UV.2023.45
Einstellung der Versicherungsleistungen zu Recht erfolgt; Beschwerdeabweisung. (Bundesgerichtsurteil 8C_381/2024 vom 14.02.2025)
27. Februar 2024Deutsch31 min
(MRT) seines Kniegelenks (AB S. 213). Diese wurde am 15. Februar 2022 durchgeführt
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 27.
Februar 2024
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder
(Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, lic. phil. D. Borer
und
Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
vertreten durch B____, [...]
Beschwerdeführer
C____ AG
[...]
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2023.45
Einspracheentscheid vom 17.
August 2023
Einstellung der
Versicherungsleistungen zu Recht erfolgt; Beschwerdeabweisung.
Tatsachen
Sachverhalt
I.
Der 1984 geborene Beschwerdeführer war über seine Anstellung als
[...] bei der D____ GmbH bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die
Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten gemäss dem Bundesgesetz über die
Unfallversicherung vom 20. März 1981 (SR 832.20; UVG) versichert als er gemäss
Schadenmeldung am 1. oder 2. Februar 2022 sein linkes Knie verletzte (Datum auf
der Schadenmeldung unklar, vgl. Schadenmeldung UVG vom 24.02.2022,
Beschwerdeantwortbeilage/AB S. 1).
Am 14. Februar 2022 meldete sich der Beschwerdeführer
telefonisch im E____ und bat um eine Überweisung zur Magnetresonanz-Tomografie
(MRT) seines Kniegelenks (AB S. 213). Diese wurde am 15. Februar 2022 durchgeführt
(AB S. 15). Dr. F____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie
des Bewegungsapparates FMH, untersuchte den Beschwerdeführer erstmals am 18.
Februar 2022 (Bericht vom 22.02.2022, AB S. 18). Daraufhin erfolgte die
Schadenmeldung, welche am 24. Februar 2022 ausgefüllt wurde. In der Folge
anerkannte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht (Schreiben 03.03.2022,
AB S. 7).
Mit Kostengutsprachegesuch vom 17. März 2022 ersuchte die G____
Klinik um Übernahme der geplanten Operation vom 23. März 2022 (AB S. 10). Die
Beschwerdegegnerin holte die Beurteilung ihres beratend tätigenden Arztes Dr. H____,
Facharzt für Orthopädie und Traumatologie FMH, vom 22. März 2022 ein (AB S. 13).
In der Folge teilte sie der G____ Klinik mit, dass sie die Kostengutsprache
nicht erteilen könne (AB S. 20). Am 23. März 2022 wurde von Dr. F____ eine
Kniegelenksarthroskopie links mit sparsamer Teilmeniskektomie und Meniskusnaht
bei komplexer medialer Meniskusläsion durchgeführt (vgl. Bericht vom
29.03.2022, AB S. 30; Operationsbericht, AB S. 171).
Mit formlosem Schreiben vom 24. März 2022 stellte die
Beschwerdegegnerin ihre Leistungen per 15. März 2022 ein (AB S. 24). Am 29.
März 2022 teilte der Versicherte der Beschwerdegegnerin telefonisch mit, dass
er mit der Leistungseinstellung nicht einverstanden sei (AB S. 27). Mit
Schreiben vom 29. März 2022 äusserte sich Dr. F____ (AB S. 30) und erstatte am
22. April (AB S. 209) sowie 15. Juni 2022 (AB S. 225) einen Verlaufsbericht. Die
vom Beschwerdeführer mandatierte Rechtsvertreterin stellte der Beschwerdegegnerin
am 9. Juni 2022 (AB S. 41 ff.) das fachradiologische Kurzgutachten von PD Dr.I____,
FMH Radiologie, [...], [...], vom 17. Mai 2022 zu (AB S. 47 ff.). Die
Beschwerdegegnerin legte dieses Dr. H____ vor, welcher am 31. August 2022 dazu
Stellung nahm (AB S. 55 f.). Mit Schreiben vom 15. September 2022 teilte Beschwerdegegnerin
der Rechtsvertreterin mit, dass am Entscheid vom 24. März 2022 festgehalten
werde (AB S. 58).
Nachdem die Rechtsvertreterin mit Schreiben vom 2. November 2022
(AB S. 59) eine erneute Stellungnahme von PD Dr. I____ vom 12. Oktober 2022
eingereicht hatte (AB S. 60 ff.), äusserte sich Dr. H____ am 15. Januar 2023 erneut
(AB S. 64 ff.). Anschliessend erliess die Beschwerdegegnerin am 26. Januar 2023
eine Verfügung, worin sie an der Leistungseinstellung per 15. März 2022
festhielt (AB S. 68 ff.). Gleichzeitig verzichtete sie auf die Rückforderung
der darüber hinaus erbrachten Leistungen (a.a.O.).
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22.
Februar 2023 Einsprache (AB S. 73 ff.), woraufhin die Beschwerdegegnerin den
Fall ihrem beratend tätigen Arzt Dr. J____, FMH Orthopädische Chirurgie, [...],
vorlegte. Am 10. August 2023 nahm die Beschwerdegegnerin telefonisch Kontakt
mit dem E____ auf und erfragte die Umstände des Erstkontakts zwischen dem
Beschwerdeführer und dem E____ (Telefonnotiz, AB S. 234). Gestützt auf dessen
Stellungnahme vom 16. August 2023 (AB S. 213 ff.) wies die Beschwerdegegnerin
die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 17. August 2023 ab (AB S. 235 ff.).
Erwägungen
II.
Mit Beschwerde vom 20. September 2023 werden vor dem Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:
1.
Der
Einspracheentscheid vom 17. August 2023 sei aufzuheben und es seien dem
Versicherten die ihm zustehenden Versicherungsleistungen auszurichten.
2.
Unter
o/e-Kostenfolge (inkl. MwSt.) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 6.
November 2023 auf Abweisung der Beschwerde.
Die Parteien halten mit Replik vom 7. Dezember 2023 resp.
Duplik vom 19. Januar 2024 an den gestellten Rechtsbegehren fest. In der
Beilage reicht der Beschwerdeführer die E-Mail von Dr. F____ vom 7. Dezember
2023.
betreffend einen Eintrag in der Krankengeschichte des Beschwerdeführers ein
(Replikbeilage/RB 1). Die Beschwerdegegnerin gibt die ergänzende Stellungnahme
von Dr. J____ vom 10. Januar 2024 zu den Akten (Duplikbeilage/DB 1).
III.
Am 27. Februar 2024 findet die Beratung der Sache durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit sachlich zuständig (§
82.
Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz;
GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt
sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2
Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde und auch die übrigen formellen
Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin führte in der Verfügung vom 26. Januar 2023,
welche mit Einspracheentscheid vom 17. August 2023 geschützt wurde, aus, die
gesundheitliche Beeinträchtigung sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ab
dem 16. März 2022 nicht mehr auf das Ereignis vom 1. Februar 2022, sondern
ausschliesslich auf ereignisfremde Faktoren zurückzuführen, weshalb sie ihre
Leistungen per 15. März 2022 einstelle (AB S. 68). Sie stützte sich dabei im
Wesentlichen auf die Stellungnahmen ihrer beratend tätigenden Ärzte Dr. H____, Facharzt
für Orthopädie und Traumatologie FMH, vom 22. März 2022 (AB S. 13), vom 31.
August 2022 (AB S. 55 f.) und vom 15. Januar 2023 (AB S. 64 ff.) sowie Dr. J____,
FMH Orthopädische Chirurgie, vom 16. August 2023 (AB S. 213 ff.).
2.2
Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, dass eine
Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vorliege, indem die Beschwerdegegnerin
auf die Beurteilungen der versicherungsinternen Ärzte abgestellt habe.
Insbesondere macht er geltend, dass zwei unterschiedliche Bewertungen des
gleichen Bildmaterials vorliegen und deshalb Zweifel an der
versicherungsinternen Beurteilung bestehen würden. Er erachtet eine
versicherungsexterne Begutachtung als notwendig (Replik, Rz. 3).
2.3
Da die Beschwerdegegnerin den Unfall als solchen anerkannt hat (Einspracheentscheid,
S. 3), ist vorliegend nur zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin die Versicherungsleistungen
zu Recht per 15. März 2022 eingestellt hat.
3.
3.1
Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG erbringt die Versicherung – soweit das
Gesetz nichts anderes bestimmt – Leistungen bei Berufsunfällen,
Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten.
3.2
Die versicherte Person hat gemäss Art. 10 Abs. 1 UVG Anspruch auf zweckmässige
Behandlung der Unfallfolgen. Der Anspruch auf Heilbehandlung besteht gemäss der
Rechtsprechung des Bundesgerichts, solange dadurch noch eine namhafte Besserung
des Gesundheitszustandes zu erwarten ist (BGE 134 V 109, 115 E. 4.3; vgl. auch
die Urteile des Bundesgerichts 8C_614/2019 vom 29. Januar 2020 E. 5.3. und
8C_354/2014 vom 10. Juli 2014 E. 3.2). Ist die versicherte Person infolge eines
Unfalles ganz oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1
UVG Anspruch auf ein Taggeld.
3.3
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt einen natürlichen
und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen
Schaden voraus (BGE 142 V 435, 438 E. 1). Die Adäquanz spielt im
Sozialversicherungsrecht als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem
natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im
Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da
sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 140 V 356, 358 E. 3.2).
3.4
3.4.1
Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhanges sind
alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als
eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur
gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung
ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich,
dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher
Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen
Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person
beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann,
ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435, 438 E. 1; BGE 129 V 177, 181 E. 3.1).
3.4.2
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen
Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber
das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im
Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs
genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177, 181
E. 3.1; siehe auch BGE 138 V 218, 221 E. 6.).
3.5
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers entfällt, wenn der
Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens
darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden
Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte)
Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo
ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen
Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später
eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (BGE 146 V 51, 56 E. 5.1.).
Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen einer
körperlichen oder psychischen Beeinträchtigung muss ebenso mit dem im
Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Da es sich um eine anspruchsaufhebende
Tatfrage handelt, liegt die Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein
leistungsbegründender Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der
versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (vgl. BGE 146 V 51, 56 E.
5.1).
4.
4.1
Gemäss dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden
Untersuchungsgrundsatz ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen zu
ermitteln, und zwar richtig und vollständig (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61
lit. c ATSG; BGE 136 V 376, 377 E. 4.1.1; BGE 133 V 196, 200 E. 1.4).
4.2
4.2.1
Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs bzw. dessen
Wegfallens ist in erster Linie mit den Angaben medizinischer Fachpersonen zu
führen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen
Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet
und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232
E. 3a mit Hinweis auf BGE 125 V 352).
4.2.2
Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen kommt
praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im
Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger
Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen
Gutachtens erledigt werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge
Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen
Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97, 105 E.
8.5
in fine; BGE 139 V 225, 229 E. 5.2; BGE 135 V 465, 469 E. 4.4). Nicht auf
eigenen Untersuchungen der versicherten Person beruhende (kreisärztliche)
Stellungnahmen können nur beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund
vorliegt und es im Wesentlichen nur um die Beurteilung eines an sich
feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte fachärztliche
Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. u.a. das
Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2021 vom 11. Januar 2022 E. 8.2.).
4.2.3
Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu
würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass diese im Hinblick auf
ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten
ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 139 V 225, 229 E. 5.2; BGE 135 V 465, 470 E.
4.5
mit Hinweisen).
4.3
4.3.1
Als Unfalldatum wird schwer lesbar entweder der 1. oder 2.
Februar 2022 angegeben (AB S. 1) und in der Folge finden sich beide Daten in
den Akten (1. Februar 2022 z.B. in AB S. 6 und AB S. 41; 2. Februar 2022 z.B. in
AB 142). Umstritten ist, ob eine richtungsgebende Verschlimmerung des
vorbestehenden und degenerativ bedingten Innenmeniskusrisses vorliegt (vgl.
Beschwerde Rz. 13). Diesbezüglich sind nachfolgend die wesentlichen
medizinischen Akten zusammenzufassen:
4.3.2
Gemäss der Schadenmeldung vom 24. Februar 2022 sei der
Beschwerdeführer "umgefallen
auf das Knie" (AB S.1). Als
Art der Schädigung wird "Knie und Riss Meniskus" angegeben (a.a.O.).
4.3.3
Der Beurteilung des MRI vom 15. Februar 2022 lässt sich folgendes
entnehmen:
-
Zeichen eines
mediopatellaren Plica Syndroms mit leicht verdickter Plica, geringem Ödem des
angrenzenden Fettkörpers sowie aber auch tiefen, irregulären Knorpelschäden an
der medialen Patellafacette bis Grad 3. Anteriore Knieschmerzen?
-
Neben
oberflächlichen Knorpelirregularitäten am Patellafirst (Grad 2) fokale
Delamination, DD kartilaginärer Flap, keine Dislokation. Oberflächliche
Knorpelveränderungen sulcal. Keine anderweitige Chondropathie.
-
Verzweigter Riss (radiäre
und horizontale Riss-Komponente) am Corpus, übergehend zum Hinterhorn des
Innenmeniskus mit schmaler parameniskaler Ganglionzyste am Corpus. Initiale
Meniskus-Extrusion bei intakt erhaltenem Meniskus Wurzeln. Leicht dorsomediale
Kapsulitis.
-
Geringer
suprapatellärer Gelenkerguss
-
Leichte
VKB-Degeneration (AB S. 15).
4.3.4
Der beratend tätige Dr. H____ hielt in seiner Stellungnahme vom 22.
März 2022 fest, gemäss der MRT-Untersuchung des linken Knies vom 15. Februar
2022.
liege keine Instabilität vor. Bei einem degenerierten vorderen Kreuzband
mit zystischer und ganglinöser Innenmeniskusläsion und erheblichen chondralen Schäden
mit störendem Plicagewebe handle es sich nicht um überwiegend wahrscheinliche
Befunde, welche als Folge des Ereignisses vom 1. Februar 2022 in Frage kommen
würden. Eine Befundverschlimmerung sei eindeutig nicht erkennbar. Ferner führte
er aus, es würden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rein degenerative
Befunde vorliegen, welche anlässlich des Ereignisses symptomatisch geworden
seien. Der Status quo ante vel sine sei spätestens am 1. März 2022 wieder
erreicht gewesen. Der geplante operative Eingriff gehe mit derselben
Wahrscheinlichkeit nicht auf das Ereignis vom 1. Februar 2022 natürlich kausal
zurück (AB S. 13).
4.3.5
Der behandelnde Arzt Dr. F____ berichtete am 22. Februar 2022 über
die Konsultation vom 18. Februar 2022 und diagnostizierte eine "Kniedistorsion links 02.02.2022
mit komplexer medialer Meniskusläsion"(AB
S. 18). Am Anfang habe ein stark einschiessender Schmerz und ein Aufschwellen
des Gelenkes bestanden, was gebessert habe (AB S. 18). Auch das Beugen
funktioniere besser. Als Befund wurden eine schmerzhafte Hyperextension sowie
minime Zeichen einer medialen Meniscusläsion aufgeführt. In der Beurteilung
führte Dr. F____ aus, da die Beschwerden abnehmender Art seien, solle vorerst
zugewartet werden. Sollten Blockaden, stichartige Schmerzen und Ergussbildung
persistieren, müsse an eine Kniegelenksarthroskopie mit Teilmeniscectomie
und/oder Naht gedacht werden. Prinzipiell könne der kleine Anteil in Zone 1
reseziert und in Zone 2/3 eine Naht erfolgen, um den Meniscus langfristig zu
stabilisieren. Geplant sei eine Kontrolle in ca. 2 Monaten (a.a.O.).
4.3.6
Am 16. März 2022 stellte sich der Beschwerdeführer
notfallmässig bei einem Kollegen (Dr. K____) des auswärts weilenden Dr. F____
vor, wobei einklemmende Phänomene seit 12./13.03. und eine Zunahme der
Beschwerden mit deutlich positiven Meniscuszeichen bestanden hätten (vgl.
Hinweis Dr. F____ im Bericht vom 29.03.2022, AB S. 30; vgl. ferner E-Mail von
Dr. F____ vom 7.12.2023 betreffend einen Eintrag in der Krankengeschichte des
Beschwerdeführers, RB 1).
4.3.7
Mit Schreiben vom 29. März 2022 berichtete Dr. F____ der
Beschwerdeführer habe am 2. Februar 2022 eine Kniedistorsion erlitten und in
der Folge einschiessende Schmerzen gehabt (AB S. 30). Der Patient habe in der
Konsultation vom 18. Februar 2022 über stark einschiessende Schmerzen und
direktes Aufschwellen des Gelenkes berichtet, was für ein akutes Trauma
spreche. Vorher hätten keine Kniegelenksbeschwerden bestanden. Das angefertigte
MRI habe eine komplexe mediale Meniscusläsion mit Radial- und
Horizontalkomponente gezeigt. Zuerst sei ein konservativer Therapieansatz
erfolgt, da bereits eine gewisse Besserung eingetreten sei. Nach einer langsamen
Besserung, hätten die Beschwerden wieder zugenommen mit deutlich positiven
Meniscuszeichen. Er habe dann mit dem Patienten telefonisch besprochen, eine
Operation durchzuführen, welche am 23. März 2022 stattgefunden habe.
Intraoperativ hätten sich ein klarer Riss des Meniscus mit einer
Horizontalkomponente gezeigt, welcher débridiert worden sei. Zudem sei bei
lockerer Aufhängung der Meniscus angenäht worden. Schliesslich führte Dr. F____
aus, seiner Ansicht nach seien sowohl die Anamnese mit Distorsionsereignis, als
auch der MRI-Befund und der intraoperative Befund traumatisch genesen (a.a.O.).
4.3.8
Im Bericht Dr. F____ vom 22. April 2022 berichtete
dieser anlässlich einer klinischen Kontrolle vier Wochen nach der Operation über
eine deutliche Beschwerderegredienz. Der stechende Schmerz von präoperativ sei
weg. Es bestünden noch leichte Restbeschwerden auf der Innenseite bei manchen
Bewegungen sowie ventral im Bereich des Hoffas. Insgesamt sei der Verlauf erfreulich
(AB S. 209).
4.3.9
Anlässlich der nächsten Konsultation bei Dr. F____ am
13.
Juni 2022 beklagte der Versicherte noch geringe Restbeschwerden.
Schmerzmittel nahm er zum damaligen Zeitpunkt keine mehr ein. Dr. F____
beurteilte den Verlauf als erfreulich und empfahl eine weitere Steigerung der
Belastung (Bericht vom 15.06.2022, AB S. 225).
4.4
4.4.1
Im radiologischen Kurzgutachten von PD Dr. I____ vom 17. Mai 2022
beurteilte dieser die MR Untersuchung des linken Kniegelenkes vom 15. Februar
2022.
(AB S. 47) und stellte folgende Diagnosen:
- Komplexe Meniskusläsion mit zum einen
horizontaler Komponente, zum andern umschriebenem radiärem Spitzeneinriss mit
kleinem Lappenfragment, sowie Teilablösung der Meniskusbasis und Läsion des
Superioren meniskokapsulären Ligamentes aufgrund eines partiellen, vertikal-longitudinalen
Risses. Die Läsion ist im Übergang des Hinterhorns zur Pars intermedia und entlang
des Hinterhorns abgrenzbar. Umgebende Entzündungszeichen der Synovialis und der
Gelenkkapsel. Begleitendes Meniskusganglion der Meniskusbasis, aus dem
horizontalen Riss hervorgehend.
- Zerklüftete Plica parapatellaris
medialis mit Typ III Knorpelulzerationen des gegenüberliegenden hyalinen
Gelenkknorpels der medialen Patellafacette sowie umschriebener subchondraler
Knochenmarksreaktion als Hinweis auf ein medialseitiges Plicasyndrom.
- Umschriebene Knorpelulzerationen
retropatellar am Patellafirst im mittleren Drittel.
- Intraartikulärer Reizerguss (AB S.
49).
In seiner Beurteilung führt PD Dr. I____ aus, die horizontale
Risskomponente des Innenmeniskus mit begleitendem Meniskusganglion sei mit
hoher Wahrscheinlichkeit vorbestehend und chronisch degenerativ bedingt (AB S.
49). Die radiäre Läsion mit kleinem, umgeschlagenem Lappenriss sowie die
partielle, longitudinalvertikal verlaufende Läsion entlang der Meniskusbasis
des Hinterhoms mit Läsion des Superioren meniskokapsulären Ligamentes seien
traumatisch bedingt, sodass mit hoher Wahrscheinlichkeit eine traumatisch
bedingte Erweiterung eines vorbestehenden degenerativen Innenmeniskusdefektes vorliege.
Die direkt angrenzende Begleitsynovitis weise auf einen aktivierten
Entzündungsreiz im Rahmen des stattgehabten Traumas und der Instabilität des
Meniskus durch die longitudinale Ablösung der Basis hin. Die Veränderungen der
Plica parapatellaris medialis und des hyalinen Gelenkknorpels der medialen
Patellafacette seien nicht unfallassoziiert, sondern degenerativ bedingt.
Ebenso seien die retropatellaren Knorpelulzerationen betreffend den
Patellafirst mit hoher Wahrscheinlichkeit als osteodegenerativ einzustufen
(a.a.O.).
4.4.2
Dr. H____ äusserte sich in seiner Beurteilung vom 31.
August 2022 dahingehend, PD Dr. I____ unterlasse es zu begründen, weshalb
bildgebend eine Erweiterung eines degenerativen Innenmeniskusrisses mit einer
radiären Läsion mit kleinem, umgeschlagenem Lappenriss sowie eine partielle,
longitudinal vertikal verlaufende Läsion entlang der Meniskusbasis des
Hinterhorns mit Läsion des Superioren, meniskokapsulären Ligamentes traumatisch
bedingter Natur sein solle (AB S. 55). Eine vorbestehende degenerativ bedingte
und auch von ihm anerkannte Meniskusläsion habe die unbestreitbare Tendenz,
sich weiter in seiner Rissbildung und Gewebeauffaserung im Rahmen der
Degeneration bei Alltagsbewegungen von alleine zu vergrössern. Dies vor allem
bei einem Ganglion von 1 cm x 0.8 cm im Hinterhorn des Innenmeniskus. Es würden
hier gemäss gutachterlich relevanter Literatur keine definierten Zeichen einer
traumatischen Beeinflussung eines degenerativ veränderten Meniskus vorliegen,
welche in der MRT-Untersuchung als beweisend oder relevant erkannt werden
könnten (a.a.O.).
Weiter nahm Dr. H____ Bezug auf das Werk A. Schönenberger/G. Mehrtens/H. Valentin,
Arbeitsunfall und Berufskrankheit, Rechtliche und medizinische Grundlagen für
Gutachter, Sozialverwaltung, Berater und Gerichte, 9. und aktuelle Aufl., S.
655.
sowie auf K. Weise/F. Schröter,
Das BG-Gutachten auf was kommt es an, Seite 73; "Begutachtung
des Kniegelenkes bei Meniskus- und Bandläsionen"
und führte aus, diese Autoren würden bei Entstehung einer traumatisch
beeinflussten meniskalen Rissbildung eine klare Bandverletzung sowie eine "gekoppelte Subluxation" und in Bezug auf die
MRT-Befundung ein über 6 Monate rückläufiges "subchondrales
Ödem (Tabelle Seite 76)"
fordern (a.a.O.). Weitere befundliche Zeichen zur Unterscheidung zwischen
frischen und degenerativen Meniskusläsionen würden von den Autoren nicht
genannt. Solche seien radiologisch auch nicht etabliert. Die von PD Dr. I____
vorgebrachte Argumentation, ein radiärer Rissanteil bei degenerativ bedingter
horizontaler Innenmeniskusläsion sei traumatischer Natur, werde weder
literaturunterlegt noch erklärend begründet (AB S. 56). Weise und Schröter
würden den radiären Rissanteil eines Komplexrisses als vorwiegend degenerativ
bedingte Rissbildung erkennen und auf Seite 76 darauf hinweisen.
Begleitläsionen würden von ihnen bei isolierten traumatischen Meniskusläsionen
am Meniskus ausgeschlossen, ebenso vorbestehende Arthrosezeichen. Eine
geforderte "gekoppelte
Subluxation" traumatisch
entstandener Meniskusläsionen (Seite 76) habe hier nach gemeldeter
Kniekontusion mit hoher Sicherheit nicht vorgelegen (a.a.O.). Vorliegend sei
weder der Impact auf das Knie geeignet, eine traumatische Meniskusläsion zu
erzeugen oder eine degenerative Meniskusläsion richtunggebend zu verschlimmern,
noch liege in Bezug auf das Ereignis eine "gekoppelte
Subluxation" mit
zeitgleich obligat gefordertem Bandschaden vor (AB S. 56). Vorliegend seien
weder der Impact auf das Knie, noch die ligamentäre Situation der MRT-Bildgebung
mit fehlender ossärer frischer Ödembildung geeignet, hier eine als traumatisch
beeinflusste meniskale Läsion bei eindeutigen degenerativen meniskalen- und
chondralen- vorbestehenden Veränderungen festzustellen (AB S. 56). Im Ergebnis
erachtet Dr. H____ die von PD Dr. I____ gezogenen Rückschlüsse in Bezug auf den
degenerativen Riss und die angeblich traumatischen Risse als nicht etabliert
und nicht ausgewiesen. Die Argumentation von Dr. F____ vom 29. März 2022 lasse
jene Kriterien ebenfalls vollständig vermissen, denn eine von ihm zuvor
erwähnte Beschwerdefreiheit sei als "post-hoc-propter-hoc" Mechanismus nicht geeignet, die
objektiv verlangten oben genannten Kriterien zu verändern. Auch seine
Argumentation von einschiessenden Schmerzen und dem direkten Aufschwellen des
Gelenkes, was für ein akutes Trauma mit meniskaler Komplexläsion sprechen würde,
entspreche eindeutig keinem gutachterlich erwähntem Kriterium einem der beiden
oben genannten Standardwerke der Unfallbegutachtung in Bezug auf eine
traumatisch entstandene oder traumatisch beeinflusste Meniskusläsion (AB S. 56).
4.4.3
In seiner "Replik
zur Stellungnahme von Dr. med. H____ vom 31. August 2022" schreibt PD Dr. I____, dass bei starken
Verdrehtraumas des Kniegelenkes in der Tat zusätzlich zu Meniskusverletzungen
Kreuzbandverletzungen und Kollateralbandschäden zu erwarten seien. Eine erweiterte
Bandläsion bei jeder traumatisch ausgelösten Meniskusverletzung als zwingend
vorauszusetzen, widerspreche jedoch der klinischen Realität. Ebenso müsse nicht
zwingend ein Kontusionsödem angrenzend vorhanden sein (AB S. 61). Bei der
vorliegenden longitudinalen basisnahen Meniskusverletzung liege eine Ruptur des
Superioren meniskokapsulären Ligamentes vor, so dass die etwas übertrieben imponierende
Forderung, die Dr. H____ gegen eine Traumaursache anführe, sogar erfüllt und
Dr. H____s Argumentation in diesem Punkt direkt widerlegt sei (AB S. 61). Weiter
argumentiert PD Dr. I____ unter Hinweis auf Nguyen
et. al., MR Imaging-based Diagnosis and Classification of Meniscal
Tears, RadioGraphics 2014; 34:981-999; WaldtS, Meniskus- Update, Radiologie
up2date 4-2013: 285-302, dass die longitudinale und vertikale Rissform, die
beim Beschwerdeführer in der MRT vorliege und von Dr. H____ unerwähnt und
unkommentiert bleibe, in der überwiegenden Anzahl der Fälle unfallbedingt sei
(AB; S. 61). Es liege damit ein bildgebender Befund vor, der mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit auf eine unfallbedingte Verschlimmerung des Innenmeniskus
hinweise. Die Schlussfolgerung von Dr. H____, dass die bestehende
Meniskusläsion nicht durch den Unfall verschlimmert worden sei, sei damit nicht
plausibel und widerlegt (AB S. 61). Die isolierte Betrachtung des radiären
Risses, welche Dr. H____ als degenerativ eingeordnet habe, könne kontrovers
diskutiert werden, nicht jedoch die Zusammenschau der radiären und der
longitudinalen Risskomponenten. Letztendlich sei sein Text nicht korrekt
zitiert bzw. diskutiert und ein Kernbefund weggelassen worden, so dass der
Zusammenhang verzerrt und eine nicht korrekte Schlussfolgerung gezogen worden
sei (AB S. 62).
4.4.4
Dr. H____ hielt in seiner Beurteilung vom 15. Januar
2023.
fest, die in der von PD Dr. I____ zitierten Literaturquelle gemachte
Unterscheidung sei gutachterlich nicht etabliert und werde durch klare
gutachterliche anerkannte Kriterien unter Einbezug klinischer und
anamnestischer Faktoren widerlegt (AB S. 64). Zunächst erfordere eine
traumatisch entstandene Meniskusläsion eine destabilisierende Bandläsion,
welche im vorliegenden Fall eindeutig nicht vorgelegen habe. Die von PD Dr. I____
vorgenommene Unterscheidung lasse den gesamten Meniskus betreffenden
degenerativen Prozess ausser Acht und orientiere sich an einer Kurzsichtigkeit
einer Mini-Rissbildung und angeblichen traumatischen Beteiligung einer Ruptur
des superioren meniskokapsulären Ligamentes, welche hier hinsichtlich der vorwiegenden
und überwiegend wahrscheinlichen Genese im Gesamtkontext der
Meniskusdegeneration unter Berücksichtigung fehlender Begleitkriterien
vollkommen unbedeutend sei. Eine neue degenerative Rissrichtung ändere nicht
die Kausalität der Genese. Weiter führte er aus, degenerativ bedingte Neurisse
am Meniskus, welche - angeblich nach dem gemeldeten Vorgang einer Kontusion
entstanden seien - hätten keine etablierte Anerkennung finden können (AB. S.
65). Ein neuer rein degenerativ zustande gekommener Einriss nach einem
Kontusionsereignis lasse eine überwiegend wahrscheinliche Genese dieses Risses
verursacht durch die Knieprellung - gemäss den geforderten Kriterien und dem
degenerativen Meniskusgewebe - eindeutig nicht zu (a.a.O.). Die von PD Dr. I____
zitierte Literaturquelle bilde lediglich vage Kriterien ab, welche Risse
eventuell traumatisch sein könnten, und habe sich gutachterlich und vor allem
in der orthopädischen Begutachtung nicht durchsetzen können (a.a.O.). Der
Versicherte habe bei klarer Gonarthrose Grad l-ll und Bandstabilität eine rein
degenerative komplexe und nach dem gemeldeten Kontusionsereignis symptomatisch
gewordene med. Meniskusläsion am linken Knie ausgewiesen (a.a.O.). Weder habe
eine Bandinstabilität bestanden, noch könne eine unphysiologische Komponente in
Bezug auf den Knieimpact am 1. Februar 2022 festgestellt werden. Gemäss Schadenmeldung
sei der Versicherte "umgefallen
auf das Knie", was einer
Kniekontusion entspreche. Diese verursache keine Meniskusläsion als bekannten und
etablierter Grund. Weiter würden am gesamten Knie Traumabefunde fehlen (AB S.
66).
4.4.5
Dr. J____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH, beratender
Arzt der Beschwerdegegnerin, hält in seiner Beurteilung vom 16. August 2023
fest, entgegen der Einschätzung von PD Dr. I____ sei aus seiner Sicht bereits
rein radiologisch an der Meniskusspitze keine eindeutige radiäre Risskomponente
abzugrenzen (AB S. 217). Dies lasse sich vor allem bei paralleler Betrachtung
von sagittaler und koronarer Schnittebene erkennen, wo primär zum Ausdruck
komme, dass in erster Linie eine horizontale (Cleavage-)Läsion vorliege. Zudem
sei auch die schlechte Abgrenzbarkeit der Superioren menisko-kapsulären
Aufhängung nicht als starker Hinweis für eine partielle, vertikallongitudinale
Läsion entlang der Meniskusbasis zu sehen (a.a.O.). Vielmehr liege im
postero-medialen Eck des Kniegelenks eine chronische mechanische Überlastung
vor. Weiter habe PD Dr. I____ in seiner Diagnoseliste Alterationen am medialen
Meniskus aufgeführt, die er in seiner Interpretation der MRT-Bildgebung zu
erkennen geglaubt habe, die sich aber im Rahmen der Arthroskopie vom 23. März 2022
letztlich nicht bestätigt hätten (AB S. 218). Diese vermeintlichen
pathologischen Befunde würden somit einer Überinterpretation des MRT-Befunds
durch Dr. I____ entsprechen, und hätten sich in der Realität gar nicht nachweisen
lassen, womit sich auch jede weitere Diskussion über deren Ätiologie von selbst
erledige. Die Interpretation von Dr. I____, wonach es beim Ereignis vom 1.
Februar 2022 zu einer traumatisch bedingten Erweiterung eines vorbestehenden
degenerativen Defekts am medialen Meniskusdefektes - dies würde einer
richtunggebenden Verschlimmerung entsprechen – gekommen sei, müsse damit
ebenfalls als inkorrekt eingestuft werden (a.a.O.). Insgesamt sei es beim Ereignis
vom 1. Februar 2022 nicht zu anschliessend nachweisbaren frischen Verletzungen
von dauerhaftem Charakter gekommen, womit sich keine objektiven Hinweise auf
eine richtunggebende Verschlimmerung eines pathologischen Vorzustands ergeben
würden (a.a.O.). Im Ergebnis schloss sich Dr. J____ den Schlussfolgerungen von
Dr. H____ vollumfänglich an (AB S. 220).
4.4.6
Schliesslich bemängelt Dr. J____ in seiner Stellungnahme
vom 10. Januar 2024 betreffend die Wiedergabe eines Eintrags in der
Krankengeschichte des Beschwerdeführers in einer E-Mail von Dr. F____, dass
nicht der Originaleintrag vorgelegt worden sei (DB 1, S. 1). Zudem hält er
fest, dass sich von den von Dr. I____ in seinem Kurzgutachten ausschliesslich
anhand der MRT vom 15. Februar 2022 postulierten Alterationen am medialen
Meniskus lediglich die - übereinstimmend als degenerativ bewertete - horizontal
verlaufende Läsion arthroskopisch eindeutig verifizieren liess. Sämtliche
übrigen, von Dr. I____ in seinem Bericht postulierten Meniskuspathologien,
konkret "ein radiärer
Einriss in die Meniskusspitze mit instabilem Meniskusspitzenfragment" sowie "ein starker Hinweis für eine partielle,
vertikal-longitudinale Läsion entlang der Meniskusbasis", hätten sich anlässlich der Arthroskopie vom 23.
März 2022 gar nicht objektivieren lassen (DB 1, S. 2). Zwar habe Dr. F____ im
Operationsbericht eine "sehr
lockere Aufhängung" des
medialen Meniskus postuliert, doch sei es ihm nicht gelungen, diese anhand von
Screenshots der Arthroskopie objektiv zu dokumentieren. Selbst wenn eine solche
vorgelegen hätte - was keineswegs belegt sei - wäre primär daran zu denken, dass
es sich dabei um eine anlagebedingte Variante gehandelt habe und sie deshalb
vermutlich gar nicht behandlungsbedürftig gewesen sei. In jedem Fall müsste
eine lockere Aufhängung ohne erkennbaren Riss überwiegend wahrscheinlich als
rein unfallfremd bewertet werden und liesse sich damit nicht auf das Ereignis
vom 1. Februar 2022 zurückführen, als sich der Versicherte an seinem linken
Knie eine direkte Kontusion von ventral zugezogen hatte (a.a.O.).
4.5
Die beratend tätigen Ärzte Dr. H____ und Dr. J____ kamen zum
Schluss, es würden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rein degenerative
Befunde vorliegen, welche anlässlich des Ereignisses symptomatisch geworden
seien. Der Status quo ante vel sine sei spätestens am 1. März 2022 wieder
erreicht gewesen. Ihre sorgfältige und differenzierte Beurteilung ist für die
streitigen Belange umfassend, berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden,
wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben, leuchtet in der Darlegung
der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen
Situation ein und die getroffenen Schlussfolgerungen sind gut begründet. Der
Umstand, dass Dr. H____ und Dr. J____ keine eigenen Untersuchungen
durchführten, vermag den Beweiswert ihrer Beurteilungen nicht zu schmälern,
zumal es einen feststehenden medizinischen Sachverhalt zu erörtern galt, ohne
dass zusätzliche Untersuchungen notwendig gewesen wären. Sodann konnten sich
die beratenden Ärzte auf echtzeitlich dokumentierte Befunde sowie auf die
intraoperativen Bilder vom 23. März 2022 zurückgreifen. Praxisgemäss kann unter
diesen Voraussetzungen auch eine reine Aktenbeurteilung voll beweiswertig sein
(vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_325/2009 vom 23. September 2009 E.
3.4.1). Die Beurteilungen durch Dr. H____ und Dr. J____ sind grundsätzlich
beweiskräftig (vgl. Erwägung 4.2.1. vorstehend). Da es sich bei ihnen indes um versicherungsinterne
Ärzte handelt, ist unter Anwendung eines strengen Massstabs zu überprüfen, ob
auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der
Feststellungen bestehen, bevor auf diese abgestellt werden kann (vgl. Erwägung
4.2.2
vorstehend).
4.6
Vorliegend strittig ist zur Hauptsache die Frage, ob die Pathogenese
des Meniskusrisses vorwiegend als degenerativ oder unfallbedingt anzusehen ist.
Zur Klärung der Ätiologie von Läsionen am Kniegelenk sind grundsätzlich folgende
Aspekte zu berücksichtigen: Vorschädigungen, die klinisch asymptomatisch sein
können, der Verletzungsmechanismus, prädisponierende Faktoren, der klinische
Beschwerdeverlauf und das Alter der betreffenden Person.
4.7
4.7.1
Bei einer akuten Gewalteinwirkung, welche eine Zerreissung
von Menisken im Inneren des Kniegelenkes bewirkt, ist eine unmittelbar
einsetzende Schmerzhaftigkeit zu erwarten, was die betroffene Person zeitnah
ärztliche Hilfe aufsuchen lässt (Hannjörg Koch in SUVA Medical Ausgabe März
2022, Die Menisken des Kniegelenks und ihre versicherungsmedizinische
Betrachtung, mit weiteren Literaturhinweisen; publiziert unter bit.ly/44Z5h0Z,
zuletzt abgerufen am 30. April 2024). Dies war vorliegend nicht der Fall. Nach
dem Unfall am 1. oder 2. Februar 2022 (vgl. Schadenmeldung UVG vom 24.02.2022,
AB S. 1) meldete sich der Versicherte am 14. Februar 2022 telefonisch im E____
und bat um eine Überweisung zur MRT seines Kniegelenks (AB S. 213). Nachdem
diese am 15. Februar 2022 durchgeführt worden war (AB S. 15), fand die
Erstkonsultation bei Dr. F____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie
des Bewegungsapparates FMH, am 18. Februar 2022 statt (Bericht vom 22.02.2022, AB
S. 18). Erst nach der Konsultation vom 18. Februar 2022 erfolgte die
Schadenmeldung, welche vom 24. Februar 2022 datiert (AB S. 1). Entsprechend
stand in der Fragestellung zur MRT vom 15. Februar 2022 ("Seit 2 Wochen starke Knieschmerzen
linke. Meniskus, Ligament?")
noch nichts von einem Unfallereignis. Erst Dr. F____ erwähnte anlässlich der
ersten Konsultation in seinem Bericht, es habe eine Distorsion stattgefunden,
ohne allerdings diese näher auszuführen oder zu beschreiben.
4.7.2
Typische Ursache für eine traumatische Läsion ist ein
Flexions-Aussenrotations- bzw. ein Valgisationstrauma des Knies, das neben
Bandverletzungen nicht selten eine Verletzung des medialen Meniskus zur Folge hat,
wobei häufig ein tangentialer Längsriss, meist im hinteren Abschnitt des
Innenmeniskus, auftritt (BGer 8C_549/2021 vom 7. Januar 2022 E. 6.3.3.). Zudem
treten traumatische Meniskusrisse in der Regel als Begleitverletzungen von
Bandläsionen oder Frakturen auf (a.a.O.). Ausser dem rudimentären Hinweis auf der
Schadenmeldung vom 24. Februar 2022 "umgefallen auf das Knie" (AB
S.1) fehlt es im vorliegenden Dossier gänzlich an Ausführungen zum Unfallhergang.
Insbesondere hat Dr. F____ keine weiteren Feststellungen hierzu getroffen. Es
kann damit nicht beurteilt werden, ob der von Dr. F____ nicht näher
beschriebene Distorsionsmechanismus geeignet war, einen Meniskusriss zu
verursachen, wofür die versicherte Person beweisbelastet ist. Auch im
vorliegenden Beschwerdeverfahren macht der Beschwerdeführer keine Distorsion
geltend und legt auch keinen entsprechenden Bewegungsablauf dar.
4.7.3
Als Zwischenfazit ist damit festzuhalten, dass sowohl der Unfall
selbst als auch die Hintergründe für die späte Konsultation vom
Beschwerdeführer nicht erläutert wurden und folglich unklar bleiben.
4.8
4.8.1
Wie das Bundesgericht in einem unpublizierten Entscheid
erwogen hat, sei der horizontale Charakter eines Risses im Innenmeniskus im
Bereich der Chondropathie für degenerative Pathologien typisch (BGer
8C_117/2020 vom 4. Dezember 2020 E. 4.4). Dagegen können vertikale Längs-,
Radiär- oder Schrägläsionen Anzeichen für eine akute traumatische Schädigung darstellen
(vgl. Entscheid Nr. 605 2023 5 des Kantonsgerichts Freiburg,
sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 09.01.2024, E. 4.2.1.).
4.8.2
Vorliegend verlief die einzige am Innenmeniskus arthroskopisch objektivierbare
Rissbildung horizontal. Sie wird auch von PD Dr. I____ als degenerativ
beurteilt, wie Dr. J____ zu Recht festhielt (AB S. 220). Die von PD Dr. I____
angenommene partielle, longitudinal- vertikal verlaufende Läsion entlang der
Meniskusbasis des Hinterhorns mit Läsion des Superioren meniskokapsulären
Ligamentes (AB S. 62) wird vom beratenden Arzt Dr. H____ im Gesamtkontext der
Meniskusdegeneration unter Berücksichtigung fehlender Begleitkriterien als vollkommen
unbedeutend gewertet (AB 94). Der Fachliteratur lässt sich sodann entnehmen,
dass bei chronischen Rissen der erste Riss mit Vorliebe am Hinterhorn entsteht,
welches der stärksten Beanspruchung ausgesetzt ist (vgl. Alfred M. Debrunner,
Orthopädie, Orthopädische Chirurgie, 4. Auflage, Bern 2002, S. 1057). Im
Übrigen liess sich eine partielle, vertikal-longitudinale Läsion anlässlich der
Arthroskopie vom 23. März 2022 gar nicht objektivieren. Das Gleiche gilt für
den von PD Dr. I____ beschriebenen radiären Einriss in die Meniskusspitze mit
instabilem Meniskusspitzenfragment (vgl. DB 1, S. 2). Insofern fällt auf, dass
PD Dr. I____ das MRI vom 15. Februar 2022 ohne Bezug zum Operationsbericht von
Dr. F____ erläutert hat. Dort war diese Läsion nicht beschrieben resp.
dokumentiert worden (Operationsbericht mit intraoperativen Bildern, AB S. 171).
Das Gleiche gilt für die im Operationsbericht erwähnte "sehr lockere Aufhängung" des medialen Meniskus, welche in den Screenshots
der Arthroskopie nicht ersichtlich ist (DB 1). Insgesamt erscheinen die von Dr.
F____ gemachten Ausführungen als zu undifferenziert, um Zweifel an den
Einschätzungen der beratend tätigen Ärzte Dr. H____ und Dr. J____ zu schüren.
4.8.3
Der Eintrag in der Krankengeschichte anlässlich der Konsultation vom
16.
März 2022 bei Dr. K____, welchen der Beschwerdeführer als Beilage zur
Replik einreichte (RB 1), entstand rund 1,5 Monate nach dem Unfall. Aufgrund
der Latenzzeit von rund 6 Wochen lassen die dort erhobenen Befunde keine
zuverlässigen Rückschlüsse über die Ursache der Beschwerden mehr zu. Klinisch wird
in diesem Eintrag der Krankengeschichte ein deutliches O-Bein vermerkt (a.a.O.)
somit eine Fehlstellung der Gelenke. Nach dem Gesagten ist es nicht überwiegend
wahrscheinlich, dass der Unfall vorliegend einen bereits bestehenden
degenerativen Riss erweitert hat, wie dies PD Dr. I____ geltend macht.
4.9
Im Ergebnis vermögen die Ausführungen von PD Dr. I____ und Dr. F____
keine auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der
Feststellungen der versicherungsinternen Ärzte zu wecken. Folglich kann auf
deren Einschätzung vorliegend abgestellt werden. Entsprechend hat die
Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 26. Januar 2023, bestätigt mit
Einspracheentscheid vom 17. August 2023, ihre Leistungen per 15. März 2022 eingestellt.
4.10
Die Beschwerdegegnerin hat vorliegend zur Frage, ob mit dem
Meniskusriss eine unfallähnliche Körperschädigung nach Art. 6 Abs. 2 UVG vorliegt,
keine Ausführungen gemacht, was vom Beschwerdeführer nicht beanstandet wurde.
Dies ist korrekt. Lediglich der Vollständigkeit halber ist hierzu festzuhalten,
dass nach der Rechtsprechung, wenn ein Ereignis wie das vorliegende keine auch
nur geringe Teilursache des Meniskusrisses bildet, gleichzeitig auch erstellt
ist, dass eine Listenverletzung vorwiegend, d.h. zu mehr als 50 %, auf
Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist (vgl. hierzu BGE 146 V 51 E. 9.2).
Die Vermutung der Leistungspflicht gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG ist in einem
solchen Fall umgestossen und der Unfallversicherer von seiner Pflicht befreit. Insofern
erübrigt sich bei fehlendem natürlichem Kausalzusammenhang zwischen einem Unfallereignis
im Sinne von Art. 4 ATSG und einer Listenverletzung eine Prüfung der
Leistungspflicht nach Art. 6 Abs. 2 UVG, jedenfalls solange kein anderes
initiales Ereignis als Verletzungsursache in Frage kommt (a.a.O.), wofür
vorliegend Hinweise fehlen.
5.
5.1
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen
und der Einspracheentscheid vom 17. August 2023 zu bestätigen.
5.2
Das Verfahren ist kostenlos.
5.3
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen und der
Einspracheentscheid vom 17. August 2023 bestätigt.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder Dr. K. Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für
Gesundheit
Versandt am: