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Entscheid

UV.2023.31

Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Rückweisung

25. Oktober 2023Deutsch18 min

Arbeitsfähigkeit von Seiten des Bewegungsapparates seien degenerativer Natur. Diese

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 25.

Oktober 2023

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz),

P. Waegeli, Dr. med. R. von Aarburg

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer

Parteien

A____

vertreten durch B____

Beschwerdeführerin

C____

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2023.31

Einspracheentscheid vom 31. Mai

2023

Sachverhalt ungenügend abgeklärt.

Rückweisung

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Die 1962 geborene Beschwerdeführerin war als Landarbeiterin

in einer Gärtnerei angestellt und in dieser Eigenschaft bei der

Beschwerdebeklagten gemäss Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die

Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) gegen die Folgen von Berufs- und

Nichtberufsunfällen versichert. Am 12. Januar 1998 erlitt die

Beschwerdeführerin als Beifahrerin in einem Personenwagen einen Verkehrsunfall.

Die D____ diagnostizierte eine HWS-Distorsion mit möglicher traumatischer

Hirnverletzung mit cervikalem und cervikocephalem Syndrom, Verdacht auf

Segmentsblockade Th3/4 und eine posttraumatische Anpassungsstörung (vgl.

Kostengutsprache-Verlängerungsgesuch vom 29. Oktober 1998, Vorakte 19). Die

Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die

gesetzlich vorgesehenen Leistungen. Nachdem die Klinik E____ eine

abschliessende Begutachtung erstellt hatte (Gutachten vom 30. Juli 2003,

Vorakte 131), terminierte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen mit Verfügung

vom 10. Mai 2006 (Vorakte 171) per Ende April 2006 mit der Begründung, die

persistierenden Beschwerden stünden nicht in einem adäquaten Kausalzusammenhang

zum versicherten Ereignis. Eine dagegen erhobene Einsprache wurde mit

Einspracheentscheid vom 22. Juni 2006 (Vorakte 175) abgewiesen. Das

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt bestätigte den Einspracheentscheid mit

Urteil UV 2006 66 vom 16. April 2007 (Vorakte 199). Das daraufhin angerufene

Bundesgericht hob mit Urteil 8C_291/2007 vom 14. Januar 2008 die

vorinstanzlichen Entscheide auf und erwog, aufgrund einer Gesamtwürdigung des

Unfallgeschehens und der unfallbezogenen Kriterien, welche in gehäufter Weise

erfüllt seien, ergebe sich, dass zwischen den über den 30. April 2006 hinaus

anhaltenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen und dem Unfallereignis vom 12.

Januar 1998 sowohl ein natürlicher als auch ein adäquater Kausalzusammenhang

bestehe. Die Beschwerdegegnerin werde über die Zusprechung konkreter

Versicherungsleistungen noch zu verfügen haben (vgl. Vorakte 213 E. 6.3).

b) Im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstattete das F____

am 9. Februar 2009 ein interdisziplinäres Gutachten (Vorakte 242). Darin kam

dieses zum Ergebnis, es lägen keine Unfallfolgen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit mehr vor. Die erhobenen Befunde mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit von Seiten des Bewegungsapparates seien degenerativer Natur. Diese

würden in der angestammten Tätigkeit dauerhaft eine 50%ige Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit bewirken. In einer angepassten Tätigkeit sei die

Arbeitsfähigkeit nach entsprechender Gewöhnungszeit von 50% bis auf 100%

steigerbar (vgl. GA S. 55). Gestützt darauf stellte die Beschwerdebeklagte die

Leistungen per 31. Januar 2009 erneut ein (Verfügung vom 8. September 2010,

Vorakte 264) und bestätigte ihre Verfügung mit Einspracheentscheid vom 30.

Dezember 2010 (Vorakte 268). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das

Sozialversicherungsgericht mit Urteil UV 2011 2 vom 6. Juni 2011 (Vorakte 278)

gut. Zur Begründung führte es aus, das Gutachten des F____ stelle zur

Beurteilung der natürlichen Kausalität und der Arbeitsfähigkeit keine taugliche

Beweisgrundlage dar. Insbesondere lasse sich ihm keine konzise Begründung für

die abweichende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit entnehmen. Es wies die Sache

an die Beschwerdebeklagte zurück, damit sie über die Zusprechung der gesetzlichen

Leistungen ab 1. Februar 2009 neu verfügt.

c) In der Folge beauftragte die Beschwerdegegnerin die G____

mit der Erstellung eines polydisziplinären Gutachtens zur vertieften

Beurteilung der Entwicklung des Gesundheitszustandes, der Kausalität und der Arbeitsfähigkeit

(vgl. Gutachten vom 28. Dezember 2012, Vorakte 305). Gestützt darauf stellte

sie ihre Leistungen mit Verfügung vom 27. September 2013 (Vorakte 325) wiederum

per 31. Januar 2009 ein. Vertreten durch den Advokaten B____ erhob die

Beschwerdeführerin am 30. Oktober 2013 Einsprache gegen diese Verfügung

(Vorakte 329).

d)

Die Eidgenössische Invalidenversicherung (IV),

die der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 14. April 2002 eine ganze

Invalidenrente zugesprochen hatte, leitete im Februar 2012 im Rahmen der

IV-Revision 6a eine Überprüfung der Invalidenrente ein. Anlässlich derer

beauftragte sie die G____ mit der Durchführung einer ergänzenden Verlaufsbegutachtung.

Gestützt auf die gutachterliche Beurteilung vom 16. Dezember 2013 (Vorakte 332)

hob die IV-Stelle die Rente basierend auf den Schlussbestimmungen der Änderung

vom 18. März 2011 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, 6.

IV-Revision, erstes Massnahmenpaket, gültig seit 1. Januar 2012) per Ende

November 2014 auf (vgl. Verfügung vom 2. Oktober 2014, Vorakte 338). Das

Sozialversicherungsgericht bestätigte die Einstellung mit Urteil IV 2015 131 vom

27. Januar 2016.

e) Mit Schreiben vom 16. März 2021 teilte die

Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, sie beabsichtige, eine

psychiatrische Verlaufsbegutachtung anzuordnen (Vorakte 385). Die

Beschwerdeführerin erklärte am 22. April 2021 (Vorakte 387) ihr Einverständnis.

Am 31. Mai 2023 erliess die Beschwerdegegnerin einen Einspracheentscheid, mit

dem sie ihre Verfügung vom 27. September 2013 bestätigte.

Erwägungen

II.

Weiterhin vertreten durch den Advokaten B____ erhebt die

Beschwerdeführerin am 29. Juni 2023 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid

vom 31. Mai 2023 und ersucht um Ausrichtung der versicherten Leistungen über

den 31. Januar 2009 hinaus. Eventualiter sei die Sache zur Durchführung einer

Verlaufsbegutachtung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In

verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht die Beschwerdeführerin um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 26.

Juli 2023 auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 28. September 2023 hält die Beschwerdeführerin

an ihrer Beschwerde und den darin gestellten Anträgen vollumfänglich fest.

III.

Mit Verfügung vom 31. August 2023 wird das Gesuch um Gewährung

der unentgeltlichen Rechtspflege vom Instruktionsrichter gutgeheissen.

IV.

Keine der Parteien hat innert Frist die Durchführung einer

mündlichen Hauptverhandlung verlangt. Am 25. Oktober 2023 finde die

Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1

des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der

Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG

154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus

Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).

1.2

Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

1.3

Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am

9.

November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des UVG und der UVV

(Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung, SR 832.202) in

Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind bei der

Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als

sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit erhebliche

Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1). Dementsprechend sehen

die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass

Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet

haben, nach damaligem Recht gewährt werden.

2.

2.1

Ausgangspunkt des vorliegenden Verfahrens ist ein Unfallereignis aus

dem Jahr 1998, mit dem sich das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt aus

unfallversicherungsrechtlicher Sicht in den Jahren 2007 (Urteil UV 2006 66 vom

16.

April 2007, Vorakte 618) und 2011 (Urteil UV 2011 2 vom 6. Juni 2011,

Vorakte 346) bereits zu befassen hatte. Mit letzterem Urteil hatte es

entschieden, die damals vorhandene medizinische Aktenlage - insbesondere das

interdisziplinäre Gutachten des F____ vom 9. Februar 2009 (Vorakte 242) -

lasse keine zuverlässige medizinische Klärung der natürlichen Kausalität und

der Arbeitsfähigkeit zu, sodass die Leistungseinstellung per 31. Januar 2009 zu

Unrecht erfolgt sei. Es wies die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück, damit

diese über die Leistungen ab dem 1. Februar 2009 erneut verfüge. Die

Beschwerdegegnerin nahm daraufhin die Ausrichtung von Taggeldern wieder auf

(vgl. Mail vom 23. September 2011, Vorakte 280) und leitete eine neue

polydisziplinäre medizinische Begutachtung ein. Gestützt auf das entsprechende

Gutachten der G____ vom 28. Dezember 2012 (Vorakte 305) erliess sie die

Verfügung vom 27. September 2013 (Vorakte 325), die Gegenstand des mehr als

zehn Jahre später ergangenen und vorliegend angefochtenen Einspracheentscheids

vom 31. Mai 2023 (Vorakte 391) ist. Darin hält die Beschwerdegegnerin an einer

Leistungseinstellung per 31. Januar 2009 fest. Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen

vor, der medizinische Endzustand sei per 31. Januar 2009 erreicht gewesen. Die

orthopädische Untersuchung habe ergeben, dass durch den Unfall keine

strukturelle Verletzung der HWS nachgewiesen sei. Für die ausgedehnte

subjektive Schmerzklage habe aus orthopädischer Sicht keine feststellbare

organische Grundlage objektiviert werden können. An der Wirbelsäule seien

degenerative Veränderungen vorhanden, diese hätten sich jedoch in lebenstypischer

Weise weiterentwickelt, ohne dass der Unfall zu einer vorübergehenden oder

richtungsgebenden Verschlimmerung geführt habe. Unfallbedingt bestehe aus

somatischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, weder in einer

Verweistätigkeit noch in der angestammten Arbeit. In psychischer Hinsicht habe

sich eine erhebliche Verbesserung des Zustandsbildes eingestellt, sodass

lediglich noch eine Dysthymia ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliege

(vgl. Einspracheentscheid Ziff. 8 - 12). Sodann bestehe kein adäquater

Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis und weiterhin geltend gemachten

Beschwerden mehr (vgl. Einspracheentscheid Ziff. 20 - 30).

2.2

2.2.1

Die Beschwerdeführerin hatte in ihrer Einsprache vom 30.

Oktober 2013 (Vorakte 329) vorgebracht, aus dem provisorischen Austrittsbericht

der H____ vom 11. Juni 2013 (Vorakte 323) gehe hervor, dass eine

anhaltende somatoforme Schmerzstörung und eine mittelgradige depressive Episode

mit somatischem Syndrom nach Autounfall vorliege. Die psychischen Beschwerden

Dispositiv

und deren Auswirkungen seien demnach weitaus schwerwiegender, als von der

Beschwerdegegnerin zugestanden. Daneben bestünden auch weiterhin unfallkausale

somatische Beschwerden. Die Einstellung der Leistungen per 31. Januar 2009 sei

klarerweise nicht korrekt. In ihrer Einsprache nimmt sie ferner Bezug auf einen

Bericht der Abteilung Psychosomatik des I____ vom 24. Juni 2013 (Vorakte 324),

woraus die Beschwerdegegnerin ebenfalls habe ersehen können, dass eine

chronische Schmerzstörung mit psychischen und physischen Faktoren sowie eine

mittelgradige depressive Episode vorhanden sei.

2.2.2. Beschwerdeweise wird vorgebracht, die Beschwerdegegnerin habe es in

der Folge dennoch trotz wiederholten Nachfragen unterlassen, im Rahmen des

Einspracheverfahrens, weitere Abklärungen zu tätigen. Erst am 24. April 2019

sei sie von der Beschwerdegegnerin davon in Kenntnis gesetzt worden, dass eine

neue Begutachtung vorgesehen sei. Im März 2021 habe sie den Fragenkatalog

erhalten und innert Frist ihr Einverständnis zum Vorgehen erklärt. Auf weitere

vergebliche Nachfragen sei dann am 31. Mai 2023 ohne entsprechende Begutachtung

der ablehnende Einspracheentscheid ergangen. Mit diesem Vorgehen habe die

Beschwerdegegnerin die ihr obliegende medizinische Abklärungspflicht

offensichtlich verletzt. Sie sei bei ihrer im Jahr 2021 signalisierten

Bereitschaft zur Durchführung einer weiteren Begutachtung zu behaften.

3.

3.1.

Gemäss dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG verankerten Untersuchungsgrundsatz

ist die Verwaltungsbehörde gehalten, von sich aus und ohne Bindung an die

Parteibegehren für die richtige und vollständige Feststellung des

rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (BGE 133 V 200 E. 1.4.). Grundsätzlich

liegt es im Ermessen des Versicherungsträgers, darüber zu befinden, mit welchen

Mitteln die Sachverhaltsabklärung zu erfolgen hat. Im Rahmen der

Verfahrensleitung kommt ihm ein grosser Ermessensspielraum bezüglich

Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen zu. Was

zu beweisen ist, ergibt sich aus der jeweiligen Sach- und Rechtslage. Gestützt

auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass

über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

entschieden werden kann (Urteil BGer 8C_8157/2012 E. 3.2.1. mit Hinweisen auf:

SVR 2007 UV Nr. 33 S. 111, U 571/06 E. 4.1; Urteil BGer 9C_1037/2010 vom 10.

Oktober 2011 E. 5.1). Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes bewirkt

grundsätzlich die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu erneuter Abklärung.

3.2.

Wird gegen eine Verfügung des Unfallversicherers Einsprache erhoben,

findet das Verwaltungsverfahren seinen formellen Abschluss mit Erlass des

Einspracheentscheids. Dementsprechend gilt auch im Einsprachenverfahren der

Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Auf Einsprache hin überprüft die

Verwaltungsbehörde eine eigene Entscheidung. Das Einspracheverfahren soll der

verfügenden Stelle die Möglichkeit bieten, die angefochtene (eigene) Verfügung

nochmals zu überprüfen und gegebenenfalls aufzuheben oder abzuändern. Entscheidrelevanten

Sachverhaltsänderungen, die im hängigen Einspracheverfahren eingetreten sind,

hat die Verwaltungsbehörde im Einspracheentscheid Rechnung zu tragen. Das

Gericht hingegen hat im Beschwerdeentscheid von dem Sachverhalt auszugehen, wie

er sich zum Zeitpunkt des Einspracheentscheids verwirklicht hat (vgl. BGE 142 V 337, E. 3.2.2. mit Hinweisen). Der Einspracheentscheid tritt an Stelle der

ursprünglichen Verfügung (vgl. BGE 131 V 407, E. 2.1.2.1).

3.3.

Gemäss Art. 52 Abs. 2 ATSG sind Einspracheentscheide innert

angemessener Frist zu erlassen. Das Gesetz nennt keine dafür zulässige

Zeitspanne, weshalb die von der Rechtsprechung im Zusammenhang mit

ungerechtfertigten Verfahrensverzögerungen entwickelten Grundsätze massgebend

sind (vgl. BGE 125 V 191). Ohne besondere Umstände ist davon auszugehen, dass

der Einspracheentscheid innert einer Zeitspanne von längstens etwa zwei Monaten

zu fällen ist (vgl. dazu Maeschi,

Kommentar, N 12 zu Art. 99 MVG, wonach der Einspracheentscheid in der Regel

innert 30 Tagen ergeht). Eine solche Zeitspanne ist jedenfalls dann als

ausreichend zu betrachten, wenn keine weiteren Abklärungen notwendig sind, wenn

keine weiteren Fristen (etwa gegenüber einer mitbeteiligten Partei) anzusetzen

sind und wenn die Behandlung der Einsprache einen durchschnittlichen Aufwand

mit sich bringt (ATSG-Kommentar Kieser

zu Art. 52 Abs. 2, 4. Aufl., Zürich 2020, Rz 63).

Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (Bundesverfassung

der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV], SR 101) - sowie

gegebenenfalls von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention

(EMRK; BGE 130 I 174 mit Hinweisen) - liegt nach der Rechtsprechung unter

anderem dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde ein Gesuch,

dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und

behandelt. Ein solches Verhalten einer Behörde wird in der Rechtsprechung als

formelle Rechtsverweigerung bezeichnet. Art. 29 Abs. 1 BV ist aber auch

verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid

zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der

Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint

(sogenannte Rechtsverzögerung). Für den Rechtsuchenden ist es unerheblich, auf

welche Gründe - beispielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörden oder auf

andere Umstände - die Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung zurückzuführen

ist; entscheidend ist ausschliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht

fristgerecht handelt (SVR 2001 IV Nr. 24 S. 73 f. E. 3a und b, BGE 124 V 130,

117 Ia 116 E. 3a, 197 E. 1c, 103 V 190 E. 3c).

4.

4.1.

Die Beschwerdeführerin erhob am 30. Oktober 2013 Einsprache (Vorakte

329). Darin stellte sie eine Stellungnahme der H____ zum G____-Gutachten in

Aussicht. Mit Schreiben vom 6. November 2013 bat die Beschwerdegegnerin um

Nachreichung des angekündigten Berichtes bis Ende November 2013 (Vorakte 330). Am

2. Dezember 2013 bat die Beschwerdeführerin um Erstreckung der Frist bis

Ende des Jahres 2013. Diesem Ersuchen kam die Beschwerdegegnerin mit Schreiben

vom 17. Dezember 2013 nach und gewährte ihr Frist bis zum 31. Januar 2014, die

jedoch ungenutzt verstrich. Am 29. Dezember 2014 teilte der Vertreter der

Beschwerdeführerin mit, man möge ihm aufgrund Ferienabwesenheit den

Einspracheentscheid nicht vor Anfang März 2015 zustellen. Am 23. Dezember 2015 erneuerte

der Vertreter der Beschwerdeführerin das Gesuch und bat, es sei der

Einspracheenscheid aufgrund Ferienabwesenheit nicht vor Anfang März 2016

zuzustellen (Vorakte 346), worauf die Beschwerdegegnerin ihn wissen liess, das

Einspracheverfahren werde im März 2016 (vgl. Vorakte 347), respektive im Juni

2016 (vgl. Vorakte 354) oder gar im Juli 2016 (vgl. Vorakte 357) abgeschlossen.

Mit Schreiben vom 4. Oktober 2016 forderte die Beschwerdegegnerin die

Beschwerdeführerin auf, die mit der Einsprache in Aussicht gestellten

Arztberichte nachzureichen oder mitzuteilen, ob das Verfahren ohne diese

fortzusetzen sei, damit der Einspracheentscheid Ende Oktober 2016 eröffnet

werden könne (vgl. Vorakte 358). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin

ersuchte um Erstreckung dieser Frist bis zum 1. Dezember 2016 (vgl. Vorakte

360), respektive bis Ende Februar 2017 (vgl. Vorakte 362). Die Beschwerdegegnerin

erstreckte daraufhin die Frist zur Nachreichung der Arztberichte letztmals bis

zum 13. Januar 2017 (vgl. Vorakte 363). Mit Schreiben vom 30. Dezember 2016

teilte der Rechtsvertreter mit, die Beschwerdeführerin sei für Mitte März 2017

zu einer Abklärung in der J____ aufgeboten. Bevor ein Einspracheentscheid

gefällt werden könne, müsse auf jeden Fall das Resultat dieser Abklärung

abgewartet werden (vgl. Vorakte 364). Der Aufforderung der Beschwerdegegnerin

vom 30. Mai 2017 den in Aussicht gestellten Bericht der J____ nun einzureichen

(vgl. Vorakte 369), blieb ergebnislos. Stattdessen ersuchte der Rechtsvertreter

mit Schreiben vom 22. Januar 2019 darum, den Einspracheentscheid nicht vor Mitte

März 2019 zu erlassen (vgl. Vorakte 370). Am 24. April 2019 teilte die

Beschwerdegegnerin dem Rechtsvertreter telefonisch mit, das medizinische

Dossier werde aktualisiert und eine Verlaufsbegutachtung bei der G____

eingeholt, wozu die Beschwerdeführerin ihr Einverständnis erklärte.

Gleichzeitig bat die Beschwerdegegnerin um Erstellung einer Liste der seit 2013

behandelnden Ärzte (vgl. Vorakte 371). Mit E-Mail vom 13. Mai 2019 stellte der

Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin eine entsprechende Auflistung zu (vgl.

Vorakte 372). Am 30. Dezember 2020 erkundigte sich der Rechtsvertreter nach dem

Stand der Dinge und bat um Beschleunigung des Verfahrens (vgl. Vorakte 383). Mit

Schreiben vom 16. März 2021 (Vorakte 385) stellte die Beschwerdegegnerin dem

Rechtsvertreter den Fragenkatalog für die vorgesehene psychiatrische Verlaufsbegutachtung

zu, worauf dieser mit Schreiben vom 22. April 2021 (Vorakte 387) innert Frist

sein Einverständnis zur Gutachterstelle und dem Fragenkatalog erklärte. Mit

Schreiben vom 7. Juli 2022 (Vorakte 389) erkundigte er sich wiederum nach dem

Stand der Dinge, ebenso mit Schreiben vom 23. April 2023 (Vorakte 390). Am 31.

Mai 2023 erging daraufhin der vorliegend angefochtene Einspracheentscheid.

4.2.

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass abgesehen vom G____-Gutachten

vom Dezember 2012 (Vorakte 305) und den Berichten der H____ (Vorakte 323) und

der Abteilung Psychosomatik des I____ vom 24. Juni 2013 (Vorakte 324) sowie von

einem zuhanden der Invalidenversicherung erstellten Verlaufsgutachten der G____

aus dem Jahr 2013 (Vorakte 332) keine aktuellen medizinischen Unterlagen

vorhanden sind. Wie eingangs unter E. 3. dargelegt, gilt der

Untersuchungsgrundsatz auch im Einspracheverfahren. Demnach hat die

Verwaltungsbehörde den Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den

Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweiswert der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann. In zeitlicher Hinsicht hat das

Gericht vom Sachverhalt auszugehen, wie er sich bis zum Zeitpunkt des

Einspracheentscheids verwirklicht hat. Es steht ausser Frage, dass der medizinische

Sachverhalt vorliegend im relevanten Zeitpunkt völlig ungeklärt ist und keine

Beurteilung der Unfallfolgen zulässt. Dies ist im Wesentlichen auf die

aussergewöhnlich lange Dauer des Einspracheverfahrens zurück zu führen. Die

Beschwerdegegnerin hat es zum einen versäumt, den Einspracheentscheid innert angemessener

Frist zu erlassen, was zweifellos einer drastischen Rechtsverzögerung

entspricht, jedoch kein Einzelfall zu sein scheint (es sei in diesem

Zusammenhang auf das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

UV.2015.00206 vom 21. Januar 2016 in Sachen X. gegen C____ verwiesen). Zum

anderen hat die Beschwerdegegnerin es während der gesamten Verfahrensdauer

unterlassen, einer möglichen Weiterentwicklung des Gesundheitszustandes

Rechnung zu tragen und die notwendigen medizinischen Verlaufsbegutachtungen

einzuholen. Dieses Versäumnis fällt allein in den Verantwortungsbereich der

Beschwerdegegnerin. Die Beschwerdeführerin hat ihrerseits auf Nachfrage

umgehend eine Liste ihrer behandelnden Ärzte eingereicht und ihr Einverständnis

zur Verlaufsbegutachtung vorbehaltlos erteilt. Die Beschwerdegegnerin hat demnach

die ihr obliegende Abklärungspflicht klar verletzt, was die Rückweisung der

Sache an sie zur erneuten Abklärung bewirkt. Dabei wird sie die notwendige

polydisziplinäre Verlaufsbegutachtung beförderlich an die Hand zu nehmen und

danach umgehend über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin über den 31.

Januar 2009 hinaus zu entscheiden haben.

5.

5.1.

Aus den obenstehenden Erwägungen folgt, dass der angefochtene

Einspracheentscheid vom 31. Mai 2023 aufzuheben ist. Die Sache ist in

Gutheissung der Beschwerde an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit

diese im Sinne der Erwägungen weiter verfahre und danach neu über die Ansprüche

der Beschwerdeführerin verfüge.

5.2.

Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG und § 16 SVGG kostenlos.

5.3.

Die Beschwerdegegnerin hat der anwaltlich vertretenen

Beschwerdeführerin bei diesem Verfahrensausgang eine angemessene

Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im

Sinne einer Richtlinie in Rentenfällen mit durchschnittlichem

Schwierigkeitsgrad und doppeltem Schriftenwechsel bei vollem Obsiegen eine

Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer

zu. Vorliegend ist in Anbetracht des umfangreichen Aktenmaterials, der langen

Verfahrensdauer und der sich stellenden Rechtsfragen von einem

überdurchschnittlichen komplexen Fall auszugehen, weshalb sich die Anhebung der

Parteientschädigung auf Fr. 4'500.-- rechtfertigt.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird der

Einspracheentscheid vom 31. Mai 2023 aufgehoben und die Sache zur weiteren

Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die

Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 4'500.-- (inkl. Auslagen)

zuzüglich Fr. 346.50 (7.7%) MWSt.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G.

Thomi lic. iur. H.

Hofer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Gesundheit

Versandt am: