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Entscheid

UV.2023.35

Motorradunfall; keine Adäquanz unter Anwendung der Psycho-Praxis (Bundesgerichtsurteil 8C_206/2024 vom 08.10.2024)

10. Januar 2024Deutsch28 min

Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates der G____ Klinik

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 10.

Januar 2024

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer

(Vorsitz), P. Waegeli, Th. Aeschbach

und

Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

Parteien

A____

vertreten durch B____

Beschwerdeführer

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,

Postfach, 6002 Luzern

vertreten durch C____

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2023.35

Einspracheentscheid vom 29. Juni

2023

Motorradunfall; keine Adäquanz

unter Anwendung der Psycho-Praxis

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Der 1982 geborene Beschwerdeführer arbeitete in seiner eigenen Garage

als selbständiger Automechaniker und war bei der Beschwerdegegnerin gegen

Unfälle versichert. Am 13. August 2016 stürzte der Beschwerdeführer mit

dem Motorrad und zog sich einen Bruch am linken Fussgelenk zu (vgl.

Schadenmeldung vom 15. August 2016, SUVA-Akte 1, und Austrittsbericht

des D____spitals [...] vom 14. August 2016, SUVA-Akte 6). Die

Beschwerdegegnerin erbrachte die gesetzlichen Leistungen in Form von Taggeld

und Heilungskosten (vgl. Schreiben vom 30. August 2016, SUVA-Akte 3).

b)

Mit Schreiben vom 21. August 2017 teilte die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer mit, dass sie die Taggeldleistungen per 3. September 2017

einstellen werde, da er gemäss der kreisärztlichen Beurteilung in der

angestammten Tätigkeit als Automechaniker wieder zu 100 % arbeitsfähig sei.

Eine Integritätsentschädigung bezüglich des linken Sprunggelenks sei nicht

geschuldet (SUVA-Akte 79). Dies bestätigte sie mit Verfügung vom

30. November 2017 (SUVA-Akte 91). Dagegen erhob der Beschwerdeführer,

vertreten durch seinen damaligen Rechtsvertreter, am 9. Januar 2018

Einsprache (SUVA-Akte 96). Nach einer Prüfung der Einwände hiess die

Beschwerdegegnerin die Einsprache gut und zog die erwähnte Verfügung mit einem

Schreiben vom 13. April 2018 zurück (SUVA-Akte 114).

c)

Im Schreiben vom 21. August 2018 kündigte die Beschwerdegegnerin

erneut die Einstellung der Leistungen an, zog diesen Entscheid aber mit

Schreiben vom 18. Oktober 2018 ebenfalls wieder zurück.

d)

Mit Schreiben vom 28. Oktober 2019 (SUVA-Akte 199) informierte

die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer, dass sie die Heilkosten- und

Taggeldleistungen mit dem 30. November 2019 einstelle, da der medizinische

Endzustand erreicht sei. Die Kosten der weiterhin notwendigen ärztlichen

Kontrollen würden jedoch übernommen. Der Anspruch auf eine Rente werde noch

geprüft. Mit einer Verfügung vom 8. November 2019 (SUVA-Akte 206)

verneinte sie einen Anspruch auf eine Rente sowie auf eine

Integritätsentschädigung. Die vom Beschwerdeführer am 9. Dezember 2019

erhobene Einsprache (SUVA-Akte 215; vgl. auch die Begründung der

Einsprache vom 13. Januar 2020, SUVA-Akte 219) wies die

Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 31. Juli 2020

(SUVA-Akte 232) ab. Der Beschwerdeführer erhob, nunmehr vertreten durch

seinen aktuellen Rechtsvertreter, am 7. September 2020 dagegen Beschwerde

(SUVA-Akte 243). Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hiess die

Beschwerde mit Urteil UV.2020.33 vom 2. März 2021

(SUVA-Akte 263) gut und wies die Sache zu weiteren Abklärungen an die

Beschwerdegegnerin zurück.

e)

Im Nachgang des Gerichtsurteils veranlasste die Beschwerdegegnerin ein

Gutachten unter Beteiligung der Fusschirurgie und der Neurologie (vgl.

Gutachten von Dr. med. E____, FMH Neurologie, und Dr. med. F____, FMH

Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates der G____ Klinik

vom 8. Juni 2022, SUVA-Akte 294). Gestützt darauf verfügte die

Beschwerdegegnerin am 18. August 2022, dass der Beschwerdeführer mangels

Invaliditätsgrad keinen Anspruch auf eine Rente der Unfallversicherung habe.

Auch einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung verneinte sie

(SUVA-Akte 307). Dagegen erhob der Beschwerdeführer, wiederum vertreten

durch seinen Rechtsvertreter, am 8. September 2022 Einsprache

(SUVA-Akte 309). Die Beschwerdegegnerin hielt mit Einspracheentscheid vom

29. Juni 2023 an ihrer Verfügung fest (SUVA-Akte 324).

Erwägungen

II.

a)

Mit Beschwerde vom 11. August 2023 stellt der Beschwerdeführer beim

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren:

1.

In Aufhebung des Einspracheentscheids vom 29. Juni 2023 sei die

Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese anzuweisen, rückwirkend eine

Rente und eine Integritätsentschädigung, beides in noch zu bestimmender Höhe,

zuzusprechen.

2.

Eventualiter sei die Vorinstanz in Aufhebung des Einspracheentscheids

vom 29. Juni 2023 anzuhalten, zur Frage der zumutbaren Arbeitsfähigkeit

weitere Abklärungen zu treffen, um in der Folge über den Rentenanspruch und den

Anspruch auf eine Integritätsentschädigung erneut zu entscheiden.

3.

Alles unter o/e-Kostenfolge.

b)

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom

27.

September 2023 auf Abweisung der Beschwerde.

c)

Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 5. Oktober 2023 an seinen

in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest. Die Beschwerdegegnerin reicht

innert der ihr gesetzten Frist keine Duplik ein.

III.

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer

Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 10. Januar 2024 die

Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56

Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in

Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen

Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und

§ 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom

9.

Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher

Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche

Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.

1.2

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und

auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen

ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin schloss den Unfall des Beschwerdeführers vom

13.

August 2016 per 30. November 2019 ab. Sie verneint gestützt auf

das Gutachten der G____ Klinik vom 8. Juni 2022 (SUVA-Akte 294)

sowohl den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente als auch auf eine

Integritätsentschädigung. Was die psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers

anbelangt, verneint sie dabei das Vorliegen einer adäquaten Kausalität.

2.2

Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die

Beschwerdegegnerin habe zu Unrecht auf das Gutachten der G____ Klinik

abgestellt. Dieses sei dafür nicht genügend schlüssig. Insbesondere sei der

Beschwerdeführer – entgegen der Annahme der Gutachter – in seinem angestammten

Beruf als Automechaniker nicht mehr arbeitsfähig. Diesbezüglich sei eine

Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (ELF) angezeigt. Was die

psychischen Beschwerden betreffe, so sei die Adäquanz zu bejahen. Im Weiteren

sei der per 30. November 2019 erfolgte Fallabschluss nach wie vor streitig

und zu prüfen. Und schliesslich seien dem Beschwerdeführer sowohl eine Rente

als auch eine Integritätsentschädigung zuzusprechen.

2.3

Streitig ist, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf eine

Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung der Beschwerdegegnerin hat. Nicht

mehr zu prüfen ist die Frage, ob die Beschwerdegegnerin den Fall zu Recht per

30.

November 2019 eingestellt hat. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt

hat bereits in seinem Urteil UV.2020.33 vom 2. März 2021 festgehalten,

dass sowohl in somatischer Hinsicht als auch in Bezug auf die Schmerzsituation

keine namhafte Besserung mehr zu erwarten ist (E. 5.1. des erwähnten

Urteils, SUVA-Akte 263, S. 12). Daraus wird klar, dass das Gericht

den Eintritt des Endzustandes angenommen und den Fallabschluss bestätigt hat

(zum Eintritt des Endzustands als einzige Voraussetzung für den Fallabschluss vgl.

Urteil des Bundesgerichts 8C_729/2012 vom 4. April 2012 E. 5.2, sowie

unten E. 3.1.).

3.

3.1

Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine Invalidenrente der

Unfallversicherung, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine

namhafte Besserung ihres Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann,

allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen

sind (Art. 19 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom

20.

März 1981 [UVG] und sie infolge eines Unfalles zu mindestens 10%

invalid (Art. 8 ATSG) ist (Art. 18 UVG).

3.2

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt voraus, dass

zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden sowohl ein

natürlicher als auch ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen (BGE 129 V 177,

181.

E. 3.1 f.). Für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs

genügt es, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die

körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt

hat, er muss nicht alleinige oder unmittelbare Ursache der Beeinträchtigung

sein (BGE 129 V 177, 181 E. 3.1 mit Hinweisen). Ein adäquater

Kausalzusammenhang liegt vor, wenn das betreffende Ereignis nach dem

gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung an sich

geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der

Erfolg also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (129 V 177,

181.

E. 3.2 und BGE 125 V 456, 461 f. E. 5a). Bei natürlich

kausalen aber organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden ist bei der

Beurteilung der Adäquanz vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen und je

nachdem weitere unfallbezogene Kriterien beizuziehen (BGE 138 V 248, 251

E. 4., BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112 und BGE 115 V 133 E. 6

S. 138 ff.).

Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann der adäquate

Kausalzusammenhang bei schweren Unfällen ohne weiteres bejaht und bei leichten

Unfällen verneint werden. Lediglich bei Unfällen aus dem mittleren Bereich ist

eine Prüfung anhand weiterer Kriterien durchzuführen (BGE 129 V 177, 183

E. 4.1 und BGE 115 V 133, 138 ff. E. 6). Als wichtigste Kriterien

gelten besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit

des Unfalls; die Schwere oder besondere Art der erlittenen (somatischen)

Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen

auszulösen; eine ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;

(körperliche) Dauerschmerzen; ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen

erheblich verschlimmert; schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche

Komplikationen, sowie der Grad und die Dauer der physisch bedingten

Arbeitsunfähigkeit (BGE 129 V 177, 184 E. 4.1).

3.3

Im Sozialversicherungsverfahren prüft

der Versicherungsträger (wie auch das Sozialversicherungsgericht gemäss

Art. 61 lit. c ATSG) die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen

von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43

Abs. 1 ATSG). Er kann insbesondere medizinische Begutachtungen veranlassen

(vgl. Art. 43 Abs. 2 ATSG).

Ein medizinisches Gutachten erfüllt die juristischen Anforderungen

dann, wenn es umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die

geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)

abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in

der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und wenn die

Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1

und BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des

Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten oder

Spezialärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen

sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der

Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange

nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4. und BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb). Solche

Indizien können sich aus dem Gutachten selber ergeben (z.B. innere

Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus Unvereinbarkeiten

mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2014 vom

29.

Oktober 2014 E. 4.1.).

4.

4.1

Wie erwähnt, stellte die Beschwerdegegnerin für ihre Beurteilung in

medizinischer Hinsicht auf das von Dr. med. E____ und Dr. med. F____

von der G____ Klinik verfasste Gutachten vom 8. Juni 2022 (SUVA-Akte 294)

ab. Darin stellten die beiden Gutachter folgende Diagnosen (SUVA-Akte 294,

S. 48 f.):

Motorradselbstunfall

vom 13. August 2016 mit/bei:

- undislozierter Taluskorpusfraktur

links (konservativ behandelt) und Distorsion des rechten Knies und Prellung der

linken Hüftregion und der linken Schulter

o

Beginnende

posteriore USG-Athrose links

- chronischem Schmerzsyndrom des linken

Fusses

o

gemäss Akten:

chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren

o

seit ca. 11/2017

unter hochdosierter Opiattherapie.

Snowboardunfall

am 31. Dezember 2013 mit Prellung der linken Schulter.

Offene

Spaltung des 1. Strecksehnenfaches am Handgelenk rechts am 11. August

2020.

bei Tendovaginitis de Quervain.

In ihrer Beurteilung kamen die Gutachter zusammenfassend zum

Schluss, dass sich die Schmerzen des Beschwerdeführers nicht neurologisch

erklären liessen (SUVA-Akte 294, S. 54). Sie führten weiter aus, ein

Teil der Fussbeschwerden links (insbesondere die belastungsabhängigen) sei auf

die beginnende Arthrose des unteren Sprunggelenks (USG) zurückzuführen. Der

Schmerz präsentiere sich aber deutlich überproportional zu den jeweils in den

Bildgebungen zu sehenden eher geringen morphologischen Veränderungen. Die

übrigen Beschwerden könnten keinem unfallbedingten organischen Substrat

zugeordnet werden (SUVA-Akte 294, S. 56).

Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit erklärten die Gutachter, es

sei sehr schwierig, das Ausmass der funktionellen Einschränkung beruhend auf

dem Gesundheitsschaden und den Beschwerden durch das unfallbedingte organische

Substrat zu bestimmen. In vergleichbaren Fällen sei es ihrer Erfahrung nach durchaus

möglich, dass diese Tätigkeit auch weiterhin ausgeführt werden könne, da im

Berufsbild des Automechanikers erfahrungsgemäss eher keine übermässige

Belastung eines Fusses anzunehmen sei. Medizinisch-theoretisch könnten

Tätigkeiten, die eine starke Beanspruchung des linken Fussgelenkes bedingten,

nicht ausgeführt werden. Inwieweit dies im Berufsbild eines Automechanikers

notwendig sei, entziehe sich ihrer genaueren Kenntnis. Der SUVA Kreisarzt sei

anlässlich seiner revidierten Beurteilung zum Schluss gekommen, dass diese

Arbeitstätigkeit nicht mehr zumutbar sei (vgl. Kreisärztliche Beurteilung vom

23.02.2018, SUVA-Akte 101, S. 5). Unter Einbezug des gescheiterten

Wiedereinstiegs erscheine dies auch «nicht unplausibel». Mehr Sicherheit liesse

sich durch eine detaillierte Beschreibung des Berufsbildes gewinnen, die den Gutachtern

allerdings nicht vorliege. Im Bericht vom 31. Januar 2017 sei zwar

ausgeführt worden, dass 95 % der Arbeit mechanische Arbeit (unter

Ausschluss von Carrosseriearbeiten) am Automobil betreffe (vgl.

Besprechungsprotokoll vom 31. Januar 2017, SUVA-Akte 40). Wie stark

dabei der Fuss belastet wird, könne dabei allerdings nicht in Erfahrung

gebracht werden. Diese Überlegungen seien allerdings theoretischer Natur, da

die Begleitfaktoren (Schmerzausweitung, Opiatabhängigkeit, psychische Faktoren)

deutlich überwögen und eine Berufsausübung verhinderten. Die negative

Entwicklung lasse sich aber nicht aus dem organischen Substrat ableiten. Aus

denselben Gründen sei es schwierig, die Frage nach einer zusätzlichen

Einschränkung zu beantworten. Medizinisch-theoretisch könne allerdings aufgrund

der Schmerzsymptomatik ein erhöhter Pausenbedarf abgeleitet werden. Dieser

dürfte im Beruf als Automechaniker allerdings nicht über 10 % der

täglichen Arbeitsleistung betragen (SUVA-Akte 294, S. 56 f.).

Zur funktionellen Leistungsfähigkeit führten die Gutachter aus,

das Heben von Lasten über 25 kg, längeres Laufen auf unebenem Gelände, Tätigkeiten,

die mit Sprüngen verbunden sind oder bei welchen der Fuss starken Vibrationen

ausgesetzt ist, die Arbeit auf hohen Leitern (über 5 Tritte) und Gerüsten mit

Höhenexposition und Verletzungsgefahr bei einem Sturz seien dem

Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. Ebenfalls unzumutbar seien Tätigkeiten,

bei welchen der Arbeiter über die Hälfte der Arbeitszeit gehen muss sowie Gehen

auf unebenem Boden über mehr als 10 Minuten. Repetitive Tätigkeiten mit

dem linken Fuss und leichtere Vibrationen über 5 Minuten sollten vermieden

werden. Im Weiteren fänden sich unter Ausschluss der erwähnten Einschränkungen einzig

Einschränkungen, welche durch den vermehrten Pausenbedarf (bei einer körperlich

bis mittelschweren Tätigkeit maximal 10 % Einschränkung des Rendements,

bei einer körperlich leichten Tätigkeit mit Wechselbelastung keine

Einschränkung des Rendements) bedingt seien. Eine weitere Einschränkung lasse

sich nicht konstatieren (SUVA-Akte 294, S. 57 f.).

4.2

Das Gutachten von Dr. med. E____ und Dr. med. F____ der G____

Klinik vom 8. Juni 2022 (SUVA-Akte 294) ist für die streitigen

Belange umfassend und beruht auf allseitigen Untersuchungen. Dies gilt

jedenfalls für die beteiligten Disziplinen. Die Frage, ob zusätzlich ein

psychiatrisches Gutachten angezeigt ist, ergibt sich aus den folgenden

Erwägungen. Es wurde in Kenntnis der Vorakten erstellt und auch die geklagten

Beschwerden werden im Gutachten berücksichtigt. Die Beurteilung der

medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und die Schlussfolgerungen sind begründet

und nachvollziehbar. In formaler Hinsicht entspricht das Gutachten somit den

Anforderungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gemäss BGE 125 V 351, 352 E. 3a.

Der Beschwerdeführer bringt jedoch vor, es lägen konkrete

Indizien vor, welche gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens sprächen (BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb).

4.3

Der Beschwerdeführer kritisiert, das Gutachten der G____ Klinik

beantworte die Frage nach der Arbeitsfähigkeit nicht mit der nötigen Klarheit, um

einen zuverlässigen Entscheid zuzulassen. Sinngemäss erklärt er, die Gutachter

hätten vom Belastungsprofil des Berufes des Beschwerdeführers keine Ahnung. So

sei daran zu denken, dass ein Rad bei einem SUV bis zu 25 kg wiege, was

bedeute, man müsse dieses Gewicht bei einem Radwechsel in kurzer Zeit achtmal

heben. Zwangshaltungen seien zudem an der Tagesordnung. Durch die

Medikamenteneinnahmen seien seine Konzentration, sein Gedächtnis, und seine

kognitiven Fähigkeiten im Allgemeinen erheblich eingeschränkt. Dabei müsse ein

Automechaniker bei der Verrichtung seiner Arbeiten sorgfältig und konzentriert

sein. Im Weiteren werde auch die Frage, welche der festgestellten Gesundheitsschäden

mindestens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf einem organischen Substrat

beruhen, unklar beantwortet (Beschwerde, Ziff. 10 und 11). Bei dieser

Ausgangslage sei als taugliches Beweismittel eine Evaluation der funktionellen

Leistungsfähigkeit (ELF) angezeigt (Beschwerde, Ziff. 12 und Replik,

S. 3).

4.4

Es trifft zu, dass die Gutachter sich nicht absolut eindeutig zur

Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers äusserten. Aus ihren Ausführungen ist

eine gewisse Restunsicherheit ablesbar. Allerdings nahmen sie Bezug auf

vergleichbare Fälle sowie auf die vom Beschwerdeführer selbst gemachten Angaben

zu seiner Tätigkeit. So wiesen sie darauf hin, dass der Beschwerdeführer

anlässlich der Besprechung vom 31. Januar 2017 angegeben habe, 95 %

seiner Arbeit betreffe mechanische Arbeit am Automobil (vgl.

Besprechungsprotokoll vom 31. Januar 2017, SUVA-Akte 40) – dies

bestätigte der Beschwerdeführer anlässlich der Besprechung vom 30. Mai

2018.

(vgl. Besprechungsprotokoll vom 20. Mai 2018, SUVA-Akte 125).

Dabei gestanden die Gutachter ein, nicht sicher sagen zu können, wie stark der

Fuss dabei belastet werde. Allerdings hielten sie auch klar fest, dass diese

Überlegungen theoretischer Natur seien, da die Begleitfaktoren deutlich

überwögen und eine Berufsausübung verhinderten (vgl. E. 4.1.). Die

Gutachter wogen somit die vorhandenen Informationen und ihre Erfahrungen alle

miteinander ab und kamen so zu ihrer Einschätzung, dass der Beschwerdeführer – unter

Berücksichtigung eines erhöhten Pausenbedarfs von 10% – weiterhin als

Automechaniker tätig sein könne. Dabei stellten sie klar, dass sich die

negative Entwicklung nicht aus dem organischen Substrat ableiten lasse und sich

die erwähnten Begleitfaktoren Schmerzausweitung, Opiatabhängigkeit und

psychische Faktoren einen entscheidenden Einfluss auf den Gesundheitszustand

des Beschwerdeführers und damit auf seine Arbeitsfähigkeit haben. Ihre

Ausführungen sind nachvollziehbar. Die erwähnte Restunsicherheit erscheint

klein zu sein.

4.5

Was das Vorbringen des Beschwerdeführers betrifft, seine

Medikamenteneinnahme schränke ihn in seiner Arbeitsfähigkeit ein, so wird dies

von den Gutachtern – wie erwähnt – nicht bestritten. Aus rein orthopädischer

und neurologischer Sicht berücksichtigen sie zu Recht weder die psychische

Problematik, noch den hohen Medikamentenkonsum. Was letzteren betrifft, so

erklärte beispielsweise bereits der behandelnde Dr. med. H____ in seinem

Bericht vom 9. Dezember 2019 (SUVA-Akte 214), der Beschwerdeführer

sie unter der «eigentlich zu hoch dosierten Polypharmatherapie» übersediert und

nicht in der Lage, sein Leben selbständig zu führen. Auch im Operationsbericht

des D____spitals [...] vom 11. August 2020 wurde eine Opiatabhängigkeit

erwähnt und Dr. med. I____ sprach in ihrem Bericht vom 5. November

2020.

davon, dass der Beschwerdeführer «schwer Medikamenten und Opiat abhängig»

sei (SUVA-Akte 252). Schliesslich führten auch die Gutachter aus, dass der

Beschwerdeführer Phänomene aufweise, welche differenzialdiagnostisch einer

Opiatüberdosierung entsprächen (Kopfschmerzen bei Opiateinnahme, Verstopfung,

Hinweise auf eine depressive Entwicklung, allgemeine Verlangsamung und monotone

leicht dysarthrische Sprache). Anlässlich der Begutachtungstermine habe er sich

beim einen Untersuchungstermin einmal und beim anderen Termin zweimal eine

Dosis Oxynorm appliziert. Diesem Phänomen könne ein gewisser ostentativer

Charakter nicht abgesprochen werden. Jedenfalls fänden sich «in der Erfahrung

des Referenten keine vergleichbaren Verhaltensauffälligkeiten bei

opiatabhängigen Patienten, die vielmehr dazu tendierten, ihren Konsum zu

verbergen» (Gutachten vom 8. Juni 2022, SUVA-Akte 294, S. 53). Dieser

überhöhte Medikamenten- und Opiatkonsum des Beschwerdeführers sollte ärztlich

überprüft werden. Im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit wäre er jedoch

nur zu berücksichtigen, wenn er als unfallkausal gelten müsste. Dies wäre nur

dann der Fall, wenn psychische Beschwerden – wie vom Beschwerdeführer in Bezug

auf die Schmerzstörung geltend gemacht – adäquat kausal wären. Darauf ist im

Folgenden noch einzugehen.

4.6

Zusammenfassend kann jedenfalls festgehalten werden, dass aufgrund

der Beurteilung der Gutachter der G____ Klinik davon auszugehen ist, dass der

Beschwerdeführer – nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein

erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, nach welchem

auch das Gericht zu entscheiden hat (vgl. z.B. BGE 146 V 271, 277 E. 4.4.,

BGE 144 V 427, 429 E. 3.2 und BGE 138 V 218, 221 f. E. 6) – aus

orthopädischer und neurologischer Sicht in seiner angestammten Tätigkeit als

selbständiger Automechaniker tätig sein kann. Dabei ist eine Einschränkung von

10.

% in Form eines erhöhten Pausenbedarfs anzunehmen.

5.

5.1

Der Beschwerdeführer macht im Weiteren geltend, neben den

somatischen Beschwerden lägen auch organisch nicht hinreichend objektivierbare Beschwerden

vor, die sich insbesondere in einer Schmerzstörung äusserten. Im früheren

Einspracheentscheid habe die Beschwerdegegnerin die Kriterien «körperliche

Dauerschmerzen» und «physisch bedingte Arbeitsunfähigkeit» bejaht. Nun,

zweieinhalb Jahre seit dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt

vom 2. März 2022 (recte: 2. März 2021) sei festzustellen, dass ein

schwieriger Heilungsverlauf zu bejahen sei (vgl. Beschwerde, Ziff. 14 und

15.

und Replik, S. 2).

5.2

Wie unter E. 3.2. ausgeführt, ist für die Beurteilung der Adäquanz

zunächst die Unfallschwere massgebend. Die Beschwerdegegnerin war im

Einspracheentscheid vom 31. Juli 2020 in E. 4.3.2 (SUVA-Akte 232,

S. 8) zum Schluss gekommen, dass der Motorradunfall des Beschwerdeführers

vom 13. August 2016 höchstens der Gruppe der mittelschweren Unfälle im

eigentlich mittleren Bereich zuzuordnen sei. Dies wurde vom

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt im Urteil UV.2020.33 vom 2. März

2021.

in E. 6.2. (SUVA-Akte 263) bestätigt.

Bei Unfällen im eigentlich mittleren Bereich müssen mindestens

drei der Kriterien für die adäquate Kausalität erfüllt sein oder es muss eines

in besonders ausgeprägter Art vorliegen (Urteile des Bundesgerichts 8C_45/2019

vom 1. April 2019 E. 4.2., 8C_12/2016 vom 1. Juni 2016

E. 7.3.2., 8C_899/2013 vom 15. Mai 2014 E. 5.1, Urteil des

Bundesgerichts 8C_897/2009 vom 29. Januar 2010 E. 4.5).

5.3

Die Kriterien «besonders dramatische Begleitumstände oder besondere

Eindrücklichkeit des Unfalls» und «Schwere oder besondere Art der erlittenen

Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische

Fehlentwicklungen auszulösen» wurden vom Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt

im rechtskräftigen Urteil UV.2020.33 vom 2. März 2021 in E. 6.6. verneint.

Dasselbe gilt für das Kriterium einer ärztlichen Fehlbehandlung, welche die

Unfallfolgen erheblich verschlimmert. Auf diese Kriterien ist nicht weiter

einzugehen.

Hinsichtlich des Kriteriums der körperlichen Dauerschmerzen ist

massgebend, ob über den gesamten Zeitraum andauernde Beschwerden vorlagen. Dabei

haben körperliche Schmerzen – selbst wenn sie imponieren – ausser Acht zu

bleiben, wenn sie objektiv nicht hinreichend nachweisbar sind (Urteile des

Bundesgerichts 8C_632/2018 vom 10. Mai 2019 E. 10.2. mit Hinweisen

und 8C_123/2018 vom 18. September 2019 E. 5.2.2.1). Das

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ging im Urteil UV.2020.33 vom

2.

März 2021 davon aus, dass die Körperschmerzen eher nicht ausgeprägt

seien, verwies jedoch auf das noch zu erstellende Gutachten. Die

Beschwerdegegnerin kam gestützt auf das Gutachten von Dr. med. E____ und

Dr. med. F____ vom 8. Juni 2022 zum Schluss, dass dieses Kriterium

nicht erfüllt ist. Gemäss den Gutachtern sei das organische Substrat nämlich

geeignet, belastungsabhängige Schmerzen zu bedingen. Das Ausmass der Schmerzen

werde aber als eher gering bis mässig eingeschätzt (Einspracheentscheid vom

29.

Juni 2023, E. 4.2). Dem ist nichts entgegen zu halten, auch wenn

der Beschwerdeführer geltend macht, heute sei eine «ausgeprägte Form» zu

bejahen (Beschwerde, Ziff. 9). Die Gutachter führten aus, warum es auch

nach einer Konsolidation der Talusfraktur und bei nur gering ausgeprägter

Arthrose zu einer so heftigen Beschwerdesymptomatik und notwendigem

hochdosiertem Schmerzmittegebrauch gekommen sei, bleibe offen. Des Weiteren sei

die aktuell eruierte Hauptschmerzlokalisation anterior im Sprunggelenk

erfahrungsgemäss nicht typisch für einen Schmerzgenerator im posterioren Anteil

des Subtalargelenks. Es präsentiere sich aktuell ein schwer medikamenten- und

opiatabhängiger Patient mit dennoch belastungsabhängiger Beschwerdesymptomatik

im Bereich des linken Rückfusses, die somatisch nicht im berichteten Ausmass

erklärt werden könne (Gutachten vom 8. Juni 2022, SUVA-Akte 294,

S. 52). Die Beschwerdegegnerin hat das Vorliegen körperlicher

Dauerschmerzen somit zu Recht verneint.

Beim Kriterium des Grades und der Dauer der physisch bedingten

Arbeitsunfähigkeit sind nur jene Zeiten zu berücksichtigen, welche die

versicherte Person aufgrund einer rein physischen Betrachtungsweise

arbeitsunfähig war (Urteil des Bundesgerichts 8C_362/2014 vom 25. Juni

2014.

E. 4.2.7). Bezüglich dieses Kriteriums gilt im Wesentlichen dasselbe

wie für das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen. Die Gutachter konnten die

vom Beschwerdeführer beklagten Schmerzen somatisch jedenfalls nicht

vollumfänglich erklären. Wie von der Beschwerdegegnerin vorgebracht, erklärten

die Gutachter, das Ausmass der Schmerzen, welche auf einem organischen Substrat

beruhten, sei nicht sicher festzustellen. Aus medizinisch-theoretischer Sicht

dürften diese aber gering bis mässig ausfallen (Gutachten vom 8. Juni

2022, SUVA-Akte 294, S. 55). Unter zusätzlicher Berücksichtigung der

Ausführungen der Gutachter zur Arbeitsfähigkeit selbst (vgl. E. 4.1.) lässt

sich nicht auf eine besonders langandauernde, hohe physisch bedingte

Arbeitsunfähigkeit schliessen. Dieses Kriterium ist somit ebenfalls nicht

erfüllt.

In Bezug auf das Kriterium des schwierigen Heilungsverlaufs und

erheblicher Komplikationen hielt das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt im

Urteil UV.2020.33 vom 2. März 2021 fest, zu dessen Bejahung bedürfe «es

besonderer Gründe, welche die Genesung bis zum Fallabschluss beeinträchtigt

oder verzögert haben (U 479/05 E. 8.5; Urteil 8C_627/2020 vom 10. Dezember 2020

E. 4.1.4). Der Umstand, dass trotz verschiedener Therapien keine

Beschwerdefreiheit erreicht werden konnte, genügt allein nicht (Urteil

8C_627/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 4.1.4)».

Zur Abschliessenden

Beantwortung dieser Frage verwies es auf das Gutachten, welches die

Beschwerdegegnerin nach dem letzten Gerichtsverfahren anzuordnen hatte

(E. 6.8. des genannten Urteils). Während der Beschwerdeführer davon

ausgeht, dass ein schwieriger Heilungsverlauf vorliegt (Beschwerde,

Ziff. 15), verneint die Beschwerdegegnerin dies unter Verweis auf das

Gutachten von Dr. med. E____ und Dr. med. F____ und deren

Ausführungen zum Ausmass der Schmerzen des Beschwerdeführers (Einspracheentscheid

vom 29. Juni 2023, E. 4.2.). Aus den Akten ergibt sich nichts, was

auf einen besonders schwierigen Heilverlauf schliessen lassen würde. Namentlich

wurde der Beschwerdeführer nach dem Unfall noch am selben Tag aus dem Spital

entlassen (vgl. Austrittsbericht des D____spitals [...] vom 14. August 2016,

SUVA-Akte 6, S. 3) und die Talusfraktur wurde konservativ behandelt

(vgl. E. 4.1.). Eine Operation war – soweit es sich aus den Akten ergibt –

nicht notwendig. Auch erhebliche Komplikationen ergeben sich nicht aus den

Akten. Dieses Kriterium ist somit ebenfalls zu verneinen.

Was schliesslich das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer

der physisch bedingten ärztlichen Behandlung anbelangt, so ist dieses nicht

allein nach einem zeitlichen Massstab zu beurteilen. Auch Art und Intensität

der Behandlung sowie der Umstand, inwieweit noch eine Besserung des

Gesundheitszustandes zu erwarten ist sind von Bedeutung. Es muss, gesamthaft

betrachtet, eine kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit auf die

Verbesserung des Gesundheitszustandes gerichtete ärztliche Behandlung von ungewöhnlich

langer Dauer vorliegen (Urteile des Bundesgerichts 8C_473/2019 vom

11.

November 2019 E. 5.4., 8C_632/2018 vom 10. Mai 2019

E. 10.1. und 8C_344/2013 vom 10. Oktober 2013 E. 10). Hierbei

ist zu beachten, dass bei der Adäquanzprüfung nach der Psycho-Praxis einzig die

physischen Komponenten zu berücksichtigen sind (BGE 134 V 109, 116 E. 6.1

und Bundesgerichtsurteil 8C_362/2014 vom 25. Juni 2014 E. 3.3). Es

kann offenbleiben, ob dieses Kriterium hier erfüllt ist. Angesichts des

Umstandes, dass die Gutachter – wie ausgeführt – die vom Beschwerdeführer

beklagten Beschwerden am Fussgelenk nur zu einem kleinen Teil somatisch

begründen konnten, kann auch bezüglich der physisch bedingten ärztlichen

Behandlung jedenfalls nicht davon gesprochen werden, dass dieses Kriterium

besonders ausgeprägt wäre. Selbst wenn es im Übrigen zu bejahen wäre, würde die

Erfüllung eines Kriteriums nicht genügen um die Adäquanz zu bejahen.

5.4

Zusammenfassend sind nicht mindestens drei Adäquanzkriterien erfüllt

und es ist auch keines der Kriterien in besonderer Weise ausgeprägt (vgl.

Dispositiv

E. 5.2.). Demnach ist das Unfallereignis vom 13. August 2016 für die

vom Beschwerdeführer beklagten psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers

nicht adäquat kausal. Damit erübrigt sich auch eine weitere Abklärung dieser

Beschwerden.

6.

6.1.

Der Invaliditätsgrad bestimmt sich nach Art. 16 ATSG: Das

Erwerbseinkommen, welches die Person nach Eintritt der Invalidität und nach

Durchführung der medizinischen Behandlung sowie allfälliger Eingliederungsmassnahmen

durch eine ihr zumutbare Tätigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt

verdienen könnte (Invalideneinkommen), wird zu dem Erwerbseinkommen in

Beziehung gesetzt, das sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erzielen würde,

wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Urteil des

Bundesgerichts 8C_842/2014 vom 4. März 2015 E. 2.4.1, Rumo-Jungo/Holzer, Rechtsprechung zum

Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl., Zürich/ Basel/Genf 2012,

Art. 18, S. 126 f. mit Hinweis auf BGE 134 V 322, 325 f. E.

4.1).

6.2.

Die Beschwerdegegnerin stellte für das Invalideneinkommen auf die

Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) 2018, Tabelle TA1,

Kompetenzniveau 1, Männer (Fr. 5'417.00) ab und schloss auf ein

hypothetisches Jahreseinkommen bei einem Pensum von 100 % von

Fr. 68'377.00 (Fr. 5'417.00 x 12 Monate, unter Umrechnung von 40 auf

41.7 Wochenstunden und unter Berücksichtigung einer Nominallohnentwicklung im

Jahr 2019 von 0.9 %) im Jahr 2019.

Hinsichtlich des Valideneinkommens führte sie aus, basierend auf den

Einträgen im individuellen Konto (vgl. IK-Auszug, SUVA-Akte 113) von 2011

bis 2015 sei darauf zu schliessen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2019 im

Durchschnitt ein mutmassliches Jahreseinkommen von Fr. 18'346.00 erzielt

hätte. Eine Erwerbseinbusse liege somit nicht vor. Selbst wenn man für das

Valideneinkommen alternativ auf die LSE 2018, Tabelle TA1, Position 45-47

Handel und Reparatur Fahrzeuge, Kompetenzniveau 1, Männer (Fr. 5'318.00)

abstellen würde, resultierte ein Valideneinkommen von Fr. 67'485.00 (Fr. 5'318.00

x 12 Monate, unter Umrechnung von 40 auf 42.3 Wochenstunden) und somit

ebenfalls keine Erwerbseinbusse.

6.3.

Der Beschwerdeführer kritisierte die dem Einkommensvergleich

zugrunde gelegten Einkommen zu Recht nicht. Der Umstand, dass korrekterweise

bei der Berechnung des Valideneinkommens gemäss LSE ebenfalls eine

Nominallohnentwicklung im Jahr 2019 von 0.9 % zu berücksichtigen wäre,

ändert am Ergebnis nichts. Auch bei einem Valideneinkommen von

Fr. 68'093.00 wäre das Valideneinkommen tiefer als das errechnete

Invalideneinkommen.

6.4.

Die Beschwerdegegnerin hat einen Rentenanspruch des

Beschwerdeführers somit zu Recht verneint.

7.

7.1.

Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer die Zusprache einer

Integritätsentschädigung.

7.2.

Der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung entsteht, wenn eine

versicherte Person durch einen Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der

körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität im Sinne von Art. 36

UVV erleidet (Art. 24 UVG). Die in Form einer Kapitalleistung gewährte

Entschädigung wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft

(Art. 25 UVG). Dieser beurteilt sich nach dem medizinischen Befund und

wird abstrakt und egalitär bemessen. Bei gleichem medizinischem Befund ist der

Integritätsschaden für alle Versicherten gleich (BGE 113 V 218, 221

E. 4b). Eine als gesetzmässig anerkannte, nicht abschliessende Skala (BGE 124 V 29, 32 E. 1b mit Hinweis auf BGE 113 V 218, 219 E. 2a) findet

sich in Anhang 3 zur Verordnung über die Unfallversicherung vom

20. Dezember 1982 (UVV). In deren Weiterentwicklung hat die SUVA

Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form erarbeitet (http://www.suva.ch/startseite-suva/unfall-suva/versicherungsmedizin-suva/integritaetsentschaedigung-suva.htm; zuletzt besucht am 4. März 2024). Diese sollen

als Richtwerte die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleisten und wurden

vom Bundesgericht als mit Anhang 3 UVV vereinbar anerkannt. Der darin für den

jeweiligen Integritätsschaden angegebene Prozentsatz gilt dabei für den

„Regelfall“, was bedeutet, dass ein Abweichen nach oben oder unten möglich ist (BGE 124 V 29, 32 E. 1c, BGE 116 V 156, 157 E. 3a und BGE 113 V 218, 219

E. 2b, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_121/2018 vom 14. Juni

2019 E. 4.3.2. und 8C_19/2017 vom 22. Mai 2017 E. 4.2.).

7.3.

In seiner Beurteilung vom 2. August 2017 erklärte der Kreisarzt

Dr. med. J____, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des

Bewegungsapparates, bezüglich des linken oberen bzw. unteren Sprunggelenkes sei

keine Integritätsentschädigung geschuldet. Der Beschwerdeführer zeige eine

freie Beweglichkeit des linken oberen und linken unteren Sprunggelenkes.

Wesentliche Verschleisserscheinungen seien im Bereich des oberen und unteren

Sprunggelenkes des linken Fusses nicht feststellbar. Der Integritätsschaden

liege unterhalb der Erheblichkeitsgrenze (SUVA-Akte 77, S. 2). In

seiner Aktennotiz vom 20. September 2019 hielt Dr. med. J____ an

dieser Einschätzung fest (SUVA-Akte 197, S. 2).

7.4.

Aus dem Gutachten der G____ Klinik vom 8. Juni 2022

(SUVA-Akte 294) ergibt sich nichts, was zu einer anderen Betrachtung

führen müsste. Die Gutachter sprachen von einer beginnenden Arthrose des USG

(vgl. E. 4.1.). Gemäss der SUVA-Tabelle 5 berechtigen Arthrosen am

oberen Sprunggelenk (OSG) und am USG erst ab einer mässigen Ausprägung

überhaupt zu einer Integritätsentschädigung. Gemäss der SUVA-Tabelle 3

führen gewisse Versteifungen des Sprunggelenkes sowie Funktionsbehinderungen in

den unteren Sprunggelenken zu einem Anspruch auf eine Integritätsentschädigung.

Auf beides ergeben sich aus dem Gutachten keine Hinweise. Dass die Eversion und

die Inversion des linken unteren Sprunggelenkes schmerzbedingt nicht prüfbar

war (Gutachten, SUVA-Akte 294, S. 46), ändert daran nichts. Wie unter

E. 5.3. dargelegt, gingen die Gutachter davon aus, dass das Ausmass der

Schmerzen, welche auf einem organischen Substrat beruhen gering bis mässig ist.

Es ist somit davon auszugehen, dass keine Versteifung des Gelenks vorliegt (was

im Gutachten auch nicht festgestellt wurde), sondern die nicht rein somatischen

Schmerzen die Prüfung verunmöglichten.

7.5.

Der Beschwerdeführer beantragt zwar die Zusprache einer

Integritätsentschädigung, bringt jedoch keine Argumente vor, mit welchen er

dies begründen würde. Insbesondere bringt er nichts vor, was die Einschätzung

des Kreisarztes (vgl. E. 7.3.) in Frage stellen würde. Entgegen seiner

Auffassung, hat die Beschwerdegegnerin indessen – infolge der obigen

Ausführungen – einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung zu Recht

verneint.

8.

8.1.

Im Lichte der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.

8.2.

Das Verfahren ist kostenlos (es liegt keine bundesrechtliche

Regelung vor, welche im vorliegenden Fall zu einer Kostenpflicht führen würde;

vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG und § 16 SVGG).

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer MLaw L.

Marti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für

Gesundheit

Versandt am: