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Entscheid

UV.2023.36

UVG Beschwerde gutgheissen, Unfallkausalität zu bejahen. (Bundesgerichtsurteil 8C_523/2024 vom 14.02.2025)

12. März 2024Deutsch21 min

Beschwerdeführer arbeitete vom 1. Mai 2012 bis zum 30. Juni 2024 bei der B____ AG

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 12.

März 2024

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder

(Vorsitz), C. Müller , Dr. med. R. von

Aarburg

und

Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

Parteien

A____

[...]

Beschwerdeführer

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,

Postfach, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2023.36

Einspracheentscheid vom 12. Juli

2023

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Der im Jahr 1959 geborene

Beschwerdeführer arbeitete vom 1. Mai 2012 bis zum 30. Juni 2024 bei der B____ AG

als «[...]» in einem Vollzeitpensum. Er war in dieser Eigenschaft bei der

Beschwerdegegnerin gegen Unfallfolgen versichert (vgl. Schadenmeldung UVG vom

13. Juni 2022, Suva-Akte 1).

b)

Mit Schadenmeldung vom 13. Juni 2022

(Suva-Akte 1) meldete der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin, er habe sich

Anfang Mai eine Schnittverletzung zugezogen. Am 10. Mai 2022 seien seine linke

Hand und das Handgelenk stark angeschwollen (vgl. auch Bericht Dr. med. C____ vom

26. Juni 2022, Suva-Akte 5), sodass er sich tags darauf zur medizinischen Erstversorgung

durch den Werkarzt der Arbeitgeberin, Dr. med. D____, begab. Dieser stellte eine

Weichteilschwellung im Handgelenkbereich links, DD eine Handgelenksentzündung

fest und verschrieb dem Beschwerdeführer Schmerzmittel (vgl. Arztzeugnis UVG

von Dr. med. D____ vom 17. August 2022, Suva-Akte 13). Die Beschwerdegegnerin

richtete in der Folge die gesetzlichen Leistungen aus (vgl. Schreiben vom 16.

Juni 2022, Suva-Akte 4, detaillierte Taggeldübersicht, Suva-Akte 36).

c)

Aufgrund der persistierender Schmerzen und

anhaltender Schwellung (vgl. Suva-Akte 5) erfolgte ein MRT der linken Hand und

ein Röntgen beider Hände. Das am 21. Juni 2022 durchgeführte MRT ergab unter

anderem eine ausgedehnte entzündliche Veränderung des Radioulnargelenks, eine

mässiggradige Rhizarthrose mit Aspekt einer Aktivierung, sowie eine diffus

entzündliche Mitbeteiligung der Handmuskulatur (vgl. Bericht E____spital vom

21. Juni 2022, Suva-Akte 11). Die am 22. Juni 2022 erfolgte Röntgendiagnostik förderte

unter anderem eine fortgeschrittene Reizarthrose beidseitig, eine

Heberden-Arthrose beidseitig, eine IP I Arthrose beidseitig und eine MCP II und

III Arthrose rechts mehr als links, zu Tage (vgl. Bericht

F____spital [...] vom 22. Juni 2022, Suva-Akte 7). Da sich die Beschwerden des

Beschwerdeführers nicht besserten verblieb er im F____spital [...] in

Behandlung (vgl. Suva-Akten 6, 8, 10, 22).

d)

Die Beschwerdegegnerin legte in der

Folge die medizinischen Akten Dr. med. G____, Facharzt für orthopädische

Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates zur versicherungsmedizinischen

Beurteilung vor. Dieser kam mit Beurteilung vom 25. Oktober 2022 zum

Schluss, dass eine mögliche Schnittverletzung bereits Ende August 2022

folgenlos abgeheilt gewesen sei. Unfallfolgen ab Anfang September 2022 im

Bereich des linken Mittelfingers seien nicht mehr relevant (vgl. Bericht Dr.

med. G____ vom 25. Oktober 2022, Suva-Akte 26).

e)

Im Wesentlichen gestützt auf die

versicherungsinterne Beurteilung stellte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung

vom 16. November 2022 stellte die die Versicherungsleistungen per 31. August

2022 ein und schloss den Fall zufolge mangelnder Kausalität ab (vgl. Suva-Akte

40). Die hierauf erhobene Einsprache (Suva-Akte 43) wies die Beschwerdegegnerin

mit Einspracheentscheid vom 12. Juli 2023 ab (Suva-Akte 63).

Erwägungen

II.

a)

Mit Beschwerde vom 10. August 2023 beantragt der Beschwerdeführer, die

Aufhebung des Einspracheentscheids vom 12. Juli 2023 und die Übernahme der

Heilbehandlungskosten.

b)

Mit Eingabe vom 19. September 2023 reicht der Beschwerdeführer dem

Gericht einen Ambulanzbrief vom 13. August 2023 der Kliniken des Landkreises [...]

ein, visiert am 15. August 2023, und einen Bericht des Institutes für

Pathologie vom 13. August 2023 ein. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom

19.

September 2023 werden die Berichte der Beschwerdegegnerin zugestellt und

ihr Gelegenheit gegeben, bis zum 2. November 2023 eine Beschwerdeantwort und

die Akten einzureichen.

c)

Mit Beschwerdeantwort vom 23. Oktober 2023 schliesst die

Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

d)

Mit Replik vom 20. November 2023 und Duplik vom 30. November 2023 halten

die Parteien an ihren eingangs gestellten Begehren fest.

III.

a)

Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 21. Dezember 2023 werden die

Parteien zur Hauptverhandlung geladen.

b)

Am 12. März 2024 findet die mündliche Parteiverhandlung vor dem

Sozialversicherungsgericht statt. An dieser nehmen der Beschwerdeführer und für

die Beschwerdegegnerin Advokatin H____ teil. Nach der Befragung des

Beschwerdeführers erhalten die Parteien Gelegenheit zum Vortrag. Für sämtliche

Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll sowie die nachstehenden

Entscheidungsgründe verwiesen. Im Anschluss an die Hauptverhandlung findet die

Urteilsberatung statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1

des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz; GOG]; SG 154.100). Die

örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. Art. 1

Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR

832.20) in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober

2000.

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Der Beschwerdeführer stellt sich

auf den Standpunkt, dass eine in den Tagen vor dem 10. Mai 2020 erlittene

Schnittverletzung an der Fingerkuppe des Mittelfingers mit Eindringen eines

Fremdkörpers in seiner linken Hand kausal für die Beschwerden (Schmerzen und

Schwellung der linken Hand) gewesen sei. Die Schmerzen und die Schwellung seien

jedenfalls nicht, durch eine rheumatische Erkrankung hervorgerufen worden. Die

Suva habe daher die Beschwerden als unfallkausal anzuerkennen, rückwirkend die

Leistungen über den 31. August 2022 zu erbringen, namentlich die

Behandlungskosten zu tragen.

2.2

Die Beschwerdegegnerin hält

dagegen, dass eine mögliche Schnittverletzung gemäss den medizinischen Akten bereits

Ende August 2022 folgenlos abgeheilt gewesen sei. Die Beschwerdefreiheit vor

dem Ereignis vermöge als Begründung der Unfallkausalität nicht auszureichen. Auf

die schlüssige versicherungsinterne Beurteilung vom 25. Oktober 2022 könne

abgestellt werden. Die Beschwerdegegnerin habe daher zu Recht die vorübergehenden

Leistungen per 31. August 2022 eingestellt.

2.3

Streitig und zu prüfen ist demgemäss, ob die

Beschwerdegegnerin ihre Leistungen zu Recht per 31. August 2022 einstellte.

3.

3.1

Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981

über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) erbringt die Versicherung – soweit

das Gesetz nichts anderes bestimmt – Leistungen bei Berufsunfällen,

Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten. Da zwischen den

Parteien das Vorliegen eines Unfalles zu Recht unstrittig ist, erübrigen sich

entsprechende Weiterungen.

3.2

Die versicherte Person hat gemäss Art. 10 Abs. 1 UVG Anspruch

auf zweckmässige medizinische Behandlung der Unfallfolgen. Ist sie infolge

eines Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie gemäss Art. 16 Abs.

1.

UVG Anspruch auf ein Taggeld. Die versicherte Person hat Anspruch auf eine

Invalidenrente nach Art. 18 Abs. 1 UVG, wenn sie infolge eines Unfalles zu

mindestens 10% invalid ist.

3.3

3.3.1

Die Leistungspflicht

des Unfallversicherers setzt einen natürlichen und adäquaten

Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus

(BGE 142 V 435, 438 E. 1).

3.3.2

Der

Unfallversicherer haftet für einen Gesundheitsschaden nur insoweit, als dieser

in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum

versicherten Ereignis steht (BGE 129 V 177). Dabei spielt die Adäquanz im

Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen als rechtliche

Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang

ergebenden Haftung des Unfallversicherers praktisch keine Rolle, da sich hier

die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (vgl. BGE 134 V 109 E. 2.1, 127 V 102 E. 5b/bb). Objektivierbar sind Untersuchungsergebnisse,

die reproduzierbar sind und von der Person des Untersuchenden und den Angaben

des Patienten unabhängig sind. Von organisch ausgewiesenen Unfallfolgen kann

somit erst gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit

apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und die hierbei

angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind (BGE 138 V 248 E. 5.1 mit Hinweisen).

3.3.3

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer

gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht,

ist eine Tatfrage, worüber das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung

nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs

genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177, 181

E. 3.1; siehe auch BGE 138 V 218, 221 E. 6.). Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers entfällt, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und

adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur

noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann

zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor

dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er

sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch

ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht

ist (BGE 146 V 51, 56 E. 5.1.). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung

von unfallbedingten Ursachen einer körperlichen oder psychischen

Beeinträchtigung muss ebenso mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein

üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Da

es sich um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast –

anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender

Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim Versicherten, sondern beim

Unfallversicherer (vgl. BGE 146 V 51, 56 E. 5.1).

3.4

3.4.1

Zur Abklärung medizinischer Sachverhalte ist die

rechtsanwendende Behörde auf Unterlagen angewiesen, die ihr vorab von Ärztinnen

und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V 157 E. 1b). Das Gericht hat

diese medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess

geltenden Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie

alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln,

sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das

Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen,

objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen

eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten.

3.4.2

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob

dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen

beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten

(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen

Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet

und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232

E. 3a mit Hinweis auf BGE 125 V 352).

3.4.3

Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt nicht derselbe

Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten

externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu. Sie sind aber

soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit

ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 145 V 97, 105 E. 8.5; BGE 142 V 58, 65

E. 5.1; BGE 135 V 465, 467 ff. E. 4.2-4.7).

3.4.4

Reine Aktengutachten sind beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund

vorliegt, und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an

sich feststehenden medizinischen Sachverhaltes geht, mithin die direkte

ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 8C_373/2023 vom 9. Januar 2024 E. 3).

4.

4.1

Da die adäquate Kausalität als rechtliche Eingrenzung

der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden

Haftung des Unfallversicherers bei organisch objektiv ausgewiesenen

Unfallfolgen praktisch keine Rolle spielt, ist im konkreten Fall zu prüfen, ob

zum Zeitpunkt des Fallabschlusses per 31. August 2022 noch solche strukturellen

Unfallfolgen im oben beschriebenen Sinne (E. 3.3.2.) vorliegen.

4.2

4.2.1

Am Vormittag des 11. Mai 2022 (vgl. Karteieintrag,

Suva-Akte 17, S. 6) suchte der Beschwerdeführer den Betriebsarzt seiner

Arbeitgeberin, Dr. med. D____, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, FMH,

auf. Gemäss Arztzeugnis vom 17. August 2022 (Suva-Akte 13) bestand eine

deutliche Schwellung der linken Hand, lokale DD, schmerzbedingte eingeschränkte

Flexion/Extension, minime Überwärmung, keine Rötung. Diagnostisch hielt Dr.

med. D____ eine Weichteilschwellung im Handgelenksbereich links, DD eine

Handgelenksentzündung fest. Es erfolgte eine Behandlung mit Voltaren, Dafalgan

und Flector-EP-Tissugel (vgl. Karteieintrag, Suva-Sammelakte 17, S. 6).

4.2.2

Am 21. Juni 2022 wurde eine MRT-Diagnostik im E____spital durchgeführt.

Festgestellt wurden ausgedehnte entzündliche Veränderungen des

Radioulnargelenks, Radiokarpalgelenks, mittkarpalen Gelenks und MCP II-V sowie

Synovalitis im Karpaltunnel. Ebenso eine konsekutive Kompression des Nervus

medianus im Karpaltunnel erkannt und eine mässiggradige Rhizarthrose mit Aspekt

einer Aktivierung, insb. ein Defekt des Discus traingularis. Die Handmuskulatur

war diffus entzündlich mitbeteiligt, vor allem die Thenarmuskulatur, die

Sehnenscheiden der Flexoren- und Extensorensehnen sowie der Subkutis an der

Handfläche und am Handrücken. Ätiologische sei in erster Linie an eine

Erkrankung aus dem rheumatoiden Formenkreis zu denken (z.B. rheumatoide

Arthritis). Eine septische Genese scheine in Anbetracht des ausgedehnten

Geschehen und des reizlosen Mittelfingers deutlich weniger wahrscheinlich (vgl.

Bericht Radiologie E____spital vom 21. Juni 2022, Suva-Akte 11).

4.2.3

Am 22. Juni 2022 wurde der Beschwerdeführer in der Praxis von pract. med.

I____, Facharzt für Handchirurgie, FMH, vorstellig. Dort berichtete der

Beschwerdeführer von einer Schnittverletzung im Bereich der Fingerbeere des

linken Mittelfingers vor ca. 7 Wochen. Die Verletzung sei ziemlich

oberflächlich gewesen und im Verlauf normal abgeheilt. Nach ca. einer Woche sei

nach vermehrten Arbeiten eine recht starke Schwellung aufgetreten. Im Befund

zeigte sich die ganze Hand stark geschwollen. Im Bereich der Schnittverletzung

ergab sich ein absolut reizloser Befund bei leichter Rötung ohne wirkliche

Überwärmung. Palpatorisch war die Narbe reizlos und indolent. Die Sonographie der

linken Hand war aufgrund der Schmerzen nur eingeschränkt durchführbar. Aufgrund

massiver Schmerzen und starker Schwellung erfolgte eine notfallmässige

Überweisung ins Universitätsspital [...] (Bericht pract. med. I____ vom 26.

Juni 2022, Suva-Akte 5; Bericht F____spital [...] Röntgendiagnostik vom 22.

Juni 2022, Suva-Akte 7).

4.2.4

In der Folge untersuchte Dr. med. J____, Facharzt für plastische,

rekonstruktive, ästhetische und Handchirurgie, den Beschwerdeführer am 30. Juni

2022.

in der handchirurgischen Sprechstunde des F____spitals [...]. Diagnostisch

wurde eine unklare Schwellung der Hand links bei Status nach Stichverletzung

Endglied Dig III radialseitig 05/2022, Status nach Hohlhandinfekt 2017 und 2013

bei Verletzungen mit Holz, aktuell Gelenkserguss radioulnar und radicarpal

sowei MCP II bis V, gelistet. Im Befund zeigte sich an der linken Hand eine

massive Schwellung und Rötung bei mässiggradiger Überwärmung. (vgl. Bericht Dr.

med. J____ vom 6. Juli 2022, Suva-Akte 6). Die Wunde am Endglied sei reizlos.

Sonographisch habe sich keine, resp. maximal ganz wenig Flüssigkeit um die

Beugesehnenscheiden gezeigt. Auf der Streckseite habe sich beim

Radiocarpalgelenk ein massiver Gelenkerguss, welcher auch das Radioulnargelenk

beeinträchtige, gezeigt. Dieser Befund decke sich mit dem MRT vom 21. Juni

2022.

Ein Hinweis auf entzündliche Veränderungen der Beugesehnenscheide oder

bei Infekt liege nicht vor. Im Rahmen der Beurteilung hielt Dr. med. J____

fest, beim Beschwerdeführer zeige sich seit Jahren immer wieder ein infektiöses

Geschehen im Bereich der linken Hand. Scheinbar sei bei jeder Bagatellverletzung

anschliessend eine massive Schwellung der Hand zu verzeichnen. Trotz

dreimaliger Antibiotikatherapie sei zuletzt keine Besserung eingetreten. Im MRI

würden sich eher Hinweise auf eine arthritische oder entzündliche Erkrankung

zeigen. In Bezug auf das weitere Vorgehen wurde die Hand ruhiggestellt und nicht

steroidale Antirheumatika gegeben bei Reevaluation innert einer Woche. Die am

7.

Juli 2022 erfolgte Verlaufskontrolle zeigte eine weiterhin geschwollene

Hand. Vermutlich zeige sich eine rheumatische Reaktion der gesamten Hand. Die

linke Hand sei aktenanamnestisch bereits mehrfach von Fremdkörpern in

Oskulationen betroffen gewesen und ob hier allenfalls auch eine Komponente

diesbezüglich mitwirke, sei unklar. In der MRI-Untersuchung habe sich kein

verbleibender Fremdkörper gezeigt und auch kein Anhalt für ein infektiöses

Geschehen. Der Verlauf werde beobachtet und in zwei Wochen eine Nachkontrolle

durchgeführt, Eine Suche nach weiteren Fremdkörpern könne im Verlauf

durchgeführt werden, um hier etwas bessere Klarheit zu schaffen (vgl. Bericht

Dr. med. J____ vom 12. Juli 2022, Suva-Akte 8).

4.2.5

Die

am 21. Juli 2022 bei Dr. med. J____ durchgeführte Verlaufskontrolle erfolgte nach

konsiliarischer Beurteilung in der Rheumatologie vom 12. Juli 2022 (vgl.

Bericht Rheumatologie vom 12. Juli 2022, Suva-Akte 9). Rückgemeldet wurde eine

vermutliche Kristallarthropathie. Nach initialer Ablehnung durch den

Beschwerdeführer erfolge nun eine Cortisontherapie. Im Befund hielt Dr. med. J____

unter Cortisontherapie eine deutliche Besserung der Schmerzen fest. Die

Beweglichkeit werde langsam besser. Es bestehe noch immer ein massives Ödem in

der Palma manus und auch im Handgelenk (vgl. Bericht Dr. med. J____ vom 22.

Juli 2022, Suva-Akte 10).

4.2.6

In

der handchirurgischen Sprechstunde vom 12. September 2022 berichtet Dr. med. J____

über eine Zunahme der Schmerzen nach Absetzen der Cortison-Therapie. Insgesamt

zeige sich jedoch eine deutliche Verbesserung der Entzündungszeichen seit der

letzten Konsultation im Juli 2022. Dr. J____ empfahl eine konsequente Anbindung

an die Rheumatologie zur Behebung der multilokalisierten Gelenksbeschwerden im

Bereich der linken Hand, da für eine chirurgische Lösung zu viele Gelenke

betroffen seien. Weiter sei Ergotherapie geboten (vgl. Bericht Dr. med. J____

vom 2. Oktober 2022, Suva-Akte 22).

4.2.7

Der

versicherungsinterne Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des

Bewegungsapparates, Dr. med. G____, kam in seiner Aktenbeurteilung vom 25.

Oktober 2022 zum Schluss, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei unter

Berücksichtigung der klinischen und radiologischen Befunde eine geringfügige

Schnittverletzung im Bereich der Fingerbeere Finger D3 links bereits in der

Untersuchung durch Dr. med. I____ am 22. Juni 2022 folgenlos abgeheilt.

Spätestens Ende August 2022 sei von einer folgenlosen Abheilung auszugehen. Ab

Anfang September 2022 würden Unfallfolgen im Bereich Finger 3D links keine

Rolle mehr spielen. Im Zweifelsfall wäre eine kleine Schnittverletzung Finger

D3 als struktureller Unfallschaden zu werten. Definitiv sei es aufgrund dieser

Schnittverletzung zu keiner unfallbedingten Ausbreitung eines Infekts im

Bereich der linken Hand gekommen. Die Beschwerde des Beschwerdeführers aktuell

seien auf eine unfallfremde rheumatoide Arthritis zurückzuführen (vgl.

Aktengutachten Dr. med. G____ vom 25. Oktober 2022, Suva-Akte 26).

4.2.8

Am

12.

Dezember 2022 erfolgte eine letztmalige Untersuchung bei Dr. med. J____. Im

Befund habe sich ein Fremdkörper in der Pulpa des Mittelfingers mit einer

Grösse von 1.6 x 1 mm, nicht druckdolent gezeigt. Nur bei massivem Druck lasse

sich überhaupt eine Fremdkörperreaktion auslösen. Im Rahmen der

Fremdkörperverletzung und Schwellung, welche dann erst auf Cortisol deutlich

besser geworden sei, habe eine Aktivierung der Arthrose stattgefunden. Aktuell

kämpfe der Beschwerdeführer weiterhin mit Schmerzen. Aus handchirurgischer

Sicht bestehe aktuell kein Handlungsbedarf (vgl. Bericht handchirurgische Sprechstunde

vom 14. Dezember 2022, Suva-Akte 51).

4.3

4.3.1

Da der Beschwerdeführer nach wie vor unter Schmerzen

und einer Schwellung der Hand litt, stellte er sich am 8. August 2023 bei Dr.

med. K____, leitende Oberärztin im L____ Krankenhaus und Fachärztin für

Chirurgie und Handchirurgie vor. Diese stellte an der Fingerkuppe des

Mittelfingers links radial einen leicht durchschimmernden subkutanen

Fremdkörper ohne Infektionszeichen fest, wobei an dieser Stelle auch ein

leichter Druckschmerz bestanden habe. Dr. med. K____ entfernte den Fremdkörper und

asservierte ihn und das umgebende Gewebe zur histologischen Aufarbeitung (vgl.

Bericht Dr. med. K____ vom 13. August 2023, Suva- Akte 77). Der histologische

Bericht ergab keinen Anhalt für eine Malignität. Obwohl sich ein umschriebener

Fremdkörper innerhalb der Hauteinbettung nicht nachweisen lasse, spreche die scharfe

Abtrennung oberflächlicher Hautanteile in Verbindung mit den eingesprengten

Pigmenteinlagerungen für eine vorausgegangene Fremdkörper- Einbringung. Eine

abschliessende Bewertung könne allerdings nur in Zusammenschau mit der Anamnese

und dem klinischen Bild erfolgen vgl. Mikroskopischer Befund und Beurteilung

vom 13. August 2023, Suva-Akte 78). Gemäss Angaben des Beschwerdeführers

anlässlich der Hauptverhandlung, verschwanden sämtliche Beschwerenden mit

Entfernung des Fremdkörpers durch Dr. med. K____.

4.3.2

Mit Bericht vom 5. März 2024 (bei den Gerichtsakten)

hielt der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. C____, Facharzt für Urologie

und Allgemeinmedizin, FMH, fest, der Beschwerdeführer habe sich am 14. Mai 2022

notfallmässig bei ihm vorgestellt. Aus hausärztlicher Sicht bestehe eine

natürliche direkte Kausalität zwischen Unfallereignis und den Beschwerden.

Darüber hinaus sei die Blutkörperchen-Senkungsgeschwindigkeit und der

Rheumafaktor negativ gewesen.

5.

5.1

5.1.1

In beweisrechtlicher Hinsicht ist vorweg zu nehmen,

dass die Berichte von Dr. med. K____ vom 8. August 2023 und der histologische

Bericht vom 13. August 2023 allesamt nach dem Einspracheentscheid vom 12. Juli

datieren und daher grundsätzlich ausserhalb des gerichtlichen Prüfungszeitraums

liegen (Urteil des Bundesgerichts 9C_119/2021 vom 17. Juni 2021 E. 2.1).

Entsprechende Berichte sind indes zu berücksichtigen, wenn und soweit sie sich

auf den Zeitpunkt vor Verfügungserlass beziehen respektive Rückschlüsse darauf

zulassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_175/2018 vom 16. April 2018 E.

3.3.2). Dies ist vorliegend der Fall, ergeben sich doch aus den fraglichen

Berichte Antworten in Bezug auf die im Raum stehende Fremdkörperproblematik.

Die vorgenannten Berichte sind daher im Rahmen der Sachverhaltsfeststellungen

zu berücksichtigen.

5.1.2

Hinsichtlich der Frage, ob über den 31. August 2022 strukturelle

Unfallfolgen zu verzeichnen sind, stützt sich die Beschwerdegegnerin

vornehmlich auf den Bericht von Dr. med. G____ vom 25. Oktober 2022. In

formeller Hinsicht ist diesbezüglich festzuhalten, dass es sich bei der

Beurteilung von Dr. med. G____ um eine reine Aktenbeurteilung handelt. Wie

dargestellt schmälert dieser Umstand den Beweiswert einer ärztlichen

Beurteilung nicht von vorneherein (vgl. E. 3.4.4. hiervor). Vorliegend wäre

allerdings eine Untersuchung durch den Versicherungsmediziner angezeigt

gewesen, was eine Aktenbegutachtung als unzulässig erscheinen lässt. Aus der

Beurteilung vom 25. Oktober 2022 ergibt sich, dass Dr. med. G____ die

Schwellung der linken Hand und die vom Beschwerdeführer beklagte

Schmerzproblematik klar einer rheumatoiden Arthritis zuordnete. Auffallend ist

hierbei allerdings, dass die seitens der Handchirurgie veranlasste

rheumatologische Abklärung eine entsprechende Erkrankung in ihrer Diagnoseliste

nicht aufführt. Vielmehr wird im Bericht vom 12. Juli 2022 (Suva-Akte 9)

erwähnt, dass im Labor keine erhöhten Entzündungsparameter bestanden hätten,

und der Rheumafaktor sowie anti-CCP werden mit negativ ausgewiesen.

Hinsichtlich einer traumatischen Genese schliesst Dr. med. G____ mit Blick auf

die von pract. med. I____ im Bericht vom 22. Juni 2022 beschriebene reizlose

Narbe strukturelle Unfallfolgen aus. Nicht in Betracht gezogen, obschon seitens

des Beschwerdeführers immer wieder erwähnt, wurde ein infektiöses Geschehen

zufolge eines Fremdkörpers, welcher dann in der Folge durch Dr. med. J____ im

Dezember 2022 tatsächlich bestätigt (vgl. E. 4.2.8. hiervor) und von Dr. med. K____

auch entfernt wurde (E. 4.3. hiervor). Anamnestisch wurde seitens Dr. med. J____

auch vermerkt, es käme beim Beschwerdeführer nach Bagatellverletzungen immer

wieder zu Schwellungen der Hand (vgl. E. 4.2.4. hiervor). Zum einen steht diese

Aussage im Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers (E-Mail 13.

November 2022, Suva-Akte 35) und zum anderen wird diese durch die bildgebende

Diagnostik relativiert, welche zwar keinen Fremdkörper abbildete, aber auch

nicht mit Sicherheit auf eine Erkrankung aus dem rheumatoiden Formenkreis hat

schliessen lassen (vgl. E. 4.2.4.). Angesichts dieser unklaren medizinischen

Sachlage hätte der Vertrauensarzt den Beschwerdeführer selber untersuchen, oder

weitere Abklärungen veranlassen müssen. Der Beweiswert der Aktenbeurteilung

erscheint daher bereits unter formellen Aspekten fraglich.

5.2

Doch auch in materieller Hinsicht ergeben sich aufgrund des

Berichts von Dr. med. K____ und des histologischen Befundes zumindest geringe

Zweifel an der Schlüssigkeit der Beurteilung von Dr. med. G____. Dr. med. K____

entfernte am 8. August 2023 den von Dr. med. J____ bereits im Dezember 2022

erkannten Fremdkörper an der Fingerkuppe des Mittelfingers der linken Hand. Wie

bereits dargelegt, waren nach der Entfernung des Fremdkörpers die seit dem

Unfallereignis im Mai 2022 beklagten Beschwerden (Schmerzen und Schwellung)

verschwunden (vgl. E. 4.3. hiervor). Insgesamt erscheint es daher

wahrscheinlicher, dass die Beschwerden des Beschwerdeführers auf den von Dr.

med. K____ entfernten Fremdkörpers zurückzuführen waren, als auf eine

rheumatoide Arthritis, welche nicht diagnostiziert werden konnte (vgl. E. 5.1.2.

hiervor). Daran vermag nichts zu ändern, dass im histologischen Befund die Beschaffenheit

oder das Vorhandensein des Fremdkörpers nicht nahgewiesen werden konnte, da die

scharfe Abtrennung oberflächlicher Hautanteile in Verbindung mit den

eingesprengten Pigmenteinlagerungen für eine vorausgegangene Fremdkörper-Eindringung

sprechen. Ferner spricht nichts dagegen, dass med. pract. I____ bei seiner

Untersuchung keinen Fremdköper feststellen konnte (E. 4.2.3. oben). Denn gemäss

Dr. med. J____ liess sich die Fremdkörperreaktion nur mit massivem Druck

auslösen, was schmerzbedingt bei med. pract. I____ nicht möglich gewesen sein

dürfte (E. 4.2.8. oben), war damals doch schon die Sonographie nur

eingeschränkt durchführbar (E. 4.2.3. oben). Insgesamt erscheint die

versicherungsinterne Beurteilung von Dr. med. G____ mit Blick auf den Bericht

von Dr. med. K____ und die histologische Beurteilung mit (zumindest geringen)

Zweifeln behaftet. Vielmehr ist gemäss dem Bericht von Dr. med. K____ von einer

Fremdkörperproblematik auszugehen, welche erst mit Operation vom 8. August 2023

behoben werden konnte. Es erscheint aufgrund der initialen Schnittverletzung

Anfang Mai 2022 und der durchgehenden Symptomatik bis zur Operation überwiegend

wahrscheinlich, dass ein eingetretener Fremdkörper für die Beschwerden

Dispositiv

ursächlich war und es sich demnach um eine natürlich kausale Unfallfolge

handelte.

5.3.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im Zeitpunkt des

Fallabschlusses per 31. August 2022 noch strukturelle Unfallfolgen bestanden

haben. Die Beschwerdegegnerin hat daher die Heilungskosten über dieses Datum

hinaus zu übernehmen.

6.

6.1.

Gemäss vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde

gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 12. Juli 2023 ist aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, die

Heilungskosten über den 31. August 2022 hinaus zu übernehmen.

6.2.

Das Verfahren ist kostenlos.

6.3.

Es sind keine ausserordentlichen Kosten angefallen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird

gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom 12. Juli 2023 wird aufgehoben und die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, die Heilungskosten über den 31. August

2022 hinaus zu übernehmen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder MLaw N. Marbot

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für

Gesundheit

Versandt am: