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Entscheid

UV.2023.39

Schulterverletzung nach Snowboardunfall; keine Adäquanz

12. Dezember 2023Deutsch25 min

ausgegangen sei, dass am 7. Juni 2022 ein status quo sine eingetreten sei (AB 75).

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 12.

Dezember 2023

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer

(Vorsitz), C. Müller, lic. phil. D. Borer

und

Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

Parteien

A____

vertreten durch B____

Beschwerdeführer

C____

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2023.39

Einspracheentscheid vom 11. Juli

2023

Schulterverletzung nach

Snowboardunfall; keine Adäquanz

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Der Beschwerdeführer arbeitet seit 1981 als Trader bei der D____ AG. Am

6. März 2022 stürzte er beim Snowboardfahren auf Gesicht und Schulter

(vgl. Bagatellunfall-Meldung UVG vom 7. April 2022,

Beschwerdeantwortbeilage [AB] 2). Die Beschwerdegegnerin erbrachte als

zuständige obligatorische Unfallversicherung die gesetzlichen Leistungen (vgl.

Schreiben vom 11. April 2022, AB 3 und 5).

b)

Am 7. Juli 2022 stellte die E____ Klinik ein Gesuch um

Kostengutsprache für einen stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers zwecks

Durchführung einer Schulteroperation (vgl. Schreiben vom 7. Juli 2022,

AB 18, und Verlaufseintrag der F____klinik vom 10. Juni 2022,

AB 10). Die geplante Operation fand am 29. Juli 2022 statt (vgl.

Operationsbericht, AB 26.1).

c)

Mit Verfügung vom 12. August 2022 teilte die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer mit, dass sie ihre Leistungen – basierend auf den

Beurteilungen ihres beratenden Arztes, Dr. med. G____, Facharzt für

Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates,

Vertrauensarzt SGV (vgl. Stellungnahmen vom 12. Juli 2022 und vom 21. Juli

2022, AB 20 und 22) – per 6. Juni 2022 einstelle, da am 7. Juni

2022 ein status quo sine eingetreten sei. Die Kosten für die Operation und den

Spitalaufenthalt ab dem 29. Juli 2022 würden nicht durch die obligatorische

Unfallversicherung getragen. Einer allfälligen Einsprache entzog die

Beschwerdegegnerin die aufschiebende Wirkung (AB 27). Dagegen erhob der

Beschwerdeführer, vertreten durch H____, am 12. September 2022 Einsprache

(AB 38; vgl. auch die ergänzende Einsprachebegründung vom

21. November 2022, AB 56). Daraufhin bat die Beschwerdegegnerin den

Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. Januar 2023, den beigelegten

Fragebogen auszufüllen, da sie weitere Informationen benötige (AB 61 und

62). Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer am 1. Februar 2023 nach

(AB 66). Im Anschluss gab die Beschwerdegegnerin ein orthopädisches

Aktengutachten bei Dr. med. I____, Facharzt FMH für Orthopädische

Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, in Auftrag. Dieser kam im

Wesentlichen zum Schluss, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht davon

ausgegangen sei, dass am 7. Juni 2022 ein status quo sine eingetreten sei (AB 75).

Mit Eingabe vom 16. Juni 2023 nahm die damalige Rechtsvertreterin des

Beschwerdeführers zum Gutachten Stellung (AB 91). Mit Einspracheentscheid

vom 11. Juli 2023 bestätigte die Beschwerdegegnerin ihre Verfügung vom

12 August 2022 (Beschwerdebeilage 1).

Erwägungen

II.

a)

Mit Beschwerde vom 31. August 2023 beantragt der Beschwerdeführer

beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, der Einspracheentscheid der

Beschwerdegegnerin vom 11. Juli 2023 sei aufzuheben und die

Beschwerdegegnerin sei zu verurteilen, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen

Leistungen auszurichten. Eventualiter sei ein Gutachten zur Beurteilung der Unfallkausalität

einzuholen. Unter o/e-Kostenfolge.

b)

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom

27.

September 2023 auf Abweisung der Beschwerde.

c)

Mit Replik vom 9. Oktober 2023 hält der Beschwerdeführer an seinen

in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest.

d)

Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Eingabe vom 1. November 2023

auf eine Duplik.

III.

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer

Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 12. Dezember 2023 die

Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56

Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung

mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes

vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen

Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als

einzige kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der

vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus

Art. 58 Abs. 1 ATSG.

1.2

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und

auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen

ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ist der Auffassung, beim Beschwerdeführer sei

am 7. Juni 2022 der status quo sine erreicht gewesen. Sie stützt sich

dabei auf die Beurteilungen ihres Vertrauensarztes Dr. med. G____ und der

als Aktengutachten bezeichneten Beurteilung von Dr. med. I____. Ihre

Leistungen hat sie deshalb per 6. Juni 2022 eingestellt.

2.2

Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, das

Aktengutachten von Dr. med. I____ sei nicht beweistauglich. Es genüge

nicht um den Beweis des status quo sine zu erbringen. Demzufolge habe die

Beschwerdegegnerin ihre Leistungen zu Unrecht eingestellt. Sie habe diese auch

nach dem 6. Juni 2022 weiterhin zu erbringen.

2.3

Streitig ist, ob der Beschwerdeführer über den 6. Juni 2022

hinaus einen Anspruch auf Leistungen der Beschwerdegegnerin hat.

3.

3.1

Eine versicherte Person hat Anspruch auf die Kostenübernahme für

zweckmässige Heilbehandlungen aufgrund der Unfallfolgen im Sinne von

Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die

Unfallversicherung (UVG; SR 832.20). Wenn sie in Folge eines Unfalls voll

oder teilweise arbeitsunfähig (vgl. Art. 6 ATSG) ist, hat sie zudem einen

Anspruch auf Taggeldleistungen (Art. 16 Abs. 1 UVG). Diese Ansprüche

bestehen solange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine

namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann (Art. 19

Abs. 1 UVG e contrario; siehe dazu Rumo-Jungo/Holzer,

Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz

über die Unfallversicherung, 4. Auflage, Zürich 2012, Art. 10,

S. 101; BGE 134 V 109, 114 E. 4.1 und BGE 133 V 57, 64

E. 6.6.2).

Die Unfallversicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im

Art. 6 Abs. 2 UVG abschliessend aufgezählten (vgl. BGE 123 V 43, 45

E. 2b sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_395/2020 vom 28. September 2020

E. 3.)

Körperschädigungen,

sofern diese nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen

sind.

3.2

Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen

Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die Leistungspflicht des

Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate

Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also letzterer nur noch und

ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn

entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall

bestanden hat (status quo ante), oder derjenige Zustand, wie er sich nach dem

schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher

oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (Urteile des

Bundesgerichts 8C_484/2014 vom 1. April 2015 E. 2.1., 8C_354/2007 vom 4. August

2008.

E. 2.2 und U 488/06 vom 10. April 2007 E. 2.2). Die Beweislast für den

Wegfall des Kausalzusammenhangs liegt beim Unfallversicherer (Urteile des

Bundesgerichts 8C_263/2016 vom 24. August 2016 E. 4.2. und 8C_453/2012 vom 14.

Dezember 2012 E. 2.3.1, je mit Hinweisen). Die blosse Möglichkeit nunmehr

gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht (Urteil

des Bundesgerichts 8C_819/2016 vom 4. August 2017 E. 3.2.1.).

3.3

3.3.1

Gemäss Art. 43

Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die

notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte

ein. Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen

Abklärungen (Art. 43 Abs. 1bis ATSG). Es liegt im Ermessen

des Rechtsanwenders, über die notwendigen Abklärungsmassnahmen zu befinden (BGE 122 V 157, 160 E. 1b).

3.3.2

Auch der Sozialversicherungsprozess beim Gericht wird

vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Das Gericht hat von Amtes wegen für die

richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu

sorgen (vgl. Art. 61 lit. c ATSG).

3.3.3

Das Bundesgericht hat bereits verschiedentlich

festgehalten, dass das Versicherungsgericht die Beweise frei zu würdigen hat (vgl.

auch Art. 61 lit. c, Teilsatz 2 ATSG) und für den Beweiswert

eines medizinischen Berichtes im Besonderen weder dessen Herkunft noch dessen

Bezeichnung massgebend sind. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes

ist namentlich viel mehr entscheidend, ob der Bericht für die streitigen

Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die

geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)

abgegeben wurde, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der

medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen der Experten

begründet sind (BGE 125 V 351, 352 E. 3a und BGE 122 V 157, 160 f.

E. 1c mit Hinweisen). Dieselben juristischen Anforderungen hat ein

medizinisches Gutachten zu erfüllen, damit dessen Beweistauglichkeit bejaht

werden kann (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1, BGE 125 V 351, 352 E. 3a und BGE 122 V 157, 160 E. 1c). Ein förmlicher Anspruch um Zusprechung oder

Verweigerung von Sozialversicherungsleistungen auf eine versicherungsexterne

Begutachtung im Übrigen besteht jedoch im Verfahren nicht (BGE 122 V 157, 162

E. 1d sowie Urteile des Bundesgerichts 8C_785/2018 vom 22. Februar

2019.

E. 4.2.3., 9C_462/2014 vom 16. September 2014 E. 3.4,

9C_81/2011 vom 28. März 2011 E. 3.3 und 8C_755/2011 vom

19.

Dezember 2011 E. 4.1).

3.4

Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind beratende Ärzte,

was den Beweiswert ihrer ärztlichen Beurteilung angeht, versicherungsinternen

Ärzten gleichzusetzen (Urteile des Bundesgerichts 8C_740/2020 vom 7. April

2021.

E. 2.2. und 8C_281/2018 vom 25. Juni 2018 E. 3.2.2 mit Hinweis).

Deren Berichten stellen rechtsprechungsgemäss keine Gutachten im Sinne von Art. 44

ATSG dar und es kommt ihnen praxisgemäss auch nicht dieselbe Beweiskraft zu wie

einem extern in Auftrag gegebenen Gutachten. Es wird ihnen jedoch stets

Beweiswert zuerkannt, sofern sie den oben genannten Anforderungen an einen

Arztbericht entsprechen. Beim Entscheid eines Versicherungsfalles ohne

Einholung eines externen Gutachtens bestehen strenge Anforderungen an die

Beweiswürdigung. Schon geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit

der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bewirken, dass ergänzende

Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 139 V 225, 229 E. 5.2, BGE 135 V 465,

468.

E. 4.2 und 469 f. E. 4.4, BGE 135 V 254, 258 ff.

E. 3.4.1 und BGE 122 V 157, 162 f. E. 1c, sowie Urteile des

Bundesgerichts 8C_740/2020 vom 7. April 2021 E. 2.2. und 8C_281/2018 vom

25.

Juni 2018 E. 3.2.2 mit Hinweis). Auf Aktenberichte kann

abgestellt werden, wenn ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen

nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen

Sachverhalts geht (Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2018 vom 25. Juni 2018

E. 3.2.2 mit Hinweisen).

4.

4.1

Die Beschwerdegegnerin stellt im Wesentlichen auf das orthopädische

Aktengutachten von Dr. med. I____ vom 12. April 2023 (AB 75) ab.

Als Diagnose mit Bezug auf das Ereignis vom 6. März 2023 nannte Dr.

med. I____ einen Sturz beim Snowboarden mit Traumatisierung Schulter

rechts (ICD-10 S40.0) und Prellung Gesicht (ICD-10 S00.95). Als Diagnose ohne

Bezug auf das Ereignis vom 6. März 2023 nannte er fortgeschrittene

Degenerationen der Schulter rechts (ICD-10 M19.91). Er kam im Wesentlichen zum

Schluss, beim Beschwerdeführer habe ein Vorzustand vorgelegen. Das Ereignis vom

6.

März 2022 habe überwiegend wahrscheinlich nicht zu einer

richtunggebenden Verschlimmerung geführt (AB 75.39).

In seiner zusammenfassenden Beurteilung hält Dr. med. I____

fest, als der Beschwerdeführer am 6. März 2022 gestürzt sei, hätten bei

ihm an seiner rechten Schulter überwiegend wahrscheinlich degenerative

Vorzustände bestanden. Am 7. Juni 2022 hätten MR-tomographische

Strukturalterationen erkannt werden können (vgl. Bericht vom 7. Juni 2022,

AB 11), welche überwiegend wahrscheinlich einem chronisch degenerativen

Vorzustand entsprochen hätten (Supraspinatussehnen-Schädigung partiell,

paraossär; komplexe Labrum-Schädigung mit Einbezug der langen Bizepssehne, die

horizontale Signalalterationen aufgewiesen habe; narbige Veränderungen im

Rotatoren-Intervall mit angrenzenden tendinotischen Veränderungen des kranialen

Randes der Subscapularsisehne; zystische Veränderung am Tuberculum minus und

majus; Chondromalazie im Bereich des Glenoides; AC-Gelenksarthrose). Diesen

strukturellen, überwiegend wahrscheinlich degenerativen Alterationen hätten

keine MR-tomographischen Zeigen einer akuten Schädigung entgegen gestanden

(keine Knochenödeme/Bone bruise; keine Schädigung der Supraspinatussehne mit

Belassung eines intakten Sehnenstumpfes am Tuberculum majus; keine Zeichen der

akuten Schädigung des Pulleys mit Zerreissungen der glenohumeralen Bänder;

keine Luxation der langen Bizepssehne keine Fotodokumentierten schafkantigen

Bereich Abrisse im Bereich des Labrums). Gerade durch das Fehlen von

Knochenödemen habe auch eine Schultergelenksluxation oder eine schwerwiegende

axiale Traumatisierung vom 6. März 2022 überwiegend wahrscheinlich

ausgeschlossen werden können.

Der behandelnde Orthopäde Dr. med. J____, Facharzt FMH für

Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, habe in

seinen Krankengeschichten-Einträgen keine vertiefte Anamnesen-Erhebung des Schadensmechanismus

beim Sturz beim Snowboarden dokumentiert. Seine «unpräzise Beschreibung» einer

«Distorsion und Kontusion» lasse viel Raum für Interpretationen. Qualitativ sei

nahezu jeder Sturz beim Snowboarden geeignet, zu strukturellen Schäden an der

Schulter zu führen. Bei fehlenden Zeichen einer Traumatisierung im Arthro-MRI

vom 7. Juni 2022 (vgl. Bericht vom 7.Juni 2022, AB 11) habe davon

ausgegangen werden müssen, dass quantitativ eher ein Niederenergie-Trauma

vorgelegen habe.

Die klinische Befunderhebung der Rotatorenmanschette und langen

Bizepssehne von Dr. med. J____ habe «gezielt (Provokationstests)»

lediglich die Prüfung der Subscapularissehne umfasst. Ob die MR-tomographisch

diagnostizierten strukturellen, überwiegend wahrscheinlich präexistenten

degenerativen Alterationen der Supraspinatussehne, des Labrums sowie der langen

Bizepssehne das Beschwerdebild des Beschwerdeführers (Bewegungsschmerzen,

Nachtruheschmerz) begründet hätten, sei vom behandelnden Orthopäden nicht

diagnostiziert worden. Insbesondere habe er nicht thematisiert, ob auch

Faktoren wie die Chondromalazie im Bereich des Glenoides oder sogar die

AC-Gelenksarthrose das Beschwerdebild des Beschwerdeführers klinisch

mitbeeinflusst oder sogar dominiert hätten.

Das Arthro-MRI vom 7. Juni 2022 wie auch der

intraoperative Situs vom 29. Juli 2022 (Operationsbericht und Fotografien)

hätten das Vorhandensein degenerativer Pathologien dokumentiert. Insbesondere

im zitierten Arthro-MRI hätten Zeichen einer richtunggebenden Verschlimmerung des

Vorzustandes (kein Anhaltspunkt für durchgemachte Schultergelenksluxation, kein

Bone bruise Veränderungen, keine intratendinösen Hämatome, keine Schlängelung

der Supraspinatussehne, keine Zerreissung der glenohumeralen Ligamente, keine

Luxation der lagen Bizepssehene) gefehlt.

Bedingt durch die verschiedenen Vorzustände hätten im rechten

Schultergelenk des Beschwerdeführers am 6. März 2022 fortgeschrittene

degenerative Veränderungen vorgelegen, welche noch asymptomatisch gewesen

seien. Die drei Monate zwischen dem Ereignis und dem Anfertigen des Arhtro-MRIs

hätten zeitlich nicht genügt, um die am 7. Juni 2022 dokumentierbaren

Strukturalterationen im Sinne einer posttraumatischen Degenration zu erzeugen.

Auch die intraoperativ fotografisch dokumentierten strukturellen Schädigungen

(Zerfransungen) hätten überwiegend wahrscheinlich mehr als fünf Monate

(Intervall und Operation) gebraucht um in dieser Ausprägung im Sinne einer

posttraumatischen sekundären Veränderung dokumentierbar zu sein. Die

Chondropathie des Glenoids, die Partialläsion der Rotatorenmanschette und die

komplexe Schädigung des Labrums sowie auch die zystoiden Veränderungen am

Tuberculum majus und minus hätten überwiegend wahrscheinlich Jahre gebraucht um

den dokumentierten Zustand am 7. Juni 2022 zu erreichen. Es müsse

festgehalten werden, dass der Vorzustand der rechten Schulter des Patienten

nicht nur eine einzige Sehne, sondern unterschiedliche Anteile der Schulter

betroffen hätten. Dadurch habe sich die rechte Schulter des Beschwerdeführers

vor dem 6. März 2022 strukturell in einem instabilen und schlechten

Zustand befunden. Unter Würdigung dieser Tatsache wäre der Beschwerdeführer

wegen der diversen Vorzustände an seiner rechten Schulter schicksalsmässig auch

ohne Unfallereignis überwiegend wahrscheinlich kurz nach dem Ereignis innerhalb

weniger Monate symptomatisch geworden.

Durch das Ereignis vom 6. März 2022 sei es somit

überwiegend wahrscheinlich zu einer vorübergehenden Verschlimmerung des

Vorzustandes gekommen. Spätestens mit Anfertigen des Arthro-MRIs vom 7. Juni

2022.

(vgl. Bericht vom 7. Juni 2022, AB 11) sei der Status quo sine

erreicht worden. Eine richtunggebende Verschlimmerung habe MR-tomographisch zu

diesem Zeitpunkt überwiegend wahrscheinlich ausgeschlossen werden können (AB 75.36 ff.).

Der Eingriff vom 29. Juli 2022 habe der Sanierung

unfallfremder, degenerativer Pathologien gedient, da bereits am 7. Juni

2022.

der Status quo sine erreicht worden sei (AB 75.39).

Eine Untersuchung des Beschwerdeführers erachtete der Gutachter

als nicht mehr zielführend, zumal dieser schon operiert worden sei

(AB 75.40).

4.2

Im Wesentlichen bestätigte Dr. med. I____ damit die Beurteilung

des Vertrauensarztes der Beschwerdegegnerin, Dr. med. G____. Dr.

med. G____ war in seinen Berichten vom 12. Juli 2022 (AB 20) und

vom 21. Juli 2022 (AB 22) ebenfalls zum Schluss gekommen, dass der

Status quo sine am 7. Juni 2022 eingetreten sei. Dazu hatte er festgehalten,

dies sei der Zeitpunkt des kernspintomographischen Nachweises des Fehlens von

unfallkausalen strukturellen Körperschädigungen der rechten Schulter

(AB 20.1).

4.3

Bezüglich der Beweistauglichkeit der als Aktengutachten bezeichneten

Beurteilung von Dr. med. I____ vom 12. April 2023 (AB 75) ist

vorweg festzuhalten, dass es sich dabei – entgegen der Bezeichnung – nicht um

ein Gutachten im Sinne von Art. 44 ATSG handelt. Die Bestimmungen von

Art. 44 Abs. 2 und 3 ATSG verlangen, dass der versicherten Person der

Name des oder der Sachverständigen, der/die mit der Begutachtung betraut werden

soll, vorab bekannt gibt. Die versicherte Person hat daraufhin zehn Tage Zeit

um wegen Ausstandsgründen gemäss Art. 36 Abs. 1 ATSG einen bzw. eine

Sachverständige abzulehnen und Gegenvorschläge zu machen. Innert der gleichen

Frist kann sie Zusatzfragen in schriftlicher Form einreichen. Dieses Verfahren

fand vorliegend – soweit es sich aus den Akten ergibt – nicht statt. Das

Aktengutachten von Dr. med. I____ ist daher beweisrechtlich wie eine

Beurteilung eines beratenden Arztes zu beurteilen.

4.4

Was zunächst dem Umstand betrifft, dass Dr. med. I____ seine

Schlüsse allein aufgrund der bestehenden Akten gezogen hat, verweist die

Beschwerdegegnerin grundsätzlich zu Recht auf die Rechtsprechung, wonach

Aktengutachten dann voller Beweiswert zukommen kann, sofern ein lückenloser

Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines

an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht und (das ist den

Ausführungen der Beschwerdegegnerin zu ergänzen) sich neue Untersuchungen

erübrigen bzw. solche aufgrund eines bereits durchgeführten Eingriffs gar nicht

mehr möglich sind (SVR 2010 IV Nr. 46, S. 143 [Urteil des

Bundesgerichts 9C_1069/2009 vom 22. Januar 2010 E. 4.2.1] und Urteil

des Bundesgerichts 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2022 E. 3.2.2).

Dasselbe gilt im Wesentlichen für Aktenbeurteilungen beratender Ärzte (vgl.

E. 3.4.). Die Beurteilung muss darüber hinaus auch die unter E. 3.3.3

aufgeführten Anforderungen an einen ärztlichen Bericht erfüllen, um

beweistauglich zu sein (vgl. sinngemäss Urteil des Bundesgerichts 9C_1069/2009

vom 22. Januar 2010 E. 4.2.2). Im Übrigen ist das

Sozialversicherungsgericht gemäss Art. 61 lit. c ATSG in der

Beweiswürdigung frei (vgl. E. 3.3.3), sodass die Qualifizierung eines

medizinischen Berichts allein nicht massgebend ist für die Frage, ob darauf

abgestellt werden kann.

4.5

Das orthopädische Aktengutachten von Dr. med. I____ vom

12.

April 2023 (AB 75) erfüllt die aufgeführten Voraussetzungen für

die Beweistauglichkeit eines ärztlichen Berichtes. Allerdings bringt der

Beschwerdeführer verschiedene Rügen vor, welche seiner Auffassung nach gegen

dessen Beweistauglichkeit sprechen.

4.6

Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, dem Aktengutachten

könne bereits aufgrund der durch das Bundesgericht festgelegten Kriterien keine

Beweiskraft zukommen. So habe Dr. med. I____ selbst festgehalten, dass der

Unfallhergang nicht detailliert genug geschildert sei, um eine Beurteilung

abzugeben. Auch die Angaben der vorbeurteilenden Ärzte, seien nicht ausführlich

genug und die MRI-Befunde seien nicht klinisch überprüft worden. Der

Beschwerdeführer verweist dazu auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_167/2021

vom 16. Dezember 2021 E. 4.1, gemäss welchem die einzelnen für oder

gegen eine traumatische Genese sprechenden Aspekte aus medizinischer Sicht zu

diskutieren und der überwiegend wahrscheinliche Sachverhalt zu eruieren sei (Beschwerde,

Ziff. 11). Aufgrund ungenügender Angaben zum Unfallhergang habe Dr.

med. I____ sodann Kausalitäten konstruiert und Hinweise zusammengetragen,

die gegen eine Unfallkausalität sprechen könnten. Es werde jedoch immer wieder

deutlich, dass er eine Unfallkausalität weder mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit bejahen, noch ausschliessen könne (Beschwerde, Ziff. 12).

Ferner sei festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die

Leistungspflicht zunächst anerkannt habe, weshalb es an ihr sei, den Wegfall

der Unfallkausalität zu beweisen. Nach Auffassung des Beschwerdeführers gelinge

ihr dies mit dem Aktengutachten von Dr. med. I____ nicht (Beschwerde,

Ziff. 13). Hinzu komme, dass mit Sehnenrissen unfallähnliche

Körperschädigungen gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. f. UVG vorlägen.

Dispositiv

Die Beschwerdegegnerin trage demnach die Beweislast für die rein degenerative

Ursache. Eine solche könne aber von Dr. med. I____ nicht mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit bestätigt werden (Beschwerde, Ziff. 14 f.).

In der Replik bringt der Beschwerdeführer im Weiteren vor, die

Beschwerdegegnerin erkläre weder, weshalb sie davon ausgehe, dass das

Sturzereignis einen stummen Vorzustand symptomatisch gemacht habe, noch weshalb

sie von der Erreichung des Status quo ante vel sine vor der Operation ausgehe

(Replik, Ziff. 3). Sodann lege die Beschwerdegegnerin – wie dies bereits

Dr. med. I____ getan habe – Dr. med. J____ eigene Schlussfolgerungen

in den Mund, welcher dieser gar nicht gemacht habe (Replik, Ziff. 4). Schliesslich

sei die Behauptung, der Beschwerdeführer habe nicht umgehend Schmerzen in der

Schulter gehabt, nicht belegt. Er sei nicht sofort zum Arzt gegangen, was aber

kein Beweis für fehlende Schmerzen sei. Vielmehr habe er im ersten Moment Angst

um seine Sehkraft gehabt und sei davon ausgegangen, dass sich die Schulter von

selbst wieder erhole (Replik, Ziff. 5).

Was zunächst den Hinweis des Beschwerdeführers auf das Urteil des

Bundesgerichts 8C_167/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 4.1 betriff, so trifft

es zu, dass diese Rechtsprechung vorliegend Anwendung finden muss. Das

Bundesgericht hielt im zitierten Urteil fest, dass wenn der genaue

Unfallhergang nicht mehr rekonstruiert werden könne, die einzelnen für oder

gegen eine traumatische Genese sprechenden Aspekte aus medizinischer Sicht

diskutiert werden und ein Sachverhalt ermittelt werden muss, der zumindest

überwiegend wahrscheinlich ist. Dr. med. I____ hat selbst festgehalten,

dass die Beschreibung des Unfallherganges rudimentär sei (vgl. Aktengutachten vom

12. April 2023, AB 75.38). Zur Frage, ob die Aktenlage zur

Beurteilung der gestellten Fragen ausreichend sei, gab er an, dass eine

gutachterliche Befragung über einem Jahr nach dem Ereignis keinen Sinn mache.

Ob dadurch wegen des zeitlichen Intervalls zum Unfall gewisse Details des

Schadensmechanismus geklärt werden könnten, bleibe unsicher. Selbst bei

ergänzender Anamnese des Unfallherganges und der subjektiven Beschwerden vor

der Operation blieben die objektivierbaren Befunde im Arthro-MRI vom

7. Juni 2022 und im intraoperativen Situs vom 29. Juli 2022 weiterhin

von zentraler Bedeutung in der Diskussion der Unfallkausalität (AB 75.40).

Dr. med. I____ hat sich ausführlich zu den vorhandenen Akten inklusive der

Bildgebung geäussert. Seine Ausführungen und Schlussfolgerungen sind sehr

umfangreich und detailliert. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers

kann ihm deshalb nicht vorgeworfen werden, er habe die – mangels

detaillierterer Beschreibung des Unfallhergangs – notwendige Diskussion der

Unfallkausalität nicht vorgenommen. Auch hat er ausführlich dargelegt, weshalb

mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass die

Unfallkausalität am 7. Juni 2022 der Status quo sine eingetreten und damit

die Unfallkausalität entfallen sei. Darauf, dass der Status quo sine am

erwähnten Datum eingetreten sei, schloss bereits Dr. med. G____ in seinem

Bericht vom 12. Juli 2022 (AB 20) und erklärte dazu, dies sei der

Zeitpunkt des kernspintomographischen Nachweises des Fehlens von unfallkausalen

strukturellen Körperschädigungen der rechten Schulter. Dass im Zweifel über das

genaue Datum des Status quo sine auf das Datum der Bildgebung abgestellt wird,

ist nachvollziehbar. Selbst wenn man im Übrigen mit dem Beschwerdeführer davon

ausgehen würde, dass die MRI-Befunde nicht ausreichend klinisch überprüft

worden wären, so hätte auch Dr. med. I____ dies nicht mehr tun können, da

der Beschwerdeführer bereits operiert worden war, als Dr. med. I____ mit

dem Aktengutachten beauftragt worden war. Aus den Akten ergeben sich jedoch

keine Hinweise darauf, dass diesbezüglich keine genügende Abklärung erfolgt

wäre.

4.7.

Soweit sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt stellt, das

Aktengutachten von Dr. med. I____ genüge nicht um den Wegfall der

Unfallkausalität zu beweisen, sei festgehalten, dass sich der behandelnde Arzt,

Dr. med. J____ anderer Auffassung zeigte als Dr. med. I____. Er ging

von einer Unfallkausalität der Beschwerden aus, welche zur durchgeführten

Operation führten. Er anerkannte, dass im Alter des Beschwerdeführers

Vorzustände zu erwarten sind, erklärte jedoch, es sei nicht statthaft die

Unfallkausalität deswegen vollumfänglich auszuschliessen. Im Falle des

Beschwerdeführers handle es sich nicht um eine einfache Prellung/Kontusion oder

Zerrung von Band-, Kapsel-, oder Sehnenstrukturen, die in der Regel

entsprechend ausheilten und den Vorzustand erreichen liessen. Eine Ausheilung

der Verletzung auf rein natürlichem Weg sei nicht zu erwarten. Deshalb sei auch

nicht von einer lediglich temporären Verschlechterung eines sogenannten

Vorzustandes auszugehen (vgl. Schreiben von Dr. med. J____ vom

24. August 2022, AB 34, sowie vom 8. November 2022, AB 55).

Anders als die Ausführungen von Dr. med. I____ sind jene von Dr.

med. J____ deutlich weniger ausführlich. Insbesondere diskutierte er

nicht, welche «Vorzustände» er festgestellt hat und welche Schulterverletzungen

seiner Auffassung nach unfallkausal waren. Auch führte er nicht weiter aus,

weshalb er von einer Unfallkausalität ausging, sondern beschränkte sich im

Wesentlichen darauf, festzustellen, dass allein der Umstand, dass ein

Vorzustand bestehe, eine Unfallkausalität nicht ausschliesse.

Zur Rüge, Dr. med. I____ habe Dr. med. J____ Schlussfolgerungen

in den Mund gelegt, die er nicht gemacht habe, nennt der Beschwerdeführer als

Beispiel, dass Dr. med. I____ erklärt habe, Dr. med. J____ habe am

10. Juni 2022 (selber) festgestellt, dass kein transmuraler Defekt

bestehe. Dies sei jedoch nicht richtig. Aus dem Eintrag in der Krankengeschichte

werde deutlich, dass er den angeblich fehlenden transmuralen Defekt nur im

Zitat der MRI-Schlussfolgerung erwähnt habe. Er habe selbst einen solchen

erwartet und deswegen operiert (Replik, Ziff. 4). Es trifft zu, dass Dr.

med. I____ den Eintrag vom 10. Juni 2022 (AB 10) entsprechend

zitiert hat (AB 75.2). Es wird an dieser Stelle allerdings deutlich, dass er

sich dabei auf die MRI-Bildgebung bezog. Darauf ging er im Weitern erneut ein,

und erklärte, diesmal der Operateur (also Dr. med. J____) habe bestätigt,

dass «kein transmuraler Defekt» im Bereich der Supraspinatussehne vorgelegen

habe (AB 75.27). Das ist wohl eine ungeschickte Formulierung aufgrund der

ersten erwähnten Fundstelle ist aber davon auszugehen, dass Dr. med. I____

bewusst war, dass der behandelnde Arzt lediglich die MRI-Bildgebung erklärt

hatte. Im Weiteren ging Dr. med. I____ durchaus darauf ein, dass Dr.

med. J____ in seinem Operationsbericht vom 29. Juli 2022

(AB 26.1) festgehalten hatte, dass die Gelenksinspektion die erwartete

transmurale Ruptur der Supraspinatussehne gezeigt habe (vgl. Aktengutachten,

AB 75.28). Die diesbezügliche Kritik des Beschwerdeführers vermag nicht zu

Zweifeln an der Beurteilung von Dr. med. I____ zu führen, da diesem nicht

vorgeworfen werden kann, er habe die Beurteilung von Dr. med. J____ falsch

wiedergegeben. Weitere Beispiele werden vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht.

Entgegen der Ausführungen des Beschwerdeführers überzeugt das

Aktengutachten von Dr. med. I____ in medizinischer Hinsicht. Es taugt um

den Eintritt des Status quo sine per 7. Juni 2022 und damit den Wegfall

der Unfallkausalität als überwiegend wahrscheinlich zu erachten. Insbesondere

bestehen auch nicht nur geringe Zweifel an der Beweistauglichkeit des

Aktengutachtens vom 12. April 2023.

4.8.

Der Beschwerdeführer wehrt sich im Weiteren gegen die Aussage der

Beschwerdegegnerin, auch die Klink spreche gegen eine traumatische

Sehnenruptur. Es sei «hinlänglich bekannt», dass insbesondere eine frische,

traumatische Rotatorenmanschettenläsion zu sofortigen starken Schmerzen mit

einer starken Einschränkung der Beweglichkeit des betroffenen Armes führe. Dies

sei vorliegend nicht der Fall gewesen (Duplik, B.II.2). Der Beschwerdeführer

bringt dazu vor, er habe primär um seine Sehkraft gefürchtet. Dass er wegen

seiner Schulterschmerzen nicht sofort zum Arzt gegangen sei, sei kein Beweis

für fehlende Schmerzen (Replik, Ziff. 5). Es mag wohl sein, dass der

Beschwerdeführer trotz seit dem Ereignis bestehender Schulterschmerzen nicht

zum Arzt gegangen ist – gerade, wenn er primär Angst hatte um seine Sehkraft.

Allerdings vermag der Beschwerdeführer aus der blossen Möglichkeit nichts zu

seinen Gunsten abzuleiten. Tatsache ist, dass das erste medizinische Dokument

in den Akten, das sich auf die Schulter bezieht, die Verlaufseinträge vom

23. Mai 2022 und vom 10. Juni 2022 (AB 10) sind. Der

23. Mai 2022 war rund zweieinhalb Monate nach dem Unfallereignis vom

6. März 2022. Allein die Angabe des Beschwerdeführers, dass er bereits

seit dem 6. März 2022 unter Schulterbeschwerden gelitten habe, genügt

nicht um mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom Bestehen solcher

Schulterschmerzen seit dem Unfall auszugehen. Es liegen keine entsprechenden

echtzeitlichen medizinischen Berichte vor, welche diese Angabe bestätigen

würden.

4.9.

Der Beschwerdeführer weist sodann zu Recht darauf hin, dass es sich

bei einer Rotatorenmanschettenruptur um einen Sehnenriss handelt, der als

unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2

lit. f UVG gilt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_381/2014 vom

11. Juni 2015 E. 3.1.). Der Umstand, dass eine sogenannte

Listenverletzung vorliegt, führt jedoch nicht zwingend zu einem Anspruch auf

Leistungen der Unfallversicherung. Diese hat nämlich von Gesetzes wegen die

Möglichkeit einen Nachweis für eine vorwiegende Bedingtheit durch Abnützung

oder Erkrankung zu erbringen (vgl. Art. 6 Abs. 2 UVG sowie BGE 146 V 51, 69 E. 8.6). Damit ihr dieser Entlastungsbeweis gelingt, hat die

Unfallversicherung gestützt auf beweiskräftige ärztliche Einschätzungen – mit

dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit – nachzuweisen, dass die

fragliche Listenverletzung vorwiegend, d.h. im gesamten Ursachenspektrum zu

mehr als 50 %, auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. Besteht

das Ursachenspektrum einzig aus Elementen, die für Abnützung oder Erkrankung

sprechen, so folgt daraus unweigerlich, dass der Entlastungsbeweis des

Unfallversicherers erbracht ist und sich weitere Abklärungen erübrigen (BGE 146 V 51, 70 E. 8.6).

Vorliegend hielt Dr. med. I____ klar fest, dass beim

Beschwerdeführer ein Vorzustand vorgelegen habe. Das Ereignis vom 6. März

2022 habe nicht zu einer richtunggebenden Verschlimmerung geführt. Der Eingriff

vom 29. Juli 2022 habe der Sanierung unfallfremder, degenerativer Pathologien

gedient, da der Status quo sine bereits am 7. Juni 2022 erreicht worden

sei (AB 75.39). Wie unter E. 4.7. festgehalten, kann auf diese

Beurteilung abgestellt werden. Demzufolge ist davon auszugehen, dass der Riss

der Supraspinatussehne zu mehr als 50 % degenerativ bedingt war. Eine

Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin aufgrund einer unfallähnlichen

Körperschädigung ist damit ausgeschlossen.

4.10.

Zusammenfassens ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zu

Recht auf das Aktengutachten von Dr. med. I____ abgestellt und ihre Leistungen

zu Recht – unter Annahme eines zu diesem Zeitpunkt eingetretenen Status quo

sine – eingestellt hat.

5.

5.1.

Im Lichte der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2.

Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61

lit. fbis ATSG und § 16 SVGG).

5.3.

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer MLaw

L. Marti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Gesundheit

Versandt am: