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Entscheid

UV.2023.32

Rentenanspruch; Bestimmung der Vergleichseinkommen gestützt auf Tabellenlöhne

10. Januar 2024Deutsch28 min

selben Tag (provisorisch) operativ versorgt wurde (vgl. die Schadenmeldung [SUVA-Akte

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 10.

Januar 2024

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer

(Vorsitz), P. Waegeli, Th. Aeschbach

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]

vertreten durch MLaw B____, [...]

Beschwerdeführer

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,

Postfach, 6002 Luzern

vertreten durch C____

Rechtsanwältin,

[...]

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2023.32

Einspracheentscheid vom 1. Juni 2023

Rentenanspruch; Bestimmung der

Vergleichseinkommen gestützt auf Tabellenlöhne

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) A____, geboren 1985 (Beschwerdeführer), absolvierte in

der D____ in Basel die Grundschule und anschliessend während zwei Jahren in der

Schule im Klingental die BWK. Anschliessend half er im Betrieb seines Vaters

als Verkäufer von Mobiltelefonen mit. Über einen Lehrabschluss verfügt er nicht

(vgl. SUVA-Akte 7). Ab Mai 2005 war der Beschwerdeführer arbeitslos und

dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch

unfallversichert. Während einer Ausbildung zum Bodyguard in der E____ GmbH, zog

er sich am 5. August 2006 eine Luxationsfraktur des OSG links zu, welche am

selben Tag (provisorisch) operativ versorgt wurde (vgl. die Schadenmeldung [SUVA-Akte

1] sowie den Operationsbericht [SUVA-Akte 3]). Am 15. und am 18. August 2006

erfolgten weitere operative Eingriffe (vgl. SUVA-Akte 5). Schliesslich wurden

im November 2006 die Stellschrauben entfernt (vgl. SUVA-Akte 11). Bis Ende

Januar 2007 wurde dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit

attestiert (vgl. SUVA-Akte 12). Ab Februar 2007 bis Ende Juni 2007 wurde

von einer schrittweisen Steigerung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen

(Wiedererlangen einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ab Juli 2007; vgl. SUVA-Akten

17, 19 und 24). Im Oktober 2007 fand schliesslich nochmals ein operativer

Eingriff statt (Metallentfernung; vgl. SUVA-Akte 28).

b) Am 6. Januar 2010 meldete der Beschwerdeführer

aufgrund starker Schmerzen der SUVA einen Rückfall zum Unfall vom 5. August

2006 (vgl. SUVA-Akte 39). In der Folge wurde eine kreisärztliche Untersuchung

veranlasst. Der Kreisarzt bewertete die Arbeitsfähigkeit mit 100 % (vgl. den

Bericht vom 4. Juni 2010; SUVA-Akte 44) und bezifferte den Integritätsschaden auf

15 % (vgl. SUVA-Akte 45). Mit Verfügung vom 9. Juli 2010 sprach die SUVA dem

Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer 15%igen

Integritätseinbusse zu (vgl. SUVA-Akte 48). Die hiergegen erhobene Einsprache

(vgl. SUVA-Akte 51) wurde mit Einspracheentscheid vom 3. Januar 2011 abgewiesen

(vgl. SUVA-Akte 54). Gestützt auf einen Bericht von Dr. F____ vom 6. Januar

2012 (SUVA-Akte 57) kam die SUVA für weitere Heilbehandlung auf (vgl. SUVA-Akte

59). Im April 2013 wurden die Kosten für orthopädische Schuheinlagen übernommen

(vgl. SUVA-Akte 70).

c) Ab dem 20. Januar 2015 arbeitete der Beschwerdeführer

als Sicherheitsbeamter für die G____ SA, [...] (vgl. SUVA-Akte 75, S. 2). Am 28.

Juni 2021 wurde der SUVA ein Rückfall zum Unfall vom 5. August 2006 gemeldet

(vgl. SUVA-Akte 83, S. 4 ff.). Diese richtete weitere Leistungen aus.

Insbesondere erbrachte sie Taggelder und kam für die Kosten von Heilbehandlungsmassnahmen

auf (vgl. u.a. SUVA-Akten 81, 82 und 83, S. 2 ff.). Am 26. April 2022 wurde der

Beschwerdeführer von Dr. H____, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie, c/o

Abteilung Versicherungsmedizin der SUVA, untersucht. Er erachtete den

Beschwerdeführer für 100 % arbeitsfähig in einer angepassten Tätigkeit (vgl. den

entsprechenden Bericht; SUVA-Akte 136) und bewertete den Integritätsschadens

mit 20 % (vgl. SUVA-Akte 137).

d) Mit Schreiben vom 1. Juni 2022 teilte die SUVA dem

Beschwerdeführer mit, man werde die Heilkosten- und Taggeldleistungen per 31.

Juli 2022 einstellen, da keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr

zu erwarten sei. Es würden der Rentenanspruch und der Anspruch auf

Integritätsentschädigung geprüft. Man könne jedoch über den 1. August 2022 bis

auf Weiteres Physiotherapie und gelegentliche Infiltrationen bei Schmerzzunahme

zusprechen (vgl. SUVA-Akte 155). In der Folge nahm die SUVA erwerbliche Berechnungen

vor (vgl. SUVA-Akte 159). Daraufhin verneinte sie mit Verfügung vom 22. Juni

2022 einen Rentenanspruch und sprach dem Beschwerdeführer eine

Integritätsentschädigung von nochmals 5 %, somit insgesamt 20 % zu (vgl.

SUVA-Akte 163). Hiergegen erhob dieser am 11. August 2022 Einsprache (vgl.

SUVA-Akte 167), welche er, nunmehr anwaltlich vertreten, am 5. September 2022 ausführlich

begründete (vgl. SUVA-Akte 178). Mit Einspracheentscheid vom 1. Juni 2023 wies

die SUVA die Einsprache des Beschwerdeführers ab (vgl. SUVA-Akte 195).

Erwägungen

II.

a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 3. Juli 2023

Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt

Folgendes: (1.) Es seien ihm die gesetzlichen Leistungen aus UVG zuzusprechen.

(2.) Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der SUVA.

b) Die SUVA (Beschwerdegegnerin) schliesst mit

Beschwerdeantwort vom 18. September 2023 auf Abweisung der Beschwerde.

c) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 16. Oktober

2023.

an seiner Beschwerde fest.

d) Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Schreiben vom

13.

November 2023 auf Einreichung einer Duplik.

III.

Am 10. Januar 2024 findet die Beratung der Sache durch die

Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist

als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende

Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[Gerichtsorganisationsgesetz; GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom

6.

Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG; SR 830.1).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Der Beschwerdeführer moniert im Wesentlichen, die Beschwerdegegnerin

habe aufgrund eines rechtlich nicht korrekten Einkommensvergleiches zu Unrecht

einen Rentenanspruch abgelehnt; namentlich die Bestimmung des Valideneinkommens

sei unzutreffend vorgenommen worden. Des Weiteren macht der Beschwerdeführer

geltend, er habe Anspruch auf eine höhere Integritätsentschädigung (vgl. insb.

die Beschwerde; siehe auch die Replik).

2.2

Die Beschwerdegegnerin wendet zur Hauptsache ein, die Verneinung

eines Rentenanspruches sei zu Recht erfolgt. Der vorgenommene

Einkommensvergleich sei in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts

erfolgt. Ebenfalls korrekt sei die Zusprechung einer Integritätsentschädigung

auf der Basis einer Integritätseinbusse von insgesamt 20 % (vgl. die Beschwerdeantwort;

siehe auch den Einspracheentscheid).

2.3

Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist daher, ob die

Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 22. Juni 2022 (SUVA-Akte 163), bestätigt

mit Einspracheentscheid vom 1. Juni 2023 (SUVA-Akte 195), zu Recht einen

Rentenanspruch verneint und dem Beschwerdeführer (lediglich) eine

Integritätsentschädigung von nochmals 5 %, somit insgesamt 20 %

zugesprochen hat.

3.

3.1

Ist eine versicherte Person infolge des Unfalles

mindestens zu 10 % invalid, so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) Anspruch auf

eine Invalidenrente. Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss

Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der

unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger

Eingliederungsmassnahmen durch eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener

Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung

gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid

geworden wäre (sog. Valideneinkommen).

3.2

Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen

Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu

Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese

arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige

Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten

Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

3.3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,

ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in

Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der

medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 3a mit Hinweis auf BGE 125 V 352). Den Berichten

versicherungsinterner Ärzte kommt nicht derselbe Beweiswert wie einem im

Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder

gar wie einem Gerichtsgutachten zu. Sie sind aber soweit zu berücksichtigen,

als auch nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen

bestehen (BGE 145 V 97, 105 E. 8.5; BGE 142 V 58, 65 E. 5.1; BGE 135 V 465, 467

ff. E. 4.2-4.7).

3.4

3.4.1

Dr. H____ führte in seinem Bericht vom 27. April 2022

(SUVA-Akte 136) folgende Diagnosen an: (1.) posttraumatische zunehmende

fortgeschrittene OSG Arthrose links nach trimalleolärer Sprunggelenksluxationsfraktur

vom 5. August 2006; (2.) posttraumatische USG-Arthrose links; (3.) temporäre

K-Draht-Osteosynthese links 15. August 2006; (4.) offene Reposition und

Osteosynthese mit Platte und Schrauben einschliesslich interfragmentäre

Schraube und Stellschraube der distalen Fibula links sowie Verschraubung und

K-Draht-Osteosynthese des Malleolus medialis links 18. August 2006; (5.) Status

nach Stellschraubenentfernung am 17. November 2006; (6.) Metallentfernung medialer

Malleolus und distale Fibula links 15. Oktober 2007; (7.) posteriorer freier

Gelenkkörper linkes OSG (vgl. S. 5 des Berichtes).

3.4.2

Des Weiteren führte Dr. H____ aus, es zeige sich die

führende Beschwerdesymptomatik vor allem aufgrund der fortgeschrittenen OSG-Arthrose,

hier typischerweise mit dem vom Versicherten beschriebenen Anlaufschmerz und

auch Bewegungsschmerz und Belastungsschmerz bei längerem Stehen und beim

Treppabgehen. Gelegentlich würden "blockadeähnliche Zustände"

beschrieben. Hier sollte nochmals überprüft werden, ob der beschriebene

intraartikuläre freie Gelenkkörper posterior nicht diese

Impingement-Symptomatik verursache. In diesem Fall könnte eine OSG-Arthroskopie

und Entfernung des freien Gelenkkörpers die oben beschriebene Symptomatik

reduzieren. Die überwiegende Beschwerdesymptomatik von Seiten der fortgeschrittenen

Sprunggelenksarthrose könne leider durch weitere operative Interventionen

momentan nicht angegangen werden, davon ausgehend, dass es derzeit noch

deutlich zu früh für eine Folgeoperation (Arthrodese Sprunggeleksprothese) sei.

Aktuell sei somit ein vorübergehender medizinischer Endzustand erreicht.

Weitere Erhaltungstherapien sollten unbedingt in Form von

Physiotherapie-Verordnungen und gelegentlichen Infiltrationen schmerzbedingt

erfolgen (vgl. S. 6 des Berichtes). Weitere Behandlungen würden mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht zu einer Besserung des unfallbedingten Gesundheitszustandes

führen. Die oben erwähnten Erhaltungstherapien würden lediglich eine

Verhinderung einer weiteren Verschlechterung bzw. eine Erhaltung des Status mit

sich bringen. Zusätzlich zu den oben genannten Erhaltungstherapien werde bei

ausgeprägter Knorpelausdünnung und fortgeschrittener posttraumatischer OSG-Arthrose

ein Behandlungsversuch mit lokalen Hyaluronsäure-Injektionen als derzeit

mögliche sinnvolle Behandlungsmethode empfohlen (vgl. S. 7 des Berichtes).

3.4.3

In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit legte Dr. H____ dar, der

Versicherte könne ganztags arbeiten. Zumutbar seien leichte bis mittelschwere

Tätigkeiten. Das Traglimit liege bei zehn bis maximal zwanzig Kilogramm. Die

Tätigkeit sollte überwiegend im Sitzen erfolgen. Zeitweises Gehen und Stehen

seien möglich. Idealerweise sollte eine wechselbelastende Tätigkeit ausgeübt

werden. Es sollte immer wieder die Möglichkeit einer Beinhochlagerung im Rahmen

der Arbeitstätigkeit und auch im Rahmen der Pausen gegeben sein. Die gehenden

und stehenden Arbeiten sollten nicht mehr als vier Stunden pro Tag betragen und

auf den Arbeitstag verteilt werden können. Vermieden werden sollten sprunggelenksbedingt

das Gehen auf unebenem Gelände, überwiegend stehende und gehende Tätigkeiten

sowie rein stehende und gehende Tätigkeiten. Ebenfalls ausgeschlossen seien Sprungbelastungen

und Vibrationsbelastungen sowie das Gehen auf unebenem Gelände. Wegen der

eingeschränkten Standfähigkeit und der eingeschränkten

Sprunggelenksbeweglichkeit gelte es auch Arbeiten auf Leitern, Gerüsten oder

Dächern zu vermeiden (vgl. S. 7 des Berichtes). Des Weiteren stellte Dr. H____

klar, aktuell verrichte der Versicherte eine überwiegend

stehende Tätigkeit, gelegentlich gehend, kaum sitzend (vgl. S. 4 des

Berichtes). In Einklang mit der Einschätzung von Dr. F____ werde die

derzeitige Tätigkeit als Sicherheitsfachmann nur noch in einem maximalen Umfang

von 50 % ausgeübt werden können (vgl. S. 8 des Berichtes).

3.5

Auf diese ärztliche Beurteilung von Dr. H____ kann abgestellt

werden. Sie erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen

(vgl. dazu Erwägung 3.3. hiervor). Soweit der Beschwerdeführer infrage stellt,

dass ihm eine angepasste Tätigkeit ohne Leistungseinbusse zumutbar ist (vgl. S.

4.

der Beschwerde), kann ihm nicht gefolgt werden. Dr. H____ hat sich umfassend

mit den relevanten Vorakten auseinandergesetzt und seine Einschätzung der

Arbeitsfähigkeit schlüssig begründet. Es gibt keinerlei Anhalte dafür, dass die

Beurteilung von Dr. H____ dem Knieleiden des Beschwerdeführers nicht

hinreichend Rechnung tragen könnte.

3.6

Damit bleibt zu prüfen, wie es sich mit der erwerblichen Umsetzung

der festgestellten 100%igen Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer

angepassten Tätigkeit verhält.

4.

4.1

Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das

Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten

Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch

eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte

(sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen

könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Nach

ständiger Rechtsprechung sind allfällige rentenwirksame Änderungen der

Vergleichseinkommen bis zum Einspracheentscheid zu berücksichtigen (vgl. u.a.

BGE 129 V 222, 223 f. E. 4.1). Wird auf Tabellenlöhne abgestellt, sind

grundsätzlich die aktuellsten statistischen Daten zu verwenden (BGE 143 V 295,

297.

E. 2.3), womit die im Verfügungszeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des

Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten Daten gemeint sind (vgl. u.a. das

Urteil des Bundesgerichts 8C_350/2022 vom 9. November 2022 E. 6.).

4.2

Die Beschwerdegegnerin stellte mit Einspracheentscheid vom 1. Juni

2023.

ein Valideneinkommen von Fr. 66'479.-- einem Invalideneinkommen von Fr.

62'770.-- gegenüber, was einen rentenausschliessenden IV-Grad von (gerundet) 6 %

ergab (vgl. SUVA-Akte 195).

4.3

4.3.1

Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist prospektiv

gesehen entscheidend, welches hypothetische Gehalt die versicherte Person

überwiegend wahrscheinlich ohne Gesundheitsschaden tatsächlich erzielen würde (BGE 145 V 141, 144 E. 5.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_715/2020 vom 21. Januar 2022

E. 2.). Es ist so konkret wie möglich festzusetzen (SVR 2021 UV Nr. 26 S. 123; vgl.

auch Urteile des Bundesgerichts 8C_738/2021 vom 8. Februar 2023 E. 3.4.2.1. und

8C_715/2020 vom 21. Januar 2022 E. 3.1.1). Dabei ist in der Regel am zuletzt

erzielten, der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten

Verdienst anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die

bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen

müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl. u.a. das Urteil

des Bundesgerichts 8C_523/2022 vom 23. Februar 2023 E. 7.1.). Lässt sich

das Valideneinkommen aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse nicht hinreichend

genau beziffern, darf auf statistische Werte wie die LSE zurückgegriffen

werden, sofern dabei die für die Entlöhnung im Einzelfall relevanten

persönlichen und beruflichen Faktoren mitberücksichtigt werden (vgl. u.a. das Urteil

des Bundesgerichts 8C_523/2022 vom 23. Februar 2023 E. 7.1.). Die

Tabellenposition soll so gewählt werden, dass der überwiegend wahrscheinliche

Verlauf der Einkommensentwicklung ohne Gesundheitsschaden möglichst gut

abgebildet wird (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_368/2022 vom 9.

Dezember 2022 E. 5.1.1 mit Hinweisen). Da die Invalidität der voraussichtlich

bleibenden oder längere Zeit dauernden Erwerbsunfähigkeit zu entsprechen hat

(vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG), ist auch die berufliche Weiterentwicklung zu berücksichtigen,

die eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte.

Rechtsprechungsgemäss sind theoretisch vorhandene berufliche Entwicklungs- oder

Aufstiegsmöglichkeiten nur dann beachtlich, wenn sie mit hoher

Wahrscheinlichkeit eingetreten wären. Für die Annahme einer mutmasslichen

Weiterentwicklung wird daher der Nachweis konkreter Anhaltspunkte dafür

verlangt, dass die versicherte Person einen beruflichen Aufstieg und ein

entsprechend höheres Einkommen auch tatsächlich realisiert hätte, wenn sie nicht

invalid geworden wäre. Es müssen konkrete Hinweise für das behauptete

berufliche Fortkommen bestehen. Blosse Absichtserklärungen der versicherten

Person genügen nicht (BGE 139 V 28, 31 E. 3.3.3.2; vgl. auch das Urteil des

Bundesgerichts 8C_139/2020 vom 30. Juli 2020 E. 5.1.).

4.3.2

Die Beschwerdegegnerin hat

das hypothetische Valideneinkommen anhand der standardisierten Bruttolöhne der

Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2020 des Bundesamtes für Statistik (Tabelle

TA1, Kompetenzniveau 2 [praktische Tätigkeiten wie Verlauf, Pflege,

Datenverarbeitung, Administration, Bedienen von Maschinen und elektronischen

Geräten, Sicherheitsdienst, Fahrdienst], Männer) festgelegt. Dabei ist sie vom

Lohn für sonstige wirtschaftliche Dienstleistungen (Pos. 77, 79-82 [ohne

78]) ausgegangen. Den auf einer 40-Stunden-Woche basierenden Monatslohn von Fr.

5'155.-- hat sie an eine wöchentliche Arbeitszeit von 42.1 Stunden und die

bis zum Jahr 2022 eingetretene Nominallohnentwicklung angepasst. Daraus ergab

sich per 2022 ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 66'479.-- (vgl.

S. 5 des Einspracheentscheides; SUVA-Akte 195, S. 5). Dem kann aus den

nachstehenden Überlegungen gefolgt werden.

4.4

4.4.1

Wie von der Beschwerdegegnerin zutreffend dargetan wird, lässt

es sich rechtfertigen, vorliegend auf die TA1 (Privater Sektor) der LSE 2020

(Wirtschaftszweige NOGA08) abzustellen (vgl. insb. die Beschwerdeantwort). So ist

in der Pos. 77, 79-82 von TA1 der LSE 2020 die NOGA Kategorie 80 "Wach-

und Sicherheitsdienste sowie Detekteien und die Subkategorie 801000 "Private

Wach- und Sicherheitsdienste" enthalten. Gemäss Beschrieb werden davon

erfasst: Wach- und Patrouillendienste, Abholung und Auslieferung von Bargeld,

Belegen oder anderen Wertgegenständen mit Personal und Ausrüstung zum Schutz

dieser Gegenstände während des Transportes. Ein Abstellen auf T17 2020 (Berufsgruppen

nach CH-ISCO-19, privater und öffentlicher Sektor) lässt sich vorliegend nicht

rechtfertigen. Es kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen

werden, dass der Beschwerdeführer den darin ausgewiesenen Lohn von monatlich

Fr. 7'033.-- (Pos. 54, Schutzkräfte und Sicherheitsbedienstete,

Lebensalter 30 bis 49) verdienen würde, wenn er den Unfall vom 5. August 2006 nicht

erlitten hätte. Die Erzielung eines Lohnes in dieser Grössenordnung ist als unrealistisch

zu erachten. Dagegen spricht im Wesentlichen die Berufsbiografie des

Beschwerdeführers. Insbesondere gilt es hier zu beachten, dass der Beschwerdeführer

über keinen Lehrabschluss verfügt. Im Zeitpunkt des Unfalles (5. August 2006)

absolvierte er zwar eine Ausbildung zur privaten Sicherheitsfachkraft. Es hat

sich dabei aber lediglich um einen Kurs gehandelt, der vom 6. Mai 2006 bis

zum 13. August 2006 gedauert hat resp. gedauert hätte (vgl. SUVA-Akte 25).

Davon, dass dem Beschwerdeführer ohne den erlittenen Unfall auch eine Tätigkeit

im öffentlichen Bereich offen stünde, kann daher mit Blick auf die

Erwerbsbiografie nicht ausgegangen werden. Ein Abstellen auf T17, welche die

Löhne des öffentlichen und des privaten Sektors beinhaltet, ist daher nicht

angebracht. Vielmehr kann – zusammen mit der Beschwerdegegnerin – mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer

ohne den erlittenen Unfall in der Sicherheitsbranche im privaten Sektor tätig

wäre resp. den hier bezahlten Lohn erzielen würde

4.4.2

Ausgehend von einem Monatslohn

von Fr. 5'155.--, den Männer im Jahr 2020 im Bereich sonstige wirtschaftliche Dienstleistungen

(Pos. 77, 79-82 [ohne 78]) verdienten, resultiert – nach Anpassung an eine

wöchentliche Arbeitszeit von 42.0 Stunden (vgl. Tabelle

T03.02.03.01.04.01) und unter Berücksichtigung der bis zum Jahr 2022

eingetretenen Nominallohnentwicklung (2021: +0.4 %; 2022: +1.7 %; vgl. Tabelle

T1.1.10; Nominallohnindex Männer, sonstige wirtschaftliche Tätigkeiten, 77-82)

ein (leicht von der Berechnung der Beschwerdegegnerin abweichendes) hypothetisches

Valideneinkommen von Fr. 66'321.--.

5.

5.1

Die Beschwerdegegnerin stellte auch zur Bestimmung des Invalideneinkommens

auf die LSE 2020 (und nicht den tatsächlichen Verdienst) ab. Zur Begründung

führte sie im Wesentlichen an, der Beschwerdeführer könne die aktuelle

Tätigkeit gemäss ärztlicher Beurteilung nur noch zu 50 % ausüben. Daher sei der

LSE-Lohn massgebend (vgl. S. 4 f. des Einspracheentscheides; SUVA-Akte 195, S.

4.

f.). Dies wird vom Beschwerdeführer nicht infrage gestellt (vgl. implizit die

Beschwerde).

5.2

5.2.1

Ein Abstellen auf den

tatsächlich erzielten Verdienst würde denn auch voraussetzen, dass die

versicherte Person ihre verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll

ausschöpft (BGE 143 V 295, 296 E. 2.2). Dies ist nicht der Fall, wenn sie auf

dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt einen höheren als den

tatsächlich erhaltenen Lohn erzielen könnte. Bezogen auf diesen hypothetischen

Arbeitsmarkt ist ein Stellenwechsel auch dann zumutbar, wenn es für die

versicherte Person aufgrund der wirtschaftlichen Gegebenheiten auf dem

tatsächlichen Arbeitsmarkt sehr schwierig oder gar unmöglich ist, eine

entsprechende Stelle zu finden. Die Anrechnung dieses hypothetischen höheren

Einkommens beruht dabei weniger auf der Schadenminderungspflicht, sondern auf

der Überlegung, dass die Unfallversicherung lediglich die durch den

unfallkausalen Gesundheitsschaden bedingte Lohneinbusse ausgleichen soll (SVR

2019.

UV Nr. 3 S. 9, 8C_121/2017 E. 7.4, 2012 UV Nr. 3 S. 9, 8C_237/2011 E.

2.3). Eine versicherte Person muss sich bei der Invaliditätsbemessung die

Einkünfte als Invalideneinkommen anrechnen lassen, die sie auf dem allgemeinen

Arbeitsmarkt an einer Stelle erzielen könnte, selbst wenn sie infolge günstiger

Aussichten an der bisherigen Stelle von einem Berufs- oder Stellenwechsel

absieht, kann sie nicht erwarten, dass die Unfallversicherung für einen wegen

des Verzichts auf zumutbare Einkünfte eingetretenen Minderverdienst aufkommt

(vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_631/2019 vom 18. Dezember 2019

E. 6.1). Anlässlich der Untersuchung durch Dr. H____ gab der

Beschwerdeführer an, er arbeite als Sicherheitsfachmann im Umfang von 93

Stunden, verteilt auf den ganzen Monat. Dies entspreche einem 50%-Pensum (vgl.

S. 5 des Berichtes vom 27. April 2022; SUVA-Akte 140, S. 5). Die Verrichtung

eines 50%-Pensums als Sicherheitsfachmann basiert auf der Beurteilung von Dr. F____

und korreliert mit der Einschätzung von Dr. H____ (vgl. dazu Erwägung 3.4.3.

hiervor). Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in einer

angepassten Tätigkeit über eine 100%ige Arbeitsfähigkeit verfügt (vgl. Erwägung

3.4.3

hiervor), kann daher nicht von einer zumutbaren Verwertung der noch

bestehenden Restarbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Die Berücksichtigung des

Tabellenlohnes ist folglich korrekt.

5.2.2

Gemäss LSE betrug der durchschnittliche Männerlohn im

Jahr 2020 (Anforderungsniveau 1) Fr. 5'261.-- (vgl. LSE 2020, TA1, Männer, Anforderungsniveau

1, TOTAL). Bei Anpassung dieses Lohnes an die durchschnittliche wöchentliche

Arbeitszeit im Jahr 2022 (41.7 Stunden; vgl. T03.02.03.01.04.01) und unter

Berücksichtigung der bis zum Jahr 2022 eingetretenen Nominallohnentwicklung

(2021: -0.7 %; 2022: + 1.1 %; vgl. T1.1.10, Nominallohnindex, Männer,

2011-2022, Allgemein) resultiert ein hypothetisches Jahreseinkommen von Fr.

66'073.30.

5.2.3

Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens auf der

Grundlage von statistischen Lohndaten wie namentlich der LSE ist der so

erhobene Ausgangswert gemäss der Rechtsprechung allenfalls zu kürzen. Damit

soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche

Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre,

Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf

die Lohnhöhe haben können und die versicherte Person je nach Ausprägung

deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen

Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten

kann. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung

der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen

und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 148 V 174, 182 E.

6.3

mit Hinweisen). Der zur bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage im

Bereich der Invalidenversicherung ergangene BGE 148 V 174 gilt infolge

des Grundsatzes der Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffes auch für den

Bereich der Unfallversicherung (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 8C_281/2022

vom 24. Oktober 2022 E. 6.2. und 8C_541/2021 vom 18. Mai 2022 E. 5.2.1). Vorliegend

gewährte die Beschwerdegegnerin einen Abzug von 5 % (vgl. S. 5 des

Einspracheentscheides; SUVA-Akte 195, S. 5). Dem kann – entgegen der Meinung

des Beschwerdeführers (vgl. S. 5 ff. der Beschwerde) – aus den

nachstehenden Überlegungen gefolgt werden.

5.2.4

Nach ständiger Rechtsprechung können gesundheitliche

Einschränkungen, die bereits bei der Beurteilung des medizinischen

Zumutbarkeitsprofils enthalten sind, nicht zusätzlich in die Bemessung des

leidensbedingten Abzuges einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung

desselben Gesichtspunktes führen (BGE 148 V 174, 182 E. 6.3). Der Umstand, dass

eine grundsätzlich vollzeitlich arbeitsfähige versicherte Person gesundheitlich

bedingt lediglich reduziert leistungsfähig ist, rechtfertigt an sich keinen

Abzug vom Tabellenlohn (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_219/2019 vom

30.

September 2019 E. 5.2.). Das Bundesgericht verneint in der Regel auch dann einen

Abzug vom Tabellenlohn, wenn die versicherte Person in der Lage ist, in einem

Vollzeitpensum eine wegen vermehrten Pausenbedarfs reduzierte Arbeitsleistung

zu erbringen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_729/2019 vom 25. Februar

2020.

E. 4.4.). Gewährt wird ein Abzug allenfalls dann, wenn eine versicherte

Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer

Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts

8C_290/2023 vom 6. Oktober 2023 E. 5.1.). Vorliegend gilt es aber zu beachten,

dass dem Beschwerdeführer nicht nur leichte, sondern leichte bis mittelschwere

Tätigkeiten zumutbar sind (siehe 3.4.3. hiervor), weshalb in dieser Hinsicht

grundsätzlich kein Tabellenlohnabzug gerechtfertigt ist (vgl. u.a. das Urteil

des Bundesgerichts 9C_312/2022 vom 5. Januar 2023 E. 15.3.2.). Im Übrigen hat

das Bundesgericht auch schon entschieden, der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1

umfasse bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten (vgl.

u.a. das Urteil 8C_628/2021 vom 23. Januar 2023 E. 5.3.).

5.2.5

Bestehen jedoch über das ärztlich beschriebene

Beschäftigungspensum hinaus zusätzliche Einschränkungen, wie beispielsweise ein

vermindertes Rendement pro Zeiteinheit wegen verlangsamter Arbeitsweise oder

ein Bedarf nach ausserordentlichen Pausen oder ist die funktionelle

Einschränkung ihrer besonderen Natur nach nicht ohne weiteres mit den

Anforderungen vereinbar, wie sie sich aus den gewöhnlichen betrieblichen

Abläufen ergeben, kann dies bei der Bemessung des leidensbedingten Abzugs vom

statistischen Tabellenlohn berücksichtigt werden (vgl. u.a. das Urteil des

Bundesgerichts 8C_219/2019 vom 30. September 2019 E. 5.2.). Vorliegend bestehen

nunmehr derartige zusätzliche Einschränkungen. Namentlich sollte immer wieder

die Möglichkeit zur Beinhochlagerung im Rahmen der Arbeitstätigkeit gegeben

sein (vgl. dazu Erwägung 3.4.3. hiervor). Indem die Beschwerdegegnerin eine

5%ige leidensbedingte Reduktion des Tabellenlohns vorgenommen hat, trägt sie dieser

Tatsache hinreichend Rechnung. Weitere zum Abzug berechtigende Faktoren sind

Dispositiv

nicht ersichtlich und werden zu Recht auch nicht geltend gemacht. So verfügt

der Beschwerdeführer ausweislich der Akten über die Schweizerische

Staatsangehörigkeit (vgl. u.a. SUVA-Akte 83, S. 5; SUVA-Akte 104, S. 3 und SUVA-Akte

135, S. 2). Des Weiteren gilt es zu konstatieren, dass sich im Kompetenzniveau 1

eine fehlende Ausbildung in Form einer Lehre nicht negativ auswirkt (vgl. u.a.

die Urteile des Bundesgerichts 8C_715/2022 vom 8. März 2023 E. 10.4.2.2.

und 8C_192/2022 vom 7. Juli 2022 E. 7.2.2). Schliesslich ergibt sich aus den

Akten, dass der Beschwerdeführer, der in der Schweiz die Schulen besucht hat

(vgl. u.a. SUVA-Akte 7), über ausreichende Deutschkenntnisse verfügt. Bei einer

leidensbedingten Reduktion des Tabellenlohnes um 5 % resultiert somit ein

hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 62'770.-- (Fr. 66'073.30 x 0.95).

5.3.

Wird ein Valideneinkommen von Fr. 66'321.-- mit einem

Invalideneinkommen von Fr. 62'770.-- verglichen, so ergibt sich ein

rentenausschliessender IV-Grad von 5 %.

5.4.

Daraus ergibt sich wiederum, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung

vom 22. Juni 2022 (SUVA-Akte 163), bestätigt mit Einspracheentscheid vom 1.

Juni 2023 (SUVA-Akte 195), zu Recht einen Rentenanspruch des

Beschwerdeführers verneint hat.

5.5.

Zu prüfen ist daher im Folgenden noch, ob die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer auch zu Recht (lediglich) eine Integritätsentschädigung von

nochmals 5 %, somit insgesamt 20 % zugesprochen hat.

6.

6.1.

6.1.1. Gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person

Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall

eine dauernde und erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder

psychischen Integrität erleidet. Nach Art. 36 Abs. 1 der Verordnung vom 20.

Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 831.201) gilt ein

Integritätsschaden als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen

Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht (Satz 1); er ist erheblich, wenn

die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der

Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird (Satz 2).

6.1.2. Laut Art. 25 Abs. 1 UVG wird die Integritätsentschädigung in Form

einer Kapitalleistung gewährt. Sie wird entsprechend der Schwere des

Integritätsschadens abgestuft, wobei sie den am Unfalltag geltenden

Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen darf.

Letzteres gilt auch, wenn eine Gesamtentschädigung für mehrere körperliche,

geistige oder psychische Integritätsschäden zur Ausrichtung gelangt (Art. 36

Abs. 3 Satz 2 UVV).

6.1.3. Nach Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die

Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch

gemacht. Gemäss Abs. 2 dieser Vorschrift gelten für die Bemessung der

Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Darin hat der Bundesrat

in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29,

32 E. 1b mit Hinweisen) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual

gewichtet. Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden

wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Die

völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei

teilweisem Verlust und bei teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der

Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz

entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als fünf Prozent des

Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2).

6.1.4. Die medizinische Abteilung der SUVA hat in

Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in

tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung

herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für das

Gericht nicht verbindlich, umso weniger als Ziff. 1 Abs. 1 von Anhang 3 zur UVV

bestimmt, der in der Skala angegebene Prozentsatz des Höchstbetrages des

versicherten Verdienstes gelte im Regelfall, welcher im Einzelnen Abweichungen

nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch Richtwerte enthalten,

mit denen die Gleichstellung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind

sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29, 32 E. 1c; Urteil des

Bundesgerichts 8C_19/2017 vom 22. Mai 2017 E. 4.2.).

6.2.

Verwaltung und Gericht sind für die Beurteilung der einzelnen

Integritätseinbussen auf ärztliche Sachverständige angewiesen (Urteil des

Bundesgerichts 8C_316/2022 vom 31. Januar 2023; zur Aufgabe der Arztperson

siehe auch BGE 140 V 193 E. 3.2). Die Beurteilung des Integritätsschadens

basiert auf dem medizinischen Befund. In einem ersten Schritt fällt es der

medizinischen Fachperson zu, sich unter Einbezug der in Anhang 3 der UVV und

gegebenenfalls in den SUVA-Tabellen aufgeführten Integritätsschäden dazu zu äussern,

ob und inwieweit ein Schaden vorliegt, welcher dem Typus von Verordnung, Anhang

oder Weisung entspricht. Verwaltung und Gericht obliegt es danach, gestützt auf

die ärztliche Befunderhebung die rechtliche Beurteilung vorzunehmen, ob ein Integritätsschaden

gegeben ist, ob die Erheblichkeitsschwelle erreicht ist und, bejahendenfalls,

welches Ausmass die erhebliche Schädigung angenommen hat (vgl. u.a. das Urteil

des Bundesgerichts 8C_316/2022 vom 31. Januar 2023 E. 6.1.3.1.). Hinsichtlich

des Beweiswertes eines Arztberichtes kann auf die sub Erwägung 3.3. hiervor

gemachten Ausführungen verwiesen werden.

6.3.

In der Schätzung des Integritätsschadens vom 4. Juni 2010 hatte Dr. I____

festgehalten, es bestehe eine mässige posttraumatische OSG-Arthrose links bei

Status nach Osteosynthese einer trimalleolaren Luxationsfraktur links. Es

verbleibe eine deutliche Minderbelastbarkeit des linken Fusses mit

Einschränkung der Gehleistung. Die Beschwerden seien unfallbedingt, dauernd und

erheblich. Der Kreisarzt hatte den Integritätsschaden damals mit 15 % bewertet.

Er hatte sich dabei auf Tabelle 5.2 abgestützt und dargetan, es gelte für eine

mässige OSG-Arthrose ein Wert 5 % bis 15 %. Im vorliegenden Fall mit bereits

deutlich eingeschränkter Gehleistung könne der obere Wert der mässigen

OSG-Arthrose eingesetzt werden. Damit sei auch eine wahrscheinliche

Verschlimmerung der Arthrose und eventuelle Arthrodese oder Totalprothesen-Arthroplastik

bereits mitentschädigt (vgl. SUVA-Akte 45). Gestützt auf diese Schätzung hatte

die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. Juli 2010

(SUVA-Akte 48), bestätigt mit Einspracheentscheid vom 3. Januar 2011

(SUVA-Akte 54), eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer 15%igen

Integritätseinbusse zugesprochen.

6.4.

6.4.1. Die am 24. Juni 2021 vorgenommene MRT-Abklärung zeigte eine

generalisierte Ausdehnung des Knorpelüberzuges, vor allem posteromedial am

oberen Sprunggelenk, jedoch beginnend auch subtalar, hier auch mit einigen

Zysten sowie einem Kanal im Talus bis in die Tibia reichend (vgl. S. 3 des

Berichtes von Prof. Dr. J____ vom 17. September 2021; SUVA-Akte 94).

6.4.2. Im Röntgenbericht vom 22. September 2021 (SUVA-Akte 97, S. 1) wurde

in Bezug auf den linken Fuss Folgendes festgehalten: (a.) moderater Hallux

valgus bei einem Valguswinkel von 16 Grad; (b.) inhomogene Knochenstruktur am

Tibiapilon mit einem fünf Millimeter grossen sklerosierten Ossikel

dorsalseitig: Verdacht auf alte Fraktur; (c.) moderate OSG-Arthrose bei leicht

abgeflachter Talusrolle (vgl. S. 1 des Berichtes).

6.4.3. Im Bericht über die Dreiphasenskelettszintigraphie mit

SPECT-CT vom 26. Oktober 2021 (SUVA-Akte 105, S. 2 f.) wurde festgehalten,

es seien mässiggradige degenerative Veränderungen im OSG links nachweisbar, bei

Gelenkspaltverschmälerung und Irregularität der tibialen und auch talaren

Gelenkfläche. Es bestehe eine kleinere Randverkalkung dorsal zum Gelenkspalt

(fragliche ossäre Durchbauung). Auch degenerative Veränderungen im USG in der

dorsalen Artikulation, medial betont, seien erkennbar. Es zeigten sich

leichtgradige metabolische Anreicherungen in der posterioren Artikulation im

OSG. Zu erkennen seien eine etwas vermehrte metabolische Anreicherung auch zu

den Sesambeinchen Metatarsale I sowie leichte Zeichen einer Arthrose im

Grosszehengrundgelenk (vgl. S. 2 f. des Berichtes).

6.4.4. Prof. Dr. J____ führte daraufhin

im Sprechstundenbericht vom 4. November 2021 (SUVA-Akte 106) an, der

Patient komme zur Besprechung des zwischenzeitlich erfolgten Spect-CT's. Dieses

zeige eine nur unwesentliche Anreicherung im Bereich des oberen Sprunggelenkes.

Zudem sei ein kleiner, intraartikulärer freier Gelenkskörper posterior

vorhanden. Klinisch imponiere heute vor allem eine Reizung über den

Peronealsehnen. In der nochmaligen Durchsicht des MRT's von diesem Sommer seien

hier keine eindeutigen Pathologien ersichtlich.

6.4.5. In der Beurteilung vom 27. April 2022 (SUVA-Akte 137) führte

Dr. H____ im Wesentlichen aus, es bestehe eine fortgeschrittene zunehmende

posttraumatische OSG-Arthrose links sowie eine mässige USG-Arthrose links nach

trimalleolarer Luxationsfraktur links am 5. August 2006 […]. Des Weiteren hielt

er fest: "aktuell MRI verifizierte zunehmende OSG-Arthrose und auch

teilweise USG-Arthrose links" (vgl. S. 1 der Beurteilung). Den

Integritätsschaden bezifferte er mit insgesamt 20 %. Zur Begründung führte Dr. H____

an, nach Tabelle 5.2 sei bei einer mässigen Pan-Sprunggelenksarthrose eine

Integritätsentschädigung zwischen 10 und 30 % geschuldet. Da die OSG-Arthrose

bereits fortgeschritten sei, jedoch das obere und untere Sprunggelenk eine

funktionelle Einheit bildeten, werde der Integritätsschaden mit insgesamt 20 % bewertet.

Abzüglich der bereits ausbezahlten 15 % Integritätsentschädigung von 2010

verbleibe ein Integritätsschaden von 5 % (vgl. S. 1 der Beurteilung).

6.5.

Auf diese Beurteilung von Dr. H____ kann abgestellt werden. Eine

mässige Pan-Arthrose OSG/USG wird in Tabelle 5.2 – wie von Dr. H____ zutreffend

bemerkt wird – mit einer Einbusse von 10-30 % bewertet. Vorliegend besteht

gemäss Dr. H____ (Beurteilung vom 27. April 2022) eine fortgeschrittene

(zunehmende) OSG-Arthrose (gemäss SPECT-CT mässiggradige degenerative Veränderungen

im OSG links; vgl. Erwägung 6.4.3. hiervor) und gleichzeitig eine mässige

USG-Arthrose links. Die Bewertung des Integritätsschadens mit insgesamt 20 %

entspricht daher den Röntgenbefunden und der SUVA-Tabelle 5.2.

6.6.

Aus all dem folgt, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer

mit Verfügung vom 22. Juni 2022 (SUVA-Akte 163), bestätigt mit

Einspracheentscheid vom 1. Juni 2023 (SUVA-Akte 195), zu Recht (lediglich) eine

Integritätsentschädigung von nochmals 5 %, somit insgesamt 20 %

zugesprochen hat.

7.

7.1.

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen und

der Einspracheentscheid vom 1. Juni 2023 zu bestätigen.

7.2.

Das Verfahren ist kostenlos.

7.3.

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen und der

Einspracheentscheid vom 1. Juni 2023 bestätigt.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer lic. iur. S.

Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Gesundheit

Versandt am: