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Entscheid

UV.2023.27

Beiträge

30. November 2023Deutsch27 min

Verdachts auf ungetreue Geschäftsbesorgung, Urkundenfälschung und Steuerbetrug eröffnetes

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 30.

November 2023

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder

(Vorsitz), Dr. med. F. W. Eymann, S. Schenker

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____ GmbH

Herr B____, [...]

vertreten durch C____ Treuhand GmbH,

[...]

Beschwerdeführerin

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,

Postfach, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2023.27

Einspracheentscheid vom 1. Mai

2023

Beiträge

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Die im März 2013 gegründete A____ GmbH mit Sitz in Basel

bietet Baudienstleistungen an (vgl. den Internet-Auszug aus dem Handelsregister

des Kantons Basel-Stadt) und ist deswegen der SUVA angeschlossen (vgl. u.a. die

Verfügung vom 19. September 2013; SUVA-Akte 4, S. 3 f.). Mit Schreiben vom 17.

März 2015 teilte D____ von der Treuhandfirma E____ AG der SUVA mit, dass seit

Oktober 2014 (auch) ein gewisser B____ für die A____ GmbH arbeite (vgl.

SUVA-Akte 19). Dieser wurde im August 2016 – anstelle des auf diesen Zeitpunkt

hin ausgeschiedenen F____ – Gesellschafter und Geschäftsführer mit

Einzelunterschrift der besagten Unternehmung (vgl. den Internet-Auszug aus dem

Handelsregister des Kantons Basel-Stadt).

b) Mit Beschluss vom [...] 2021 stellte die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ein (unter anderem) gegen B____ wegen des

Verdachts auf ungetreue Geschäftsbesorgung, Urkundenfälschung und Steuerbetrug eröffnetes

Ermittlungsverfahren mangels Beweises des Tatbestandes ein. Das Verfahren war eröffnet

worden wegen des Verdachtes, B____ habe als Verantwortlicher der A____ GmbH

zusammen mit Mittätern im Zeitraum zwischen Oktober und Dezember 2018 die

Bilanz- und Erfolgsrechnung der Unternehmung mit Hilfe fingierter Rechnungen

anderer Firmen steuerrelevant verändert (vgl. SUVA-Akte 161, S. 3 f.).

c) Am 6. April 2022 führte die SUVA bei der A____ GmbH

(unter Anwesenheit von G____, c/o C____ Treuhand GmbH, als Auskunftsperson)

eine Arbeitgeberkontrolle durch. Die Revision erstreckte sich auf den Zeitraum vom

1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2020 (vgl. den Revisionsbericht;

SUVA-Akte 164).

d) Gestützt auf das Prüfungsergebnis teilte die SUVA der A____

GmbH mit Schreiben vom 20. April 2022 mit, es seien (gemäss den Kontoblättern

2017-2020; SUVA-Akten 147-150) Fremdarbeiten in grösserem Ausmass bar beglichen

worden, nämlich an die H____ AG, die I____ GmbH und an die J____ GmbH. Man

ersuche die A____ GmbH um Beantwortung der angeführten Fragen zu den

Barauszahlungen (vgl. SUVA-Akte 146). In der Folge liess G____ der SUVA am 11.

Mai 2022 Rechnungskopien der J____ GmbH (Jahre 2018 und 2019) zukommen (vgl.

SUVA-Akten 151 und 152). Daraufhin forderte die SUVA die C____ Treuhand GmbH in

einem Schreiben vom 19. Mai 2022 dazu auf, die weiterhin fehlenden Unterlagen

einzureichen resp. die verlangten Auskünfte zu erteilen (vgl. SUVA-Akte 154). Ein

weiterer Brief datiert vom 3. Juni 2022. Darin wurde die A____ GmbH

aufgefordert, die Rechnungskopien der H____ AG (Jahr 2017), der I____ GmbH

(Jahr 2017) und der J____ GmbH (Jahr 2020) beizubringen und die bereits mit

Brief vom 20. April 2022 gestellten Fragen zu beantworten (vgl. SUVA-Akte 157).

In der Folge gingen bei der SUVA Rechnungskopien der J____ GmbH (betr. das Jahr

2020) ein (vgl. SUVA-Akte 160). Mit Schreiben vom 7. Juli 2022 liess die E____

AG (D____) die SUVA wissen, die Rechnungen der H____ AG (Jahre 2017 und 2018)

seien nicht mehr in den Buchhaltungsordnern. Alle Buchhaltungsunterlagen seien

der Staatsanwaltschaft zur Überprüfung überreicht worden. Die Rechnungen,

welche die H____ betroffen hätten, seien nicht mehr in den Ordnern. B____ habe

bei der Staatsanwaltschaft nachgefragt. Diese habe mitgeteilt, dass die

Unterlagen retourniert und keine Rechnungen der H____ AG zurückgehalten worden seien.

Die H____ AG sei im 2019 gelöscht worden. Es sei der A____ GmbH somit nicht

mehr möglich, Kopien der Rechnungen einzuholen (vgl. SUVA-Akte 161, S. 1).

e) In der Folge beurteilte die interne Abteilung

Versicherungstechnik, Bereich Prämienservices, der SUVA den Sachverhalt (vgl.

die Beurteilung vom 27. Juli 2022; SUVA-Akte 162). Am 8. September 2022

wurde der Revisionsbericht erstellt (vgl. SUVA-Akte 164). Daraufhin wurden die

in den Jahren 2017 bis 2020 an die J____ GmbH und die H____ AG erfolgten

Barzahlungen als prämienpflichtiger Verdienst bewertet (vgl. das Ergebnis der

Betriebsrevision [SUVA-Akte 165] sowie das Schreiben vom 13. September 2022

[SUVA-Akte 167]). Dementsprechend wurde der A____ GmbH am 14. September

2022 die Prämie im Umfang der Differenzlohnsumme (Fr. 54'826.20) in

Rechnung gestellt (vgl. die mit Rechtsmittelbelehrung versehene Rechnung; SUVA-Akte

166). Hiergegen erhob B____ namens und im Auftrag der A____ GmbH am 11. Oktober

2022 Einsprache. Im Wesentlichen wurde geltend gemacht, die E____ AG (D____) habe

nie eine Buchung ohne Beleg gemacht. Auch könne der frühere Geschäftsführer der

H____ AG die erfolgte Zusammenarbeit bestätigen (vgl. SUVA-Akte 171). Im Rahmen

des Einspracheverfahrens liess B____ der Revisorin der SUVA diverse Rechnungen

der H____ AG (Jahr 2017) zukommen (vgl. SUVA-Akte 179). Am 27. Februar 2023 stellte

die SUVA die definitive Prämie 2022 im Umfang der Differenzlohnsumme gemäss

Revision (Fr. 55'109.50 [Fr. 54'826.20 zuzüglich Fr. 283.30 Verzugszins ab

dem 1. November 2022]) in Rechnung (vgl. SUVA-Akten 190 und 191).

f) Mit Einspracheentscheid vom 1. Mai 2023 hiess die

SUVA die Einsprache der A____ GmbH insoweit gut, als sie die im Jahr 2018

erfolgten Zahlungen von insgesamt Fr. 172'702.-- betreffend die J____ GmbH nicht

als Lohnzahlungen an natürliche Personen erachtete. Im Übrigen wurde die

Einsprache abgewiesen (vgl. SUVA-Akte 201).

Erwägungen

II.

a) Hiergegen resp. gegen die weiterhin vorgenommene

Aufrechnung der Lohnsummen, hat die A____ GmbH (Beschwerdeführerin) durch ihren

Geschäftsführer, B____, am 1. Juni 2023 Beschwerde beim

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben.

b) Die SUVA (Beschwerdegegnerin) verzichtet mit Schreiben

vom 4. Juli 2023 auf Einreichung einer ausführlichen Beschwerdeantwort. Sie

verweist auf den Einspracheentscheid vom 1. Mai 2023 und lässt dem

Gericht nebst den die A____ GmbH betreffenden Akten auch die Dossiers der H____

AG bzw. der K____ AG sowie der J____ GmbH zukommen.

d) Mit Schreiben vom 18. September 2023 beantragt B____ innert

erstreckter Frist die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung.

III.

a) Am 30. November 2023 findet eine mündliche

Parteiverhandlung vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

b) An dieser nimmt B____ persönlich teil. Ebenfalls

anwesend sind Herr L____, der sich für die Übersetzung anbietet sowie Frau M____,

Kanzleimitarbeiterin des Sozialversicherungsgerichts mit albanischer

Muttersprache. Für die Beschwerdegegnerin erscheinen Herr N____ und Frau O____.

c) Zunächst erfolgt eine Befragung des Beschwerdeführers.

Anschliessend erhält die Beschwerdegegnerin die Möglichkeit zu plädieren. Sie

verzichtet jedoch auf eine weitere Stellungnahme.

d) Für sämtliche Ausführungen wird auf das geführte

Verhandlungsprotokoll sowie die nachstehenden Entscheidungsgründe verwiesen.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist

als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende

Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[Gerichtsorganisationsgesetz; GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom

6.

Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG; SR 830.1).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, man habe betreffend

die Jahre 2017 bis 2020 grundsätzlich zu Recht eine Aufrechnung der Lohnsummen

(Barzahlungen an die H____ AG und die J____ GmbH) vorgenommen. Davon

auszunehmen seien allein die im Jahr 2018 erfolgten Barzahlungen von insgesamt

Fr. 172'702.-- an die J____ GmbH. Im Übrigen sei die Prämienrechnung vom 14.

September 2022 (und auch die Rechnung vom 27. Februar 2023) korrekt (vgl. den

Einspracheentscheid; vgl. auch die Beschwerdeantwort).

2.2

Dem hält der Beschwerdeführer zur Hauptsache entgegen, es sei in der

fraglichen Zeit alles korrekt verbucht worden. Auch habe man tatsächlich mit den

betreffenden Unternehmungen zusammengearbeitet (vgl. insb. die Beschwerde;

siehe auch das Verhandlungsprotokoll).

2.3

Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht

in dem mit Einspracheentscheid vom 1. Mai 2023 bestätigten Umfang gestützt auf

die vorliegenden Unterlagen eine Aufrechnung der Lohnsummen (betreffend die

Jahre 2017-2020) vorgenommen und der Beschwerdeführerin dementsprechend Nachrechnung

gestellt resp. Versicherungsbeiträge nachgefordert hat.

3.

3.1

Gemäss Art. 1a Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 20. März 1981

über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) sind obligatorisch versichert nach

diesem Gesetz die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich

der Heimarbeiter, Lernenden, Praktikanten, Volontäre sowie der in Lehr- oder

Invalidenwerkstätten tätigen Personen. Als Arbeitnehmer im Sinne dieser

Bestimmung gilt, wer eine unselbstständige Erwerbstätigkeit im Sinne der

Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ausübt (Art.

1.

Abs. 1 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung [UVV;

SR 832.202]).

3.2

3.2.1

Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht

Erwerbstätiger richtet sich unter anderem danach, ob das in einem bestimmten

Zeitraum erzielte Erwerbseinkommen als solches aus selbstständiger oder aus

unselbstständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 des

Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und

Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10] sowie Art. 6 ff. der Verordnung

vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR

831.101]). Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für

in unselbstständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete

Arbeit; als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit gilt nach Art. 9

Abs. 1 AHVG jedes Einkommen, das nicht Entgelt für in unselbstständiger

Stellung geleistete Arbeit darstellt.

3.2.2

Die Frage, ob im Einzelfall selbstständige oder

unselbstständige Erwerbstätigkeit vorliegt, beurteilt sich nicht aufgrund der

Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind

vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse

vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche

Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als

unselbstständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem

Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht

abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen

Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch

anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben

anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer

erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des

Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu

Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale

im konkreten Fall überwiegen (BGE 149 V 57, 64 E. 6.2; BGE 146 V 139, 141 E.

3.1; BGE 144 V 111, 112 f. E. 3.2.).

3.2.3

Nach der gesetzlichen Regelung kann nur an

Unselbstständigerwerbende massgebender Lohn ausgerichtet werden. Ein

Arbeitgeber kann dieselbe Arbeit durch eigene von ihm entlöhnte Angestellte

ausführen lassen oder damit einen selbstständigerwerbenden Dritten oder eine

juristische Person beauftragen, welche hierfür allenfalls eigene Arbeitnehmer

einsetzt. Im zweiten Fall stellt die an den Dritten geleistete Entschädigung

für diese Tätigkeit nicht massgebenden Lohn, sondern Einkommen aus

selbstständiger Erwerbstätigkeit bzw., im Falle einer juristischen Person,

überhaupt kein beitragspflichtiges Einkommen dar (BGE 133 V 498, 301 E. 5.1).

3.2.4

Akkordanten üben im Regelfall eine unselbstständige

Erwerbstätigkeit aus und können nur dann als Selbstständigerwerbende

qualifiziert werden, wenn sie Inhaber eines eigenen Betriebs sind und so als

gleichberechtigte Geschäftspartner mit eigenem Unternehmerrisiko für den

Akkordvergeber arbeiten (Urteil des Bundesgerichts 8C_218/2019 vom 15. Oktober

2019.

E. 4.3.1.).

3.2.5

Wurde Arbeit an eine juristische Person vergeben, ist

grundsätzlich nicht die Entschädigung hieraus der Beitragspflicht unterworfen,

sondern der Lohn, den die juristische Person an die natürliche Person

ausrichtet. Wenn jedoch insgesamt Umstände vorliegen, die darauf schliessen

lassen, dass die Rechtsform der juristischen Person nur aus

versicherungsrechtlichen Motiven dazu diente, Beiträge einzusparen und die

juristische Person – zumindest im Verhältnis zum Auftraggeber – keine

eigentliche unternehmerische Tätigkeit entfaltete, kommt die rechtliche

Selbstständigkeit der juristischen Person aus sozialversicherungsrechtlicher

Sicht nicht zum Tragen (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 8C_317/2023 vom 5.

Oktober 2023 E. 3.2. und 8C_218/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 4.2.2.).

3.3

3.3.1

Entsprechend der Regelung von Art. 91 Abs. 1 UVG trägt der

Arbeitgeber die Prämien für die obligatorische Versicherung der Berufsunfälle

und Berufskrankheiten. Die Prämien werden von den Versicherern in Promillen des

versicherten Verdienstes festgesetzt (Art. 92 Abs. 1 UVG). Als versicherter

Verdienst gilt grundsätzlich der nach der Bundesgesetzgebung über die AHV

massgebende Lohn (Art. 22 Abs. 2 UVV). Die Arbeitgeber haben laufend

Aufzeichnungen zu machen, die über Beschäftigungsart und Lohn sowie über Zahl

und Daten der Arbeitstage eines jeden Arbeitnehmers genaue Auskunft geben. Auf

Verlangen geben sie dem Versicherer weitere Auskünfte über alle die

Versicherung betreffenden Verhältnisse sowie Einsicht in die Aufzeichnungen und

die zu deren Kontrolle dienenden Unterlagen (Art. 93 Abs. 1 UVG).

3.3.2

Die Geschäftsführer einer GmbH sowie Dritte, die mit der

Geschäftsführung befasst sind, müssen ihre Aufgabe mit aller Sorgfalt erfüllen

und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen wahren (vgl. Art 812 Abs. 1

des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des

Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht; OR; SR

220]).

4.

4.1

Im Sozialversicherungsrecht hat der Entscheid, sofern das Gesetz

nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit zu erfolgen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten

Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Es ist vielmehr jener

Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die von allen möglichen Geschehensabläufen

als die wahrscheinlichste zu würdigen ist (BGE 144 V 427, 429 E. 3.2).

4.2

Die Beschwerdegegnerin rechnete Barzahlungen, welche die

Beschwerdeführerin gemäss den eingeholten Buchhaltungsunterlagen in den Jahren

2017-2020 an der H____ AG (K____ AG) und der J____ GmbH für Fremdarbeiten hat

zukommen lassen, als prämienpflichtigen Verdienst an und nahm dementsprechend

eine Aufrechnung der Lohnsummen vor (vgl. SUVA-Akte 167, S. 5 f.).

4.3

4.3.1

Als prämienpflichtiger Verdienst qualifiziert wurden

zunächst Barzahlungen, welche die Beschwerdeführerin in den Jahren 2017 und

2018.

an die H____ AG (resp. K____ AG) ausgerichtet hatte. Was das Jahr 2017 angeht,

so handelt es sich um einen Betrag von Fr. 160'704.--, der als massgebender

Lohn qualifiziert wurde (vgl. SUVA-Akte 167, S. 6). Eine weitere

Aufrechnung im Betrage von Fr. 102'136.-- nahm die Beschwerdegegnerin für

im 2018 erfolgte Barzahlungen vor (vgl. SUVA-Akte 167, S. 5). Dem kann aus

den nachstehenden Überlegungen gefolgt werden.

4.3.2

Wie sich aus den gemachten rechtlichen Erörterungen

(vgl. Erwägungen 3.2. und 3.3. hiervor) ergibt, kann bei der Inanspruchnahme

von Fremdleistungen die dafür ausgerichtete Entschädigung nur dann nicht als

beitrags- und prämienpflichtige Lohnzahlung gelten, wenn diese an eine aktive

juristische Person ausgerichtet wurde, die mit Blick auf ihre eigene

unternehmerische Tätigkeit ihrerseits mit der Entschädigung korrelierende

Lohnzahlungen erbringt und hierauf die sozialversicherungsrechtlichen Beiträge

entrichtet. Trifft dies nicht zu und existieren bei der entrichtenden Unternehmung

keine Unterlagen, welche Zahlungen an juristische Personen hinreichend belegen

könnten, ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von Lohnzahlungen an

natürliche Personen auszugehen.

4.3.3

Vorliegend kann nunmehr nicht angenommen werden, dass

es sich bei den infrage stehenden Barzahlungen an die H____ AG (resp. K____ AG)

um Entschädigungen gehandelt hat, die an eine akkordnehmende Unternehmung

geflossen sind, welche – im Verhältnis zur Beschwerdeführerin – als aktive juristische

Person betrachtet werden kann.

4.3.4

So gibt es in Bezug auf die H____ AG (K____ AG)

Folgendes zu bemerken: Gemäss Internet-Auszug aus dem Handelsregister des

Kantons [...] war die H____ AG im Jahr 2016 durch die Übernahme eines

Architekturbüros entstanden. Zweck der Gesellschaft war unter anderem die

"Ausführung von Architekturarbeiten sowie Raum- und Gesamtplanungen aller

Art, auch als Generalunternehmerin". Zu dieser Zeit war P____ einziges

Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift. Noch im 2016 wurde er

durch Q____ ersetzt. In dem von der Beschwerdegegnerin zur H____ AG geführten

Dossier (ebenfalls bei den Antwortbeilagen) befindet sich ein Schreiben der H____

AG vom 8. November 2016 an die Beschwerdegegnerin. Mit diesem setzte R____ die

Beschwerdegegnerin darüber in Kenntnis, dass kein Personal beschäftigt werde.

Sobald Personal angestellt würde, werde man sich mit der SUVA in Verbindung

setzen (vgl. SUVA-Akte 48 [Dossier H____, Antwortbeilage]). Die

Beschwerdegegnerin teilte der H____ AG in der Folge mit Schreiben vom 21.

November 2016 mit, mangels Beschäftigung von Personal sei die Frage nach der

obligatorischen Unfallversicherung im Moment hinfällig. Man solle die SUVA

entsprechend informieren, sobald Personal (Angestellte, Arbeiter, Aushilfen,

Akkordanten, Heimarbeitnehmer, Praktikanten, Volontäre, Lehrlinge,

Familienangehörige, etc.) beschäftigt würden (vgl. SUVA-Akte 50). Gemäss

Internet-Auszug aus dem Handelsregister war ab dem 22. Februar 2017 (Datum des

Eintrages im Tagesregister) S____ einziges Mitglied des Verwaltungsrates (mit

Einzelunterschriftsberechtigung) der H____ AG. Im April 2017 wurde der

Ausgleichskasse des Kantons [...] von der T____ Treuhand, [...], mitgeteilt, es

seien (im 2016) keine Löhne ausbezahlt worden. Man habe kein Personal (vgl.

SUVA-Akte 66, S. 3 f. [Dossier H____, Antwortbeilage]). Gemäss dem im Internet einsehbaren

UID-Register wurde die Unternehmung per 31. Dezember 2017 bei der

Mehrwertsteuer abgemeldet. Wie sich darüber hinaus dem zur H____ AG geführten

Dossier entnehmen lässt, ging am 5. März 2018 bei der

Beschwerdegegnerin ein undatiertes Schreiben von S____ ein, worin dieser

ausführte, die H____ AG habe kein Personal. Man arbeite nur mit Subunternehmer.

Selber führe man keine Aufträge aus (vgl. SUVA-Akte 54 [Dossier H____,

Antwortbeilage]). Auch gegenüber der Ausgleichskasse des Kantons [...] wurde im

Mai 2018 von der T____ Treuhand, [...], bestätigt, man habe im 2017 keine

beitragspflichtigen Löhne ausbezahlt und werde auch im 2018 keine

Mitarbeitenden beschäftigen (vgl. SUVA-Akte 66, S. 2 [Dossier H____,

Antwortbeilage]). Ab dem 30. Mai 2018 (Datum des Eintrages im

Tagesregister) wurde aus der H____ AG die K____ AG. Gemäss

Handelsregistereintrag war der Zweck der Gesellschaft "Handel mit Waren

aller Art, insbesondere Vertrieb von Bürobedarfsartikeln, zudem Erbringung von

EDV-Dienstleistungen und Marketingdienstleistungen aller Art." Wie sich

aus den Akten betreffend die K____ AG ergibt, blieben diverse Aufforderungen,

Erinnerungen und Mahnungen im Zusammenhang mit der Abklärung einer etwaigen

Geschäftsaktivität unbeantwortet (vgl. die E-Mail vom 22. Juni 2018

[SUVA-Akte 57, S. 2, Dossier H____, Antwortbeilage], das Schreiben vom 26.

Juni 2018 [SUVA-Akte 58, S. 1 f. Dossier H____, Antwortbeilage], die Erinnerung

vom 23. Juli 2018 [SUVA-Akte 63 und die Erinnerung vom 28. August 2018

[SUVA-Akte 65, Dossier H____, Antwortbeilage]). Per 24. September 2018

(Eintrag im Tagesregister) trat S____ als Verwaltungsrat der K____ AG zurück.

Seine Funktion hatten in der darauffolgenden Zeit noch zwei weitere Personen

inne. Am 19. Dezember 2018 (nach mehrmonatigen Abklärungen) wurde der K____

AG von der Beschwerdegegnerin mitgeteilt, es bestehe kein Versicherungsschutz

(vgl. SUVA-Akte 69). Die K____ AG wurde schliesslich am 1. April 2019 in

Anwendung von Art. 155 der Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV;

SR 211.411) von Amtes wegen gelöscht, weil sie keine verwertbaren Aktiven

mehr hatte und kein begründetes Interesse an der Aufrechterhaltung der

Eintragung innert angesetzter Frist geltend gemacht worden war (vgl. den

Internet-Auszug aus dem Handelsregister des Kantons [...]).

4.3.5

Die Beschwerdeführerin richtete an diese gemäss

vorstehenden Ausführung nicht aktive Gesellschaft für ausgeführte Regiearbeiten pauschale Entschädigungen aus. Gemäss

Kontoblatt waren es im Jahr 2017 Barzahlungen in der Höhe von gesamthaft Fr.

160'704.-- (vgl. SUVA-Akte 150, S. 15 ff.). Die Beschwerdeführerin brachte

diesbezüglich (erst) im Einspracheverfahren die (quittierten) Rechnungen der H____

AG vom 21. Februar 2017 (SUVA-Akte 179, S. 2), vom 24. März 2017

(SUVA-Akte 179, S. 3), vom 13. April 2017 (SUVA-Akte 179, S. 4), vom 25.

April 2017 (SUVA-Akte 179, S. 5), vom 5. Mai 2017 (SUVA-Akte 179, S.

6), vom 12. Juli 2017 (SUVA-Akte 179, S. 7), vom 24. August 2017 (SUVA-Akte

179, S. 8), vom 26. September 2019 (SUVA-Akte 179, S. 9 und S. 11),

vom 9. Oktober 2017 (SUVA-Akte 179, S. 10) und vom 28. November 2017

(SUVA-Akte 179, S. 12) bei. Abgesehen davon existieren keine weiteren

schriftlichen Unterlagen zu den ausgeführten Arbeiten.

4.3.6

In Bezug auf die im Jahr 2018 erfolgten Barzahlungen

der Beschwerdeführerin an die H____ AG (K____ AG) in der Höhe von Fr.

102'136.-- existiert einzig das Kontoblatt 2018 (SUVA-Akte 148, S. 70 f.),

wonach der Beschwerdeführerin wie folgt Rechnung gestellt worden war: am 7.

Februar 2018 (Fr. 9'285.05), am 8. Februar 2018 (Fr. 4'642.55), am

28.

Februar 2018 (Fr. 18'570.10), am 23. März 2018 (Fr. 9'285.05), am

29.

März 2018 (Fr. 9'285.05), am 30. April 2018 (Fr. 9'285.05), am 18. Mai 2018

(Fr. 23'212.65), am 2. August 2018 (Fr. 18'570.10). Weitere Unterlagen betreffend

die vergebenen Fremdarbeiten im Jahr 2018 liegen nicht vor.

4.3.7

Die Beschwerdeführerin war denn auch den mehrfachen

Aufforderungen der Beschwerdegegnerin (Schreiben vom 20. April 2022 [SUVA-Akte

146] und vom 3. Juni 2022 [SUVA-Akte 157, S. 1 f.]) zur diesbezüglichen Auskunftserteilung

nicht nachgekommen. Anlässlich der Befragung durch das Gericht wies B____

darauf hin, er habe die Verträge jeweils mündlich gemacht. Nach der

Fertigstellung der Arbeit sei Rechnung gestellt worden (vgl. das

Verhandlungsprotokoll). Was die Qualität der vorliegenden Rechnungen angeht, so

finden sich darin keine näheren Angaben zu den ausgeführten Arbeiten. Vielmehr

handelt es sich um pauschale Arbeitsabrechnungen, häufig Malerarbeiten, aber

auch Baustelleneinrichtung, Fassadensanierung, ohne Detaillierung des Ausmasses

der verschiedenen Arbeiten. Auch werden darin keine Vergütungen für Material-

oder Werkzeugaufwand angegeben. Wie im Übrigen im Revisionsbericht (SUVA-Akte

164) zutreffend festgehalten wurde, existieren keine Werkverträge, keine

Stundenrapporte und es wurden – soweit ersichtlich – auch keine

Haftungsbedingungen vereinbart. Die Beschwerdeführerin vergab die

Akkordarbeiten auch nicht unter Beachtung der notwendigen Dokumentation und

Sorgfalt (vgl. zu Letzterem Erwägung 3.3.1. hiervor). Sie unterliess es in

Bezug auf die Akkordnehmer Bestätigungen wie namentlich solche der

Ausgleichskasse, des Unfallversicherers oder der Steuerverwaltung über

Anschluss und Zahlung der Prämien resp. der Mehrwertsteuer oder etwa eine

Vermittlungsbewilligung oder einen Betreibungsregisterauszug einzuholen. Es

kann diesbezüglich vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der

Beschwerdegegnerin (vgl. insb. S. 9 des Einspracheentscheides) verwiesen werden.

Soweit B____ einwendet, er sei davon ausgegangen, dass die

sozialversicherungsrechtlichen Beiträge korrekt abgerechnet worden seien (vgl.

das Verhandlungsprotokoll), vermag ihn dies nicht zu entlasten. Insgesamt

spricht daher auch Einiges dafür, dass die Rechtsform der juristischen Person mitunter

auch deshalb gewählt wurde, um sozialversicherungsrechtliche Abgaben einzusparen.

Nichts daran zu ändern vermag die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt vom [...] (SUVA-Akte 161, S. 3/S. 4). In Anbetracht der Tatsache,

dass B____ anlässlich der Befragung durch das Gericht explizit bestätigte, er

habe auf der jeweiligen Baustelle das Sagen gehabt; man habe sich nach seinen

Weisungen gerichtet (vgl. das Verhandlungsprotokoll), erscheint die Annahme, es

habe zwischen der Akkordgeberin und den ausführenden Personen mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit ein Arbeitsverhältnis bestanden, erst Recht als zutreffend.

4.3.8

Schliesslich kann der Beschwerdegegnerin auch in Bezug

auf die Berechnung der aufgerechneten Lohnsummen gefolgt werden. So deckt sich

der für das Jahr 2017 angerechnete Betrag von Fr. 160'704.-- mit dem Kontoblatt

2017, aus dem sich im Zeitraum vom 21. Februar 2017 bis zum 28. Dezember

2017.

folgende Barzahlungen der Beschwerdeführerin an die H____ AG ergeben: Fr.

30'240.--; Fr. 3'456.--; Fr. 11'880.--; Fr. 15'660.--; Fr. 7'992.--; Fr.

9'828.--; Fr. 20'520.--; Fr. 12'420.--; Fr. 11'880.--; Fr. 21'600.--;

Fr. 11'772.--; Fr. 3'456.-- (vgl. SUVA-Akte 150, S. 15 ff.). Der

Aufrechnungsbetrag stimmt denn auch mit dem Schreiben der Beschwerdegegnerin

vom 22. April 2022 (SUVA-Akte 146, S. 1) resp. den darin angegebenen Beträgen

überein. Der für das Jahr 2018 angerechnete Betrag von Fr. 102'136.-- (vgl.

SUVA-Akte 167, S. 5) deckt sich mit dem Kontoblatt 2018 (SUVA-Akte 148, S.

70.

f.), wonach der Beschwerdeführerin wie folgt Rechnung gestellt worden war:

am 7. Februar 2018 (Fr. 9'285.05), am 8. Februar 2018 (Fr. 4'642.55), am

28.

Februar 2018 (Fr. 18'570.10), am 23. März 2018 (Fr. 9'285.05), am 29.

März 2018 (Fr. 9'285.05), am 30. April 2018 (Fr. 9'285.05), am 18. Mai 2018

(Fr. 23'212.65), am 2. August 2018 (Fr. 18'570.10).

4.4

4.4.1

Ebenfalls als prämienpflichtiger Lohn der Beschwerdeführerin

erfasst wurden in den Jahren 2019 und 2020 laut Buchhaltungsunterlagen an die J____

GmbH in Abgeltung von Fremdarbeiten ausgerichtete Barzahlungen (vgl. SUVA-Akte

167, S. 5). Was das Jahr 2019 angeht, so rechnete die Beschwerdegegnerin

Barzahlungen von Fr. 172'346.-- als ausgerichteten Lohn an. Im Jahr 2020

wurden Fr. 191'671.-- als prämienpflichtiger Lohn erfasst (vgl.

SUVA-Akte 167, S. 5). In Bezug auf die im Jahr 2018 erbrachten

Barzahlungen erachtete die Beschwerdegegnerin die Arbeitsausführung durch die J____

GmbH hingegen als gegeben (vgl. S. 8 f. des Einspracheentscheides; SUVA-Akte

201). Dem kann ebenfalls gefolgt werden (vgl. im Einzelnen die nachstehenden

Überlegungen).

4.4.2

Es kann nicht angenommen werden, dass es sich bei den

infrage stehenden Barzahlungen an die J____ GmbH um Entschädigungen gehandelt

hat, die an eine akkordnehmende Unternehmung geflossen sind, welche – im

Verhältnis zur Beschwerdeführerin – als aktive juristische Person betrachtet

werden kann. Mit anderen Worten kann nicht davon ausgegangen werden, dass die J____

GmbH als gleichberechtigter Geschäftspartner mit eigenem Unternehmerrisiko für

den Akkordvergeber gearbeitet hat.

4.4.3

Zur J____ GmbH mit Sitz in [...] ist nämlich Folgendes

zu bemerken: Sie wurde (durch Namenswechsel und Domiziländerung) am 3. Juli

2014.

(Eintrag Tagesregister) im Handelsregister des Kantons [...] eingetragen. U____

blieb Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der

Unternehmung. Am 23. Oktober 2014 teilte U____ der Beschwerdegegnerin mit, die

Tätigkeit werde ab Februar 2015 aufgenommen. Seine Lohnsumme betrage Fr. 65'000.--.

Im 2014 seien (von ihm) wegen eines Unfalls keine Arbeiten ausgeführt worden

(vgl. SUVA-Akten 10 und 11 des von der Beschwerdegegnerin über die J____ GmbH

geführten Dossiers [Dossier J____ GmbH]; siehe auch SUVA-Akte 15 [Dossier J____

GmbH]). Später liess U____ die Beschwerdegegnerin wissen, da er unfallbedingt

noch nicht in der Lage sei, Mitarbeiter auf den Baustellen zu kontrollieren und

selber Hand anzulegen, würden auch weiterhin keine Lohnzahlungen vorgenommen. Sobald

er diese Aufträge selber leite und Lohnzahlungen vorgenommen würden, werde er

sich melden (vgl. SUVA-Akte 16 [Dossier J____ GmbH]). Ab 2016 bezahlte die

Unternehmung grundsätzlich SUVA-Prämien (vgl. SUVA-Akte 27 [Dossier J____ GmbH]).

Es erfolgte auch eine Lohnmeldung gegenüber der AHV (vgl. SUVA-Akte 34, S. 2

ff. [Dossier J____ GmbH]). Mit Schreiben vom 14. Februar 2019 teilte die J____ GmbH

(U____) der Beschwerdegegnerin jedoch mit, man werde ab Februar 2019 bis

ca. Januar 2020 keine Mitarbeitenden anstellen (vgl. SUVA-Akte 79 [Dossier J____

GmbH]). In der Folge stellte die Beschwerdegegnerin Ende Mai 2019 nur noch

eine Prämienrechnung für den Januar 2019 (vgl. SUVA-Akte 88 [Dossier J____ GmbH]).

Am 15. Juli 2019 bestätigte U____, er habe von der Aufhebung der Versicherung

Kenntnis genommen (vgl. SUVA-Akte 91). Am 3. Oktober 2019 wurde V____ als

Gesellschafter und Vorsitzender der Geschäftsleitung der J____ GmbH mit

Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen (Datum des Eintrages im

Tagesregister). Am 14. Mai 2020 (Tagesregistereintrag) erfolgte ein

Eintrag von U____ als Gesellschafter ohne Zeichnungsberechtigung. Schliesslich

wurde V____ am 10. Juni 2020 (Tagesregistereintrag) als Gesellschafter und

Geschäftsführer mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen. Aktenkundig

ist darüber hinaus, dass die Beschwerdegegnerin über einen längeren Zeitraum

hinweg vergeblich versuchte, bei der J____ GmbH eine Arbeitgeberkontrolle

durchzuführen resp. von der Unternehmung zweckdienliche Unterlagen zur

Prämienfestlegung zu erhalten (Schreiben vom 16. Dezember 2019 [SUVA-Akte 94], vom

9.

Oktober 2020 [SUVA-Akte 95, Dossier J____ GmbH], vom 5. November 2020

[SUVA-Akte 97, Dossier J____ GmbH], vom 11. November 2020 [SUVA-Akte 98,

Dossier J____ GmbH] und vom 21. Dezember 2020 [SUVA-Akte 100]). Wie von

der Beschwerdegegnerin korrekt festgestellt wurde (vgl. insb. S. 7 des

Einspracheentscheides), meldete die J____ GmbH der Beschwerdegegnerin somit

seit Februar 2019 kein Personal. Mit Verfügung des Gerichtspräsidiums [...] vom

[...] März 2022 wurde schliesslich über die Gesellschaft mit Wirkung ab dem [...]

März 2022, 09.00 Uhr, der Konkurs eröffnet. Das Konkursverfahren wurde mit

Verfügung des Gerichtspräsidiums [...] vom [...] Juli 2022 mangels Aktiven

eingestellt.

4.4.4

An diese gemäss vorstehenden Ausführungen nicht aktive

juristische Person richtete die Beschwerdeführerin für ausgeführte Regiearbeiten pauschale Entschädigungen aus. In Bezug

auf die bar von der Beschwerdeführerin abgegoltenen Arbeiten (2019: Fr. 172'346.--;

2020: Fr. 191'671.--) gibt es – abgesehen von Kontoblatt und Rechnungen (siehe

Erwägung 4.4.5. hiernach) – keine weiteren Unterlagen. Die Beschwerdeführerin erteilte

denn auch keine nähere Auskunft und sie kam der Dokumentationspflicht nicht nach.

Den Rechnungen lassen sich keine näheren Angaben zu den ausgeführten Arbeiten

entnehmen. Es handelt es sich vielmehr um pauschale Arbeitsabrechnungen. Auch

werden darin keine Vergütungen für Material- oder Werkzeugaufwand angegeben. Es

kann diesbezüglich auf das bereits unter Erwägung 4.3.7. hiervor Gesagte

verwiesen werden.

4.4.5

Des Weiteren fällt auf, dass der Empfang der

Barzahlungen jeweils von der gleichen Person bestätigt wurde (vgl. SUVA-Akte 152,

S. 14 ff. sowie SUVA-Akte 160, S. 1 und SUVA-Akte 151, S. 1 f.). Es

spricht einiges dafür, dass es sich um V____ gehandelt hat (vgl. die

Unterschrift von V____ in SUVA-Akte 138, S. 11 [Dossier J____ GmbH]). Die

Unterschrift entspricht jedenfalls nicht derjenigen von U____, (vgl. SUVA-Akten

10, S. 3; SUVA-Akte 15, S. 1; SUVA-Akte 16, S. 1; SUVA-Akte 79; SUVA-Akte 102,

S. 6 [Dossier J____ GmbH]). Ein grosser Teil der Zahlungen an die J____ GmbH

erfolgte gemäss den vorliegenden Belegen nach Februar 2019 und vor Oktober

2019.

(vgl. die Rechnungen; SUVA-Akte 152, S. 14-24). Gemäss Kontoblatt 2019

(vgl. insb. SUVA-Akte 149, S. 18 ff.) wurden wie folgt Zahlungen geleistet:

21.

März 2019: Fr. 8'346.75; 30. März 2019: Fr. 7'857.80; 10.

April 2019: Fr. 12'924.--; 16. April 2019: Fr. 19'592.80; 30. April 2019:

Fr. 10'123.80; 10. Mai 2019: Fr. 22'478.75; 19. Juni 2019: Fr.

11'847.--; 31. Juli 2019: Fr. 25'180.25; 8. August 2019: Fr. 20'678.40;

19.

August 2019: Fr. 7'539.--; 29. August 2019: Fr. 14'916.45;

28.

November 2019: Fr. 9'585.30; 16. Dezember 2019: Fr. 9'046.80; vgl.

auch das Schreiben vom 20. April 2022 [SUVA-Akte 146, S. 2]). Allerdings wurde V____

(erst) am 3. Oktober 2019 (Tagesregister) als Gesellschafter und

Vorsitzender der Geschäftsleitung der J____ GmbH mit Einzelunterschrift im

Handelsregister eingetragen.

4.4.6

Insgesamt bestehen auch gewisse Zweifel an der Echtheit

der Rechnungen, zumal diese nicht fortlaufend nummeriert sind (betr. 2019:

SUVA-Akte 152, S. 14-24; betr. 2020: SUVA-Akte 160, S. 1 und SUVA-Akte 160, S.

2.

und SUVA-Akte 151, S. 1 und S. 2). Auch wurde von derselben Unternehmung offenbar

im selben Zeitraum nicht dasselbe Briefpapier verwendet (vgl. die immer gleich

aussehenden Rechnungen ab 2018-2020 [SUVA-Akten 151 und 152] mit dem Schreiben

vom 14. Februar 2019 [SUVA-Akte 79, Dossier J____ GmbH]).

4.4.7

Ohne entsprechende Vereinbarungen ist daher davon

auszugehen, dass die Akkordarbeiten unter Anweisung und Subordination der

Akkordvergeberin ausgeführt wurden (vgl. zutreffend S. 7 des

Einspracheentscheides). Dafür, dass in arbeitsorganisatorischer Hinsicht eine

Abhängigkeit der ausführenden Personen zur Beschwerdeführerin bestand, lassen

auch die von B____ anlässlich der Befragung durch das Gericht gemachten

Ausführen schliessen. So machte er geltend, er habe auf der jeweiligen

Baustelle das Sagen gehabt; man habe sich nach seinen Weisungen gerichtet (vgl.

das Verhandlungsprotokoll). Insgesamt spricht auch Einiges dafür, dass die

Rechtsform der juristischen Person mitunter auch deshalb gewählt wurde, um

sozialversicherungsrechtliche Abgaben einzusparen. Ergänzend kann auf das

bereits unter Erwägung 4.3.7. hiervor Gesagte verwiesen werden.

4.4.8

Schliesslich kann der Beschwerdegegnerin auch in Bezug

auf die Berechnung der aufgerechneten Lohnsummen gefolgt werden. So deckt sich

der für das Jahr 2019 angerechnete Betrag von Fr. 172'346.45 mit dem Kontoblatt

2017.

(vgl. SUVA-Akt1 149, S. 62 f.), wenn die Doppelbuchung von Fr. 5'106.80

weggelassen wird. Der Betrag von Fr. 191'671.45 deckt sich mit dem Kontoblatt

2020.

(SUVA-Akte 147, S. 55 f.).

4.5

Da von weiteren Abklärungen keine entscheidrelevanten Ergebnisse zu

erwarten sind, kann auf solche verzichtet werden (sog. antizipierte

Beweiswürdigung; BGE 144 V 361, 368 f. E. 6.5; siehe auch das Urteil des

Bundesgerichts U 225/01 vom 17. März 2003 E. 3 mit Hinweisen).

4.6

Aus all dem folgt, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht in dem mit

Einspracheentscheid vom 1. Mai 2023 bestätigten Umfang gestützt auf die

vorliegenden Unterlagen eine Aufrechnung der Lohnsummen (betreffend die Jahre

2017-2020) vorgenommen und der Beschwerdeführerin dementsprechend Nachrechnung

gestellt resp. Versicherungsbeiträge nachgefordert hat.

5.

5.1

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen

und der Einspracheentscheid vom 1. Mai 2023 ist zu bestätigen.

5.2

Das Verfahren ist kostenlos.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen und der

Einspracheentscheid vom 1. Mai 2023 bestätigt.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder lic.

iur. S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Gesundheit

Versandt am: