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Entscheid

UV.2023.46

Fallabschluss zu Recht erfolgt; Ablehnung des Rentenanspruchs ebenfalls nicht zu beanstanden; Beschwerde abgewiesen

18. Januar 2024Deutsch30 min

Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 18.

Januar 2024

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz),

Dr. med. W. Rühl, Dr. med. R. von Aarburg

und a.o.

Gerichtsschreiber Dr. R. Schibli

Parteien

A____

[...]

Beschwerdeführer

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,

Postfach, 6002 Luzern

vertreten durch lic. iur. B____, Rechtsanwalt,

[...]

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2023.46

Einspracheentscheid vom 24.

August 2023

Fallabschluss zu Recht erfolgt; Ablehnung

des Rentenanspruchs ebenfalls nicht zu beanstanden; Beschwerde abgewiesen

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Der 1974 geborene Beschwerdeführer war vom 12. Juli

2021 bis 24. September 2021 als Gerüstbauer bei der C____ GmbH tätig, die ihren

Sitz in Basel hat (vgl. Handelsregisterauszug des Handelsregisteramts

Basel-Stadt). Der Beschwerdeführer hat war in dieser Eigenschaft bei der

Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert

(vgl. Kündigung vom 14. September 2021, SUVA-Akte 15).

b) Am 11. August 2021 rutschte der Beschwerdeführer beim

Heruntersteigen von einem Gerüst aus und stützte sich reflexartig mit der

linken Hand ab (vgl. Schadensmeldung vom 28. August 2021, SUVA-Akte 2). Dabei zog

er sich eine mehrfragmentäre intraartikuläre distale Radiusfraktur links mit

horizontalen und vertikalen Frakturverläufen zu (vgl. Bericht D____ vom 16.

August 2021, SUVA-Akte 4), worauf er am 12. August 2021 und 15. November

2021 im D____ operiert wurde (OP-Bericht vom 12. August 2021, SUVA-Akte 119;

OP-Bericht vom 15. November 2021, SUVA-Akte 120).

c) Der Beschwerdeführer liess sich aufgrund anhaltender

Schmerzen im Handgelenk in der Folge diverse Male ärztlich behandeln (für eine

Übersicht zur Aktenlage siehe ärztliche Beurteilung vom 16. August 2023, SUVA-Akte

202) und begab sich vom 26. April 2022 bis 6. Mai 2022 zur stationären

Rehabilitation in die Berufsgenossenschaftliche E____ (Entlassungsbericht vom

6. Mai 2022, SUVA-Akte 93). Dort liess sich der Beschwerdeführer u.a. aufgrund

psychischer Probleme behandeln, die er nach eigenen Angaben seit dem Unfall

habe, wobei eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (F43.21)

diagnostiziert wurde (Psychologischer Bericht Rehabilitation vom 12. Mai 2022,

SUVA-Akte 90).

d) Dr. med. F____, FMH Handchirurgie, Orthopädische

Chirurgie und Traumatologie, hielt – nachdem dieser von Dr. med. G____, FMH

Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, Versicherungsmediziner der

Beschwerdegegnerin, mit Schreiben vom 25. August 2022 zur Abgabe einer

Zweitmeinung gebeten wurde (SUVA-Akte 124) – mit Bericht vom 25. September

2022 diagnostisch fest, dass der Beschwerdeführer an einer ausgeprägten

Funktionseinschränkung am linken Handgelenk bei implantatbedingter Arrosion am Ulnakopf

links und Läsion des Nervus radialis superficialis anlässlich der

Osteosynthesematerialentfernung am distalen dorsalen Radius links am 15.

November 2021 bei St. n. dorsaler Plattenosteosynthese am 12. August 2021

bei mehrfragmentärer distaler intraartikulärer Radiusfraktur links vom 11.

August 2021 leide (SUVA-Akte 126, S. 2). Dr. med. G____ nahm daraufhin Stellung

zu den Ausführungen von Dr. med. F____ und führte aus, es sei aus

unfallchirurgischer Sicht bei ungewissen Erfolgsaussichten einer Operation sowie

aufgrund der Abneigung des Beschwerdeführers dieser gegenüber ein Endzustand

eingetreten. Ferner sei zu klären, ob psychische Faktoren vorliegen würden und

wenn ja, ob diese unfallkausal seien (SUVA-Akte 129). Dr. med. G____ hielt in

seiner Beurteilung vom 17. Oktober 2022 gestützt auf den Bericht von Dr. med.

F____ (vgl. SUVA-Akte 126) weiter fest, der Beschwerdeführer könne mit der

linken Hand noch leichteste Zuarbeiten tätigen, dies jedoch nicht dauerhaft

über eine gesamte Arbeitsschicht. Bei Einhaltung dieser Limitierung spreche

nichts gegen eine vollschichtige Arbeit (vgl. Bericht vom 17. Oktober 2022, SUVA-Akte

137). Die Beschwerdegegnerin teilte dem Beschwerdeführer in der Folge mit

Schreiben vom 4. November 2022 mit, die ärztliche Untersuchung hätte ergeben,

dass keine weitere Behandlung mehr nötig sei, weshalb keine wesentliche

Verbesserung mehr erreicht und aus diesem Grund die Heilkosten- und

Taggeldleistungen per 31. Dezember 2022 eingestellt würden (SUVA-Akte

142). Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) teilte mit Verfügung vom

20. Januar 2023 mit, dass kein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen oder eine

Rente bestehe, da in einer angepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe

und demzufolge seitens der Invalidenversicherung keine Massnahmen angezeigt

seien (vgl. SUVA-Akte 164, S. 4).

e) Dr. med. H____ betonte mit Bericht vom 16. März 2023,

es sei nicht ersichtlich, warum die Beschwerdegegnerin die medizinische

Behandlung eingestellt habe. Aus medizinischer Sicht sei die Fortsetzung der

Behandlung indiziert und es würden mit hoher Wahrscheinlichkeit dauerhafte

Unfallfolgen bleiben (SUVA-Akte 168). Dr. med. G____ hielt dem mit Bericht

vom 15. August 2023 entgegen, Dr. med. H____ habe seine Beurteilung

in Unkenntnis aller bekannten Informationen und ohne Einsicht in das

vollständige Dossier gegeben. Zudem habe Dr. med. H____ auch keine

neuen medizinischen Informationen eingebracht und keine

Behandlungsmöglichkeiten geäussert, die bis zu diesem Zeitpunkt nicht schon

versucht worden seien (SUVA-Akte 202, S. 7 f.).

f) Mit Verfügung vom 28. Dezember 2022 stellte die

Beschwerdegegnerin fest, dass der Invaliditätsgrad weniger als 10 % betrage und

somit kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe. Die ärztliche Beurteilung

ergebe jedoch eine Integritätseinbusse von 15 %, womit ein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung

in Höhe von Fr. 22'230.00 bestehe (SUVA-Akte 155). Die gegen diese

Verfügung am 12. Januar 2023 erhobene Einsprache (SUVA-Akte 158) wurde von der

Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 24. August 2023 abgewiesen

(SUVA-Akte 206).

Erwägungen

II.

a) Hiergegen erhebt der Beschwerdeführer am 18. September

2023.

beim Sozial-versicherungsgericht Basel-Stadt Beschwerde und beantragt

sinngemäss, es sei der Einspracheentscheid vom 24. August 2023 (SUVA-Akte 206)

aufzuheben, da der Fall noch nicht abgeschlossen und der Beschwerdeführer zu

keinerlei Arbeiten mehr fähig sei. Eventualiter beantragt der Beschwerdeführer

sinngemäss, es sei ein Gerichtsgutachten zur Abklärung des medizinischen Sachverhalts

einzuholen (vgl. Beschwerde, SUVA-Akte 213, S. 3 f.).

b) Der Beschwerdeführer reicht innert der mit

instruktionsrichterlichen Verfügung vom 1. November 2023 gesetzten Frist keine

Replik ein.

c) Der Präsident schliesst mit Verfügung vom 7.

Dezember 2023 den Schriftenwechsel.

III.

Am 18. Januar 2024 findet die Beratung durch die Kammer des

Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz sachlich

zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des

Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die

örtliche Zuständigkeit ergibt sich vorliegend aus Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR

832.20) in Verbindung mit Art. 58 Abs. 2 des

Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1), da die letzte schweizerische

Arbeitgeberin des Beschwerdeführers ihren Sitz in Basel hat.

1.2

Auf

die im Weiteren fristgerecht eingereichte Beschwerde ist – da auch die übrigen

formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind – einzutreten.

1.3

Mit Verfügung vom 28. Dezember 2022 teilte die Beschwerdegegnerin

dem Beschwerdeführer mit, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe,

jedoch eine Integritätsentschädigung in Höhe von Fr. 22'230.-- zugesprochen

werde. Der Beschwerdeführer rügte mit Einsprache vom 12. Januar 2023 einzig die

Rechtmässigkeit des Fallabschlusses, den Umfang des medizinischen

Belastbarkeitsprofils einer zumutbaren Verweistätigkeit sowie die Höhe des

Invaliditätsgrads (vgl. SUVA-Akte 158). Die mit Verfügung vom 28. Dezember 2022

gewährte Integritätsentschädigung wurde vom Beschwerdeführer nicht beanstandet,

weshalb der Einspracheentscheid vom 30. April 2020 hinsichtlich dieser Frage in

(Teil-)Rechtskraft erwachsen ist (BGE 144 V 354 E. 4.3). Streitgegenstand

bildet folglich einzig die Fragen zur Rechtmässigkeit des Fallabschlusses, zum

medizinischen Belastbarkeitsprofil einer zumutbaren Verweistätigkeit sowie zur

Höhe des Invaliditätsgrads.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin zeigte dem Beschwerdeführer mit Schreiben

vom 4. November 2022 an, dass sie den Fall abschliessen und die Heilkosten- und

Taggeldleistungen per 31. Dezember 2022 einstellen werde (SUVA-Akte 142). Mit

Verfügung vom 28. Dezember 2022 stellte die Beschwerdegegnerin fest, dass der

Invaliditätsgrad weniger als 10 % betrage und somit kein Anspruch auf eine

Invalidenrente bestehe. (SUVA-Akte 155). Sie stützte sich im Wesentlichen auf

die Einschätzungen ihres Versicherungsmediziners Dr. med. G____ vom 17. Oktober

2022.

(SUVA-Akte 137) und vom 15. August 2023 (SUVA-Akte 202, S. 7 f.) sowie auf

den Bericht von Dr. med. F____ vom 25. September 2022 (SUVA-Akte 126).

2.2

Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen sinngemäss, der

Fallabschluss sei verfrüht erfolgt (vgl. Beschwerde, SUVA-Akte 213, S. 2

ff.). Zudem bestreitet der Beschwerdeführer das von Dr. med. G____ (SUVA-Akte

137) und Dr. med. F____ (SUVA-Akte 126, S. 4) erstellte Belastungsprofil

und stellt sich auf den Standpunkt, er könne aufgrund der starken Schmerzen in

der Hand und den schweren Depressionen seinen Beruf als Gerüstbauer nicht

wiederaufnehmen und keiner Arbeit, weder Voll- noch Teilzeit, mehr nachgehen (Beschwerde,

SUVA-Akte 213, S. 3 f.).

2.3

Die Beschwerdegegnerin wendet hiergegen im Wesentlichen ein, es

könne auf die Beurteilungen von Dr. med. G____ und Dr. med. F____ zum

Belastungsprofil einer für den Beschwerdeführer noch zumutbaren Arbeit abgestellt

werden (BA, Rz. 15-17). Zudem stünden weder ein möglicherweise beim

Beschwerdeführer bestehendes chronisches Schmerzsyndrom (vgl. Folgebericht mit

Weiterbehandlungsauftrag vom 19. Juli 2022, SUVA-Akte 111, S. 2; Abschlussbericht

Psychotherapeutenverfahren vom 21. August 2023, SUVA-Akte 210, S. 2) noch die

diagnostizierten psychischen Erkrankungen (Depression und Anpassungsstörungen)

in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall (BA, Rz. 13 f.). Schliesslich

seien keine weiteren Abklärungen notwendig (BA, Rz. 22 f.).

2.4

Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin

zu Recht mit Schreiben vom 4. November 2022 per 31. Dezember 2022 die Übernahme

der Heilkosten und Leistung von Taggeldern eingestellt hat (SUVA-Akte 141, S.

2). Zu prüfen ist zudem, ob die Beschwerdegegnerin richtigerweise auf die

Beurteilung von Dr. med. G____ (SUVA-Akte 137, SUVA-Akte 202) sowie Dr. med. F____

(SUVA-Akte 126) betreffend das Zumutbarkeitsprofil des Beschwerdeführers

abgestellt und mit Verfügung vom 28. Dezember 2022 einen Rentenanspruch

verneint hat (SUVA-Akte 155).

3.

3.1

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat eine versicherte

Person Anspruch auf zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung).

Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise

arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf

ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem

Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit

dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2

UVG).

3.2

3.2.1

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt einen

natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem

eingetretenen Schaden voraus (BGE 142 V 435 E. 1). Der Unfallversicherer haftet

für einen Gesundheitsschaden nur insoweit, als dieser in einem natürlichen und

adäquaten Kausalzusammenhang zum versicherten Ereignis steht (BGE 129 V 177 E.

3.). Dabei spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem

natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im

Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da

sich die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V 109 E. 2.1.). Objektivierbar sind Untersuchungsergebnisse, die reproduzierbar

sind und von der Person des Untersuchenden und den Angaben des Patienten

unabhängig sind. Von organisch ausgewiesenen Unfallfolgen kann somit erst dann

gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen / bildgebenden

Abklärungen bestätigt wurden und die hierbei angewendeten Untersuchungsmethoden

wissenschaftlich anerkannt sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_720/2017 vom 12.

März 2018 E. 3.2.; BGE 138 V 248 E. 5.1.)

3.2.2

Sind die Beschwerden natürlich unfallkausal, nicht aber in diesem

Sinne objektiv ausgewiesen, so ist bei der Beurteilung der Adäquanz vom

augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, und es sind gegebenenfalls weitere,

unfallbezogene Kriterien einzubeziehen (BGE 134 V 109 E. 2.1.). Es ist im

Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die

Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das

trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten

Dispositiv

ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zu ermitteln, ob der Unfall als leicht

oder schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Bei

leichten Unfällen ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und

gesundheitlicher Beeinträchtigung in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und

bei schweren zu bejahen (vgl. BGE 115 V 133 E. 6.).

3.2.3. Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich

lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang

besteht, nicht aufgrund des Unfalls allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare

Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als

direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine

Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: (1.)

besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des

Unfalls; (2.) die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen,

insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen

auszulösen; (3.) ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; (4.)

körperliche Dauerschmerzen; (5.) ärztliche Fehlbehandlung, welche die

Unfallfolgen erheblich verschlimmert; (6.) schwieriger Heilungsverlauf und

erhebliche Komplikationen und (7.) der Grad und die Dauer der physisch

bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 115 V 133 E. 6c/aa).

3.2.4. Der Einbezug sämtlicher objektiver

Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach

den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten

Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann

zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im

mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall

zu qualifizieren ist. Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein

einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt

ist. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes

Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden (BGE 115 V 133 E. 6c/bb). Bei einem Unfall im engeren mittleren

Bereich sind mindestens drei der Zusatzkriterien in der einfachen Form

erforderlich, damit der adäquate Kausalzusammenhang bejaht werden kann (Urteil des

Bundesgerichts 8C_135/2013 vom 4. April 2013 E. 4.2.). Dies gilt umso mehr, je

leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im

mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen

zuzuordnen ist, müssen vier Kriterien erfüllt sein, damit die

Adäquanz bejaht werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_897/2009 vom 29.

Januar 2010 E. 4.5.).

3.3.

3.3.1. Zur Abklärung medizinischer Sachverhalte – wie namentlich zur

Beantwortung der Frage, ob noch eine namhafte Verbesserung des

Gesundheitszustandes erwartet werden kann – ist die rechtsanwendende Behörde

auf Unterlagen angewiesen, die ihr vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung

zu stellen sind (BGE 122 V 157 E. 1b). Das Gericht hat diese medizinischen

Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess geltenden Grundsatz der

freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen

Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie

umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das

Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen,

objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen

eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten.

3.3.2. Für den Beweiswert eines Arztberichtes ist

entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten

begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1., BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweisen).

Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft

eines Beweismittels noch die Bezeichnung der Stellungnahme als Bericht oder

Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a).

3.3.3. Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt zwar

nicht derselbe Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten

Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu, sie

sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der

Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 135 V 465 E. 4.2-4.7.).

4.

4.1.

Zu prüfen ist zuerst, ob die diagnostizierten psychischen

Erkrankungen (Depression und Anpassungsstörungen) sowie das chronische

Schmerzsyndrom (vgl. vgl. Folgebericht mit Weiterbehandlungsauftrag vom 19.

Juli 2022, SUVA-Akte 111, S. 2; Abschlussbericht Psychotherapeutenverfahren vom

21. August 2023, SUVA-Akte 210, S. 2) in einem adäquaten

Kausalzusammenhang zum Unfall vom 11. August 2021 stehen.

4.2.

Anders als bei Gesundheitsschäden mit einem klaren organischen

Substrat, bei welchem der adäquate Kausalzusammenhang in der Regel mit dem

natürlichen bejaht werden kann, sind nicht objektivierbare, psychisch

begründete Beschwerden nur dann einem Unfallereignis zurechenbar, wenn dieses

objektiv eine gewisse Schwere aufgewiesen hat (vgl. E. 3.2.1-E. 3.2.4

hiervor).

4.3.

4.3.1. Der Beschwerdeführer gibt an, er sei mit den Füssen auf etwa

1.5 m Höhe auf einem Gerüst gestanden und habe mit der linken Hand an einem

Teil vor sich gearbeitet. Dieses sei gerissen, weshalb er rückwärts auf den Rücken,

den behelmten Kopf und insbesondere das linke Handgelenk gestürzt sei. Am

Rücken und Kopf habe er sich nicht verletzt, das Handgelenk sei jedoch sofort

dick angeschwollen (vgl. Psychologischer Bericht Rehabilitation vom 12. Mai

2022, SUVA-Akte 90, S. 1; Bericht von Dr. med. G____ vom 18. Oktober 2022,

SUVA-Akte 138). Die Beschwerdegegnerin hat den Unfall vom 11. August 2021 der

Kategorie der mittelschweren an der Grenze zu den leichten Ereignissen

zugewiesen (vgl. Einspracheentscheid vom 24. August 2023, Rz. 2.1). Dies

ist in Anbetracht der Kasuistik (vgl. die Übersicht bei Rumo-Jungo/Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum

UVG, 4. Auflage, Zürich 2012, S. 62 ff.) sachgerecht und gibt keinen Anlass zu

Diskussionen.

4.3.2. Praxisgemäss hat dies zur Folge, dass die Adäquanz der

organisch nicht nachweisbaren Beschwerden nur dann bejaht werden kann, wenn

mindestens vier der massgeblichen Zusatzkriterien erfüllt sind oder wenn ein

einziges Kriterium in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist

(vgl. E. 3.2.4. hiervor). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Das

Unfallereignis (Sturz aus 1.5 m Höhe) war objektiv betrachtet weder besonders

eindrücklich noch von dramatischen Umständen begleitet. Auch die Dauer der

ärztlichen Behandlung kann nicht als ungewöhnlich lang beurteilt werden. Zwar

konsultierte der Beschwerdeführer nach seinen Schulteroperationen am 12. August

2021 und 15. November 2021 (OP-Berichte vom 12. August 2021, SUVA-Akte

119; OP-Bericht vom 15. November 2021, SUVA-Akte 120) mehrfach diverse Ärzte

des D____, der Berufsgenossenschaftlichen E____ sowie der I____. Aus der

Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer mehrfach in physiotherapeutische,

ergotherapeutische und medikamentöser Behandlung begab, wie etwa im Rahmen

einer stationären Rehabilitation in der Berufsgenossenschaftlichen E____

(Entlassbericht vom 6. Mai 2022, SUVA-Akte 93), kann nicht auf eine Erfüllung

des Kriteriums der ungewöhnlich langen Dauer der physisch bedingten ärztlichen

Behandlung geschlossen werden. Vielmehr ist eine kontinuierliche, mit einer

gewissen Planmässigkeit auf die Verbesserung des Gesundheitszustandes

gerichtete Behandlung des somatischen Leidens erforderlich.

Abklärungsmassnahmen und blosse ärztliche Kontrollen, welche der Beschwerdeführer

mehrfach in Anspruch nahm, kommt nicht die Qualität einer regelmässigen,

zielgerichteten Behandlung zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_647/2018 vom 16.

Januar 2019 E. 5.3.; Urteil des Bundesgerichts 8C_855/2009 vom 21. April 2010

E. 8.3.1.; Urteil des Bundesgerichts 8C_744/2009 vom 8. Januar 2010 E. 11.3.). Hinsichtlich

der erlittenen Handverletzung des Beschwerdeführers ebenfalls zu verneinen ist

ferner das Kriterium der «Schwere oder besondere Art der Verletzungen»,

insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen

auszulösen. Ebenfalls nicht zu bejahen ist das Kriterium «schwieriger

Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen». Diesbezüglich gilt es zu

bemerken, dass aus der blossen Dauer der ärztlichen Behandlung und der geklagten

Beschwerden nicht schon auf einen schwierigen Heilungsverlauf und erhebliche

Komplikationen geschlossen werden darf. Es bedarf hierzu besonderer Gründe,

welche die Genesung bis zum Fallabschluss beeinträchtigt oder verzögert haben

(Urteil des Bundesgerichts 8C_123/2018 vom 18. September 2018 E. 5.2.2.2.). Der

Umstand, dass – wie vorliegend – trotz verschiedener Therapien keine

Beschwerdefreiheit erreicht werden konnte, genügt allein nicht (Urteil des

Bundesgerichts 8C_765/2014 vom 9. Februar 2015 E. 11.6.). Es liegen keine

Umstände vor, die vorliegend – unter Ausklammerung der psychischen

Fehlentwicklung – zur Bejahung dieses Kriteriums führen könnten (vgl. Urteil

des Bundesgerichts 8C_632/2018 vom 10. Mai 2019 E. 10.3.). Da somit

klarerweise weder ein Zusatzkriterium besonders ausgeprägter

Weise noch noch vier Zusatzkriterien erfüllt sind,

die zur Bejahung einer Adäquanz zwischen dem Ereignis vom 11. August 2021 und

den organisch nicht hinreichend nachweisbaren Beschwerden vorliegen müssten,

kann vorliegend offengelassen werden, ob das Kriterium der «körperliche

Dauerschmerzen» in nicht ausgeprägter Weise gegeben ist. Gleiches gilt für das

Kriterium bzw. den Vorwurf der ärztlichen Fehlbehandlung, welcher nach Ansicht

des Beschwerdeführers seiner behandelnden Ärztin Dr. med. J____ vom D____ anlässlich

der Operation vom 12. August 2021 unterlaufen sei (vgl. Schreiben der

Gutachterkommission für Fragen ärztlicher Haftpflicht vom 16. August 2022,

SUVA-Akte 130 und Abschlussbericht Psychotherapeutenverfahren vom 21. August

2023, SUVA-Akte 210, S. 2; Stellungnahme Dr. med. J____,

SUVA-Akte 175), für den jedoch die Kreisärztin Dr. med. K____ keinen

Anfangsverdacht sehe (vgl. SUVA-Akte 202, S. 5).

4.3.3. Sind – wie vorliegend – die Zusatzkriterien nicht erfüllt, so ist

die Adäquanz zwischen dem Ereignis vom 11. August 2021 und den organisch nicht

hinreichend nachweisbaren Beschwerden (Depressionen, Anpassungsstörungen und

chronisches Schmerzsyndrom) zu verneinen. Für die Ermittlung der

Leistungsansprüche sind somit nur die objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen an

der linken Hand zu berücksichtigen. Weitere Abklärungen bezüglich allfälliger

psychisch begründeter Gesundheitsbeeinträchtigungen erübrigen sich damit. Zusammenfassend

ist demnach festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht ihre Leistungspflicht

hinsichtlich der Folgen der organisch nicht hinreichend nachweisbaren

Beschwerden (Depressionen, Anpassungsstörungen und chronisches Schmerzsyndrom) verneint

hat.

5.

5.1.

Zu prüfen ist als Nächstes, ob die Beschwerdegegnerin

zu Recht – was vom Beschwerdeführer nicht ausdrücklich bestritten wird – den

Fall des Beschwerdeführers unter dem Gesichtspunkt der medizinischen Sachlage per

31. Dezember 2022 abschloss und die Ausrichtung von Heilkosten- und

Taggeldleistungen einstellte (vgl. SUVA-Akte 142).

5.2.

Bei Anwendung der Praxis zu den psychischen

Unfallfolgen (BGE 115 V 133) ist die Adäquanzprüfung in jenem

Zeitpunkt vorzunehmen, in dem von der Fortsetzung der auf die somatischen

Leiden gerichteten ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des

Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 134 V 109 E. 6.1.; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_121/2022 vom 27. Juni

2022 E. 3.). Allfällige noch behandlungsbedürftige psychische Leiden stellen

keinen Grund für einen Aufschub des Fallabschlusses dar, da die psychischen

Beeinträchtigungen für die Beurteilung der Adäquanz bei der sog. Psychopraxis

unberücksichtigt bleiben (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 8C_892/2015

vom 29. April 2016 E. 4.1. und 8C_465/2011 vom 7. September 2011

E. 5.1.).

5.3.

Ein Anspruch auf die vorübergehenden UV-Leistungen Heilbehandlung

(Art. 10 UVG) und Taggeld (Art. 16 f. UVG) setzt nach Gesetz und Praxis

voraus, dass von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte

Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann oder dass noch

Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung laufen. Trifft beides nicht

(mehr) zu, hat der Versicherer den Fall unter Einstellung der vorübergehenden

Leistungen abzuschliessen und den Anspruch auf eine allfällige Invalidenrente

und auf eine Integritätsentschädigung zu prüfen (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 144 V 354 E. 4.1.; BGE 134 V 109 E. 4.1.). Die Besserung des

Gesundheitszustandes bestimmt sich namentlich nach Massgabe der zu erwartenden

Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt

beeinträchtigt, wobei die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung

ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht. Diese Frage

ist prospektiv zu beurteilen (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 8C_682/2021

vom 13. April 2022 E. 5.1. und 8C_548/2020 vom 18. Dezember 2020 E. 4.1.1.).

5.4.

5.4.1. Da die Frage, ob ein stabiler Gesundheitszustand eingetreten

ist, naturgemäss aufgrund der medizinischen Erhebungen zu beantworten ist,

werden im Folgenden die wichtigsten ärztlichen Unterlagen kurz dargestellt.

5.4.2. Dr. med. L____ von der Berufsgenossenschaftlichen

E____ stellte sich mit Entlassbericht vom 6. Mai 2022 auf

den Standpunkt, aufgrund der relevanten Gelenkverletzung mit

knöcherner Defektbildung in der radiokarpalen Gelenkfläche des distalen Radius

und Pseudarthrosenbildung des Processus styloideus ulnae werde die Indikation

zur Handgelenksarthrodese gestellt. Bereits durch das Tragen der

Handgelenksmanschette habe eine Schmerzlinderung bei Belastung erreicht werden

können. Eine Befundverbesserung ohne operative Maßnahme werde als nicht

realistisch angesehen (SUVA-Akte 93, S. 3).

5.4.3. Dr. med. F____ hielt in seinem Bericht vom 25.

September 2022 fest, es käme im Prinzip ausschliesslich die ihm benannte

Rettungsoperation im Sinne eines Bowers-Resektion des Ulnakopfes infrage, was

auch wieder eine Supination zulassen würde und dadurch das ulocarpale

Gelenkkompartiment entlastet wäre. In der gleichen Operation könnte eine

Handgelenkdenervation durchgeführt werden. Zudem wäre nach Ansicht von Dr. med.

F____ bei einem operativen Eingriff wohl auch eine Arthrolyse radiocarpal

möglich, um die Beweglichkeit etwas zu verbessern. Auch mit einem solchen

Eingriff sei jedoch die Wiedererlangung einer Arbeitsfähigkeit als Gerüstbauer

nicht anzunehmen, allenfalls wäre der Beschwerdeführer dann für einfachere,

leichtere Arbeiten umzuschulen. Erschwerend komme die Anpassungsstörung dazu. Auch

die Schmerzausweitung auf den ganzen Arm bis zum Nacken hin spreche dafür, dass

mit einem operativen Eingriff die Schmerzsymptomatik wohl nicht zum

Verschwinden gebracht werden könne (SUVA-Akte 126, S. 4).

5.4.4. Dr. med. H____ führt in seinem Verlaufsbericht vom

16. März 2023 aus, dass beim Beschwerdeführer ein chronisches Schmerzsyndrom

nach einer stattgehabten Doppelplattenostheosynthese von August 2021 bei einer

intraartikulären distalen Radiusfraktur vom Typ C3 nach AO links bestehe und die

Nachbehandlung fortgeführt werde. Dr. med. H____ hielt ferner fest, es sei nicht

ersichtlich, warum die SUVA-Behandlung eingestellt worden sei. Aus medizinischer

Sicht handle es sich um ein Krankheitsbild, welches ausschliesslich von den

Unfallfolgen bestimmt sei. Die Fortsetzung der Behandlung sei medizinisch

eindeutig indiziert (vgl. SUVA-Akte 168).

5.4.5. Dr. med. G____ entgegnet, die Beurteilung

von Dr. med. H____ (SUVA-Akte 168) sei in Unkenntnis aller bekannten

Informationen zu diesem komplexen Fall und ohne Einsicht in das vollständige

Dossier abgegeben worden (SUVA-Akte 202, S. 7) und verweist dabei bei seiner Beurteilung

auf die Einschätzungen von Dr. med. F____ vom 25. September 2022 (SUVA-Akte

126, S. 4).

5.5.

Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern die konzise

und nicht weiter begründete Einschätzung von Dr. med. H____, es sei die Fortsetzung

der medizinischen Behandlung angezeigt, geeignet sein sollen, Zweifel an der Einschätzung

von Dr. med. G____ zu erwecken (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.2-4.7. und E. 3.3.3. hiervor). Hinsichtlich der Durchführung der nach Ansicht

von Dr. med. L____ (SUVA-Akte 93, S. 3) und Dr. med. F____ (SUVA-Akte

126, S. 4) indizierten Operation(en), mit deren Durchführung der

Beschwerdeführer nicht einverstanden ist, ist auf die bundesgerichtliche

Rechtsprechung hinzuweisen, dass die Verweigerung einer zumutbaren Behandlung

zum Fallabschluss ohne Durchführung eines Mahnverfahrens führt (Urteil des

Bundesgerichts 8C_106/2023 vom 20. Oktober 2023 E. 5.).

5.6.

Als Zwischenfazit kann festgehalten werden, dass die

Beschwerdegegnerin die Leistungen zu Recht per 31. Dezember 2022 eingestellt

hat. Hinsichtlich der psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers

(Depressionen und Anpassungsstörungen) ist zu bemerken, dass diese keinen Grund

für einen Aufschub des Fallabschlusses darstellen, wenn – wie vorliegend – von

einer Fortsetzung der auf die somatisch nachweisbaren Unfallfolgen gerichteten

Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands mehr erwartet

werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_892/2015 vom 29. April 2016

E. 4.1. und E. 5.2. hiervor).

6.

6.1.

Zu prüfen ist weiter, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das von

Dr. med. G____ (SUVA-Akte 137) und Dr. med. F____ (SUVA-Akte 126, S.

4) erstellte Belastungsprofil abgestellt hat.

6.2.

Dr. med. G____ hielt in seinem Bericht vom 17. Oktober 2022 fest,

der Beschwerdeführer könne mit der linken Hand noch leichteste Zuarbeiten

tätigen, dies nicht dauerhaft über eine gesamte Arbeitsschicht. Bei Einhaltung

dieser Limitierung spreche nichts gegen eine vollschichtige Arbeit (SUVA-Akte

137). Er verwies dabei auf den Bericht von Dr. med. F____ vom 25. September

2022, der festhält, dass auch bei einem operativen Eingriff die Wiedererlangung

einer Arbeitsfähigkeit als Gerüstbauer nicht anzunehmen sei und der

Beschwerdeführer allenfalls für einfachere, leichtere Tätigkeiten umzuschulen

(SUVA-Akte 126, S. 4).

6.3.

Dieser Einschätzung des Kreisarztes kann gefolgt werden. Sie erging

namentlich in Kenntnis der einschlägigen Vorakten und deckt sich ferner im

Wesentlichen mit der Einschätzung von Dr. med. F____ (SUVA-Akte 126, S. 4), der

den Beschwerdeführer persönlich eingehend untersucht hatte. Es liegen keine

Anhaltspunkte, namentlich keine abweichenden medizinischen Beurteilungen des

Belastbarkeitsprofils, vor, die darauf hindeuten würden, dass die Beurteilung von

Dr. med. G____ nicht richtig sein könnte. Aus diesem Grunde ist daher davon

auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit über eine

100 %-ige Restarbeitsfähigkeit verfügt.

6.4.

Als Zwischenfazit somit kann festgehalten werden, dass die

Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Einschätzung von Dr. med. G____F____

abgestellt hat. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich der eventualiter und

sinngemäss gestellte Verfahrensantrag des Beschwerdeführers auf Einholen eines

weiteren Gerichtsgutachtens (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4.). Weitere

medizinische Abklärungen sind nicht angezeigt.

6.5.

Damit bleibt zu prüfen, wie es sich mit der erwerblichen Umsetzung

der festgestellten Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers verhält.

7.

7.1.

Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das

Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten

Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch

eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte

(sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie

erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).

Nach ständiger Rechtsprechung sind für den Einkommensvergleich die Verhältnisse

im Zeitpunkt des frühestmöglichen (potenziellen) Rentenbeginns massgebend.

Validen- und Invalideneinkommen sind auf zeitidentischer Grundlage zu erheben;

allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen sind bis zum

Einspracheentscheid zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 8C_350/2022

vom 9. November 2022 E. 6.; BGE 129 V 222 E. 4.2.).

7.2.

Die Beschwerdegegnerin stellte in ihrer Verfügung vom 28. Dezember

2022 ein Valideneinkommen von Fr. 58'045.-- einem Invalideneinkommen von Fr. 56'780.--

gegenüber und errechnete auf diese Weise einen rentenausschliessenden

Invaliditätsgrad von (abgerundet) 2 % (vgl. SUVA-Akte 155). Das

Valideneinkommen entspricht dem Mindestlohn eines B2 Gerüstmonteurs gemäss Art.

13 Gesamtarbeitsvertrag 2020-2023 des schweizerischen Gerüstbaus (monatlich Fr.

4'465.-- zzgl. 13. Monatslohn; vgl. SUVA-Akte 146, S. 1). Für die

Bestimmung des Invalideneinkommens von Fr. 56'780.-- stellte die

Beschwerdegegnerin auf die Lohnstrukturerhebung (LSE), Tabelle TA1, Total,

Kompetenzniveau 1, Männer, ab (monatlich Fr. 5'261.--).

7.3.

7.3.1. Die Ermittlung des Valideneinkommens

hat so konkret wie möglich zu erfolgen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts

8C_738/2021 vom 8. Februar 2023 E. 3.4.2.1.). Es ist in der Regel am

zuletzt erzielten, der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung

angepassten Verdienst anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass

die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre.

Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Lässt sich

das Valideneinkommen aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse nicht hinreichend

genau beziffern, darf auf statistische Werte wie die vom Bundesamt für

Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) zurückgegriffen werden,

sofern dabei die für die Entlöhnung im Einzelfall relevanten persönlichen und

beruflichen Faktoren mitberücksichtigt werden (BGE 144 I 103 E. 5.3.;

BGE 139 V 28 E. 3.3.2.; Urteil des Bundesgerichts 8C_523/2022 vom 23.

Februar 2023 E. 7.1.).

7.3.2. Vorliegend ist vorab zu

bemerken, dass dem Beschwerdeführer bereits während der Probezeit bei der C____

GmbH mit Schreiben vom 14. September 2021 per 24. September 2021 gekündet

worden war (vgl. SUVA-Akte 15). Da kein

stabiles Arbeitsverhältnis vorgelegen hatte, stellte die Beschwerdegegnerin

nicht auf den tatsächlichen Verdienst ab, welche der Beschwerdeführer bei der C____

GmbH verdient hatte (pauschal Fr. 4'300.-- ohne 13. Monatslohn; vgl. SUVA-Akte

44), sondern auf den Mindestlohn eines B2 Gerüstmonteurs gemäss Art. 13

Gesamtarbeitsvertrag 2020-2023 des schweizerischen Gerüstbaus (monatlich

Fr. 4'465.-- zzgl. 13. Monatslohn; vgl. SUVA-Akte 146, S. 1). Dies

ist nicht zu beanstanden. Zwar ist der Mindestlohn eines B2 Gerüstmonteurs

gemäss Art. 13 Gesamtarbeitsvertrag 2020-2023 in Höhe von monatlich Fr. 4'465.-- deutlich tiefer als das hypothetische

Einkommen gemäss der Tabelle TA1 2020, Baugewerbe (Ziff 41-43), Kompetenzniveau

1, Männer, in Höhe von Fr. 5'731.--,

welches bei einer Anwendung der Tabellenlöhne der LSE zur Bemessung des

Invaliditätsgrads des Beschwerdeführers grundsätzlich einschlägig wäre. Diesbezüglich

gilt jedoch anzumerken, dass ein eingesetztes Valideneinkommen dann nicht als

unterdurchschnittlich qualifiziert werden kann, wenn es – wie vorliegend – den

Mindestverdienstvorgaben eines vom Bundesrat für allgemein verbindlich

erklärten Gesamtarbeitsvertrages (GAV) im entsprechenden Berufszweig

entspricht, werden dort doch die branchenüblichen Einkommen präziser abgebildet

als in der LSE. Eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen fällt in einem

solchen Fall daher praxisgemäss ausser Betracht (Urteil des Bundesgerichts

8C_461/2021 vom 3. März 2022 E. 4.2.1.; Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2021

vom 31. Januar 2022 E. 4.2.2.; Urteil des Bundesgerichts 8C_88/2020 vom

14. April 2020 E. 3.2.2.).

7.4.

Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der

Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in

welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der

Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, gilt grundsätzlich der tatsächlich

erzielte Verdienst als Invalidenlohn (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2.).

Ist – wie hier – kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben,

sind praxisgemäss die LSE-Tabellenlöhne heranzuziehen (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 8C_632/2021 vom 2. Dezember 2021 E. 6.3.2.;

BGE 143 V 295 E. 2.2.). Die Rechtsprechung wendet dabei in der

Regel die Monatslöhne gemäss LSE-Tabelle TA1 (Zeile "Total Privater

Sektor") an (zu hier nicht näher interessierenden Ausnahmen siehe die in

BGE 133 V 545 nicht publizierte E. 5.1. des Urteils 9C_237/2007 vom 24. August

2007). Wie das Bundesgericht mit BGE 148 V 174 E. 9.

entschieden hat, besteht im heutigen Zeitpunkt kein ernsthafter sachlicher

Grund für die Änderung der Rechtsprechung, wonach Ausgangspunkt für die

Bemessung des Invalideneinkommens anhand statistischer Werte grundsätzlich die

Zentral- bzw. Medianwerte der LSE darstellen (vgl. auch die Urteile 8C_219/2022

vom 2. Juni 2022 E. 6.6. und 8C_139/2021 vom 10. Mai 2022 E. 3.2.2.3. und

E. 3.2.2.4.). Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin daher

praxisgemäss auf den Totalwert von Tabelle TA1 (Männer, Kompetenzniveau 1)

abgestellt (vgl. SUVA-Akte 155, S. 2), was nicht zu beanstanden ist.

7.5.

7.5.1. Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von

statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert

(Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen

werden, dass persönliche und berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der

Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie

und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Ein (behinderungsbedingt

oder anderweitig begründeter) Abzug kann aber nur vorgenommen werden, wenn im

Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen

eines oder mehrerer der genannten Kriterien ihre gesundheitlich bedingte

(Rest-) Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit

unterdurchschnittlichem Erfolg erwerb-lich verwerten kann (Urteil des

Bundesgerichts 8C_82/2019 vom 19. September 2019 E. 6.2.2.; BGE 135 V 297 E.

5.2. mit Hinweisen). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist

unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen

gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 134 V 322 E.

5.2.). Unter dem Titel leidensbedingter Abzug können grundsätzlich nur Umstände

berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als

ausserordentlich zu bezeichnen sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_61/2018 vom

23. März 2018 E. 6.5.2. mit Hinweisen). Ob ein (behinderungsbedingt oder

anderweitig begründeter) Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist, stellt eine

vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage dar (Urteil des Bundesgerichts

8C_61/2018 vom 23. März 2018 E. 6.5. mit Hinweisen).

7.5.2. Die Beschwerdegegnerin hat den leidensbedingten Abzug

auf 15 % festgesetzt (vgl. Verfügung vom 28. Dezember 2022, SUVA-Akte 155, S.

2. f.; Einspracheentscheid vom 24. August 2023, Rz. 6.1.-6.2.). Aus den Akten

ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer mit der linken Hand noch leichteste Arbeiten

zumutbar sind, die nicht dauerhaft über eine gesamte Arbeitsschicht dauern

dürfen (vgl. E. 6.2.-6.3. hiervor; Bericht von Dr. med. G____ vom 17.

Oktober 2022, SUVA-Akte 137). Mit Blick auf die leidensbedingten Einschränkungen

erscheint der leidensbedingte Abzug in Höhe von 15 % als angemessen. Gründe,

die einen höheren leidensbedingten Abzug rechtfertigen würden, sind nicht

ersichtlich. So begründet insbesondere das Alter des Beschwerdeführers (aktuell

knapp 50 Jahre) gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung keinen

Abzug, da Hilfsarbeiten mit Kompetenzniveau 1 auf dem massgebenden

hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig

nachgefragt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_799/2021 vom 3. März 2022

E. 4.3.3.; BGE 146 V 16 E. 7.2.1.). Zudem ist vorliegend nicht ersichtlich,

inwiefern aufgrund des Status des Beschwerdeführers als Grenzgänger dessen

Möglichkeit geschmälert sein sollte, auf dem für ihn in Frage kommenden

Arbeitsmarkt mit einem durchschnittlichen Lohn rechnen zu können (vgl. Urteil

des Bundesgerichts 8C_1/2023 vom 6. Juli 2023 E. 15.3.2.).

7.6.

Aus all dem folgt, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht mit

Verfügung vom 28. Dezember 2022, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 24.

August 2023, den Fall des Beschwerdeführers per 31. Dezember 2022

abgeschlossen hat und einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers abgelehnt

hat.

8.

8.1.

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen

8.2.

Das Verfahren ist kostenlos.

8.3.

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Der

a.o. Gerichtsschreiber

Dr. G. Thomi Dr.

R. Schibli

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Gesundheit

Versandt am: