UV.2023.39
Schulterverletzung nach Snowboardunfall; keine Adäquanz
12. Dezember 2023Deutsch25 min
ausgegangen sei, dass am 7. Juni 2022 ein status quo sine eingetreten sei (AB 75).
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 12.
Dezember 2023
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer
(Vorsitz), C. Müller, lic. phil. D. Borer
und
Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
C____
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2023.39
Einspracheentscheid vom 11. Juli
2023
Schulterverletzung nach
Snowboardunfall; keine Adäquanz
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a)
Der Beschwerdeführer arbeitet seit 1981 als Trader bei der D____ AG. Am
6. März 2022 stürzte er beim Snowboardfahren auf Gesicht und Schulter
(vgl. Bagatellunfall-Meldung UVG vom 7. April 2022,
Beschwerdeantwortbeilage [AB] 2). Die Beschwerdegegnerin erbrachte als
zuständige obligatorische Unfallversicherung die gesetzlichen Leistungen (vgl.
Schreiben vom 11. April 2022, AB 3 und 5).
b)
Am 7. Juli 2022 stellte die E____ Klinik ein Gesuch um
Kostengutsprache für einen stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers zwecks
Durchführung einer Schulteroperation (vgl. Schreiben vom 7. Juli 2022,
AB 18, und Verlaufseintrag der F____klinik vom 10. Juni 2022,
AB 10). Die geplante Operation fand am 29. Juli 2022 statt (vgl.
Operationsbericht, AB 26.1).
c)
Mit Verfügung vom 12. August 2022 teilte die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer mit, dass sie ihre Leistungen – basierend auf den
Beurteilungen ihres beratenden Arztes, Dr. med. G____, Facharzt für
Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates,
Vertrauensarzt SGV (vgl. Stellungnahmen vom 12. Juli 2022 und vom 21. Juli
2022, AB 20 und 22) – per 6. Juni 2022 einstelle, da am 7. Juni
2022 ein status quo sine eingetreten sei. Die Kosten für die Operation und den
Spitalaufenthalt ab dem 29. Juli 2022 würden nicht durch die obligatorische
Unfallversicherung getragen. Einer allfälligen Einsprache entzog die
Beschwerdegegnerin die aufschiebende Wirkung (AB 27). Dagegen erhob der
Beschwerdeführer, vertreten durch H____, am 12. September 2022 Einsprache
(AB 38; vgl. auch die ergänzende Einsprachebegründung vom
21. November 2022, AB 56). Daraufhin bat die Beschwerdegegnerin den
Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. Januar 2023, den beigelegten
Fragebogen auszufüllen, da sie weitere Informationen benötige (AB 61 und
62). Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer am 1. Februar 2023 nach
(AB 66). Im Anschluss gab die Beschwerdegegnerin ein orthopädisches
Aktengutachten bei Dr. med. I____, Facharzt FMH für Orthopädische
Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, in Auftrag. Dieser kam im
Wesentlichen zum Schluss, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht davon
ausgegangen sei, dass am 7. Juni 2022 ein status quo sine eingetreten sei (AB 75).
Mit Eingabe vom 16. Juni 2023 nahm die damalige Rechtsvertreterin des
Beschwerdeführers zum Gutachten Stellung (AB 91). Mit Einspracheentscheid
vom 11. Juli 2023 bestätigte die Beschwerdegegnerin ihre Verfügung vom
12 August 2022 (Beschwerdebeilage 1).
Erwägungen
II.
a)
Mit Beschwerde vom 31. August 2023 beantragt der Beschwerdeführer
beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, der Einspracheentscheid der
Beschwerdegegnerin vom 11. Juli 2023 sei aufzuheben und die
Beschwerdegegnerin sei zu verurteilen, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen
Leistungen auszurichten. Eventualiter sei ein Gutachten zur Beurteilung der Unfallkausalität
einzuholen. Unter o/e-Kostenfolge.
b)
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom
27.
September 2023 auf Abweisung der Beschwerde.
c)
Mit Replik vom 9. Oktober 2023 hält der Beschwerdeführer an seinen
in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest.
d)
Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Eingabe vom 1. November 2023
auf eine Duplik.
III.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer
Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 12. Dezember 2023 die
Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56
Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung
mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes
vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen
Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als
einzige kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus
Art. 58 Abs. 1 ATSG.
1.2
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und
auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ist der Auffassung, beim Beschwerdeführer sei
am 7. Juni 2022 der status quo sine erreicht gewesen. Sie stützt sich
dabei auf die Beurteilungen ihres Vertrauensarztes Dr. med. G____ und der
als Aktengutachten bezeichneten Beurteilung von Dr. med. I____. Ihre
Leistungen hat sie deshalb per 6. Juni 2022 eingestellt.
2.2
Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, das
Aktengutachten von Dr. med. I____ sei nicht beweistauglich. Es genüge
nicht um den Beweis des status quo sine zu erbringen. Demzufolge habe die
Beschwerdegegnerin ihre Leistungen zu Unrecht eingestellt. Sie habe diese auch
nach dem 6. Juni 2022 weiterhin zu erbringen.
2.3
Streitig ist, ob der Beschwerdeführer über den 6. Juni 2022
hinaus einen Anspruch auf Leistungen der Beschwerdegegnerin hat.
3.
3.1
Eine versicherte Person hat Anspruch auf die Kostenübernahme für
zweckmässige Heilbehandlungen aufgrund der Unfallfolgen im Sinne von
Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die
Unfallversicherung (UVG; SR 832.20). Wenn sie in Folge eines Unfalls voll
oder teilweise arbeitsunfähig (vgl. Art. 6 ATSG) ist, hat sie zudem einen
Anspruch auf Taggeldleistungen (Art. 16 Abs. 1 UVG). Diese Ansprüche
bestehen solange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine
namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann (Art. 19
Abs. 1 UVG e contrario; siehe dazu Rumo-Jungo/Holzer,
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz
über die Unfallversicherung, 4. Auflage, Zürich 2012, Art. 10,
S. 101; BGE 134 V 109, 114 E. 4.1 und BGE 133 V 57, 64
E. 6.6.2).
Die Unfallversicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im
Art. 6 Abs. 2 UVG abschliessend aufgezählten (vgl. BGE 123 V 43, 45
E. 2b sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_395/2020 vom 28. September 2020
E. 3.)
Körperschädigungen,
sofern diese nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen
sind.
3.2
Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen
Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die Leistungspflicht des
Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate
Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also letzterer nur noch und
ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn
entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall
bestanden hat (status quo ante), oder derjenige Zustand, wie er sich nach dem
schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher
oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (Urteile des
Bundesgerichts 8C_484/2014 vom 1. April 2015 E. 2.1., 8C_354/2007 vom 4. August
2008.
E. 2.2 und U 488/06 vom 10. April 2007 E. 2.2). Die Beweislast für den
Wegfall des Kausalzusammenhangs liegt beim Unfallversicherer (Urteile des
Bundesgerichts 8C_263/2016 vom 24. August 2016 E. 4.2. und 8C_453/2012 vom 14.
Dezember 2012 E. 2.3.1, je mit Hinweisen). Die blosse Möglichkeit nunmehr
gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht (Urteil
des Bundesgerichts 8C_819/2016 vom 4. August 2017 E. 3.2.1.).
3.3
3.3.1
Gemäss Art. 43
Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die
notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte
ein. Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen
Abklärungen (Art. 43 Abs. 1bis ATSG). Es liegt im Ermessen
des Rechtsanwenders, über die notwendigen Abklärungsmassnahmen zu befinden (BGE 122 V 157, 160 E. 1b).
3.3.2
Auch der Sozialversicherungsprozess beim Gericht wird
vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Das Gericht hat von Amtes wegen für die
richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu
sorgen (vgl. Art. 61 lit. c ATSG).
3.3.3
Das Bundesgericht hat bereits verschiedentlich
festgehalten, dass das Versicherungsgericht die Beweise frei zu würdigen hat (vgl.
auch Art. 61 lit. c, Teilsatz 2 ATSG) und für den Beweiswert
eines medizinischen Berichtes im Besonderen weder dessen Herkunft noch dessen
Bezeichnung massgebend sind. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes
ist namentlich viel mehr entscheidend, ob der Bericht für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben wurde, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der
medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen der Experten
begründet sind (BGE 125 V 351, 352 E. 3a und BGE 122 V 157, 160 f.
E. 1c mit Hinweisen). Dieselben juristischen Anforderungen hat ein
medizinisches Gutachten zu erfüllen, damit dessen Beweistauglichkeit bejaht
werden kann (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1, BGE 125 V 351, 352 E. 3a und BGE 122 V 157, 160 E. 1c). Ein förmlicher Anspruch um Zusprechung oder
Verweigerung von Sozialversicherungsleistungen auf eine versicherungsexterne
Begutachtung im Übrigen besteht jedoch im Verfahren nicht (BGE 122 V 157, 162
E. 1d sowie Urteile des Bundesgerichts 8C_785/2018 vom 22. Februar
2019.
E. 4.2.3., 9C_462/2014 vom 16. September 2014 E. 3.4,
9C_81/2011 vom 28. März 2011 E. 3.3 und 8C_755/2011 vom
19.
Dezember 2011 E. 4.1).
3.4
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind beratende Ärzte,
was den Beweiswert ihrer ärztlichen Beurteilung angeht, versicherungsinternen
Ärzten gleichzusetzen (Urteile des Bundesgerichts 8C_740/2020 vom 7. April
2021.
E. 2.2. und 8C_281/2018 vom 25. Juni 2018 E. 3.2.2 mit Hinweis).
Deren Berichten stellen rechtsprechungsgemäss keine Gutachten im Sinne von Art. 44
ATSG dar und es kommt ihnen praxisgemäss auch nicht dieselbe Beweiskraft zu wie
einem extern in Auftrag gegebenen Gutachten. Es wird ihnen jedoch stets
Beweiswert zuerkannt, sofern sie den oben genannten Anforderungen an einen
Arztbericht entsprechen. Beim Entscheid eines Versicherungsfalles ohne
Einholung eines externen Gutachtens bestehen strenge Anforderungen an die
Beweiswürdigung. Schon geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit
der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bewirken, dass ergänzende
Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 139 V 225, 229 E. 5.2, BGE 135 V 465,
468.
E. 4.2 und 469 f. E. 4.4, BGE 135 V 254, 258 ff.
E. 3.4.1 und BGE 122 V 157, 162 f. E. 1c, sowie Urteile des
Bundesgerichts 8C_740/2020 vom 7. April 2021 E. 2.2. und 8C_281/2018 vom
25.
Juni 2018 E. 3.2.2 mit Hinweis). Auf Aktenberichte kann
abgestellt werden, wenn ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen
nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen
Sachverhalts geht (Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2018 vom 25. Juni 2018
E. 3.2.2 mit Hinweisen).
4.
4.1
Die Beschwerdegegnerin stellt im Wesentlichen auf das orthopädische
Aktengutachten von Dr. med. I____ vom 12. April 2023 (AB 75) ab.
Als Diagnose mit Bezug auf das Ereignis vom 6. März 2023 nannte Dr.
med. I____ einen Sturz beim Snowboarden mit Traumatisierung Schulter
rechts (ICD-10 S40.0) und Prellung Gesicht (ICD-10 S00.95). Als Diagnose ohne
Bezug auf das Ereignis vom 6. März 2023 nannte er fortgeschrittene
Degenerationen der Schulter rechts (ICD-10 M19.91). Er kam im Wesentlichen zum
Schluss, beim Beschwerdeführer habe ein Vorzustand vorgelegen. Das Ereignis vom
6.
März 2022 habe überwiegend wahrscheinlich nicht zu einer
richtunggebenden Verschlimmerung geführt (AB 75.39).
In seiner zusammenfassenden Beurteilung hält Dr. med. I____
fest, als der Beschwerdeführer am 6. März 2022 gestürzt sei, hätten bei
ihm an seiner rechten Schulter überwiegend wahrscheinlich degenerative
Vorzustände bestanden. Am 7. Juni 2022 hätten MR-tomographische
Strukturalterationen erkannt werden können (vgl. Bericht vom 7. Juni 2022,
AB 11), welche überwiegend wahrscheinlich einem chronisch degenerativen
Vorzustand entsprochen hätten (Supraspinatussehnen-Schädigung partiell,
paraossär; komplexe Labrum-Schädigung mit Einbezug der langen Bizepssehne, die
horizontale Signalalterationen aufgewiesen habe; narbige Veränderungen im
Rotatoren-Intervall mit angrenzenden tendinotischen Veränderungen des kranialen
Randes der Subscapularsisehne; zystische Veränderung am Tuberculum minus und
majus; Chondromalazie im Bereich des Glenoides; AC-Gelenksarthrose). Diesen
strukturellen, überwiegend wahrscheinlich degenerativen Alterationen hätten
keine MR-tomographischen Zeigen einer akuten Schädigung entgegen gestanden
(keine Knochenödeme/Bone bruise; keine Schädigung der Supraspinatussehne mit
Belassung eines intakten Sehnenstumpfes am Tuberculum majus; keine Zeichen der
akuten Schädigung des Pulleys mit Zerreissungen der glenohumeralen Bänder;
keine Luxation der langen Bizepssehne keine Fotodokumentierten schafkantigen
Bereich Abrisse im Bereich des Labrums). Gerade durch das Fehlen von
Knochenödemen habe auch eine Schultergelenksluxation oder eine schwerwiegende
axiale Traumatisierung vom 6. März 2022 überwiegend wahrscheinlich
ausgeschlossen werden können.
Der behandelnde Orthopäde Dr. med. J____, Facharzt FMH für
Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, habe in
seinen Krankengeschichten-Einträgen keine vertiefte Anamnesen-Erhebung des Schadensmechanismus
beim Sturz beim Snowboarden dokumentiert. Seine «unpräzise Beschreibung» einer
«Distorsion und Kontusion» lasse viel Raum für Interpretationen. Qualitativ sei
nahezu jeder Sturz beim Snowboarden geeignet, zu strukturellen Schäden an der
Schulter zu führen. Bei fehlenden Zeichen einer Traumatisierung im Arthro-MRI
vom 7. Juni 2022 (vgl. Bericht vom 7.Juni 2022, AB 11) habe davon
ausgegangen werden müssen, dass quantitativ eher ein Niederenergie-Trauma
vorgelegen habe.
Die klinische Befunderhebung der Rotatorenmanschette und langen
Bizepssehne von Dr. med. J____ habe «gezielt (Provokationstests)»
lediglich die Prüfung der Subscapularissehne umfasst. Ob die MR-tomographisch
diagnostizierten strukturellen, überwiegend wahrscheinlich präexistenten
degenerativen Alterationen der Supraspinatussehne, des Labrums sowie der langen
Bizepssehne das Beschwerdebild des Beschwerdeführers (Bewegungsschmerzen,
Nachtruheschmerz) begründet hätten, sei vom behandelnden Orthopäden nicht
diagnostiziert worden. Insbesondere habe er nicht thematisiert, ob auch
Faktoren wie die Chondromalazie im Bereich des Glenoides oder sogar die
AC-Gelenksarthrose das Beschwerdebild des Beschwerdeführers klinisch
mitbeeinflusst oder sogar dominiert hätten.
Das Arthro-MRI vom 7. Juni 2022 wie auch der
intraoperative Situs vom 29. Juli 2022 (Operationsbericht und Fotografien)
hätten das Vorhandensein degenerativer Pathologien dokumentiert. Insbesondere
im zitierten Arthro-MRI hätten Zeichen einer richtunggebenden Verschlimmerung des
Vorzustandes (kein Anhaltspunkt für durchgemachte Schultergelenksluxation, kein
Bone bruise Veränderungen, keine intratendinösen Hämatome, keine Schlängelung
der Supraspinatussehne, keine Zerreissung der glenohumeralen Ligamente, keine
Luxation der lagen Bizepssehene) gefehlt.
Bedingt durch die verschiedenen Vorzustände hätten im rechten
Schultergelenk des Beschwerdeführers am 6. März 2022 fortgeschrittene
degenerative Veränderungen vorgelegen, welche noch asymptomatisch gewesen
seien. Die drei Monate zwischen dem Ereignis und dem Anfertigen des Arhtro-MRIs
hätten zeitlich nicht genügt, um die am 7. Juni 2022 dokumentierbaren
Strukturalterationen im Sinne einer posttraumatischen Degenration zu erzeugen.
Auch die intraoperativ fotografisch dokumentierten strukturellen Schädigungen
(Zerfransungen) hätten überwiegend wahrscheinlich mehr als fünf Monate
(Intervall und Operation) gebraucht um in dieser Ausprägung im Sinne einer
posttraumatischen sekundären Veränderung dokumentierbar zu sein. Die
Chondropathie des Glenoids, die Partialläsion der Rotatorenmanschette und die
komplexe Schädigung des Labrums sowie auch die zystoiden Veränderungen am
Tuberculum majus und minus hätten überwiegend wahrscheinlich Jahre gebraucht um
den dokumentierten Zustand am 7. Juni 2022 zu erreichen. Es müsse
festgehalten werden, dass der Vorzustand der rechten Schulter des Patienten
nicht nur eine einzige Sehne, sondern unterschiedliche Anteile der Schulter
betroffen hätten. Dadurch habe sich die rechte Schulter des Beschwerdeführers
vor dem 6. März 2022 strukturell in einem instabilen und schlechten
Zustand befunden. Unter Würdigung dieser Tatsache wäre der Beschwerdeführer
wegen der diversen Vorzustände an seiner rechten Schulter schicksalsmässig auch
ohne Unfallereignis überwiegend wahrscheinlich kurz nach dem Ereignis innerhalb
weniger Monate symptomatisch geworden.
Durch das Ereignis vom 6. März 2022 sei es somit
überwiegend wahrscheinlich zu einer vorübergehenden Verschlimmerung des
Vorzustandes gekommen. Spätestens mit Anfertigen des Arthro-MRIs vom 7. Juni
2022.
(vgl. Bericht vom 7. Juni 2022, AB 11) sei der Status quo sine
erreicht worden. Eine richtunggebende Verschlimmerung habe MR-tomographisch zu
diesem Zeitpunkt überwiegend wahrscheinlich ausgeschlossen werden können (AB 75.36 ff.).
Der Eingriff vom 29. Juli 2022 habe der Sanierung
unfallfremder, degenerativer Pathologien gedient, da bereits am 7. Juni
2022.
der Status quo sine erreicht worden sei (AB 75.39).
Eine Untersuchung des Beschwerdeführers erachtete der Gutachter
als nicht mehr zielführend, zumal dieser schon operiert worden sei
(AB 75.40).
4.2
Im Wesentlichen bestätigte Dr. med. I____ damit die Beurteilung
des Vertrauensarztes der Beschwerdegegnerin, Dr. med. G____. Dr.
med. G____ war in seinen Berichten vom 12. Juli 2022 (AB 20) und
vom 21. Juli 2022 (AB 22) ebenfalls zum Schluss gekommen, dass der
Status quo sine am 7. Juni 2022 eingetreten sei. Dazu hatte er festgehalten,
dies sei der Zeitpunkt des kernspintomographischen Nachweises des Fehlens von
unfallkausalen strukturellen Körperschädigungen der rechten Schulter
(AB 20.1).
4.3
Bezüglich der Beweistauglichkeit der als Aktengutachten bezeichneten
Beurteilung von Dr. med. I____ vom 12. April 2023 (AB 75) ist
vorweg festzuhalten, dass es sich dabei – entgegen der Bezeichnung – nicht um
ein Gutachten im Sinne von Art. 44 ATSG handelt. Die Bestimmungen von
Art. 44 Abs. 2 und 3 ATSG verlangen, dass der versicherten Person der
Name des oder der Sachverständigen, der/die mit der Begutachtung betraut werden
soll, vorab bekannt gibt. Die versicherte Person hat daraufhin zehn Tage Zeit
um wegen Ausstandsgründen gemäss Art. 36 Abs. 1 ATSG einen bzw. eine
Sachverständige abzulehnen und Gegenvorschläge zu machen. Innert der gleichen
Frist kann sie Zusatzfragen in schriftlicher Form einreichen. Dieses Verfahren
fand vorliegend – soweit es sich aus den Akten ergibt – nicht statt. Das
Aktengutachten von Dr. med. I____ ist daher beweisrechtlich wie eine
Beurteilung eines beratenden Arztes zu beurteilen.
4.4
Was zunächst dem Umstand betrifft, dass Dr. med. I____ seine
Schlüsse allein aufgrund der bestehenden Akten gezogen hat, verweist die
Beschwerdegegnerin grundsätzlich zu Recht auf die Rechtsprechung, wonach
Aktengutachten dann voller Beweiswert zukommen kann, sofern ein lückenloser
Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines
an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht und (das ist den
Ausführungen der Beschwerdegegnerin zu ergänzen) sich neue Untersuchungen
erübrigen bzw. solche aufgrund eines bereits durchgeführten Eingriffs gar nicht
mehr möglich sind (SVR 2010 IV Nr. 46, S. 143 [Urteil des
Bundesgerichts 9C_1069/2009 vom 22. Januar 2010 E. 4.2.1] und Urteil
des Bundesgerichts 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2022 E. 3.2.2).
Dasselbe gilt im Wesentlichen für Aktenbeurteilungen beratender Ärzte (vgl.
E. 3.4.). Die Beurteilung muss darüber hinaus auch die unter E. 3.3.3
aufgeführten Anforderungen an einen ärztlichen Bericht erfüllen, um
beweistauglich zu sein (vgl. sinngemäss Urteil des Bundesgerichts 9C_1069/2009
vom 22. Januar 2010 E. 4.2.2). Im Übrigen ist das
Sozialversicherungsgericht gemäss Art. 61 lit. c ATSG in der
Beweiswürdigung frei (vgl. E. 3.3.3), sodass die Qualifizierung eines
medizinischen Berichts allein nicht massgebend ist für die Frage, ob darauf
abgestellt werden kann.
4.5
Das orthopädische Aktengutachten von Dr. med. I____ vom
12.
April 2023 (AB 75) erfüllt die aufgeführten Voraussetzungen für
die Beweistauglichkeit eines ärztlichen Berichtes. Allerdings bringt der
Beschwerdeführer verschiedene Rügen vor, welche seiner Auffassung nach gegen
dessen Beweistauglichkeit sprechen.
4.6
Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, dem Aktengutachten
könne bereits aufgrund der durch das Bundesgericht festgelegten Kriterien keine
Beweiskraft zukommen. So habe Dr. med. I____ selbst festgehalten, dass der
Unfallhergang nicht detailliert genug geschildert sei, um eine Beurteilung
abzugeben. Auch die Angaben der vorbeurteilenden Ärzte, seien nicht ausführlich
genug und die MRI-Befunde seien nicht klinisch überprüft worden. Der
Beschwerdeführer verweist dazu auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_167/2021
vom 16. Dezember 2021 E. 4.1, gemäss welchem die einzelnen für oder
gegen eine traumatische Genese sprechenden Aspekte aus medizinischer Sicht zu
diskutieren und der überwiegend wahrscheinliche Sachverhalt zu eruieren sei (Beschwerde,
Ziff. 11). Aufgrund ungenügender Angaben zum Unfallhergang habe Dr.
med. I____ sodann Kausalitäten konstruiert und Hinweise zusammengetragen,
die gegen eine Unfallkausalität sprechen könnten. Es werde jedoch immer wieder
deutlich, dass er eine Unfallkausalität weder mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit bejahen, noch ausschliessen könne (Beschwerde, Ziff. 12).
Ferner sei festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die
Leistungspflicht zunächst anerkannt habe, weshalb es an ihr sei, den Wegfall
der Unfallkausalität zu beweisen. Nach Auffassung des Beschwerdeführers gelinge
ihr dies mit dem Aktengutachten von Dr. med. I____ nicht (Beschwerde,
Ziff. 13). Hinzu komme, dass mit Sehnenrissen unfallähnliche
Körperschädigungen gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. f. UVG vorlägen.
Dispositiv
Die Beschwerdegegnerin trage demnach die Beweislast für die rein degenerative
Ursache. Eine solche könne aber von Dr. med. I____ nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit bestätigt werden (Beschwerde, Ziff. 14 f.).
In der Replik bringt der Beschwerdeführer im Weiteren vor, die
Beschwerdegegnerin erkläre weder, weshalb sie davon ausgehe, dass das
Sturzereignis einen stummen Vorzustand symptomatisch gemacht habe, noch weshalb
sie von der Erreichung des Status quo ante vel sine vor der Operation ausgehe
(Replik, Ziff. 3). Sodann lege die Beschwerdegegnerin – wie dies bereits
Dr. med. I____ getan habe – Dr. med. J____ eigene Schlussfolgerungen
in den Mund, welcher dieser gar nicht gemacht habe (Replik, Ziff. 4). Schliesslich
sei die Behauptung, der Beschwerdeführer habe nicht umgehend Schmerzen in der
Schulter gehabt, nicht belegt. Er sei nicht sofort zum Arzt gegangen, was aber
kein Beweis für fehlende Schmerzen sei. Vielmehr habe er im ersten Moment Angst
um seine Sehkraft gehabt und sei davon ausgegangen, dass sich die Schulter von
selbst wieder erhole (Replik, Ziff. 5).
Was zunächst den Hinweis des Beschwerdeführers auf das Urteil des
Bundesgerichts 8C_167/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 4.1 betriff, so trifft
es zu, dass diese Rechtsprechung vorliegend Anwendung finden muss. Das
Bundesgericht hielt im zitierten Urteil fest, dass wenn der genaue
Unfallhergang nicht mehr rekonstruiert werden könne, die einzelnen für oder
gegen eine traumatische Genese sprechenden Aspekte aus medizinischer Sicht
diskutiert werden und ein Sachverhalt ermittelt werden muss, der zumindest
überwiegend wahrscheinlich ist. Dr. med. I____ hat selbst festgehalten,
dass die Beschreibung des Unfallherganges rudimentär sei (vgl. Aktengutachten vom
12. April 2023, AB 75.38). Zur Frage, ob die Aktenlage zur
Beurteilung der gestellten Fragen ausreichend sei, gab er an, dass eine
gutachterliche Befragung über einem Jahr nach dem Ereignis keinen Sinn mache.
Ob dadurch wegen des zeitlichen Intervalls zum Unfall gewisse Details des
Schadensmechanismus geklärt werden könnten, bleibe unsicher. Selbst bei
ergänzender Anamnese des Unfallherganges und der subjektiven Beschwerden vor
der Operation blieben die objektivierbaren Befunde im Arthro-MRI vom
7. Juni 2022 und im intraoperativen Situs vom 29. Juli 2022 weiterhin
von zentraler Bedeutung in der Diskussion der Unfallkausalität (AB 75.40).
Dr. med. I____ hat sich ausführlich zu den vorhandenen Akten inklusive der
Bildgebung geäussert. Seine Ausführungen und Schlussfolgerungen sind sehr
umfangreich und detailliert. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers
kann ihm deshalb nicht vorgeworfen werden, er habe die – mangels
detaillierterer Beschreibung des Unfallhergangs – notwendige Diskussion der
Unfallkausalität nicht vorgenommen. Auch hat er ausführlich dargelegt, weshalb
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass die
Unfallkausalität am 7. Juni 2022 der Status quo sine eingetreten und damit
die Unfallkausalität entfallen sei. Darauf, dass der Status quo sine am
erwähnten Datum eingetreten sei, schloss bereits Dr. med. G____ in seinem
Bericht vom 12. Juli 2022 (AB 20) und erklärte dazu, dies sei der
Zeitpunkt des kernspintomographischen Nachweises des Fehlens von unfallkausalen
strukturellen Körperschädigungen der rechten Schulter. Dass im Zweifel über das
genaue Datum des Status quo sine auf das Datum der Bildgebung abgestellt wird,
ist nachvollziehbar. Selbst wenn man im Übrigen mit dem Beschwerdeführer davon
ausgehen würde, dass die MRI-Befunde nicht ausreichend klinisch überprüft
worden wären, so hätte auch Dr. med. I____ dies nicht mehr tun können, da
der Beschwerdeführer bereits operiert worden war, als Dr. med. I____ mit
dem Aktengutachten beauftragt worden war. Aus den Akten ergeben sich jedoch
keine Hinweise darauf, dass diesbezüglich keine genügende Abklärung erfolgt
wäre.
4.7.
Soweit sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt stellt, das
Aktengutachten von Dr. med. I____ genüge nicht um den Wegfall der
Unfallkausalität zu beweisen, sei festgehalten, dass sich der behandelnde Arzt,
Dr. med. J____ anderer Auffassung zeigte als Dr. med. I____. Er ging
von einer Unfallkausalität der Beschwerden aus, welche zur durchgeführten
Operation führten. Er anerkannte, dass im Alter des Beschwerdeführers
Vorzustände zu erwarten sind, erklärte jedoch, es sei nicht statthaft die
Unfallkausalität deswegen vollumfänglich auszuschliessen. Im Falle des
Beschwerdeführers handle es sich nicht um eine einfache Prellung/Kontusion oder
Zerrung von Band-, Kapsel-, oder Sehnenstrukturen, die in der Regel
entsprechend ausheilten und den Vorzustand erreichen liessen. Eine Ausheilung
der Verletzung auf rein natürlichem Weg sei nicht zu erwarten. Deshalb sei auch
nicht von einer lediglich temporären Verschlechterung eines sogenannten
Vorzustandes auszugehen (vgl. Schreiben von Dr. med. J____ vom
24. August 2022, AB 34, sowie vom 8. November 2022, AB 55).
Anders als die Ausführungen von Dr. med. I____ sind jene von Dr.
med. J____ deutlich weniger ausführlich. Insbesondere diskutierte er
nicht, welche «Vorzustände» er festgestellt hat und welche Schulterverletzungen
seiner Auffassung nach unfallkausal waren. Auch führte er nicht weiter aus,
weshalb er von einer Unfallkausalität ausging, sondern beschränkte sich im
Wesentlichen darauf, festzustellen, dass allein der Umstand, dass ein
Vorzustand bestehe, eine Unfallkausalität nicht ausschliesse.
Zur Rüge, Dr. med. I____ habe Dr. med. J____ Schlussfolgerungen
in den Mund gelegt, die er nicht gemacht habe, nennt der Beschwerdeführer als
Beispiel, dass Dr. med. I____ erklärt habe, Dr. med. J____ habe am
10. Juni 2022 (selber) festgestellt, dass kein transmuraler Defekt
bestehe. Dies sei jedoch nicht richtig. Aus dem Eintrag in der Krankengeschichte
werde deutlich, dass er den angeblich fehlenden transmuralen Defekt nur im
Zitat der MRI-Schlussfolgerung erwähnt habe. Er habe selbst einen solchen
erwartet und deswegen operiert (Replik, Ziff. 4). Es trifft zu, dass Dr.
med. I____ den Eintrag vom 10. Juni 2022 (AB 10) entsprechend
zitiert hat (AB 75.2). Es wird an dieser Stelle allerdings deutlich, dass er
sich dabei auf die MRI-Bildgebung bezog. Darauf ging er im Weitern erneut ein,
und erklärte, diesmal der Operateur (also Dr. med. J____) habe bestätigt,
dass «kein transmuraler Defekt» im Bereich der Supraspinatussehne vorgelegen
habe (AB 75.27). Das ist wohl eine ungeschickte Formulierung aufgrund der
ersten erwähnten Fundstelle ist aber davon auszugehen, dass Dr. med. I____
bewusst war, dass der behandelnde Arzt lediglich die MRI-Bildgebung erklärt
hatte. Im Weiteren ging Dr. med. I____ durchaus darauf ein, dass Dr.
med. J____ in seinem Operationsbericht vom 29. Juli 2022
(AB 26.1) festgehalten hatte, dass die Gelenksinspektion die erwartete
transmurale Ruptur der Supraspinatussehne gezeigt habe (vgl. Aktengutachten,
AB 75.28). Die diesbezügliche Kritik des Beschwerdeführers vermag nicht zu
Zweifeln an der Beurteilung von Dr. med. I____ zu führen, da diesem nicht
vorgeworfen werden kann, er habe die Beurteilung von Dr. med. J____ falsch
wiedergegeben. Weitere Beispiele werden vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht.
Entgegen der Ausführungen des Beschwerdeführers überzeugt das
Aktengutachten von Dr. med. I____ in medizinischer Hinsicht. Es taugt um
den Eintritt des Status quo sine per 7. Juni 2022 und damit den Wegfall
der Unfallkausalität als überwiegend wahrscheinlich zu erachten. Insbesondere
bestehen auch nicht nur geringe Zweifel an der Beweistauglichkeit des
Aktengutachtens vom 12. April 2023.
4.8.
Der Beschwerdeführer wehrt sich im Weiteren gegen die Aussage der
Beschwerdegegnerin, auch die Klink spreche gegen eine traumatische
Sehnenruptur. Es sei «hinlänglich bekannt», dass insbesondere eine frische,
traumatische Rotatorenmanschettenläsion zu sofortigen starken Schmerzen mit
einer starken Einschränkung der Beweglichkeit des betroffenen Armes führe. Dies
sei vorliegend nicht der Fall gewesen (Duplik, B.II.2). Der Beschwerdeführer
bringt dazu vor, er habe primär um seine Sehkraft gefürchtet. Dass er wegen
seiner Schulterschmerzen nicht sofort zum Arzt gegangen sei, sei kein Beweis
für fehlende Schmerzen (Replik, Ziff. 5). Es mag wohl sein, dass der
Beschwerdeführer trotz seit dem Ereignis bestehender Schulterschmerzen nicht
zum Arzt gegangen ist – gerade, wenn er primär Angst hatte um seine Sehkraft.
Allerdings vermag der Beschwerdeführer aus der blossen Möglichkeit nichts zu
seinen Gunsten abzuleiten. Tatsache ist, dass das erste medizinische Dokument
in den Akten, das sich auf die Schulter bezieht, die Verlaufseinträge vom
23. Mai 2022 und vom 10. Juni 2022 (AB 10) sind. Der
23. Mai 2022 war rund zweieinhalb Monate nach dem Unfallereignis vom
6. März 2022. Allein die Angabe des Beschwerdeführers, dass er bereits
seit dem 6. März 2022 unter Schulterbeschwerden gelitten habe, genügt
nicht um mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom Bestehen solcher
Schulterschmerzen seit dem Unfall auszugehen. Es liegen keine entsprechenden
echtzeitlichen medizinischen Berichte vor, welche diese Angabe bestätigen
würden.
4.9.
Der Beschwerdeführer weist sodann zu Recht darauf hin, dass es sich
bei einer Rotatorenmanschettenruptur um einen Sehnenriss handelt, der als
unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2
lit. f UVG gilt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_381/2014 vom
11. Juni 2015 E. 3.1.). Der Umstand, dass eine sogenannte
Listenverletzung vorliegt, führt jedoch nicht zwingend zu einem Anspruch auf
Leistungen der Unfallversicherung. Diese hat nämlich von Gesetzes wegen die
Möglichkeit einen Nachweis für eine vorwiegende Bedingtheit durch Abnützung
oder Erkrankung zu erbringen (vgl. Art. 6 Abs. 2 UVG sowie BGE 146 V 51, 69 E. 8.6). Damit ihr dieser Entlastungsbeweis gelingt, hat die
Unfallversicherung gestützt auf beweiskräftige ärztliche Einschätzungen – mit
dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit – nachzuweisen, dass die
fragliche Listenverletzung vorwiegend, d.h. im gesamten Ursachenspektrum zu
mehr als 50 %, auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. Besteht
das Ursachenspektrum einzig aus Elementen, die für Abnützung oder Erkrankung
sprechen, so folgt daraus unweigerlich, dass der Entlastungsbeweis des
Unfallversicherers erbracht ist und sich weitere Abklärungen erübrigen (BGE 146 V 51, 70 E. 8.6).
Vorliegend hielt Dr. med. I____ klar fest, dass beim
Beschwerdeführer ein Vorzustand vorgelegen habe. Das Ereignis vom 6. März
2022 habe nicht zu einer richtunggebenden Verschlimmerung geführt. Der Eingriff
vom 29. Juli 2022 habe der Sanierung unfallfremder, degenerativer Pathologien
gedient, da der Status quo sine bereits am 7. Juni 2022 erreicht worden
sei (AB 75.39). Wie unter E. 4.7. festgehalten, kann auf diese
Beurteilung abgestellt werden. Demzufolge ist davon auszugehen, dass der Riss
der Supraspinatussehne zu mehr als 50 % degenerativ bedingt war. Eine
Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin aufgrund einer unfallähnlichen
Körperschädigung ist damit ausgeschlossen.
4.10.
Zusammenfassens ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zu
Recht auf das Aktengutachten von Dr. med. I____ abgestellt und ihre Leistungen
zu Recht – unter Annahme eines zu diesem Zeitpunkt eingetretenen Status quo
sine – eingestellt hat.
5.
5.1.
Im Lichte der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.
5.2.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61
lit. fbis ATSG und § 16 SVGG).
5.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw
L. Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Gesundheit
Versandt am: