Lexipedia

Entscheid

UV.2023.5

Händigkeit nicht ausreichend abgeklärt; leidensbedingter Abzug; Integritätsentschädigung

20. September 2023Deutsch27 min

I.

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 20.

September 2023

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz),

lic. iur. M. Prack Hoenen , P. Waegeli

und

Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber

Parteien

A____

[...]

vertreten durch Dr. B____, Advokat,

[...]

Beschwerdeführerin

C____

[...]

vertreten durch Dr. D____, [...],

Anwältin, [...]

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2023.5

Einspracheentscheid vom 28.

November 2022

Händigkeit nicht ausreichend

abgeklärt; leidensbedingter Abzug; Integritätsentschädigung

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Die Beschwerdeführerin arbeitete seit Juli 2012 als

Zimmermädchen im Hotel [...], Basel, und war in dieser Eigenschaft bei der

Beklagten unfallversichert. Am 20. Oktober 2018 zog sich die Beschwerdeführerin

beim Ausräumen des Geschirrspülers an der linken Hand eine schwere

Schnittverletzung zu (Schadenmeldung UVG vom 24. Oktober 2018, UV-Akte A1). Die

Beschwerdegegnerin erbrachte die gesetzlichen Leistungen.

Im bidisziplinären Gutachten für die IV-Stelle vom 12. August

2021 (beigezogene IV-Akte 71 und 72) diagnostizierten Dr. med. E____, Facharzt

für Neurologie FMH, und Dr. med. F____, Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie FMH, einen Status nach Schnittverletzung am 22. Oktober 2018 an

der proximalen Phalanx des linken Mittelfingers mit Durchtrennung des

palmoradialen Gefäss-Nervenbündels, operativ revidiert am 15. Oktober 2018, und

im Verlauf Entwicklung eines Neuroms im Bereich der Koadaptionsstellen des

radialen Digitalnervs mit Entwicklung einer neuropathischen Reizsymptomatik und

Allodynie, im Verlauf weitestgehend chronifiziert. In psychiatrischer Hinsicht

gebe es keine gesundheitlichen Probleme mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit.

Mit Verfügung vom 22. Oktober 2021 (UV-Akte A98) hat die

Beschwerdegegnerin die Leistungen per 30. September 2021 eingestellt und sowohl

einen Anspruch auf eine Invalidenrente als auch auf eine

Integritätsentschädigung verneint. Die dagegen erhobene Einsprache vom 19.

Dezember 2022 wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 28.

November 2022 (UV-Akte A123) ab.

Erwägungen

II.

In der Beschwerde vom 16. Januar 2023 beantragt die

Beschwerdeführerin, vertreten durch Dr. B____, Advokat, die Aufhebung der

Ziffer 1 des Einspracheentscheids vom 28. November 2022 und die Zusprache einer

Invalidenrente ab Oktober 2021 basierend auf einem Invaliditätsgrad von

mindestens 10 %. Zudem sei eine Integritätsentschädigung basierend auf einer

Integritätseinbusse von 10 %, eventualiter basierend auf einer angemessenen

Integritätseinbusse, zuzusprechen. Eventualiter seien hinsichtlich des

Rentenanspruchs sowie der Integritätsentschädigung weitere Abklärungen

durchzuführen; alles unter o/e-Kostenfolge, eventualiter wird die

unentgeltliche Rechtspflege beantragt.

In der Beschwerdeantwort vom 12. Mai 2023 schliesst die

Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 13. Juli 2023 hält die Beschwerdeführerin an

ihren Anträgen fest, ebenso wie die Beschwerdegegnerin in der Duplik. Die

Beschwerdeführerin verzichtet am 5. September 2023 auf eine weitere

Stellungnahme.

III.

Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 14. Juli 2023 wird

die IV-Stelle des Kantons Basel-Stadt im Rahmen einer amtlichen Erkundigung

gebeten, die IV-Akten zur Einsichtnahme zuzustellen.

IV.

Am 20. September 2023 findet die Beratung der Kammer des

Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§

82.

Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der

Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG

154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus

Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).

1.2

Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde (Art. 60 ATSG) einzutreten.

2.

2.1

Strittig ist, ob die Beschwerdeführerin Linkshänderin,

Rechtshänderin oder Beidhänderin ist. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie

sei Linkshänderin, die Beschwerdegegnerin vertritt demgegenüber die Auffassung,

die Beschwerdeführerin sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine

rechtsdominante Beidhänderin. Die Beschwerdegegnerin bestreitet, dass eine

Abklärung der Händigkeit möglich sei und vertritt daher die Auffassung, ein

solches Beweismittel für die Abklärung stünde daher nicht zur Verfügung. Die

Testung würde heute von vornherein zu keinem verwertbaren Resultat führen, da

die Beschwerdeführerin mit der linken Hand eingeschränkt sei. Die

Beschwerdeführerin sei bereits befragt worden und dies habe zu

widersprüchlichen Angaben in den Akten geführt. Der im Rahmen des

Beschwerdeverfahrens angefragte Neurologe Dr. med. G____ habe in seiner

Beurteilung vom 31. März 2023 (UV-Akten M44) bestätigt, dass die medizinische

Wissenschaft keine Untersuchungsmethode anbieten könne, mit der die Händigkeit

der Beschwerdeführerin heute, nach der erlittenen Verletzung, mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit objektiv nachvollziehbar bewiesen werden könne. Die

Abklärungspflicht sei daher nicht verletzt. Die erstbehandelnde Ergotherapeutin

habe im Statusblatt festgehalten, dass die Beschwerdeführerin zwar

rechtsdominant sei, daneben aber auch viele Arbeiten links verrichte (UV-Akten

M41 S. 18 und M48). In Anbetracht der Verletzung an der linken Hand, der

schwankenden Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer HHHändigkeit

und der übereinstimmenden Beurteilung der behandelnden Ärzte sowie der

Ergotherapeutin, sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen,

dass die Beschwerdeführerin eine rechtsdominante Beidhänderin sei.

Die Befragung der Beschwerdeführerin habe von Anfang an zu

widersprüchlichen Angaben in den Akten geführt. So fänden sich bereits in den

ersten fünf Tagen nach dem Unfall beide Möglichkeiten der Händigkeit (UV-Akten

M8 und M13), im Haushaltsabklärungsbericht der IV vom 5. November 2019 sei als

subjektive Angabe der Beschwerdeführerin protokolliert worden, sie sei

Rechtshänderin. Anlässlich des Erstgesprächs Frühintervention vom 25. Juni 2019

habe sie zu Protokoll gegeben, dass sie «normalerweise Linkshänderin» sei.

Ihren späteren Aussagen komme rechtsprechungsgemäss ein geringerer Beweiswert

zu als den Aussagen der ersten Stunde. Der Hausarzt habe am 24. September 2021

ebenfalls vermerkt, dass die Beschwerdeführerin Rechtshänderin sei.

2.2

Die Beschwerdeführerin weist darauf hin, dass sie bei der

Begutachtung keinen Dolmetscher beigezogen habe, weil sie anwaltlich nicht

vertreten gewesen sei, und dass eine Verständigung auf Deutsch mit ihr sehr

schwierig sei, weswegen es denkbar sei, dass die unterschiedlichen Angaben

aufgrund der sprachlichen Verständigungsprobleme entstanden seien.

Möglicherweise sei dies auch auf eine Beidhändigkeit zurückzuführen, sie

schreibe aber mit links, sodass sie zumindest linksdominante Beidhänderin sei.

2.3

Die Parteien sind sich darin einig, dass auf das bidisziplinäre

Gutachten der Dres. med. E____ und F____ abgestellt werden kann.

3.

3.1

Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die

Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die

erforderlichen Auskünfte ein.

3.2

Die Verfahrensleitung liegt gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG beim

Versicherungsträger, dessen Ermessensspielraum in Bezug auf Notwendigkeit,

Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen gross ist (Urteil des

Bundesgerichts vom 7. November 2013, 8C_481/2013, E. 3.4.). Was zu beweisen

ist, ergibt sich aus der jeweiligen Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den

Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den

Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (Urteil des Bundesgerichts vom 27.

Mai 2020, 9C_721/2019, E. 3).

3.3

Berichte versicherungsinterner Fachpersonen oder solcher, die von

der Versicherung beauftragt wurden, genügen den Anforderungen an die

Beweiswürdigung, wenn keinerlei Zweifel an deren Zuverlässigkeit und

Schlüssigkeit bestehen (BGE 122 V 157 E. 1d). Hinsichtlich des Beweiswerts

eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend

ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation

einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet und

nachvollziehbar sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).

4.

4.1

Dr. med. E____, Facharzt für Neurologie FMH, führte im

bidisziplinären Gutachten vom 12. August 2021 (IV-Akte 71) aus, dass nicht

sicher definiert werden könne, welche Händigkeit die Beschwerdeführerin

aufweise. Wenn davon ausgegangen werde, dass sie Rechtshänderin sei, dann könne

sie prinzipiell die betriebsübliche Arbeitszeit mit einer Einschränkung der

Leistungsfähigkeit von 30 % arbeiten. Wenn davon ausgegangen werde, dass sie

Linkshänderin sei, sei die Zumutbarkeit der Anwesenheit unverändert, aber mit einer

Leistungsfähigkeit von 50 %. Optimal angepasst sei eine Tätigkeit, die

vorwiegend ohne Einsatz der Hände, wie beispielsweise Schreibtätigkeiten,

alternativ vorwiegend mit einer Hand bzw. möglichst ohne Belastung der linken

Hand, durchgeführt werden könne und kein eigentliches bimanuelles Arbeiten oder

Heben und Tragen von Gewichten erfordere. Die linke Hand solle nur ab und zu

als Hilfshand eingesetzt werden müssen. Wenn davon ausgegangen werde, dass sie

Rechtshänderin sei, könne in einer angepassten Tätigkeit die Einschränkung der

Leistungsfähigkeit bei betriebsüblicher Arbeitszeit auf höchstens 10 % bzw. bei

Linkshändigkeit auf 20 % geschätzt werden.

4.2

Im Austrittsbericht des H____ vom 22. Oktober 2018 (IV-Akte 24 S.

28) ist folgendes festgehalten: «Schnittwunde Dig. 3 Hand links (Dominant) mit

gewaschenem Messer aus Geschirrwaschmaschine», im Operationsbericht des H____

vom 26. Oktober 2018 (IV-Akte 24 S. 26) ist vermerkt, die Beschwerdeführerin

sei Rechtshänderin («Die ansonsten gesunde Rechtshänderin zog sich bei

Küchenarbeit …»). Die erstbehandelnde Ergotherapeutin, H____, kreuzte im

Statusblatt (UV-Akte M48) an «links» bei betroffener Hand und «rechts» bei

dominanter Hand, fügte hier aber dazu «Schreiben und viele Arbeiten links». Die

ergotherapeutische Behandlung begann am 8. November 2018. Im Bericht über die

Erstkonsultation bei der Anästhesie des H____ vom 24. Dezember 2018 (IV-Akte

100.

S. 13) wird festgehalten, dass die Beschwerdeführerin Linkshänderin sei.

Anlässlich der neurologischen Begutachtung hat die Beschwerdeführerin ebenfalls

angegeben, Linkshänderin zu sein (Neurologisches Gutachten vom 12. August 2021,

IV-Akte 71 S. 16). Der Gutachter präzisierte in seiner Beurteilung in Bezug auf

die Arbeitsfähigkeit, es sei problematisch, dass er nicht genau klären habe

können, ob die Beschwerdeführerin nun tatsächlich Linkshänderin sei oder aber

Rechtshänderin oder auch rechtsdominante Ambidextra, worauf auch Hinweise

bestünden. Die Händigkeit sei nie genauer abgeklärt worden und könne vom

Gutachter im Rahmen des Gutachtens nicht zweifelsfrei festgestellt werden

(IV-Akte 71 S. 24).

4.3

Anlässlich des Erstgesprächs Früherfassung vom 15. Juni 2019

(IV-Akte 26) bei der IV-Stelle hat die Beschwerdeführerin angegeben,

Linkshänderin zu sein: «Die rechte Hand sei jetzt überlastet, weil sie alle

Aktivitäten mit der rechten Seite ausführe. Normalerweise ist sie

Linkshänderin.» Im Haushaltsabklärungsbericht der IV vom 5. November 2019

(IV-Akte 41) wiederum ist angegeben, sie sei Rechtshänderin.

4.4

Am 24. September 2021 (BAB M42) antwortete der Hausarzt Dr. med. I____

auf die Frage nach der Händigkeit der Beschwerdeführerin, dass sie

Rechtshänderin sei. Der RAD schloss mit Bericht vom 10. September 2021 (IV-Akte

75) aufgrund der unterschiedlichen Angaben darauf, dass die Beschwerdeführerin

eine mehr oder weniger beidseitig identische Dominanz aufweise (Seite 4 des

Berichts).

4.5

Der Hausarzt Dr. med. I____ hat auf das Email vom 12. Januar 2023

(Beschwerdebeilage 3) mit der Frage nach der Händigkeit schliesslich

handschriftlich festgehalten, es sei ihm als Hausarzt nicht möglich zu sagen,

ob die Beschwerdeführerin Linkshänderin oder Rechtshänderin sei.

4.6

Die Angaben in den Akten zur Händigkeit der Beschwerdeführerin sind

widersprüchlich. Bei der Angabe des Operateurs ist zu berücksichtigen, dass als

Operateur die Händigkeit nicht im Fokus seiner Abklärungen stand, sondern die

operative Versorgung des verletzten Fingers. Dem Bericht der Ergotherapeutin

(UV-Akte M48) ist immerhin zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin sowohl

links schreibt und links viele Arbeiten ausführt. Warum sie davon ausgeht, dass

die dominante Hand die rechte sei, geht aus dem Bericht nicht hervor. Die

Beschwerdeführerin bringt vor, sie schreibe mit links und habe auch mit der

linken Hand die Geschirrspülmaschine ausgeräumt. Es ist mit dem Gutachter einig

zu gehen, dass die Frage der Händigkeit nicht abgeklärt worden ist bzw. eine

allfällige Abklärung der Ergotherapeutin nicht in einer Weise dokumentiert ist,

dass die Angaben nachvollzogen werden können. Immerhin ist darauf hinzuweisen,

dass im Austrittsbericht des H____ vom 22. Oktober 2018, der sich auf die

Erstkonsultation bezieht, festgehalten ist, dass die linke Hand die dominante

sei. Bei Heranziehen der sogenannten Aussagen der ersten Stunde ist daher von

einer Linkshändigkeit auszugehen. Aufgrund der Vielzahl der unterschiedlichen

Angaben kann jedoch nicht zweifelsfrei auf diese abgestellt werden.

4.7

Die Beschwerdeführerin bringt in Bezug auf die unterschiedlichen

Angaben zur Links- und Rechtshändigkeit vor, dass diese auf sprachliche

Schwierigkeiten zurückzuführen seien. Sprachliche Schwierigkeiten sind bei der

Beurteilung dieser Frage mitzuberücksichtigen. Hinweise auf

Verständigungsschwierigkeiten sind beispielsweise im Bericht von Dr. med. J____,

Facharzt für Anästhesiologie FMH, vom 22. März 2019 (IV-Akte 24 S. 31) zu

finden. Hier hatte er Schwierigkeiten mit dem Hausarzt bezüglich der

Schmerzmedikation festgestellt. Auch die Ergotherapeutin hielt im

Verlaufsbericht fest, dass es Verständigungsschwierigkeiten gebe (siehe UV-Akte

M50 Blatt Nr. 5). Im Verlaufsbericht des H____ vom 18. September 2020,

Anästhesie Schmerztherapie, wird ebenfalls darauf hingewiesen, dass es im

Verlauf der aktuellen Behandlung immer wieder zu Kommunikationsdefiziten

gekommen sei. Es ist daher denkbar, dass die Beschwerdeführerin anlässlich von

Untersuchungen angegeben hatte, Rechtshänderin zu sein, weil sie nach der

Verletzung die Arbeiten mit der rechten Hand ausführte.

4.8

Dr. med. G____, Facharzt für Neurologie FMH, hielt in der

Aktenbeurteilung vom 31. März 2023 (M44) fest, dass die Händigkeit

üblicherweise mit Fragebogen bestimmt werde und hierzu in der Regel vier

Tätigkeiten abgefragt würden. Er erläutert im Folgenden die unterschiedlichen

Testverfahren und äussert die Ansicht, dass es im konkreten Fall medizinisch

nicht möglich sei, aufgrund der konkreten Art der Behinderung und aufgrund der

statistischen Unschärfe der Untersuchungsmethoden die Händigkeit mit dem Grad

der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu bestimmen. Er begründet dies damit,

dass dem neurologischen Gutachten entnommen werden könne, dass die

Beschwerdeführerin ihren linken Arm und ihre linke Hand nur in sehr

eingeschränktem Ausmass einsetze. Dadurch werde die Prüfung der Händigkeit mit

den dargelegten Methoden voraussichtlich verunmöglicht. Es sei zu erwarten,

dass bei einer Testung die linke Hand ebenfalls nur eingeschränkt eingesetzt

werden könne. Entsprechend könnten die Tätigkeiten mit der rechten Hand besser

ausgeübt werden als mit der linken. Das würde aber nicht automatisch bedeuten,

dass sie Rechtshänderin sei. Kein medizinisches Testverfahren sei

hundertprozentig zuverlässig. Die diagnostische Unsicherheit wirke sich

besonders stark aus, wenn die untersuchte Eigenschaft selten sei. Je seltener

die untersuchte Eigenschaft, wie hier die Linkshändigkeit, desto häufiger

würden die falsch positiven Resultate im Vergleich zu den richtig positiven

Resultaten.

4.9

Die genannten Argumente überzeugen nicht. Es wird an der die

Händigkeit untersuchenden Person liegen, alle Aspekte in die Untersuchung und

die dazugehörende Befragung bzw. Anamnese miteinzubeziehen. Der

Untersuchungsgrundsatz nach Art. 43 ATSG, wonach der Versicherungsträger die

notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vornimmt, kann jedoch nicht dazu

führen, von vornherein eine Abklärung als unmöglich zu betrachten. Zum einen

ist die ausführliche Befragung der Beschwerdeführerin zum Gebrauch der Hände

vor dem Unfall möglich. Eine solche ist bisher in den Akten nicht festgehalten.

Zum anderen hat Dr. med. G____ Untersuchungsverfahren beschrieben, die es sehr

wohl erlauben, auch bei der Beschwerdeführerin die Händigkeit zu bestimmen, wie

beispielsweise die Messung von «Tapping» und der «Nine-Hole Peg Test». Beim

ersten Test ist Voraussetzung, dass ein Finger normal eingesetzt werden kann,

beim zweiten Test ist Voraussetzung, dass der Daumen und ein weiterer Finger

normal eingesetzt werden kann. Dies ist bei der Beschwerdeführerin

grundsätzlich der Fall. Es gibt jedoch auch andere Testverfahren, wie z.B. der

Hand-Dominanz-Test, und es gibt auch Tätigkeiten, die zur Händigkeitsbestimmung

besonders geeignet sind. Des Weiteren übersieht Dr. med. G____, dass das

Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit keine hundertprozentige

Zuverlässigkeit erfordert. Auch dann, wenn die untersuchte Eigenschaft selten

ist, und sich somit die Gefahr eines falsch positiven Resultats erhöht, so ist

doch zu beachten, dass die Ausführungen des Neurologen annehmen lassen

(«Entsprechend könnten die Tätigkeiten mit der rechten Hand besser ausgeübt

werden als mit der linken.»), dass sich eher ein falsch positives Ergebnis

zugunsten der rechten Hand ergebe und somit zu einem Ergebnis führt, das die

Beschwerdegegnerin bereits als Grundlage für ihre Entscheidung herangezogen hat,

nämlich von einer Rechtshändigkeit auszugehen. Diese Wahrscheinlichkeit darf daher

nicht dazu führen, es der Beschwerdeführerin zu verunmöglichen, das gemäss den

Ausführungen von Dr. med. G____ unwahrscheinlichere Ergebnis nachzuweisen, nämlich

dass die dominante Hand die linke sein könnte. Immerhin ist aus den

Ausführungen des Neurologen der Schluss zu ziehen, sollte das

Untersuchungsergebnis zum Ergebnis führen, die linke Hand sei dominant, dies

mit einer hohen Wahrscheinlichkeit ein richtig positives Resultat ist.

4.10

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin

die Händigkeit der Beschwerdeführerin nicht ausreichend abgeklärt hat, weswegen

diese eine umfassende Abklärung bei einer geeigneten Fachperson zu veranlassen

hat unter Einbezug einer ausführlichen Anamnese zur Händigkeit, dies aufgrund

der dokumentierten Sprachschwierigkeiten unter zwingendem Beizug einer

Dolmetscherin bzw. eines Dolmetschers.

5.

5.1

Strittig ist im Weiteren die Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn.

5.2

Praxisgemäss kann von dem anhand der LSE-Tabellenlöhne ermittelten

Invalideneinkommen unter bestimmten Voraussetzungen ein leidensbedingter Abzug

vorgenommen werden. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass

persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung,

Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und

Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 142 V 178 E.

1.3; 124 V 321 E. 3b/aa) und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen

die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur

mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75 E.

5b/aa in fine). Ohne für jedes zur Anwendung gelangende Merkmal separat

quantifizierte Abzüge vorzunehmen, ist der Einfluss aller Merkmale auf das

Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach

pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb). Der

Abzug darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 126 V 75 E.

5b/bb-cc).

5.3

Die Kognition des kantonalen Gerichts ist in diesem Zusammenhang

nicht auf Rechtsverletzung (einschliesslich Ermessensüberschreitung,

-missbrauch oder -unterschreitung) beschränkt, sondern erstreckt sich auch auf

die Beurteilung der Angemessenheit der Verwaltungsverfügung (BGE 137 V 73 E.

5.2). Bei der Angemessenheit geht es um die Frage, ob der zu überprüfende

Entscheid, den die Behörde nach dem ihr zustehenden Ermessen im Einklang mit

den allgemeinen Rechtsprinzipien in einem konkreten Fall getroffen hat, nicht

zweckmässigerweise anders hätte ausfallen sollen. Allerdings darf das kantonale

Gericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der

Verwaltung setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, die

seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 mit Hinweis).

5.4

Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Beschwerdegegnerin habe einen

leidensbedingten Abzug von 10 % vorgenommen. Das Tätigkeitsprofil der

Beschwerdeführerin sei ziemlich eingeschränkt. Bei faktischer Einhändigkeit

oder bei Beschränkungen der dominanten Hand als Zudienhand sei ein leidensbedingter

Abzug von 20 bis 25 % angezeigt. Zudem sei ihre Herkunft, ihr

Aufenthaltsstatus, ihr Alter, ihr langjähriges Arbeitsverhältnis sowie der

Umstand, dass sie in einem Teilzeitpensum arbeitsfähig sei, zu berücksichtigen.

Zusätzlich habe sie ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen realisiert,

das ausnahmsweise nicht parallelisiert werde, da ein GAV für das Gastgewerbe

vorliege. Ein leidensbedingter Abzug von 25 % sei daher angezeigt.

5.5

Die Beschwerdegegnerin wendet ein, die Einschränkung der linken Hand

sei bereits in der reduzierten Leistungsfähigkeit enthalten, weswegen diese

nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen

könne, denn dies würde zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunktes

führen.

5.6

Bezüglich den Einschränkungen durch die von der Beschwerdegegnerin

als unfallkausal anerkannten Beschwerden an der dominanten Hand besteht eine

konstante Praxis des Bundesgerichts. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt bietet

Dispositiv

demnach sogar für Personen, welche funktionell als Einarmige zu

betrachten sind und überdies nur noch leichte Arbeiten verrichten können,

genügend realistische Betätigungsmöglichkeiten (siehe etwa Urteile

des Bundesgerichts vom 17. September 2008, 9C_418/2008, E. 3.2.1; vom 3. März

2010, 8C_810/2009, E. 2.6.4 und vom 8. September 2009, 8C_207/2009, E. 3.2). Zu

denken ist etwa an einfache Überwachungs-, Prüf- und

Kontrolltätigkeiten sowie an die Bedienung und Überwachung von (halb-)automatischen

Maschinen oder Produktionseinheiten (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 27.

August 2008, 8C_635/2007, E. 4.2 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführerin stehen

demnach auch mit ihren Beschwerden an der linken Hand, sollte sich diese als

die dominante Hand erweisen, noch genügend realistische

Betätigungsmöglichkeiten zur Verfügung.

5.7.

Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung vermag eine

faktische Einhändigkeit oder Beschränkung der dominanten Hand als Zudienhand

einen Abzug von 20 bis 25 % zu rechtfertigen (Urteile des Bundesgerichts vom

14. Mai 2018, 8C_744/2017, E. 5.2; vom 21. November 2012, 8C_527/2012, E.

4.2.2.3 und vom 17. September 2008, 9C_418/2008, E. 3.3.2 und 3.3.3). Zu

bedenken ist allerdings, dass das Bundesgericht bei funktioneller Einarmigkeit

oder Einhändigkeit auch schon Abzüge von 10 bis 15 % als angemessen bezeichnet

hat (Urteile vom 7. April 2016, 9C_783/2015, E. 4.6 und vom 23. März 2009,

8C_971/2008, E. 4.2.6.2; vgl. ferner Urteil vom 16. April 2018, 8C_471/2017, E.

5). Es ist daran zu erinnern, dass jeweils die Umstände des Einzelfalls

gesamthaft zu betrachten sind (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2; 126 V 75

E. 5b/bb-cc).

5.8.

Die Beschwerdeführerin kann ihre linke Hand für sehr leichte Tätigkeiten

noch einsetzen. Von einer funktionellen Einarmigkeit kann daher nicht

gesprochen werden, aber der Gutachter hat festgestellt, dass sie ihre linke

Hand nur noch als Zudienhand einsetzen könne. Im Rahmen spezieller

Einschränkungen muss berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführerin vorwiegend

Tätigkeiten ohne Einsatz der Hände wie auch beispielsweise Schreibtätigkeiten,

alternativ vorwiegend mit einer Hand, bzw. möglichst ohne Belastung der linken

Hand zumutbar sind, die kein eigentlich bimanuelles Arbeiten oder Heben und Tragen

von Gewichten erfordern. Die linke Hand sollte nur ab und zu als Hilfshand

eingesetzt werden müssen. Ein Abzug ist daher aufgrund der Vielfalt an

Einschränkungen grundsätzlich gerechtfertigt. Diesen Einschränkungen ist mit

einem Abzug von 10 % jedoch nicht ausreichend Rechnung getragen. Sollte sich

aufgrund der Abklärungen die linke Hand als die dominante erweisen, rechtfertigt

dies einen Abzug von 15 %, denn die Beschwerdegegnerin hat für eine

Einschränkung als nicht dominante Hand bereits einen Abzug von 10 %

vorgenommen und auch die IV-Stelle hat einen Abzug von 15 % anerkannt. Der

Beschwerdegegnerin ist beizupflichten, dass die Einschränkungen der linken Hand

mit der höheren Arbeitsunfähigkeit bereits berücksichtigt werden, deswegen

rechtfertigt sich kein höherer Abzug. Mit dem Abzug soll nicht nur den

zusätzlichen Einschränkungen bei einer Linkshändigkeit Rechnung getragen

werden, sondern insbesondere auch der Schmerzsituation durch das Neurom (vgl.

unten Erw. 6.8.), die bei einer Verwendung der linken Hand als Zudienhand

zusätzlich ins Gewicht fällt.

5.9.

Schliesslich ist zu prüfen, ob weitere Merkmale einen Abzug

rechtfertigen. Dem Merkmal des Alters kommt bei der Beschwerdeführerin mit

Jahrgang 1970, zum Verfügungszeitpunkt 51 Jahre alt, gemäss konstanter Praxis

des Bundesgerichts noch keine wesentliche Bedeutung zu (gemäss Urteil des

Bundesgerichts vom 22. September 2015, 9C_366/2015, E. 4.3.2 mit weiteren

Verweisen ist ein Alter von 52 Jahren grundsätzlich nicht abzugsrelevant).

Zudem wirkt sich das Merkmal Alter im Bereich der Hilfsarbeiten auf dem

hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich nicht lohnsenkend aus

(vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 17. Juli 2018, 9C_284/2018, E. 2.2.3 und

vom 25. August 2017, 8C_403/2017, E. 4.4.1). Auch die weiteren lohnsenkenden

Merkmale sind bei der Beschwerdeführerin nicht einschlägig. Sie hat die

Niederlassungsbewilligung C und kann sich gemäss den Akten auf Niveau

Umgangssprache gut verständigen. Ein Abzug aufgrund der Aufenthaltskategorie

fällt somit ausser Betracht. Ihr ist ein Teilzeitpensum von mindestens

80 % zumutbar, weshalb kein Abzug aufgrund eines lohnsenkenden

Teilzeitpensums angezeigt ist. Schliesslich war die Beschwerdeführerin zum

Unfallzeitpunkt seit sechs Jahren im selben Betrieb tätig, weswegen ein Abzug

aufgrund einer langen Betriebszugehörigkeit nicht vordergründig in Betracht

kommt. Im Rahmen der Gesamtbetrachtung kann jedoch berücksichtigt werden, dass

mit einem Abzug von 15 % der Tatsache, dass eine Parallelisierung des

Lohnes unstrittig nicht in Frage kommt, besser Rechnung getragen werden kann.

5.10.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die behinderungsbedingten

Einschränkungen der Beschwerdeführerin mit einem Abzug vom Tabellenlohn in der

Höhe von 15 % angemessen Rechnung getragen wird und auch die IV-Stelle einen

Abzug in dieser Höhe vorgenommen hat. Validen- und Invalideneinkommen, welche

die Beschwerdegegnerin der Berechnung des Invaliditätsgrades zu Grunde gelegt

hat, bestreitet die Beschwerdeführerin nicht. Sollten die zu tätigenden

Abklärungen eine Dominanz der linken Hand ergeben, wird die Beschwerdegegnerin

den Invaliditätsgrad bei einem leidensbedingten Abzug von 15 % vom

Invalideneinkommen zu berechnen haben.

6.

6.1.

Schliesslich ist strittig, ob der Beschwerdeführerin eine Integritätsentschädigung

zuzusprechen ist.

6.2.

Die Beschwerdeführerin bringt vor, der Aktenbeurteilung von Dr. med.

G____ vom 2. Oktober 2021 könne nicht gefolgt werden, dem Gutachten von Dr.

med. E____ sei eine erhebliche und dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

zu entnehmen. Die teilweise Gebrauchsunfähigkeit der linken Hand sei bei der

Beurteilung nicht berücksichtigt worden. Die Beschwerdegegnerin wendet ein, die

Integritätsentschädigung hänge nicht vom Ausmass der Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit ab, sondern werde nach dem medizinischen Befund beurteilt.

6.3.

Gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf

eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine

dauernde und erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen

Integrität erleidet. Nach Art. 36 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961

über die Unfallversicherung (UVV; SR 831.201) vom 20. Dezember 1982 gilt ein

Integritätsschaden als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen

Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht (Satz 1); er ist erheblich, wenn

die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der

Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird (Satz 2).

6.4.

Laut Art. 25 Abs. 1 UVG wird die Integritätsentschädigung in Form

einer Kapitalleistung gewährt. Sie wird entsprechend der Schwere des

Integritätsschadens abgestuft, wobei sie den am Unfalltag geltenden

Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen darf.

Letzteres gilt auch, wenn eine Gesamtentschädigung für mehrere körperliche,

geistige oder psychische Integritätsschäden zur Ausrichtung gelangt (Art. 36

Abs. 3 Satz 2 UVV).

6.5.

Gestützt auf Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung

der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht.

Gemäss Abs. 2 dieser Vorschrift gelten für die Bemessung der

Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Darin hat der Bundesrat

in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29

E. 1b) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet. Die

medizinische Abteilung der SUVA hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen

Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster)

erarbeitet (Mitteilungen der Medizinischen Abteilung der SUVA). Diese von der

Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind

für das Gericht nicht verbindlich, umso weniger als Ziff. 1 Abs. 1 von Anhang 3

zur UVV bestimmt, der in der Skala angegebene Prozentsatz des Höchstbetrages

des versicherten Verdienstes gelte im Regelfall, welcher im Einzelnen

Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich

Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichstellung aller Versicherten gewährleistet

werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c;

Urteil des Bundesgerichts vom 31. Januar 2023, 8C_316/2022, E. 6.1.1.).

6.6.

Verwaltung und Gericht sind für die Beurteilung der einzelnen

Integritätseinbussen auf ärztliche Sachverständige angewiesen. Die Beurteilung

des Integritäts-schadens basiert auf dem medizinischen Befund. In einem ersten

Schritt fällt es der medizinischen Fachperson zu, sich unter Einbezug der in

Anhang 3 der UVV und gegebenenfalls in den SUVA-Tabellen aufgeführten

Integritätsschäden dazu zu äussern, ob und inwieweit ein Schaden vorliegt,

welcher dem Typus von Verordnung, Anhang oder Weisung entspricht. Verwaltung

und Gericht obliegt es danach, gestützt auf die ärztliche Befunderhebung die

rechtliche Beurteilung vorzunehmen, ob ein Integritätsschaden gegeben ist, ob

die Erheblichkeitsschwelle erreicht ist und, bejahendenfalls, welches Ausmass

die erhebliche Schädigung angenommen hat (Urteil des Bundesgerichts vom 4.

Februar 2009, 8C_459/2008, E. 2.3).

6.7.

In der ärztlichen Beurteilung vom 2. Oktober 2021 (UV-Akte M43) zur

Schätzung des Integritätsschadens führte Dr. med. G____, Facharzt für

Neurologie FMH, aus, Folge der unfallbedingten Nervenschädigung sei eine

verminderte Sensibilität der Haut am linken Mittelfinger. Angesichts der dokumentierten

Symptomausweitung sei hier eine veränderte Sensibilität in einem Gebiet

angegeben worden, das viel grösser sei, als dies mit der dokumentierten

Nervenschädigung angegeben werden könne. Es sei die radiale Seite, das heisst

die dem Daumen zugewandte Seite, eines Teils des Mittelglieds und des Endglieds

betroffen. Zusätzlich zur verminderten Sensibilität bestünden neuropathische

Schmerzen bzw. eine Neuralgie. Dabei habe durch die Behandlung erreicht werden

können, dass kein Ruheschmerz mehr bestehe. Es bestünden Schmerzen, wenn die

betroffene Haut berührt werde. Beim betroffenen Nerv handle es sich um einen

Ast des Nervus medianus. Dieser innerviere an der Hand Muskeln des

Daumenballens und sei für das Gefühl an Daumen, Zeige- und Mittelfinger und an

der dem Mittelfinger zugewandten Seite des Ringfingers zuständig. Insgesamt

würden also 3.5 Finger von diesem Nerv versorgt, jeweils auf der Seite der

Handfläche. Die motorische Funktion des Nervens sei für die Handfunktion

wichtig, weil diese Muskeln in der Steuerung des Daumens eine wichtige Rolle

spielen. Eine distale Medianuslähmung führe gemäss Tabelle 1 der Suva zu einem

Integritätsschaden von 15 %. Bei der Beschwerdeführerin sei die

Sensibilität an einem Viertel des Fingers betroffen, also ein Vierzehntel der

Fläche, die bei einer distalen Medianuslähmung betroffen sei. Ein motorischer

Ausfall bestehe nicht. Der Schaden sei daher geringer als 5 %.

6.8.

Auf diese ärztliche Beurteilung kann abgestellt werden. Sie

korreliert mit der umfassenden neurologischen Abklärung im Gutachten vom 12.

August 2021 (IV-Akte 71), gemäss der die Tatsache, dass sich im Bereich der

Koadaptationsstellen des durchtrennten Nervs ein Neurom gebildet habe, die

elektrisierenden Schmerzen insbesondere im Bereich des Mittelfingers der linken

Hand mit auch Ausstrahlungen gegen distal und proximal sowie die Allodynie in

diesem Bereich erklären könne. Nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

erklären lasse sich aber die Schmerz-ausweitung mit teilweiser Ausbreitung auf

die gesamte linke Körperhälfte und auch die Permanenz der Schmerzen auch ohne

Berührungen oder Tätigkeit der linken Hand. Ebenfalls nicht erklärt werden

können die beklagten massiven Schmerzen circulär am Oberarm, wo man anlässlich

der Operation den Arm abgebunden habe. Alles in allem könne davon ausgegangen

werden, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich immer noch an Schmerzen

insbesondere bei Berührungen vorwiegend im Bereich des linken Mittelfingers leide,

wobei es nicht möglich sei, das Ausmass genau zu quantifizieren. Auch der

Vergleich von Dr. med. G____ mit einer distalen Medianuslähmung erscheint

sachgerecht (Suva-Tabelle 1 «Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den

oberen Extremitäten»). Zwar führt eine Medianuslähmung zu einem

Integritätsschaden von 20 % und nicht wie von Dr. med. G____ beschrieben

von 15 %, am Ergebnis des Vergleichs ändert dies jedoch nichts, da die

Schädigung nur einen Teil eines Fingers betrifft. Vergleicht man die Schädigung

mit der Suva-Tabelle 18 «Integritätsschaden bei Schädigung der Haut», nach der

die untere Grenze eines zu entschädigenden Hautschadens im Schweregrad dem

Verlust eines Fingers oder einer Grosszehe entsprechen müsste (5 %), zeigt sich,

dass die Beurteilung nicht zu beanstanden ist. Insgesamt kann daher davon

ausgegangen werden, dass die Erheblichkeitsschwelle von 5 % nicht erreicht

wird.

6.9.

Der Einspracheentscheid vom 28. November 2022 erweist sich daher in

Bezug auf die Integritätsentschädigung als rechtens.

7.

7.1.

Die Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen. Der

Einspracheentscheid vom 28. November 2022 ist aufzuheben und die Sache ist zur

Einholung eines versicherungsexternen Gutachtens zur Abklärung der Händigkeit

bei einer geeigneten Fachperson im Sinne der Erwägungen und anschliessenden

Neubeurteilung des Sachverhalts an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Soweit

der Einspracheentscheid vom 28. November 2022 die Integritätsentschädigung

betrifft, ist die Verneinung einer solchen zu bestätigen.

7.2.

Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG)

7.3.

Die obsiegende Beschwerdeführerin hat gegenüber der Beschwerdegegnerin

einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht

festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht geht bei der

Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführende

in durchschnittlichen IV-Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne

einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3‘750.-- (inklusive

Auslagen) zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer (Fr. 288.75) aus. Bei einfacheren

oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder

reduziert werden. Der vorliegende Fall ist vergleichbar mit einem IV-Fall

durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar und somit eine Parteientschädigung

in Höhe von Fr. 3‘750.-- zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird

der Einspracheentscheid vom 28. November 2022 aufgehoben, soweit er nicht die

Integritätsentschädigung betrifft, und die Sache zur weiteren Abklärung im

Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem

Beschwerdeführer eine Parteient-schädigung von Fr. 3’750.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich

Mehrwertsteuer von Fr. 288.75.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi Dr.

B. Gruber

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Gesundheit

Versandt am: