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Entscheid

UV.2023.29

Leistungseinstellung rechtmässig

28. November 2023Deutsch25 min

SUVA über einen Bagatellunfall orientiert. Der Meldung zufolge war der Beschwerdeführer

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 28.

November 2023

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer

(Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, lic. iur. S. Bammatter-Glättli und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

c/o B____, [...]

vertreten durch C____, Advokat,

[...]

Beschwerdeführer

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,

Postfach, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2023.29

Einspracheentscheid vom 1. Mai

2023

Leistungseinstellung rechtmässig

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) A____ (Beschwerdeführer), geboren 1984, unterzog sich

am 2. Oktober 2019 wegen unklarer Schmerzen über dem medialen Gelenkspalt einer

MRI-Untersuchung des rechten Knies in der D____ Klinik, Basel (vgl. SUVA-Akte

10, S. 2). Ab dem 1. September 2021 arbeitete er als wissenschaftlicher

Mitarbeiter für den Kanton Baselland (vgl. SUVA-Akte 1) und war in dieser

Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA)

obligatorisch versichert.

b) Am 2. September 2022 wurde der Beschwerdeführer wegen

eines Ereignisses vom 22. Juli 2022 mit Kniebeteiligung resp. seither

bestehenden Schmerzen in der E____klinik, Basel, vorstellig (vgl. den Eintrag

in der Patientenakte; SUVA-Akte 13, S. 2). Am 5. September 2022 wurde die

SUVA über einen Bagatellunfall orientiert. Der Meldung zufolge war der Beschwerdeführer

am 22. Juli 2022 in [...] beim Softballspiel auf die Knie gefallen und

hatte sich dabei eine Verletzung am rechten Knie (noch unbekannter Art)

zugezogen (vgl. SUVA-Akte 1). Die am 6. September 2022 vorgenommene

MRI-Untersuchung des rechten Knies brachte laut Bericht pathologische Befunde

zum Vorschein, namentlich eine mediale Meniskopathie mit ausgedehntem

Horizontalriss im Hinterhorn bis in die posteriore Wurzel einlaufend (vgl.

SUVA-Akte 2, S. 2). Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht (vgl.

implizit SUVA-Akte 19, S. 2 f.) und übernahm die Kosten für die – bei

"O-Bein-Stellung mit medialem Meniskusriss" – ärztlich verschriebenen

orthopädischen Schuheinlagen (vgl. SUVA-Akten 3 und 8 resp. SUVA-Akte 6) und

für die verordnete Physiotherapie (vgl. SUVA-Akten 4, 7, 9).

c) Zur näheren Sachverhaltsabklärung holte die SUVA bei

der E____klinik, Basel, die Behandlungsunterlagen ein (vgl. u.a. SUVA-Akte 12,

S. 2 und SUVA-Akte 13, S. 2 ff.). Am 11. Januar 2023 äusserte sich Med.

pract. F____ von der Abteilung Versicherungsmedizin der SUVA. Er empfahl weitere

Abklärungen, insbesondere betreffend den Unfallhergang, zu allfälligen Vorbehandlungen

und den sportlichen Aktivitäten des Beschwerdeführers (vgl. SUVA-Akte 15). In

der Folge holte die SUVA beim Beschwerdeführer am 23. Januar 2023 telefonisch

eine Auskunft zum Unfallhergang ein (vgl. SUVA-Akte 16). Daraufhin nahm Med.

pract. F____ am 23. Januar 2023 nochmals Stellung (vgl. SUVA-Akte 18).

d) Gestützt auf diese Einschätzung von Med. pract. F____ teilte

die SUVA dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. Januar 2023 mit, man

stelle die Leistungen per 23. Januar 2023 ein. Der Zustand, wie er sich auch

ohne den Unfall vom 22. Juli 2022 eingestellt hätte, sei gemäss medizinischer

Beurteilung spätestens am 23. Januar 2023 wieder erreicht gewesen (vgl.

SUVA-Akte 21). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 1. Februar 2023 "Einsprache"

(vgl. IV-Akte 23, S. 2). In der Folge erliess die SUVA am 2. Februar 2023

eine dem Schreiben vom 23. Januar 2023 entsprechende Verfügung (vgl.

SUVA-Akte 27). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 27. Februar 2023 formell,

jedoch ohne Unterschrift, Einsprache. Er machte sinngemäss geltend, der

Fallabschluss sei verfrüht erfolgt (vgl. SUVA-Akte 30). Am 1. März 2023 ging ein

Bericht von PD Dr. G____, c/o E____klinik, vom 22. Februar 2023 bei der SUVA

ein (vgl. SUVA-Akte 31). Am 8. März 2023 liess der Beschwerdeführer der SUVA –

auf Aufforderung hin (vgl. SUVA-Akte 32) – eine unterzeichnete Einsprache

zukommen (vgl. SUVA-Akte 33). Mit Einspracheentscheid vom 1. Mai 2023 wies die

SUVA die Einsprache des Beschwerdeführers ab (vgl. SUVA-Akte 39).

Erwägungen

II.

a) Am 2. Juni 2023 hat der Beschwerdeführer Beschwerde

beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt, es sei der

Einspracheentscheid vom 1. Mai 2023 aufzuheben und die SUVA zu verpflichten,

ihm die gesetzlichen Leistungen weiterhin auszurichten. Unter o/e-Kostenfolge.

b) Die SUVA (Beschwerdegegnerin) schliesst mit

Beschwerdeantwort vom 21. Juli 2023 auf Abweisung der Beschwerde. Der

Eingabe hat sie – nebst den Vorakten – die von Med. pract. F____ veranlasste (vgl.

Antwortbeilage 2) radiologische Beurteilung von Prof. Dr. med. H____,

Radiologie, FMH, [...], vom 4. Juli 2023 (Antwortbeilage 3) und eine

Beurteilung von Med. pract. F____ am 18. Juli 2023 (Antwortbeilage 4)

beigelegt.

c) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 25. August

2023.

an seiner Beschwerde fest.

d) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Duplik vom 27.

September 2023 weiterhin auf Abweisung der Beschwerde. Der Eingabe hat sie die Beurteilung

von PD Dr. I____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, c/o Abteilung

Versicherungsmedizin, vom 18. September 2023 (Antwortbeilage 6, Duplikbeilage) beigelegt.

e) Dessen ungeachtet beantragt der Beschwerdeführer mit

Triplik vom 30. Oktober 2023 weiterhin die Gutheissung der Beschwerde.

III.

Am 28. November 2023 findet die Beratung der Sache durch die

Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige

kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§

82.

Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der

Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz; GOG]; SG

154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus

Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gemäss den

zutreffenden Beurteilungen von Med. pract. F____ (Stellungnahmen vom 23. Januar 2023

und vom 18. Juli 2023), von Prof. Dr. H____ vom 4. Juli 2023 und von PD Dr. I____

sei die per 23. Januar 2023 vorgenommene Leistungseinstellung als richtig zu

erachten; denn damals sei der Status quo sine erreicht gewesen (vgl. insb. die

Beschwerdeantwort; siehe auch die Duplik). Die Korrektheit dieser Einschätzung

wird vom Beschwerdeführer infrage gestellt (vgl. insb. die Beschwerde; siehe

auch die Replik sowie die Triplik).

2.2

Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht

mit Verfügung vom 2. Februar 2023, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 1. Mai 2023,

die dem Beschwerdeführer gewährten Leistungen per 23. Januar 2023 eingestellt

hat.

3.

3.1

Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20.

März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) erbringt die

Versicherung – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – Leistungen bei

Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten.

3.2

Gestützt auf Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch

auf zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen. Wie das Bundesgericht

klargestellt hat, hat sie Anspruch auf Heilbehandlung, solange von der

Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Besserung des

Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Dabei gilt es zu beachten, dass eine

Leistungspflicht des Unfallversicherers nicht bereits aufgrund der durchwegs

gegebenen vollständigen Arbeitsfähigkeit und der dadurch fehlenden Möglichkeit

einer Steigerung derselben ausfällt. Wie das Bundesgericht mehrfach bestätigt

hat, erfolgt die Beurteilung der namhaften Besserung nicht ausschliesslich nach

Massgabe der Arbeitsfähigkeit, zumal dies mit dem Gesetzeswortlaut von Art. 19

Abs. 1 UVG kaum in Einklang zu bringen wäre (vgl. u.a. die Urteile des

Bundesgerichts 8C_183/2020 vom 22. April 2020 E. 4.3.2. und 8C_614/2019 vom 29.

Januar 2020 E. 5.3).

3.3

3.3.1

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt einen

natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem

eingetretenen Schaden voraus (BGE 142 V 435, 438 E. 1). Die Adäquanz spielt im

Sozialversicherungsrecht als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem

natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im

Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da

sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 140 V 356, 358 E. 3.2).

3.3.2

Gemäss Art. 36 Abs. 1 UVG werden namentlich die Pflegeleistungen

und Kostenvergütungen sowie die Taggelder nicht gekürzt, wenn die

Gesundheitsschädigung nur teilweise Folge eines Unfalles ist.

3.3.3

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer

gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine

Tatfrage, worüber das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung

nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs

genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177, 181

E. 3.1; siehe auch BGE 138 V 218, 221 E. 6.).

3.3.4

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers entfällt,

wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des

Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich

auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der

(krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden

hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem

schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher

oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (BGE 146 V 51, 56 E. 5.1.). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten

Ursachen einer körperlichen oder psychischen Beeinträchtigung muss ebenso mit

dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Da es sich um eine anspruchsaufhebende

Tatfrage handelt, liegt die Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein

leistungsbegründender Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim Versicherten,

sondern beim Unfallversicherer (vgl. BGE 146 V 51, 56 E. 5.1).

4.

4.1

4.1.1

Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs bzw. dessen

Wegfallens ist in erster Linie mit den Angaben medizinischer Fachpersonen zu

führen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_253/2021 vom 2. Juli 2021 E.

3.). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob

dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen

beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten

(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen

Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet

und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232

E. 3a mit Hinweis auf BGE 125 V 352).

4.1.2

Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt zwar

nicht derselbe Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten

Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu, sie

sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der

Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 145 V 97, 105 E. 8.5; BGE 139 V 225, 229 E. 5.2; BGE 135 V 465, 467 ff. E. 4.2-4.7). Nicht auf eigenen

Untersuchungen der versicherten Person beruhende kreisärztliche Stellungnahmen

können nur beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im

Wesentlichen nur um die Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts

geht, mithin die direkte fachärztliche Befassung mit der versicherten Person in

den Hintergrund rückt (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgericht 8C_582/2021 vom

11.

Januar 2022 E. 8.2.).

4.1.3

Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit

Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass

behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in

Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470

E. 4.5 mit Hinweisen).

4.2

4.2.1

In den Akten befindet sich zunächst der Bericht der D____

Klinik, Basel, über die am 2. Oktober 2019 erfolgte MRI-Untersuchung des

rechten Knies (SUVA-Akte 10, S. 2). Darin hielt Dr. J____ als ihre Interpretation

des Röntgenbefundes fest: "Medialer Meniskus mit Substanzdefekten an der

Basis posteromedial sowie akzentuiertem Ödem am meniskokapsulären Übergang;

Auflockerung der meniskoligamentären Aufhängung inferior; Zerrung HKB; kein

bone bruise; keine hyaline Chondropathie; mässiger Gelenkerguss."

4.2.2

Im Nachgang an das jetzt infrage stehende Ereignis vom 22. Juli

2022.

wurde der Beschwerdeführer am 2. September 2022 in der E____klinik,

Basel, vorstellig. In Bezug auf die Anamnese wurde in der Patientenakte

(SUVA-Akte 13, S. 2) festgehalten: "kombinierte Distorsionsverletzung mit

direktem Anprall lateralseitig des Kniegelenkes rechts vor sechs Wochen. Des

Weiteren wurde dargetan, es bestünden Beschwerden lateralseitig. Der Patient

verspüre Schmerzen beim Gehen und beim Stehen. Das Hinabsteigen von Treppen sei

schwierig. In Bezug auf die erhobene Befundlage wurde in der Patientenakte festgehalten,

es bestehe eine ausgeprägte O-Beinstellung beidseits mit etwa 5-6cm Abstand

zwischen den Innenkondylen. Das Bein könne der Patient voll strecken und voll

beugen. Die mediale Gelenklinie sei ohne Schmerzen. Lateralseitig sei das LCL

deutlich druckdolent […]. Auch das Aussenmeniskushinterhorn sei schmerzhaft bei

Steinmann 2.

4.2.3

Der am 6. September 2022 in der D____ Klinik erhobene

MRI-Befund (vgl. SUVA-Akte 2, S. 2) wurde von Dr. J____ wie folgt

interpretiert: "Mediale Meniskopathie mit ausgedehntem Horizontalriss im

Hinterhorn bis in die posteriore Wurzel einlaufend; Ganglien Zysten Konglomerat

posteromedial; mediale Femurkondyle mit hyaliner Chondropathie Grad 1-2; hyaline

Fibrillationen retropatellar zentro-laterale Facette mit Fibrillationen, Grad

I; mässiger Gelenkerguss."

4.2.4

Am 9. September 2022 erfolgte die Befund-Besprechung in

der E____klinik bei PD Dr. G____. Es wurde darüber in der Patientengeschichte

festgehalten, da die Pathologie nur medialseitig sei und die Klinik fast

ausschliesslich lateral, empfehle man eine abwartende Haltung und führe die

Schmerzen auf das direkte Trauma des Kniegelenkes zurück (vgl. SUVA-Akte 13, S.

2). PD Dr. G____ verordnete – bei "O-Bein-Stellung mit medialem

Meniskusriss" – valgisierende orthopädische Schuheinlagen (vgl. SUVA-Akte

3) und Physiotherapie zur Verbesserung der Gelenkfunktion (vgl. SUVA-Akte 4;

siehe auch SUVA-Akten 7, 9).

4.2.5

Der Beschwerdeführer äusserte sich am 23. Januar 2023 telefonisch

zum Unfallhergang. Er machte geltend, er sei auf die rechte Seite gestürzt und

mit der rechten Knieseite auf dem Boden angekommen (nicht frontal auf die

Kniescheibe, sondern seitlich). Er habe sofort starke Schmerzen verspürt (vgl.

SUVA-Akte 16).

4.2.6

Med. pract. F____ machte daraufhin mit Stellungnahme

vom 23. Januar 2023 (SUVA-Akte 18) geltend, die Gesundheit der

versicherten Person resp. deren rechtes Knie sei mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit bereits vor dem Unfall beeinträchtigt gewesen. Denn es liege

– gemäss MRI-Bericht vom 2. Oktober 2019 (SUVA-Akte 10, S. 2) – eine vorbestehende,

degenerative Innenmeniskusläsion und mediale Chondropathie Grad 1-2 vor. Der

Unfall vom 22. Juli 2022 habe nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu zusätzlichen

strukturellen Läsionen geführt, welche objektivierbar seien. Bei fehlenden

Hinweisen auf eine frische strukturelle traumatische Verletzung vom 22. Juli

2022.

sei anzunehmen, dass die Distorsions-/Kontusionsfolgen innerhalb von sechs

bis acht Wochen vollständig abgeheilt und die aktuellen Beschwerden einem

anderen Prozess zuzuordnen seien (vgl. SUVA-Akte 18).

4.2.7

Prof. Dr. H____ machte mit Stellungnahme vom 4. Juli

2023.

(Antwortbeilage 3) geltend, die initialen Befunde seien "katastrophal

falsch". Das MRT des rechten Kniegelenkes vom 2. Oktober 2019 sei als

unauffällig zu beurteilen. Es seien keine posttraumatischen oder degenerativen

Veränderungen zu erkennen. Es bestünden Diskrepanzen zum initialen

schriftlichen Befund. Der mediale Meniskus sei intakt und unauffällig. Die

beschriebenen Veränderungen an der Meniskusbasis posteromedial würden physiologischen,

dort oft vorkommenden, leichten T2-hyperintensen Strukturen entsprechen. Es

bestehe explizit keine strukturelle Läsion des Meniskus. Das hintere Kreuzband

stelle sich unauffällig dar. Es lägen keine degenerativen oder

posttraumatischen Veränderungen vor. Es liege auch kein Gelenkserguss vor (im

Befund stehe "kleiner Gelenkserguss", in der Beurteilung "mässiger

Gelenkserguss"). Die Diskrepanzen seien erschreckend und unerklärlich

(vgl. S. 3 der Beurteilung). Das MRT vom 6. September 2022 beurteilte Prof. Dr.

H____ folgendermassen: Es bestehe ein intrameniskaler Riss posteromedial mit

kleinem Ganglion an der Meniskusbasis. Die Meniskusober- und Unterfläche seien

nicht betroffen. Es seien keine posttraumatischen Veränderungen auszumachen.

Als Diskrepanzen zum initialen schriftlichen Befund seien folgende Punkte zu

erwähnen: Es finde sich kein Gelenkserguss. Es fänden sich höchstens subtile

Signalalterationen in den Knorpelüberzügen der verschiedenen

Gelenkskompartimente ohne Nachweis einer substantiellen (nicht mal geringen)

Chondropathie. Zusammenfassend gelangte Prof. Dr. H____ daher zu folgendem

Ergebnis: Es fänden sich in der Bildgebung zu keinem Zeitpunkt traumatisch

bedingte Veränderungen. In der MRT vom 6. September 2022 fänden sich explizit

keine posttraumatischen Veränderungen. Der intrameniskale Riss posteromedial

weise bereits ein Ganglion an der Meniskusbasis auf; ein solcher Befund lasse

sich 46 Tage nach erfolgtem Trauma nicht erklären. Es sei somit von einem

degenerativ bedingten intrameniskalen Riss an typischer Lokalisation und mit

typischer Morphologie mit assoziiertem parameniskalem Ganglion auszugehen. Ebenso

fänden sich keine Gelenksergüsse, substantielle weitere degenerative

Veränderungen oder gar Veränderungen des hinteren Kreuzbandes. Die Beschwerden

des Versicherten liessen sich radiologisch nicht erklären.

4.2.8

Med. pract. F____ führte daraufhin in der ärztlichen

Beurteilung vom 18. Juli 2023 (Antwortbeilage 4) aus, es handle sich angesichts

der anamnestischen, klinischen und radiologischen Befunde sowie der

vorliegenden Bildgebung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um vorbestehende

degenerative Veränderungen des rechten Kniegelenkes, nämlich: degenerative

intrameniskale posteromediale Läsionen des Innenmeniskus mit einem assoziierten

parameniskalen Ganglion sowie höchstens subtilen Signalalterationen in den

Knorpelüberzügen der verschiedenen Gelenkskompartimente, ohne Nachweis einer

substanziellen Chondropathie. Des Weiteren stellte Med. pract. F____ klar,

anhand der anamnestischen, klinischen und radiologischen Befunde sowie aufgrund

der vorliegender Bilddiagnostik seien nach dem Ereignis vom 22. Juli 2022 frische

traumatische, strukturell objektivierbare Unfallfolgen im Bereich des rechten

Kniegelenkes mindestens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auszuschliessen.

Die im MRI vom 6. September 2022 dargestellten Veränderungen seien mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit degenerativer Natur und als Zufallsbefund im

Rahmen der Abklärung der Kniebeschwerden rechts zu werten. Aufgrund der

dargestellten Dokumentation lasse sich vermuten, dass der Versicherte am 22.

Juli 2022 höchstens eine Kniegelenkskontusion rechts erlitten habe, wobei mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit keine frische, strukturelle objektivierbare

traumatische Läsion als Folge dieses Ereignisses habe nachgewiesen werden können.

Bei fehlenden Hinweisen auf eine frische traumatische strukturelle Verletzung

im MRI sowie mangels klinischer Angaben für eine frische strukturelle Läsion im

Bereich des rechten Kniegelenkes sei davon auszugehen, dass die

Kniegelenkskontusionsfolgen innerhalb von sechs bis acht Wochen vollständig

abheilen würden. Die aktuell geltend gemachten Kniebeschwerden rechts seien einem

vorbestehenden, degenerativ bedingten Zustand – wie oben beschrieben –

zuzuordnen.

4.2.9

PD Dr. I____ führte in der Beurteilung vom 18.

September 2023 (Antwortbeilage 6, Duplikbeilage) aus, ein bereits am 2. Oktober

2019.

vorgenommenes Kernspintomogramm des rechten Kniegelenks sei in der

Beurteilung der Folgen des Geschehens vom 22. Juli 2022 von nachrangiger

Bedeutung, wenngleich es als Beleg vorbestehender Beschwerden diene. Damals

initial von Dr. J____ beschriebene "akzentuierte Signalerhöhungen"

könnten in Übereinstimmung mit Prof. Dr. H____ auch gemäss eigener Einschätzung

nicht erkannt werden. Eine Pathologie des innenseitigen Meniskus "mit

Substanzdefekten" hätte fast drei Jahre später in mindestens gleichem Ausmass

Bestand, was aber am 6. September 2022 von derselben Radiologin nicht mehr

beschrieben worden sei. Offenbar habe Dr. J____ die Voruntersuchung

bedauerlicherweise für eine Verlaufsbeurteilung nicht zur Verfügung gestanden,

zumindest finde dies in den Unterlagen keine Erwähnung. Dagegen sei Prof. Dr. H____

in seiner Einschätzung unmissverständlich. Ihm zufolge fänden sich in der

gegebenen Bildgebung zu keinem Zeitpunkt traumatisch bedingte Veränderungen.

Des Weiteren legte PD Dr. I____ dar, abgesehen davon, dass der

innenseitige Meniskus bis mindestens sieben Wochen nach dem Ereignis vom 22.

Juli 2022 keine beschwerdeerklärende behandlungsbedürftige Pathologie

präsentiert habe, sei auch der Unfallhergang nicht geeignet, eine isolierte

Verletzung zu bewirken. Die Schilderungen in der Meldung vom 5. September 2022

("Softballspiel in der Turnhalle; beim Zweikampf auf die Knie gefallen, konnte

mit den Armen nicht abstützen") und telefonisch durch den Versicherten am

23.

Januar 2023 ("Ich bin auf die rechte Seite gestürzt und mit der

rechten Knieseite auf dem Boden aufgekommen [Nicht frontal auf die Kniescheibe –

sondern seitlich]") seien mit einem Drehsturz als Mechanismus, der eine

auf das Kniegelenk einwirkende Gewalt begründen könnte, die ausschliesslich die

Menisken und nicht die Begleitstrukturen treffe, nicht gleichzusetzen; dass es

zu einer relevant belasteten Rotation des gebeugten Kniegelenkes gegen den

fixierten Unterschenkel mit nachfolgender plötzlicher passiver Streckung

gekommen sei, sei unwahrscheinlich. Auszuschliessen sei, dass die betroffene

Person eine akute gewaltsame Zerreissung von Meniskusgewebe erst sechs Wochen

später ärztliche Hilfe aufsuchen lasse und zu diesem Zeitpunkt weder

entsprechende Beschwerden noch einen klinischen Befund aufweise. Abschliessend

stellte PD Dr. I____ nochmals klar, in der Krankenakte der E____klinik würden

ab dem 4. November 2022 aussenseitig keine Beschwerden mehr angegeben und kein

pathologischer Befund dokumentiert. Die Kontrolle erfolge "bei

konservativer Behandlung eines [sic] komplexen medialen Meniskusrisses und

Knorpeldefekte retropatellar und femorotibial". Mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit hätten somit spätestens ab diesem Zeitpunkt keine Folgen

mehr eines am 22. Juli 2022 erlebten aussenseitigen Anpralltraumas

bestanden.

4.3

4.3.1

Gestützt auf diese medizinischen Erhebungen ist es als

überwiegend wahrscheinlich zu erachten, dass im Zeitpunkt der

Leistungseinstellung (23. Januar 2023) keine Folgen des Unfalles vom 22.

Juli 2022 mehr bestanden haben (vgl. im Einzelnen die nachstehenden

Überlegungen).

4.3.2

Zunächst gilt es zu

beachten, dass die erste ärztliche Konsultation des Beschwerdeführers nach dem

Ereignis vom 22. Juni 2022 (erst) am 2. September 2022 stattfand. Dabei machte

der Beschwerdeführer lediglich Kniebeschwerden lateral (und nicht medial) geltend.

So wurde in der Patientenakte explizit festgehalten, die mediale Gelenklinie

sei schmerzfrei. Eine MRI des Kniegelenkes rechts wurde von PD Dr. G____ zum

Ausschluss einer Pathologie lateralseitig verordnet. Des Weiteren wurde in der

Patientenakte zum Verletzungsmechanismus festgehalten: kombinierte

Distorsionsverletzung mit direktem Anprall des rechten Kniegelenkes

lateralseitig (vgl. SUVA-Akte 13, S. 2). Der Beschwerdeführer machte

seinerseits anlässlich eines Telefonates vom 23. Januar 2023 gegenüber der

Beschwerdegegnerin geltend, er sei auf die rechte Seite gestürzt und mit

der rechten Knieseite auf dem Boden angekommen, nicht frontal auf die

Kniescheibe, sondern seitlich (vgl. SUVA-Akte 16). Auch in den folgenden

Einträgen in der Patientengeschichte war lediglich von lateralen Beschwerden

die Rede, obgleich das MRI vom 6. September 2022 einen medialen Meniskusriss (und

lateral keine Pathologie) zum Vorschein gebracht hatte. PD Dr. G____ erwähnte damals

explizit, er führe die lateralen Schmerzen auf das direkte Trauma des

Kniegelenkes zurück (vgl. den Eintrag vom 9. September 2022 in der

Patientenakte; SUVA-Akte 13, S. 2). Eine – röntgendiagnostisch – fehlende

Pathologie lateral wurde auch von sämtlichen anderen involvierten Fachärzten

bestätigt. Namentlich wies PD Dr. I____ in seiner Beurteilung vom 18. September 2023

(Antwortbeilage 6, Duplikbeilage) darauf hin, eine beschwerdeerklärende

Pathologie des aussenseitigen Gelenkkompartimentes habe weder von der

beurteilenden Radiologin (Dr. J____) noch aufgrund eigener Einsichtnahme und

auch nicht durch Prof. Dr. H____ (radiologische Stellungnahme vom 4. Juli 2023)

erkannt werden können. Auch gilt es zu beachten, dass PD Dr. G____ erstmals am

21.

Oktober 2022 innenseitige Kniebeschwerden seines Patienten erwähnte.

Er führte an, es bestünden immer noch Schmerzen und eine Druckdolenz

innenseitig (vgl. SUVA-Akte 13, S. 2). PD Dr. I____ stellte diesbezüglich

zutreffenderweise klar, diese Aussage stehe in explizitem Widerspruch zu den im

selben Dokument zuvor festgestellten Befunden (vgl. S. 4 unten der Beurteilung

vom 18. September 2023; Antwortbeilage 6, Duplikbeilage). Auch soweit Med.

pract. F____ in seiner Stellungnahme vom 18. Juli 2023 (Antwortbeilage 4) darauf

hinwies, die Erstkonsultation sei erst sechs Wochen nach dem fraglichen

Ereignis erfolgt. Bei einem frischen traumatischen Meniskusriss würden jedoch sofortige

starke Schmerzen auftreten und es wären Schwellungen sichtbar, welche in der

Regel eine zeitnahe Arztkonsultation mit Abklärung/Behandlung erforderten (vgl.

S. 5 der Stellungnahme), erscheint dies als stimmig. Med. pract. F____ kann

auch insoweit gefolgt werden, als er klargestellt hat, die im MRI vom 6.

September 2022 dargestellten Veränderungen seien mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit degenerativer Natur und als Zufallsbefund im Rahmen der

Abklärung der Kniebeschwerden rechts zu werten (vgl. S. 5 der Stellungnahme).

Zumindest unter Miteinbezug sämtlicher Gegebenheiten (Unfallhergang [vgl. dazu

auch nachstehend], relativ späte Arztkonsultation, ursprüngliche

Beschwerdeschilderung lateral und übereinstimmende Beurteilung der

Röntgenbilder durch mehrere Fachärzte [vgl. zu Letzterem die nachstehenden

Überlegungen]), kann der Beurteilung gefolgt werden.

4.3.3

Namentlich wies PD Dr. I____ – Bezug nehmend auf

medizinische Fachliteratur – darauf hin, für eine Unfallkausalität eines

Meniskusrisses werde eine "Begleitverletzung" des Bandapparates,

vorzugsweise des vorderen Kreuzbandes und der Kollateralbänder, oder eine

Fraktur, zum Beispiel des Schienbeinkopfes, gefordert. Isolierte Läsionen der

Menisken würden klar als Ausnahme gewertet. Einzig der sogenannte "Drehsturz",

bei dem das gebeugte und rotierte Kniegelenk bei fixiertem Unterschenkel plötzlich

passiv in die Streckung gezwungen werde, gelte als Mechanismus, der eine auf

das Kniegelenk einwirkende Gewalt begründen könnte, die ausschliesslich die

Menisken und nicht die Begleitstrukturen treffe (vgl. S. 2 f. der

Beurteilung). Die Schilderungen in der Meldung vom 5. September 2022 seien jedoch

mit einem Drehsturz als Mechanismus, der eine auf das Kniegelenk einwirkende

Gewalt begründen könnte, die ausschliesslich die Menisken und nicht die

Begleitstrukturen treffe, nicht gleichzusetzen; dass es zu einer relevant

belasteten Rotation des gebeugten Kniegelenkes gegen den fixierten

Unterschenkel mit nachfolgender plötzlicher passiver Streckung gekommen sei, könne

als unwahrscheinlich erachtet werden (vgl. S. 6 der Beurteilung). Med. pract. F____

machte in der ärztlichen Beurteilung vom 18. Juli 2023 (Antwortbeilage 4) ebenfalls

geltend, aufgrund der medizinischen Situation könne man sagen, dass es sich um

kein gravierendes Knietrauma gehandelt habe. In der einschlägigen Literatur gehe

man davon aus, dass ein gravierendes Rotationstrauma unter Belastung bei

fixiertem Fuss (zum Beispiel Skifahren oder Fussballspielen) zu einem Riss

eines vorher gesunden Meniskusgewebes führen könne.

4.3.4

In Bezug auf die Bildgebung stellte PD Dr. I____ klar,

bildmorphologisch habe sich am 6. September 2022 ein typisch degenerativ

bedingter kernspintomografischer Befund im Hinterhorn des medialen Meniskus dargestellt.

Zur Begründung führte er diesbezüglich unter anderem – Bezug nehmend auf

ärztliche Fachliteratur – an, bei Patienten mit Knieschmerzen werde häufig eine

MRT-Untersuchung durchgeführt. Würden dabei Meniskusrisse festgestellt, liege

der Schluss nahe, dass die Symptome von diesen herrührten. Eine ihm vorliegende

Studie demonstriere jedoch eindrucksvoll, dass diese Befunde in der Mehrzahl

asymptomatisch seien. Dies treffe gerade auch auf den vorliegend zu

beurteilenden Sachverhalt zu. So habe PD Dr. G____ anlässlich der

Besprechung vom 9. September 2022 bestätigt, die Pathologie sei nur

medialseitig und die Klinik fast ausschliesslich lateral (vgl. S. 4 der

Beurteilung; siehe auch die bereits sub Erwägung 4.3.2. hiervor gemachten

Überlegungen).

4.3.5

Wie bereits angetönt (vgl. Erwägung 4.3.3. hiervor),

wies PD Dr. I____ – auch hier Bezug nehmend auf medizinische Fachliteratur –

darauf hin, um eine Unfallkausalität eines Meniskusrisses bejahen zu können, werde

eine "Begleitverletzung" des Bandapparates, vorzugsweise des vorderen

Kreuzbandes und der Kollateralbänder, oder eine Fraktur, zum Beispiel des

Schienbeinkopfes, gefordert. Isolierte Läsionen der Menisken würden klar als

Ausnahme gewertet. Einzig der sogenannte "Drehsturz", bei dem das

gebeugte und rotierte Kniegelenk bei fixiertem Unterschenkel plötzlich passiv

in die Streckung gezwungen werde, gelte als Mechanismus, der eine auf das

Kniegelenk einwirkende Gewalt begründen könnte, die ausschliesslich die

Menisken und nicht die Begleitstrukturen treffe (vgl. S. 2 f. der Beurteilung).

Die Schilderungen in der Meldung vom 5. September 2022 seien mit einem Drehsturz

als Mechanismus, der eine auf das Kniegelenk einwirkende Gewalt begründen

könnte, die ausschliesslich die Menisken und nicht die Begleitstrukturen treffe,

nicht gleichzusetzen; dass es zu einer relevant belasteten Rotation des

gebeugten Kniegelenkes gegen den fixierten Unterschenkel mit nachfolgender

plötzlicher passiver Streckung gekommen sei, sei unwahrscheinlich (vgl. S. 6

der Beurteilung). Med. pract. F____ machte in der ärztlichen Beurteilung vom

18.

Juli 2023 (Antwortbeilage 4) ebenfalls geltend, aufgrund der

medizinischen Situation könne man sagen, dass es sich um kein gravierendes

Knietrauma gehandelt habe. In der einschlägigen Literatur gehe man davon aus,

dass ein gravierendes Rotationstrauma unter Belastung bei fixiertem Fuss (zum

Beispiel Skifahren oder Fussballspielen) zu einem Riss eines vorher gesunden

Meniskusgewebes führen könne. Diese ärztlichen Ausführungen erscheinen stimmig

und lassen sich ins Gesamtbild einfügen.

4.3.6

Wie bereits

dargetan wurde, wies Prof. Dr. H____ in seiner Stellungnahme vom 4. Juli 2023 (Antwortbeilage

3) darauf hin, der in der MRI-Aufnahme vom 6. September 2022 ersichtliche intrameniskale

Riss posteromedial weise bereits ein Ganglion an der Meniskusbasis auf, was

sich 46 Tage nach einem Trauma nicht erklären lasse. Diese fachärztliche Einschätzung

ist ebenfalls als stimmig zu bewerten. Schliesslich

stellte PD Dr. I____ mit Beurteilung vom 18. September 2023

(Antwortbeilage 6, Duplikbeilage) klar, in Bezug auf die festgestellte Ganglion-Zyste

an der Meniskusbasis sei zu bemerken, dass para- und intrameniskale Zysten

Flüssigkeitsansammlungen im Bereich der meniskokapsulären Grenze bzw. im

Meniskus entsprächen. Meist seien diese mit horizontalen oder komplexen

Meniskusläsionen assoziiert, wie dies auch vorliegend der Fall sei, wobei diese

Konfiguration der Läsion auf eine primäre Degeneration der Menisken verweise. Diese

Zysten könnten asymptomatisch sein oder Schmerzen durch Inflammation der

angrenzenden, komprimierten Weichteile verursachen (vgl. S. 6 oben der Beurteilung

vom 18. September 2023). Diese Ausführungen erscheinen ebenfalls plausibel und

decken sich mit den im Internet einsehbaren medizinischen Fachbeiträgen,

wonach Ganglion-Zysten meistens auf eine Überbelastung des betroffenen Gelenks

zurückzuführen sind (vgl. diesbezüglich u.a. https://www.medneo.com/patienten/ganglionzysten/).

Zumal Prof. Dr. H____ auch das Vorliegen eines Gelenksergusses verneinte (vgl.

S. 5 der Beurteilung vom 4. Juli 2023; Antwortbeilage 3), sind daher keine

für einen Unfall typischen Begleitverletzungen auszumachen. Zumindest lassen

sich in Anbetracht auch der übrigen Faktoren derartige Begleitverletzungen mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit ausschliesen.

4.4

Aus all dem ist zu folgern, dass das Ereignis vom 22. Juli 2022 nicht

zu einer strukturellen Knieverletzung rechts geführt hat. Es hat lediglich eine

Anprallverletzung stattgefunden. Die durch das Ereignis einzig verursachten

lateralen Beschwerden (Auswirkungen des aussenseitigen Anpralltraumas) wurden jedoch

– wie von PD Dr. I____ schlüssig klargestellt wurde (vgl. S. 6 der Beurteilung

vom 18. September 2023; Duplikbeilage) – ab dem 4. November 2022 in

der Patientenakte nicht mehr erwähnt (vgl. SUVA-Akte 13, S. 2). Daraus folgt

wiederum, dass zu diesem Zeitpunkt überwiegend wahrscheinlich keine

unfallkausalen Beschwerden mehr vorlagen.

4.5

Folglich hat die Beschwerdegegnerin korrekterweise mit Verfügung vom

2.

Februar 2023, bestätigt mit Einspracheentscheid vom

1.

März 2023, die dem Beschwerdeführer gewährten Leistungen per 23.

Januar 2023 eingestellt.

5.

5.1

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen

und der Einspracheentscheid vom 1. Mai 2023 ist zu bestätigen.

5.2

Das Verfahren ist kostenlos.

5.3

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen und der

Einspracheentscheid vom 1. Mai 2023 bestätigt.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer lic.

iur. S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Gesundheit

Versandt am: