Lexipedia

Entscheid

UV.2023.45

Einstellung der Versicherungsleistungen zu Recht erfolgt; Beschwerdeabweisung. (Bundesgerichtsurteil 8C_381/2024 vom 14.02.2025)

27. Februar 2024Deutsch31 min

(MRT) seines Kniegelenks (AB S. 213). Diese wurde am 15. Februar 2022 durchgeführt

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 27.

Februar 2024

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder

(Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, lic. phil. D. Borer

und

Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

Parteien

A____

[...]

vertreten durch B____, [...]

Beschwerdeführer

C____ AG

[...]

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2023.45

Einspracheentscheid vom 17.

August 2023

Einstellung der

Versicherungsleistungen zu Recht erfolgt; Beschwerdeabweisung.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Der 1984 geborene Beschwerdeführer war über seine Anstellung als

[...] bei der D____ GmbH bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die

Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten gemäss dem Bundesgesetz über die

Unfallversicherung vom 20. März 1981 (SR 832.20; UVG) versichert als er gemäss

Schadenmeldung am 1. oder 2. Februar 2022 sein linkes Knie verletzte (Datum auf

der Schadenmeldung unklar, vgl. Schadenmeldung UVG vom 24.02.2022,

Beschwerdeantwortbeilage/AB S. 1).

Am 14. Februar 2022 meldete sich der Beschwerdeführer

telefonisch im E____ und bat um eine Überweisung zur Magnetresonanz-Tomografie

(MRT) seines Kniegelenks (AB S. 213). Diese wurde am 15. Februar 2022 durchgeführt

(AB S. 15). Dr. F____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie

des Bewegungsapparates FMH, untersuchte den Beschwerdeführer erstmals am 18.

Februar 2022 (Bericht vom 22.02.2022, AB S. 18). Daraufhin erfolgte die

Schadenmeldung, welche am 24. Februar 2022 ausgefüllt wurde. In der Folge

anerkannte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht (Schreiben 03.03.2022,

AB S. 7).

Mit Kostengutsprachegesuch vom 17. März 2022 ersuchte die G____

Klinik um Übernahme der geplanten Operation vom 23. März 2022 (AB S. 10). Die

Beschwerdegegnerin holte die Beurteilung ihres beratend tätigenden Arztes Dr. H____,

Facharzt für Orthopädie und Traumatologie FMH, vom 22. März 2022 ein (AB S. 13).

In der Folge teilte sie der G____ Klinik mit, dass sie die Kostengutsprache

nicht erteilen könne (AB S. 20). Am 23. März 2022 wurde von Dr. F____ eine

Kniegelenksarthroskopie links mit sparsamer Teilmeniskektomie und Meniskusnaht

bei komplexer medialer Meniskusläsion durchgeführt (vgl. Bericht vom

29.03.2022, AB S. 30; Operationsbericht, AB S. 171).

Mit formlosem Schreiben vom 24. März 2022 stellte die

Beschwerdegegnerin ihre Leistungen per 15. März 2022 ein (AB S. 24). Am 29.

März 2022 teilte der Versicherte der Beschwerdegegnerin telefonisch mit, dass

er mit der Leistungseinstellung nicht einverstanden sei (AB S. 27). Mit

Schreiben vom 29. März 2022 äusserte sich Dr. F____ (AB S. 30) und erstatte am

22. April (AB S. 209) sowie 15. Juni 2022 (AB S. 225) einen Verlaufsbericht. Die

vom Beschwerdeführer mandatierte Rechtsvertreterin stellte der Beschwerdegegnerin

am 9. Juni 2022 (AB S. 41 ff.) das fachradiologische Kurzgutachten von PD Dr.I____,

FMH Radiologie, [...], [...], vom 17. Mai 2022 zu (AB S. 47 ff.). Die

Beschwerdegegnerin legte dieses Dr. H____ vor, welcher am 31. August 2022 dazu

Stellung nahm (AB S. 55 f.). Mit Schreiben vom 15. September 2022 teilte Beschwerdegegnerin

der Rechtsvertreterin mit, dass am Entscheid vom 24. März 2022 festgehalten

werde (AB S. 58).

Nachdem die Rechtsvertreterin mit Schreiben vom 2. November 2022

(AB S. 59) eine erneute Stellungnahme von PD Dr. I____ vom 12. Oktober 2022

eingereicht hatte (AB S. 60 ff.), äusserte sich Dr. H____ am 15. Januar 2023 erneut

(AB S. 64 ff.). Anschliessend erliess die Beschwerdegegnerin am 26. Januar 2023

eine Verfügung, worin sie an der Leistungseinstellung per 15. März 2022

festhielt (AB S. 68 ff.). Gleichzeitig verzichtete sie auf die Rückforderung

der darüber hinaus erbrachten Leistungen (a.a.O.).

Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22.

Februar 2023 Einsprache (AB S. 73 ff.), woraufhin die Beschwerdegegnerin den

Fall ihrem beratend tätigen Arzt Dr. J____, FMH Orthopädische Chirurgie, [...],

vorlegte. Am 10. August 2023 nahm die Beschwerdegegnerin telefonisch Kontakt

mit dem E____ auf und erfragte die Umstände des Erstkontakts zwischen dem

Beschwerdeführer und dem E____ (Telefonnotiz, AB S. 234). Gestützt auf dessen

Stellungnahme vom 16. August 2023 (AB S. 213 ff.) wies die Beschwerdegegnerin

die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 17. August 2023 ab (AB S. 235 ff.).

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 20. September 2023 werden vor dem Sozialversicherungsgericht

Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.

Der

Einspracheentscheid vom 17. August 2023 sei aufzuheben und es seien dem

Versicherten die ihm zustehenden Versicherungsleistungen auszurichten.

2.

Unter

o/e-Kostenfolge (inkl. MwSt.) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 6.

November 2023 auf Abweisung der Beschwerde.

Die Parteien halten mit Replik vom 7. Dezember 2023 resp.

Duplik vom 19. Januar 2024 an den gestellten Rechtsbegehren fest. In der

Beilage reicht der Beschwerdeführer die E-Mail von Dr. F____ vom 7. Dezember

2023.

betreffend einen Eintrag in der Krankengeschichte des Beschwerdeführers ein

(Replikbeilage/RB 1). Die Beschwerdegegnerin gibt die ergänzende Stellungnahme

von Dr. J____ vom 10. Januar 2024 zu den Akten (Duplikbeilage/DB 1).

III.

Am 27. Februar 2024 findet die Beratung der Sache durch die

Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit sachlich zuständig (§

82.

Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz;

GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt

sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die

Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde und auch die übrigen formellen

Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin führte in der Verfügung vom 26. Januar 2023,

welche mit Einspracheentscheid vom 17. August 2023 geschützt wurde, aus, die

gesundheitliche Beeinträchtigung sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ab

dem 16. März 2022 nicht mehr auf das Ereignis vom 1. Februar 2022, sondern

ausschliesslich auf ereignisfremde Faktoren zurückzuführen, weshalb sie ihre

Leistungen per 15. März 2022 einstelle (AB S. 68). Sie stützte sich dabei im

Wesentlichen auf die Stellungnahmen ihrer beratend tätigenden Ärzte Dr. H____, Facharzt

für Orthopädie und Traumatologie FMH, vom 22. März 2022 (AB S. 13), vom 31.

August 2022 (AB S. 55 f.) und vom 15. Januar 2023 (AB S. 64 ff.) sowie Dr. J____,

FMH Orthopädische Chirurgie, vom 16. August 2023 (AB S. 213 ff.).

2.2

Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, dass eine

Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vorliege, indem die Beschwerdegegnerin

auf die Beurteilungen der versicherungsinternen Ärzte abgestellt habe.

Insbesondere macht er geltend, dass zwei unterschiedliche Bewertungen des

gleichen Bildmaterials vorliegen und deshalb Zweifel an der

versicherungsinternen Beurteilung bestehen würden. Er erachtet eine

versicherungsexterne Begutachtung als notwendig (Replik, Rz. 3).

2.3

Da die Beschwerdegegnerin den Unfall als solchen anerkannt hat (Einspracheentscheid,

S. 3), ist vorliegend nur zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin die Versicherungsleistungen

zu Recht per 15. März 2022 eingestellt hat.

3.

3.1

Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG erbringt die Versicherung – soweit das

Gesetz nichts anderes bestimmt – Leistungen bei Berufsunfällen,

Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten.

3.2

Die versicherte Person hat gemäss Art. 10 Abs. 1 UVG Anspruch auf zweckmässige

Behandlung der Unfallfolgen. Der Anspruch auf Heilbehandlung besteht gemäss der

Rechtsprechung des Bundesgerichts, solange dadurch noch eine namhafte Besserung

des Gesundheitszustandes zu erwarten ist (BGE 134 V 109, 115 E. 4.3; vgl. auch

die Urteile des Bundesgerichts 8C_614/2019 vom 29. Januar 2020 E. 5.3. und

8C_354/2014 vom 10. Juli 2014 E. 3.2). Ist die versicherte Person infolge eines

Unfalles ganz oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1

UVG Anspruch auf ein Taggeld.

3.3

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt einen natürlichen

und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen

Schaden voraus (BGE 142 V 435, 438 E. 1). Die Adäquanz spielt im

Sozialversicherungsrecht als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem

natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im

Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da

sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 140 V 356, 358 E. 3.2).

3.4

3.4.1

Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhanges sind

alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als

eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur

gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung

ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich,

dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher

Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen

Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person

beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann,

ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435, 438 E. 1; BGE 129 V 177, 181 E. 3.1).

3.4.2

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen

Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber

das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im

Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs

genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177, 181

E. 3.1; siehe auch BGE 138 V 218, 221 E. 6.).

3.5

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers entfällt, wenn der

Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens

darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden

Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte)

Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo

ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen

Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später

eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (BGE 146 V 51, 56 E. 5.1.).

Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen einer

körperlichen oder psychischen Beeinträchtigung muss ebenso mit dem im

Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Da es sich um eine anspruchsaufhebende

Tatfrage handelt, liegt die Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein

leistungsbegründender Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der

versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (vgl. BGE 146 V 51, 56 E.

5.1).

4.

4.1

Gemäss dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden

Untersuchungsgrundsatz ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen zu

ermitteln, und zwar richtig und vollständig (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61

lit. c ATSG; BGE 136 V 376, 377 E. 4.1.1; BGE 133 V 196, 200 E. 1.4).

4.2

4.2.1

Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs bzw. dessen

Wegfallens ist in erster Linie mit den Angaben medizinischer Fachpersonen zu

führen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob

dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen

beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten

(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen

Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet

und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232

E. 3a mit Hinweis auf BGE 125 V 352).

4.2.2

Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen kommt

praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im

Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger

Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen

Gutachtens erledigt werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge

Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der

Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen

Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97, 105 E.

8.5

in fine; BGE 139 V 225, 229 E. 5.2; BGE 135 V 465, 469 E. 4.4). Nicht auf

eigenen Untersuchungen der versicherten Person beruhende (kreisärztliche)

Stellungnahmen können nur beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund

vorliegt und es im Wesentlichen nur um die Beurteilung eines an sich

feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte fachärztliche

Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. u.a. das

Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2021 vom 11. Januar 2022 E. 8.2.).

4.2.3

Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu

würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass diese im Hinblick auf

ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten

ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 139 V 225, 229 E. 5.2; BGE 135 V 465, 470 E.

4.5

mit Hinweisen).

4.3

4.3.1

Als Unfalldatum wird schwer lesbar entweder der 1. oder 2.

Februar 2022 angegeben (AB S. 1) und in der Folge finden sich beide Daten in

den Akten (1. Februar 2022 z.B. in AB S. 6 und AB S. 41; 2. Februar 2022 z.B. in

AB 142). Umstritten ist, ob eine richtungsgebende Verschlimmerung des

vorbestehenden und degenerativ bedingten Innenmeniskusrisses vorliegt (vgl.

Beschwerde Rz. 13). Diesbezüglich sind nachfolgend die wesentlichen

medizinischen Akten zusammenzufassen:

4.3.2

Gemäss der Schadenmeldung vom 24. Februar 2022 sei der

Beschwerdeführer "umgefallen

auf das Knie" (AB S.1). Als

Art der Schädigung wird "Knie und Riss Meniskus" angegeben (a.a.O.).

4.3.3

Der Beurteilung des MRI vom 15. Februar 2022 lässt sich folgendes

entnehmen:

-

Zeichen eines

mediopatellaren Plica Syndroms mit leicht verdickter Plica, geringem Ödem des

angrenzenden Fettkörpers sowie aber auch tiefen, irregulären Knorpelschäden an

der medialen Patellafacette bis Grad 3. Anteriore Knieschmerzen?

-

Neben

oberflächlichen Knorpelirregularitäten am Patellafirst (Grad 2) fokale

Delamination, DD kartilaginärer Flap, keine Dislokation. Oberflächliche

Knorpelveränderungen sulcal. Keine anderweitige Chondropathie.

-

Verzweigter Riss (radiäre

und horizontale Riss-Komponente) am Corpus, übergehend zum Hinterhorn des

Innenmeniskus mit schmaler parameniskaler Ganglionzyste am Corpus. Initiale

Meniskus-Extrusion bei intakt erhaltenem Meniskus Wurzeln. Leicht dorsomediale

Kapsulitis.

-

Geringer

suprapatellärer Gelenkerguss

-

Leichte

VKB-Degeneration (AB S. 15).

4.3.4

Der beratend tätige Dr. H____ hielt in seiner Stellungnahme vom 22.

März 2022 fest, gemäss der MRT-Untersuchung des linken Knies vom 15. Februar

2022.

liege keine Instabilität vor. Bei einem degenerierten vorderen Kreuzband

mit zystischer und ganglinöser Innenmeniskusläsion und erheblichen chondralen Schäden

mit störendem Plicagewebe handle es sich nicht um überwiegend wahrscheinliche

Befunde, welche als Folge des Ereignisses vom 1. Februar 2022 in Frage kommen

würden. Eine Befundverschlimmerung sei eindeutig nicht erkennbar. Ferner führte

er aus, es würden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rein degenerative

Befunde vorliegen, welche anlässlich des Ereignisses symptomatisch geworden

seien. Der Status quo ante vel sine sei spätestens am 1. März 2022 wieder

erreicht gewesen. Der geplante operative Eingriff gehe mit derselben

Wahrscheinlichkeit nicht auf das Ereignis vom 1. Februar 2022 natürlich kausal

zurück (AB S. 13).

4.3.5

Der behandelnde Arzt Dr. F____ berichtete am 22. Februar 2022 über

die Konsultation vom 18. Februar 2022 und diagnostizierte eine "Kniedistorsion links 02.02.2022

mit komplexer medialer Meniskusläsion"(AB

S. 18). Am Anfang habe ein stark einschiessender Schmerz und ein Aufschwellen

des Gelenkes bestanden, was gebessert habe (AB S. 18). Auch das Beugen

funktioniere besser. Als Befund wurden eine schmerzhafte Hyperextension sowie

minime Zeichen einer medialen Meniscusläsion aufgeführt. In der Beurteilung

führte Dr. F____ aus, da die Beschwerden abnehmender Art seien, solle vorerst

zugewartet werden. Sollten Blockaden, stichartige Schmerzen und Ergussbildung

persistieren, müsse an eine Kniegelenksarthroskopie mit Teilmeniscectomie

und/oder Naht gedacht werden. Prinzipiell könne der kleine Anteil in Zone 1

reseziert und in Zone 2/3 eine Naht erfolgen, um den Meniscus langfristig zu

stabilisieren. Geplant sei eine Kontrolle in ca. 2 Monaten (a.a.O.).

4.3.6

Am 16. März 2022 stellte sich der Beschwerdeführer

notfallmässig bei einem Kollegen (Dr. K____) des auswärts weilenden Dr. F____

vor, wobei einklemmende Phänomene seit 12./13.03. und eine Zunahme der

Beschwerden mit deutlich positiven Meniscuszeichen bestanden hätten (vgl.

Hinweis Dr. F____ im Bericht vom 29.03.2022, AB S. 30; vgl. ferner E-Mail von

Dr. F____ vom 7.12.2023 betreffend einen Eintrag in der Krankengeschichte des

Beschwerdeführers, RB 1).

4.3.7

Mit Schreiben vom 29. März 2022 berichtete Dr. F____ der

Beschwerdeführer habe am 2. Februar 2022 eine Kniedistorsion erlitten und in

der Folge einschiessende Schmerzen gehabt (AB S. 30). Der Patient habe in der

Konsultation vom 18. Februar 2022 über stark einschiessende Schmerzen und

direktes Aufschwellen des Gelenkes berichtet, was für ein akutes Trauma

spreche. Vorher hätten keine Kniegelenksbeschwerden bestanden. Das angefertigte

MRI habe eine komplexe mediale Meniscusläsion mit Radial- und

Horizontalkomponente gezeigt. Zuerst sei ein konservativer Therapieansatz

erfolgt, da bereits eine gewisse Besserung eingetreten sei. Nach einer langsamen

Besserung, hätten die Beschwerden wieder zugenommen mit deutlich positiven

Meniscuszeichen. Er habe dann mit dem Patienten telefonisch besprochen, eine

Operation durchzuführen, welche am 23. März 2022 stattgefunden habe.

Intraoperativ hätten sich ein klarer Riss des Meniscus mit einer

Horizontalkomponente gezeigt, welcher débridiert worden sei. Zudem sei bei

lockerer Aufhängung der Meniscus angenäht worden. Schliesslich führte Dr. F____

aus, seiner Ansicht nach seien sowohl die Anamnese mit Distorsionsereignis, als

auch der MRI-Befund und der intraoperative Befund traumatisch genesen (a.a.O.).

4.3.8

Im Bericht Dr. F____ vom 22. April 2022 berichtete

dieser anlässlich einer klinischen Kontrolle vier Wochen nach der Operation über

eine deutliche Beschwerderegredienz. Der stechende Schmerz von präoperativ sei

weg. Es bestünden noch leichte Restbeschwerden auf der Innenseite bei manchen

Bewegungen sowie ventral im Bereich des Hoffas. Insgesamt sei der Verlauf erfreulich

(AB S. 209).

4.3.9

Anlässlich der nächsten Konsultation bei Dr. F____ am

13.

Juni 2022 beklagte der Versicherte noch geringe Restbeschwerden.

Schmerzmittel nahm er zum damaligen Zeitpunkt keine mehr ein. Dr. F____

beurteilte den Verlauf als erfreulich und empfahl eine weitere Steigerung der

Belastung (Bericht vom 15.06.2022, AB S. 225).

4.4

4.4.1

Im radiologischen Kurzgutachten von PD Dr. I____ vom 17. Mai 2022

beurteilte dieser die MR Untersuchung des linken Kniegelenkes vom 15. Februar

2022.

(AB S. 47) und stellte folgende Diagnosen:

- Komplexe Meniskusläsion mit zum einen

horizontaler Komponente, zum andern umschriebenem radiärem Spitzeneinriss mit

kleinem Lappenfragment, sowie Teilablösung der Meniskusbasis und Läsion des

Superioren meniskokapsulären Ligamentes aufgrund eines partiellen, vertikal-longitudinalen

Risses. Die Läsion ist im Übergang des Hinterhorns zur Pars intermedia und entlang

des Hinterhorns abgrenzbar. Umgebende Entzündungszeichen der Synovialis und der

Gelenkkapsel. Begleitendes Meniskusganglion der Meniskusbasis, aus dem

horizontalen Riss hervorgehend.

- Zerklüftete Plica parapatellaris

medialis mit Typ III Knorpelulzerationen des gegenüberliegenden hyalinen

Gelenkknorpels der medialen Patellafacette sowie umschriebener subchondraler

Knochenmarksreaktion als Hinweis auf ein medialseitiges Plicasyndrom.

- Umschriebene Knorpelulzerationen

retropatellar am Patellafirst im mittleren Drittel.

- Intraartikulärer Reizerguss (AB S.

49).

In seiner Beurteilung führt PD Dr. I____ aus, die horizontale

Risskomponente des Innenmeniskus mit begleitendem Meniskusganglion sei mit

hoher Wahrscheinlichkeit vorbestehend und chronisch degenerativ bedingt (AB S.

49). Die radiäre Läsion mit kleinem, umgeschlagenem Lappenriss sowie die

partielle, longitudinalvertikal verlaufende Läsion entlang der Meniskusbasis

des Hinterhoms mit Läsion des Superioren meniskokapsulären Ligamentes seien

traumatisch bedingt, sodass mit hoher Wahrscheinlichkeit eine traumatisch

bedingte Erweiterung eines vorbestehenden degenerativen Innenmeniskusdefektes vorliege.

Die direkt angrenzende Begleitsynovitis weise auf einen aktivierten

Entzündungsreiz im Rahmen des stattgehabten Traumas und der Instabilität des

Meniskus durch die longitudinale Ablösung der Basis hin. Die Veränderungen der

Plica parapatellaris medialis und des hyalinen Gelenkknorpels der medialen

Patellafacette seien nicht unfallassoziiert, sondern degenerativ bedingt.

Ebenso seien die retropatellaren Knorpelulzerationen betreffend den

Patellafirst mit hoher Wahrscheinlichkeit als osteodegenerativ einzustufen

(a.a.O.).

4.4.2

Dr. H____ äusserte sich in seiner Beurteilung vom 31.

August 2022 dahingehend, PD Dr. I____ unterlasse es zu begründen, weshalb

bildgebend eine Erweiterung eines degenerativen Innenmeniskusrisses mit einer

radiären Läsion mit kleinem, umgeschlagenem Lappenriss sowie eine partielle,

longitudinal vertikal verlaufende Läsion entlang der Meniskusbasis des

Hinterhorns mit Läsion des Superioren, meniskokapsulären Ligamentes traumatisch

bedingter Natur sein solle (AB S. 55). Eine vorbestehende degenerativ bedingte

und auch von ihm anerkannte Meniskusläsion habe die unbestreitbare Tendenz,

sich weiter in seiner Rissbildung und Gewebeauffaserung im Rahmen der

Degeneration bei Alltagsbewegungen von alleine zu vergrössern. Dies vor allem

bei einem Ganglion von 1 cm x 0.8 cm im Hinterhorn des Innenmeniskus. Es würden

hier gemäss gutachterlich relevanter Literatur keine definierten Zeichen einer

traumatischen Beeinflussung eines degenerativ veränderten Meniskus vorliegen,

welche in der MRT-Untersuchung als beweisend oder relevant erkannt werden

könnten (a.a.O.).

Weiter nahm Dr. H____ Bezug auf das Werk A. Schönenberger/G. Mehrtens/H. Valentin,

Arbeitsunfall und Berufskrankheit, Rechtliche und medizinische Grundlagen für

Gutachter, Sozialverwaltung, Berater und Gerichte, 9. und aktuelle Aufl., S.

655.

sowie auf K. Weise/F. Schröter,

Das BG-Gutachten auf was kommt es an, Seite 73; "Begutachtung

des Kniegelenkes bei Meniskus- und Bandläsionen"

und führte aus, diese Autoren würden bei Entstehung einer traumatisch

beeinflussten meniskalen Rissbildung eine klare Bandverletzung sowie eine "gekoppelte Subluxation" und in Bezug auf die

MRT-Befundung ein über 6 Monate rückläufiges "subchondrales

Ödem (Tabelle Seite 76)"

fordern (a.a.O.). Weitere befundliche Zeichen zur Unterscheidung zwischen

frischen und degenerativen Meniskusläsionen würden von den Autoren nicht

genannt. Solche seien radiologisch auch nicht etabliert. Die von PD Dr. I____

vorgebrachte Argumentation, ein radiärer Rissanteil bei degenerativ bedingter

horizontaler Innenmeniskusläsion sei traumatischer Natur, werde weder

literaturunterlegt noch erklärend begründet (AB S. 56). Weise und Schröter

würden den radiären Rissanteil eines Komplexrisses als vorwiegend degenerativ

bedingte Rissbildung erkennen und auf Seite 76 darauf hinweisen.

Begleitläsionen würden von ihnen bei isolierten traumatischen Meniskusläsionen

am Meniskus ausgeschlossen, ebenso vorbestehende Arthrosezeichen. Eine

geforderte "gekoppelte

Subluxation" traumatisch

entstandener Meniskusläsionen (Seite 76) habe hier nach gemeldeter

Kniekontusion mit hoher Sicherheit nicht vorgelegen (a.a.O.). Vorliegend sei

weder der Impact auf das Knie geeignet, eine traumatische Meniskusläsion zu

erzeugen oder eine degenerative Meniskusläsion richtunggebend zu verschlimmern,

noch liege in Bezug auf das Ereignis eine "gekoppelte

Subluxation" mit

zeitgleich obligat gefordertem Bandschaden vor (AB S. 56). Vorliegend seien

weder der Impact auf das Knie, noch die ligamentäre Situation der MRT-Bildgebung

mit fehlender ossärer frischer Ödembildung geeignet, hier eine als traumatisch

beeinflusste meniskale Läsion bei eindeutigen degenerativen meniskalen- und

chondralen- vorbestehenden Veränderungen festzustellen (AB S. 56). Im Ergebnis

erachtet Dr. H____ die von PD Dr. I____ gezogenen Rückschlüsse in Bezug auf den

degenerativen Riss und die angeblich traumatischen Risse als nicht etabliert

und nicht ausgewiesen. Die Argumentation von Dr. F____ vom 29. März 2022 lasse

jene Kriterien ebenfalls vollständig vermissen, denn eine von ihm zuvor

erwähnte Beschwerdefreiheit sei als "post-hoc-propter-hoc" Mechanismus nicht geeignet, die

objektiv verlangten oben genannten Kriterien zu verändern. Auch seine

Argumentation von einschiessenden Schmerzen und dem direkten Aufschwellen des

Gelenkes, was für ein akutes Trauma mit meniskaler Komplexläsion sprechen würde,

entspreche eindeutig keinem gutachterlich erwähntem Kriterium einem der beiden

oben genannten Standardwerke der Unfallbegutachtung in Bezug auf eine

traumatisch entstandene oder traumatisch beeinflusste Meniskusläsion (AB S. 56).

4.4.3

In seiner "Replik

zur Stellungnahme von Dr. med. H____ vom 31. August 2022" schreibt PD Dr. I____, dass bei starken

Verdrehtraumas des Kniegelenkes in der Tat zusätzlich zu Meniskusverletzungen

Kreuzbandverletzungen und Kollateralbandschäden zu erwarten seien. Eine erweiterte

Bandläsion bei jeder traumatisch ausgelösten Meniskusverletzung als zwingend

vorauszusetzen, widerspreche jedoch der klinischen Realität. Ebenso müsse nicht

zwingend ein Kontusionsödem angrenzend vorhanden sein (AB S. 61). Bei der

vorliegenden longitudinalen basisnahen Meniskusverletzung liege eine Ruptur des

Superioren meniskokapsulären Ligamentes vor, so dass die etwas übertrieben imponierende

Forderung, die Dr. H____ gegen eine Traumaursache anführe, sogar erfüllt und

Dr. H____s Argumentation in diesem Punkt direkt widerlegt sei (AB S. 61). Weiter

argumentiert PD Dr. I____ unter Hinweis auf Nguyen

et. al., MR Imaging-based Diagnosis and Classification of Meniscal

Tears, RadioGraphics 2014; 34:981-999; WaldtS, Meniskus- Update, Radiologie

up2date 4-2013: 285-302, dass die longitudinale und vertikale Rissform, die

beim Beschwerdeführer in der MRT vorliege und von Dr. H____ unerwähnt und

unkommentiert bleibe, in der überwiegenden Anzahl der Fälle unfallbedingt sei

(AB; S. 61). Es liege damit ein bildgebender Befund vor, der mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit auf eine unfallbedingte Verschlimmerung des Innenmeniskus

hinweise. Die Schlussfolgerung von Dr. H____, dass die bestehende

Meniskusläsion nicht durch den Unfall verschlimmert worden sei, sei damit nicht

plausibel und widerlegt (AB S. 61). Die isolierte Betrachtung des radiären

Risses, welche Dr. H____ als degenerativ eingeordnet habe, könne kontrovers

diskutiert werden, nicht jedoch die Zusammenschau der radiären und der

longitudinalen Risskomponenten. Letztendlich sei sein Text nicht korrekt

zitiert bzw. diskutiert und ein Kernbefund weggelassen worden, so dass der

Zusammenhang verzerrt und eine nicht korrekte Schlussfolgerung gezogen worden

sei (AB S. 62).

4.4.4

Dr. H____ hielt in seiner Beurteilung vom 15. Januar

2023.

fest, die in der von PD Dr. I____ zitierten Literaturquelle gemachte

Unterscheidung sei gutachterlich nicht etabliert und werde durch klare

gutachterliche anerkannte Kriterien unter Einbezug klinischer und

anamnestischer Faktoren widerlegt (AB S. 64). Zunächst erfordere eine

traumatisch entstandene Meniskusläsion eine destabilisierende Bandläsion,

welche im vorliegenden Fall eindeutig nicht vorgelegen habe. Die von PD Dr. I____

vorgenommene Unterscheidung lasse den gesamten Meniskus betreffenden

degenerativen Prozess ausser Acht und orientiere sich an einer Kurzsichtigkeit

einer Mini-Rissbildung und angeblichen traumatischen Beteiligung einer Ruptur

des superioren meniskokapsulären Ligamentes, welche hier hinsichtlich der vorwiegenden

und überwiegend wahrscheinlichen Genese im Gesamtkontext der

Meniskusdegeneration unter Berücksichtigung fehlender Begleitkriterien

vollkommen unbedeutend sei. Eine neue degenerative Rissrichtung ändere nicht

die Kausalität der Genese. Weiter führte er aus, degenerativ bedingte Neurisse

am Meniskus, welche - angeblich nach dem gemeldeten Vorgang einer Kontusion

entstanden seien - hätten keine etablierte Anerkennung finden können (AB. S.

65). Ein neuer rein degenerativ zustande gekommener Einriss nach einem

Kontusionsereignis lasse eine überwiegend wahrscheinliche Genese dieses Risses

verursacht durch die Knieprellung - gemäss den geforderten Kriterien und dem

degenerativen Meniskusgewebe - eindeutig nicht zu (a.a.O.). Die von PD Dr. I____

zitierte Literaturquelle bilde lediglich vage Kriterien ab, welche Risse

eventuell traumatisch sein könnten, und habe sich gutachterlich und vor allem

in der orthopädischen Begutachtung nicht durchsetzen können (a.a.O.). Der

Versicherte habe bei klarer Gonarthrose Grad l-ll und Bandstabilität eine rein

degenerative komplexe und nach dem gemeldeten Kontusionsereignis symptomatisch

gewordene med. Meniskusläsion am linken Knie ausgewiesen (a.a.O.). Weder habe

eine Bandinstabilität bestanden, noch könne eine unphysiologische Komponente in

Bezug auf den Knieimpact am 1. Februar 2022 festgestellt werden. Gemäss Schadenmeldung

sei der Versicherte "umgefallen

auf das Knie", was einer

Kniekontusion entspreche. Diese verursache keine Meniskusläsion als bekannten und

etablierter Grund. Weiter würden am gesamten Knie Traumabefunde fehlen (AB S.

66).

4.4.5

Dr. J____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH, beratender

Arzt der Beschwerdegegnerin, hält in seiner Beurteilung vom 16. August 2023

fest, entgegen der Einschätzung von PD Dr. I____ sei aus seiner Sicht bereits

rein radiologisch an der Meniskusspitze keine eindeutige radiäre Risskomponente

abzugrenzen (AB S. 217). Dies lasse sich vor allem bei paralleler Betrachtung

von sagittaler und koronarer Schnittebene erkennen, wo primär zum Ausdruck

komme, dass in erster Linie eine horizontale (Cleavage-)Läsion vorliege. Zudem

sei auch die schlechte Abgrenzbarkeit der Superioren menisko-kapsulären

Aufhängung nicht als starker Hinweis für eine partielle, vertikallongitudinale

Läsion entlang der Meniskusbasis zu sehen (a.a.O.). Vielmehr liege im

postero-medialen Eck des Kniegelenks eine chronische mechanische Überlastung

vor. Weiter habe PD Dr. I____ in seiner Diagnoseliste Alterationen am medialen

Meniskus aufgeführt, die er in seiner Interpretation der MRT-Bildgebung zu

erkennen geglaubt habe, die sich aber im Rahmen der Arthroskopie vom 23. März 2022

letztlich nicht bestätigt hätten (AB S. 218). Diese vermeintlichen

pathologischen Befunde würden somit einer Überinterpretation des MRT-Befunds

durch Dr. I____ entsprechen, und hätten sich in der Realität gar nicht nachweisen

lassen, womit sich auch jede weitere Diskussion über deren Ätiologie von selbst

erledige. Die Interpretation von Dr. I____, wonach es beim Ereignis vom 1.

Februar 2022 zu einer traumatisch bedingten Erweiterung eines vorbestehenden

degenerativen Defekts am medialen Meniskusdefektes - dies würde einer

richtunggebenden Verschlimmerung entsprechen – gekommen sei, müsse damit

ebenfalls als inkorrekt eingestuft werden (a.a.O.). Insgesamt sei es beim Ereignis

vom 1. Februar 2022 nicht zu anschliessend nachweisbaren frischen Verletzungen

von dauerhaftem Charakter gekommen, womit sich keine objektiven Hinweise auf

eine richtunggebende Verschlimmerung eines pathologischen Vorzustands ergeben

würden (a.a.O.). Im Ergebnis schloss sich Dr. J____ den Schlussfolgerungen von

Dr. H____ vollumfänglich an (AB S. 220).

4.4.6

Schliesslich bemängelt Dr. J____ in seiner Stellungnahme

vom 10. Januar 2024 betreffend die Wiedergabe eines Eintrags in der

Krankengeschichte des Beschwerdeführers in einer E-Mail von Dr. F____, dass

nicht der Originaleintrag vorgelegt worden sei (DB 1, S. 1). Zudem hält er

fest, dass sich von den von Dr. I____ in seinem Kurzgutachten ausschliesslich

anhand der MRT vom 15. Februar 2022 postulierten Alterationen am medialen

Meniskus lediglich die - übereinstimmend als degenerativ bewertete - horizontal

verlaufende Läsion arthroskopisch eindeutig verifizieren liess. Sämtliche

übrigen, von Dr. I____ in seinem Bericht postulierten Meniskuspathologien,

konkret "ein radiärer

Einriss in die Meniskusspitze mit instabilem Meniskusspitzenfragment" sowie "ein starker Hinweis für eine partielle,

vertikal-longitudinale Läsion entlang der Meniskusbasis", hätten sich anlässlich der Arthroskopie vom 23.

März 2022 gar nicht objektivieren lassen (DB 1, S. 2). Zwar habe Dr. F____ im

Operationsbericht eine "sehr

lockere Aufhängung" des

medialen Meniskus postuliert, doch sei es ihm nicht gelungen, diese anhand von

Screenshots der Arthroskopie objektiv zu dokumentieren. Selbst wenn eine solche

vorgelegen hätte - was keineswegs belegt sei - wäre primär daran zu denken, dass

es sich dabei um eine anlagebedingte Variante gehandelt habe und sie deshalb

vermutlich gar nicht behandlungsbedürftig gewesen sei. In jedem Fall müsste

eine lockere Aufhängung ohne erkennbaren Riss überwiegend wahrscheinlich als

rein unfallfremd bewertet werden und liesse sich damit nicht auf das Ereignis

vom 1. Februar 2022 zurückführen, als sich der Versicherte an seinem linken

Knie eine direkte Kontusion von ventral zugezogen hatte (a.a.O.).

4.5

Die beratend tätigen Ärzte Dr. H____ und Dr. J____ kamen zum

Schluss, es würden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rein degenerative

Befunde vorliegen, welche anlässlich des Ereignisses symptomatisch geworden

seien. Der Status quo ante vel sine sei spätestens am 1. März 2022 wieder

erreicht gewesen. Ihre sorgfältige und differenzierte Beurteilung ist für die

streitigen Belange umfassend, berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden,

wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben, leuchtet in der Darlegung

der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen

Situation ein und die getroffenen Schlussfolgerungen sind gut begründet. Der

Umstand, dass Dr. H____ und Dr. J____ keine eigenen Untersuchungen

durchführten, vermag den Beweiswert ihrer Beurteilungen nicht zu schmälern,

zumal es einen feststehenden medizinischen Sachverhalt zu erörtern galt, ohne

dass zusätzliche Untersuchungen notwendig gewesen wären. Sodann konnten sich

die beratenden Ärzte auf echtzeitlich dokumentierte Befunde sowie auf die

intraoperativen Bilder vom 23. März 2022 zurückgreifen. Praxisgemäss kann unter

diesen Voraussetzungen auch eine reine Aktenbeurteilung voll beweiswertig sein

(vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_325/2009 vom 23. September 2009 E.

3.4.1). Die Beurteilungen durch Dr. H____ und Dr. J____ sind grundsätzlich

beweiskräftig (vgl. Erwägung 4.2.1. vorstehend). Da es sich bei ihnen indes um versicherungsinterne

Ärzte handelt, ist unter Anwendung eines strengen Massstabs zu überprüfen, ob

auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der

Feststellungen bestehen, bevor auf diese abgestellt werden kann (vgl. Erwägung

4.2.2

vorstehend).

4.6

Vorliegend strittig ist zur Hauptsache die Frage, ob die Pathogenese

des Meniskusrisses vorwiegend als degenerativ oder unfallbedingt anzusehen ist.

Zur Klärung der Ätiologie von Läsionen am Kniegelenk sind grundsätzlich folgende

Aspekte zu berücksichtigen: Vorschädigungen, die klinisch asymptomatisch sein

können, der Verletzungsmechanismus, prädisponierende Faktoren, der klinische

Beschwerdeverlauf und das Alter der betreffenden Person.

4.7

4.7.1

Bei einer akuten Gewalteinwirkung, welche eine Zerreissung

von Menisken im Inneren des Kniegelenkes bewirkt, ist eine unmittelbar

einsetzende Schmerzhaftigkeit zu erwarten, was die betroffene Person zeitnah

ärztliche Hilfe aufsuchen lässt (Hannjörg Koch in SUVA Medical Ausgabe März

2022, Die Menisken des Kniegelenks und ihre versicherungsmedizinische

Betrachtung, mit weiteren Literaturhinweisen; publiziert unter bit.ly/44Z5h0Z,

zuletzt abgerufen am 30. April 2024). Dies war vorliegend nicht der Fall. Nach

dem Unfall am 1. oder 2. Februar 2022 (vgl. Schadenmeldung UVG vom 24.02.2022,

AB S. 1) meldete sich der Versicherte am 14. Februar 2022 telefonisch im E____

und bat um eine Überweisung zur MRT seines Kniegelenks (AB S. 213). Nachdem

diese am 15. Februar 2022 durchgeführt worden war (AB S. 15), fand die

Erstkonsultation bei Dr. F____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie

des Bewegungsapparates FMH, am 18. Februar 2022 statt (Bericht vom 22.02.2022, AB

S. 18). Erst nach der Konsultation vom 18. Februar 2022 erfolgte die

Schadenmeldung, welche vom 24. Februar 2022 datiert (AB S. 1). Entsprechend

stand in der Fragestellung zur MRT vom 15. Februar 2022 ("Seit 2 Wochen starke Knieschmerzen

linke. Meniskus, Ligament?")

noch nichts von einem Unfallereignis. Erst Dr. F____ erwähnte anlässlich der

ersten Konsultation in seinem Bericht, es habe eine Distorsion stattgefunden,

ohne allerdings diese näher auszuführen oder zu beschreiben.

4.7.2

Typische Ursache für eine traumatische Läsion ist ein

Flexions-Aussenrotations- bzw. ein Valgisationstrauma des Knies, das neben

Bandverletzungen nicht selten eine Verletzung des medialen Meniskus zur Folge hat,

wobei häufig ein tangentialer Längsriss, meist im hinteren Abschnitt des

Innenmeniskus, auftritt (BGer 8C_549/2021 vom 7. Januar 2022 E. 6.3.3.). Zudem

treten traumatische Meniskusrisse in der Regel als Begleitverletzungen von

Bandläsionen oder Frakturen auf (a.a.O.). Ausser dem rudimentären Hinweis auf der

Schadenmeldung vom 24. Februar 2022 "umgefallen auf das Knie" (AB

S.1) fehlt es im vorliegenden Dossier gänzlich an Ausführungen zum Unfallhergang.

Insbesondere hat Dr. F____ keine weiteren Feststellungen hierzu getroffen. Es

kann damit nicht beurteilt werden, ob der von Dr. F____ nicht näher

beschriebene Distorsionsmechanismus geeignet war, einen Meniskusriss zu

verursachen, wofür die versicherte Person beweisbelastet ist. Auch im

vorliegenden Beschwerdeverfahren macht der Beschwerdeführer keine Distorsion

geltend und legt auch keinen entsprechenden Bewegungsablauf dar.

4.7.3

Als Zwischenfazit ist damit festzuhalten, dass sowohl der Unfall

selbst als auch die Hintergründe für die späte Konsultation vom

Beschwerdeführer nicht erläutert wurden und folglich unklar bleiben.

4.8

4.8.1

Wie das Bundesgericht in einem unpublizierten Entscheid

erwogen hat, sei der horizontale Charakter eines Risses im Innenmeniskus im

Bereich der Chondropathie für degenerative Pathologien typisch (BGer

8C_117/2020 vom 4. Dezember 2020 E. 4.4). Dagegen können vertikale Längs-,

Radiär- oder Schrägläsionen Anzeichen für eine akute traumatische Schädigung darstellen

(vgl. Entscheid Nr. 605 2023 5 des Kantonsgerichts Freiburg,

sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 09.01.2024, E. 4.2.1.).

4.8.2

Vorliegend verlief die einzige am Innenmeniskus arthroskopisch objektivierbare

Rissbildung horizontal. Sie wird auch von PD Dr. I____ als degenerativ

beurteilt, wie Dr. J____ zu Recht festhielt (AB S. 220). Die von PD Dr. I____

angenommene partielle, longitudinal- vertikal verlaufende Läsion entlang der

Meniskusbasis des Hinterhorns mit Läsion des Superioren meniskokapsulären

Ligamentes (AB S. 62) wird vom beratenden Arzt Dr. H____ im Gesamtkontext der

Meniskusdegeneration unter Berücksichtigung fehlender Begleitkriterien als vollkommen

unbedeutend gewertet (AB 94). Der Fachliteratur lässt sich sodann entnehmen,

dass bei chronischen Rissen der erste Riss mit Vorliebe am Hinterhorn entsteht,

welches der stärksten Beanspruchung ausgesetzt ist (vgl. Alfred M. Debrunner,

Orthopädie, Orthopädische Chirurgie, 4. Auflage, Bern 2002, S. 1057). Im

Übrigen liess sich eine partielle, vertikal-longitudinale Läsion anlässlich der

Arthroskopie vom 23. März 2022 gar nicht objektivieren. Das Gleiche gilt für

den von PD Dr. I____ beschriebenen radiären Einriss in die Meniskusspitze mit

instabilem Meniskusspitzenfragment (vgl. DB 1, S. 2). Insofern fällt auf, dass

PD Dr. I____ das MRI vom 15. Februar 2022 ohne Bezug zum Operationsbericht von

Dr. F____ erläutert hat. Dort war diese Läsion nicht beschrieben resp.

dokumentiert worden (Operationsbericht mit intraoperativen Bildern, AB S. 171).

Das Gleiche gilt für die im Operationsbericht erwähnte "sehr lockere Aufhängung" des medialen Meniskus, welche in den Screenshots

der Arthroskopie nicht ersichtlich ist (DB 1). Insgesamt erscheinen die von Dr.

F____ gemachten Ausführungen als zu undifferenziert, um Zweifel an den

Einschätzungen der beratend tätigen Ärzte Dr. H____ und Dr. J____ zu schüren.

4.8.3

Der Eintrag in der Krankengeschichte anlässlich der Konsultation vom

16.

März 2022 bei Dr. K____, welchen der Beschwerdeführer als Beilage zur

Replik einreichte (RB 1), entstand rund 1,5 Monate nach dem Unfall. Aufgrund

der Latenzzeit von rund 6 Wochen lassen die dort erhobenen Befunde keine

zuverlässigen Rückschlüsse über die Ursache der Beschwerden mehr zu. Klinisch wird

in diesem Eintrag der Krankengeschichte ein deutliches O-Bein vermerkt (a.a.O.)

somit eine Fehlstellung der Gelenke. Nach dem Gesagten ist es nicht überwiegend

wahrscheinlich, dass der Unfall vorliegend einen bereits bestehenden

degenerativen Riss erweitert hat, wie dies PD Dr. I____ geltend macht.

4.9

Im Ergebnis vermögen die Ausführungen von PD Dr. I____ und Dr. F____

keine auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der

Feststellungen der versicherungsinternen Ärzte zu wecken. Folglich kann auf

deren Einschätzung vorliegend abgestellt werden. Entsprechend hat die

Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 26. Januar 2023, bestätigt mit

Einspracheentscheid vom 17. August 2023, ihre Leistungen per 15. März 2022 eingestellt.

4.10

Die Beschwerdegegnerin hat vorliegend zur Frage, ob mit dem

Meniskusriss eine unfallähnliche Körperschädigung nach Art. 6 Abs. 2 UVG vorliegt,

keine Ausführungen gemacht, was vom Beschwerdeführer nicht beanstandet wurde.

Dies ist korrekt. Lediglich der Vollständigkeit halber ist hierzu festzuhalten,

dass nach der Rechtsprechung, wenn ein Ereignis wie das vorliegende keine auch

nur geringe Teilursache des Meniskusrisses bildet, gleichzeitig auch erstellt

ist, dass eine Listenverletzung vorwiegend, d.h. zu mehr als 50 %, auf

Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist (vgl. hierzu BGE 146 V 51 E. 9.2).

Die Vermutung der Leistungspflicht gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG ist in einem

solchen Fall umgestossen und der Unfallversicherer von seiner Pflicht befreit. Insofern

erübrigt sich bei fehlendem natürlichem Kausalzusammenhang zwischen einem Unfallereignis

im Sinne von Art. 4 ATSG und einer Listenverletzung eine Prüfung der

Leistungspflicht nach Art. 6 Abs. 2 UVG, jedenfalls solange kein anderes

initiales Ereignis als Verletzungsursache in Frage kommt (a.a.O.), wofür

vorliegend Hinweise fehlen.

5.

5.1

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen

und der Einspracheentscheid vom 17. August 2023 zu bestätigen.

5.2

Das Verfahren ist kostenlos.

5.3

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen und der

Einspracheentscheid vom 17. August 2023 bestätigt.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder Dr. K. Zimmermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für

Gesundheit

Versandt am: