Lexipedia

Entscheid

UV.2023.49

Beschwerdeabweisung; Leistungen zu Recht eingestellt.

11. Juli 2024Deutsch27 min

Die damals zuständige Unfallversicherung Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen

Source bs.ch

D____

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 11.

Juli 2024

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz),

MLaw A. Zalad, S. Schenker

und

Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

Parteien

A____

[...]

Beschwerdeführerin

B____ AG

[...]

Beschwerdegegnerin

C____

[...] Beigeladene 1

D____

Beigeladene

2

Gegenstand

UV.2023.49

Einspracheentscheid vom 20.

September 2023

Beschwerdeabweisung; Leistungen

zu Recht eingestellt.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Die 1987 geborene Beschwerdeführerin erlitt am 9. Juni 2017 ein

"Trauma OSG und

Mittelfuss links" mit

massivem Hämatom (vgl. Bericht [...] Klinik vom 07.11.2017, Vorakten, S. 2).

Die damals zuständige Unfallversicherung Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen

und schloss den Fall ab.

b) Ab dem 15. Juni 2020 war die Beschwerdeführerin beim [...]

als Praktikantin angestellt und deshalb bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch

gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten gemäss dem Bundesgesetz

über die Unfallversicherung (UVG) versichert (Vorakten, S. 1). Mit den

Schadenmeldungen UVG vom 29. Juli 2020 und 30. Juli 2020 informierte der

Arbeitgeber die Beschwerdegegnerin, dass die Beschwerdeführerin am 16. Juli

2020 auf der Treppe des [...] gestürzt sei und sich Risse in beiden

Fussgelenken zugezogen habe (Vorakten, S. 1). Die Beschwerdegegnerin anerkannte

ihre Leistungspflicht (Vorakten, S. 7).

c) Die ärztliche Erstbehandlung erfolgte am 16. Juli 2020 auf

dem [...]Notfall der [...] Klinik (Vorakten, S. 8 und 62 ff.). Die weitere

Behandlung fand im [...] bei Dr. E____, bei der Hausärztin Dr. F____ und bei PD

Dr. med. Dr. phil. G____ und Dr. H____ statt (Div. Berichte, Vorakten, S. 9,

26, 32, 44 ff., 65, 66 f., 92 f., 100 f., 172 ff., 197 f., 200 f., 261, 264 ff.).

Folgende bildgebende Untersuchungen wurden durchgeführt:

Magnetresonanztomographien (MRT) des linken und rechten OSG am 28. September 2020

(Vorakten, S. 50 f.), MRT des linken Knies und Röntgen des linken Beins am 23.

Oktober 2020 (Vorakten, S. 52 f.) und MRT des rechten Handgelenks sowie Röntgen

am 7. April 2021 (Vorakten, S. 55 und 187) statt. Am 9. Juli 2021 konnte die

ärztliche Behandlung abgeschlossen werden.

d) Die Beschwerdegegnerin holte die Stellungnahme ihres

beratenden Arztes Dr. I____ vom 13. Januar 2021 ein (Vorakten, S. 79 ff.) und informierte

die Beschwerdeführerin gleichentags mit formloser Mitteilung, dass sie ihre

Leistungen per 28. September 2020 einstelle (Vorakten, S. 86). Zur Begründung

führte sie aus, dass die objektivierbaren pathologischen Befunde gemäss der

Beurteilung des beratenden Arztes spätestens ab dem 29. September 2020

überwiegend wahrscheinlich nicht mehr auf das Ereignis vom 16. Juli 2020

zurückzuführen seien (a.a.O.). Am 27. Januar 2021 erklärte sich die Beschwerdeführerin

telefonisch mit der formlos mitgeteilten Leistungseinstellung nicht

einverstanden und verlangte den Erlass einer einsprachefähigen Verfügung

(Vorakten, S. 99).

e) Daraufhin erliess die Beschwerdegegnerin am 27. Januar 2021

die verlangte Verfügung und bestätigte darin die Leistungseinstellung per 28.

September 2020 (Vorakten, S. 94 ff.). Gegen diese Verfügung erhoben sowohl die

Krankenkasse am 4. Februar 2021 (Vorakten, S. 104 f.) als auch die Beschwerdeführerin

am 25. Februar 2021 Einsprache (Vorakten, S. 112).

f) In der Folge eröffnete die Beschwerdegegnerin am 16. Februar

2021 auch der Suva die Verfügung vom 27. Januar 2021, da diese aufgrund eines

Rückfalls in Bezug auf die geltend gemachten Beschwerden am linken Fuss berührt

sein könnte (Vorakten, S. 110). Die Suva legte die Beurteilung von Dr. I____

vom 13. Januar 2021 ihrem Kreisarzt Dr. J____ vor (Beurteilung Dr. J____ vom 12.03.2021,

Vorakten, S. 131 ff.) und erhob am 10. März 2021 ebenfalls Einsprache

(Vorakten, S. 127 ff.).

g) Die Beschwerdegegnerin holte bei der Suva die Akten

betreffend den Unfall aus dem Jahr 2017 ein (Vorakten, S. 145). In der Folge nahm

Dr. I____ am 12. Mai 2021 erneut Stellung (Vorakten, S. 147 ff.). Mit Schreiben

vom 14. Juni 2021 informierte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin,

dass sie beabsichtige bei Dr. K____ ein orthopädisches Aktengutachten in Auftrag

zu geben und gewährte ihr das rechtliche Gehör (Vorakten, S. 176 f.). Die Suva

nahm mit Schreiben vom 25. Juni 2021 Stellung zur vorgesehenen Begutachtung und

brachte Gründe gegen Dr. K____ vor (Vorakten, S. 193 ff.). Mit Schreiben vom 5.

August 2021 informierte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin über

einen Wechsel des Gutachters und den beabsichtigten Auftrag an Dr. L____ (Vorakten,

S. 206 f.). Wiederum gewährte sie ihr das rechtliche Gehör, beschränkte sich in

der Folge jedoch auf die Stellungnahmen des beratenden Arztes.

h) Mit Eingaben vom 26. August 2021, 22. September 2022 und 3.

Oktober 2022 äusserte sich die Suva (Vorakten, S. 208 f., 236 ff., 240). Am 6.

Februar 2023 nahm zudem Dr. I____ Stellung (Vorakten, S. 274 ff.). Mit

Schreiben vom 17. Februar 2023 entschied sich die Beschwerdegegnerin, doch noch

ein externes medizinisches Gutachten in Auftrag zu geben und informierte sowohl

die Beschwerdeführerin als auch die Suva entsprechend (Vorakten, S. 279 ff.).

Am 28. Februar 2023 bestätigte die Suva ihr Einverständnis mit Dr. L____

(Vorakten, S. 287 f.). Mit E-Mail vom 3. März 2023 erklärte sich auch die

Beschwerdeführerin mit dem Aktengutachten für einverstanden (Vorakten, S. 239).

i) In der Folge erstellte Dr. L____ das Aktengutachten am 4.

Juli 2023 (Vorakten, S. 308 ff.). Die Suva äusserte sich hierzu am 25. Juli

2023 (Vorakten, S. 389). In der Folge hielt die Beschwerdegegnerin mit

Einspracheentscheid vom 20. September 2023 an der Leistungseinstellung per 28.

September 2020 fest (Vorakten, S. 392 ff.).

Erwägungen

II.

a) Mit Beschwerde vom 20. Oktober 2023 wird beim

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt sinngemäss beantragt, es sei der

Einsprachentscheid vom 20. September 2023 aufzuheben und es seien der

Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen.

b) Die Beschwerdegegnerin reicht innert Frist keine

Beschwerdeantwort ein.

c) Am 7. März 2023 gehen die Vorakten der Beschwerdegegnerin

ein.

d) Mit Instruktionsverfügung vom 10. März 2024 werden folgende

Parteien dem Verfahren beigeladen:

1.

C____

2.

D____

e) Mit Eingabe vom 18. März 2024 verweist die D____ auf das

Gutachten von Dr. L____ vom 4. Juli 2023. Darüber hinaus verzichtet sie auf eine

Stellungnahme zur Beschwerde der Versicherten.

f) Innert Frist geht keine Stellungnahme der C____ ein.

III.

Innert Frist ist kein Antrag auf Durchführung einer

Parteiverhandlung erfolgt. Die Urteilsberatung der Kammer des

Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 11. Juli 2024 statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Örtlich zuständig zur Beurteilung der vorliegenden Sache ist gemäss

Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) das Versicherungsgericht

desjenigen Kantons, in dem die betroffene versicherte Person zur Zeit der

Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hatte. Befindet sich der Wohnsitz der

versicherten Person im Ausland, so ist das Versicherungsgericht desjenigen

Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder

in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat. Die

Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz in Basel, womit das

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt örtlich zuständig ist.

1.2

Die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus

§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der

Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz/GOG; SG

154.100).

1.3

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin hat den natürlichen Kausalzusammenhang

zwischen dem Ereignis vom 16. Juli 2020 und den geltend gemachten Beschwerden

gemäss den Schadenmeldungen UVG vom 29. Juli 2020 und 30. Juli 2020 zunächst

anerkannt und die gesetzlichen Leistungen erbracht. Danach hat sie die Versicherungsleistungen

aus der obligatorischen Unfallversicherung im Zusammenhang mit dem Ereignis vom

16.

Juli 2020 per 28. September 2020 eingestellt. Sie stützte sich dabei auf mehrere

Stellungnahmen ihres beratenden Arztes Dr. I____ (Stellungnahmen vom 13. Januar

2021, Vorakten, S. 79 ff.; vom 12. Mai 2021, Vorakten, S. 147 ff. und vom 6.

Februar 2023, Vorakten, S. 276 f.) und das im Verfahren nach Art. 44 ATSG

eingeholte Aktengutachten von Dr. L____ vom 4. Juli 2023 (Vorakten, S. 308

ff.).

2.2

Die Beschwerdeführerin bringt dagegen sinngemäss vor, dass ihre

Beschwerden auf den Unfall zurückgehen und deshalb nicht als Krankheit zu

beurteilen seien.

2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob B____ die Versicherungsleistungen zu

Recht per 28. September 2020 eingestellt hat.

3.

3.1

Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die

Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) erbringt die Versicherung – soweit das

Gesetz nichts anderes bestimmt – Leistungen bei Berufsunfällen,

Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten. Gemäss Abs. 2 lit. c von Art. 6 UVG

erbringt die Versicherung ihre Leistungen u.a. auch bei Meniskusrissen, sofern

diese nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind.

3.2

3.2.1

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt einen

natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem

eingetretenen Schaden voraus (BGE 142 V 435, 438 E. 1). Ursachen im Sinne des

natürlichen Kausalzusammenhanges sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein

der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen

Weise oder nicht als zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann.

Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen

Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder

unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das

schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder

geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit

anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene

gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177, 181 E. 3.1; BGE 129 V 402, 406

E. 4.3.1). Die Adäquanz spielt im Sozialversicherungsrecht als rechtliche

Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung

des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen

praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen

Kausalität deckt (BGE 140 V 356, 358 E. 3.2).

3.2.2

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer

gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine

Tatfrage, worüber das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung

nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs

genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177, 181

E. 3.1).

3.3

3.3.1

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers entfällt erst,

wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des

Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich

auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der

(krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden

hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem

schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall

früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (vgl. u.a.

Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2016 vom 4. August 2017 E. 3.2.2. mit

Hinweisen).

3.3.2

Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten

Ursachen einer körperlichen oder psychischen Beeinträchtigung muss ebenso mit

dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich

fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Hat der

Unfallversicherer die Kausalität der im Anschluss an einen Unfall aufgetretenen

Beschwerden einmal anerkannt, trägt die Beweislast für deren geltend gemachten

Wegfall aufgrund des Erreichens des status quo sine oder allenfalls des status

quo ante – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender

Kausalzusammenhang überhaupt je gegeben war – nicht die betroffene und

Versicherungsleistungen beanspruchende Person, sondern der Unfallversicherer.

Dies, weil es sich dabei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt (vgl.

u.a. Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2016 vom 4. August 2017 E. 3.2.1.).

3.4

3.4.1

Gemäss dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden

Untersuchungsgrundsatz ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen zu

ermitteln, und zwar richtig und vollständig (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61

lit. c ATSG; BGE 136 V 376, 377 E. 4.1.1; BGE 133 V 196, 200 E. 1.4).

3.4.2

Zur Beurteilung der Frage, ob zwischen dem

Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher Kausalzusammenhang

besteht, ist die rechtsanwendende Behörde auf die Beurteilungen von ärztlichen

Fachpersonen angewiesen (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 8C_465/2010 vom

24.

November 2010 E. 4.1).

3.5

3.5.1

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist

entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten

begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 3a mit Hinweis auf BGE 125 V 352).

3.5.2

Den von den Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG

eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten

externer Spezialärzte darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange

nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 2010, 232 E. 2.2.2; BGE 135 V 465, 469 E. 4.4).

3.5.3

In Bezug auf die Aussagen von behandelnden Ärzten gilt

es schliesslich der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass diese im

Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher

zugunsten Ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.5; BGE 135 V 351,

353.

E. 3a/cc).

4.

4.1

Nachfolgend ist auf die Stellungnahmen des beratenden Arztes der

Beschwerdegegnerin Dr. I____, die Einschätzung des Kreisarztes der D____ Dr. J____

sowie das Aktengutachten von Dr. L____ vom 4. Juli 2023 einzugehen.

4.2

4.2.1

Der beratende Arzt Dr. I____ hielt in seiner Beurteilung vom

13.

Januar 2021 im Wesentlichen fest, dass bei der Versicherten eine bereits

seit mindestens 2017 bekannte Problematik am linken Rückfuss nach relevanter

Verletzung des lateralen Kapselbandapparates (MRT vom 07.11.2017) bestehe

(Vorakten, S. 80). Am 16. Juli 2020 habe die Versicherte einen Sturz auf der

Rolltreppe erlitten, bei dem sie sich im Wesentlichen eine erneute Distorsion

des linken Rückfusses und zudem Kontusionen an mehreren Körperstellen zugezogen

habe. Höhergradige Verletzungen seien bereits am Unfalltag und erneut

anlässlich einer orthopädischen Untersuchung eine Woche später ausgeschlossen

und eine konservative Behandlung vereinbart worden (a.a.O.). Im weiteren

Verlauf hätten an verschiedenen Körperstellen Beschwerden persistiert, wobei

die Versicherte mit der Zeit beide Füsse als fast gleichermassen schmerzhaft

empfunden und zudem Schmerzen am linken Knie, am rechten Handgelenk und an der

BWS beklagt habe. Die diesbezüglich durchgeführten MRT-Abklärungen hätten

wiederum keine objektivierbaren Hinweise auf das stattgehabte Trauma ergeben,

indem sich die Veränderungen am linken Rückfuss schon 2017 in vergleichbarer

Weise gezeigt hätten (a.a.O.). Am rechten Rückfuss und am linken Knie, die beim

Ereignis vom 16. Juli 2020 höchstens in Form von Kontusionen mitbeteiligt

gewesen seien, hätten sich unauffällige Verhältnisse gezeigt. Das rechte

Handgelenk sei beim erwähnten Sturz wiederum überhaupt nicht in dokumentierter

Weise betroffen gewesen, womit die gefundenen Alterationen, die auch

aspektmässig einen degenerativen Eindruck hinterlassen hätten, ohnehin rein

unfallfremder Natur seien (a.a.O.).

4.2.2

Die Versicherte habe beim Ereignis vom 16. Juli 2020 lediglich am

linken Fuss eine einigermassen relevante Verletzung im Sinne eines moderaten

Inversionstraumas erlitten (Vorakten, S. 81). Hier sei in der Folge eine

konservative Behandlung etabliert worden, die zu einem objektiv korrekten

Ausheilen geführt habe. Daneben sei es an mehreren Körperstellen zu Kontusionen

gekommen, die im Kontext mit den dadurch entstehenden Hämatomen zwar durchaus

einige Zeit schmerzhaft sein könnten, typischerweise aber innert höchstens

sechs Wochen folgenlos ausheilen würden (a.a.O.). Dies sei überwiegend

wahrscheinlich auch im konkreten Fall der Versicherten so, indem jedenfalls

sämtliche in diesem Zusammenhang durchgeführten vertieften Abklärungen keine

objektiven Hinweise auf das stattgehabte Trauma mehr gezeigt hätten. Dies gelte

auch für den linken Rückfuss, wo sich in der MRT vom 28. September 2020 zwar

noch residuelle Veränderungen hätten finden lassen, die aber in identischer Weise

schon in einer MRT vom 7. November 2017 beschrieben worden seien (a.a.O.).

4.2.3

Der erwähnte pathologische Vorzustand sei durch das

Ereignis vom 16. Juli 2020 zwar aktiviert worden und es sei auch zu neuen

strukturellen Verletzungen im Sinne von Einblutungen der subkutanen Weichteile

gekommen (a.a.O.). In der MRT vom 28. September 2020 habe sich am linken

Rückfuss aber ein Zustand gezeigt, der mit demjenigen anlässlich der MRT vom 7.

November 2017 vergleichbar sei, womit sich bezüglich des neuen Traumas ein

morphologischer Status quo sine habe belegen lassen (a.a.O.). An den anderen

als schmerzhaft bezeichneten Lokalisationen habe die Versicherte beim Ereignis

vom 16. Juli 2020 lediglich Kontusionen erlitten, die innert höchstens sechs

Wochen folgenlos ausgeheilt gewesen seien, womit hier der morphologische Status

quo sine bereits Ende August 2020 erreicht gewesen sei. Dies habe sich auch in

den verschiedenen diesbezüglich angefertigten MRT bestätigen lassen, wofür sich

im Zusammenhang mit dem erlittenen Sturz keine Indikation erkennen lasse (a.a.O.).

4.3

Dr. J____ kommt in der ärztlichen Beurteilung vom 12. März 2021 zum

Schluss, dass bezüglich des Ereignisses vom 16. Juli 2020 der Status quo sine

nicht eingetreten sei, da dieses nicht bloss zu Kontusionen, sondern praktisch

mit Sicherheit zu einer strukturellen Läsion geführt habe (Vorakten, S. 137).

Denn das Innenband des linken Sprunggelenkes sei in der Bildgebung vom 7.

November 2017 komplett unauffällig gewesen, in der MRT vom 28. September 2020

erscheine es jedoch bildgebend und auch vom Radiologen beschrieben ödematös

aufgetrieben sowie in seiner Struktur teilweise zerstört, was einer typischen

Bildgebung für eine frische Verletzung entspreche (a.a.O.). Damit läge eine

richtunggebende Verschlechterung durch das Ereignis vom 16. Juli 2020 vor

(a.a.O.).

4.4

4.4.1

Dr. I____ hält in seiner Beurteilung vom 12. Mai 2021

zusammenfassend fest, dass in der Einsprache der C____ primär seine

Einschätzung vom 13. Januar 2021 bestätigt werde, wonach ab dem 29. September 2020

das Ereignis vom 16. Juli 2020 keine erkennbare Rolle mehr gespielt habe

(Vorakten, S. 147). Inwieweit danach allerdings Folgen des Unfalls vom 9. Juni 2017

erneut manifest geworden seien - wie dies die C____ postuliere - müsse

letztlich von der Suva als damals verantwortlichem Vorversicherer beurteilt

werden (a.a.O.). Diesbezüglich werde aber darauf verwiesen, dass die Suva den

damaligen Fall mit einer Verfügung vom 4. September 2018 ohne Anerkennung des

Anspruchs auf eine Invalidenrente oder eine Integritätsentschädigung

abgeschlossen habe (Vorakten, S. 149). Die Versicherte habe sich zu diesem

Zeitpunkt allerdings bei weitem nicht als beschwerdefrei bezeichnet, sie habe

anlässlich einer Konsultation in der [...] Klinik [...] am 23. Juli 2018 noch

über "schwerste

Beschwerden" geklagt (a.a.O.).

Dr. J____ habe dies am 7. August 2018 jedoch dahingehend beurteilt, dass sich

die von der Versicherten demonstrierten Beschwerden

unfallchirurgisch-orthopädisch nicht mit Unfallfolgen erklären lassen würden

(Vorakten, S. 149 f.). Das bedeute, dass für Dr. J____ nichtorganische und

damit krankheitsbedingte Faktoren als Auslöser für die Schmerzen im Vordergrund

gestanden seien. Diese hätten auch in der Folge persistiert und würden einen

Grund für weitere Behandlungen darstellen, wie einem Bericht der Praxis für [...]

vom 27. September 2018 zu entnehmen sei (Vorakten, S. 150). Unter

Berücksichtigung aller Umstände sei davon auszugehen, dass diese

nichtorganischen Faktoren überwiegend wahrscheinlich auch heute eine

wesentliche Rolle spielen würden, sodass nicht einfach pauschal auf einen

Rückfall zum alten Suva-Fall geschlossen werden könne (a.a.O.).

4.4.2

Die Versicherte selbst verweise in ihrer Einsprache vor

allem auf die nach wie vor bestehenden Beschwerden, die weiterhin

behandlungsbedürftig seien. Keine Erwähnung fände in ihren Erläuterungen

allerdings die medizinische Vorgeschichte mit schon seit 2017 persistierenden

Problemen an beiden Füssen, die auch langfristig behandelt worden seien. Klare

medizinische Fakten, die einen kausalen Zusammenhang zwischen den aktuellen

Beschwerden und dem Ereignis vom 16. Juli 2020 belegen könnten, seien von der

Versicherten nicht benannt worden (a.a.O.).

4.4.3

Die Einsprache der Suva basiere im Wesentlichen auf

einer medizinischen Stellungnahme von Dr. J____, dem aber offenbar die Bilder

der MRT vom 7. November 2017 und vom 28. September 2020 nicht zur Verfügung

gestanden seien und der deswegen nur die jeweiligen Berichte habe

berücksichtigen können (a.a.O.). Seine Hypothese, wonach es beim Ereignis vom

16.

Juli 2020 praktisch mit Sicherheit zu neuen strukturellen Läsionen von

dauerhaftem Charakter gekommen sei, weshalb ein Status quo sine nicht mehr

erreicht werden könne, lasse sich bei vergleichender Bildbetrachtung nicht

bestätigen, was entsprechend illustriert worden sei (a.a.O.). Vielmehr hätten

sich am Deltaband des linken Rückfusses bereits in den Aufnahmen von 2017

leichte ödematöse Veränderungen gezeigt, die im Verlauf allerdings unverändert

geblieben seien, für die aktuellen Beschwerden der Versicherten aber ohnehin

kaum von relevanter Bedeutung seien (a.a.O.). Zusammenfassend könne an der

Stellungnahme vom 13. Januar 2021 somit vollumfänglich festgehalten werden, wonach

sich mit der MRT vom 28. September 2020 ein morphologischer Status quo sine in

Bezug auf das Ereignis vom 16. Juli 2020 habe belegen lassen. Sämtliche in der

Folge durchgeführten Abklärungen und Behandlungen sowie allenfalls aufgetretene

Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit seien somit überwiegend wahrscheinlich

ausschliesslich unfallfremd gewesen, ohne dass aber eindeutige Hinweise auf

einen Rückfall zum bei der Suva versicherten Ereignis vom 9. Juni 2017

erkennbar geworden seien. Vielmehr seien beim Beschwerdeerleben der

Versicherten überwiegend wahrscheinlich schon bald nichtorganische Faktoren in

den Vordergrund gerückt, wie dies schon im Verlauf nach dem damaligen Unfall

vom 9. Juni 2017 der Fall gewesen sei (a.a.O.).

4.5

Die Beurteilung von Dr. I____ wurde der Krankenversicherung und der

Suva am 14. September 2022 im Sinne von Art. 42 ATSG zur Vernehmlassung

zugestellt. Während die Krankenversicherung gemäss E-Mail vom 18. Oktober 2022

auf eine Stellungnahme verzichtete (Vorakten, S. 245), nahm die Suva am 22.

September 2022 Stellung (Vorakten, S. 236 ff.).

4.6

4.6.1

Die Suva macht im Wesentlichen geltend, dass die Stellungnahme

von Dr. I____ vom 12. Mai 2021 per se nicht tauglich sei, die Differenzen

zwischen seiner eigenen Beurteilung vom 13. Januar 2021 und der Beurteilung von

Dr. J____ vom 12. März 2021 auszuräumen (Vorakten, S. 236). Dr. I____

unterstelle, dass Dr. J____ die MRT vom 7. November 2017 und vom 28. September 2020

nicht zur Verfügung gestanden hätten (a.a.O.). Diese würden der Suva jedoch

vorliegen (Vorakten, S. 236 f.). Wenn Dr. J____ schreibe "in der Bildgebung und auch vom

Radiologen beschrieben"

könne das nur so verstanden werden, dass er die Bilder selbst eingesehen habe

(Vorakten, S. 237). Dass sich Dr. J____ auf die Befunde der Radiologen beziehe,

lasse den gegenteiligen Schluss nicht zu. Eine andere Begründung führe Dr. I____

nicht an (a.a.O.). Seine Unterstellung erweise sich daher als haltlos (a.a.O.).

4.6.2

Dr. M____ halte im Befund vom 29. September 2020 zur MRT vom 28.

September 2020 eine ödematöse Auftreibung und gestörte Faserstruktur des

Ligamentum deltoideum in den posterioren Abschnitten im Sinne einer

Partialruptur fest (a.a.O.). Im Befund zur MRT vom 7. November 2017 sei noch

von einer unauffälligen Darstellung der inneren und äusseren Faserstrukturen

des Ligamentum deltoideum die Rede gewesen. Wenn Dr. I____ nun sowohl die von

Dr. M____ beschriebenen Auffälligkeiten als auch Veränderungen zwischen diesen

beiden Untersuchungen negiere, setze er sich in Widerspruch zu den

fachärztlichen Bildbeurteilungen (a.a.O.). Im Übrigen spräche das Vorhandensein

durchgängiger Fasern nicht gegen die Befundung durch Dr. M____, da er lediglich

von einer Partialruptur ausgegangen sei. Anlässlich der MRT vom 7. November

2017.

und vom 28. September 2021 seien je eine Vielzahl von Bildern in

verschiedenen Projektionen erstellt worden (a.a.O.). Daher reiche es nicht aus,

nun aus den beiden Bildfolgen je eine Aufnahme herauszugreifen, um so eine

Veränderung in Abrede zu stellen. Die auf den Bildvergleich abgestützte

Argumentation von Dr. I____ sei folglich nicht belastbar (a.a.O.). Insgesamt

sei deshalb die Stellungnahme von Dr. I____ vom 12. Mai 2021 nicht geeignet,

die Zweifel an seiner Beurteilung vom 13. Januar 2021 zu zerstreuen (a.a.O.).

4.7

4.7.1

Dr. I____ nahm hierzu mit Duplik vom 6. Februar 2023 Stellung

(Vorakten, S. 274 ff.). Zusammenfassend hält er fest, dass in der Stellungnahme

vom 22. September 2022 kein einziges medizinisch stichhaltiges Argument zu

finden sei, das begründete Zweifel an der Korrektheit der Beurteilung vom 12.

Mai 2021 aufkommen lasse (Vorakten, S. 276). Das Argument betreffend die

Argumentation zum Bildvergleich wirke aus medizinischer Sicht äusserst

befremdend, da zur Veranschaulichung von auffälligen Befunden innerhalb einer

MRT immer nur einzelne Bilder verwendet würden und nicht die Gesamtheit der

gemachten Aufnahmen (a.a.O.). Dies zeige sich exemplarisch auch in der MRT vom

28.

September 2020, als Dr. M____ einzelne Aufnahmen in einer «DOCU_SERIES»

herausgegriffen habe, um die in seinem Bericht beschriebenen Befunde zusätzlich

zu illustrieren (a.a.O.). Dabei habe er im Hinblick auf das Ligamentum

deltoideum exakt genau das gleiche, besonders gut geeignete Bild in koronarer

Schnittebene verwendet, das auch er selber in seiner Stellungnahme vom 12. Mai 2021

eingefügt habe, ebenfalls in aufgehellter Version (a.a.O.). Es möge somit

vielleicht aus juristischer Sicht angebracht erscheinen, bei der Dokumentation

eines Vergleichs von zwei MRT sämtliche angefertigten Bilder zur Illustration

gegenüberzustellen, doch mache dies aus medizinischer Sicht schlicht keinen Sinn,

weshalb darauf verzichtet werde (a.a.O.).

4.7.2

Weiter führte er aus, es entstehe der Eindruck, als ob

es sich bei den Erläuterungen um eine ausschliesslich juristische Betrachtung

eines medizinischen Sachverhalts gehandelt habe, ohne dass von Seiten der Suva

nochmals eine medizinische Evaluation stattgefunden hätte (a.a.O.). Es hätten

sich jedenfalls keine dokumentierten Hinweise darauf finden lassen, dass die

Stellungnahme vom 12. Mai 2021 auch von medizinischer Seite her bewertet worden

und daraufhin eine davon abweichende Beurteilung verfasst worden sei.

Entsprechend könne aufgrund der ergänzenden Erläuterungen weiterhin

vollumfänglich an der Einschätzung festgehalten werden, wonach das Ereignis vom

16.

Juli 2020 lediglich zu einer vorübergehenden Verschlimmerung eines

pathologischen Vorzustandes geführt habe und ein morphologischer Status quo

sine spätestens mit der MRT vom 28. September 2020 habe belegt werden können

(a.a.O.).

4.7.3

Daran würden auch die von der Versicherten weiterhin

bekundeten Beschwerden am linken Fuss, am linken Knie und am rechten Handgelenk

nichts ändern, die sie im Rahmen eines Telefonats mit B____ vom 13. Dezember 2022

geltend gemacht habe (a.a.O.). Diesbezüglich sei vorab anzumerken, dass

bekundete Beschwerden fast ausschliesslich der eigenen Wahrnehmung der

betroffenen Personen entsprächen und deshalb von Aussenstehenden naturgemäss

kaum je zuverlässig bewertet werden könnten. Aus ärztlicher Sicht würden sich

denn auch vor allem klinische oder bildgebende Befunde objektivieren lassen,

sodass nur diesbezüglich zuverlässig Stellung bezogen werden könne, inwieweit

sie allenfalls auf einen bestimmten Auslöser zurückzuführen seien (a.a.O.). Im

vorliegenden Fall würden sich an den von der Versicherten geäusserten

Lokalisationen bereits bei der Durchführung der MRT vom 28. September 2020

keine pathologischen Befunde mehr objektivieren lassen, die überwiegend

wahrscheinlich auf das Ereignis vom 16. Juli 2020 zurückzuführen seien.

Sämtliche darüber hinaus von der Versicherten bekundeten Beschwerden müssten

Dispositiv

demnach überwiegend wahrscheinlich als rein unfallfremd betrachtet werden.

Dabei entstehe insgesamt der Eindruck, dass nichtorganische Faktoren eine nicht

unerhebliche Rolle spielen würden, wozu auch die Ausführungen von Dr. J____ anlässlich

seiner Beurteilung vom 7. August 2018 beitragen würden (a.a.O.). Er habe damals

festgehalten, dass sich die von der Versicherten demonstrierten Beschwerden

unfallchirurgisch-orthopädisch nicht mit Unfallfolgen erklären lassen würden,

was sich im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 16. Juli 2020 zu wiederholen

scheine. Nicht zuletzt werde an dieser Stelle darauf verwiesen, dass die

Versicherte - wiederum gemäss ihren eigenen Angaben im erwähnten Telefonat - im

Zusammenhang mit Beschwerden an den erwähnten Lokalisationen seit längerem

keine medizinische Behandlung mehr beansprucht habe und stets uneingeschränkt

arbeitsfähig gewesen sei. Dies allein lasse relevante Funktionseinbussen auf

somatischer Ebene weitestgehend ausschliessen (a.a.O.).

4.8.

Nachdem die Suva mit Stellungnahme vom 28. Februar 2023 weiterhin

Zweifel an der Schlüssigkeit der Beurteilung von Dr. I____ geltend machte, hat B____

unter Mitwirkung der Parteien ein orthopädisches Aktengutachten nach Art. 44

ATSG bei Dr. med. L____, Facharzt FMH für Örthopädische Chirurgie und

Traumatologie des Bewegungsapparates, in Auftrag gegeben. Das Aktengutachten

vom 4. Juli 2023 (Vorakten, S. 308 ff.) wurde den Parteien im Sinne von Art. 42

ATSG zur Vernehmlassung zugestellt. Während sich die Versicherte und die

Krankenversicherung nicht dazu vernehmen liessen, teilte die Suva am 25. Juli

2023 mit, dass keine konkreten Indizien, die gegen die Zuverlässigkeit des

Gutachtens von Dr. L____ sprechen würden, ersichtlich seien, weshalb auf dieses

abzustellen sei (Vorakten, S. 389).

4.9.

Dr. L____ kommt in seinem Aktengutachten im Wesentlichen zum Schluss,

dass das Ereignis vom 16. Juli 2020 somatisch betrachtet zu kontusionsbedingten

Schmerzen im Bereich beider Füsse geführt habe (Vorakten, S. 379). Zudem habe

ein Hämatom am linken OSG vorgelegen, welches zusätzliche Schmerzen im Sinne

der Belastungsintoleranz habe erklären könne. An beiden Knien hätten

kontusionsbedingte Schmerzen bestanden (a.a.O.). Zudem seien leichte Schmerzen

am linken Ellenbogen und am Rücken (BWS) durch eine Kontusion ausgewiesen

gewesen. Diese Beschwerden seien teilweise dokumentiert zurückgegangen

(Ellbogen und BWS). Somatisch betrachtet könne auch bei den übrigen geltend

gemachten Beschwerden davon ausgegangen werden, dass diese innerhalb von ein

bis zwei Monaten regredient gewesen seien (a.a.O.). Die nach dem Erreichen des

Status quo ante vel sine bestehenden Schmerzen seien nicht mehr durch das

Ereignis vom 16. Juli 2020 erklärbar. Die Handgelenksschmerzen rechts seien

überwiegend wahrscheinlich erst in einem Intervall zum zitierten Ereignis

aufgetreten (a.a.O.). Eine Verschlimmerung des Vorzustandes habe bildgebend

nicht dokumentiert werden können (a.a.O.). Es sei somit lediglich zu einer

zeitlich beschränkten (vorübergehenden) Verschlimmerung gekommen. Eine

richtunggebende Verschlimmerung habe MR-tomografisch ausgeschlossen werden

können (keine frischen Ödeme im Bereich des vorgeschädigten lateralen

Kollateralbandes, gleichbleibende Ödeme medial, keine Tendovaginitiden, a.a.O.).

Der Status quo ante betreffend die Kontusionen (Knochenödeme) in beiden Füssen

sei zum Zeitpunkt des Anfertigens der MRT vom 28. September 2020 erreicht

gewesen. Betreffend die Vorzustände an den lateralen Bandstrukturen sei

ebenfalls am 28. September 2020 das Erreichen des Status quo sine nachgewiesen

worden (Vorakten, S. 380).

5.

5.1.

Vorliegend ist vollumfänglich auf das nach Art. 44 ATSG eingeholte

versicherungsexterne orthopädische Aktengutachten von Dr. L____ abzustellen.

Nachdem Dr. L____ sämtliche im Einspracheverfahren formulierten medizinischen

Argumente allesamt schlüssig widerlegen konnte und dagegen keine weiteren

Einwände geltend gemacht wurden, liegen keine konkreten Indizien vor, die gegen

dessen Zuverlässigkeit sprechen würden. Es wurden von der Beschwerdeführerin

auch keine wichtigen Aspekte benannt, die bei der Beurteilung unerkannt oder

ungewürdigt geblieben sind. Zudem wurden keine neuen medizinischen Berichte

eingereicht. Dr. L____ hat in seinem umfassenden, 76-seitigen orthopädischen

Aktengutachten den gesamten medizinischen Sachverhalt nachvollziehbar und

schlüssig gewürdigt. Dabei hat er insbesondere auch einleuchtend begründet,

wieso die objektivierbaren pathologischen Befunde der Versicherten nicht mit

dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit in einem natürlichen

Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 16. Juli 2020 stehen. Bei einer

Gesamtwürdigung des vorliegenden medizinischen Dossiers bestehen auch keine

mindestens geringen Zweifel an den Ausführungen von Dr. L____, weshalb

rechtsprechungsgemäss darauf abzustellen ist (vgl. Erwägung 3.5.2. vorstehend).

5.2.

Dr. L____ kommt in seiner Expertise zum Schluss, dass am 28.

September 2020 MR-tomographisch keine objektivierbaren strukturellen Residuen

des Ereignisses vom 16. Juli 2020 mehr festgestellt werden konnten, weshalb der

Status quo ante vel sine überwiegend wahrscheinlich spätestens per 28.

September 2020 erreicht war. Da die medizinische Beurteilung der vorliegenden

Kausalitätsfrage einzig aufgrund der vollständig vorhandenen echtzeitlichen

medizinischen Berichte sowie anhand der vorliegenden MRT-Bildgebungen erfolgen

muss, ist von einer klinischen Untersuchung im Rahmen einer persönlichen

Begutachtung abzusehen. Davon wären ohnehin keine neuen Erkenntnisse zu

erwarten.

5.3.

Zusammenfassend steht fest, dass am 28. September 2020

MR-tomographisch keine objektivierbaren strukturellen Residuen des Ereignisses

vom 16. Juli 2020 mehr festgestellt werden konnten, weshalb der Status quo ante

vel sine überwiegend wahrscheinlich spätestens per 28. September 2020 erreicht

war. Sämtliche in der Folge durchgeführten Abklärungen und Behandlungen sowie

allenfalls aufgetretene Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit sind somit

überwiegend wahrscheinlich ausschliesslich unfallfremd. Das Erreichen des Status

quo ante vel sine per 28. September 2020 ist mit dem Aktengutachten von Dr. L____

rechtsgenüglich nachgewiesen, weshalb die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen zu

Recht per 28. September 2020 eingestellt hat.

6.

6.1.

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen

und der Einspracheentscheid vom 20. September 2023 zu bestätigen.

6.2.

Das Verfahren ist kostenlos.

6.3.

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen und der

Einspracheentscheid vom 20. September 2023 wird bestätigt.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi Dr. K.

Zimmermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Beigeladene

– Bundesamt für

Gesundheit

Versandt am: