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Entscheid

UV.2023.47

Zweifel an der versicherungsinternen Beurteilung des Kreisarztes, versicherungsexterne Abklärung notwendig; Beschwerdegutheissung.

13. März 2024Deutsch18 min

obligatorisch bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Unfällen versichert.

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 13.

März 2024

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer

(Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, Th. Aeschbach

und

Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, [...]

Beschwerdeführer

SUVA

Rechtsabteilung,

Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern

vertreten durch lic. iur. C____, [...]

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2023.47

Einspracheentscheid vom 18.

August 2023

Zweifel an der

versicherungsinternen Beurteilung des Kreisarztes, versicherungsexterne

Abklärung notwendig; Beschwerdegutheissung.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Der 1969 geborene Beschwerdeführer war im Sommer 2001

obligatorisch bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Unfällen versichert.

Der Schadenmeldung ist zu entnehmen, dass der Versicherte wegen eines

Schwindelanfalls gestürzt ist, sich dabei den rechten Fuss am Randstein

aufgeschlagen und an der rechten Grosszehe verletzt hat (vgl. SUVA-Akte 1). Als

fiktives Schadensdatum wurde der "01.07.2001" aufgenommen (vgl. SUVA-Akte

160). Infolgedessen wurde der Beschwerdeführer wegen eines posttraumatischen

Hallux rigidus an der Grosszehe rechts operiert (Operationsbericht, SUVA-Akte 3).

Mit Verfügung vom 5. Januar 2005 wurde dem Beschwerdeführer für die

unfallbedingten Restfolgen eine Integritätsentschädigung für eine

Integritätseinbusse von 2,5% zugesprochen (SUVA-Akte 27). Zudem wurde dem

Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. September 2002 eine Rente gewährt,

welche mit Verfügung vom 7. Oktober 2015 gestützt auf das Gutachten der D____ GmbH

(D____) vom 8. April 2013 wegen zweifelloser Unrichtigkeit wieder aufgehoben

wurde, nachdem zuvor die Invalidenversicherung ihrerseits die Rente des

Beschwerdeführers aufgehoben hatte (SUVA-Akte 41).

Am 13. November 2019 begab sich der Beschwerdeführer in die [...]

Klinik [...], welche eine Bildgebung durchführte und ein Kostengutsprachegesuch

für eine MTP-I-Arthrodese stellte (SUVA-Akten 51 und 53). Mit Stellungnahme vom

18. Dezember 2019 bejahte der Kreisarzt Dr. E____ einen Rückfall (SUVA-Akte

58).

Am 31. Januar 2020 wurde eine MTP I-Arthrodese rechts mit

VARIAX 2CP-Platte 2,4mm durchgeführt (SUVA-Akte 65). Im Sprechstundenbericht

vom 22. Juni 2020 diagnostizierte die Behandlerin Dr. F____ eine "Pseudarthrose bei St. n. MTP

I-Arthrodese rechts am 31. Januar 2020 bei posttraumatischem Hallux rigidus

rechts" (SUVA-Akte 93).

Daraufhin erfolgte gemäss Operationsbericht vom 13. August 2020 eine

Osteosynthesematerialentfernung, Anfrischen, DBX und Re-Arthrodese mit 2.7mm

Zugschraube und VARIAX L-Platte (SUVA-Akte 99). Aufgrund einer erneuten

Pseudarthrose sowie störendem Osteosynthesematerial wurde der Beschwerdeführer

am 23. September 2021 erneut operiert (vgl. Operationsbericht, SUVA-Akte 128).

Am 15. Februar 2022 untersuchte der Kreisarzt Dr. G____,

Facharzt für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, den

Beschwerdeführer und empfahl eine Zweimeinung bei Prof. Dr. H____, Facharzt für

Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, welcher sich

am 18. März 2022 äusserte (SUVA-Akten 140 und 145).

Nach der Besprechung vom 12. April 2022 (SUVA-Akte 149) nahm

der Kreisarzt eine erneute Beurteilung vor, in welcher er von einem

medizinischen Endzustand ausging und den Beschwerdeführer für leidensangepasste

Tätigkeiten vollumfänglich arbeitsfähig erachtete (SUVA-Akte 150). Der

Integritätsschaden wurde neu auf 5% geschätzt (SUVA-Akte 151).

Mit Verfügung vom 3. Juni 2022 verneinte die Beschwerdegegnerin

einen Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem ermittelten IV-Grad von 7%

(SUVA-Akte 165). Gleichzeitig erhöhte sie die Integritätsentschädigung um 2.5%

(a.a.O.). Dagegen erhob der Beschwerdeführer Einsprache (SUVA-Akten 159 und

172). Während des Einspracheverfahrens traf bei der Invalidenversicherung ein

Gutachten der Gutachterstelle I____ (nachfolgend I____) vom 22. Juni 2022 ein,

welches im Rahmen des Einspracheverfahrens mangels Kenntnis weder von der

Beschwerdegegnerin noch vom unterzeichneten Rechtsvertreter berücksichtigt

wurde (vgl. IV-Akte 216). Mit Einspracheentscheid vom 18. August 2023 korrigierte

die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen und wies die Einsprache bei einem

neu ermitteln IV-Grad von 5% ab (SUVA-Akte 186).

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 21. September 2023 werden beim

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.

Es sei der

Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 18. August 2023 aufzuheben und

es sei diese zu verpflichten, dem Beschwerdeführer (wieder) eine Invalidenrente

nach den gesetzlichen Bestimmungen zu leisten.

2.

Eventualiter

seien weitere medizinische Abklärungen zum Gesundheitszustand sowie der

Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers und deren Verlauf durchzuführen und es

sei im Anschluss daran erneut über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers

gegenüber der Beschwerdegegnerin zu entscheiden.

3.

Es sei dem

Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung mit dem

unterzeichneten Advokaten zu bewilligen.

4.

Unter o/e-

Kostenfolge.

Die anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin beantragt mit

Beschwerdeantwort vom 15. November 2023 die Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2 der

Beschwerde vom 21. September 2023 seien vollumfänglich abzuweisen und der

Einspracheentscheid vom 18. August 2023 sei zu bestätigen. In der Beilage

reicht sie die versicherungsmedizinische Beurteilung vom 10. November 2023 von Dr.

G____, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie, zum I____-Gutachten vom 22.

Juni 2022 (Beschwerdeantwortbeilage/AB 1=Gerichtsakte 7) sowie die

vollständigen IV-Akten (Gerichtsakte 9) ein.

Der Beschwerdeführer beantragt mit Replik vom 19. Dezember 2023

folgendes:

1.

Die Beschwerde

sei gutzuheissen, an dieser wird festgehalten.

2.

Auf eine

mündliche Parteiverhandlung wird verzichtet.

3.

Unter

o/e-Kostenfolge.

Die Beschwerdegegnerin hält mit Duplik vom 9. Januar 2024 an

den gestellten Rechtsbegehren fest.

III.

Mit Instruktionsverfügung vom 20. November 2023 wird dem

Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche

Vertretung durch lic. iur. B____, Advokat, bewilligt.

IV.

Am 13. März 2024 findet die Beratung der Sache durch die Kammer

des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1

des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz; GOG]; SG 154.100). Die

örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1

des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin berechnete gestützt auf die LSE 2020 im

angefochtenen Einspracheentscheid einen Invaliditätsgrad von 5% und wies einen

Rentenanspruch ab (SUVA-Akte 185). Dabei stützte sie sich in medizinscher

Hinsicht auf die Beurteilung ihres Kreisarztes Dr. G____, Facharzt für

Orthopädie und Traumatologie, vom 13. April 2022 (SUVA-Akte 150).

2.2

Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass die Arbeitsunfähigkeit

neu geschätzt werden müsse (Beschwerde, Rz. 8). Beim Valideneinkommen sei auf das

Kompetenzniveau 2 abzustellen (Beschwerde, Rz. 11) und es sei ihm ein höherer

leidensbedingter Abzug von mindestens 10% zu gewähren (Replik, S. 3; Beschwerde,

Rz. 12).

2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob sich der Einspracheentscheid vom 18.

August 2023 mit Blick auf die Beschwerde halten lässt.

3.

3.1

Ist eine versicherte Person infolge des Unfalles mindestens zu 10%

invalid, so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über

die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) Anspruch auf eine Invalidenrente. Zur

Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das

Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten

Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch

eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte

(sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie

erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).

3.2

Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen

Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und

dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten

diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine

wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der

versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

3.3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,

ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen

beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten

(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen

Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet

und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232

E. 3a mit Hinweis auf BGE 125 V 352). Den Berichten versicherungsinterner Ärzte

kommt nicht derselbe Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG

eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem

Gerichtsgutachten zu. Sie sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht

geringe Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 145 V 97, 105 E. 8.5; BGE 142 V 58, 65 E. 5.1; BGE 135 V 465, 467 ff. E. 4.2-4.7).

4.

4.1

Der Kreisarzt Dr. G____, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie,

hielt in seiner Beurteilung vom 13. April 2022 fest, der um eine Zweitmeinung

angefragte Prof. Dr. H____ habe eine erneute Operation zwar empfohlen, eine

Garantie für eine Schmerzfreiheit könne jedoch auch dann nicht gegeben werden

(SUVA-Akte 150, S. 1). Da der Versicherte nach drei erfolglosen Arthrodesen mit

jeweils bestehender Pseudoarthrose, den Eingriff nicht durchführen lassen

wolle, erfolge der Behandlungsabschluss, da weitere alternative Therapien nicht

zur Verfügung stünden und somit ein "stabiler

Endzustand" erreicht sei

(a.a.O.). Weiter kam Dr. G____ zum Schluss, der Beschwerdeführer sei in einer

leichten (5 kg bis 10 kg) überwiegend sitzend beziehungsweise nur kurzzeitig im

Stehen oder Gehen ausgeübten Tätigkeit (mit der Möglichkeit der spontanen

Haltungsänderung) ganztags arbeitsfähig. Vermieden werden sollte bezogen auf

den Fuss folgende Tätigkeiten: Gehen auf unebenem Gelände; überwiegende stehende

und gehende Tätigkeiten; Arbeiten auf Leitern, Gerüsten oder Dächern; Hockende

und kauernde Positionen sowie Vibrations- und Stossbelastungen (a.a.O.). Sofern

die durch Prof. Dr. H____ vorgeschlagene Re-Arthrodese durchgeführt würde, könnte

der Beschwerdeführer bei optimalem postoperativen Krankheitsverlauf leichte bis

mittelschwere körperliche Tätigkeiten ausüben, die zu 50% gehend und stehend

möglich wären (maximal 4 Stunden Tag). Das übrige Belastbarkeitsprofil bliebe

unverändert, ebenso die zu vermeidenden Tätigkeiten (SUVA-Akte 150, S. 2).

4.2

Fraglich und zu prüfen ist, ob das polydisziplinäre I____-Gutachten

vom 22. Juni 2022, welches von der IV-Stelle in Auftrag gegeben wurde, Zweifel

an den kreisärztlichen Einschätzungen zu wecken vermag, wie das der

Beschwerdeführer geltend macht.

4.3

4.3.1

Im polydisziplinären I____-Gutachten vom 22. Juni 2022 in den

Fachrichtungen Innere Medizin, Psychiatrie, Rheumatologie, Neurologie und

Neuropsychologie attestierten die Gutachter dem Beschwerdeführer aus

gesamtmedizinischer Sicht folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit: Destruiertes Grosszehengrundgelenk rechts, chronisch

rezivierendes lumbovertebrales Schmerzsyndrom, ein aktuell abgeklungenes

chronisches zervikocebrales Schmerzsyndrom sowie chronischer

Spannungskopfschmerz mit Medikamentenübergebrauch und phobischer Komponente

(IV-Akte 216, S. 9 f.). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

stellten sie beim Beschwerdeführer folgendes fest: Belastungs- und

positionsabhängige rezidivierende, attackenweise Flankenschmerzen links und

rechts-thorakal, DD thorakovertebrogen bedingt, beginnende femoropatelläre

Gonarthrose rechts, chronische Hepatitis B, Schlafapnoesyndrom, rezidivierende

Bewusstseinsalterationen, ES a.e. seit 11/1998 DD funktionell, nicht

quantifizierbare neuropsychologische Störung bei V.a. Aggravation, Rhinitis

allergica, Status nach HWS-distorsiven Autoauffahrunfällen am 25.04.1996,

06.11.1998, 03.08.1999, 26.07.2001, Status nach Treppensturz 14.06.2000, Status

nach Malleolardistorsion links vor Jahren, konservativ therapiert, folgenlos, Status

nach Appendektomie (IV-Akte 216, S. 10).

4.3.2

Zu den funktionellen Auswirkungen führten die Gutachter

aus, beim Versicherten bestehe aufgrund der Situation am rechten Sprunggelenk,

aufgrund des chronischen Lumbovertebralsyndroms sowie der chronischen

Kopfschmerzen mit Überlappung zu einem chronischen zervikozephalen

Schmerzsyndrom eine Gangunsicherheit und eine nachvollziehbare

Schmerzsituation, insbesondere im Bereich der rechten unteren Extremität (a.a.O.).

Sicheres Gehen ohne Stock sei nicht mehr möglich (IV-Akte 216, S. 11). Der

Explorand könne keine schweren Gewichte tragen und sich nicht mit dem

Oberkörper vornüberbeugen. Das in die Hocke Gehen und Hinknien sei nur noch

eingeschränkt möglich. Längeres Stehen und Gehen sei aufgrund der Schmerzen im

Bereich des Fusses nicht mehr durchführbar. Die Gehstrecke sei auf 500 bis 1'000m

limitiert. Der Explorand könne nur noch körperlich sitzende leichte Tätigkeiten

in reduziertem Pensum ausüben (a.a.O.).

4.3.3

Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen,

zuletzt im 05/1999, ausgeübte Tätigkeit als angelernter Heizungsmonteur führten

die Gutachter aus, diese werde gemäss Aktenlage seit dem Zeitpunkt der ersten

HWS-Distorsion vom 11/1998 als aufgehoben beurteilt (a.a.O.). Zur

Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit vermerkten die Gutachter, hinsichtlich

der Situation an der rechten unteren Extremität habe sich der

Gesundheitszustand des Exploranden seit dem Zeitpunkt der Vorbeurteilung durch

das D____ vom 04/2013 verändert (a.a.O.). Der zeitliche Verlauf seit der

Vorbeurteilung von 2013 könne bezüglich der Situation am rechten

Grosszehengrundgelenk nicht zuverlässig eingeschätzt werden. Es könne davon

ausgegangen werden, dass seit dem operativen Eingriff vom 31. Januar 2020

sicher eine Verschlechterung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorgelegen

habe. Perioperativ dürften nach den verschiedenen Eingriffen am

Grosszehengrundgelenk Phasen voller Arbeitsunfähigkeit für sämtliche

Tätigkeiten vorgelegen haben, deren Dauer retrospektiv nicht genau festzulegen sei.

Die aktuelle Einschätzung der Arbeitsfähigkeit basiere auf dem zum jetzigen

Gutachtenszeitpunkt bestehenden Mobilitätsbild. Unter Berücksichtigung der

somatischen Situation am Bewegungsapparat, einschliesslich der verschlechterten

Situation am Grosszehengrundgelenk und unter Berücksichtigung des neurologischen

Fachgebietes, bestehe zusammenfassend seit 31. Januar 2020 - nach Abschluss der

perioperativen Phasen nach mehreren Eingriffen (31.01.2020, 13.08.2020,

23.09.2021) - eine Arbeitsfähigkeit von 4 Stunden täglich. Möglich seien dem

Exploranden körperlich sehr leichte Tätigkeiten mit Hantieren von Lasten von 3

bis 5 kg, fast ausschliesslich sitzend (90% der Zeit), ohne wiederholtes

Aufstehen, ohne Gehstrecken mehr als 50 bis 100m am Stück, ohne Überkopf zu

verrichtende, gebückte, kauernde oder Oberkörper-rotierende Tätigkeitsanteile.

Die Verminderung gegenüber einem Vollpensum sei dabei mit der deutlich

schmerzhaft verringerten Mobilität des Exploranden und der Notwendigkeit zur

einseitigen Stockentlastung zu begründen. Der Explorand müsse auch bei

sitzenden Tätigkeiten die Möglichkeit haben, seine Position öfters wechseln zu

können. Durch die auch bei sitzender Tätigkeit persistierende Schmerzbelastung sei

die Belastbarkeit insgesamt herabgesetzt. Hieraus resultiere eine um 50%

eingeschränkte Arbeitsfähigkeit, entsprechend einer Präsenz von 4 Stunden

täglich ohne zusätzliche Leistungseinschränkung (a.a.O.).

4.4

Gestützt auf die versicherungsmedizinische Beurteilung von Dr. G____,

Facharzt für Orthopädie und Traumatologie, vom 10. November 2023 (AB 1) hält die

Beschwerdegegnerin dem entgegen, dass dem I____-Gutachten aus Sicht der

Unfallversicherung nicht gefolgt werden könne. Der Stellungnahme von Dr. G____

lässt sich im Einzelnen entnehmen, dass die I____-Gutachter die Einschätzung

von Prof. Dr. H____ nicht berücksichtigt und auch den Vorschlag der Behandlerin

Dr. F____ nach einem Versuch mit einem mit Xerelo-/Anova-Schuh mit steifer

Sohle nicht thematisiert hätten (vgl. Stellungnahme Dr. G____, AB 1, S. 5). Aus

rein unfallkausaler Sicht sei eine Reduzierung des Arbeitspensums auf 50% daher

nicht nachvollziehbar, auch wenn die vorgeschlagene Re-Arthrodese nicht gewünscht

werde (a.a.O.). Zudem könne es im weiteren Krankheitsverlauf noch zu einer

zunehmenden Durchbauung der Pseudarthrose kommen, einhergehend mit einer

weiteren Schmerzerleichterung beim Gehen und Stehen (a.a.O.). Es sei aus

orthopädisch-traumatologisch-versicherungsmedizinischer Sicht nicht nachzuvollziehen,

warum der Versicherte rein bezogen auf die Grosszehengrundgelenkregion rechts

auf einen Gehstock angewiesen sei. Dieser sei viel mehr für die Reduzierung der

bestehenden Lumbalgien sowie auch zur Sicherheit bei immer wieder auftretenden

Schwindelattacken erforderlich. Inwieweit die vom Versicherten immer wieder

glaubhaft angegebene Gehstreckenlimitierung von 500-1000m am Stück noch durch

zusätzliche andere Pathologien (Wurzelclaudicatio S1 rechts?) mitbegrenzt werde,

könne auch im Rahmen des polydisziplinären I____-Gutachtens nicht abschliessend

entschieden werden (a.a.O.). Dr. G____ kritisiert weiter, dass das

polydisziplinäre I____-Gutachten in der allgemeinen Zusammenschau neben der

Pseudarthrose am Grosszehengrundgelenk auch weitere Aspekte berücksichtigte wie

u.a. die gesteigerte Schmerzwahrnehmung des Versicherten, die allgemeine

Symptomausweitung, die langjährige Erwerbsuntätigkeit und die allgemeine

Dekonditionierung. Zur Einschätzung der qualitativen und quantitativen

Leistungsfähigkeit aus rein unfallkausaler Sicht sollte jedoch ein (damals)

53-jähriger gesunder Versicherter in gutem Allgemeinzustand und

Ernährungszustand mit einer straffen Pseudarthrose am rechten

Grosszehengrundgelenk ohne weitere Begleiterkrankungen als Referenzperson

betrachtet werden, um das rein unfallkausale Belastbarkeitsprofil zu definieren.

Die sowohl bei der versicherungsmedizinischen Untersuchung vom 15. Februar 2022

wie auch im Untersuchungsbefund von Prof. Dr. H____ dokumentierten im

wesentlichen seitengleichen Muskelumfänge beider Beine sowie die von

neurologischer Seite im asim-Gutachten dokumentierte gute seitengleiche Kraft

beider Beine stünden im Gegensatz zu den Angaben des Versicherten, dass das

Gehen mit Gehstock nur unter weitgehender Entlastung des rechten Beines möglich

sei (a.a.O.). Auch ein erhöhter Pausenbedarf zur Beinhochlagerung sei bezüglich

der Situation an der rechten Grosszehe nicht zu rechtfertigen, da kein

Schwellungszustand bestehe und auch eine Schmerzverstärkung bei normal sitzender

Position nicht medizinisch erklärbar sei, da hierbei die Grosszehe nicht

belastet werden müsse (a.a.O.).

4.5

Bei einer Gesamtwürdigung der vorliegenden Aktenlage muss

festgestellt werden, dass das I____-Gutachten Zweifel an den kreisärztlichen

Ausführungen weckt. So ergibt sich bei den Einschätzungen des Kreisarztes Dr. G____

und den I____-Gutachtern bezüglich der Höhe der Arbeitsfähigkeit eine grosse

Differenz. Während das I____-Gutachten, welches zusätzliche Diagnostik

berücksichtigt (vgl. IV-Akte 216, S. 4), dem Beschwerdeführer nur noch eine

50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert, geht Dr. G____ von einer vollen

Arbeitsfähigkeit aus. Dieser Widerspruch lässt sich mit den vorhandenen

Unterlagen nicht auflösen. Allerdings kann entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers

(Replik, S. 2) auf das I____-Gutachten nicht unbesehen abgestellt werden.

Zunächst ist zu berücksichtigen, dass weder das geklagte

chronisch-rezidivierende lumbovertebrale Schmerzsyndrom noch der chronische

Spannungskopfschmerz mit Medikamentenübergebrauch unfallbedingt erscheinen,

worauf die Beschwerdegegnerin zu Recht hinweist (Beschwerdeantwort, Rz. 27). Es

kommt hinzu, dass – wie bereits der RAD-Arzt Dr. J____ korrekterweise festhielt

– im rheumatologischen Gutachten Lücken hinsichtlich der Aktenlage bestehen (vgl.

IV-Akte 223, S. 6). So fehlen die orthopädischen Unterlagen ab der Operation

vom 3. Januar 2020. Zudem sind die Unterlagen der SUVA im IV-Dossier nicht

vollständig (a.a.O.). Weiter haben die I____-Gutachter die Untersuchung bei Prof.

Dr. H____ und dessen Empfehlung einer Re-Arthrodese nicht berücksichtigt (vgl.

Stellungnahme Dr. G____, RB 1). Vor diesem Hintergrund weist Dr. G____

grundsätzlich zu Recht darauf hin, dass aus rein unfallkausaler Sicht ist eine

Reduzierung des Arbeitspensums auf 50% nicht nachvollziehbar sei, auch wenn die

vorgeschlagene Re-Arthrodese nicht gewünscht werde (Stellungnahme Dr. G____, RB

1).

4.6

Im Übrigen fällt bei der Beurteilung von Konsistenz und

Plausibilität im I____-Gutachten auf, dass entgegen den Angaben des

Versicherten die Serum-Spiegel für Aripiprazol und Quetiapin unterhalb des

therapeutischen Bereichs lagen, was der Beschwerdeführer nicht erklären konnte

(IV-Akte 216, S. 45, 52 und 55). Daher kann mit an Sicherheit grenzender

Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass diese Medikamente nicht

eingenommen wurden (IV-Akte 216, S. 55). Es kommt hinzu, dass in der

neuropsychologischen Untersuchung eine nicht-valide Beschwerdepräsentation

nachgewiesen werden konnte (IV-Akte 216, S. 59). Dafür sprachen nicht nur die

hoch auffälligen Beschwerdevalidierungstestungen in allen drei

Beschwerdevalidierungstests, sondern auch die Profile der übrigen

neuropsychologischen Ergebnisse (a.a.O.). Auffälligkeiten fanden sich ferner

auch im Rahmen der rheumatologischen Untersuchung mit Phasen der

Hyperventilation. Somit ist, wie der RAD-Arzt Dr. J____ bereits festhielt, auf

die Objektivierbarkeit der Befunde zu achten (Stellungnahme vom 15.11.2022,

IV-Akte 223, S. 11). Die klinischen Untersuchungsbefunde waren eher blande mit

Ausnahme des Grosszehengrundgelenks. Zudem fanden sich keinerlei Hinweise auf

benutzte oder getragene Hilfsmittel (Schuhe, Einlagen etc., einzig die

Unterarmgehstütze wurde dokumentiert, vgl. a.a.O.). Daraus erhellt, dass der

von der Behandlerin Dr. F____ empfohlene Versuch mit einem Xerelo-/Anova-Schuh

mit steifer Sohle und Abrollhilfe, wohl nicht stattgefunden hat. Die

beabsichtigte Entlastung des MTP I-Gelenk und der Versuch, die Schmerzen beim

Gehen und Stehen zu lindern und die Gehstrecke deutlich zu steigern, wurden

damit (noch) nicht angegangen, was bedauerlich ist.

4.7

Nach dem Gesagten bestehen aufgrund des I____-Gutachtens Zweifel an

der versicherungsinternen Beurteilung des Kreisarztes Dr. G____, wobei die I____-Beurteilung

für den vorliegenden Fall jedoch nicht unbesehen übernommen werden kann. Daher

bedarf es eines neuen unabhängigen Gutachtens zu den unfallbedingten

Einschränkungen, welches sich kritisch mit dem I____-Gutachten

auseinandersetzt. Vor diesem Hintergrund ist die Beschwerdegegnerin zu

verpflichten, ein versicherungsexternes Gutachten in Auftrag zu geben und im

Anschluss daran neu über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu

entscheiden.

4.8

Bei dieser Ausgangslage erübrigen sich weitere Bemerkungen zu den

vom Beschwerdeführer geltend gemachten Rügen hinsichtlich des anwendbaren

Valideneinkommens und der Frage nach der Höhe des leidensbedingten Abzuges

(vgl. Beschwerde, S. 6 f.).

5.

5.1

Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen und der

Einspracheentscheid vom 18. August 2023 ist aufzuheben. Die Sache ist zur

Einholung eines versicherungsexternen medizinischen Gutachtens und zum

anschliessenden Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen.

5.2

Das Verfahren ist kostenlos.

5.3

Der obsiegende Beschwerdeführer hat gegenüber der Beschwerdegegnerin

einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht

festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht geht bei der

Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführende

in durchschnittlichen Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer

Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3'750.00 (inklusive Auslagen)

zuzüglich Mehrwertsteuer aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren

kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Im vorliegenden

Fall ist aufgrund der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem

durchschnittlichen Fall auszugehen. Entsprechend ist der Beschwerdeführerin für

den doppelten Schriftenwechsel ein Honorar von Fr. 3'750.00 (inklusive

Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 288.75 (7.7 %) zuzusprechen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird der

Einspracheentscheid vom 18. August 2023 aufgehoben und die Sache zur Einholung

eines versicherungsexternen medizinischen Gutachtens und zum anschliessenden

Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer

eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich

Mehrwertsteuer von Fr. 288.75 (7.7 %).

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer Dr.

K. Zimmermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für

Gesundheit

Versandt am: