UV.2023.42
Adäquanz neuropsychologischer Beschwerden verneint
27. Februar 2024Deutsch30 min
vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung, SR 832.20). Am 22. Februar 2020 erlitt
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 27.
Februar 2024
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder
(Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, lic. phil. D. Borer
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,
Postfach, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2023.42
Einspracheentscheid vom 26. Juli
2023
Adäquanz neuropsychologischer
Beschwerden verneint
Tatsachen
Sachverhalt
I.
Der Beschwerdeführer war im Rahmen einer
invalidenversicherungsrechtlichen Integrationsmassnahme bei "[...]"
tätig (vgl. Unfallmeldung vom 6. März 2020, SUVA-Akte 1) und in dieser
Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin unfallversichert nach UVG (Bundesgesetz
vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung, SR 832.20). Am 22. Februar 2020 erlitt
der Beschwerdeführer an der Fasnacht in [...] in stark alkoholisierten Zustand
infolge eines nicht näher klärbaren Vorfalls eine Kopfverletzung. Die
medizinische Erstversorgung fand im C____ statt, das bei Austritt ein leichtes
Schädelhirntrauma (GCS 15) mit undislozierter Fraktur Os occipitale und mit kortikaler
Kontusionsblutung frontal rechts (subdurale Einblutung mit einer
SAB-Komponente), sowie eine Thoraxkontusion, eine Kontusion am Übergang BWS/LWS
und eine Kontusion des linken Knies diagnostizierte und ein konservatives
Vorgehen vorsah (vgl. Bericht vom 26. Februar 2020, SUVA-Akte 4). Die
Beschwerdebeklagte anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die
gesetzlich vorgesehenen Leistungen (vgl. Schreiben vom 2. April 2020, SUVA-Akte
41). Auf Empfehlung des Kreisarztes (SUVA-Akte 51) wurde am 13. Mai 2020 ein
MRI des Schädels durchgeführt (vgl. Bericht des Röntgeninstituts D____,
SUVA-Akte 94). Im weiteren Verlauf traten neuropsychologische Beschwerden auf,
derentwegen der Beschwerdeführer sich im E____ in die Klinik für Neurologie in
Kontrolle begab (vgl. dessen Berichte vom 9. September 2020, SUVA-Akte 68; vom
24. September 2020, SUVA-Akte 97; vom 6. Oktober 2020, SUVA-Akte 88; vom
7. Januar 2021, SUVA-Akte 138 und vom 29. September 2021, SUVA-Akte 204). Am
11. Mai 2021 erfolgte die neurologische Beurteilung durch den
SUVA-internen Facharzt für Neurologie, Dr. med. F____. Gestützt auf dessen
Bericht (SUVA-Akte 166) stellte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 31.
Mai 2021 (SUVA-Akte 172) ihre Leistungen per 31. Mai, beziehungsweise 30. Juni,
2021 ein.
Vertreten durch den Herrn Rechtsanwalt B____ erhob der
Beschwerdeführer am 24. Juni 2021 Einsprache (SUVA-Akte 188) gegen die
Leistungseinstellung und reichte einen vom 15. Juni 2021 datierenden Bericht
der Neuropsychologin M. Sc. G____ (SUVA-Akte 190) ein. Die Parteien einigten
sich in der Folge darauf, die im Abklärungsverfahren der Invalidenversicherung
bevorstehende polydisziplinäre H____-Begutachtung zum Anlass zu nehmen, den
Gutachtern unfallspezifische Fragen zu unterbreiten (vgl. Schreiben der SUVA an
die IV-Stelle Basel-Stadt vom 16. November 2021, SUVA-Akte 217). Am 6. (Fassung
zuhanden IV, SUVA-Akte 235) und am 12. Dezember 2022 (Fassung zuhanden SUVA,
SUVA-Akte 236) ergingen die entsprechenden Gutachten. Der Beschwerdeführer
erhielt Gelegenheit, sich zum Gutachten zu äussern (vgl. seine Stellungnahme
vom 1. Juni 2023, SUVA-Akte 242).
Mit Einspracheentscheid vom 26. Juli 2023 (SUVA-Akte 245) hielt
die Beschwerdegegnerin an ihrem ablehnenden Entscheid fest.
Erwägungen
II.
Weiterhin vertreten durch Herrn Rechtsanwalt B____ erhebt der
Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. September 2023 Beschwerde gegen den
Einspracheentscheid vom 26. Juli 2023 und ersucht um Ausrichtung der
gesetzlichen Leistungen über den 31. Mai 2021 hinaus. Eventualiter sei ein
Gerichtsgutachten zur Klärung der Unfallkausalität einzuholen. Subeventualiter
sei die Sache zur Einholung eines medizinischen Ergänzungsgutachtens an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht
der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung.
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 28.
November 2023 auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Eingabe vom 7. Dezember 2023 verzichtet der
Beschwerdeführer auf eine Replik.
III.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird
von der Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 4. Dezember 2023 gutgeheissen.
IV.
Keine der Parteien hat die Durchführung einer mündlichen
Parteiverhandlung verlangt. Am 27. Februar 2024 findet die Urteilsberatung
durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit sachlich zuständig (§
82.
Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz],
GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt
sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).
1.2
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die - unter Berücksichtigung des Fristenstillstands gemäss Art.
38.
Abs. 4 lit. b ATSG - rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Im angefochtenen Einspracheentscheid kommt die Beschwerdegegnerin
zum Ergebnis, zwischen der beim Unfall erlittenen Verletzung und den über den 31. Mai
2021.
hinaus geklagten neuropsychologischen Beschwerden bestehe kein
ursächlicher Zusammenhang mehr, der sie zur Erbringung weiterer Leistungen
verpflichten würde. Zur Begründung führt sie aus, die Bildgebung vom 13. Mai
2020.
zeige keine Traumafolgen mehr, insbesondere lasse sich keine Schädigung
des Hirnparenchyms nachweisen. Bestehe kein organisches Substrat, müsse die
Adäquanz gesondert geprüft werden (vgl. Ziff. 3). Da das erlittene
Schädelhirntrauma bloss leichtgradig gewesen sei, habe die Adäquanzprüfung nach
der Psycho-Praxis zu erfolgen (Ziff. 4). Sie ordnet den Unfall dem mittleren
Bereich im engeren Sinne zu und kommt zum Ergebnis, es sei keines der Zusatzkriterien
erfüllt, womit ihre Leistungspflicht entfalle (Ziff. 5). Spätestens ab dem 31.
Mai 2021 bestehe kein adäquater Kausalzusammenhang zwischen den nach wie vor
geklagten neuropsychologischen Beschwerden und dem Unfallereignis vom 22.
Februar 2020 mehr (Ziff. 7).
2.2
Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vor,
es sei von einer initial bildgebend nachweisbaren organisch-strukturellen
Verletzung auszugehen. Die Bildgebung vom 13. Mai 2020 zeige Residuen dieser
Hirnverletzungen. Die neuropsychologischen Funktionsstörungen seien mehrfaktoriell
bedingt und stünden zumindest partiell in einem ursächlichen Zusammenhang mit
dem Unfall vom 22. Februar 2020, das gehe aus dem H____-Gutachten hervor.
So sehe der Gutachter einen klaren Zusammenhang zwischen der Kontusionsblutung
frontal rechts und den aufgetretenen kognitiven Beeinträchtigungen (Ziff. 21).
Es müsse davon ausgegangen werden, dass die initialen Unfallverletzungen
zeitnah die kognitiven Beeinträchtigungen hervorgerufen hätten, weshalb der
adäquaten Kausalität keine eigenständige Bedeutung zukommen könne (Ziff. 23).
2.3
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob die
Beschwerdegegnerin für die über den 31. Mai 2021 hinaus geklagten neuropsychologischen
Beschwerden leistungspflichtig ist. Dabei ist insbesondere zu klären, ob diese
zum Unfall vom 22. Februar 2020 in einem adäquaten Kausalzusammenhang stehen.
3.
3.1
Nach Art. 6 Abs. 1 UVG hat der Unfallversicherer in der
obligatorischen Unfallversicherung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt,
die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und
Berufskrankheiten zu gewähren.
3.2
Die versicherte Person hat gemäss Art. 10 Abs. 1 UVG Anspruch auf
zweckmässige medizinische Behandlung der Unfallfolgen. Ist sie infolge eines
Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1
UVG Anspruch auf ein Taggeld. Die versicherte Person hat Anspruch auf eine
Invalidenrente nach Art. 18 Abs. 1 UVG, wenn sie infolge eines Unfalles zu
mindestens 10% invalid ist.
3.3
3.3.1
Der Unfallversicherer haftet für einen Gesundheitsschaden nur
insoweit, als dieser in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum
versicherten Ereignis steht (BGE 129 V 177). Dabei spielt die Adäquanz im
Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen als rechtliche
Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung
des Unfallversicherers praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate
weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (vgl. BGE 134 V 109 E. 2.1, 127
V 102 E. 5b/bb). Objektivierbar sind Untersuchungsergebnisse, die
reproduzierbar sind und von der Person des Untersuchenden und den Angaben des
Patienten unabhängig sind. Von organisch ausgewiesenen Unfallfolgen kann somit
erst gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden
Abklärungen bestätigt wurden und die hierbei angewendeten Untersuchungsmethoden
wissenschaftlich anerkannt sind (BGE 138 V 248 E. 5.1 mit Hinweisen). Dies gilt
auch für neuropsychologische Defizite (Urteil BGer 8C_117/2015 vom 17. Juni
2015.
E. 2 mit Hinweis und 8C_123/2016 vom 12. April 2016 E. 4).
3.3.2
Bei organisch nicht (hinreichend) nachweisbaren Unfallfolgeschäden bedarf
es einer besonderen Adäquanzprüfung. Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass
dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits-
beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das trifft zu, wenn er ein
Dispositiv
gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach
ist zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder schwer zu betrachten ist, oder
ob er dem mittleren Bereich angehört. Bei leichten Unfällen ist der adäquate
Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung in der
Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren zu bejahen, wogegen bei
Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung
miteinzubeziehen sind.
3.3.3. Bei der Beurteilung der Adäquanz von organisch nicht hinreichend
nachweisbaren Unfallfolgeschäden ist zudem folgendermassen zu differenzieren
(BGE 127 V 102 E. 5b/bb): Es ist zunächst abzuklären, ob die versicherten
Person beim Unfall ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS), eine dem
Schleudertrauma äquivalente Verletzung oder ein Schädelhirntrauma erlitten hat.
Hat die versicherte Person beim Unfall Verletzungen erlitten, welche die
Anwendung der sogenannten Schleudertrauma-Praxis rechtfertigen, so erfolgt die
Beurteilung der Adäquanz gemäss den in BGE 117 V 359 festgelegten Kriterien
(BGE 134 V 109). Ist dies nicht der Fall, so gelangt die Rechtsprechung gemäss
BGE 115 V 133 (sogenannte Psycho-Praxis) zur Anwendung. Erreicht ein
Schädelhirntrauma lediglich den Schweregrad einer Comotio cerebri (auch als milde
traumatische Hirnverletzung bezeichnet) und nicht mindestens den Grenzbereich
zu einer Contusio cerebri, so beurteilt sich die Adäquanz nach den in BGE 115 V 133 aufgestellten Kriterien zur Beurteilung psychischer Fehlentwicklung nach
Unfällen (Urteil BGer 8C_66/2021 vom 6. Juli 2021 E. 5.3.1.).
4.
4.1.
Da die adäquate Kausalität als rechtliche Eingrenzung der sich aus
dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers
bei organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen praktisch keine Rolle spielt,
ist zunächst zu prüfen, ob im konkreten Fall zum Zeitpunkt des Fallabschlusses per
31. Mai 2021 noch solche strukturellen Unfallfolgen im oben beschriebenen Sinne
(E. 3.3.1.) vorliegen.
4.2.
4.2.1. Am 23. Februar 2020 wurde der Beschwerdeführer nach einem am
Vorabend erlittenen, unklaren Traumaereignis notfallmässig im C____
vorgestellt, wo er berichtete, er könne sich nur noch daran erinnern, am
Vorabend an der Fasnacht gefeiert und getrunken zu haben. Morgens sei er aufgewacht,
habe Nasenbluten gehabt und Blut gespuckt. Er verspüre Kopfschmerzen, Schwankschwindel
und einen Druck im Kopf sowie Schmerzen im linken Knie. Die klinischen und
radiologischen Untersuchungen ergaben ein leichtes Schädelhirntrauma (GCS 15)
mit undislozierter Fraktur Os occipitale und kortikaler Kontusionsblutung
frontal rechts (subdurale Einblutung mit einer SAB-Komponente), eine
Thoraxkontusion, eine Kontusion am Übergang BWS/LWS sowie eine Kontusion am
linken Knie. Es wurde eine stationäre neurologische Überwachung und ein
konservatives Vorgehen angeordnet. Nach einer unauffälligen viertägigen
Überwachung ohne neurologische Ausfälle wurde der Beschwerdeführer in gutem
Allgemeinzustand entlassen (vgl. Austrittsbericht vom 26. Februar 2020,
SUVA-Akte 4). Es wurde bis zum 22. März 2020 eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. ärztliches Zeugnis vom 26. Februar 2020,
SUVA-Akte 20).
4.2.2. Anfangs April 2020 stellte sich der Beschwerdeführer bei
der Neurologin Dr. med. I____ vor. Ihr gegenüber erwähnte er seit dem Unfall
mehrmals täglich wiederkehrende unkontrollierte Myoklonien und eine Hyposmie,
die von ihr als traumatisch verursacht gedeutet wurde. Wegen des Verdachts auf
eine Epilepsie leitete sie eine entsprechende Medikation ein. Die durchgeführte
MOCA-Testung ergab normale Werte, sodass sie auf eine erweiterte neuropsychologische
Abklärung verzichtete. Gleichzeitig hielt die Neurologin jedoch fest, eine
solche müsse bei anhaltenden Beschwerden überdacht werden. Bezüglich der
Hyposmie müsse womöglich langfristig mit Funktionsausfällen gerechnet werden
(vgl. Bericht vom 2. April 2020, SUVA-Akte 43).
4.2.3. Anfangs Mai 2020 riet der Kreisarzt zur Durchführung
eines MRI (vgl. Aktennotiz vom 4. Mai 2020, SUVA-Akte 51 und Schreiben an die
Hausärztin selben Datums, SUVA-Akte 53). Das daraufhin angefertigte MRI zeigte
im T1-gewichteten Bild und in der T2w-Sequenz ein reguläres Signalmuster des
Hirnparenchyms in allen Abschnitten. In der blutsensitiven Sequenz war eine
diskrete Signalabsenkung frontal rechts kortikal und minimal auch entlang der
Fissura longitudinalis frontal zu sehen. Ansonsten zeigte sich ein Signalmuster
ohne Hinweise auf intraparenchymatöse Blutreste oder frische Blutungen. Die
Radiologin bewertete das Abbild des Neurokraniums als altersentsprechend
unauffällig und konnte, abgesehen von minimalen Blutabbauprodukten frontal
rechts bei Status nach stattgehabter winziger SAB, keine weiteren Traumafolgen
erkennen (vgl. MRI-Bericht vom 13. Mai 2020, SUVA-Akte 94).
4.2.4. Die Neurologin Dr. med. I____ kam in ihrer
Verlaufsuntersuchung vom 18. Juni 2020 (SUVA-Akte 63) zum Ergebnis, der
Beschwerdeführer habe sich gut von seinem Schädelhirntrauma erholt. Es sei zu
keinen weiteren Anfällen gekommen und die EEG-Untersuchung habe einen
unauffälligen Befund ergeben. Letztlich bleibe unklar, ob womöglich ein
epileptischer Anfall im Rahmen von vermehrtem Alkoholkonsum zum
Schädelhirntrauma geführt habe. Sie sehe daher keine Indikation für die
Fortführung der Medikation, da das Risiko für weitere Anfälle gering sei. Sie empfahl
weitere EEG-Kontrollen in 6 und 18 Monaten. Bei anhaltender Anfallsfreiheit könne
im Anschluss auf weitere Kontrollen verzichtet werden. Zwei Monate später
suchte der Beschwerdeführer die Neurologin wieder auf und berichtete ihr über
vermehrte Müdigkeit und Schwindel nach körperlicher Aktivität im Rahmen eines
invalidenversicherungsrechtlichen Arbeitsversuches, die vor dem Unfall nicht
bestanden hätten. Weiter berichtete er ihr von frontalen Kopfschmerzen,
derentwegen er sich im E____ abklären lassen werde. Die Neurologin bezeichnete
den Verlauf nun als komplex, sah aus ihrer fachärztlichen Sicht jedoch die
Arbeitsfähigkeit inzwischen als gegeben an und thematisierte mit dem
Beschwerdeführer die psychiatrische Anbindung zum Aufbau einer Tagesstruktur
(vgl. Bericht Dr. med. I____ vom 17. August 2020, SUVA-Akte 68).
4.2.5. Die Klinik für Neurologie des E____ interpretierte die
geklagten Beschwerden wie Kopfschmerzen, Müdigkeit und psychomotorische
Verlangsamung am ehesten im Rahmen eines postcommotionellen Syndroms und hielt
fest, solche Symptome könnten bis zu einem Jahr nach Schädelhirntrauma
anhalten. Zur Objektivierung der beschriebenen kognitiven Defizite sei eine
neuropsychologische Untersuchung geplant (vgl. Bericht vom 9. September 2020,
SUVA-Akte 78). Gleichzeitig attestierte die Klinik für Neurologie dem
Beschwerdeführer ab Beginn der Behandlung wieder eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit (vgl. die entsprechenden Zeugnisse, SUVA-Akten 82 - 85, 87).
Im Oktober 2020 hielt die Klinik für Neurologie nach erfolgter neuropsychologischer
Testung fest, die extern erfolgte cerebrale Bildgebung zeige einen stationären
Verlauf, die EEG-Kontrollen seien stabil, ORL-ärztliche und ophthalmologische
Abklärungen hätten keinen wegweisenden Befund oder Handlungsbedarf ergeben.
Nach wie vor seien die geklagten Beschwerden im Rahmen des postcommotionellen
Syndroms zu sehen. Die im Rahmen der neuropsychologischen Testung erhobenen
kognitiven Befunde entsprachen zusammen mit der Verhaltensbeobachtung insgesamt
leichten bis mittelgradigen kognitiven Funktionsstörungen v.a. frontaler
Hirnareale, was vom neuropsychologischen Ausfallmuster her als mit dem
postcommotionellen Syndrom vereinbar bezeichnet wurde. Von Seiten der Neuropsychologie
wurde die Arbeitsunfähigkeit orientierend mit 30 bis 50% angegeben. Gleichzeitig
wurde, insbesondere unter Berücksichtigung differenzialdiagnostischer
Überlegungen, eine psychiatrische Evaluation und Therapie empfohlen und weitere
Verlaufskontrollen vorgesehen (vgl. Bericht der Klinik für Neurologie des E____
vom 6. Oktober 2020, SUVA-Akte 88 und Bericht über die neuropsychologische
Testung vom 24. September 2020, SUVA-Akte 97). Eine weitere
Verlaufskontrolle im E____ ergab anfangs Januar 2021 anamnestisch eine wesentliche
Besserung der Beschwerden und klinisch zeigte sich fokal neurologisch kein
Defizit mehr (vgl. Bericht vom 7. Januar 2021, SUVA-Akte 138).
4.2.6. Im Mai 2021 wurde das Dossier dem SUVA-internen
Neurologen Dr. med. F____ zur Beurteilung vorgelegt (SUVA-Akte 166). Dieser
bezeichnete die Schlussfolgerungen der Radiologin zum MRI vom 13. Mai 2020
(vgl. SUVA-Akte 94) als nachvollziehbar. Er hielt fest, die geringgradige
Subarachnoidal-Blutung (SAB) habe durch die Blutauflagerung lediglich zu
minimen Hyperdensitäten im Hirnparenchym rechts frontal und im Bereich der
Fissura longitudinalis frontal geführt. Weder in den initialen CCTs vom
23. und 24. Februar 2020 noch im MRT/MRI vom 13. Mai 2020 seien namhafte
(signifikante) Hirnparenchym-Schädigungen feststellbar gewesen. In der
Zusammenschau der Befunde sei eine blutungs- oder kontusionsbedingte Schädigung
des Gehirns nicht nachweisbar. In keinem der zeitnahen klinischen
Untersuchungsbefunde und der späteren neurologischen Untersuchungsbefunde seien
je objektivierbare und reproduzierbare klinisch-neurologische Ausfälle
beschrieben worden. In den initialen Untersuchungsbefunden würden sich sodann
keine Klagen über eine Minderung der Geruchswahrnehmung finden, diese sei erst
mit erheblicher Latenz am 29. Juni 2020 erstmals von HNO-ärztlicher Seite
beschrieben worden (vgl. Bericht Dr. med. J____, SUVA-Akte 98). Im Rahmen einer
weiteren HNO-Untersuchung anfangs Dezember 2020 sei keine krankheitswertige und
unfallbedingte Hyposmie mehr beschrieben worden (vgl. Dr. med. K____, Bericht
vom 1. Dezember 2020, SUVA-Akte 151). Neurologisch beurteilt habe somit
spätestens am 30. November 2020 keine namhafte Störung der Geruchswahrnehmung
als Unfallfolge mehr vorgelegen. Was die neuropsychologischen Störungen
anbelangt, so weist Dr. med. F____ darauf hin, dass die erhobenen Befunde sich
neurologisch nicht mit einer namhaften Hirnparenchym-Schädigung erklären lassen
würden. Vielmehr stützte er die differenzialdiagnostische Erwägung der Neuropsychologin,
wonach die gezeigten kognitiven Leistungsminderungen im Zusammenhang mit einer
psychischen Störung stehen könnten. Bereits vor dem Unfall habe der
Beschwerdeführer im Rahmen einer fachärztlich diagnostizierten depressiven
Störung (Anpassungsstörung) im August 2019 (vgl. Bericht der L____ vom 30.
August 2019, SUVA-Akte 146) annähernd gleichartige unspezifische subjektive
Beschwerden und kognitive Leistungsminderungen wie Ende des Jahres 2020 geklagt
(vgl. SUVA-Akte 166 S. 8). Zusammenfassend hielt Dr. med. F____ fest, aus
neurologischer Sicht habe das Ereignis vom 22. Februar 2020 beim
Beschwerdeführer eine Schädeltraumatisierung mit nachweisbarem Frakturspalt
okzipital und eine geringfügige Blutauflagerung auf das Hirnparenchym in der
Frontalregion verursacht. Den Schweregrad der erlittenen Kopftraumatisierung
beurteilt der Neurologe als "leichte traumatische Hirnverletzung" des
klinischen Schweregrades zwei bis drei. Zu einer nachweisbaren namhaften
strukturellen Hirnschädigung sei es nicht gekommen. Nach neurologischer
Einschätzung sei bei fehlendem Nachweis einer signifikanten traumatischen
Hirnparenchymschädigung das Fortbestehen von vielfältigen unspezifischen
Beschwerden und kognitiven Einbussen höchstens für den Zeitraum von sechs
Monaten nach der traumatischen Einwirkung erklärbar. Langfristig seien keine
psychischen oder neuropsychologischen Unfallfolgen begründbar.
4.2.7. Die Neuropsychologin M. Sc. G____ berichtete nach Eröffnung
der Einstellungsverfügung vom 31. Mai 2021 über ihre Untersuchung des
Beschwerdeführers (Bericht vom 15. Juni 2021, SUVA-Akte 187). Ihr gegenüber hatte
dieser einleitend verschiedene noch bestehende Beeinträchtigungen erwähnt, insgesamt
seien die kognitiven Defizite jedoch regredient. Die Neuropsychologin konnte
damit übereinstimmend feststellen, dass sich testpsychologisch eine leichte
Verbesserung der kognitiven Defizite ergeben hatte. Auch wenn die Ergebnisse
mit denjenigen aus der Voruntersuchung nicht detailliert vergleichbar seien, so
würden die Beeinträchtigungen jedenfalls die gleichen kognitiven Bereiche
betreffen. Gleichzeitig hielt sie fest, die in der Verhaltensbeobachtung sehr
deutlich gewordenen Defizite seien im Rahmen der neuropsychologischen Testung
nicht im entsprechenden Ausmass objektivierbar gewesen. Unter Berücksichtigung
der Verhaltensbeobachtung gehe sie von einer leichten bis mittelschweren
neuropsychologischen Störung (insbesondere der exekutiven Funktionen mit
Entsprechung frontaler Areale) bei postcommotionellem Syndrom nach
Schädelhirntrauma am 23. Februar 2020 (recte: 22. Februar 2020) aus. Solche
könnten auch nach fünf bis sechs Jahren noch vorhanden sein, ohne dass
strukturelle Auffälligkeiten im MRT des Schädels sichtbar seien. Eine
psychische Überlagerung der kognitiven Defizite erschien ihr möglich. In Bezug
auf die Arbeitsfähigkeit gab M. Sc. G____ an, bei einer leichten bis
mittelschweren neuropsychologischen Störung sei die Funktionsfähigkeit im
Alltag und in den meisten beruflichen Tätigkeiten leicht eingeschränkt. Für
Arbeiten mit hohen kognitiven Anforderungen sei die Funktionsfähigkeit
mittelgradig eingeschränkt, was einem Arbeitsunfähigkeitsgrad von 30 bis 50%
entspreche (vgl. SUVA-Akte 187 S. 5f.).
4.2.8. Eine weitere neuropsychologische Verlaufskontrolle im E____
zeigte im Vergleich zur Voruntersuchung vom September 2020 Verbesserungen der
phonematischen Ideenflüssigkeit und der visuo-verbalen
Verarbeitungsgeschwindigkeit sowie Verschlechterungen der verbal-episodischen
Gedächtnisleistungen. Alle anderen geprüften Teilleistungen zeigten einen
stabilen Verlauf. Anhand der formalen Befunde wurde von einer leichtgradigen
neuropsychologischen Funktionsstörung nach Frei et al. (2016) mit exekutiven
und mnestischen Teilleistungsdefiziten sowie einer nicht aphasischen Störung
der Kommunikation ausgegangen. Lokalisatorisch weise diese auf eine
Minderfunktion von frontal-temporalen Regelkreisen hin. Am ehesten seien die im
Verlauf leicht verbesserten exekutiven Defizite sowie die anamnestische
Manifestation dieser im Alltag i.S. von Planungs- und
Strukturierungsschwierigkeiten zusammen mit der anamnestisch angegebenen
Hyposmie, den druckartigen Kopfschmerzen und der Reizüberflutung im Rahmen
einer residuellen Symptomatik des postcommotionellen Syndroms zu werten. Die
verschlechterte verbal-mnestische Leistungen führten die Untersuchenden am
ehesten auf eine Verschlechterung der affektiven Befindlichkeit zurück und
deuteten dies als Ausdruck der verminderten Belastbarkeit des
Beschwerdeführers. Insgesamt sei auch eine Überlagerung durch die
psychiatrische Symptomatik nicht ausschliessbar. Die Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit wurde unter Berücksichtigung der deutlich verminderten
Belastbarkeit, der Kommunikationsstörung und der exekutiven Defizite mit 30 bis
50% beziffert. Eine leichte neuropsychologische Störung alleine entspreche nach
den Kriterien von Frei et al. (2016) einer Arbeitsunfähigkeit von 10-30% (vgl.
Bericht vom 29. September 2021, SUVA-Akte 204).
4.3.
4.3.1. Die im zuhanden der Invalidenversicherung daraufhin erstellten
polydisziplinären H____-Gutachten vom 6. Dezember 2022 (SUVA-Akte 235)
enthaltene interdisziplinäre Gesamtbeurteilung nennt folgende Diagnosen mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: 1. Wahnhafte Störung (ICD-10: F22.0), 2.
Status nach Schädelhirntrauma vom 22. Februar 2020, radiologisch rechts
frontale Kontusionsblutung mit subduraler Einblutung und SAB-Komponente,
undislozierte OS-occipitale-Fraktur, protrahiert verlaufender postcommotioneller
Beschwerdekomplex mit posttraumatischer Cephalea (Hinweise auf einen
Medikamentenübergebrauchskopfschmerz vorhanden) und leichten bis mittelgradigen
neuropsychologischen Funktionsstörungen, mit unsystematisiertem Schwindel und
regredienter Hyposmie sowie mit Anteilen einer nicht organischen
Beschwerdeüberlagerung, ferner eine Discushernie L5/S1 (vgl. SUVA-Akte 235 S.
15). Für körperlich mittelschwere und schwere Tätigkeiten wird dem Beschwerdeführer
aufgrund der Wirbelsäulenpathologie eine vollständige Arbeitsunfähigkeit
attestiert. Leichte bis intermittierend mittelschwere, vorzugsweise
wechselbelastende Tätigkeiten werden vom Orthopäden als zumutbar erachtet. Aus
psychiatrischer Sicht wird aufgrund der wahnhaften Störung die Arbeitsfähigkeit
für jegliche Tätigkeiten als aufgehoben beurteilt. Aus neurologischer Sicht wird
die Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung der posttraumatischen Beschwerden
und Funktionsstörungen, einschliesslich der posttraumatischen Kopfschmerzen und
der neuropsychologischen Funktionsstörungen, in einer angepassten Tätigkeit als
zu 40% eingeschränkt beurteilt, wobei nach dem Unfall vorübergehend eine
vollständige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe. Arbiträr wird der Beginn der
aus neurologischer Sicht wiedererlangten Teilarbeitsfähigkeit auf den Zeitpunkt
der ersten neuropsychologischen Abklärung am E____ (24. September 2020)
festgesetzt.
4.3.2. Vorliegend sind insbesondere die Ergebnisse der
neurologischen und der neuropsychologischen Begutachtung näher zu beleuchten.
Im Einzelnen ergab die neuropsychologische Untersuchung weitgehend
unauffällige Ergebnisse. Das Gesamtleistungsniveau lag in der Norm, es liessen
sich keine ausgeprägten Leistungsdefizite erheben (vgl. SUVA-Akte 236 S. 47).
Lediglich im Bereich der exekutiven Funktionen zeigten sich leichtgradige Leistungsdefizite,
dies in Übereinstimmung mit den Vorberichten, wobei im Verlauf eine leichte
Verbesserung eingetreten ist, was nach Ansicht des Untersuchenden dem zu erwartenden
Verlauf nach leichtem Schädelhirntrauma entspricht. Die Testbefunde werden von
ihm als valide erachtet. Wie bereits die Neuropsychologin M. Sc. G____, stellte
auch der Gutachter ausgeprägte Auffälligkeiten im Verhalten fest (vgl.
SUVA-Akte 236 S. 48) und führt aus, die subjektiv geklagten kognitiven
Beschwerden würden sich psychometrisch nur bedingt objektivieren lassen (vgl.
SUVA-Akte 236 S. 50). In Bezug auf die Verrichtung einer geeigneten, gut
strukturierten Arbeitstätigkeit führt der neuropsychologische Gutachter aus, in
zeitlicher Hinsicht sei dem Beschwerdeführer ein reguläres Pensum mit leicht
erhöhtem Pausenbedarf möglich. Die vom Beschwerdeführer angegebenen täglichen
und wiederholten Ruhepausen von 40 bis 60 Minuten seien neuropsychologisch
nicht zu begründen. Bezogen auf die kognitiven Fähigkeiten und die
beeinträchtigte Kommunikation sei eine leicht- bis mittelgradige Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit zu attestieren (vgl. SUVA-Akte 236 S. 52).
Im Rahmen der neurologischen Evaluation klagte der
Beschwerdeführer im Wesentlichen über Kopfschmerzen, Schwindel, Müdigkeit und
kognitive Störungen (vgl. SUVA-Akte 236 S. 79). Wie in den Voruntersuchungen
fiel auch dem Verfasser des neurologischen Teilgutachtens auf, dass das Gespräch
mit dem Beschwerdeführer schwierig zu strukturieren war (vgl. SUVA-Akte 236 S.
75). Zusammenfassend hielt er fest, es bestehe ein multifaktorielles
Beschwerdebild. Hinsichtlich der Kopfschmerzen führte der Neurologe aus, diese
würden formal einem anhaltenden posttraumatischen Kopfschmerz entsprechen,
jedoch seien atypische Elemente vorhanden und die sukzessive Verschlimmerung
der Kopfschmerzen sei mit dem ursprünglich auslösenden Schädelhirntrauma nicht
erklärbar, was auf eine funktionelle Überlagerung hinweise (vgl. SUVA-Akte 236
S. 80), zudem seien auch die Kriterien für einen
Medikamentenübergebrauchskopfschmerz erfüllt (vgl. SUVA-Akte 236 S. 84).
In Bezug auf die kognitiven Defizite deutete der Neurologe den Umstand,
dass in den neuropsychologischen Vorberichten lokalisatorisch ähnliche
Befundmuster angegeben wurden, als konsistenten Kern in einem funktionell
überlagerten Beschwerdebild. Er führte aus, ein durchgehend frontales
Befundmuster könne der Beschwerdeführer nicht willentlich konstruieren (vgl.
SUVA-Akte 236 S. 81). Die beschriebenen schwerpunktmässig frontalen
Befundmuster stünden in lokalisatorischer Übereinstimmung mit dem initialen
neuroradiologischen Befund nach dem Schädelhirntrauma von 22. Februar
2020. Erschwerend komme auch hier - wie bei den Kopfschmerzen - die
Überlagerung durch psychische Faktoren dazu. Anders als der SUVA-interne
Neurologe ist der neurologische Gutachter jedoch der Ansicht, eine diagnostische
Einordnung länger anhaltender postcommotioneller Störungsbilder könne nicht
allein anhand der bildmorphologischen Darstellung in der Schädel-MRT erfolgen.
Massgeblich seien auch Konstellation und Verlauf der bisherigen neuropsychologischen
Testungen zu berücksichtigen (vgl. SUVA-Akte 236 S. 82). Unter Berücksichtigung
der posttraumatischen Beschwerden und Funktionsstörungen, einschliesslich der
posttraumatischen Kopfschmerzen und der neuropsychologischen Funktionsstörung
sei die Arbeitsfähigkeit in einer den Einschränkungen angepassten, klar
strukturierten Arbeit ohne zeitlichen und emotionalen Druck, mit vorgegebenen
Routineabläufen und ohne besondere Anforderungen an eigene
Entscheidungskompetenzen, seit dem 24. September 2020 noch um 40% eingeschränkt
(SUVA-Akte 236 S. 86)
Auf Frage der Beschwerdegegnerin (vgl. SUVA-Akte 236 S. 117ff.)
bestätigt der neurologische Gutachter, ein organisch strukturell nachweisbares
Substrat sei anhand des cerebralen MRI-Befundes vom 13. Mai 2020 nicht sicher
ausgewiesen. Die dargestellten Signalabsenkungen frontal rechts und entlang der
Fissura longitudinalis frontal seien als Residuen der erlittenen
Kontusionsblutung aufzufassen. Eine residuelle Hirnparenchymläsion komme nicht
zur Darstellung. Ein morphologisch nachweisbares Substrat der genannten
Beschwerden sei nicht zuverlässig ausgewiesen (SUVA-Akte 236 S. 117). Der neurologische
Gutachter sagt jedoch unmissverständlich, das neurologisch und
neuropsychologische Zustandsbild sei nicht ausschliesslich krankheitsbedingt
(SUVA-Akte 236 S. 124). Die neuropsychologischen Funktionsstörungen und die
posttraumatischen Kopfschmerzen stünden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
teilweise in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 22.
Februar 2020. Wobei es sich um ein komplexes und mehrschichtiges Krankheitsbild
handle, mit einer im Vordergrund stehenden psychiatrischen Problematik
(wahnhafte Störung), die erst mit einer Latenz von mehr als einem Jahr
ersichtlich geworden sei. Das Gesamtbild sei durch Verhaltensauffälligkeiten
geprägt, welche mehrheitlich im psychiatrischen, nicht unfallkausalen Kontext
einzuordnen seien. Diesbezüglich bestehe ein unfallfremder Vorzustand, dem der
Gutachter jedoch nur untergeordnete Bedeutung zumisst, da dieser damals keinen
massgeblichen Krankheitswert im Sinne einer Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
hatte. In Bezug auf diese vorbestehenden unfallfremden
Verhaltensauffälligkeiten habe das Unfallereignis zu einer richtungsweisenden
Zustandsänderung geführt (vgl. SUVA-Akte 236 S. 123f.).
5.
5.1.
5.1.1. Aus den oben dargelegten Berichten geht hervor, dass der Beschwerdeführer
beim Vorfall vom 22. Februar 2020 ein leichtes Schädelhirntrauma (GCS 15) mit
nicht dislozierter Fraktur des Hinterhauptbeins und mit einer kortikalen Kontusionsblutung
frontal rechts erlitt. Während des viertägigen Aufenthalts im C____ zeigten
sich keine Auffälligkeiten oder neurologische Ausfälle. Eine Schädigung des
Hirnparenchyms wurde weder im entsprechenden Austrittsbericht erwähnt, noch im
drei Monate später erstellten MRI vom 13. Mai 2020 abgebildet.
Nach
einem zunächst positiven Verlauf und scheinbar guter Erholung, begann der
Beschwerdeführer im weiteren Verlauf über Myoklonien, eine Hyposmie,
Kopfschmerzen, Müdigkeit und kognitive Defizite zu klagen, die von den
behandelnden Fachpersonen zunächst im Rahmen des postcommotionellen Sydroms
gesehen wurden. So führte etwa die Klinik für Neurologie des E____ aus, die erhobenen
leicht- bis mittelgradigen Funktionsstörungen seien vom neuropsychologischen
Ausfallmuster mit den erlittenen Verletzungen vereinbar und gab an, derartige
Symptome könnten bis zu einem Jahr nach Schädelhirntrauma anhalten. Auch der H____-Neurologe
wies auf lokalisatorisch ähnliche Befundmuster in den neuropsychologischen
Testungen hin, was mit der erlittenen Verletzung, respektive den initialen
neuroradiologischen Befunden übereinstimme und für die Konsistenz der
Beschwerden spreche. Ebenso bezeichnete er die Kopfschmerzen formal als
posttraumatischen Kopfschmerzen entsprechend. Erwartungsgemäss verbesserten
sich die Ergebnisse der neuropsychologischen Testungen im - wenn auch
protrahierten - Verlauf. Anlässlich der neuropsychologischen Begutachtung vom
Dezember 2022 erzielte der Beschwerdeführer weitgehend unauffällige Ergebnisse
und das Gesamtleistungsniveau lag in der Norm, folgedessen attestierte der
neuropsychologische Gutachter in angepasster Tätigkeit auch eine volle
Arbeitsfähigkeit. Im Bereich der exekutiven Funktionen zeigten sich im Dezember
2022 noch leichtgradige Leistungsdefizite und der Beschwerdeführer klagte nach
wie vor über Kopfschmerzen, wobei diesbezüglich im Gutachten auch die Rede von
einem Medikamentenübergebrauchskopfschmerz ist. Insgesamt wird ihm von
neurologischer Seite im Dezember 2022 für die posttraumatischen Beschwerden und
Funktionsstörungen seit September 2020 eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
von 40% zugestanden. Es ist demnach mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, dass zum Zeitpunkt der Leistungseinstellung per Ende Mai 2021
Residuen des postcommotionellen Syndroms mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit vorhanden waren.
5.1.2. Den dargelegten Berichten lässt sich indes ebenso entnehmen, dass im
Verlauf ausgeprägte Verhaltensauffälligkeiten auftraten und sich die im Rahmen
der Verhaltensbeobachtung deutlich gewordenen Defizite nicht mehr vollständig
mit den neuropsychologischen Testungen objektivieren liessen, was allseits mit
einer Überlagerung durch psychische Komponenten erklärt wurde. Wiederholt wurde
dem Beschwerdeführer deswegen eine psychiatrische Anbindung empfohlen, die er
im November 2020 in der M____ aufgenommen hat (vgl. deren Bericht vom 5. März
2021, SUVA-Akte 154 und die Aussage des Beschwerdeführers im Rahmen der
psychiatrischen H____-Begutachtung, SUVA-Akte 236 S. 108). Das H____-Gutachten
attestiert ihm schliesslich aus psychischen Gründen aufgrund der wahnhaften
Störung eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Arbeiten. Das
Gesamtbild ist mit anderen Worten mittlerweile durch - teils vorbestehende -
Verhaltensauffälligkeiten geprägt, welche hauptsächlich im psychiatrischen und
nicht im unfallkausalen Kontext einzuordnen sind. Es zeigt sich ein
mehrschichtiges Geschehen, das durchwegs und insbesondere im H____-Gutachten nachvollziehbar
als multifaktorielles Beschwerdebild umschrieben wird. Diesen übereinstimmenden
medizinischen Einschätzungen ist zu folgen, was zum Schluss führt, dass die über
den 31. Mai 2021 hinaus beklagten Kopfschmerzen und neuropsychologischen
Funktionsstörungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nur noch teilweise als
Folgen des Unfalls vom 22. Februar 2020 zu betrachten sind.
5.1.3. Das Vorliegen einer natürlichen Teilkausalität steht einer
Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin nicht grundsätzlich entgegen, denn mit Art.
36 UVG wird das Kausalitätsprinzip teilweise durchbrochen. Der
Unfallversicherer hat für Pflegeleistungen und Kostenvergütungen sowie
Taggelder auch beim Vorliegen unfallfremder Faktoren ohne Einschränkung
aufzukommen (Abs. 1). Für Renten hat er nur dann aufzukommen, falls der
Vorzustand - wie vorliegend - nicht schon vor dem Unfall zu einer Verminderung
der Erwerbsfähigkeit geführt hat (Abs. 2). Zwar lässt sich dem Abschlussbericht
des N____ über die berufliche Abklärung aus dem Jahr 2019 entnehmen lässt, dass
bereits damals Verhaltensauffälligkeiten festgestellt wurden (vgl. den Bericht
vom 3. September 2019, SUVA-Akte 123). In seiner angestammten und klar
strukturierten Arbeit als Plattenleger war der Beschwerdeführer dennoch bis zum
Beginn der Rückenbeschwerden voll arbeitsfähig (vgl. H____-Gutachten, SUVA-Akte
236 S. 124). Die Anwendung von Art. 36 UVG setzt weiter voraus, dass von einer
gemeinsamen Verursachung des Gesundheitsschadens zu sprechen ist, beide
Ursachen müssen für den gleichen Schaden kausal sein (Urteil BGer 8C_1029/2012
vom 22. Mai 2013 E. 3.2.1). Das H____-Gutachten äussert sich in dieser Hinsicht
klar indem es festhält, die vorbestehenden unfallfremden
Verhaltensauffälligkeiten hätten durch das Unfallereignis vom 22. Februar 2020
mit frontaler Hirnkontusion eine richtungsweisende Zustandsänderung erfahren
und würden ohne dieses Ereignis nicht im selben Ausmass bestehen (SUVA-Akte 236
S. 124f.). Vorzustand und Unfall sind demnach gemeinsame Teilursachen für die
über den 31. Mai 2021 hinaus bestehenden neuropsychologischen
Funktionsstörungen.
5.2.
5.2.1. Die Beschwerdegegnerin haftet jedoch für die Folgen des
Gesundheitsschadens nur solange und soweit, als dieser auch in einem adäquaten
Kausalzusammenhang zum Ereignis von 20. Februar 2022 steht.
5.2.2. Wie eingangs unter E. 3.3. dargelegt, spielt die Adäquanzprüfung bei
organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich die
adäquate Kausalität weitgehend mit der natürlichen deckt. Fraglich ist demnach,
ob zum Zeitpunkt des Fallabschlusses noch ein strukturelles Substrat für die
geklagten neuropsychologischen Beschwerden vorlag, da rechtsprechungsgemäss das
Erfordernis eines objektivierbaren Untersuchungsergebnisses auch für
neuropsychologische Defizite gilt. Demzufolge ist es unbeachtlich, dass der
neurologische H____-Gutachter den Standpunkt einnimmt, die diagnostische
Einordnung könne nicht allein anhand bildmorphologischer Darstellungen
erfolgen. Insoweit das Bundesgericht in seinem Urteil 8C_902/2010 vom 6. April
2011 noch in den Raum stellte, dass der Wahrscheinlichkeitsbeweis einer
substantiellen Hirnschädigung - auch bei negativen Ergebnissen einer
apparativen und neurophysiologischen Untersuchung - gegebenenfalls durch
Zusammenwirken von Würdigung der Anamnese sowie von psychiatrischen und
insbesondere auch neuropsychologischen Untersuchungen erbracht werden könne,
muss diese Rechtsprechung als mittlerweile überholt gelten. So ist etwa eine
neuropsychologische Untersuchung wesentlich von der Mitwirkung des Patienten
abhängig und damit nicht verlässlich reproduzierbar (siehe oben E. 3.3). Die in
der neueren Rechtsprechung zwingend verlangte Bestätigung durch
apparative/bildgebende Abklärungen beugt dabei einer Verwässerung der
Adäquanzprüfung vor (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgericht Zürich
UV.2022.00190 vom 10. August 2023 E. 5.2.). Damit Unfallfolgen als objektiv
ausgewiesen gelten, müssen sie folglich reproduzierbar und von der Person des
Untersuchenden und den Angaben des Patienten unabhängig sein. Es darf als
erstellt betrachtet werden, dass der Beschwerdeführer beim Ereignis vom 22.
Februar 2020 nebst der undislozierten Fraktur des Os occipitale und der leichten
subdurale Einblutung frontal rechts keine unfallbedingte Läsion oder
Veränderung des Hirnparenchyms erlitten hat. Bereits im MRI vom 13. Mai 2020
war ein altersentsprechend unauffälliges Bild des Neurokraniums mit nur noch minimalen
Resten von Blutabbauprodukten zu sehen. Die undislozierte Fraktur war nicht
mehr nachweisbar. Eine residuelle Hirnparenchymschädigung war nicht
darstellbar. Damit fehlt ein bildmorphologisch nachweisbares Substrat für die
neuropsychologischen Störungen. Eine unfallbedingte Pathologie des Gehirns kann
mit anderen Worten nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad nachgewiesen werden.
Im konkreten Fall führt dies dazu, dass die neuropsychologischen Defizite nicht
mehr eine organisch objektiv ausgewiesene Unfallfolge darstellen, sondern im
Rahmen der Adäquanzprüfung zu berücksichtigen sind.
5.3.
5.3.1. Der Beschwerdeführer hat beim Unfall eine leichte
traumatische Hirnverletzung im Sinne einer Commotio cerebri erlitten. Damit beurteilt
sich die Adäquanz der anhaltenden und organisch nicht hinreichend nachweisbaren
Folgeschäden nach den Kriterien zur Beurteilung psychischer Folgeschäden (vgl.
oben E. 3.3.).
5.3.2. Die Bejahung der Adäquanz setzt vorliegend voraus, dass dem Unfall
für die Entstehung der Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit eine massgebende
Bedeutung zukommt, was zutrifft, wenn er objektiv eine gewisse Schwere
aufweist. Die Beschwerdegegnerin geht im angefochtenen Einspracheentscheid von
einem Unfallereignis der mittelschweren Kategorie im engeren Sinne aus. In
Anbetracht der Tatsache, dass sich die Umstände des damaligen Geschehnisses
nicht restlos klären liessen und angesichts der bundesgerichtlichen Kasuistik
(vgl. BGer-Urteile 8C_748/2010 vom 9. Dezember 2010 und 8C_436/2015 vom 2.
September 2015), erscheint die Kategorisierung als höchstens mittelschweres
Ereignis als sachgerecht. Die Frage der Adäquanz lässt sich somit nicht allein
aufgrund der Schwere des Unfallereignisses, sondern nur im Zusammenhang mit
weiteren, unfallbezogenen Umständen schlüssig beantworten. Zu diesen Umständen
zählen namentlich: Besonders dramatische Begleitumstände oder besondere
Eindrücklichkeit des Unfalls; die Schwere oder die besondere Art der erlittenen
Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, physische
Fehlentwicklungen auszulösen; die ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen
Behandlung; körperliche Dauerschmerzen; ärztliche Fehlbehandlung, welche die
Unfallfolgen erheblich verschlimmert; schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche
Komplikationen; Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit. Damit
die Adäquanz vorliegend bejaht werden kann, müssen mindestens drei der sieben
Adäquanzkriterien erfüllt oder eines in besonders ausgeprägter Weise gegeben
sein (Urteil BGer 8C_897/2009 vom 29. Januar 2010 E. 4.5), was vorliegend nicht
der Fall ist. Unbestritten ist, dass die drei adäquanzrelevanten Kriterien der
besonders dramatischen Begleitumstände oder der besonderen Eindrücklichkeit des
Ereignisses, der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen sowie
der ärztlichen Fehlbehandlung nicht erfüllt sind. Da beim Beschwerdeführer
bereits im Mai 2020 kein massgebliches strukturelles Korrelat für die geklagten
Beschwerden mehr nachweisbar war, können - wie die Beschwerdegegnerin im
angefochtenen Einspracheentscheid (S. 12 ff.) zutreffend ausführt - auch die
übrigen Adäquanzkriterien nicht erfüllt sein. Denn die organisch nicht
hinreichend objektivierbaren Komponenten sind bei der Beurteilung und
Gewichtung der einzelnen Kriterien im Rahmen der Psycho-Praxis
rechtsprechungsgemäss nicht zu berücksichtigen (BGE 134 V 109 E. 2.1 und 6.1,
Urteil U 442/06 vom 17. September 2007 E. 4.1).
5.4.
Zusammenfassend kann aufgrund der obenstehenden Erwägungen
festgehalten werden, dass die über den 31. Mai 2021 hinaus anhaltenden
Beschwerden nicht in adäquat kausaler Weise auf den Unfall vom 22. Februar 2020
zurückzuführen sind. Weitere medizinische Abklärungen sind nicht angezeigt. Die
Beschwerdegegnerin hat ihre Leistungen zu Recht eingestellt.
6.
6.1.
Aus den obenstehenden Erwägungen folgt, dass der Einspracheentscheid
vom 26. Juli 2023 korrekt und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
6.2.
Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit.fbis ATSG kostenlos.
6.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind bei diesem Ausgang des Verfahrens
wettzuschlagen. Da dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. Dezember 2023 die
unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, ist seinem Rechtsvertreter ein
angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht
spricht im Sinne einer Faustregel in durchschnittlichen Rentenfällen bei
doppeltem Schriftenwechsel ein Kostenerlasshonorar von Fr. 3'000.-- (inkl.
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Bei der Anwendung dieser Pauschale wird
berücksichtigt, dass der effektive Aufwand davon nach oben oder unten abweichen
kann, sich im Schnitt aber ausgleicht. Vorliegend ist in Anbetracht der sich
stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall
auszugehen. Daher ist ein Kostenerlasshonorar von Fr. 3'000.-- (inkl. Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer angemessen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Dem Vertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass,
B____, Advokat, wird ein Honorar von Fr. 3'000.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich
Fr. 231.-- (7.7%) MWSt. aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder lic. iur. H. Hofer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: