UV.2023.44
Verletzung der Mitwirkungspflicht; Entscheid gestützt auf die vorliegenden Akten (Bundesgerichtsurteil 8C_479/2024 vom 16.09.2024)
19. Juni 2024Deutsch25 min
2. September 2015 über die B____ AG als Elektriker für die C____ SA im Einsatz (vgl.
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
(REKTIFIKAT)
(Seite
15 Dispositiv)
vom 19. Juni 2024
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P.
Waegeli, MLaw B. Fürbringer
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,
Postfach, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2023.44
Einspracheentscheid vom 7. Juli
2023
Verletzung der
Mitwirkungspflicht; Entscheid gestützt auf die vorliegenden Akten
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) A____ (Beschwerdeführer), geboren 1967, war seit dem
2. September 2015 über die B____ AG als Elektriker für die C____ SA im Einsatz (vgl.
SUVA-Akte 6, S. 5 f.) und deswegen bei der SUVA gegen die Folgen von Unfällen
versichert. Am 15. September 2015 zog er sich bei der Arbeit eine Verletzung am
linken Knie zu (vgl. u.a. die Schadenmeldung; SUVA-Akte 1). Ein MRI vom 16.
Oktober 2015 zeigte einen Innenmeniskusriss am Hinterhorn mit Meniskusganglion
(vgl. SUVA-Akte 13). Die Behandlung erfolgte zunächst konservativ. Wegen
persistierender Beschwerden erfolgte am 7. Juni 2016 sowohl eine Arthrographie
des linken Knies (vgl. SUVA-Akte 49) als auch eine Untersuchung mit dem
Arthroscanner (vgl. SUVA-Akte 48). Der Kreisarzt bejahte die Unfallkausalität
der geklagten Beschwerden (vgl. SUVA-Akte 50). Er empfahl eine Arthroskopie des
linken Kniegelenkes mit Innenmeniskusteilresektion im D____spital [...] (vgl.
den Bericht vom 14. Oktober 2016; SUVA-Akte 65). Nach einer Abklärung im
November 2016 (vgl. den Bericht vom 17. November 2016; SUVA-Akte 77) wurde der
Beschwerdeführer am 2. Dezember 2016 operiert. Wider Erwarten zeigte sich offenbar
während der Operation keine Meniskusläsion, sondern eine Knorpelläsion im Bereich
des Femurkondylus. Daher erfolgte ein Knorpeldebridement und eine Mikrofrakturierung
der medialen Femurkondyle (vgl. den OP-Bericht [SUVA-Akte 80, S. 4]; siehe auch
den Austrittsbericht vom 2. Dezember 2016 [SUVA-Akte 79]). Bei persistierenden
Beschwerden wurde – nach einer weiteren Untersuchung durch den Kreisarzt (vgl.
SUVA-Akte 97) – am 27. April 2017 ein MRT gemacht. Laut Bericht wurde dabei Folgendes
festgestellt: osteochondrale Läsion im medialen Femurkondylus bei Status nach
Mikrofrakturierung mit Signalalterationen/Destruktion des Knorpelbelages,
irregulärer Impression der subchondralen Knochenlamelle und angrenzendem
subchondralem Ödem; horizontaler Riss im Hinterhorn des medialen Meniskus mit
assoziierten Meniskusganglien; trochleäre Chondromalazie, lateral betont (vgl.
SUVA-Akten 104 und 106). Am 22. Juni 2017 wurde erneut eine Abklärung mit MRI
vorgenommen, welche eine Progredienz des Knorpeldefektes zeigte (vgl. SUVA-Akte
114, S. 3).
b) Ab Ende August 2017 bis zum 4. Oktober 2017 weilte der
Beschwerdeführer in der Rehaklinik [...]. Dort wurde ihm für angepasste
Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert (vgl. den Austrittsbericht
vom 4. Oktober 2017; SUVA-Akte 132). Der Kreisarzt nahm am 28. November
2017 erstmals eine Beurteilung des Integritätsschadens vor und bewertete diesen
mit 10 % (SUVA-Akte 142). Am 22. März 2018 erfolgte ein MRI des linken
Knies in der E____ Klinik (vgl. SUVA-Akte 183, S. 1). Ein weiteres MRI wurde am
14. Mai 2018 in der Clinique F____ in [...] vorgenommen (vgl. SUVA-Akte 184, S.
2). Am 9. Januar 2019 wurde der Beschwerdeführer von Dr. G____ (c/o H____klinik)
in der E____ Klinik operiert (Arthroskopie, Meniskusnaht, offene Resektion
Ganglion; vgl. SUVA-Akte 207). Der Kreisarzt untersuchte den
Beschwerdeführer am 3. Juni 2019. Er erachtete den Endzustand als gegeben und
ging in Bezug auf eine angepasste Tätigkeit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit
aus (vgl. den Bericht dem 4. Juni 2019; SUVA-Akte 223). Den Integritätsschaden
bewertete der Kreisarzt weiterhin mit 10 % (vgl. SUVA-Akte 222).
c) Mit Schreiben vom 26. Juni 2019 teilte die SUVA dem
Versicherten mit, man stelle die vorübergehenden Leistungen per 31. Juli 2019 ein
und prüfe weitere Leistungen (vgl. SUVA-Akte 230). Mit Verfügung vom 29. Juli
2019 wurden die Taggeld- und Heilkostenleistungen schliesslich – wie angekündet
– per 31. Juli 2019 eingestellt. Dem Beschwerdeführer wurde eine 10%ige
Integritätsentschädigung zugesprochen. Einen Rentenanspruch verneinte die SUVA (vgl.
SUVA-Akte 245). Die hiergegen vom Beschwerdeführer erhobene Einsprache wies die
SUVA mit Einspracheentscheid vom 23. März 2020 ab (SUVA-Akte 271 resp.
SUVA-Akte 306). Der Beschwerdeführer reichte am 30. Mai 2020 Beschwerde beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ein (vgl. SUVA-Akte 274). Er liess dem
Gericht im Laufe des Gerichtsverfahrens insbesondere weitere bildgebende
Untersuchungsergebnisse zukommen (IRM vom 21. Januar 2019 [SUVA-Akte 291];
SPECT vom 27. Dezember 2019 [SUVA-Akte 291, S. 2]). Die SUVA reichte dem
Gericht in der Folge die Ärztliche Beurteilung vom 27. Oktober 2020 (SUVA-Akte
297) ein. Der Beschwerdeführer liess dem Gericht seinerseits den Bericht über
die IRM vom 15. Oktober 2020 (SUVA-Akte 305, S. 2) und den Bericht des D____spitals
vom 18. Januar 2021 (SUVA-Akte 315, S. 2 f.) zukommen. Mit Urteil vom 2. März
2021 (SUVA-Akte 320) hiess das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde
dahingehend gut, dass die Sache zur Vornahme einer neutralen Begutachtung an
die SUVA zurückgewiesen wurde. Es wurde im Wesentlichen dargetan, die Frage, ob
der medizinische Endzustand im Zeitpunkt der Einstellung der vorübergehenden
Leistungen erreicht gewesen sei, lasse sich nicht schlüssig beurteilen
(Erwägungen 3.1.-3.3. des Urteils). Auf die hiergegen vom Beschwerdeführer
erhobene Beschwerde (vgl. SUVA-Akte 329) trat das Bundesgericht mit Urteil vom
1. Juni 2021 mangels nicht wiedergutzumachenden Nachteils durch den
kantonalen Entscheid nicht ein (vgl. SUVA-Akte 336).
d) Die SUVA versuchte während längerer Zeit die
gerichtlich angeordnete Begutachtung zu veranlassen. Der zunächst konsultierte
Prof. Dr. I____ hatte keine zeitlichen Ressourcen (vgl. SUVA-Akten 340 und 341).
In der Folge wurde Dr. J____ angefragt (vgl. SUVA-Akte 342). Nachdem auch der
Beschwerdeführer die Begutachtung durch ihn akzeptiert hatte (vgl. SUVA-Akte
373), erteilte die SUVA Dr. J____ am 8. November 2021 den
Gutachtensauftrag (vgl. SUVA-Akte 376). Nachdem der (damals anwaltlich
vertretene) Beschwerdeführer schliesslich am 17. November 2021 ein
Aufgebot (Einladung auf den 10. Dezember 2021 in deutscher Sprache) erhalten
hatte (vgl. SUVA-Akte 377, S. 2), musste die Begutachtung wieder abgesagt
werden; Dr. J____ sah sich nicht dazu in der Lage, die Exploration durchzuführen,
da diverse Akten in französischer Sprache verfasst sind (vgl. SUVA-Akten 381,
382 und 398). Schliesslich fiel die Wahl auf Dr. K____, c/o L____klinik (vgl.
SUVA-Akte 393), was dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde (vgl. SUVA-Akte 396).
e) Mit Schreiben vom 25. Januar 2022 wandte sich der
Beschwerdeführer an das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt. Er machte
geltend, das Urteil vom 2. März 2021 habe auf unvollständiger
Aktenlage basiert (vgl. SUVA-Akte 408). Das Schreiben wurde vom Gericht als
Revisionsbegehren entgegengenommen (vgl. SUVA-Akte 407). Mit Brief vom 11.
Februar 2022 bekundete der weiterhin anwaltlich vertretene Beschwerdeführer
sein Einverständnis mit Dr. K____ als Gutachter (vgl. SUVA-Akte 410, S. 1). Aufgrund
des hängigen Revisionsverfahrens wurde die vorgesehene Begutachtung jedoch zunächst
zurückgestellt (vgl. SUVA-Akte 412). Mit Urteil der Präsidentin des
Sozialversicherungsgerichts vom 28. September 2022 wurde auf das
Revisionsbegehren nicht eingetreten, da der Entscheid vom 2. März 2021
keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil mit sich bringe (vgl. SUVA-Akte
451). In der Folge erteilte die SUVA Dr. K____ am 10. Oktober 2022 den
Gutachtensauftrag (vgl. SUVA-Akte 456). Dem Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers wurde das Gutachtensaufgebot zur Weiterleitung zugestellt
(vgl. das Schreiben vom 2. November 2022; SUVA-Akte 463, S. 2). Nachdem dieser
seinen Klienten nicht hatte erreichen können (vgl. SUVA-Akte 470), beabsichtigte
die L____klinik zunächst, den Gutachtenstermin vom 22. November 2022 abzusagen
(vgl. SUVA-Akte 474). Dieser blieb nach einem Telefonat mit der SUVA (vgl.
SUVA-Akte 473) schliesslich bestehen (vgl. SUVA-Akte 480). Allerdings blieb der
Beschwerdeführer in der Folge der Begutachtung fern (vgl. SUVA-Akten 481, S. 1).
Es wurde ein neuer Termin für die Begutachtung festgesetzt (21. Februar 2023) und
dem Beschwerdeführer und seinem Rechtsvertreter gegenüber kommuniziert (vgl. das
Schreiben vom 20. Dezember 2022; SUVA-Akte 486).
f) Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wandte sich
mit Schreiben vom 20. Dezember 2022 an die SUVA. Er machte geltend, dieser sei
nicht damit einverstanden sich der Begutachtung zu unterziehen; denn er sei der
Meinung, dass Dr. K____ nicht im Besitze aller relevanter Unterlagen sei
(vgl. SUVA-Akte 485). Der Beschwerdeführer wandte sich auch noch persönlich mit
Schreiben vom 6. Januar 2023 an die SUVA und erwähnte nochmals die seiner
Meinung nach im Dossier fehlenden Unterlagen (vgl. SUVA-Akte 487). Die
Angelegenheit wurde daraufhin der Abteilung Versicherungsmedizin zur
Stellungnahme vorgelegt. In der Folge äusserte sich Dr. M____ am 13. Januar
2023 (vgl. SUVA-Akte 491).
g) Mit E-Mail vom 13. Januar 2023 wandte sich die SUVA an
den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers. Sie teilte diesem im Wesentlichen
mit, es sei unverzichtbar, dass der Versicherte sich der Begutachtung vom 21.
Februar 2023 unterziehe. Für den Fall, dass er nicht hingehe, werde die SUVA mit
Verfügung die Leistungen wegen fehlender Mitwirkung einstellen. Die mit der
Begutachtung verbundenen Kosten werde man dem Versicherten überbinden (vgl.
SUVA-Akte 492).
h) Der Beschwerdeführer liess der SUVA (und auch seinem
Rechtsvertreter) mit E-Mail vom 18. Januar 2023 eine Liste der seiner Meinung
nach für die Expertise unbedingt erforderlichen zusätzlichen Unterlagen
zukommen (vgl. SUVA-Akten 493 und 494). Die SUVA nahm in der Folge am 20.
Januar 2023 telefonisch Kontakt mit dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
auf. Dieser versicherte, dass der Begutachtungstermin wahrgenommen werde (vgl.
SUVA-Akte 497). Dem war jedoch nicht so. Der Beschwerdeführer erschien nicht am
vereinbarten Begutachtungstermin (vgl. SUVA-Akte 506).
i) In der Folge schloss die SUVA den Fall mit Verfügung
vom 20. März 2023 gemäss der früheren Verfügung vom 29. Juli 2019 ab. Zur
Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, der Versicherte sei zum zweiten Mal
unentschuldigt nicht zur Begutachtung erschienen. Die vom
Sozialversicherungsgericht (mit Urteil vom 2. März 2021) angeordnete
Begutachtung habe nicht realisiert werden können. Des Weiteren behalte man sich
vor, die Kosten der verpassten Begutachtungen in Rechnung zu stellen (vgl.
SUVA-Akte 509, S. 2 f.). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 5. Mai 2023
Einsprache (vgl. SUVA-Akte 513). Am 8. Mai 2023 erhob auch der
Rechtsvertreter im Namen und Auftrag des Beschwerdeführers Einsprache gegen die
Verfügung vom 20. März 2023. Im Wesentlichen wurde geltend gemacht, sein Klient
habe seit dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts einen starken Zweifel
daran entwickelt, dass sein Dossier vollständig sei. Er sei der Ansicht, dass die
Untersuchung umfassend in Kenntnis sämtlicher Gegebenheiten zu erfolgen habe.
Er habe ihn jetzt definitiv dazu überzeugen können, dass er künftigen
Gutachtensaufgeboten Folge leisten wird. Unter den gegebenen Umständen sei es
unberechtigt und unverhältnismässig, ihm fehlende Mitwirkung vorzuwerfen (vgl.
SUVA-Akte 514). Mit E-Mail vom 3. Juli 2023 wandte sich der Beschwerdeführer an
die SUVA. Er orientierte darüber, dass sein Anwalt das Mandat niedergelegt
habe. Gleichzeitig reichte er der SUVA Röntgenberichte ein (vgl. SUVA-Akte
519).
j) Die SUVA wies die Einsprache des Beschwerdeführers
mit Einspracheentscheid vom 7. Juli 2023 ab. Es wurde dargetan, die SUVA sei
berechtigt gewesen, die mit Einspracheentscheid vom 23. März 2020 geschützte
Verfügung vom 29. Juli 2019, mit welcher der Anspruch auf eine Invalidenrente
abgelehnt und dem Versicherten eine Integritätsentschädigung von 10 % gewährt
worden sei, zu bestätigen (vgl. SUVA-Akte 524 [französische Version] resp.
Antwortbeilage [deutsche Übersetzung]).
Erwägungen
II.
a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 11. September
2023.
Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er
verweist erneut auf seiner Meinung nach fehlende resp. für die Begutachtung
erforderliche Unterlagen (vgl. SUVA-Akte 535).
b) Am 27. November 2023 lässt der Beschwerdeführer dem
Gericht eine von ihm beim Bundesverwaltungsgericht (im Rahmen des dort hängigen
IV-Verfahrens) eingereichte Eingabe zukommen.
c) Die SUVA (Beschwerdegegnerin) schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 6. Dezember 2023 auf Abweisung der Beschwerde. Der
Eingabe hat sie die versicherungsmedizinische Beurteilung vom 5. Dezember 2023
(Beschwerdeantwortbeilage 1) beigelegt.
d) Mit Schreiben vom 14. Dezember 2023 bittet der Beschwerdeführer
um Zustellung der Beurteilung von Dr. M____. Diesem Ersuchen wird in der Folge
nachgekommen (Verfügung der Instruktionsrichterin vom 2. Januar 2024).
e) Mit Replik vom 24. Januar 2024 hält der Beschwerdeführer
an seiner Beschwerde fest. Der Eingabe hat er weitere Unterlagen beigelegt.
f) In einer Eingabe vom 2. März 2024 lässt er dem
Gericht ausserdem einen Untersuchungsbericht vom 19. Januar 2024 zukommen.
g) Mit Schreiben vom 6. März 2024 verzichtet die
Beschwerdegegnerin auf Einreichung einer Duplik.
III.
Am 19. Juni 2024 findet die Beratung der Sache durch die Kammer
des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Örtlich zuständig zur Beurteilung der vorliegenden Sache ist gemäss
Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) das Versicherungsgericht
desjenigen Kantons, in dem die betroffene versicherte Person zur Zeit der
Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hatte. Befindet sich der Wohnsitz der
versicherten Person im Ausland, so ist das Versicherungsgericht desjenigen
Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder
in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat; lässt sich keiner
dieser Orte ermitteln, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons
zuständig, in dem das Durchführungsorgan seinen Sitz hat (Art. 58 Abs. 2 ATSG).
Der Wohnsitz des Beschwerdeführers befindet sich in [...]. Ausweislich der
Akten lebte der Beschwerdeführer zu keiner Zeit in der Schweiz. Die örtliche
Zuständigkeit des Gerichts richtet somit gemäss Art. 58 Abs. 2 ATSG danach, wo
sein "letzter schweizerische Arbeitgeber" den Sitz hat (vgl. BGE 145 V 247, 254 E. 5.6.2). Der letzte Schweizerische Arbeitgeber war die B____ AG.
Diese hat ihren Sitz in Basel, womit das Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt örtlich zuständig ist.
1.2
Die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts
ergibt sich aus § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz/GOG;
SG 154.100).
1.3
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer
eine schuldhafte Verletzung der Mitwirkungspflicht begangen hat und die Beschwerdegegnerin
zu Recht – gestützt auf ein korrekt
durchgeführtes Mahn- und Bedenkzeitverfahren – mit
Verfügung vom 20. März 2023 (SUVA-Akte 509, S. 2 f.) und hernach mit
Einspracheentscheid vom 7. Juli 2023 (SUVA-Akte 524), den Fallabschluss (sowie
die Festlegung der definitiven Leistungsansprüche) entsprechend der früheren
Verfügung vom 29. Juli 2019 (SUVA-Akte 245) bestätigen durfte.
2.2
2.2.1
Nach Art. 43 Abs. 1 Satz 1 ATSG
prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen
von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Der Untersuchungsgrundsatz wird ergänzt durch die Mitwirkungspflichten der
Versicherten (BGE 125 V 193, 195 E. 2). Danach haben sie sich den ärztlichen
oder fachlichen Untersuchungen zu unterziehen, wenn diese für die Beurteilung
notwendig und zumutbar sind (Art. 43 Abs.
2.
ATSG). Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen
beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer
Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen
oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese
Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen
ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG; vgl. auch das
Urteil des Bundesgerichts 8C_743/2018 vom 27. Mai 2019 E. 5.2.1.).
2.2.2
Nach dem Wortlaut von Art.
43.
Abs. 1 und 2 ATSG muss die angeordnete
Untersuchung somit notwendig und zumutbar sein. Fehlt eine dieser
Voraussetzungen, ist die Weigerung, sich der Begutachtung zu unterziehen,
grundsätzlich entschuldbar (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_283/2020
vom 4. August 2020 E. 3.1.). Voraussetzung der Sanktion ist daneben auch, dass
die Verletzung in unentschuldbarer Weise erfolgte. Dies ist dann der Fall, wenn
kein Rechtfertigungsgrund erkennbar ist oder sich das Verhalten der
versicherten Person als völlig unverständlich erweist (vgl. u.a. das Urteil des
Bundesgerichts 8C_528/2009 vom 3. November 2009 E. 7.2). Anders verhält es
sich, wenn die Verletzung der Mitwirkungspflicht auf entschuldbaren Gründen
beruht, etwa weil sie der versicherten Person nicht zugerechnet werden kann, da
sie krankheitshalber oder aus anderen Gründen nicht in der Lage war, ihren
Pflichten nachzukommen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_994/2009 vom
22.
März 2010 E. 5.2).
2.3
2.3.1
Die Erforderlichkeit einer externen
Begutachtung wurde durch das Sozialversicherungsgericht in seinem Urteil vom 2.
März 2021 (SUVA-Akte 320) bejaht. Ausserdem kann die Voraussetzung der Zumutbarkeit
der medizinischen Begutachtung ohne Weiteres als erfüllt erachtet werden.
2.3.2
Fest steht darüber hinaus, dass der
Beschwerdeführer sich durchwegs renitent gezeigt hat und er – trotz diesbezüglich
nachweislich grossen Bemühungen von Seiten der Beschwerdegegnerin – zweimal
einer korrekt angesetzten Begutachtung ferngeblieben ist. Diesbezüglich ist zusammenfassend
nochmals zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer sein Einverständnis mit
Dr. K____ als Gutachter bekundete (vgl. das
Schreiben vom 11. Februar 2022; SUVA-Akte 410, S. 1) und die SUVA in der
Folge Dr. K____, c/o L____klinik, den Gutachtensauftrag erteilte (vgl.
SUVA-Akte 456). Dem Rechtsvertreter wurde das (in französischer Sprache
abgefasste) Gutachtensaufgebot (am 22. November 2022 vorgesehen Begutachtung) zur
Weiterleitung an den Beschwerdeführer zugestellt (Schreiben vom 2. November 2022;
SUVA-Akte 463). Der Rechtsvertreter vermochte seinen Klienten jedoch nicht zu
erreichen (vgl. SUVA-Akte 470), weshalb die L____klinik den Gutachtenstermin
vom 22. November 2022 stornieren wollte (vgl. SUVA-Akte 474). Der Termin
blieb nach einem Telefonat mit der SUVA (vgl. SUVA-Akte 473) schliesslich
bestehen (vgl. SUVA-Akte 480). Allerdings erschien der Beschwerdeführer in der
Folge nicht zur Begutachtung durch Dr. K____ (vgl. SUVA-Akten 481, S. 1). Es
wurde schliesslich ein neuer Begutachtungstermin angesetzt (21. Februar 2023)
und dem Beschwerdeführer gegenüber persönlich (mit Kopie an seinen
Rechtsvertreter) kommuniziert (vgl. das in französischer Sprache abgefasste E-Mail-Schreiben
vom 20. Dezember 2022; SUVA-Akte 486, S. 2). Der Beschwerdeführer lehnte jedoch
eine Begutachtung ohne die seines Erachtens fehlenden Unterlagen kategorisch ab
(vgl. die E-Mail vom 4. Januar 2023 [SUVA-Akte 487, S. 2] resp. die E-Mail
vom 6. Januar 2023 [SUVA-Akte 487, S. 1]). An dieser Haltung hielt er – ungeachtet
des Schreibens der SUVA vom 13. Januar 2023, mit welchem ihm für den Fall des
Nichterscheinens am Gutachtenstermin die Leistungseinstellung angedroht worden
war (SUVA-Akte 492) – hartnäckig fest (vgl. die E-Mail-Schreiben vom 17. und 18.
Januar 2023; SUVA-Akten 493 und 494). Die Beschwerdegegnerin nahm in der
Folge am 20. Januar 2023 nochmals telefonisch Kontakt mit dem
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auf. Dieser versicherte, dass der
Begutachtungstermin wahrgenommen werde (vgl. SUVA-Akte 497). Dem war jedoch
nicht so (vgl. SUVA-Akte 506). Damit ist von einer Verletzung der
Mitwirkungspflicht durch den Beschwerdeführer auszugehen.
2.3.3
Ein Rechtfertigungsgrund
für die fehlende Mitwirkung des Beschwerdeführers lässt sich nicht erkennen. Sein
Verhalten erscheint völlig unverständlich. Denn für die Beurteilung der
vorliegend interessierenden Fragen spielen naturgemäss (ältere) Röntgenberichte
keine zentrale Rolle. Dies wurde dem Beschwerdeführer gegenüber auch nochmals schlüssig
mittels Stellungnahme von Dr. M____ vom 13. Januar 2023 (SUVA-Akte
492) erklärt. Der Versicherungsmediziner stellte in plausibler Art und Weise
klar, die Beurteilung der Erforderlichkeit von weiteren medizinischen
Massnahmen, die Bewertung des Integritätsschadens und der Arbeitsfähigkeit beruhten
in aller Regel auf entsprechenden aktuellen Befunden, sei es klinisch und/oder
bildgebend. Zusätzliche medizinische Dokumente aus der Vergangenheit (insbesondere
Röntgenberichte) würden dabei naturgemäss nur eine untergeordnete Rolle spielen.
2.3.4
Schliesslich kann auch von einem korrekt durchgeführten
Mahn- und Bedenkzeitverfahren ausgegangen werden. Dem Beschwerdeführer resp.
dessen Rechtsvertretung wurde mit E-Mail vom 13. Januar 2023 nicht nur die
Stellungnahme von Dr. M____ vom 13. Januar 2023 übermittelt. Vielmehr wurde ihm
gleichzeitig auch mitgeteilt, dass man die Leistungen wegen fehlender
Mitwirkung einstellen werde, sollte er nicht zur Begutachtung erscheinen (vgl.
SUVA-Akte 492). Durch dieses Schreiben musste dem Beschwerdeführer
hinreichend klar sein, wie die Beschwerdegegnerin im Falle des Nichterscheinens
zu verfahren gedenkt resp. dass ein Nichterscheinen zur Begutachtung
sanktioniert werden wird. Auch hatte der Beschwerdeführer
genügend Zeit, um seine ablehnende Haltung in Bezug auf die Teilnahme an der
Begutachtung aufzugeben.
2.4
Angesichts der schuldhaften Verletzung der Mitwirkungspflicht durfte
die Beschwerdegegnerin somit – bei korrekt durchgeführtem Mahn- und
Bedenkzeitverfahren – gestützt auf die vorliegenden Akten über den
Fallabschluss und die weiteren Ansprüche des Beschwerdeführers entscheiden
(vgl. Erwägung 2.2. hiervor).
2.5
2.5.1
Die versicherte Person hat gemäss Art. 10 Abs. 1 UVG
Anspruch auf zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen. Der Anspruch auf
Heilbehandlung besteht gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts, solange
dadurch noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten ist
(BGE 134 V 109, 115 E. 4.3; vgl. auch die Urteile des Bundesgerichts
8C_614/2019 vom 29. Januar 2020 E. 5.3. und 8C_354/2014 vom 10. Juli 2014
E. 3.2). Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall unter Einstellung der
vorübergehenden Leistungen mit gleichzeitiger Prüfung des Anspruches auf eine
Invalidenrente und/oder eine Integritätsentschädigung abzuschliessen (Art. 19
Abs. 1 UVG; BGE 144 V 354, 357 f. E. 4.1; BGE 134 V 109, 113 f. E. 4.1).
2.5.2
Die versicherte Person hat Anspruch auf eine Invalidenrente der
Unfallversicherung, wenn sie infolge des Unfalles mindestens zu 10 % invalid
ist (Art. 18 Abs. 1 UVG).
2.5.3
Darüber hinaus hat die versicherte Person Anspruch auf
eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine
dauernde und erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Integrität erleidet (Art. 24 Abs. 1 UVG). Gestützt auf Art. 25 Abs. 2 UVG
regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat
er in Art. 36 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 (UVV; SR 832.202)
Gebrauch gemacht. Gemäss Abs. 2 dieser Vorschrift gelten für die Bemessung der
Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Darin hat der Bundesrat
in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29,
32.
E. 1b) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet. Die
medizinische Abteilung der SUVA hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen
Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster)
erarbeitet (Mitteilungen der Medizinischen Abteilung der SUVA). Diese von der
Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind
für das Gericht nicht verbindlich, umso weniger als Ziff. 1 Abs. 1 von Anhang 3
zur UVV bestimmt, der in der Skala angegebene Prozentsatz des Höchstbetrages
des versicherten Verdienstes gelte im Regelfall, welcher im Einzelnen
Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich
Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichstellung aller Versicherten
gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29, 32 E. 1c; Urteil des Bundesgerichts 8C_316/2022 vom 31. Januar
2023.
E. 6.1.1.).
2.6
2.6.1
Die Aktenlage präsentiert sich in Bezug auf die Frage, zu
welchem Zeitpunkt von weiteren Heilbehandlungen keine signifikante Verbesserung
mehr hat erwartet werden können, wie folgt: Im "Konsiliarbericht" von
Dr. G____ vom 20. Januar 2020 (SUVA-Akte 332, S. 2 ff.) wurde über die klinische
Kontrolle vom 13. Juni 2019 Folgendes vermerkt: Die Infiltration des
linken Kniegelenks mit Kenacort vom 2. Mai 2019 habe für drei Tage
leichte Besserung der Beschwerden gebracht. Weiterhin bestünden muskuläre
Beschwerden und Schmerzen im Bereich des distalen Quadrizeps und im Bereich der
Hamstrings. Ausserdem beklage der Patient rezidivierende
Kniegelenkschwellungen. In der Physiotherapie werde zweimal pro Woche
trainiert. Der Patient berichte, dass Radfahren nicht gut ginge, da dies
Schmerzen im distalen Quadrizeps verursache. Kollege Dr. N____ sei bei der
letzten kreisärztlichen Untersuchung zum Schluss gekommen, dass der
medizinische Endzustand erreicht sei. Der Befund am linken Knie wurde von Dr. G____
folgendermassen beschrieben: "massive Hypotrophie der Quadrizeps-Muskulatur.
Reizlose Namenverhältnisse. Erguss ++. Flex Ex 135-0-0°. Meniskuszeichen
negativ. Lachman leicht verlängert. Pivot-Shift negativ." In Bezug auf das
weitere Procedere hielt Dr. G____ fest, die aktuelle Problematik sei hauptsächlich
durch das massive Muskeldefizit der Quadrizeps-und Hamstring-Muskulatur links
verursacht. Der Patient beklage allerdings, er könne kein intensives Training
durchführen, da es sonst zu Muskelschmerzen und Knieschwellung käme. Möglicherweise
handle es sich hier um Muskelermüdung oder leichte Überanstrengung. In jedem
Fall könnten die Beschwerden nur durch eine Verbesserung der Muskulatur behoben
werden. Dies werde dem Patienten heute nochmals instruiert. Er erhalte eine
letzte Verordnung für Physiotherapie. Er müsse nun intensiv auch Eigentraining
durchführen.
2.6.2
Dr. N____ legte in der ärztlichen Beurteilung vom 28.
Oktober 2020 (SUVA-Akte 297) dar, unter Berücksichtigung des
MRI-Befundes linkes Kniegelenk vom 17. September 2019 (SUVA-Akte 291, S.
1) und der Knochenszintigraphie vom 27. Dezember 2019 (SUVA-Akte 291, S. 2
f.) würden die bisherigen Beurteilungen unverändert bestehen bleiben.
2.6.3
Dr. M____ führte in der versicherungsmedizinischen
Beurteilung vom 5. Dezember 2023 (Beschwerdeantwortbeilage 1) aus, der
Endzustand sei – wie vom Kreisarzt am 3. Juni 2019 angenommen – im Juni 2019
erreicht gewesen. Zur Begründung wies Dr. M____ darauf hin, die am 4. April
2019, 2. Mai 2019 und am 13. Juni 2019 von Dr. G____ erhobenen Befunde
zeigten einen stabilen Zustand des linken Knies und seien beinahe
deckungsgleich mit den Untersuchungsbefunden des Versicherungsmediziners Dr. N____
vom 3. Juni 2019. Die am 13. Juni 2019 erhobenen Befunde würden die
kreisärztliche Beurteilung vollumfänglich stützen, so dass am 3. Juni 2019
nachvollziehbar und korrekt der medizinische Endzustand vorgelegen habe (vgl.
S. 5 der versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 5. Dezember 2023;
Beschwerdeantwortbeilage 1). Des Weiteren wurde dargetan, im Bericht über das
MRI vom 17. September 2019 (SUVA-Akte 291, S. 1) werde eine beginnende Arthrose
"arthrose fémorotibiale interne débutante" beschrieben, was sich mit
den bisherigen Bildgebungen ("petite zone d'ostéonécrose [...] du condyle
médial" am 14. Mai 2018) und insbesondere mit den intraoperativen Befunden
vom 9. Januar 2019 ("mit Faserknorpel aufgefüllt") seitens des
medialen Femurcondylus decke. Die am 27. Dezember 2019 beschriebene Anreicherung
im Bereich des "antérieur du condyle fémoral latéral gauche" (vgl.
SUVA-Akte 291, S. 2) könne nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das
Ereignis am 15. September 2015 zurückgeführt werden. Eine strukturelle Läsion
im Bereich des lateralen Femurcondylus in Folge des Ereignisses könne nicht
objektiviert werden. Weder im echtzeitlichen MRI vom 16. Oktober 2015 noch
in den Operationsberichten vom 2. Dezember 2016 ("laterales Kompartiment: intakter
Meniskus und unauffälliger Knorpel") beziehungsweise vom 9. Januar 2019 ("laterales
Kompartiment: [...] Knorpelüberzug femoral und tibial intakt") könnten
Läsionen in diesem Bereich objektiviert werden. Der Stellungnahme von Dr. N____
vom 27. Oktober 2020 zur Bildgebung könne zugestimmt werden, insbesondere unter
zusätzlicher Würdigung der MRI-Abklärungen vom 14. Mai 2018 und vom 16. Juli 2019,
welche zeitlich noch näher zur kreisärztlichen Untersuchung vom 3. Juni 2019 stünden.
Radiologisch zeige sich somit seit der Bildgebung vom 14. Mai 2018
ein stabiler Zustand in Folge des Ereignisses vom 15. September 2015 (vgl. S. 8
der Beurteilung). Abschliessend stellte Dr. M____ klar, unter Würdigung der
zusätzlichen Dokumente und bei stabilem Gesundheitszustand könne auf die
kreisärztliche Beurteilung vom 4. Juni 2019 abgestellt werden (vgl. S. 9
der versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 5. Dezember 2023;
Beschwerdeantwortbeilage 1).
2.7
Diesen Ausführungen von Dr. M____ ist mangels anderslautenden klaren
Beurteilungen zu folgen. Damit konnte die Beschwerdegegnerin davon ausgehen,
dass der Endzustand am 31. Juli 2019 (Zeitpunkt des verfügten Fallabschlusses) gegeben
war. Sie durfte daher auf diesen Zeitpunkt hin die vorübergehenden Leistungen
einstellen und die Rentenfrage sowie den Anspruch des Beschwerdeführers auf
Integritätsentschädigung prüfen. An diesem Ergebnis vermögen auch die vom Beschwerdeführer
eingereichten Berichte nichts zu ändern. Dies gilt namentlich für den Bericht
IRM vom 15. Oktober 2020 (SUVA-Akte 305, S. 2; siehe dazu auch S. 2
des Berichtes des D____spitals vom 18. Januar 2021 [SUVA-Akte 315, S. 3])
und den Röntgenbericht vom 19. Januar 2024 [Beilage zur Eingabe des
Beschwerdeführers vom 2. März 2024]). In Bezug auf letzteren ist denn auch
zu konstatieren, dass dieser nach Erlass des Einspracheentscheides vom 7. Juli
2023.
erstellt wurde. Für die gerichtliche Beurteilung sind jedoch die
tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Einspracheentscheides massgebend
(BGE 131 V 407, 412 E. 2.1.2.1).
2.8
2.8.1
Wird der vorliegenden Arbeitsfähigkeitsschätzung von Dr. N____
(gemäss Untersuchungsbericht vom 4. Juni 2019; SUVA-Akte 223) gefolgt, so ist
in einer leidensangepassten (knieschonenden) Tätigkeit (leichte bis
mittelschwere, wechselbelastende Arbeit; kein Besteigen von Leitern und
Gerüsten; keine Arbeit in absturzgefährdenden Positionen; keine knienden Tätigkeiten
mit dem linken Kniegelenk; keine Tätigkeiten in Zwangshaltungen mit dem linken
Bein und kein Gehen auf unebenem Gelände) von einer ganztägigen
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen (vgl. S. 7 des Berichtes).
2.8.2
Der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich
(vgl. dazu den Einspracheentscheid vom 23. März 2020 [SUVA-Akte 271 resp.
SUVA-Akte 306] sowie die Beschwerdeantwort [SUVA-Akte 287]) ist nicht zu beanstanden.
Ein rentenbegründender Invaliditätsgrad von mindestens 10 % lässt sich daher –
ausgehend von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer
angepassten Tätigkeit – nicht ermitteln.
2.8.3
Den Integritätsschaden bewertete der Kreisarzt in
seinem Bericht vom 4. Juni 2019 mit 10 %. Er machte geltend, es erfolge
eine Schätzung gemäss Tabelle 5.2. Danach gelte für eine femorotibiale Arthrose
mässigen Ausmasses ein Wert von 5 % bis 15 %. Gemäss der Bildgebung sei es zu
einem höchstgradigen traumatischen Knorpeldefekt im Bereich der medialen
Femurcondyle des linken Kniegelenks gekommen. Aufgrund dieses Knorpeldefektes sei
ein Wert von 10 % gerechtfertigt (vgl. SUVA-Akte 222). Wie dargetan wurde,
stellte Dr. M____ ausserdem in der versicherungsmedizinischen Beurteilung vom
5.
Dezember 2023 (Beschwerdeantwortbeilage 1) klar, radiologisch zeige sich
seit der Bildgebung vom 14. Mai 2018 ein stabiler Zustand in Folge
des Ereignisses vom 15. September 2015 (vgl. S. 8 der Beurteilung; Erwägung
2.6.3
hiervor). Wird dem – mangels anderslautenden Beurteilungen – gefolgt, so
erscheint die Zusprechung einer 10%igen Integritätsentschädigung rechtens. Was
die vom Beschwerdeführer eingereichten Berichte angeht, so kann auf das bereits
unter Erwägung 2.7. Gesagte verwiesen werden.
2.9
Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass die Beschwerdegegnerin
die vorübergehenden Leistungen zu Recht mit Verfügung vom 20. März 2023
(SUVA-Akte 509, S. 2 f.), bestätigt mit Einspracheentscheid vom 7. Juli
2023.
(SUVA-Akte 524 resp. Beschwerdeantwortbeilage), per 31. Juli 2019
(entsprechend der früheren Verfügung vom 29. Juli 2019; SUVA-Akte 245)
eingestellt hat. Auch bleibt es bei der mit Verfügung vom 29. Juli 2019 zugesprochenen
10%igen Integritätsentschädigung und der Verneinung eines Rentenanspruches.
3.
3.1
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen
und der Einspracheentscheid vom 7. Juli 2023 zu bestätigen.
3.2
Das Verfahren ist kostenlos.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen und der
Einspracheentscheid vom 7. Juli 2023 bestätigt.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic. iur. S.
Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe
sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: