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Entscheid

UV.2023.42

Adäquanz neuropsychologischer Beschwerden verneint

27. Februar 2024Deutsch30 min

vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung, SR 832.20). Am 22. Februar 2020 erlitt

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 27.

Februar 2024

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder

(Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, lic. phil. D. Borer

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer

Parteien

A____

vertreten durch B____

Beschwerdeführer

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,

Postfach, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2023.42

Einspracheentscheid vom 26. Juli

2023

Adäquanz neuropsychologischer

Beschwerden verneint

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Der Beschwerdeführer war im Rahmen einer

invalidenversicherungsrechtlichen Integrationsmassnahme bei "[...]"

tätig (vgl. Unfallmeldung vom 6. März 2020, SUVA-Akte 1) und in dieser

Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin unfallversichert nach UVG (Bundesgesetz

vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung, SR 832.20). Am 22. Februar 2020 erlitt

der Beschwerdeführer an der Fasnacht in [...] in stark alkoholisierten Zustand

infolge eines nicht näher klärbaren Vorfalls eine Kopfverletzung. Die

medizinische Erstversorgung fand im C____ statt, das bei Austritt ein leichtes

Schädelhirntrauma (GCS 15) mit undislozierter Fraktur Os occipitale und mit kortikaler

Kontusionsblutung frontal rechts (subdurale Einblutung mit einer

SAB-Komponente), sowie eine Thoraxkontusion, eine Kontusion am Übergang BWS/LWS

und eine Kontusion des linken Knies diagnostizierte und ein konservatives

Vorgehen vorsah (vgl. Bericht vom 26. Februar 2020, SUVA-Akte 4). Die

Beschwerdebeklagte anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die

gesetzlich vorgesehenen Leistungen (vgl. Schreiben vom 2. April 2020, SUVA-Akte

41). Auf Empfehlung des Kreisarztes (SUVA-Akte 51) wurde am 13. Mai 2020 ein

MRI des Schädels durchgeführt (vgl. Bericht des Röntgeninstituts D____,

SUVA-Akte 94). Im weiteren Verlauf traten neuropsychologische Beschwerden auf,

derentwegen der Beschwerdeführer sich im E____ in die Klinik für Neurologie in

Kontrolle begab (vgl. dessen Berichte vom 9. September 2020, SUVA-Akte 68; vom

24. September 2020, SUVA-Akte 97; vom 6. Oktober 2020, SUVA-Akte 88; vom

7. Januar 2021, SUVA-Akte 138 und vom 29. September 2021, SUVA-Akte 204). Am

11. Mai 2021 erfolgte die neurologische Beurteilung durch den

SUVA-internen Facharzt für Neurologie, Dr. med. F____. Gestützt auf dessen

Bericht (SUVA-Akte 166) stellte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 31.

Mai 2021 (SUVA-Akte 172) ihre Leistungen per 31. Mai, beziehungsweise 30. Juni,

2021 ein.

Vertreten durch den Herrn Rechtsanwalt B____ erhob der

Beschwerdeführer am 24. Juni 2021 Einsprache (SUVA-Akte 188) gegen die

Leistungseinstellung und reichte einen vom 15. Juni 2021 datierenden Bericht

der Neuropsychologin M. Sc. G____ (SUVA-Akte 190) ein. Die Parteien einigten

sich in der Folge darauf, die im Abklärungsverfahren der Invalidenversicherung

bevorstehende polydisziplinäre H____-Begutachtung zum Anlass zu nehmen, den

Gutachtern unfallspezifische Fragen zu unterbreiten (vgl. Schreiben der SUVA an

die IV-Stelle Basel-Stadt vom 16. November 2021, SUVA-Akte 217). Am 6. (Fassung

zuhanden IV, SUVA-Akte 235) und am 12. Dezember 2022 (Fassung zuhanden SUVA,

SUVA-Akte 236) ergingen die entsprechenden Gutachten. Der Beschwerdeführer

erhielt Gelegenheit, sich zum Gutachten zu äussern (vgl. seine Stellungnahme

vom 1. Juni 2023, SUVA-Akte 242).

Mit Einspracheentscheid vom 26. Juli 2023 (SUVA-Akte 245) hielt

die Beschwerdegegnerin an ihrem ablehnenden Entscheid fest.

Erwägungen

II.

Weiterhin vertreten durch Herrn Rechtsanwalt B____ erhebt der

Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. September 2023 Beschwerde gegen den

Einspracheentscheid vom 26. Juli 2023 und ersucht um Ausrichtung der

gesetzlichen Leistungen über den 31. Mai 2021 hinaus. Eventualiter sei ein

Gerichtsgutachten zur Klärung der Unfallkausalität einzuholen. Subeventualiter

sei die Sache zur Einholung eines medizinischen Ergänzungsgutachtens an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht

der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 28.

November 2023 auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Eingabe vom 7. Dezember 2023 verzichtet der

Beschwerdeführer auf eine Replik.

III.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird

von der Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 4. Dezember 2023 gutgeheissen.

IV.

Keine der Parteien hat die Durchführung einer mündlichen

Parteiverhandlung verlangt. Am 27. Februar 2024 findet die Urteilsberatung

durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit sachlich zuständig (§

82.

Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz],

GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt

sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).

1.2

Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die - unter Berücksichtigung des Fristenstillstands gemäss Art.

38.

Abs. 4 lit. b ATSG - rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Im angefochtenen Einspracheentscheid kommt die Beschwerdegegnerin

zum Ergebnis, zwischen der beim Unfall erlittenen Verletzung und den über den 31. Mai

2021.

hinaus geklagten neuropsychologischen Beschwerden bestehe kein

ursächlicher Zusammenhang mehr, der sie zur Erbringung weiterer Leistungen

verpflichten würde. Zur Begründung führt sie aus, die Bildgebung vom 13. Mai

2020.

zeige keine Traumafolgen mehr, insbesondere lasse sich keine Schädigung

des Hirnparenchyms nachweisen. Bestehe kein organisches Substrat, müsse die

Adäquanz gesondert geprüft werden (vgl. Ziff. 3). Da das erlittene

Schädelhirntrauma bloss leichtgradig gewesen sei, habe die Adäquanzprüfung nach

der Psycho-Praxis zu erfolgen (Ziff. 4). Sie ordnet den Unfall dem mittleren

Bereich im engeren Sinne zu und kommt zum Ergebnis, es sei keines der Zusatzkriterien

erfüllt, womit ihre Leistungspflicht entfalle (Ziff. 5). Spätestens ab dem 31.

Mai 2021 bestehe kein adäquater Kausalzusammenhang zwischen den nach wie vor

geklagten neuropsychologischen Beschwerden und dem Unfallereignis vom 22.

Februar 2020 mehr (Ziff. 7).

2.2

Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vor,

es sei von einer initial bildgebend nachweisbaren organisch-strukturellen

Verletzung auszugehen. Die Bildgebung vom 13. Mai 2020 zeige Residuen dieser

Hirnverletzungen. Die neuropsychologischen Funktionsstörungen seien mehrfaktoriell

bedingt und stünden zumindest partiell in einem ursächlichen Zusammenhang mit

dem Unfall vom 22. Februar 2020, das gehe aus dem H____-Gutachten hervor.

So sehe der Gutachter einen klaren Zusammenhang zwischen der Kontusionsblutung

frontal rechts und den aufgetretenen kognitiven Beeinträchtigungen (Ziff. 21).

Es müsse davon ausgegangen werden, dass die initialen Unfallverletzungen

zeitnah die kognitiven Beeinträchtigungen hervorgerufen hätten, weshalb der

adäquaten Kausalität keine eigenständige Bedeutung zukommen könne (Ziff. 23).

2.3

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob die

Beschwerdegegnerin für die über den 31. Mai 2021 hinaus geklagten neuropsychologischen

Beschwerden leistungspflichtig ist. Dabei ist insbesondere zu klären, ob diese

zum Unfall vom 22. Februar 2020 in einem adäquaten Kausalzusammenhang stehen.

3.

3.1

Nach Art. 6 Abs. 1 UVG hat der Unfallversicherer in der

obligatorischen Unfallversicherung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt,

die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und

Berufskrankheiten zu gewähren.

3.2

Die versicherte Person hat gemäss Art. 10 Abs. 1 UVG Anspruch auf

zweckmässige medizinische Behandlung der Unfallfolgen. Ist sie infolge eines

Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1

UVG Anspruch auf ein Taggeld. Die versicherte Person hat Anspruch auf eine

Invalidenrente nach Art. 18 Abs. 1 UVG, wenn sie infolge eines Unfalles zu

mindestens 10% invalid ist.

3.3

3.3.1

Der Unfallversicherer haftet für einen Gesundheitsschaden nur

insoweit, als dieser in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum

versicherten Ereignis steht (BGE 129 V 177). Dabei spielt die Adäquanz im

Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen als rechtliche

Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung

des Unfallversicherers praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate

weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (vgl. BGE 134 V 109 E. 2.1, 127

V 102 E. 5b/bb). Objektivierbar sind Untersuchungsergebnisse, die

reproduzierbar sind und von der Person des Untersuchenden und den Angaben des

Patienten unabhängig sind. Von organisch ausgewiesenen Unfallfolgen kann somit

erst gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden

Abklärungen bestätigt wurden und die hierbei angewendeten Untersuchungsmethoden

wissenschaftlich anerkannt sind (BGE 138 V 248 E. 5.1 mit Hinweisen). Dies gilt

auch für neuropsychologische Defizite (Urteil BGer 8C_117/2015 vom 17. Juni

2015.

E. 2 mit Hinweis und 8C_123/2016 vom 12. April 2016 E. 4).

3.3.2

Bei organisch nicht (hinreichend) nachweisbaren Unfallfolgeschäden bedarf

es einer besonderen Adäquanzprüfung. Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass

dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits-

beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das trifft zu, wenn er ein

Dispositiv

gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach

ist zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder schwer zu betrachten ist, oder

ob er dem mittleren Bereich angehört. Bei leichten Unfällen ist der adäquate

Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung in der

Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren zu bejahen, wogegen bei

Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung

miteinzubeziehen sind.

3.3.3. Bei der Beurteilung der Adäquanz von organisch nicht hinreichend

nachweisbaren Unfallfolgeschäden ist zudem folgendermassen zu differenzieren

(BGE 127 V 102 E. 5b/bb): Es ist zunächst abzuklären, ob die versicherten

Person beim Unfall ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS), eine dem

Schleudertrauma äquivalente Verletzung oder ein Schädelhirntrauma erlitten hat.

Hat die versicherte Person beim Unfall Verletzungen erlitten, welche die

Anwendung der sogenannten Schleudertrauma-Praxis rechtfertigen, so erfolgt die

Beurteilung der Adäquanz gemäss den in BGE 117 V 359 festgelegten Kriterien

(BGE 134 V 109). Ist dies nicht der Fall, so gelangt die Rechtsprechung gemäss

BGE 115 V 133 (sogenannte Psycho-Praxis) zur Anwendung. Erreicht ein

Schädelhirntrauma lediglich den Schweregrad einer Comotio cerebri (auch als milde

traumatische Hirnverletzung bezeichnet) und nicht mindestens den Grenzbereich

zu einer Contusio cerebri, so beurteilt sich die Adäquanz nach den in BGE 115 V 133 aufgestellten Kriterien zur Beurteilung psychischer Fehlentwicklung nach

Unfällen (Urteil BGer 8C_66/2021 vom 6. Juli 2021 E. 5.3.1.).

4.

4.1.

Da die adäquate Kausalität als rechtliche Eingrenzung der sich aus

dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers

bei organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen praktisch keine Rolle spielt,

ist zunächst zu prüfen, ob im konkreten Fall zum Zeitpunkt des Fallabschlusses per

31. Mai 2021 noch solche strukturellen Unfallfolgen im oben beschriebenen Sinne

(E. 3.3.1.) vorliegen.

4.2.

4.2.1. Am 23. Februar 2020 wurde der Beschwerdeführer nach einem am

Vorabend erlittenen, unklaren Traumaereignis notfallmässig im C____

vorgestellt, wo er berichtete, er könne sich nur noch daran erinnern, am

Vorabend an der Fasnacht gefeiert und getrunken zu haben. Morgens sei er aufgewacht,

habe Nasenbluten gehabt und Blut gespuckt. Er verspüre Kopfschmerzen, Schwankschwindel

und einen Druck im Kopf sowie Schmerzen im linken Knie. Die klinischen und

radiologischen Untersuchungen ergaben ein leichtes Schädelhirntrauma (GCS 15)

mit undislozierter Fraktur Os occipitale und kortikaler Kontusionsblutung

frontal rechts (subdurale Einblutung mit einer SAB-Komponente), eine

Thoraxkontusion, eine Kontusion am Übergang BWS/LWS sowie eine Kontusion am

linken Knie. Es wurde eine stationäre neurologische Überwachung und ein

konservatives Vorgehen angeordnet. Nach einer unauffälligen viertägigen

Überwachung ohne neurologische Ausfälle wurde der Beschwerdeführer in gutem

Allgemeinzustand entlassen (vgl. Austrittsbericht vom 26. Februar 2020,

SUVA-Akte 4). Es wurde bis zum 22. März 2020 eine vollständige

Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. ärztliches Zeugnis vom 26. Februar 2020,

SUVA-Akte 20).

4.2.2. Anfangs April 2020 stellte sich der Beschwerdeführer bei

der Neurologin Dr. med. I____ vor. Ihr gegenüber erwähnte er seit dem Unfall

mehrmals täglich wiederkehrende unkontrollierte Myoklonien und eine Hyposmie,

die von ihr als traumatisch verursacht gedeutet wurde. Wegen des Verdachts auf

eine Epilepsie leitete sie eine entsprechende Medikation ein. Die durchgeführte

MOCA-Testung ergab normale Werte, sodass sie auf eine erweiterte neuropsychologische

Abklärung verzichtete. Gleichzeitig hielt die Neurologin jedoch fest, eine

solche müsse bei anhaltenden Beschwerden überdacht werden. Bezüglich der

Hyposmie müsse womöglich langfristig mit Funktionsausfällen gerechnet werden

(vgl. Bericht vom 2. April 2020, SUVA-Akte 43).

4.2.3. Anfangs Mai 2020 riet der Kreisarzt zur Durchführung

eines MRI (vgl. Aktennotiz vom 4. Mai 2020, SUVA-Akte 51 und Schreiben an die

Hausärztin selben Datums, SUVA-Akte 53). Das daraufhin angefertigte MRI zeigte

im T1-gewichteten Bild und in der T2w-Sequenz ein reguläres Signalmuster des

Hirnparenchyms in allen Abschnitten. In der blutsensitiven Sequenz war eine

diskrete Signalabsenkung frontal rechts kortikal und minimal auch entlang der

Fissura longitudinalis frontal zu sehen. Ansonsten zeigte sich ein Signalmuster

ohne Hinweise auf intraparenchymatöse Blutreste oder frische Blutungen. Die

Radiologin bewertete das Abbild des Neurokraniums als altersentsprechend

unauffällig und konnte, abgesehen von minimalen Blutabbauprodukten frontal

rechts bei Status nach stattgehabter winziger SAB, keine weiteren Traumafolgen

erkennen (vgl. MRI-Bericht vom 13. Mai 2020, SUVA-Akte 94).

4.2.4. Die Neurologin Dr. med. I____ kam in ihrer

Verlaufsuntersuchung vom 18. Juni 2020 (SUVA-Akte 63) zum Ergebnis, der

Beschwerdeführer habe sich gut von seinem Schädelhirntrauma erholt. Es sei zu

keinen weiteren Anfällen gekommen und die EEG-Untersuchung habe einen

unauffälligen Befund ergeben. Letztlich bleibe unklar, ob womöglich ein

epileptischer Anfall im Rahmen von vermehrtem Alkoholkonsum zum

Schädelhirntrauma geführt habe. Sie sehe daher keine Indikation für die

Fortführung der Medikation, da das Risiko für weitere Anfälle gering sei. Sie empfahl

weitere EEG-Kontrollen in 6 und 18 Monaten. Bei anhaltender Anfallsfreiheit könne

im Anschluss auf weitere Kontrollen verzichtet werden. Zwei Monate später

suchte der Beschwerdeführer die Neurologin wieder auf und berichtete ihr über

vermehrte Müdigkeit und Schwindel nach körperlicher Aktivität im Rahmen eines

invalidenversicherungsrechtlichen Arbeitsversuches, die vor dem Unfall nicht

bestanden hätten. Weiter berichtete er ihr von frontalen Kopfschmerzen,

derentwegen er sich im E____ abklären lassen werde. Die Neurologin bezeichnete

den Verlauf nun als komplex, sah aus ihrer fachärztlichen Sicht jedoch die

Arbeitsfähigkeit inzwischen als gegeben an und thematisierte mit dem

Beschwerdeführer die psychiatrische Anbindung zum Aufbau einer Tagesstruktur

(vgl. Bericht Dr. med. I____ vom 17. August 2020, SUVA-Akte 68).

4.2.5. Die Klinik für Neurologie des E____ interpretierte die

geklagten Beschwerden wie Kopfschmerzen, Müdigkeit und psychomotorische

Verlangsamung am ehesten im Rahmen eines postcommotionellen Syndroms und hielt

fest, solche Symptome könnten bis zu einem Jahr nach Schädelhirntrauma

anhalten. Zur Objektivierung der beschriebenen kognitiven Defizite sei eine

neuropsychologische Untersuchung geplant (vgl. Bericht vom 9. September 2020,

SUVA-Akte 78). Gleichzeitig attestierte die Klinik für Neurologie dem

Beschwerdeführer ab Beginn der Behandlung wieder eine vollständige

Arbeitsunfähigkeit (vgl. die entsprechenden Zeugnisse, SUVA-Akten 82 - 85, 87).

Im Oktober 2020 hielt die Klinik für Neurologie nach erfolgter neuropsychologischer

Testung fest, die extern erfolgte cerebrale Bildgebung zeige einen stationären

Verlauf, die EEG-Kontrollen seien stabil, ORL-ärztliche und ophthalmologische

Abklärungen hätten keinen wegweisenden Befund oder Handlungsbedarf ergeben.

Nach wie vor seien die geklagten Beschwerden im Rahmen des postcommotionellen

Syndroms zu sehen. Die im Rahmen der neuropsychologischen Testung erhobenen

kognitiven Befunde entsprachen zusammen mit der Verhaltensbeobachtung insgesamt

leichten bis mittelgradigen kognitiven Funktionsstörungen v.a. frontaler

Hirnareale, was vom neuropsychologischen Ausfallmuster her als mit dem

postcommotionellen Syndrom vereinbar bezeichnet wurde. Von Seiten der Neuropsychologie

wurde die Arbeitsunfähigkeit orientierend mit 30 bis 50% angegeben. Gleichzeitig

wurde, insbesondere unter Berücksichtigung differenzialdiagnostischer

Überlegungen, eine psychiatrische Evaluation und Therapie empfohlen und weitere

Verlaufskontrollen vorgesehen (vgl. Bericht der Klinik für Neurologie des E____

vom 6. Oktober 2020, SUVA-Akte 88 und Bericht über die neuropsychologische

Testung vom 24. September 2020, SUVA-Akte 97). Eine weitere

Verlaufskontrolle im E____ ergab anfangs Januar 2021 anamnestisch eine wesentliche

Besserung der Beschwerden und klinisch zeigte sich fokal neurologisch kein

Defizit mehr (vgl. Bericht vom 7. Januar 2021, SUVA-Akte 138).

4.2.6. Im Mai 2021 wurde das Dossier dem SUVA-internen

Neurologen Dr. med. F____ zur Beurteilung vorgelegt (SUVA-Akte 166). Dieser

bezeichnete die Schlussfolgerungen der Radiologin zum MRI vom 13. Mai 2020

(vgl. SUVA-Akte 94) als nachvollziehbar. Er hielt fest, die geringgradige

Subarachnoidal-Blutung (SAB) habe durch die Blutauflagerung lediglich zu

minimen Hyperdensitäten im Hirnparenchym rechts frontal und im Bereich der

Fissura longitudinalis frontal geführt. Weder in den initialen CCTs vom

23. und 24. Februar 2020 noch im MRT/MRI vom 13. Mai 2020 seien namhafte

(signifikante) Hirnparenchym-Schädigungen feststellbar gewesen. In der

Zusammenschau der Befunde sei eine blutungs- oder kontusionsbedingte Schädigung

des Gehirns nicht nachweisbar. In keinem der zeitnahen klinischen

Untersuchungsbefunde und der späteren neurologischen Untersuchungsbefunde seien

je objektivierbare und reproduzierbare klinisch-neurologische Ausfälle

beschrieben worden. In den initialen Untersuchungsbefunden würden sich sodann

keine Klagen über eine Minderung der Geruchswahrnehmung finden, diese sei erst

mit erheblicher Latenz am 29. Juni 2020 erstmals von HNO-ärztlicher Seite

beschrieben worden (vgl. Bericht Dr. med. J____, SUVA-Akte 98). Im Rahmen einer

weiteren HNO-Untersuchung anfangs Dezember 2020 sei keine krankheitswertige und

unfallbedingte Hyposmie mehr beschrieben worden (vgl. Dr. med. K____, Bericht

vom 1. Dezember 2020, SUVA-Akte 151). Neurologisch beurteilt habe somit

spätestens am 30. November 2020 keine namhafte Störung der Geruchswahrnehmung

als Unfallfolge mehr vorgelegen. Was die neuropsychologischen Störungen

anbelangt, so weist Dr. med. F____ darauf hin, dass die erhobenen Befunde sich

neurologisch nicht mit einer namhaften Hirnparenchym-Schädigung erklären lassen

würden. Vielmehr stützte er die differenzialdiagnostische Erwägung der Neuropsychologin,

wonach die gezeigten kognitiven Leistungsminderungen im Zusammenhang mit einer

psychischen Störung stehen könnten. Bereits vor dem Unfall habe der

Beschwerdeführer im Rahmen einer fachärztlich diagnostizierten depressiven

Störung (Anpassungsstörung) im August 2019 (vgl. Bericht der L____ vom 30.

August 2019, SUVA-Akte 146) annähernd gleichartige unspezifische subjektive

Beschwerden und kognitive Leistungsminderungen wie Ende des Jahres 2020 geklagt

(vgl. SUVA-Akte 166 S. 8). Zusammenfassend hielt Dr. med. F____ fest, aus

neurologischer Sicht habe das Ereignis vom 22. Februar 2020 beim

Beschwerdeführer eine Schädeltraumatisierung mit nachweisbarem Frakturspalt

okzipital und eine geringfügige Blutauflagerung auf das Hirnparenchym in der

Frontalregion verursacht. Den Schweregrad der erlittenen Kopftraumatisierung

beurteilt der Neurologe als "leichte traumatische Hirnverletzung" des

klinischen Schweregrades zwei bis drei. Zu einer nachweisbaren namhaften

strukturellen Hirnschädigung sei es nicht gekommen. Nach neurologischer

Einschätzung sei bei fehlendem Nachweis einer signifikanten traumatischen

Hirnparenchymschädigung das Fortbestehen von vielfältigen unspezifischen

Beschwerden und kognitiven Einbussen höchstens für den Zeitraum von sechs

Monaten nach der traumatischen Einwirkung erklärbar. Langfristig seien keine

psychischen oder neuropsychologischen Unfallfolgen begründbar.

4.2.7. Die Neuropsychologin M. Sc. G____ berichtete nach Eröffnung

der Einstellungsverfügung vom 31. Mai 2021 über ihre Untersuchung des

Beschwerdeführers (Bericht vom 15. Juni 2021, SUVA-Akte 187). Ihr gegenüber hatte

dieser einleitend verschiedene noch bestehende Beeinträchtigungen erwähnt, insgesamt

seien die kognitiven Defizite jedoch regredient. Die Neuropsychologin konnte

damit übereinstimmend feststellen, dass sich testpsychologisch eine leichte

Verbesserung der kognitiven Defizite ergeben hatte. Auch wenn die Ergebnisse

mit denjenigen aus der Voruntersuchung nicht detailliert vergleichbar seien, so

würden die Beeinträchtigungen jedenfalls die gleichen kognitiven Bereiche

betreffen. Gleichzeitig hielt sie fest, die in der Verhaltensbeobachtung sehr

deutlich gewordenen Defizite seien im Rahmen der neuropsychologischen Testung

nicht im entsprechenden Ausmass objektivierbar gewesen. Unter Berücksichtigung

der Verhaltensbeobachtung gehe sie von einer leichten bis mittelschweren

neuropsychologischen Störung (insbesondere der exekutiven Funktionen mit

Entsprechung frontaler Areale) bei postcommotionellem Syndrom nach

Schädelhirntrauma am 23. Februar 2020 (recte: 22. Februar 2020) aus. Solche

könnten auch nach fünf bis sechs Jahren noch vorhanden sein, ohne dass

strukturelle Auffälligkeiten im MRT des Schädels sichtbar seien. Eine

psychische Überlagerung der kognitiven Defizite erschien ihr möglich. In Bezug

auf die Arbeitsfähigkeit gab M. Sc. G____ an, bei einer leichten bis

mittelschweren neuropsychologischen Störung sei die Funktionsfähigkeit im

Alltag und in den meisten beruflichen Tätigkeiten leicht eingeschränkt. Für

Arbeiten mit hohen kognitiven Anforderungen sei die Funktionsfähigkeit

mittelgradig eingeschränkt, was einem Arbeitsunfähigkeitsgrad von 30 bis 50%

entspreche (vgl. SUVA-Akte 187 S. 5f.).

4.2.8. Eine weitere neuropsychologische Verlaufskontrolle im E____

zeigte im Vergleich zur Voruntersuchung vom September 2020 Verbesserungen der

phonematischen Ideenflüssigkeit und der visuo-verbalen

Verarbeitungsgeschwindigkeit sowie Verschlechterungen der verbal-episodischen

Gedächtnisleistungen. Alle anderen geprüften Teilleistungen zeigten einen

stabilen Verlauf. Anhand der formalen Befunde wurde von einer leichtgradigen

neuropsychologischen Funktionsstörung nach Frei et al. (2016) mit exekutiven

und mnestischen Teilleistungsdefiziten sowie einer nicht aphasischen Störung

der Kommunikation ausgegangen. Lokalisatorisch weise diese auf eine

Minderfunktion von frontal-temporalen Regelkreisen hin. Am ehesten seien die im

Verlauf leicht verbesserten exekutiven Defizite sowie die anamnestische

Manifestation dieser im Alltag i.S. von Planungs- und

Strukturierungsschwierigkeiten zusammen mit der anamnestisch angegebenen

Hyposmie, den druckartigen Kopfschmerzen und der Reizüberflutung im Rahmen

einer residuellen Symptomatik des postcommotionellen Syndroms zu werten. Die

verschlechterte verbal-mnestische Leistungen führten die Untersuchenden am

ehesten auf eine Verschlechterung der affektiven Befindlichkeit zurück und

deuteten dies als Ausdruck der verminderten Belastbarkeit des

Beschwerdeführers. Insgesamt sei auch eine Überlagerung durch die

psychiatrische Symptomatik nicht ausschliessbar. Die Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit wurde unter Berücksichtigung der deutlich verminderten

Belastbarkeit, der Kommunikationsstörung und der exekutiven Defizite mit 30 bis

50% beziffert. Eine leichte neuropsychologische Störung alleine entspreche nach

den Kriterien von Frei et al. (2016) einer Arbeitsunfähigkeit von 10-30% (vgl.

Bericht vom 29. September 2021, SUVA-Akte 204).

4.3.

4.3.1. Die im zuhanden der Invalidenversicherung daraufhin erstellten

polydisziplinären H____-Gutachten vom 6. Dezember 2022 (SUVA-Akte 235)

enthaltene interdisziplinäre Gesamtbeurteilung nennt folgende Diagnosen mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: 1. Wahnhafte Störung (ICD-10: F22.0), 2.

Status nach Schädelhirntrauma vom 22. Februar 2020, radiologisch rechts

frontale Kontusionsblutung mit subduraler Einblutung und SAB-Komponente,

undislozierte OS-occipitale-Fraktur, protrahiert verlaufender postcommotioneller

Beschwerdekomplex mit posttraumatischer Cephalea (Hinweise auf einen

Medikamentenübergebrauchskopfschmerz vorhanden) und leichten bis mittelgradigen

neuropsychologischen Funktionsstörungen, mit unsystematisiertem Schwindel und

regredienter Hyposmie sowie mit Anteilen einer nicht organischen

Beschwerdeüberlagerung, ferner eine Discushernie L5/S1 (vgl. SUVA-Akte 235 S.

15). Für körperlich mittelschwere und schwere Tätigkeiten wird dem Beschwerdeführer

aufgrund der Wirbelsäulenpathologie eine vollständige Arbeitsunfähigkeit

attestiert. Leichte bis intermittierend mittelschwere, vorzugsweise

wechselbelastende Tätigkeiten werden vom Orthopäden als zumutbar erachtet. Aus

psychiatrischer Sicht wird aufgrund der wahnhaften Störung die Arbeitsfähigkeit

für jegliche Tätigkeiten als aufgehoben beurteilt. Aus neurologischer Sicht wird

die Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung der posttraumatischen Beschwerden

und Funktionsstörungen, einschliesslich der posttraumatischen Kopfschmerzen und

der neuropsychologischen Funktionsstörungen, in einer angepassten Tätigkeit als

zu 40% eingeschränkt beurteilt, wobei nach dem Unfall vorübergehend eine

vollständige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe. Arbiträr wird der Beginn der

aus neurologischer Sicht wiedererlangten Teilarbeitsfähigkeit auf den Zeitpunkt

der ersten neuropsychologischen Abklärung am E____ (24. September 2020)

festgesetzt.

4.3.2. Vorliegend sind insbesondere die Ergebnisse der

neurologischen und der neuropsychologischen Begutachtung näher zu beleuchten.

Im Einzelnen ergab die neuropsychologische Untersuchung weitgehend

unauffällige Ergebnisse. Das Gesamtleistungsniveau lag in der Norm, es liessen

sich keine ausgeprägten Leistungsdefizite erheben (vgl. SUVA-Akte 236 S. 47).

Lediglich im Bereich der exekutiven Funktionen zeigten sich leichtgradige Leistungsdefizite,

dies in Übereinstimmung mit den Vorberichten, wobei im Verlauf eine leichte

Verbesserung eingetreten ist, was nach Ansicht des Untersuchenden dem zu erwartenden

Verlauf nach leichtem Schädelhirntrauma entspricht. Die Testbefunde werden von

ihm als valide erachtet. Wie bereits die Neuropsychologin M. Sc. G____, stellte

auch der Gutachter ausgeprägte Auffälligkeiten im Verhalten fest (vgl.

SUVA-Akte 236 S. 48) und führt aus, die subjektiv geklagten kognitiven

Beschwerden würden sich psychometrisch nur bedingt objektivieren lassen (vgl.

SUVA-Akte 236 S. 50). In Bezug auf die Verrichtung einer geeigneten, gut

strukturierten Arbeitstätigkeit führt der neuropsychologische Gutachter aus, in

zeitlicher Hinsicht sei dem Beschwerdeführer ein reguläres Pensum mit leicht

erhöhtem Pausenbedarf möglich. Die vom Beschwerdeführer angegebenen täglichen

und wiederholten Ruhepausen von 40 bis 60 Minuten seien neuropsychologisch

nicht zu begründen. Bezogen auf die kognitiven Fähigkeiten und die

beeinträchtigte Kommunikation sei eine leicht- bis mittelgradige Einschränkung

der Arbeitsfähigkeit zu attestieren (vgl. SUVA-Akte 236 S. 52).

Im Rahmen der neurologischen Evaluation klagte der

Beschwerdeführer im Wesentlichen über Kopfschmerzen, Schwindel, Müdigkeit und

kognitive Störungen (vgl. SUVA-Akte 236 S. 79). Wie in den Voruntersuchungen

fiel auch dem Verfasser des neurologischen Teilgutachtens auf, dass das Gespräch

mit dem Beschwerdeführer schwierig zu strukturieren war (vgl. SUVA-Akte 236 S.

75). Zusammenfassend hielt er fest, es bestehe ein multifaktorielles

Beschwerdebild. Hinsichtlich der Kopfschmerzen führte der Neurologe aus, diese

würden formal einem anhaltenden posttraumatischen Kopfschmerz entsprechen,

jedoch seien atypische Elemente vorhanden und die sukzessive Verschlimmerung

der Kopfschmerzen sei mit dem ursprünglich auslösenden Schädelhirntrauma nicht

erklärbar, was auf eine funktionelle Überlagerung hinweise (vgl. SUVA-Akte 236

S. 80), zudem seien auch die Kriterien für einen

Medikamentenübergebrauchskopfschmerz erfüllt (vgl. SUVA-Akte 236 S. 84).

In Bezug auf die kognitiven Defizite deutete der Neurologe den Umstand,

dass in den neuropsychologischen Vorberichten lokalisatorisch ähnliche

Befundmuster angegeben wurden, als konsistenten Kern in einem funktionell

überlagerten Beschwerdebild. Er führte aus, ein durchgehend frontales

Befundmuster könne der Beschwerdeführer nicht willentlich konstruieren (vgl.

SUVA-Akte 236 S. 81). Die beschriebenen schwerpunktmässig frontalen

Befundmuster stünden in lokalisatorischer Übereinstimmung mit dem initialen

neuroradiologischen Befund nach dem Schädelhirntrauma von 22. Februar

2020. Erschwerend komme auch hier - wie bei den Kopfschmerzen - die

Überlagerung durch psychische Faktoren dazu. Anders als der SUVA-interne

Neurologe ist der neurologische Gutachter jedoch der Ansicht, eine diagnostische

Einordnung länger anhaltender postcommotioneller Störungsbilder könne nicht

allein anhand der bildmorphologischen Darstellung in der Schädel-MRT erfolgen.

Massgeblich seien auch Konstellation und Verlauf der bisherigen neuropsychologischen

Testungen zu berücksichtigen (vgl. SUVA-Akte 236 S. 82). Unter Berücksichtigung

der posttraumatischen Beschwerden und Funktionsstörungen, einschliesslich der

posttraumatischen Kopfschmerzen und der neuropsychologischen Funktionsstörung

sei die Arbeitsfähigkeit in einer den Einschränkungen angepassten, klar

strukturierten Arbeit ohne zeitlichen und emotionalen Druck, mit vorgegebenen

Routineabläufen und ohne besondere Anforderungen an eigene

Entscheidungskompetenzen, seit dem 24. September 2020 noch um 40% eingeschränkt

(SUVA-Akte 236 S. 86)

Auf Frage der Beschwerdegegnerin (vgl. SUVA-Akte 236 S. 117ff.)

bestätigt der neurologische Gutachter, ein organisch strukturell nachweisbares

Substrat sei anhand des cerebralen MRI-Befundes vom 13. Mai 2020 nicht sicher

ausgewiesen. Die dargestellten Signalabsenkungen frontal rechts und entlang der

Fissura longitudinalis frontal seien als Residuen der erlittenen

Kontusionsblutung aufzufassen. Eine residuelle Hirnparenchymläsion komme nicht

zur Darstellung. Ein morphologisch nachweisbares Substrat der genannten

Beschwerden sei nicht zuverlässig ausgewiesen (SUVA-Akte 236 S. 117). Der neurologische

Gutachter sagt jedoch unmissverständlich, das neurologisch und

neuropsychologische Zustandsbild sei nicht ausschliesslich krankheitsbedingt

(SUVA-Akte 236 S. 124). Die neuropsychologischen Funktionsstörungen und die

posttraumatischen Kopfschmerzen stünden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

teilweise in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 22.

Februar 2020. Wobei es sich um ein komplexes und mehrschichtiges Krankheitsbild

handle, mit einer im Vordergrund stehenden psychiatrischen Problematik

(wahnhafte Störung), die erst mit einer Latenz von mehr als einem Jahr

ersichtlich geworden sei. Das Gesamtbild sei durch Verhaltensauffälligkeiten

geprägt, welche mehrheitlich im psychiatrischen, nicht unfallkausalen Kontext

einzuordnen seien. Diesbezüglich bestehe ein unfallfremder Vorzustand, dem der

Gutachter jedoch nur untergeordnete Bedeutung zumisst, da dieser damals keinen

massgeblichen Krankheitswert im Sinne einer Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

hatte. In Bezug auf diese vorbestehenden unfallfremden

Verhaltensauffälligkeiten habe das Unfallereignis zu einer richtungsweisenden

Zustandsänderung geführt (vgl. SUVA-Akte 236 S. 123f.).

5.

5.1.

5.1.1. Aus den oben dargelegten Berichten geht hervor, dass der Beschwerdeführer

beim Vorfall vom 22. Februar 2020 ein leichtes Schädelhirntrauma (GCS 15) mit

nicht dislozierter Fraktur des Hinterhauptbeins und mit einer kortikalen Kontusionsblutung

frontal rechts erlitt. Während des viertägigen Aufenthalts im C____ zeigten

sich keine Auffälligkeiten oder neurologische Ausfälle. Eine Schädigung des

Hirnparenchyms wurde weder im entsprechenden Austrittsbericht erwähnt, noch im

drei Monate später erstellten MRI vom 13. Mai 2020 abgebildet.

Nach

einem zunächst positiven Verlauf und scheinbar guter Erholung, begann der

Beschwerdeführer im weiteren Verlauf über Myoklonien, eine Hyposmie,

Kopfschmerzen, Müdigkeit und kognitive Defizite zu klagen, die von den

behandelnden Fachpersonen zunächst im Rahmen des postcommotionellen Sydroms

gesehen wurden. So führte etwa die Klinik für Neurologie des E____ aus, die erhobenen

leicht- bis mittelgradigen Funktionsstörungen seien vom neuropsychologischen

Ausfallmuster mit den erlittenen Verletzungen vereinbar und gab an, derartige

Symptome könnten bis zu einem Jahr nach Schädelhirntrauma anhalten. Auch der H____-Neurologe

wies auf lokalisatorisch ähnliche Befundmuster in den neuropsychologischen

Testungen hin, was mit der erlittenen Verletzung, respektive den initialen

neuroradiologischen Befunden übereinstimme und für die Konsistenz der

Beschwerden spreche. Ebenso bezeichnete er die Kopfschmerzen formal als

posttraumatischen Kopfschmerzen entsprechend. Erwartungsgemäss verbesserten

sich die Ergebnisse der neuropsychologischen Testungen im - wenn auch

protrahierten - Verlauf. Anlässlich der neuropsychologischen Begutachtung vom

Dezember 2022 erzielte der Beschwerdeführer weitgehend unauffällige Ergebnisse

und das Gesamtleistungsniveau lag in der Norm, folgedessen attestierte der

neuropsychologische Gutachter in angepasster Tätigkeit auch eine volle

Arbeitsfähigkeit. Im Bereich der exekutiven Funktionen zeigten sich im Dezember

2022 noch leichtgradige Leistungsdefizite und der Beschwerdeführer klagte nach

wie vor über Kopfschmerzen, wobei diesbezüglich im Gutachten auch die Rede von

einem Medikamentenübergebrauchskopfschmerz ist. Insgesamt wird ihm von

neurologischer Seite im Dezember 2022 für die posttraumatischen Beschwerden und

Funktionsstörungen seit September 2020 eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

von 40% zugestanden. Es ist demnach mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon

auszugehen, dass zum Zeitpunkt der Leistungseinstellung per Ende Mai 2021

Residuen des postcommotionellen Syndroms mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit vorhanden waren.

5.1.2. Den dargelegten Berichten lässt sich indes ebenso entnehmen, dass im

Verlauf ausgeprägte Verhaltensauffälligkeiten auftraten und sich die im Rahmen

der Verhaltensbeobachtung deutlich gewordenen Defizite nicht mehr vollständig

mit den neuropsychologischen Testungen objektivieren liessen, was allseits mit

einer Überlagerung durch psychische Komponenten erklärt wurde. Wiederholt wurde

dem Beschwerdeführer deswegen eine psychiatrische Anbindung empfohlen, die er

im November 2020 in der M____ aufgenommen hat (vgl. deren Bericht vom 5. März

2021, SUVA-Akte 154 und die Aussage des Beschwerdeführers im Rahmen der

psychiatrischen H____-Begutachtung, SUVA-Akte 236 S. 108). Das H____-Gutachten

attestiert ihm schliesslich aus psychischen Gründen aufgrund der wahnhaften

Störung eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Arbeiten. Das

Gesamtbild ist mit anderen Worten mittlerweile durch - teils vorbestehende -

Verhaltensauffälligkeiten geprägt, welche hauptsächlich im psychiatrischen und

nicht im unfallkausalen Kontext einzuordnen sind. Es zeigt sich ein

mehrschichtiges Geschehen, das durchwegs und insbesondere im H____-Gutachten nachvollziehbar

als multifaktorielles Beschwerdebild umschrieben wird. Diesen übereinstimmenden

medizinischen Einschätzungen ist zu folgen, was zum Schluss führt, dass die über

den 31. Mai 2021 hinaus beklagten Kopfschmerzen und neuropsychologischen

Funktionsstörungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nur noch teilweise als

Folgen des Unfalls vom 22. Februar 2020 zu betrachten sind.

5.1.3. Das Vorliegen einer natürlichen Teilkausalität steht einer

Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin nicht grundsätzlich entgegen, denn mit Art.

36 UVG wird das Kausalitätsprinzip teilweise durchbrochen. Der

Unfallversicherer hat für Pflegeleistungen und Kostenvergütungen sowie

Taggelder auch beim Vorliegen unfallfremder Faktoren ohne Einschränkung

aufzukommen (Abs. 1). Für Renten hat er nur dann aufzukommen, falls der

Vorzustand - wie vorliegend - nicht schon vor dem Unfall zu einer Verminderung

der Erwerbsfähigkeit geführt hat (Abs. 2). Zwar lässt sich dem Abschlussbericht

des N____ über die berufliche Abklärung aus dem Jahr 2019 entnehmen lässt, dass

bereits damals Verhaltensauffälligkeiten festgestellt wurden (vgl. den Bericht

vom 3. September 2019, SUVA-Akte 123). In seiner angestammten und klar

strukturierten Arbeit als Plattenleger war der Beschwerdeführer dennoch bis zum

Beginn der Rückenbeschwerden voll arbeitsfähig (vgl. H____-Gutachten, SUVA-Akte

236 S. 124). Die Anwendung von Art. 36 UVG setzt weiter voraus, dass von einer

gemeinsamen Verursachung des Gesundheitsschadens zu sprechen ist, beide

Ursachen müssen für den gleichen Schaden kausal sein (Urteil BGer 8C_1029/2012

vom 22. Mai 2013 E. 3.2.1). Das H____-Gutachten äussert sich in dieser Hinsicht

klar indem es festhält, die vorbestehenden unfallfremden

Verhaltensauffälligkeiten hätten durch das Unfallereignis vom 22. Februar 2020

mit frontaler Hirnkontusion eine richtungsweisende Zustandsänderung erfahren

und würden ohne dieses Ereignis nicht im selben Ausmass bestehen (SUVA-Akte 236

S. 124f.). Vorzustand und Unfall sind demnach gemeinsame Teilursachen für die

über den 31. Mai 2021 hinaus bestehenden neuropsychologischen

Funktionsstörungen.

5.2.

5.2.1. Die Beschwerdegegnerin haftet jedoch für die Folgen des

Gesundheitsschadens nur solange und soweit, als dieser auch in einem adäquaten

Kausalzusammenhang zum Ereignis von 20. Februar 2022 steht.

5.2.2. Wie eingangs unter E. 3.3. dargelegt, spielt die Adäquanzprüfung bei

organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich die

adäquate Kausalität weitgehend mit der natürlichen deckt. Fraglich ist demnach,

ob zum Zeitpunkt des Fallabschlusses noch ein strukturelles Substrat für die

geklagten neuropsychologischen Beschwerden vorlag, da rechtsprechungsgemäss das

Erfordernis eines objektivierbaren Untersuchungsergebnisses auch für

neuropsychologische Defizite gilt. Demzufolge ist es unbeachtlich, dass der

neurologische H____-Gutachter den Standpunkt einnimmt, die diagnostische

Einordnung könne nicht allein anhand bildmorphologischer Darstellungen

erfolgen. Insoweit das Bundesgericht in seinem Urteil 8C_902/2010 vom 6. April

2011 noch in den Raum stellte, dass der Wahrscheinlichkeitsbeweis einer

substantiellen Hirnschädigung - auch bei negativen Ergebnissen einer

apparativen und neurophysiologischen Untersuchung - gegebenenfalls durch

Zusammenwirken von Würdigung der Anamnese sowie von psychiatrischen und

insbesondere auch neuropsychologischen Untersuchungen erbracht werden könne,

muss diese Rechtsprechung als mittlerweile überholt gelten. So ist etwa eine

neuropsychologische Untersuchung wesentlich von der Mitwirkung des Patienten

abhängig und damit nicht verlässlich reproduzierbar (siehe oben E. 3.3). Die in

der neueren Rechtsprechung zwingend verlangte Bestätigung durch

apparative/bildgebende Abklärungen beugt dabei einer Verwässerung der

Adäquanzprüfung vor (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgericht Zürich

UV.2022.00190 vom 10. August 2023 E. 5.2.). Damit Unfallfolgen als objektiv

ausgewiesen gelten, müssen sie folglich reproduzierbar und von der Person des

Untersuchenden und den Angaben des Patienten unabhängig sein. Es darf als

erstellt betrachtet werden, dass der Beschwerdeführer beim Ereignis vom 22.

Februar 2020 nebst der undislozierten Fraktur des Os occipitale und der leichten

subdurale Einblutung frontal rechts keine unfallbedingte Läsion oder

Veränderung des Hirnparenchyms erlitten hat. Bereits im MRI vom 13. Mai 2020

war ein altersentsprechend unauffälliges Bild des Neurokraniums mit nur noch minimalen

Resten von Blutabbauprodukten zu sehen. Die undislozierte Fraktur war nicht

mehr nachweisbar. Eine residuelle Hirnparenchymschädigung war nicht

darstellbar. Damit fehlt ein bildmorphologisch nachweisbares Substrat für die

neuropsychologischen Störungen. Eine unfallbedingte Pathologie des Gehirns kann

mit anderen Worten nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad nachgewiesen werden.

Im konkreten Fall führt dies dazu, dass die neuropsychologischen Defizite nicht

mehr eine organisch objektiv ausgewiesene Unfallfolge darstellen, sondern im

Rahmen der Adäquanzprüfung zu berücksichtigen sind.

5.3.

5.3.1. Der Beschwerdeführer hat beim Unfall eine leichte

traumatische Hirnverletzung im Sinne einer Commotio cerebri erlitten. Damit beurteilt

sich die Adäquanz der anhaltenden und organisch nicht hinreichend nachweisbaren

Folgeschäden nach den Kriterien zur Beurteilung psychischer Folgeschäden (vgl.

oben E. 3.3.).

5.3.2. Die Bejahung der Adäquanz setzt vorliegend voraus, dass dem Unfall

für die Entstehung der Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit eine massgebende

Bedeutung zukommt, was zutrifft, wenn er objektiv eine gewisse Schwere

aufweist. Die Beschwerdegegnerin geht im angefochtenen Einspracheentscheid von

einem Unfallereignis der mittelschweren Kategorie im engeren Sinne aus. In

Anbetracht der Tatsache, dass sich die Umstände des damaligen Geschehnisses

nicht restlos klären liessen und angesichts der bundesgerichtlichen Kasuistik

(vgl. BGer-Urteile 8C_748/2010 vom 9. Dezember 2010 und 8C_436/2015 vom 2.

September 2015), erscheint die Kategorisierung als höchstens mittelschweres

Ereignis als sachgerecht. Die Frage der Adäquanz lässt sich somit nicht allein

aufgrund der Schwere des Unfallereignisses, sondern nur im Zusammenhang mit

weiteren, unfallbezogenen Umständen schlüssig beantworten. Zu diesen Umständen

zählen namentlich: Besonders dramatische Begleitumstände oder besondere

Eindrücklichkeit des Unfalls; die Schwere oder die besondere Art der erlittenen

Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, physische

Fehlentwicklungen auszulösen; die ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen

Behandlung; körperliche Dauerschmerzen; ärztliche Fehlbehandlung, welche die

Unfallfolgen erheblich verschlimmert; schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche

Komplikationen; Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit. Damit

die Adäquanz vorliegend bejaht werden kann, müssen mindestens drei der sieben

Adäquanzkriterien erfüllt oder eines in besonders ausgeprägter Weise gegeben

sein (Urteil BGer 8C_897/2009 vom 29. Januar 2010 E. 4.5), was vorliegend nicht

der Fall ist. Unbestritten ist, dass die drei adäquanzrelevanten Kriterien der

besonders dramatischen Begleitumstände oder der besonderen Eindrücklichkeit des

Ereignisses, der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen sowie

der ärztlichen Fehlbehandlung nicht erfüllt sind. Da beim Beschwerdeführer

bereits im Mai 2020 kein massgebliches strukturelles Korrelat für die geklagten

Beschwerden mehr nachweisbar war, können - wie die Beschwerdegegnerin im

angefochtenen Einspracheentscheid (S. 12 ff.) zutreffend ausführt - auch die

übrigen Adäquanzkriterien nicht erfüllt sein. Denn die organisch nicht

hinreichend objektivierbaren Komponenten sind bei der Beurteilung und

Gewichtung der einzelnen Kriterien im Rahmen der Psycho-Praxis

rechtsprechungsgemäss nicht zu berücksichtigen (BGE 134 V 109 E. 2.1 und 6.1,

Urteil U 442/06 vom 17. September 2007 E. 4.1).

5.4.

Zusammenfassend kann aufgrund der obenstehenden Erwägungen

festgehalten werden, dass die über den 31. Mai 2021 hinaus anhaltenden

Beschwerden nicht in adäquat kausaler Weise auf den Unfall vom 22. Februar 2020

zurückzuführen sind. Weitere medizinische Abklärungen sind nicht angezeigt. Die

Beschwerdegegnerin hat ihre Leistungen zu Recht eingestellt.

6.

6.1.

Aus den obenstehenden Erwägungen folgt, dass der Einspracheentscheid

vom 26. Juli 2023 korrekt und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.

6.2.

Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit.fbis ATSG kostenlos.

6.3.

Die ausserordentlichen Kosten sind bei diesem Ausgang des Verfahrens

wettzuschlagen. Da dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. Dezember 2023 die

unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, ist seinem Rechtsvertreter ein

angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht

spricht im Sinne einer Faustregel in durchschnittlichen Rentenfällen bei

doppeltem Schriftenwechsel ein Kostenerlasshonorar von Fr. 3'000.-- (inkl.

Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Bei der Anwendung dieser Pauschale wird

berücksichtigt, dass der effektive Aufwand davon nach oben oder unten abweichen

kann, sich im Schnitt aber ausgleicht. Vorliegend ist in Anbetracht der sich

stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall

auszugehen. Daher ist ein Kostenerlasshonorar von Fr. 3'000.-- (inkl. Auslagen)

zuzüglich Mehrwertsteuer angemessen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Dem Vertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass,

B____, Advokat, wird ein Honorar von Fr. 3'000.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich

Fr. 231.-- (7.7%) MWSt. aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder lic. iur. H. Hofer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Gesundheit

Versandt am: