UV.2023.38
Rechtsverzögerungsbeschwerde/Rechtsverweigerungsbeschwerde Nichteintreten
29. November 2023Deutsch7 min
I.
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 29.
November 2023
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz),
Dr. med. W. Rühl, MLaw B. Fürbringer
und
Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführerin
B____ AG
[...]
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2023.38
Rechtsverzögerungsbeschwerde/Rechtsverweigerungsbeschwerde
Nichteintreten
Tatsachen
Sachverhalt
I.
Mit rechtskräftigem Urteil vom 28. November 2018 hat das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt entschieden, dass das von der
Beschwerdeführerin geltend gemachte Ereignis vom 29. April 2015 keinen Unfall
und keine unfallähnliche Körperschädigung darstellte, weshalb die
Beschwerdegegnerin nicht leistungspflichtig sei (Verfahren UV.2017.35). Das
Bundesgericht ist in der Folge weder auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin
vom 14. Januar 2019 (Urteil vom 4. Februar 2019, Verfahren 8C_32/2019) noch auf
das Revisionsgesuch vom 12. Februar 2019 (Urteil vom 13. März 2019, Verfahren
8F_4/2019) noch auf das Revisionsgesuch vom 22. Juli 2020 (Urteil vom 22.
September 2020, Verfahren 8F_10/2020) eingetreten.
Mit Verfügung vom 19. März 2021 hat das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt die Eingaben der Beschwerdeführerin vom
31. Dezember 2020, vom 4. Januar 2021 und vom 11. März 2021 unbehandelt aus dem
Recht gewiesen, da nicht ersichtlich war worauf sich die Rechtsverzögerungs-
resp. Rechtsverweigerungsbeschwerden bezogen bzw. inwiefern ein Revisionsgrund
vorliegen sollte.
Nach Angaben der Beschwerdegegnerin stellte ihr die
Beschwerdeführerin im weiteren unzählige unverständliche Schreiben zu.
Erwägungen
II.
Mit einer als Rechtsverzögerungsbeschwerde betitelten Eingabe
vom 12. August 2023 verlangt die Beschwerdeführerin sinngemäss Taggelder und
weitere Leistungen aufgrund eines Sturzereignisses vom 29. April 2015.
Mit Schreiben vom 22. August 2023 teilt die Beschwerdeführerin
mit, bei ihrer Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 12. August 2023 handle es sich
um eine separate Beschwerde und nicht um einen Nachtrag zum Verfahren
KV.2023.10.
Dies wiederholt sie mit Eingabe vom 30. August 2023
(Postaufgabe 31. August 2023) und hält dabei fest, die Beschwerdegegnerin habe
sich bei einem Rückfall (Spätfolgen) zum Sturzereignis vom 29. April 2015 mit
einer allfälligen UVG-Rente auseinanderzusetzen.
Mit Instruktionsverfügung vom 4. September 2023 wird die
Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass sie von unaufgefordert
eingereichten weiteren Eingaben absehen möge.
Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 27.
September 2023, die Eingabe der Beschwerdeführerin unbehandelt aus dem Recht zu
weisen, eventualiter sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, subeventualiter
sei sie abzuweisen, jeweils unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten
der Beschwerdeführerin.
Die Beschwerdeführerin beantragt mit Replik vom 6. Oktober 2023
(Postaufgabe 7. Oktober 2023), die Beschwerdegegnerin sei zur Nachzahlung der
Taggeldleistungen wegen 100%iger Arbeitsunfähigkeit ab dem 29. April 2015 und
zur Bezahlung von Behandlungskosten mit 5% Verzugszins ab Mai 2015 zu
verpflichten. Zusätzlich sei die Beschwerdegegnerin zur erneuten
Leistungsabklärung betreffend den Rückfall vom 25. Juli 2018 und zur Übernahme
von Schadensfolgen ihrer Mutter zu verpflichten.
III.
Innert Frist verlangt keine der Parteien die Durchführung einer
mündlichen Parteiverhandlung. Am 29. November 2023 wird die Sache von der
Kammer des Sozialversicherungsgerichts beraten.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Gemäss Art. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung
mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) sind die Bestimmungen des ATSG auf die
Invalidenversicherung anwendbar. Art. 56 ATSG gewährleistet als Ausdruck der
Rechtsmittelgarantie ein Beschwerderecht. Dieses richtet sich im Falle von Art.
56.
Abs. 1 ATSG gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine
Einsprache ausgeschlossen ist. Demgegenüber kann gemäss Art. 56 Abs. 2 ATSG
auch dann Beschwerde erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem
Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid
erlässt.
1.2
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 ATSG in
Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes
vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 2 des kantonalen
Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in
sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Das angerufene Gericht ist örtlich zuständig
(Art. 58 Abs. 1 ATSG).
1.3
Die Rechtsverzögerungs- resp. Rechtverweigerungsbeschwerde ist
gemäss Art. 56 Abs. 2 ATSG an keine Frist gebunden und kann grundsätzlich
jederzeit erhoben werden. Sie ist jedenfalls dann nicht verspätet, wenn der
Versicherungsträger das anbegehrte Handeln noch nicht vollzogen hat (Urteile
des Bundesgerichts 8C_738/2016 vom 28. März 2017 E. 3.1.1. und 9C_405/2017 vom
3.
August 2017 E. 2.1.). Das verfolgte rechtlich geschützte Interesse einer
Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde besteht darin, einen
Entscheid zu erhalten, der an eine nächste Instanz weitergezogen werden kann
(BGE 131 V 407, 410 E. 1.1). Daraus und aus der offenen Formulierung von Art.
56.
Abs. 2 ATSG folgt, dass Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens lediglich
die Prüfung der gerügten Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung sein kann.
Materielle Rechte und Pflichten, welche durch Verfügung oder
Einspracheentscheid zu regeln sind, können nicht Prozessthema sein (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 9C_366/2016 vom 11. August 2016 E. 3., sowie Urteil des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht,
sozialrechtliche Abteilungen] I 328/03 vom 23. Oktober 2003 E. 4.2 mit
Hinweisen).
2.
2.1
Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich aus Art. 6 Ziff. 1 der
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November
1950, für die Schweiz in Kraft getreten am 28. November 1974 (Europäische
Menschenrechtskonvention, EMRK; SR 0.101) und Art. 29 Abs. 1 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV;
SR 101). Gemäss diesen Bestimmungen muss jede Gerichts- oder Verwaltungsbehörde
einen Entscheid binnen einer Frist fassen, die nach der Natur der Sache und
nach den gesamten übrigen Umständen als angemessen erscheint. Dieser Grundsatz
wurde in Art. 52 Abs. 2 ATSG für das Einspracheverfahren aufgenommen (BGE 131 V 407, 409 E. 1.1 mit Hinweisen). In Abgrenzung zur Rechtsverweigerung, bei der
eine Behörde pflichtwidrig völlig untätig bleibt (BGE 133 V 188, 190 E. 3.2 mit
Hinweisen), gibt diese im Falle der Rechtsverzögerung zumindest zu erkennen,
dass sie die Bearbeitung der Sache vorantreiben will. Völlig unerheblich für
die rechtsuchende Person ist, auf welche Gründe – ob behördliches Fehlverhalten
oder andere Umstände – die Rechtsverzögerung zurückzuführen ist. Entscheidend
ist einzig, dass die Behörde nicht bzw. nicht fristgerecht handelt (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 8C_210/2013 vom 10. Juli 2013, E. 2.1).
2.2
Diesbezüglich ist vorliegend festzustellen, dass aus den Eingaben
vom 12. August 2023, 30. August 2023 und 6. Oktober 2023 nicht hervorgeht,
worin eine Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung liegen soll.
Offensichtlich läuft bei der Beschwerdegegnerin kein Verfahren mehr im
Zusammenhang mit dem von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Sturzereignis
vom 29. April 2015, welches bereits rechtskräftig beurteilt wurde, sodass einer
Rechtsverzögerungs- resp. einer Rechtsverweigerungsbeschwerde von vornherein
die Grundlage entzogen ist. Vor diesem Hintergrund ist auf die Rechtsverzögerungs-
resp. Rechtsverweigerungsbeschwerde nicht einzutreten. Das gleiche gilt, wenn
man die Eingaben der Beschwerdeführerin als Revisionsgesuche betrachten würde,
da hinsichtlich der Zuständigkeit, revisionsweise auf einen Entscheid
zurückzukommen, der allgemeine Grundsatz gilt, dass diejenige Instanz sich mit
der Revision befassen soll, welche in der Sache entschieden hat (Urteil des
Bundesgerichts 8C_602/2011 E. 1.2 mit Hinweisen). Da sich das Bundesgericht in
dieser Sache bereits geäussert und überdies auf mehrere Revisionsgesuche nicht
eingetreten ist, ist das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hierfür nicht
zuständig.
3.
3.1
Nach dem Gesagten ist auf die Rechtsverzögerungs- resp.
Rechtsverweigerungsbeschwerde nicht einzutreten.
3.2
Das Verfahren ist gemäss Art. 61 Abs. 1 lit. fbis ATSG
kostenlos.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Auf die Rechtsverzögerungs- resp.
Rechtsverweigerungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi Dr.
K. Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für
Gesundheit
Versandt am: