UV.2023.43
UVG Beschwerde abgewiesen. Zeitpunkt des Fallabschlusses nicht zu beanstanden.
12. März 2024Deutsch24 min
Applikation von Abrieb aus ca. halber Meter Höhe auf die linke Körperseite (vgl.
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 12.
März 2024
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder
(Vorsitz), C. Müller , Dr. med. R. von
Aarburg
und
Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokat
und Notar, [...]
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,
Postfach, 6002 Luzern
vertreten durch lic. iur. C____, [...]
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2023.43
Einspracheentscheid vom 17. Juli
2023
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a)
Der im Jahr 1979 geborene
Beschwerdeführer war bis zum 31. Dezember 2020 (vgl. Kündigung vom 4. September
2020, Suva-Akte 4) bei der D____ AG in einem Vollzeitpensum angestellt und in
dieser Eigenschaft gegen die Folgen von Unfällen versichert (Suva-Akte 1).
b)
Am 8. September 2020 stürzte der Beschwerdeführer während der
Applikation von Abrieb aus ca. halber Meter Höhe auf die linke Körperseite (vgl.
Unfallmeldung vom 14. September 2020, Suva-Akte 1; Berichte [...] vom 9.
September 2020 und 7. Dezember 2020, Suva-Akten 24, 54) Anlässlich der
Erstbehandlung im E____spital [...] wurden diverse Kontusionen (Zerrung HWS,
Kontusion Schulter links, Ellbogen links. Knie links) und eine Prellung der
linken Schulter, DD Rotatorenmanschetten Läsion, festgestellt. Frakturen waren
mittels Bilddiagnostik keine ersichtlich (vgl. Austrittsbericht des E____spital
[...] vom 9. September 2020, Suva-Akte 24, vgl. auch Suva-Akten 16,17,18,20). Die
Rotatorenmanschettenläsion konnte im Nachgang mit MRI Arthrographie vom 11.
September 2020 bestätigt werden. Im MRI liess sich zudem eine aktivierte
AC-Gelenksarthrose der linken Schulter erkennen (vgl. Bericht E____spital [...]
vom 8. Oktober 2020, Suva-Akte 39). Die Beschwerdegegnerin richtete in der
Folge die gesetzlichen Leistungen, namentlich Taggelder und Heilungskosten, aus
(vgl. Schreiben vom 24. September 2020, Suva-Akte 7; Schreiben vom 20. Oktober
2020, Suva-Akte 36).
c)
Aufgrund anhaltender Knie- und Schulterbeschwerden blieb der Beschwerdeführer
weiter in ärztlicher Behandlung (vgl. Suva-Akten 24, 26, 39, 54). Seitens der
Versicherungsmedizin der Beschwerdegegnerin wurde im Zusammenhang mit der
linken Schulter eine Teilkausalität bejaht und die weitere Abklärung der
Kniebeschwerde im E____spital [...] empfohlen (vgl. Beurteilung vom 5. November
2020, Suva-Akte 41, Schreiben vom 5. November 2020, Suva-Akte 46). Die seitens
des E____spitals [...] am 7. Dezember 2020 (Suva-Akte 54) durchgeführte
Sprechstunde ergab in Bezug auf das linke Knie keine pathologischen Befunde im
klinischen Untersuch. Aufgrund der starken Diskrepanz der als sehr stark
angegebenen Schmerzen und des unauffälligen klinischen Befundes wurde ein MRT
veranlasst (vgl. Bericht vom 7. Dezember 2020, Suva-Akte 54), welches eine
degenerative Meniskusläsion und eine Chondropathie Grad III in der Trochea mit
subchondralem Knochenödem und leichter Zystenbildung zeigte (vgl. Bericht vom
24. Dezember 2020, Suva-Akte 62).
d)
In der Folge legte die Beschwerdegegnerin die Akten erneut ihrer
Versicherungsmedizin zur Beantwortung der Frage der Unfallkausalität der
Kniebeschwerden vor. Mit Beurteilung vom 7. Mai 2021 verneinte Dr. med. F____ eine
solche (Suva-Akte 96). Gestützt auf diese Beurteilung teilte die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit formlosem Schreiben vom 3. Juni
2021 (Suva-Akte 107) mit, den Fall – was die beidseitigen Kniebeschwerden
anbelangt – per 15. Juni 2021 abzuschliessen und den Anspruch auf weitere
Versicherungsleistungen abzulehnen.
e)
Wegen lumbaler Schmerzen erfolgte am 8. Juni 2021 ein MRT LWS nativ. Die
Bildgebung zeigte keine Diskushernien (vgl. Bericht G____ vom 8. Juni 2021,
Suva-Akte 128). Die Beschwerdegegnerin legte auch diese medizinischen Akten der
Versicherungsmedizin vor und bat um Beurteilung der Unfallkausalität
hinsichtlich der geklagten Rückenschmerzen. Mit Beurteilung vom 28. Juni 2021
verneinte Dr. med. F____ die Unfallkausalität, und hielt fest, die Schmerzen
seien nicht mir überwiegender Wahrscheinlichkeit im Zusammenhang mit dem Unfall
zu sehen, sondern seien krankheitsbedingt (Suva-Akte 141). Mit formlosem Schreiben
vom 17. September 2021 (Suva-Akte 154) lehnte die Beschwerdegegnerin ihre
Leistungspflicht in Bezug auf die Rückenschmerzen mangels Vorliegen der
Kausalität ab.
f)
Am 11. November 2021 unterzog sich der Beschwerdeführer aufgrund der
nach wie vor bestehenden Schulterbeschwerden einer Schulterarthroskopie links
mit Rekonstruktion der Subascapularissehne, der Supraspinatussehne, Resektion
des AC-Gelenks und mini-open Bizepstenodese (vgl. OP-Bericht vom 11. November
2021, Suva-Akte 176). Ferner war der Beschwerdeführer vom 3. Mai 2022 bis zum
23. Mai 2022 stationär in der Rehaklinik [...] (vgl. Austrittsbericht vom 2.
Juni 2022, Suva-Akte 221).
g)
Nach erneuter Vorlage der Akten an die Versicherungsmedizin (vgl.
Beurteilung Dr. med. H____, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie, FMH, vom
23. Juni 2022, Suva-Akte 223), vorgängiger Veranlassung einer
Röntgenuntersuchung der linken Schulter (vgl. Suva-Akte 234) und Beurteilung
des Integritätsschadens vom 5. September 2022 (Suva-Akte 246), stellte die
Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 28. Oktober 2022 (Suva-Akte 270) die
Leistungen wie angekündigt (Schreiben vom 9. September 2022, Suva-Akte 255) per
31. Oktober 2022 ein, lehnte eine Rente bei einem rentenausschliessende
Invaliditätsgrad von 8% ab und sprach eine Integritätsentschädigung von 15% zu.
Sie stützte sich hierbei im Wesentlichen auf die versicherungsinterne Beurteilung
von Dr. med. H____ (Beurteilung vom 11. Oktober 2022, Suva-Akte 263). Die gegen
vorgenannte Verfügung am 28. November 2022 erhobene Einsprache (Suva-Akte 280)
wurde mit Einspracheentscheid vom 17. Juli 2023 (Suva-Akte 305) abgelehnt.
Erwägungen
II.
a)
Mit Beschwerde vom 14. September 2023 beantragt der Beschwerdeführer, es
sei der angefochtene Einspracheentscheid hinsichtlich der darin per 31. Oktober
2022.
eingestellten Taggeldzahlungen aufzuheben und es sei die
Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer bis zur Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit per 15. August 2023, eventualiter bis mindestens Ende Februar
2023.
weiter UVG-Taggelder auszurichten. Ferner sei der angefochtene
Einspracheentscheid hinsichtlich des abgelehnten Rentenanspruchs aufzuheben und
es sei dem Beschwerdeführer eine seinem IV-Grad entsprechende Rente nach UVG
zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht verlangt der Beschwerdeführer die
unentgeltliche Prozessführung mit dem unterzeichneten als unentgeltlichen
Rechtsbeistand. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
b)
Mit Beschwerdeantwort vom 11. Oktober 2023 schliesst die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
c)
Mit Replik vom 15. November 2023 und Duplik vom 27. November 2023 halten
die Parteien an ihren eingangs gestellten Begehren fest.
III.
Die Instruktionsrichterin zieht mit Verfügung vom
20.
November 2023 die IV-Akten dem Verfahren bei.
IV.
Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 22.
Dezember 2023 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung mit B____,
Advokat, als unentgeltlichem Rechtsbeistand gewährt.
V.
Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien
die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 12.
März 2024 die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§
82.
Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]).
Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich vorliegend aus Art. 1 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20)
in Verbindung mit Art. 58 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1), da die
letzte schweizerische Arbeitgeberin des Beschwerdeführers ihren Sitz in Basel
hat.
1.2
Auf die im Weiteren fristgerecht eingereichte Beschwerde ist – da
auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind –
einzutreten.
1.3
Mit Blick auf den hier zu behandelnden Streitgegenstand ist zunächst
zu bemerken, dass die leistungseinstellenden Schreiben vom 3. Juni 2021 (Knie)
und vom 17. September 2021 (Rücken) wie formell rechtskräftige Verfügung zu behandelnd
sind. Zwar sind Verweigerungen von Versicherungsleistungen in Form Verfügungen
zu erlassen (vgl. Art. 49 Abs. 1 und 3 ATSG). Allerdings lässt es die
Rechtsprechung zu, dass formlose Mitteilungen bei unterbliebener Intervention
im Regelfall in Rechtskraft erwachsen (vgl. Urteil des Bundesgerichts
8C_536/2017 vom 5. März 2018 E. 3.4; 8C_94/2019 vom 11. Juni 2019 E. 4.1). Der
Einspracheentscheid vom 17. Juli 2023 befasst sich folglich lediglich mit den
Schulterbeschwerden und äussert sich nicht zu den Knie- und Rückenbeschwerden. Die
Erwägungen beschränken sich daher auf die im Zusammenhang mit den
Schulterbeschwerden geltend gemachten Versicherungsleistungen.
2.1
Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die Beschwerdegegnerin habe
die Taggeldleistungen und Heilbehandlungen frühzeitig eingestellt. Die
Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers per 15. August 2022
habe gezeigt, dass der Fallabschluss erst per dieses Datum, eventualiter per
Ende Februar 2023 hätte erfolgen dürfen und ihm seitens der Beschwerdegegnerin
zu wenig Zeit für die nachoperative Heilung zugestanden wurde. Ferner bestehe
ein Rentenanspruch. Dem Valideneinkommen sei das Kompetenzniveau 2 und zugrunde
zu legen und beim Invalideneinkommen ein leidensbedingter Abzug von mindestens
20% zu gewähren.
2.2
Die Beschwerdegegnerin hält dagegen, mit Blick auf die medizinischen
Akten sei die Einstellung der Taggelder per 31. Oktober 2022 nicht zu
beanstanden. Bereits im Sommer 2022 sei der Beschwerdeführer in einer
zumutbaren Verweistätigkeit voll arbeitsfähig gewesen. Der Zeitpunkt des
Fallabschlusses sei daher nicht zu beanstanden. Ein Rentenanspruch sei
angesichts der korrekten Invaliditätsbemessung zu Recht abgelehnt worden.
2.3
Zwischen den Parteien zu Recht unumstritten ist die Integritätsentschädigung
in Höhe von 15%. Streitig und zu prüfen sind indes, der Zeitpunkt des
Fallabschlusses per 31. Oktober 2022 hinsichtlich der Schulterbeschwerden und
die Verweigerung von Rentenleistungen.
3.
3.1
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat eine versicherte Person Anspruch auf
zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung). Ist die versicherte
Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG),
so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf
Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der
Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder
mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2 UVG).
3.2
3.2.1
Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der
ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des
Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen
der Invalidenversicherung abgeschlossen sind, was vorliegend mit Mitteilung vom
25.
Januar 2022 der Fall war (vgl. Suva-Akte 181). Mit dem Rentenbeginn fallen
die Heilbehandlungen und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
3.2.2
Ob eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes anzunehmen
ist, bestimmt sich namentlich – aber nicht ausschliesslich – nach Massgabe der
zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit
diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Der Begriff «namhaft» verdeutlicht
Dispositiv
demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art
10 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss (BGE 134 V 109 E. 4.3).
Unbedeutende Verbesserungen genügen ebenso wenig wie die blosse Möglichkeit einer
Besserung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten
Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt
werden. Grundlage für die Beurteilung dieser Rechtsfrage bilden in erster Linie
die ärztlichen Auskünfte zu den therapeutischen Möglichkeiten und der
Krankheitsentwicklung, die in der Regel unter dem Begriff Prognose erfasst
werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_640/2022 vom 9. August 2023 E. 4.1.2). Besteht
eine (vollumfängliche) Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit und steht
dabei fest, dass die angestammte Tätigkeit nicht mehr ausgeübt werden kann, ist
der Zeitpunkt für den Fallabschluss ebenfalls erreicht (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 8C_142/2017 vom 7. September 2017 E. 5.2.1).
3.3.
3.3.1. Vorliegend ist somit zu prüfen, ob in Bezug auf die
Schulterbeschwerden ein stabiler Gesundheitszustand, welcher keine namhafte
Besserung erwarten liess, eingetreten ist und die Beschwerdebeklagte den Fall
per 31. Oktober 2022 abschliessen durfte. Dazu sind die entscheidwesentlichen
ärztlichen Unterlagen kurz darzustellen.
3.3.2. Hinsichtlich des Beweiswertes eines
Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend
ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der
Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten
begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).
3.3.3. Gemäss Beurteilung der MRI Arthrografie der Schulter links vom
11. September 2020 (Suva-Akte 21) bestand eine artikulärseitige Partialruptur
vom Ansatz der Supraspinatussehne mit intratendiösem Fortsatz sowie eine
AC-Gelenkarhtrose mit asymmetrisher Erosion und Ödem Clavicula > acromiale
Gelenkfläche. Frakturen der Knochen/Knorpel waren keine ersichtlich. Ferner
waren keine freien Gelenkkörper erkennbar und die nervovaskulären Strukturen
zeigten sich unauffällig (vgl. auch Bericht des E____spitals [...] vom 17.
September 2020, Suva-Akte 25). Hauptbefundlich zeige sich eine aktivierte
AC-Gelenksarthrose. Auszugehen sei von einer erheblichen entzündlichen
Aktivierung mit einer posttraumaischen Bursitits, DD auch beginnende
Capsulitits. Die AC-Gelenkarthrose, derzeit aktiviert, finde ein gewisses
klinisches Korrelat. Auch die Läsionen im Bereich der Supraspinatussehne
könnten beschwerdeursächlich sein, allerdings nicht im vom Beschwerdeführer
präsentierten Ausmass. Da die empfohlene Infiltration zur Schmerzbehandlung
nicht toleriert wurde, wurden physiotherapeutische antiphlogistische Massnahmen
bezüglich der vermuteten Bursitits und Mobilisation des Schultergelenks
empfohlen. Vereinbart wurde eine klinische Kontrolle in drei Monaten bei
Attestierung der Arbeitsunfähigkeit bis zu diesem Datum (vgl. Bericht E____spital
[...] vom 8. Oktober 2020, Suva-Akte 39 und Bericht vom 7. Dezember 2020,
Suva-Akte 52).
3.3.4. Mit versicherungsinterner Beurteilung vom 5. November
2020 hielt Dr. med. F____ fest, die AC-Gelenksarthrose und die Partialruptur
der Supraspinatussehne seien zumindest teilweise vorbestehend. Einerseits
bestehe eine Aktivierung einer vorbestehenden AC-Gelenksarthrose (kein
struktureller Schaden), welche hauptsächlich für die Beschwerde verantwortlich
sei. Leider werde die Infiltration nicht toleriert, so dass die genaue
Lokalisation der Schmerzen zu beurteilen. In Bezug auf die Schulterbeschwerden
bestehe eine Teilkausalität (Suva-Akte 41).
3.3.5. Die Verlaufskontrolle der linken Schulter im E____spital
[...] am 16. Dezember 2020 (Suva-Akte 60) ergab nach wie vor eine
eingeschränkte Beweglichkeit der Schulter und Schmerzen. Aufgrund nicht
durchgeführter Physiotherapie liege ein protrahierter Verlauf vor. Die
geschilderten Schmerzen seien disproportional zu den im MRI gefunden Befunden.
Eine weitere Verlaufskontrolle in zwei Monaten wurde vorgesehen bei
Arbeitsunfähigkeit von 100% bis zu diesem Datum.
3.3.6. Am 13. Januar 2021 erfolgte eine neurologische
Untersuchung des Beschwerdeführers. Hinweise auf unfallbedingte Läsionen des
zentralen oder peripheren Nervensystems liessen sich keine finden, jedoch eine
deutliche Aggravation (vgl. Bericht vom 18. Januar 2021, Suva-Akte 65).
3.3.7. Im Rahmen der Sprechstunde vom 17. Juni 2021 (Suva-Akte
127) wurde eine postkontusionelle Schultergelenksteife festgestellt. An eine
Arbeit als Isolateur und Fassadentechniker sei aktuell nicht zu denken. Ein
Infiltrationsversuch zur Beschwerdelinderung einer aktuellen Frozen Shoulder
möchte der Beschwerdeführer nicht wahrnehmen. Vielmehr äusserte er den Wunsch
einer operativen Lösung mittels Schulterarthroskopie. Die Schulterarthroskopie
links mit Rekonstruktion der Subascapularissehne, der Supraspinatussehne,
Resektion des AC-Gelenks und mini open Bizepsstenodese erfolgte am 11. November
2021 (vgl. OP-Bericht vom 11. November 2021, Suva-Akte 176). Die
Verlaufskontrolle am 1. Februar 2022, zwölf Wochen postoperativ, ergab keinen
guten Verlauf. Schmerzen stünden im Vordergrund. Empfohlen wurde Physiotherapie
für weitere sechs Monate. Die Arbeitsunfähigkeit wurde weiterhin mit 100%
festgesetzt (vgl. Bericht vom 4. Februar 2022, Suva-Akte 187).
3.3.8. Vom 3. Mai 2022 bis zum 23. Mai 2022 weilte der
Beschwerdeführer in der Rehaklinik [...]. Gemäss Austrittsbericht vom 2. Juni
2022 (Suva-Akte 221) konnte im Rahmen der stationären Rehabilitation keine
namhafte Besserung der Beschwerden erreicht werden. Beobachtet wurde eine
erhebliche Symptomausweitung. Die Resultate der physischen Leistungstests seien
daher für die Beurteilung der zumutbaren körperlichen Belastbarkeit nicht
verwertbar. Das Ausmass der demonstrierten physischen Beschwerden lasse sich
nicht mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen
Untersuchung und der bildgebenden Abklärung sowie der Diagnosen erklären. Die
Beurteilung der Zumutbarkeit stütze sich daher primär auf
medizinisch-theoretische Überlegungen, unter Berücksichtigung der Beobachtungen
bei den Leistungstests und im Behandlungsprogramm. Die Tätigkeit als
Fassadenisoleur sei nicht zumutbar, da die Anforderungen zu hoch seien
(schwere, schulterbelastende Tätigkeit). Für andere berufliche Tätigkeiten
(leichte bis mittelschwere Arbeit) bestehe eine ganztätige Arbeitsfähigkeit.
Spezielle Einschränkungen ergäben sich in Bezug auf die rechte Schulter.
Zumutbar seien Tätigkeiten bis Schulterhöhe, aktuell ohne Tätigkeiten mit
körperfernem Krafteinsatz mit dem rechten Arm, aktuell ohne Ersteigen von
Leitern/Gerüsten /Sicherheitsaspekt). Weitere medizinische oder therapeutische
Massnahmen bei Austritt waren nicht vorgesehen.
3.3.9. Dr. med. H____, Facharzt für Orthopädie und
Traumatologie, FMH, führte mit versicherungsinterner Beurteilung vom 23. Juni
2022 (Suva-Akte 223) aus, ein am 9. Mai 2022 im Rahmen der Rehabilitation
durchgeführtes MRI des linken Schultergelenks habe keine Anhaltspunkte für eine
Rotatorenmanschetten-Reruptur oder eine Frozen Shoulder ergeben. Weitere
Behandlungen seien nach Austritt nicht vorgesehen. Von weiteren Behandlungen
könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Besserung des unfallbedingten
Gesundheitszustandes erwartet werden. Auf das von der Rehaklinik [...]
gezeichnete Belastbarkeitsprofil könne ferner abgestellt werden. Abgewartet
werden sollte noch die nächste Kontrolle in der Schulterabteilung des E____spitals
(Suva-Akte 223).
3.3.10. Am 7. Juli 2022 wurde der Beschwerdeführer im E____spital
zur Verlaufskontrolle der Schulter vorstellig (vgl. Bericht vom 11. Juli 2022,
Suva-Akte 233). Es ergab sich ein stationärer Befund der linken Schulter. Der
Bewegungsumfang sei weiterhin stark eingeschränkt. Im MRI hätten sich jedoch
keine Zeichen einer Reruptur der Rotatorenmanschette ergeben. In Bezug auf die Beurteilung
Arbeitsfähigkeit könne der Rehaklinik [...] gefolgt werden. Es liege sicherlich
eine ausgedehnte Schmerzausweitung vor. Verordnet werde eine weitere Serie
Physiotherapie. Die Arbeitsunfähigkeit werde bis zum 1. Dezember 2022 auf 100%
festgesetzt.
3.3.11. Nachdem die Beschwerdegegnerin die Einstellung der
Taggeldzahlungen aufgrund des Erreichens des medizinischen Endzustandes per 31.
Oktober 2022 mitgeteilt hatte (vgl. Suva-Akte 257), führte das E____spital mit
ambulantem Bericht vom 29. September 2022 aus (Suva-Akte 259), man sei mit der
Einschätzung der Beschwerdegegnerin nicht ganz einverstanden. Zwar sei die
generelle Einschätzung bezüglich der beruflichen Tätigkeit der Rehaklinik [...]
nicht zu beanstanden. Allerdings dürfe die vollumfängliche Arbeitsfähigkeit in
einer Verweistätigkeit nicht gleichgesetzt werden mit dem Erreichen des
Endzustandes. Der Beschwerdeführer sei erst zehn Monate postoperativ. Nach
Rotattorenmanschettenrekonstruktion sei mit einer weiteren Verbesserung, vor
allem der Kraft, aber auch des Bewegungsumfanges bis 1.5 Jahre nach der
durchgeführten Operation zu rechnen. Trotz des weitestgehend stationären Befundes
sei der weitere Verlauf abzuwarten. Die Einstellung der Taggeldzahlungen sei zu
reevaluieren. Die bis zum 1. Dezember 2022 attestierte 100%ige
Arbeitsunfähigkeit im Beruf als Fassadenisoleur werde wie gehabt belassen.
3.3.12. Die nach Eingang des Berichts des E____spitals [...]
vom 29. September 2022 erneut bei Dr. med. H____ eingeholte Beurteilung vom 11.
Oktober 2022 führte zu keinem anderem Ergebnis. Dr. med. H____ erachtete den
medizinischen Endzustand als erreicht. Das bedeute, dass eine wesentliche
Verbesserung des Belastbarkeitsprofils und insbesondere eine Rückkehr in den
alten Beruf nicht mehr zu erwarten sei. Eine weitere Verbesserung der
Schultergelenksbeweglichkeit sei aber sicher noch möglich (Suva-Akte 263). Anschliessend
erliess die Beschwerdegegnerin die mit Einsprache angefochtene Verfügung vom
28. Oktober 2022 (Suva-Akte 270).
3.3.13. Am 18. April 2023 erfolgte 1.5 Jahre postoperativ eine
Verlaufskontrolle im E____spital [...]. Gemäss Bericht vom 20. April 2023
(Suva-Akte 301) bestand weiterhin eine Pseudoarthrose der linken Schulter.
Neurologische Defizite konnten nicht festgestellt werden. Im MRI vom Mai 2022
sei die Rotattorenmanschettenintegrität ebenfalls bidlmorphologische
dokumentiert worden. Schulterorthopädisch müsse ein Endzustand postuliert
werden.
3.4.
3.4.1. Aus den vorstehenden Akten, namentlich aus dem Bericht der [...]
vom 2. Juni 2022 und dem Bericht des E____spitals [...] vom 10. Juli 2022 (E.
3.3.8. und 3.3.10 hiervor), geht hervor, dass der Beschwerdeführer in einer zumutbaren
Verweistätigkeit als zu 100% arbeitsfähig eingeschätzt wurde, währenddem die
bisherige Tätigkeit als unzumutbar beurteilt wurde. Entsprechend ist nicht zu
beanstanden, dass Dr. med. H____ mit Beurteilung vom 23. Juni 2022 angesichts
der – auch seitens der Behandler – attestierten vollumfänglichen
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer Verweistätigkeit vom Vorliegen
des medizinischen Endzustandes ausging. Daran vermag der Bericht des E____spitals
vom 29. September 2022, wonach die vollumfängliche Arbeitsfähigkeit in einer
Verweistätigkeit nicht gleichzusetzen sei mit dem medizinischen Endzustand und
eine weitere Verbesserung von Kraft und Beweglichkeit zu erwarten sei, nichts
zu ändern (E. 3.3.11. hiervor). Zum einen wurde auch in vorab genanntem Bericht
ein weitestgehend stationärer Befund festgehalten. Zum anderen, setzt der
Fallabschluss lediglich voraus, dass von weiteren medizinischen Massnahmen
keine erhebliche Verbesserung mehr erwartet werden kann, nicht aber, dass eine
ärztliche Behandlung nicht länger erforderlich ist (Urteil des Bundesgerichts
8C_729/2012 vom 4. April 2013 E. 5.2). So genügt der Umstand, dass die
versicherte Person – wie vorliegend durch Verbesserung von Kraft und
Beweglichkeit – zum Beispiel von weiterer Physiotherapie hätte profitieren
können, praxisgemäss nicht, um den Fallabschluss hinauszuzögern (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 8C_604/2022 vom 25. Januar 2022 E. 9.2 mit Hinweisen). Der
Umstand, dass dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Fallabschlusses seine angestammte
Tätigkeit als Fassadenisoleur als nicht zumutbar attestiert wurde, vermag am
Zeitpunkt des Fallabschlusses nichts zu ändern, da zum fraglichen Zeitpunkt die
medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit bejaht
wurde und die Beschwerdegegnerin bereits aus diesem Grund zum Fallabschluss
berechtigt war (vgl. 3.2.2.).
3.4.2.
In Bezug auf den vom Beschwerdeführer monierten Berufswechsel ist
zunächst nicht ersichtlich, inwieweit die seitens der Rehaklinik [...]
umschriebene Verweistätigkeit für den Beschwerdeführer unzumutbar sein soll. Im
Bereich der dem Beschwerdeführer offenstehenden Hilfsarbeiten vermögen
mangelnde Sprachkenntnisse und der Ausländerstatus jedenfalls eine
Unzumutbarkeit zur Neuorientierung nicht zu begründen. An dieser Betrachtungsweise
vermag nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer erst per 15. August 2023
eine neue Anstellung in seiner angestammten Tätigkeit fand. Eine über den 31.
Oktober 2022 hinausgehende Taggeldzahlung ist aus diesem Umstand nicht
abzuleiten. Die Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit bestand, wie bereits
dargelegt, gemäss der massgebenden Aktenlage bereits spätestens im Juli 2022. Die
Frage des Fallabschlusses ist nämlich aus prognostischen und nicht retrospektiven
Feststellungen zu beurteilen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_739/2020 vom
17. Februar 2021 E. 3). Was die Rüge betrifft, die Beschwerdegegnerin hätte dem
Beschwerdeführer eine angemessene Übergangsfrist einräumen müssen, ist
Folgendes zu bemerken: Der Beschwerdeführer übersieht in diesem Zusammenhang,
dass ihm nicht Taggelder gestützt auf Art. 6 Abs. 2 ATSG eingestellt wurden,
sondern dass der Anspruch auf ein Taggeld gestützt auf Art. 19 Abs. 1 UVG
untergegangen ist. Wie dargelegt, war von einer Fortsetzung der ärztlichen
Behandlung über den 31. Oktober 2022 hinaus keine namhafte Besserung des
Gesundheitszustandes mehr zu erwarten. Die Beschwerdegegnerin durfte daher die
Taggeldleistungen einstellen, ohne ihn zunächst zu einem Berufswechsel
aufzufordern und eine Übergangsfrist zu gewähren (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 8C_443/2016 vom 11. August 2016 E. 2.3). Die Terminierung von
Taggeld bzw. Heilbehandlung auf den 31. Oktober 2022 ist entsprechend nicht zu
beanstanden.
4.
4.1.
Zwischen den Parteien ist weiter die Berechnung des Invaliditätsgrades
umstritten, namentlich die Höhe des Valideneinkommens. Zu Recht nicht
umstritten ist die Basis des Invalideneinkommens, weshalb sich nachstehend
entsprechende Weiterungen erübrigen. Uneinigkeit besteht allerdings
dahingehend, ob vom invalideneinkommen ein leidensbedingter Abzug zu gewähren
ist.
4.2.
4.2.1. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das
Erwerbseinkommen (Invalideneinkommen), das die versicherte Person nach Eintritt
der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und
allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei
ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum
Erwerbseinkommen (Valideneinkommen), das sie erzielen könnte, wenn sie nicht
invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
4.2.2.
Die Beschwerdegegnerin stützte sich hinsichtlich des Valideneinkommens
auf die LSE 2020 TA1, Kompentenzniveau 1, Männer Baugewerbe und indexierte
dieses auf das Jahr 2022. Sie errechnete hierbei ein Jahreseinkommen von Fr.
72'778.00. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, es sei nicht auf das Kompentenzniveau
1 sondern auf das Niveau 2, bei ansonsten gleich bleibenden Parametern
abzustellen, was einem Valideneinkommen von Fr. 74'285.00 entspräche.
4.2.3.
Grundsätzlich nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin für
die Festlegung des Valideneinkommens auf die vom Bundesamt für Statistik
herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen zurückgriff, da der Beschwerdeführer
aufgrund des vor dem Unfall erfolgter Kündigung (Suva-Akte 4) auch als Gesunder
nicht mehr an der bisherigen Stelle tätig gewesen wäre (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 8C_214/2023 vom 20. Februar 2024 E. 4.2.1; 9C_49/2024 vom 25.
März 2024 E. 4.1.1).
4.2.4.
Ebenfalls nicht zu bemängeln ist, dass zur Festlegung des massgeblichen
Valideneinkommens auf das Kompetenzniveau 1 und nicht 2 abgestellt wurde. Kompetenzniveau
1 entspricht einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art. Das
Kompetenzniveau 2 ist dagegen in denjenigen Fällen heranzuziehen, in welchen
praktische Tätigkeiten wie Verkauf/Pflege/Datenverarbeitung und Administration,
das Bedienen von Maschinen und elektronischen
Geräten/Sicherheitsdienst/Fahrdienst, anzunehmen sind. Unbestritten ist, dass
der Beschwerdeführer über keine Berufsbildung (vgl. auch Erstgespräch Frühintervention
vom 19. Oktober 2021, IV-Akte 22) verfügt. Gemäss eigenen Angaben arbeitete der
Beschwerdeführer insgesamt rund zwanzig Jahre als Gipser und Fassadenisoleur
(vgl. Beschwerde Ziff. 22). Eine solche jahrelange Berufserfahrung stellt
allerdings – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – für sich allein
genommen keine ausreichende Grundlage für die Bejahung des Kompetenzniveaus 2
dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_780/2016 vom 3. Oktober 2017 E. 4).
Vielmehr fordert die Rechtsprechung besondere Fähigkeiten und Kenntnisse,
welche die Anwendung von LSE Kompetenzniveau 2 rechtfertigen würden. Weder
verfügt der Beschwerdeführer über Führungserfahrung oder übte erfolgreich eine
selbstständige Tätigkeit aus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_156/2022 vom
29. Juni 2022 E. 7.3) noch absolvierte er fundierte bauspezifische oder
anderweitige Grund- und Weiterbildungen. Insgesamt ergeben sich aus den Akten
keine Anhaltspunkte, welche die Anwendbarkeit des Kompetenzniveaus 2
rechtfertigen würden (vgl. hierzu auch Urteil des Bundesgerichts 8C_226/2021
vom 4. Oktober 2021 E. 3.3.3). Ebensowenig spricht für das höhere
Kompetenzniveau sein Lohn an der letzten Stelle bei der D____ AG (z.B. Oktober,
November 2019, Suva-Akte 30), aber auch die Stelle ab August 2023 bei I____ AG
als angelernter Fassadenmonteur mit einem auf das Jahr gerechneten Bruttolohn
von Fr. 63’360 (Fr. 32 x 41.25 x 48 [inkl. 13. und Ferien])
4.3.
4.3.1. Was das Invalideneinkommen betrifft moniert der
Beschwerdeführer, es sei ihm ein leidensbedingter Abzug aufgrund seiner
eingeschränkten Schulterbeweglichkeit, seinem Aufenthaltsstatus F in Höhe von
mindestens 20% zu gewähren.
4.3.2. Auf Seiten des Invalideneinkommens kann gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein leidensbedingter Abzug
vom statistischen Lohn gewährt werden, wenn bei einer versicherten Person
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie ihre Restarbeitsfähigkeit aufgrund
bestimmter Merkmale auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit
unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten kann. Merkmale die – einzeln oder in
Kombination – zu einem derartigen Abzug führen können, sind etwa das Alter, die
Dauer der Betriebszugehörigkeit, die Nationalität oder die Aufenthaltskategorie
sowie der Beschäftigungsgrad. Der Leidensabzug beträgt maximal 25% (BGE 129 V 472, 481 E. 4.2.3; BGE 126 V 75, 78 ff. E. 5a f.). Die Höhe des Abzugs ist
gesamthaft, unter Berücksichtigung aller Merkmale, zu schätzen (BGE 129 V 472,
481 E. 4.2.3; BGE 126 V 75, 80 E. 5b/bb).
4.3.3. Vorliegend sind keine Merkmale ersichtlich, welche
einen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigen würden. So wird die eingeschränkte
Schulterbeweglichkeit bereits im angepassten Tätigkeitsprofil berücksichtigt.
Eine weitere Beachtung im Rahmen des leidensbedingten Abzuges würde eine
doppelte Anrechnung des gleichen Merkmals bedeuten, was abzulehnen ist (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 8C_683/2023 vom 18. April 2024 E. 5.4.2). Was den Ausländerstatus anbelangt, ist
vorliegend nicht ersichtlich, dass dieser die Möglichkeit des Beschwerdeführers
erheblich schmälert, auf dem für ihn in Frage kommenden Arbeitsmarkt mit einem
durchschnittlichen Lohn rechnen zu können (vgl. Urteil des Bundesgerichts
8C_1/2023 vom 6. Juli 2023 E. 15.3.2 mit Hinweisen auf Urteile 8C_339/2022 vom
9. November 2022 E. 6.4.2 und 8C_314/2019 vom 10. September 2019 E. 6.2, je mit
Hinweis auf LSE Tabelle TA12). Hinzu kommt, dass bei dem ausschliesslich auf
den LSE basierenden Einkommensvergleich
keine Veranlassung für eine zusätzliche Berücksichtigung des Ausländerstatus im Rahmen des
leidensbedingten Abzuges besteht. Insoweit erfolgte bereits eine entsprechende
Berücksichtigung, was aus den dokumentierten Löhnen hervorgeht (vgl.
Lohnabrechnungen D____ AG, Suva-Akte 30, S. 15 ff.; siehe auch E. 4.2.4).
4.4.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder der Zeitpunkt des
Fallabschlusses per 31. Oktober 2022 noch die Invaliditätsbemessung zu
beanstanden sind. Der Einspracheentscheid vom 17. Juli 2023 ist entsprechend zu
schützen.
5.
5.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen.
5.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
5.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind bei diesem Verfahrensausgang
wettzuschlagen. Dem Beschwerdeführer wurde die unentgeltliche Rechtspflege
bewilligt. Seinem Vertreter, B____, Advokat, ist ein angemessenes Kostenerlasshonorar
zuzusprechen. Bei der Bemessung des Honorars in Kostenerlassfällen geht das
Sozialversicherungsgericht von der Faustregel aus, dass bei durchschnittlichen
Fällen rund Fr. 3'000.00 (inkl. Auslagen) nebst Mehrwertsteuer zugesprochen
werden, wobei dieser Ansatz bei komplizierten Verfahren erhöht und bei
einfachen Verfahren reduziert wird. Vorliegend handelt es sich um ein
durchschnittlich kompliziertes Verfahren mit zwei Rechtsschriften, weshalb ein
Anwaltshonorar von Fr. 3'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer als angemessen erscheint. Da sämtliche anwaltlichen Bemühungen
im Jahr 2023 erfolgten, beträgt der anzuwendende Mehrwertsteuersatz 7.7%.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung wird dem
Vertreter des Beschwerdeführers, B____, Advokat, ein Honorar von Fr. 3'000.00
(inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 231.00 (7.7%) Mehrwertsteuer aus der
Gerichtskasse zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder MLaw N. Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann
innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für
Gesundheit
Versandt am: