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Entscheid

UV.2023.40

Fallabschluss zu Recht erfolgt; Entscheid betreffend Rente und Integritätsentschädigung ebenfalls nicht zu beanstanden; Beschwerde abgewiesen

18. Januar 2024Deutsch38 min

S. 2, Schaden-Nummer 04.12551.05.2; nachfolgend SUVA-Akte-II). In der Folge wurde

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 18.

Januar 2024

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W.

Rühl , Dr. med. R. von Aarburg

und a.o.

Gerichtsschreiber Dr. R. Schibli

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,

[...]

Beschwerdeführer

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,

Postfach, 6002 Luzern

vertreten durch C____, [...]

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2023.40

Einspracheentscheid vom 6. Juli

2023

Fallabschluss zu Recht erfolgt;

Entscheid betreffend Rente und Integritätsentschädigung ebenfalls nicht zu

beanstanden; Beschwerde abgewiesen

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Der 1972 geborene Beschwerdeführer war in seiner

Tätigkeit als Gleisarbeiter bei den D____ bei der Beschwerdegegnerin gegen die

Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 25. August 2005

erlitt er einen Unfall, als er bei einem Nachteinsatz zwecks Gleisauswechslung

in einen Graben stolperte und auf die rechte Schulter fiel (vgl. SUVA-Akte 2,

S. 2, Schaden-Nummer 04.12551.05.2; nachfolgend SUVA-Akte-II). In der Folge wurde

der Beschwerdeführer in der E____ an der rechten Schulter operiert (vgl. OP-Bericht

vom 9. März 2006, SUVA-Akte-II 6). Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht

und erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Nach der Operation verbesserten sich

die Beschwerden kontinuierlich und der Beschwerdeführer war ab dem 2. August

2006 wieder vollumfänglich arbeitsfähig (vgl. Schreiben Dr. med. F____ vom 20.

Dezember 2006, SUVA-Akte-II 13).

b) Der Beschwerdeführer verletzte sich am 22. Oktober

2009 bei einem weiteren Unfall an der linken Schulter (vgl. Schadenmeldung,

SUVA-Akte 5, Schaden-Nummer 04.11888.09.6; nachfolgend: SUVA-Akte-I). Am 2.

Oktober 2019 meldete er aufgrund zunehmender Schmerzen einen Rückfall zu diesem

Unfall (SUVA-Akte-I 31). Die Beschwerdegegnerin anerkannte mit Schreiben vom 21.

September 2020 den Rückfall und richtete die Versicherungsleistungen aus (Übernahme

von Heilungskosten und Leistung von Taggeldern; Übernahmeschreiben vom 21.

September 2020, SUVA-Akte-I 50).

c) Am 17. September 2015 meldete der Beschwerdeführer

einen Rückfall zum Ereignis vom 25. August 2005 (Rückfallmeldung, SUVA-Akte-II 20).

Die Beschwerdegegnerin tätigte erneut medizinische Abklärungen und holte den

Bericht der E____ vom 12. Oktober 2015 ein (vgl. SUVA-Akte-II 23). Die

Beschwerdegegnerin anerkannte wiederum ihre Leistungspflicht (vgl. SUVA-Akte-II

24 und SUVA-Akte-II 53). Nach Abklärung des medizinischen Sachverhalts sprach

die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. Juni 2019

eine Invalidenrente in der Höhe von 24 % sowie eine Integritätsentschädigung

von 15 % zu (vgl. SUVA-Akte-II 215). Eine vom Beschwerdeführer dagegen

erhobene Einsprache (vgl. SUVA-Akte-II 224) wurde mit Einspracheentscheid vom

28. November 2019 abgewiesen (vgl. SUVA-Akte II-243). Das

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hiess die gegen den Einspracheentscheid

vom 28. November 2019 erhobene Beschwerde mit Urteil vom 15. Februar 2021 gut

und wies die Angelegenheit zur Einholung eines versicherungsexternen

medizinischen Gutachtens sowie zum Erlass eines neuen Entscheids an die

Beschwerdegegnerin zurück (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 15.

Februar 2021, UV.2020.2, SUVA-Akte-II 284).

d) Die Beschwerdegegnerin gab in der Folge ein

orthopädisches Gutachten bei Dr. med. G____, FMH Orthopädie und Traumatologie,

in Auftrag (vgl. Mail vom 28. Juli 2021, SUVA-Akte-II 287;

Gutachtensauftrag vom 8. September 2021, SUVA-Akte-II 299). Dr. med. G____

hielt in seinem orthopädischen Gutachten vom 11. November 2021 fest, der

Einsatz des Beschwerdeführers in der Tätigkeit als Gleisbauer sei kaum denkbar

und die massiv eingeschränkte Leistungsfähigkeit der rechten Schulter werde in

dem aktuell vorliegenden Zustand auch zukünftig keine körperlich belastenden

Tätigkeiten mehr erlauben. Nahezu unbelastete Tätigkeiten (Gewichtsbelastung

maximal 1-2 kg), vor allem unterhalb des rechten Schulterniveaus, sollten

hingegen vom Beschwerdeführer bewältigt werden können (Gutachten Dr. med. G____,

SUVA-Akte-II 314, S. 15 f.). Anlässlich eines Gespräches zwischen der

Beschwerdegegnerin und dem Beschwerdeführer sowie seinem Rechtsvertreter teilte

der Beschwerdeführer am 26. April 2022 mit, dass seine Arbeitgeberin das

Anstellungsverhältnis per 31. Juli 2022 gekündigt habe (vgl. Gesprächsprotokoll

vom 26. April 2022, SUVA-Akte-II 330). Die Beschwerdegegnerin teilte dem

Beschwerdeführer – nachdem sie ihren Versicherungsmediziner Dr. med. H____, FMH

Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, um

Stellungnahme zum Belastungsprofil des Beschwerdeführers ersuchte hatte (vgl. Beurteilung

vom 22. August 2022, SUVA-Akte-I 140, S. 11 f.) – mit Schreiben vom 4. November

2022 mit, dass der medizinische Endzustand per 31. Dezember 2022 erreicht sei

(vgl. Besprechungsprotokoll vom 4. November 2022, SUVA-Akte-II 347). Zudem

sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11.

November 2022 eine basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 27 % errechnete

Invalidenrente in Höhe von Fr. 1'373.15 ab 1. Juli 2019 sowie von Fr. 1'894.35

ab 1. Januar 2023 zu. Da die Beeinträchtigung der Integrität an der rechten

Schulter um 5 % grösser geworden sei, wurde dem Beschwerdeführer zudem eine Integritätsentschädigung

von Fr. 5'340.00 zugesprochen. Die gegen diese Verfügung am 14. Dezember

2022 erhobene Einsprache (SUVA-Akte II-353) wurde von der Beschwerdegegnerin

mit Einspracheentscheid vom 6. Juli 2023 (SUVA-Akte-II 363) abgewiesen.

e) Der Beschwerdeführer teilte mit Eingabe vom 26. April

2023 mit (vgl. SUVA-Akte II-359), die E____ habe der Beschwerdegegnerin den

Verlaufsbericht vom 23. Februar 2023 zugestellt, in dem festgehalten werde, dass

sich der Zustand der rechten wie auch linken Schulter verschlechtert habe und

der Beschwerdeführer zur Einnahme von Morphin gezwungen sei (vgl. Verlaufsbericht

vom 23. Februar 2023, SUVA-Akte-II 358). Dr. med. H____ nahm nochmals mit

Beurteilungen vom 10. Mai 2023 (SUVA-Akte-I 200, S. 2 f.) und 2. Juni 2023

(SUVA-Akte-II 363, S. 45 f.) Stellung zu den Verlaufsberichten der E____.

Erwägungen

II.

a) Der Beschwerdeführer erhebt gegen den

Einspracheentscheid vom 6. Juli 2023 am 4. September 2023 beim Sozialversicherungsgericht

Basel-Stadt Beschwerde und stellt folgende Rechtsbegehren:

1.

Der Einsprache-Entscheid vom 6.

Juli 2023 sei aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente

der Unfallversicherung von mindestens 70 % zuzusprechen.

2.

Der Einsprache-Entscheid vom 6.

Juli 2023 sei aufzuheben und dem Einsprecher eine Integritätsentschädigung

basierend auf einem Integritätsschaden von mindestens 70 % auszurichten.

3.

Eventualiter seien weitere

medizinische Abklärungen zur Klärung des medizinischen Sachverhalts

durchzuführen.

4.

Dies unter o/e Kostenfolge zu

Lasten der Beschwerdegegnerin, wobei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche

Prozessführung und Verbeiständung mit dem Unterzeichnenden als Vertreter zu

bewilligen sei.

b) Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 7.

September 2023 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Vertretung durch lic.

iur. B____, Advokat, bewilligt.

c) Mit Beschwerdeantwort vom 23. Oktober 2023 beantragt

die Beschwerdegeg-nerin die Abweisung der Beschwerde.

d) Der Beschwerdeführer reicht innert Frist keine Replik

ein (vgl. Instruktionsverfügung vom 7. Dezember 2023).

III.

Am 18. Januar 2023 findet die Urteilsberatung

durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

IV.

Mit Eingabe vom 23. Januar 2024 (Postaufgabe 24. Januar 2024) reicht

der Beschwerdeführer zwei Arztberichte ein. Diese werden der Beschwerdegegnerin

mit instruktionsrichterlichen Verfügung vom 25. Januar 2024 zur Kenntnisnahme

zugestellt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz sachlich

zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des

Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100] und § 1 Abs.

1.

des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons

Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen

[Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG; SG 154.200]). Die örtliche

Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich vorliegend aus Art. 1 Abs. 1

des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung

(UVG; SR 832.20) in Verbindung mit Art. 58

Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG; SR 830.1).

1.2

Auf

die im Weiteren fristgerecht eingereichte Beschwerde ist – da auch die übrigen

formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind – einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin zeigte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom

4.

November 2022 an, dass sie den Fall abschliessen und die Heilkosten- und

Taggeldleistungen per 31. Dezember 2022 einstellen werde (vgl.

Besprechungsprotokoll vom 4. November 2022, SUVA-Akte-II 347). Mit Verfügung

vom 11. November 2022 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab 1.

Juli 2019 basierend auf eine Erwerbsunfähigkeit von 27 % eine Invalidenrente in

Höhe von Fr. 1'373.15 und ab 1. Januar 2023 basierend auf eine

Erwerbsunfähigkeit von 35 % eine Invalidenrente von Fr. 1'894.35 zu. Zudem anerkannte

sie eine Integritätsentschädigung von Fr. 5'340.00 aufgrund einer Vergrösserung

der Beeinträchtigung der Integrität an der rechten Schulter um 5 % (SUVA-Akte-II

352). Sie stützte sich im Wesentlichen auf das orthopädische Gutachten von Dr. med.

G____ vom 11. August 2021 (SUVA-Akte-II 314) sowie die

versicherungsmedizinischen Beurteilungen von Dr. med. H____ vom 22. August 2022

(SUVA-Akte-II 342, S. 8 ff.).

2.2

Der Beschwerdeführer wendet im Wesentlichen ein, es könne nicht auf

die Einschätzung von Dr. med. G____ abgestellt werden, da dieser sich einzig zu

den Einschränkungen in der rechten Schulter geäussert habe (vgl. Beschwerde, Rz.

8, SUVA-Akte-II 366). Ferner seien die Einschätzungen von Dr. med. G____

widersprüchlich. Dieser halte fest, es sei dem Beschwerdeführer durch die

massiv eingeschränkte aktive Schulterbeweglichkeit nicht einmal möglich, das

Eigengewicht seines Armes gegen die Schwerkraft über die Horizontale zu heben,

führe jedoch wiederum aus, es sei – unabhängig von der Einsatzdauer – das

Steuern von Fernbedienungen von Maschinen mit diesem Arm möglich (Beschwerde,

Rz. 9, SUVA-Akte-II 366). Hinsichtlich des Einkommensvergleichs wird

eingewendet, es könne dem Einspracheentscheid nicht entnommen werden, welche

Arbeiten dem Beschwerdeführer konkret möglich seien und die ihm ein Invalideneinkommen

von Fr. 58'120.00 ermöglichen sollten (Beschwerde, Rz. 10). Insgesamt

bestehe ein Anspruch auf eine Invalidenrente von 70 %, wobei der

Beschwerdeführer auf den Verlaufsbericht von Dr. med. F____, FMH Allgemeine

Innere Medizin, Sportmedizin (SGSM), vom 19. Juni 2023 verweist, der von einer

Arbeitsunfähigkeit von 80 % ausgehe (Beschwerde, Rz. 11 f., SUVA-Akte-II

366; Beschwerdebeilage [BB] 2).

2.3

Die Beschwerdegegnerin wendet hiergegen im Wesentlichen ein, es

könne auf die Beurteilungen von Dr. med. G____ (SUVA-Akte-II 314) und Dr. med. H____

(Beurteilung vom 22. August 2022, SUVA-Akte-II 342, S. 8 ff.; Beurteilung vom 10.

Mai 2023, SUVA-Akte-I 200, S. 2 f.; Beurteilung vom 2. Juni 2023, SUVA-Akte-II

363, S. 45 f.; vgl. Einspracheentscheid, Rz. 4.1) zum Belastungsprofil einer

für den Beschwerdeführer noch zumutbaren Arbeit abgestellt werden (BA, Rz. 8 f.).

Ferner sei die von Dr. med. F____ nicht weiter begründete Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit

in Höhe von 80 % nicht geeignet, die Belastbarkeitsbeurteilungen von Dr. med.

H____ in Zweifel zu ziehen (BA, Rz. 10). Zudem sei der Einkommensvergleich

korrekt erfolgt (BA, Rz. 11).

2.4

Fraglich ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die Übernahme der

Heilkosten und Leistung von Taggeldern mit Schreiben vom 4. November 2022 per

31.

Dezember 2022 eingestellt hat. Zu prüfen ist zudem, ob die

Beschwerdegegnerin korrekterweise auf die Beurteilungen von Dr. med. G____

(SUVA-Akte-II 314) und Dr. med. H____ (Beurteilung vom 22. August 2022,

SUVA-Akte-I 140, S. 11 f.; Beurteilung vom 10. Mai 2023, SUVA-Akte-I 200, S. 2

f.; Beurteilung vom 2. Juni 2023, SUVA-Akte-II 363, S. 45 f.) betreffend das

Zumutbarkeitsprofil des Beschwerdeführers abgestellt und diesem mit Verfügung

vom 28. Dezember 2022 ab 1. Juli 2019 eine Invalidenrente in Höhe von Fr. 1'373.15

basierend auf eine Erwerbsunfähigkeit von 27 % und ab 1. Januar 2023 eine

Invalidenrente von Fr. 1'894.35 basierend auf eine Erwerbsunfähigkeit von

35.

% sowie eine Integritätsentschädigung von Fr. 5'340.00 aufgrund einer Vergrösserung

der Beeinträchtigung der Integrität an der rechten Schulter um 5 %

(SUVA-Akte-II 352) zugesprochen hat.

3.

3.1

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat eine versicherte

Person Anspruch auf zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung).

Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise

arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf

ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem

Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit

dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2

UVG).

3.2

Ein Anspruch auf die vorübergehenden UV-Leistungen Heilbehandlung

(Art. 10 UVG) und Taggeld (Art. 16 f. UVG) setzt nach Gesetz und Praxis

voraus, dass von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte

Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann oder dass noch

Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung laufen. Trifft beides nicht

(mehr) zu, hat der Versicherer den Fall unter Einstellung der vorübergehenden

Leistungen abzuschliessen und den Anspruch auf eine allfällige Invalidenrente

und auf eine Integritätsentschädigung zu prüfen (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 144 V 354 E. 4.1; BGE 134 V 109 E. 4.1). Die Besserung des Gesundheitszustandes

bestimmt sich namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder

Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt,

wobei die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht

fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht. Diese Frage ist

prospektiv zu beurteilen (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 8C_682/2021

vom 13. April 2022 E. 5.1. und 8C_548/2020 vom 18. Dezember 2020 E. 4.1.1.).

3.3

3.3.1

Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den

Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl.

Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung

an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies

bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle relevanten Beweismittel,

unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden

hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen

Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden

medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte

Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und

nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes

eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben

worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der

Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind.

Ausschlaggebend für den Beweiswert ist somit grundsätzlich weder die Herkunft

eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag

gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a;

122.

V 160 E. 1c).

3.3.2

Dennoch erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien

Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer

Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl.

die ausführlichen Zusammenstellungen dieser Richtlinien in BGE 125 V 351 E. 3b

und in AHI-Praxis 2001, S. 114 E. 3b, jeweils mit weiteren Hinweisen). So ist

den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer

Spezialärztinnen und -ärzte, welche aufgrund eingehender

Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht

erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen

gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht

konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb mit weiteren Hinweisen).

3.3.3

Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt zwar nicht derselbe

Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten

externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu, sie sind aber

soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit

ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 135 V 465 E. 4.2-4.7).

3.3.4

In Bezug auf Berichte von behandelnden Ärztinnen oder

Ärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass

diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in

Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (vgl.

BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des

therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und von Begutachtungsauftrag des

amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (vgl. BGE 124 I 170 E.

4; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht,

sozialrechtliche Abteilungen] vom 13. Juni 2001, I 506/00, E. 2b) lässt nicht

zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum

Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärztinnen und

Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in

denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden

Ärztinnen und Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher

Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung

unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom

3.

März 2022, 8C_461/2021 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts vom 25. Mai 2007, I 514/06, E. 2.2.1 mit Hinweisen).

4.

4.1

Zu prüfen ist vorab, ob – was vom Beschwerdeführer nicht bestritten

wird – die Beschwerdegegnerin zu Recht den Fall betreffend den Unfall vom 25.

August 2005 bzw. dem Rückfall vom 17. September 2015 (SUVA-Akte-II 20; Verletzung

rechte Schulter; Schaden-Nummer 04.12551.05.2) (vgl. Besprechungsprotokoll vom

4.

November 2022, SUVA-Akte-II 347) – unter Einbezug des Unfalls vom 20.

Oktober 2009 bzw. dem Rückfall vom 2. Oktober 2019 (SUVA-Akte-I 166, S. 2; SUVA-Akte-I

31; Verletzung linke Schulter, Schaden-Nummer 04.11888.09.6) – per 31. Dezember

2022.

abgeschlossen hat. Da die Frage, ob ein stabiler Gesundheitszustand

eingetreten ist, naturgemäss aufgrund der medizinischen Erhebungen zu

beantworten ist, werden im Folgenden die wichtigsten ärztlichen Unterlagen kurz

dargestellt.

4.2

4.2.1

Dr. med. G____ führte aus, es liege aus schulterchirurgischer

Sicht kein medizinischer Endzustand der rechten Schulter vor. Ein

Sehnentransfer vom Latissimus dorsi könnte in dieser Situation die

Schulterfunktion funktionell deutlich stärken und vor allem die vom Exploranden

beklagte Schmerzsituation verbessern (Gutachten Dr. med. G____, SUVA-Akte-II

314, S. 17).

4.2.2

Dr. med. H____ hielt in seiner Beurteilung vom 22.

August 2022 fest, es sei nicht ersichtlich, dass von weiteren Behandlungen

beider Schultern eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes

erreicht werden könnte (SUVA-Akte-II 342, S. 9).

4.2.3

Dr. med. F____ hielt mit Verlaufsbericht vom 18. Januar

2023.

fest, es bestünden beim Beschwerdeführer noch Schmerzen im Bereich der

rechten Schulter (SUVA-Akte-II 356, S. 2). Mit Verlaufsbericht vom 23. Februar

2023.

stellte Dr. med. F____ fest, es präsentiere sich beim

Beschwerdeführer eine Verschlechterung der rechten wie auch linken Schulter.

Dem Beschwerdeführer sei erklärt worden, dass eine Schulterprothese rechts als

definitive Lösung möglich sei. Bis zur Kontrolle Ende März 2023 sei von einer

Arbeitsunfähigkeit von 80 % auszugehen (SUVA-Akte-II 358). Dr. med. F____

attestierte in der Folge eine weiterhin bestehende Arbeitsunfähigkeit von 80 %

für den Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis 14. August 2023 (Verlaufsbericht vom 19.

Juni 2023, BB 2).

4.2.4

Dr. med. H____ nahm in seiner Beurteilung vom 10. Mai

2023.

Stellung zu den Verlaufsberichten der E____. Er stellte fest, es könne

auch in Anbetracht der neusten medizinischen Berichte davon ausgegangen werden,

dass der medizinische Endzustand bezüglich der rechten Schulter mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit per Juli 2019 erreicht worden sei, da in den

Verlaufsberichten seit der letzten Beurteilung August 2022 sich keine

objektivierbaren Hinweise auf eine mögliche Verschlechterung finden lassen

würden. Es werde nur erwähnt, dass «sich weiterhin ein unverändertes klinisches

Bild» zeigen würde. Ferner sei keine Notwendigkeit ersichtlich, Anpassungen am

Belastbarkeitsprofil oder an der Integritätsschadensbeurteilung vorzunehmen. Ein

Rückfall sei zu verneinen, da sich seit der letzten Beurteilung nichts

Namhaftes verändert habe (Beurteilung Dr. med. H____, SUVA-Akte-I 200, S. 2 f.).

Dr. med. H____ wiederholte mit Beurteilung vom 2. Juni 2023 (SUVA-Akte-II

363, S. 45) seine Ansicht vom 10. Mai 2023 (SUVA-Akte-I 200, S. 2) und

hielt fest, es seien keine weiteren Behandlungen vorgenommen worden, von denen

zumindest mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine namhafte Verbesserung des

unfallbedingten Zustands zu erwarten wäre. In den neusten Berichten über die

Konsultationen werde ausser einer analgetischen Behandlung keine weitere

Therapie erwähnt (vgl. SUVA-Akte-II 363, S. 45 f.).

4.3

4.3.1

In Erwägung der Aktenlage ist festzuhalten, dass die

Beschwerdegegnerin zur Beurteilung des Endzustandes zu Recht auf die

kreisärztlichen Einschätzungen von Dr. med. H____ abgestellt hat. Wie Dr. med. H____

nach der Durchführung einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers schlüssig

darlegt, war ab Juli 2019 von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung

überwiegend wahrscheinlich keine namhafte, ins Gewicht fallende Besserung des

Gesundheitszustandes bzw. eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit mehr zu erwarten

(Beurteilung vom 22. August 2022, SUVA-Akte-I 140, S. 11 f.; vgl. auch Beurteilung

vom 10. Mai 2023, SUVA-Akte-I 200, S. 2 f. und Beurteilung vom 2. Juni 2023,

SUVA-Akte-II 363, S. 45 f.). Aus den Akten ist ersichtlich, dass sich

der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers als stabil präsentierte. Daran

ändern auch die Einschätzungen von Dr. med. F____ nichts, es

präsentiere sich eine Verschlechterung der rechten wie auch linken Schulter. Die

Einschätzung von Dr. med. F____ wird weder begründet noch enthält diese weitergehende

Ausführungen zur Frage, welche medizinischen Behandlungen noch angezeigt wären.

Dr. med. F____ verweist einzig auf die Möglichkeit einer Schulterprothese

rechts (SUVA-Akte-II 358), die zwar gemäss Dr. med. H____ ein Rückfall

darstellen würde (SUVA-Akte-II 363, S. 46), jedoch vom Beschwerdeführer

abgelehnt wird (vgl. SUVA-Akte-II 330). Die Einschätzung von Dr. med. F____

Dispositiv

vermag demnach keine Zweifel an der Richtigkeit der schlüssigen Einschätzung

von Dr. med. H____ zu erheben (vgl. BGE 135 V 465 E.

4.2-4.7 und E. 3.3.3. hiervor).

4.3.2. Ebenfalls vom Beschwerdeführer abgelehnt wird die gemäss

Einschätzung von Dr. med. G____ bestehende Möglichkeit, einen Sehnentransfer

vom Latissimus dorsi durchzuführen (vgl. Gesprächsprotokoll, SUVA-Akte-II 330),

um die Schulterfunktion funktionell deutlich zu stärken und vor allem die vom

Exploranden beklagte Schmerzsituation verbessern zu können (vgl. Gutachten Dr.

med. G____, SUVA-Akte-II 314, S. 17). Der Beschwerdeführer erklärte anlässlich

eines Gesprächs mit einem Vertreter der Beschwerdegegnerin, dass er nicht mit der

Durchführung einer (weiteren) Operation an der rechten Schulter einverstanden

sei (vgl. Gesprächsprotokoll vom 26. April 2022, SUVA-Akte-II 330). Hinsichtlich

der gemäss Dr. med. F____ vorgeschlagenen Schulterprothese rechts (vgl. E.

4.3.1. hiervor) und dem gemäss Dr. med. G____ indizierten Sehnentransfer

vom Latissimus dorsi ist deshalb auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung

hinzuweisen, dass die Verweigerung einer zumutbaren Behandlung zum

Fallabschluss ohne Durchführung eines Mahnverfahren führt (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 8C_106/2023 vom 20. Oktober 2023 E. 5).

4.3.3. Hinsichtlich der weiterhin durchgeführten Physiotherapie in der E____

(vgl. Kostengutsprache Physiotherapie, Suva-Akte-II 365) ist zu bemerken, dass

diese praxisgemäss nicht genügt, um den Fallabschluss hinauszuzögern (Urteil

des Bundesgerichts 8C_604/2021 vom 25. Januar 2022 E. 9.2, Urteil des

Bundesgerichts 8C_674/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4.3 mit Hinweisen). In Bezug

auf die weitergeführte medikamentöse Behandlung der Schmerzen des

Beschwerdeführers und die Kontrollen bei der E____ ist darauf hinzuweisen, dass

ärztliche Verlaufskontrollen, die Einnahme von Medikamenten sowie

manualtherapeutische Behandlungen ebenfalls nicht als kontinuierliche, mit

einer gewissen Planmässigkeit auf eine namhafte Verbesserung des

Gesundheitszustandes gerichtete ärztliche Behandlung im Sinne der

Rechtsprechung gelten (Urteil des Bundesgerichts 8C_306/2016 vom 22. September

2016 E. 5.3 mit Hinweis), womit auch diese den Fallabschluss nicht aufschieben.

4.4.

Als Zwischenfazit kann festgehalten werden, dass die von der

Beschwerdegegnerin vorgenommene Einstellung der vorübergehenden Leistungen

(Taggelder und Heilbehandlung) per 31. Dezember 2022 (vgl. Besprechungsprotokoll

vom 4. November 2022, SUVA-Akte-II 347) unter dem Gesichtspunkt der

medizinischen Sachlage nicht zu beanstanden ist.

5.

5.1.

Vom Beschwerdeführer wird zur Hauptsache bestritten, ob die

Beschwerdegegnerin auf das vom Gutachter Dr. med. G____ und vom Kreisarzt Dr.

med. H____ erstellte Belastungsprofil abstellen durfte.

5.2.

5.2.1. Dr. med. G____ erhielt mit Schreiben der Beschwerdegegnerin

vom 8. September 2021 den Auftrag, hinsichtlich den für den

Beschwerdeführer noch zumutbaren Arbeiten ein Belastungsprofil zu erstellen sowie

einzuschätzen, ob und inwieweit eine dauerhafte Beeinträchtigung der

körperlichen Integrität vorliege (SUVA-Akte-II 299, S. 3). Dr. med. G____ führte

in seinem orthopädischen Gutachten vom 11. November 2021 als Diagnose eine

Pseudoparalyse in Flexion und Aussenrotation bei irreparabler

postero-superiorer Rotatorenmanschettenruptur (Supra- und Infraspinatus) mit

Oberrandruptur der Sehne vom Subscapularis Schulter rechts an. Ein Einsatz des

Beschwerdeführers in der Tätigkeit als Gleisbauer sei kaum denkbar und die

massiv eingeschränkte Leistungsfähigkeit der rechten Schulter werde in dem

aktuell vorliegenden Zustand auch zukünftig keine körperlich belastenden

Tätigkeiten mehr erlauben. Nahezu unbelastende Tätigkeiten (Gewichtsbelastung

maximal 1-2 kg) vor allem unterhalb des rechten Schulterniveaus sollten

hingegen vom Beschwerdeführer bewältigt werden können (Gutachten Dr. med. G____,

SUVA-Akte-II 314, S. 15 f.).

5.2.2. Dr. med. H____ verweist hinsichtlich des Belastungsprofils für die

rechte Schulter im Wesentlichen auf das Gutachten von Dr. med. G____ und führt

aus, der rechte Arm stehe im Prinzip noch für leichte Zuarbeiten körpernah bis

knapp über Brusthöhe zur Verfügung. Im Bereich der linken Schulter sei die

Funktion zumindest ohne zusätzliche Last noch deutlich besser. Hier könne der

Beschwerdeführer mit ausgestrecktem Arm bis Schulterhöhe noch Lasten bis 2 kg

heben, über Schulterhöhe allerdings nur leichteste Arbeiten tätigen und dies

auch nur gelegentlich. Körpernah bei angelegtem Oberarm seien bis Brusthöhe

auch gelegentlich mittelschwere Arbeiten möglich. Für die linke Schulter sei

bei noch recht guter Funktion keine Integritätsentschädigung geschuldet, für

die rechte Schulter sei jedoch im Vergleich zum Jahr 2018 eine Änderung des damaligen

geschätzten Integritätsschadens gegeben (SUVA-Akte-II 342, S. 9 f.).

5.3.

Diesen Einschätzungen von Dr. med. H____ (SUVA-Akte-II 342,

S. 9 f.) sowie Dr. med. G____ (SUVA-Akte-II 314, S. 15 f.) kann

gefolgt werden. Sie erfüllen die Voraussetzungen an einen beweiskräftigen

Arztbericht bzw. an ein beweiskräftiges Gutachten (siehe E. 3.3.1. hiervor) und

basieren auf umfassenden persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers. Die

im Wesentlichen unbegründeten Einschätzungen von Dr. med. F____,

namentlich auch die nach der Beratung der Kammer des

Sozialversicherungsgerichts eingereichten Berichte vom 3. Januar 2023 und

15. Januar 2024 (vgl. Schreiben des Beschwerdeführers vom 23. Januar

2024), vermögen weder konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Einschätzung

von Dr. med. G____ (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb und E. 3.3.2. hiervor)

noch geringe Zweifel an den Schlussfolgerungen von Dr. med. H____

(vgl. BGE 135 V 465 E. 4.2-4.7; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_800/2011

vom 31. Januar 2012 E. 3.3; vgl. E. 3.3.3. hiervor) zu begründen.

Hinsichtlich der Beweiskraft der Einschätzungen von Dr. med. G____ zum

Belastungsprofil ist im Übrigen der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass

entgegenstehenden Aussagen von behandelnden Ärzten, d.h. vorliegend jenen von

Dr. med. F____, grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen sind, da es einer

Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre

auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer

Patienten aussagen (vgl. E. 3.3.4. hiervor und BGE 135 V 465 E. 4.5 mit

Hinweisen). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde,

Rz. 5-8) ist vorliegend unerheblich, dass die Einschätzungen von Dr. med.

G____ zum Belastungsprofil sich – dem Auftrag der Beschwerdegegnerin folgend

(vgl. Gutachtensauftrag, SUVA-Akte 299) – nur auf die Einschränkungen in der

rechten Schulter beziehen. Der Beschwerdeführer übersieht, dass Dr. med. H____

den Beschwerdeführer persönlich untersuchte und gestützt darauf in seinen

schlüssigen Ausführungen zum Belastungsprofil sowohl die Einschränkung in der

rechten wie auch jene in der linken Schulter berücksichtigte (vgl. SUVA-Akte-II

342, S. 9 f.).

5.4.

Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das Belastungsprofil

von Dr. med. G____ und Dr. med. H____ erstellte Belastungsprofil

abgestellt. Weitere medizinische Abklärungen sind demnach nicht angezeigt. Zu

prüfen bleibt damit, wie es sich mit der erwerblichen Umsetzung der festgestellten

Restarbeitsfähigkeit verhält.

6.

6.1.

6.1.1. Auf der Basis der verbleibenden Leistungsfähigkeit

sind die erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlich bedingten Einschränkungen

zu ermitteln. Dies hat praxisgemäss anhand eines Einkommensvergleichs gemäss

Art. 16 ATSG zu geschehen. Demzufolge wird das

Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten

Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch

eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte

(sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie

erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).

Nach ständiger Rechtsprechung sind für den Einkommensvergleich die Verhältnisse

im Zeitpunkt des frühestmöglichen (potenziellen) Rentenbeginns massgebend.

Validen- und Invalideneinkommen sind auf zeitidentischer Grundlage zu erheben;

allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen sind bis zum

Einspracheentscheid zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 8C_350/2022

vom 9. November 2022 E. 6; BGE 129 V 222 E. 4.2).

6.1.2. Beginnt die Rente mehr als fünf Jahre nach dem Unfall,

so ist der Lohn massgebend, den die versicherte Person ohne den Unfall oder die

Berufskrankheit im Jahre vor dem Rentenbeginn bezogen hätte, sofern er höher

ist als der letzte vor dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit

erzielte Lohn (Art. 24 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über

die Unfallversicherung (UVV; SR 831.201; vgl. dazu auch BGE 141 V 41 E. 6.4.2.2).

6.1.3. Erleidet der Bezüger einer Invalidenrente einen

weiteren versicherten Unfall, der zu einer höheren Invalidität führt, so ist

für die neue Rente aus beiden Unfällen der Lohn massgebend, den der Versicherte

im Jahre vor dem letzten Unfall bezogen hätte, wenn früher kein versicherter

Unfall eingetreten wäre. Ist dieser Lohn kleiner als der vor dem ersten

versicherten Unfall bezogene Lohn, so ist der höhere Lohn massgebend (Art. 24

Abs. 4 UVV).

6.2.

Die Beschwerdegegnerin stellte

in ihrer Verfügung vom 11. November 2022 infolge der Einschränkungen in der

rechten Schulter ein Valideneinkommen von Fr. 79'958.00 einem

Invalideneinkommen von Fr. 58'120.00 gegenüber und errechnete auf diese

Weise einen Invaliditätsgrad von (abgerundet) 27 %. Aufgrund der

zusätzlichen Einschränkungen in der linken Schulter wurde basierend auf einem

Valideneinkommen von Fr. 81'801.00 und einem Invalideneinkommen von

Fr. 53'329.00 ein Invaliditätsgrad von (aufgerundet) 35 % ermittelt (vgl.

SUVA-Akte 352, S. 3 f.). Das Valideneinkommen von Fr. 79'958.00 respektive

Fr. 81'801.00 entspricht dem Lohn, welchen der Beschwerdeführer in den Jahren

2019 bzw. 2022 hätte erzielen können (Einkommen im Jahr 2005 von Fr. 68'272.00,

angepasst an die Teuerung bis 2022; vgl. SUVA-Akte-II 212). Für die Bestimmung

des Invalideneinkommens von Fr. 58'120.00 (LSE 2018) respektive Fr. 53'329.00

(LSE 2020) stellte die Beschwerdegegnerin auf die Lohnstrukturerhebung (LSE),

Tabelle TA1, Total, Kompetenzniveau 1, Männer, ab (monatlich Fr. 5'417.00 [LSE

2018] respektive Fr. 5'261.00 [LSE 2020]).

6.3.

6.3.1. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die

Ermittlung des Valideneinkommens grundsätzlich entscheidend, was die

versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem

Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich

verdienen würde. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der

Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft,

da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne

Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit erstellt sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_581/2020 vom 3.

Februar 2020 E. 6.1; BGE 139 V 28 E. 3.3.2). Weist das zuletzt

erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung

getretene Schwankungen auf, ist auf den während einer längeren Zeitspanne

erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_14/2019

vom 24. April 2019 E. 2.2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_443/2018 vom 30.

Januar 2019 E. 2.1).

6.3.2. Die Beschwerdegegnerin stellte mit Verfügung vom 11.

November 2022 (SUVA-Akte-II 352) sowie Einspracheentscheid vom 6. Juli 2021

(SUVA-Akte-I 209) auf den massgeblichen Jahresverdienst ab (aufgerundet Fr. 69'272.00;

vgl. SUVA-Akte-II 212, S. 1 f.), welchen der Beschwerdeführer im Jahr vor dem

Unfall am 25. August 2005 verdient hatte (Zeitperiode: 25. August 2004 bis

24. August 2005; vgl. SUVA-Akte-II 212, S. 2; vgl. auch Mail der D____ vom

18. Januar 2006, SUVA-Akte-II 5) und passte diesen bis zum Jahr 2022 an die eingetretene

Nominallohnentwicklung an (vgl. Bundesamt für Statistik [BFS], Tabelle T1.1.10

und T1.20). Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden und wird vom

Beschwerdeführer auch nicht bestritten.

6.4.

Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der

Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in

welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der

Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, gilt grundsätzlich der tatsächlich

erzielte Verdienst als Invalidenlohn (vgl. BGE 135 V 297, 301 E.

5.2). Ist – wie hier – kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen

gegeben, sind praxisgemäss die LSE-Tabellenlöhne heranzuziehen (vgl. BGE 143 V 295 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_632/2021 vom 2. Dezember 2021 E. 6.3.2).

Die Rechtsprechung wendet dabei in der Regel die Monatslöhne gemäss LSE-Tabelle

TA1 (Zeile "Total Privater Sektor") an (zu hier nicht näher

interessierenden Ausnahmen siehe die in BGE 133 V 545 nicht publizierte E. 5.1

des Urteils 9C_237/2007 vom 24. August 2007). Wie das Bundesgericht mit

BGE 148 V 174 E. 9 entschieden hat, besteht im heutigen

Zeitpunkt kein ernsthafter sachlicher Grund für die Änderung der

Rechtsprechung, wonach Ausgangspunkt für die Bemessung des Invalideneinkommens

anhand statistischer Werte grundsätzlich die Zentral- bzw. Medianwerte der LSE

darstellen (vgl. auch die Urteile 8C_219/2022 vom 2. Juni 2022 E. 6.6 und

8C_139/2021 vom 10. Mai 2022 E. 3.2.2.3 und E. 3.2.2.4.). Vorliegend hat

die Beschwerdegegnerin daher praxisgemäss auf den Totalwert von Tabelle TA1

(Männer, Kompetenzniveau 1) abgestellt (vgl. SUVA-Akte-II 352, S. 4). Dies

ist nicht zu beanstanden.

6.5.

6.5.1. Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage der LSE

ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen, wenn im

Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen

bestimmter einkommensbeeinflussender Merkmale (leidensbedingte Einschränkungen,

Alter, Dienstjahre, Nationalität und Aufenthaltskategorie, Beschäftigungsgrad)

ihre Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit

unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Einfluss aller

Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im

Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Der Abzug darf

25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 279 E. 5.2; 126 V 75 E. 5b/aa-cc).

6.5.2. Eine Reduktion des Tabellenlohnes wegen der verbleibenden

gesundheitlichen Einschränkungen setzt voraus, dass das medizinische

Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum

hinzutretende qualitative oder quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

darstellt, das heisst, dass das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter)

eingegrenzt wird, welche unter Berücksichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und

Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage

kommen. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in

Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit

einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen

für eine Anstellung bestehen. Lediglich wenn – auch auf einem ausgeglichenen

Arbeitsmarkt – unter Berücksichtigung solcher Einschränkungen, die personen-

oder arbeitsplatzbezogen sein können, kein genügend breites Spektrum an

zumutbaren Verweisungstätigkeiten mehr besteht, rechtfertigt sich allenfalls

ein (zusätzlicher) Abzug vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts

8C_502/2022 vom 17. April 2023 E. 5.2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_48/2021

vom 20. Mai 2021 E. 4.3.3). Zu beachten ist dabei, dass der massgebende

ausgeglichene Arbeitsmarkt auch sogenannte Nischenarbeitsplätze umfasst, also Stellen-

und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen

seitens des Arbeitgebers rechnen können (BGE 148 V 174 E. 9.1).

6.5.3. Die Beschwerdegegnerin hat den leidensbedingten Abzug für die

Einschränkungen an der rechten Schulter auf 15 % festgesetzt und unter

Berücksichtigung der Einschränkungen an der linken Schulter auf 20 % erhöht (vgl.

Verfügung vom 11. November 2022, SUVA-Akte 352, S. 4; Einspracheentscheid

vom 6. Juli 2023, Rz. 4.2). Dem beweiskräftigen Gutachten von Dr. med. G____

ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer mit der rechten Schulter leichte

Zuarbeiten körpernah bis knapp über Brusthöhe und mit der linken Schulter zumutbar

sind (vgl. Gutachten Dr. med. G____, SUVA-Akte-II 314, S. 15 f.;

Verfügung vom 11. November 2022, SUVA-Akte-II 352, S. 3). Mit der linken

Schulter kann der Beschwerdeführer gemäss den nachvollziehbaren Einschätzungen

von Dr. med. H____ (vgl. E. 5.2.2. und E. 5.3. hiervor) mit ausgestrecktem Arm

bis Schulterhöhe noch Lasten bis 2 kg heben, über Schulterhöhe allerdings nur leichteste

Arbeiten tätigen und diese auch nur gelegentlich. Körpernah bei angelegtem

Oberarm sind ihm bis Brusthöhe auch gelegentlich mittelschwere Arbeiten möglich

(vgl. Bericht von Dr. med. H____ vom 22. August 2022, SUVA-Akte-II 342, S.

9 f.; Verfügung vom 11. November 2022, SUVA-Akte-II 352, S. 3). Angesichts der

soeben zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. E. 6.5.1.-6.5.2.

hiervor) erscheint – mit Blick auf die leidensbedingten Einschränkungen – der

leidensbedingte Abzug in Höhe von insgesamt 20 % als angemessen. Gründe, die

einen leidensbedingten Abzug in der maximalen Höhe von 25 % rechtfertigen

würden, sind nicht ersichtlich. So begründet insbesondere – entgegen der

Ansicht des Beschwerdeführers (Beschwerde, Rz. 9) – dessen Alter (aktuell knapp

50 Jahre) gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung keinen (zusätzlichen)

Abzug, da Hilfsarbeiten mit Kompetenzniveau 1 auf dem massgebenden

hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig

nachgefragt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_799/2021 vom 3. März 2022; BGE 146 V 16 E. 7.2.1). Des Weiteren erfordern derartige Hilfsarbeitertätigkeiten

grundsätzlich – entgegen der Einwendung des Beschwerdeführers (Beschwerde,

Rz. 9) – keine guten Kenntnisse der deutschen Sprache, womit auch die

mangelnden Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers keinen (zusätzlichen) Abzug

rechtfertigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_266/2017 vom 29. Mai 2018 E.

3.4.4 mit Hinweisen). Im Übrigen vermag auch der Aufenthaltsstatus des

Beschwerdeführers keinen höheren leidensbedingten Abzug zu begründen, da Männer

mit Niederlassungsbewilligung C ohne Kaderfunktion zwar weniger als Schweizer

(LSE 2020, Tabelle TA12_b), aber mehr als den für die Invaliditätsbemessung

herangezogenen Zentralwert verdienen (LSE 2020, Tabelle TA1; vgl. Urteil des

Bundesgerichts 8C_301/2021 vom 23. Juni 2021 E. 6.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_702/2020

vom 1. Februar 2021 E. 6.3.2 mit Hinweisen).

6.6.

Als Zwischenfazit kann festgehalten werden, dass die

Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 11. November 2022, bestätigt mit

Einspracheentscheid vom 6. Juli 2023, den Fall des Beschwerdeführers per 31.

Dezember 2022 abgeschlossen hat und diesem korrekterweise eine Rente in Höhe

von Fr. 1'373.15 ab dem 1. Juli 2019 bis 31. Dezember 2022 (basierend auf einem

Invaliditätsgrad von 27 % und einem versicherten Jahresverdienst von Fr.

76'285.00) und in Höhe von Fr. 1'894.35 ab dem 1. Januar 2023 (basierend

auf einem Invaliditätsgrad von 35 % und einem versicherten Jahresverdienst von

Fr. 81'186.00) zugesprochen hat. Zu prüfen bleibt damit noch, wie es sich

mit dem Anspruch des Beschwerdeführers auf eine (zusätzliche) Integritätsentschädigung

verhält.

7.

7.1.

Gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf

eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine

dauernde und erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen

Integrität erleidet. Nach Art. 36 Abs. 1 UVV vom 20. Dezember 1982 gilt ein

Integritätsschaden als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen

Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht (Satz 1); er ist erheblich, wenn

die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der

Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird (Satz 2).

7.2.

Laut Art. 25 Abs. 1 UVG wird die Integritätsentschädigung in Form

einer Kapitalleistung gewährt. Sie wird entsprechend der Schwere des

Integritätsschadens abgestuft, wobei sie den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag

des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen darf. Letzteres gilt auch,

wenn eine Gesamtentschädigung für mehrere körperliche, geistige oder psychische

Integritätsschäden zur Ausrichtung gelangt (Art. 36 Abs. 3 Satz 2 UVV).

7.3.

Gestützt auf Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung

der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht.

Gemäss Abs. 2 dieser Vorschrift gelten für die Bemessung der

Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Darin hat der Bundesrat

in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29

E. 1b) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet. Die

medizinische Abteilung der SUVA hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen

Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster)

erarbeitet (Mitteilungen der Medizinischen Abteilung der SUVA). Diese, von der

Verwaltung herausgegebenen Tabellen, stellen zwar keine Rechtssätze dar und

sind für das Gericht nicht verbindlich, umso weniger als Ziff. 1 Abs. 1 von Anhang

3 zur UVV bestimmt, der in der Skala angegebene Prozentsatz des Höchstbetrages

des versicherten Verdienstes gelte im Regelfall, welcher im Einzelnen

Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich

Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichstellung aller Versicherten

gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (Urteil

des Bundesgerichts 8C_316/2022 vom 31. Januar 2023 E. 6.1.1; BGE 124 V 29

E. 1c).

7.4.

Verwaltung und Gericht sind für die Beurteilung der einzelnen

Integritätseinbussen auf ärztliche Sachverständige angewiesen. Die Beurteilung

des Integritätsschadens basiert auf dem medizinischen Befund. In einem ersten

Schritt fällt es der medizinischen Fachperson zu, sich unter Einbezug der in

Anhang 3 der UVV und gegebenenfalls in den SUVA-Tabellen aufgeführten

Integritätsschäden dazu zu äussern, ob und inwieweit ein Schaden vorliegt,

welcher dem Typus von Verordnung, Anhang oder Weisung entspricht. Verwaltung

und Gericht obliegt es danach, gestützt auf die ärztliche Befunderhebung die

rechtliche Beurteilung vorzunehmen, ob ein Integritätsschaden gegeben ist, ob

die Erheblichkeitsschwelle erreicht ist und, bejahendenfalls, welches Ausmass

die erhebliche Schädigung angenommen hat (vgl. SVR 2009 UV Nr. 27 S. 97, Urteil

des Bundesgerichts 8C_459/2008 vom 4. Februar 2009 E. 2.3). Zur Beweiswert

von ärztlichen Berichten ist auf die hiervor in den Erwägungen 3.3.1.-3.3.3.

gemachten Ausführungen zu verweisen.

7.5.

7.5.1. Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer –

zusätzlich zur bereits mit Verfügung vom 28. Juni 2019 gewährten

Integritätsentschädigung von Fr. 16'020.00 (basierend auf einer

Integritätsbusse von 15 %; vgl. SUVA-Akte-II 214; vgl. Beurteilung des

Integritätsschadens, SUVA-Akte-II 155, S. 3 f.) – aufgrund der grösser

gewordenen Beeinträchtigung der Integrität an der rechten Schulter eine zusätzliche

Integritätsentschädigung von Fr. 5'340.00 zu (basierend auf einer

Integritätseinbusse von 5 %; Verfügung vom 11. November 2021, SUVA-Akte-II 352,

S. 5). Hinsichtlich der Beeinträchtigung an der linken Schulter lehnte sie die

Gewährung einer Integritätsentschädigung ab.

7.5.2. In Bezug auf die Beeinträchtigung an der rechten Schulter stützte

sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf die Einschätzung von Dr. med. G____

(Gutachten Dr. med. G____ vom 11. November 2021, SUVA-Akte-II 314) und Dr.

med. H____ (Bericht vom 22. August 2022, SUVA-Akte-II 341; Bericht vom 22.

August 2022, SUVA-Akte-II 342, S. 10). Dr. med. G____ hielt in seinem Gutachten

fest, dass das aktive Bewegungsausmass für die Elevation unterhalb der

Horizontalen liege, was einen Integritätsschaden von 15 % rechtfertige. Es

handle sich jedoch nicht um einen kompletten Verlust der oberen rechten Extremität

ab Höhe Schulter, was tatsächlich eine Entschädigung von 50 % vom Höchstbetrag

des versicherten Verdiensts rechtfertigen würde (Gutachten Dr. med. G____,

SUVA-Akte-II 314, S. 17). Dr. med. H____ führte in seiner gesonderten Schätzung

des Integritätsschadens vom 22. August 2022 aus, dass sich bei der Untersuchung

eine erhebliche Einschränkung der Funktion der rechten Schulter präsentiert

habe und das Anheben des Armes aktiv in allen Ebenen nicht über 70° gelinge

sowie die Aussenrotation 0° betrage. Da der Beschwerdeführer in keiner Ebene

die Horizontale erreiche und die Aussenrotation praktisch nicht mehr vorhanden

sei, werde der aktuelle Integritätsschaden beim Beschwerdeführer in Abgleich

mit den vorgegebenen Werten in Tabelle 01, «Integritätsschaden bei

Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten», auf 20 % geschätzt (Beurteilung

vom 22. August 2022, SUVA-Akte-II 341). Bezüglich der Beeinträchtigung in der

linken Schulter hielt Dr. med. H____ fest, es bestehe in Abgleich mit der

Tabelle 01 der SUVA für die linke Schulter noch eine recht gute Funktion,

weshalb keine Integritätsentschädigung geschuldet sei (Bericht vom 22. August

2022, SUVA-Akte-II 342, S. 10).

7.5.3. Auf die ärztlichen Beurteilungen von Dr. med. G____ vom

11. November 2021, (SUVA-Akte-II 314, S. 17) und von Dr. med. H____ vom 22. August

2022 (SUVA-Akte-II 341; SUVA-Akte-II 342, S. 10) kann auch hinsichtlich der Frage

der Integritätseinbusse abgestellt werden. Eine Einschränkung der

Schulterbeweglichkeit bis zur Horizontalen wird – wie Dr. med. G____

und Dr. med. H____ hinsichtlich der rechten Schulter des Beschwerdeführers

zutreffend bemerken – gemäss der Tabelle 01, «Integritätsschaden bei

Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten», mit einer Einbusse von 15 %

bewertet. Dass die Beschwerdegegnerin die Integritätsentschädigung um weitere 5

%, d.h. insgesamt 20 % entschädigt hat, ist in Anbetracht der Gesamtumstände

nicht zu beanstanden. Die schlüssigen Einschätzungen von Dr. med. G____

und Dr. med. H____ korrelieren mit den Röntgenbefunden, etwa mit jenen von

Dr. med. I____, FMH Medizinische Radiologie, vom 16. September 2015 (MRI

Schulter rechts) und Dr. med. J____, FMH Medizinische Radiologie, vom 5. August

2018 (MRI Schulter rechts; vgl. SUVA-Akte-II 314, S. 13 f.), die eine

Schädigung der Rotatorenmanschette festgestellt hatten. Ebenfalls nicht zu

beanstanden ist die kreisärztliche Beurteilung der Integrität an der linken

Schulter des Beschwerdeführers durch Dr. med. H____ (Bericht vom 22. August

2022, SUVA-Akte-II 342, S. 10). Diese beruht auf einer eingehenden Untersuchung

durch den Kreisarzt. Festzuhalten ist diesbezüglich zudem, dass hinsichtlich

der Beurteilung der Integritätseinbusse an der linken Schulter keine

entgegenstehende Einschätzungen seitens des behandelndes Arztes Dr. med. F____

vorliegen, die Zweifel an den Einschätzungen von Dr. med. H____ zu begründen

vermögen (vgl. E. 3.3.3. hiervor; vgl. Verlaufsbericht vom 18. Januar 2023,

SUVA-Akte-II 356; Verlaufsbericht vom 23. Februar 2023, SUVA-Akte-II 358,

Verlaufsbericht vom 19. Juni 2023, BB 2; vgl. auch die nach der Beratung der

Kammer des Sozialversicherungsgerichts eingereichten Berichte vom 3. Januar

2024 und 15. Januar 2024, siehe hierzu Schreiben des Beschwerdeführers vom 23.

Januar 2024).

7.5.4. Aus all dem folgt, dass die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer zu Recht eine Integritätsentschädigung von nochmals 5 %, somit

insgesamt 20 % zugesprochen hat.

8.

Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung

vom 11. November 2022, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 6. Juli 2023, den

Fall des Beschwerdeführers per 31. Dezember 2022 abgeschlossen, diesem eine

Rente in Höhe von Fr. 1'373.15 ab dem 1. Juli 2019 bis 31. Dezember 2022

(basierend auf einem Invaliditätsgrad von 27 % und einem versicherten

Jahresverdienst von Fr. 76'285.00) und in Höhe von Fr. 1'894.35 ab dem 1.

Januar 2023 (basierend auf einem Invaliditätsgrad von 35 % von einem

versicherten Jahresverdienst von Fr. 81'186.00) sowie eine

Integritätsentschädigung in Höhe von Fr. 5'340.00 (basierend auf einer

Integritätseinbusse von 5 %) zugesprochen.

9.

9.1.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

9.2.

Das Verfahren ist kostenlos.

9.3.

9.3.1. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die

ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen. Dem Rechtsvertreter des

Beschwerdeführers ist zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtsvertretung ein angemessenes Anwaltshonorar aus der Gerichtskasse

auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung des

Honorars eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für durchschnittliche (UV-)Verfahren

bei einfachem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in

Höhe von Fr. 2'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer aus.

Diese Pauschale basiert auf einer Schätzung des üblichen Aufwandes und strebt

eine Gleichbehandlung der Parteien an. Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung ist es zulässig, für das Anwaltshonorar Pauschalen vorzusehen.

Bei einer Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen werden alle prozessualen

Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effektive

Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt. Pauschalen

nach Rahmentarifen erweisen sich (nur) dann als verfassungswidrig, wenn sie auf

die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Einzelfall

ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsanwalt geleisteten

Diensten stehen (BGE 141 I 124 E. 4.3).

9.3.2. Die in Fällen der unentgeltlichen Rechtsvertretung üblicherweise

auszurichtende Pauschale (inklusive Auslagen) wird vom

Sozialversicherungsgericht bei überdurchschnittlichem Aufwand regelmässig

erhöht bzw. bei unterdurchschnittlichem Aufwand reduziert. Vorliegend handelt

es sich um einen durchschnittlich komplizierten Fall, weshalb lic. iur. B____,

Advokat, ein Honorar von Fr. 2'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich

Mehrwertsteuer (Fr. 154.00) zuzusprechen ist.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ist lic.

iur. B____, Advokat, ein Honorar von Fr. 2'000.00 (inkl. Auslagen) nebst

Fr. 154.00 Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse auszurichten.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Der

a.o. Gerichtsschreiber

Dr. G. Thomi Dr.

R. Schibli

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Gesundheit

Versandt am: