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Entscheid

UV.2023.34

Versicherungsexternes Gutachten notwendig; Beschwerdegutheissung.

29. November 2023Deutsch17 min

für die Unfallversicherung nach UVG sowie über eine UVG-Zusatzversicherung für die

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 29.

November 2023

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz),

Dr. med. W. Rühl, MLaw B. Fürbringer

und

Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

Parteien

A____

[...]

vertreten durch B____, Advokatin,

[...]

Beschwerdeführer

C____ AG [...]

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2023.34

Einspracheentscheid vom 8. Juni

2023

Versicherungsexternes Gutachten

notwendig; Beschwerdegutheissung.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Der 1988 geborene Beschwerdeführer war über seine Arbeitgeberin

für die Unfallversicherung nach UVG sowie über eine UVG-Zusatzversicherung für die

Behandlung auf der privaten Abteilung bei der C____ AG versichert, als er am 1.

März 2020 einen Skiunfall erlitt und sich bei einem Sturz ruckartig den rechten

Arm verdrehte (Unfallmeldung, Beschwerdeantwortbeilage/AB 1). Die

Erstbehandlung fand am 26. März 2020 bei Dr. D____, Facharzt für Orthopädische

Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, statt (Bericht vom

9.4.2020, AB 3). In dessen Auftrag erfolgte am 31. März 2020 eine MR

Arthrographie Schulter (Bericht, AB 11, S. 1). Die Beschwerdegegnerin

anerkannte den Unfall und gewährte Heilungskosten.

Aufgrund anhaltender Beschwerden fand am 10. Mai 2021 eine weitere

MR Arthrographie Schulter rechts statt (Bericht, AB 21). Mit Bericht vom 16.

Juli 2021 empfahl Prof. Dr. E____, welcher um eine Zweitmeinung angefragt

worden war, ein operatives Vorgehen. Am 19. Juli 2021 bestätigte die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer per E-Mail die Kostengutsprache für die

Operation durch Prof. Dr. E____ (E-Mailzusage Stv. Teamleiterin Leistungen, AB

26). Daraufhin fand am 3. November 2021 ein CT Schultergelenk rechts statt

(Bericht Dr.F____, AB 35). Prof. Dr. E____ operierte den Beschwerdeführer am

11. November 2021 (Operationsbericht, AB 33). Die Beschwerdegegnerin teilte dem

[...]-Spital mit Schreiben vom 25. November 2021 mit, dass sie die

Behandlungskosten nach UVG in der Privat-Abteilung übernehme (AB 31).

Mit Bericht vom 20. Dezember 2021 äusserte sich Prof. Dr. E____

zum Verlauf. Der hinzugezogene Neurologe Dr. G____ nahm am 26. Januar 2022 zum

Fall Stellung (AB 51). Am 10. März 2022 wurde ein MR HWS sowie ein MR

Neurographie periphere Nerven nativ durchgeführt (AB 50). Dr. G____ (AB 58) und

Dr. H____, Facharzt Chirurgie FMH, spez. Handchirurgie, äusserten sich am 26. Januar

2022 und 25. März 2022 (AB 25). Am 25. April 2022 wurde wegen einer Nerventraktionsschädigung

des Nervus axillaris nach Latarjetoperation rechts eine Verordnung für Compex

ausgestellt (AB 56).

Am 28. April 2022 holte die Beschwerdegegnerin eine

Stellungnahme des als Vertrauensarzt tätigen Dr. I____, Facharzt für

orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, ein (AB 59). Gestützt

darauf verfügte die Beschwerdegegnerin am 11. Mai 2022, dass der Zusammenhang

zwischen den gesundheitlichen Beschwerden und dem Unfall nicht mehr

nachgewiesen und der Verlauf des unfallfremden Vorzustandes, wie er früher oder

später eingetreten wäre, am 10. Mai 2021 erreicht worden sei (AB 60). Entgegenkommenderweise

verzichte sie auf eine Rückforderung der bezahlten Heilungskosten bis 10.

November 2021. Die erbrachten Leistungen ab Operationsdatum 11. November 2021

würden zu Lasten der Krankenversicherung gehen (a.a.O.). Dagegen erhob der

Beschwerdeführer Einsprache (AB 67). Diese wurde mit Einspracheentscheid vom 8.

Juni 2023 abgewiesen (AB 69).

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 12. Juli 2023 werden beim

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.

Es sei der

Einsprache-Entscheid vom 8. Juni 2023 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei

zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen über den 11. November 2021 hinaus

zu erbringen.

2.

Unter o/e-Kostenfolge.

In der Beilage reicht der Beschwerdeführer die Stellungnahme

von Prof. Dr. E____ vom 29. Juni 2023 ein (Beschwerdebeilage/BB 3).

Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 18.

September 2023 die Abweisung der Beschwerde.

Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 16. Oktober 2023 an

den gestellten Rechtsbegehren fest.

III.

Innert Frist verlangt keine der Parteien die Durchführung einer

mündlichen Parteiver-handlung. Am 29. November 2023 findet die Beratung durch

die Kammer des Sozial-versicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist zur Beurteilung der

vorliegenden Beschwerde in sachlicher Hinsicht zuständig (vgl. Art. 56 Abs. 1

bzw. Art. 57 ATSG in Verbindung mit § 56a lit. a des

Gerichtsorganisationsgesetzes, GOG, sowie mit § 1 Abs. 1 des

Sozialversicherungsgerichtsgesetzes, SVGG). Die örtliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.

1.2

Auf die im Weiteren fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit –

da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind –

einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin hat in der Verfügung vom 11. Mai 2022, welche

im angefochtenen Einspracheentscheid vom 8. Juni 2023 geschützt worden ist, gestützt

auf die Einschätzung ihres Vertrauensarztes ausgeführt, der status quo sine sei

per 10. Mai 2021 erreicht worden (AB 60). Gleichzeitig stellte sie ihre Leistungen

per Operationsdatum 11. November 2021 ein und gab an, sie verzichtete entgegenkommenderweise

auf die Rückforderung der bis am 10. November 2021 bezahlten Heilungskosten (AB

60).

2.2

Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, an der Beurteilung des

Vertrauensarztes würden zumindest geringe Zweifel bestehen, weshalb die

Beschwerdegegnerin ein externes Gutachten einholen müsse. Zudem macht er

geltend, die Rückforderung der explizit gewährten Operationskosten sei

unrechtmässig.

2.3

Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass das Ereignis vom 1.

März 2020 als Unfall zu qualifizieren ist und hierfür die Beschwerdegegnerin

grundsätzlich leistungspflichtig ist. Streitig und zu prüfen ist, ob auf die

Einschätzung des beratend tätigen Arztes Dr. I____ abgestellt werden kann,

welche der Leistungseinstellung zugrunde liegt.

3.

3.1

Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die

Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) erbringt die Versicherung – soweit das

Gesetz nichts anderes bestimmt – Leistungen bei Berufsunfällen,

Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten.

3.2

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt einen natürlichen

und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen

Schaden voraus (BGE 142 V 435, 438 E. 1). Die Adäquanz spielt im

Sozialversicherungsrecht als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem

natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im

Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da

sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 140 V 356, 358 E. 3.2).

3.3

3.3.1

Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhanges sind

alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als

eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur

gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung

ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich,

dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher

Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen

Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt

hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch

die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435, 438 E. 1; BGE 129 V 177, 181 E. 3.1).

3.3.2

Nach der Rechtsprechung gehören zu den im Sinn von Art. 6 Abs. 1 UVG

massgebenden Ursachen auch Umstände, ohne deren Vorhandensein die

gesundheitliche Beeinträchtigung nicht zur gleichen Zeit eingetreten wäre. Eine

schadensauslösende traumatische Einwirkung wirkt also selbst dann

leistungsbegründend, wenn der betreffende Schaden auch ohne das versicherte

Ereignis früher oder später wohl eingetreten wäre, der Unfall somit nur

hinsichtlich des Zeitpunkts des Schadenseintritts Conditio sine qua non war.

Anders verhält es sich, wenn der Unfall nur Gelegenheits- oder Zufallsursache

ist, welche ein gegenwärtiges Risiko, mit dessen Realisierung jederzeit zu

rechnen gewesen wäre, manifest werden lässt, ohne im Rahmen des Verhältnisses

von Ursache und Wirkung eigenständige Bedeutung anzunehmen. Wenn somit ein

alltäglicher alternativer Belastungsfaktor zu annähernd gleicher Zeit dieselbe

Gesundheitsschädigung hätte bewirken können, erscheint der Unfall nicht als

kausal signifikantes Ereignis, sondern als austauschbarer Anlass; es entsteht

daher keine Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers (vgl. u.a.

das Urteil des Bundesgerichts 8C_605/2021 vom 30. März 2021 E. 3.3.).

3.4

3.4.1

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer

gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine

Tatfrage, worüber das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung

nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs

genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177, 181

E. 3.1; siehe auch BGE 138 V 218, 221 E. 6.).

3.4.2

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers entfällt,

wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des

Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich

auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der

(krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden

hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem

schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall

früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (BGE 146 V 51, 56 E. 5.1.). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten

Ursachen einer körperlichen oder psychischen Beeinträchtigung muss ebenso mit

dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Da es sich um eine anspruchsaufhebende

Tatfrage handelt, liegt die Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein

leistungsbegründender Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim Versicherten,

sondern beim Unfallversicherer (vgl. BGE 146 V 51, 56 E. 5.1).

3.4.3

Zu beachten gilt es ausserdem, dass der

Unfallversicherer auch für eine richtungsweisende Verschlimmerung eines

Vorzustandes aufzukommen hat. Eine solche Verschlimmerung bedeutet, dass ein

Status quo sine – mithin ein krankhafter Gesundheitszustand, wie er sich nach

dem schicksalmässigen Verlauf des Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder

später eingestellt hätte (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 326 [U 180/93]) – nie mehr

erreicht werden kann.

3.5

Gemäss dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden

Untersuchungsgrundsatz ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen zu

ermitteln, und zwar richtig und vollständig (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61

lit. c ATSG; BGE 136 V 376, 377 E. 4.1.1; BGE 133 V 196, 200 E. 1.4).

3.6

3.6.1

Zur Abklärung medizinischer Sachverhalte - wie der

Beurteilung des Gesundheitszustandes, der Arbeitsfähigkeit sowie natürlicher

Kausalzusammenhänge im Bereich der Medizin - ist die rechtsanwendende Behörde

auf Unterlagen angewiesen, die ihr vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung

zu stellen sind (BGE 144 V 258, 262 E. 2.3.2; 122 V 157, 158 f. E. 1b mit

weiteren Hinweisen). Das Gericht hat diese medizinischen Unterlagen nach dem

für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien

Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) - wie alle anderen Beweismittel -

frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und

pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht

alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und

danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige

Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei

einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,

ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es

auf die eine und nicht auf die andere medizinische Beurteilung abstellt.

Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die

streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch

die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)

abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und

der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des

Experten begründet und nachvollziehbar sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1; 125 V

351, 352 E. 3a mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_448/2020

vom 3. März 2021 E. 2.5) und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen

Qualifikationen verfügt (Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2009 vom 26. Januar

2010.

E. 2.1 mit weiteren Hinweisen).

3.6.2

Beratende Ärzte sind, was den Beweiswert ihrer ärztlichen

Beurteilung angeht, versicherungsinternen Ärzten gleichzusetzen. Berichten

versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen kommt praxisgemäss nicht

dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44

ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger

Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen

Gutachtens erledigt werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge

Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der

Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen

Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97, 105 E.

8.5

in fine; BGE 139 V 225, 229 E. 5.2; BGE 135 V 465, 469 E. 4.4). Nicht auf

eigenen Untersuchungen der versicherten Person beruhende Stellungnahmen können

nur beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im

Wesentlichen nur um die Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen

Sachverhalts geht, mithin die direkte fachärztliche Befassung mit der

versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. u.a. das Urteil des

Bundesgericht 8C_582/2021 vom 11. Januar 2022 E. 8.2.).

4.

4.1

Die Beschwerdegegnerin hat im Wesentlichen auf die Auffassung ihres

beratenden Arztes Dr. I____ vom 28. April 2022 abgestellt, wonach der

Versicherte vor dem Unfall bereits an einer degenerativen Supraspinatussehnenläsion

sowie einer degenerativen Labrumläsion gelitten habe (AB 59, S. 3). Sowohl die

Labrumläsion wie auch die Supraspinatussehnenläsion seien nur möglicherweise

auf das Ereignis vom 1. März 2020 zurückzuführen. Eine strukturell traumatische

Schädigung des rechten Schultergelenkes durch das Ereignis vom 1. März 2020 könne

aufgrund der medizinischen Berichte und der zeitnahen bildgebenden Befunde

nicht belegt werden. Im MRI vom 31. März 2020 hätten sich keine Zeichen einer

traumatischen Verursachung (wie z.B. ein Knochenmarködem) gezeigt, zumal sich

im MRI vom 10. Mai 2021 ein praktisch unveränderter Befund dargestellt habe und

gleichzeitig auf einen unveränderten schweren Knorpeldefekt im Vergleich zum

Erst-MRI hingewiesen worden sei. Das Verhalten des Versicherten mit der späten

Erstvorstellung nach vermuteter Schultersubluxation spreche gegen einen

traumatisch induzierten Schaden am rechten Schultergelenk. Ein

Compex-Stimulationsgerät stehe nur möglicherweise in natürlichem Kausalzusammenhang

zum Ereignis vom 1. März 2020 (AB 59, S. 2 f.). Weiter führte er aus, der

Unfall vom 1. März 2020 habe zwar zu einer vorübergehenden Verschlimmerung

geführt, allerdings sei der Status quo sine per 10. Mai 2021 wieder erreicht

worden (AB 59, S. 3). Eine Integritätsentschädigung sei nicht geschuldet (AB

59, S. 3 f.).

4.2

Bei Entscheidungen gestützt auf versicherungsinterne ärztliche

Beurteilungen, die im Wesentlichen oder ausschliesslich aus dem Verfahren vor

dem Sozialversicherungsträger stammen, sind an die Beweiswürdigung strenge

Anforderungen zu stellen (vgl. E. 3.6.2 vorstehend). Diesbezüglich ist bei

einer Gesamtwürdigung des vorliegenden Dossiers festzustellen, dass die sehr

kurze Einschätzung des beratenden Arztes Dr. I____ vom 28. April 2022 (vgl. E.

4.1

vorstehend) als relativ kurz und oberflächlich und deshalb nicht als

überzeugend erscheint. Zum einen hat Dr. I____ seine Beurteilung lediglich

gestützt auf die Akten, d.h. ohne eine persönliche Untersuchung des

Beschwerdeführers, vorgenommen. Eine reine Aktenbeurteilung ist zwar unter

gewissen Umständen zulässig, im vorliegenden Fall hat der beratende Arzt seine

Einschätzung jedoch nicht begründet und insbesondere auch nicht auf geeignete

Aktenstellen im Dossier verwiesen, welche seine Einschätzung stützen würden.

4.3

Vielmehr hat Dr. I____ im Wesentlichen mit dem Verhalten des

Versicherten argumentiert und festgehalten, die Erstvorstellung nach vermuteter

Schultersubluxation sei verspätet erfolgt, was gegen einen traumatischen

induzierten Schaden am rechten Schultergelenk spreche. Dieser Ansicht kann

nicht gefolgt werden. Zum einen handelt es sich bei einer Subluxation nicht um

einen medizinischen Notfall, welcher ein sofortiges Eingreifen erforderlich

machen würde. Zum anderen ereignete sich der Unfall während des sog. "Lockdowns" als Patienten dazu aufgerufen

wurden, sich zweimal überlegen, ob ein Spital- oder Arztbesuch sofort angezeigt

ist oder nicht. Vor diesem Hintergrund erscheint die am 26. März 2022 erfolgte

Erstkonsultation weder als verspätet noch als geeignet, eine Kausalität von

vornherein zu verneinen. Darüber hinaus kann der Hinweis von Dr. I____, dass

sich im MRI vom 31. März 2020 keine Zeichen einer traumatischen Verursachung,

wie z.B. ein Knochenmarködem, gezeigt hätten, nicht nachvollzogen werden. Im

Bericht vom Dr. J____ vom 31. März 2020 wird im Befund unter den ossären Strukturen

explizit ein fokales Knochenmarködem aufgeführt (AB 11, S. 1 unten).

4.4

Es kommt hinzu, dass es sich beim Versicherten mit Jahrgang 1988 um

einen jungen Patienten ohne relevante Fehlstellungen handelt, weshalb zur

Abklärung der Vorerkrankung ein Vergleich mit der vom Unfall nicht betroffenen

linken Schulter möglich gewesen wäre. Einen Vergleich hat Dr. I____ jedoch nicht

vorgenommen.

4.5

Im Einzelnen wecken auch die Ausführungen des behandelnden Arztes

Prof. Dr. E____ in der Stellungnahme vom 29. Juni 2023 in verschiedener

Hinsicht Zweifel an den Ausführungen von Dr. I____. So bekräftigte Prof. Dr. E____

in der Stellungnahme vom 29. Juni 2023, dass die Erstluxation im März 2020

traumatisch bedingt war und gab an, diese sei vier Wochen nach dem Ereignis mittels

MRI objektiviert worden (BB 3). Im MRI vom 31. März 2020 habe sich nebst der

abgeheilten Hill-Sachs-Läsion ein klarer Labrumriss mit kleiner Fraktur des

Pfannenrandes anterior inferior gezeigt. Knochenmarksödeme seien nur kurze Zeit

nachweisbar. Monatliche Reluxationen hätten zur Indikation einer

schulterorthopädischen Stabilisationsoperation geführt, welche er im November

2021.

durchgeführt habe. Bedauerlicherweise sei es durch einen intraoperativen

Traktionsschaden zu einer Axillarisläsion gekommen, welche aber gut konservativ

habe therapiert werden können. Der Nerv habe sich wieder vollständig erholt. Sowohl

anamnetisch wie auch klinisch seien die Verletzungen am rechten Schultergelenk des

Versicherten auf ein traumatisches Ereignis zurückzuführen (a.a.O.). Dies

hätten bereits Dr. D____ in seinem Bericht vom 9. April 2020 und der Radiologe

in seinem Bericht vom 31. März 2020 festgehalten. Zudem hätte der Radiologe die

Fraktur des anteroinferioren Glenoidrandes als Zeichen der durchgemachten

traumatischen Luxation bestätigt (a.a.O.). Aufgrund der Anamnese der klinischen

Untersuchung von Dr. D____ sowie der Bildgebung seien die Verletzungen

überwiegend wahrscheinlich auf das Ereignis vom 1. März 2020 zurückzuführen

(a.a.O.).

4.6

Nach dem Gesagten bestehen vorliegend unauflösbare Widersprüche in

der Beurteilung der Unfallkausalität der Verletzungen am Schultergelenk. Vor

diesem Hintergrund ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ein

versicherungsexternes Gutachten in Auftrag zu geben und im Anschluss daran neu

über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu entscheiden.

4.7

Bei dieser Ausgangslage erübrigen sich weitere Bemerkungen zur Frage

nach der Rechtmässigkeit einer Rückforderung der erbrachten Leistungen.

5.

5.1

Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen und der

Einspracheentscheid vom 8. Juni 2023 ist aufzuheben. Die Sache ist zur

Einholung eines versicherungsexternen medizinischen Gutachtens und zum

anschliessenden Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen.

5.2

Das Verfahren ist kostenlos.

5.3

Der obsiegende Beschwerdeführer hat gegenüber der Beschwerdegegnerin

einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht

festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht geht bei der

Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführende

in durchschnittlichen Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer

Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3'750.00 (inklusive Auslagen)

zuzüglich Mehrwertsteuer aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren

kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Im vorliegenden

Fall ist aufgrund der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem

durchschnittlichen Fall auszugehen. Entsprechend ist der Beschwerdeführerin für

den doppelten Schriftenwechsel ein Honorar von Fr. 3'750.00 (inklusive

Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 288.75 (7.7 %) zuzusprechen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird der

Einspracheentscheid vom 8. Juni 2023 aufgehoben und die Sache zur Einholung

eines versicherungsexternen medizinischen Gutachtens und zum anschliessenden

Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 (inkl. Auslagen)

zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 288.75 (7.7 %).

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi Dr.

K. Zimmermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für

Gesundheit

Versandt am: