UV.2023.35
Motorradunfall; keine Adäquanz unter Anwendung der Psycho-Praxis (Bundesgerichtsurteil 8C_206/2024 vom 08.10.2024)
10. Januar 2024Deutsch28 min
Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates der G____ Klinik
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 10.
Januar 2024
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer
(Vorsitz), P. Waegeli, Th. Aeschbach
und
Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,
Postfach, 6002 Luzern
vertreten durch C____
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2023.35
Einspracheentscheid vom 29. Juni
2023
Motorradunfall; keine Adäquanz
unter Anwendung der Psycho-Praxis
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a)
Der 1982 geborene Beschwerdeführer arbeitete in seiner eigenen Garage
als selbständiger Automechaniker und war bei der Beschwerdegegnerin gegen
Unfälle versichert. Am 13. August 2016 stürzte der Beschwerdeführer mit
dem Motorrad und zog sich einen Bruch am linken Fussgelenk zu (vgl.
Schadenmeldung vom 15. August 2016, SUVA-Akte 1, und Austrittsbericht
des D____spitals [...] vom 14. August 2016, SUVA-Akte 6). Die
Beschwerdegegnerin erbrachte die gesetzlichen Leistungen in Form von Taggeld
und Heilungskosten (vgl. Schreiben vom 30. August 2016, SUVA-Akte 3).
b)
Mit Schreiben vom 21. August 2017 teilte die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer mit, dass sie die Taggeldleistungen per 3. September 2017
einstellen werde, da er gemäss der kreisärztlichen Beurteilung in der
angestammten Tätigkeit als Automechaniker wieder zu 100 % arbeitsfähig sei.
Eine Integritätsentschädigung bezüglich des linken Sprunggelenks sei nicht
geschuldet (SUVA-Akte 79). Dies bestätigte sie mit Verfügung vom
30. November 2017 (SUVA-Akte 91). Dagegen erhob der Beschwerdeführer,
vertreten durch seinen damaligen Rechtsvertreter, am 9. Januar 2018
Einsprache (SUVA-Akte 96). Nach einer Prüfung der Einwände hiess die
Beschwerdegegnerin die Einsprache gut und zog die erwähnte Verfügung mit einem
Schreiben vom 13. April 2018 zurück (SUVA-Akte 114).
c)
Im Schreiben vom 21. August 2018 kündigte die Beschwerdegegnerin
erneut die Einstellung der Leistungen an, zog diesen Entscheid aber mit
Schreiben vom 18. Oktober 2018 ebenfalls wieder zurück.
d)
Mit Schreiben vom 28. Oktober 2019 (SUVA-Akte 199) informierte
die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer, dass sie die Heilkosten- und
Taggeldleistungen mit dem 30. November 2019 einstelle, da der medizinische
Endzustand erreicht sei. Die Kosten der weiterhin notwendigen ärztlichen
Kontrollen würden jedoch übernommen. Der Anspruch auf eine Rente werde noch
geprüft. Mit einer Verfügung vom 8. November 2019 (SUVA-Akte 206)
verneinte sie einen Anspruch auf eine Rente sowie auf eine
Integritätsentschädigung. Die vom Beschwerdeführer am 9. Dezember 2019
erhobene Einsprache (SUVA-Akte 215; vgl. auch die Begründung der
Einsprache vom 13. Januar 2020, SUVA-Akte 219) wies die
Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 31. Juli 2020
(SUVA-Akte 232) ab. Der Beschwerdeführer erhob, nunmehr vertreten durch
seinen aktuellen Rechtsvertreter, am 7. September 2020 dagegen Beschwerde
(SUVA-Akte 243). Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hiess die
Beschwerde mit Urteil UV.2020.33 vom 2. März 2021
(SUVA-Akte 263) gut und wies die Sache zu weiteren Abklärungen an die
Beschwerdegegnerin zurück.
e)
Im Nachgang des Gerichtsurteils veranlasste die Beschwerdegegnerin ein
Gutachten unter Beteiligung der Fusschirurgie und der Neurologie (vgl.
Gutachten von Dr. med. E____, FMH Neurologie, und Dr. med. F____, FMH
Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates der G____ Klinik
vom 8. Juni 2022, SUVA-Akte 294). Gestützt darauf verfügte die
Beschwerdegegnerin am 18. August 2022, dass der Beschwerdeführer mangels
Invaliditätsgrad keinen Anspruch auf eine Rente der Unfallversicherung habe.
Auch einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung verneinte sie
(SUVA-Akte 307). Dagegen erhob der Beschwerdeführer, wiederum vertreten
durch seinen Rechtsvertreter, am 8. September 2022 Einsprache
(SUVA-Akte 309). Die Beschwerdegegnerin hielt mit Einspracheentscheid vom
29. Juni 2023 an ihrer Verfügung fest (SUVA-Akte 324).
Erwägungen
II.
a)
Mit Beschwerde vom 11. August 2023 stellt der Beschwerdeführer beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren:
1.
In Aufhebung des Einspracheentscheids vom 29. Juni 2023 sei die
Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese anzuweisen, rückwirkend eine
Rente und eine Integritätsentschädigung, beides in noch zu bestimmender Höhe,
zuzusprechen.
2.
Eventualiter sei die Vorinstanz in Aufhebung des Einspracheentscheids
vom 29. Juni 2023 anzuhalten, zur Frage der zumutbaren Arbeitsfähigkeit
weitere Abklärungen zu treffen, um in der Folge über den Rentenanspruch und den
Anspruch auf eine Integritätsentschädigung erneut zu entscheiden.
3.
Alles unter o/e-Kostenfolge.
b)
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom
27.
September 2023 auf Abweisung der Beschwerde.
c)
Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 5. Oktober 2023 an seinen
in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest. Die Beschwerdegegnerin reicht
innert der ihr gesetzten Frist keine Duplik ein.
III.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer
Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 10. Januar 2024 die
Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56
Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in
Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen
Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und
§ 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom
9.
Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher
Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche
Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.
1.2
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und
auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin schloss den Unfall des Beschwerdeführers vom
13.
August 2016 per 30. November 2019 ab. Sie verneint gestützt auf
das Gutachten der G____ Klinik vom 8. Juni 2022 (SUVA-Akte 294)
sowohl den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente als auch auf eine
Integritätsentschädigung. Was die psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers
anbelangt, verneint sie dabei das Vorliegen einer adäquaten Kausalität.
2.2
Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die
Beschwerdegegnerin habe zu Unrecht auf das Gutachten der G____ Klinik
abgestellt. Dieses sei dafür nicht genügend schlüssig. Insbesondere sei der
Beschwerdeführer – entgegen der Annahme der Gutachter – in seinem angestammten
Beruf als Automechaniker nicht mehr arbeitsfähig. Diesbezüglich sei eine
Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (ELF) angezeigt. Was die
psychischen Beschwerden betreffe, so sei die Adäquanz zu bejahen. Im Weiteren
sei der per 30. November 2019 erfolgte Fallabschluss nach wie vor streitig
und zu prüfen. Und schliesslich seien dem Beschwerdeführer sowohl eine Rente
als auch eine Integritätsentschädigung zuzusprechen.
2.3
Streitig ist, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf eine
Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung der Beschwerdegegnerin hat. Nicht
mehr zu prüfen ist die Frage, ob die Beschwerdegegnerin den Fall zu Recht per
30.
November 2019 eingestellt hat. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt
hat bereits in seinem Urteil UV.2020.33 vom 2. März 2021 festgehalten,
dass sowohl in somatischer Hinsicht als auch in Bezug auf die Schmerzsituation
keine namhafte Besserung mehr zu erwarten ist (E. 5.1. des erwähnten
Urteils, SUVA-Akte 263, S. 12). Daraus wird klar, dass das Gericht
den Eintritt des Endzustandes angenommen und den Fallabschluss bestätigt hat
(zum Eintritt des Endzustands als einzige Voraussetzung für den Fallabschluss vgl.
Urteil des Bundesgerichts 8C_729/2012 vom 4. April 2012 E. 5.2, sowie
unten E. 3.1.).
3.
3.1
Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine Invalidenrente der
Unfallversicherung, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine
namhafte Besserung ihres Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann,
allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen
sind (Art. 19 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom
20.
März 1981 [UVG] und sie infolge eines Unfalles zu mindestens 10%
invalid (Art. 8 ATSG) ist (Art. 18 UVG).
3.2
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt voraus, dass
zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden sowohl ein
natürlicher als auch ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen (BGE 129 V 177,
181.
E. 3.1 f.). Für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs
genügt es, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die
körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt
hat, er muss nicht alleinige oder unmittelbare Ursache der Beeinträchtigung
sein (BGE 129 V 177, 181 E. 3.1 mit Hinweisen). Ein adäquater
Kausalzusammenhang liegt vor, wenn das betreffende Ereignis nach dem
gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung an sich
geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der
Erfolg also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (129 V 177,
181.
E. 3.2 und BGE 125 V 456, 461 f. E. 5a). Bei natürlich
kausalen aber organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden ist bei der
Beurteilung der Adäquanz vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen und je
nachdem weitere unfallbezogene Kriterien beizuziehen (BGE 138 V 248, 251
E. 4., BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112 und BGE 115 V 133 E. 6
S. 138 ff.).
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann der adäquate
Kausalzusammenhang bei schweren Unfällen ohne weiteres bejaht und bei leichten
Unfällen verneint werden. Lediglich bei Unfällen aus dem mittleren Bereich ist
eine Prüfung anhand weiterer Kriterien durchzuführen (BGE 129 V 177, 183
E. 4.1 und BGE 115 V 133, 138 ff. E. 6). Als wichtigste Kriterien
gelten besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit
des Unfalls; die Schwere oder besondere Art der erlittenen (somatischen)
Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen
auszulösen; eine ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
(körperliche) Dauerschmerzen; ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen
erheblich verschlimmert; schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche
Komplikationen, sowie der Grad und die Dauer der physisch bedingten
Arbeitsunfähigkeit (BGE 129 V 177, 184 E. 4.1).
3.3
Im Sozialversicherungsverfahren prüft
der Versicherungsträger (wie auch das Sozialversicherungsgericht gemäss
Art. 61 lit. c ATSG) die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen
von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43
Abs. 1 ATSG). Er kann insbesondere medizinische Begutachtungen veranlassen
(vgl. Art. 43 Abs. 2 ATSG).
Ein medizinisches Gutachten erfüllt die juristischen Anforderungen
dann, wenn es umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und wenn die
Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1
und BGE 125 V 351, 352 E. 3a).
Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des
Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten oder
Spezialärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen
sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der
Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange
nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4. und BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb). Solche
Indizien können sich aus dem Gutachten selber ergeben (z.B. innere
Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus Unvereinbarkeiten
mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2014 vom
29.
Oktober 2014 E. 4.1.).
4.
4.1
Wie erwähnt, stellte die Beschwerdegegnerin für ihre Beurteilung in
medizinischer Hinsicht auf das von Dr. med. E____ und Dr. med. F____
von der G____ Klinik verfasste Gutachten vom 8. Juni 2022 (SUVA-Akte 294)
ab. Darin stellten die beiden Gutachter folgende Diagnosen (SUVA-Akte 294,
S. 48 f.):
Motorradselbstunfall
vom 13. August 2016 mit/bei:
- undislozierter Taluskorpusfraktur
links (konservativ behandelt) und Distorsion des rechten Knies und Prellung der
linken Hüftregion und der linken Schulter
o
Beginnende
posteriore USG-Athrose links
- chronischem Schmerzsyndrom des linken
Fusses
o
gemäss Akten:
chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren
o
seit ca. 11/2017
unter hochdosierter Opiattherapie.
Snowboardunfall
am 31. Dezember 2013 mit Prellung der linken Schulter.
Offene
Spaltung des 1. Strecksehnenfaches am Handgelenk rechts am 11. August
2020.
bei Tendovaginitis de Quervain.
In ihrer Beurteilung kamen die Gutachter zusammenfassend zum
Schluss, dass sich die Schmerzen des Beschwerdeführers nicht neurologisch
erklären liessen (SUVA-Akte 294, S. 54). Sie führten weiter aus, ein
Teil der Fussbeschwerden links (insbesondere die belastungsabhängigen) sei auf
die beginnende Arthrose des unteren Sprunggelenks (USG) zurückzuführen. Der
Schmerz präsentiere sich aber deutlich überproportional zu den jeweils in den
Bildgebungen zu sehenden eher geringen morphologischen Veränderungen. Die
übrigen Beschwerden könnten keinem unfallbedingten organischen Substrat
zugeordnet werden (SUVA-Akte 294, S. 56).
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit erklärten die Gutachter, es
sei sehr schwierig, das Ausmass der funktionellen Einschränkung beruhend auf
dem Gesundheitsschaden und den Beschwerden durch das unfallbedingte organische
Substrat zu bestimmen. In vergleichbaren Fällen sei es ihrer Erfahrung nach durchaus
möglich, dass diese Tätigkeit auch weiterhin ausgeführt werden könne, da im
Berufsbild des Automechanikers erfahrungsgemäss eher keine übermässige
Belastung eines Fusses anzunehmen sei. Medizinisch-theoretisch könnten
Tätigkeiten, die eine starke Beanspruchung des linken Fussgelenkes bedingten,
nicht ausgeführt werden. Inwieweit dies im Berufsbild eines Automechanikers
notwendig sei, entziehe sich ihrer genaueren Kenntnis. Der SUVA Kreisarzt sei
anlässlich seiner revidierten Beurteilung zum Schluss gekommen, dass diese
Arbeitstätigkeit nicht mehr zumutbar sei (vgl. Kreisärztliche Beurteilung vom
23.02.2018, SUVA-Akte 101, S. 5). Unter Einbezug des gescheiterten
Wiedereinstiegs erscheine dies auch «nicht unplausibel». Mehr Sicherheit liesse
sich durch eine detaillierte Beschreibung des Berufsbildes gewinnen, die den Gutachtern
allerdings nicht vorliege. Im Bericht vom 31. Januar 2017 sei zwar
ausgeführt worden, dass 95 % der Arbeit mechanische Arbeit (unter
Ausschluss von Carrosseriearbeiten) am Automobil betreffe (vgl.
Besprechungsprotokoll vom 31. Januar 2017, SUVA-Akte 40). Wie stark
dabei der Fuss belastet wird, könne dabei allerdings nicht in Erfahrung
gebracht werden. Diese Überlegungen seien allerdings theoretischer Natur, da
die Begleitfaktoren (Schmerzausweitung, Opiatabhängigkeit, psychische Faktoren)
deutlich überwögen und eine Berufsausübung verhinderten. Die negative
Entwicklung lasse sich aber nicht aus dem organischen Substrat ableiten. Aus
denselben Gründen sei es schwierig, die Frage nach einer zusätzlichen
Einschränkung zu beantworten. Medizinisch-theoretisch könne allerdings aufgrund
der Schmerzsymptomatik ein erhöhter Pausenbedarf abgeleitet werden. Dieser
dürfte im Beruf als Automechaniker allerdings nicht über 10 % der
täglichen Arbeitsleistung betragen (SUVA-Akte 294, S. 56 f.).
Zur funktionellen Leistungsfähigkeit führten die Gutachter aus,
das Heben von Lasten über 25 kg, längeres Laufen auf unebenem Gelände, Tätigkeiten,
die mit Sprüngen verbunden sind oder bei welchen der Fuss starken Vibrationen
ausgesetzt ist, die Arbeit auf hohen Leitern (über 5 Tritte) und Gerüsten mit
Höhenexposition und Verletzungsgefahr bei einem Sturz seien dem
Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. Ebenfalls unzumutbar seien Tätigkeiten,
bei welchen der Arbeiter über die Hälfte der Arbeitszeit gehen muss sowie Gehen
auf unebenem Boden über mehr als 10 Minuten. Repetitive Tätigkeiten mit
dem linken Fuss und leichtere Vibrationen über 5 Minuten sollten vermieden
werden. Im Weiteren fänden sich unter Ausschluss der erwähnten Einschränkungen einzig
Einschränkungen, welche durch den vermehrten Pausenbedarf (bei einer körperlich
bis mittelschweren Tätigkeit maximal 10 % Einschränkung des Rendements,
bei einer körperlich leichten Tätigkeit mit Wechselbelastung keine
Einschränkung des Rendements) bedingt seien. Eine weitere Einschränkung lasse
sich nicht konstatieren (SUVA-Akte 294, S. 57 f.).
4.2
Das Gutachten von Dr. med. E____ und Dr. med. F____ der G____
Klinik vom 8. Juni 2022 (SUVA-Akte 294) ist für die streitigen
Belange umfassend und beruht auf allseitigen Untersuchungen. Dies gilt
jedenfalls für die beteiligten Disziplinen. Die Frage, ob zusätzlich ein
psychiatrisches Gutachten angezeigt ist, ergibt sich aus den folgenden
Erwägungen. Es wurde in Kenntnis der Vorakten erstellt und auch die geklagten
Beschwerden werden im Gutachten berücksichtigt. Die Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und die Schlussfolgerungen sind begründet
und nachvollziehbar. In formaler Hinsicht entspricht das Gutachten somit den
Anforderungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gemäss BGE 125 V 351, 352 E. 3a.
Der Beschwerdeführer bringt jedoch vor, es lägen konkrete
Indizien vor, welche gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens sprächen (BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb).
4.3
Der Beschwerdeführer kritisiert, das Gutachten der G____ Klinik
beantworte die Frage nach der Arbeitsfähigkeit nicht mit der nötigen Klarheit, um
einen zuverlässigen Entscheid zuzulassen. Sinngemäss erklärt er, die Gutachter
hätten vom Belastungsprofil des Berufes des Beschwerdeführers keine Ahnung. So
sei daran zu denken, dass ein Rad bei einem SUV bis zu 25 kg wiege, was
bedeute, man müsse dieses Gewicht bei einem Radwechsel in kurzer Zeit achtmal
heben. Zwangshaltungen seien zudem an der Tagesordnung. Durch die
Medikamenteneinnahmen seien seine Konzentration, sein Gedächtnis, und seine
kognitiven Fähigkeiten im Allgemeinen erheblich eingeschränkt. Dabei müsse ein
Automechaniker bei der Verrichtung seiner Arbeiten sorgfältig und konzentriert
sein. Im Weiteren werde auch die Frage, welche der festgestellten Gesundheitsschäden
mindestens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf einem organischen Substrat
beruhen, unklar beantwortet (Beschwerde, Ziff. 10 und 11). Bei dieser
Ausgangslage sei als taugliches Beweismittel eine Evaluation der funktionellen
Leistungsfähigkeit (ELF) angezeigt (Beschwerde, Ziff. 12 und Replik,
S. 3).
4.4
Es trifft zu, dass die Gutachter sich nicht absolut eindeutig zur
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers äusserten. Aus ihren Ausführungen ist
eine gewisse Restunsicherheit ablesbar. Allerdings nahmen sie Bezug auf
vergleichbare Fälle sowie auf die vom Beschwerdeführer selbst gemachten Angaben
zu seiner Tätigkeit. So wiesen sie darauf hin, dass der Beschwerdeführer
anlässlich der Besprechung vom 31. Januar 2017 angegeben habe, 95 %
seiner Arbeit betreffe mechanische Arbeit am Automobil (vgl.
Besprechungsprotokoll vom 31. Januar 2017, SUVA-Akte 40) – dies
bestätigte der Beschwerdeführer anlässlich der Besprechung vom 30. Mai
2018.
(vgl. Besprechungsprotokoll vom 20. Mai 2018, SUVA-Akte 125).
Dabei gestanden die Gutachter ein, nicht sicher sagen zu können, wie stark der
Fuss dabei belastet werde. Allerdings hielten sie auch klar fest, dass diese
Überlegungen theoretischer Natur seien, da die Begleitfaktoren deutlich
überwögen und eine Berufsausübung verhinderten (vgl. E. 4.1.). Die
Gutachter wogen somit die vorhandenen Informationen und ihre Erfahrungen alle
miteinander ab und kamen so zu ihrer Einschätzung, dass der Beschwerdeführer – unter
Berücksichtigung eines erhöhten Pausenbedarfs von 10% – weiterhin als
Automechaniker tätig sein könne. Dabei stellten sie klar, dass sich die
negative Entwicklung nicht aus dem organischen Substrat ableiten lasse und sich
die erwähnten Begleitfaktoren Schmerzausweitung, Opiatabhängigkeit und
psychische Faktoren einen entscheidenden Einfluss auf den Gesundheitszustand
des Beschwerdeführers und damit auf seine Arbeitsfähigkeit haben. Ihre
Ausführungen sind nachvollziehbar. Die erwähnte Restunsicherheit erscheint
klein zu sein.
4.5
Was das Vorbringen des Beschwerdeführers betrifft, seine
Medikamenteneinnahme schränke ihn in seiner Arbeitsfähigkeit ein, so wird dies
von den Gutachtern – wie erwähnt – nicht bestritten. Aus rein orthopädischer
und neurologischer Sicht berücksichtigen sie zu Recht weder die psychische
Problematik, noch den hohen Medikamentenkonsum. Was letzteren betrifft, so
erklärte beispielsweise bereits der behandelnde Dr. med. H____ in seinem
Bericht vom 9. Dezember 2019 (SUVA-Akte 214), der Beschwerdeführer
sie unter der «eigentlich zu hoch dosierten Polypharmatherapie» übersediert und
nicht in der Lage, sein Leben selbständig zu führen. Auch im Operationsbericht
des D____spitals [...] vom 11. August 2020 wurde eine Opiatabhängigkeit
erwähnt und Dr. med. I____ sprach in ihrem Bericht vom 5. November
2020.
davon, dass der Beschwerdeführer «schwer Medikamenten und Opiat abhängig»
sei (SUVA-Akte 252). Schliesslich führten auch die Gutachter aus, dass der
Beschwerdeführer Phänomene aufweise, welche differenzialdiagnostisch einer
Opiatüberdosierung entsprächen (Kopfschmerzen bei Opiateinnahme, Verstopfung,
Hinweise auf eine depressive Entwicklung, allgemeine Verlangsamung und monotone
leicht dysarthrische Sprache). Anlässlich der Begutachtungstermine habe er sich
beim einen Untersuchungstermin einmal und beim anderen Termin zweimal eine
Dosis Oxynorm appliziert. Diesem Phänomen könne ein gewisser ostentativer
Charakter nicht abgesprochen werden. Jedenfalls fänden sich «in der Erfahrung
des Referenten keine vergleichbaren Verhaltensauffälligkeiten bei
opiatabhängigen Patienten, die vielmehr dazu tendierten, ihren Konsum zu
verbergen» (Gutachten vom 8. Juni 2022, SUVA-Akte 294, S. 53). Dieser
überhöhte Medikamenten- und Opiatkonsum des Beschwerdeführers sollte ärztlich
überprüft werden. Im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit wäre er jedoch
nur zu berücksichtigen, wenn er als unfallkausal gelten müsste. Dies wäre nur
dann der Fall, wenn psychische Beschwerden – wie vom Beschwerdeführer in Bezug
auf die Schmerzstörung geltend gemacht – adäquat kausal wären. Darauf ist im
Folgenden noch einzugehen.
4.6
Zusammenfassend kann jedenfalls festgehalten werden, dass aufgrund
der Beurteilung der Gutachter der G____ Klinik davon auszugehen ist, dass der
Beschwerdeführer – nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein
erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, nach welchem
auch das Gericht zu entscheiden hat (vgl. z.B. BGE 146 V 271, 277 E. 4.4.,
BGE 144 V 427, 429 E. 3.2 und BGE 138 V 218, 221 f. E. 6) – aus
orthopädischer und neurologischer Sicht in seiner angestammten Tätigkeit als
selbständiger Automechaniker tätig sein kann. Dabei ist eine Einschränkung von
10.
% in Form eines erhöhten Pausenbedarfs anzunehmen.
5.
5.1
Der Beschwerdeführer macht im Weiteren geltend, neben den
somatischen Beschwerden lägen auch organisch nicht hinreichend objektivierbare Beschwerden
vor, die sich insbesondere in einer Schmerzstörung äusserten. Im früheren
Einspracheentscheid habe die Beschwerdegegnerin die Kriterien «körperliche
Dauerschmerzen» und «physisch bedingte Arbeitsunfähigkeit» bejaht. Nun,
zweieinhalb Jahre seit dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt
vom 2. März 2022 (recte: 2. März 2021) sei festzustellen, dass ein
schwieriger Heilungsverlauf zu bejahen sei (vgl. Beschwerde, Ziff. 14 und
15.
und Replik, S. 2).
5.2
Wie unter E. 3.2. ausgeführt, ist für die Beurteilung der Adäquanz
zunächst die Unfallschwere massgebend. Die Beschwerdegegnerin war im
Einspracheentscheid vom 31. Juli 2020 in E. 4.3.2 (SUVA-Akte 232,
S. 8) zum Schluss gekommen, dass der Motorradunfall des Beschwerdeführers
vom 13. August 2016 höchstens der Gruppe der mittelschweren Unfälle im
eigentlich mittleren Bereich zuzuordnen sei. Dies wurde vom
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt im Urteil UV.2020.33 vom 2. März
2021.
in E. 6.2. (SUVA-Akte 263) bestätigt.
Bei Unfällen im eigentlich mittleren Bereich müssen mindestens
drei der Kriterien für die adäquate Kausalität erfüllt sein oder es muss eines
in besonders ausgeprägter Art vorliegen (Urteile des Bundesgerichts 8C_45/2019
vom 1. April 2019 E. 4.2., 8C_12/2016 vom 1. Juni 2016
E. 7.3.2., 8C_899/2013 vom 15. Mai 2014 E. 5.1, Urteil des
Bundesgerichts 8C_897/2009 vom 29. Januar 2010 E. 4.5).
5.3
Die Kriterien «besonders dramatische Begleitumstände oder besondere
Eindrücklichkeit des Unfalls» und «Schwere oder besondere Art der erlittenen
Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische
Fehlentwicklungen auszulösen» wurden vom Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt
im rechtskräftigen Urteil UV.2020.33 vom 2. März 2021 in E. 6.6. verneint.
Dasselbe gilt für das Kriterium einer ärztlichen Fehlbehandlung, welche die
Unfallfolgen erheblich verschlimmert. Auf diese Kriterien ist nicht weiter
einzugehen.
Hinsichtlich des Kriteriums der körperlichen Dauerschmerzen ist
massgebend, ob über den gesamten Zeitraum andauernde Beschwerden vorlagen. Dabei
haben körperliche Schmerzen – selbst wenn sie imponieren – ausser Acht zu
bleiben, wenn sie objektiv nicht hinreichend nachweisbar sind (Urteile des
Bundesgerichts 8C_632/2018 vom 10. Mai 2019 E. 10.2. mit Hinweisen
und 8C_123/2018 vom 18. September 2019 E. 5.2.2.1). Das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ging im Urteil UV.2020.33 vom
2.
März 2021 davon aus, dass die Körperschmerzen eher nicht ausgeprägt
seien, verwies jedoch auf das noch zu erstellende Gutachten. Die
Beschwerdegegnerin kam gestützt auf das Gutachten von Dr. med. E____ und
Dr. med. F____ vom 8. Juni 2022 zum Schluss, dass dieses Kriterium
nicht erfüllt ist. Gemäss den Gutachtern sei das organische Substrat nämlich
geeignet, belastungsabhängige Schmerzen zu bedingen. Das Ausmass der Schmerzen
werde aber als eher gering bis mässig eingeschätzt (Einspracheentscheid vom
29.
Juni 2023, E. 4.2). Dem ist nichts entgegen zu halten, auch wenn
der Beschwerdeführer geltend macht, heute sei eine «ausgeprägte Form» zu
bejahen (Beschwerde, Ziff. 9). Die Gutachter führten aus, warum es auch
nach einer Konsolidation der Talusfraktur und bei nur gering ausgeprägter
Arthrose zu einer so heftigen Beschwerdesymptomatik und notwendigem
hochdosiertem Schmerzmittegebrauch gekommen sei, bleibe offen. Des Weiteren sei
die aktuell eruierte Hauptschmerzlokalisation anterior im Sprunggelenk
erfahrungsgemäss nicht typisch für einen Schmerzgenerator im posterioren Anteil
des Subtalargelenks. Es präsentiere sich aktuell ein schwer medikamenten- und
opiatabhängiger Patient mit dennoch belastungsabhängiger Beschwerdesymptomatik
im Bereich des linken Rückfusses, die somatisch nicht im berichteten Ausmass
erklärt werden könne (Gutachten vom 8. Juni 2022, SUVA-Akte 294,
S. 52). Die Beschwerdegegnerin hat das Vorliegen körperlicher
Dauerschmerzen somit zu Recht verneint.
Beim Kriterium des Grades und der Dauer der physisch bedingten
Arbeitsunfähigkeit sind nur jene Zeiten zu berücksichtigen, welche die
versicherte Person aufgrund einer rein physischen Betrachtungsweise
arbeitsunfähig war (Urteil des Bundesgerichts 8C_362/2014 vom 25. Juni
2014.
E. 4.2.7). Bezüglich dieses Kriteriums gilt im Wesentlichen dasselbe
wie für das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen. Die Gutachter konnten die
vom Beschwerdeführer beklagten Schmerzen somatisch jedenfalls nicht
vollumfänglich erklären. Wie von der Beschwerdegegnerin vorgebracht, erklärten
die Gutachter, das Ausmass der Schmerzen, welche auf einem organischen Substrat
beruhten, sei nicht sicher festzustellen. Aus medizinisch-theoretischer Sicht
dürften diese aber gering bis mässig ausfallen (Gutachten vom 8. Juni
2022, SUVA-Akte 294, S. 55). Unter zusätzlicher Berücksichtigung der
Ausführungen der Gutachter zur Arbeitsfähigkeit selbst (vgl. E. 4.1.) lässt
sich nicht auf eine besonders langandauernde, hohe physisch bedingte
Arbeitsunfähigkeit schliessen. Dieses Kriterium ist somit ebenfalls nicht
erfüllt.
In Bezug auf das Kriterium des schwierigen Heilungsverlaufs und
erheblicher Komplikationen hielt das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt im
Urteil UV.2020.33 vom 2. März 2021 fest, zu dessen Bejahung bedürfe «es
besonderer Gründe, welche die Genesung bis zum Fallabschluss beeinträchtigt
oder verzögert haben (U 479/05 E. 8.5; Urteil 8C_627/2020 vom 10. Dezember 2020
E. 4.1.4). Der Umstand, dass trotz verschiedener Therapien keine
Beschwerdefreiheit erreicht werden konnte, genügt allein nicht (Urteil
8C_627/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 4.1.4)».
Zur Abschliessenden
Beantwortung dieser Frage verwies es auf das Gutachten, welches die
Beschwerdegegnerin nach dem letzten Gerichtsverfahren anzuordnen hatte
(E. 6.8. des genannten Urteils). Während der Beschwerdeführer davon
ausgeht, dass ein schwieriger Heilungsverlauf vorliegt (Beschwerde,
Ziff. 15), verneint die Beschwerdegegnerin dies unter Verweis auf das
Gutachten von Dr. med. E____ und Dr. med. F____ und deren
Ausführungen zum Ausmass der Schmerzen des Beschwerdeführers (Einspracheentscheid
vom 29. Juni 2023, E. 4.2.). Aus den Akten ergibt sich nichts, was
auf einen besonders schwierigen Heilverlauf schliessen lassen würde. Namentlich
wurde der Beschwerdeführer nach dem Unfall noch am selben Tag aus dem Spital
entlassen (vgl. Austrittsbericht des D____spitals [...] vom 14. August 2016,
SUVA-Akte 6, S. 3) und die Talusfraktur wurde konservativ behandelt
(vgl. E. 4.1.). Eine Operation war – soweit es sich aus den Akten ergibt –
nicht notwendig. Auch erhebliche Komplikationen ergeben sich nicht aus den
Akten. Dieses Kriterium ist somit ebenfalls zu verneinen.
Was schliesslich das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer
der physisch bedingten ärztlichen Behandlung anbelangt, so ist dieses nicht
allein nach einem zeitlichen Massstab zu beurteilen. Auch Art und Intensität
der Behandlung sowie der Umstand, inwieweit noch eine Besserung des
Gesundheitszustandes zu erwarten ist sind von Bedeutung. Es muss, gesamthaft
betrachtet, eine kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit auf die
Verbesserung des Gesundheitszustandes gerichtete ärztliche Behandlung von ungewöhnlich
langer Dauer vorliegen (Urteile des Bundesgerichts 8C_473/2019 vom
11.
November 2019 E. 5.4., 8C_632/2018 vom 10. Mai 2019
E. 10.1. und 8C_344/2013 vom 10. Oktober 2013 E. 10). Hierbei
ist zu beachten, dass bei der Adäquanzprüfung nach der Psycho-Praxis einzig die
physischen Komponenten zu berücksichtigen sind (BGE 134 V 109, 116 E. 6.1
und Bundesgerichtsurteil 8C_362/2014 vom 25. Juni 2014 E. 3.3). Es
kann offenbleiben, ob dieses Kriterium hier erfüllt ist. Angesichts des
Umstandes, dass die Gutachter – wie ausgeführt – die vom Beschwerdeführer
beklagten Beschwerden am Fussgelenk nur zu einem kleinen Teil somatisch
begründen konnten, kann auch bezüglich der physisch bedingten ärztlichen
Behandlung jedenfalls nicht davon gesprochen werden, dass dieses Kriterium
besonders ausgeprägt wäre. Selbst wenn es im Übrigen zu bejahen wäre, würde die
Erfüllung eines Kriteriums nicht genügen um die Adäquanz zu bejahen.
5.4
Zusammenfassend sind nicht mindestens drei Adäquanzkriterien erfüllt
und es ist auch keines der Kriterien in besonderer Weise ausgeprägt (vgl.
Dispositiv
E. 5.2.). Demnach ist das Unfallereignis vom 13. August 2016 für die
vom Beschwerdeführer beklagten psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers
nicht adäquat kausal. Damit erübrigt sich auch eine weitere Abklärung dieser
Beschwerden.
6.
6.1.
Der Invaliditätsgrad bestimmt sich nach Art. 16 ATSG: Das
Erwerbseinkommen, welches die Person nach Eintritt der Invalidität und nach
Durchführung der medizinischen Behandlung sowie allfälliger Eingliederungsmassnahmen
durch eine ihr zumutbare Tätigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt
verdienen könnte (Invalideneinkommen), wird zu dem Erwerbseinkommen in
Beziehung gesetzt, das sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erzielen würde,
wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Urteil des
Bundesgerichts 8C_842/2014 vom 4. März 2015 E. 2.4.1, Rumo-Jungo/Holzer, Rechtsprechung zum
Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl., Zürich/ Basel/Genf 2012,
Art. 18, S. 126 f. mit Hinweis auf BGE 134 V 322, 325 f. E.
4.1).
6.2.
Die Beschwerdegegnerin stellte für das Invalideneinkommen auf die
Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) 2018, Tabelle TA1,
Kompetenzniveau 1, Männer (Fr. 5'417.00) ab und schloss auf ein
hypothetisches Jahreseinkommen bei einem Pensum von 100 % von
Fr. 68'377.00 (Fr. 5'417.00 x 12 Monate, unter Umrechnung von 40 auf
41.7 Wochenstunden und unter Berücksichtigung einer Nominallohnentwicklung im
Jahr 2019 von 0.9 %) im Jahr 2019.
Hinsichtlich des Valideneinkommens führte sie aus, basierend auf den
Einträgen im individuellen Konto (vgl. IK-Auszug, SUVA-Akte 113) von 2011
bis 2015 sei darauf zu schliessen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2019 im
Durchschnitt ein mutmassliches Jahreseinkommen von Fr. 18'346.00 erzielt
hätte. Eine Erwerbseinbusse liege somit nicht vor. Selbst wenn man für das
Valideneinkommen alternativ auf die LSE 2018, Tabelle TA1, Position 45-47
Handel und Reparatur Fahrzeuge, Kompetenzniveau 1, Männer (Fr. 5'318.00)
abstellen würde, resultierte ein Valideneinkommen von Fr. 67'485.00 (Fr. 5'318.00
x 12 Monate, unter Umrechnung von 40 auf 42.3 Wochenstunden) und somit
ebenfalls keine Erwerbseinbusse.
6.3.
Der Beschwerdeführer kritisierte die dem Einkommensvergleich
zugrunde gelegten Einkommen zu Recht nicht. Der Umstand, dass korrekterweise
bei der Berechnung des Valideneinkommens gemäss LSE ebenfalls eine
Nominallohnentwicklung im Jahr 2019 von 0.9 % zu berücksichtigen wäre,
ändert am Ergebnis nichts. Auch bei einem Valideneinkommen von
Fr. 68'093.00 wäre das Valideneinkommen tiefer als das errechnete
Invalideneinkommen.
6.4.
Die Beschwerdegegnerin hat einen Rentenanspruch des
Beschwerdeführers somit zu Recht verneint.
7.
7.1.
Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer die Zusprache einer
Integritätsentschädigung.
7.2.
Der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung entsteht, wenn eine
versicherte Person durch einen Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der
körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität im Sinne von Art. 36
UVV erleidet (Art. 24 UVG). Die in Form einer Kapitalleistung gewährte
Entschädigung wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft
(Art. 25 UVG). Dieser beurteilt sich nach dem medizinischen Befund und
wird abstrakt und egalitär bemessen. Bei gleichem medizinischem Befund ist der
Integritätsschaden für alle Versicherten gleich (BGE 113 V 218, 221
E. 4b). Eine als gesetzmässig anerkannte, nicht abschliessende Skala (BGE 124 V 29, 32 E. 1b mit Hinweis auf BGE 113 V 218, 219 E. 2a) findet
sich in Anhang 3 zur Verordnung über die Unfallversicherung vom
20. Dezember 1982 (UVV). In deren Weiterentwicklung hat die SUVA
Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form erarbeitet (http://www.suva.ch/startseite-suva/unfall-suva/versicherungsmedizin-suva/integritaetsentschaedigung-suva.htm; zuletzt besucht am 4. März 2024). Diese sollen
als Richtwerte die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleisten und wurden
vom Bundesgericht als mit Anhang 3 UVV vereinbar anerkannt. Der darin für den
jeweiligen Integritätsschaden angegebene Prozentsatz gilt dabei für den
„Regelfall“, was bedeutet, dass ein Abweichen nach oben oder unten möglich ist (BGE 124 V 29, 32 E. 1c, BGE 116 V 156, 157 E. 3a und BGE 113 V 218, 219
E. 2b, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_121/2018 vom 14. Juni
2019 E. 4.3.2. und 8C_19/2017 vom 22. Mai 2017 E. 4.2.).
7.3.
In seiner Beurteilung vom 2. August 2017 erklärte der Kreisarzt
Dr. med. J____, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des
Bewegungsapparates, bezüglich des linken oberen bzw. unteren Sprunggelenkes sei
keine Integritätsentschädigung geschuldet. Der Beschwerdeführer zeige eine
freie Beweglichkeit des linken oberen und linken unteren Sprunggelenkes.
Wesentliche Verschleisserscheinungen seien im Bereich des oberen und unteren
Sprunggelenkes des linken Fusses nicht feststellbar. Der Integritätsschaden
liege unterhalb der Erheblichkeitsgrenze (SUVA-Akte 77, S. 2). In
seiner Aktennotiz vom 20. September 2019 hielt Dr. med. J____ an
dieser Einschätzung fest (SUVA-Akte 197, S. 2).
7.4.
Aus dem Gutachten der G____ Klinik vom 8. Juni 2022
(SUVA-Akte 294) ergibt sich nichts, was zu einer anderen Betrachtung
führen müsste. Die Gutachter sprachen von einer beginnenden Arthrose des USG
(vgl. E. 4.1.). Gemäss der SUVA-Tabelle 5 berechtigen Arthrosen am
oberen Sprunggelenk (OSG) und am USG erst ab einer mässigen Ausprägung
überhaupt zu einer Integritätsentschädigung. Gemäss der SUVA-Tabelle 3
führen gewisse Versteifungen des Sprunggelenkes sowie Funktionsbehinderungen in
den unteren Sprunggelenken zu einem Anspruch auf eine Integritätsentschädigung.
Auf beides ergeben sich aus dem Gutachten keine Hinweise. Dass die Eversion und
die Inversion des linken unteren Sprunggelenkes schmerzbedingt nicht prüfbar
war (Gutachten, SUVA-Akte 294, S. 46), ändert daran nichts. Wie unter
E. 5.3. dargelegt, gingen die Gutachter davon aus, dass das Ausmass der
Schmerzen, welche auf einem organischen Substrat beruhen gering bis mässig ist.
Es ist somit davon auszugehen, dass keine Versteifung des Gelenks vorliegt (was
im Gutachten auch nicht festgestellt wurde), sondern die nicht rein somatischen
Schmerzen die Prüfung verunmöglichten.
7.5.
Der Beschwerdeführer beantragt zwar die Zusprache einer
Integritätsentschädigung, bringt jedoch keine Argumente vor, mit welchen er
dies begründen würde. Insbesondere bringt er nichts vor, was die Einschätzung
des Kreisarztes (vgl. E. 7.3.) in Frage stellen würde. Entgegen seiner
Auffassung, hat die Beschwerdegegnerin indessen – infolge der obigen
Ausführungen – einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung zu Recht
verneint.
8.
8.1.
Im Lichte der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.
8.2.
Das Verfahren ist kostenlos (es liegt keine bundesrechtliche
Regelung vor, welche im vorliegenden Fall zu einer Kostenpflicht führen würde;
vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG und § 16 SVGG).
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw L.
Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für
Gesundheit
Versandt am: