UV.2023.29
Leistungseinstellung rechtmässig
28. November 2023Deutsch25 min
SUVA über einen Bagatellunfall orientiert. Der Meldung zufolge war der Beschwerdeführer
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 28.
November 2023
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer
(Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, lic. iur. S. Bammatter-Glättli und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
c/o B____, [...]
vertreten durch C____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,
Postfach, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2023.29
Einspracheentscheid vom 1. Mai
2023
Leistungseinstellung rechtmässig
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) A____ (Beschwerdeführer), geboren 1984, unterzog sich
am 2. Oktober 2019 wegen unklarer Schmerzen über dem medialen Gelenkspalt einer
MRI-Untersuchung des rechten Knies in der D____ Klinik, Basel (vgl. SUVA-Akte
10, S. 2). Ab dem 1. September 2021 arbeitete er als wissenschaftlicher
Mitarbeiter für den Kanton Baselland (vgl. SUVA-Akte 1) und war in dieser
Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
obligatorisch versichert.
b) Am 2. September 2022 wurde der Beschwerdeführer wegen
eines Ereignisses vom 22. Juli 2022 mit Kniebeteiligung resp. seither
bestehenden Schmerzen in der E____klinik, Basel, vorstellig (vgl. den Eintrag
in der Patientenakte; SUVA-Akte 13, S. 2). Am 5. September 2022 wurde die
SUVA über einen Bagatellunfall orientiert. Der Meldung zufolge war der Beschwerdeführer
am 22. Juli 2022 in [...] beim Softballspiel auf die Knie gefallen und
hatte sich dabei eine Verletzung am rechten Knie (noch unbekannter Art)
zugezogen (vgl. SUVA-Akte 1). Die am 6. September 2022 vorgenommene
MRI-Untersuchung des rechten Knies brachte laut Bericht pathologische Befunde
zum Vorschein, namentlich eine mediale Meniskopathie mit ausgedehntem
Horizontalriss im Hinterhorn bis in die posteriore Wurzel einlaufend (vgl.
SUVA-Akte 2, S. 2). Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht (vgl.
implizit SUVA-Akte 19, S. 2 f.) und übernahm die Kosten für die – bei
"O-Bein-Stellung mit medialem Meniskusriss" – ärztlich verschriebenen
orthopädischen Schuheinlagen (vgl. SUVA-Akten 3 und 8 resp. SUVA-Akte 6) und
für die verordnete Physiotherapie (vgl. SUVA-Akten 4, 7, 9).
c) Zur näheren Sachverhaltsabklärung holte die SUVA bei
der E____klinik, Basel, die Behandlungsunterlagen ein (vgl. u.a. SUVA-Akte 12,
S. 2 und SUVA-Akte 13, S. 2 ff.). Am 11. Januar 2023 äusserte sich Med.
pract. F____ von der Abteilung Versicherungsmedizin der SUVA. Er empfahl weitere
Abklärungen, insbesondere betreffend den Unfallhergang, zu allfälligen Vorbehandlungen
und den sportlichen Aktivitäten des Beschwerdeführers (vgl. SUVA-Akte 15). In
der Folge holte die SUVA beim Beschwerdeführer am 23. Januar 2023 telefonisch
eine Auskunft zum Unfallhergang ein (vgl. SUVA-Akte 16). Daraufhin nahm Med.
pract. F____ am 23. Januar 2023 nochmals Stellung (vgl. SUVA-Akte 18).
d) Gestützt auf diese Einschätzung von Med. pract. F____ teilte
die SUVA dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. Januar 2023 mit, man
stelle die Leistungen per 23. Januar 2023 ein. Der Zustand, wie er sich auch
ohne den Unfall vom 22. Juli 2022 eingestellt hätte, sei gemäss medizinischer
Beurteilung spätestens am 23. Januar 2023 wieder erreicht gewesen (vgl.
SUVA-Akte 21). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 1. Februar 2023 "Einsprache"
(vgl. IV-Akte 23, S. 2). In der Folge erliess die SUVA am 2. Februar 2023
eine dem Schreiben vom 23. Januar 2023 entsprechende Verfügung (vgl.
SUVA-Akte 27). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 27. Februar 2023 formell,
jedoch ohne Unterschrift, Einsprache. Er machte sinngemäss geltend, der
Fallabschluss sei verfrüht erfolgt (vgl. SUVA-Akte 30). Am 1. März 2023 ging ein
Bericht von PD Dr. G____, c/o E____klinik, vom 22. Februar 2023 bei der SUVA
ein (vgl. SUVA-Akte 31). Am 8. März 2023 liess der Beschwerdeführer der SUVA –
auf Aufforderung hin (vgl. SUVA-Akte 32) – eine unterzeichnete Einsprache
zukommen (vgl. SUVA-Akte 33). Mit Einspracheentscheid vom 1. Mai 2023 wies die
SUVA die Einsprache des Beschwerdeführers ab (vgl. SUVA-Akte 39).
Erwägungen
II.
a) Am 2. Juni 2023 hat der Beschwerdeführer Beschwerde
beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt, es sei der
Einspracheentscheid vom 1. Mai 2023 aufzuheben und die SUVA zu verpflichten,
ihm die gesetzlichen Leistungen weiterhin auszurichten. Unter o/e-Kostenfolge.
b) Die SUVA (Beschwerdegegnerin) schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 21. Juli 2023 auf Abweisung der Beschwerde. Der
Eingabe hat sie – nebst den Vorakten – die von Med. pract. F____ veranlasste (vgl.
Antwortbeilage 2) radiologische Beurteilung von Prof. Dr. med. H____,
Radiologie, FMH, [...], vom 4. Juli 2023 (Antwortbeilage 3) und eine
Beurteilung von Med. pract. F____ am 18. Juli 2023 (Antwortbeilage 4)
beigelegt.
c) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 25. August
2023.
an seiner Beschwerde fest.
d) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Duplik vom 27.
September 2023 weiterhin auf Abweisung der Beschwerde. Der Eingabe hat sie die Beurteilung
von PD Dr. I____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, c/o Abteilung
Versicherungsmedizin, vom 18. September 2023 (Antwortbeilage 6, Duplikbeilage) beigelegt.
e) Dessen ungeachtet beantragt der Beschwerdeführer mit
Triplik vom 30. Oktober 2023 weiterhin die Gutheissung der Beschwerde.
III.
Am 28. November 2023 findet die Beratung der Sache durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige
kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§
82.
Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz; GOG]; SG
154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).
1.2
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gemäss den
zutreffenden Beurteilungen von Med. pract. F____ (Stellungnahmen vom 23. Januar 2023
und vom 18. Juli 2023), von Prof. Dr. H____ vom 4. Juli 2023 und von PD Dr. I____
sei die per 23. Januar 2023 vorgenommene Leistungseinstellung als richtig zu
erachten; denn damals sei der Status quo sine erreicht gewesen (vgl. insb. die
Beschwerdeantwort; siehe auch die Duplik). Die Korrektheit dieser Einschätzung
wird vom Beschwerdeführer infrage gestellt (vgl. insb. die Beschwerde; siehe
auch die Replik sowie die Triplik).
2.2
Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht
mit Verfügung vom 2. Februar 2023, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 1. Mai 2023,
die dem Beschwerdeführer gewährten Leistungen per 23. Januar 2023 eingestellt
hat.
3.
3.1
Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20.
März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) erbringt die
Versicherung – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – Leistungen bei
Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten.
3.2
Gestützt auf Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch
auf zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen. Wie das Bundesgericht
klargestellt hat, hat sie Anspruch auf Heilbehandlung, solange von der
Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Besserung des
Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Dabei gilt es zu beachten, dass eine
Leistungspflicht des Unfallversicherers nicht bereits aufgrund der durchwegs
gegebenen vollständigen Arbeitsfähigkeit und der dadurch fehlenden Möglichkeit
einer Steigerung derselben ausfällt. Wie das Bundesgericht mehrfach bestätigt
hat, erfolgt die Beurteilung der namhaften Besserung nicht ausschliesslich nach
Massgabe der Arbeitsfähigkeit, zumal dies mit dem Gesetzeswortlaut von Art. 19
Abs. 1 UVG kaum in Einklang zu bringen wäre (vgl. u.a. die Urteile des
Bundesgerichts 8C_183/2020 vom 22. April 2020 E. 4.3.2. und 8C_614/2019 vom 29.
Januar 2020 E. 5.3).
3.3
3.3.1
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt einen
natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem
eingetretenen Schaden voraus (BGE 142 V 435, 438 E. 1). Die Adäquanz spielt im
Sozialversicherungsrecht als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem
natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im
Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da
sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 140 V 356, 358 E. 3.2).
3.3.2
Gemäss Art. 36 Abs. 1 UVG werden namentlich die Pflegeleistungen
und Kostenvergütungen sowie die Taggelder nicht gekürzt, wenn die
Gesundheitsschädigung nur teilweise Folge eines Unfalles ist.
3.3.3
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer
gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine
Tatfrage, worüber das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung
nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs
genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177, 181
E. 3.1; siehe auch BGE 138 V 218, 221 E. 6.).
3.3.4
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers entfällt,
wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des
Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich
auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der
(krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden
hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem
schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher
oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (BGE 146 V 51, 56 E. 5.1.). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten
Ursachen einer körperlichen oder psychischen Beeinträchtigung muss ebenso mit
dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Da es sich um eine anspruchsaufhebende
Tatfrage handelt, liegt die Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein
leistungsbegründender Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim Versicherten,
sondern beim Unfallversicherer (vgl. BGE 146 V 51, 56 E. 5.1).
4.
4.1
4.1.1
Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs bzw. dessen
Wegfallens ist in erster Linie mit den Angaben medizinischer Fachpersonen zu
führen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_253/2021 vom 2. Juli 2021 E.
3.). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen
Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet
und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232
E. 3a mit Hinweis auf BGE 125 V 352).
4.1.2
Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt zwar
nicht derselbe Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten
Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu, sie
sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der
Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 145 V 97, 105 E. 8.5; BGE 139 V 225, 229 E. 5.2; BGE 135 V 465, 467 ff. E. 4.2-4.7). Nicht auf eigenen
Untersuchungen der versicherten Person beruhende kreisärztliche Stellungnahmen
können nur beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im
Wesentlichen nur um die Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts
geht, mithin die direkte fachärztliche Befassung mit der versicherten Person in
den Hintergrund rückt (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgericht 8C_582/2021 vom
11.
Januar 2022 E. 8.2.).
4.1.3
Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit
Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass
behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in
Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470
E. 4.5 mit Hinweisen).
4.2
4.2.1
In den Akten befindet sich zunächst der Bericht der D____
Klinik, Basel, über die am 2. Oktober 2019 erfolgte MRI-Untersuchung des
rechten Knies (SUVA-Akte 10, S. 2). Darin hielt Dr. J____ als ihre Interpretation
des Röntgenbefundes fest: "Medialer Meniskus mit Substanzdefekten an der
Basis posteromedial sowie akzentuiertem Ödem am meniskokapsulären Übergang;
Auflockerung der meniskoligamentären Aufhängung inferior; Zerrung HKB; kein
bone bruise; keine hyaline Chondropathie; mässiger Gelenkerguss."
4.2.2
Im Nachgang an das jetzt infrage stehende Ereignis vom 22. Juli
2022.
wurde der Beschwerdeführer am 2. September 2022 in der E____klinik,
Basel, vorstellig. In Bezug auf die Anamnese wurde in der Patientenakte
(SUVA-Akte 13, S. 2) festgehalten: "kombinierte Distorsionsverletzung mit
direktem Anprall lateralseitig des Kniegelenkes rechts vor sechs Wochen. Des
Weiteren wurde dargetan, es bestünden Beschwerden lateralseitig. Der Patient
verspüre Schmerzen beim Gehen und beim Stehen. Das Hinabsteigen von Treppen sei
schwierig. In Bezug auf die erhobene Befundlage wurde in der Patientenakte festgehalten,
es bestehe eine ausgeprägte O-Beinstellung beidseits mit etwa 5-6cm Abstand
zwischen den Innenkondylen. Das Bein könne der Patient voll strecken und voll
beugen. Die mediale Gelenklinie sei ohne Schmerzen. Lateralseitig sei das LCL
deutlich druckdolent […]. Auch das Aussenmeniskushinterhorn sei schmerzhaft bei
Steinmann 2.
4.2.3
Der am 6. September 2022 in der D____ Klinik erhobene
MRI-Befund (vgl. SUVA-Akte 2, S. 2) wurde von Dr. J____ wie folgt
interpretiert: "Mediale Meniskopathie mit ausgedehntem Horizontalriss im
Hinterhorn bis in die posteriore Wurzel einlaufend; Ganglien Zysten Konglomerat
posteromedial; mediale Femurkondyle mit hyaliner Chondropathie Grad 1-2; hyaline
Fibrillationen retropatellar zentro-laterale Facette mit Fibrillationen, Grad
I; mässiger Gelenkerguss."
4.2.4
Am 9. September 2022 erfolgte die Befund-Besprechung in
der E____klinik bei PD Dr. G____. Es wurde darüber in der Patientengeschichte
festgehalten, da die Pathologie nur medialseitig sei und die Klinik fast
ausschliesslich lateral, empfehle man eine abwartende Haltung und führe die
Schmerzen auf das direkte Trauma des Kniegelenkes zurück (vgl. SUVA-Akte 13, S.
2). PD Dr. G____ verordnete – bei "O-Bein-Stellung mit medialem
Meniskusriss" – valgisierende orthopädische Schuheinlagen (vgl. SUVA-Akte
3) und Physiotherapie zur Verbesserung der Gelenkfunktion (vgl. SUVA-Akte 4;
siehe auch SUVA-Akten 7, 9).
4.2.5
Der Beschwerdeführer äusserte sich am 23. Januar 2023 telefonisch
zum Unfallhergang. Er machte geltend, er sei auf die rechte Seite gestürzt und
mit der rechten Knieseite auf dem Boden angekommen (nicht frontal auf die
Kniescheibe, sondern seitlich). Er habe sofort starke Schmerzen verspürt (vgl.
SUVA-Akte 16).
4.2.6
Med. pract. F____ machte daraufhin mit Stellungnahme
vom 23. Januar 2023 (SUVA-Akte 18) geltend, die Gesundheit der
versicherten Person resp. deren rechtes Knie sei mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit bereits vor dem Unfall beeinträchtigt gewesen. Denn es liege
– gemäss MRI-Bericht vom 2. Oktober 2019 (SUVA-Akte 10, S. 2) – eine vorbestehende,
degenerative Innenmeniskusläsion und mediale Chondropathie Grad 1-2 vor. Der
Unfall vom 22. Juli 2022 habe nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu zusätzlichen
strukturellen Läsionen geführt, welche objektivierbar seien. Bei fehlenden
Hinweisen auf eine frische strukturelle traumatische Verletzung vom 22. Juli
2022.
sei anzunehmen, dass die Distorsions-/Kontusionsfolgen innerhalb von sechs
bis acht Wochen vollständig abgeheilt und die aktuellen Beschwerden einem
anderen Prozess zuzuordnen seien (vgl. SUVA-Akte 18).
4.2.7
Prof. Dr. H____ machte mit Stellungnahme vom 4. Juli
2023.
(Antwortbeilage 3) geltend, die initialen Befunde seien "katastrophal
falsch". Das MRT des rechten Kniegelenkes vom 2. Oktober 2019 sei als
unauffällig zu beurteilen. Es seien keine posttraumatischen oder degenerativen
Veränderungen zu erkennen. Es bestünden Diskrepanzen zum initialen
schriftlichen Befund. Der mediale Meniskus sei intakt und unauffällig. Die
beschriebenen Veränderungen an der Meniskusbasis posteromedial würden physiologischen,
dort oft vorkommenden, leichten T2-hyperintensen Strukturen entsprechen. Es
bestehe explizit keine strukturelle Läsion des Meniskus. Das hintere Kreuzband
stelle sich unauffällig dar. Es lägen keine degenerativen oder
posttraumatischen Veränderungen vor. Es liege auch kein Gelenkserguss vor (im
Befund stehe "kleiner Gelenkserguss", in der Beurteilung "mässiger
Gelenkserguss"). Die Diskrepanzen seien erschreckend und unerklärlich
(vgl. S. 3 der Beurteilung). Das MRT vom 6. September 2022 beurteilte Prof. Dr.
H____ folgendermassen: Es bestehe ein intrameniskaler Riss posteromedial mit
kleinem Ganglion an der Meniskusbasis. Die Meniskusober- und Unterfläche seien
nicht betroffen. Es seien keine posttraumatischen Veränderungen auszumachen.
Als Diskrepanzen zum initialen schriftlichen Befund seien folgende Punkte zu
erwähnen: Es finde sich kein Gelenkserguss. Es fänden sich höchstens subtile
Signalalterationen in den Knorpelüberzügen der verschiedenen
Gelenkskompartimente ohne Nachweis einer substantiellen (nicht mal geringen)
Chondropathie. Zusammenfassend gelangte Prof. Dr. H____ daher zu folgendem
Ergebnis: Es fänden sich in der Bildgebung zu keinem Zeitpunkt traumatisch
bedingte Veränderungen. In der MRT vom 6. September 2022 fänden sich explizit
keine posttraumatischen Veränderungen. Der intrameniskale Riss posteromedial
weise bereits ein Ganglion an der Meniskusbasis auf; ein solcher Befund lasse
sich 46 Tage nach erfolgtem Trauma nicht erklären. Es sei somit von einem
degenerativ bedingten intrameniskalen Riss an typischer Lokalisation und mit
typischer Morphologie mit assoziiertem parameniskalem Ganglion auszugehen. Ebenso
fänden sich keine Gelenksergüsse, substantielle weitere degenerative
Veränderungen oder gar Veränderungen des hinteren Kreuzbandes. Die Beschwerden
des Versicherten liessen sich radiologisch nicht erklären.
4.2.8
Med. pract. F____ führte daraufhin in der ärztlichen
Beurteilung vom 18. Juli 2023 (Antwortbeilage 4) aus, es handle sich angesichts
der anamnestischen, klinischen und radiologischen Befunde sowie der
vorliegenden Bildgebung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um vorbestehende
degenerative Veränderungen des rechten Kniegelenkes, nämlich: degenerative
intrameniskale posteromediale Läsionen des Innenmeniskus mit einem assoziierten
parameniskalen Ganglion sowie höchstens subtilen Signalalterationen in den
Knorpelüberzügen der verschiedenen Gelenkskompartimente, ohne Nachweis einer
substanziellen Chondropathie. Des Weiteren stellte Med. pract. F____ klar,
anhand der anamnestischen, klinischen und radiologischen Befunde sowie aufgrund
der vorliegender Bilddiagnostik seien nach dem Ereignis vom 22. Juli 2022 frische
traumatische, strukturell objektivierbare Unfallfolgen im Bereich des rechten
Kniegelenkes mindestens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auszuschliessen.
Die im MRI vom 6. September 2022 dargestellten Veränderungen seien mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit degenerativer Natur und als Zufallsbefund im
Rahmen der Abklärung der Kniebeschwerden rechts zu werten. Aufgrund der
dargestellten Dokumentation lasse sich vermuten, dass der Versicherte am 22.
Juli 2022 höchstens eine Kniegelenkskontusion rechts erlitten habe, wobei mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit keine frische, strukturelle objektivierbare
traumatische Läsion als Folge dieses Ereignisses habe nachgewiesen werden können.
Bei fehlenden Hinweisen auf eine frische traumatische strukturelle Verletzung
im MRI sowie mangels klinischer Angaben für eine frische strukturelle Läsion im
Bereich des rechten Kniegelenkes sei davon auszugehen, dass die
Kniegelenkskontusionsfolgen innerhalb von sechs bis acht Wochen vollständig
abheilen würden. Die aktuell geltend gemachten Kniebeschwerden rechts seien einem
vorbestehenden, degenerativ bedingten Zustand – wie oben beschrieben –
zuzuordnen.
4.2.9
PD Dr. I____ führte in der Beurteilung vom 18.
September 2023 (Antwortbeilage 6, Duplikbeilage) aus, ein bereits am 2. Oktober
2019.
vorgenommenes Kernspintomogramm des rechten Kniegelenks sei in der
Beurteilung der Folgen des Geschehens vom 22. Juli 2022 von nachrangiger
Bedeutung, wenngleich es als Beleg vorbestehender Beschwerden diene. Damals
initial von Dr. J____ beschriebene "akzentuierte Signalerhöhungen"
könnten in Übereinstimmung mit Prof. Dr. H____ auch gemäss eigener Einschätzung
nicht erkannt werden. Eine Pathologie des innenseitigen Meniskus "mit
Substanzdefekten" hätte fast drei Jahre später in mindestens gleichem Ausmass
Bestand, was aber am 6. September 2022 von derselben Radiologin nicht mehr
beschrieben worden sei. Offenbar habe Dr. J____ die Voruntersuchung
bedauerlicherweise für eine Verlaufsbeurteilung nicht zur Verfügung gestanden,
zumindest finde dies in den Unterlagen keine Erwähnung. Dagegen sei Prof. Dr. H____
in seiner Einschätzung unmissverständlich. Ihm zufolge fänden sich in der
gegebenen Bildgebung zu keinem Zeitpunkt traumatisch bedingte Veränderungen.
Des Weiteren legte PD Dr. I____ dar, abgesehen davon, dass der
innenseitige Meniskus bis mindestens sieben Wochen nach dem Ereignis vom 22.
Juli 2022 keine beschwerdeerklärende behandlungsbedürftige Pathologie
präsentiert habe, sei auch der Unfallhergang nicht geeignet, eine isolierte
Verletzung zu bewirken. Die Schilderungen in der Meldung vom 5. September 2022
("Softballspiel in der Turnhalle; beim Zweikampf auf die Knie gefallen, konnte
mit den Armen nicht abstützen") und telefonisch durch den Versicherten am
23.
Januar 2023 ("Ich bin auf die rechte Seite gestürzt und mit der
rechten Knieseite auf dem Boden aufgekommen [Nicht frontal auf die Kniescheibe –
sondern seitlich]") seien mit einem Drehsturz als Mechanismus, der eine
auf das Kniegelenk einwirkende Gewalt begründen könnte, die ausschliesslich die
Menisken und nicht die Begleitstrukturen treffe, nicht gleichzusetzen; dass es
zu einer relevant belasteten Rotation des gebeugten Kniegelenkes gegen den
fixierten Unterschenkel mit nachfolgender plötzlicher passiver Streckung
gekommen sei, sei unwahrscheinlich. Auszuschliessen sei, dass die betroffene
Person eine akute gewaltsame Zerreissung von Meniskusgewebe erst sechs Wochen
später ärztliche Hilfe aufsuchen lasse und zu diesem Zeitpunkt weder
entsprechende Beschwerden noch einen klinischen Befund aufweise. Abschliessend
stellte PD Dr. I____ nochmals klar, in der Krankenakte der E____klinik würden
ab dem 4. November 2022 aussenseitig keine Beschwerden mehr angegeben und kein
pathologischer Befund dokumentiert. Die Kontrolle erfolge "bei
konservativer Behandlung eines [sic] komplexen medialen Meniskusrisses und
Knorpeldefekte retropatellar und femorotibial". Mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit hätten somit spätestens ab diesem Zeitpunkt keine Folgen
mehr eines am 22. Juli 2022 erlebten aussenseitigen Anpralltraumas
bestanden.
4.3
4.3.1
Gestützt auf diese medizinischen Erhebungen ist es als
überwiegend wahrscheinlich zu erachten, dass im Zeitpunkt der
Leistungseinstellung (23. Januar 2023) keine Folgen des Unfalles vom 22.
Juli 2022 mehr bestanden haben (vgl. im Einzelnen die nachstehenden
Überlegungen).
4.3.2
Zunächst gilt es zu
beachten, dass die erste ärztliche Konsultation des Beschwerdeführers nach dem
Ereignis vom 22. Juni 2022 (erst) am 2. September 2022 stattfand. Dabei machte
der Beschwerdeführer lediglich Kniebeschwerden lateral (und nicht medial) geltend.
So wurde in der Patientenakte explizit festgehalten, die mediale Gelenklinie
sei schmerzfrei. Eine MRI des Kniegelenkes rechts wurde von PD Dr. G____ zum
Ausschluss einer Pathologie lateralseitig verordnet. Des Weiteren wurde in der
Patientenakte zum Verletzungsmechanismus festgehalten: kombinierte
Distorsionsverletzung mit direktem Anprall des rechten Kniegelenkes
lateralseitig (vgl. SUVA-Akte 13, S. 2). Der Beschwerdeführer machte
seinerseits anlässlich eines Telefonates vom 23. Januar 2023 gegenüber der
Beschwerdegegnerin geltend, er sei auf die rechte Seite gestürzt und mit
der rechten Knieseite auf dem Boden angekommen, nicht frontal auf die
Kniescheibe, sondern seitlich (vgl. SUVA-Akte 16). Auch in den folgenden
Einträgen in der Patientengeschichte war lediglich von lateralen Beschwerden
die Rede, obgleich das MRI vom 6. September 2022 einen medialen Meniskusriss (und
lateral keine Pathologie) zum Vorschein gebracht hatte. PD Dr. G____ erwähnte damals
explizit, er führe die lateralen Schmerzen auf das direkte Trauma des
Kniegelenkes zurück (vgl. den Eintrag vom 9. September 2022 in der
Patientenakte; SUVA-Akte 13, S. 2). Eine – röntgendiagnostisch – fehlende
Pathologie lateral wurde auch von sämtlichen anderen involvierten Fachärzten
bestätigt. Namentlich wies PD Dr. I____ in seiner Beurteilung vom 18. September 2023
(Antwortbeilage 6, Duplikbeilage) darauf hin, eine beschwerdeerklärende
Pathologie des aussenseitigen Gelenkkompartimentes habe weder von der
beurteilenden Radiologin (Dr. J____) noch aufgrund eigener Einsichtnahme und
auch nicht durch Prof. Dr. H____ (radiologische Stellungnahme vom 4. Juli 2023)
erkannt werden können. Auch gilt es zu beachten, dass PD Dr. G____ erstmals am
21.
Oktober 2022 innenseitige Kniebeschwerden seines Patienten erwähnte.
Er führte an, es bestünden immer noch Schmerzen und eine Druckdolenz
innenseitig (vgl. SUVA-Akte 13, S. 2). PD Dr. I____ stellte diesbezüglich
zutreffenderweise klar, diese Aussage stehe in explizitem Widerspruch zu den im
selben Dokument zuvor festgestellten Befunden (vgl. S. 4 unten der Beurteilung
vom 18. September 2023; Antwortbeilage 6, Duplikbeilage). Auch soweit Med.
pract. F____ in seiner Stellungnahme vom 18. Juli 2023 (Antwortbeilage 4) darauf
hinwies, die Erstkonsultation sei erst sechs Wochen nach dem fraglichen
Ereignis erfolgt. Bei einem frischen traumatischen Meniskusriss würden jedoch sofortige
starke Schmerzen auftreten und es wären Schwellungen sichtbar, welche in der
Regel eine zeitnahe Arztkonsultation mit Abklärung/Behandlung erforderten (vgl.
S. 5 der Stellungnahme), erscheint dies als stimmig. Med. pract. F____ kann
auch insoweit gefolgt werden, als er klargestellt hat, die im MRI vom 6.
September 2022 dargestellten Veränderungen seien mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit degenerativer Natur und als Zufallsbefund im Rahmen der
Abklärung der Kniebeschwerden rechts zu werten (vgl. S. 5 der Stellungnahme).
Zumindest unter Miteinbezug sämtlicher Gegebenheiten (Unfallhergang [vgl. dazu
auch nachstehend], relativ späte Arztkonsultation, ursprüngliche
Beschwerdeschilderung lateral und übereinstimmende Beurteilung der
Röntgenbilder durch mehrere Fachärzte [vgl. zu Letzterem die nachstehenden
Überlegungen]), kann der Beurteilung gefolgt werden.
4.3.3
Namentlich wies PD Dr. I____ – Bezug nehmend auf
medizinische Fachliteratur – darauf hin, für eine Unfallkausalität eines
Meniskusrisses werde eine "Begleitverletzung" des Bandapparates,
vorzugsweise des vorderen Kreuzbandes und der Kollateralbänder, oder eine
Fraktur, zum Beispiel des Schienbeinkopfes, gefordert. Isolierte Läsionen der
Menisken würden klar als Ausnahme gewertet. Einzig der sogenannte "Drehsturz",
bei dem das gebeugte und rotierte Kniegelenk bei fixiertem Unterschenkel plötzlich
passiv in die Streckung gezwungen werde, gelte als Mechanismus, der eine auf
das Kniegelenk einwirkende Gewalt begründen könnte, die ausschliesslich die
Menisken und nicht die Begleitstrukturen treffe (vgl. S. 2 f. der
Beurteilung). Die Schilderungen in der Meldung vom 5. September 2022 seien jedoch
mit einem Drehsturz als Mechanismus, der eine auf das Kniegelenk einwirkende
Gewalt begründen könnte, die ausschliesslich die Menisken und nicht die
Begleitstrukturen treffe, nicht gleichzusetzen; dass es zu einer relevant
belasteten Rotation des gebeugten Kniegelenkes gegen den fixierten
Unterschenkel mit nachfolgender plötzlicher passiver Streckung gekommen sei, könne
als unwahrscheinlich erachtet werden (vgl. S. 6 der Beurteilung). Med. pract. F____
machte in der ärztlichen Beurteilung vom 18. Juli 2023 (Antwortbeilage 4) ebenfalls
geltend, aufgrund der medizinischen Situation könne man sagen, dass es sich um
kein gravierendes Knietrauma gehandelt habe. In der einschlägigen Literatur gehe
man davon aus, dass ein gravierendes Rotationstrauma unter Belastung bei
fixiertem Fuss (zum Beispiel Skifahren oder Fussballspielen) zu einem Riss
eines vorher gesunden Meniskusgewebes führen könne.
4.3.4
In Bezug auf die Bildgebung stellte PD Dr. I____ klar,
bildmorphologisch habe sich am 6. September 2022 ein typisch degenerativ
bedingter kernspintomografischer Befund im Hinterhorn des medialen Meniskus dargestellt.
Zur Begründung führte er diesbezüglich unter anderem – Bezug nehmend auf
ärztliche Fachliteratur – an, bei Patienten mit Knieschmerzen werde häufig eine
MRT-Untersuchung durchgeführt. Würden dabei Meniskusrisse festgestellt, liege
der Schluss nahe, dass die Symptome von diesen herrührten. Eine ihm vorliegende
Studie demonstriere jedoch eindrucksvoll, dass diese Befunde in der Mehrzahl
asymptomatisch seien. Dies treffe gerade auch auf den vorliegend zu
beurteilenden Sachverhalt zu. So habe PD Dr. G____ anlässlich der
Besprechung vom 9. September 2022 bestätigt, die Pathologie sei nur
medialseitig und die Klinik fast ausschliesslich lateral (vgl. S. 4 der
Beurteilung; siehe auch die bereits sub Erwägung 4.3.2. hiervor gemachten
Überlegungen).
4.3.5
Wie bereits angetönt (vgl. Erwägung 4.3.3. hiervor),
wies PD Dr. I____ – auch hier Bezug nehmend auf medizinische Fachliteratur –
darauf hin, um eine Unfallkausalität eines Meniskusrisses bejahen zu können, werde
eine "Begleitverletzung" des Bandapparates, vorzugsweise des vorderen
Kreuzbandes und der Kollateralbänder, oder eine Fraktur, zum Beispiel des
Schienbeinkopfes, gefordert. Isolierte Läsionen der Menisken würden klar als
Ausnahme gewertet. Einzig der sogenannte "Drehsturz", bei dem das
gebeugte und rotierte Kniegelenk bei fixiertem Unterschenkel plötzlich passiv
in die Streckung gezwungen werde, gelte als Mechanismus, der eine auf das
Kniegelenk einwirkende Gewalt begründen könnte, die ausschliesslich die
Menisken und nicht die Begleitstrukturen treffe (vgl. S. 2 f. der Beurteilung).
Die Schilderungen in der Meldung vom 5. September 2022 seien mit einem Drehsturz
als Mechanismus, der eine auf das Kniegelenk einwirkende Gewalt begründen
könnte, die ausschliesslich die Menisken und nicht die Begleitstrukturen treffe,
nicht gleichzusetzen; dass es zu einer relevant belasteten Rotation des
gebeugten Kniegelenkes gegen den fixierten Unterschenkel mit nachfolgender
plötzlicher passiver Streckung gekommen sei, sei unwahrscheinlich (vgl. S. 6
der Beurteilung). Med. pract. F____ machte in der ärztlichen Beurteilung vom
18.
Juli 2023 (Antwortbeilage 4) ebenfalls geltend, aufgrund der
medizinischen Situation könne man sagen, dass es sich um kein gravierendes
Knietrauma gehandelt habe. In der einschlägigen Literatur gehe man davon aus,
dass ein gravierendes Rotationstrauma unter Belastung bei fixiertem Fuss (zum
Beispiel Skifahren oder Fussballspielen) zu einem Riss eines vorher gesunden
Meniskusgewebes führen könne. Diese ärztlichen Ausführungen erscheinen stimmig
und lassen sich ins Gesamtbild einfügen.
4.3.6
Wie bereits
dargetan wurde, wies Prof. Dr. H____ in seiner Stellungnahme vom 4. Juli 2023 (Antwortbeilage
3) darauf hin, der in der MRI-Aufnahme vom 6. September 2022 ersichtliche intrameniskale
Riss posteromedial weise bereits ein Ganglion an der Meniskusbasis auf, was
sich 46 Tage nach einem Trauma nicht erklären lasse. Diese fachärztliche Einschätzung
ist ebenfalls als stimmig zu bewerten. Schliesslich
stellte PD Dr. I____ mit Beurteilung vom 18. September 2023
(Antwortbeilage 6, Duplikbeilage) klar, in Bezug auf die festgestellte Ganglion-Zyste
an der Meniskusbasis sei zu bemerken, dass para- und intrameniskale Zysten
Flüssigkeitsansammlungen im Bereich der meniskokapsulären Grenze bzw. im
Meniskus entsprächen. Meist seien diese mit horizontalen oder komplexen
Meniskusläsionen assoziiert, wie dies auch vorliegend der Fall sei, wobei diese
Konfiguration der Läsion auf eine primäre Degeneration der Menisken verweise. Diese
Zysten könnten asymptomatisch sein oder Schmerzen durch Inflammation der
angrenzenden, komprimierten Weichteile verursachen (vgl. S. 6 oben der Beurteilung
vom 18. September 2023). Diese Ausführungen erscheinen ebenfalls plausibel und
decken sich mit den im Internet einsehbaren medizinischen Fachbeiträgen,
wonach Ganglion-Zysten meistens auf eine Überbelastung des betroffenen Gelenks
zurückzuführen sind (vgl. diesbezüglich u.a. https://www.medneo.com/patienten/ganglionzysten/).
Zumal Prof. Dr. H____ auch das Vorliegen eines Gelenksergusses verneinte (vgl.
S. 5 der Beurteilung vom 4. Juli 2023; Antwortbeilage 3), sind daher keine
für einen Unfall typischen Begleitverletzungen auszumachen. Zumindest lassen
sich in Anbetracht auch der übrigen Faktoren derartige Begleitverletzungen mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit ausschliesen.
4.4
Aus all dem ist zu folgern, dass das Ereignis vom 22. Juli 2022 nicht
zu einer strukturellen Knieverletzung rechts geführt hat. Es hat lediglich eine
Anprallverletzung stattgefunden. Die durch das Ereignis einzig verursachten
lateralen Beschwerden (Auswirkungen des aussenseitigen Anpralltraumas) wurden jedoch
– wie von PD Dr. I____ schlüssig klargestellt wurde (vgl. S. 6 der Beurteilung
vom 18. September 2023; Duplikbeilage) – ab dem 4. November 2022 in
der Patientenakte nicht mehr erwähnt (vgl. SUVA-Akte 13, S. 2). Daraus folgt
wiederum, dass zu diesem Zeitpunkt überwiegend wahrscheinlich keine
unfallkausalen Beschwerden mehr vorlagen.
4.5
Folglich hat die Beschwerdegegnerin korrekterweise mit Verfügung vom
2.
Februar 2023, bestätigt mit Einspracheentscheid vom
1.
März 2023, die dem Beschwerdeführer gewährten Leistungen per 23.
Januar 2023 eingestellt.
5.
5.1
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen
und der Einspracheentscheid vom 1. Mai 2023 ist zu bestätigen.
5.2
Das Verfahren ist kostenlos.
5.3
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen und der
Einspracheentscheid vom 1. Mai 2023 bestätigt.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: