UV.2023.32
Rentenanspruch; Bestimmung der Vergleichseinkommen gestützt auf Tabellenlöhne
10. Januar 2024Deutsch28 min
selben Tag (provisorisch) operativ versorgt wurde (vgl. die Schadenmeldung [SUVA-Akte
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 10.
Januar 2024
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer
(Vorsitz), P. Waegeli, Th. Aeschbach
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch MLaw B____, [...]
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,
Postfach, 6002 Luzern
vertreten durch C____
Rechtsanwältin,
[...]
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2023.32
Einspracheentscheid vom 1. Juni 2023
Rentenanspruch; Bestimmung der
Vergleichseinkommen gestützt auf Tabellenlöhne
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) A____, geboren 1985 (Beschwerdeführer), absolvierte in
der D____ in Basel die Grundschule und anschliessend während zwei Jahren in der
Schule im Klingental die BWK. Anschliessend half er im Betrieb seines Vaters
als Verkäufer von Mobiltelefonen mit. Über einen Lehrabschluss verfügt er nicht
(vgl. SUVA-Akte 7). Ab Mai 2005 war der Beschwerdeführer arbeitslos und
dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch
unfallversichert. Während einer Ausbildung zum Bodyguard in der E____ GmbH, zog
er sich am 5. August 2006 eine Luxationsfraktur des OSG links zu, welche am
selben Tag (provisorisch) operativ versorgt wurde (vgl. die Schadenmeldung [SUVA-Akte
1] sowie den Operationsbericht [SUVA-Akte 3]). Am 15. und am 18. August 2006
erfolgten weitere operative Eingriffe (vgl. SUVA-Akte 5). Schliesslich wurden
im November 2006 die Stellschrauben entfernt (vgl. SUVA-Akte 11). Bis Ende
Januar 2007 wurde dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit
attestiert (vgl. SUVA-Akte 12). Ab Februar 2007 bis Ende Juni 2007 wurde
von einer schrittweisen Steigerung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen
(Wiedererlangen einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ab Juli 2007; vgl. SUVA-Akten
17, 19 und 24). Im Oktober 2007 fand schliesslich nochmals ein operativer
Eingriff statt (Metallentfernung; vgl. SUVA-Akte 28).
b) Am 6. Januar 2010 meldete der Beschwerdeführer
aufgrund starker Schmerzen der SUVA einen Rückfall zum Unfall vom 5. August
2006 (vgl. SUVA-Akte 39). In der Folge wurde eine kreisärztliche Untersuchung
veranlasst. Der Kreisarzt bewertete die Arbeitsfähigkeit mit 100 % (vgl. den
Bericht vom 4. Juni 2010; SUVA-Akte 44) und bezifferte den Integritätsschaden auf
15 % (vgl. SUVA-Akte 45). Mit Verfügung vom 9. Juli 2010 sprach die SUVA dem
Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer 15%igen
Integritätseinbusse zu (vgl. SUVA-Akte 48). Die hiergegen erhobene Einsprache
(vgl. SUVA-Akte 51) wurde mit Einspracheentscheid vom 3. Januar 2011 abgewiesen
(vgl. SUVA-Akte 54). Gestützt auf einen Bericht von Dr. F____ vom 6. Januar
2012 (SUVA-Akte 57) kam die SUVA für weitere Heilbehandlung auf (vgl. SUVA-Akte
59). Im April 2013 wurden die Kosten für orthopädische Schuheinlagen übernommen
(vgl. SUVA-Akte 70).
c) Ab dem 20. Januar 2015 arbeitete der Beschwerdeführer
als Sicherheitsbeamter für die G____ SA, [...] (vgl. SUVA-Akte 75, S. 2). Am 28.
Juni 2021 wurde der SUVA ein Rückfall zum Unfall vom 5. August 2006 gemeldet
(vgl. SUVA-Akte 83, S. 4 ff.). Diese richtete weitere Leistungen aus.
Insbesondere erbrachte sie Taggelder und kam für die Kosten von Heilbehandlungsmassnahmen
auf (vgl. u.a. SUVA-Akten 81, 82 und 83, S. 2 ff.). Am 26. April 2022 wurde der
Beschwerdeführer von Dr. H____, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie, c/o
Abteilung Versicherungsmedizin der SUVA, untersucht. Er erachtete den
Beschwerdeführer für 100 % arbeitsfähig in einer angepassten Tätigkeit (vgl. den
entsprechenden Bericht; SUVA-Akte 136) und bewertete den Integritätsschadens
mit 20 % (vgl. SUVA-Akte 137).
d) Mit Schreiben vom 1. Juni 2022 teilte die SUVA dem
Beschwerdeführer mit, man werde die Heilkosten- und Taggeldleistungen per 31.
Juli 2022 einstellen, da keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr
zu erwarten sei. Es würden der Rentenanspruch und der Anspruch auf
Integritätsentschädigung geprüft. Man könne jedoch über den 1. August 2022 bis
auf Weiteres Physiotherapie und gelegentliche Infiltrationen bei Schmerzzunahme
zusprechen (vgl. SUVA-Akte 155). In der Folge nahm die SUVA erwerbliche Berechnungen
vor (vgl. SUVA-Akte 159). Daraufhin verneinte sie mit Verfügung vom 22. Juni
2022 einen Rentenanspruch und sprach dem Beschwerdeführer eine
Integritätsentschädigung von nochmals 5 %, somit insgesamt 20 % zu (vgl.
SUVA-Akte 163). Hiergegen erhob dieser am 11. August 2022 Einsprache (vgl.
SUVA-Akte 167), welche er, nunmehr anwaltlich vertreten, am 5. September 2022 ausführlich
begründete (vgl. SUVA-Akte 178). Mit Einspracheentscheid vom 1. Juni 2023 wies
die SUVA die Einsprache des Beschwerdeführers ab (vgl. SUVA-Akte 195).
Erwägungen
II.
a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 3. Juli 2023
Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt
Folgendes: (1.) Es seien ihm die gesetzlichen Leistungen aus UVG zuzusprechen.
(2.) Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der SUVA.
b) Die SUVA (Beschwerdegegnerin) schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 18. September 2023 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 16. Oktober
2023.
an seiner Beschwerde fest.
d) Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Schreiben vom
13.
November 2023 auf Einreichung einer Duplik.
III.
Am 10. Januar 2024 findet die Beratung der Sache durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz; GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
6.
Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG; SR 830.1).
1.2
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Der Beschwerdeführer moniert im Wesentlichen, die Beschwerdegegnerin
habe aufgrund eines rechtlich nicht korrekten Einkommensvergleiches zu Unrecht
einen Rentenanspruch abgelehnt; namentlich die Bestimmung des Valideneinkommens
sei unzutreffend vorgenommen worden. Des Weiteren macht der Beschwerdeführer
geltend, er habe Anspruch auf eine höhere Integritätsentschädigung (vgl. insb.
die Beschwerde; siehe auch die Replik).
2.2
Die Beschwerdegegnerin wendet zur Hauptsache ein, die Verneinung
eines Rentenanspruches sei zu Recht erfolgt. Der vorgenommene
Einkommensvergleich sei in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts
erfolgt. Ebenfalls korrekt sei die Zusprechung einer Integritätsentschädigung
auf der Basis einer Integritätseinbusse von insgesamt 20 % (vgl. die Beschwerdeantwort;
siehe auch den Einspracheentscheid).
2.3
Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist daher, ob die
Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 22. Juni 2022 (SUVA-Akte 163), bestätigt
mit Einspracheentscheid vom 1. Juni 2023 (SUVA-Akte 195), zu Recht einen
Rentenanspruch verneint und dem Beschwerdeführer (lediglich) eine
Integritätsentschädigung von nochmals 5 %, somit insgesamt 20 %
zugesprochen hat.
3.
3.1
Ist eine versicherte Person infolge des Unfalles
mindestens zu 10 % invalid, so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) Anspruch auf
eine Invalidenrente. Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss
Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der
unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung
gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid
geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
3.2
Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen
Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu
Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese
arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten
Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).
3.3
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 3a mit Hinweis auf BGE 125 V 352). Den Berichten
versicherungsinterner Ärzte kommt nicht derselbe Beweiswert wie einem im
Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder
gar wie einem Gerichtsgutachten zu. Sie sind aber soweit zu berücksichtigen,
als auch nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen
bestehen (BGE 145 V 97, 105 E. 8.5; BGE 142 V 58, 65 E. 5.1; BGE 135 V 465, 467
ff. E. 4.2-4.7).
3.4
3.4.1
Dr. H____ führte in seinem Bericht vom 27. April 2022
(SUVA-Akte 136) folgende Diagnosen an: (1.) posttraumatische zunehmende
fortgeschrittene OSG Arthrose links nach trimalleolärer Sprunggelenksluxationsfraktur
vom 5. August 2006; (2.) posttraumatische USG-Arthrose links; (3.) temporäre
K-Draht-Osteosynthese links 15. August 2006; (4.) offene Reposition und
Osteosynthese mit Platte und Schrauben einschliesslich interfragmentäre
Schraube und Stellschraube der distalen Fibula links sowie Verschraubung und
K-Draht-Osteosynthese des Malleolus medialis links 18. August 2006; (5.) Status
nach Stellschraubenentfernung am 17. November 2006; (6.) Metallentfernung medialer
Malleolus und distale Fibula links 15. Oktober 2007; (7.) posteriorer freier
Gelenkkörper linkes OSG (vgl. S. 5 des Berichtes).
3.4.2
Des Weiteren führte Dr. H____ aus, es zeige sich die
führende Beschwerdesymptomatik vor allem aufgrund der fortgeschrittenen OSG-Arthrose,
hier typischerweise mit dem vom Versicherten beschriebenen Anlaufschmerz und
auch Bewegungsschmerz und Belastungsschmerz bei längerem Stehen und beim
Treppabgehen. Gelegentlich würden "blockadeähnliche Zustände"
beschrieben. Hier sollte nochmals überprüft werden, ob der beschriebene
intraartikuläre freie Gelenkkörper posterior nicht diese
Impingement-Symptomatik verursache. In diesem Fall könnte eine OSG-Arthroskopie
und Entfernung des freien Gelenkkörpers die oben beschriebene Symptomatik
reduzieren. Die überwiegende Beschwerdesymptomatik von Seiten der fortgeschrittenen
Sprunggelenksarthrose könne leider durch weitere operative Interventionen
momentan nicht angegangen werden, davon ausgehend, dass es derzeit noch
deutlich zu früh für eine Folgeoperation (Arthrodese Sprunggeleksprothese) sei.
Aktuell sei somit ein vorübergehender medizinischer Endzustand erreicht.
Weitere Erhaltungstherapien sollten unbedingt in Form von
Physiotherapie-Verordnungen und gelegentlichen Infiltrationen schmerzbedingt
erfolgen (vgl. S. 6 des Berichtes). Weitere Behandlungen würden mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht zu einer Besserung des unfallbedingten Gesundheitszustandes
führen. Die oben erwähnten Erhaltungstherapien würden lediglich eine
Verhinderung einer weiteren Verschlechterung bzw. eine Erhaltung des Status mit
sich bringen. Zusätzlich zu den oben genannten Erhaltungstherapien werde bei
ausgeprägter Knorpelausdünnung und fortgeschrittener posttraumatischer OSG-Arthrose
ein Behandlungsversuch mit lokalen Hyaluronsäure-Injektionen als derzeit
mögliche sinnvolle Behandlungsmethode empfohlen (vgl. S. 7 des Berichtes).
3.4.3
In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit legte Dr. H____ dar, der
Versicherte könne ganztags arbeiten. Zumutbar seien leichte bis mittelschwere
Tätigkeiten. Das Traglimit liege bei zehn bis maximal zwanzig Kilogramm. Die
Tätigkeit sollte überwiegend im Sitzen erfolgen. Zeitweises Gehen und Stehen
seien möglich. Idealerweise sollte eine wechselbelastende Tätigkeit ausgeübt
werden. Es sollte immer wieder die Möglichkeit einer Beinhochlagerung im Rahmen
der Arbeitstätigkeit und auch im Rahmen der Pausen gegeben sein. Die gehenden
und stehenden Arbeiten sollten nicht mehr als vier Stunden pro Tag betragen und
auf den Arbeitstag verteilt werden können. Vermieden werden sollten sprunggelenksbedingt
das Gehen auf unebenem Gelände, überwiegend stehende und gehende Tätigkeiten
sowie rein stehende und gehende Tätigkeiten. Ebenfalls ausgeschlossen seien Sprungbelastungen
und Vibrationsbelastungen sowie das Gehen auf unebenem Gelände. Wegen der
eingeschränkten Standfähigkeit und der eingeschränkten
Sprunggelenksbeweglichkeit gelte es auch Arbeiten auf Leitern, Gerüsten oder
Dächern zu vermeiden (vgl. S. 7 des Berichtes). Des Weiteren stellte Dr. H____
klar, aktuell verrichte der Versicherte eine überwiegend
stehende Tätigkeit, gelegentlich gehend, kaum sitzend (vgl. S. 4 des
Berichtes). In Einklang mit der Einschätzung von Dr. F____ werde die
derzeitige Tätigkeit als Sicherheitsfachmann nur noch in einem maximalen Umfang
von 50 % ausgeübt werden können (vgl. S. 8 des Berichtes).
3.5
Auf diese ärztliche Beurteilung von Dr. H____ kann abgestellt
werden. Sie erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen
(vgl. dazu Erwägung 3.3. hiervor). Soweit der Beschwerdeführer infrage stellt,
dass ihm eine angepasste Tätigkeit ohne Leistungseinbusse zumutbar ist (vgl. S.
4.
der Beschwerde), kann ihm nicht gefolgt werden. Dr. H____ hat sich umfassend
mit den relevanten Vorakten auseinandergesetzt und seine Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit schlüssig begründet. Es gibt keinerlei Anhalte dafür, dass die
Beurteilung von Dr. H____ dem Knieleiden des Beschwerdeführers nicht
hinreichend Rechnung tragen könnte.
3.6
Damit bleibt zu prüfen, wie es sich mit der erwerblichen Umsetzung
der festgestellten 100%igen Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer
angepassten Tätigkeit verhält.
4.
4.1
Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das
Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten
Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch
eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte
(sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen
könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Nach
ständiger Rechtsprechung sind allfällige rentenwirksame Änderungen der
Vergleichseinkommen bis zum Einspracheentscheid zu berücksichtigen (vgl. u.a.
BGE 129 V 222, 223 f. E. 4.1). Wird auf Tabellenlöhne abgestellt, sind
grundsätzlich die aktuellsten statistischen Daten zu verwenden (BGE 143 V 295,
297.
E. 2.3), womit die im Verfügungszeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des
Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten Daten gemeint sind (vgl. u.a. das
Urteil des Bundesgerichts 8C_350/2022 vom 9. November 2022 E. 6.).
4.2
Die Beschwerdegegnerin stellte mit Einspracheentscheid vom 1. Juni
2023.
ein Valideneinkommen von Fr. 66'479.-- einem Invalideneinkommen von Fr.
62'770.-- gegenüber, was einen rentenausschliessenden IV-Grad von (gerundet) 6 %
ergab (vgl. SUVA-Akte 195).
4.3
4.3.1
Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist prospektiv
gesehen entscheidend, welches hypothetische Gehalt die versicherte Person
überwiegend wahrscheinlich ohne Gesundheitsschaden tatsächlich erzielen würde (BGE 145 V 141, 144 E. 5.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_715/2020 vom 21. Januar 2022
E. 2.). Es ist so konkret wie möglich festzusetzen (SVR 2021 UV Nr. 26 S. 123; vgl.
auch Urteile des Bundesgerichts 8C_738/2021 vom 8. Februar 2023 E. 3.4.2.1. und
8C_715/2020 vom 21. Januar 2022 E. 3.1.1). Dabei ist in der Regel am zuletzt
erzielten, der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten
Verdienst anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die
bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen
müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl. u.a. das Urteil
des Bundesgerichts 8C_523/2022 vom 23. Februar 2023 E. 7.1.). Lässt sich
das Valideneinkommen aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse nicht hinreichend
genau beziffern, darf auf statistische Werte wie die LSE zurückgegriffen
werden, sofern dabei die für die Entlöhnung im Einzelfall relevanten
persönlichen und beruflichen Faktoren mitberücksichtigt werden (vgl. u.a. das Urteil
des Bundesgerichts 8C_523/2022 vom 23. Februar 2023 E. 7.1.). Die
Tabellenposition soll so gewählt werden, dass der überwiegend wahrscheinliche
Verlauf der Einkommensentwicklung ohne Gesundheitsschaden möglichst gut
abgebildet wird (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_368/2022 vom 9.
Dezember 2022 E. 5.1.1 mit Hinweisen). Da die Invalidität der voraussichtlich
bleibenden oder längere Zeit dauernden Erwerbsunfähigkeit zu entsprechen hat
(vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG), ist auch die berufliche Weiterentwicklung zu berücksichtigen,
die eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte.
Rechtsprechungsgemäss sind theoretisch vorhandene berufliche Entwicklungs- oder
Aufstiegsmöglichkeiten nur dann beachtlich, wenn sie mit hoher
Wahrscheinlichkeit eingetreten wären. Für die Annahme einer mutmasslichen
Weiterentwicklung wird daher der Nachweis konkreter Anhaltspunkte dafür
verlangt, dass die versicherte Person einen beruflichen Aufstieg und ein
entsprechend höheres Einkommen auch tatsächlich realisiert hätte, wenn sie nicht
invalid geworden wäre. Es müssen konkrete Hinweise für das behauptete
berufliche Fortkommen bestehen. Blosse Absichtserklärungen der versicherten
Person genügen nicht (BGE 139 V 28, 31 E. 3.3.3.2; vgl. auch das Urteil des
Bundesgerichts 8C_139/2020 vom 30. Juli 2020 E. 5.1.).
4.3.2
Die Beschwerdegegnerin hat
das hypothetische Valideneinkommen anhand der standardisierten Bruttolöhne der
Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2020 des Bundesamtes für Statistik (Tabelle
TA1, Kompetenzniveau 2 [praktische Tätigkeiten wie Verlauf, Pflege,
Datenverarbeitung, Administration, Bedienen von Maschinen und elektronischen
Geräten, Sicherheitsdienst, Fahrdienst], Männer) festgelegt. Dabei ist sie vom
Lohn für sonstige wirtschaftliche Dienstleistungen (Pos. 77, 79-82 [ohne
78]) ausgegangen. Den auf einer 40-Stunden-Woche basierenden Monatslohn von Fr.
5'155.-- hat sie an eine wöchentliche Arbeitszeit von 42.1 Stunden und die
bis zum Jahr 2022 eingetretene Nominallohnentwicklung angepasst. Daraus ergab
sich per 2022 ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 66'479.-- (vgl.
S. 5 des Einspracheentscheides; SUVA-Akte 195, S. 5). Dem kann aus den
nachstehenden Überlegungen gefolgt werden.
4.4
4.4.1
Wie von der Beschwerdegegnerin zutreffend dargetan wird, lässt
es sich rechtfertigen, vorliegend auf die TA1 (Privater Sektor) der LSE 2020
(Wirtschaftszweige NOGA08) abzustellen (vgl. insb. die Beschwerdeantwort). So ist
in der Pos. 77, 79-82 von TA1 der LSE 2020 die NOGA Kategorie 80 "Wach-
und Sicherheitsdienste sowie Detekteien und die Subkategorie 801000 "Private
Wach- und Sicherheitsdienste" enthalten. Gemäss Beschrieb werden davon
erfasst: Wach- und Patrouillendienste, Abholung und Auslieferung von Bargeld,
Belegen oder anderen Wertgegenständen mit Personal und Ausrüstung zum Schutz
dieser Gegenstände während des Transportes. Ein Abstellen auf T17 2020 (Berufsgruppen
nach CH-ISCO-19, privater und öffentlicher Sektor) lässt sich vorliegend nicht
rechtfertigen. Es kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen
werden, dass der Beschwerdeführer den darin ausgewiesenen Lohn von monatlich
Fr. 7'033.-- (Pos. 54, Schutzkräfte und Sicherheitsbedienstete,
Lebensalter 30 bis 49) verdienen würde, wenn er den Unfall vom 5. August 2006 nicht
erlitten hätte. Die Erzielung eines Lohnes in dieser Grössenordnung ist als unrealistisch
zu erachten. Dagegen spricht im Wesentlichen die Berufsbiografie des
Beschwerdeführers. Insbesondere gilt es hier zu beachten, dass der Beschwerdeführer
über keinen Lehrabschluss verfügt. Im Zeitpunkt des Unfalles (5. August 2006)
absolvierte er zwar eine Ausbildung zur privaten Sicherheitsfachkraft. Es hat
sich dabei aber lediglich um einen Kurs gehandelt, der vom 6. Mai 2006 bis
zum 13. August 2006 gedauert hat resp. gedauert hätte (vgl. SUVA-Akte 25).
Davon, dass dem Beschwerdeführer ohne den erlittenen Unfall auch eine Tätigkeit
im öffentlichen Bereich offen stünde, kann daher mit Blick auf die
Erwerbsbiografie nicht ausgegangen werden. Ein Abstellen auf T17, welche die
Löhne des öffentlichen und des privaten Sektors beinhaltet, ist daher nicht
angebracht. Vielmehr kann – zusammen mit der Beschwerdegegnerin – mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer
ohne den erlittenen Unfall in der Sicherheitsbranche im privaten Sektor tätig
wäre resp. den hier bezahlten Lohn erzielen würde
4.4.2
Ausgehend von einem Monatslohn
von Fr. 5'155.--, den Männer im Jahr 2020 im Bereich sonstige wirtschaftliche Dienstleistungen
(Pos. 77, 79-82 [ohne 78]) verdienten, resultiert – nach Anpassung an eine
wöchentliche Arbeitszeit von 42.0 Stunden (vgl. Tabelle
T03.02.03.01.04.01) und unter Berücksichtigung der bis zum Jahr 2022
eingetretenen Nominallohnentwicklung (2021: +0.4 %; 2022: +1.7 %; vgl. Tabelle
T1.1.10; Nominallohnindex Männer, sonstige wirtschaftliche Tätigkeiten, 77-82)
ein (leicht von der Berechnung der Beschwerdegegnerin abweichendes) hypothetisches
Valideneinkommen von Fr. 66'321.--.
5.
5.1
Die Beschwerdegegnerin stellte auch zur Bestimmung des Invalideneinkommens
auf die LSE 2020 (und nicht den tatsächlichen Verdienst) ab. Zur Begründung
führte sie im Wesentlichen an, der Beschwerdeführer könne die aktuelle
Tätigkeit gemäss ärztlicher Beurteilung nur noch zu 50 % ausüben. Daher sei der
LSE-Lohn massgebend (vgl. S. 4 f. des Einspracheentscheides; SUVA-Akte 195, S.
4.
f.). Dies wird vom Beschwerdeführer nicht infrage gestellt (vgl. implizit die
Beschwerde).
5.2
5.2.1
Ein Abstellen auf den
tatsächlich erzielten Verdienst würde denn auch voraussetzen, dass die
versicherte Person ihre verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll
ausschöpft (BGE 143 V 295, 296 E. 2.2). Dies ist nicht der Fall, wenn sie auf
dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt einen höheren als den
tatsächlich erhaltenen Lohn erzielen könnte. Bezogen auf diesen hypothetischen
Arbeitsmarkt ist ein Stellenwechsel auch dann zumutbar, wenn es für die
versicherte Person aufgrund der wirtschaftlichen Gegebenheiten auf dem
tatsächlichen Arbeitsmarkt sehr schwierig oder gar unmöglich ist, eine
entsprechende Stelle zu finden. Die Anrechnung dieses hypothetischen höheren
Einkommens beruht dabei weniger auf der Schadenminderungspflicht, sondern auf
der Überlegung, dass die Unfallversicherung lediglich die durch den
unfallkausalen Gesundheitsschaden bedingte Lohneinbusse ausgleichen soll (SVR
2019.
UV Nr. 3 S. 9, 8C_121/2017 E. 7.4, 2012 UV Nr. 3 S. 9, 8C_237/2011 E.
2.3). Eine versicherte Person muss sich bei der Invaliditätsbemessung die
Einkünfte als Invalideneinkommen anrechnen lassen, die sie auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt an einer Stelle erzielen könnte, selbst wenn sie infolge günstiger
Aussichten an der bisherigen Stelle von einem Berufs- oder Stellenwechsel
absieht, kann sie nicht erwarten, dass die Unfallversicherung für einen wegen
des Verzichts auf zumutbare Einkünfte eingetretenen Minderverdienst aufkommt
(vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_631/2019 vom 18. Dezember 2019
E. 6.1). Anlässlich der Untersuchung durch Dr. H____ gab der
Beschwerdeführer an, er arbeite als Sicherheitsfachmann im Umfang von 93
Stunden, verteilt auf den ganzen Monat. Dies entspreche einem 50%-Pensum (vgl.
S. 5 des Berichtes vom 27. April 2022; SUVA-Akte 140, S. 5). Die Verrichtung
eines 50%-Pensums als Sicherheitsfachmann basiert auf der Beurteilung von Dr. F____
und korreliert mit der Einschätzung von Dr. H____ (vgl. dazu Erwägung 3.4.3.
hiervor). Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in einer
angepassten Tätigkeit über eine 100%ige Arbeitsfähigkeit verfügt (vgl. Erwägung
3.4.3
hiervor), kann daher nicht von einer zumutbaren Verwertung der noch
bestehenden Restarbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Die Berücksichtigung des
Tabellenlohnes ist folglich korrekt.
5.2.2
Gemäss LSE betrug der durchschnittliche Männerlohn im
Jahr 2020 (Anforderungsniveau 1) Fr. 5'261.-- (vgl. LSE 2020, TA1, Männer, Anforderungsniveau
1, TOTAL). Bei Anpassung dieses Lohnes an die durchschnittliche wöchentliche
Arbeitszeit im Jahr 2022 (41.7 Stunden; vgl. T03.02.03.01.04.01) und unter
Berücksichtigung der bis zum Jahr 2022 eingetretenen Nominallohnentwicklung
(2021: -0.7 %; 2022: + 1.1 %; vgl. T1.1.10, Nominallohnindex, Männer,
2011-2022, Allgemein) resultiert ein hypothetisches Jahreseinkommen von Fr.
66'073.30.
5.2.3
Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens auf der
Grundlage von statistischen Lohndaten wie namentlich der LSE ist der so
erhobene Ausgangswert gemäss der Rechtsprechung allenfalls zu kürzen. Damit
soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche
Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre,
Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf
die Lohnhöhe haben können und die versicherte Person je nach Ausprägung
deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten
kann. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung
der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen
und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 148 V 174, 182 E.
6.3
mit Hinweisen). Der zur bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage im
Bereich der Invalidenversicherung ergangene BGE 148 V 174 gilt infolge
des Grundsatzes der Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffes auch für den
Bereich der Unfallversicherung (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 8C_281/2022
vom 24. Oktober 2022 E. 6.2. und 8C_541/2021 vom 18. Mai 2022 E. 5.2.1). Vorliegend
gewährte die Beschwerdegegnerin einen Abzug von 5 % (vgl. S. 5 des
Einspracheentscheides; SUVA-Akte 195, S. 5). Dem kann – entgegen der Meinung
des Beschwerdeführers (vgl. S. 5 ff. der Beschwerde) – aus den
nachstehenden Überlegungen gefolgt werden.
5.2.4
Nach ständiger Rechtsprechung können gesundheitliche
Einschränkungen, die bereits bei der Beurteilung des medizinischen
Zumutbarkeitsprofils enthalten sind, nicht zusätzlich in die Bemessung des
leidensbedingten Abzuges einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung
desselben Gesichtspunktes führen (BGE 148 V 174, 182 E. 6.3). Der Umstand, dass
eine grundsätzlich vollzeitlich arbeitsfähige versicherte Person gesundheitlich
bedingt lediglich reduziert leistungsfähig ist, rechtfertigt an sich keinen
Abzug vom Tabellenlohn (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_219/2019 vom
30.
September 2019 E. 5.2.). Das Bundesgericht verneint in der Regel auch dann einen
Abzug vom Tabellenlohn, wenn die versicherte Person in der Lage ist, in einem
Vollzeitpensum eine wegen vermehrten Pausenbedarfs reduzierte Arbeitsleistung
zu erbringen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_729/2019 vom 25. Februar
2020.
E. 4.4.). Gewährt wird ein Abzug allenfalls dann, wenn eine versicherte
Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer
Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts
8C_290/2023 vom 6. Oktober 2023 E. 5.1.). Vorliegend gilt es aber zu beachten,
dass dem Beschwerdeführer nicht nur leichte, sondern leichte bis mittelschwere
Tätigkeiten zumutbar sind (siehe 3.4.3. hiervor), weshalb in dieser Hinsicht
grundsätzlich kein Tabellenlohnabzug gerechtfertigt ist (vgl. u.a. das Urteil
des Bundesgerichts 9C_312/2022 vom 5. Januar 2023 E. 15.3.2.). Im Übrigen hat
das Bundesgericht auch schon entschieden, der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1
umfasse bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten (vgl.
u.a. das Urteil 8C_628/2021 vom 23. Januar 2023 E. 5.3.).
5.2.5
Bestehen jedoch über das ärztlich beschriebene
Beschäftigungspensum hinaus zusätzliche Einschränkungen, wie beispielsweise ein
vermindertes Rendement pro Zeiteinheit wegen verlangsamter Arbeitsweise oder
ein Bedarf nach ausserordentlichen Pausen oder ist die funktionelle
Einschränkung ihrer besonderen Natur nach nicht ohne weiteres mit den
Anforderungen vereinbar, wie sie sich aus den gewöhnlichen betrieblichen
Abläufen ergeben, kann dies bei der Bemessung des leidensbedingten Abzugs vom
statistischen Tabellenlohn berücksichtigt werden (vgl. u.a. das Urteil des
Bundesgerichts 8C_219/2019 vom 30. September 2019 E. 5.2.). Vorliegend bestehen
nunmehr derartige zusätzliche Einschränkungen. Namentlich sollte immer wieder
die Möglichkeit zur Beinhochlagerung im Rahmen der Arbeitstätigkeit gegeben
sein (vgl. dazu Erwägung 3.4.3. hiervor). Indem die Beschwerdegegnerin eine
5%ige leidensbedingte Reduktion des Tabellenlohns vorgenommen hat, trägt sie dieser
Tatsache hinreichend Rechnung. Weitere zum Abzug berechtigende Faktoren sind
Dispositiv
nicht ersichtlich und werden zu Recht auch nicht geltend gemacht. So verfügt
der Beschwerdeführer ausweislich der Akten über die Schweizerische
Staatsangehörigkeit (vgl. u.a. SUVA-Akte 83, S. 5; SUVA-Akte 104, S. 3 und SUVA-Akte
135, S. 2). Des Weiteren gilt es zu konstatieren, dass sich im Kompetenzniveau 1
eine fehlende Ausbildung in Form einer Lehre nicht negativ auswirkt (vgl. u.a.
die Urteile des Bundesgerichts 8C_715/2022 vom 8. März 2023 E. 10.4.2.2.
und 8C_192/2022 vom 7. Juli 2022 E. 7.2.2). Schliesslich ergibt sich aus den
Akten, dass der Beschwerdeführer, der in der Schweiz die Schulen besucht hat
(vgl. u.a. SUVA-Akte 7), über ausreichende Deutschkenntnisse verfügt. Bei einer
leidensbedingten Reduktion des Tabellenlohnes um 5 % resultiert somit ein
hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 62'770.-- (Fr. 66'073.30 x 0.95).
5.3.
Wird ein Valideneinkommen von Fr. 66'321.-- mit einem
Invalideneinkommen von Fr. 62'770.-- verglichen, so ergibt sich ein
rentenausschliessender IV-Grad von 5 %.
5.4.
Daraus ergibt sich wiederum, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung
vom 22. Juni 2022 (SUVA-Akte 163), bestätigt mit Einspracheentscheid vom 1.
Juni 2023 (SUVA-Akte 195), zu Recht einen Rentenanspruch des
Beschwerdeführers verneint hat.
5.5.
Zu prüfen ist daher im Folgenden noch, ob die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer auch zu Recht (lediglich) eine Integritätsentschädigung von
nochmals 5 %, somit insgesamt 20 % zugesprochen hat.
6.
6.1.
6.1.1. Gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person
Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall
eine dauernde und erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder
psychischen Integrität erleidet. Nach Art. 36 Abs. 1 der Verordnung vom 20.
Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 831.201) gilt ein
Integritätsschaden als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen
Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht (Satz 1); er ist erheblich, wenn
die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der
Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird (Satz 2).
6.1.2. Laut Art. 25 Abs. 1 UVG wird die Integritätsentschädigung in Form
einer Kapitalleistung gewährt. Sie wird entsprechend der Schwere des
Integritätsschadens abgestuft, wobei sie den am Unfalltag geltenden
Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen darf.
Letzteres gilt auch, wenn eine Gesamtentschädigung für mehrere körperliche,
geistige oder psychische Integritätsschäden zur Ausrichtung gelangt (Art. 36
Abs. 3 Satz 2 UVV).
6.1.3. Nach Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die
Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch
gemacht. Gemäss Abs. 2 dieser Vorschrift gelten für die Bemessung der
Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Darin hat der Bundesrat
in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29,
32 E. 1b mit Hinweisen) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual
gewichtet. Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden
wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Die
völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei
teilweisem Verlust und bei teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der
Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz
entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als fünf Prozent des
Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2).
6.1.4. Die medizinische Abteilung der SUVA hat in
Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in
tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung
herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für das
Gericht nicht verbindlich, umso weniger als Ziff. 1 Abs. 1 von Anhang 3 zur UVV
bestimmt, der in der Skala angegebene Prozentsatz des Höchstbetrages des
versicherten Verdienstes gelte im Regelfall, welcher im Einzelnen Abweichungen
nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch Richtwerte enthalten,
mit denen die Gleichstellung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind
sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29, 32 E. 1c; Urteil des
Bundesgerichts 8C_19/2017 vom 22. Mai 2017 E. 4.2.).
6.2.
Verwaltung und Gericht sind für die Beurteilung der einzelnen
Integritätseinbussen auf ärztliche Sachverständige angewiesen (Urteil des
Bundesgerichts 8C_316/2022 vom 31. Januar 2023; zur Aufgabe der Arztperson
siehe auch BGE 140 V 193 E. 3.2). Die Beurteilung des Integritätsschadens
basiert auf dem medizinischen Befund. In einem ersten Schritt fällt es der
medizinischen Fachperson zu, sich unter Einbezug der in Anhang 3 der UVV und
gegebenenfalls in den SUVA-Tabellen aufgeführten Integritätsschäden dazu zu äussern,
ob und inwieweit ein Schaden vorliegt, welcher dem Typus von Verordnung, Anhang
oder Weisung entspricht. Verwaltung und Gericht obliegt es danach, gestützt auf
die ärztliche Befunderhebung die rechtliche Beurteilung vorzunehmen, ob ein Integritätsschaden
gegeben ist, ob die Erheblichkeitsschwelle erreicht ist und, bejahendenfalls,
welches Ausmass die erhebliche Schädigung angenommen hat (vgl. u.a. das Urteil
des Bundesgerichts 8C_316/2022 vom 31. Januar 2023 E. 6.1.3.1.). Hinsichtlich
des Beweiswertes eines Arztberichtes kann auf die sub Erwägung 3.3. hiervor
gemachten Ausführungen verwiesen werden.
6.3.
In der Schätzung des Integritätsschadens vom 4. Juni 2010 hatte Dr. I____
festgehalten, es bestehe eine mässige posttraumatische OSG-Arthrose links bei
Status nach Osteosynthese einer trimalleolaren Luxationsfraktur links. Es
verbleibe eine deutliche Minderbelastbarkeit des linken Fusses mit
Einschränkung der Gehleistung. Die Beschwerden seien unfallbedingt, dauernd und
erheblich. Der Kreisarzt hatte den Integritätsschaden damals mit 15 % bewertet.
Er hatte sich dabei auf Tabelle 5.2 abgestützt und dargetan, es gelte für eine
mässige OSG-Arthrose ein Wert 5 % bis 15 %. Im vorliegenden Fall mit bereits
deutlich eingeschränkter Gehleistung könne der obere Wert der mässigen
OSG-Arthrose eingesetzt werden. Damit sei auch eine wahrscheinliche
Verschlimmerung der Arthrose und eventuelle Arthrodese oder Totalprothesen-Arthroplastik
bereits mitentschädigt (vgl. SUVA-Akte 45). Gestützt auf diese Schätzung hatte
die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. Juli 2010
(SUVA-Akte 48), bestätigt mit Einspracheentscheid vom 3. Januar 2011
(SUVA-Akte 54), eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer 15%igen
Integritätseinbusse zugesprochen.
6.4.
6.4.1. Die am 24. Juni 2021 vorgenommene MRT-Abklärung zeigte eine
generalisierte Ausdehnung des Knorpelüberzuges, vor allem posteromedial am
oberen Sprunggelenk, jedoch beginnend auch subtalar, hier auch mit einigen
Zysten sowie einem Kanal im Talus bis in die Tibia reichend (vgl. S. 3 des
Berichtes von Prof. Dr. J____ vom 17. September 2021; SUVA-Akte 94).
6.4.2. Im Röntgenbericht vom 22. September 2021 (SUVA-Akte 97, S. 1) wurde
in Bezug auf den linken Fuss Folgendes festgehalten: (a.) moderater Hallux
valgus bei einem Valguswinkel von 16 Grad; (b.) inhomogene Knochenstruktur am
Tibiapilon mit einem fünf Millimeter grossen sklerosierten Ossikel
dorsalseitig: Verdacht auf alte Fraktur; (c.) moderate OSG-Arthrose bei leicht
abgeflachter Talusrolle (vgl. S. 1 des Berichtes).
6.4.3. Im Bericht über die Dreiphasenskelettszintigraphie mit
SPECT-CT vom 26. Oktober 2021 (SUVA-Akte 105, S. 2 f.) wurde festgehalten,
es seien mässiggradige degenerative Veränderungen im OSG links nachweisbar, bei
Gelenkspaltverschmälerung und Irregularität der tibialen und auch talaren
Gelenkfläche. Es bestehe eine kleinere Randverkalkung dorsal zum Gelenkspalt
(fragliche ossäre Durchbauung). Auch degenerative Veränderungen im USG in der
dorsalen Artikulation, medial betont, seien erkennbar. Es zeigten sich
leichtgradige metabolische Anreicherungen in der posterioren Artikulation im
OSG. Zu erkennen seien eine etwas vermehrte metabolische Anreicherung auch zu
den Sesambeinchen Metatarsale I sowie leichte Zeichen einer Arthrose im
Grosszehengrundgelenk (vgl. S. 2 f. des Berichtes).
6.4.4. Prof. Dr. J____ führte daraufhin
im Sprechstundenbericht vom 4. November 2021 (SUVA-Akte 106) an, der
Patient komme zur Besprechung des zwischenzeitlich erfolgten Spect-CT's. Dieses
zeige eine nur unwesentliche Anreicherung im Bereich des oberen Sprunggelenkes.
Zudem sei ein kleiner, intraartikulärer freier Gelenkskörper posterior
vorhanden. Klinisch imponiere heute vor allem eine Reizung über den
Peronealsehnen. In der nochmaligen Durchsicht des MRT's von diesem Sommer seien
hier keine eindeutigen Pathologien ersichtlich.
6.4.5. In der Beurteilung vom 27. April 2022 (SUVA-Akte 137) führte
Dr. H____ im Wesentlichen aus, es bestehe eine fortgeschrittene zunehmende
posttraumatische OSG-Arthrose links sowie eine mässige USG-Arthrose links nach
trimalleolarer Luxationsfraktur links am 5. August 2006 […]. Des Weiteren hielt
er fest: "aktuell MRI verifizierte zunehmende OSG-Arthrose und auch
teilweise USG-Arthrose links" (vgl. S. 1 der Beurteilung). Den
Integritätsschaden bezifferte er mit insgesamt 20 %. Zur Begründung führte Dr. H____
an, nach Tabelle 5.2 sei bei einer mässigen Pan-Sprunggelenksarthrose eine
Integritätsentschädigung zwischen 10 und 30 % geschuldet. Da die OSG-Arthrose
bereits fortgeschritten sei, jedoch das obere und untere Sprunggelenk eine
funktionelle Einheit bildeten, werde der Integritätsschaden mit insgesamt 20 % bewertet.
Abzüglich der bereits ausbezahlten 15 % Integritätsentschädigung von 2010
verbleibe ein Integritätsschaden von 5 % (vgl. S. 1 der Beurteilung).
6.5.
Auf diese Beurteilung von Dr. H____ kann abgestellt werden. Eine
mässige Pan-Arthrose OSG/USG wird in Tabelle 5.2 – wie von Dr. H____ zutreffend
bemerkt wird – mit einer Einbusse von 10-30 % bewertet. Vorliegend besteht
gemäss Dr. H____ (Beurteilung vom 27. April 2022) eine fortgeschrittene
(zunehmende) OSG-Arthrose (gemäss SPECT-CT mässiggradige degenerative Veränderungen
im OSG links; vgl. Erwägung 6.4.3. hiervor) und gleichzeitig eine mässige
USG-Arthrose links. Die Bewertung des Integritätsschadens mit insgesamt 20 %
entspricht daher den Röntgenbefunden und der SUVA-Tabelle 5.2.
6.6.
Aus all dem folgt, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer
mit Verfügung vom 22. Juni 2022 (SUVA-Akte 163), bestätigt mit
Einspracheentscheid vom 1. Juni 2023 (SUVA-Akte 195), zu Recht (lediglich) eine
Integritätsentschädigung von nochmals 5 %, somit insgesamt 20 %
zugesprochen hat.
7.
7.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen und
der Einspracheentscheid vom 1. Juni 2023 zu bestätigen.
7.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
7.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen und der
Einspracheentscheid vom 1. Juni 2023 bestätigt.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic. iur. S.
Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: