UV.2023.27
Beiträge
30. November 2023Deutsch27 min
Verdachts auf ungetreue Geschäftsbesorgung, Urkundenfälschung und Steuerbetrug eröffnetes
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 30.
November 2023
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder
(Vorsitz), Dr. med. F. W. Eymann, S. Schenker
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____ GmbH
Herr B____, [...]
vertreten durch C____ Treuhand GmbH,
[...]
Beschwerdeführerin
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,
Postfach, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2023.27
Einspracheentscheid vom 1. Mai
2023
Beiträge
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) Die im März 2013 gegründete A____ GmbH mit Sitz in Basel
bietet Baudienstleistungen an (vgl. den Internet-Auszug aus dem Handelsregister
des Kantons Basel-Stadt) und ist deswegen der SUVA angeschlossen (vgl. u.a. die
Verfügung vom 19. September 2013; SUVA-Akte 4, S. 3 f.). Mit Schreiben vom 17.
März 2015 teilte D____ von der Treuhandfirma E____ AG der SUVA mit, dass seit
Oktober 2014 (auch) ein gewisser B____ für die A____ GmbH arbeite (vgl.
SUVA-Akte 19). Dieser wurde im August 2016 – anstelle des auf diesen Zeitpunkt
hin ausgeschiedenen F____ – Gesellschafter und Geschäftsführer mit
Einzelunterschrift der besagten Unternehmung (vgl. den Internet-Auszug aus dem
Handelsregister des Kantons Basel-Stadt).
b) Mit Beschluss vom [...] 2021 stellte die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ein (unter anderem) gegen B____ wegen des
Verdachts auf ungetreue Geschäftsbesorgung, Urkundenfälschung und Steuerbetrug eröffnetes
Ermittlungsverfahren mangels Beweises des Tatbestandes ein. Das Verfahren war eröffnet
worden wegen des Verdachtes, B____ habe als Verantwortlicher der A____ GmbH
zusammen mit Mittätern im Zeitraum zwischen Oktober und Dezember 2018 die
Bilanz- und Erfolgsrechnung der Unternehmung mit Hilfe fingierter Rechnungen
anderer Firmen steuerrelevant verändert (vgl. SUVA-Akte 161, S. 3 f.).
c) Am 6. April 2022 führte die SUVA bei der A____ GmbH
(unter Anwesenheit von G____, c/o C____ Treuhand GmbH, als Auskunftsperson)
eine Arbeitgeberkontrolle durch. Die Revision erstreckte sich auf den Zeitraum vom
1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2020 (vgl. den Revisionsbericht;
SUVA-Akte 164).
d) Gestützt auf das Prüfungsergebnis teilte die SUVA der A____
GmbH mit Schreiben vom 20. April 2022 mit, es seien (gemäss den Kontoblättern
2017-2020; SUVA-Akten 147-150) Fremdarbeiten in grösserem Ausmass bar beglichen
worden, nämlich an die H____ AG, die I____ GmbH und an die J____ GmbH. Man
ersuche die A____ GmbH um Beantwortung der angeführten Fragen zu den
Barauszahlungen (vgl. SUVA-Akte 146). In der Folge liess G____ der SUVA am 11.
Mai 2022 Rechnungskopien der J____ GmbH (Jahre 2018 und 2019) zukommen (vgl.
SUVA-Akten 151 und 152). Daraufhin forderte die SUVA die C____ Treuhand GmbH in
einem Schreiben vom 19. Mai 2022 dazu auf, die weiterhin fehlenden Unterlagen
einzureichen resp. die verlangten Auskünfte zu erteilen (vgl. SUVA-Akte 154). Ein
weiterer Brief datiert vom 3. Juni 2022. Darin wurde die A____ GmbH
aufgefordert, die Rechnungskopien der H____ AG (Jahr 2017), der I____ GmbH
(Jahr 2017) und der J____ GmbH (Jahr 2020) beizubringen und die bereits mit
Brief vom 20. April 2022 gestellten Fragen zu beantworten (vgl. SUVA-Akte 157).
In der Folge gingen bei der SUVA Rechnungskopien der J____ GmbH (betr. das Jahr
2020) ein (vgl. SUVA-Akte 160). Mit Schreiben vom 7. Juli 2022 liess die E____
AG (D____) die SUVA wissen, die Rechnungen der H____ AG (Jahre 2017 und 2018)
seien nicht mehr in den Buchhaltungsordnern. Alle Buchhaltungsunterlagen seien
der Staatsanwaltschaft zur Überprüfung überreicht worden. Die Rechnungen,
welche die H____ betroffen hätten, seien nicht mehr in den Ordnern. B____ habe
bei der Staatsanwaltschaft nachgefragt. Diese habe mitgeteilt, dass die
Unterlagen retourniert und keine Rechnungen der H____ AG zurückgehalten worden seien.
Die H____ AG sei im 2019 gelöscht worden. Es sei der A____ GmbH somit nicht
mehr möglich, Kopien der Rechnungen einzuholen (vgl. SUVA-Akte 161, S. 1).
e) In der Folge beurteilte die interne Abteilung
Versicherungstechnik, Bereich Prämienservices, der SUVA den Sachverhalt (vgl.
die Beurteilung vom 27. Juli 2022; SUVA-Akte 162). Am 8. September 2022
wurde der Revisionsbericht erstellt (vgl. SUVA-Akte 164). Daraufhin wurden die
in den Jahren 2017 bis 2020 an die J____ GmbH und die H____ AG erfolgten
Barzahlungen als prämienpflichtiger Verdienst bewertet (vgl. das Ergebnis der
Betriebsrevision [SUVA-Akte 165] sowie das Schreiben vom 13. September 2022
[SUVA-Akte 167]). Dementsprechend wurde der A____ GmbH am 14. September
2022 die Prämie im Umfang der Differenzlohnsumme (Fr. 54'826.20) in
Rechnung gestellt (vgl. die mit Rechtsmittelbelehrung versehene Rechnung; SUVA-Akte
166). Hiergegen erhob B____ namens und im Auftrag der A____ GmbH am 11. Oktober
2022 Einsprache. Im Wesentlichen wurde geltend gemacht, die E____ AG (D____) habe
nie eine Buchung ohne Beleg gemacht. Auch könne der frühere Geschäftsführer der
H____ AG die erfolgte Zusammenarbeit bestätigen (vgl. SUVA-Akte 171). Im Rahmen
des Einspracheverfahrens liess B____ der Revisorin der SUVA diverse Rechnungen
der H____ AG (Jahr 2017) zukommen (vgl. SUVA-Akte 179). Am 27. Februar 2023 stellte
die SUVA die definitive Prämie 2022 im Umfang der Differenzlohnsumme gemäss
Revision (Fr. 55'109.50 [Fr. 54'826.20 zuzüglich Fr. 283.30 Verzugszins ab
dem 1. November 2022]) in Rechnung (vgl. SUVA-Akten 190 und 191).
f) Mit Einspracheentscheid vom 1. Mai 2023 hiess die
SUVA die Einsprache der A____ GmbH insoweit gut, als sie die im Jahr 2018
erfolgten Zahlungen von insgesamt Fr. 172'702.-- betreffend die J____ GmbH nicht
als Lohnzahlungen an natürliche Personen erachtete. Im Übrigen wurde die
Einsprache abgewiesen (vgl. SUVA-Akte 201).
Erwägungen
II.
a) Hiergegen resp. gegen die weiterhin vorgenommene
Aufrechnung der Lohnsummen, hat die A____ GmbH (Beschwerdeführerin) durch ihren
Geschäftsführer, B____, am 1. Juni 2023 Beschwerde beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben.
b) Die SUVA (Beschwerdegegnerin) verzichtet mit Schreiben
vom 4. Juli 2023 auf Einreichung einer ausführlichen Beschwerdeantwort. Sie
verweist auf den Einspracheentscheid vom 1. Mai 2023 und lässt dem
Gericht nebst den die A____ GmbH betreffenden Akten auch die Dossiers der H____
AG bzw. der K____ AG sowie der J____ GmbH zukommen.
d) Mit Schreiben vom 18. September 2023 beantragt B____ innert
erstreckter Frist die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung.
III.
a) Am 30. November 2023 findet eine mündliche
Parteiverhandlung vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
b) An dieser nimmt B____ persönlich teil. Ebenfalls
anwesend sind Herr L____, der sich für die Übersetzung anbietet sowie Frau M____,
Kanzleimitarbeiterin des Sozialversicherungsgerichts mit albanischer
Muttersprache. Für die Beschwerdegegnerin erscheinen Herr N____ und Frau O____.
c) Zunächst erfolgt eine Befragung des Beschwerdeführers.
Anschliessend erhält die Beschwerdegegnerin die Möglichkeit zu plädieren. Sie
verzichtet jedoch auf eine weitere Stellungnahme.
d) Für sämtliche Ausführungen wird auf das geführte
Verhandlungsprotokoll sowie die nachstehenden Entscheidungsgründe verwiesen.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz; GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
6.
Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG; SR 830.1).
1.2
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, man habe betreffend
die Jahre 2017 bis 2020 grundsätzlich zu Recht eine Aufrechnung der Lohnsummen
(Barzahlungen an die H____ AG und die J____ GmbH) vorgenommen. Davon
auszunehmen seien allein die im Jahr 2018 erfolgten Barzahlungen von insgesamt
Fr. 172'702.-- an die J____ GmbH. Im Übrigen sei die Prämienrechnung vom 14.
September 2022 (und auch die Rechnung vom 27. Februar 2023) korrekt (vgl. den
Einspracheentscheid; vgl. auch die Beschwerdeantwort).
2.2
Dem hält der Beschwerdeführer zur Hauptsache entgegen, es sei in der
fraglichen Zeit alles korrekt verbucht worden. Auch habe man tatsächlich mit den
betreffenden Unternehmungen zusammengearbeitet (vgl. insb. die Beschwerde;
siehe auch das Verhandlungsprotokoll).
2.3
Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht
in dem mit Einspracheentscheid vom 1. Mai 2023 bestätigten Umfang gestützt auf
die vorliegenden Unterlagen eine Aufrechnung der Lohnsummen (betreffend die
Jahre 2017-2020) vorgenommen und der Beschwerdeführerin dementsprechend Nachrechnung
gestellt resp. Versicherungsbeiträge nachgefordert hat.
3.
3.1
Gemäss Art. 1a Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 20. März 1981
über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) sind obligatorisch versichert nach
diesem Gesetz die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich
der Heimarbeiter, Lernenden, Praktikanten, Volontäre sowie der in Lehr- oder
Invalidenwerkstätten tätigen Personen. Als Arbeitnehmer im Sinne dieser
Bestimmung gilt, wer eine unselbstständige Erwerbstätigkeit im Sinne der
Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ausübt (Art.
1.
Abs. 1 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung [UVV;
SR 832.202]).
3.2
3.2.1
Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht
Erwerbstätiger richtet sich unter anderem danach, ob das in einem bestimmten
Zeitraum erzielte Erwerbseinkommen als solches aus selbstständiger oder aus
unselbstständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10] sowie Art. 6 ff. der Verordnung
vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR
831.101]). Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für
in unselbstständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete
Arbeit; als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit gilt nach Art. 9
Abs. 1 AHVG jedes Einkommen, das nicht Entgelt für in unselbstständiger
Stellung geleistete Arbeit darstellt.
3.2.2
Die Frage, ob im Einzelfall selbstständige oder
unselbstständige Erwerbstätigkeit vorliegt, beurteilt sich nicht aufgrund der
Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind
vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse
vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche
Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als
unselbstständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem
Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht
abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen
Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch
anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben
anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer
erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des
Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu
Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale
im konkreten Fall überwiegen (BGE 149 V 57, 64 E. 6.2; BGE 146 V 139, 141 E.
3.1; BGE 144 V 111, 112 f. E. 3.2.).
3.2.3
Nach der gesetzlichen Regelung kann nur an
Unselbstständigerwerbende massgebender Lohn ausgerichtet werden. Ein
Arbeitgeber kann dieselbe Arbeit durch eigene von ihm entlöhnte Angestellte
ausführen lassen oder damit einen selbstständigerwerbenden Dritten oder eine
juristische Person beauftragen, welche hierfür allenfalls eigene Arbeitnehmer
einsetzt. Im zweiten Fall stellt die an den Dritten geleistete Entschädigung
für diese Tätigkeit nicht massgebenden Lohn, sondern Einkommen aus
selbstständiger Erwerbstätigkeit bzw., im Falle einer juristischen Person,
überhaupt kein beitragspflichtiges Einkommen dar (BGE 133 V 498, 301 E. 5.1).
3.2.4
Akkordanten üben im Regelfall eine unselbstständige
Erwerbstätigkeit aus und können nur dann als Selbstständigerwerbende
qualifiziert werden, wenn sie Inhaber eines eigenen Betriebs sind und so als
gleichberechtigte Geschäftspartner mit eigenem Unternehmerrisiko für den
Akkordvergeber arbeiten (Urteil des Bundesgerichts 8C_218/2019 vom 15. Oktober
2019.
E. 4.3.1.).
3.2.5
Wurde Arbeit an eine juristische Person vergeben, ist
grundsätzlich nicht die Entschädigung hieraus der Beitragspflicht unterworfen,
sondern der Lohn, den die juristische Person an die natürliche Person
ausrichtet. Wenn jedoch insgesamt Umstände vorliegen, die darauf schliessen
lassen, dass die Rechtsform der juristischen Person nur aus
versicherungsrechtlichen Motiven dazu diente, Beiträge einzusparen und die
juristische Person – zumindest im Verhältnis zum Auftraggeber – keine
eigentliche unternehmerische Tätigkeit entfaltete, kommt die rechtliche
Selbstständigkeit der juristischen Person aus sozialversicherungsrechtlicher
Sicht nicht zum Tragen (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 8C_317/2023 vom 5.
Oktober 2023 E. 3.2. und 8C_218/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 4.2.2.).
3.3
3.3.1
Entsprechend der Regelung von Art. 91 Abs. 1 UVG trägt der
Arbeitgeber die Prämien für die obligatorische Versicherung der Berufsunfälle
und Berufskrankheiten. Die Prämien werden von den Versicherern in Promillen des
versicherten Verdienstes festgesetzt (Art. 92 Abs. 1 UVG). Als versicherter
Verdienst gilt grundsätzlich der nach der Bundesgesetzgebung über die AHV
massgebende Lohn (Art. 22 Abs. 2 UVV). Die Arbeitgeber haben laufend
Aufzeichnungen zu machen, die über Beschäftigungsart und Lohn sowie über Zahl
und Daten der Arbeitstage eines jeden Arbeitnehmers genaue Auskunft geben. Auf
Verlangen geben sie dem Versicherer weitere Auskünfte über alle die
Versicherung betreffenden Verhältnisse sowie Einsicht in die Aufzeichnungen und
die zu deren Kontrolle dienenden Unterlagen (Art. 93 Abs. 1 UVG).
3.3.2
Die Geschäftsführer einer GmbH sowie Dritte, die mit der
Geschäftsführung befasst sind, müssen ihre Aufgabe mit aller Sorgfalt erfüllen
und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen wahren (vgl. Art 812 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht; OR; SR
220]).
4.
4.1
Im Sozialversicherungsrecht hat der Entscheid, sofern das Gesetz
nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit zu erfolgen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten
Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Es ist vielmehr jener
Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die von allen möglichen Geschehensabläufen
als die wahrscheinlichste zu würdigen ist (BGE 144 V 427, 429 E. 3.2).
4.2
Die Beschwerdegegnerin rechnete Barzahlungen, welche die
Beschwerdeführerin gemäss den eingeholten Buchhaltungsunterlagen in den Jahren
2017-2020 an der H____ AG (K____ AG) und der J____ GmbH für Fremdarbeiten hat
zukommen lassen, als prämienpflichtigen Verdienst an und nahm dementsprechend
eine Aufrechnung der Lohnsummen vor (vgl. SUVA-Akte 167, S. 5 f.).
4.3
4.3.1
Als prämienpflichtiger Verdienst qualifiziert wurden
zunächst Barzahlungen, welche die Beschwerdeführerin in den Jahren 2017 und
2018.
an die H____ AG (resp. K____ AG) ausgerichtet hatte. Was das Jahr 2017 angeht,
so handelt es sich um einen Betrag von Fr. 160'704.--, der als massgebender
Lohn qualifiziert wurde (vgl. SUVA-Akte 167, S. 6). Eine weitere
Aufrechnung im Betrage von Fr. 102'136.-- nahm die Beschwerdegegnerin für
im 2018 erfolgte Barzahlungen vor (vgl. SUVA-Akte 167, S. 5). Dem kann aus
den nachstehenden Überlegungen gefolgt werden.
4.3.2
Wie sich aus den gemachten rechtlichen Erörterungen
(vgl. Erwägungen 3.2. und 3.3. hiervor) ergibt, kann bei der Inanspruchnahme
von Fremdleistungen die dafür ausgerichtete Entschädigung nur dann nicht als
beitrags- und prämienpflichtige Lohnzahlung gelten, wenn diese an eine aktive
juristische Person ausgerichtet wurde, die mit Blick auf ihre eigene
unternehmerische Tätigkeit ihrerseits mit der Entschädigung korrelierende
Lohnzahlungen erbringt und hierauf die sozialversicherungsrechtlichen Beiträge
entrichtet. Trifft dies nicht zu und existieren bei der entrichtenden Unternehmung
keine Unterlagen, welche Zahlungen an juristische Personen hinreichend belegen
könnten, ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von Lohnzahlungen an
natürliche Personen auszugehen.
4.3.3
Vorliegend kann nunmehr nicht angenommen werden, dass
es sich bei den infrage stehenden Barzahlungen an die H____ AG (resp. K____ AG)
um Entschädigungen gehandelt hat, die an eine akkordnehmende Unternehmung
geflossen sind, welche – im Verhältnis zur Beschwerdeführerin – als aktive juristische
Person betrachtet werden kann.
4.3.4
So gibt es in Bezug auf die H____ AG (K____ AG)
Folgendes zu bemerken: Gemäss Internet-Auszug aus dem Handelsregister des
Kantons [...] war die H____ AG im Jahr 2016 durch die Übernahme eines
Architekturbüros entstanden. Zweck der Gesellschaft war unter anderem die
"Ausführung von Architekturarbeiten sowie Raum- und Gesamtplanungen aller
Art, auch als Generalunternehmerin". Zu dieser Zeit war P____ einziges
Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift. Noch im 2016 wurde er
durch Q____ ersetzt. In dem von der Beschwerdegegnerin zur H____ AG geführten
Dossier (ebenfalls bei den Antwortbeilagen) befindet sich ein Schreiben der H____
AG vom 8. November 2016 an die Beschwerdegegnerin. Mit diesem setzte R____ die
Beschwerdegegnerin darüber in Kenntnis, dass kein Personal beschäftigt werde.
Sobald Personal angestellt würde, werde man sich mit der SUVA in Verbindung
setzen (vgl. SUVA-Akte 48 [Dossier H____, Antwortbeilage]). Die
Beschwerdegegnerin teilte der H____ AG in der Folge mit Schreiben vom 21.
November 2016 mit, mangels Beschäftigung von Personal sei die Frage nach der
obligatorischen Unfallversicherung im Moment hinfällig. Man solle die SUVA
entsprechend informieren, sobald Personal (Angestellte, Arbeiter, Aushilfen,
Akkordanten, Heimarbeitnehmer, Praktikanten, Volontäre, Lehrlinge,
Familienangehörige, etc.) beschäftigt würden (vgl. SUVA-Akte 50). Gemäss
Internet-Auszug aus dem Handelsregister war ab dem 22. Februar 2017 (Datum des
Eintrages im Tagesregister) S____ einziges Mitglied des Verwaltungsrates (mit
Einzelunterschriftsberechtigung) der H____ AG. Im April 2017 wurde der
Ausgleichskasse des Kantons [...] von der T____ Treuhand, [...], mitgeteilt, es
seien (im 2016) keine Löhne ausbezahlt worden. Man habe kein Personal (vgl.
SUVA-Akte 66, S. 3 f. [Dossier H____, Antwortbeilage]). Gemäss dem im Internet einsehbaren
UID-Register wurde die Unternehmung per 31. Dezember 2017 bei der
Mehrwertsteuer abgemeldet. Wie sich darüber hinaus dem zur H____ AG geführten
Dossier entnehmen lässt, ging am 5. März 2018 bei der
Beschwerdegegnerin ein undatiertes Schreiben von S____ ein, worin dieser
ausführte, die H____ AG habe kein Personal. Man arbeite nur mit Subunternehmer.
Selber führe man keine Aufträge aus (vgl. SUVA-Akte 54 [Dossier H____,
Antwortbeilage]). Auch gegenüber der Ausgleichskasse des Kantons [...] wurde im
Mai 2018 von der T____ Treuhand, [...], bestätigt, man habe im 2017 keine
beitragspflichtigen Löhne ausbezahlt und werde auch im 2018 keine
Mitarbeitenden beschäftigen (vgl. SUVA-Akte 66, S. 2 [Dossier H____,
Antwortbeilage]). Ab dem 30. Mai 2018 (Datum des Eintrages im
Tagesregister) wurde aus der H____ AG die K____ AG. Gemäss
Handelsregistereintrag war der Zweck der Gesellschaft "Handel mit Waren
aller Art, insbesondere Vertrieb von Bürobedarfsartikeln, zudem Erbringung von
EDV-Dienstleistungen und Marketingdienstleistungen aller Art." Wie sich
aus den Akten betreffend die K____ AG ergibt, blieben diverse Aufforderungen,
Erinnerungen und Mahnungen im Zusammenhang mit der Abklärung einer etwaigen
Geschäftsaktivität unbeantwortet (vgl. die E-Mail vom 22. Juni 2018
[SUVA-Akte 57, S. 2, Dossier H____, Antwortbeilage], das Schreiben vom 26.
Juni 2018 [SUVA-Akte 58, S. 1 f. Dossier H____, Antwortbeilage], die Erinnerung
vom 23. Juli 2018 [SUVA-Akte 63 und die Erinnerung vom 28. August 2018
[SUVA-Akte 65, Dossier H____, Antwortbeilage]). Per 24. September 2018
(Eintrag im Tagesregister) trat S____ als Verwaltungsrat der K____ AG zurück.
Seine Funktion hatten in der darauffolgenden Zeit noch zwei weitere Personen
inne. Am 19. Dezember 2018 (nach mehrmonatigen Abklärungen) wurde der K____
AG von der Beschwerdegegnerin mitgeteilt, es bestehe kein Versicherungsschutz
(vgl. SUVA-Akte 69). Die K____ AG wurde schliesslich am 1. April 2019 in
Anwendung von Art. 155 der Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV;
SR 211.411) von Amtes wegen gelöscht, weil sie keine verwertbaren Aktiven
mehr hatte und kein begründetes Interesse an der Aufrechterhaltung der
Eintragung innert angesetzter Frist geltend gemacht worden war (vgl. den
Internet-Auszug aus dem Handelsregister des Kantons [...]).
4.3.5
Die Beschwerdeführerin richtete an diese gemäss
vorstehenden Ausführung nicht aktive Gesellschaft für ausgeführte Regiearbeiten pauschale Entschädigungen aus. Gemäss
Kontoblatt waren es im Jahr 2017 Barzahlungen in der Höhe von gesamthaft Fr.
160'704.-- (vgl. SUVA-Akte 150, S. 15 ff.). Die Beschwerdeführerin brachte
diesbezüglich (erst) im Einspracheverfahren die (quittierten) Rechnungen der H____
AG vom 21. Februar 2017 (SUVA-Akte 179, S. 2), vom 24. März 2017
(SUVA-Akte 179, S. 3), vom 13. April 2017 (SUVA-Akte 179, S. 4), vom 25.
April 2017 (SUVA-Akte 179, S. 5), vom 5. Mai 2017 (SUVA-Akte 179, S.
6), vom 12. Juli 2017 (SUVA-Akte 179, S. 7), vom 24. August 2017 (SUVA-Akte
179, S. 8), vom 26. September 2019 (SUVA-Akte 179, S. 9 und S. 11),
vom 9. Oktober 2017 (SUVA-Akte 179, S. 10) und vom 28. November 2017
(SUVA-Akte 179, S. 12) bei. Abgesehen davon existieren keine weiteren
schriftlichen Unterlagen zu den ausgeführten Arbeiten.
4.3.6
In Bezug auf die im Jahr 2018 erfolgten Barzahlungen
der Beschwerdeführerin an die H____ AG (K____ AG) in der Höhe von Fr.
102'136.-- existiert einzig das Kontoblatt 2018 (SUVA-Akte 148, S. 70 f.),
wonach der Beschwerdeführerin wie folgt Rechnung gestellt worden war: am 7.
Februar 2018 (Fr. 9'285.05), am 8. Februar 2018 (Fr. 4'642.55), am
28.
Februar 2018 (Fr. 18'570.10), am 23. März 2018 (Fr. 9'285.05), am
29.
März 2018 (Fr. 9'285.05), am 30. April 2018 (Fr. 9'285.05), am 18. Mai 2018
(Fr. 23'212.65), am 2. August 2018 (Fr. 18'570.10). Weitere Unterlagen betreffend
die vergebenen Fremdarbeiten im Jahr 2018 liegen nicht vor.
4.3.7
Die Beschwerdeführerin war denn auch den mehrfachen
Aufforderungen der Beschwerdegegnerin (Schreiben vom 20. April 2022 [SUVA-Akte
146] und vom 3. Juni 2022 [SUVA-Akte 157, S. 1 f.]) zur diesbezüglichen Auskunftserteilung
nicht nachgekommen. Anlässlich der Befragung durch das Gericht wies B____
darauf hin, er habe die Verträge jeweils mündlich gemacht. Nach der
Fertigstellung der Arbeit sei Rechnung gestellt worden (vgl. das
Verhandlungsprotokoll). Was die Qualität der vorliegenden Rechnungen angeht, so
finden sich darin keine näheren Angaben zu den ausgeführten Arbeiten. Vielmehr
handelt es sich um pauschale Arbeitsabrechnungen, häufig Malerarbeiten, aber
auch Baustelleneinrichtung, Fassadensanierung, ohne Detaillierung des Ausmasses
der verschiedenen Arbeiten. Auch werden darin keine Vergütungen für Material-
oder Werkzeugaufwand angegeben. Wie im Übrigen im Revisionsbericht (SUVA-Akte
164) zutreffend festgehalten wurde, existieren keine Werkverträge, keine
Stundenrapporte und es wurden – soweit ersichtlich – auch keine
Haftungsbedingungen vereinbart. Die Beschwerdeführerin vergab die
Akkordarbeiten auch nicht unter Beachtung der notwendigen Dokumentation und
Sorgfalt (vgl. zu Letzterem Erwägung 3.3.1. hiervor). Sie unterliess es in
Bezug auf die Akkordnehmer Bestätigungen wie namentlich solche der
Ausgleichskasse, des Unfallversicherers oder der Steuerverwaltung über
Anschluss und Zahlung der Prämien resp. der Mehrwertsteuer oder etwa eine
Vermittlungsbewilligung oder einen Betreibungsregisterauszug einzuholen. Es
kann diesbezüglich vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der
Beschwerdegegnerin (vgl. insb. S. 9 des Einspracheentscheides) verwiesen werden.
Soweit B____ einwendet, er sei davon ausgegangen, dass die
sozialversicherungsrechtlichen Beiträge korrekt abgerechnet worden seien (vgl.
das Verhandlungsprotokoll), vermag ihn dies nicht zu entlasten. Insgesamt
spricht daher auch Einiges dafür, dass die Rechtsform der juristischen Person mitunter
auch deshalb gewählt wurde, um sozialversicherungsrechtliche Abgaben einzusparen.
Nichts daran zu ändern vermag die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt vom [...] (SUVA-Akte 161, S. 3/S. 4). In Anbetracht der Tatsache,
dass B____ anlässlich der Befragung durch das Gericht explizit bestätigte, er
habe auf der jeweiligen Baustelle das Sagen gehabt; man habe sich nach seinen
Weisungen gerichtet (vgl. das Verhandlungsprotokoll), erscheint die Annahme, es
habe zwischen der Akkordgeberin und den ausführenden Personen mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit ein Arbeitsverhältnis bestanden, erst Recht als zutreffend.
4.3.8
Schliesslich kann der Beschwerdegegnerin auch in Bezug
auf die Berechnung der aufgerechneten Lohnsummen gefolgt werden. So deckt sich
der für das Jahr 2017 angerechnete Betrag von Fr. 160'704.-- mit dem Kontoblatt
2017, aus dem sich im Zeitraum vom 21. Februar 2017 bis zum 28. Dezember
2017.
folgende Barzahlungen der Beschwerdeführerin an die H____ AG ergeben: Fr.
30'240.--; Fr. 3'456.--; Fr. 11'880.--; Fr. 15'660.--; Fr. 7'992.--; Fr.
9'828.--; Fr. 20'520.--; Fr. 12'420.--; Fr. 11'880.--; Fr. 21'600.--;
Fr. 11'772.--; Fr. 3'456.-- (vgl. SUVA-Akte 150, S. 15 ff.). Der
Aufrechnungsbetrag stimmt denn auch mit dem Schreiben der Beschwerdegegnerin
vom 22. April 2022 (SUVA-Akte 146, S. 1) resp. den darin angegebenen Beträgen
überein. Der für das Jahr 2018 angerechnete Betrag von Fr. 102'136.-- (vgl.
SUVA-Akte 167, S. 5) deckt sich mit dem Kontoblatt 2018 (SUVA-Akte 148, S.
70.
f.), wonach der Beschwerdeführerin wie folgt Rechnung gestellt worden war:
am 7. Februar 2018 (Fr. 9'285.05), am 8. Februar 2018 (Fr. 4'642.55), am
28.
Februar 2018 (Fr. 18'570.10), am 23. März 2018 (Fr. 9'285.05), am 29.
März 2018 (Fr. 9'285.05), am 30. April 2018 (Fr. 9'285.05), am 18. Mai 2018
(Fr. 23'212.65), am 2. August 2018 (Fr. 18'570.10).
4.4
4.4.1
Ebenfalls als prämienpflichtiger Lohn der Beschwerdeführerin
erfasst wurden in den Jahren 2019 und 2020 laut Buchhaltungsunterlagen an die J____
GmbH in Abgeltung von Fremdarbeiten ausgerichtete Barzahlungen (vgl. SUVA-Akte
167, S. 5). Was das Jahr 2019 angeht, so rechnete die Beschwerdegegnerin
Barzahlungen von Fr. 172'346.-- als ausgerichteten Lohn an. Im Jahr 2020
wurden Fr. 191'671.-- als prämienpflichtiger Lohn erfasst (vgl.
SUVA-Akte 167, S. 5). In Bezug auf die im Jahr 2018 erbrachten
Barzahlungen erachtete die Beschwerdegegnerin die Arbeitsausführung durch die J____
GmbH hingegen als gegeben (vgl. S. 8 f. des Einspracheentscheides; SUVA-Akte
201). Dem kann ebenfalls gefolgt werden (vgl. im Einzelnen die nachstehenden
Überlegungen).
4.4.2
Es kann nicht angenommen werden, dass es sich bei den
infrage stehenden Barzahlungen an die J____ GmbH um Entschädigungen gehandelt
hat, die an eine akkordnehmende Unternehmung geflossen sind, welche – im
Verhältnis zur Beschwerdeführerin – als aktive juristische Person betrachtet
werden kann. Mit anderen Worten kann nicht davon ausgegangen werden, dass die J____
GmbH als gleichberechtigter Geschäftspartner mit eigenem Unternehmerrisiko für
den Akkordvergeber gearbeitet hat.
4.4.3
Zur J____ GmbH mit Sitz in [...] ist nämlich Folgendes
zu bemerken: Sie wurde (durch Namenswechsel und Domiziländerung) am 3. Juli
2014.
(Eintrag Tagesregister) im Handelsregister des Kantons [...] eingetragen. U____
blieb Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der
Unternehmung. Am 23. Oktober 2014 teilte U____ der Beschwerdegegnerin mit, die
Tätigkeit werde ab Februar 2015 aufgenommen. Seine Lohnsumme betrage Fr. 65'000.--.
Im 2014 seien (von ihm) wegen eines Unfalls keine Arbeiten ausgeführt worden
(vgl. SUVA-Akten 10 und 11 des von der Beschwerdegegnerin über die J____ GmbH
geführten Dossiers [Dossier J____ GmbH]; siehe auch SUVA-Akte 15 [Dossier J____
GmbH]). Später liess U____ die Beschwerdegegnerin wissen, da er unfallbedingt
noch nicht in der Lage sei, Mitarbeiter auf den Baustellen zu kontrollieren und
selber Hand anzulegen, würden auch weiterhin keine Lohnzahlungen vorgenommen. Sobald
er diese Aufträge selber leite und Lohnzahlungen vorgenommen würden, werde er
sich melden (vgl. SUVA-Akte 16 [Dossier J____ GmbH]). Ab 2016 bezahlte die
Unternehmung grundsätzlich SUVA-Prämien (vgl. SUVA-Akte 27 [Dossier J____ GmbH]).
Es erfolgte auch eine Lohnmeldung gegenüber der AHV (vgl. SUVA-Akte 34, S. 2
ff. [Dossier J____ GmbH]). Mit Schreiben vom 14. Februar 2019 teilte die J____ GmbH
(U____) der Beschwerdegegnerin jedoch mit, man werde ab Februar 2019 bis
ca. Januar 2020 keine Mitarbeitenden anstellen (vgl. SUVA-Akte 79 [Dossier J____
GmbH]). In der Folge stellte die Beschwerdegegnerin Ende Mai 2019 nur noch
eine Prämienrechnung für den Januar 2019 (vgl. SUVA-Akte 88 [Dossier J____ GmbH]).
Am 15. Juli 2019 bestätigte U____, er habe von der Aufhebung der Versicherung
Kenntnis genommen (vgl. SUVA-Akte 91). Am 3. Oktober 2019 wurde V____ als
Gesellschafter und Vorsitzender der Geschäftsleitung der J____ GmbH mit
Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen (Datum des Eintrages im
Tagesregister). Am 14. Mai 2020 (Tagesregistereintrag) erfolgte ein
Eintrag von U____ als Gesellschafter ohne Zeichnungsberechtigung. Schliesslich
wurde V____ am 10. Juni 2020 (Tagesregistereintrag) als Gesellschafter und
Geschäftsführer mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen. Aktenkundig
ist darüber hinaus, dass die Beschwerdegegnerin über einen längeren Zeitraum
hinweg vergeblich versuchte, bei der J____ GmbH eine Arbeitgeberkontrolle
durchzuführen resp. von der Unternehmung zweckdienliche Unterlagen zur
Prämienfestlegung zu erhalten (Schreiben vom 16. Dezember 2019 [SUVA-Akte 94], vom
9.
Oktober 2020 [SUVA-Akte 95, Dossier J____ GmbH], vom 5. November 2020
[SUVA-Akte 97, Dossier J____ GmbH], vom 11. November 2020 [SUVA-Akte 98,
Dossier J____ GmbH] und vom 21. Dezember 2020 [SUVA-Akte 100]). Wie von
der Beschwerdegegnerin korrekt festgestellt wurde (vgl. insb. S. 7 des
Einspracheentscheides), meldete die J____ GmbH der Beschwerdegegnerin somit
seit Februar 2019 kein Personal. Mit Verfügung des Gerichtspräsidiums [...] vom
[...] März 2022 wurde schliesslich über die Gesellschaft mit Wirkung ab dem [...]
März 2022, 09.00 Uhr, der Konkurs eröffnet. Das Konkursverfahren wurde mit
Verfügung des Gerichtspräsidiums [...] vom [...] Juli 2022 mangels Aktiven
eingestellt.
4.4.4
An diese gemäss vorstehenden Ausführungen nicht aktive
juristische Person richtete die Beschwerdeführerin für ausgeführte Regiearbeiten pauschale Entschädigungen aus. In Bezug
auf die bar von der Beschwerdeführerin abgegoltenen Arbeiten (2019: Fr. 172'346.--;
2020: Fr. 191'671.--) gibt es – abgesehen von Kontoblatt und Rechnungen (siehe
Erwägung 4.4.5. hiernach) – keine weiteren Unterlagen. Die Beschwerdeführerin erteilte
denn auch keine nähere Auskunft und sie kam der Dokumentationspflicht nicht nach.
Den Rechnungen lassen sich keine näheren Angaben zu den ausgeführten Arbeiten
entnehmen. Es handelt es sich vielmehr um pauschale Arbeitsabrechnungen. Auch
werden darin keine Vergütungen für Material- oder Werkzeugaufwand angegeben. Es
kann diesbezüglich auf das bereits unter Erwägung 4.3.7. hiervor Gesagte
verwiesen werden.
4.4.5
Des Weiteren fällt auf, dass der Empfang der
Barzahlungen jeweils von der gleichen Person bestätigt wurde (vgl. SUVA-Akte 152,
S. 14 ff. sowie SUVA-Akte 160, S. 1 und SUVA-Akte 151, S. 1 f.). Es
spricht einiges dafür, dass es sich um V____ gehandelt hat (vgl. die
Unterschrift von V____ in SUVA-Akte 138, S. 11 [Dossier J____ GmbH]). Die
Unterschrift entspricht jedenfalls nicht derjenigen von U____, (vgl. SUVA-Akten
10, S. 3; SUVA-Akte 15, S. 1; SUVA-Akte 16, S. 1; SUVA-Akte 79; SUVA-Akte 102,
S. 6 [Dossier J____ GmbH]). Ein grosser Teil der Zahlungen an die J____ GmbH
erfolgte gemäss den vorliegenden Belegen nach Februar 2019 und vor Oktober
2019.
(vgl. die Rechnungen; SUVA-Akte 152, S. 14-24). Gemäss Kontoblatt 2019
(vgl. insb. SUVA-Akte 149, S. 18 ff.) wurden wie folgt Zahlungen geleistet:
21.
März 2019: Fr. 8'346.75; 30. März 2019: Fr. 7'857.80; 10.
April 2019: Fr. 12'924.--; 16. April 2019: Fr. 19'592.80; 30. April 2019:
Fr. 10'123.80; 10. Mai 2019: Fr. 22'478.75; 19. Juni 2019: Fr.
11'847.--; 31. Juli 2019: Fr. 25'180.25; 8. August 2019: Fr. 20'678.40;
19.
August 2019: Fr. 7'539.--; 29. August 2019: Fr. 14'916.45;
28.
November 2019: Fr. 9'585.30; 16. Dezember 2019: Fr. 9'046.80; vgl.
auch das Schreiben vom 20. April 2022 [SUVA-Akte 146, S. 2]). Allerdings wurde V____
(erst) am 3. Oktober 2019 (Tagesregister) als Gesellschafter und
Vorsitzender der Geschäftsleitung der J____ GmbH mit Einzelunterschrift im
Handelsregister eingetragen.
4.4.6
Insgesamt bestehen auch gewisse Zweifel an der Echtheit
der Rechnungen, zumal diese nicht fortlaufend nummeriert sind (betr. 2019:
SUVA-Akte 152, S. 14-24; betr. 2020: SUVA-Akte 160, S. 1 und SUVA-Akte 160, S.
2.
und SUVA-Akte 151, S. 1 und S. 2). Auch wurde von derselben Unternehmung offenbar
im selben Zeitraum nicht dasselbe Briefpapier verwendet (vgl. die immer gleich
aussehenden Rechnungen ab 2018-2020 [SUVA-Akten 151 und 152] mit dem Schreiben
vom 14. Februar 2019 [SUVA-Akte 79, Dossier J____ GmbH]).
4.4.7
Ohne entsprechende Vereinbarungen ist daher davon
auszugehen, dass die Akkordarbeiten unter Anweisung und Subordination der
Akkordvergeberin ausgeführt wurden (vgl. zutreffend S. 7 des
Einspracheentscheides). Dafür, dass in arbeitsorganisatorischer Hinsicht eine
Abhängigkeit der ausführenden Personen zur Beschwerdeführerin bestand, lassen
auch die von B____ anlässlich der Befragung durch das Gericht gemachten
Ausführen schliessen. So machte er geltend, er habe auf der jeweiligen
Baustelle das Sagen gehabt; man habe sich nach seinen Weisungen gerichtet (vgl.
das Verhandlungsprotokoll). Insgesamt spricht auch Einiges dafür, dass die
Rechtsform der juristischen Person mitunter auch deshalb gewählt wurde, um
sozialversicherungsrechtliche Abgaben einzusparen. Ergänzend kann auf das
bereits unter Erwägung 4.3.7. hiervor Gesagte verwiesen werden.
4.4.8
Schliesslich kann der Beschwerdegegnerin auch in Bezug
auf die Berechnung der aufgerechneten Lohnsummen gefolgt werden. So deckt sich
der für das Jahr 2019 angerechnete Betrag von Fr. 172'346.45 mit dem Kontoblatt
2017.
(vgl. SUVA-Akt1 149, S. 62 f.), wenn die Doppelbuchung von Fr. 5'106.80
weggelassen wird. Der Betrag von Fr. 191'671.45 deckt sich mit dem Kontoblatt
2020.
(SUVA-Akte 147, S. 55 f.).
4.5
Da von weiteren Abklärungen keine entscheidrelevanten Ergebnisse zu
erwarten sind, kann auf solche verzichtet werden (sog. antizipierte
Beweiswürdigung; BGE 144 V 361, 368 f. E. 6.5; siehe auch das Urteil des
Bundesgerichts U 225/01 vom 17. März 2003 E. 3 mit Hinweisen).
4.6
Aus all dem folgt, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht in dem mit
Einspracheentscheid vom 1. Mai 2023 bestätigten Umfang gestützt auf die
vorliegenden Unterlagen eine Aufrechnung der Lohnsummen (betreffend die Jahre
2017-2020) vorgenommen und der Beschwerdeführerin dementsprechend Nachrechnung
gestellt resp. Versicherungsbeiträge nachgefordert hat.
5.
5.1
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen
und der Einspracheentscheid vom 1. Mai 2023 ist zu bestätigen.
5.2
Das Verfahren ist kostenlos.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen und der
Einspracheentscheid vom 1. Mai 2023 bestätigt.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder lic.
iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: