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Entscheid

UV.2023.37

Valideneinkommen, leidensbedingter Abzug (Bundesgerichtsurteil 8C_389/2024 vom 20.11.2024)

29. November 2023Deutsch15 min

den linken Oberschenkel brach (Schadenmeldung vom 26. August 2013, UV-Akte 1). Die

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 29.

November 2023

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz),

Dr. med. W. Rühl , MLaw B. Fürbringer

und

Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, [...]

Beschwerdeführer

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,

Postfach, 6002 Luzern

vertreten durch lic. iur. C____, [...]

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2023.37

Einspracheentscheid vom 28. Juni

2023

Valideneinkommen,

leidensbedingter Abzug

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Der Beschwerdeführer arbeitete bei der D____ AG im Stundenlohn,

als er am 23. August 2013 einen Unfall mit dem Motorrad erlitt und sich dabei

den linken Oberschenkel brach (Schadenmeldung vom 26. August 2013, UV-Akte 1). Die

Suva anerkannte ihre Leistungspflicht als gesetzlicher Unfallversicherer und

richtete dem Beschwerdeführer Taggelder aus und kam für die Heilbehandlung auf.

Der Kreisarzt beschrieb aufgrund der kreisärztlichen

Untersuchung vom 23. November 2017 (UV-Akte 328) das Zumutbarkeitsprofil. Der

Beschwerdeführer sei als Hauswart 100 % arbeitsfähig. Zumutbar sei eine

ganztägige mittelschwere und wechselbelastende Tätigkeit mit gewissen

Einschränkungen bezüglich des linken Kniegelenks.

Der Beschwerdeführer erlitt am 3. Juli 2018 einen weiteren

Unfall, bei dem er sich während der Arbeit eine Distorsion des linken

Kniegelenks zuzog mit einem komplexen Einriss im Bereich des Innenmeniskus.

Kreisarzt Dr. med. E____ hielt gestützt auf die Evaluation der funktionellen

Leistungsfähigkeit (UV-Akte 382) mit kreisärztlichem Bericht vom 5. Juni 2020

(UV-Akte 385) am bisherigen Zumutbarkeitsprofil fest.

Mit Verfügung vom 19. Dezember 2017 (UV-Akte 316) sprach die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung von 20 %

zu. Mit Verfügung vom 13. Januar 2022 (UV-Akte 421) verneinte die

Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers und verwies

darauf, dass die Integritätsentschädigung von 20 % bereits ausbezahlt worden

sei. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer Einsprache (UV-Akte 427).

Am 30. August 2022 (UV-Akte 437) erliess die Suva eine neue Verfügung und verneinte

unter Neuberechnung des Invaliditätsgrades einen Rentenanspruch für die Folgen

des Unfalls vom 23. August 2013. Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache

wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 28. Juni 2023 (UV-Akte 446)

ab.

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 18. August 2023 beantragt der

Beschwerdeführer, vertreten durch lic. iur. B____, Advokat, die Aufhebung des

Einspracheentscheids vom 28. Juni 2023 und die Ausrichtung einer Rente auf der

Basis eines Invaliditätsgrades von mindestens 13 %.

In der Beschwerdeantwort vom 25. September 2023 beantragt die

Suva, vertreten durch lic. iur. C____, Rechtsanwalt, die Abweisung der

Beschwerde. In der Replik vom 20. Oktober 2023 hält der Beschwerdeführer an

seinen Rechtsbegehren fest.

III.

Am 29. November

2023.

findet die Beratung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§

82.

Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der

Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG

154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus

Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).

1.2

Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde (Art. 60 ATSG) einzutreten.

2.

2.1

Strittig ist die Bestimmung des Invaliditätsgrades, insbesondere die

Höhe des Valideneinkommens.

2.2

Die Suva ermittelte das Valideneinkommen auf der Basis eines

Jahreslohnes von Fr. 65’000.00 gemäss Telefonnotiz vom 11. August 2022 (UV-Akte

433.

und 435). In der Verfügung vom 30. August 2022 (UV-Akte 437) führte sie

aus, der Beschwerdeführer habe bei der F____ GmbH in einer unbefristeten

Festanstellung gearbeitet. Zwar sei ein verhältnismässig grosser Stundenlohn

entschädigt worden (Fr. 40.00 inkl. aller Zulagen), allerdings seien die

Arbeitseinsätze über das ganze Jahr unregelmässig verteilt, weil vorwiegend in

den Sommermonaten Aufträge ausgeführt würden (Ausbau von Heizungsanlagen).

Insgesamt könne damit gemäss Aussagen des Betriebsinhabers ein Jahressalär von

bis zu Fr. 65’000.00 erreicht werden. Bei einem Invalideneinkommen von Fr. 65’815.00

würde keine Erwerbseinbusse resultieren. Im Einspracheentscheid vom 28. Juni

2023.

(UV-Akte 446) hielt es die Suva für sachgerecht, bezüglich mutmasslichem

Valideneinkommen auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin in der Höhe von

Fr. 65’000.00 abzustellen. Zu einem ähnlichen mutmasslichen Valideneinkommen

komme man auch, wenn das mutmassliche Valideneinkommen anhand von LSE-Werten

festgelegt werde: Dieses würde im Jahr 2018 Fr. 67’767.00 und im Jahr 2020 Fr.

65’815.00 betragen.

2.3

Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei seit einiger Zeit als selbständiger

Hauswart tätig, könne jedoch lediglich ein Pensum von 50 % leisten, weil es

sich nicht um eine ideal angepasste Tätigkeit handle. Er wolle auch anmerken,

dass er im Heilungsverlauf einen erheblichen Rückfall erlitten habe, nachdem er

das verletzte linke Knie erneut geschädigt habe, weil er es voll belastet habe,

wie es vom Kreisarzt als zumutbar erachtet worden sei. Im Wesentlichen sei

zwischen den Parteien die Herleitung des Valideneinkommens streitig. Der

Beschwerdeführer sei im Unfallzeitpunkt temporär angestellt gewesen und habe

ein auf das Jahr hochgerechnetes Bruttoeinkommen von Fr. 78’267.00 erzielt

(siehe UV-Akte 434). Es könne nicht der Lohn als festangestellter Mitarbeiter

herangezogen werden, das sei keine Referenz für sein Valideneinkommen. Eventualiter

müsse das Valideneinkommen anhand eines Durchschnittslohns bestimmt werden.

Eine Festanstellung sei nicht erstellt. Strittig sei des Weiteren das

Kompetenzniveau. Trotz Umschulung als Hauswart habe er im Unfallzeitpunkt auf

dem Bau mit einem entsprechenden Lohn gearbeitet. Er habe eine abgeschlossene

Berufsausbildung und einige Jahre Berufserfahrung. Dabei erziele er einen Lohn

von Fr. 75’923.00. Zusätzlich sei beim Invalideneinkommen ein leidensbedingter

Abzug vorzunehmen.

2.4

Die Suva weist darauf hin, dass sich das Taggeld anhand des letzten

vor dem Unfall bezogenen Lohns berechne und für die Bemessung der Renten der

Lohn eines Jahres vor dem Unfall ausschlaggebend sei. Der Beschwerdeführer habe

aufgrund eines Morbus Raynaud die Baubranche verlassen und habe sich von 2009 -

2011.

von der IV- Stelle Solothurn zum Hauswart ausbilden lassen. Dem

Beschwerdeführer sei unfallbedingt eine angepasste Tätigkeit im Vollzeitpensum

und ohne Leistungseinbusse zumutbar. Die Suva verweist auf die Informationen

der Arbeitgeberin vom 2. September 2013 (UV-Akte 9), 2. Juni 2020 (UV-Akte 428)

und vom 11. August 2022 (UV-Akte 433). Es könne nicht auf frühere und zum

Zeitpunkt des Unfalls nicht mehr bestehende Arbeitsverhältnisse abgestellt

werden, es sei vielmehr auf die Angabe der ehemaligen Arbeitgeberin von Fr. 65’000.00

abzustellen. Zu einem ähnlichen Ergebnis komme man auch bei Abstellung auf die

LSE, Total, Kompetenzniveau 1. Ein Leidensabzug wäre aufgrund des

Zumutbarkeitsprofils nicht sachgerecht. Mit Schreiben vom 8. August 2018

(UV-Akte 325) habe die IV-Stelle Basel-Stadt festgestellt, eine Tätigkeit im

Anlageunterhalt und der Bewirtschaftung sei dem Versicherten vollschichtig

zumutbar, weshalb die beruflichen Massnahmen als erfolgreich abgeschlossen erklärt

worden seien. Diese erworbenen Kompetenzen könne der Beschwerdeführer

wirtschaftlich verwerten und sprächen deshalb auch gegen die Gewährung eines

Leidensabzugs. Vom Tabellenlohn müsse ein Abzug vorgenommen werden, da

erhebliche Einschränkungen in der Auswahl einer Verweistätigkeit bestünden.

2.5

Replikweise betont der Beschwerdeführer, dass für die Bestimmung des

Valideneinkommens auf das zuletzt erzielte Einkommen abzustellen sei. Im

Unfallzeitpunkt habe der Beschwerdeführer nachweislich in der Baubranche

gearbeitet und auch einen entsprechenden Lohn erzielt. Obendrein sei er als

Hauswart umgeschult worden und habe daher auch diesbezüglich eine Ausbildung.

3.

3.1

Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die

versicherte Person nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als

Gesunde tatsächlich verdient hätte. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie

möglich zu erfolgen. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls

der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft,

da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne

Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 135 V 300 E. 5.1 mit Hinweisen).

Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322; 129 V 222 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Ist der zuletzt bezogene Verdienst

markant, überdurchschnittlich hoch, ist er nur dann als Valideneinkommen heranzuziehen,

wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass er weiterhin erzielt

worden wäre (Urteil des Bundesgerichts vom 25. Februar 2011, 8C_671/2010, E.

4.5.1

mit Hinweis).

3.2

Die F____ GmbH teilte mit Schreiben vom 2. September 2013 (UV-Akte

9) mit, dass der Beschwerdeführer im Juni und Juli 2013 nicht bei ihnen

gearbeitet habe. Im Mai 2013 hat der Beschwerdeführer gemäss Lohnabrechnung

25.5

Stunden und im August 2013 bis zum Unfall 70 Stunden, jeweils zu einem

Stundenlohn inkl. Ferien von Fr. 40.00 gearbeitet. Im Juni 2013 arbeitete der

Beschwerdeführer bei der D____ AG und leistete 107.69 Stunden zu einem

Stundenlohn von Fr. 35.00. Im Juni 2013 erhielt er zusätzlich ein Unfalltaggeld

von Fr. 4’398.00 und im Juli 2013 ein Unfalltaggeld von Fr. 5’131.00 (UV-Akte

11). In den Monaten davor erzielte der Beschwerdeführer folgende Löhne bei der D____

AG: Fr. 7’146.65 (Januar 2013), Fr. 9’501.80 (inkl. Fr. 2’151.80 Unfalltaggelder,

Februar 2013), Fr. 8’699.00 (März 2013), Fr. 8’855.00 (April 2013) und Fr. 5’348.00

(Mai 2013; UV-Akte 11; für die Löhne im Jahr 2012 siehe UV-Akte 11 S. 3). Im Juli

und August 2012 arbeitete er beim G____ (UV-Akte 11 S. 3) bei einem Stundenlohn

von Fr. 32.85. Am 6. September 2013 gab der Beschwerdeführer an, er arbeite

normalerweise ab Herbst bis Frühling bei der Firma D____ AG, das sei im

Messebau, er arbeite dann als Plattenleger. Den Sommer durch arbeite er zu

100.

% bei der F____ GmbH. Im Jahr 2013 habe er bis April bei der D____ AG

gearbeitet, dann im Mai bei der F____ GmbH und im Juni und Juli nochmals bei D____

AG. Im August habe er dann wieder bei der F____ GmbH gearbeitet und habe dann

leider den Unfall gehabt. Er habe am 4. Juni 2013 noch einen Unfall gehabt und

sei bis zum 13. August 2013 voll arbeitsunfähig gewesen.

3.3

Der Telefonnotiz vom 2. Juni 2020 (UV-Akte 428) mit der F____ GmbH ist

zu entnehmen, dass es keinen schriftlichen Arbeitsvertrag gegeben habe, dieser

sei mit dem Versicherten mündlich vereinbart worden. Vorgängig habe der

Beschwerdeführer nicht bei ihnen gearbeitet. Der Beschwerdeführer habe vom 10.

August 2013 bis zu seinem Unfall vom 23. August 2013 bei ihnen gearbeitet und

habe einen Stundenlohn von Fr. 40.00 inkl. alles (13. Gehalt, Ferienzulagen)

erhalten. Die wöchentliche Arbeitszeit betrage bei ihnen 40 Stunden. Sie seien

dem GAV Gebäudetechniker unterstellt. Der Beschwerdeführer sei als Hilfsarbeiter

angestellt gewesen. Auf Anfrage der Suva vom 18. Mai 2022 (UV-Akte 430)

antwortete die F____ GmbH am 4. August 2022, dass die Lohnentwicklung in den

Jahren 2018-2022 jeweils ein Prozent pro Jahr betrage. Ergänzend wurde in der

Telefonnotiz vom 11. August 2022 mit der F____ GmbH festgehalten, dass diese vorwiegend

im Bereich von Heizungsanlagen tätig sei. Diese würden hauptsächlich im Sommer

demontiert werden, weswegen im gesamten Betrieb im Sommer mehr gearbeitet werde

als im Winter. Folglich arbeiten die Angestellten nicht das ganze Jahr über

regelmässig während 40 oder 45 h pro Woche. Dies sei der Grund, weshalb der

Stundenlohnansatz im Vergleich zu den GAV-Mindestlöhnen höher sei. Würde der

Beschwerdeführer heute ohne Unfall mit einem 100%-Pensum im Betrieb arbeiten,

so würde er mit Blick auf den jetzigen Stelleninhaber einen Jahreslohn von Fr. 60’000.00

bis Fr. 65’000.00 erzielen.

3.4

Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt des Unfalls, der zur

Erwerbsunfähigkeit geführt hat, in seinem angestammten Beruf tätig. Dass der

Beschwerdeführer in den Jahren 2007 bis 2009 umgeschult wurde, ist daher für

die Bestimmung des Validenlohnes nicht von Relevanz, denn der Beschwerdeführer

hat im Zeitpunkt des Unfalls bereits während einer längeren Zeitspanne wieder

in seinem angestammten Beruf gearbeitet. Damit ist berücksichtigt, dass die

Invaliditätsbemessung der voraussichtlich bleibenden oder längere Zeit

dauernden Erwerbsunfähigkeit entspricht (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG). Es hat sich

daher weder um eine Ausnahme gehandelt noch ist der erzielte Verdienst

überdurchschnittlich hoch ausgefallen. Auch ist auf den tatsächlichen Lohn

abzustellen. Der Beschwerdeführer arbeitete nachgewiesenermassen im

Stundenlohn. Den Akten sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass ein Wechsel

auf Monatslohn geplant gewesen wäre. Es ist daher kein Grund ersichtlich, warum

nicht auf den von der Suva ermittelten Jahreslohn von Fr. 78’267.00 (siehe

Aufstellung Suva-Akte 434), der sich auf die konkreten und tatsächlich

geleisteten Arbeitsstunden bzw. den Lohnersatz als Folge eines vorangehenden

Unfalles bezieht, abgestellt werden könne. Dieser ist daher als Validenlohn

heranzuziehen.

3.5

Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass der Validenlohn Fr.

78’267.00 (siehe UV-Akte 434) beträgt.

4.

4.1

Strittig ist im Weiteren die Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn.

4.2

Praxisgemäss kann von dem anhand der LSE-Tabellenlöhne ermittelten

Invalideneinkommen unter bestimmten Voraussetzungen ein leidensbedingter Abzug

vorgenommen werden. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass

persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung,

Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und

Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 142 V 178 E.

1.3; 124 V 321 E. 3b/aa) und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen

die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur

mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75 E.

5b/aa in fine). Ohne für jedes zur Anwendung gelangende Merkmal separat

quantifizierte Abzüge vorzunehmen, ist der Einfluss aller Merkmale auf das

Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach

pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb). Der

Abzug darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 126 V 75 E.

5b/bb-cc).

4.3

Die Kognition des kantonalen Gerichts ist in diesem Zusammenhang

nicht auf Rechtsverletzung (einschliesslich Ermessensüberschreitung,

-missbrauch oder -unterschreitung) beschränkt, sondern erstreckt sich auch auf

die Beurteilung der Angemessenheit der Verwaltungsverfügung (BGE 137 V 73 E.

5.2). Bei der Angemessenheit geht es um die Frage, ob der zu überprüfende

Entscheid, den die Behörde nach dem ihr zustehenden Ermessen im Einklang mit

den allgemeinen Rechtsprinzipien in einem konkreten Fall getroffen hat, nicht

zweckmässigerweise anders hätte ausfallen sollen. Allerdings darf das kantonale

Gericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der

Verwaltung setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, die

seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 mit Hinweis).

4.4

Dem Merkmal des Alters kommt beim Beschwerdeführer mit Jahrgang 1982,

zum Verfügungszeitpunkt 41 Jahre alt, gemäss konstanter Praxis des

Bundesgerichts noch keine wesentliche Bedeutung zu (gemäss Urteil des

Bundesgerichts vom 22. September 2015, 9C_366/2015, E. 4.3.2 mit weiteren

Verweisen). Zudem wirkt sich das Merkmal Alter im Bereich der Hilfsarbeiten auf

dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich nicht lohnsenkend

aus (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 17. Juli 2018, 9C_284/2018, E. 2.2.3;

und vom 25. August 2017, 8C_403/2017, E. 4.4.1). Auch die weiteren lohnsenkenden

Merkmale sind beim Beschwerdeführer nicht einschlägig. Er ist Schweizer

(Suva-Akte 65), ein Abzug aufgrund der Aufenthaltskategorie fällt somit ausser

Betracht. Dem Beschwerdeführer ist eine ganztätige Alternativtätigkeit

zumutbar, weswegen ein Abzug aufgrund eines lohnsenkendes Teilzeitpensums

ebenfalls nicht angezeigt ist. Schliesslich war der Beschwerdeführer zum

Unfallzeitpunkt erst seit kurzer Zeit im Betrieb tätig, weswegen ein Abzug

aufgrund einer langen Betriebszugehörigkeit nicht in Betracht kommt. Damit

fehlen Merkmale, die einen leidensbedingten Abzug rechtfertigen würden. Der

Einspracheentscheid vom 28. Juni 2023 ist daher in diesem Punkt nicht zu

beanstanden.

4.5

Das von der Vorinstanz festgestellte Invalideneinkommen beträgt für

das Jahr 2020 Fr. 65’815.00 (Verfügung vom 30. August 2022, IV-Akte 439).

Dieses ist nicht bestritten. Im Vergleich mit dem Valideneinkommen von Fr.

78’267.00 ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 16 Prozent (gerundet von 15.9

Prozent, zum Runden BGE 130 V 121 E. 3.2).

5.

5.1

Dispositiv

Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Der Einspracheentscheid vom

28. Juni 2023 ist aufzuheben und die Suva wird verpflichtet, dem

Beschwerdeführer eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von

16 % auszurichten.

5.2.

Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).

5.3.

Der obsiegende Beschwerdeführer hat gegenüber der Beschwerdegegnerin

einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht

festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht geht bei der

Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführende

in durchschnittlichen IV-Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne

einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3’750.00 (inklusive

Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (Fr. 288.75) aus. Bei einfacheren oder

komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert

werden. Der vorliegende Fall ist vergleichbar mit einem IV-Fall

durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar und somit eine Parteientschädigung

in Höhe von Fr. 3’750.00 zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird der

Einspracheentscheid vom 28. Juni 2023 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin

verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente auf der Basis einer

Erwerbsunfähigkeit von 16 % auszurichten.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer

eine Parteientschädigung von Fr. 3’750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Fr.

288.75 Mehrwertsteuer.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi Dr.

B. Gruber

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen;

zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Gesundheit

Versandt am: