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Entscheid

UV.2023.43

UVG Beschwerde abgewiesen. Zeitpunkt des Fallabschlusses nicht zu beanstanden.

12. März 2024Deutsch24 min

Applikation von Abrieb aus ca. halber Meter Höhe auf die linke Körperseite (vgl.

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 12.

März 2024

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder

(Vorsitz), C. Müller , Dr. med. R. von

Aarburg

und

Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, Advokat

und Notar, [...]

Beschwerdeführer

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,

Postfach, 6002 Luzern

vertreten durch lic. iur. C____, [...]

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2023.43

Einspracheentscheid vom 17. Juli

2023

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Der im Jahr 1979 geborene

Beschwerdeführer war bis zum 31. Dezember 2020 (vgl. Kündigung vom 4. September

2020, Suva-Akte 4) bei der D____ AG in einem Vollzeitpensum angestellt und in

dieser Eigenschaft gegen die Folgen von Unfällen versichert (Suva-Akte 1).

b)

Am 8. September 2020 stürzte der Beschwerdeführer während der

Applikation von Abrieb aus ca. halber Meter Höhe auf die linke Körperseite (vgl.

Unfallmeldung vom 14. September 2020, Suva-Akte 1; Berichte [...] vom 9.

September 2020 und 7. Dezember 2020, Suva-Akten 24, 54) Anlässlich der

Erstbehandlung im E____spital [...] wurden diverse Kontusionen (Zerrung HWS,

Kontusion Schulter links, Ellbogen links. Knie links) und eine Prellung der

linken Schulter, DD Rotatorenmanschetten Läsion, festgestellt. Frakturen waren

mittels Bilddiagnostik keine ersichtlich (vgl. Austrittsbericht des E____spital

[...] vom 9. September 2020, Suva-Akte 24, vgl. auch Suva-Akten 16,17,18,20). Die

Rotatorenmanschettenläsion konnte im Nachgang mit MRI Arthrographie vom 11.

September 2020 bestätigt werden. Im MRI liess sich zudem eine aktivierte

AC-Gelenksarthrose der linken Schulter erkennen (vgl. Bericht E____spital [...]

vom 8. Oktober 2020, Suva-Akte 39). Die Beschwerdegegnerin richtete in der

Folge die gesetzlichen Leistungen, namentlich Taggelder und Heilungskosten, aus

(vgl. Schreiben vom 24. September 2020, Suva-Akte 7; Schreiben vom 20. Oktober

2020, Suva-Akte 36).

c)

Aufgrund anhaltender Knie- und Schulterbeschwerden blieb der Beschwerdeführer

weiter in ärztlicher Behandlung (vgl. Suva-Akten 24, 26, 39, 54). Seitens der

Versicherungsmedizin der Beschwerdegegnerin wurde im Zusammenhang mit der

linken Schulter eine Teilkausalität bejaht und die weitere Abklärung der

Kniebeschwerde im E____spital [...] empfohlen (vgl. Beurteilung vom 5. November

2020, Suva-Akte 41, Schreiben vom 5. November 2020, Suva-Akte 46). Die seitens

des E____spitals [...] am 7. Dezember 2020 (Suva-Akte 54) durchgeführte

Sprechstunde ergab in Bezug auf das linke Knie keine pathologischen Befunde im

klinischen Untersuch. Aufgrund der starken Diskrepanz der als sehr stark

angegebenen Schmerzen und des unauffälligen klinischen Befundes wurde ein MRT

veranlasst (vgl. Bericht vom 7. Dezember 2020, Suva-Akte 54), welches eine

degenerative Meniskusläsion und eine Chondropathie Grad III in der Trochea mit

subchondralem Knochenödem und leichter Zystenbildung zeigte (vgl. Bericht vom

24. Dezember 2020, Suva-Akte 62).

d)

In der Folge legte die Beschwerdegegnerin die Akten erneut ihrer

Versicherungsmedizin zur Beantwortung der Frage der Unfallkausalität der

Kniebeschwerden vor. Mit Beurteilung vom 7. Mai 2021 verneinte Dr. med. F____ eine

solche (Suva-Akte 96). Gestützt auf diese Beurteilung teilte die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit formlosem Schreiben vom 3. Juni

2021 (Suva-Akte 107) mit, den Fall – was die beidseitigen Kniebeschwerden

anbelangt – per 15. Juni 2021 abzuschliessen und den Anspruch auf weitere

Versicherungsleistungen abzulehnen.

e)

Wegen lumbaler Schmerzen erfolgte am 8. Juni 2021 ein MRT LWS nativ. Die

Bildgebung zeigte keine Diskushernien (vgl. Bericht G____ vom 8. Juni 2021,

Suva-Akte 128). Die Beschwerdegegnerin legte auch diese medizinischen Akten der

Versicherungsmedizin vor und bat um Beurteilung der Unfallkausalität

hinsichtlich der geklagten Rückenschmerzen. Mit Beurteilung vom 28. Juni 2021

verneinte Dr. med. F____ die Unfallkausalität, und hielt fest, die Schmerzen

seien nicht mir überwiegender Wahrscheinlichkeit im Zusammenhang mit dem Unfall

zu sehen, sondern seien krankheitsbedingt (Suva-Akte 141). Mit formlosem Schreiben

vom 17. September 2021 (Suva-Akte 154) lehnte die Beschwerdegegnerin ihre

Leistungspflicht in Bezug auf die Rückenschmerzen mangels Vorliegen der

Kausalität ab.

f)

Am 11. November 2021 unterzog sich der Beschwerdeführer aufgrund der

nach wie vor bestehenden Schulterbeschwerden einer Schulterarthroskopie links

mit Rekonstruktion der Subascapularissehne, der Supraspinatussehne, Resektion

des AC-Gelenks und mini-open Bizepstenodese (vgl. OP-Bericht vom 11. November

2021, Suva-Akte 176). Ferner war der Beschwerdeführer vom 3. Mai 2022 bis zum

23. Mai 2022 stationär in der Rehaklinik [...] (vgl. Austrittsbericht vom 2.

Juni 2022, Suva-Akte 221).

g)

Nach erneuter Vorlage der Akten an die Versicherungsmedizin (vgl.

Beurteilung Dr. med. H____, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie, FMH, vom

23. Juni 2022, Suva-Akte 223), vorgängiger Veranlassung einer

Röntgenuntersuchung der linken Schulter (vgl. Suva-Akte 234) und Beurteilung

des Integritätsschadens vom 5. September 2022 (Suva-Akte 246), stellte die

Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 28. Oktober 2022 (Suva-Akte 270) die

Leistungen wie angekündigt (Schreiben vom 9. September 2022, Suva-Akte 255) per

31. Oktober 2022 ein, lehnte eine Rente bei einem rentenausschliessende

Invaliditätsgrad von 8% ab und sprach eine Integritätsentschädigung von 15% zu.

Sie stützte sich hierbei im Wesentlichen auf die versicherungsinterne Beurteilung

von Dr. med. H____ (Beurteilung vom 11. Oktober 2022, Suva-Akte 263). Die gegen

vorgenannte Verfügung am 28. November 2022 erhobene Einsprache (Suva-Akte 280)

wurde mit Einspracheentscheid vom 17. Juli 2023 (Suva-Akte 305) abgelehnt.

Erwägungen

II.

a)

Mit Beschwerde vom 14. September 2023 beantragt der Beschwerdeführer, es

sei der angefochtene Einspracheentscheid hinsichtlich der darin per 31. Oktober

2022.

eingestellten Taggeldzahlungen aufzuheben und es sei die

Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer bis zur Aufnahme einer

Erwerbstätigkeit per 15. August 2023, eventualiter bis mindestens Ende Februar

2023.

weiter UVG-Taggelder auszurichten. Ferner sei der angefochtene

Einspracheentscheid hinsichtlich des abgelehnten Rentenanspruchs aufzuheben und

es sei dem Beschwerdeführer eine seinem IV-Grad entsprechende Rente nach UVG

zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht verlangt der Beschwerdeführer die

unentgeltliche Prozessführung mit dem unterzeichneten als unentgeltlichen

Rechtsbeistand. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

b)

Mit Beschwerdeantwort vom 11. Oktober 2023 schliesst die

Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

c)

Mit Replik vom 15. November 2023 und Duplik vom 27. November 2023 halten

die Parteien an ihren eingangs gestellten Begehren fest.

III.

Die Instruktionsrichterin zieht mit Verfügung vom

20.

November 2023 die IV-Akten dem Verfahren bei.

IV.

Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 22.

Dezember 2023 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung mit B____,

Advokat, als unentgeltlichem Rechtsbeistand gewährt.

V.

Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien

die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 12.

März 2024 die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts

Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§

82.

Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der

Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]).

Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich vorliegend aus Art. 1 Abs. 1 des

Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20)

in Verbindung mit Art. 58 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1), da die

letzte schweizerische Arbeitgeberin des Beschwerdeführers ihren Sitz in Basel

hat.

1.2

Auf die im Weiteren fristgerecht eingereichte Beschwerde ist – da

auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind –

einzutreten.

1.3

Mit Blick auf den hier zu behandelnden Streitgegenstand ist zunächst

zu bemerken, dass die leistungseinstellenden Schreiben vom 3. Juni 2021 (Knie)

und vom 17. September 2021 (Rücken) wie formell rechtskräftige Verfügung zu behandelnd

sind. Zwar sind Verweigerungen von Versicherungsleistungen in Form Verfügungen

zu erlassen (vgl. Art. 49 Abs. 1 und 3 ATSG). Allerdings lässt es die

Rechtsprechung zu, dass formlose Mitteilungen bei unterbliebener Intervention

im Regelfall in Rechtskraft erwachsen (vgl. Urteil des Bundesgerichts

8C_536/2017 vom 5. März 2018 E. 3.4; 8C_94/2019 vom 11. Juni 2019 E. 4.1). Der

Einspracheentscheid vom 17. Juli 2023 befasst sich folglich lediglich mit den

Schulterbeschwerden und äussert sich nicht zu den Knie- und Rückenbeschwerden. Die

Erwägungen beschränken sich daher auf die im Zusammenhang mit den

Schulterbeschwerden geltend gemachten Versicherungsleistungen.

2.1

Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die Beschwerdegegnerin habe

die Taggeldleistungen und Heilbehandlungen frühzeitig eingestellt. Die

Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers per 15. August 2022

habe gezeigt, dass der Fallabschluss erst per dieses Datum, eventualiter per

Ende Februar 2023 hätte erfolgen dürfen und ihm seitens der Beschwerdegegnerin

zu wenig Zeit für die nachoperative Heilung zugestanden wurde. Ferner bestehe

ein Rentenanspruch. Dem Valideneinkommen sei das Kompetenzniveau 2 und zugrunde

zu legen und beim Invalideneinkommen ein leidensbedingter Abzug von mindestens

20% zu gewähren.

2.2

Die Beschwerdegegnerin hält dagegen, mit Blick auf die medizinischen

Akten sei die Einstellung der Taggelder per 31. Oktober 2022 nicht zu

beanstanden. Bereits im Sommer 2022 sei der Beschwerdeführer in einer

zumutbaren Verweistätigkeit voll arbeitsfähig gewesen. Der Zeitpunkt des

Fallabschlusses sei daher nicht zu beanstanden. Ein Rentenanspruch sei

angesichts der korrekten Invaliditätsbemessung zu Recht abgelehnt worden.

2.3

Zwischen den Parteien zu Recht unumstritten ist die Integritätsentschädigung

in Höhe von 15%. Streitig und zu prüfen sind indes, der Zeitpunkt des

Fallabschlusses per 31. Oktober 2022 hinsichtlich der Schulterbeschwerden und

die Verweigerung von Rentenleistungen.

3.

3.1

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat eine versicherte Person Anspruch auf

zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung). Ist die versicherte

Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG),

so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf

Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der

Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder

mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2 UVG).

3.2

3.2.1

Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der

ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des

Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen

der Invalidenversicherung abgeschlossen sind, was vorliegend mit Mitteilung vom

25.

Januar 2022 der Fall war (vgl. Suva-Akte 181). Mit dem Rentenbeginn fallen

die Heilbehandlungen und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).

3.2.2

Ob eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes anzunehmen

ist, bestimmt sich namentlich – aber nicht ausschliesslich – nach Massgabe der

zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit

diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Der Begriff «namhaft» verdeutlicht

Dispositiv

demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art

10 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss (BGE 134 V 109 E. 4.3).

Unbedeutende Verbesserungen genügen ebenso wenig wie die blosse Möglichkeit einer

Besserung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten

Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt

werden. Grundlage für die Beurteilung dieser Rechtsfrage bilden in erster Linie

die ärztlichen Auskünfte zu den therapeutischen Möglichkeiten und der

Krankheitsentwicklung, die in der Regel unter dem Begriff Prognose erfasst

werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_640/2022 vom 9. August 2023 E. 4.1.2). Besteht

eine (vollumfängliche) Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit und steht

dabei fest, dass die angestammte Tätigkeit nicht mehr ausgeübt werden kann, ist

der Zeitpunkt für den Fallabschluss ebenfalls erreicht (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 8C_142/2017 vom 7. September 2017 E. 5.2.1).

3.3.

3.3.1. Vorliegend ist somit zu prüfen, ob in Bezug auf die

Schulterbeschwerden ein stabiler Gesundheitszustand, welcher keine namhafte

Besserung erwarten liess, eingetreten ist und die Beschwerdebeklagte den Fall

per 31. Oktober 2022 abschliessen durfte. Dazu sind die entscheidwesentlichen

ärztlichen Unterlagen kurz darzustellen.

3.3.2. Hinsichtlich des Beweiswertes eines

Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend

ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der

Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten

begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

3.3.3. Gemäss Beurteilung der MRI Arthrografie der Schulter links vom

11. September 2020 (Suva-Akte 21) bestand eine artikulärseitige Partialruptur

vom Ansatz der Supraspinatussehne mit intratendiösem Fortsatz sowie eine

AC-Gelenkarhtrose mit asymmetrisher Erosion und Ödem Clavicula > acromiale

Gelenkfläche. Frakturen der Knochen/Knorpel waren keine ersichtlich. Ferner

waren keine freien Gelenkkörper erkennbar und die nervovaskulären Strukturen

zeigten sich unauffällig (vgl. auch Bericht des E____spitals [...] vom 17.

September 2020, Suva-Akte 25). Hauptbefundlich zeige sich eine aktivierte

AC-Gelenksarthrose. Auszugehen sei von einer erheblichen entzündlichen

Aktivierung mit einer posttraumaischen Bursitits, DD auch beginnende

Capsulitits. Die AC-Gelenkarthrose, derzeit aktiviert, finde ein gewisses

klinisches Korrelat. Auch die Läsionen im Bereich der Supraspinatussehne

könnten beschwerdeursächlich sein, allerdings nicht im vom Beschwerdeführer

präsentierten Ausmass. Da die empfohlene Infiltration zur Schmerzbehandlung

nicht toleriert wurde, wurden physiotherapeutische antiphlogistische Massnahmen

bezüglich der vermuteten Bursitits und Mobilisation des Schultergelenks

empfohlen. Vereinbart wurde eine klinische Kontrolle in drei Monaten bei

Attestierung der Arbeitsunfähigkeit bis zu diesem Datum (vgl. Bericht E____spital

[...] vom 8. Oktober 2020, Suva-Akte 39 und Bericht vom 7. Dezember 2020,

Suva-Akte 52).

3.3.4. Mit versicherungsinterner Beurteilung vom 5. November

2020 hielt Dr. med. F____ fest, die AC-Gelenksarthrose und die Partialruptur

der Supraspinatussehne seien zumindest teilweise vorbestehend. Einerseits

bestehe eine Aktivierung einer vorbestehenden AC-Gelenksarthrose (kein

struktureller Schaden), welche hauptsächlich für die Beschwerde verantwortlich

sei. Leider werde die Infiltration nicht toleriert, so dass die genaue

Lokalisation der Schmerzen zu beurteilen. In Bezug auf die Schulterbeschwerden

bestehe eine Teilkausalität (Suva-Akte 41).

3.3.5. Die Verlaufskontrolle der linken Schulter im E____spital

[...] am 16. Dezember 2020 (Suva-Akte 60) ergab nach wie vor eine

eingeschränkte Beweglichkeit der Schulter und Schmerzen. Aufgrund nicht

durchgeführter Physiotherapie liege ein protrahierter Verlauf vor. Die

geschilderten Schmerzen seien disproportional zu den im MRI gefunden Befunden.

Eine weitere Verlaufskontrolle in zwei Monaten wurde vorgesehen bei

Arbeitsunfähigkeit von 100% bis zu diesem Datum.

3.3.6. Am 13. Januar 2021 erfolgte eine neurologische

Untersuchung des Beschwerdeführers. Hinweise auf unfallbedingte Läsionen des

zentralen oder peripheren Nervensystems liessen sich keine finden, jedoch eine

deutliche Aggravation (vgl. Bericht vom 18. Januar 2021, Suva-Akte 65).

3.3.7. Im Rahmen der Sprechstunde vom 17. Juni 2021 (Suva-Akte

127) wurde eine postkontusionelle Schultergelenksteife festgestellt. An eine

Arbeit als Isolateur und Fassadentechniker sei aktuell nicht zu denken. Ein

Infiltrationsversuch zur Beschwerdelinderung einer aktuellen Frozen Shoulder

möchte der Beschwerdeführer nicht wahrnehmen. Vielmehr äusserte er den Wunsch

einer operativen Lösung mittels Schulterarthroskopie. Die Schulterarthroskopie

links mit Rekonstruktion der Subascapularissehne, der Supraspinatussehne,

Resektion des AC-Gelenks und mini open Bizepsstenodese erfolgte am 11. November

2021 (vgl. OP-Bericht vom 11. November 2021, Suva-Akte 176). Die

Verlaufskontrolle am 1. Februar 2022, zwölf Wochen postoperativ, ergab keinen

guten Verlauf. Schmerzen stünden im Vordergrund. Empfohlen wurde Physiotherapie

für weitere sechs Monate. Die Arbeitsunfähigkeit wurde weiterhin mit 100%

festgesetzt (vgl. Bericht vom 4. Februar 2022, Suva-Akte 187).

3.3.8. Vom 3. Mai 2022 bis zum 23. Mai 2022 weilte der

Beschwerdeführer in der Rehaklinik [...]. Gemäss Austrittsbericht vom 2. Juni

2022 (Suva-Akte 221) konnte im Rahmen der stationären Rehabilitation keine

namhafte Besserung der Beschwerden erreicht werden. Beobachtet wurde eine

erhebliche Symptomausweitung. Die Resultate der physischen Leistungstests seien

daher für die Beurteilung der zumutbaren körperlichen Belastbarkeit nicht

verwertbar. Das Ausmass der demonstrierten physischen Beschwerden lasse sich

nicht mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen

Untersuchung und der bildgebenden Abklärung sowie der Diagnosen erklären. Die

Beurteilung der Zumutbarkeit stütze sich daher primär auf

medizinisch-theoretische Überlegungen, unter Berücksichtigung der Beobachtungen

bei den Leistungstests und im Behandlungsprogramm. Die Tätigkeit als

Fassadenisoleur sei nicht zumutbar, da die Anforderungen zu hoch seien

(schwere, schulterbelastende Tätigkeit). Für andere berufliche Tätigkeiten

(leichte bis mittelschwere Arbeit) bestehe eine ganztätige Arbeitsfähigkeit.

Spezielle Einschränkungen ergäben sich in Bezug auf die rechte Schulter.

Zumutbar seien Tätigkeiten bis Schulterhöhe, aktuell ohne Tätigkeiten mit

körperfernem Krafteinsatz mit dem rechten Arm, aktuell ohne Ersteigen von

Leitern/Gerüsten /Sicherheitsaspekt). Weitere medizinische oder therapeutische

Massnahmen bei Austritt waren nicht vorgesehen.

3.3.9. Dr. med. H____, Facharzt für Orthopädie und

Traumatologie, FMH, führte mit versicherungsinterner Beurteilung vom 23. Juni

2022 (Suva-Akte 223) aus, ein am 9. Mai 2022 im Rahmen der Rehabilitation

durchgeführtes MRI des linken Schultergelenks habe keine Anhaltspunkte für eine

Rotatorenmanschetten-Reruptur oder eine Frozen Shoulder ergeben. Weitere

Behandlungen seien nach Austritt nicht vorgesehen. Von weiteren Behandlungen

könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Besserung des unfallbedingten

Gesundheitszustandes erwartet werden. Auf das von der Rehaklinik [...]

gezeichnete Belastbarkeitsprofil könne ferner abgestellt werden. Abgewartet

werden sollte noch die nächste Kontrolle in der Schulterabteilung des E____spitals

(Suva-Akte 223).

3.3.10. Am 7. Juli 2022 wurde der Beschwerdeführer im E____spital

zur Verlaufskontrolle der Schulter vorstellig (vgl. Bericht vom 11. Juli 2022,

Suva-Akte 233). Es ergab sich ein stationärer Befund der linken Schulter. Der

Bewegungsumfang sei weiterhin stark eingeschränkt. Im MRI hätten sich jedoch

keine Zeichen einer Reruptur der Rotatorenmanschette ergeben. In Bezug auf die Beurteilung

Arbeitsfähigkeit könne der Rehaklinik [...] gefolgt werden. Es liege sicherlich

eine ausgedehnte Schmerzausweitung vor. Verordnet werde eine weitere Serie

Physiotherapie. Die Arbeitsunfähigkeit werde bis zum 1. Dezember 2022 auf 100%

festgesetzt.

3.3.11. Nachdem die Beschwerdegegnerin die Einstellung der

Taggeldzahlungen aufgrund des Erreichens des medizinischen Endzustandes per 31.

Oktober 2022 mitgeteilt hatte (vgl. Suva-Akte 257), führte das E____spital mit

ambulantem Bericht vom 29. September 2022 aus (Suva-Akte 259), man sei mit der

Einschätzung der Beschwerdegegnerin nicht ganz einverstanden. Zwar sei die

generelle Einschätzung bezüglich der beruflichen Tätigkeit der Rehaklinik [...]

nicht zu beanstanden. Allerdings dürfe die vollumfängliche Arbeitsfähigkeit in

einer Verweistätigkeit nicht gleichgesetzt werden mit dem Erreichen des

Endzustandes. Der Beschwerdeführer sei erst zehn Monate postoperativ. Nach

Rotattorenmanschettenrekonstruktion sei mit einer weiteren Verbesserung, vor

allem der Kraft, aber auch des Bewegungsumfanges bis 1.5 Jahre nach der

durchgeführten Operation zu rechnen. Trotz des weitestgehend stationären Befundes

sei der weitere Verlauf abzuwarten. Die Einstellung der Taggeldzahlungen sei zu

reevaluieren. Die bis zum 1. Dezember 2022 attestierte 100%ige

Arbeitsunfähigkeit im Beruf als Fassadenisoleur werde wie gehabt belassen.

3.3.12. Die nach Eingang des Berichts des E____spitals [...]

vom 29. September 2022 erneut bei Dr. med. H____ eingeholte Beurteilung vom 11.

Oktober 2022 führte zu keinem anderem Ergebnis. Dr. med. H____ erachtete den

medizinischen Endzustand als erreicht. Das bedeute, dass eine wesentliche

Verbesserung des Belastbarkeitsprofils und insbesondere eine Rückkehr in den

alten Beruf nicht mehr zu erwarten sei. Eine weitere Verbesserung der

Schultergelenksbeweglichkeit sei aber sicher noch möglich (Suva-Akte 263). Anschliessend

erliess die Beschwerdegegnerin die mit Einsprache angefochtene Verfügung vom

28. Oktober 2022 (Suva-Akte 270).

3.3.13. Am 18. April 2023 erfolgte 1.5 Jahre postoperativ eine

Verlaufskontrolle im E____spital [...]. Gemäss Bericht vom 20. April 2023

(Suva-Akte 301) bestand weiterhin eine Pseudoarthrose der linken Schulter.

Neurologische Defizite konnten nicht festgestellt werden. Im MRI vom Mai 2022

sei die Rotattorenmanschettenintegrität ebenfalls bidlmorphologische

dokumentiert worden. Schulterorthopädisch müsse ein Endzustand postuliert

werden.

3.4.

3.4.1. Aus den vorstehenden Akten, namentlich aus dem Bericht der [...]

vom 2. Juni 2022 und dem Bericht des E____spitals [...] vom 10. Juli 2022 (E.

3.3.8. und 3.3.10 hiervor), geht hervor, dass der Beschwerdeführer in einer zumutbaren

Verweistätigkeit als zu 100% arbeitsfähig eingeschätzt wurde, währenddem die

bisherige Tätigkeit als unzumutbar beurteilt wurde. Entsprechend ist nicht zu

beanstanden, dass Dr. med. H____ mit Beurteilung vom 23. Juni 2022 angesichts

der – auch seitens der Behandler – attestierten vollumfänglichen

Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer Verweistätigkeit vom Vorliegen

des medizinischen Endzustandes ausging. Daran vermag der Bericht des E____spitals

vom 29. September 2022, wonach die vollumfängliche Arbeitsfähigkeit in einer

Verweistätigkeit nicht gleichzusetzen sei mit dem medizinischen Endzustand und

eine weitere Verbesserung von Kraft und Beweglichkeit zu erwarten sei, nichts

zu ändern (E. 3.3.11. hiervor). Zum einen wurde auch in vorab genanntem Bericht

ein weitestgehend stationärer Befund festgehalten. Zum anderen, setzt der

Fallabschluss lediglich voraus, dass von weiteren medizinischen Massnahmen

keine erhebliche Verbesserung mehr erwartet werden kann, nicht aber, dass eine

ärztliche Behandlung nicht länger erforderlich ist (Urteil des Bundesgerichts

8C_729/2012 vom 4. April 2013 E. 5.2). So genügt der Umstand, dass die

versicherte Person – wie vorliegend durch Verbesserung von Kraft und

Beweglichkeit – zum Beispiel von weiterer Physiotherapie hätte profitieren

können, praxisgemäss nicht, um den Fallabschluss hinauszuzögern (vgl. Urteil

des Bundesgerichts 8C_604/2022 vom 25. Januar 2022 E. 9.2 mit Hinweisen). Der

Umstand, dass dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Fallabschlusses seine angestammte

Tätigkeit als Fassadenisoleur als nicht zumutbar attestiert wurde, vermag am

Zeitpunkt des Fallabschlusses nichts zu ändern, da zum fraglichen Zeitpunkt die

medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit bejaht

wurde und die Beschwerdegegnerin bereits aus diesem Grund zum Fallabschluss

berechtigt war (vgl. 3.2.2.).

3.4.2.

In Bezug auf den vom Beschwerdeführer monierten Berufswechsel ist

zunächst nicht ersichtlich, inwieweit die seitens der Rehaklinik [...]

umschriebene Verweistätigkeit für den Beschwerdeführer unzumutbar sein soll. Im

Bereich der dem Beschwerdeführer offenstehenden Hilfsarbeiten vermögen

mangelnde Sprachkenntnisse und der Ausländerstatus jedenfalls eine

Unzumutbarkeit zur Neuorientierung nicht zu begründen. An dieser Betrachtungsweise

vermag nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer erst per 15. August 2023

eine neue Anstellung in seiner angestammten Tätigkeit fand. Eine über den 31.

Oktober 2022 hinausgehende Taggeldzahlung ist aus diesem Umstand nicht

abzuleiten. Die Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit bestand, wie bereits

dargelegt, gemäss der massgebenden Aktenlage bereits spätestens im Juli 2022. Die

Frage des Fallabschlusses ist nämlich aus prognostischen und nicht retrospektiven

Feststellungen zu beurteilen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_739/2020 vom

17. Februar 2021 E. 3). Was die Rüge betrifft, die Beschwerdegegnerin hätte dem

Beschwerdeführer eine angemessene Übergangsfrist einräumen müssen, ist

Folgendes zu bemerken: Der Beschwerdeführer übersieht in diesem Zusammenhang,

dass ihm nicht Taggelder gestützt auf Art. 6 Abs. 2 ATSG eingestellt wurden,

sondern dass der Anspruch auf ein Taggeld gestützt auf Art. 19 Abs. 1 UVG

untergegangen ist. Wie dargelegt, war von einer Fortsetzung der ärztlichen

Behandlung über den 31. Oktober 2022 hinaus keine namhafte Besserung des

Gesundheitszustandes mehr zu erwarten. Die Beschwerdegegnerin durfte daher die

Taggeldleistungen einstellen, ohne ihn zunächst zu einem Berufswechsel

aufzufordern und eine Übergangsfrist zu gewähren (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 8C_443/2016 vom 11. August 2016 E. 2.3). Die Terminierung von

Taggeld bzw. Heilbehandlung auf den 31. Oktober 2022 ist entsprechend nicht zu

beanstanden.

4.

4.1.

Zwischen den Parteien ist weiter die Berechnung des Invaliditätsgrades

umstritten, namentlich die Höhe des Valideneinkommens. Zu Recht nicht

umstritten ist die Basis des Invalideneinkommens, weshalb sich nachstehend

entsprechende Weiterungen erübrigen. Uneinigkeit besteht allerdings

dahingehend, ob vom invalideneinkommen ein leidensbedingter Abzug zu gewähren

ist.

4.2.

4.2.1. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das

Erwerbseinkommen (Invalideneinkommen), das die versicherte Person nach Eintritt

der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und

allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei

ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum

Erwerbseinkommen (Valideneinkommen), das sie erzielen könnte, wenn sie nicht

invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).

4.2.2.

Die Beschwerdegegnerin stützte sich hinsichtlich des Valideneinkommens

auf die LSE 2020 TA1, Kompentenzniveau 1, Männer Baugewerbe und indexierte

dieses auf das Jahr 2022. Sie errechnete hierbei ein Jahreseinkommen von Fr.

72'778.00. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, es sei nicht auf das Kompentenzniveau

1 sondern auf das Niveau 2, bei ansonsten gleich bleibenden Parametern

abzustellen, was einem Valideneinkommen von Fr. 74'285.00 entspräche.

4.2.3.

Grundsätzlich nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin für

die Festlegung des Valideneinkommens auf die vom Bundesamt für Statistik

herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen zurückgriff, da der Beschwerdeführer

aufgrund des vor dem Unfall erfolgter Kündigung (Suva-Akte 4) auch als Gesunder

nicht mehr an der bisherigen Stelle tätig gewesen wäre (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 8C_214/2023 vom 20. Februar 2024 E. 4.2.1; 9C_49/2024 vom 25.

März 2024 E. 4.1.1).

4.2.4.

Ebenfalls nicht zu bemängeln ist, dass zur Festlegung des massgeblichen

Valideneinkommens auf das Kompetenzniveau 1 und nicht 2 abgestellt wurde. Kompetenzniveau

1 entspricht einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art. Das

Kompetenzniveau 2 ist dagegen in denjenigen Fällen heranzuziehen, in welchen

praktische Tätigkeiten wie Verkauf/Pflege/Datenverarbeitung und Administration,

das Bedienen von Maschinen und elektronischen

Geräten/Sicherheitsdienst/Fahrdienst, anzunehmen sind. Unbestritten ist, dass

der Beschwerdeführer über keine Berufsbildung (vgl. auch Erstgespräch Frühintervention

vom 19. Oktober 2021, IV-Akte 22) verfügt. Gemäss eigenen Angaben arbeitete der

Beschwerdeführer insgesamt rund zwanzig Jahre als Gipser und Fassadenisoleur

(vgl. Beschwerde Ziff. 22). Eine solche jahrelange Berufserfahrung stellt

allerdings – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – für sich allein

genommen keine ausreichende Grundlage für die Bejahung des Kompetenzniveaus 2

dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_780/2016 vom 3. Oktober 2017 E. 4).

Vielmehr fordert die Rechtsprechung besondere Fähigkeiten und Kenntnisse,

welche die Anwendung von LSE Kompetenzniveau 2 rechtfertigen würden. Weder

verfügt der Beschwerdeführer über Führungserfahrung oder übte erfolgreich eine

selbstständige Tätigkeit aus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_156/2022 vom

29. Juni 2022 E. 7.3) noch absolvierte er fundierte bauspezifische oder

anderweitige Grund- und Weiterbildungen. Insgesamt ergeben sich aus den Akten

keine Anhaltspunkte, welche die Anwendbarkeit des Kompetenzniveaus 2

rechtfertigen würden (vgl. hierzu auch Urteil des Bundesgerichts 8C_226/2021

vom 4. Oktober 2021 E. 3.3.3). Ebensowenig spricht für das höhere

Kompetenzniveau sein Lohn an der letzten Stelle bei der D____ AG (z.B. Oktober,

November 2019, Suva-Akte 30), aber auch die Stelle ab August 2023 bei I____ AG

als angelernter Fassadenmonteur mit einem auf das Jahr gerechneten Bruttolohn

von Fr. 63’360 (Fr. 32 x 41.25 x 48 [inkl. 13. und Ferien])

4.3.

4.3.1. Was das Invalideneinkommen betrifft moniert der

Beschwerdeführer, es sei ihm ein leidensbedingter Abzug aufgrund seiner

eingeschränkten Schulterbeweglichkeit, seinem Aufenthaltsstatus F in Höhe von

mindestens 20% zu gewähren.

4.3.2. Auf Seiten des Invalideneinkommens kann gemäss der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein leidensbedingter Abzug

vom statistischen Lohn gewährt werden, wenn bei einer versicherten Person

Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie ihre Restarbeitsfähigkeit aufgrund

bestimmter Merkmale auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit

unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten kann. Merkmale die – einzeln oder in

Kombination – zu einem derartigen Abzug führen können, sind etwa das Alter, die

Dauer der Betriebszugehörigkeit, die Nationalität oder die Aufenthaltskategorie

sowie der Beschäftigungsgrad. Der Leidensabzug beträgt maximal 25% (BGE 129 V 472, 481 E. 4.2.3; BGE 126 V 75, 78 ff. E. 5a f.). Die Höhe des Abzugs ist

gesamthaft, unter Berücksichtigung aller Merkmale, zu schätzen (BGE 129 V 472,

481 E. 4.2.3; BGE 126 V 75, 80 E. 5b/bb).

4.3.3. Vorliegend sind keine Merkmale ersichtlich, welche

einen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigen würden. So wird die eingeschränkte

Schulterbeweglichkeit bereits im angepassten Tätigkeitsprofil berücksichtigt.

Eine weitere Beachtung im Rahmen des leidensbedingten Abzuges würde eine

doppelte Anrechnung des gleichen Merkmals bedeuten, was abzulehnen ist (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 8C_683/2023 vom 18. April 2024 E. 5.4.2). Was den Ausländerstatus anbelangt, ist

vorliegend nicht ersichtlich, dass dieser die Möglichkeit des Beschwerdeführers

erheblich schmälert, auf dem für ihn in Frage kommenden Arbeitsmarkt mit einem

durchschnittlichen Lohn rechnen zu können (vgl. Urteil des Bundesgerichts

8C_1/2023 vom 6. Juli 2023 E. 15.3.2 mit Hinweisen auf Urteile 8C_339/2022 vom

9. November 2022 E. 6.4.2 und 8C_314/2019 vom 10. September 2019 E. 6.2, je mit

Hinweis auf LSE Tabelle TA12). Hinzu kommt, dass bei dem ausschliesslich auf

den LSE basierenden Einkommensvergleich

keine Veranlassung für eine zusätzliche Berücksichtigung des Ausländerstatus im Rahmen des

leidensbedingten Abzuges besteht. Insoweit erfolgte bereits eine entsprechende

Berücksichtigung, was aus den dokumentierten Löhnen hervorgeht (vgl.

Lohnabrechnungen D____ AG, Suva-Akte 30, S. 15 ff.; siehe auch E. 4.2.4).

4.4.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder der Zeitpunkt des

Fallabschlusses per 31. Oktober 2022 noch die Invaliditätsbemessung zu

beanstanden sind. Der Einspracheentscheid vom 17. Juli 2023 ist entsprechend zu

schützen.

5.

5.1.

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2.

Das Verfahren ist kostenlos.

5.3.

Die ausserordentlichen Kosten sind bei diesem Verfahrensausgang

wettzuschlagen. Dem Beschwerdeführer wurde die unentgeltliche Rechtspflege

bewilligt. Seinem Vertreter, B____, Advokat, ist ein angemessenes Kostenerlasshonorar

zuzusprechen. Bei der Bemessung des Honorars in Kostenerlassfällen geht das

Sozialversicherungsgericht von der Faustregel aus, dass bei durchschnittlichen

Fällen rund Fr. 3'000.00 (inkl. Auslagen) nebst Mehrwertsteuer zugesprochen

werden, wobei dieser Ansatz bei komplizierten Verfahren erhöht und bei

einfachen Verfahren reduziert wird. Vorliegend handelt es sich um ein

durchschnittlich kompliziertes Verfahren mit zwei Rechtsschriften, weshalb ein

Anwaltshonorar von Fr. 3'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich

Mehrwertsteuer als angemessen erscheint. Da sämtliche anwaltlichen Bemühungen

im Jahr 2023 erfolgten, beträgt der anzuwendende Mehrwertsteuersatz 7.7%.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung wird dem

Vertreter des Beschwerdeführers, B____, Advokat, ein Honorar von Fr. 3'000.00

(inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 231.00 (7.7%) Mehrwertsteuer aus der

Gerichtskasse zugesprochen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder MLaw N. Marbot

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann

innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für

Gesundheit

Versandt am: