranlasste die Beschwerdegegnerin eine neurologische Aktenbeurteilung (Bericht

vom 17. Dezem­ber 2021 [Suva-Ak­te 277]). Gestützt auf die

kreisärztliche Beurteilung vom 21. Dezember 2021 (Suva-Akte 279),

wonach der medizinische Endzustand erreicht sei, stellte die Beschwerdegegnerin

mit Verfügung vom 18. Januar 2022 (Suva-Akte 286) ihre Leistungen

erneut ein. Da sich die Unfallfolgen seit der Verfügung vom 7. Mai 2019

(Suva-Akte 141) nicht verändert hätten, bestehe weder ein Anspruch auf

eine Invalidenrente noch auf eine Integritätsentschädigung. Der

Beschwerdeführer erhob dagegen Einsprache (Suva-Akte 287) und reichte Arztberichte

(Suva-Akte 293) ein. Gestützt darauf zog die Beschwerdegegnerin ihre

Verfügung vom 18. Januar 2022 mit Schreiben vom 23. Mai 2022

(Suva-Akte 298) zurück und veranlasste weitere medizinische Abklärungen.

Im Rahmen dieser Abklärungen erfolgte eine Prüfung der

funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) in der [...]klinik E____ (vgl.

EFL-Bericht vom 11. August 2022 [Suva-Akte 307]). Mit Schreiben vom 23. August

2022 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass sie die Heilkosten-

und Taggeldleistungen per 30. Sep­tember 2022 einstelle und weitere

Versicherungsleistungen prüfe (Suva-Akte 308). Nach kreisärztlicher

Beurteilung vom 19. Septem­ber 2022 (Suva-Ak­te 313) erliess die

Beschwerdegegnerin am 22. September 2022 eine weitere Verfügung (Suva-Ak­te 317),

mit der sie bei einem Invaliditätsgrad von 8 % den Anspruch auf eine

Invalidenrente verneinte und bei einer Integritätseinbusse von 15 % den

Anspruch auf eine entsprechende Integritätsentschädigung bejahte. Hiergegen

erhob der Beschwerdeführer am 5. Oktober 2022 Einsprache (vgl. Suva-Akten 318,

322). Diese wurde von der Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 6. April

2023 abgewiesen (vgl. Suva-Akte 348).

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 16. Mai 2023 beantragt der

Beschwerdeführer, es seien ihm die versicherten Leistungen nach UVG

zuzusprechen.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom

12.

Juni 2023 auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 10. Juli 2023 hält der Beschwerdeführer an

den Rechtsbegehren der Beschwerde fest.

III.

Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts

des Kantons Basel-Stadt findet am 9. August 2023 statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56

Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in

Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen

Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG154.100) und

§ 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom

9.

Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung

der vorliegenden Beschwerde zuständig. Nach Art. 58 Abs. 1 ATSG ist

das Versicherungsgericht desjenigen Kantons für die Beurteilung einer

Beschwerde zuständig, in dem die versicherte Person oder die beschwerdeführende

Drittperson zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Befindet sich der

Wohnsitz der versicherten Person oder der beschwerdeführenden Drittperson im

Ausland, so ist gemäss Art. 58 Abs. 2 ATSG das Versicherungsgericht

desjenigen Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz

befand oder in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat. Der

Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz in Polen und arbeitete zuletzt bei D____

AG mit Sitz in Basel (vgl. den Auszug aus dem Handelsregister des Kantons

Basel-Stadt). Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt ist daher

für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich zuständig.

1.2

Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

1.3

Der Beschwerdeführer ist polnischer Staatsangehöriger. Aufgrund des

am 1. Juni 2002 in Kraft getretenen Abkommens vom 21. Juni 1999

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen

Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit

(FZA) und der im Anhang II als massgebend erklärten Verordnungen ist vorliegend

materiell schweizerisches Recht anzuwenden (BGE 130 V 253, 257 E. 2.4; vgl.

auch die Urteile des Bundesgerichts 8C_554/2020 vom 12. November 2020

E. 2.1; 8C_352/2017 vom 9. Oktober 2017 E. 2).

1.4

Am 1. Januar 2017 sind die Änderungen vom 25. September

2015.

des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung

(UVG; SR 832.20) und die Änderungen vom 9. November 2016 der

Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202)

in Kraft getreten. Das hier zu beurteilende Ereignis hat sich am 3. August

2017.

ereignet, weshalb – entsprechend den allgemeinen übergangsrechtlichen

Regeln – die am 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Normen auf den

vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

2.

2.1

2.1.1

Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die

Beurteilungen der anstaltsinternen Ärztinnen und Ärzte seien nicht

beweistauglich. Es handle sich um Aktenbeurteilungen und es seien mindestens

geringe Zweifel angebracht. Rechtsprechungsgemäss sei eine versicherungsexterne

Begutachtung notwendig. Diese solle klären, ob von der Fortsetzung der

ärztlichen Behandlung eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet

werden könne und wie sich die noch vorhandenen unfallkausalen Einschränkungen

auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würden (Beschwerde Rz. 15 ff., Replik Rz. 2).

Ebenfalls durch eine externe Begutachtung sei der aktuelle Grad der Kyphose

abzuklären und dieser mit Blick sowohl auf die Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit als auch in Bezug auf die Integritätsentschädigung zu

berücksichtigen (Beschwerde Rz. 18). Sobald der medizinische Sachverhalt

rechtsgenüglich abgeklärt sei, sei die Adäquanzprüfung vorzunehmen (Replik

Rz. 3 ff.)

2.1.2

Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer die Berechnung des

Invaliditätsgrades. So sei zur Ermittlung des Valideneinkommens auf der Basis

von Tabellenlöhnen auf das Kompetenzniveau 2 abzustellen. Beim

Invalideneinkommen sei aufgrund des stark einschränkenden Zumutbarkeitsprofils

sowie bei einem erhöhten Pausenbedarf ein maximaler leidensbedingter Abzug von

25.

% geschuldet (Beschwerde Rz. 19 f.).

2.2

2.2.1

Im Einspracheentscheid vom 6. April 2023 begründet

die Beschwerdegegnerin die Einstellung ihrer Leistungen, gestützt auf die

Beurteilungen der Kreisärztin vom 21. Dezember 2021 (Suva-Akte 279)

und vom 19. September 2022 (Suva-Akte 313), im Wesentlichen damit,

dass zum Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 30. September 2022 von der

Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des

Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers mehr habe erwartet werden können. Gemäss

kreisärztlicher Beurteilung vom 7. Februar 2019 (Suva-Akte 121) seien

dem Beschwerdeführer leichte wechselbelastende Tätigkeiten ganztägig zumutbar. Anlässlich

der Beurteilung der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit (vgl.

EFL-Bericht der [...]klinik E____ vom 11. August 2022 [Suva-Akte 307])

habe sich gezeigt, dass die verbleibende Schmerzproblematik ihren Ursprung in

einer psychiatrisch/psychosomatischen Komponente habe und nicht als Folge der

stabilisierten Wirbelkörperfraktur anzusehen sei.

2.2.2

In der Beschwerdeantwort hält sie ergänzend fest, dass keine

medizinischen Berichte aktenkundig seien, welche an den

versicherungsmedizinischen Beurteilungen auch nur geringe Zweifel wecken könnten

(Beschwerdeantwort Rz. 20). Sodann komme es im Rahmen der Invaliditätsbemessung

einzig darauf an, welche Auswirkungen eine Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit

habe. Auf das im EFL-Bericht festgehaltene Belastungsprofil könne abgestellt

werden (Beschwerdeantwort Rz. 24). Da der medizinische Endzustand erreicht

worden sei, seien das von der Kreisärztin im Bericht vom 19. September

2022.

(Suva-Akte 313) festgelegte Zumutbarkeitsprofil wie auch die

Integritätsentschädigung zu bestätigen (Beschwerdeantwort Rz. 17).

Bezüglich der geklagten psychisch bedingten Einschränkungen habe die

durchgeführte Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhangs ergeben (vgl.

Beschwerdeantwort Rz. 26 ff.), dass ein solcher zu verneinen sei

(Beschwerdeantwort Rz. 33 f.). Sodann sei die Ermittlung des

Valideneinkommens korrekt erfolgt (Beschwerdeantwort Rz. 39 ff.) und es

sei kein leidensbedingter Abzug geschuldet (Beschwerdeantwort R. 42 ff.).

2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Unfall vom

3.

August 2017 zu Recht per Ende September 2022 abgeschlossen und die vor­übergehenden

Leistungen eingestellt hat. Sodann ist zu prüfen, ob zu diesem Zeitpunkt die

Voraussetzungen zur Prüfung des Rentenanspruchs bzw. des Anspruchs auf eine

Integritätsentschädigung vorgelegen haben.

3.

3.1

3.1.1

Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG erbringt die

Versicherung – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – Leistungen bei

Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten. Eine versicherte

Person hat Anspruch auf die Kostenübernahme für zweckmässige Heilbehandlungen

aufgrund der Unfallfolgen im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG. Wenn sie

in Folge eines Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig (vgl. Art. 6

UVG) ist, hat sie zudem einen Anspruch auf Taggeldleistungen.

3.1.2

Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens

10.

% invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der

Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18

Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine

dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen

Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung

(Art. 24 Abs. 1 UVG).

3.2

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt einen natürlichen

und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden

voraus (BGE 142 V 435, 438 E. 1). Ursachen im Sinne des natürlichen

Kausalzusammenhanges sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der

eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise

oder nicht als zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend

dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs

nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache

gesundheitlicher Störungen ist. Es genügt, dass das schädigende Ereignis

zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der

versicherten Person beeinträchtigt hat (BGE 142 V 435, 438 E. 1; 129 V

177, 181 E. 3.1; 129 V 402, 406 E. 4.3.1). Im Weiteren ist vor­ausgesetzt,

dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater

Kausalzusammenhang besteht. Rechtsprechungsgemäss hat ein Ereignis dann als

adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf

der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen

Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses

Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 125 V 456, 461 f. E. 5a mit Hinweisen).

3.3

Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der

vorübergehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente

und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der

ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der

versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige

Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl.

Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; BGE 144 V 354, 357 f.

E. 4.1; 137 V 199, 201 f. E. 2.1; 134 V 109, 114 E. 4.1 mit

Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014

E. 4.1). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die

Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom

2.

Oktober 2013 E. 7.2).

3.4

Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich

insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung

der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die

Verwendung des Begriffes "namhaft" in Art. 19 Abs. 1 UVG

Dispositiv

verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im

Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen

muss (BGE 134 V 109, 115 E. 4.3). In diesem Zusammenhang muss der

Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund

retrospektiver Feststellungen beurteilt werden. Grundlage für die Beurteilung

dieser Rechtsfrage bilden in erster Linie die ärztlichen Auskünfte zu den

therapeutischen Möglichkeiten und der Krankheitsentwicklung (Urteile des

Bundesgerichts 8C_739/2020 vom 17. Februar 2021 E. 3; 8C_363/2020 vom

29. September 2020 E. 3.2; 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014

E. 4.1 mit Hinweisen insbes. auf BGE 134 V 109, 115 E. 4.3).

4.

4.1.

4.1.1. Zur Prüfung der Frage, ob im Zeitpunkt der Einstellung der

vorübergehenden Leistungen noch eine namhafte Besserung möglich bzw. mit einer

Steigerung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen war, ist der

Sozialversicherungsträger – und im Beschwerdefall das Gericht – auf

medizinische Unterlagen angewiesen. Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts

hängt davon ab, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten

begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 3a mit Hinweis auf BGE 125 V 351,

352 E. 3a).

4.1.2. Auch wenn die Rechtsprechung den Berichten versicherungsinterner

medizinischer Fachpersonen stets Beweiswert zuerkannt hat, kommt ihnen

praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder einem im

Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen

Gutachten zu (BGE 125 V 351, 352 f. E. 3a; 122 V 157, 160 f. E. 1c).

Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden

werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen.

Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der

versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen

vorzunehmen (BGE 145 V 97, 105 E. 8.5; 142 V 58, 65 E. 5.1; 135 V

465, 469 E. 4.4; Urteile des Bundesgerichts 8C_410/2022 vom

23. Dezember 2022 E. 4.3; 8C_549/2021 vom 7. Januar 2022

E. 7.1; 8C_143/‌2021 vom 7. Juni 2021 E. 2.4 mit

Hinweisen).

4.2.

Zu prüfen ist, ob der medizinische Endzustand im Zeitpunkt der

Leistungseinstellung eingetreten war und bejahendenfalls in welchem Umfang der

Beschwerdeführer arbeitsfähig ist. Hierzu werden im Nachfolgenden die

entscheidwesentlichen medizinischen Unterlagen kurz dargelegt:

4.3.

4.3.1. Zur Beurteilung der Unfallfolgen sowie der unfallbedingten

Arbeitsfähigkeit fand am 22. März 2018 eine kreisärztliche Untersuchung

durch Dr. med. F____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie

des Bewegungsapparates, statt (Suva-Akte 48). Als Diagnosen wurden ein

Status nach Treppensturz am 3. August 2017 mit instabiler BWK12 Fraktur

und die operative Versorgung der BWK 12-Fraktur durch Fixateur interne am

4. August 2017 aufgeführt. Aktuell zeigten sich praktisch invalidisierende

Beschwerden, Sensibilitätsstörungen im linken Fuss, eine diskrete

Blasenschwäche und ein radiologisch frakturierter BWK12 mit leichter Einengung

des Rückenmarkkanals durch ein dorsales Fragment, stabilisiert mittels Fixateur

interne. Unfallunabhängig liege eine degenerative Stenose im LWS-Bereich vor.

In der Beurteilung hielt der Kreisarzt fest, ob die diskrete Blasenschwäche und

die Sensibilitätsstörungen am linken Fuss bzw. die vom Versicherten angegebene

Schwäche des linken Fusses Unfallfolge oder eher auf die degenerativ bedingte

Stenose im LWS-Bereich zurückzuführen seien, könne er nicht seriös beurteilen, dazu

sollten sich die Neurologen äussern. Aktuell sei in der Gesamtsituation der

Unfallfolgen keine sinnvolle Verwertbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt

gegeben. Zur psychischen Bewältigung der aktuellen Situation sei eine

Unterstützung durch eine geeignete Fachperson geboten (Suva-Akte 48

S. 4 f.).

4.3.2. Vom 15. Mai 2018 bis zum 19. Juni 2018 wurde der

Beschwerdeführer in der [...]klinik E____ stationär behandelt

(Suva-Akte 79). Im Austrittsbericht wurden folgende Diagnosen aufgeführt:

BWK12 Fraktur nach Treppensturz am 3. Au­gust 2017, Lumboischialgie links

bei Neuroforamenstenosen L5/S1 beidseitig, Blasenentleerungsstörung, Tendinitis

der Unterarmextensoren links, chronische Hepatitis C sowie eine rezidivierende

depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1).

Beschwerdeursachen seien ein inkomplettes Konus-Syndrom und eine gleichzeitige

Kompression der Th12 Wurzeln beidseitig in Höhe der BWK12 Fraktur. Es bestehe

eine unfallfremde Neurokompression im Bereich L5/S1, welche elektrisierende

Schmerzen und Sensibilitätsstörungen des linken Beins, insbesondere des linken

Fusses bedinge. Die angestammte Tätigkeit als Plattenleger sei nicht mehr

zumutbar. Die Zumutbarkeit für andere berufliche Tätigkeiten könne noch nicht

festgelegt werden. Zum aktuellen Zeitpunkt liege eine volle Arbeitsunfähigkeit

vor.

4.4.

4.4.1. Zur umfassenden neurologischen Abklärung wurde der

Beschwerdeführer von PD Dr. med. G____, Facharzt für Neurologie, Leitender Arzt

Paraplegie, [...]klinik [...], am 13. Juli 2018 und am 7. September

2018 untersucht. Im Arztbericht vom 13. Juli 2018 (Suva-Akte 88)

wurde ein Status nach BWK12 Fraktur, instabil und ein Verdacht auf eine polyradikuläre

linksbetonte Schädigung lumbosakral im Rahmen der genannten

Wirbelkörperverletzung im Sinne einer linksbetonten Caudateilschädigung

aufgeführt (Suva-Akte 88 S. 1). Aufgrund der heutigen unvollständigen

Untersuchung könne ein leichter bis mässiger Nervenschaden motorisch betreffend

die L5-S1/S2 Segmente linksbetont konstatiert werden. Im Verlaufsbericht vom

10. September 2018 (Suva-Akte 99) hielt PD Dr. med. G____

zusammenfassend fest, dass sich bei den Untersuchungen kein Hinweis auf eine

höhergradige Schädigung der Cauda equina finde. Ein neuropathisches

Schmerzsyndrom aufgrund einer diskreten polyradikulären Schädigung linksbetont

mit Schwerpunkt L5/S1 müsse anhand der neurographischen Befunde und der

Schmerzangaben angenommen werden. Stark limitierend sei der lumbale, bis in die

Flanken ziehende Schmerz, der nicht primär neuropathisch anmute, sondern als

belastungsabhängig nozizeptiv beschrieben werde. Unter Berücksichtigung des

vorliegenden Bild­materials könne nicht von der Möglichkeit einer Besserung der

beklagten Beschwerden durch weitere operative Eingriffe ausgegangen werden

(Suva-Akte 99 S. 4).

4.5.

4.5.1. Im Bericht vom 27. Mai 2019 (Suva-Akte 148)

führte der behandelnde Arzt Dr. med. H____, Facharzt für Neurochirurgie, aus,

in der Untersuchung habe sich eine Schmerzempfindlichkeit im Bereich der

gesamten Lendenwirbelsäule und am Übergang von der Brust- zur Lendenwirbelsäule

ergeben. Bildgebend zeige sich eine lokale Kyphose im Bereich des Bruchs. Zwar

sei bei der vorangehenden Konsultation ein Verdacht auf Wirbelsäulenschmerzen

vor dem Hintergrund der Diskopathie L4-L5 geäussert worden (vgl.

Suva-Akte 111), der klinische Verlauf und der Charakter der bestehenden

Beschwerden würden aber auf den erlittenen Bruch als Ursache der Beschwerden

verweisen. Obwohl der knöcherne Umbau richtig verlaufen sei, bestehe immer noch

eine lokale Kyphose, welche die Wirbelsäulenbalance störe und die damit

verbundenen Schmerzen erzeuge, auch unterhalb der Bruchstelle. Die

Schmerzempfindlichkeit spreche zusätzlich für eine Instabilität auf der Höhe

des Bruchs (Verdacht auf Lockerung der Stabilisierungsschrauben). Er empfehle

einen Revisionseingriff.

4.5.2. Auf Empfehlung des Kreisarztes (Suva-Akte 172) wurde

bezüglich des vorgeschlagenen Revisionseingriffs eine Zweitmeinung und

Empfehlung für das weitere therapeutische Vorgehen eingeholt. Dr. med. I____,

Oberarzt, [...]spital [...], Spinale Chirurgie, hielt im Bericht vom

6. Dezember 2019 (Suva-Akte 184) fest, die erlittene BWK12 Fraktur

sei mittlerweile als knöchern konsolidiert anzusehen, sie sei jedoch in

Keilwirbelformation von ca. 20° ausgeheilt. Dies wirke sich generell auf die

Funktionalität des passiven Bewegungsapparates aus. Per se sei die Wirbelsäule

als stabil zu werten, weshalb eine Materialentfernung des einliegenden

Fixateurs interne zu empfehlen sei. Neben der statischen Problematik zeige sich

eine inkomplette Paraplegie der unteren Extremitäten mit Blasenfunktionsstörung,

weshalb eine erneute neurologische Standortbestimmung empfohlen werde. Ob der

Beschwerdeführer von einer Korrekturspondylodese des thorakolumbalen Übergangs

profitieren werde, sei unklar und sollte nach erfolgter Materialentfernung in

den Folgeuntersuchungen erneut bewertet werden. Corona-bedingt musste die für

den 18. März 2020 geplante Metallentfernung abgesagt werden

(Suva-Akte 207), ebenso die im Dezember 2020 geplante Operation

(Suva-Akte 227).

4.5.3. Im Bericht zur Verlaufskontrolle vom 21. Juli 2021

(Suva-Akte 253) führte Dr. med. I____ folgende Diagnosen auf: chronisches

lumboischialgieformes Schmerz­syndrom linksbetont bei Status nach

Distraktionsverletzung BWK12 mit Ausprägung einer inkompletten Paraplegie der

unteren Extremitäten, neuropathisches Schmerz­syndrom bei Status nach Multiplexneuritis

und bestehender Polyneuropathie und eine chronische Hepatitis C. Der

Beschwerdeführer zeige weiterhin eine massive, belastungsinduzierte

Schmerzsituation mit ausstrahlenden Schmerzen tieflumbal in das linke Bein. Neurologisch

präsentiere er sich weitestgehend unverändert zu den Voruntersuchungen. Es

bestehe eine diffuse Ausfallsymptomatik des linken Beines im Sinne einer

generalisierten Muskelschwäche sowie Hyposensibilität ohne Dermatom­bezug. Der

Reflexstatus sei regelrecht, die Nervendehnungszeichen seien negativ. Die

chronische Schmerzsituation basiere zum einen auf einem statischen Problem wegen

der in Keilwirbelformation ausgeheilten BWK12 Fraktur, mit dadurch bedingter Hyperkyphosierung

des thorakolumbalen Übergangs und kompensatorischer Hyperlordose der LWS, was

zu einer Überlastung der Rückenstreckmuskulatur und zu entsprechender

Rückenschmerzproblematik führe. Die ischialgieformen Schmerzen basierten hingegen

auf einem neuropathischen Schmerz­syndrom bei Status nach Multiplexneuritis.

Eine höhergradige Kompression neuraler Strukturen lasse sich ausschliessen. Ob

eine Korrekturspondylodese des thorakolumbalen Überganges beschwerdebessernd wirke,

sei fraglich. Der Schwerpunkt liege im Rahmen eines neuropathischen

Schmerzsyndroms, weshalb die Etablierung einer Pregabalin-Therapie empfohlen

werde. Neben den somatoformen Beschwerden bestehe zusätzlich eine starke

Belastungsreaktion aufgrund der klinischen Beschwerden und den damit

assoziierten Einschränkungen im alltäglichen Leben. Eine psychosomatische

Anbindung sei zu empfehlen. Es bestehe weiterhin eine 100%ige

Erwerbsunfähigkeit des Beschwerdeführers.

4.6.

Da eine neurologische Beurteilung in der Schweiz aufgrund der

gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers nicht möglich war, veranlasste

die Beschwerdegegnerin eine neurologische Aktenbeurteilung (Bericht vom

17. Dezem­ber 2021 [Suva-Akte 277]) durch PD Dr. med. J____, Facharzt

für Neurologie, vom Suva Kompetenzzentrum Versicherungsmedizin. Dieser führte

aus, dass – unter Berücksichtigung sämtlicher Vorakten und den darin erhobenen

Befunden – auf neurologischem Fachgebiet zusammengefasst kein neurologisch

relevantes motorisches oder sensibles Defizit und insbesondere auch keine

neurogene Harnblasenentleerungsstörung vorliege. Allenfalls sei eine leichte S1

Wurzelschädigung bei vermindertem ASR Reflex links möglich, dies jedoch ohne

relevantes korrelierendes sensomotorisches Defizit. Das Beschwerdebild des Versicherten

müsse in Hinblick auf die angegebenen, einstrahlenden Schmerzen in das linke

Bein insgesamt als inkohärent und inkonsistent eingeschätzt werden, zumal weder

weitere Behandlungsversuche diesbezüglich noch eine analgetische Dauereinnahme

dokumentiert seien und das Beschwerdebild unfallnah deutlich schwächer

ausgeprägt dokumentiert worden sei als im letzten unfallchirurgischen

Verlaufsbericht vom 21. Juli 2021 (Suva-Akte 253). Funktionell

relevante oder gar invalidisierende neurologische Defizite in unfallkausalen

Zusammenhang würden nicht mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit vorliegen.

Eine fortbestehende Dauerarbeitsunfähigkeit, selbst für leichte Tätigkeiten,

sei ohne relevante neurologische Defizite und bei einem inkonsistenten

Beschwerdebild rein unfallbedingt bei fehlender organischer Grundlage nicht

nachvollziehbar.

4.7.

In der kreisärztlichen Beurteilung vom 21. Dezember 2021

(Suva-Akte 279) hielt Dr. med. K____, FMH für Allgemeine Innere Medizin

fest, dass die bei einem Treppensturz am 3. August 2017 zugezogene Fraktur

des 12. Brustwirbels in Keilformation vollständig verheilt sei. Weitere

Eingriffe wie eine Korrekturspondylodese oder eine Metallentfernung seien nicht

vorgesehen. Ein chronisches lumboischialgieformes Schmerzsyndrom linksbetont

bestehe fort. Auf dem neurologischen Fachgebiet könnten keine funktionell

relevanten oder gar invalidisierenden neurologischen Defizite in unfallkausalem

Zusammenhang mehr gefunden werden. Es liege ein medizinischer Endzustand vor.

Zur Arbeitsfähigkeit führte sie aus, dass leichte wechselbelastende Tätigkeiten

ganztags zumutbar seien.

4.8.

4.8.1. Der behandelnde Arzt Dr. med. H____ hielt im Bericht vom

21. Februar 2022 (Suva-Akte 293) fest, es würden eine dauerhafte

Parese der linken unteren Extremität, wahrscheinlich im Zusammenhang mit der

posttraumatischen Verletzung des Rückenmarks, chronische Rückenschmerzen

aufgrund der Störungen der Wirbelsäulenachse mit Kyphose auf Frakturhöhe und

sekundärer lumbaler Hyperlordose sowie chronische Schmerzen der Iliosakralgelenke

vorliegen. Zusätzlich bestünden Schmerzen in der Lendenwirbelsäule vor dem

Hintergrund degenerativer Veränderungen der Bandscheiben L4-L5 und L5-S1.

4.8.2. Im Arztbericht vom 25. Juli 2022 (Suva-Akte 326) führte

der behandelnde Arzt aus, weiterhin liege eine anhaltende Empfindlichkeit der

gesamten Lendenwirbelsäule, des thorakolumbalen Übergangs und eine Parese der

linken unteren Extremität vor. Angesichts der anhaltenden Beschwerden wegen der

Störung der Wirbelsäulenachse und der möglichen Instabilität bleibe er bei

seiner bereits im Bericht vom 27. Mai 2019 (Suva-Akte 148)

abgegebenen Einschätzung. Er halte weiterhin eine Korrekturoperation der

Wirbelsäule für angebracht. Wegen des Charakters und der Zeitdauer der

Beschwerden sollte die Operation hauptsächlich eine Besserung im Bereich der

Schmerzempfindungen bringen. Die Chancen auf Besserung im Bereich der

neurologischen Beschwerden seien gering.

4.9.

Im Auftrag der Beschwerdegegnerin wurde am 27. und 28. Juli

2022 in der [...]klinik E____ eine Evaluation der funktionellen

Leistungsfähigkeit (EFL) des Beschwerdeführers durchgeführt. Mit Bericht vom 11. August

2022 (Suva-Ak­te 307) wurde festgehalten, dass die berufliche Tätigkeit

als Plattenleger wegen der Zwangs­haltung des Rückens nicht mehr zumutbar sei.

Für andere berufliche Tätigkeiten sei eine leichte wechselbelastende Arbeit

ohne länger andauernde Zwangshaltung des Rückens ganztägig zumutbar. Die

Beurteilung der Zumutbarkeit stütze sich primär auf medizinisch-theoretische

Überlegungen unter Berücksichtigung der Beobachtungen bei den Leistungstests.

Eine weitergehende Einschränkung der Belastbarkeit lasse sich nicht begründen. Der

medizinische Endzustand sei erreicht.

4.10.

Die Kreisärztin Dr. med. K____ hielt in ihrer Beurteilung vom

19. Septem­ber 2022 (Suva-Akte 313) als Diagnosen ein chronisches

lumboischialgieformes Schmerzsyndrom linksbetont bei Status nach

Distraktionsverletzung BWK12 im Rahmen eines Arbeitsunfalles, Status nach

perkutaner Stabilisation Th11 auf L1 und Ausheilung der inkompletten Berstung

BWK12 in Keilwirbelformation (20°); ein neuropathisches Schmerzsyndrom bei

Status nach Multiplexneuritis und bestehender Polyneuropathie und eine

chronische Hepatitis C fest. Aufgrund der Aktenlage und insbesondere des

Berichts der [...]klinik E____ vom 11. August 2022 (Suva-Ak­te 307)

könne an der Integritätsentschädigung von 15 % sowie am

Zumutbarkeitsprofil einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit ganztägig ohne

Zwangshaltungen des Rückens festgehalten werden.

5.

5.1.

Strittig ist zunächst, ob der medizinische Endzustand erreicht

worden ist. Die Beschwerdegegnerin hält gestützt auf die kreisärztliche

Beurteilung vom 21. Dezem­ber 2021 (Suva-Akte 279) weitere Eingriffe

wie eine Korrekturspondylodese oder eine Metallentfernung nicht für notwendig.

Hingegen ist der behandelnde Arzt der Ansicht, dass eine Korrekturoperation der

Wirbelsäule weiterhin angebracht sei (vgl. die Arztberichte vom 27. Mai

2019 [Suva-Akte 148] und vom 25. Juli 2022 [Suva-Ak­te 326]). Die

Frage einer zu erwartenden gesundheitlichen Verbesserung ist prognostisch zu

beurteilen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_739/2020 vom 17. Februar

2021 E. 3). Bezüglich dieses Eingriffes führte Dr. med. I____ in seinen

Berichten vom 6. Dezember 2019 (Suva-Akte 184) bzw. vom 21. Juli

2021 (Suva-Akte 253) aus, es sei unklar, ob der Beschwerdeführer von einer

Korrektur­spondylodese des thorakolumbalen Übergangs profitieren werde. Unter

Berücksichtigung der aufgeführten ärztlichen Einschätzungen liegen zumindest

geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der

versicherungsinternen Stellungnahme vom 21. Dezember 2021 vor. In

Würdigung der vorliegenden medizinischen Einschätzungen ist eine abschliessende

Beurteilung, ob die chronische Rückenschmerzproblematik aufgrund der Störungen

der Wirbelsäulenachse durch eine Korrektur­spondylodese der Wirbelsäule

verbessert werden kann, nicht möglich. Die Beschwerdegegnerin hat diese Frage

im Rahmen einer externen medizinischen Beurteilung zu klären.

5.2.

5.2.1. Strittig ist sodann, wie sich die noch vorhandenen

gesundheitlichen Einschränkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers

auswirken. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass der Unfallversicherer für einen

Gesundheitsschaden nur insoweit haftet, als dieser nicht nur in einem

natürlichen, sondern auch in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum

versicherten Ereignis steht (BGE 129 V 177, 181 E. 3). Dabei spielt die

Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen

Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich organisch

objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die

adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V 109, 111 f.

E. 2; 127 V 102, 103 E. 5b/bb). Objektivierbar sind

Untersuchungsergebnisse, die reproduzierbar sind und von der Person des

Untersuchenden und den Angaben des Patienten unabhängig sind. Von organisch

objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen kann somit erst dann gesprochen werden,

wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt

wurden und die angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt

sind (BGE 138 V 248, 252 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_806/2007 vom

7. August 2008 E. 8.2 mit Hinweisen).

5.2.2. Die Kreisärztin stellte in der Frage der Arbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers und des Belastungsprofils in einer angepassten

Verweistätigkeit in der Beurteilung vom 19. September 2022

(Suva-Akte 313) primär auf den EFL-Bericht der [...]klinik E____ vom

11. August 2022 (Suva-Akte 307) ab. Darin wurden als Diagnosen gemäss

den Akten u.a. ein Status nach Treppensturz am 3. August 2017 mit BWK12

Fraktur, ein chronisches lumboischialgieformes Schmerz­syndrom, eine Blasenentleerungsstörung

(möglicherweise unfallbedingt), eine Anpassungsstörung und ein neuropathisches

Schmerz­syndrom bei leichter polyradikulärer Schädigung lumbosakral mit

Schwerpunkt L5/S1 links aufgeführt. Erläuternd wurde festgehalten, dass zu

Beginn des zweiten Tags die Testung abgebrochen werden musste, da der

Beschwerdeführer psychisch dekompensiert habe. Er habe bei der durchgeführten

eintägigen Testung eine geringe Leistungsbereitschaft gezeigt. Es sei davon

auszugehen, dass bei gutem Effort eine bessere Leistung erbracht werden könnte.

Auf der Verhaltensebene müsse eine erhebliche Symptomausweitung attestiert

werden. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich

mit den objektivierbaren pathologischen Befunden aus somatischer Sicht nicht

erklären. Die Beurteilung der Zumutbarkeit stütze sich deshalb primär auf

medizinisch-theoretische Überlegungen, unter Berücksichtigung der Beobachtungen

bei den Leistungstests. Auf Grund der Testbeobachtungen bestehe zudem der

Verdacht, dass zusätzlich zu den somatisch bedingten Einschränkungen auch eine

psychische Störung mit Krank­heitswert vorliegen könnte. Aus unfallkausaler

Sicht könne die Tätigkeit im angestammten Beruf als Plattenleger nicht mehr

ausgeübt werden. Hingegen sei eine leichte wechselbelastende Arbeit ohne länger

andauernde Zwangshaltung des Rückens ganztägig zumutbar. Die formulierte

Zumutbarkeit rangiere eher am unteren Ende der normalerweise bei einem Status

nach einer solchen Verletzung attestierten Zumutbarkeit.

5.2.3. Nach der Rechtsprechung sind fachmedizinische Stellungnahmen der [...]­klinik

E____, soweit sie von der Suva verlangt werden, nicht als Gutachten

unabhängiger Sachverständiger im Sinne des Art. 44 ATSG zu betrachten. Die

Ärzte sind im Verhältnis zur Suva versicherungsinterne medizinische

Sachverständige und ihre Berichte gelten als versicherungsinterne

Stellungnahmen (BGE 136 V 117, 124 E. 3.4). Ein Abstellen auf den Bericht

der [...]klinik E____ ist somit nur dann gerechtfertigt, wenn keine auch nur

geringen Zweifel an dessen Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen. Solche

zumindest geringen Zweifel liegen aber – wie nachstehend aufgezeigt wird – vor.

5.2.4. So ergeben sich gewisse Zweifel aus den Ausführungen zur bestehenden

Schmerzproblematik und der daraus folgenden Einschätzung der Arbeitsfähigkeit.

Gemäss dem EFL-Bericht beklage der Beschwerdeführer starke Ruheschmerzen in der

BWS und LWS, Sacrum, Beckenkamm und den Flanken, sowie elektrisierende

Schmerzen im linken Bein und eine strumpfförmige Sensibilitätsstörung ab Mitte

Oberschenkel bis in den linken Fuss. Es bestehe eine Parese des linken Beines.

Laut Dr. med. I____, der den Beschwerdeführer am 14. Juli 2021 beurteilt

habe (vgl. dazu dessen Bericht vom 21. Juli 2021 [Suva-Ak­te 253]),

könnte es sich um ein neuropathisches Schmerzsyndrom handeln. Er habe eine

Pregabalin Medikation empfohlen, welche der Beschwerdeführer aktuell in einer

Dosierung von 150mg/täglich einnehme, ohne dass es die Schmerzen signifikant

beeinflusse. Lege artis müsste bis zu einer Dosis von mindestens 300mg/‌täglich

aufdosiert werden, um eine valide Aussage bezüglich der Schmerzreduktion zu

erhalten. Es sei zu bezweifeln, dass eine analgetische Medikation zu einer

signifikanten Schmerzlinderung führen werde. Die vom Beschwerdeführer beklagte

Schmerzproblematik könne am ehesten als Folge einer psychiatrisch/‌psycho­somatischen

Komponente und nicht als Folge der stabilisierten Wirbelkörperfraktur

interpretiert werden. Mit Blick auf die Rechtsprechung, nach der die

Beschwerdegegnerin nur für organisch objektiv ausgewiesene Unfallfolgen haftet,

ist vorliegend unklar, ob solche noch vorliegen. Die Beschwerdegegnerin geht

davon aus, dass die persistierenden Beschwerden des Beschwerdeführers nicht

mehr als Folge der stabilisierten Wirbelkörperfraktur interpretiert werden

können. Nach Prüfung der Adäquanz (vgl. Beschwerdeantwort Rz. 33 f.) hielt

sie fest, dass die über den Zeitpunkt des Fallabschlusses hinaus geklagten organisch

nicht hinreichend nachweisbaren Beschwerden in keinem adäquaten

Kausalzusammenhang zum Unfall vom 3. August 2017 stünden. Hingegen werden

von Dr. med. I____ (Suva-Akte 253) und vom behandelnden Arzt (Suva-Akten 293

und 326) anhaltende chronische Rückenschmerzen aufgrund der Störungen der

Wirbelsäulen­achse mit Kyphose auf Frakturhöhe und sekundärer lumbaler

Hyperlordose sowie chronische Schmerzen der Iliosakralgelenke aufgeführt. Bei

(bildgebend) nachgewiesener Kyphose auf Höhe der BWK12 Fraktur (siehe MRI von

BWS/LWS vom 28. Juli 2022 [EFL-Bericht vom 11. August 2022]) kann

nicht überwiegend wahrscheinlich ausgeschlossen werden, dass weiterhin unfallbedingte

Beeinträchtigungen der BWS bestehen, welche Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers haben.

5.3.

Zusammenfassend liegen zumindest geringe Zweifeln an der

Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen

Feststellungen vor, weshalb ergänzende Abklärungen einzuholen sind. Es

erscheint daher sachgerecht, dass die Beschwerdegegnerin zur Klärung der

unfallbedingten Rückenschmerzproblematik und deren Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit sowie zur Frage der weiteren (zweckmässigen) Heilbehandlung ein

externes polydisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Chirurgie,

Neurologie und Psychiatrie einholt. Gestützt auf die Ergebnisse des Gutachtens

ist über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Versicherungsleistungen neu zu

befinden.

6.

6.1.

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde gutzuheissen und es

ist der Einspracheentscheid vom 6. April 2023 aufzuheben. Die Sache ist

zur Einholung eines externen Gutachtens im Sinne der obigen Erwägungen und zum

anschliessenden erneuten Entscheid über die Leistungsansprüche des

Beschwerdeführers zurückzuweisen.

6.2.

Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen

Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das

Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in

durchschnittlichen Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen

eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich

Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden

Sachverhalts- und Rechtsfragen insgesamt von einem durchschnittlichen Fall

auszugehen. Daher ist ein Honorar von Fr. 3'750.00 (inklusive Auslagen)

zuzüglich Mehrwertsteuer zuzusprechen.

6.3.

Das Verfahren ist kostenlos.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und der

Einspracheentscheid vom 6. April 2023 aufgehoben. Die Sache wird zu

weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zum anschliessenden erneuten

Entscheid über die Leistungsansprüche des Beschwerdeführers an die

Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 (inklusive

Auslagen) zuzüglich Fr. 288.75 Mehrwertsteuer.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

a.o. Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi MLaw I.

Mostert Meier

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Gesundheit

Versandt am: