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Entscheid

UV.2023.44

Verletzung der Mitwirkungspflicht; Entscheid gestützt auf die vorliegenden Akten (Bundesgerichtsurteil 8C_479/2024 vom 16.09.2024)

19. Juni 2024Deutsch25 min

2. September 2015 über die B____ AG als Elektriker für die C____ SA im Einsatz (vgl.

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

(REKTIFIKAT)

(Seite

15 Dispositiv)

vom 19. Juni 2024

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P.

Waegeli, MLaw B. Fürbringer

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]

Beschwerdeführer

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,

Postfach, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2023.44

Einspracheentscheid vom 7. Juli

2023

Verletzung der

Mitwirkungspflicht; Entscheid gestützt auf die vorliegenden Akten

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) A____ (Beschwerdeführer), geboren 1967, war seit dem

2. September 2015 über die B____ AG als Elektriker für die C____ SA im Einsatz (vgl.

SUVA-Akte 6, S. 5 f.) und deswegen bei der SUVA gegen die Folgen von Unfällen

versichert. Am 15. September 2015 zog er sich bei der Arbeit eine Verletzung am

linken Knie zu (vgl. u.a. die Schadenmeldung; SUVA-Akte 1). Ein MRI vom 16.

Oktober 2015 zeigte einen Innenmeniskusriss am Hinterhorn mit Meniskusganglion

(vgl. SUVA-Akte 13). Die Behandlung erfolgte zunächst konservativ. Wegen

persistierender Beschwerden erfolgte am 7. Juni 2016 sowohl eine Arthrographie

des linken Knies (vgl. SUVA-Akte 49) als auch eine Untersuchung mit dem

Arthroscanner (vgl. SUVA-Akte 48). Der Kreisarzt bejahte die Unfallkausalität

der geklagten Beschwerden (vgl. SUVA-Akte 50). Er empfahl eine Arthroskopie des

linken Kniegelenkes mit Innenmeniskusteilresektion im D____spital [...] (vgl.

den Bericht vom 14. Oktober 2016; SUVA-Akte 65). Nach einer Abklärung im

November 2016 (vgl. den Bericht vom 17. November 2016; SUVA-Akte 77) wurde der

Beschwerdeführer am 2. Dezember 2016 operiert. Wider Erwarten zeigte sich offenbar

während der Operation keine Meniskusläsion, sondern eine Knorpelläsion im Bereich

des Femurkondylus. Daher erfolgte ein Knorpeldebridement und eine Mikrofrakturierung

der medialen Femurkondyle (vgl. den OP-Bericht [SUVA-Akte 80, S. 4]; siehe auch

den Austrittsbericht vom 2. Dezember 2016 [SUVA-Akte 79]). Bei persistierenden

Beschwerden wurde – nach einer weiteren Untersuchung durch den Kreisarzt (vgl.

SUVA-Akte 97) – am 27. April 2017 ein MRT gemacht. Laut Bericht wurde dabei Folgendes

festgestellt: osteochondrale Läsion im medialen Femurkondylus bei Status nach

Mikrofrakturierung mit Signalalterationen/Destruktion des Knorpelbelages,

irregulärer Impression der subchondralen Knochenlamelle und angrenzendem

subchondralem Ödem; horizontaler Riss im Hinterhorn des medialen Meniskus mit

assoziierten Meniskusganglien; trochleäre Chondromalazie, lateral betont (vgl.

SUVA-Akten 104 und 106). Am 22. Juni 2017 wurde erneut eine Abklärung mit MRI

vorgenommen, welche eine Progredienz des Knorpeldefektes zeigte (vgl. SUVA-Akte

114, S. 3).

b) Ab Ende August 2017 bis zum 4. Oktober 2017 weilte der

Beschwerdeführer in der Rehaklinik [...]. Dort wurde ihm für angepasste

Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert (vgl. den Austrittsbericht

vom 4. Oktober 2017; SUVA-Akte 132). Der Kreisarzt nahm am 28. November

2017 erstmals eine Beurteilung des Integritätsschadens vor und bewertete diesen

mit 10 % (SUVA-Akte 142). Am 22. März 2018 erfolgte ein MRI des linken

Knies in der E____ Klinik (vgl. SUVA-Akte 183, S. 1). Ein weiteres MRI wurde am

14. Mai 2018 in der Clinique F____ in [...] vorgenommen (vgl. SUVA-Akte 184, S.

2). Am 9. Januar 2019 wurde der Beschwerdeführer von Dr. G____ (c/o H____klinik)

in der E____ Klinik operiert (Arthroskopie, Meniskusnaht, offene Resektion

Ganglion; vgl. SUVA-Akte 207). Der Kreisarzt untersuchte den

Beschwerdeführer am 3. Juni 2019. Er erachtete den Endzustand als gegeben und

ging in Bezug auf eine angepasste Tätigkeit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit

aus (vgl. den Bericht dem 4. Juni 2019; SUVA-Akte 223). Den Integritätsschaden

bewertete der Kreisarzt weiterhin mit 10 % (vgl. SUVA-Akte 222).

c) Mit Schreiben vom 26. Juni 2019 teilte die SUVA dem

Versicherten mit, man stelle die vorübergehenden Leistungen per 31. Juli 2019 ein

und prüfe weitere Leistungen (vgl. SUVA-Akte 230). Mit Verfügung vom 29. Juli

2019 wurden die Taggeld- und Heilkostenleistungen schliesslich – wie angekündet

– per 31. Juli 2019 eingestellt. Dem Beschwerdeführer wurde eine 10%ige

Integritätsentschädigung zugesprochen. Einen Rentenanspruch verneinte die SUVA (vgl.

SUVA-Akte 245). Die hiergegen vom Beschwerdeführer erhobene Einsprache wies die

SUVA mit Einspracheentscheid vom 23. März 2020 ab (SUVA-Akte 271 resp.

SUVA-Akte 306). Der Beschwerdeführer reichte am 30. Mai 2020 Beschwerde beim

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ein (vgl. SUVA-Akte 274). Er liess dem

Gericht im Laufe des Gerichtsverfahrens insbesondere weitere bildgebende

Untersuchungsergebnisse zukommen (IRM vom 21. Januar 2019 [SUVA-Akte 291];

SPECT vom 27. Dezember 2019 [SUVA-Akte 291, S. 2]). Die SUVA reichte dem

Gericht in der Folge die Ärztliche Beurteilung vom 27. Oktober 2020 (SUVA-Akte

297) ein. Der Beschwerdeführer liess dem Gericht seinerseits den Bericht über

die IRM vom 15. Oktober 2020 (SUVA-Akte 305, S. 2) und den Bericht des D____spitals

vom 18. Januar 2021 (SUVA-Akte 315, S. 2 f.) zukommen. Mit Urteil vom 2. März

2021 (SUVA-Akte 320) hiess das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde

dahingehend gut, dass die Sache zur Vornahme einer neutralen Begutachtung an

die SUVA zurückgewiesen wurde. Es wurde im Wesentlichen dargetan, die Frage, ob

der medizinische Endzustand im Zeitpunkt der Einstellung der vorübergehenden

Leistungen erreicht gewesen sei, lasse sich nicht schlüssig beurteilen

(Erwägungen 3.1.-3.3. des Urteils). Auf die hiergegen vom Beschwerdeführer

erhobene Beschwerde (vgl. SUVA-Akte 329) trat das Bundesgericht mit Urteil vom

1. Juni 2021 mangels nicht wiedergutzumachenden Nachteils durch den

kantonalen Entscheid nicht ein (vgl. SUVA-Akte 336).

d) Die SUVA versuchte während längerer Zeit die

gerichtlich angeordnete Begutachtung zu veranlassen. Der zunächst konsultierte

Prof. Dr. I____ hatte keine zeitlichen Ressourcen (vgl. SUVA-Akten 340 und 341).

In der Folge wurde Dr. J____ angefragt (vgl. SUVA-Akte 342). Nachdem auch der

Beschwerdeführer die Begutachtung durch ihn akzeptiert hatte (vgl. SUVA-Akte

373), erteilte die SUVA Dr. J____ am 8. November 2021 den

Gutachtensauftrag (vgl. SUVA-Akte 376). Nachdem der (damals anwaltlich

vertretene) Beschwerdeführer schliesslich am 17. November 2021 ein

Aufgebot (Einladung auf den 10. Dezember 2021 in deutscher Sprache) erhalten

hatte (vgl. SUVA-Akte 377, S. 2), musste die Begutachtung wieder abgesagt

werden; Dr. J____ sah sich nicht dazu in der Lage, die Exploration durchzuführen,

da diverse Akten in französischer Sprache verfasst sind (vgl. SUVA-Akten 381,

382 und 398). Schliesslich fiel die Wahl auf Dr. K____, c/o L____klinik (vgl.

SUVA-Akte 393), was dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde (vgl. SUVA-Akte 396).

e) Mit Schreiben vom 25. Januar 2022 wandte sich der

Beschwerdeführer an das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt. Er machte

geltend, das Urteil vom 2. März 2021 habe auf unvollständiger

Aktenlage basiert (vgl. SUVA-Akte 408). Das Schreiben wurde vom Gericht als

Revisionsbegehren entgegengenommen (vgl. SUVA-Akte 407). Mit Brief vom 11.

Februar 2022 bekundete der weiterhin anwaltlich vertretene Beschwerdeführer

sein Einverständnis mit Dr. K____ als Gutachter (vgl. SUVA-Akte 410, S. 1). Aufgrund

des hängigen Revisionsverfahrens wurde die vorgesehene Begutachtung jedoch zunächst

zurückgestellt (vgl. SUVA-Akte 412). Mit Urteil der Präsidentin des

Sozialversicherungsgerichts vom 28. September 2022 wurde auf das

Revisionsbegehren nicht eingetreten, da der Entscheid vom 2. März 2021

keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil mit sich bringe (vgl. SUVA-Akte

451). In der Folge erteilte die SUVA Dr. K____ am 10. Oktober 2022 den

Gutachtensauftrag (vgl. SUVA-Akte 456). Dem Rechtsvertreter des

Beschwerdeführers wurde das Gutachtensaufgebot zur Weiterleitung zugestellt

(vgl. das Schreiben vom 2. November 2022; SUVA-Akte 463, S. 2). Nachdem dieser

seinen Klienten nicht hatte erreichen können (vgl. SUVA-Akte 470), beabsichtigte

die L____klinik zunächst, den Gutachtenstermin vom 22. November 2022 abzusagen

(vgl. SUVA-Akte 474). Dieser blieb nach einem Telefonat mit der SUVA (vgl.

SUVA-Akte 473) schliesslich bestehen (vgl. SUVA-Akte 480). Allerdings blieb der

Beschwerdeführer in der Folge der Begutachtung fern (vgl. SUVA-Akten 481, S. 1).

Es wurde ein neuer Termin für die Begutachtung festgesetzt (21. Februar 2023) und

dem Beschwerdeführer und seinem Rechtsvertreter gegenüber kommuniziert (vgl. das

Schreiben vom 20. Dezember 2022; SUVA-Akte 486).

f) Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wandte sich

mit Schreiben vom 20. Dezember 2022 an die SUVA. Er machte geltend, dieser sei

nicht damit einverstanden sich der Begutachtung zu unterziehen; denn er sei der

Meinung, dass Dr. K____ nicht im Besitze aller relevanter Unterlagen sei

(vgl. SUVA-Akte 485). Der Beschwerdeführer wandte sich auch noch persönlich mit

Schreiben vom 6. Januar 2023 an die SUVA und erwähnte nochmals die seiner

Meinung nach im Dossier fehlenden Unterlagen (vgl. SUVA-Akte 487). Die

Angelegenheit wurde daraufhin der Abteilung Versicherungsmedizin zur

Stellungnahme vorgelegt. In der Folge äusserte sich Dr. M____ am 13. Januar

2023 (vgl. SUVA-Akte 491).

g) Mit E-Mail vom 13. Januar 2023 wandte sich die SUVA an

den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers. Sie teilte diesem im Wesentlichen

mit, es sei unverzichtbar, dass der Versicherte sich der Begutachtung vom 21.

Februar 2023 unterziehe. Für den Fall, dass er nicht hingehe, werde die SUVA mit

Verfügung die Leistungen wegen fehlender Mitwirkung einstellen. Die mit der

Begutachtung verbundenen Kosten werde man dem Versicherten überbinden (vgl.

SUVA-Akte 492).

h) Der Beschwerdeführer liess der SUVA (und auch seinem

Rechtsvertreter) mit E-Mail vom 18. Januar 2023 eine Liste der seiner Meinung

nach für die Expertise unbedingt erforderlichen zusätzlichen Unterlagen

zukommen (vgl. SUVA-Akten 493 und 494). Die SUVA nahm in der Folge am 20.

Januar 2023 telefonisch Kontakt mit dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers

auf. Dieser versicherte, dass der Begutachtungstermin wahrgenommen werde (vgl.

SUVA-Akte 497). Dem war jedoch nicht so. Der Beschwerdeführer erschien nicht am

vereinbarten Begutachtungstermin (vgl. SUVA-Akte 506).

i) In der Folge schloss die SUVA den Fall mit Verfügung

vom 20. März 2023 gemäss der früheren Verfügung vom 29. Juli 2019 ab. Zur

Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, der Versicherte sei zum zweiten Mal

unentschuldigt nicht zur Begutachtung erschienen. Die vom

Sozialversicherungsgericht (mit Urteil vom 2. März 2021) angeordnete

Begutachtung habe nicht realisiert werden können. Des Weiteren behalte man sich

vor, die Kosten der verpassten Begutachtungen in Rechnung zu stellen (vgl.

SUVA-Akte 509, S. 2 f.). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 5. Mai 2023

Einsprache (vgl. SUVA-Akte 513). Am 8. Mai 2023 erhob auch der

Rechtsvertreter im Namen und Auftrag des Beschwerdeführers Einsprache gegen die

Verfügung vom 20. März 2023. Im Wesentlichen wurde geltend gemacht, sein Klient

habe seit dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts einen starken Zweifel

daran entwickelt, dass sein Dossier vollständig sei. Er sei der Ansicht, dass die

Untersuchung umfassend in Kenntnis sämtlicher Gegebenheiten zu erfolgen habe.

Er habe ihn jetzt definitiv dazu überzeugen können, dass er künftigen

Gutachtensaufgeboten Folge leisten wird. Unter den gegebenen Umständen sei es

unberechtigt und unverhältnismässig, ihm fehlende Mitwirkung vorzuwerfen (vgl.

SUVA-Akte 514). Mit E-Mail vom 3. Juli 2023 wandte sich der Beschwerdeführer an

die SUVA. Er orientierte darüber, dass sein Anwalt das Mandat niedergelegt

habe. Gleichzeitig reichte er der SUVA Röntgenberichte ein (vgl. SUVA-Akte

519).

j) Die SUVA wies die Einsprache des Beschwerdeführers

mit Einspracheentscheid vom 7. Juli 2023 ab. Es wurde dargetan, die SUVA sei

berechtigt gewesen, die mit Einspracheentscheid vom 23. März 2020 geschützte

Verfügung vom 29. Juli 2019, mit welcher der Anspruch auf eine Invalidenrente

abgelehnt und dem Versicherten eine Integritätsentschädigung von 10 % gewährt

worden sei, zu bestätigen (vgl. SUVA-Akte 524 [französische Version] resp.

Antwortbeilage [deutsche Übersetzung]).

Erwägungen

II.

a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 11. September

2023.

Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er

verweist erneut auf seiner Meinung nach fehlende resp. für die Begutachtung

erforderliche Unterlagen (vgl. SUVA-Akte 535).

b) Am 27. November 2023 lässt der Beschwerdeführer dem

Gericht eine von ihm beim Bundesverwaltungsgericht (im Rahmen des dort hängigen

IV-Verfahrens) eingereichte Eingabe zukommen.

c) Die SUVA (Beschwerdegegnerin) schliesst mit

Beschwerdeantwort vom 6. Dezember 2023 auf Abweisung der Beschwerde. Der

Eingabe hat sie die versicherungsmedizinische Beurteilung vom 5. Dezember 2023

(Beschwerdeantwortbeilage 1) beigelegt.

d) Mit Schreiben vom 14. Dezember 2023 bittet der Beschwerdeführer

um Zustellung der Beurteilung von Dr. M____. Diesem Ersuchen wird in der Folge

nachgekommen (Verfügung der Instruktionsrichterin vom 2. Januar 2024).

e) Mit Replik vom 24. Januar 2024 hält der Beschwerdeführer

an seiner Beschwerde fest. Der Eingabe hat er weitere Unterlagen beigelegt.

f) In einer Eingabe vom 2. März 2024 lässt er dem

Gericht ausserdem einen Untersuchungsbericht vom 19. Januar 2024 zukommen.

g) Mit Schreiben vom 6. März 2024 verzichtet die

Beschwerdegegnerin auf Einreichung einer Duplik.

III.

Am 19. Juni 2024 findet die Beratung der Sache durch die Kammer

des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Örtlich zuständig zur Beurteilung der vorliegenden Sache ist gemäss

Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) das Versicherungsgericht

desjenigen Kantons, in dem die betroffene versicherte Person zur Zeit der

Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hatte. Befindet sich der Wohnsitz der

versicherten Person im Ausland, so ist das Versicherungsgericht desjenigen

Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder

in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat; lässt sich keiner

dieser Orte ermitteln, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons

zuständig, in dem das Durchführungsorgan seinen Sitz hat (Art. 58 Abs. 2 ATSG).

Der Wohnsitz des Beschwerdeführers befindet sich in [...]. Ausweislich der

Akten lebte der Beschwerdeführer zu keiner Zeit in der Schweiz. Die örtliche

Zuständigkeit des Gerichts richtet somit gemäss Art. 58 Abs. 2 ATSG danach, wo

sein "letzter schweizerische Arbeitgeber" den Sitz hat (vgl. BGE 145 V 247, 254 E. 5.6.2). Der letzte Schweizerische Arbeitgeber war die B____ AG.

Diese hat ihren Sitz in Basel, womit das Sozialversicherungsgericht

Basel-Stadt örtlich zuständig ist.

1.2

Die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts

ergibt sich aus § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz/GOG;

SG 154.100).

1.3

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer

eine schuldhafte Verletzung der Mitwirkungspflicht begangen hat und die Beschwerdegegnerin

zu Recht – gestützt auf ein korrekt

durchgeführtes Mahn- und Bedenkzeitverfahren – mit

Verfügung vom 20. März 2023 (SUVA-Akte 509, S. 2 f.) und hernach mit

Einspracheentscheid vom 7. Juli 2023 (SUVA-Akte 524), den Fallabschluss (sowie

die Festlegung der definitiven Leistungsansprüche) entsprechend der früheren

Verfügung vom 29. Juli 2019 (SUVA-Akte 245) bestätigen durfte.

2.2

2.2.1

Nach Art. 43 Abs. 1 Satz 1 ATSG

prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen

von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Der Untersuchungsgrundsatz wird ergänzt durch die Mitwirkungspflichten der

Versicherten (BGE 125 V 193, 195 E. 2). Danach haben sie sich den ärztlichen

oder fachlichen Untersuchungen zu unterziehen, wenn diese für die Beurteilung

notwendig und zumutbar sind (Art. 43 Abs.

2.

ATSG). Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen

beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer

Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen

oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese

Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen

ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG; vgl. auch das

Urteil des Bundesgerichts 8C_743/2018 vom 27. Mai 2019 E. 5.2.1.).

2.2.2

Nach dem Wortlaut von Art.

43.

Abs. 1 und 2 ATSG muss die angeordnete

Untersuchung somit notwendig und zumutbar sein. Fehlt eine dieser

Voraussetzungen, ist die Weigerung, sich der Begutachtung zu unterziehen,

grundsätzlich entschuldbar (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_283/2020

vom 4. August 2020 E. 3.1.). Voraussetzung der Sanktion ist daneben auch, dass

die Verletzung in unentschuldbarer Weise erfolgte. Dies ist dann der Fall, wenn

kein Rechtfertigungsgrund erkennbar ist oder sich das Verhalten der

versicherten Person als völlig unverständlich erweist (vgl. u.a. das Urteil des

Bundesgerichts 8C_528/2009 vom 3. November 2009 E. 7.2). Anders verhält es

sich, wenn die Verletzung der Mitwirkungspflicht auf entschuldbaren Gründen

beruht, etwa weil sie der versicherten Person nicht zugerechnet werden kann, da

sie krankheitshalber oder aus anderen Gründen nicht in der Lage war, ihren

Pflichten nachzukommen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_994/2009 vom

22.

März 2010 E. 5.2).

2.3

2.3.1

Die Erforderlichkeit einer externen

Begutachtung wurde durch das Sozialversicherungsgericht in seinem Urteil vom 2.

März 2021 (SUVA-Akte 320) bejaht. Ausserdem kann die Voraussetzung der Zumutbarkeit

der medizinischen Begutachtung ohne Weiteres als erfüllt erachtet werden.

2.3.2

Fest steht darüber hinaus, dass der

Beschwerdeführer sich durchwegs renitent gezeigt hat und er – trotz diesbezüglich

nachweislich grossen Bemühungen von Seiten der Beschwerdegegnerin – zweimal

einer korrekt angesetzten Begutachtung ferngeblieben ist. Diesbezüglich ist zusammenfassend

nochmals zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer sein Einverständnis mit

Dr. K____ als Gutachter bekundete (vgl. das

Schreiben vom 11. Februar 2022; SUVA-Akte 410, S. 1) und die SUVA in der

Folge Dr. K____, c/o L____klinik, den Gutachtensauftrag erteilte (vgl.

SUVA-Akte 456). Dem Rechtsvertreter wurde das (in französischer Sprache

abgefasste) Gutachtensaufgebot (am 22. November 2022 vorgesehen Begutachtung) zur

Weiterleitung an den Beschwerdeführer zugestellt (Schreiben vom 2. November 2022;

SUVA-Akte 463). Der Rechtsvertreter vermochte seinen Klienten jedoch nicht zu

erreichen (vgl. SUVA-Akte 470), weshalb die L____klinik den Gutachtenstermin

vom 22. November 2022 stornieren wollte (vgl. SUVA-Akte 474). Der Termin

blieb nach einem Telefonat mit der SUVA (vgl. SUVA-Akte 473) schliesslich

bestehen (vgl. SUVA-Akte 480). Allerdings erschien der Beschwerdeführer in der

Folge nicht zur Begutachtung durch Dr. K____ (vgl. SUVA-Akten 481, S. 1). Es

wurde schliesslich ein neuer Begutachtungstermin angesetzt (21. Februar 2023)

und dem Beschwerdeführer gegenüber persönlich (mit Kopie an seinen

Rechtsvertreter) kommuniziert (vgl. das in französischer Sprache abgefasste E-Mail-Schreiben

vom 20. Dezember 2022; SUVA-Akte 486, S. 2). Der Beschwerdeführer lehnte jedoch

eine Begutachtung ohne die seines Erachtens fehlenden Unterlagen kategorisch ab

(vgl. die E-Mail vom 4. Januar 2023 [SUVA-Akte 487, S. 2] resp. die E-Mail

vom 6. Januar 2023 [SUVA-Akte 487, S. 1]). An dieser Haltung hielt er – ungeachtet

des Schreibens der SUVA vom 13. Januar 2023, mit welchem ihm für den Fall des

Nichterscheinens am Gutachtenstermin die Leistungseinstellung angedroht worden

war (SUVA-Akte 492) – hartnäckig fest (vgl. die E-Mail-Schreiben vom 17. und 18.

Januar 2023; SUVA-Akten 493 und 494). Die Beschwerdegegnerin nahm in der

Folge am 20. Januar 2023 nochmals telefonisch Kontakt mit dem

Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auf. Dieser versicherte, dass der

Begutachtungstermin wahrgenommen werde (vgl. SUVA-Akte 497). Dem war jedoch

nicht so (vgl. SUVA-Akte 506). Damit ist von einer Verletzung der

Mitwirkungspflicht durch den Beschwerdeführer auszugehen.

2.3.3

Ein Rechtfertigungsgrund

für die fehlende Mitwirkung des Beschwerdeführers lässt sich nicht erkennen. Sein

Verhalten erscheint völlig unverständlich. Denn für die Beurteilung der

vorliegend interessierenden Fragen spielen naturgemäss (ältere) Röntgenberichte

keine zentrale Rolle. Dies wurde dem Beschwerdeführer gegenüber auch nochmals schlüssig

mittels Stellungnahme von Dr. M____ vom 13. Januar 2023 (SUVA-Akte

492) erklärt. Der Versicherungsmediziner stellte in plausibler Art und Weise

klar, die Beurteilung der Erforderlichkeit von weiteren medizinischen

Massnahmen, die Bewertung des Integritätsschadens und der Arbeitsfähigkeit beruhten

in aller Regel auf entsprechenden aktuellen Befunden, sei es klinisch und/oder

bildgebend. Zusätzliche medizinische Dokumente aus der Vergangenheit (insbesondere

Röntgenberichte) würden dabei naturgemäss nur eine untergeordnete Rolle spielen.

2.3.4

Schliesslich kann auch von einem korrekt durchgeführten

Mahn- und Bedenkzeitverfahren ausgegangen werden. Dem Beschwerdeführer resp.

dessen Rechtsvertretung wurde mit E-Mail vom 13. Januar 2023 nicht nur die

Stellungnahme von Dr. M____ vom 13. Januar 2023 übermittelt. Vielmehr wurde ihm

gleichzeitig auch mitgeteilt, dass man die Leistungen wegen fehlender

Mitwirkung einstellen werde, sollte er nicht zur Begutachtung erscheinen (vgl.

SUVA-Akte 492). Durch dieses Schreiben musste dem Beschwerdeführer

hinreichend klar sein, wie die Beschwerdegegnerin im Falle des Nichterscheinens

zu verfahren gedenkt resp. dass ein Nichterscheinen zur Begutachtung

sanktioniert werden wird. Auch hatte der Beschwerdeführer

genügend Zeit, um seine ablehnende Haltung in Bezug auf die Teilnahme an der

Begutachtung aufzugeben.

2.4

Angesichts der schuldhaften Verletzung der Mitwirkungspflicht durfte

die Beschwerdegegnerin somit – bei korrekt durchgeführtem Mahn- und

Bedenkzeitverfahren – gestützt auf die vorliegenden Akten über den

Fallabschluss und die weiteren Ansprüche des Beschwerdeführers entscheiden

(vgl. Erwägung 2.2. hiervor).

2.5

2.5.1

Die versicherte Person hat gemäss Art. 10 Abs. 1 UVG

Anspruch auf zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen. Der Anspruch auf

Heilbehandlung besteht gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts, solange

dadurch noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten ist

(BGE 134 V 109, 115 E. 4.3; vgl. auch die Urteile des Bundesgerichts

8C_614/2019 vom 29. Januar 2020 E. 5.3. und 8C_354/2014 vom 10. Juli 2014

E. 3.2). Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall unter Einstellung der

vorübergehenden Leistungen mit gleichzeitiger Prüfung des Anspruches auf eine

Invalidenrente und/oder eine Integritätsentschädigung abzuschliessen (Art. 19

Abs. 1 UVG; BGE 144 V 354, 357 f. E. 4.1; BGE 134 V 109, 113 f. E. 4.1).

2.5.2

Die versicherte Person hat Anspruch auf eine Invalidenrente der

Unfallversicherung, wenn sie infolge des Unfalles mindestens zu 10 % invalid

ist (Art. 18 Abs. 1 UVG).

2.5.3

Darüber hinaus hat die versicherte Person Anspruch auf

eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine

dauernde und erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen

Integrität erleidet (Art. 24 Abs. 1 UVG). Gestützt auf Art. 25 Abs. 2 UVG

regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat

er in Art. 36 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 (UVV; SR 832.202)

Gebrauch gemacht. Gemäss Abs. 2 dieser Vorschrift gelten für die Bemessung der

Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Darin hat der Bundesrat

in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29,

32.

E. 1b) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet. Die

medizinische Abteilung der SUVA hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen

Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster)

erarbeitet (Mitteilungen der Medizinischen Abteilung der SUVA). Diese von der

Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind

für das Gericht nicht verbindlich, umso weniger als Ziff. 1 Abs. 1 von Anhang 3

zur UVV bestimmt, der in der Skala angegebene Prozentsatz des Höchstbetrages

des versicherten Verdienstes gelte im Regelfall, welcher im Einzelnen

Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich

Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichstellung aller Versicherten

gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29, 32 E. 1c; Urteil des Bundesgerichts 8C_316/2022 vom 31. Januar

2023.

E. 6.1.1.).

2.6

2.6.1

Die Aktenlage präsentiert sich in Bezug auf die Frage, zu

welchem Zeitpunkt von weiteren Heilbehandlungen keine signifikante Verbesserung

mehr hat erwartet werden können, wie folgt: Im "Konsiliarbericht" von

Dr. G____ vom 20. Januar 2020 (SUVA-Akte 332, S. 2 ff.) wurde über die klinische

Kontrolle vom 13. Juni 2019 Folgendes vermerkt: Die Infiltration des

linken Kniegelenks mit Kenacort vom 2. Mai 2019 habe für drei Tage

leichte Besserung der Beschwerden gebracht. Weiterhin bestünden muskuläre

Beschwerden und Schmerzen im Bereich des distalen Quadrizeps und im Bereich der

Hamstrings. Ausserdem beklage der Patient rezidivierende

Kniegelenkschwellungen. In der Physiotherapie werde zweimal pro Woche

trainiert. Der Patient berichte, dass Radfahren nicht gut ginge, da dies

Schmerzen im distalen Quadrizeps verursache. Kollege Dr. N____ sei bei der

letzten kreisärztlichen Untersuchung zum Schluss gekommen, dass der

medizinische Endzustand erreicht sei. Der Befund am linken Knie wurde von Dr. G____

folgendermassen beschrieben: "massive Hypotrophie der Quadrizeps-Muskulatur.

Reizlose Namenverhältnisse. Erguss ++. Flex Ex 135-0-0°. Meniskuszeichen

negativ. Lachman leicht verlängert. Pivot-Shift negativ." In Bezug auf das

weitere Procedere hielt Dr. G____ fest, die aktuelle Problematik sei hauptsächlich

durch das massive Muskeldefizit der Quadrizeps-und Hamstring-Muskulatur links

verursacht. Der Patient beklage allerdings, er könne kein intensives Training

durchführen, da es sonst zu Muskelschmerzen und Knieschwellung käme. Möglicherweise

handle es sich hier um Muskelermüdung oder leichte Überanstrengung. In jedem

Fall könnten die Beschwerden nur durch eine Verbesserung der Muskulatur behoben

werden. Dies werde dem Patienten heute nochmals instruiert. Er erhalte eine

letzte Verordnung für Physiotherapie. Er müsse nun intensiv auch Eigentraining

durchführen.

2.6.2

Dr. N____ legte in der ärztlichen Beurteilung vom 28.

Oktober 2020 (SUVA-Akte 297) dar, unter Berücksichtigung des

MRI-Befundes linkes Kniegelenk vom 17. September 2019 (SUVA-Akte 291, S.

1) und der Knochenszintigraphie vom 27. Dezember 2019 (SUVA-Akte 291, S. 2

f.) würden die bisherigen Beurteilungen unverändert bestehen bleiben.

2.6.3

Dr. M____ führte in der versicherungsmedizinischen

Beurteilung vom 5. Dezember 2023 (Beschwerdeantwortbeilage 1) aus, der

Endzustand sei – wie vom Kreisarzt am 3. Juni 2019 angenommen – im Juni 2019

erreicht gewesen. Zur Begründung wies Dr. M____ darauf hin, die am 4. April

2019, 2. Mai 2019 und am 13. Juni 2019 von Dr. G____ erhobenen Befunde

zeigten einen stabilen Zustand des linken Knies und seien beinahe

deckungsgleich mit den Untersuchungsbefunden des Versicherungsmediziners Dr. N____

vom 3. Juni 2019. Die am 13. Juni 2019 erhobenen Befunde würden die

kreisärztliche Beurteilung vollumfänglich stützen, so dass am 3. Juni 2019

nachvollziehbar und korrekt der medizinische Endzustand vorgelegen habe (vgl.

S. 5 der versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 5. Dezember 2023;

Beschwerdeantwortbeilage 1). Des Weiteren wurde dargetan, im Bericht über das

MRI vom 17. September 2019 (SUVA-Akte 291, S. 1) werde eine beginnende Arthrose

"arthrose fémorotibiale interne débutante" beschrieben, was sich mit

den bisherigen Bildgebungen ("petite zone d'ostéonécrose [...] du condyle

médial" am 14. Mai 2018) und insbesondere mit den intraoperativen Befunden

vom 9. Januar 2019 ("mit Faserknorpel aufgefüllt") seitens des

medialen Femurcondylus decke. Die am 27. Dezember 2019 beschriebene Anreicherung

im Bereich des "antérieur du condyle fémoral latéral gauche" (vgl.

SUVA-Akte 291, S. 2) könne nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das

Ereignis am 15. September 2015 zurückgeführt werden. Eine strukturelle Läsion

im Bereich des lateralen Femurcondylus in Folge des Ereignisses könne nicht

objektiviert werden. Weder im echtzeitlichen MRI vom 16. Oktober 2015 noch

in den Operationsberichten vom 2. Dezember 2016 ("laterales Kompartiment: intakter

Meniskus und unauffälliger Knorpel") beziehungsweise vom 9. Januar 2019 ("laterales

Kompartiment: [...] Knorpelüberzug femoral und tibial intakt") könnten

Läsionen in diesem Bereich objektiviert werden. Der Stellungnahme von Dr. N____

vom 27. Oktober 2020 zur Bildgebung könne zugestimmt werden, insbesondere unter

zusätzlicher Würdigung der MRI-Abklärungen vom 14. Mai 2018 und vom 16. Juli 2019,

welche zeitlich noch näher zur kreisärztlichen Untersuchung vom 3. Juni 2019 stünden.

Radiologisch zeige sich somit seit der Bildgebung vom 14. Mai 2018

ein stabiler Zustand in Folge des Ereignisses vom 15. September 2015 (vgl. S. 8

der Beurteilung). Abschliessend stellte Dr. M____ klar, unter Würdigung der

zusätzlichen Dokumente und bei stabilem Gesundheitszustand könne auf die

kreisärztliche Beurteilung vom 4. Juni 2019 abgestellt werden (vgl. S. 9

der versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 5. Dezember 2023;

Beschwerdeantwortbeilage 1).

2.7

Diesen Ausführungen von Dr. M____ ist mangels anderslautenden klaren

Beurteilungen zu folgen. Damit konnte die Beschwerdegegnerin davon ausgehen,

dass der Endzustand am 31. Juli 2019 (Zeitpunkt des verfügten Fallabschlusses) gegeben

war. Sie durfte daher auf diesen Zeitpunkt hin die vorübergehenden Leistungen

einstellen und die Rentenfrage sowie den Anspruch des Beschwerdeführers auf

Integritätsentschädigung prüfen. An diesem Ergebnis vermögen auch die vom Beschwerdeführer

eingereichten Berichte nichts zu ändern. Dies gilt namentlich für den Bericht

IRM vom 15. Oktober 2020 (SUVA-Akte 305, S. 2; siehe dazu auch S. 2

des Berichtes des D____spitals vom 18. Januar 2021 [SUVA-Akte 315, S. 3])

und den Röntgenbericht vom 19. Januar 2024 [Beilage zur Eingabe des

Beschwerdeführers vom 2. März 2024]). In Bezug auf letzteren ist denn auch

zu konstatieren, dass dieser nach Erlass des Einspracheentscheides vom 7. Juli

2023.

erstellt wurde. Für die gerichtliche Beurteilung sind jedoch die

tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Einspracheentscheides massgebend

(BGE 131 V 407, 412 E. 2.1.2.1).

2.8

2.8.1

Wird der vorliegenden Arbeitsfähigkeitsschätzung von Dr. N____

(gemäss Untersuchungsbericht vom 4. Juni 2019; SUVA-Akte 223) gefolgt, so ist

in einer leidensangepassten (knieschonenden) Tätigkeit (leichte bis

mittelschwere, wechselbelastende Arbeit; kein Besteigen von Leitern und

Gerüsten; keine Arbeit in absturzgefährdenden Positionen; keine knienden Tätigkeiten

mit dem linken Kniegelenk; keine Tätigkeiten in Zwangshaltungen mit dem linken

Bein und kein Gehen auf unebenem Gelände) von einer ganztägigen

Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen (vgl. S. 7 des Berichtes).

2.8.2

Der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich

(vgl. dazu den Einspracheentscheid vom 23. März 2020 [SUVA-Akte 271 resp.

SUVA-Akte 306] sowie die Beschwerdeantwort [SUVA-Akte 287]) ist nicht zu beanstanden.

Ein rentenbegründender Invaliditätsgrad von mindestens 10 % lässt sich daher –

ausgehend von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer

angepassten Tätigkeit – nicht ermitteln.

2.8.3

Den Integritätsschaden bewertete der Kreisarzt in

seinem Bericht vom 4. Juni 2019 mit 10 %. Er machte geltend, es erfolge

eine Schätzung gemäss Tabelle 5.2. Danach gelte für eine femorotibiale Arthrose

mässigen Ausmasses ein Wert von 5 % bis 15 %. Gemäss der Bildgebung sei es zu

einem höchstgradigen traumatischen Knorpeldefekt im Bereich der medialen

Femurcondyle des linken Kniegelenks gekommen. Aufgrund dieses Knorpeldefektes sei

ein Wert von 10 % gerechtfertigt (vgl. SUVA-Akte 222). Wie dargetan wurde,

stellte Dr. M____ ausserdem in der versicherungsmedizinischen Beurteilung vom

5.

Dezember 2023 (Beschwerdeantwortbeilage 1) klar, radiologisch zeige sich

seit der Bildgebung vom 14. Mai 2018 ein stabiler Zustand in Folge

des Ereignisses vom 15. September 2015 (vgl. S. 8 der Beurteilung; Erwägung

2.6.3

hiervor). Wird dem – mangels anderslautenden Beurteilungen – gefolgt, so

erscheint die Zusprechung einer 10%igen Integritätsentschädigung rechtens. Was

die vom Beschwerdeführer eingereichten Berichte angeht, so kann auf das bereits

unter Erwägung 2.7. Gesagte verwiesen werden.

2.9

Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass die Beschwerdegegnerin

die vorübergehenden Leistungen zu Recht mit Verfügung vom 20. März 2023

(SUVA-Akte 509, S. 2 f.), bestätigt mit Einspracheentscheid vom 7. Juli

2023.

(SUVA-Akte 524 resp. Beschwerdeantwortbeilage), per 31. Juli 2019

(entsprechend der früheren Verfügung vom 29. Juli 2019; SUVA-Akte 245)

eingestellt hat. Auch bleibt es bei der mit Verfügung vom 29. Juli 2019 zugesprochenen

10%igen Integritätsentschädigung und der Verneinung eines Rentenanspruches.

3.

3.1

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen

und der Einspracheentscheid vom 7. Juli 2023 zu bestätigen.

3.2

Das Verfahren ist kostenlos.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen und der

Einspracheentscheid vom 7. Juli 2023 bestätigt.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer lic. iur. S.

Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe

sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Gesundheit

Versandt am: